2026-05-19 1 Leistungsbeschreibung SKS 2027_10062026.pdf

Sammlung, Transport und Entsorgung gefährlicher Abfälle im Erzgebirgskreis ab 2027

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

Vergabeunterlagen zur Ausschreibung

Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen

aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

im offenen Verfahren

gemäß der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)

Vergabenummer: AW/01/2026

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

Inhalt

................................................................................................................................ 4 ................................................................................................................. 4

  1. Allgemeines .................................................................................................................. 4
  2. Leistungsgegenstand .................................................................................................... 4 2.1 Unterteilung in Lose ..................................................................................................................... 4 2.2 Ort der Leistungserbringung .......................................................................................................... 4 2.3 Leistungszeitraum ..................................................................................................................................... 5 2.4 Unklarheiten, Aufklärung ................................................................................................................................ 5
  3. Angebote .............................................................................................................................. 5 3.1 Allgemeines ....................................................................................................................................... 5 3.2 Angebotsfrist ........................................................................................................... 5 3.3 Sprache .................................................................................. 6 3.4 Änderungen am Angebot .......................................................................................................................... 6 3.5 Änderungen an den Vergabeunterlagen .......................................................................................................................................... 6 3.6 Nebenangebote ................................................................................................................... 6 3.7 Preise ................................................................................................................ 6 3.8 Rabatte / Nachlässe .................................................................................................................. 6 3.9 Bietergemeinschaften .......................... 7 3.10 Unterauftragnehmer ............................................................................................................ 7 3.11 Mit dem Angebot vorzulegende Erklärungen, Nachweise und Unterlagen ....................................................................................... 8 3.11.1 Eignung (§§ 42-50 VgV) .............................................................................................................................. 8 3.11.2 Unterlagen zu Unterauftragnehmern ...................................................................................................... 8 3.12 Urkalkulation .............................................................................................. 8 3.13 Rücknahme von Angeboten .................................................................................................................................... 9 3.14 Sicherheitsleistung (Bürgschaft) .............................................................................. 9
  4. Bindefrist ......................................................................................................................................... 9
  5. Zuschlagskriterien und Angebotswertung ................................................................. 9
  6. Kosten ............................................................................... 9
  7. Bestimmung über nicht berücksichtigte Angebote ........................................................................................................................ 9
  8. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen ................................................................................................................................ 9
  9. Veröffentlichung .................................................................................................................. 10
  10. Datenschutz .......................................................... 10
  11. Nachprüfungsstelle ............................................................................................................ 10
  12. Hinweis zur Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen ...................................................................................... 10
  13. Leistungsbeschreibung ............................................................................................ 12 13.1 Leistungsüberblick/Anforderungen 13.2 Derzeitige Entsorgungssituation AW/01/2026 2

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..................................................................................................... 14 ........................................................... 14 13.3 Künftiger Leistungsumfang 13.4 Technisch-organisatorische Leistungsbeschreibung: ............................................................................... 14 13.4.1 Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen mit dem Schadstoffmobil sowie ................ 17 an stationären Sammelpunkten ab 2027 ......................................................... 17 13.4.2 Erfassung und Transport von gefährlichen Abfällen von anderen Anfallstellen ........................................................................................... 18 13.4.3 Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen ..................................................................................................................... 19 13.5 Vergütung und Nachweisführung ................................................................................ 20 13.6 Rechnungslegung ..................................................... 23 14. Erläuterung zur Wertung der Angebote ............................................................................................................... 36 15. Entsorgungsvertrag – Besondere Vertragsbedingungen ......................................................................................................................... 39 16. Leistungsverzeichnis ..................................................................................... 48 17. Anlagen 1 bis 5 18. Formblätter und Angebotsschreiben

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  1. Allgemeines

Bezeichnung der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle

Auftraggeber (Vergabestelle):

Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen Schlachthofstraße 12 09366 Stollberg

Verfahrensart

Es findet ein offenes Verfahren nach §15 VgV statt.

  1. Leistungsgegenstand

Der Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS) ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen im Erzgebirgskreis zuständig. Die Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung (AVV), die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß Abfallwirtschaftssatzung des ZAS zu überlassen sind, ist Gegenstand dieser Ausschreibung. Es wird keine Mengengarantie gegeben.

2.1 Unterteilung in Lose

Es erfolgt keine Unterteilung in Lose.

2.2 Ort der Leistungserbringung

Die Leistung ist als mobile Schadstoffsammlung im Gebiet des Erzgebirgskreises sowie als stationäre Annahme an ausgewählten Wertstoffhöfen im Erzgebirgskreis zu erbringen.

2.3 Leistungszeitraum

Die ausgeschriebene Leistung beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2028. Es besteht die Option der Verlängerung des Vertrages einmalig um ein Jahr durch den ZAS, mithin vom 01.01.2029 bis 31.12.2029. Die Verlängerung des Vertrages ist durch den ZAS bis spätestens zehn Monate vor Ende der Vertragslaufzeit in Textform gegenüber dem AN anzuzeigen. Der AN kann der Verlängerung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige, dass die Verlängerungsoption ausgeübt wird, in Textform widersprechen.

2.4 Unklarheiten, Aufklärung

Die Kommunikation erfolgt elektronisch über die Vergabeplattform.

Fragen sollten auch im eigenen Interesse des Bieters möglichst frühzeitig, jedenfalls rechtzeitig gestellt werden. Fragen, die nicht schriftlich bis zu 6 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist vorliegen, können möglicherweise nicht mehr beantwortet werden.

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  1. Angebote

3.1 Allgemeines

Die Angebote sind entsprechend § 53 VgV zu übermitteln. Auf die Anforderung der händischen Unterschriften und Firmenstempel des Bieters kann verzichtet werden.

Die Angebote müssen das Angebotsschreiben, das vollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnis, die ausgefüllten Formblätter und die geforderten Nachweise enthalten.

Die Vergabestelle empfiehlt die Übergabe der kompletten Vergabeunterlagen mit dem Angebot, ausreichend ist das ausgefüllte Leistungsverzeichnis (3 Seite(n)). Sollte sich der Bieter für die Übergabe ausschließlich der Seiten des ausgefüllten LVZ entscheiden, dann ist dies auf dem einzureichenden Angebotsschreiben entsprechend zu vermerken. (z. B. Leistungsverzeichnis Seite(n) …)

⊠ Die Angebotsbestandteile sind vom Bieter vollständig im Angebotsschreiben zu vermerken. Vertragsbestandteile werden im Auftragsfall die gesamten Vergabeunterlagen sowie evtl. Bieterinformationen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle gem. § 56 VgV mit dem Angebot angeforderte Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist nachfordern kann. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen der Vergabestelle und erfolgt ausschließlich von Bietern, die in die engere Wahl kommen.

Soweit Erklärungen zur besseren Beurteilung des Angebotes erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden.

Die Vergabestelle behält sich vor, weitere in den Vergabeunterlagen nicht aufgeführte Nachweise oder Unterlagen im Rahmen der Aufklärung des Angebotes nach § 15 Abs. 5 S. 1 VgV anzufordern.

3.2 Angebotsfrist

Das Angebot muss bis zum verbindlichen Abgabetermin am:

22.07.2026 um 09:00 Uhr

im Vergabeportal elektronisch eingereicht werden.

3.3 Sprache

Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

3.4 Änderungen am Angebot

Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen seines Angebotes durch den Bieter sind vor Ablauf der Angebotsfrist in gleicher Form wie das Angebot einzureichen.

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3.5 Änderungen an den Vergabeunterlagen

Änderungen und Ergänzungen an den Inhalten der Vergabeunterlagen sind unzulässig. Abweichungen des Angebotes von den Vergabeunterlagen haben nach § 57 VgV den Ausschluss des Angebotes zur Folge.

3.6 Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

3.7 Preise

Alle Angebotspreise sind netto in Euro (€), Bruchteile hiervon in vollen Cent anzugeben.

Die für die Eintragung der Preise vorgesehenen Felder im Leistungsverzeichnis sind vollständig auszufüllen.

3.8 Rabatte / Nachlässe

Es werden keine Rabatte oder Preisnachlässe zugelassen. Sofern die Absicht besteht, sind diese in den Einzelpreisen zu berücksichtigen.

3.9 Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit sie wettbewerbsrechtlich zulässig sind.

Bietergemeinschaften haben ein Verzeichnis über die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft sowie eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung zu übergeben, aus der hervorgeht, dass der bevollmächtigte Vertreter der Bietergemeinschaft die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften.

Ein entsprechendes Formblatt ist den Vergabeunterlagen beigefügt, dass grundsätzlich mit dem Angebot der Bietergemeinschaft ausgefüllt und unterschrieben einzureichen ist, falls der Bieter nicht ein eigenes Formular gleichen Inhalts verwendet.

Die Bietergemeinschaften dürfen ihre Mitgliederzusammensetzung nur vor Ablauf der Angebotsfrist im Wege der Rücknahme des Angebots und der Einreichung eines neuen Angebots der neu zusammengesetzten Bietergemeinschaft ändern.

3.10 Unterauftragnehmer

Unterbeauftragungen sind zugelassen, soweit sie wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Lieferanten gelten nicht als Unterauftragnehmer. Die Leistungen, die durch Unterbeauftragte ausgeführt werden, sind in dem Angebot zu benennen.

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3.11 Mit dem Angebot vorzulegende Erklärungen, Nachweise und Unterlagen 3.11.1 Eignung (§§ 42-50 VgV)

Als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung ist vom Bieter mit dem Angebot

  • die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt 124_LD) oder
  • eine einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

vorzulegen.

Beim Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben.

Folgende auftragsspezifische Einzelnachweise sind vom Bieter mit dem Angebot bzw. auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:

  • Nachweis einer aktuellen (d. h. bei Vorlage noch gültigen) Betriebshaftpflichtversicherung in verkehrsüblicher Höhe. Soweit die Betriebshaftpflichtversicherung nicht die im Vertrag genannten Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden von 2 Mio. € für jeden Einzelfall und 5 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufweist, ist die Vorlage einer Erklärung des Bieters, dass eine Anpassung zum Leistungsbeginn erfolgt, ausreichend,
  • aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
  • gegebenenfalls Erklärung der Bietergemeinschaft (Formblatt L 234) und
  • gegebenenfalls Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Formblatt L 235) und
  • Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (Formblatt L 236)
  • Eigenerklärung EU-Verordnung 2022/576 (Formblatt)
  • Führungszeugnis des Betriebsinhabers bzw. des Geschäftsführers (nicht älter als ein Jahr, Abschrift genügt),
  • Nachweis Betriebsbeauftragter für Abfall
  • Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 57 KrWG in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV-Zertifikat) oder gleichwertiger Nachweis des jeweiligen Landes*.
  • nicht zertifizierte Betriebe haben folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne, in denen Verantwortung und Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse festgelegt und dargestellt sind,
  • Nachweis über die Bestellung einer für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person,
  • Nachweise über die Sachkunde des sonstigen Personals, insbesondere über ausreichende betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplans,
  • Nachweise über eine ausreichende Fortbildung der zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Person sowie des sonstigen Personals,
  • Nachweis Gefahrgutbeauftragter.

Der Bieter kann sich auf die Leistungsfähigkeit und Referenzen dritter Unternehmen berufen, wenn er von diesen eine Verpflichtungserklärung vorlegt.

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Der Auftraggeber wird zur Vorbereitung der vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes, Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister (Bundeskartellamt) einholen.

Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Bescheinigungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen. Die Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend, die Vergabestelle behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern.

Bei Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Nachweise zur Zuverlässigkeit für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen; im Übrigen müssen in Summe alle geforderten Nachweise vorliegen.

3.11.2 Unterlagen zu Unterauftragnehmern

Der Bieter hat im Angebot anzugeben, ob für die Leistungen, die nicht reine Lieferleistungen sind, Unterauftragnehmer eingesetzt werden und welche Leistungen diese erbringen (Formblatt L 235).

3.12 Urkalkulation

Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer angemessenen Frist von 6 Tagen seine Urkalkulation für die Preisermittlung für das Leistungsentgelt in einem verschlossenen Umschlag zur Aufbewahrung beim Auftraggeber zu übergeben. Der Umschlag muss versiegelt und deutlich gekennzeichnet sein. Die Kostenermittlung des Auftragnehmers muss mit Hilfe der Urkalkulation vollständig und zweifelsfrei nachvollziehbar sein. Die Urkalkulation wird ggf. zur Prüfung der Angemessenheit der Preise gem. § 60 VgV nach vorheriger Information des Auftragnehmers geöffnet.

3.13 Rücknahme von Angeboten

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote über das Vergabeportal zurückgezogen werden.

