B2 Anlage 2 zum Vertrag - Leistungsbeschreibung.pdf

Roll-out, Installation, Transport und Entsorgung dezentraler IT-Systeme

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Anlage 2 zum Vertrag –

Leistungsbeschreibung

BIT14-0230-1139

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................ 2

Tabellenverzeichnis ............................................................................................................. 3

  1. Vorstellung ..................................................................................................................... 4

  2. Definitionen .................................................................................................................... 5

  3. Dimensionierung ........................................................................................................... 6

3.1 Geschätzte Abnahmemenge..................................................................................... 6

3.2 Lastspitzen (A) .......................................................................................................... 7

3.3 Leistungszeitraum ..................................................................................................... 7

  1. Leistungsdefinition (A) .................................................................................................. 8

4.1 Installationsleistung .................................................................................................. 8

4.1.1 Vorgabe zur Installation ....................................................................................... 9

4.2 Etikettierung .............................................................................................................. 9

4.3 Logistiktätigkeiten ................................................................................................... 10

4.4 Montagetätigkeiten ................................................................................................. 11

4.4.1 Verkabelung ...................................................................................................... 12

4.5 Abnahme ................................................................................................................ 13

4.6 Entsorgung von IT-Systeme.................................................................................... 15 4.6.1 Löschung und Vernichtung von Datenträger......................................................15 4.6.2 Löschung und Vernichtung von Systemkomponenten .......................................16

  1. Definition Systeme ...................................................................................................... 17

5.1 Server ..................................................................................................................... 17

5.2 USV ........................................................................................................................ 17

5.3 Speichersysteme .................................................................................................... 17

  1. Projektmanagement (A) .............................................................................................. 18

  2. Anforderungen (A) ....................................................................................................... 20

7.1 Sicherheitsbestimmungen ....................................................................................... 20

7.2 Gefahrübergang...................................................................................................... 21

7.3 Verpackungsmaterial .............................................................................................. 22

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

7.4 Fristen .................................................................................................................... 22

7.5 Pönale .................................................................................................................... 23

7.6 Ansprechperson...................................................................................................... 24

7.7 Technical Field Service ........................................................................................... 25

7.8 Lohnarbeiten ........................................................................................................... 26

7.9 Lagerhaltung ........................................................................................................... 27

  1. Auftragsbearbeitung (A) ............................................................................................. 27

8.1 Bestellabwicklung/Abrufe ........................................................................................ 27

8.2 Lieferscheine .......................................................................................................... 28

8.3 Leistungsnachweis ................................................................................................. 28

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Geschätzte Stückzahlen ....................................................................................... 6

Tabelle 2: Leistungsdefinitionen ............................................................................................ 8

Tabelle 3: Löschung Vernichtung Datenträger ......................................................................16

Tabelle 4: Löschung Vernichtung Systemkomponenten .......................................................16

Tabelle 5: Server Varianten ..................................................................................................17

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

1. Vorstellung

Die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) ist seit dem 1. Juli 2015 die

zentrale IT Dienstleisterin für moderne Informationstechnologie (IT) der gesamten

Landesverwaltung des Landes Baden-Württemberg. Sie wurde als

Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Innenministeriums gegründet und wird

als Landesbetrieb am Standort Stuttgart geführt. Die BITBW stellt die gesamte IT der

Landesverwaltung aus einer Hand bereit. Dies dient dazu, einen höheren

Standardisierungsgrad zu erreichen sowie gestiegenen Anforderungen an

Verfügbarkeit und zugleich Sicherheit von Informationstechnik Rechnung zu tragen.

Das Aufgaben- und Betätigungsfeld der BITBW umfasst die Zurverfügungstellung und

Optimierung der von den Landesbehörden gemeinsam genutzten Bereiche der

Informationstechnologie, insbesondere den Betrieb, die Betreuung und Entwicklung

von Anwendungen und spezialisierter IT-Verfahren, die Bereitstellung der

entsprechenden Rechenzentrums-, Server- und Arbeitsplatz-Infrastrukturen, inkl.

Telefonie und Userservice sowie die erforderlichen Netzwerk- und damit verbundenen

Dienstleistungen. Die BITBW übernimmt Aufgaben der informationstechnischen

Grundversorgung für die Landesverwaltung in eigener Zuständigkeit. Daneben bietet

sie IT-Dienstleistungen für Dienststellen und Einrichtungen des Landes an. Die

Aufgabenfelder der BITBW sind:

• Zentral erbrachte Infrastrukturdienste, Bereitstellung von Server und

Cloudinfrastruktur, dezentrale Dienste mit den Bereichen BK Arbeitsplatz,

Kollaboration Services, Netz- bzw. Kommunikationsdienste, Cloudservices,

Betrieb, Betreuung und Entwicklung von Anwendungen und IT-Verfahren

insbesondere die Verfahren zur Digitalisierung der Landesverwaltung und

Kernanwendungen wie SAP-ERP.

Die BITBW verfolgt eine Strategie für die Modernisierung der dezentralen Standorte.

Zur Realisierung dieser Strategie, werden mehrere Leistungen über dieses Ausschrei-

bungsverfahren am Markt platziert.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Zur Ausstattung der Dienststellen gehören unterschiedliche Server Varianten, unter-

brechungsfreie Stromversorgungsgeräte (USV) und Speichersysteme. Über die Rah-

menvereinbarung können ca. 1.200 Dienststellen des Landes unterschiedlichster Grö-

ßen mit folgenden Leistungen versorgt werden:

• Installationsleistungen nach Vorgabe Roll-Out/ -In von IT-Systemen

• Montage- und Logistiktätigkeiten

• Entsorgung von IT-Systemen

Die aufgeführten Leistungen sind ausführlich in Kapitel 4 beschrieben.

2. Definitionen

AUFTRAGGEBERIN

Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bis hin zum Zuschlag / Vertragsschluss ist

unter der AUFTRAGGEBERIN zunächst die ausschreibende Stelle, also die BITBW,

zu verstehen.

AUFTRAGNEHMER

Für alle geforderten Leistungen nach Zuschlag / Vertragsschluss ist unter AUFTRAG-

NEHMER der bezuschlagte AUFTRAGNEHMER zu verstehen. D. h. unabhängig von

der tatsächlichen Phase im Prozess (vor oder nach der Vergabe) wird mit diesem Be-

griff immer der anbietende bzw. später bereits vertraglich gebundene Partner beschrie-

ben.

