2026-07-14 AW012026 - Gefährliche Abfälle - Bieterinformation 2.pdf

Sammlung, Transport und Entsorgung gefährlicher Abfälle im Erzgebirgskreis ab 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 09.10.2026, 19:27 (Europe/Berlin)

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Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS) Schlachthofstraße 12 - 09366 Stollberg

Bereich Vergabestelle

Bearbeiter: Frau Freitag Interessenten des Vergabeverfahrens Dienststelle: 09366 Niederdorf Chemnitzer Straße 2e Telefon: Telefax: 037296 66-125 ausschließlich über das Vergabeportal E-Mail: vergabestelle@za-sws.de Ihre Zeichen: Ihre Nachricht: Unsere Zeichen:

Datum: 14.07.2026

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Vergabeverfahren AW/01/2026 Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erz- gebirgskreis ab 2027

Hier: Übergabe Bieterinformation 2 vom 14.07.2026


Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Interessent an oben genanntem Wettbewerb hat Fragen zu den Vergabeunterlagen gestellt, die wir in der beigefügten Anlage beantworten.

Die Bieterinformation ist dem Angebot als Bestätigung über den Erhalt beizulegen, sofern der Ab- ruf nicht über das Vergabeportal nachvollziehbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

__ Uhlig Geschäftsstellenleiterin

Verbandsvorsitzender: Herr Landrat Michaelis Bankverbindung:

  1. Stellvertreter: Herr Abteilungsleiter Ott Erzgebirgssparkasse IBAN: DE72 8705 4000 3711 0035 BIC: WELADED1STB

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Z w e c k v e r b a n d A b f a l l w i r t s c h a f t S ü d w e s t s a c h s e n S c h l a c h t h o f s t r a ß e 1 2 0 9 3 6 6 S t o l l b e r g

Vergabeverfahren AW/01/2026 Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

Bieterinformation 2 vom 14.07.2026 Antworten/Anmerkungen und Korrekturen seitens der Vergabestelle

Frage Nummer 4

In den Vergabeunterlagen ist unter Ziffer 13.1 Leistungsüberblick/Anforderungen auf Seite 5 beschrieben:

Der ZAS beabsichtigt ab 2027 bisher im Rahmen der Sammlung erfasste nicht gefährliche Abfälle der AVV 20 01 28 (Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27* fallen) von der Sammlung am Schadstoffmobil auszuschließen. Sofern dennoch eine Anlieferung dieser Abfälle erfolgt, sind diese abzuweisen. Es ist ein Aufklärungsgespräch zu führen, wonach diese Abfälle nach Austrocknung dem Restabfall zugeführt werden können. Der AG stellt dafür Informationsmaterial zur Verfügung. Beispielhaft ist in Anlage 5 das aktuell verwendete Informationsmaterial abgebildet. Dieses wird bis zum Beginn der Leistungsaufnahme überarbeitet. Der ZAS behält sich vor, im Leistungsverlauf Satzungsänderungen vorzunehmen.

Ein Interessent fragt an,

  • zu wann diese Regelung beschlossen und rechtkräftig wird,
  • ob diese nur für die mobile Schadstoffsammlung oder auch für stationäre Annahmen gilt
  • ob Bürger mit Dispersionsfarbe an der Sammelstelle abgewiesen werden und
  • ob dies auch für nicht ausgehärtete Dispersionsfarben gilt.

Antwort zu Frage Nummer 4

Der AVV 20 01 28 (Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27* fallen) ist in Ziffer 16 der Leistungsbeschreibung als Einzelpreis nicht benannt und kein Leistungsbestandteil. Der AVV 20 01 28 ist unabhängig von der Konsistenz und Beschaffenheit der Abfälle kein Leistungsbestandteil. Der Ausschluss betrifft sowohl die mobile als auch die stationäre Sammlung. Es ist davon auszugehen, dass mit Leistungsbeginn zum 01.01.2027 eine geänderte Abfallwirtschaftssatzung Erzgebirgskreis in Kraft treten wird. Auf die notwendige Zurückweisung wird in Ziffer 13.1 der Leistungsbeschreibung verwiesen: „Sofern dennoch eine Anlieferung dieser Abfälle erfolgt, sind diese abzuweisen. Es ist ein Aufklärungsgespräch zu führen, wonach diese Abfälle nach Austrocknung dem Restabfall zugeführt werden können. Der AG stellt dafür Informationsmaterial zur Verfügung.“

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Frage Nummer 5

Ein Interessent fragt unter Bezugnahme auf die Vergabeunterlagen – Ziffer 13.5 Vergütung und Nachweisführung an, ob für das Nachweiswesen die Ausnahme 20 GGAV angewendet werden kann.

Antwort zu Frage Nummer 5

Die Regelungen nach Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert, sind anwendbar. Die Ausnahme 20 nach dieser Rechtsverordnung ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. Es wird auf den „BDE-Leitfaden zur Ausnahme 20 GGAV“ (Stand 2023) verwiesen.

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