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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
Anlage 2 zum Vertrag –
Leistungsbeschreibung
BIT14-0230-1139
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................ 2
Tabellenverzeichnis ............................................................................................................. 3
-
Vorstellung ..................................................................................................................... 4
-
Definitionen .................................................................................................................... 5
-
Dimensionierung ........................................................................................................... 6
3.1 Geschätzte Abnahmemenge..................................................................................... 6
3.2 Lastspitzen (A) .......................................................................................................... 7
3.3 Leistungszeitraum ..................................................................................................... 7
- Leistungsdefinition (A) .................................................................................................. 8
4.1 Installationsleistung .................................................................................................. 8
4.1.1 Vorgabe zur Installation ....................................................................................... 9
4.2 Etikettierung .............................................................................................................. 9
4.3 Logistiktätigkeiten ................................................................................................... 10
4.4 Montagetätigkeiten ................................................................................................. 11
4.4.1 Verkabelung ...................................................................................................... 12
4.5 Abnahme ................................................................................................................ 13
4.6 Entsorgung von IT-Systeme.................................................................................... 15 4.6.1 Löschung und Vernichtung von Datenträger......................................................15 4.6.2 Löschung und Vernichtung von Systemkomponenten .......................................16
- Definition Systeme ...................................................................................................... 17
5.1 Server ..................................................................................................................... 17
5.2 USV ........................................................................................................................ 17
5.3 Speichersysteme .................................................................................................... 17
-
Projektmanagement (A) .............................................................................................. 18
-
Anforderungen (A) ....................................................................................................... 20
7.1 Sicherheitsbestimmungen ....................................................................................... 20
7.2 Gefahrübergang...................................................................................................... 21
7.3 Verpackungsmaterial .............................................................................................. 22
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7.4 Fristen .................................................................................................................... 22
7.5 Pönale .................................................................................................................... 23
7.6 Ansprechperson...................................................................................................... 24
7.7 Technical Field Service ........................................................................................... 25
7.8 Lohnarbeiten ........................................................................................................... 26
7.9 Lagerhaltung ........................................................................................................... 27
- Auftragsbearbeitung (A) ............................................................................................. 27
8.1 Bestellabwicklung/Abrufe ........................................................................................ 27
8.2 Lieferscheine .......................................................................................................... 28
8.3 Leistungsnachweis ................................................................................................. 28
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Geschätzte Stückzahlen ....................................................................................... 6
Tabelle 2: Leistungsdefinitionen ............................................................................................ 8
Tabelle 3: Löschung Vernichtung Datenträger ......................................................................16
Tabelle 4: Löschung Vernichtung Systemkomponenten .......................................................16
Tabelle 5: Server Varianten ..................................................................................................17
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1. Vorstellung
Die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) ist seit dem 1. Juli 2015 die
zentrale IT Dienstleisterin für moderne Informationstechnologie (IT) der gesamten
Landesverwaltung des Landes Baden-Württemberg. Sie wurde als
Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Innenministeriums gegründet und wird
als Landesbetrieb am Standort Stuttgart geführt. Die BITBW stellt die gesamte IT der
Landesverwaltung aus einer Hand bereit. Dies dient dazu, einen höheren
Standardisierungsgrad zu erreichen sowie gestiegenen Anforderungen an
Verfügbarkeit und zugleich Sicherheit von Informationstechnik Rechnung zu tragen.
Das Aufgaben- und Betätigungsfeld der BITBW umfasst die Zurverfügungstellung und
Optimierung der von den Landesbehörden gemeinsam genutzten Bereiche der
Informationstechnologie, insbesondere den Betrieb, die Betreuung und Entwicklung
von Anwendungen und spezialisierter IT-Verfahren, die Bereitstellung der
entsprechenden Rechenzentrums-, Server- und Arbeitsplatz-Infrastrukturen, inkl.
Telefonie und Userservice sowie die erforderlichen Netzwerk- und damit verbundenen
Dienstleistungen. Die BITBW übernimmt Aufgaben der informationstechnischen
Grundversorgung für die Landesverwaltung in eigener Zuständigkeit. Daneben bietet
sie IT-Dienstleistungen für Dienststellen und Einrichtungen des Landes an. Die
Aufgabenfelder der BITBW sind:
• Zentral erbrachte Infrastrukturdienste, Bereitstellung von Server und
Cloudinfrastruktur, dezentrale Dienste mit den Bereichen BK Arbeitsplatz,
Kollaboration Services, Netz- bzw. Kommunikationsdienste, Cloudservices,
Betrieb, Betreuung und Entwicklung von Anwendungen und IT-Verfahren
insbesondere die Verfahren zur Digitalisierung der Landesverwaltung und
Kernanwendungen wie SAP-ERP.