3.14 Sicherheitsleistung (Bürgschaft)

Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer Sicherheit durch eine Bürgschaft nach Maßgabe von § 18 VOL/B in Höhe von 5 % des Auftragswertes zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu leisten. Näheres bestimmt § 11 des Vertrages.

Die Bürgschaft ist unverzüglich, spätestens jedoch 18 Werktage nach Zuschlagserteilung, als selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zu leisten. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle nach Maßgabe von § 18 VOL/B die Stellung von Konzernbürgschaften nicht zulässt.

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  1. Bindefrist

Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden. Die Bindefrist endet am:

31.10.2026

  1. Zuschlagskriterien und Angebotswertung

a. Ausschluss von Angeboten von der Wertung

Von der Wertung ausgeschlossen werden können Angebote nach Maßgabe der §§ 58 und 60 VgV.

b. Wertungskriterien

Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches nach der Berechnung unter Ziffer 14, Erläuterung zur Wertung der Angebote, das für den AG günstigste Angebot darstellt.

  1. Kosten

Für die Bearbeitung des Angebotes werden keine Kosten erstattet.

  1. Bestimmung über nicht berücksichtigte Angebote

Der Bieter unterliegt mit der Abgabe seines Angebotes den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote § 62 VgV. Nicht berücksichtigten Bietern wird die Ablehnung ihres Angebotes unter Angabe der Gründe für die Ablehnung und des Namens des erfolgreichen Bieters mitgeteilt, § 134 GWB und § 62 VgV.

  1. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen führen zum Ausschluss des Angebotes (vgl. § 124 Abs. 1 Nr.4 GWB). Werden diese erst nach Zuschlagserteilung bekannt, berechtigen sie den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages und begründen nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages (siehe Vergabeunterlagen Ziffer 15, Entsorgungsvertrag § 12 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 lit. c) Ansprüche auf eine Vertragsstrafe.

  1. Veröffentlichung

Die Vergabestelle weist darauf hin, dass im Falle der Zuschlagserteilung die Bieter unter den Voraussetzungen des § 62 VgV, § 134 GWB informiert werden.

  1. Datenschutz

Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden können und nicht berücksichtigten Bietern der Name des erfolgreichen Bieters mitgeteilt wird. Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Aufraggeber Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister einholen kann. Die Datenschutzerklärung und -hinweise des ZAS sind unter www.za-sws.de einsehbar. Mit Zuschlagserteilung gibt der Bieter eine Erklärung zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten nach Anlage 4 ab.

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  1. Nachprüfungsstelle

Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabestimmungen kann sich der Bewerber oder Bieter an die

  1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen Braustraße 2 04107 Leipzig

wenden.

  1. Hinweis zur Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen

Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag eingeleitet wird. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages er- kannt und gegenüber dem ZAS nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem ZAS gerügt werden (Nr. 2), Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Ver- gabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur An- gebotsabgabe gegenüber dem ZAS gerügt werden (Nr. 3) oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des ZAS, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (Nr. 4).

  1. Leistungsbeschreibung

13.1 Leistungsüberblick/Anforderungen

Der Ausschreibungsinhalt umfasst die folgenden Teilleistungen:

Sammlung von gefährlichen Abfällen mit dem Schadstoffmobil und an stationären Sammelpunkten sowie Beförderung

Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen

Erfassung, Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen von anderen Anfallstellen

Leistungsraum ist das Gesamtgebiet des Erzgebirgskreises.

Die in der ausgeschriebenen Leistung zu erfassenden und zu entsorgenden Abfälle sind die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß Abfallwirtschaftssatzung zu überlassenden gefähr- lichen Abfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Zudem zählen auch Abfälle dazu, die gemäß der AVV in der aktuell gültigen Fassung nicht als „gefährliche Abfälle“ eingeordnet sind (ASN 16 06 04 und ASN 20 01 32). Diese sind ebenfalls anzunehmen, getrennt zu erfassen und abzurechnen. Die zu erfassenden und zu entsorgenden Abfälle sind getrennt von sonstigen Abfällen im gesamten Gebiet des Erzgebirgskreises einzusammeln, zu befördern, und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Grundlage hierfür bildet die gültige Abfallwirtschaftssatzung des Erzgebirgskreises (Satzungen unter www.za-sws.de).

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Der ZAS beabsichtigt ab 2027 bisher im Rahmen der Sammlung erfasste nicht gefährliche Abfälle der AVV 20 01 28 (Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27* fallen) von der Sammlung am Schadstoffmobil auszuschließen. Sofern dennoch eine Anlieferung dieser Abfälle erfolgt, sind diese abzuweisen. Es ist ein Aufklärungsgespräch zu führen, wonach diese Abfälle nach Austrocknung dem Restabfall zugeführt werden können. Der AG stellt dafür Informationsmaterial zur Verfügung. Beispielhaft ist in Anlage 5 das aktuell verwendete Informationsmaterial abgebildet. Dieses wird bis zum Beginn der Leistungsaufnahme überarbeitet. Der ZAS behält sich vor, im Leistungsverlauf Satzungsänderungen vorzunehmen.

Durch die mobile Sammlung per Schadstoffmobil sind Abfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen in haushaltsüblichen Mengen zu sammeln, zu befördern und zu verwerten/beseitigen.

Auf Einzelanforderung durch den Auftraggeber (AG) sind Abfälle von anderen Anfallstellen mit geeigneten Fahrzeugen und geeignetem Personal zu sammeln und zu befördern.

Der AN hat vor Leistungsbeginn die erforderlichen Abstimmungen über die Leistungserbringung mit dem ZAS durchzuführen und die Leistungsvorbereitung gemäß Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung durchzuführen. Insbesondere hat er die Tourenplanung für das erste Leistungsjahr gemäß Maßgabe der Anlage 3 unter Ziffer 17 durchzuführen.

Der AN hat Fahrzeuge für die Sammlung/Transport von gefährlichen Abfällen einzusetzen, die insbesondere den Anforderungen der TRGS 520 oder vergleichbarer Vorschriften, allen gefahrgutrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen (insbesondere Beschränkungen der Nutzung von Halteplätzen sowie der Befahrung von Straßen), versicherungsrechtlichen und sonstigen Vorschriften entsprechen, und die es ermöglichen, alle von den Überlassungspflichtigen übergebenen und nach der jeweils gültigen Abfallwirtschaftssatzung und dieser Ausschreibung zugelassenen gefährlichen Abfälle entgegen zu nehmen sowie alle im Tourenplan genannten Haltepunkte anzufahren. Die Bieter führen die für den Einsatz vorgesehenen Sammel-/ Transportfahrzeuge in Anlage 1 unter Ziffer 17 auf.

Der AN hat für die Leistungserbringung geschultes Personal einzusetzen. Der AN hat sicherzustellen, dass das Personal die gefahrgutrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und sonstigen Vorschriften einhält und die erforderlichen Genehmigungen einholt. Insbesondere sind die Vorschriften der TRGS 520 durch den AN einzuhalten. Das eingesetzte Personal des AN muss zur Erteilung von Auskünften der deutschen Sprache mächtig sein. Die Bieter haben das für den Einsatz vorgesehene Personal in Anlage 2 unter Ziffer 17 aufzuführen.

Der ZAS hat das Recht, Nachweise der Ausbildung des verantwortlichen Mitarbeiters für die vorgesehenen Sammelfahrzeuge als Fachkraft gemäß TRGS 520 und Nachweise der erforderlichen Fortbildungen gemäß TRGS 520 sowie Nachweise der Schulung als beauftragte Personen gemäß der Gefahrgutbeauftragtenverordnung oder Nachweise gleichwertiger Art sowie der Schulung des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführer gemäß den einschlägigen Gefahrgutvorschriften („GGVS/ADR“) oder Nachweise gleichwertiger Art zu Leistungsbeginn vom AN in Kopie abzufordern oder in diese Einsicht zu nehmen. Der AN gestattet die Einsichtnahme und liefert die erbetenen Nachweise auf Anforderung.

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13.2 Derzeitige Entsorgungssituation

Die derzeitige Entsorgungssituation im Entsorgungsgebiet ist bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen folgendermaßen gekennzeichnet:

 Die Sammlung von gefährlichen Abfällen mit Schadstoffmobil findet bisher zweimal jährlich im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres statt.  Die Sammlung wird ergänzt durch ein Angebot der stationären Schadstofferfassung an den Wertstoffhöfen in Annaberg-Buchholz, Aue-Bad Schlema, Marienberg, Niederdorf und Zschopau zu bestimmten stationären Sammelzeiten.  Im geringen Maß findet eine Sammlung und Beförderung an anderen Anfallstellen statt.

Der Leistungsumfang 2025 und die Mengen der in den Jahren 2024 und 2025 im Rahmen der Schadstoffsammlung und der stationären Schadstoffannahme im Erzgebirgskreis erfassten Abfälle sind nachfolgend dargestellt:

LeistungLeistungsumfang 2025
Übernahme von gefährlichen Abfällen mit dem Schadstoffmobil im Rahmen der Schadstoffsammlung in h250,75
Anfahrt, Zwischenfahrt und Beförderung von gefährlichen Abfällen mit dem Schadstoffmobil, Anzahl Haltepunkte293
Erfassung und Transport von Mehrmengen an gefährlichen Abfällen in der mobilen Schadstoffsammlung durch Umladung/Auskofferung, Anzahl Vorgänge7
Anfahrt, Annahme und Beförderung von gefährlichen Abfällen von stationären Annahmestellen in h196
Erfassung und Transport von Mehrmengen an gefährlichen Abfällen an stationären Haltepunkten, Anzahl Vorgänge29
Erfassung, Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen von anderen Anfallstellen, Anzahl Vorgänge1

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Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungMenge [t/a] 2024Menge [t/a] 2025
150110*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind00
150202*Aufsaug- und Filtermaterial, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind0,2110,100
160209*Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten0,0390
160504*Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern3,4223,764
160507*Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten0,2330,440
160508*Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten0,3270,616
160602*Ni-Cd-Batterien00
160604Alkalibatterien (ab 09.12.2026 ASN 16 06 04* Alkali-Altbatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 03* fallen)00
200113*Lösemittel15,03215,819
200114*Säuren0,9250,891
200115*Laugen0,7781,167
200117*Fotochemikalien00
200119*Pestizide1,9062,200
200121*SG 3 nach ElektroG/ Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle0,0640,090
200126*Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen17,32518,720
200127*Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten61,39265,517
200128 (1)Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen45,19850,409
200129*Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten4,9125,544
200132Arzneimittel (Altmedikamente)0,3230,395
200133*Batterien und Akkumulatoren01,000
200134*Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen00
Summe der Abfälle [t/a]152,087165,673
davon Anteil der stationären Sammlung (t/a) (2)9199
davon Anteil mobile Sammlung (t/a) (2)6166

(1) Der ZAS beabsichtigt ab 2027 bisher im Rahmen der Sammlung erfasste nicht gefährliche Abfälle der AVV 20 01 28 (Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, mit Ausnahme derjenigen, die unter 200127* fallen) von der Sammlung am Schadstoffmobil auszuschließen.

(2) Basierend auf den Sammelmengen der Vorjahre ist von einer Verteilung von jeweils ca. 60% der Sammelmenge über stationäre Sammlung und ca. 40% der Sammelmenge über mobile Sammlung auszugehen.

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

13.3 Künftiger Leistungsumfang

Für die Erbringung der Leistungen der mobilen Sammlung mittels Schadstoffmobil ist ab 2027 1mal jährlich die Anzahl der benannten Haltepunkte und der vorgesehenen Haltezeiten gemäß Haltepunkt- und Haltezeitvorgabe nach Anlage 3 vorgesehen.

Die stationären Sammelzeiten sind ebenfalls der Anlage 3 zu entnehmen.

Eine Mengenprognose kann nicht gegeben werden. Die Angaben aus den Jahren 2024/2025 dienen der Orientierung. Einzelne Haltepunkte und stationäre Sammelstellen können im Leistungszeitraum entfallen oder hinzukommen. Für die Abrechnung der Leistung werden die tatsächlich angefahrenen Haltepunkte und stationären Sammelstellen zu Grunde gelegt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf Mengen in der genannten Größenordnung.

Es wird davon ausgegangen, dass bis 2-Mal pro Jahr die Sammlung und Beförderung von anderen Anfallstellen, an denen gefährliche Abfälle anfallen, wie in Ziffer 13.4.2 beschrieben durch den ZAS angefordert werden wird.

