Baustellenordnung Konrad (BO-Konrad)Rev. 09 (Stand 27.04.2023).pdf

Sachverständigenprüfungen technischer Anlagen auf der Schachtanlage Konrad

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20VER_ttalbf0rP-snoisiveR-kceD_20VMQ_MP_90-20-2202 Deckblatt BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNC

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe ÜA Lfd. Nr. Rev. Blatt: 1 N AAN NNNNNNNNNN N NAAAN N AAN N NA AAN N AAAA AA N N N N N N 9KE Q DA 0001 09 Stand: 27.04.2023

Titel der Unterlage: Baustellenordnung Konrad

bergrechtlich atomrechtlich Bereichsleitung: Freigabe zur Anwendung: MS-ÜU/. l / verantwortliche Person: verantwortliche Person: -Zo-Of. V5 a o & ,21 Z*. 06.

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Datum und Unterschrift Datum und Unterschrift Datum und Unterschrift Datum und Unterschrift

Diese Unterlage unterliegt samt Inhalt dem Schutz des Urheberrechts sowie der Pflicht zur vertraulichen Behandlung auch bei Beförderung und Vernichtung und darf vom Empfänger nur auflragsbezogen genutzt, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Eine andere Verwendung und Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der BGE.

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Revisionsblatt BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNC

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd. Nr. Rev. Blatt: 2a NA AN NNNNNNNNNN N NAAAN N AAN N NA A AN N AAAA AA NNNN N N 9KE Q DA 0001 09 Stand: 27.04.2023

Titel der Unterlage: Baustellenordnung Konrad

Revisionsstand Verantwortl. Rev revidierte Blätter Kat.* Erläuterung der Revision Datum Stelle

00 31.12.2009 IKK Ersterstellung 01 30.06.2010 T-KK Blatt 1 R Deckblatt geändert Blatt 2 R Revisionsblatt geändert Blatt 6 R Revidierte Anlagen im Inhaltsverzeichnis geändert Blatt S Pflicht zum Tragen des Sozialversicherungsaus­ weises geändert 02 15.03.2011 T-KK Alle S Gesamtüberarbeitung Übernahme der Inhalte aus der ZTV Konrad 1 über Tage, ZTV Konrad 2 über Tage, ZTV Konrad unter Tage sowie der für Fremdfirmen relevanten Inhalte aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz- Merkblatt der DBF für Fremdfirmen und deren An- gehörige, der Rahmenrichtlinie Arbeits- und Ge­ sundheitsschutz, der Wach- und Zugangsordnung, der Alarm- der Brandschutz- und der Erste-Hilfe- Ordnung. Löschung der Anlagen und einiger Anhänge; Ergänzung neuer Anhänge. Neu: Telefonanschlussmöglichkeit der AN, Trans­ portlogistik, anzeigepflichtige Geräte. Diverse Ergänzungen und Umformulierungen. 03 01.06.2011 T-KK Blatt 16 s Korrektur der Abmessungen für Schachttransporte Blatt 20 s Verwendung des Selbstretter „SSR 90“ von AUER Blatt 21 R Neuer Seitenumbruch Blatt 38+39 S Neuer Sammelpunkt Schachtanlage Konrad 2 Neuer Sammelpunkt Füllort Schacht Konrad 2, Schutzraum 130, einschl. Ausschilderung 04 10.08.2011 T-KK Blatt 27 s Änderung der bereitstellbaren Energieleistung: Kein elektr. Strom für Heizung und Warmwasser Blatt 27/27a R Neuordnung der Absätze Blatt 27a R Zusätzliches Blatt 05 15.02.2012 T-KK Blatt 6 R Anhang 15 hinzugefügt; Seitenzahl angepasst. Blatt 10 S „Regelungsgehalt des PFB“ gestrichen. Blatt 20 V Präzisierung der Schutzschuhe Blatt 22 S Notruf auf Schachtgelände Konrad 2 geändert. Blatt 22+23 S Unfallmeldung / Unfallanzeige: Begrifflichkeiten und Zuständigkeiten geändert, Verdeutlichung ge­ macht. Blatt 38 S Notruf auf Schachtgelände Konrad 2 geändert. S Sammelpunkte auf Konrad 1 und 2 geändert. Blatt 39 R Sauerstoffselbstretter ohne Personenangabe Blatt 58 R Formblatt „Antrag Lichtbildausweis“ aktualisiert

Kategorie R = redaktionelle Korrektur Kategorie V = verdeutlichende Verbesserung Kategorie S = substantielle Änderung Mindestens bei der Kategorie S müssen Erläuterungen angegeben werden

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Revisionsblatt , I .7^1 ^ BUNDESCESELLSCHAFT ; i FÜR ENDIACERUNC

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe ÜA Lfd. Nr. Rev. Blatt: 2b N AAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANN NA AANN AAAA AA N N N N N N 9KE Q DA 0001 09 Stand: 27.04.2023

Titel der Unterlage: Baustellenordnung Konrad

Revisionssland Verantwortl. Rev revidierte Blätter Kat.* Erläuterung der Revision Datum Stelle

Blatt 59+60 R Zusätzlicher Anhang 15 „innerbetriebliche Unfall­ meldung" 06 04.04.2017 ASD/K Alle S Änderung der verantwortlichen Stelle von T-KK in ASD/K. Gesamtüberarbeitung der Organisations­ abläufe aufgrund der Umstrukturierung des Projek­ tes Konrad zum 01.10.2016. Anpassung der Anschriften der Baustelle. Änderung der Transportmaße und -gewichte für Schachttransporte. Änderung Verfahrensweise Sicherheits- und Ge­ sundheitsschutzdokument bzw. Gefährdungsbeur­ teilung. Diverse Ergänzungen und Umformulierungen. An­ hänge aktualisiert, neuer Anhang "Übersicht einzu­ haltende Fristen". 07 07.02.2018 ASD/K Alle R Neues Formular BGE DBE durch BGE ersetzt Anschrift DBE an BGE angepasst Neue BGE Anhänge V Anhang 14 chronologisch sortiert 08 19.05.2020 KON- Alle S Umfassende Gesamtüberarbeitung: BW.Z Änderung der UVST von ASD/K zu KON-BW.Z. Anpassung der Benennung der zuständigen Stel­ len aufgrund Umstrukturierungsmaßnahmen der BGE. Diverse Umformulierungen und Kürzungen und Änderungen an der Struktur der Unterlage Anhänge aktualisiert: Neuer Anhang "Seilfahrtlo­ gistik", neue Zuständigkeit bei der Ausstellung der Feuererlaubnisscheine. 09 27.04.2023 KON- Alle V Gesamtüberarbeitung; BW.Z V 2.3 Aufsichtspersonen 2.5 Arbeitszeiten 2.9 Seilfahrtslogistik 3.2 KFZ Verkehr innerhalb der Baustelle 8.3 Feuerarbeiten 11 Sicherung der Baustelle Aktuelle Formblätter verwendet

Kategorie R = redaktionelle Korrektur Kategorie V = verdeutlichende Verbesserung Kategorie S = substantielle Änderung Mindestens bei der Kategorie S müssen Erläuterungen angegeben werden

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20VER_tamrofhcoH 4A ttalbtxeT_MP_62-01-0202 Baustellenordnung Konrad BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 3 9KE Q DA 0001 09

Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH

Baustellenordnung

Konrad

für die Errichtung des Endlagerbergwerkes Konrad

in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter

radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung

Achtung! - Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Anderungsdienst - Achtung!

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20VER_tamrofhcoH 4A ttalbtxeT_MP_62-01-0202 Baustellenordnung Konrad ■fcK BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNC

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Inhalts- und Anlagenverzeichnis

1 Geltungsbereich 7

2 Allgemeine Baustellenorganisation 7 2.1 BauL und FaBauL des AG und des AN 7 2.2 Arbeitssicherheit Konrad 7 2.3 Aufsichtspersonen und bergrechtlich verantwortliche Personen des AN 7 2.4 Personal des AN 8 2.5 Arbeitszeiten 8 2.6 Beginn der Arbeiten 9 2.7 Baustellentagesberichte 9 2.8 Koordinierungsgespräche 9 2.9 Seilfahrtlogistik Transporte Baustofflieferungen 9 2.10 Funksprechverkehr 9 2.11 Rauschmittelmissbrauch 9 2.12 Benutzung von Glasflaschen 10 2.13 Diebstahlmeldungen 10

3 Verkehr auf der Baustelle 10 3.1 Befahren der Schachtanlagen Konrad 1 und 2 10 3.2 Kfz-Verkehr innerhalb der Baustelle 10 3.3 Schachtabdeckungen 10 3.4 Gleisanlagen 10 3.5 Ortskunde unter Tage 10 3.6 Betreiben von Fahrzeugen und Arbeitsmitteln unter Tage 10

4 Bau-und Montageausführung 11 4.1 Arbeitsfreigabeverfahren 11 4.2 Einweisung in die Baustelle / Unterweisungen 11 4.3 Ausführung von Leistungen 11 4.4 Geschäftskreise und Schutzmaßnahmen 12 4.5 Grabungen / Schachtungen / Verfüllarbeiten 12 4.6 Verlegung von Kabeln 13 4.7 Durchführung von Arbeiten und Abbrucharbeiten 13 4.8 Arbeiten in unterirdischen Kanälen, engen Räumen und Behältern 13 4.9 Eingesetzte Maschinen, Geräte und Einrichtungen 13 4.10 Einsatz von Kranen 14 4.11 Einsatz von Lasereinrichtungen 14 4.12 Einsatz von Bolzensetzgeräten 14 4.13 Einsatz von Gerüsten 14 4.14 Emissionsverringerung 14 4.15 Umgang mit wassergefährdenden und bodengefährdenden Stoffen 15 4.16 Umgang mit Gefahrstoffen 15 4.17 Mitführen von radioaktiven Stoffen 15

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4.18 Schäden und Störungen 15

5 Baustelleneinrichtungen und Arbeitsplätze 15 5.1 Unterkünfte und Containeranlagen 15 5.2 Sauberkeit, Ordnung und Abfallentsorgung 16

6 Transport, Abladen und Einlagern von Gegenständen durch den AN 16

7 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 16 7.1 Allgemeines 16 7.2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit des AG 17 7.3 Koordinator / SiGeKo 17 7.4 SGD und schriftliche Anweisungen 17 7.5 Gefährdungsbeurteilung und schriftliche Anweisungen 18 7.6 Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 18 7.7 Baustellenkoordination 19 7.8 Persönliche Schutzausrüstung 19 7.9 Erste Hilfe 20

8 Brand- und Explosionsschutz 20 8.1 Anforderungen zur Verhütung von Brandschäden 20 8.2 Vorbeugender Brand- und Explosionsschutz 21 8.3 Durchführung von Feuerarbeiten 21

9 Verhalten bei Havarie, Bränden, Unfällen, Verletzungen oder akuter Erkrankung21

10 Erschließung und elektrische Anlagen 22 10.1 Strom und sonstige Anschlüsse 22 10.2 Arbeitsplatzbeleuchtung 22 10.3 Arbeiten an elektrischen Anlagen 22 10.4 Blitzschutz 23

11 Sicherung der Baustelle 23

12 Abkürzungen 25

Verzeichnis der Anhänge Anhang 1: Übersichtskarte Konrad 1, Zufahrt Tagesanlagen 27

Anhang 2: Übersichtskarte Konrad 2, Zufahrt Tagesanlagen 28

Anhang 3: Aushang „Alarmplan - Verhalten im Brandfall'' 29

Anhang 4; Aushang „Erste Hilfe“ 30

Anhang 5: Übersicht Helmaufkleber 31

Anhang 6: Formblatt „Arbeitsbeginnanzeige“ - Blatt 1 32

Formblatt „Arbeitsbeginnanzeige" - Blatt 2 33

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Baustellenordnung Konrad QUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNC

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 6 9KE Q DA 0001 09

Anhang 7: Formblatt „Bestellung einer bergrechtlich verantwortlichen Person" 34

Anhang 8: Formblatt „Erlaubnisschein für Erdarbeiten“ 35

Anhang 9: Formblatt „Erlaubnisschein für Verfüllarbeiten“ 36

Anhang 10: Formblatt „Feuererlaubnisschein“ Blatt 1 37

Formblatt „Feuererlaubnisschein“ Blatt 2 38

Formblatt „Berechtigung für die Durchführung von Feuerarbeiten 39

Anhang 11: Formblatt „Antrag Lichtbildausweis“ 40

Anhang 12: Formblatt „Innerbetriebliche Unfallmeldung“ - Blatt 1 41

Anhang 13: Formblatt „Laseranzeige" 42

Anhang 14: Formblatt "Seilfahrtlogistik" - Blatt 1 43

Formblatt "Seilfahrtlogistik" - Blatt 2 44

Anhang 15: Übersicht einzuhaltender Fristen 45

Blattzahl dieser Unterlage 45

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1 Geltungsbereich

Zur Abwicklung von Tätigkeiten im Rahmen der Errichtung des Endlagers Konrad durch den AG kommt die BO Konrad zur Anwendung. Für alle auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter und AN (nachfolgend beinhaltet dies immer den AN selbst sowie seine DAN) ist diese BO Konrad bindend. Alle AN sind verpflichtet, ihr auf der Baustelle eingesetztes Personal vor der Arbeitsaufnahme ent­ sprechend einzuweisen und während der Arbeit die Einhaltung der Vorschriften durch ihr Führungs­ personal zu kontrollieren und durchzusetzen. Zur Baustelle gehören die Schachtanlage Konrad 1 und Konrad 2 einschließlich des Grubengebäudes mit den beiden Schächten sowie die Flächen, die für die äußere Anbindung und für die Infrastruktur erforderlich sind (Anhänge 1 & 2).

