[Seite 1]
Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS) Schlachthofstraße 12 - 09366 Stollberg
Bereich Vergabestelle
Bearbeiter: Frau Freitag Interessenten des Vergabeverfahrens Dienststelle: 09366 Niederdorf Chemnitzer Straße 2e Telefon: Telefax: 037296 66-125 ausschließlich über das Vergabeportal E-Mail: vergabestelle@za-sws.de Ihre Zeichen: Ihre Nachricht: Unsere Zeichen:
Datum: 09.07.2026
__ Vergabeverfahren AW/01/2026 Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erz- gebirgskreis ab 2027
Hier: Übergabe Bieterinformation 1 vom 09.07.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Interessent an oben genanntem Wettbewerb hat Fragen zu den Vergabeunterlagen gestellt, die wir in der beigefügten Anlage beantworten.
Die Bieterinformation ist dem Angebot als Bestätigung über den Erhalt beizulegen, sofern der Ab- ruf nicht über das Vergabeportal nachvollziehbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. Uhlig __ Geschäftsstellenleiterin
Verbandsvorsitzender: Herr Landrat Michaelis Bankverbindung:
- Stellvertreter: Herr Abteilungsleiter Ott Erzgebirgssparkasse IBAN: DE72 8705 4000 3711 0035 BIC: WELADED1STB
[Seite 2]
Z w e c k v e r b a n d A b f a l l w i r t s c h a f t S ü d w e s t s a c h s e n S c h l a c h t h o f s t r a ß e 1 2 0 9 3 6 6 S t o l l b e r g
Vergabeverfahren AW/01/2026 Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027
Bieterinformation 1 vom 09.07.2026 Antworten/Anmerkungen und Korrekturen seitens der Vergabestelle
Frage Nummer 1
In den Vergabeunterlagen ist unter Ziffer 15 Entsorgungsvertrag – Besondere Vertragsbedingungen § 10 Unterauftragnehmer – Absatz 1 geregelt: „Der Auftragnehmer darf nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung Unterauftragnehmer mit der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen beauftragen. Die Unterbeauftragung ist nur für die Verwertung/Beseitigung zulässig.“
Einem Interessenten ist unklar, ob die Endentsorgungsanlagen als Nachunternehmer eingestuft werden. Er bittet um Aufklärung.
Antwort zu Frage Nummer 1
In Ziffer 13.4.3. der Leistungsbeschreibung wird ausgeführt: „Der AN transportiert die eingesammelten bzw. abgeholten gefährlichen Abfälle entweder direkt oder nach einer Umladung oder einem Umschlag zu einer zugelassenen Entsorgungsanlage seiner Wahl. … Der AN hat die Entsorgung der Abfälle ausschließlich in Entsorgungsanlagen durchzuführen, die sämtliche genehmigungsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, versicherungsrechtlichen und anlagentechnischen Anforderungen und sonstigen Vorschriften erfüllen. Die Anlagen sind mit der Abrechnung zu benennen, die Nachweise vorzulegen.“
Die Entsorgungsanlage nach Wahl des AN ist Unterauftragnehmer im Sinne von § 10 Entsorgungsvertrag. Sofern sich diese Entsorgungsanlage für die Finalentsorgung der vom AN zur Entsorgung überlassenen Abfälle weiterer zugelassener Anlagen bedient, geschieht dies nicht im Rahmen eines Nachunternehmerverhältnisses zum ZAS.
Frage Nummer 2
In den Vergabeunterlagen ist unter Ziffer 15 Entsorgungsvertrag – Besondere Vertragsbedingungen § 14 Vergütung – Absatz 3 geregelt: „Eine Preisanpassung im Leistungszeitraum erfolgt nicht. Änderungen des BEHG für die Position „Entsorgungskosten Schadstoffe - CO2-Anteil“ gemäß Absatz 4, die während der Vertragslaufzeit eintreten, sind zu berücksichtigen.“
Ein Interessent merkt unter Bezugnahme auf den Leistungszeitraum an, dass die genaue Höhe der BEHG-Zulage für die maximale Vertragslaufzeit nicht absehbar ist und fragt, ob eine Preisanpassungsklausel aufgenommen werden kann.
Antwort zu Frage Nummer 2
Der Entsorgungsvertrag regelt in § 14 Absatz 3: Eine Preisanpassung im Leistungszeitraum erfolgt nicht. Änderungen des BEHG für die Position „Entsorgungskosten Schadstoffe – CO2-Anteil“ gemäß Absatz 4, die während der Vertragslaufzeit eintreten, sind zu berücksichtigen. sowie in Absatz 4:
Bieterinformation 1 Seite 1 von 3
[Seite 3]
Z w e c k v e r b a n d A b f a l l w i r t s c h a f t S ü d w e s t s a c h s e n S c h l a c h t h o f s t r a ß e 1 2 0 9 3 6 6 S t o l l b e r g
Die Position „Entsorgungskosten Schadstoffe – CO2-Anteil“ stellt der Auftragnehmer mit Rechnungslegung über die Verwertungsleistungen zuzüglich und gesondert zur Abrechnung der jeweils zugehörigen Entsorgungspreise in Rechnung. Grundlage ist die gemäß Leistungsbeschreibung nachgewiesenen für den Auftraggeber insgesamt verwerteten Tonnage an Schadstoffen in Mg, die den Bestimmungen des BEHG unterliegt.