Die BITBW verfolgt eine Strategie für die Modernisierung der dezentralen Standorte.
Zur Realisierung dieser Strategie, werden mehrere Leistungen über dieses Ausschrei-
bungsverfahren am Markt platziert.
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
Zur Ausstattung der Dienststellen gehören unterschiedliche Server Varianten, unter-
brechungsfreie Stromversorgungsgeräte (USV) und Speichersysteme. Über die Rah-
menvereinbarung können ca. 1.200 Dienststellen des Landes unterschiedlichster Grö-
ßen mit folgenden Leistungen versorgt werden:
• Installationsleistungen nach Vorgabe Roll-Out/ -In von IT-Systemen
• Montage- und Logistiktätigkeiten
• Entsorgung von IT-Systemen
Die aufgeführten Leistungen sind ausführlich in Kapitel 4 beschrieben.
2. Definitionen
AUFTRAGGEBERIN
Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bis hin zum Zuschlag / Vertragsschluss ist
unter der AUFTRAGGEBERIN zunächst die ausschreibende Stelle, also die BITBW,
zu verstehen.
AUFTRAGNEHMER
Für alle geforderten Leistungen nach Zuschlag / Vertragsschluss ist unter AUFTRAG-
NEHMER der bezuschlagte AUFTRAGNEHMER zu verstehen. D. h. unabhängig von
der tatsächlichen Phase im Prozess (vor oder nach der Vergabe) wird mit diesem Be-
griff immer der anbietende bzw. später bereits vertraglich gebundene Partner beschrie-
ben.
IT-SYSTEMARTEN
Zu den IT-Dienstleistungen der BITBW gehört der Betrieb von IT-Systemen. Unter IT-
Systemen: Es sind folgende Systemarten zu unterscheiden, wie Server (Tower/Rack),
USV und Speichersysteme.
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
3. Dimensionierung
Die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung können sukzessive, verteilt über die Ver-
tragslaufzeit bezogen werden. Dabei können größere Mengen im Zuge eines Projektes
über einen definierten Zeitraum abgerufen werden. Diese Abrufe können parallel statt-
finden.
3.1 Geschätzte Abnahmemenge
Das für diese Rahmenvereinbarung in Aussicht stehende Auftragsvolumen wurde, so
genau wie möglich, umschrieben. Der Bedarf ist jedoch nicht verbindlich und abschlie-
ßend festlegbar. Dieser gibt nur eine geschätzte Auftragsmenge und einen voraus-
sichtlichen Zeitraum für die Leistungserbringung wieder. Es kann daher nicht ausge-
schlossen werden, dass die Leistungen in einer anderen Größenordnung oder/und ei-
nem anderen Zeitraum abgerufen werden. Es wird von folgender geschätzten Auf-
tragsmenge gemäß Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt während der Mindestvertrags-
laufzeit ausgegangen. Hierbei handelt es sich um konservativ geschätzte Werte. Die
Mengenangaben dienen der Kalkulationsgrundlage. Eine Mindestabnahme wird nicht
vereinbart. Für die geschätzten, optionalen Abrufmengen besteht keine Abnahmever-
pflichtung. Die Abrufmenge kann sich daher verringern.
Geplante Abnahmemenge für die Mindestvertragslaufzeit:
| Leistung | Stückzahl | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Roll-Out – Installationsleistungen, Montage und Transport | 1000 | ||||
| Roll-Out – Transport | 100 | ||||
| Roll-Out – Montage und Transport | 100 | ||||
| Roll-In – Demontage und Transport | 500 | ||||
| Roll-In – Demontage, Transport und Entsorgung | 500 |
Tabelle 1: Geschätzte Stückzahlen
Da an unterschiedlichen Standorten von Kunden der AUFTRAGGEBERIN gleichzeitig
Dienstleistungen abgerufen werden können, muss der AUFTRAGNEHMER sicherstel-
len, dass im Falle einer Angebotsabgabe für die geforderte Leistungserbringung die
personellen, technischen und räumlichen Ressourcen vorhanden sind.