13.4 Technisch-organisatorische Leistungsbeschreibung:

13.4.1 Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen mit dem Schadstoffmobil sowie an stationären Sammelpunkten ab 2027

Der AN sammelt gefährliche Abfälle in haushaltsüblichen Mengen, im Folgenden als gefährliche Abfälle bezeichnet, mit Sammelfahrzeugen auf der Grundlage des Tourenplans ein.

Das Sammelsystem besteht ab 2027 aus

  • einer einmal jährlichen, mobilen Sammlung an den bezeichneten Haltepunkten mit den bezeichneten Haltezeiten gemäß Anlage 3 und
  • einer zwölfmalig jährlichen Sammlung an jeweils einem Samstag pro Monat (vier Stunden) an stationären Sammelstellen zuzüglich des Wertstoffhofes Zschopau (drei Sammlungen an Samstagen mit je vier Stunden) gemäß Anlage 3.

Der AN darf von sich aus keine nach der jeweils gültigen Abfallwirtschaftssatzung für die Sammlung und Beförderung zugelassenen gefährlichen Abfälle von der Sammlung und Beförderung ausschließen. Je Annahmevorgang ist die Entgegennahme auf haushaltsübliche Mengen gemäß Festlegung der Abfallwirtschaftssatzung begrenzt.

Der AN hat an den Haltepunkten widerrechtlich bereitgestellte gefährliche Abfälle im Rahmen der Sammlung mit einzusammeln und dies entsprechend den Anforderungen zu dokumentieren.

Der AN hat sich bezüglich der Anfahrbarkeit und Nutzung von Haltepunkten gegebenenfalls durch Ortsbesichtigungen ausreichende und aktuelle Kenntnis zu verschaffen. Sind Haltepunkte generell nicht nutzungsfähig, ist der ZAS umgehend zu informieren. Der ZAS prüft daraufhin den Standort und informiert den AN.

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Die einmal jährlich durchzuführende mobile Sammlung ist

  • innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von maximal 3 Monaten von April bis Oktober und
  • jeweils im gleichen Zeitraum eines Jahres während der Vertragslaufzeit durchzuführen.

Der AN erstellt jährlich einen Tourenplan für die Sammlung von gefährlichen Abfällen auf der Grundlage der jeweils gültigen Abfallwirtschaftssatzung für das nachfolgende Kalenderjahr und teilt dem ZAS diesen bis spätestens 31. August des laufenden Jahres schriftlich mit, im Jahr der Auftragserteilung ist der Tourenplan für das Jahr 2027 bis 16. Oktober 2026 vorzulegen. In dem Tourenplan sind die Sammeltermine und Haltezeiten für die jeweiligen Haltepunkte (Haltepunkt-Nr., Ortsbezeichnung, Haltepunktbezeichnung) aufzuführen. Die anzufahrenden Haltepunkte und die Aufenthaltsdauer je Haltepunkt im ersten Leistungsjahr sind der Anlage 3 zu entnehmen.

Der ZAS stimmt den Tourenplan mit dem AN bis spätestens zum 30. September ab, im Jahr der Auftragserteilung bis 20. Oktober 2026.

Die Übergabe des Tourenplans durch den AN hat in einem üblichen Tabellenkalkulationsformat nach der Vorgabe des ZAS zu erfolgen. Das Tabellenkalkulationsformat sowie dem ZAS bekannte ggfs. vorgesehene Änderungen an Haltepunkten und Haltezeiten werden dem AN vom ZAS jeweils bis spätestens zum 31. Juli mitgeteilt, sofern zutreffend im Jahr der Auftragserteilung nach Zuschlagserteilung.

Der AN hat für die abgestimmten Haltepunkte die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen beizubringen. Sofern eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinden erforderlich ist, wird diese vom ZAS beantragt und dem AN der Genehmigungsbescheid über die Sondernutzungserlaubnis übermittelt. Der AN hat den Auflagen dieser Bescheide nachzukommen. Der AN hat des Weiteren die Haltepunkte des Schadstoffmobils auf die Einhaltung der Anforderungen der TRGS 520 zu überprüfen, diese sicherzustellen und dem ZAS gegebenenfalls alternative mit den zuständigen Gemeinden abgestimmte Haltepunkte vorzuschlagen. Änderungen des jeweils geltenden und abgestimmten Tourenplans durch den AN bedürfen der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des ZAS. Die Kosten für eine in diesem Falle ggfs. erforderliche erneute Bekanntmachung der Sammeltermine trägt der AN.

Die Haltezeiten zur Sammlung von gefährlichen Abfällen können vom AN im Rahmen der flächendeckenden Sammlung an Werktagen montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr vorgesehen werden. Der AN hat über die von ihm gebundene Entsorgungsanlage die Annahme am Schadstoffmobil bis 17:00 Uhr sicherzustellen. Transportwege sind zu berücksichtigen.

Für Haltezeiten an stationären Sammelpunkten sind Samstage in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr vorzusehen.

Unterbrechungen oder Verspätungen der Sammlung, die ein Einhalten des Tourenplans ausschließen, sind dem ZAS unverzüglich bekanntzugeben.

Sollte die Sammlung aus vom AN zu vertretenden Gründen vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet sein, so ist diese von dem AN unverzüglich in vollem Umfang nachzuholen. Der AN hat in diesem Fall die Kosten für die erneute Bekanntmachung der Sammeltermine zu tragen.

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Ist die Sammlung an den vorgesehenen Haltepunkten nicht möglich, so hat der AN die Sammlung an der nächsten Haltemöglichkeit, die die Anforderungen der TRGS 520 oder vergleichbarer Vorschriften erfüllt, durchzuführen. Der AN hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z.B. durch Aushänge am ursprünglich vorgesehenen Haltepunkt), dass die Überlassungspflichtigen über den kurzfristig ver- änderten Haltepunkt informiert werden und dem ZAS mitzuteilen.

Ist die Sammlung von gefährlichen Abfällen durch Wettereinflüsse u.a. (z.B. Glatteis oder Hochwasser) eingeschränkt oder ausgeschlossen, informiert der AN den ZAS unverzüglich. Sofern auf Grund von Witterungsunbilden und Unwetterwarnungen (z. B. Glatteis) oder nach zu belegender Einschätzung des AN bereits am Vortag der stationären Sammlung bekannt ist, dass die stationäre Sammlung am Samstag nicht durchgeführt werden kann, informiert der AN den ZAS bis spätestens 12 Uhr am vorher- gehenden Freitag über den Ausfall. Ersatztermine sind mit dem ZAS abzustimmen.

Der AN hat die direkte Übergabe („Hand zu Hand“) der Abfälle durch die Überlassungspflichtigen an die Mitarbeiter des AN sicherzustellen. Hilfsbedürftige Bürger sind bei der Übergabe zu unterstützen.

Abfälle, die von den Überlassungspflichtigen an das Personal des Schadstoffmobils übergeben werden sollen und die keine gefährlichen Abfälle gemäß Beauftragung sind, hat das Personal des Schadstoff- mobils mit einem Hinweis auf den ordnungsgemäßen Entsorgungsweg zurückzuweisen. Ausge- nommen davon sind die unter Pkt. 13.1 benannten anzunehmenden nicht gefährlichen Abfälle der ASN 16 06 04 und ASN 20 01 32. Der AN ist dazu verpflichtet, vom ZAS zu erstellendes und an den AN übergebenes Informationsmaterial zu den Entsorgungswegen von Abfällen im Rahmen der Leistungs- durchführung auf dem Sammelfahrzeug mitzuführen und den Überlassungspflichtigen bei Bedarf zu übergeben. Ein Beispiel ist als Anlage 5 beigefügt.

Der AN hat Verunreinigungen der Haltepunkte, die durch den Einsammelvorgang entstanden sind, unverzüglich im Rahmen der Sammlung zu beseitigen und dazu entsprechende Materialien und Hilfs- mittel auf dem Schadstoffmobil mitzuführen. Bei illegalen Ablagerungen sind diese anhand von Fotos zu dokumentieren und nach Ort, Art und Umfang, geschätzten Gewicht (Volumen) zu beschreiben.

Der AN hat für die einzelnen Haltepunkte des Tourenplans im Rahmen der Sammlung von gefährlichen Abfällen eine Dokumentation über die Anzahl der Nutzer des Schadstoffmobils pro Haltepunkt zu führen. Die Dokumentation ist mit der Abrechnung zu übergeben.

Der AN hat ein Betriebstagebuch zu führen, das den Anforderungen der TRGS 520 genügt und dieses jederzeit auf Anforderung dem ZAS zur Einsicht vorzulegen. Über besondere Vorkommnisse, die eine potenzielle Gefährdung darstellen, hat der AN den ZAS unverzüglich am Sammeltag fernmündlich und zusätzlich per Mail zu unterrichten.

Sofern im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung die Menge der angelieferten gefährlichen Abfälle unter Berücksichtigung der Begrenzung auf haushaltsübliche Mengen gemäß Festlegung der Abfall- wirtschaftssatzung das Ladevolumen (vorgehaltene Sammeleinheiten) des vom AN eingesetzten Schadstoffmobils übersteigt bzw. an einem Haltepunkt absehbar ist, dass in Fortführung der Sammlung das Volumen überschritten wird, hat der AN durch geeignete Maßnahmen, wie Auskofferung/ Umladung innerhalb der Tour, die Fortsetzung der Tour und Annahme an den noch folgenden Halte- punkten sicherzustellen. Über den Bedarf in der laufenden Sammeltour ist der AG umgehend telefonisch zu informieren.

Zeichnet sich zu den Haltezeiten an stationären Sammelpunkten eine Überschreitung des Lade- volumens unter Berücksichtigung der Begrenzung auf haushaltsübliche Mengen gemäß Festlegung der Abfallwirtschaftssatzung ab, ist taggleich die Mehrmenge an gefährlichen Abfällen aufzunehmen und der Entsorgung zuzuführen. Über den Bedarf ist der AG am folgenden Werktag unter Beibringung der Nachweise (Anzahl ASP, Anzahl erfasster Nutzer) umgehend per Mail zu informieren. Die Dokumen- tation ist zudem mit der Abrechnung zu übergeben.

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13.4.2 Erfassung und Transport von gefährlichen Abfällen von anderen Anfallstellen

Der AN hat die Leistung „Erfassung und Transport von gefährlichen Abfällen von anderen Anfallstellen“ auf Anforderung des ZAS im Gebiet des Erzgebirgskreises innerhalb von 18 Werktagen nach Beauftragung unter Berücksichtigung der mit der Anfallstelle direkt zu führenden Terminabstimmung zu realisieren. Anfallstellen können z. B. Schulen (Entsorgung von Schulchemikalien) sein. Die gefährlichen Abfälle sind vor Ort sofern nicht bereits geschehen zu klassifizieren, zu übernehmen und einer schadlosen ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Diese Leistung wird selten, in den letzten Jahren durchschnittlich einmal jährlich, in Anspruch genommen. Die Anfallstellen können im gesamten Gebiet des Erzgebirgskreises liegen.

13.4.3 Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen

Der AN transportiert die eingesammelten bzw. abgeholten gefährlichen Abfälle entweder direkt oder nach einer Umladung oder einem Umschlag zu einer zugelassenen Entsorgungsanlage seiner Wahl.

Die im Rahmen der Sammlung oder Erfassung von gefährlichen Abfällen von den Sammelfahrzeugen abgeladenen befüllten Abfallbehälter (Spannringdeckelfässer, „ASP“ o. ä.) sind mit einer geeichten Waage (Eichung und Bedienung nach den einschlägigen Vorschriften) einzeln und getrennt nach Art der Abfälle (gemäß AVV-Nr.) zu wiegen. Dabei ist jeweils das Nettogewicht (Reingewicht der zu entsorgenden Abfälle) festzustellen und als Abrechnungsgrundlage zu verwenden. Behälter zum Transport sind in Abzug zu bringen. Die Wägungen sind durch Lieferscheine („Wiegescheine“) zu dokumentieren. Im Falle der elektronischen Abwicklung des Wiegescheinverfahrens wird eine elektronische Bereitstellung der Wiegebelege als gleichwertig akzeptiert. Die Gewichte der Gebinde (ASP/ Spannringfässer etc.) gehen nicht mit in das Abrechnungsgewicht gegenüber den ZAS ein. Die Gewichte der verwendeten Gebinde sind den ZAS auf Anforderung zu benennen.

Der AN hat Transportfahrzeuge und Abfallbehälter für den Transport von gefährlichen Abfällen einzusetzen, die sämtlichen Anforderungen der gefahrgutrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen, versicherungsrechtlichen und sonstigen Vorschriften entsprechen.