IT-SYSTEMARTEN

Zu den IT-Dienstleistungen der BITBW gehört der Betrieb von IT-Systemen. Unter IT-

Systemen: Es sind folgende Systemarten zu unterscheiden, wie Server (Tower/Rack),

USV und Speichersysteme.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

3. Dimensionierung

Die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung können sukzessive, verteilt über die Ver-

tragslaufzeit bezogen werden. Dabei können größere Mengen im Zuge eines Projektes

über einen definierten Zeitraum abgerufen werden. Diese Abrufe können parallel statt-

finden.

3.1 Geschätzte Abnahmemenge

Das für diese Rahmenvereinbarung in Aussicht stehende Auftragsvolumen wurde, so

genau wie möglich, umschrieben. Der Bedarf ist jedoch nicht verbindlich und abschlie-

ßend festlegbar. Dieser gibt nur eine geschätzte Auftragsmenge und einen voraus-

sichtlichen Zeitraum für die Leistungserbringung wieder. Es kann daher nicht ausge-

schlossen werden, dass die Leistungen in einer anderen Größenordnung oder/und ei-

nem anderen Zeitraum abgerufen werden. Es wird von folgender geschätzten Auf-

tragsmenge gemäß Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt während der Mindestvertrags-

laufzeit ausgegangen. Hierbei handelt es sich um konservativ geschätzte Werte. Die

Mengenangaben dienen der Kalkulationsgrundlage. Eine Mindestabnahme wird nicht

vereinbart. Für die geschätzten, optionalen Abrufmengen besteht keine Abnahmever-

pflichtung. Die Abrufmenge kann sich daher verringern.

Geplante Abnahmemenge für die Mindestvertragslaufzeit:

LeistungStückzahl
Roll-Out – Installationsleistungen, Montage und Transport1000
Roll-Out – Transport100
Roll-Out – Montage und Transport100
Roll-In – Demontage und Transport500
Roll-In – Demontage, Transport und Entsorgung500

Tabelle 1: Geschätzte Stückzahlen

Da an unterschiedlichen Standorten von Kunden der AUFTRAGGEBERIN gleichzeitig

Dienstleistungen abgerufen werden können, muss der AUFTRAGNEHMER sicherstel-

len, dass im Falle einer Angebotsabgabe für die geforderte Leistungserbringung die

personellen, technischen und räumlichen Ressourcen vorhanden sind.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Der AUFTRAGNEHMER muss die Leistungsfähigkeit seiner Organisation in Bezug auf

eine mögliche gleichzeitige Erbringung dieser Mengen (siehe Kapitel 3.3 Leistungs-

zeitraum der Leistungsbeschreibung: bis zu zehn Standorte pro Tag) der ausgeschrie-

benen Dienstleistungen bestätigen.

3.2 Lastspitzen (A)

Aufgrund der Anzahl der betriebenen IT-Systemen (ca. 1.200) muss der AUFTRAG-

NEHMER, verteilt über die Vertragslaufzeit, an mehreren Standorten IT-Systeme ab-

lösen. Hierbei muss der AUFTRAGNEHMER davon ausgehen, dass es zu Lastspitzen

kommen wird, da Roll-Outs/-Ins mehrerer Standorte in Baden-Württemberg in die glei-

chen oder sich überschneidende Zeiträume fallen können. Ebenso muss er davon aus-

gehen, dass es Phasen mit geringer Last geben wird. Ergänzendes in Kapitel 6 Pro-

jektmanagement der Leistungsbeschreibung.

3.3 Leistungszeitraum

Die Leistungserbringung beginnt mit Zuschlagserteilung.

Während der gesamten Laufzeit sind Leistungen wie unter Kapitel 4 der Leistungsbe-

schreibung beschrieben zu erbringen.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

4. Leistungsdefinition (A)

Die Leistungen die zu erbringen sind, können wie folgt definiert: werden:

LeistungDefinition
Roll-Out von IT Systeme (Server Variante 1 bis 4)Installationsleistungen Montagetätigkeiten Logistiktätigkeiten
LogistiktätigkeitenTransport
Roll-In von IT SystemeDemontagetätigkeiten Logistiktätigkeiten
Entsorgung von IT SystemeDemontagetätigkeiten
Logistiktätigkeiten
Entsorgung

Tabelle 2: Leistungsdefinitionen

Die Erläuterung der verschiedenen IT-System Varianten befindet sich unter Kapitel 5

der Leistungsbeschreibung.

4.1 Installationsleistung

Im Rahmen der Vereinbarung übernimmt der AUFTRAGNEHMER Installationsleistun-

gen von IT-Systemen. Diese sind nach Vorgaben der AUFTRAGGEBERIN durchzu-

führen. Vor Beginn der Installationsleistungen hat der AUFTRAGNEHMER zu prüfen,

ob die notwendigen Hardwarekomponenten geliefert wurden.

Die Installationsleistungen finden in den Räumlichkeiten des AUFTRAGNEHMERS vor

der Auslieferung statt.

Die unter Kapitel 5 der Leistungsbeschreibung genannten Server Varianten, sind nach

Vorgabe der AUFTRAGGEBERIN vorzuinstallieren. Die Installation der IT-Systeme

muss in einer technisch autarken, vom Unternehmensnetzwerk des AUFTRAGNEH-

MERS vollständig isolierten Umgebung erfolgen. Ein Datenaustausch mit dem Netz-

werk des AUFTRAGNEHMERS ist strikt untersagt. Das bedeutet, dass die IT-Systeme

in keiner Netzwerkumgebung angeschlossen werden dürfen, die über eine Internetan-

bindung verfügt.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Die für das Deployment benötigte Infrastruktur (Betankungssysteme inklusive relevan-

ter Netzwerkkomponenten) wird von der AUFTRAGGEBERIN beigestellt. Davon aus-

genommen sind die für die Durchführung der Installation erforderlichen Ein- und Aus-

gabegeräte (wie z. B. Monitore, Tastaturen und Mäuse, etc.); diese Peripheriegeräte

sind vom AUFTRAGNEHMER in eigener Verantwortung bereitzustellen.

Für die Installation der IT-Systeme wird die AUFTRAGGEBERIN eine bebilderte

Schritt-für-Schritt Anleitung zur Verfügung stellen, welche der AUFTRAGNEHMER zur

Kenntnis nehmen und befolgen muss. Vor dem ersten Deployment erfolgt eine Unter-

weisung durch die AUFTRAGGEBERIN beim AUFTRAGNEHMER.