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Der AUFTRAGNEHMER muss die Leistungsfähigkeit seiner Organisation in Bezug auf
eine mögliche gleichzeitige Erbringung dieser Mengen (siehe Kapitel 3.3 Leistungs-
zeitraum der Leistungsbeschreibung: bis zu zehn Standorte pro Tag) der ausgeschrie-
benen Dienstleistungen bestätigen.
3.2 Lastspitzen (A)
Aufgrund der Anzahl der betriebenen IT-Systemen (ca. 1.200) muss der AUFTRAG-
NEHMER, verteilt über die Vertragslaufzeit, an mehreren Standorten IT-Systeme ab-
lösen. Hierbei muss der AUFTRAGNEHMER davon ausgehen, dass es zu Lastspitzen
kommen wird, da Roll-Outs/-Ins mehrerer Standorte in Baden-Württemberg in die glei-
chen oder sich überschneidende Zeiträume fallen können. Ebenso muss er davon aus-
gehen, dass es Phasen mit geringer Last geben wird. Ergänzendes in Kapitel 6 Pro-
jektmanagement der Leistungsbeschreibung.
3.3 Leistungszeitraum
Die Leistungserbringung beginnt mit Zuschlagserteilung.
Während der gesamten Laufzeit sind Leistungen wie unter Kapitel 4 der Leistungsbe-
schreibung beschrieben zu erbringen.
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
4. Leistungsdefinition (A)
Die Leistungen die zu erbringen sind, können wie folgt definiert: werden:
| Leistung | Definition | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Roll-Out von IT Systeme (Server Variante 1 bis 4) | Installationsleistungen Montagetätigkeiten Logistiktätigkeiten | ||||
| Logistiktätigkeiten | Transport | ||||
| Roll-In von IT Systeme | Demontagetätigkeiten Logistiktätigkeiten | ||||
| Entsorgung von IT Systeme | Demontagetätigkeiten | ||||
| Logistiktätigkeiten | |||||
| Entsorgung |
Tabelle 2: Leistungsdefinitionen
Die Erläuterung der verschiedenen IT-System Varianten befindet sich unter Kapitel 5
der Leistungsbeschreibung.
4.1 Installationsleistung
Im Rahmen der Vereinbarung übernimmt der AUFTRAGNEHMER Installationsleistun-
gen von IT-Systemen. Diese sind nach Vorgaben der AUFTRAGGEBERIN durchzu-
führen. Vor Beginn der Installationsleistungen hat der AUFTRAGNEHMER zu prüfen,
ob die notwendigen Hardwarekomponenten geliefert wurden.
Die Installationsleistungen finden in den Räumlichkeiten des AUFTRAGNEHMERS vor
der Auslieferung statt.
Die unter Kapitel 5 der Leistungsbeschreibung genannten Server Varianten, sind nach
Vorgabe der AUFTRAGGEBERIN vorzuinstallieren. Die Installation der IT-Systeme
muss in einer technisch autarken, vom Unternehmensnetzwerk des AUFTRAGNEH-
MERS vollständig isolierten Umgebung erfolgen. Ein Datenaustausch mit dem Netz-
werk des AUFTRAGNEHMERS ist strikt untersagt. Das bedeutet, dass die IT-Systeme
in keiner Netzwerkumgebung angeschlossen werden dürfen, die über eine Internetan-
bindung verfügt.
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Die für das Deployment benötigte Infrastruktur (Betankungssysteme inklusive relevan-
ter Netzwerkkomponenten) wird von der AUFTRAGGEBERIN beigestellt. Davon aus-
genommen sind die für die Durchführung der Installation erforderlichen Ein- und Aus-
gabegeräte (wie z. B. Monitore, Tastaturen und Mäuse, etc.); diese Peripheriegeräte
sind vom AUFTRAGNEHMER in eigener Verantwortung bereitzustellen.
Für die Installation der IT-Systeme wird die AUFTRAGGEBERIN eine bebilderte
Schritt-für-Schritt Anleitung zur Verfügung stellen, welche der AUFTRAGNEHMER zur
Kenntnis nehmen und befolgen muss. Vor dem ersten Deployment erfolgt eine Unter-
weisung durch die AUFTRAGGEBERIN beim AUFTRAGNEHMER.
