B1 Anlage 1 zum Vertrag - Erg Vereinbarungen.pdf

Roll-out, Installation, Transport und Entsorgung dezentraler IT-Systeme

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Anlage 1 zum Vertrag –

Ergänzende Vereinbarung

BIT14-0230-1139

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Inhaltsverzeichnis:

  1. Vertragsschluss und Beauftragung .................................................................. 3

a. Vertragsschluss................................................................................................ 3

b. Einzelabrufe ..................................................................................................... 3

  1. Vertragslaufzeit ................................................................................................ 3

a. Mindestvertragslaufzeit .................................................................................... 3

b. Optionale Vertragszeiträume ........................................................................... 3

c. Gesamtauftragsgrenze ..................................................................................... 4

  1. Bezugsberechtigung ........................................................................................ 4

  2. Leistungsort ..................................................................................................... 4

  3. govdigital eG .................................................................................................... 4

  4. Leistungsnachweis (Bei DL) ............................................................................. 5

  5. Zahlungsbedingungen ...................................................................................... 5

  6. Rechnungsstellung........................................................................................... 5

  7. Berichtswesen an die Auftraggeberin ............................................................... 6

  8. Definition Personentag ..................................................................................... 7

  9. Einsatz von externen Dienstleistenden ............................................................ 7

  10. Kontinuität von externen Dienstleistenden ....................................................... 7

  11. Technologiegleitklausel .................................................................................... 8

  12. AGG ................................................................................................................. 9

  13. Unterauftragnehmer ....................................................................................... 10

  14. Geheimhaltungsvereinbarung ........................................................................ 10

  15. Tariftreue und Mindestentgelt ........................................................................ 11

  16. Insolvenzfall sowie vorzeitige Vertragsbeendigung sonstiger Art ................... 11

  17. Vertragsänderungen ...................................................................................... 12

  18. Gerichtsstand ................................................................................................. 12

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

  1. Vertragsschluss und Beauftragung

a. Vertragsschluss

Mit Zuschlagserteilung wird eine Rahmenvereinbarung auf Grundlage folgender

Bestimmungen geschlossen:

• EVB-IT Dienstvertrag nebst Anlagen

Bei Widersprüchen gelten die Bestimmungen in dieser Reihenfolge.

b. Einzelabrufe

Die einzelnen Abrufe erfolgen entsprechend den Bedingungen der

Rahmenvereinbarung. Im Bedarfsfall werden die Einzelabrufe in Form von EVB-IT

Verträgen (Kurzversion) abgeschlossen. Die Entscheidung ob ein solcher Vertrag

geschlossen werden soll obliegt der Auftraggeberin.

  1. Vertragslaufzeit

a. Mindestvertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung frühestens aber zum 09.01.2027 und

beträgt, sofern vorher keine Kündigung erfolgt, zunächst zwei Jahre

(Mindestvertragslaufzeit).

b. Optionale Vertragszeiträume

Die Auftraggeberin behält sich vor, den Vertrag zweimal um jeweils ein Jahr zu

verlängern (optionale Vertragszeiträume).

Die Mindestvertragslaufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht

drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine Kündigung durch die Auftraggeberin

erfolgt. Für den zweiten optionalen Verlängerungszeitraum gilt selbiges.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

c. Gesamtauftragsgrenze

Der Vertrag endet in jedem Fall mit dem Erreichen der maximalen Gesamtauftragsgrenze

von 400.000,00 € netto; 476.000,00 € brutto (inkl. optionaler Leistungen). Die geschätzte

Abnahmemenge ist der Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt zu entnehmen.

Wird der Auftragswert durch eine Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit gem.

§ 132 GWB erhöht, so endet der Vertrag mit dem Erreichen dieses neuen Auftragswertes.

Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur

vertragskonformen Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten

Beauftragungen.

  1. Bezugsberechtigung

Bezugsberechtigt ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die IT Baden-

Württemberg (BITBW).

  1. Leistungsort

Die Leistungen sind grundsätzlich an allen Dienststellen der unmittelbaren

Landesverwaltung Baden-Württemberg zu erbringen.

Die Auftraggeberin kann bestimmen, dass Lieferleistungen durch den Auftragnehmer

auch bei anderen Dienststellen und Einrichtungen des Landes Baden-Württemberg

erbracht werden.