2 Allgemeine Baustellenorganisation 2.1 BauL und FaBauL des AG und des AN

Auf der Baustelle werden sowohl von Seiten des AG als auch von Seiten des AN Bauleiter (BauL) eingesetzt. Die BauL des AG bestehen immer aus einem Bauleiter, der die Aufgabe des NBauO Bauleiters wahrnimmt sowie auch aus verschiedenen Fachbauleitern (FaBauL). Die BauL des AG steht für das jeweilige Gewerk als zentraler Überwacher und Ansprechpartner zur Verfügung und wird dem jeweiligen AN entsprechend schriftlich benannt. Die BauL des AG überwacht die Einhal­ tung der Vorgaben aus den vertraglichen Vereinbarungen und der BO Konrad.

Die BauL des AN ist zuständig für die Organisation und Abwicklung der Bautätigkeiten innerhalb des Geschäftskreises des AN. Sie überwacht ihre Mitarbeiter auf der Baustelle hinsichtlich der Einhal­ tung aller Vorgaben innerhalb und außerhalb des Geschäftskreises.

Die BauL haben sicherzustellen, dass die jeweiligen Baumaßnahmen entsprechend den öffentlich- rechtlichen Anforderungen durchgeführt werden; sie müssen die dafür erforderlichen Weisungen erteilen. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle zu organisieren und zu überwachen, insbesondere das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der verschiedenen Baustellenakteure. Die BauL haben ihre Tätigkeiten untereinander in geeigneter Art und Weise abzustimmen.

2.2 Arbeitssicherheit Konrad

Die Stabsstelle Arbeitssicherheit der BGE (KON-BW.A) ist zuständig für die Überwachung des Ar- beits-, Sicherheits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung auf den gesamten Schacht­ anlagen Konrad 1 und Konrad 2 mitsamt den Schächten und Grubengebäuden sowie den außenlie­ genden Baustellen (siehe auch Kapitel „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“). Durch KON- BW. A werden regelmäßig Kontrollbefahrungen auf den Baustellen über- und untertage durchgeführt. Festgestellte Verstöße gegen arbeitssicherheitliche Regelungen werden dem AN angezeigt, sie sind vom AN umgehend abzustellen und ggü. dem AG schriftlich abzumelden. Die Eigenverantwortung des AN bleibt diesbezüglich unberührt.

2.3 Aufsichtspersonen und bergrechtlich verantwortliche Personen des AN

In den unter Bergaufsicht stehenden Baustellenbereichen dürfen sämtliche Arbeiten des AN stets nur unter Anwesenheit und Beaufsichtigung einer gemäß § 58 ff. BBergG bergrechtlich verantwort­ lichen Person (BVP) durchgeführt werden. Um beurteilen zu können, ob zur planmäßigen und si­ cheren Führung seines Geschäftskreises die erforderliche Anzahl an BVP vorhanden sein wird, hat der AN gleichzeitig mit dem Geschäftskreis-Organigramm (Anhang 15) die als BVP vorgesehene(n)

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Person(en) rechtzeitig (Anhang 15) vor Arbeitsaufnahme schriftlich (Anhang 7) dem AG zu benen­ nen. Der AG behält sich vor, je nach Größe und Grad der Gefahrgeneigtheit des Geschäftskreises, gemeinsam mit dem AN die bergrechtliche Bestellkette festzulegen. Aufgrund der Gefahrengeneigtheit wird für Baustellenbereiche unterläge eine durchgängige berg­ rechtliche Bestellkette verlangt. Sofern die Eignung als BVP vom AG bestätigt ist, werden diese vom Werksleiter für die unter Berg­ aufsicht stehenden Arbeiten bestellt und müssen ihre Bestellung vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten durch Unterschrift auf dem Bestellformular bei KON-BW.A bestätigen.

In den nicht unter Bergaufsicht stehenden Baustellenbereichen dürfen sämtliche Arbeiten des AN stets nur unter Anwesenheit und Beaufsichtigung einer verantwortlichen Aufsichtsperson (VAP) durchgeführt werden.

Die BVP und VAP des jeweiligen AN gewährleisten, im Sinne der NBauO bzw. der Unfallverhütungs­ vorschriften, die bauaufsichtliche Überwachung. Etwaige Anweisungen des AG mindern die Verant­ wortung des AN nicht.

2.4 Personal des AN

Der AN ist verpflichtet, ausschließlich körperlich geeignete, zuverlässige und qualifizierte Fachkräfte mit ordnungsgemäßer Arbeitserlaubnis einzusetzen.

Je nach Art der vorgesehenen Arbeiten und der dazu durchgeführten Gefährdungsbeurteilung sind gemäß ArbMedVV sowie der GesBergV und der KlimaBergV arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu­ chungen erforderlich. Die Eignungsuntersuchungen sind gemäß § 5 GesBergV von Ärzten durchzu­ führen, die die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse besitzen, über die notwendigen Kennt­ nisse der jeweiligen Arbeitsbedingungen im betroffenen Bergbau verfügen und selbst keine Arbeit­ geberfunktion gegenüber den zu untersuchenden beschäftigten Personen ausüben. Die medizini­ sche Eignung des Personals des AN ist dem AG rechtzeitig (Anhang 15) vor Beginn der Arbeiten und in darauffolgenden Intervallen anzuzeigen.

Mit Arbeiten, von deren Ausführung Leben und Gesundheit anderer abhängen, dürfen nur solche Personen beschäftigt werden, die deutsch sprechen, schreiben und lesen können (mindestens Sprachniveau B2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen). Anderen­ falls muss eine sprachenkundige Person des AN die sprachliche Verständigung aller Personen si­ cherstellen.

Der AG kann jederzeit den Nachweis der Eignung verlangen und darüber hinaus, dass ungeeignete, unzuverlässige oder unqualifizierte Arbeitskräfte bei nicht nachprüfbarer Qualifikation unverzüglich ersetzt werden. Hieraus kann der AN keine Ansprüche ableiten.

2.5 Arbeitszeiten

Als Rahmenarbeitszeit auf dem Baustellengelände gilt grundsätzlich

  • über Tage: Montag bis Freitag von 5:30 Uhr bis 19:00 Uhr,
  • unter Tage: Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 3:00 Uhr. Der Aufenthalt auf der Baustelle ist ausschließlich während der Arbeitszeit zulässig. Das Übernach­ ten ist auf dem gesamten Baustellengelände untersagt. Der AN hat sich mit dem AG auf anzuwen­ dende Arbeitszeiten zu einigen. Erforderliche Ausnahmen zur Rahmenarbeitszeit sind rechtzeitig (Anhang 15) der BauL des AG anzuzeigen.

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2.6 Beginn der Arbeiten

Der AN hat den Beginn seiner Arbeiten der BauL des AG rechtzeitig (Anhang 15) anzuzeigen (An­ hang 6).

2.7 Baustellentagesberichte

Der AN ist verpflichtet, Baustellentagesberichte zu führen, die unaufgefordert und schnellstmöglich dem AG übergeben werden. Dort müssen stichwortartig die durchgeführten Arbeiten, die Arbeitszei­ ten, der Personaleinsatz, der Geräteeinsatz, die Materiallieferungen sowie außerplanmäßige Vor­ kommnisse, wie Unfälle, Arbeitsunterbrechungen usw. aufgeführt sein. Die Baustellentagesberichte sind mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

2.8 Koordinierungsgespräche

Die BauL und der BVP bzw. VAP des AN haben wöchentlich und nach Bedarf auf Veranlassung des AG oder des AN an Koordinierungsgesprächen teilzunehmen, in denen die Koordinierung gemäß § 4 ABBergV bzw. § 3 BaustellV mit anderen auf der Baustelle tätigen Fremdfirmen und mit dem AG stattfindet. Die Koordinierungsgespräche können Bestandteil der turnusmäßig stattfindenden Baustellengespräche sein.

2.9 Seilfahrtlogistik; Transporte und Baustofflieferungen

Vorbehaltlich anderslautender Regelungen erfolgt der Zugang zum Arbeitsbereich unter Tage zu den festgelegten Seilfahrtzeiten (Anhang 14) grundsätzlich über die Schachtanlage Konrad 1. Bei Arbeiten im Schacht Konrad 2 erfolgt der Zugang auch über Schacht Konrad 2.

Alle Materialtransporte nach unter und über Tage erfolgen durch den Schacht Konrad 1 ausschließ­ lich durch das Betriebspersonal des AG. Sie sind rechtzeitig (Anhang 15) vor dem Anliefertermin KON-BW.Z (per Mail an loqistik-konrad@bqe.de) anzuzeigen und mit ihr abzustimmen (Anhang 14). Baustoffbestellungen (abgesackte BigBags Spritzmörtel für Trocken- oder Nassspritzverfahren) müssen mindestens 10 Werktage vorher erfolgen (Anhang15).

Alle zu transportierenden Materialien nach unter und über Tage sind mit Transportkarten (Material­ lagerkarten) zu kennzeichnen, diese werden bei KON-BW.Z erstellt und müssen mindestens 1 Werk­ tag vorher bis 12:00 Uhr (Anhang 15) per Mail an loqistik-konrad@bqe.de bestellt werden. Die Abholung der Karten bei KON-BW.Z und die Kennzeichnung der zu transportierenden Materia­ lien erfolgt bei Bereitstellung durch den Besteller. Materialtransporte ohne Kennzeichnung sind nicht zulässig.

2.10 Funksprechverkehr

Bei Funksprechverkehr ist die Nutzungsberechtigung der BauL des AG einzuholen. Gerätezahl und -typ sowie die verwendete Frequenz ist zu melden und abzustimmen.

2.11 Rauschmittelmissbrauch

Der Genuss von Rauschmitteln ist auf der Schachtanlage Konrad verboten. Bei einem begründeten Verdacht des Alkohol- und Drogeneinflusses wird der AN aufgefordert, die Arbeiten sofort einzustel­ len. Einzelne Mitarbeiter des AN oder der AN selbst können der Baustelle durch den AG verwiesen werden. Die daraus entstehenden Kosten hat der AN zu tragen.

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2.12 Benutzung von Glasflaschen

Das Mitführen und die Nutzung von Glasflaschen sind auf dem Werksgelände untersagt.

2.13 Diebstahlmeldungen

Diebstahlmeldungen, die der Polizei angezeigt werden, sind der BauL des AG zu melden.

3 Verkehr auf der Baustelle 3.1 Befahren der Schachtanlagen Konrad 1 und 2

Ein Befahren der Schachtanlagen Konrad 1 und 2 und deren Einrichtungen ist nur mit Sonderge­ nehmigung der Werksleitung gestattet. Das Parken von Kfz ist auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Fahrzeugführer haben sich vorab an der Wache anzumelden.

3.2 Kfz-Verkehr innerhalb der Baustelle

Für den Kfz-Verkehr innerhalb der Baustelle und auf dem gesamten Werksgelände gelten die Best­ immungen der StVO und der StVZO sinngemäß (soweit zutreffend). Sofern keine andere Geschwin­ digkeitsbegrenzung vorgegeben ist, gilt die Begrenzung auf 20 km/h. Für das Rückwärtsfahren von Kfz besteht Einweisungspflicht durch eine dazu befähigte Person (ausgenommen PKW).

Der Verkehr auf den Werk- und Baustraßen darf durch Bau- und Montagearbeiten nicht behindert werden. Die Straßen sind in sauberem Zustand zu halten, verursachte Schäden und Verschmutzun­ gen sind vom Verursacher zeitnah zu beseitigen. Die Kosten einer - zuvor angekündigten - Ersatz­ vornahme durch den AG trägt der Verursacher.

3.3 Schachtabdeckungen

Schachtabdeckungen dürfen nicht unzulässig belastet, verdeckt oder überbaut werden.

3.4 Gleisanlagen

Gleisanlagen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten und überfahren werden. An­ zutreffenden Schienenfahrzeugen ist Vorfahrt zu gewähren. Ein lichter Abstand zu in Betrieb befind­ lichen Gleisen von 2,25 m ist einzuhalten.

3.5 Ortskunde unter Tage

AN, die unter Tage tätig werden sollen, werden zur Erlangung der Ortskunde zuvor gesondert ein­ gewiesen ("Fluchtwegbefahrung"). Nur in Ausnahmefällen werden AN ohne Ortskunde durch einen ortskundigen Mitarbeiter des AG begleitet.

3.6 Betreiben von Fahrzeugen und Arbeitsmitteln unter Tage

Das Betreiben von Fahrzeugen und Arbeitsmitteln unter Tage ist nur in Abstimmung mit der BauL des AG zulässig. Es bedarf für jeden Maschinentyp einer Fahrerlaubnis in schriftlicher Form für den jeweiligen Fahrer. Die BA Fahrzeugbetrieb ist zu beachten. Die Ausbildung und Erlangung der Fahr­ kunde für Personal des AN hat analog zu den Vorgaben dieser BA zu erfolgen. Der Betrieb von Fahrzeugen ist dem LBEG rechtzeitig (Anhang 15) durch den AG anzuzeigen.

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4 Bau- und Montageausführung 4.1 Arbeitsfreigabeverfahren

Im Zuge der Inbetriebnahme werden Systeme sukzessiv den Betriebsanlagen zugeschaltet. Arbei­ ten an diesen Anlagen sowie alle Arbeiten, die den Betrieb direkt tangieren oder Einbindungen in die Systeme des Betriebes betreffen, bedürfen einer schriftlichen Arbeitsfreigabe des Betriebes.

4.2 Einweisung in die Baustelle / Unterweisungen

Vor der Arbeitsaufnahme auf der Baustelle erhält der AN (BVP bzw. VAR) durch KON-BW.A eine Einweisung in die besonderen örtlichen Gegebenheiten („Ersteinweisung1'). Das vom AN auf dem Baustellengelände zum Einsatz kommende Personal ist vor Beginn der Arbeiten sowie bei Ände­ rungen von Arbeitsaufgaben oder Geschäftskreisen durch die Aufsichtspersonen des AN über die besonderen Bedingungen auf dem Baustellengelände und die möglichen Gefährdungen unter Zu­ hilfenahme der geltenden Unterlagen

  • SGD bzw. Gefährdungsbeurteilung
  • SiGePlan
  • BO Konrad
  • Betriebspläne
  • Ersteinweisung eigenständig einzuweisen. Hierbei kann KON-BW.A auf eine zuvor rechtzeitig gestellte Anfrage un­ terstützen. Der AN lässt sich das inhaltliche Verständnis von den Unterwiesenen/Eingewiesenen quittieren und legt diesen Nachweis KON-BW.A vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert vor. Für den Nachweis der Unterweisung ist der AN verantwortlich. Die Intervalle der Unterweisungen dürfen max. 12 Monate betragen.