4.1.1 Vorgabe zur Installation

Dem AUFTRAGNEHMER wird ein physischer Server beigestellt, der seitens der AUF-

TRAGGEBERIN mit der erforderlichen Softwareumgebung für die Bereitstellung der

verschiedenen Server-Varianten ausgestattet ist. Dieses System ermöglicht sowohl

die grundlegende Konfiguration (Firmware, BIOS- und Festplattenkonfiguration) als

auch die Verarbeitung des Betriebssystem-Images. Die Installation der IT-Systeme er-

folgt automatisiert über ein standardisiertes Deployment-Werkzeug. Das hierfür benö-

tigte, installationsfertige Image wird von der AUFTRAGGEBERIN zur Verfügung ge-

stellt.

Bevor die IT-Systeme mit einem Betriebssystem installiert werden, ist mit Hilfe des

vom Hersteller bereitgestellten Systemverwaltungstool die Firmware mit der von der

AUFTRAGGEBERIN vorgefertigten Baseline zu aktualisieren.

Bei der Installation der Server Varianten sind manuelle Eingaben notwendig; beispiels-

weise die Auswahl des Betriebssystemimages nach Vorgabe der AUFTRAGGEBE-

RIN, die Eingabe des Servernamens oder die Eingabe der Netzwerkkonfiguration.

4.2 Etikettierung

Der AUFTRAGNEHMER versieht direkt nach der Installation die IT-Systeme mit Eti-

ketten. Die Daten sollen in Klarschrift aufgebracht werden. Dem AUFTRAGNEHMER

werden von der AUFTRAGGEBERIN Informationen zur Beschriftung der Etiketten zur

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Verfügung gestellt. Das Etikett ist so anzubringen, dass dies im eingebauten Zustand

der etikettierten Komponenten gut lesbar ist. Die vom AUFTRAGNEHMER bereitzu-

stellenden Etiketten zur Kennzeichnung der Geräte sind von üblicher Handelsherstel-

lung. Dabei ist zu beachten, dass die Etiketten wiederablösbar sind und vor der Ent-

sorgung der etikettierten Komponenten entfernt werden müssen.

4.3 Logistiktätigkeiten

Die Logistiktätigkeiten umfassen den Transport von IT-Systemen zwischen unter-

schiedlichen Standorten. Dies beinhaltet folgende Dienstleistungen:

• Die Ausbringung von IT-Systemen

• Die Abholung von IT-Systemen

Die Logistiktätigkeiten für IT-Systeme kann bei allen Standorten der AUFTRAGGEBE-

RIN und deren Kunden erfolgen. Diese sind über das gesamte Bundesland Baden-

Württemberg verteilt. Es gibt Standorte an denen von unterschiedlichen Kunden

Dienststellen im gleichen Ort, teilweise im gleichen Gebäude, vorhanden sind.

Der AUFTRAGNEHMER übernimmt die Planung zur Auslieferung der Systeme unter

wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten. Das bedeutet z. B. wenn in der Nähe ei-

nes Kundenstandortes auch Standorte anderer Kunden sind, kann hier die Fahrt zu

mehreren Kunden und somit mehrere Auslieferungen an einem Tag stattfinden.

IT-Systeme, die zu Standorten außerhalb von Baden-Württemberg transportiert wer-

den müssen, werden über die Leistung Lohnarbeiten vergütet. Es handelt sich um die

Standorte Berlin und Brüssel mit je einem System.

Der Transport von IT-Systemen hat immer in der originalen Verpackung zu erfolgen.

Hierbei muss insbesondere auf die ordnungsgemäße Polsterung der IT-Systeme ge-

achtet werden (z. B. Hohlraumfüllung mit Schaumstoff).

Für die Logistiktätigkeiten stellt die AUFTRAGGEBERIN keine Kraftfahrzeuge zur Ver-

fügung.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Die An- und Abfahrt ist immer in der Pauschale des Rollout bzw. Rollin inbegriffen und

kann auch bei einem erhöhtem Zeitaufwand durch bspw. Umfahrungen der AUF-

TRAGGEBERIN nicht in Rechnung gestellt werden. Sollten trotz Terminvereinbarun-

gen an Dienststellen Wartezeiten entstehen, ist die AUFTRAGGEBERIN sofort telefo-

nisch vom AUFTRAGNEHMER zu informieren, um die weitere Vorgehensweise zu

besprechen.

Während des Transports müssen die IT-Systeme ständig beaufsichtigt werden. Das

eingesetzte Personal muss die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen (vgl. Kapitel

7.1 dieser Leistungsbeschreibung) erfolgreich abgeschlossen haben und trägt die volle

Verantwortung für die IT-Systeme. Zudem ist es erforderlich, die IT-Systeme während

des Roll-Out bzw. Roll-In in einem abgeschlossenen Fahrzeug zu lagern, um ihre Si-

cherheit und Integrität zu gewährleisten.

4.4 Montagetätigkeiten

Im Rahmen der Montagetätigkeiten werden die IT-Systeme in den dafür vorgesehenen

Räumlichkeiten aufgestellt, installiert oder demontiert. In Abhängigkeit von den räum-

lichen Bedingungen und den spezifischen Anforderungen werden die IT-Systeme ent-

sprechend in Serverschränken oder als Tower-Gehäuse aufgestellt. Sollten während

der Montagetätigkeiten Probleme auftreten, ist die AUFTRAGGEBENRIN umgehend

zu telefonisch kontaktieren.

Auf Grund der unterschiedlichen Ausstattung der Dienststellen kommen an einigen

Standorten Racks zum Einsatz. Bei der Anlieferung sind entsprechende Rack-Schie-

nen, die im Lieferumfang der Systeme enthalten sind, mitzuführen, die fachgerecht zu

installieren sind. Die Anlieferung und der Aufbau der gesamten IT-Systeme je Dienst-

stelle haben an einem Arbeitstag zu erfolgen. Da nicht jede Dienststelle über Monitor,

Maus und Tastatur verfügt, sind für seltene Fehlerfälle entsprechende Peripheriege-

räte vom AUFTRAGNEHMER mitzuführen.

Folgende Punkte sind bei der Montagetätigkeit durchzuführen:

• Aufbau oder/und Abbau der IT-Systeme bzw. aller Komponenten in das Rack

(sofern vorhanden)

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

• Verkabelung oder Rückbau der Verkabelung aller Komponenten (Strom,

Netzwerk, usw.)

• Beschriften der Verkabelung an beiden Enden beim Roll-Out bzw. Entfernung

der Etiketten beim Roll-In.