Weitere Kosten (z. B. Reise-, Nebenkosten) wie in der Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt

angegeben, können nicht geltend gemacht werden.

Im Falle einer remoten Leistungserbringung erfolgt diese grundsätzlich von Deutschland

aus. Sofern die Leistungserbringung innerhalb der EU erfolgen soll, muss dies vor der

Leistungserbringung der AG angezeigt und von dieser vorab genehmigt werden.

  1. govdigital eG

Die Auftraggeberin ist Mitglied bei der govdigital eG, einer Genossenschaft der

öffentlichen IT-Dienstleister. Im Rahmen von deutschlandweiten Kooperationen besteht

die Möglichkeit, dass die Auftraggeberin Leistungen dieser Rahmenvereinbarung der

govdigital eG und diese wiederum Ihren Mitgliedern zur Verfügung stellt. Der

Auftragnehmer erteilt mit Angebotsabgabe sein Einverständnis zum Vorgehen.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

  1. Leistungsnachweis (Bei DL)

Der Nachweis für erbrachte Leistungen ist mittels der Leistungsnachweisbelege

(vorzugsweise Muster Leistungsnachweis) zu erbringen. Sie sind dem zuständigen

Fachbereich der Auftraggeberin im Folgemonat – für jede Person separat – zur Prüfung

vorzulegen. Die Leistung gilt erst nach Bestätigung durch die Auftraggeberin auf dem

Leistungsnachweisbeleg als erbracht.

Pausen müssen in den Leistungsnachweisen ausgewiesen werden.

  1. Zahlungsbedingungen

Für die gesamte Laufzeit und für alle Abrufe gelten die vereinbarten Preise gemäß Anlage

3 zum Vertrag – Preisblatt.

Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen ab Eingang einer nachvollziehbaren und

prüffähigen Rechnung. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein ggf.

vereinbarter Skontoabzug in Anspruch genommen.

Im Falle der Einbindung eines Unterauftragnehmers erfolgt die Rechnungslegung

grundsätzlich vom Hauptauftragnehmer. Eine Abweichung hiervon ist nur bei

vorheriger (schriftlicher) Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.

  1. Rechnungsstellung

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr. der Auftraggeberin lautet:

DE814533353.

Grundlage einer fristgerechten Zahlung ist eine transparente, prüffähige

Rechnungsstellung an die Auftraggeberin. Für die gelten die Bestimmungen gemäß der

E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg (ERechVOBW). Für die elektronische

Rechnungsstellung verwenden Sie bitte ausschließlich den zentralen Rechnungseingang

Baden-Württemberg, den Sie zusammen mit weiteren Informationen unter https://service-

bw.de/erechnung erreichen.

Das Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der

Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference

(BT-10) die Leitweg-ID 08-A8017-58 aufweisen.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Im Rahmen des Einzelabrufs werden Ihnen unsere Bestellnummern 45xxxxxxxx und

unsere BA-IDs JJJJ-xxxxx mitgeteilt werden. Diese sind auf jeder Rechnung/Gutschrift

anzugeben.

Darüber hinaus muss die Rechnung mindestens folgende Mindestangaben enthalten:

• Bestelldatum

• Leistungsnachweis

• Eindeutige Leistungsbezeichnung

• Netto-Stückpreis für jede einzelne Position

• Anzahl

• Eindeutige Rechnungsnummer (auch bei Storno-Rechnungen)

Die Angaben müssen dabei eindeutig sein, d. h. es dürfen keine Auftragnehmer-

spezifischen Abkürzungen verwendet werden. Es werden ausschließlich Rechnungen in

Form der genannten Kriterien akzeptiert.

Für die optionalen Vertragsverlängerungszeiträume gilt Selbiges.

Der Auftragnehmer legt im Rahmen der Rechnungsstellung die zugrundeliegenden

Leistungsnachweise, wobei jedes Ressort/interner Kunde der Auftraggeberin einzeln

ausgewiesen wird, der Rechnung bei. Erbrachte Dienstleistungen müssen auf

Stundenbasis, vgl. Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt, in Rechnung gestellt werden.

