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Sachverständigenprüfungen technischer Anlagen auf der Schachtanlage Konrad

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.11.2026, 11:12 (Europe/Berlin)

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Sachverständigenleistungen in der Produktkontrolle radioaktiver A

Besondere Vertragsbedingungen

Sachverständigenleistungen für Prüftätigkeiten an technischen Anlagen und Prüfungen der Seilfahrtanlagen, Schacht- und Hilfswinden gemäß BVOS

Los 7 – Seilfahrtanlagen, Schacht- und Hilfswinden, Stahlbau und Seilwech- selausrüstung gemäß BVOS Schachtanlage Konrad

zwischen

Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Eschenstraße 55 31224 Peine

im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt

und

Firmenname


im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt

wird folgender Vertrag geschlossen:

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................................................... 3 § 2 Vertragsdurchführung ....................................................................................................................... 3 § 3 Unteraufträge .................................................................................................................................... 4 § 4 Vergütung .......................................................................................................................................... 4 § 5 Vertreten der Ergebnisse gegenüber Dritten .................................................................................... 5 § 6 Haftung .............................................................................................................................................. 6 § 7 Vertraulichkeit ................................................................................................................................... 6 § 8 Nutzungsrechte ................................................................................................................................. 7 § 9 Kündigung .......................................................................................................................................... 8 § 10 Laufzeit des Vertrags ....................................................................................................................... 9 § 11 Vertragsänderungen und -ergänzungen ......................................................................................... 9 § 12 Übertragung von Rechten und Pflichten ......................................................................................... 9 § 13 Schlussbestimmungen ................................................................................................................... 10

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer (AN) übernimmt die Erbringung der in der anliegenden Leistungsbe- schreibung (LB) nach Art, Umfang und Inhalt beschriebenen Aufgaben; jedoch mit der Maß- gabe, dass die durch den AN zu erbringenden Leistungen erst durch die Erteilung schriftlicher Abrufe durch den Auftraggeber (AG) zur Abarbeitung freigegeben werden.

(2) Der Leistungsumfang umfasst die Sachverständigenprüfungen der Seilfahrtanlagen, Schacht- und Hilfswinden, Stahlbau und Seilwechselausrüstung gemäß BVOS Schachtanlage Konrad. Eine Erhöhung des Prüfaufwandes kann nicht ausgeschlossen werden. Es besteht für den AN kein Rechtsanspruch auf Erreichung einer bestimmten Auftragssumme.

(3) Nachrangig zu diesen Vertragsbedingungen gelten folgende Anlagen und Vorschriften in der angegebenen Reihenfolge:

 die Leistungsbeschreibung KZL 9KE/45330/WC/-/-/FE/KA/0001/00 sowie das Leis- tungsverzeichnis KZL 9KE/45330/WC/-/-/FE/KA/0008/00 samt Anlagen  die Antikorruptionsklausel für Verträge der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) mit Auftragnehmern  Baustellenordnung Konrad (BO-Konrad) KZL 9KE/Q/DA/0001/09  die die Besonderen Vertragsbedingungen AtZÜV (BVB AtZüV), Stand 01/2026  die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Leistungen nach VOL/B der Bundesgesell- schaft für Endlagerung mbH, Stand 18.08.2025, DokID 12080774  die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen -VOL/B- in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Vertragsdurchführung

(1) Der AG beauftragt die Durchführung der jeweiligen Prüfleistungen schriftlich in Textform (im Folgenden Einzelbeauftragung genannt). Die beauftragten Leistungen sind entsprechend der Leistungsbeschreibung und den vorgegebenen Prüffristen zu erbringen.

(2) Die verbindlichen Prüftermine ergeben sich aus dem Anhang zum Leistungsverzeichnis.

(3) Die taggenauen Termine für die Durchführung der Prüfungen werden in Abstimmung zwi- schen AG und AN spätestens 4 Wochen vor dem jeweils angegebenen Monatstermin festge- legt.