Der AN hat die Entsorgung der Abfälle ausschließlich in Entsorgungsanlagen durchzuführen, die sämtliche genehmigungsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, versicherungsrechtlichen und anlagentechnischen Anforderungen und sonstigen Vorschriften erfüllen. Die Anlagen sind mit der Abrechnung zu benennen, die Nachweise vorzulegen.

Der AN hat für die Sammlung, die Beförderung, den Transport und die Entsorgung von gefährlichen Abfällen das komplette Nachweisverfahren abzuwickeln. Der AN führt für die von ihm angenommenen Schadstoffe das elektronische Begleitscheinverfahren gemäß den Bestimmungen der NachwV durch. Insbesondere hat der AN zum Leistungsbeginn die für die zu entsorgenden Abfälle notwendigen und bestätigten Entsorgungsnachweise durch Übergabe von Registerauszügen nachzuweisen. Der AN hat dem ZAS geänderte oder neu beantragte und bestätigte Entsorgungsnachweise vor deren Inanspruchnahme als Abdruck aus dem Register zu übergeben. Eine Änderung der zur Entsorgung benannten Entsorgungsanlagen ist dem ZAS vom AN anzuzeigen.

Durchschläge oder Kopien der Annahmebelege der Entsorgungsanlage („Wiegescheine“) je Abfallart bzw. ein Abdruck des Wiegebeleges bei elektronischer Abwicklung des Wiegescheinverfahrens sind vom AN mit der jeweiligen Rechnung an den ZAS zu übergeben. Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen mit den dazugehörigen Nachweisen ist gemäß Punkt 13.6 möglich.

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Für die Abfallarten, für die der ZAS im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens Doku- mente elektronisch als Abfallerzeuger zu signieren hat (z.B. Begleitscheine oder Übernahmescheine), ist der ZAS spätestens 3 Werktage vor dem beabsichtigten Sammel- oder Transporttermin auf geeig- nete Weise (E-Mail) zu informieren, damit dieser die entsprechenden Belege ggfs. erzeugen und elek- tronisch signieren kann.

Für am Schadstoffmobil entgegenzunehmende Abfallarten, für die auf Grund des erwartenden Abfallaufkommens kein Sammelentsorgungsnachweis genutzt werden kann, ist dem ZAS durch den AN der betreffende Abfallentsorger zu benennen, um rechtzeitig die erforderlichen Entsorgungsnach- weise ausfertigen, signieren und in das Onlineportal einstellen zu können.

Der ZAS nutzt für das elektronische Nachweisverfahren (eANV) einen Zugang zum System ZKS-Abfall.

13.5 Vergütung und Nachweisführung

Der AN erhält für die Erbringung der Leistungen der Leistungsbeschreibung eine Vergütung entspre- chend seinen Angaben im Leistungsverzeichnis.

Der ZAS vergütet dem AN die Leistungen „Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen“ gemäß der Summe der erbrachten Nettoeinsatzstunden („€ pro Nettostunde Haltezeit “) auf Basis der im Tourenplan benannten Haltepunkten, ohne Anfahr- und Zwischenfahrzeit, sowie gemäß Anzahl der tatsächlich angefahrenen Haltepunkte des Schadstoffmobils („€ pro Haltepunkt und Anfahrt“). Die Dokumentation über die Anzahl der Nutzer des Schadstoffmobils pro Haltepunkt sowie die Art und die geschätzte Menge an widerrechtlich an den Haltepunkten bereitgestellten gefährlichen Abfällen sind Vergütungsbestandteil.

Der ZAS vergütet dem AN die Leistung „Anfahrt, Annahme und Beförderung von gefährlichen Abfällen von stationären Annahmestellen“ in Form eines Stundenvergütungssatzes („€ pro Stunde Annahme- zeit“) auf Basis der beauftragten und tatsächlich durchgeführten Annahmezeit.

Der ZAS vergütet dem AN die Leistung „Erfassung und Transport von Mehrmengen an gefährlichen Abfällen in der mobilen Schadstoffsammlung durch Umladung/Auskofferung“ auf der Basis der Anzahl erfolgter Vorgänge (€ pro Vorgang).

Der ZAS vergütet dem AN die Leistung „Erfassung und Transport von Mehrmengen an gefährlichen Abfällen an stationären Haltepunkten“ auf der Basis der Anzahl erfolgter Vorgänge (€ pro Vorgang). Die Dokumentation über die Anzahl der Nutzer des Schadstoffmobils am stationären Haltepunkt sowie die Anzahl der ASP sind Vergütungsbestandteil.

Der ZAS vergütet dem AN die Leistung „Erfassung und Transport von gefährlichen Abfällen von anderen Anfallstellen“ auf der Basis der Anzahl der erteilten Aufträge.

Der AN hat bei der Kalkulation der anzugebenden Einheitspreise sämtliche Nebenkosten der Entsor- gung, wie Verpackungskosten, Transportaufwand, Entsorgungsnachweis-Gebühren und sonstige Ge- bühren zu berücksichtigen. Eine darüber hinaus gehende Vergütung wird nicht gewährt.

Der ZAS vergütet dem AN die Leistungen „Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen“ auf der Basis der Masse der im Rahmen der Sammlung und Beförderung bzw. Abholung eingesammelten bzw. abgeholten Abfälle („€ pro kg“). Maßgeblich für die Vergütung ist die Masse an Abfällen, die bei der Wägung der einzelnen Schadstoffarten vom AN ermittelt und dem ZAS durch die Übergabe von Liefer-/Wiegescheine pro Gebinde („Wiegescheinen“) nachgewiesen wurde. Zur Abrechnung kommt nur das Netto- oder Reingewicht.

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Diese abfallspezifischen Lieferscheine („Wiegescheine“) sind der jeweiligen Rechnung des AN über- sichtlich und nachvollziehbar beizufügen und notwendiger Bestandteil der Rechnung. Der AN hat die erfassten Abfallmengen jeweils nachvollziehbar zu dokumentieren und innerhalb der Rechnung sepa- rat auszuweisen. Diese dienen als Rechnungsgrundlage. Die Mengennachweise sind nach mobiler und stationärer Sammlung getrennt zu führen.

Der ZAS vergütet dem AN die „Entsorgungskosten Schadstoffe – CO -Anteil“ auf der Basis der Masse 2 der entsorgten Abfallmengen („€ pro Mg“). Maßgeblich für die Vergütung ist die Gesamtmasse der entsorgten Abfälle gemäß Verwiegung der einzelnen Abfallarten. Die „Entsorgungskosten Schadstoffe – CO2-Anteil“ sind nur für die Abfälle, die nachweislich einer Behandlung nach BEHG unterliegen, ab- rechnungsfähig. Änderungen des BEHG, die während der Vertragslaufzeit eintreten, sind zu berücksichtigen.

Die Lieferscheine („Wiegescheine“) haben mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:

Bezeichnung und Adresse der Wägeeinrichtung und der Entsorgungsanlage (falls von der Wägeeinrichtung abweichend), Datum und Uhrzeit der Wägung, Wiegescheinnummer, eindeutige Kennzeichnung des Transportbehälters, Bezeichnung des Transporteurs, Gewicht der gewogenen gefährlichen Abfälle (Nettogewicht); ggfs. Taragewicht des Wechselbehälters, ggf. Brutto Bezeichnung und Abfallschlüsselnummer des gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfalls.

Diese Nachweise der Entsorgungsanlage sind ebenfalls notwendiger Bestandteil der jeweiligen Rechnung.

Der AN hat des Weiteren relevante Nachweise für das komplette abfallwirtschaftliche Nachweis- verfahren (Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine) als Abdruck aus dem Register dem ZAS zu Leistungsbeginn und danach bei Veränderungen zu übergeben. Diese Nach- weise sind ebenfalls notwendiger Bestandteil der jeweiligen Rechnung. Änderungen im erforderlichen Dokumentationsumfang in Folge geänderter Bedingungen bei Nutzung des elektronischen Abfallnach- weisverfahrens werden rechtzeitig vom AN mitgeteilt.

13.6 Rechnungslegung

Der AN hat die erbrachten Leistungen kalendermonatlich unter Vorlage der Nachweise der Leistungs- beschreibung dem ZAS in Rechnung zu stellen, wenn in dem jeweiligen Kalendermonat Leistungen erbracht wurden. Sonstige Aufwendungen des AN werden nicht vergütet. Zu dem vereinbarten, jeweiligen Preis ist die Umsatzsteuer in der jeweils vorgeschriebenen Höhe hinzuzurechnen. Der AN hat die steuerrechtlichen Regelungen zum tauschähnlichen Umsatz zu beachten und die umsatz- steuerlich korrekte Rechnungslegung zu gewährleisten. Die Zahlungsfrist beträgt 21 Tage nach Eingang der jeweiligen prüffähigen Rechnung.

Die Rechnungslegung hat elektronisch über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangs- plattform des Bundes (im Folgenden OZG-RE genannt) zu erfolgen. Die dazu benötigte Leitweg-ID des ZAS wird dem AN mit Auftragsvergabe mitgeteilt. Für die Ausstellung der Rechnung ist der Standard XRechnung in der jeweils aktuellen Version anzuwenden. Für die Prüffähigkeit der Rechnung not- wendige Dokumente sind in die ZAS-Cloud einzustellen. Der Zugang zur ZAS-Cloud wird mit Auftrags- vergabe freigegeben.

Der Auftragnehmer hat auch die Möglichkeit, elektronische Rechnungen und alle dazugehörigen und zur Rechnungsprüfung erforderlichen Anlagen (u.a. Wiegescheine, Mengenaufstellungen) im pdf- Format der zentralen Rechnungsadresse rechnungseingang@za-sws.de zu übermitteln. Alternativ können Anlagen zur Rechnung in die ZAS-Cloud eingestellt werden.

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ZAS und AN stimmen Verfahrensweise und Datenformat ab.

Bis zum 31.01. des Folgejahres ist jährlich ein Bericht zu erstellen. Dieser hat eine Gesamteinschätzung der Sammlung, Sammlungsmenge, Sammlungszeit, Einschränkungen, Verbesserungen und besondere Vorkommnisse aufzuzeigen. Die Vergütung der letzten Monatsrechnung eines Jahres erfolgt erst mit Vorlage des Berichtes.

  1. Erläuterung zur Wertung der Angebote

Die Ermittlung des prognostizierten Entgeltes für die ausgeschriebenen Leistungen erfolgt auf Grundlage der in der folgenden Tabelle aufgeführten prognostizierten Quantität der Leistung für den Leistungszeitraum.

Tabelle ist nicht vom Bieter auszufüllen!

Leistungzugrunde gelegter Leistungs- umfangAngebotspreisWertungspreis (Leistungsumfang multipliziert mit dem Angebotspreis)
€/Einzelpreis
je h oderWertungspreis
Haltepunkt oder(Leistungsumfang
Vorgangmultipliziert mit dem
nettoAngebotspreis)
Übernahme von gefährlichen Abfällen mit dem Schadstoffmobil im Rahmen der Schadstoffsammlung in h Annahmezeit115,5
Anfahrt, Zwischenfahrt und Beförderung von gefährlichen Abfällen mit dem Schadstoffmobil, Anzahl Haltepunkte126
Erfassung und Transport von Mehrmengen an gefährlichen Abfällen in der mobilen Schadstoffsammlung durch Umladung/Auskofferung, Anzahl Vorgänge14
Anfahrt, Annahme und Beförderung von gefährlichen Abfällen von stationären Annahmestellen in h, Annahmezeit204
Erfassung und Transport von Mehrmengen an gefährlichen Abfällen an stationären Haltepunkten, Anzahl Vorgänge14
Erfassung, Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen von anderen Anfallstellen, Anzahl Vorgänge2

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Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungzu GrundeAngebotspreis €/kg/nettoWertungspreis
gelegte(Leistungsumfang
Mengenmultipliziert mit
in kgdem Angebotspreis)
150202*Aufsaug- und Filtermaterial, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind150
150110*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind10
160209*Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten20
160504*Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern3.600
160507*Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten300
160508*Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten400
160602*Ni-Cd-Batterien50
160604 (160604*)Alkalibatterien10
170303*Kohlenteer und teerhaltige Produkte10
200113*Lösemittel15.500
200114*Säuren900
200115*Laugen1.000
200117*Fotochemikalien10
200119*Pestizide2.100

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Abfall- schlüsselAbfallbezeichnungzu GrundeAngebotspreis €/kg/nettoWertungspreis
gelegte(Leistungsumfang
Mengenmultipliziert mit
in kgdem Angebotspreis)
200121*SG 3 nach ElektroG Leuchtstofflampen100
200121*andere quecksilberhaltige Abfälle50
200126*Öle und Fette18.000
200127*Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten65.000
200129*Reinigungsmittel gefährlich5.300
200132Arzneimittel (Altmedikamente)400
200133*Batterien und Akkumulatoren10
200134Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen10
ohneEntsorgungskosten Schadstoffe – CO -Anteil (1) 2 (Beseitigung gefährliche Abfälle)112.800 [112,8 Mg]
Summe der Einzelwertungspreise

(1) Menge ohne 160604, 200121* (SG 3 nach ElektroG, Leuchtstofflampen), 200133*, 200134

Der Angebotspreis entspricht dem vom Bieter benannten Preis je Leistungseinheit und je Position aus dem Leistungsverzeichnis.