  1. Berichtswesen an die Auftraggeberin

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er unaufgefordert spätestens zum Ende der zweiten

Kalenderwoche nach Quartalsende einen Quartalsbericht (in Excel-Form) zu allen im

vorausgegangenen Quartal durchgeführten Bestellungen per E-Mail an ein zentrales,

nach Zuschlag noch zu benennendes, E-Mail-Postfach der Auftraggeberin liefert. Der

Bericht muss die Angaben der Rechnung beinhalten. Genauer Inhalt und Aufbau wird

nach Zuschlag mit dem Auftragnehmer abgestimmt. Darüber hinaus gewährleistet der

Auftragnehmer, dass die Auftraggeberin im Rahmen der Vertragslaufzeit jederzeit

Auskunft über den aktuellen Stand der bezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten

erhält.

In Verbund mit der Übermittlung der ausgefüllten Excel-Tabelle sind sämtliche

Rechnungen und sonstige Leistungen in pdf-Format mitzuliefern.

Der Quartalsbericht muss über folgende Inhalte verfügen:

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

• Auflistung der abgerechneten Leistungen des Quartals sowie kumuliert (inkl.

beauftragende Person, Auftragsinhalt, Auftragsvolumen, Personentage,

Rechnungsinhalte, siehe Ziffer 7)

Jeweilig zu Quartalsende wird der Auftraggeberin eine Quartalsübersicht unaufgefordert

zur Verfügung gestellt.

  1. Definition Personentag

Ein Personentag umfasst 8 Zeitstunden ohne Pausen. Die Verrechnung erfolgt auch auf

Teile von Personentagen (1/4-stündliche Verrechnung). Die Leistungserbringung erfolgt

in der Regel innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 06:00 Uhr bis

20:00 Uhr).

  1. Einsatz von externen Dienstleistenden

Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zur

Auftraggeberin, auch nicht soweit sie Leistungen in deren Räumen erbringen. Die

Personen werden sowohl nach innen als auch nach außen als externe Dienstleistende

gekennzeichnet. Die Auftraggeberin übernimmt ihnen gegenüber kein Direktionsrecht

und erteilt ihnen keine arbeitsrechtlichen bzw. disziplinarischen Weisungen. Zeitliche,

örtliche sowie sonstige Vorgaben werden nicht im Rahmen von arbeitsrechtlichen

Weisungen, sondern aufgrund projektbedingter Notwendigkeiten erfolgen.

Beim Einsatz von selbständigen Nachunternehmern ist der Auftragnehmer für die

korrekte Auftragsdurchführung verantwortlich und für die Auftraggeberin der

Ansprechperson bzgl. der Einhaltung aller Vereinbarungen. Dies gilt auch für

arbeitsrechtliche Weisungen des Auftragnehmers, sofern diese erforderlich werden.

Weisungs- und Direktionsbefugnisse verbleiben beim Auftragnehmer. Dieser ist für eine

sachgerechte Leistungserbringung unter eigener Einteilung seiner Ressourcen

verantwortlich. Eine Einbeziehung der Auftraggeberin erfolgt lediglich aus administrativen

Gründen.

  1. Kontinuität von externen Dienstleistenden

Die Auftraggeberin legt hohen Wert auf den kontinuierlichen Einsatz der für die

Leistungserbringung eingesetzten Personen.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Der Auftragnehmer muss spätestens innerhalb 14 Tagen nach dem jeweiligen Abruf

durch den Auftraggeber, auf Wunsch des Auftraggebers allerdings auch früher, mit der

Leistungserbringung beginnen. Die Dauer des Einsatzes wird im Abruf festgelegt.

Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, die Qualifikationen aller von den

Auftragnehmern eingesetzten Mitarbeitenden vor Beginn oder während der

Leistungserbringung zu prüfen. Die Auftragnehmer stellen sicher, dass nur qualifiziertes

und zertifiziertes Personal gemäß den Anforderungen in den jeweiligen Losen eingesetzt

wird.

Sollte ein Einsatz weiterer oder ggf. anderer Personen für die Leistungserbringung

notwendig sein, so muss eine ebenso qualifizierte Ersatzperson zum Einsatz kommen.