4.3 Ausführung von Leistungen

Der AN hat im Sinne der geltenden Gesetze und Verordnungen ausschließlich und im vollen Umfang die Verantwortung für die von ihm auszuführenden Arbeiten einschließlich der damit verbundenen Bauleitungsaufgaben.

Der AN hat rechtzeitig (Anhang 15) vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Montageanweisung zu erarbeiten und auf der Baustelle vorzuhalten, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge darzustellen sind (§ 4 DGUV Vor­ schrift 38 "Bauarbeiten"). Sie ist zusammen mit dem SGD bzw. der Gefährdungsbeurteilung recht­ zeitig vor Beginn der Tätigkeiten der BauL des AG zur Freigabe vorzulegen und abzustimmen. Ohne die schriftliche Freigabe dürfen keine Leistungen ausgeführt werden. Alle AN sind zur reibungslosen Zusammenarbeit verpflichtet.

Der AN hat vor der Montage zu prüfen, ob Bauteile, insb. Unterstützungen und Halterungen für Rohrleitungen oder Montagehilfskonstruktionen o. ä.., an Konstruktionen, Gebäuden und Fremdlie­ ferungen ohne Weiteres angeschlossen werden können.

Montagehilfen sind nach Beendigung der Montage fachgerecht zu entfernen, beschädigte Oberflä­ chen sind auszubessern. Das Herstellen von Deckendurchbrüchen, das Anbohren von tragenden Stahlbetonteilen und Änderungen sowie Umbauten an Stahlkonstruktionen (auch Hilfs- und Heftschweißungen) bzw. an Blechabdeckungen o. ä. bedürfen der Genehmigung der BauL des AG.

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Baustellenordnung Konrad BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNC

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Bereits fertiggestellte Fußböden, Abdeckungen o. ä. dürfen nur dann mit schweren Lasten, Schweiß­ maschinen usw. befahren werden, wenn diese durch geeignete Abdeckungen geschützt sind. Stati­ sche Nachweise gehen zu Lasten des AN. Isolierungen oder Dämmungen dürfen nicht betreten oder als Auflager benutzt werden.

4.4 Geschäftskreise und Schutzmaßnahmen

Der AG legt den Geschäftskreis des AN fest. Innerhalb seines Geschäftskreises ist der AN für seine Arbeits- und Montagebereiche verantwortlich. Der AN übernimmt für seinen Geschäftskreis die Ver­ kehrssicherungspflicht. Zu vorhandenen Betriebsmitteln im Bereich des Geschäftskreises ist der Zu­ gang zu gewähren. Der AN hat die Eingänge zu seinem Geschäftskreis zu beschildern mit der An­ gabe der Firma und Telefonnummer der verantwortlichen Person.

Der AN soll sich nur im eigenen Arbeitsbereich aufhalten. Das Betreten jeglicher Betriebsstätten, Schaltanlagen etc. außerhalb der Baustelle oder des Arbeitsbereiches ist ohne gesonderte Erlaubnis des AG strengstens untersagt.

Im Zuge des Baufortschrittes werden die notwendigen Fluchtwege durch die AN in Absprache mit der BauL des AG markiert. Diese sind jederzeit freizuhalten. Das unbefugte Verändern oder Entfer­ nen von Schutzeinrichtungen durch den AN innerhalb und außerhalb des eigenen Geschäftsbe­ reichs ist strengstens verboten. Bei Missachtung kann der AG die dafür verantwortlichen Mitarbeiter des AN der Baustelle verweisen und die Arbeiten im betroffenen Teil bis zur Wiederherstellung der Schutzeinrichtungen stilllegen. Die daraus dem AG entstehenden Kosten hat der AN zu tragen.

4.5 Grabungen / Schachtungen / Verfüllarbeiten

Grabungen und Schachtungen bedürfen einer gesonderten Erlaubnis des AG (Anhang 8). Es ist zwingend zu vermeiden, dass bei entsprechenden Baumaßnahmen Beschädigungen an Infrastruk­ tureinrichtungen (z. B. Kabel, Erdungsleitungen, Rohrleitungen, Fundamente, Durchbrüche oder sonstige technischen Schnittstellen) entstehen. In diesem Zusammenhang hat der AN die Pflicht, sich im jeweiligen Geschäftskreis über das mögliche Vorhandensein und den Verlauf von Infrastruk­ tureinrichtungen zu informieren und die Ergebnisse mit den im Rahmen des Vertrags übergebenen Informationen abzugleichen. Diskrepanzen sind der BauL des AG zu melden, die wiederum die Markscheiderei informiert, um das weitere Vorgehen mit dem AN abzustimmen. Erst nach der Frei­ gabe durch die BauL des AG können die Arbeiten durchgeführt werden.

Bei ungeplantem Auftreten von Infrastruktureinrichtungen während der Ausführung von Arbeiten im Arbeitsbereich sind umgehend die Arbeiten einzustellen und die BauL des AG zu unterrichten, die wiederum die Markscheiderei informiert, um das weitere Vorgehen mit dem AN abzustimmen. Erst nach der Freigabe durch die BauL des AG können die weiteren Arbeiten durchgeführt werden.

Bei erwartendem Auftreten von Infrastruktureinrichtungen während der Ausführung von Arbeiten im Arbeitsbereich sind bei Annäherung die Ausschachtungsarbeiten ab 1 m davor bis 1 m dahinter per Flandschachtung auszuführen. Alle aufgefundenen Infrastruktureinrichtungen sind zunächst vom AG zu prüfen und bei Bedarf freizuschalten. Erst nach der Freigabe durch die BauL des AG können die weiteren Arbeiten durchgeführt werden.

Das Bohren oder Eintreiben von Pfählen, Spundwänden und Eisenstangen o. Ä. in das Erdreich ist grundsätzlich nicht gestattet. Wenn das Anbringen von Verankerungen o. Ä. unumgänglich ist, ist vor Beginn in jedem Einzelfall ein Erlaubnisschein für Erdarbeiten (Anhang 8) erforderlich.

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Sämtliche neu erdverlegten oder umverlegten Infrastruktureinrichtungen sind vor dem Verfüllen des Arbeitsbereichs durch die Markscheiderei einzumessen. Die Verfüllarbeiten dürfen erst nach schrift­ licher Freigabe mittels eines Erlaubnisscheins für Verfüllarbeiten (Anhang 9) durchgeführt werden.

Das Aufdecken von Gitterrosten und sonstigen Abdeckungen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der BauL des AG gestattet (Anhang 8).

Treten durch Missachtung dieser Regelung Schäden ein, so haftet der AN für alle zur Behebung des Schadens entstehenden Kosten.

4.6 Verlegung von Kabeln

Bei der Verlegung von Kabeln ist die Trassenführung vorher mit der BauL / FaBauL des AG abzu­ stimmen. An Straßenkreuzungen müssen die Kabel in Rohren oder Kanälen verlegt werden.

4.7 Durchführung von Arbeiten und Abbrucharbeiten

Grundsätzlich sind Arbeiten, die im Umkreis von 50 m um die Schächte 1 und 2 und deren Förder­ gerüste Erschütterungen in das Erdreich übertragen (z. B. Verdichtungs- und Rammarbeiten), vorab mit der BauL des AG abzustimmen. Die Arbeitsverfahren sind so auszuwählen, dass die Kraftüber­ tragungen und Schwingungen ins Erdreich minimiert werden.

Vor der Durchführung von Abbrucharbeiten ist vom AN der bauliche Zustand des abzubrechenden Bauwerks/Bauteils mitunter auch vor Ort zu prüfen und eine schriftliche Abbruchanweisung zu erar­ beiten, in der die erforderlichen Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge darzustellen sind. Sie ist zusammen mit dem SGD bzw. der Gefährdungsbeurteilung rechtzeitig (Anhang 15) vor Beginn der Tätigkeiten der BauL des AG zur Freigabe vorzulegen.

Bauschutt und ggf. bei Abrissarbeiten anfallender Sondermüll (z. B. Asbest oder Mineralwolle) sind vom AN grundsätzlich getrennt zu lagern und umgehend fachgerecht zu entsorgen, sofern ein Wie­ dereinbau nicht möglich oder zulässig ist (siehe auch Kapitel „Sauberkeit, Ordnung und Abfallent- sorgung").

4.8 Arbeiten in unterirdischen Kanälen, engen Räumen und Behältern

Bei Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Reparaturen an bestehenden Anla­ genteilen (z. B. in engen Behältern und unbelüfteten Schächten) ist in besonderem Maße auf die Sicherheit des ausführenden Personals zu achten. Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich. Die Arbeits­ schutzmaßnahmen sind rechtzeitig zuvor mit der BauL des AG abzustimmen.

4.9 Eingesetzte Maschinen, Geräte und Einrichtungen

Die eingesetzten Maschinen, Geräte und Einrichtungen müssen über eine EU Konformität in deut­ scher Sprache verfügen und dem Stand des technischen Regelwerks entsprechen. Elektrische Ge­ räte müssen ein sichtbar angebrachtes, gültiges Prüfsiegel aufweisen. Der AN hat die BauL des AG über beschädigte Maschinen, Geräte und Einrichtungen zu informieren und diese bis zu ihrer Repa­ ratur außer Betrieb zu nehmen; ggf. ist ein Austausch vorzunehmen. Ohne die Abnahme der Repa­ ratur bzw. des Austausches der beschädigten Maschinen, Geräte und Einrichtungen durch den AG dürfen diese nicht wieder in Betrieb genommen werden.

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Baustellenordnung Konrad BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNC

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4.10 Einsatz von Kranen

Krane dürfen auf der Baustelle nur eingesetzt werden, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die erforderlichen Prüfungen müssen durchgeführt worden sein. Als Nachweis darüber müssen die Kranbücher auf dem Kran oder der Baustelle jederzeit einsehbar sein. Der Kranführer muss die schriftliche Beauftragung zum Führen des Kranes durch das Unternehmen auf der Bau­ stelle auf Verlangen verlegen. Der beabsichtigte Einsatz eines Kranes oder mehreren Kränen ist rechtzeitig (Anhang 15) mit der BauL des AG abzustimmen. Zusätzlich ist rechtzeitig (Anhang 15) vor der Aufstellung eines Turmdrehkranes ein Sonderbetriebsplan zu erstellen.

4.11 Einsatz von Lasereinrichtungen

Betreiber von Lasereinrichtungen müssen Laser der Klassen 2, 2M, 3A oder 3R dem Laserschutz­ beauftragten der BGE vor der ersten Inbetriebnahme rechtzeitig (Anhang 15) anzeigen (Anhang 13). Setzt der AN BGE-fremde Lasereinrichtungen ein, so hat er dem AG rechtzeitig (Anhang 15) einen Laserschutzbeauftragten zu benennen. Lasereinrichtungen, die den Klassen 3B, 4 oder keiner Laserklasse nach DIN EN 60 825-1 zugeordnet werden, sind auf den Schachtanlage Konrad 1 und 2 nicht erlaubt.

4.12 Einsatz von Bolzensetzgeräten

Der Einsatz von Bolzensetzgeräten auf der Baustelle ist rechtzeitig (Anhang 15) vor dem geplanten Einsatz mit Spezifikationsangaben zum Gerät und Munition durch den AN der BauL des AG anzu­ melden. Erst nach der Anzeige an das LBEG durch den Betrieb darf das Gerät eingesetzt werden.

4.13 Einsatz von Gerüsten

Jegliche Art von Gerüstarbeiten sind über das Arbeitserlaubnisverfahren des AG vom AN unter Bei­ bringung der gesetzlich und technisch erforderlichen Nachweise rechtzeitig (Anhang 15) anzumel­ den. Die Freigabe der Gerüste erfolgt durch den Gerüstersteller. Die BauL des AG ist bei der Ab­ nahme einzubeziehen. Der AN hat die Gerüste nach den geltenden gesetzlichen und technischen Vorschriften aufzustellen, zu unterhalten, ggf. die Brauchbarkeit nachzuweisen und zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen hat der AN auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand vor der Nutzung zu prüfen und ihn zu erhalten. Abweichungen von der Regelausführung muss der AN statisch nachweisen. Verände­ rungen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Veränderungen an Ge­ rüsten bedürfen einer erneuten Freigabe. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

4.14 Emissionsverringerung

Lärm- und Staubemissionen sind auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren. Zur Vermeidung von Emissionen ist jeder AN angehalten, möglichst lärmgedämmte und vibrationsarme Maschinen und Geräte auf der Baustelle zum Einsatz zu bringen. Bei Bedarf sind Verkehrswege und Baubereiche zu beregnen und andere Staubunterdrückungstechniken anzuwenden. Die einschlägigen Regelun­ gen der LärmVibrationsArbSchV und der GesBergV sind umzusetzen.

Gemäß TRGS 900 sind zur Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte, die Emissionen für NO (Stick­ stoffmonoxid) und N02 (Stickstoffdioxid) zu minimieren. Bei der eingesetzten Technik ist der Aus­ stoß der Emissionen zur Einhaltung Arbeitsplatzgrenzwerte auf das geringstmögliche Maß zu redu­ zieren.

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Baustellenordnung Konrad BUNDHSGESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNC

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4.15 Umgang mit wassergefährdenden und bodengefährdenden Stoffen

Der vorgesehene Umgang mit wassergefährdenden und bodengefährdenden Stoffen ist der BauL des AG schriftlich anzuzeigen. Mit ihm sind geeignete Schutzmaßnahmen abzustimmen und zu do­ kumentieren. Die Einrichtung eines Lagers bedarf der Genehmigung der BauL des AG.

Sind diese Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge ausgetreten oder besteht ein solcher Ver­ dacht, sind unverzüglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Dekontamination zu ergreifen und mit der BauL des AG abzustimmen. Der AG ist zur Ersatzvornahme berechtigt; die Kosten trägt der Verursacher.