4.1.1 Vorgabe zur Installation
Dem AUFTRAGNEHMER wird ein physischer Server beigestellt, der seitens der AUF-
TRAGGEBERIN mit der erforderlichen Softwareumgebung für die Bereitstellung der
verschiedenen Server-Varianten ausgestattet ist. Dieses System ermöglicht sowohl
die grundlegende Konfiguration (Firmware, BIOS- und Festplattenkonfiguration) als
auch die Verarbeitung des Betriebssystem-Images. Die Installation der IT-Systeme er-
folgt automatisiert über ein standardisiertes Deployment-Werkzeug. Das hierfür benö-
tigte, installationsfertige Image wird von der AUFTRAGGEBERIN zur Verfügung ge-
stellt.
Bevor die IT-Systeme mit einem Betriebssystem installiert werden, ist mit Hilfe des
vom Hersteller bereitgestellten Systemverwaltungstool die Firmware mit der von der
AUFTRAGGEBERIN vorgefertigten Baseline zu aktualisieren.
Bei der Installation der Server Varianten sind manuelle Eingaben notwendig; beispiels-
weise die Auswahl des Betriebssystemimages nach Vorgabe der AUFTRAGGEBE-
RIN, die Eingabe des Servernamens oder die Eingabe der Netzwerkkonfiguration.
4.2 Etikettierung
Der AUFTRAGNEHMER versieht direkt nach der Installation die IT-Systeme mit Eti-
ketten. Die Daten sollen in Klarschrift aufgebracht werden. Dem AUFTRAGNEHMER
werden von der AUFTRAGGEBERIN Informationen zur Beschriftung der Etiketten zur
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Verfügung gestellt. Das Etikett ist so anzubringen, dass dies im eingebauten Zustand
der etikettierten Komponenten gut lesbar ist. Die vom AUFTRAGNEHMER bereitzu-
stellenden Etiketten zur Kennzeichnung der Geräte sind von üblicher Handelsherstel-
lung. Dabei ist zu beachten, dass die Etiketten wiederablösbar sind und vor der Ent-
sorgung der etikettierten Komponenten entfernt werden müssen.
4.3 Logistiktätigkeiten
Die Logistiktätigkeiten umfassen den Transport von IT-Systemen zwischen unter-
schiedlichen Standorten. Dies beinhaltet folgende Dienstleistungen:
• Die Ausbringung von IT-Systemen
• Die Abholung von IT-Systemen
Die Logistiktätigkeiten für IT-Systeme kann bei allen Standorten der AUFTRAGGEBE-
RIN und deren Kunden erfolgen. Diese sind über das gesamte Bundesland Baden-
Württemberg verteilt. Es gibt Standorte an denen von unterschiedlichen Kunden
Dienststellen im gleichen Ort, teilweise im gleichen Gebäude, vorhanden sind.
Der AUFTRAGNEHMER übernimmt die Planung zur Auslieferung der Systeme unter
wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten. Das bedeutet z. B. wenn in der Nähe ei-
nes Kundenstandortes auch Standorte anderer Kunden sind, kann hier die Fahrt zu
mehreren Kunden und somit mehrere Auslieferungen an einem Tag stattfinden.
IT-Systeme, die zu Standorten außerhalb von Baden-Württemberg transportiert wer-
den müssen, werden über die Leistung Lohnarbeiten vergütet. Es handelt sich um die
Standorte Berlin und Brüssel mit je einem System.
Der Transport von IT-Systemen hat immer in der originalen Verpackung zu erfolgen.
Hierbei muss insbesondere auf die ordnungsgemäße Polsterung der IT-Systeme ge-
achtet werden (z. B. Hohlraumfüllung mit Schaumstoff).
Für die Logistiktätigkeiten stellt die AUFTRAGGEBERIN keine Kraftfahrzeuge zur Ver-
fügung.
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Die An- und Abfahrt ist immer in der Pauschale des Rollout bzw. Rollin inbegriffen und
kann auch bei einem erhöhtem Zeitaufwand durch bspw. Umfahrungen der AUF-
TRAGGEBERIN nicht in Rechnung gestellt werden. Sollten trotz Terminvereinbarun-
gen an Dienststellen Wartezeiten entstehen, ist die AUFTRAGGEBERIN sofort telefo-
nisch vom AUFTRAGNEHMER zu informieren, um die weitere Vorgehensweise zu
besprechen.