• Dokumentation der durchgeführten Tätigkeiten (Checkliste)

• Lieferbestätigung vor Ort

• Dokumentation durch aussagekräftige Bilder der Hardware in eingebautem

Zustand, (Zuordnung der Bilder muss durch ersichtlichen Servername oder

Seriennummer möglich sein.)

• Abnahme durch die AUFTRAGGEBERIN, siehe Kapitel 4.7 Abnahme der

Leistungsbeschreibung

Wartezeiten, die aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder Ereignisse in den Dienst-

stellen entstehen, werden nicht als separate Arbeitszeit vergütet. Der AUFTRAGNEH-

MER ist verpflichtet, die Standorte nach Abschluss der Arbeiten in einem sauberen

und ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Dazu gehört insbesondere die Entsorgung

von Verpackungsmaterialien, wie z. B. Kartons, sowie die Beseitigung von allen wäh-

rend der Arbeiten entstandenen Abfällen und Materialien. Der AUFTRAGNEHMER ist

dafür verantwortlich, dass die Arbeitsplätze und die umliegenden Bereiche frei von Müll

und Unordnung sind, die er selbst mitgebracht bzw. verursacht hat, bevor er die Dienst-

stelle verlässt.

4.4.1 Verkabelung

Die für die Inbetriebnahme erforderlichen Kabel wie z. B. Netzwerk-, Verlängerungs-,

USB-Kabel usw. werden vom AUFTRAGNEHMER in Vorleistung gestellt. Die Ethernet

Verkabelung muss mit Kabel der Klasse Cat7 erfolgen.

Die Kabel sind in verschiedenen Längen zu verwenden. Bei der Verkabelung ist darauf

zu achten, dass die benötigte Länge passend gewählt ist – nicht zu lang und nicht zu

kurz.

Die geschätzte Gesamtmenge gemäß Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt für die Cat7

Verkabelung basiert auf einer Durchschnittslänge von drei Meter und drei Stück pro

IT-System. Die Abrechnung der verwendeten Kabel erfolgt mit der Abrechnung der

jeweils erbrachten Leistung.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Zusätzlich benötigte Kabel wie Kaltgeräte-Verlängerungskabel, Schuko-Kabel und ggf.

USB-Kabel sind vom AUFTRAGNEHMER je in der Länge von drei Metern in Klein-

mengen für jeden Einsatz mitzuführen. Die Kosten für die o. g. Kabel müssen vom

AUFTRAGNEHMER in der Preiskalkulation einberechnet werden.

Die Verkabelung umfasst das Anschließen der IT-Systeme an die Stromversorgung

sowie das physische Anschließen an das Netzwerk der AUFTRAGGEBERIN und de-

ren Kunden unter Anwendung einer ordentlichen Verkabelung in den Serverschränken

oder Räumlichkeiten.

Netzwerkkabel müssen so angeordnet werden, dass diese bei einer Instandhaltung,

Prüfung oder Änderung der Anlage zugeordnet werden können. Jedes Netzwerkkabel

ist an beiden Enden mit jeweils einer Kennzeichnung zu versehen. Die Netzwerkkabel

sind so zu beschriften, dass auf der Seite des IT-System der Switch Port abzulesen

ist. Auf der Seite des Switch Port ist der Name des IT-Systems anzubringen.

Für die Verkabelung der IT-Systeme wird von der AUFTRAGGEBERIN ein Verkabe-

lungsplan mit grafischer Darstellung zur Verfügung gestellt.

4.5 Abnahme

Die Abnahme dient zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des IT-Systems nach Vorgaben

aus einer Checkliste. Diese gilt als Nachweis für die vertragliche Erfüllung der jeweili-

gen Beauftragung und ist als Anlage der Rechnungserstellung durch den AUFTRAG-

NEHMER beizufügen. Eine Checkliste wird dem AUFTRAGNEHMER zur Verfügung

gestellt.

Eine Abnahme kann nur in Zusammenarbeit mit der AUFTRAGGEBERIN erfolgen.

Abnahmekriterien

• Montage der IT-Systeme

• Verkabelung der IT-Systeme

• Inbetriebnahme der IT-Systeme

• Telefonische Freigabe für jedes IT-System durch die AUFTRAGGEBERIN

Bestehen nach einer Abnahmeprüfung nicht erkennbare Mängel, bleiben diese unbe-

rührt.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Abnahmezeiten

Die Zeiten zur Abnahme sind:

Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr. Abnahmen

außerhalb der o. g. Zeiten müssen von der AUFTRAGGEBERIN vorab genehmigt wer-

den.

Störungen

Sollten während der Inbetriebnahme Störungen auftreten, so hat der AUFTRAGNEH-

MER die AUFTRAGGEBERIN telefonisch sofort darüber zu informieren. Sollte die Stö-

rung nicht von dem eingesetzten Personal des AUFTRAGNEHMERS behoben werden

können, so ist die AUFTRAGGEBERIN telefonisch sofort zu informieren. Dies hat wäh-

rend der Abnahmezeiten zu erfolgen. Bei Abweichungen der geplanten Inbetrieb-

nahme vor Ort, ist die AUFTRAGGEBERIN telefonisch sofort zu informieren und die

Abweichungen zu dokumentieren.

Freigabe

Die AUFTRAGGEBERIN führt einen Funktionstest durch, solange sich der AUFTRAG-

NEHMER noch vor Ort befindet. Dieser beinhaltet z. B. Verkabelung und Konfiguration

des Systems.

Der AUFTRAGNEHMER muss davon ausgehen, dass der Abnahmeprozess für die

jeweilige Beauftragung in einem Schritt zu erfolgen hat.

Die Lieferbestätigung vor Ort erfolgt durch den Kunden in den jeweiligen Dienststellen.

Die Abnahme erfolgt gemäß Kapitel 4.5 Abnahme der Leistungsbeschreibung durch

ein Abnahmeprotokoll (Checkliste) und wird der AUFTRAGGEBERIN in regelmäßigen

Intervallen zugesandt – siehe Kapitel 8.2 der Leistungsbeschreibung. Weitere Einzel-

heiten werden beim Kick-Off-Meeting vereinbart.

Die AUFTRAGGEBERIN stellt eine Checkliste zur Verfügung, mit der der AUFTRAG-

NEHMER die Vor-Ort-Abnahme durchführt. Dabei sind alle Punkte der Checkliste ab-

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

zuarbeiten. Sollten nicht alle Punkte abgearbeitet werden können, so wird dies schrift-

lich festgehalten und von der Ansprechperson am Kundenstandort schriftlich bestätigt

oder die Abnahme verschoben und ein neuer Termin vereinbart.