4.16 Umgang mit Gefahrstoffen

Der geplante Umgang mit Gefahrstoffen ist der BauL des AG anzuzeigen und zu begründen. Die Begründung beinhaltet auch eine Prüfung auf Ersatzstoffe sowie die Übergabe der Sicherheitsda­ tenblätter und der dazugehörigen Gefahrstoffbetriebsanweisungen in Kopie. Ohne die schriftliche Freigabe des AG dürfen die angezeigten Gefahrstoffe nicht eingesetzt werden.

Die Sicherheitsdatenblätter und die dazugehörigen Gefahrstoffbetriebsanweisungen sind am Ver­ wendungsort vorzuhalten.

Sollten beim Bauen im Bestand unerwartet Gefahrstoffe angetroffen werden, ist der zuständige Ko­ ordinator bzw. SiGeKo zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. Gleiches gilt, wenn sich durch den Einsatz von Gefahrstoffen Auswirkungen auf andere Gewerke ergeben.

4.17 Mitführen von radioaktiven Stoffen

Das Mitführen von radioaktiven Stoffen auf der Baustelle bedarf der zusätzlichen schriftlichen Zu­ stimmung des Strahlenschutzes der BGE. Dazu muss rechtzeitig (Anhang 15) eine Anzeige mitsamt den erforderlichen Unterlagen gegenüber dem Strahlenschutz des AG erfolgen. Der Einsatz von radioaktiven Stoffen auf der Baustelle bedarf neben der erforderlichen Arbeitserlaubnis auch der zusätzlichen schriftlichen Bestätigung durch den Strahlenschutz des AG. Sowohl das Mitführen wie auch der Einsatz von radioaktiven Stoffen wird vom AN der BauL des AG angezeigt. Die BauL des AG wird darauf den Strahlenschutz des AG einbinden.

4.18 Schäden und Störungen

Alle erkannten oder verursachten Schäden oder Störungen an Anlagenteilen des AG sind zu doku­ mentieren und unverzüglich der BauL des AG zu melden. Das weitere Vorgehen wird zwischen AN und AG im Anschluss vereinbart. Gefahrenbereiche sind umgehend zu sichern (sofern dadurch keine eigene Gefährdung verbunden ist).

5 Baustelleneinrichtungen und Arbeitsplätze 5.1 Unterkünfte und Containeranlagen

Unterkünfte und Containeranlagen, die vom AN auf der Schachtanlage Konrad vorgesehen werden, haben dem Stand des technischen Regelwerks zu entsprechen. Der AN hat sie zu beschildern mit der Angabe der Firma und Telefonnummer der verantwortlichen Person. Der Umfang der Baustel­ leneinrichtungsmaßnahmen ist vertraglich zu vereinbaren. Besteht keine hinreichende Vereinba­ rung, so hat der AN keinen Anspruch auf entsprechende Aufstellungsoptionen. Beabsichtigt der AN dennoch das Aufstellen dieser Anlagen, ist mindestens 21 Arbeitstage (Anhang 15) vor Errichtung der angedachte Baustelleneinrichtungsplan mit der BauL des AG abzustimmen.

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5.2 Sauberkeit, Ordnung und Abfallentsorgung

Jeder auf der Baustelle anwesende AN ist verpflichtet, seinen Geschäftskreis sowie Arbeitsplatz in ordnungsgemäßem sowie sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN nach Aufforderung durch die BauL des AG seiner Verpflichtung in kürzest möglicher Zeit nicht nach, ist die BauL des AG zur Ersatzvornahme berechtigt; die Kosten trägt der AN.

Der AN hat rechtzeitig (Anhang 15) vor dem Beginn seiner Arbeiten ein Abfallregister über die zu erwartenden Abfallarten der BauL des AG zu übergeben. Der AN stellt sicher, dass alle bei seinen Tätigkeiten anfallenden Abfälle, insbesondere gefährliche Abfälle, in geeigneten Entsorgungsbehäl­ tern und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Bestimmungen von zugelassenen Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß getrennt, aufbewahrt und entsorgt werden. Abfallbehäl­ ter müssen nach dem Befüllen verschlossen werden. Mögliche Ausnahmen sind Abfallbehälter zur Sammlung schwerer Abfälle (Holz, Beton, Metall). Das KrWG und die GefStoffV sind hierbei beson­ ders zu beachten. Die Entsorgungsnachweise sind der BauL des AG zu übergeben.

6 Transport, Abladen und Einlagern von Gegenständen durch den AN

Für alle durch den AN zur Ausführung der Leistung auf das Baustellengelände gebrachten Gegen­ stände und Materialien sowie vom AG übernommenen ASK hat der AN die Verantwortung (z. B. Diebstahl, Brand, Kurzschluss, Gefahrenhaftung).

Die Anlieferung und Abholung von Gegenständen und Materialien auf bzw. von der Schachtanlage erfolgt, vorbehaltlich anderer Regelung, grundsätzlich montags bis freitags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr. An betrieblichen Ruhetagen findet keine Anlieferung und / oder Abholung statt. Drin­ gende Lieferungen außerhalb dieser Zeiten sind mit der BauL des AG abzustimmen. Zudem haben Mitarbeiter des AG die Regelungen der BA Lieferverkehr umzusetzen.

Lagerplätze, die außerhalb des zugeordneten Geschäftskreises oder Unterkünfte und Containeran­ lagen liegen müssen, sind mit der BauL des AG im Vorfeld abzustimmen. Wegen Lagerplatzmangels sind längere Lagerzeiten zu vermeiden, insbesondere müssen große Anlagenteile unmittelbar nach der Anlieferung eingebaut werden.

Vor der Ausfuhr von Fremdfirmengut größeren Umfangs, z. B. Container, hat der AN die BauL des AG rechtzeitig zu unterrichten. Dieser ist berechtigt, die auszuführenden Gegenstände zu kontrollie­ ren. Gefahrgut-, Großraum- und Schwertransporte sind mit der BauL des AG abzustimmen.

7 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 7.1 Allgemeines

Der AN ist für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit den von ihm vorzunehmenden Arbeiten selbst verantwortlich. Dabei unterliegt er der gesetzlich festgelegten Für­ sorge- und Verkehrssicherungspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Er ist verpflichtet, alle Maß­ nahmen zu treffen, die zur sicheren Durchführung der Arbeiten entsprechend den geltenden Arbeits- sicherheits- und Gesundheitsschutzschutzvorschriften zum Schutze der Beschäftigten erforderlich sind. Solche sind beispielsweise:

Arbeitsschutzgesetze Unfallverhütunqsvorschriften Technische Regeln

  • Jugendarbeitsschutzgesetz - Betriebssicherheitsverordnung - VDE Regelungen
  • Arbeitszeitgesetz - DGUV Regelungen/Informationen - TRBS
  • Arbeitsstättenverordnung - TRGS
  • Gefahrstoffverordnung - DIN-Normen

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  • Winterbauverordnung - DVGW
  • Baustellenverordnung

Der AN muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz mit dem AG abstimmen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die für ihn auf dem Baustellengelände tätigen Personen Kenntnis über diese BO Konrad und die unmittelbar mitgeltenden Vorschriften und Unterlagen sowie die Sicherheits- und Schutzvorschriften haben.

7.2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit des AG

Die Überwachung der Einhaltung des Arbeits-, Sicherheits- und Gesundheitsschutzes und der Un­ fallverhütung auf der gesamten Schachtanlage und den außenliegenden Baustellen erfolgt durch KON-BW.A. Hierfür sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit gern. § 3 BVOASi bestellt.

7.3 Koordinator / SiGeKo

Für die unter Bergaufsicht stehenden Baustellenbereiche sind entsprechend den Forderungen aus § 4 ABBergV durch den Werksleiter Koordinatoren für die einzelnen Tagesanlagen Konrad 1 und Konrad 2 sowie für den Bereich unter Tage bestellt.

Für alle Aktivitäten auf den nicht unter Bergaufsicht stehenden Baustellenbereichen gilt die BaustellV in der aktuellen Fassung. Der AG hat einen SiGeKo gemäß § 3 BaustellV bestellt.

Der SiGeKo nimmt die Aufgaben gemäß seiner Bestellung nach RAB 30 - Punkt 3 wahr. Durch den SiGeKo wird, soweit erforderlich, ein SiGePlan gemäß RAB 31 erarbeitet, der für den nicht unter Bergaufsicht stehenden Teil des Baustellengeländes gilt und stets fortgeschrieben wird. Dieser kann beim SiGeKo eingesehen werden und wird den betreffenden VAP ausgehändigt. Dem SiGeKo ist die Gefährdungsbeurteilung des AN vorzulegen.

7.4 SGD und schriftliche Anweisungen

  • für Arbeiten auf dem unter Bergaufsicht stehenden Baustellengelände -

Der AN ist verpflichtet, für die ihm beauftragten Arbeiten unter Zugrundelegung des § 2 ABBergV eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 ABBergV durchzuführen und die Belegschaft anhand von schriftlichen Anweisungen gern. § 7 ABBergV über die festgestellten Gefährdungen zu unterweisen. Dazu hat er sich vorhergehend bei der Baut des AG über betriebsspezifische Gefährdungen des Arbeitsumfeldes zu informieren. Ein Ortstermin zur Besichtigung des Arbeitsumfeldes ist rechtzeitig mit der BauL des AG zu vereinbaren.

Der AN legt daraufhin der BauL des AG rechtzeitig (Anhang 15) ein umfassendes, seine gesamten vertraglichen Leistungen betreffendes SGD zur Prüfung und Freigabe vor, in dem sich auch die SGDs der einzelnen UAN wiederfinden müssen. Des Weiteren sind mit Abgabe des SGDs die sich daraus ergebenden schriftlichen Anweisungen gern. § 7 ABBergV vorzulegen. Der AG kann zu dem vorgelegten SGD und schriftlichen Anweisungen Hinweise geben und Anmerkungen machen. Die Hinweise und Anmerkungen haben bei der Ausführung der Arbeiten Beachtung zu finden. Ggf. sind dadurch Ergänzungen oder Änderungen im SGD oder der schriftlichen Anweisung vor Beginn der Arbeiten durch den AN vorzunehmen. Die Verantwortung für die inhaltliche und fachliche Richtigkeit sowie die Vollständigkeit des SGDs und der schriftlichen Anweisungen verbleibt auch nach Berück­ sichtigung der Hinweise und Anmerkungen des AG in vollem Umfang beim AN.

Bei Änderungen der Örtlichkeiten, der Arbeitsbedingungen oder der gewählten Arbeitsverfahren so­ wie bei Erweiterung der Arbeitsaufgaben ist der AN verpflichtet, ebenfalls mindestens 15 Arbeitstage

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vor Beginn dieser Arbeiten für die Aktualisierung des SGDs und der schriftlichen Anweisungen zu sorgen und diese erneut der BauL des AG zur Freigabe vorzulegen.

Vor einer Freigabe des vorgelegten SGDs und der schriftlichen Anweisungen durch den AG darf generell nicht mit den Arbeiten durch den AN begonnen werden, da die SGDs u. a. vom AG für die Koordination gern. § 4 ABBergV aller in seinem Geschäftsbereich stattfindenden Tätigkeiten benötigt werden.

7.5 Gefährdungsbeurteilung und schriftliche Anweisungen

  • für Arbeiten auf dem nicht unter Bergaufsicht stehenden Baustellengelände -

Der AN ist verpflichtet, für die ihm beauftragten Arbeiten unter Zugrundelegung des § 4 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen und die Belegschaft anhand von schriftlichen Anweisungen gern. § 12 ArbSchG über die festgestellten Gefährdungen zu unterwei­ sen. Dazu hat er sich vorhergehend bei der BauL des AG über betriebsspezifische Gefährdungen des Arbeitsumfeldes zu informieren. Ein Ortstermin zur Besichtigung des Arbeitsumfeldes ist recht­ zeitig mit der BauL des AG zu vereinbaren.

Der AN legt daraufhin der BauL des AG rechtzeitig (Anhang 15) eine umfassende, seine gesamten vertraglichen Leistungen betreffende Gefährdungsbeurteilung zur Prüfung und Freigabe vor, in dem sich auch die Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen UAN wiederfinden müssen. Des Weiteren sind mit Abgabe der Gefährdungsbeurteilung die sich daraus ergebenden schriftlichen Anweisungen gern. § 12 ArbSchG vorzulegen. Der AG kann zu der Gefährdungsbeurteilung und den schriftlichen Anweisungen Hinweise geben und Anmerkungen machen. Die Hinweise und Anmerkungen haben bei der Ausführung der Arbeiten Beachtung zu finden. Ggf. sind dadurch Ergänzungen oder Ände­ rungen in der Gefährdungsbeurteilung oder den schriftlichen Anweisungen vor Beginn der Arbeiten durch den AN vorzunehmen. Die Verantwortung für die inhaltliche und fachliche Richtigkeit sowie die Vollständigkeit der Gefährdungsbeurteilung und schriftlichen Anweisungen verbleibt auch nach Berücksichtigung der Hinweise und Anmerkungen des AG in vollem Umfang beim AN.

Bei Änderungen der Örtlichkeiten, der Arbeitsbedingungen oder der gewählten Arbeitsverfahren so­ wie bei der Erweiterung der Arbeitsaufgaben ist der AN verpflichtet, ebenfalls mindestens 15 Ar­ beitstage vor Beginn dieser Arbeiten für die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und der schriftlichen Anweisungen zu sorgen und diese erneut der BauL des AG zur Freigabe vorzulegen.

Vor einer Freigabe der vorgelegten Gefährdungsbeurteilung und der schriftlichen Anweisungen durch den AG darf generell nicht mit den Arbeiten durch den AN begonnen werden, da die Gefähr­ dungsbeurteilungen u.a. vom AG für die Koordination gern. § 8 ArbSchG aller in seinem Geschäfts­ bereich stattfindenden Tätigkeiten benötigt werden.