Die entsprechende Sachkunde bzw. Qualifikation ist vor der Auftragserbringung oder bei

einem Wechsel mindestens zwei Wochen vor Einsatzbeginn schriftlich und

unaufgefordert anzuzeigen.

Sollte/n die Person/en bzw. deren Ersatz die Erwartungen der Auftraggeberin nicht

erfüllen, kann ein weiterer Ersatz seitens des Auftragnehmers vorgeschlagen werden.

Falls dieser auch nicht die Erwartungen der Auftraggeberin erfüllt, so kann die

Auftraggeberin den Vertrag außerordentlich kündigen.

Sofern ein Wechsel der Person erfolgt, bzw. erforderlich wird, gewährleistet der

Auftragnehmer eine umfängliche Übergabe der Sachstände in den laufenden Projekten.

Arbeitsmittel und Arbeitsplatz werden von der Auftraggeberin, sofern erforderlich,

bereitgestellt.

  1. Technologiegleitklausel

Bedingt durch Technologieveränderungen und Weiterentwicklungen, aber auch der

Verfügbarkeit von Komponenten auf dem Weltmarkt, unterliegen auch die

ausgeschriebenen Komponenten kontinuierlichen Veränderungen hinsichtlich ihrer

technischen Spezifikationen und Leistungsfähigkeit. Nur falls Produkte definitiv nicht

mehr beschafft werden können (z. B. durch Abkündigung des Herstellers), sind

Nachfolgemodelle, nach Rücksprache mit der und Genehmigung durch die

Auftraggeberin, ausnahmsweise auch Alternativen, zu liefern.

Im Rahmen der für die Ausschreibung vereinbarten Laufzeit möchte die Auftraggeberin

für Erweiterungen des Systems an technologischen Neuerungen und Preisanpassungen

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

partizipieren. Grundsätzlich erwartet die Auftraggeberin, dass Preissenkungen vom

Auftragnehmer unmittelbar kommuniziert und weitergegeben werden.

Die Auftraggeberin geht davon aus, dass der technologische Fortschritt und der

Preisverfall der Komponenten über die Vertragsdauer im Wesentlichen dafür sorgen,

dass bei Lieferengpässen von einzelnen Komponenten adäquate Alternativen geliefert

werden können.

Diese Alternativen müssen mindestens gleichwertig oder höherwertiger als die bisher

angebotenen bzw. bislang gelieferten Komponenten sein (Nachweise sind entsprechend

der Angebotsunterlagen vom Auftragnehmer zu liefern). Der Austausch von

Komponenten wird im Einzelfall vom Auftragnehmer mit der Auftraggeberin abgestimmt

und die Auftraggeberin muss dem Austausch zustimmen. Es ist jedoch anzumerken, dass

von der Auftraggeberin nur Komponenten freigegeben werden, die sämtlichen

Anforderungen (A-Kriterien) der Ausschreibung entsprechen und in jedem bewerteten

Leistungskriterium gleich oder besser im Vergleich zu dem bezuschlagten Produkt sind.

Grundsätzlich darf maximal zum angebotenen Preis gemäß Anlage 3 zum Vertrag –

Preisblatt geliefert werden (Preisobergrenze ist der Zuschlagspreis).

Der Auftragnehmer hat deswegen bei Angebotsabgabe zu berücksichtigen, dass

Komponenten seitens des Herstellers abgekündigt werden können oder Komponenten

evtl. nicht weiter produziert werden. Er hat dies wie auch mögliche oder vermutete

Preiserhöhungen auf Herstellerseite als sein unternehmerisches Risiko in seine

Kalkulation und damit bei Benennung seiner während der Laufzeit verbindlichen

Angebotspreise einzubeziehen.

Die Auftraggeberin erhält bei genehmigten Nachfolgemodellen unaufgefordert eine

komplette Produktbeschreibung.

  1. AGG

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle bei der Auftraggeberin einzusetzenden

Mitarbeitenden in geeigneter Art und Weise im Sinne des § 12 Allgemeines

Gleichbehandlungsgesetz (Gesetz vom 14.08.2006, BGB1. I, S. 1897) geschult wurden,

um Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu verhindern. Bei

Haftungsansprüchen gegen die Auftraggeberin wegen Verletzung des

Benachteiligungsverbots durch die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitenden hat

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

der Auftragnehmer die Auftraggeberin im Falle eines Schadensersatz- oder

Entschädigungsanspruches schadlos zu halten.