Sollte der Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht möglich sein, muss das vom AUFTRAG-

NEHMER im Lieferschein protokoliert werden und die AUFTRAGGEBERIN muss so-

fort telefonisch informiert werden.

4.6 Entsorgung von IT-Systeme

Die Entsorgung von IT-Systemen beinhaltet Löschung und ggf. Vernichtung von Da-

tenträger und Systemkomponenten.

Die BITBW hat sich gemäß der „Richtlinie Betrieb und Management von IuK“ verpflich-

tet, Daten sicher zu löschen, wenn Informations- und Kommunikationssysteme ausge-

sondert oder die geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen überschritten sind. Die

Entsorgung ist nach dem BSI-Grundschutz und DGSVO durchzuführen. Dabei ist die

Norm DIN 66399 zu berücksichtigen.

In Servern vorhandene interne USB-Sticks, sind unter Beachtung der gesetzlichen

Bestimmungen, der DIN 66399 zu löschen.

Für die Entsorgung der IT-Systeme ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, die AUF-

TRAGGEBERIN die Nachweise der fachgerechten Entsorgung unverzüglich nach er-

brachter Leistung per E-Mail zu übermitteln.

Die AUFTRAGGEBERIN behält sich das Recht vor, den Vernichtungsprozess und den

daraus folgenden Vernichtungsablauf nach Benachrichtigung des AUFTRAGSNEH-

MERS in den Örtlichkeiten zu sichten und zu prüfen.

4.6.1 Löschung und Vernichtung von Datenträger

Datenträger und Dokumente (Beschriftung von IT-Systemen) sind unter Beachtung der

gesetzlichen Bestimmungen, der DIN 66399 und des BDSG reproduktionssicher unter

Berücksichtigung der jeweiligen Schutzklasse und Sicherheitsstufe zu vernichten.

Die Norm der definierten Anforderungen zur Datenvernichtung ist durch ein Zertifikat

nachzuweisen.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

TypSicherheitsstufeSchutzklasse
3
Festplatten5x
USB Sticks5x
Speichersysteme5x

Tabelle 3: Löschung Vernichtung Datenträger

4.6.2 Löschung und Vernichtung von Systemkomponenten

Bei der Löschung und Vernichtung von IT-Systemen müssen folgende Anforderungen

erfüllt sein.

Jedes IT-System muss auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt und unkenntlich ge-

macht werden. Unkenntlichmachung beinhaltet das Entfernen sämtlicher Identifikati-

onsmerkmale und kundenspezifischer Informationen bei allen IT-Systemen.

TypSicherheits-SchutzklasseSchutzklasseSchutzklasse
stufe123
Server5x
USV3x
USV 2200 Watt5x
Speicher5x
Systeme
Beschriftung IT- Systemname2x
Beschriftung5x
Netzwerkdaten

Tabelle 4: Löschung Vernichtung Systemkomponenten

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

5. Definition Systeme

5.1 Server

Je nach Standortvoraussetzung sind die Systeme als Tower Server oder 19" Rack

Server Modell vorgesehen. Die Systeme werden in unterschiedliche Varianten

unterteilt.

ArtAusführung
Variante 11x Tower Server ggf. mit USV
Variante 21x Rack Server ggf. mit USV
Variante 32x Rack Server ggf. mit USV
Variante 4Mindestens 2x Rack Server und 1x physisches Speichersystem
ggf. mit USV

Tabelle 5: Server Varianten

5.2 USV

Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung wird je nach Anforderung von der AUF-

TRAGGEBERIN zur Verfügung gestellt.

5.3 Speichersysteme

Für Systeme der Variante 4 sind Transport, Einbau und Verkabelung vorgesehen. Da

bei der Variante 4 in der Regel ein Speichersystem des Herstellers NetApp eingesetzt

wird, muss beim ausführenden Techniker des AUFTRAGNEHMERS folgende Qualifi-

kation vorhanden sein:

• NetApp Certified Storage Installation Engineer.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

6. Projektmanagement (A)

Wird eine größere Menge an IT-Systemen (ab 50 Systeme) innerhalb eines begrenz-

ten Zeitraumes durch die AUFTRAGGEBERIN beauftragt, wird dies als Projekt durch-

geführt, bezogen auf die Kapitel Lastspitzen 3.2 und Leistungszeitraum 3.3 der Leis-

tungsbeschreibung.

Die Projektplanung muss folgende Teilaspekte beinhalten:

• Projektorganisationsstruktur

• Kommunikationsplan

• Projektplan

• Projektsteuerung

Für die Planung, Überwachung und Steuerung ist vom AUFTRAGNEHMER eine qua-

lifizierte Person zu benennen. Von der AUFTRAGGEBERIN wird ebenfalls eine quali-

fizierte Person benannt. Es muss eine qualifizierte Stellvertretung im Falle von Abwe-

senheiten vorhanden sein.

Ein Projektplan wird nach dem Kick-Off-Meeting gemeinsam durch AUFTRAGGEBE-

RIN und AUFTRAGNEHMER erstellt.

Der Schwerpunkt liegt für die AUFTRAGGEBERIN beim Roll-Out/-In im Projektplan,

der Projektsteuerung und der Dokumentation. Der Projektplan beschreibt in Grundzü-

gen, in welcher Zeit und mit welchen Ressourcen das Projektziel erreicht werden soll.

Der Projektplan muss mindestens folgende Punkte enthalten:

• Projektbedingungen, die aufzeigen, was geregelt oder realisiert sein muss, be-

vor mit der Ausführung des Projektes begonnen werden kann

• Beschreibung externer Abhängigkeiten

• Planung des Pilotprojektes

• Beschreibung des Roll-Out/-In mit

o Zeitplanung, Meilensteinen, Abnahme

o Eingesetzte Mitarbeiter und weitere Ressourcen

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

o Beschreibung des Roll-Out/-In je IT-System für die Standorte

• Planung der Einzelabnahmen

Im Rahmen der Projektsteuerung muss der AUFTRAGNEHMER darstellen, mit wel-

chen Kontrollmechanismen die Erfüllung folgender Aufgaben während der Laufzeit des

Projektes sichergestellt werden:

• Beurteilung des Projektfortschritts

• Vergleich des Projektfortschritts mit dem Plan

• Erkennung und Verfolgung von Problemen

• Einleitung und Genehmigung von Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen von

der Planung

• Risikomanagement

• Wöchentliche schriftliche Reports via Mail an die AUFTRAGGEBERIN zum Pro-

jektstatus

Der AUFTRAGNEHMER rechnet den Aufwand für die Projektplanung und das Projekt-

management in die Roll-Out/-In Dienstleistung ein.