7.6 Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Vom AG bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit überprüfen gern. § 4 BVOASi und § 6 ASiG bei Sicherheitsbefahrungen den Arbeits-, Sicherheits- und Gesundheitsschutz und die Einhaltung der Gesetze, Regelungen und Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften auf der gesamten Schachtanlage und den außenliegenden Baustellen. Zu diesem Zweck führen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelmäßig Sicherheitsbefahrungen auf der Baustelle durch. Sie benennen er­ kannte Mängel und schreiten bei erkennbaren Gefahren ein. Die Abstellung der benannten Mängel und Gefahren hat die VAP bzw. BVP des AN unaufgefordert der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu melden, welche die Abstellung kontrollieren. Die Verantwortung und Aufsichtspflicht des AN für die Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gegenüber seinen Beschäftigten bleibt davon unberührt.

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7.7 Baustellenkoordination

Die vom AG bestellten Koordinatoren bzw. der SiGeKo nehmen die aus dem Bergrecht, dem Ar­ beitsschutzrecht und der BaustellV resultierenden Aufgaben des Unternehmers in Bezug auf die Koordinierung in Umsetzung der BaustellV und ABBergV wahr und haben auf die Einhaltung der Pflichten der AN zu achten.

Die Koordinatoren bzw. der SiGeKo koordinieren die Umsetzung und Einhaltung der Festlegungen aus den SGDs und den Gefährdungsbeurteilungen, dem SiGePlan und der BO Konrad sowie den geltenden Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften.

Die Koordinatoren bzw. der SiGeKo koordinieren, prüfen und beurteilen das Zusammenwirken der verschiedenen AN und der anderen betrieblichen Tätigkeiten aus Sicht der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, um insbesondere Gefahren abzuwehren, die aus den zeitlich und örtlich parallel ablaufenden Arbeiten der verschiedenen AN und der betrieblichen Tätigkeiten resultieren können. Zu diesem Zweck führen die Koordinatoren bzw. der SiGeKo Baustellenbefahrungen und Koordinierungsgespräche durch. Sie benennen erkannte Mängel und schreiten bei erkennbaren Ge­ fahren ein. Die Abstellung der benannten Mängel und Gefahren hat die VAP bzw. BVP unaufgefor­ dert den Koordinatoren bzw. dem SiGeKo zu melden, welche die Abstellung kontrollieren. Der AN ist bei benannten Mängeln und erkannten Gefahren unverzüglichen zu deren Beseitigung verpflich­ tet. Dabei ist den Festlegungen der Koordinatoren bzw. des SiGeKo Folge zu leisten. Erkennt der AN selbst Mängel, Gefahren oder Gefährdungen aus dem Zusammenwirken unterschiedlicher AN, so hat er diese unverzüglich den Koordinatoren bzw. dem SiGeKo zu melden und gegebenenfalls selbst auf deren Abstellung hinzuwirken, davon ausgehende Gefahren abzuwehren und andere Per­ sonen zu warnen.

Die Tätigkeit der Koordinatoren bzw. des SiGeKo befreit den AN nicht von seiner eigenen Abstim­ mungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend § 8 ArbSchG, § 4 Abs. 1 ABBergV und § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Ebenso bleibt die grundsätzliche Verant­ wortung und Aufsichtspflicht des AN für die Erfüllung der Arbeitssicherheit und des Gesundheits­ schutzes gegenüber seinen Beschäftigten von der Tätigkeit der Koordinatoren bzw. des SiGeKo unberührt.

7.8 Persönliche Schutzausrüstung

Auf dem Baustellengelände tätige Personen haben stets sicherheitsgerechte Kleidung zu tragen. Der AN ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern die notwendige Arbeitsschutzkleidung, die für die je­ weiligen Arbeiten erforderlich ist und im SGD bzw. in der Gefährdungsbeurteilung benannt ist, in ausreichendem Maße und im gebrauchsfähigen Zustand vor Arbeitsbeginn zur Verfügung zu stellen.

Personen ohne Schutzhelm und Schutzschuhe haben keinen Zutritt zum Baustellengelände. Die Schutzschuhe müssen mit Schutzkappe und durchtrittsicherer Sohle (S3) ausgestattet sein sowie in rutschgefährdeten Bereichen auch mit profilierter Laufsohle. Personen, die unter Tage zum Einsatz kommen, haben knöchelhohe Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen, durchtrittsicherer und profilierter Laufsohle (S3) zu tragen.

Sind für die Erbringung der Leistung des AN weitere PSA erforderlich (wie z.B. Augen- und Ge­ sichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Flandschutz, Warnkleidung, PSA gegen Absturz), hat der AN diese bereitzustellen, seine Mitarbeiter in den ordnungsgemäßen Umgang nachweislich einzu­ weisen und deren ordnungsgemäße Benutzung zu gewährleisten.

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Alle Fremdfirmenmitarbeiter des AN tragen ausschließlich, zwecks eindeutiger Personalzuordnung, einen grünen Schutzhelm. Die Helme sind mit einem Aufkleber zu versehen, aus dem der Name der Firma, der Name des Mitarbeiters und seine Funktion hervorgeht. Durch die Rahmenfarbe der Auf­ kleber werden die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Personen unterschieden: -weiß: Mitarbeiter

  • rot: bestellte Person
  • gelb: Bauleitung Diese Helmaufkleber erhalten die AN bei KON-BW.A. Ersthelfer bzw. Heilgehilfen tragen zusätzlich einen Aufkleber mit einem weißen Kreuz auf grünem Untergrund (erhältlich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft).

Im Untertagebetrieb wird ein auf Transpondertechnik basierendes Kollisionswarnsystem für Fahr­ zeuge eingesetzt. Die zur Personenerkennung notwendige Komponenten (Schutzhelme mit Trans­ ponder) werden vom AG zur Verfügung gestellt. Dafür ist der BauL des AG 20 Arbeitstage vor ge­ planten Einsatz (Anhang 15) der notwendige Bedarf an Schutzhelmen mitzuteilen. Die Verwendung der Schutzhelme mit Transponder ist verpflichtend. Notwendige Wartungsarbeiten (z.B. Batterie­ wechsel) werden vom AG durchgeführt. Die Schutzhelme bleiben Eigentum des AG und sind pfleg­ lich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich, sie rechtzeitig (Anhang 15) dem AG zurückzugeben. Absichtlich beschädigte oder fehlende Schutzhelme sind dem AG zu erstatten.

Sollte vertraglich geregelt sein, dass der AG für Arbeiten unter Tage Sauerstoffselbstretter und Lam­ pen beistellt, gelten betriebliche Regelungen, mit denen der AN im Rahmen einer Unterweisung vertraut gemacht wird. Auf der Schachtanlage Konrad ist ausschließlich der SSR 90 zu verwenden. AN, die eigenen Sauerstoffselbstretter verwenden, sind verpflichtet, eigenverantwortlich die Vor­ schriften aus den „Empfehlungen des Zentralen Grubenrettungswesens der Bergbau-Berufsgenos­ senschaft für die Unterweisung im Gebrauch sowie für die Instandhaltung von Sauerstoffselbstret­ tern'1 zu erfüllen. Der AN hat den schriftlichen Nachweis über die Unterweisung der Arbeitnehmer KON-BW.A vorzulegen.

Personen, die gegen diese Regelungen verstoßen, können vom AG von der Baustelle verwiesen werden.

7.9 Erste Hilfe

Der AN ist für die Erste-Hilfe-Maßnahmen im Zusammenhang mit den von ihm durchzuführenden Arbeiten selbst verantwortlich. Die Erstversorgung bei Unfällen ist vom AN durch Ersthelfer bzw. Heilgehilfen abzusichern. 1/4 des Personals des AN unter Tage sowie 1/10 des Personals des AN über Tage hat eine Ausbildung über Erste Hilfe nachzuweisen. Einzelheiten regelt die Erste-Hilfe- Ordnung (s.a. Anhang 4).

8 Brand- und Explosionsschutz

Die Regelungen des § 15 ABBergV, der Brandschutzordnung und der BA Inergen-Anlage sind zu beachten und umzusetzen.

8.1 Anforderungen zur Verhütung von Brandschäden

Jeder AN ergreift die für seinen Geschäftskreis erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutzmaß­ nahmen nach der Brandschutzordnung in Abstimmung mit dem AG. Der AN stellt Feuerlöscher und damit eingewiesenes Personal in jeweils ausreichender Anzahl bereit.

In nicht unter Bergaufsicht stehenden Baustellenbereichen ist bei Bedarf nach § 9 Abs. 4 BetrSichV ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und auf der Baustelle vorzuhalten.

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In unter Bergaufsicht stehenden Baustellenbereichen sind gemäß § 11 in Verbindung mit der Anlage 1 ABBergV bei Bedarf ein Explosionsschutzplan, Brandschutzplan und Gasschutzplan zu erstellen, regelmäßig zu aktualisieren und auf der Baustelle vorzuhalten.

8.2 Vorbeugender Brand- und Explosionsschutz

Es besteht generelles Rauchverbot auf der Schachtanlage Konrad in allen Betriebsfahrzeugen, übertägigen Gebäuden, im Untertagebetrieb und allen Betriebseinrichtungen und Einrichtungen mit betriebsspezifischem Rauchverbot (z. B. Tankstellen, Fördergerüst, etc.). Das Mitführen von Tabakwaren und E-Zigaretten unter Tage ist untersagt.

Die Lagerung brennbarer Stoffe innerhalb eines Umkreises von 20 m um den einziehenden Schacht Konrad 1 sowie in den Schachthallen Konrad 1 und Konrad 2 ist generell verboten. Die Lagerung von brennbaren, leichtentzündlichen oder selbstentzündlichen Stoffen und Abfällen darf nur in Abstimmung mit dem Brandschutzbeauftragten und im unbedingt notwendigen Umfang sowie in zulässigen Mengen in dafür zulässigen Behältnissen oder Räumen erfolgen.

Werden Mengen leichtentzündlicher Stoffe gelagert, die im Brandfall zu einem Schadenfeuer führen können (feuergefährdeter Bereich), ist dieser Bereich deutlich zu kennzeichnen. Zur Selbst­ entzündung neigende Materialien sind in nichtbrennbaren, verschließbaren Behältern zu lagern. Nicht mehr benötigte brennbare Stoffe sowie brennbare Abfälle sind unverzüglich vom Baustellengelände zu entfernen. Brennbare Abfälle sind täglich aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und fachgerecht zu behandeln, insbesondere ist das Verbrennen von Abfällen verboten.

Brandschutzeinrichtungen, auch temporäre, dürfen nicht beschädigt, eigenmächtig entfernt, zuge­ stellt oder verdeckt werden. Festgestellte Mängel an Brandschutzeinrichtungen und Schäden an deren elektrischen Installationen sind der BauL des AG zu melden. In explosionsgefährdeten Berei­ chen ist der Umgang mit Zündquellen und funkenreißenden Quellen verboten. Zudem sind aus­ schließlich explosionsgeschützte Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder sonstige Betriebsmittel ein­ zusetzen.

8.3 Durchführung von Feuerarbeiten

Für die Durchführung von Feuerarbeiten (Schweiß-, Flamm-, Flex- und Schneidarbeiten u.a.) gilt für die BGE der Leitfaden des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Energie (LBEG). Gegenüber der BGE hat der AN die Qualifikationen der einzusetzenden Personen nachzuweisen und diese erhalten dann eine Berechtigung (AnhanglO). Bei vorliegender Berechtigung kann der Feuererlaub­ nisschein (Formularblock Feuererlaubnisschein SAP Materialnummer 39579) (Anhang 10) bei dem jeweiligen von der BauL des AG benannten Ansprechpartner beantragt werden. Nach erfolgter Ge­ nehmigung können unter Beachtung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen die Feuerarbeiten ausgeführt werden.

9 Verhalten bei Havarie, Bränden, Unfällen, Verletzungen oder akuter Erkrankung

Im Allgemeinen hat jeder alle Betriebsereignisse, die eine Gefahr für Beschäftigte oder Dritte her­ beigeführt haben oder herbeizuführen geeignet sind ("besondere Betriebsereignisse"), unverzüglich

  • intern über die zentrale Notrufnummer 112 oder
  • aus dem öffentlichen Netz über die Rufnummer 05171/43 4 112 über die ständig besetzte Stelle an die ranghöchste verantwortliche Person zu melden. Diese ent­ scheidet über das Ergreifen von Erstmaßnahmen und das Vorliegen einer atomrechtlichen und berg-

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rechtlichen Meldepflicht. Gleiches gilt, wenn im Vorfeld Anzeichen eines besonderen Betriebsereig­ nisses erkennbar sind. Einzelheiten regelt die Alarmordnung. Mitarbeiter des AG haben zudem für die Umsetzung der Meldeordnung und BA Meldeordnung zu sorgen.

Zusätzlich haben im Brandfall bzw. bei Feueralarm (Anhang 3) gefährdete Personen sich in Sicher­ heit zu bringen und die festgelegten Sammelplätze sofort aufzusuchen. Dort werden sie durch einen Mitarbeiter des AG schriftlich erfasst und in einer Stärkemeldung an die Werksleitung weitergemel­ det. Keine Person hat die Sammelplätze ohne ausdrückliche Aufforderung durch Mitarbeiter des AG bzw. durch das Wachpersonal zu verlassen. Löschversuche sind durchzuführen, wenn es den Um­ ständen nach zuzumuten ist. Zugänge zur Brandstelle sind für den Löschangriff der Feuerwehr frei­ zuhalten. Einzelheiten regelt die Brandschutzordnung. Mitarbeiter des AG haben zudem für die Um­ setzung der BA Fluchtzeiten zu sorgen.

Zusätzlich ist bei Personenunfällen nach Möglichkeit folgende Reihenfolge einzuhalten: Sofortmaß­ nahmen > Notruf > Erste Flilfe > Rettungsdienst > Krankenhaus. Jede Verletzung wird in das Ver­ bandbuch bei KON-BW.A eingetragen. Sämtliche Arbeitsunfälle sind dem AG (Anhang 12) und der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, zu untersuchen und zu dokumentieren. Einzelheiten regelt die Erste-Hilfe-Ordnung.