(4) Erkennt der AN, dass er die ihm übertragene Einzelbeauftragung – aus welchen Gründen auch immer – nicht vertragsgemäß durchführen kann, hat er dem AG unverzüglich einen zeit- nahen Ersatztermin mitzuteilen.

(5) Der AN hat sicher zu stellen, dass die Arbeiten nach dem Stand von Wissenschaft und Tech- nik ausgeführt werden. Der AN muss über die zur Leistungserbringung notwendige techni- sche Ausstattung verfügen.

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(6) Die Ergebnisse der vom AN erbrachten Leistungen sind in Form von Berichten vorzulegen, welche die Ergebnisse detailliert beschreiben.

(7) Der AN ist für die Ausführung seiner Leistungen allein verantwortlich. Er stellt die vollstän- dige Ausführung des Leistungsumfanges und die Einhaltung der vereinbarten Termine sicher. Ausgenommen hiervon sind Terminverschiebungen, die auf Umständen beruhen, welche der AN nicht zu vertreten hat.

(8) Dem AG ist vom AN zur Verfolgung des Arbeitsfortschrittes bei der Bearbeitung der jeweili- gen Einzelbeauftragung auf Wunsch jederzeit mündlich und ggf. schriftlich Auskunft zu ertei- len. Ferner ist der AG in allen sich aus diesem Vertrag ergebenden wissenschaftlichen und technischen Fragestellungen auf Wunsch zu beraten.

(9) Der AN darf anderweitige Aufträge im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand dieses Vertrages nur nach vorheriger Zustimmung des AG übernehmen.

§ 3 Unteraufträge

(1) Der AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt, Teilleistungen an UAN unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Preis- und Vergabe- rechts zu vergeben.

(2) Bei der Vergabe von Teilleistungen an UAN ist sicherzustellen, dass die Einheitlichkeit und Qualität der erbrachten Leistungen gewährleistet sind. Die anlässlich einer Unterauftragsver- gabe getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sind dem AG auf Anforderung vorzulegen.

(3) Der AN muss sich vor der Vergabe von Unteraufträgen die Qualifikation des jeweiligen UAN nachweisen lassen.

(4) Durch die Vergabe von Unteraufträgen wird die Erfüllungs- und die Gewährleistungspflicht des AN nicht berührt.

§ 4 Vergütung

(1) Ein Zahlungsanspruch des AN für erbrachte Leistungen wird erst durch die Erteilung eines entsprechenden schriftlichen Abrufes/ einer Einzelbeauftragung (§ 2) begründet. Dieses hat zur Folge, dass Zahlungen des AG nur dann vorgenommen werden, wenn den vom AN er- brachten und in Rechnung gestellten Leistungen ein Abruf / eine Einzelbeauftragung zu- grunde liegt.

(2) Die Teilnahme an Besprechungen durch Mitarbeiter des AN wird vergütet, wenn der AG de- ren Anwesenheit gefordert hat.

(3) Die im Leistungsverzeichnis/Preisblatt aufgeführten Positionen beinhalten alle für die zu er- bringenden Leistungen beim AN anfallenden Kosten sowie die von den Vertragspartnern zu

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zahlenden Steuern (ausgenommen die gesetzliche USt.), Abgaben und Gebühren, soweit de- ren Erhebung auf einer gesetzlichen Grundlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses be- ruht.

(4) Die Vergütung der Leistungen erfolgt auf Basis der vertraglich vereinbarten Pauschalpreise.

(5) Zahlungen für erbrachte Leistungen erfolgen durch den AG binnen 30 Tagen nach Eingang prüffähiger Rechnungen. Die Rechnungen müssen zur Nachvollziehbarkeit der abrechenbaren Leistungen folgende Angaben enthalten:

a) Gegenstand und Datum des Einzelabrufes / der Einzelbeauftragung b) Name des Bearbeiters c) Datum des Leistungsanfalls d) Bezeichnung der Prüfung und an welcher Anlage sie durchgeführt wurde

(6) Durch geleistete Zahlungen wird die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des AN nicht be- stätigt. Ergibt die Prüfung, dass Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden, kann der AG die Abschlagzahlung in angemessenem Umfang kürzen.