Pilotphase

Bei der Durchführung eines Projektes wird vor dem Roll-Out/-In, in Abstimmung mit

der AUFTRAGGEBERIN eine Pilotphase erfolgen.

Zwischen der Pilotinstallation und dem Roll-Out/-In ist eine 4-wöchige Testphase durch

die AUFTRAGGEBERIN vorgesehen.

Sollten während der 4-wöchigen Pilotphase Störungen bei den Tätigkeiten des AUF-

TRAGNEHMERS auftreten, so hat der AUFTRAGNEHMER die AUFTRAGGEBERIN

sofort telefonisch zu informieren. Sollte die Störung nicht von dem eingesetzten Per-

sonal des AUFTRAGNEHMERS behoben werden können, so ist die AUFTRAGGE-

BERIN unverzüglich zu informieren. Alle geforderten Leistungen, die der AUFTRAG-

NEHMER im Rahmen dieser Erstinstallation erbracht hat, müssen von der AUFTRAG-

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

GEBERIN abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt in schriftlicher Form auf Grund-

lage Kapitel 4.5 Abnahme der Leistungsbeschreibung. Die Abwicklung der Inbetrieb-

nahme der Pilotsysteme erfolgt analog zu den zuvor gemachten Vorgaben.

7. Anforderungen (A)

Die in diesem Kapitel aufgeführten allgemeinen Anforderungen sind für die Erbringung

aller Leistungen gültig.

7.1 Sicherheitsbestimmungen

Im Rahmen der Leistungserbringung werden die Personen in einer sicherheitsemp-

findlichen Tätigkeit eingesetzt.

Die AUFTRAGGEBERIN fordert eine Sicherheitsüberprüfung (SÜ) nach § 8 Abs. 1 Nr.

3 Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG BW) aller Personen des AUFTRAG-

NEHMERS oder Unterauftragnehmers, die für die Leistungserbringung an einer si-

cherheitsempfindlichen Stelle eingesetzt werden. Gefordert werden mindestens zwei

Personen, die zum Projektbeginn sicherheitsüberprüft sein müssen. Der Projektbeginn

erfolgt einen Tag nach Zuschlagserteilung, sodass der AUFTRAGNEHMER gewähr-

leisten muss, dass diese Anforderung erfüllt ist.

Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann ggf. verzichtet werden, wenn für die betroffene

Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung (entweder nach

§ 8 Abs. 1 SÜG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 LSÜG BW) durchgeführt worden ist. Die

Gleichwertigkeit muss durch die zuständige Stelle geprüft werden.

Hinweis: Die AUFTRAGGEBERIN weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass

seit der Novellierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes (SÜG) vom 7.

Dezember 2011 (zuletzt geändert durch Art. 4 G vom 5.7.2021 (BGBl. I S. 2274)), die

Regelungen zu Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotage-

schutz inhaltlich von den Regelungen im LSÜG BW divergieren. Die Gleichwertigkeit

einer einfachen Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotage-

schutz (vpS) nach dem SÜG mit einer SÜ 1 (im vpS) nach dem LSÜG BW, aufgrund

derer auf eine erneute Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LSÜG ver-

zichtet werden könnte, besteht aus Sicht des Landesamtes für Verfassungsschutz als

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

mitwirkende Behörde nach § 3 Abs. 11 LSÜG BW nur im Hinblick auf Sicherheitsüber-

prüfungen im Geheimschutz. Der Nachweis über eine Sicherheitsüberprüfung des

Bundes im Bereich Sabotageschutz ist nicht ausreichend und macht eine Überprüfung

nach dem LSÜG erforderlich.

Seit der Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) zum 09. Ja-

nuar 2026 sind Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des vorbeugenden personellen

Sabotageschutzes die nach dem 16. Januar 2026 gezeichnet wurden durch das Lan-

desamt für Verfassungsschutz (LfV) BW anerkannt. Dies ist durch die Übergangsre-

gelung in § 39 SÜG festgelegt.

Für bestehende Überprüfungen im Sinne § 1 Abs. 4 SÜG gilt weiterhin die o. g. Tatsa-

che, dass die Gleichwertigkeit durch das LfV BW nicht anerkannt werden kann.

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vor, kann die AUFTRAG-

GEBERIN den Austausch von Personen verlangen. In diesem Fall trägt der AUF-

TRAGNEHMER die Kosten für die Einarbeitung neu eingesetzter Personen. Liegt der

Nachweis der Sicherheitsüberprüfung zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht vor,

ist das Unternehmen verpflichtet, diese beim Einsatzbeginn des Projektes vorzulegen.

Die Gültigkeit der Sabotageschutzüberprüfung wird durch den Geheim- & Sabotage-

schutzbeauftragten der AUFTRAGGEBERIN vor Zuschlagserteilung überprüft. Hierfür

ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, die Nachweisdokumente auf Anfrage der

AUFTRAGGEBERIN innerhalb von drei Arbeitstagen elektronisch dem Geheim- & Sa-

botageschutzbeauftragten der AUFTRAGGEBERIN zur Verfügung zu stellen. Das A-

Kriterium gilt als nicht erfüllt, sofern die Nachweisdokumente ungültig sind oder nicht

fristgerecht übermittelt werden.

7.2 Gefahrübergang

Der AUFTRAGNEHMER haftet für alle Schäden auf dem Transportweg bis zur Ab-

nahme durch die AUFTRAGGEBERIN. Nach erfolgreicher Abnahme durch die AUF-

TRAGGEBERIN erfolgt der Gefahrenübergang vom AUFTRAGNEHMER auf die AUF-

TRAGGEBERIN.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

7.3 Verpackungsmaterial

Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsordnung. Danach trägt ausschließlich

der AUFTRAGNEHMER die Kosten der Verpackung und deren Entsorgung. Die Ver-

packung ist auf den unbedingt nötigen Umfang zu beschränken, sie soll wieder ver-

wertbar bzw. stofflich verwertbar sein.

Der AUFTRAGNEHMER hat das Verpackungsmaterial unmittelbar im Anschluss an

die Lieferung auf seine Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß umweltfreund-

lich zu entsorgen. Kommt der AUFTRAGNEHMER dieser Verpflichtung nach einfacher

Aufforderung nicht nach, so wird die AUFTRAGGEBERIN zu Lasten des AUFTRAG-

NEHMERS den verwertbaren Müll und Sondermüll sowie das Verpackungsmaterial

und dergleichen beseitigen lassen.