10 Erschließung und elektrische Anlagen 10.1 Strom und sonstige Anschlüsse

Der AG stellt dem AN auf rechtzeitige Anfrage (Anhang 15) die Anschlussmöglichkeiten für Baus­ trom und Trinkwasser zur Verfügung und entsorgt sanitäre Abwässer, soweit die vertragliche Ver­ einbarung nichts Anderes regelt. Beabsichtigt der AN, über die übliche Menge hinaus zusätzliche Einleitmengen abzuführen, hat er sich zuvor mit der BauL des AG abzustimmen.

Die Errichtung und der Betrieb der Stromverteileranlage, einschließlich der Wartung und Überwa­ chung ab dem zur Verfügung gestellten Einspeisepunkt, liegt ausschließlich in der Verantwortung des AN. Die Nutzung von Strom zu Fleizzwecken ist untersagt. Elektrische Anlagen und Betriebs­ mittel (ortsfest und ortsveränderlich) die in Bereichen betrieben werden die unter Bergaufsicht ste­ hen, sind gemäß EIBergV zu prüfen.

10.2 Arbeitsplatzbeleuchtung

Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung gemäß DIN 5035 hat der AN mit einwandfreien, mit Schutzkorb und Kunststoffwanne (kein Glas) versehenen Leuchten selbst zu sorgen. Die Leuchten sind blendungsarm zu installieren. Handleuchten müssen schutzisoliert ausgeführt sein oder mit Si­ cherheitstrafos bzw. mit Kleinspannung betrieben werden.

10.3 Arbeiten an elektrischen Anlagen

Alle Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur von Elektrofachleuten unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Elektrotechnik und der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" DGUV Vorschrift 3 bzw. EIBergV durchgeführt werden.

Arbeiten an elektrischen Anlagen im Geschäftskreis des AN unterliegen seiner Verantwortung. Ar­ beiten außerhalb des Geschäftskreises des AN müssen zuvor in enger Abstimmung mit dem AG koordiniert und durchgeführt werden, sofern sie vom AN durchzuführen sind.

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Baustellenordnung Konrad BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

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10.4 Blitzschutz

Durch erhöhte Blitzschlaggefahr (z. B. bei Kranen, Masten usw.) auftretende Personen- und Sach- gefährdung ist durch gesonderte Erdungen zu verringern. Jede Erdung muss regelmäßig überprüft werden. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren.

11 Sicherung der Baustelle

Die Schachtanlage Konrad wird bewacht. Der Zutritt zur Schachtanlage Konrad erfolgt auf der Grundlage der Wach- und Zugangsordnung während der Errichtung des Endlagers Konrad und bleibt auf den unbedingt erforderlichen Personenkreis beschränkt.

Der Zugang zur Schachtanlage Konrad wird nur dann gewährt, wenn eine gültige Zugangsberechti­ gung vorliegt. Die Zugangsberechtigung wird durch die Stabsstelle Objektschutz des AG erteilt.

Die Anmeldung hat mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Zutritt - bezogen auf die Normalar­ beitszeit montags bis freitags - bei der Stabsstelle Objektschutz des AG zu erfolgen.

Auf der Schachtanlage Konrad können nur Personen mit einer gültigen, mindestens einfachen Zu­ verlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3) gemäß § 3 Abs. 3 AtZüV tätig werden. Gemäß den Beson­ deren Vertragsbedingungen AtZüV ist der Nachweis der gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung min­ destens 5 Arbeitstage vor Beginn der Tätigkeit bei der Stabsstelle Objektschutz des AG einzu­ reichen. Liegt für eine Person keine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung vor, ist mindestens 12 Wochen vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit ein vollständig ausgefüllter und eigenhändig unterschriebener Erklärungsbogen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12 b AtG bei der Stabsstelle Objekt­ schutz des AG einzureichen. Eine Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses ist beizufü­ gen. (Anhang 15)

Ausnahmen sind gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 AtZüV bei unaufschiebbaren Arbeiten und § 1 Abs. 4 Satz 2 bei einem in der Regel nur eintägigen Zutritt möglich. In diesen Fällen ist die Person durch eine zuverlässigkeitsüberprüfte Person dauerhaft zu begleiten.

Alle Personen werden vor dem Betreten der Schachtanlage Konrad vom Wachpersonal auf Identität und Zugangsberechtigung kontrolliert. Das Wachpersonal ist berechtigt, an den Zugängen und Zu­ fahrten sowie auf dem gesamten Gelände Kontrollen auf Mitführung von unerlaubten Gegenstän­ den, wie z. B. Alkohol oder Rauschmittel durchzuführen. Das Wachpersonal ist befugt, Taschen, Gepäckstücke, Material, Fahrzeuge etc. zu kontrollieren.

An sämtliche Personen, die Zugang erhalten sollen, wird einer der folgenden, zeitlich befristeten Ausweise ausgegeben:

a) Lichtbildausweis b) Ausweis ohne Lichtbild c) Fachbesucherausweis

Die Ausweise sind Eigentum der BGE und nicht übertragbar,

a) Lichtbildausweise Die Lichtbildausweise zum Betreten der Schachtanlage Konrad werden an der Wache Konrad 1 an Personen ausgegeben, die über eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen und i.d.R. ar­ beitstäglich über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen zum Einsatz kommen. Die Lichtbildaus-

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Baustellenordnung Konrad FÜR ENDLACERUNC

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weise werden bei der Stabsstelle Objektschütz des AG beantragt. Zur Erstellung der Lichtbildaus­ weise werden persönliche Daten erhoben und ein Lichtbild erstellt. Bei der Ausgabe des Lichtbild­ ausweises an der Wache Konrad 1 erfolgt eine Identitätsprüfung durch Vorlage des Personalaus­ weises oder Reisepasses. Voraussetzung für die Erstellung des Lichtbildausweises ist die doku­ mentierte Ersteinweisung der Person. (Anhang15)

b) Ausweise ohne Lichtbild Personen, die über eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen und nur einmalig oder über einen Zeitraum bis max. 4 Wochen zum Einsatz kommen sollen, oder die nur sporadischen Zutritte benötigen, erhalten Ausweise ohne Lichtbild, die tageweise an der Wache Konrad 1 bzw. Konrad 2 ausgegeben werden. Die Identitätsprüfung erfolgt durch Vorlage des Personalausweises oder Rei­ sepasses. Die Ersteinweisung erfolgt in Verantwortung der Fremdfirma.

c) Fachbesucherausweis Personen, die aufgrund einer von der Stabsstelle Objektschutz des AG genehmigten Ausnahme gemäß § 1 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AtZüV Zutritt zur Schachtanlage Konrad erhalten sollen, werden Fachbesucherausweise für die Dauer eines Tages an der Wache Konrad 1 bzw. Konrad 2 ausge­ geben. Ein Besucherschein ist auszufüllen. Die Identitätsprüfung erfolgt durch Vorlage des Perso­ nalausweises oder Reisepasses. Fachbesucher dürfen sich nur in Begleitung eines Vertreters des AG oder AN, der über eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügt, auf dem bewachten Gelände aufhalten.

Lieferanten / Spediteure erhalten für die Zufahrt auf die Schachtanlagen einen Fachbesucheraus­ weis und werden durch einen Vertreter des AG oder AN begleitet, der über eine gültige Zuverlässig­ keitsüberprüfung verfügt. Bei mehrmaligen oder regelmäßigen Anlieferungen können Lichtbildaus­ weise oder Ausweise ohne Lichtbild ausgegeben werden. Für die Ausstellung der Ausweise gelten die Bestimmungen unter a) und b).

Der Zutritt erfolgt über Drehsperren. Der Ausweis wird dabei an einen Ausweisleser des Zutrittskon- trollsystems gehalten. Darüber hinaus sind Kontrollen der Zutrittsberechtigung durch mobile Lese­ geräte möglich.

Der AN verpflichtet sich, die Lichtbildausweise seines Personals und des Personals seiner UAN bis spätestens 5 Tage nach Beendigung der vertraglichen Leistungen dem AG an der Wache Konrad 1 zurück zu geben. Der Verlust eines Ausweises ist unverzüglich der Wache Konrad 1 oder Konrad 2 zu melden.

Es gilt ein generelles Exkursionsverbot: Alle Personen, die die Schachtanlage betreten, haben ge­ nerell nur Zutritt zu Geschäftsbereichen und betrieblichen Einrichtungen, soweit dies für die Erfüllung Ihrer Arbeitsaufgabe notwendig ist.

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Baustellenordnung Konrad BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNC

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12 Abkürzungen

ABBergV Allgemeine Bundesbergverordnung AG Auftraggeber Alarmordnung Alarmordnung während der Errichtung des Endlagers Konrad (DokID 11481681) AN Auftragnehmer mitsamt seinen Unterauftragnehmern ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ASIG Arbeitssicherheitsgesetz ASK Anlagen/Systeme/Komponenten AtG Atomgesetz AtZüv Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung BA Betriebsanweisung BA Inergen-Anlage Betriebsanweisung Nr. 2015-004-00 für das Arbeiten in Berei­ chen mit einer automatischen Feuermelde- und Löschanlage (DokID 11723904) BA Fluchtzeiten Betriebsanweisung Nr. 1999-004-03 "Maßnahmen für die Einhaltung der Fluchtzeiten" (DokID 11089059) BA Fahrzeugbetrieb Betriebsanweisung Nr. 2002-008-03 "Betriebsanweisung für die im gleislosen Fahrzeugbetrieb unter Tage beschäftigten Personen" (DokID 11070564) BA Lieferverkehr Betriebsanweisung Nr. 2002-018-02 "Betriebsanweisung für die Anlieferung und Abholung von Materialien auf der Schachtanlage KONRAD" (DokID 11134291) BA Meldeordnung Betriebsanweisung Nr. 2012-002-01 "Meldeverfahren während der Errichtung des Endlagers Konrad" (DokID 11548410) BauL (Zuständige) Bauleitung bzw. Bauleitungen, Bauüberwachung BaustellV Baustellenverordnung BBergG Bundesberggesetz BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung BGE Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH BO Konrad Baustellenordnung Konrad Brandschutzordnung Brandschutzordnung während der Errichtung des Endlagers Konrad (DokID 11497969) BVP Bergrechtlich verantwortliche Person BVOASi Bergverordnung über einen arbeitssicherheitlichen und be­ triebsärztlichen Dienst DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DIN-Normen Normen des Deutschen Institutes für Normung DVGW Regelungen Regelungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. EIBergV Elektro-Bergverordnung Erste-Hilfe-Ordnung Erste-Hilfe-Ordnung während der Errichtung des Endlagers Konrad (DokID 11497970) EU Europäische Union FaBauL (Zuständiger) Fachbauleiter GesBergV Gesundheitsschutz-Bergverordnung Kfz Kraftfahrzeug KlimaBergV Klima-Bergverordnung KON-BW.A Stabsstelle Bergwerk Arbeitssicherheit KON-BW.Z Stabsstelle Bergwerk Zentrale Aufgaben Koordinator Bergrechtlich bestellter Koordinator gemäß § 4 ABBergV

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Baustellenordnung Konrad BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

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KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung LBEG Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Meldeordnung Meldeordnung während der Errichtung des Endlagers Konrad (DokID 11548424) NBauO Niedersächsische Bauordnung PKW Personenkraftwagen PSA Persönliche Schutzausrüstung RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen SAP Unternehmen SAP SE SGD Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 3 ABBergV bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator gemäß § 3 BaustellV SiGePlan Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 Nr. 3 BaustellV SSR 90 Sauerstoffselbstretter SSR 90 der Fa. MSA Auer, Berlin StVO Straßenverkehrsordnung StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe UAN Unterauftragnehmer VAP Verantwortliche Aufsichtsperson VDE Regelungen Regelungen des Verbandes Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik Wach- und Zugangsordnung Wach- und Zugangsordnung während der Errichtung des Endlagers Konrad (DokID 11406581)

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20VER_tamrofhcoH 4A ttalbtxeT_MP_62-01-0202 Baustellenordnung Konrad BGE BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

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Anhang 1: Übersichtskarte Konrad 1, Zufahrt Tagesanlagen

Fejerivehr Sa'ungjfi Friechof

Schacht Konrad 1 Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Endlager für radioaktive Abfälle Konrad Bleckenstedter Straße 50 38239 Salzgitter

Quelle: © Gcobasis-DE/ BKG 2020

FejETrtehr E!ec<tnsledl

Teichstraße

I Bleckenstedt

Sc/twerd(fegerstr

Fiiedhof EvaageJisd-rluth&rijche Kirche jHilmsegraben. .Hilmsegraben KXV)-----0 ■

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20VER_tamrofhcoH 4A ttalbtxeT_MP_62-01-0202 £l Baustellenordnung Konrad BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNC

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 28 9KE Q DA 0001 09

Anhang 2: Übersichtskarte Konrad 2, Zufahrt Tagesanlagen

Feuenvelif leckensledl

Teichstraße

Bleckenstedt

'"«löscht,,

Zolldamm

FC Germania Bleckenstedt

Schacht Konrad 2 Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Endlager für radioaktive Abfälle Konrad Industriestraße Nord 55 38239 Salzgitter

Quelle: © GeoBasis-DE/ BKG 2020

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20VER_tamrofhcoH 4A ttalbtxeT_MP_62-01-0202 Baustellenordnung Konrad BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 29 9KE Q DA 0001 09

Anhang 3: Aushang „Alarmplan - Verhalten im Brandfall“

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Anhang 4: Aushang „Erste Hilfe“

Erste Hilfe

Auffinden einer Person

V Grundsätze Notruf Ruhe bewahren Wo ist der Notfall? Unfallstelle sichern Warten auf Fragen, zum Beispiel: Eigene Sicherheit beachten Was ist geschehen? Wie viele Verletzte/Erkrankte? Person ggf. aus dem Welche Verletzungen/Erkrankungen? Gefahrenbereich retten

Atemwege freimachen, 30 x Herzdruckmassage lm 2 x Beatmung Bewusstsein prüfen Kopf nackenwans beugen, H3nde in Brustmine Wechsel 1 s lang Luft laut ansprechen, Kinn anheben, Dmcktiefe5-6cm mit ln Mund oder anfassen, rüneln sehen/hören/fühlen Arbeitstempo 100 - 120/mln Nase einblasen

AED‘ holen lassen

Rettunesleimeöe (Homif):

ErsIhdfer/ErslheHerin;

V Betriebssanitater/ Betriebssaniistairt

Erste-Hilfe-Material bei: \ / Erste-Hilfe-Ra urrt

Nächste eneichbareAtzte/ArzlInnen:

Beruf sgenossenschaftBche Durchzangsarzie/Ourchganesaminneft

Situationsgerecht helfen Infa »-«tv djuvdt; UndEsv«fcacndf z.B. Wunde versorgen Seitenlage Nachstgelegenes Krankenhaus.-

—■—\m

*

Lerne helfen - werde Ersthelfer/Ersthelferin BH, Notruf

«fo; wnw. dfiw. d e/fb «rsie hi tfe

Bewusstsein und Atmung überwachen Meldung zur Ausbildung bei:

  • Sofern verfügbar- den Anweisungen des „Automatisierten Externen Defibr{lUtorsM (AEO) folgen.