  1. Unterauftragnehmer

Der Auftragnehmer hat jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung

auf Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen. Die Einschaltung weiterer Unterauftrag-

nehmer, die vom Auftragnehmer nicht vor Zuschlagserteilung benannt worden sind,

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Übertragung eines Unterauftrags

• die VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen,

• nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu verfahren, insbesondere

unter Beachtung des § 97 GWB,

• dem Unterauftragnehmer auf Verlangen die Auftraggeberin zu benennen,

• dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen –

insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – zu

stellen als zwischen ihm und der Auftraggeberin vereinbart sind.

Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge sind regelmäßig kleine und mittlere

Unternehmen angemessen zu beteiligen. Der Auftragnehmer bemüht sich ferner, Unter-

aufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der

vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

Die Haftung des (Haupt-)Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin bleibt unberührt

(§ 36 Abs. 2 VgV).

  1. Geheimhaltungsvereinbarung

Es gelten die Bestimmungen der Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 4 zum Vertrag –

Geheimhaltungsvereinbarung).

Ergänzend gilt, dass die Weitergabe von Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen

der Auftragsabwicklung von der Auftraggeberin erhält, an von der Auftraggeberin

genehmigte Unterauftragnehmer zulässig ist, sofern dies zur Leistungserbringung

erforderlich ist.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

  1. Tariftreue und Mindestentgelt

Es gelten die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und

Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestentgeltgesetz für

öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Anlage 7 zum Vertrag – Besondere

Vertragsbedingungen).

  1. Insolvenzfall sowie vorzeitige Vertragsbeendigung sonstiger Art

Im Falle von vorzeitigen Vertragsbeendigungen jeglicher Art und insbesondere bei einem

Insolvenzverfahren gegen den Auftragnehmer treffen diesen die im Folgenden

aufgeführten Pflichten.

Über die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines Insolvenz-

verfahrens hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich zu unterrichten.

Außerdem hat er unverzüglich alle Daten und Unterlagen, die für die Auftraggeberin zur

eigenständigen Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Ermöglichung der Betriebs-

aufrechterhaltung durch einen Dritten notwendig sind, an die Auftraggeberin in Papier-

form und / oder in elektronischer Form herauszugeben. Hierzu gehören insbesondere

• Betriebsdokumentationen, Betriebshandbücher, Betriebsanweisungen etc.,

• Konfigurationsdaten,

• Planungsunterlagen,

• notwendige Betriebsmittel (z. B. spezifische Software, Skripten, Routinen),

• etwaige Nutzdaten (Verfahrensdaten),

• etwaige überlassene Arbeitsmittel.

Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung oder einem Insolvenzantrag bzw. einem

laufenden Insolvenzverfahren des Auftragnehmers kann die Auftraggeberin die Über-

eignung bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte bezüglich der eingesetzten Hard- und

Softwarekomponenten verlangen, soweit die Auftraggeberin nicht bereits über das

Sicherungseigentum verfügt. Hierfür wird dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin der

Zeitwert der Komponenten ersetzt.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Regelungen

des § 8 VOL/B bleiben unberührt. Als wichtiger Grund im Sinne der EVB-IT ohne das

Erfordernis einer weiteren Fristsetzung gilt insbesondere,

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

• wenn die im Angebot des Auftragnehmers beschriebenen Leistungen oder

Vorgaben der Leistungsbeschreibung in schwerwiegender Weise oder

wiederholter Form nicht erfüllt werden und eine vom Auftraggeber gesetzte

angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist,

• wenn nach Zuschlagserteilung nachweislich wettbewerbsbeschränkende

Absprachen des Auftragnehmers bekannt werden,

• wenn Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften vom Auftragnehmer in

schwerwiegender Weise oder wiederholter Form verletzt werden,

• wenn die Eigenerklärungen und Zusicherungen zur Zuverlässigkeit des

Bieters nicht eingehalten werden oder sonstige die Zuverlässigkeit erheblich

beeinträchtigende Umstände eintreten.

  1. Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform. Dies gilt

auch für das Schriftformerfordernis selbst.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Landgericht Stuttgart.

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