7.4 Fristen

Bei Beauftragung einer Leistung aus der „Rahmenvereinbarung Roll-Out/-in, Installa-

tion und Entsorgung dezentraler IT-Systeme“ unter Kapitel 4 der Leistungsbeschrei-

bung hat die Dienststelle innerhalb von zwei Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausge-

nommen gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg) die Terminvereinbarung mit

dem AUFTRAGNEHMER zu treffen. Nach erfolgter Terminvereinbarung, unter Be-

rücksichtigung der Verfügbarkeit der Kunden der AUFTRAGGEBERIN, hat der AUF-

TRAGNEHMER die Leistung innerhalb von fünf Arbeitstagen durchzuführen. Sollte der

AUFTRAGNEHMER diese Frist aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbe-

reich liegen, nicht einhalten können, ist die AUFTRAGGEBERIN unverzüglich, spätes-

tens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen, schriftlich oder per E-Mail zu informieren.

Bei einer Nichteinhaltung des vereinbarten Termins mit der Dienststelle, ist die AUF-

TRAGGEBERIN umgehend zu informieren.

Für die Entsorgung vorgesehene IT-Systeme dürfen in den Lagerräumlichkeiten des

AUFTRAGNEHMERS bis zur endgültigen Entsorgung der IT-Systeme zwischengela-

gert werden. Die Dauer der Lagerung darf den Zeitraum von drei Monate nicht über-

schreiten.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Die entsprechenden Lieferscheine sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausliefe-

rung der AUFTRAGGEBERIN in Kopie elektronisch zu übermitteln. Weitere Einzelhei-

ten und die E-Mail-Adresse werden dem AUFTRAGNEHMER beim Kick-Off-Meeting

mitgeteilt.

7.5 Pönale

Leistungserbringung und Pönale.

Sollte die Leistung aus Gründen, die dem AUFTRAGNEHMER zuzurechnen sind,

nicht innerhalb des in Abschnitt 7.4 „Fristen“ der Leistungsbeschreibung genannten

Zeitraums erbracht werden, ist die AUFTRAGGEBERIN berechtigt, eine angemessene

Pönale zu erheben. Die Pönale beträgt 5 % der jeweiligen monatlichen Gesamtrech-

nung für die betroffenen Leistungen.

Auf- und Abbau von IT-Systemen

Der Auf- und Abbau von IT-Systemen kann an bis zu zehn Standorten pro Tag erfol-

gen. Für jeden Standort, an dem der Auf- oder Abbau nicht innerhalb des vereinbarten

Tagesrahmens durchgeführt wird, kann die AUFTRAGGEBERIN eine Pönale in Höhe

von 5 % der jeweiligen monatlichen Gesamtrechnung erheben. Die Pönale wird aus-

schließlich dann fällig, wenn die Verzögerung oder der Ausfall auf ein Verschulden des

AUFTRAGNEHMERS zurückzuführen ist.

Bei der Festsetzung der Pönale beachtet die AUFTRAGGEBERIN den Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit und stellt sicher, dass die Pönale im angemessenen Verhältnis

zur Schwere der Vertragsverletzung sowie unter Berücksichtigung der Umstände des

Einzelfalls steht

Die Rechnung des AUFTRAGNEHMERS wird bereits abzüglich der Pönale ausge-

stellt. Dies bedeutet, dass der Rechnungsbetrag, der der AUFTRAGGEBERIN präsen-

tiert wird, bereits die Pönale enthält und dass der AUFTRAGNEHMER nicht berechtigt

ist, eine separate Nachzahlung für die Pönale zu fordern. Der AUFTRAGNEHMER ist

verpflichtet, die Rechnung abzüglich der Pönale auszustellen und sicherzustellen,

dass der Rechnungsbetrag korrekt ist. Die AUFTRAGGEBERIN behält sich das Recht

vor, die Rechnung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Pönale korrekt abge-

zogen wurde.

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

Sollte der AUFTRAGNEHMER mehrere Absprachen nicht einhalten, können die Pöna-

len addiert werden, jedoch nur wenn es sich um Verstöße unterschiedlicher Art han-

delt. Dies bedeutet, dass für jede einzelne Vertragsverletzung einer bestimmten Art (z.

B. Terminumsetzung innerhalb von zwei Wochen oder Aufbau/Abbau von IT-Syste-

men an bis zu zehn Standorten) eine Pönale in Höhe von 5 % der gesamten monatli-

chen Rechnung erhoben werden kann. Wenn jedoch mehrere Verstöße der gleichen

Art innerhalb eines Monats auftreten (z. B. mehrfach Terminumsetzung nicht innerhalb

von zwei Wochen), wird nur eine Pönale in Höhe von 5 % der gesamten monatlichen

Rechnung erhoben. Die AUFTRAGGEBERIN wird jedoch sicherstellen, dass die Ge-

samtpönale nicht unverhältnismäßig ist und dass sie den Grundsatz der Verhältnismä-

ßigkeit beachtet.

Beispiele:

  • Wenn der AUFTRAGNEHMER sowohl die Terminumsetzung innerhalb von

zwei Wochen als auch den Aufbau/Abbau von IT-Systemen an bis zu zehn

Standorten nicht einhält, kann die AUFTRAGGEBERIN eine Pönale in Höhe

von 5 % + 5 % = 10 % der gesamten monatlichen Rechnung erheben.

  • Wenn der AUFTRAGNEHMER jedoch mehrfach die Terminumsetzung nicht in-

nerhalb von zwei Wochen nicht einhält, wird nur eine Pönale in Höhe von 5 %

der gesamten monatlichen Rechnung erhoben.

7.6 Ansprechperson

Zu Koordinationszwecken muss der AUFTRAGNEHMER einen „Single Point of

Contact“ der AUFTRAGGEBERIN bereitstellen. Im Weiteren wird von einer Ansprech-

person gesprochen.

Anforderung an die Ansprechperson:

• Beispielhafte Tätigkeiten:

o Ansprechperson (inkl. Vertretung) für die AUFTRAGGEBERIN

o Terminkoordination mit der AUFTRAGGEBERIN

o Planung der eigenen Ressourcen

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

o Überwachen des eigenen Personals bzgl. Termintreue

o Projekt Management Office-Tätigkeit

Qualifikationen des ausführenden Personals:

o Mindestens drei Jahre Berufserfahrung in Koordinationstätigkeit inner-

halb der letzten zehn Jahre (08/2016 – 08/2026).

o Sehr gute deutsche Sprachkenntnisse (mind. Sprachniveau CEFR: C1)

o Gute englische Sprachkenntnisse (mind. Sprachniveau CEFR: B1)

o abgeschlossene Sabotageschutzüberprüfung (SÜ) gemäß dem Landes-

sicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)

7.7 Technical Field Service

Der AUFTRAGNEHMER stellt geeignete Personalressourcen in ausreichendem Um-

fang bereit. Die Ressourcenplanung ist so vorzunehmen, dass die Umsetzung der Auf-

träge („in time“, „in quality“, „in budget“) sichergestellt ist.