(7) Die Vertragspreise sind Festpreise bis 31.12.2028. Zum Ausgleich von Lohn- und Reisekosten- änderungen können AG und AN ab dem 01.01.2029 jährlich eine Anpassung der Preise in Ab- hängigkeit von der Steigerung des DeStatis Index 62221-0001 der tariflichen Stundenver- dienste ohne Sonderzahlungen im Wirtschaftsbereich WZ08-74 (Sonstige freiberufliche, wis- senschaftliche und technische Tätigkeiten) nach folgender Berechnungsformel verlangen:

P = P * (0,1 + 0,9 * L /L ) n a neu alt

P neuer Preis n P Preis laut Preisblatt a L Index 62221-0001 der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen neu im Wirtschaftsbereich WZ08-74 für das jeweils vergangene Kalenderjahr. L Index 62221-0001 der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen alt im Wirtschaftsbereich WZ08-74 für das Kalenderjahr 2027.

§ 5 Vertreten der Ergebnisse gegenüber Dritten

(1) Der AN ist verpflichtet die Arbeiten sowie die erzielten Ergebnisse einschließlich der ihnen zugrundeliegenden wissenschaftlichen und technischen Methoden vor Dritten zu erläutern und zu vertreten. Über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus besteht diese Verpflichtung wei- tere 4 Jahre nach Abnahme der letzten Einzelleistung fort.

(2) Die Vergütung für diese Leistungen erfolgt während der Laufzeit des Vertrages zu den im Preisverzeichnis angegebenen Preisen. Nach Vertragsende wird die Vergütung für diese Leis- tungserbringung gesondert vereinbart und schriftlich festgehalten.

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§ 6 Haftung

(1) Der AN haftet dem AG für alle Schäden, die von ihm, einem seiner Mitarbeiter oder den von ihm beauftragten Personen bei der Ausführung dieses Vertrages schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht worden sind. Dies gilt auch für ggf. vom AN beauftragte UAN. Wird der AG für solche Schäden haftbar gemacht, stellt der AN den AG von diesen Ansprüchen frei.

(2) Die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - je Schadensfall auf die Haftungshöchstgrenzen der vom AN abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt.

(3) Der AN muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhal- ten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung des Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz für Personenschäden in Höhe von mindestens 10 Mio.€ und für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von jeweils mindestens 5 Mio.€ besteht. Bei Arbeitsgemeinschaf- ten muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf alle Mitglieder erstrecken.

(4) Die Haftung des AG ist -soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen.

§ 7 Vertraulichkeit

(1) Der AN verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen Unterlagen, Materialien und Informationen sowie die erzielten Ergebnisse der Leistungserbringung vertraulich zu be- handeln und sonstigen Dritten nur mit Zustimmung des AG und nur insoweit zugänglich zu machen, als es zur Erfüllung des Vertrages unbedingt notwendig ist und die vertrauliche Be- handlung der erhaltenen Unterlagen, Materialien und Informationen sowie der erzielten Er- gebnisse schriftlich zugesagt worden ist. Die Pflicht zur Vertraulichkeit dauert auch nach Be- endigung der Zusammenarbeit an. Nach Vertragsende (§ 10) sind die vom AG erhaltenen Un- terlagen und Materialien vollständig zurückzugeben.

(2) Eine Veröffentlichung oder Weitergabe von Unterlagen, Materialien und Informationen so- wie den erzielten Ergebnissen der Leistungserbringung ist – auch auszugsweise – unzulässig.

(3) Der AN wird das gesamte Personal, welches zur Durchführung der vertraglichen Leistungser- bringung eingesetzt wird, auf die vertrauliche Behandlung der erhaltenen Informationen, Un- terlagen und Materialien sowie den erzielten Ergebnissen der Leistungserbringung verpflich- ten.