Die Summe der einzelnen Wertungspreise multipliziert mit der möglichen Laufzeit einschl. Verlängerungsoption (in Summe 3 Jahre) und der gegenwärtig gültigen Mehrwertsteuer (19%) ergibt das prognostizierte Entgelt.

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  1. Entsorgungsvertrag – Besondere Vertragsbedingungen

zwischen dem Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS), Schlachthofstr. 12, 09366 Stollberg

vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Landrat Michaelis,

  • nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –

und ……………………………………………… ………………………………………………

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

  • beide gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt –

Präambel Der Auftraggeber ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 SächsKrWBodSchG öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Erzgebirgskreis. Seine Entsorgungspflicht richtet sich nach § 20 Abs. 1 KrWG und umfasst insbesondere das Einsammeln und Befördern, das Verwerten und Beseitigen von Abfällen. Die Entsorgung der dem Auftraggeber von Haushalten und Gewerbebetrieben überlassenen Abfälle im Gebiet des Auftraggebers (Entsorgungsgebiet) erfolgt jeweils nach Maßgabe der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) des Auftraggebers in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis, zu deren Erbringung der Auftraggeber als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verpflichtet ist. Der Inhalt und der Umfang der Beauftragung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

(2) Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 KrWG und § 22 KrWG. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungszuständigkeit bleibt unberührt.

§ 2 Grundlagen der Vertragserfüllung

(1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zur Bestimmung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers wird der Vertragsinhalt in der nachstehenden Reihenfolge durch folgende Vertragsgrundlagen bestimmt:

• diese Besonderen Vertragsbedingungen, • die Leistungsbeschreibung, • die weiteren Vergabeunterlagen und Bieterinformationen dieses Vergabeverfahrens,

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• das vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren abgegebene Angebot nebst allen Anlagen und den dort eingetragenen Preisen und • die VOL/B in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Fassung.

Ergänzend gelten das Bürgerliche Gesetzbuch sowie einschlägige Rechtsgrundlagen in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Grundlagen des Vertrages sind außerdem die Abfallwirtschafts- und -gebührensatzungen des Auftraggebers in der jeweils gültigen Fassung. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber jeweils ein Exemplar der gültigen Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung. Änderungen und Ergänzungen der Satzungen werden dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt.

(3) Bei der Leistungserbringung sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsKrWBodSchG) und des Gefahrgutrechts einschließlich der Gefahrstoffverordnung und weiterer untergesetzlicher Regelwerke, jeweils in der aktuell gültigen Fassung, einzuhalten.

(4) Nicht Bestandteil dieses Vertrages werden Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen einschließlich etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB des Auftragnehmers.

(5) Personenbezogene, aufgrund dieses Vertrages erlangte Daten dürfen nur nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO, verarbeitet und an Dritte weitergegeben werden. Soweit der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung mit personenbezogenen Daten auch von Personen außerhalb seines Unternehmens umgeht, hat er die diesbezüglichen gesetzlichen und untergesetzlichen Pflichten als Auftragsverarbeiter des Auftraggebers zu beachten. Der Auftragnehmer stimmt der Datenschutzerklärung des Auftraggebers (Anlage 4 Leistungsbeschreibung) zu. Der Auftraggeber wird seinerseits die vom Auftragnehmer erhaltenen personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften verarbeiten.

§ 3 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen in Eigenverantwortung fachgerecht und auf eigenes Risiko zu erbringen. Er verpflichtet sich, für die Dauer der Beauftragung die im Vergabeverfahren nachgewiesene Sach- und Fachkunde aufrecht zu erhalten.

(2) Der Auftragnehmer hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und umweltgerechten Leistungserbringung die notwendigen organisatorischen und personellen (nachfolgend insbesondere § 4) und technischen Voraussetzungen (nachfolgend insbesondere §§ 5 - 10) zu schaffen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen entsprechend den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß, ohne vermeidbare Belästigungen der Anwohner und des Verkehrs, durchzuführen.

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(4) Der Auftragnehmer ist auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Mengenangaben für die zu sammelnden und entsorgenden Abfälle überschritten oder unterschritten werden.

§ 4 Betriebsorganisation / Personal

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an Personal einzusetzen. Über die Laufzeit des Vertrages hält er die im Zusammenhang mit der Angebotslegung beschriebene Personalausstattung aufrecht. Kommt es zu wesentlichen Änderungen, sind Abweichungen hiervon dem Auftraggeber anzuzeigen. Das Personal muss fachkundig sein und regelmäßig geschult werden.

(2) Für die Erfüllung der arbeits- und versicherungsrechtlichen, polizeilichen und berufs- genossenschaftlichen Verpflichtungen der Unfallverhütung gegenüber dem eingesetzten Personal und, soweit erforderlich, dessen Belehrung ist der Auftragnehmer allein verantwortlich. Er hat die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu beachten.

(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich das eingesetzte Personal gegenüber den Abfallerzeugern (Anschlusspflichtigen) ordnungsgemäß und im Einklang mit der Abfallwirtschaftssatzung verhält. Sowohl dem Auftragnehmer als auch seinem Personal ist es insbesondere untersagt, auf eigene Rechnung Vereinbarungen mit den Abfallerzeugern oder –besitzern über die Annahme von Abfällen mit den auf den Sammeltouren für den Auftraggeber eingesetzten Fahrzeugen oder an den stationären Plätzen zu treffen. Der Auftragnehmer und sein Personal dürfen von den Anschlusspflichtigen für die Annahme von Abfällen, die nach diesem Vertrag einzusammeln oder anzunehmen sind, keine Zahlungen oder sonstige Gegenleistungen entgegennehmen. Die Pflicht der Vereinnahmung von Gebühren für den Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Allgemeine und besondere Pflichten bei der Sammlung und Beförderung der Abfälle

(1) Der Auftragnehmer darf Abfälle, die nach der jeweils gültigen Abfallwirtschaftssatzung nicht von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, nicht von der Sammlung/Entsorgung ausschließen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden eigenverantwortlich einzuholen.

(3) Die Abfälle werden mit der Annahme des Auftragnehmers Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abfälle zum Zwecke der Entsorgung einem Dritten zu übergeben und damit eine Übereignung an diesen zu bewirken. Im Abfall aufgefundene Wertgegenstände sind unverzüglich dem Auftraggeber zu übergeben und werden von ihm als Fundsache behandelt.

(4) Der Auftragnehmer hat den Abfall ausschließlich, bei gleichzeitiger Beauftragung mit der Entsorgung, in die von ihm benannten Entsorgungsanlagen zu verbringen.

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

(5) Die gemeinsame Erfassung von Abfällen, die nicht im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung des Auftraggebers entsorgt werden, mit solchen, die im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung des Auftraggebers entsorgt werden, ist nicht zulässig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Gelegenheit der Auftragsdurchführung keine auftragsfremden Geschäfte zu tätigen.

§ 6 Anforderungen an die Sammlung, Beförderung und Entsorgung der Abfälle

(1) Die vom Auftragnehmer nach der Leistungsbeschreibung zu sammelnden und entsorgenden Abfälle sind in der/den vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Angebotslegung benannten Verwertungsanlage(n) zu verwerten.

(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass sich noch nicht in Dauerbetrieb befindliche Verwertungsanlagen bis zum im Angebot genannten Zeitpunkt im Dauerbetrieb befinden und die ihm nach diesem Vertrag obliegende Verwertung im Einklang mit der Anlagengenehmigung steht.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt die Verpflichtung, für die rechtliche und tatsächliche Verfügbarkeit ausreichender Sammel-/Verwertungskapazitäten verschuldensunabhängig einzustehen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Verwertung ist nicht auf die Anlage(n) nach Abs. 1 beschränkt.

(4) Der Auftragnehmer hat einen Ausfallverbund oder gleichwertige Alternativen für den Fall vorzuhalten, dass die Verwertung in den Verwertungsanlagen nach Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend möglich ist und dies auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.

(5) Die Übernahme der Abfälle erfolgt entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung.

§ 7 Leistungshindernisse

(1) Ist die Leistungserbringung infolge von Betriebsstörungen, Streiks, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt vorübergehend eingeschränkt oder unterbrochen, führt der Auftragnehmer unverzüglich eine Abstimmung mit dem Auftraggeber über die Sammlung/Entsorgung herbei. Die Leistungen sind so bald wie möglich nachzuholen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Leistungshindernisse unverzüglich auszuräumen, soweit er diese zu vertreten hat. Er hat, insbesondere bei Ausfall von Sammelfahrzeugen, Ersatzfahrzeuge auf eigene Kosten einzusetzen oder die sonstigen Betriebsstörungen umgehend zu beseitigen. Der reibungslose Ablauf darf in solchen Fällen nicht gefährdet werden.

(3) Soweit Abfallerzeuger den Auftragnehmer auf etwaige Mängel hinweisen oder Beanstandungen bei der Durchführung der Sammlung/Entsorgung erheben, hat der Auftragnehmer dem unverzüglich nachzugehen, etwaige Mängel sofort abzustellen und dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

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(4) Erbringt der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht, kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Leistungen in eigener Regie ausführen oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen; § 10, § 13 Abs. 1, § 20 und § 21 Abs. 1 bleiben unberührt.

(5) Bei Leistungshindernissen, die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind, besteht ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung nur nach Maßgabe von § 313 BGB bei Störung der Geschäftsgrundlage.

§ 8 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien/Kooperation

(1) Die Vertragsparteien benennen sich gegenseitig Bevollmächtigte, die zur Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen befugt sind. Die Bevollmächtigten müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, durch eigenes Personal oder Beauftragte die ordnungsgemäße Leistungserbringung des Auftragnehmers zu überwachen. Er kann dazu die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Zur Sicherstellung einer geordneten Sammlung/Entsorgung im Entsorgungsgebiet kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer verbindliche Anordnungen treffen, insbesondere wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Auftragnehmer vertragswidrig verhält. Anordnungen mit fortdauernder Wirkung werden dem Auftragnehmer schriftlich erteilt.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vollziehbare Anordnungen der zuständigen Behörden, die seine Leistungserbringung betreffen, zu beachten. Der Auftraggeber teilt ihm den Inhalt solcher Anordnungen unverzüglich mit.

(4) Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber über alle die Leistungserbringung betreffenden organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig in Kenntnis und stimmt sie einvernehmlich mit ihm ab. Der Auftraggeber wird solchen beabsichtigten Maßnahmen nicht zustimmen, die seinen Interessen an einer geordneten Abfallentsorgung zuwiderlaufen.

§ 9 Haftung; Versicherung

(1) Der Auftragnehmer hat alle zur Durchführung der ihm obliegenden Leistungen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in voller Eigenverantwortung zu treffen.

(2) Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung seiner Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten, hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz.

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(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag zu erbringenden Leistungen sowie für die Durchführung aller damit zusammenhängender Tätigkeiten ausreichende Versicherungen ohne Selbstbehalt in gesetzlich vorgeschriebener oder verkehrsüblicher Höhe abzuschließen und dem Auftraggeber auf Verlangen Einsicht in die Versicherungsunterlagen zu gewähren.

Insbesondere weist der Auftragnehmer (sowie ggf. jeder Unterauftragnehmer) dem Auftraggeber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Deckungssumme wie in der Leistungsbeschreibung genannt nach.

Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber zudem den Abschluss einer Umwelthaftpflichtversicherung nach. Die Haftpflichtversicherung hat bei Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken. Unteraufträge darf der Auftragnehmer auch nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers nur erteilen, wenn der Unterauftragnehmer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu den genannten Konditionen nachweist.

(4) Der Auftragnehmer – und bei Unteraufträgen der Unterauftragnehmer - hat die in Absatz 3 genannten Versicherungen während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und ggf. anzupassen. Das Fortbestehen der Versicherung ist dem Auftraggeber jährlich und unaufgefordert nachzuweisen.

Die Versicherungen sind so abzuschließen, dass aus dem Entsorgungsvertrag herrührende Schäden auch dann abgedeckt sind, wenn sie erst nach Ablauf der Vertragsdauer offenbar werden.