Der AUFTRAGNEHMER wird Schnittstellen und Abstimmungsaufwand mit allen Be-

teiligten der AUFTRAGGEBERIN für die Planung und Abarbeitung der Aufträge be-

rücksichtigen.

Die Durchführung der vor Ort Tätigkeiten werden vom AUFTRAGNEHMER durch Ser-

vicetechniker mit folgendem Profil umgesetzt.

Servicetechniker

• Beispielhafte Tätigkeiten:

o Montage von IT-Systemen samt Peripherie und aktiven Komponenten in

Serverschränke

o Inbetriebnahme von Servern inkl. USV, sonstiger Peripherie

o Verkabelungsarbeiten: Strom-Anschlussarbeiten (Netzteile, Kaltgeräte-

kabel, USV), Netzwerk Patcharbeiten etc.

• Qualifikationen des ausführenden Personals:

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

o Mindestens ein Jahr Berufserfahrung in Technical Field Service (inner-

halb der letzten zehn Jahre (08/2016 – 08/2026).

o Gute deutsche Sprachkenntnisse (mind. Sprachniveau CEFR: B2)

o Gute englische Sprachkenntnisse (mind. Sprachniveau CEFR: B1)

o abgeschlossene Sabotageschutzüberprüfung (SÜ) gemäß dem Landes-

sicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)

• Sozialkompetenz:

o Dresscode Casual

o Höfliche Umgangsformen

Weitere Personalanforderungen

Für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie zur Abdeckung von Lastspitzen hat

der AUFTRAGNEHMER sicherzustellen, dass auch temporär oder kurzfristig einge-

setztes Personal für die Erbringung der jeweiligen Leistungen gleichwertig qualifiziert

ist. Die Qualität der Leistungserbringung darf durch einen Personalwechsel nicht be-

einträchtigt werden. Ein Austausch des für die Leistungserbringung benannten Perso-

nals ist der AUFTRAGGEBERIN unverzüglich anzuzeigen.

7.8 Lohnarbeiten

Zusätzlich anfallende Leistungen, gemäß Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt, (Lohn-

arbeit) werden nach Aufwand vergütet.

Die Lohnarbeiten sind nur auf Abruf auszuführen. Sie sind im Vorfeld schriftlich zu

beschreiben und je nach Profil, wie im Dokument Angebotsblatt Technical Field Ser-

vice angegeben, zu beziffern. Zusätzlich kann der Fall eintreten, dass z. B. IT-Systeme

neu geordnet/verkabelt werden müssen. Dies kann nur in Rücksprache mit der AUF-

TRAGGEBERIN erfolgen.

Geleistete Lohnstunden werden nach den angebotenen Stundensätzen vergütet.

Die Vergütung erfolgt auch auf Teile von Personentagen (1/4-stündliche Verrech-

nung gemäß Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen).

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

7.9 Lagerhaltung

Der AUFTRAGNEHMER muss für die Zwischenlagerung von Komponenten im Zuge

des Roll-Out/-in ausreichend Lagerflächen zur Verfügung stellen.

Die Lagerflächen müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:

• Abschließbar

• Alarmgesichert

• Zutrittskontrolle mit Nachweisführung der Zutritte

• Geeignete Lager- und Regalsysteme

• Geeignete Verkehrswege zum Be- und Entladen per LKW und Flurförderfahr-

zeugen

• Beleuchtung mit mindestens 200 Lx

• Brandschutzgesichert

• Ausreichende Räumlichkeiten für IT-Systeme – Kapitel 3.2 Lastspitzen der Leis-

tungsbeschreibung

8. Auftragsbearbeitung (A)

8.1 Bestellabwicklung/Abrufe

Die Bestellung einer Leistung erfolgt durch die AUFTRAGGEBERIN je Standort oder

nach Projektplanung in Form eines Einzelabrufs auf Grundlage der Rahmenvereinba-

rung. Mit der Bestellung wird:

• Leistung

• Artikelbezeichnung (IT-Systeme)

• Bestellmenge

• Lieferort (Standort der Dienststelle und Ansprechperson)

• Datum der Lieferung

• Ggf. Inanspruchnahme von vereinbarten Zusatzleistungen (Lohnarbeit)

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

festgelegt. Die Bestellung ist vom AUFTRAGNEHMER innerhalb von zwei Arbeitsta-

gen zu bestätigen. Die Bestellung und die Bestellbestätigung erfolgen von allen Betei-

ligten per E-Mail. Weitere Einzelheiten und die E-Mail-Adresse werden dem AUF-

TRAGNEHMER beim Kick-Off-Meeting mitgeteilt.

8.2 Lieferscheine

Den Lieferungen sind Lieferscheine, versehen mit:

• Bestellnummer

• Datum der Lieferung

• belieferter Dienststelle

• Ansprechperson der Dienststelle

• Artikelbezeichnung

• Stückzahl

• Seriennummern der gelieferten IT-Systeme

• Kommentarfeld

• Unterschrift AUFTRAGNEHMER (zusätzlich in Druckschrift)

• Unterschrift Berechtigter der Dienststelle Empfänger (zusätzlich in Druckschrift)

beizulegen. Die belieferte Dienststelle zeichnet den Lieferschein gegen. Im Falle, dass

eine Lieferbestätigung vor Ort nicht unterzeichnet wird, ist der AUFTRAGNEHMER

verpflichtet dies schriftlich im Kommentarfeld zu vermerken.

8.3 Leistungsnachweis

Die Leistungsnachweise sind nach erfolgreichem Abschluss durch den AUFTRAG-

NEHMER am 10. Arbeitstag des Folgemonats der AUFTRAGGEBERIN elektronisch

gesammelt zu übermitteln.

Die Leitungsnachweise müssen mindestens folgende Angaben beinhalten:

• Bestellnummer

• Datum der abgerufenen Leistung

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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung

• Dienststelle

• Art der Leistung

• Menge der abgerufenen Leistung

• Ggf. Zusatzleistungen (Lohnarbeit)

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