DG UV Information 20A-001 .Erste Hilfe“. Ausgabe August 2017 • Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V, (DGUV), Gllnkastraße 40,10117 Berlin, www.dguv.de

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Anhang 5: Übersicht Helmaufkleber

Bestellte Person

Mitarbeiter

Bauüberwachung BauL 1 FaBauL

Heilgehilfe / Ersthelfer

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Anhang 6: Formblatt „Arbeitsbeginnanzeige'' - Blatt 1

Arbeitsbeginnanzeige BUNDESCESELLSCHAFT FÜRENDLACERUNG

Projett PSP-Element Funt.tion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd Nr. Rev Blatt: 1 von 2 NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Stand:

Arbeitsbeginnanzeige (Abgabe mindestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten)

Bauvorhaben Errichtung des Endlagers Konrad (Salzgitter)

Auftragnehmer (AN):

Leistungsbild: Der AN ist mit der Durchführung folgender Arbeiten beauftragt worden.

Unterauftragnehmer (UAN): Folgende Arbeiten werden von den Unterauftragnehmern ausgeführt: Leistung: Unterauftragnehmer:

vorgesehener Arbeitsbeginn in der KW 20

voraussichtliche Auftragsdauer; Tage / Monate Geplante Personalstärke (einschl. Unterauftragnehmer): durchschnittlich Pers.

Maximal Pers.

8 Baustelleneinrichtung (BE);

dc ; 1 Gewünschter Flächen bedarf für die Unterkunftscontainer: m x m •D8) Gewünschter Fiächenbedarf für Lagerflächen: mx m 1 c ra Anlage des AN: Baustelleneinrichtungsplan CH Ja ö Nein c

1 Liegt bei: ■(U I

uS

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Formblatt „Arbeitsbeginnanzeige“ - Blatt 2

Arbeitsbeginnanzeige BUHOESCESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNC

Projekt PSP-Element Funktion/Therra Komponente Baugruppe Aufgabe UA Ud Nr Rev Blatt: 2 von 2 NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN

Stand:

Personal AN:

  1. Auftragsverantwortlicher des AN (Projektleiter): Für den Ausführungszeitrauin wird vom AN ein mit allen Vollmachten des AN ausgestatteter Auftragsverantwortlicher eingesetzt.

Name, Telefonnummer, Handynummer, E-Mail

  1. Vertreter des Auftragsverantwortlichen des AN:

Name, Telefonnummer, Handynummer, E-Mail

Jeweils eine der beiden vorgenannten Personen muss ständig erreichbar sein.

  1. Verantwortliche Personen des AN

  2. Aufsicht Name, felefonnummer, Handynummer, E-Mail

  3. Aufsicht: Name, Telefonnummer, Handynummer, E-Mail

  4. Aufsicht; Name, Telefonnummer, Handynummer, E-Mail Jeweils eine dieser Personen muss ständig auf der Bausteile anwesend sein. Die bergrechtliche Bestellung dieser verantwortlichen Personen erfolgt zusätzlich über ein Antragsformular Weitere verantwortliche Personen sowie ein Organigramm mit den Aufgabenabgrenzungen sind als Anhang den Bestellanträgen beizulegen.

  5. Fachkraft für Arbeitssicherheit des AN:

Name, Telefonnummer, Handynummer, E-Mail

5, Ersthelfer des AN:

Name

Name

I Name 6. Laserschutzbeauftragter des AN:

Name, Telefonnummer. Handynummer, E-Mail

üS Ort, Datum Firmenstempel, Name in Druckschrift, Unterschrift 0 1 s

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Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 34 9KE Q DA 0001 09

Anhang 7: Formblatt „Bestellung einer bergrechtlich verantwortlichen Person"

1 Bestellung einer bergrechtlich verantwortlichen Person nach §§ 58 ff Bundesberggesetz (BBergG) DUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNC

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev Blatt: 1 von 1 NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN

DokID / PT-Nr. / ULV-Nr. / GZ I AZ:

A. Unternehmerfirma

  1. Name und Anschrift; Hilfe F1

  2. Unterauftragnehmer von: Hilfe F1

  3. Übertragene Arbeiten: Hilfe F1

  4. Voraussichtliche Dauer der Arbeiten vom: Hilfe F1 bis: Hilfe F1 Mil Ablauf das hier angegebenen Dalums ist die Bestellung ungültig! B. Verantwortliche Person der Unternehmerfirma

  5. Vor- und Zuname: Hilfe F1

  6. Geburtsdatum und -ort: Hilfe F1

  7. Wohnhaft in: Hilfe F1

  8. Beruf: Hilfe F1

  9. Vorbildung; Hilfe F1

  10. Geschäftskreis: Hilfe F1

C. Verantwortlicher Vertreter des Werkes/Betriebes

  1. Vor- und Zuname; Dr. Jan Tegtmeier
  2. Stellung im Betrieb: Werksleiter

I. Der unter B 1 Genannte wird gemäß §§ 58 ff BBergG als Aufsichtsperson für den unter A.3 und B.6 bezeichneten Geschäftskreis bestellt.

Werksleitung (Name. Datum. Unterschrift) Betriebsrat (Name. Datum. Unterschrift)

II. Bestätigung des Erhalts der Bestellung

Name. Datum, Unterschrift

D. Bescheinigung der Unternehmerflrma Ich - Wir - bescheinige(n) hiermit, dass die oben unter A und B stehenden Angaben den Tatsachen s entsprechen und dass q: Hilfe F1 Vor- und Zuname. Beruf

die körperliche Eignung, die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit zur Wahrnehmung des ihm übertragenen Geschäftskreises besitzt und die einschlägigen Vorschriften in ihren neuesten Ausgaben kennt.

Ich - Wir - bescheinige(n) hiermit, dass die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Perso­ nen eindeutig und lückenlos festgesetzt sowie aufeinander abgestimmt sind, so dass eine geord­ nete Zusammenarbeit gewährleistet ist.

Unternehmerfirma (Stempel, Name. Datum. Unterschrift)

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Anhang 8: Formblatt „Erlaubnisschein für Erdarbeiten“

Erlaubnisschein für Erdarbeiten iu 401*^ BUMDESCESELLSCHAFT 1 »1^1 FÜRENDLACERUNC

Projekt PSP-Element FunkoonTrhema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd Nr. Rev Blatt: 1 von 1 NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN

Stand;

DokiD:

1 Beschreibung der Baumaßnahme 1.1 Baumaßnahme:

1.2 Fachbauüberwachung der BGE: £ 1.3 Auftragnehmer / Bauausführung durch: 1.4 Ansprechpartner/veranlwortliche Person des Auftragnehmers; (SQD 1.5 Voraussichtliche Dauer vom: bis 3 1.6 Ggf. Bezeichnung der von der Markscheiderei Konrad gewünschten Unterlagen: (T> ZT 3 IT> Datum: Unterschrift:

2 Angaben über zu berücksichtigende unterirdische Anlagen und Hinrichtungen 2.1 Folgende Anlagen und Einrichtungen sind vorhanden: □ Kabel □ Rohrleitungen □ sonstige Anlagen der Baueinrichtungen O Anlagen und Einrichtungen sind nicht vorhanden fi) 2.2 Folgende Unterlagen wurden angefertigt und die Bauzeichnung und Lage von Bauwerken und Leitungen in die Unterlagen eingebettet W) O □ Auszug aus den Bestandsplänen □ Z(T>T E 2.3 Die Anwesenheit eines Verireters der Markscheiderei Konrad bei der Durchführung der (D Baumaßnahme ist G nicht erforderlich i. □ nur zur Einweisung bei Beginn erforderlich □ bei Abnahme erforderlich G ständig erforderiich Bearbeiter:

Datum: Unterschrift:

3 Erlaubnis Die Erlaubnis wird erteilt und ist gültig Q in dem unter 1.5. genannten Zeitraum. G vom bis (T) Bei unvorhergesehenen Situationen (z.B. Lageabweichungen, Auffinden nicht angegebener 3 Bauwerke o.ä.) ist die Markscheiderei unverzüglich zu benachrichtigen. Im Bereich von w Medien oder Leitungen ist Handschachtung erforderlich. Die zur Baumaßnahme 2 . gehörenden Kabel, Rohrleitungen, Bauwerke oder Anlagen sind vor der Verfüllung der cft- Markscheiderei zu melden und ein Eriaubnisschein für Verfüllarbeiten vorzulegen. 3 G CD Folgende Sicherheitsvorschriften sind zu beachten:

Datum: Unterschrift:

4 Verlängerung Die Erlaubnis wird verlängert bis Datum: Unterschrift:

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Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 36 9KE Q DA 0001 09

Anhang 9: Formblatt „Erlaubnisschein für Verfüllarbeiten“

Erlaubnisschein für Verfüllarbeiten BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNC

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd. Nr. Rev Blatt: 1 von 1 NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN

Stand;

DokID:

1 Beschreibung der Baumaßnahme 1.1 Baumaßnahme:

1.2 Fachbauüberwachung der BGE: C 1.3 Auftragnehmer / Bauausführung durch: S 1.4 Ansprechpartner/verantwortliche Person des Auftragnehmers: 3 1.5 Die zur Baumaßnahme gehörenden I 3 Q □ Kabel □ Rohrleitungen G sonstigen Bauwerke/Anlagen n> O sind teilweise fertiggestelll □ sind tertiggeslellt 3 □ Die Baumaßnahme ist vollständig abgeschlossen (D Die Einmessung wird zu folgendem Termin beauftragt;

Datum: Unterschrift:

2 Einmessung 0) —r

Die Einmessung der unter 1.5 genannten Bauwerke ist erfolgt. «fl O 3- Bearbeiter: n> CL m Datum: Unterschrift: 3

3 Erlaubnis Die Baumaßnahme wurde durch Q die Fachbauüberwachung BGE1 Datum: Unterschrift: (T>

□ den Tagesbetrieb Schachtanlage Konrad' Datum; Unterschrift: ££. 2. Q den E-Betrieb Schachtanlage Konrad' Datum: Unterschrift: c I 3 tn abgenommen.

Die Erlaubnis zur Verfüllung wird erteilt.

Datum: Unterschrift:

1 Die Festlegung des Umfangs der durchzuführenden Abnahme erfolgt durch die Werksleitung in Abstimmung mit der Fachbauleitung

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20VER tamrofhcoH 4A ttalbtxeT_MP_62-01-0202 Baustellenordnung Konrad BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNC

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Anhang 10: Formblatt „Feuererlaubnisschein“ Blatt 1

4805 Verteiler:

  1. Archiv (weiß) Feuererlaubnisschein 2. Leiter Tagesbetrieb und Instandhaltung (gelb) fürendglage«i!ncaft 3. Ausführender (rot)

  2. Verantwortliche Person Revier/Fremdfirma (blau)

  3. Name(n) der ausführenden Person(en)

  4. Arbeilsort/Arbeitsstelle

  5. Arbeitsauftrag (Angaben zum Umfang der Arbeiten)

  6. Art der Arbeit I | Lichtbogenschweißen []] Glühen (Zutreffendes ankreuzen) I | Gasschweißen {^j Auftauen

| | Brennschneiden []]] Trennschleifen

I | Löten {^j Heißklebearbeilen mit offener Flamme Sonstige beschreiben □ 5. Befristung der Erlaubnis Datum: vom Uhr (maximal 1 Monat) Datum: bis Uhr

  1. Name der mit der örtlichen Aufsicht beauftragten verantwortlichen Person (ggf. verantwortliche Person der Fremdfirma)
  2. Sicherungsmaßnahmen | ] Entfernen sämtlicher brennbarer Gegenstände und Stoffe, auch Slaubablagerungen. im Umkreis im Gefahrenbereich vor Beginn foaf. dreidimensional) von m und soweit erforderlich - auch in anarenzenden Räumen, der Feuerarbeilen auf Bühnen und Fahrzeugen. (Zutreffendes ankreuzen) | | Abschirmen nicht beweglicher brennbarer Gegenstände. z.B. Holzbalken, -wände, -Fußböden, Kunslsloffteile, Förderbänder (zu- u. abführende). Gurtbecherwerke. Kabellrassen. E.-Anlagen. i ] Abdichlen von Öffnungen , Rohr- und Kabeldurchführungen, Fugen, Ritzen und sonstigen Durchlässen mit nicht brennbaren Stoffen. | | Befeuchtung des Gefahrenbereichs der Arbeitsstelle.

] Entfernen oder Abschirmen brennbarer Umkleidungen bzw. Isolierungen.

] Beseitigung d. ggf. von Behältern und Rohrleitungen ausgehenden Explosionsgefahr.

] Einsatz einer Brandwache während der Arbeit: Name: □ Bereitstellen von Löschgeräten | | Pulverlöscher []^] COz-Löscher [^] Wasserlöscher /Löschmitleln (Zutreffendes ankreuzen) ] Kübelspritze {^j Löschdecke Gefüllter Wassereimer I | angeschl. unter Druck stehender Wasserschlauch

  1. Prüfung der Sicherungs­ I | Prüfung durch verantwortliche Person gemäß Nr. 13. maßnahmen
  2. Nachkontrolle der Feuerarbeiten ] Prüfung durch verantwortliche Person gemäß Nr. 14.

| | Im Abstand von____Stunden bis zu einer Gesamtdauer von____Stunden.