§ 10 Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer darf nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung Unterauftragnehmer mit der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen beauftragen. Die Unterbeauftragung ist nur für die Verwertung/Beseitigung zulässig.

(2) Soweit Unterauftragnehmer nicht bereits vor Zuschlagserteilung benannt wurden, darf die Beauftragung nach Absatz 1 nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die Unterauftragnehmer müssen in gleicher Weise wie der Auftragnehmer über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Der Antrag des Auftragnehmers auf Erteilung der Zustimmung hat schriftlich, unter Beifügung der notwendigen Nachweise und so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Auftraggeber eine Überprüfung der Angaben und Nachweise möglich ist (d. h. Zugang der vollständigen Unterlagen beim Auftraggeber mindestens vier Wochen vor beabsichtigter Übertragung).

(3) Der Auftragnehmer verfährt bei der Übertragung der Leistungen an Unterauftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten. Mit den Unterauftragnehmern dürfen keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – vereinbart werden, als sie zwischen den Vertragsparteien gelten. Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmern auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen.

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Der Auftragnehmer hat bei der Einholung von Angeboten die Vorgaben des § 97 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GWB zu beachten, insbesondere mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen.

(4) Soweit der Auftragnehmer nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung Unterauftragnehmer für die Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen einsetzt, hat der Auftragnehmer für das Handeln des Unterauftragnehmers in gleichem Umfang wie für sein eigenes zu haften.

(5) Der Auftragnehmer hat zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Unterauftragnehmer das Handeln des Unterauftragnehmers zu überwachen. Der Auftragnehmer hat insbesondere zu gewährleisten, dass die in §§ 4 bis 10 dieses Vertrages genannten Pflichten hinsichtlich der Betriebsorganisation und des Personals sowie der technischen Anforderungen auch für den Betrieb des Unterauftragnehmers eingehalten werden.

(6) Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.

§ 11 Sicherheitsleistung

Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen 18 Werktagen nach Zuschlagserteilung eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 18 VOL/B in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme gemäß Absatz (2). Dies geschieht in der Weise, dass eine der regulären Laufzeit des Vertrages (2 Jahre) in Jahren entsprechende Anzahl von Bürgschaftserklärungen vorzulegen ist, die insgesamt einen Betrag in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme abdeckt. Die Teilbeträge sind so aufzuteilen, dass die Bürgschaftserklärungen jeweils einen gleichen Anteil der fünfprozentigen Brutto-Auftragssumme abdecken. Der Auftragnehmer kann anstelle der Teilbürgschaften eine Bürgschaftserklärung auf den gesamten Betrag vorlegen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle nach Maßgabe von § 18 VOL/B die Stellung von Konzernbürgschaften nicht zulässt. Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird (falls zutreffend) haften gesamtschuldnerisch.

(2) Die Brutto-Auftragssumme entspricht dem prognostizierten Brutto-Gesamtentgelt, jedoch nur bezogen auf den Grundleistungszeitraum von 2 Jahren ohne Berücksichtigung der Vertragsverlängerungsoption um 1 Jahr.

(3) Jeweils nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Beginn der Vertragslaufzeit an, gibt der Auftraggeber eine Bürgschaftserklärung in Höhe des Teilbetrags nach Abs. 1 Satz 3 zurück, wenn alle bis dahin entstandenen Ansprüche durch den Auftragnehmer erfüllt sind. Die letzte Bürgschaftserklärung wird abweichend von Satz 1 auch dann frühestens am Ende der Vertragslaufzeit zurückgegeben, wenn sich diese gemäß § 19 Satz 2 verlängert. Legt der Auftragnehmer eine Bürgschaftserklärung über den gesamten Betrag vor, gibt der Auftraggeber diese unter den Voraussetzungen des Satz 1 am Ende der Vertragslaufzeit zurück.

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§ 12 Leistungsstörungen

(1) Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Sammlung, zum Transport und/oder der Verwertung der Abfälle nicht nach, hat er dem Auftraggeber die Mehrkosten zu erstatten, die diesem durch eine anderweitige Beauftragung der Leistung entstehen, es sei denn der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(2) Bricht der Auftragnehmer die Vertragserfüllung endgültig ab, ohne nach § 19 dieses Vertrages oder nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages oder sonst zu einer Beendigung berechtigt zu sein, so ist er dem Auftraggeber zur Erstattung derjenigen Mehrkosten verpflichtet, die diesem bis zum Ende der Vertragslaufzeit nach § 19 dadurch entstehen, dass dieser vorzeitig eine anderweitige Auftragserfüllung sicherstellen muss, es sei denn die Mehrkosten sind unangemessen oder der Abbruch der Vertragsbeziehungen beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers.

(3) Wird der Auftraggeber durch behördliche Anordnung zur Rücknahme von Abfällen, die dem Auftragnehmer zur Verwertung überlassen wurden, verpflichtet, weil eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Auftragnehmer nicht erfolgt ist, ist der Auftragnehmer zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Auftraggeber durch die Rücknahme der Abfälle entstehen, es sei denn der Auftragnehmer hatte diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(4) Verletzt der Auftragnehmer seine Pflicht nach § 5 Abs. 5 ist er insbesondere auch zum Ersatz der Mehrkosten verpflichtet, die dem Auftraggeber auf der Grundlage des mit der Entsorgungsanlage abgeschlossenen Vertrages entstehen, es sei denn, er hat die Verletzung nicht zu vertreten.

(5) Im Übrigen gelten für die Leistungsstörungen die in § 2 genannten Regelungen. Insbesondere die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt.

§ 13 Vertragsstrafen

(1) Verletzt ein Auftragnehmer schuldhaft Vertragsverpflichtungen, hat der Auftraggeber neben der Erfüllung der Leistungspflichten einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5.000,00 €; die Vertragsstrafe erhöht sich für jeden Fall einer weiteren gleichartigen Vertragsverletzung um bis zu 2.500,00 €, darf aber für die mehrfache Verletzung derselben Pflicht 15.000,00 € pro Monat und 50.000,00 € pro Jahr nach dieser Norm insgesamt nicht übersteigen:

  • unzulässige Entsorgung der Abfälle,
  • unberechtigte Weitergabe von Daten an Dritte oder Verwendung dieser Daten zu vertragsfremden Zwecken,
  • Manipulation der Mengen, für die die vertragliche Leistung zu erbringen ist, (z. B. bei den Wiegeergebnissen, etwa am Wiegeschein oder bei der Verwiegung) und

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  • Nichtgewährung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere zu Zahlungen von Mindestlöhnen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge i. S. d. Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festgelegt sind.

Hiervon unberührt bleibt das Recht auf Ersatz desjenigen Schadens, der durch die Verletzung der Vertragsverpflichtungen dem Auftraggeber entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weiterhin bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.

(2) Hat • sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung i. S. d. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt oder • ein solcher Auftragnehmer die Urkalkulation (§ 17) nicht oder nicht nach den Vorgaben dieses Vertrages (insbes. § 17 Abs. 2) erstellt,

hat der Auftraggeber einen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3 % derjenigen Bruttoauftragssumme, die der Auftraggeber bis zu dem Zeitpunkt des Nachweises dieser Beteiligung bereits an den Auftragnehmer als Entgelt gezahlt hat, mindestens jedoch in Höhe von 30.000,00 €. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf Ersatz desjenigen Schadens, der durch die Beteiligung an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung dem Auftraggeber entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weiterhin bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.

(3) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich zu erfolgen. In dem Schreiben ist die Höhe der Vertragsstrafe zu begründen und zu berechnen.

(4) Sollte eine Vertragsstrafe nach Abs. 1 bis 3 im Einzelfall unverhältnismäßig sein, kann der Auftragnehmer in entsprechender Anwendung von § 343 BGB die Herabsetzung verlangen.

§ 14 Vergütung

(1) Für die zu erbringenden Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Vergütung auf Grundlage der im Angebot genannten Preise. Mit diesen Entgelten sind sämtliche Leistungen, die nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung vom Auftragnehmer zu erbringen sind, vergütet. Den im Angebot genannten Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % (Bruttopreise) hinzuzusetzen.

(2) Der Auftragnehmer haftet für die steuerrechtliche Richtigkeit der von ihm ausgewiesenen Leistungsentgelte und stellt den Auftraggeber zugleich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese nach Maßgabe des Steuerrechts im Hinblick auf die Leistungsentgelte nach Abs. 1 und 2 gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.

(3) Eine Preisanpassung im Leistungszeitraum erfolgt nicht. Änderungen des BEHG für die Position „Entsorgungskosten Schadstoffe - CO2-Anteil“ gemäß Absatz 4, die während der Vertragslaufzeit eintreten, sind zu berücksichtigen.

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(4) Die Position „Entsorgungskosten Schadstoffe - CO2-Anteil“ stellt der Auftragnehmer mit Rechnungslegung über die Verwertungsleistungen zuzüglich und gesondert zur Abrechnung der jeweils zugehörigen Entsorgungspreise in Rechnung. Grundlage ist die gemäß Leistungsbeschreibung nachgewiesenen für den Auftraggeber insgesamt verwerteten Tonnage an Schadstoffen in Mg, die den Bestimmungen des BEHG unterliegt.

§ 15 Rechnungslegung und Fälligkeit

(1) Die Vergütung wird 21 Tage nach Eingang der prüffähigen und vollständigen Rechnung beim Auftraggeber fällig.

(2) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die gemäß Leistungsbeschreibung jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 31.01. des Folgejahres vorzulegende Endabrechnung. § 818 Abs. 3 BGB wird abbedungen.

§ 16 Übertragung von Rechten und Pflichten

(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers auf einen Dritten, auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge, bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

(2) Soweit die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht auf einen Dritten übergeht oder durch be- standskräftigen Bescheid oder eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt wird, dass einem Dritten anstelle des Auftraggebers die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht obliegt, ist der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Weiteres ganz oder teilweise auf den Dritten zu übertragen. Der Auftragnehmer ist von einem Übergang der Entsorgungspflicht zu unterrichten und stimmt der Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag schon jetzt zu.

§ 17 Übergabe der Urkalkulation

(1) Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer angemessenen Frist von 6 Tagen seine Urkalkulation für die Preisermittlung für das Leistungsentgelt in einem verschlossenen Umschlag zur Aufbewahrung beim Auftraggeber zu übergeben. Der Umschlag muss versiegelt und deutlich gekennzeichnet sein.

(2) Die Kostenermittlung des Auftragnehmers muss mit Hilfe der Urkalkulation vollständig und zweifelsfrei nachvollziehbar sein.

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§ 18 Leistungszeitraum und Verlängerungsoption des Auftraggebers

Die ausgeschriebene Leistung beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2028. Es besteht die Option der Verlängerung des Vertrages einmalig um ein Jahr durch den ZAS, mithin 01.01.2029 bis 31.12.2029. Die Verlängerung des Vertrages ist durch den ZAS bis spätestens zehn Monate vor Ende der Vertragslaufzeit in Textform gegenüber dem AN anzuzeigen. Der AN kann der Verlängerung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige, dass die Verlängerungsoption ausgeübt wird, in Textform widersprechen.

§ 19 Außerordentliche Kündigung

(1) Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor für

a) den Auftraggeber, • wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnungen durch den Auftraggeber bezogen auf die gleiche Art der Pflichtverletzung nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen. • wenn der Auftragnehmer ohne Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung nach Maßgabe von § 10 einen Unterauftragnehmer beauftragt oder entgegen § 6 Abfälle in einer anderen Verwertungsanlage entsorgt.

b) den Auftragnehmer, • wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung durch den Auftragnehmer bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen, • wenn der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Zahlungsverpflichtung trotz zweifacher Mahnung länger als einen Monat in Verzug ist.

c) beide Vertragsparteien bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes (§ 314 Abs. 1 BGB). § 8 VOL/B bleibt unberührt.

(2) Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

(3) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund, kann er die Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen oder einen späteren Zeitpunkt für die Vertragsbeendigung bestimmen.

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§ 20 Information und Überwachung; Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber eine umfassende Informations- und Auskunftspflicht zu allen Fragen, die die Abfallentsorgung nach diesem Vertrag betreffen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen sämtliche Unterlagen zu übergeben, zu deren Erstellung er im Rahmen der Leistungserbringung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen verpflichtet ist, sofern diese Unterlagen dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle oder dem sonstigen Nachweis der vertragsgemäßen Leistung dienen oder der Auftraggeber diese zur Erfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber den Aufsichtsbehörden benötigt.