Während des Transports müssen die IT-Systeme ständig beaufsichtigt werden. Das
eingesetzte Personal muss die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen (vgl. Kapitel
7.1 dieser Leistungsbeschreibung) erfolgreich abgeschlossen haben und trägt die volle
Verantwortung für die IT-Systeme. Zudem ist es erforderlich, die IT-Systeme während
des Roll-Out bzw. Roll-In in einem abgeschlossenen Fahrzeug zu lagern, um ihre Si-
cherheit und Integrität zu gewährleisten.
4.4 Montagetätigkeiten
Im Rahmen der Montagetätigkeiten werden die IT-Systeme in den dafür vorgesehenen
Räumlichkeiten aufgestellt, installiert oder demontiert. In Abhängigkeit von den räum-
lichen Bedingungen und den spezifischen Anforderungen werden die IT-Systeme ent-
sprechend in Serverschränken oder als Tower-Gehäuse aufgestellt. Sollten während
der Montagetätigkeiten Probleme auftreten, ist die AUFTRAGGEBENRIN umgehend
zu telefonisch kontaktieren.
Auf Grund der unterschiedlichen Ausstattung der Dienststellen kommen an einigen
Standorten Racks zum Einsatz. Bei der Anlieferung sind entsprechende Rack-Schie-
nen, die im Lieferumfang der Systeme enthalten sind, mitzuführen, die fachgerecht zu
installieren sind. Die Anlieferung und der Aufbau der gesamten IT-Systeme je Dienst-
stelle haben an einem Arbeitstag zu erfolgen. Da nicht jede Dienststelle über Monitor,
Maus und Tastatur verfügt, sind für seltene Fehlerfälle entsprechende Peripheriege-
räte vom AUFTRAGNEHMER mitzuführen.
Folgende Punkte sind bei der Montagetätigkeit durchzuführen:
• Aufbau oder/und Abbau der IT-Systeme bzw. aller Komponenten in das Rack
(sofern vorhanden)
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
• Verkabelung oder Rückbau der Verkabelung aller Komponenten (Strom,
Netzwerk, usw.)
• Beschriften der Verkabelung an beiden Enden beim Roll-Out bzw. Entfernung
der Etiketten beim Roll-In.
• Dokumentation der durchgeführten Tätigkeiten (Checkliste)
• Lieferbestätigung vor Ort
• Dokumentation durch aussagekräftige Bilder der Hardware in eingebautem
Zustand, (Zuordnung der Bilder muss durch ersichtlichen Servername oder
Seriennummer möglich sein.)
• Abnahme durch die AUFTRAGGEBERIN, siehe Kapitel 4.7 Abnahme der
Leistungsbeschreibung
Wartezeiten, die aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder Ereignisse in den Dienst-
stellen entstehen, werden nicht als separate Arbeitszeit vergütet. Der AUFTRAGNEH-
MER ist verpflichtet, die Standorte nach Abschluss der Arbeiten in einem sauberen
und ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Dazu gehört insbesondere die Entsorgung
von Verpackungsmaterialien, wie z. B. Kartons, sowie die Beseitigung von allen wäh-
rend der Arbeiten entstandenen Abfällen und Materialien. Der AUFTRAGNEHMER ist
dafür verantwortlich, dass die Arbeitsplätze und die umliegenden Bereiche frei von Müll
und Unordnung sind, die er selbst mitgebracht bzw. verursacht hat, bevor er die Dienst-
stelle verlässt.
4.4.1 Verkabelung
Die für die Inbetriebnahme erforderlichen Kabel wie z. B. Netzwerk-, Verlängerungs-,
USB-Kabel usw. werden vom AUFTRAGNEHMER in Vorleistung gestellt. Die Ethernet
Verkabelung muss mit Kabel der Klasse Cat7 erfolgen.
Die Kabel sind in verschiedenen Längen zu verwenden. Bei der Verkabelung ist darauf
zu achten, dass die benötigte Länge passend gewählt ist – nicht zu lang und nicht zu
kurz.
Die geschätzte Gesamtmenge gemäß Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt für die Cat7
Verkabelung basiert auf einer Durchschnittslänge von drei Meter und drei Stück pro
IT-System. Die Abrechnung der verwendeten Kabel erfolgt mit der Abrechnung der
jeweils erbrachten Leistung.
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
Zusätzlich benötigte Kabel wie Kaltgeräte-Verlängerungskabel, Schuko-Kabel und ggf.
USB-Kabel sind vom AUFTRAGNEHMER je in der Länge von drei Metern in Klein-
mengen für jeden Einsatz mitzuführen. Die Kosten für die o. g. Kabel müssen vom
AUFTRAGNEHMER in der Preiskalkulation einberechnet werden.