  1. Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und Feuererlaubnis erteilt.

DalunVUnlerschrift Unterschrift des Werkleiters o. Stellvertreter 11. Auftragsbestätigung durch Unterschrift

Datum/Unlerschrift Dalum/Name/Unterschrift(en) der mit der örtlichen Aufsicht beauftragten der ausführenden Person(en) verantwortlichen Person (vor Beginn der Arbeiten) 12. Alarmierung Notruf: JTT* /HiL

Prüfung und Nachkontrolle gern, erteilter Erlaubnis auf der Rückseite nachweisen!

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20VER tamrofhcoH 4A ttalbtxeT MP 62-01-0202

SS

Baustellenordnung Konrad BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNG

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Anhang 10: Formblatt „Feuererlaubnisschein“ Blatt 2

4805 a •t»cituuusoust Feuererlaubnisschein 4 Vmnaortcht Pmn Hr.'- f :vnirr*

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Baustellenordnung Konrad BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNC

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Anhang 10; Blatt 3 Berechtigung für die Durchführung von Feuerarbeiten

PusMcnrTtnna ».itTpcyrartU UA IM Kr ft» mmr- NAAN NNNNNNNNNN h hA AANN AANNNA AANN AAAA A A NNNN NN

Berechtigung für die Durchführung von Feuerarbeiten für die Schachtanlage KONRAD

Herr I Frau;

Abteilung:

ist hiermit berechtigt auf dem Bebriebsgelände Konrad 1 und Konrad 2 sowie im Untertagebetrieb Brenn- und Feuerarbeiten durctojfuhren.

Vorliegende Prüfbescheinigungen: Wiederholungsprüfungen:

Q SLV = Schvreißtechnische Versuchsanstalt (Nachweis) □ % jährlich

O GB = Gesellenbrief □ ^jährlich

□ NS = Nachschulung (innerbetrieblich) Kl 1 Jahr

ö Betriebliche Bescheinigung □ 2 Jahre

Berechtigte Arbeiten:

□ Schweißen □ Löten

□ Trennen □ Glühen

□ Schleifen □ Heißklebearbeiten mit offener Flamme

□ □

Verantwortliche Person: /Neumann, Dennis

DatunVUnterechnfl

Berechtigter

Datum, Unterschrift (Weimit wird basaagt. aast tse urnsr1 und! genannten Rfchblrtssn und Ar»»«isungen singähaten werden)

1 HJCtttlnte (Qr den Brand- und Ejptoelcnsscävatz bete Scrwtetten, SdmeHen und bei vwwarciten Verfahren zum Bearbeiten maailBcber WertstOcHe GlnEcNleßllDh zugehöriger Elnnaitungen te Gemsngeberelch der Älgemelnen Berg/eraranmg (AHVO) - BfcfitUnle fllr Feoefartetlen • vcm 10. Hovemter I94J. Az.: -11-2-iSJ • B II e A1.2 -1 - 1

1 Beä/teösarrwelsurg TCr Fcuerartenen Nr.; 3302-02-i-Q 2

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20VER tamrofhcoH 4A ttalbtxeT_lVIP_62-01-0202 Baustellenordnung Konrad DUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNG

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Anhang 11: Formblatt „Antrag Lichtbildausweis“

Antrag Lichtbildausweis BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Korrponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd Nr. Rev. Blatt: 1 von 1 NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN

Stand:

Zutrittskontrollsystem Schachtanlage Konrad

BearbeitungsvermerK KON- Ausweis-Nr.: Bearbeitungsvermerk BW.O - Wache

^ . Aufnahme in der Wache Foto: Konrad 1

Name:

Vorname:

Geburtstag:

PLZ:

Wohnort:

Straße, Hausnr.

Personalausweis-Nr. Reisepass-Nr.: SV-Nummer (nur bei Fremdfirma):

Firma:

Tätigkeit:

Unterweisung AS/SSR 90:

Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung gültig bis:

Zutrittsberechtigung: von - bis:

Konrad 1/ Konrad 2

Immer/Werktags/ Mo-Fr

Freigabe KON-BW.O: Ja / Nein

d;. Ausweis erhalten: Name/Datum: Unterschrift:

Ausweis zurückgegeben: Name/Datum: Unterschrift:

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Anhang 12: Formblatt „Innerbetriebliche Unfallmeldung“ - Blatt 1

aL-joicsstaisc^rt Unfallmeldung LflASä rtu WfUA«:€»USC

Statt; 1 von t

Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen Gemäß § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1

Jedes Ereignis, tei dem Erste Hilfe geleistet wutöe. also ausch der kiäjsste Unfall, nvies aufgezeidhnet werden. Die Angaten dienen als Nachweis dass die Verteczung oder Erkrantorg bei e ine? versicherten Tätgtert ein- beziehungsweise aufgelreters ist. Die Aufeeichmjig muss mindestens 5 Jahre aufbewahrt ‘werden.

Angaben zum Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens

Name der verletzten bzw erkrankten Person:

Datum; dd.MM.JJJJ Uhraedc hhznm Uhr

Ort (z. B. Anlage. Gebäude hrw. Sohle u, T):

Hergang:

Art und Umfang der VertetzungiHritrankung:

Name der Zeugers

Erste-Hilfe-Leistungen

Datum: dd.MM.JJJJ Uhraeit hhinim Uhr

Art und Vfeise der Erste-Hilfe-MaSnahme:

Name des Ersthetfers:

Dieses Dokument vturde verfasst von;

Datum: dd.MM.JJJJ

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Anhang 13: Formblatt „Laseranzeige"

Laseranzeige BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNC

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Stand:

gern. Betriebsanweisung Lasereinrichtungen (Nr. 2015-003-00) Betrieb: BGE Bundesgesellschaft für Endlagerung Schachtanlage Konrad Bleckenstedter Straße 38239 Salzgitter

1 Betreiber 1.1 Auftragnehmer oder BGE-Organisationseinheit: 1.2 Anschrift (nur AN): 1.3 ggf. Baumaßnahme: 1.4 Ansprechpartner /verantwortliche Person / LSB: 1.5 Telefon; Mail: 1.6 ggf. Betriebsort: 1.7 ggf. geplante Einsatzdauer von: bis:

2 Lasersinrlchtung 2.1 Hersteller: 2.2 Laserproduktbezeichnung: 2.3 Seriennummer/Baujahr:

2.4 Laserart mit Angabe der Wellenlänge A: nm 2.5 Leistung Po bei Dauerstrichlasem (CW-Laser, z.B. Streckenlaser): mW Leistung PBbei gepulsten Lasern (z.B. elektrooptische Distanzmessung): mW Impulswiederholfrequenz F bei gepulsten Lasern: HZ 2.6 Laserklasse: tU O O Klasse 2 Klasse 3R sonstige: nach □ DIN EN 60825-1 tUANSl □ sonstige:

Sicherheitsmaßnahmen • Ist eine Bedienungs- oder Betriebsanleitung vorhanden? □ ja □ nein • Ist eine CE-Kennzeichnung und die Bezeichnung der □ ja □ nein Laserklasse am Gerät vorhanden? • Ist ausgeschlossen, dass sich Personen im Laserstrahl □ ja □ nein aufhalten (z.B. bei Justierarbeiten) oder bewegen (z.B. Fahrung), • Ist der Laserbereich durch Schilder gekennzeichnet? □ ja □ nein • Verfügt das Gerät über einen (Not-) Aus-Schalter? □ ja □ nein • Sind Reflexionen durch spiegelnde Flächen □ ja □ nein (Fahrzeugscheinwerfer, Fenster, Spiegel) im Laserbereich ausgeschlossen? • Wann erfolgte die Erstunterweisung und wie oft werden Datum: Zyklus: Folgeunterweisungen durchgeführt? Ein Ausdruck des SGD oder der Betriebsanweisung zum Einsatz der Lasereinrichtung liegt bei.

Datum: UUnntteerrsscchhrriifftt::

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Anhang 14: Formblatt "Seilfahrtlogistik" - Blatt 1

SÜl

Seilfahrtlogistik BUNDESCESEUSCHAFT FÜR ENDIACERUNC

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Stand:

  1. Seilfahrtzeiten

Konrad 1 (Dreischichtbetrieb):

Frühschicht: Mittagschicht: Nachtschicht: 06:00 Uhr 13:00 Uhr 20:00 Uhr 10:00 Uhr 20:00 Uhr 03:00 Uhr 12:00 Uhr 13:00 Uhr

Konrad 1 (Vierschichtbetrieb):

Frühschicht: Mittagschicht: Spatschicht Nachtschicht 06:00 Uhr 12:00 Uhr 18:00 Uhr 24:00 Uhr 10:00 Uhr 18:00 Uhr 24:00 Uhr 06:00 Uhr 12:00 Uhr 19:00 Uhr 01:00 Uhr 07:00 Uhr 13:00 Uhr

  1. Einzuhaltende Transportmaße und -gewichte;

Schachttransporte (Regeltransporte) für die südliche Förderung:

• Tiefe: 2300 mm • Breite: 2700 mm • Höhe: 2300 mbmei einem Gesamtgewicht <= 2,51 2100 mm bei einem Gesamtgewicht > 2,51 bis 51 1700 mm bei einem Gesamtgewicht > 5 t bis 7,51

ln der Gesamthöhe ist sicherzustellen, dass mit den Gabelzinken der Stapler das Transport­ gut unterfahren kann.

Bei einem Gesamtgewicht von > 71 darf der Lastschwerpunkt des Transortgutes max. 60 cm vom Gabelrücken des Ladefahrzeuges entfernt sein.

Großteiltransporte, bei denen der Zwischenboden des Fördermittels demontiert werden muss, sind besonders rechtzeitig (Anhang 15) anzuzeigen und abzustimmen.

Auf beladenen Tragböden ist die Seilfahrt für Personen verboten. 8 uS o ä a

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Formblatt "Seilfahrtlogistik" - Blatt 2

Seilfahrtlogistik BUNDESCESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUHC

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd Nr. Rev. Blatt: 2 von 2 NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN

Stand:

  1. Materialtransportanzeige

3.1. Ansprechpartner des AN:

3.2 Zu transportierende Gegenstände (Kollilisten mit der Anzahl der Packstücke und den jeweiligen Gewichten und Abmessungen sowie Angaben zu etwaigen Anschlagpunk­ ten sind beizufügen):

3.3 Gewünschtes Anlieferdatum und -uhrzeit sowie Name der Spedition und Angabe zur vertraglich vereinbarten Entladung (durch AN oder AG):

3.4 Gewünschtes Übernahmedatum und gewünschter Übernahmeort unter Tage:

Ort, Datum Firmenstempel, Name in Druckschrift, Unterschrift

ä T] I Ö)

in o cb

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20VER_tamrofhcoH 4A ttalbtxeT_MP_62-01-0202 % Baustellenordnung Konrad BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNC

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 45 9KE Q DA 0001 09

Anhang 15: Übersicht einzuhaltender Fristen

Vorgang Frist Kapitel Abweichungen von den Rahmenarbeits­ Mind. 5 Tage vor Ausführung 2.5 zeiten Anmeldung Großteiltransport nach unter 8 Wochen vor gewünschtem Anlieferter­ 2.9 Tage min Anmeldung Baustoffbest, und Material­ 10 Werktage vor gewünschtem Anliefer­ 2.9 transporte nach unter und über Tage termin Anforderung Materiallagerkarten Mind. 1 Werktag vorher bis 12.00Uhr 2.9 Anmeldung mobile Krane 25 Arbeitstage vor Aufstellung 4.10 Anmeldung Turmdrehkrane 4 Monate vor Aufstellung 4.10 Antrag Lichtbildausweis 15 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten 11 Anzeige Bolzensetzgerät 15 Arbeitstage vor Einsatz 4.12 Anzeige Lasereinrichtungen Vor Einsatz 4.11 Arbeitsbeginnanzeige 15 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten 2,6 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu­ 15 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten 2.4 chung Aufstellung über die zu erwartenden Ab­ 8 Arbeitstage vor Arbeitsaufnahme 5.2 fallarten Aufsichtsperson / bergrechtlich verant­ 15 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten 2.3 wortliche Person und Geschäftskreis- Organigramm Baustelleneinrichtungsplan 21 Arbeitstage vor Errichtung bzw. Ferti- 5.1 gung Bedarf an Elektroenergie 2 Wochen vor Baubeginn 10.1 Bedarf an Schutzhelmen mit Transpon­ 20 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten 7.8 der Benennung eines Laserschutzbeauf­ 15 Arbeitstage vor Einsatz der Lasers 4.11 tragten Bergrechtliche Zulassung für Maschi­ 4 Monate vor Arbeitsaufnahme 3.6, nen, Geräte, Werkzeuge 4.12 Entstandene Verschmutzungen beseiti- Arbeitstäglich 3.2, 5.2 gen Ersteinweisung und Einweisung in das Vor Beginn der Arbeiten 4.2 SGD Feuererlaubnisschein Vor Beginn der Arbeiten 8.3 Freigabe von Gerüsten Vor Erstbenutzung sowie den entspre­ 4.13 chenden Abständen Mitführen von radioaktiven Stoffen Eine Woche vor dem Mitführen 4.17 Montage- / Abbruchanweisung 15 Arbeitstage vor Beginn der Tätigkei­ 4.7 ten Prüfung von Maschinen, Geräten, Werk­ Vor Einsatz 4.3, 4.9 zeugen und anderen Arbeitsmitteln Rückgabe Lichtbildausweis 5 Tage nach Beendigung der vertragli­ 11 chen Leistungen Rückgabe von Schutzhelmen mit Trans- 5 Tage nach Beendigung der vertragli- 7.8 ponder chen Leistungen SGD / Gefährdungsbeurteilung 15 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten 7.4, 7.5 Unfallmeldungen Blatt 1 unverzüglich, Blatt 2 bis spätes­ 9 tens 3 Tage nach dem Ereignis

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