(3) Der Auftraggeber ist befugt, für die Dauer des Vertrages in Erfüllung seiner ungeachtet der Beauftragung des Auftragnehmers fortbestehenden Entsorgungsverantwortlichkeit nach § 20 KrWG während der normalen Arbeitszeit Kontrollen auf den zur Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag eingesetzten Anlagen und Fahrzeugen des Auftragnehmers nach billigem Ermessen durchzuführen.

(4) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber frühestmöglich schriftlich, bei unvorhersehbaren Ereignissen unverzüglich nach Eintritt zusätzlich per Mail und fernmündlich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer von Ereignissen, die die Erfüllung der Pflichten nach diesem Vertrag vorübergehend oder dauernd unmöglich machen.

(5) Wird im Falle eines Gebührenrechtsstreites von dem Gebührenpflichtigen eingewendet, die Daten seien unzutreffend erfasst oder manipuliert worden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber alle zur Verteidigung gegen die Klage erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Auftraggeber kann sich zur Wahrnehmung der Informations- und Kontrollpflichten aus diesem Vertrag der Unterstützung Dritter bedienen, die entsprechend § 21 zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

§ 21 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen bzw. dienstlichen Belange der jeweils anderen Vertragspartei auch über das Ende dieses Vertrages hinaus striktes Stillschweigen zu bewahren und derartige Kenntnisse nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden.

Das gilt nicht für erforderliche Auskünfte gegenüber den Überwachungsbehörden sowie gegenüber sonstigen Behörden, denen gegenüber der Auftraggeber zur Auskunft verpflichtet ist.

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§ 22 Umgang mit Unterlagen

(1) Sämtliche Unterlagen, die den Umfang, den Ort, die Art und Weise der Leistungserbringung sowie deren Abrechnung dokumentieren, sind für mindestens 10 Jahre vom Auftragnehmer aufzubewahren.

(2) Die Vertragsparteien werden die ihnen übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen während der Vertragsdauer sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und auf Verlangen nach dem Ende dieses Vertrages zurückgeben. Dies gilt auch für die von den Vertragsparteien zur Erfüllung dieses Vertrages bzw. im Zuge seiner Erfüllung angefertigten Unterlagen.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die nichtige oder unwirksame Klausel soll in diesem Fall unter Anwendung der all- gemeinen Auslegungsgrundsätze möglichst dem Sinn und Zweck dieses Vertrags nächstliegend unter Beachtung der Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe angepasst werden. Insoweit wird § 139 BGB abbedungen.

(2) Im Falle von Lücken gilt, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Lücke von vornherein gesehen und bedacht. In diesem Fall sind die Ver- tragsparteien verpflichtet, der künftigen Klarheit halber diesen Vertrag entsprechend schriftlich zu er- gänzen. Analog ist bei der Änderung von gesetzlichen Vorgaben zu verfahren.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 24 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stollberg.

§ 25 Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.

Stollberg, den __ . __ . ____ __ . __ . ____

Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen ……………………………………………………………...


Michaelis Verbandsvorsitzender

  • Auftraggeber - - Auftragnehmer –

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  1. Leistungsverzeichnis

Die nachfolgend angebotenen Preise umfassen alle Leistungen laut Leistungsbeschreibung und Entsorgungsvertrag. Weitere Aufwendungen werden dem AN nicht vergütet. Die Preise sind in Euro mit 2 Nachkommastellen und netto ohne Umsatzsteuer anzugeben.

PositionLeistungPreis je Leistungseinheit netto
(ohne Umsatzsteuer)
1.Mobile Schadstoffsammlung
1.1Übernahme von gefährlichen Abfällen mit dem Schadstoffmobil im Rahmen der Schadstoffsammlung............... € pro h Annahmezeit
1.2Anfahrt, Zwischenfahrt und Beförderung von gefährlichen Abfällen mit dem Schadstoffmobil............... € pro Haltepunkt
1.3Erfassung und Transport von Mehrmengen an gefährlichen Abfällen in der mobilen Schadstoffsammlung durch Umladung/Auskofferung, Anzahl Vorgänge............... € pro Vorgang
2.Stationäre Schadstoffsammlung
2.1Anfahrt, Annahme und Beförderung von gefährlichen Abfällen von stationären Annahmestellen…............ € pro h Annahmezeit
2.2Erfassung und Transport von Mehrmengen an gefährlichen Abfällen an stationären Haltepunkten, Anzahl Vorgänge............... € pro Vorgang
3.Anfahrt, Annahme und Beförderung von gefährlichen Abfällen von anderen Anfallstellen……………. € pro Anfallstelle

Leistungsverzeichnis wird auf der Folgeseite fortgesetzt (Position 4. ff).

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4. Transport und Entsorgung
PositionAbfall- schlüsselAbfallbezeichnungPreis je Einheit netto (ohne Umsatzsteuer)
4.1150202*Aufsaug- und Filtermaterial, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind………… € pro kg
4.2150110*Verpackungen, die Rückstände gefähr- licher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind………… € pro kg
4.3160209*Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten………… € pro kg
4.4160504*Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern………… € pro kg
4.5160507*Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten………… € pro kg
4.6160508*Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten………… € pro kg
4.7160602*Ni-Cd-Batterien………… € pro kg
4.8160604Alkalibatterien………… € pro kg
4.9170303*Kohlenteer und teerhaltige Produkte………… € pro kg
4.10200113*Lösemittel………… € pro kg
4.11200114*Säuren………… € pro kg
4.12200115*Laugen………… € pro kg

Leistungsverzeichnis wird auf der Folgeseite fortgesetzt (Position 4.13 ff).

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PositionAbfall- schlüsselAbfallbezeichnungPreis je Einheit netto (ohne Umsatzsteuer)
4.13200117*Fotochemikalien………… € pro kg
4.14200119*Pestizide………… € pro kg
4.15200121*SG 3 nach ElektroG Leuchtstoffröhren………… € pro kg
4.16200121*andere quecksilberhaltige Abfälle………… € pro kg
4.17200126*Öle und Fette………… € pro kg
4.18200127*Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten………… € pro kg
4.19200129*Reinigungsmittel gefährlich………… € pro kg
4.20200132Arzneimittel (Altmedikamente)………… € pro kg
4.21200133*Batterien und Akkumulatoren………… € pro kg
4.22200134Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen………… € pro kg
4.23Entsorgungskosten Schadstoffe CO -Anteil 2 bezogen auf Gesamtmenge Schadstoffe in Mg, die BEHG unterliegt Preisbasis CO -Zertifikate 2026 2………… € pro Mg

Preisbasis CO -Zertifikate 2026

Ende Leistungsverzeichnis.

……………………………………………...………………………..

Datum/Unterschrift(en)/Signatur, Firmenstempel

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

  1. Anlagen 1 bis 5

Anlage 1 Aufstellung Sammel-/Transportfahrzeuge

Fahrzeugart, Typ, Kennzeichen, Anzahl gefahrgutrechtliche Anmerkungen Baujahr, Nutzlast, Abgasnorm Zulassung nach

Anlage 2 Aufstellung eingesetztes Personal

Name, Vorname Einsatz gefahrgutrechtliche Anmerkungen Qualifikation

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

Anlage 3 Haltepunkte, Annahmezeiten mobile Sammlung und stationäre Annahme

Mobile Schadstoffsammlung (voraussichtlicher Leistungsumfang 2027)

Or tOrts teilHaltep unktAnnahme- zeit [h]
AmtsbergDittersdorfParkplatz an der Sporthalle1,00
AmtsbergSchlößchenParkplatz am Gasthof0,75
Annaberg-BuchholzAnnabergKätplatz1,00
Annaberg-BuchholzFrohnauIglu-Platz Hauptstraße1,00
Aue-Bad SchlemaAueParkplatz an der Lößnitzer Straße, (Volksbank- parkplatz) Zufahrt aus Richtung Burger King1,00
Aue-Bad SchlemaBad SchlemaParkplatz gegenüber Straßenbauamt1,00
AuerbachAuerbachUmgehungstraße am ehemaligen Bahnhof1,00
BärensteinBärensteinBreite Gasse, Einfahrt ehem. LAST1,00
BockauBockauHauptstraße geg. Haltestelle "Sachsenhof"1,00
BörnichenBörnichenNeuer Festplatz1,00
BreitenbrunnBreitenbrunnHauptstraße; bei "Preisbombe"1,50
BreitenbrunnRittersgrünIglu-Standort Kirchstraße1,00
BurkhardtsdorfBurkhardtsdorfParkplatz NEVEON-Arena1,00
BurkhardtsdorfKemtauZwönitztalstraße, Parkplatz neben Feuerwehr0,50
BurkhardtsdorfMeinersdorfRathausplatz 3 (hinter Rathaus)1,00
CrottendorfCrottendorfIglu-Platz am Park1,50
DeutschneudorfDeutschneudorfzentr. Bushaltestelle0,75
DrebachDrebachDorfplatz0,75
DrebachScharfensteinParkplatz am Bahnhof0,75
DrebachVenusbergParkplatz vor ehemaligem Gemeindeamt0,50
EhrenfriedersdorfEhrenfriedersdorfChemnitzer Straße 64, Stadtbauhof (Hinterhof)1,50
EhrenfriedersdorfEhrenfriedersdorfAdolf-Damaschke-Straße, Parkplatz1,00
EibenstockCarlsfeldParkplatz neben dem Feuerwehrgerätehaus0,50
EibenstockEibenstockKleinsportfeld, Ludwig-Jahn-Straße2,00
EibenstockSosaBuswendeplatz1,00
ElterleinElterleinBahnstraße1,00
ElterleinHermannsdorfGemeindescheune0,50
GelenauGelenauFestplatz1,50
GelenauGelenauPlatz Einfahrt, Klärwerk0,75
GeyerGeyerIndustriestraße1,00
GornauDittmannsdorfHauptstraße 67, Sporthalle0,50
GornauGornauDorfstraße 9, Parkplatz1,00
GornsdorfGornsdorfBergstraße, Parkplatz1,00
GroßolbersdorfGroßolbersdorfRathausplatz1,00
GroßolbersdorfHohndorfParkplatz an der B1740,75
GroßrückerswaldeGroßrückerswaldeWolkensteiner Str., Sportlerheim0,75
GroßrückerswaldeNiederschmiedebergTalstraße 18, Parkplatz an der Feuerwehr0,75
Grühnhain-BeierfeldBeierfeldMarktplatz Beierfeld1,00
Grühnhain-BeierfeldGrühnhainMarktplatz1,50
Grühnhain-BeierfeldWaschleitheTalstraße,Parkplatz Nr.2 (Ortsmitte)0,50
GrünhainichenBorstendorfTurnhallenvorplatz0,75
GrünhainichenGrünhainichenHohe Straße 80,50
HeidersdorfHeidersdorfOlbernhauer Straße, Parkplatz gegenüber Gemeinde0,75
HohndorfHohndorfNeue Straße, Einkaufszentrum-Penny1,00