(4) Der AN haftet für alle Schäden in vollem Umfang, die dem AG durch Verletzung der Vertrau- lichkeitsverpflichtung entstehen.

(5) Darüber hinaus können je nach Einzelfall die Regelungen des Geheim- und Sabotageschutzes einschlägig sein (z.B. Verschlusssachenanweisung). Diese sind einzuhalten.

(6) Der AN verpflichtet sich, sich in die Geheimschutzbetreuung des AG aufnehmen zu lassen, wenn dieser es für erforderlich hält (nähere Informationen sind erhältlich im Internet unter www.bmwi-sicherheitsforum.de).

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(7) Der AN sichert dem AG zu, im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verord- nungen und Richtlinien sowie nach dem aktuellen Stand der Technik Maßnahmen zur IT-Si- cherheit zu treffen und diese einzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass durch IT-si- cherheitstechnische Maßnahmen ein Zugriff Dritter auf die erzielten Arbeitsergebnisse aus- geschlossen ist. Zur Erfüllung der Anforderungen des Datenschutzes und der informations- technischen Sicherheit verpflichtet sich der AN weiterhin zur Einhaltung der folgenden Si- cherheitsmaßnahmen:

  1. Ausschließliche Verwendung von Datenträgern, die auf Schadprogramme geprüft wurden.
  2. Verwendung von sicheren Passwörtern (Mindestlänge von 8 Stellen und Verwendung von Zeichen aus mindestens drei der folgenden Kategorien: Großbuchstaben, Klein- buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen).
  3. Sofern zur Aufgabenerfüllung die Anmeldung an das Kommunikationsnetz des AG gestattet wurde: Beschränkung auf die Nutzung der im Rahmen der vereinbarten Leistung zugewiesenen Rechte.
  4. Sofortige Meldung von erkannten Sicherheitslücken an den AG.
  5. Einhaltung sämtlicher dem AN bekannt gegebenen IT-Sicherheitsrichtlinien.

Der AG behält sich das Recht vor, die Einhaltung der vorgenannten Sicherheitsmaßnahmen vor Ort zu überprüfen. Sollten in Bezug auf die IT-Sicherheit Defizite sichtbar werden, so hat der AN auf Verlangen des AG Nachbesserungen vorzunehmen. Diese werden dem AN schriftlich mitgeteilt.

(8) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 bis 7 gelten auch für evtl. Unteraufträge gemäß § 3 dieses Vertrages.

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Der AN räumt dem AG an den in Ausführung dieses Vertrages erbrachten Leistungen und er- zielten Ergebnissen unentgeltlich das auf alle Nutzungsarten bezogene ausschließliche und unbeschränkte (räumlich, zeitlich und inhaltlich) Nutzungsrecht unter Ausschluss des Vorbe- haltes des § 37 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein.

(2) Insbesondere erlangt der AG das Recht, die erbrachten Leistungen und erzielten Ergebnisse zu vervielfältigen, öffentlich zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, zu senden, im Internet bereitzustellen und elektronisch zu verarbeiten und/oder durch Bild- oder Tonträger und/oder durch Funksendungen bzw. Satellitensendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ohne dass es hierfür einer besonderen Einwilligung bedarf. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht zur Nutzung von Patenten des AN, die im Rahmen dieses Vertrages erlangt werden.

(3) Der AG erlangt das Recht, die vom AN an den AG übermittelten Informationen bzw. Daten im Sinne der Informationsfreiheitsgesetze (IFG) als amtliche Informationen im Rahmen von An- trägen nach dem IFG bzw. dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu veröffentlichen. Dazu ge- hören alle vom AN an den AG übermittelten Informationen/ Daten unabhängig von der Art Ihrer Speicherung.