Die Preise der Positionen 1., 2., 3. und 4.1. bis 4.22. gemäß Ziffer 16. Leistungsbeschreibung unterliegen keiner Preisanpassung.
Der Preis der Position 4.23. (Entsorgungskosten Schadstoffe CO -Anteil bezogen auf 2 Gesamtmenge Schadstoffe in Mg, die BEHG unterliegt) ist zur Preisbasis der CO -Zertifikate 2026 2 anzugeben. Ändert sich auf Grund gesetzlicher Regelungen die Preisbasis während der Vertragslaufzeit, ist dies zu berücksichtigen. Dies zum Zeitpunkt des Eintritts der Änderung. Einer zusätzlichen Preisanpassungsklausel bedarf es daher nicht. Die Leistungsbeschreibung wird in Ziffer 3.12. Urkalkulation ergänzt: In der Urkalkulation ist anzugeben, auf welcher Preisbasis der CO -Zertifikate 2026 (55 €/t bis 65 2 €/t CO ) die Position 4.23. kalkuliert und welcher Faktor im Sinne von § 2 Abs. 2a BEHG zur 2 Ermittlung der BEHG-Umlage für die Beseitigung der gefährlichen Abfälle, die den Bestimmungen des BEHG unterliegen, zu Grunde gelegt wird. Bsp.: Preisbasis CO -Zertifikat 2026: 65 €/t CO 2 2 Faktor: 0,949 Preis Pos. 4.23. 61,69 €/t
Neufassung Ziffer 3.12. Urkalkulation: Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer angemessenen Frist von 6 Tagen seine Urkalkulation für die Preisermittlung für das Leistungsentgelt in einem verschlossenen Umschlag zur Aufbewahrung beim Auftraggeber zu übergeben. Der Umschlag muss versiegelt und deutlich gekennzeichnet sein. Die Kostenermittlung des Auftragnehmers muss mit Hilfe der Urkalkulation vollständig und zweifelsfrei nachvollziehbar sein. In der Urkalkulation ist anzugeben, auf welcher Preisbasis der CO -Zertifikate 2026 (55 €/t bis 65 2 €/t CO ) die Position 4.23. kalkuliert und welcher Faktor im Sinne von § 2 Abs. 2a BEHG zur 2 Ermittlung der BEHG-Umlage für die Beseitigung der gefährlichen Abfälle, die den Bestimmungen des BEHG unterliegen, zu Grunde gelegt wird. Bsp.: Preisbasis CO -Zertifikat 2026: 65 €/t CO 2 2 Faktor: 0,949 Preis Pos. 4.23. 61,69 €/t Die Urkalkulation wird ggf. zur Prüfung der Angemessenheit der Preise gem. § 60 VgV nach vorheriger Information des Auftragnehmers geöffnet.
Frage Nummer 3
In den Vergabeunterlagen ist unter Ziffer 18 folgendes geregelt:
„Für die nachfolgend genannten Angaben und Nachweise können die hierfür vorbereiteten Formulare verwendet werden, soweit solche den Vergabeunterlagen beigefügt sind. Stattdessen können die Angaben und Erklärungen auch - gemäß Gliederung der nachfolgenden Aufzählung - auf anderem Wege erklärt bzw. abgegeben werden. Angaben und Nachweise, für die keine Formulare vorgesehen sind, sollten ebenfalls in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufzählung gesondert als Anlage beigefügt werden. Sie sind eindeutig zu kennzeichnen und mit folgenden Angaben zu versehen:
Name des Bieters,
Bieterinformation 1 Seite 2 von 3
[Seite 4]
Z w e c k v e r b a n d A b f a l l w i r t s c h a f t S ü d w e s t s a c h s e n S c h l a c h t h o f s t r a ß e 1 2 0 9 3 6 6 S t o l l b e r g
Anlagen-Nr., Kennzahl bzw. Nummer des geforderten Nachweises gemäß den Vergabeunterlagen.“
Einem Interessenten ist unklar, in welcher Gliederung die Dokumente vorgelegt werden sollen.
Antwort zu Frage Nummer 3
Dokumente sind entsprechend Vergabeunterlagen Ziffer 3.1.11 und 13 vorzulegen. Im Angebotsschreiben ist vom Bieter aufzuführen, welche Unterlagen mit dem Angebot übergeben werden. Die Unterlagen/Nachweise sind eindeutig zu kennzeichnen und mit dem Namen des Bieters zu versehen.
Bieterinformation 1 Seite 3 von 3