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

Or tOrts teilHaltep unktAnnahme- zeit [h]
Jahnsdorf/Erzgeb.JahnsdorfChemnitzer Straße, vor Nahkauf ehemals Norma0,50
Jahnsdorf/Erzgeb.LeukersdorfHauptstraße/Am Landwarenhaus, Parkplatz neben Einkaufsmarkt Nah und Gut0,75
Jahnsdorf/Erzgeb.SeifersdorfPfaffenhainer Straße, Buswendestelle0,75
JohanngeorgenstadtJohanngeorgenstadtContainerstandplatz, Schwefelwerkstraße1,00
JöhstadtGrumbachErbgericht Hauptstraße. 260,50
JöhstadtJöhstadtPlatz bei Bauhofgaragen Bergsiedlung1,00
JöhstadtSteinbachVorplatz Bahnhof0,50
KönigswaldeKönigswaldeLindenstraße 18, Platz vor alter Turnhalle0,75
Kurort OberwiesenthalHammerunter- wiesenthalOberwiesenthaler Straße 62 A; Iglu-Platz gegenüber Sportlerheim0,75
Kurort OberwiesenthalOberwiesenthalParkplatz P1, Annaberger Straße 25 A1,00
Lauter-BernsbachBernsbachKarl-Liebknecht-Straße, Badparkplatz0,75
Lauter-BernsbachLauterFestplatz1,00
LößnitzAffalterHartensteiner Straße, Platz neben Bushaltestelle0,50
LößnitzLößnitzParkplatz B 1691,50
LugauErlb.-KirchbergLindeplatz an Dorfstr./Abzweig Lugauer Straße0,50
LugauLugauAm Markt2,00
LugauUrsprungParkplatz an der Kirche0,50
MarienbergKühnhaideMitteldorfstraße, Ausweichstelle zw. Hausnr. 17 und 210,50
MarienbergMarienberg (Stadt)Parkplatz Stadthalle0,75
MarienbergPobershauParkplatz an der Böttcherfabrik0,50
MarienbergReitzenhainIgluplatz Am Bahnhofsgelände0,50
MarienbergRübenauParkplatz am Gasthof0,50
MarienbergZöblitzMarkt0,75
MildenauMildenauPlattenthaler Weg, Bauhof1,00
NeukirchenAdorfAdorfer Hauptstraße 28, Parkplatz Penny-Markt0,75
NeukirchenNeukirchenParkplatz am Freibad0,75
NiederwürschnitzNiederwürschnitzFabrikweg, Dorfplatz am Feuerwehrgebäude0,75
OelsnitzNeuoelsnitzPflockenstraße 33, Getränkemarkt Hoffmann0,50
OelsnitzNiederoelsnitzUntere Hauptstraße 95, Parkplatz vor Asia Bistro0,75
OelsnitzOelsnitzInnere Neuwieser Str.5, Parkplatz hinter Stadthalle0,75
OelsnitzWaldesruhHermann-Bläsche-Straße 17, Freier Platz Ecke Haderwaldstraße0,50
OlbernhauDörnthalAnkerplatz an Kreuzung Dörnthal / Freiberger Str.0,75
OlbernhauHallbachHallbacher Straße (Dorfplatz)0,75
OlbernhauOlbernhauAm Gessingplatz3,00
OlbernhauPfaffrodaFreiberger Straße 406, ehem. Rathaus1,00
OlbernhauRothenthalBushaltestelle Haus der Begegnung0,50
Pockau-LengefeldLippersdorfParkplatz gegenüber Feuerwehr0,75
Pockau-LengefeldWünschendorfWünschendorf, Buswendestelle0,50
Pockau-LengefeldForchheimAm Imbiss Wendeschleife1,00
Pockau-LengefeldLengefeldSchwimmbadstraße (alte Sero Halle)1,50
Pockau-LengefeldPockauParkplatz hinter Netto1,00
Raschau-MarkersbachMarkersbachEinfahrt zum Tosbecken an der Hammerstraße1,00
Raschau-MarkersbachRaschauParkplatz Straße des Friedens / Beethovenstraße0,75
ScheibenbergScheibenbergPostplatz0,75
SchlettauSchlettauNaumannplatz1,50

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

Or tOrts teilHaltep unktAnnahme- zeit [h]
SchneebergLindenauParkplatz gegenüber Waldstraße 120,50
SchneebergSchneebergAm Sommerberg/Parkplatz Wertstoffplatz1,00
SchneebergSchneebergPlatz unter den Linden2,00
SchönheideSchönheideRathausplatz3,00
SchwarzenbergBermsgrünParkplatz Buswendeschleife0,50
SchwarzenbergErla-CrandorfVorplatz ehem. Sportplatz0,75
SchwarzenbergGrünstädtlPlatz vor Feuerwehrdepot0,50
SchwarzenbergPöhlaVorplatz ehem. Bahnhof0,75
SchwarzenbergSchwarzenbergStraße der Einheit 90, Betriebsgelände der Landkreisentsorgung2,50
SehmatalCranzahlKrone-Parkplatz0,75
SehmatalNeudorfIglu-Platz Bahnhof0,75
SehmatalSehmaVorplatz Bahnhof0,75
SeiffenSeiffenParkplatz Jahnstraße2,00
StollbergBeuthaBuswendestelle Oberer Ortsteil bei Hauptstraße 45/470,50
StollbergMitteldorfBetriebsgelände Buchbinderei Fröhlich0,50
StollbergStollbergParkplatz Schillerstraße1,00
StützengrünHundshübelParkplatz "Linde"0,75
StützengrünLichtenauParkplatz vor dem Feuerwehrdepot0,75
StützengrünStützengrünParkplatz "Kuhberg"0,75
TannenbergTannenbergAnnaberger Str./ehem. Bahnhof0,75
ThalheimThalheimFestplatz an der Stadtbadstraße1,50
Thermalbad WiesenbadSchönfeldBauhof0,75
Thermalbad WiesenbadWiesaParkplatz am Erbgericht1,00
Thermalbad WiesenbadWiesenbadParkplatz Mühle0,50
ThumHeroldBahnhofsplatz 7, ehemaliger Bahnhof Herold0,75
ThumJahnsbachehem. Bahnhof1,00
ThumThumHerolder Straße, Platz unterhalb der Lackierei Keller1,00
WolkensteinWolkensteinMarktplatz1,00
ZschopauZschopauContainerplatz Am Gräbel1,00
ZschorlauAlbernauWendeplatz gegenüber Kirche0,50
ZschorlauBurkhardtsgrünWendestelle im Unterdorf0,50
ZschorlauZschorlauGlascontainerstandort im Gewerbegebiet am Kuchenhaus1,00
ZwönitzBrünlosDorfstraße, Ecke Franzberg0,75
ZwönitzDorfchemnitz/ GünsdorfAn der Bahn, zwischen Bahnhof und Gerlach Bau0,75
ZwönitzHormersdorfAuerbacherstr., gegenüber ehem. Gemeinde0,75
ZwönitzKühnhaideParkplatz Bruno-Gebhardt-Weg 30,75
ZwönitzZwönitzTurnhallenweg 5, Am Sportkomplex1,50
Annahmezeit in Stunden115,50
Anzahl Haltepunkte126

Anzahl Haltepunkte 126

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

Stationäre Schadstoffsammlung (voraussichtlicher Leistungsumfang 2027)

OrtBezeichnungAnnahmezeitAnnahmezeit pro Jahr in Stunden
Annaberg-Buchholz Müllumladestation mit Wertstoffhof Cunersdorfer Marktsteig 1 (an der B 95) 09456 Annaberg-Buchholz4wöchentlich Samstagjeweils 8:00 - 12:0048
Aue Müllumladestation mit Wertstoffhof Schwarzenberger Straße 118 08280 Aue-Bad Schlema, OT Aue4wöchentlich Samstagjeweils 8:00 - 12:0048
Marienberg Wertstoffhof Äußere Annaberger Str. 12 09496 Marienberg4wöchentlich Samstagjeweils 8:00 - 12:0048
Niederdorf Müllumladestation mit Wertstoffhof Chemnitzer Str. 2e 09366 Niederdorf4wöchentlich Samstagjeweils 8:00 - 12:0048
Zschopau Wertstoffhof Krumhermersdorfer Str. 1b 09405 Zschopau3mal jährlich Samstagjeweils 8:00 - 12:0012
Annahmezeit stationär pro Jahr in Stunden204

Annahmezeit stationär pro Jahr in Stunden 204

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

Anlage 4 ZAS Datenschutzerklärung

Erklärung zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten

Im Auftrag des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Südwestsachsen Schlachthofstraße 12 09366 Stollberg

verarbeitet das Unternehmen/die Behörde/die Einrichtung (nachfolgend Auftragnehmer genannt) (Name, Adresse)

personenbezogene Daten. Zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen erklärt der Auftrag- nehmer Folgendes:

1 Einleitung

1.1 Diese Erklärung regelt die Pflichten von Auftragnehmern im Rahmen einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag des ZAS.

1.2 Diese Erklärung findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, bei denen Mitarbeiter des Auftragneh- mers personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten.

2 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

2.1 Gegenstand

Der Auftragnehmer übernimmt folgende Verarbeitungen:

BESCHREIBUNG:

Die Verarbeitung beruht auf dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrag/ Auftrag: …………….

2.2 Dauer

( ) Die Verarbeitung beginnt am ……… und endet am ………….

ODER

( ) Die Verarbeitung beginnt am ……… und erfolgt auf unbestimmte Zeit bis zur Kündigung des Hauptvertrags durch eine Partei.

ODER

( ) Die Verarbeitung beginnt am ……… und endet nach einmaliger Ausführung.

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

3 Art und Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung

3.1 Art und Zweck der Verarbeitung

Die Verarbeitung dient folgendem Zweck: Schadstoffkleinmengensammlung – Anlieferung von gefährlichen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 15 Abs. 8 AWS ERZ v. 16.11.2023

3.2 Art der Daten

Es werden folgende Daten verarbeitet: Anschrift, Kontaktdaten (Mail, Tel.), Ansprechpartner, angemeldete Art/Menge gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen

4 Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer be- stimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit. Der Auftragnehmer verwen- det darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.

4.2 Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung.

4.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren.

4.4 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieser Erklärung vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnah- men sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutz- anforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden.

4.5 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer be- stimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit. Der Auftragnehmer verwen- det darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.

4.6 Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz.

4.7 Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verla- gerung in ein Drittland darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie unter Ein- haltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung erfolgen.

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Sammlung, Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Erzgebirgskreis ab 2027

4.8 Der Auftragnehmer ist für alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes in seinem Bereich verantwortlich.

5 Unterauftragsverhältnisse

Die Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall zugelassen.

6 Mitteilungspflichten

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich mit. Auch begründete Verdachtsfälle hierauf sind mitzuteilen.

7 Haftung

Für den Ersatz von Schäden, die eine Person wegen einer unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, haftet der Auftragnehmer.

8 Sonderkündigungsrecht

Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen („außerordentliche Kündigung“), wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung vorliegt, der Auftragnehmer eine rechtmäßige Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers verweigert.

9 Sonstiges

9.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Partei auch über die Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel, ob eine Information der Geheimhaltungspflicht unterliegt, ist sie bis zur schriftlichen Freigabe durch die andere Partei als vertraulich zu behandeln.

9.2 Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.

…………………………………………………… …………………………………………………………. Ort, Datum Stempel/Unterschrift Auftragnehmer

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Anlage 5 ZAS Beispiel Informationsmaterial (Stand 05/2026)

Infoflyer A 5 - Vorderseite

Infoflyer A 5 - Rückseite

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  1. Formblätter und Angebotsschreiben

Die nachfolgend aufgelisteten Angaben und Nachweise des Bieters sind mit dem Angebot vorzulegen, sofern nicht ausdrücklich angegeben ist, dass die Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen sind. Für den Vorbehalt einer Nachforderung der mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen, Nachweisen und Erklärungen wird auf Ziffer 3 verwiesen.

Für die nachfolgend genannten Angaben und Nachweise können die hierfür vorbereiteten Formulare verwendet werden, soweit solche den Vergabeunterlagen beigefügt sind. Stattdessen können die Angaben und Erklärungen auch - gemäß Gliederung der nachfolgenden Aufzählung - auf anderem Wege erklärt bzw. abgegeben werden. Angaben und Nachweise, für die keine Formulare vorgesehen sind, sollten ebenfalls in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufzählung gesondert als Anlage beigefügt werden. Sie sind eindeutig zu kennzeichnen und mit folgenden Angaben zu versehen:

Name des Bieters, Anlagen-Nr., Kennzahl bzw. Nummer des geforderten Nachweises gemäß den Vergabeunterlagen.

Im Zusammenhang mit der Forderung zur eindeutigen Kennzeichnung der eingereichten Angebotsbestandteile wird darauf hingewiesen, dass

  • im Angebotsschreiben vom Bieter aufzuführen ist, welche Unterlagen mit dem Angebot übergeben werden.
  • die Unterlagen/Nachweise eindeutig mit dem Namen des Bieters zu kennzeichnen sind. Die ausgereichten Vergabeunterlagen sind mit dem Dateinamen numerisch gekennzeichnet. Es wird empfohlen, weitere dem Angebot beigefügte Unterlagen, fortlaufend zu nummerieren.

Zum Nachweis der Eignung sind dem Angebot bzw. auf Verlangen der Vergabestelle die Unterlagen entsprechend Ziffer 3.11. der Vergabeunterlagen sowie

  • Aufstellung Sammel-/Transportfahrzeuge (Anlage 1 in Ziffer 17)
  • Aufstellung eingesetztes Personal (Anlage 2 in Ziffer 17)

vorzulegen.

Den Vergabeunterlagen sind folgende Formulare beigefügt:

  • Angebotsschreiben,
  • Formblatt 124 LD Eigenerklärung,
  • Formblatt L 234 Erklärung Bietergemeinschaft,
  • Formblatt L 235 Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen,
  • Formblatt L 236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen,
  • Formblatt 421 Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft
  • Formblatt Eigenerklärung EU-Verordnung 2022/576
  • Aufstellung Sammel-/Transportfahrzeuge (Anlage 1 in Ziffer 17)
  • Aufstellung eingesetztes Personal (Anlage 2 in Ziffer 17)
  • Aufstellung Haltepunkte, Annahmezeiten mobile Sammlung und stationäre Annahme (Anlage 3 in Ziffer 17)

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