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(4) Der AN ist verpflichtet, bereits vor der ersten Übergabe von Informationen/ Daten an den AG das entsprechende Speichermedium (Papierunterlage, Datei etc.) als „vertraulich“ zu kenn- zeichnen, wenn dieses Informationen enthält, deren Veröffentlichung die Rechte des AN be- einträchtigen könnte.

(5) Die Ausübung der Nutzungsrechte erfolgt unter Wahrung des § 14 UrhG.

(6) Der AN garantiert den Bestand der in Abs. 1 bezeichneten Rechte. Er versichert, dass er diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet (bzw. mit Rechten Dritter belastet sind) oder Dritte mit der Ausübung der Rechte ermächtigt hat. So- weit Dritte Rechte gegenüber dem AG beanspruchen oder geltend machen sollten oder Ihnen Rechte zustehen sollten, verpflichtet sich der AN den AG im Innenverhältnis hiervon freizustellen. Dies gilt auch für abgelieferte Computer-Software (Rechenprogramme, Daten- banken etc.).

(7) Die vorgenannten Nutzungsrechte des AG bleiben auch im Falle einer Kündigung des Vertra- ges bestehen.

(8) Der AN steht dafür ein, dass seine Angaben, Unterlagen und Ergebnisse der Arbeiten frei von entgegenstehenden Schutzrechten sind und auch frei hiervon bleiben. Er stellt die BGE von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

§ 9 Kündigung

(1) Der AG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Monaten - ganz oder teilweise - zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Im Fall einer Kündigung wird der AN die bis dahin erzielten Arbeitsergebnisse dem AG unver- züglich – soweit noch nicht geschehen- vorstellen und diese entsprechend der vorgegebenen Form dokumentieren.

(3) Der AG wird im Fall der Kündigung dem AN - sofern der AN die Kündigung nicht zu vertreten hat - für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen - unter Anwendung der in § 4 ge- troffenen Vergütungsregelung - die notwendigen Auslaufkosten erstatten, ohne dass die Leistungen bzw. Teilleistungen abzuschließen bzw. fertigzustellen sind. Hat der AN die Kündi- gung zu vertreten, erfolgt eine Kostenerstattung nur insoweit, als die bis dahin erbrachten Leistungen für den AG verwertbar sind.

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§ 10 Laufzeit des Vertrags

(1) Dieser Vertrag beginnt am 01.07.2027 und gilt bis zum 30.06.2029, jedoch mit der Maß- gabe, dass die Leistungserbringung bereits erteilter Einzelaufträge - bis zur vollständigen Erfüllung der dort beauftragten Leistungen - über die vorstehende Laufzeit hinaus andau- ert.

(2) Die Laufzeit des Vertrags kann einseitig vom AG zweimal um jeweils weitere 12 Monate verlängert werden. Die Erklärung des AG über die Vertragsverlängerung hat jeweils spätes- tens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich zu erfolgen.

§ 11 Vertragsänderungen und -ergänzungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

(2) Sofern eine in diesem Vertrag getroffene Vereinbarung unwirksam ist oder sich im Vertrag eine Lücke herausstellt, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht be- rührt.

(3) Ungültige Bestimmungen oder Vertragslücken werden von den Vertragsparteien durch schriftliche Vereinbarungen ersetzt, die dem gewollten Vertragsinhalt so nahe wie möglich kommen.

§ 12 Übertragung von Rechten und Pflichten

(3) Zur Übertragung von Rechten und Pflichten und zur Abtretung von Forderungen aus die- sem Vertrag durch den Auftragnehmer ist die vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber erforderlich. Dies gilt auch für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge.

(4) Eine erfolgte Übertragung nach Abs. 1 hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung des Vertrages bis zu dieser Mittei- lung.

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§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort, Gerichtsstand sowie Ort der Rechnungsstellung ist Peine.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Unterschriften

Auftraggeber Auftragnehmer


Ort, Datum Ort, Datum


Stempel / Unterschrift Stempel / Unterschrift

Anlage: Leistungsbeschreibung, KZL 9KE/45330/WC/-/-/FE/KA/0001/00

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