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3 Leistungsbeschreibung Los 4 Heeßel.pdf

Sammlung, Transport und Entsorgung von Schadstoffen und weiteren Abfällen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 08:06 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Leistungsbeschreibung Los 4:

Ausrüstung Schadstoffannahmestelle Heeßel und

Entsorgung der gefährlichen Abfälle

Der Landkreis Cuxhaven beabsichtigt mit dem Los 4 die Ausstattung der Schadstoffannahmestelle der AVS und die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle neu zu vergeben.

Neben den Punkten, die im allgemeinen Teil aufgeführt sind, ist folgendes zu beachten.

Ausrüstung der Schadstoffannahmestelle Heeßel

Die für die Annahme der gefährlichen Abfälle erforderlichen Sammelbehälter sind vom AN im Behältertausch zu stellen.

Die Behälter müssen für die Sammlung und den Transport der Abfälle zugelassen sein und über eine gültige Bauartzulassung verfügen. Sämtliche Behälter müssen in einwandfreiem Zustand, d.h. ohne Beschädigungen, sauber und frei von Anhaftungen, mit intakten Verschlüssen versehen und mit einem einwandfreien Typenschild bezeichnet sein.

Für die Zwischenlagerung und Sortierung an der Schadstoffannahmestelle Heeßel werden derzeit folgende Behälter benötigt:

Tabelle 1: Benötigte Beispielbehälter der Schadstoffannahmestelle für den Ausschreibungszeitraum

StückzahlBehälter
2ASK - Gitterbox
17ASP 800
1ASP 800 belüftet
8Fass, 30-Ltr Kunst. Spannring
2Fass, 60-Ltr Kunst. Spannring
5Fass, 120-Ltr Kunst. Spannring
6Fass, 220-Ltr Kunst. Spannring
2Gitterbox 0,8 cbm
1Paloxe mit Deckel
1ASK 1000
1Abrollcont. 15 cbm mit Spitzdach

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Der AN hat dem AG für die weitergehende Kennzeichnung der Wechselbehälter der Sammelstelle für Schadstoffe, die nachfolgend aufgeführten Mittel in ausreichender Menge kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  • Witterungsfestes Material zur Kennzeichnung und Beschriftung von Verpackungen

  • Die nach GHS (global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) bzw. CLP-Verordnung notwendigen Gefahrenpiktogramme u. Gefahrenzettel.

Bei der vom AG ausgeführten Sortierung in der Annahmestelle wird angestrebt, nach den unter Position 4. des Leistungsverzeichnisses (Los 4), aufgeführten Abfällen zu unterscheiden. Die Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

Entsorgung der gefährlichen Abfälle

Die Schadstoffe sind in den entsprechenden Behältern den von der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall (NGS) zugewiesenen Entsorgungsanlagen zuzuführen. Die Abrechnung erfolgt zwischen der NGS und dem AN.

Nicht andienungspflichtige, gefährliche Abfälle hat der AN geeigneten Entsorgungseinrichtungen (wie z. B. der GRS; Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien, RIGK-G-System etc.) zuzuführen. Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und PU- Schaumdosen sind für den AG kostenfrei an das entsprechende Rücknahmesystem abzuführen.

Sämtliche Pflichten gemäß Nachweisverordnung (inkl. Entsorgungsnachweise, Begleitscheinverfahren etc.) sind rechtzeitig vom AN vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu gehört auch die Umschlüsselung der Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-verordnung (AVV). Die Kosten hierfür sind im Einheitspreis enthalten.

Die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung und angefallene Mengen sind dem AG unaufgefordert im habjährlichen Turnus zu übermitteln. Hierbei ist auch zu erfassen, welche Mengen der jeweiligen Abfallart der Verwertung (getrennt stofflich und energetisch) und welche der Beseitigung zugeführt wurden.

Schadstoffmengen

Die gesammelten Problemstoffe und Problemstoffmengen als Durchschnitt über die Jahre 2023, 2024 und 2025 können der Anlage 2 entnommen werden. Bei den genannten Werten handelt es sich um Richtwerte für die Kalkulation. Bei abweichenden Mengen besteht keine Berechtigung zu einer Entgelterhöhung.

Fahrzeug und Personaleinsatz

Sämtliches technisches Gerät muss den allgemeinen und den gerätespezifischen sicherheitstechnischen Vorschriften entsprechen. Die Funktionsfähigkeit der Maschinen und Geräte ist in den allgemein vorgeschriebenen Abständen zu prüfen.

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Für die Abfuhr und den Transport der Schadstoffe sind für diesen Zweck TÜV-zugelassene und abgenommene Fahrzeuge einzusetzen. Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge den Vorgaben der TRGS 520 entsprechen. Die notwendigen Maßnahmen aus der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE) bzw. aus dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) obliegen in vollem Umfang dem AN. Mit der Abwicklung der Übernahme, der Handhabung und der Entsorgung der schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur Fachkräfte, die gemäß TRGS 520 Punkt 5.3.1 über die erforderliche Sachkunde verfügen und beauftragte Person gemäß Gefahrgutbeauftragten-verordnung (GbV) sind, betraut werden.

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