Die Verkabelung umfasst das Anschließen der IT-Systeme an die Stromversorgung
sowie das physische Anschließen an das Netzwerk der AUFTRAGGEBERIN und de-
ren Kunden unter Anwendung einer ordentlichen Verkabelung in den Serverschränken
oder Räumlichkeiten.
Netzwerkkabel müssen so angeordnet werden, dass diese bei einer Instandhaltung,
Prüfung oder Änderung der Anlage zugeordnet werden können. Jedes Netzwerkkabel
ist an beiden Enden mit jeweils einer Kennzeichnung zu versehen. Die Netzwerkkabel
sind so zu beschriften, dass auf der Seite des IT-System der Switch Port abzulesen
ist. Auf der Seite des Switch Port ist der Name des IT-Systems anzubringen.
Für die Verkabelung der IT-Systeme wird von der AUFTRAGGEBERIN ein Verkabe-
lungsplan mit grafischer Darstellung zur Verfügung gestellt.
4.5 Abnahme
Die Abnahme dient zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des IT-Systems nach Vorgaben
aus einer Checkliste. Diese gilt als Nachweis für die vertragliche Erfüllung der jeweili-
gen Beauftragung und ist als Anlage der Rechnungserstellung durch den AUFTRAG-
NEHMER beizufügen. Eine Checkliste wird dem AUFTRAGNEHMER zur Verfügung
gestellt.
Eine Abnahme kann nur in Zusammenarbeit mit der AUFTRAGGEBERIN erfolgen.
Abnahmekriterien
• Montage der IT-Systeme
• Verkabelung der IT-Systeme
• Inbetriebnahme der IT-Systeme
• Telefonische Freigabe für jedes IT-System durch die AUFTRAGGEBERIN
Bestehen nach einer Abnahmeprüfung nicht erkennbare Mängel, bleiben diese unbe-
rührt.
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
Abnahmezeiten
Die Zeiten zur Abnahme sind:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr. Abnahmen
außerhalb der o. g. Zeiten müssen von der AUFTRAGGEBERIN vorab genehmigt wer-
den.
Störungen
Sollten während der Inbetriebnahme Störungen auftreten, so hat der AUFTRAGNEH-
MER die AUFTRAGGEBERIN telefonisch sofort darüber zu informieren. Sollte die Stö-
rung nicht von dem eingesetzten Personal des AUFTRAGNEHMERS behoben werden
können, so ist die AUFTRAGGEBERIN telefonisch sofort zu informieren. Dies hat wäh-
rend der Abnahmezeiten zu erfolgen. Bei Abweichungen der geplanten Inbetrieb-
nahme vor Ort, ist die AUFTRAGGEBERIN telefonisch sofort zu informieren und die
Abweichungen zu dokumentieren.
Freigabe
Die AUFTRAGGEBERIN führt einen Funktionstest durch, solange sich der AUFTRAG-
NEHMER noch vor Ort befindet. Dieser beinhaltet z. B. Verkabelung und Konfiguration
des Systems.
Der AUFTRAGNEHMER muss davon ausgehen, dass der Abnahmeprozess für die
jeweilige Beauftragung in einem Schritt zu erfolgen hat.
Die Lieferbestätigung vor Ort erfolgt durch den Kunden in den jeweiligen Dienststellen.
Die Abnahme erfolgt gemäß Kapitel 4.5 Abnahme der Leistungsbeschreibung durch
ein Abnahmeprotokoll (Checkliste) und wird der AUFTRAGGEBERIN in regelmäßigen
Intervallen zugesandt – siehe Kapitel 8.2 der Leistungsbeschreibung. Weitere Einzel-
heiten werden beim Kick-Off-Meeting vereinbart.
Die AUFTRAGGEBERIN stellt eine Checkliste zur Verfügung, mit der der AUFTRAG-
NEHMER die Vor-Ort-Abnahme durchführt. Dabei sind alle Punkte der Checkliste ab-
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
zuarbeiten. Sollten nicht alle Punkte abgearbeitet werden können, so wird dies schrift-
lich festgehalten und von der Ansprechperson am Kundenstandort schriftlich bestätigt
oder die Abnahme verschoben und ein neuer Termin vereinbart.
Sollte der Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht möglich sein, muss das vom AUFTRAG-
NEHMER im Lieferschein protokoliert werden und die AUFTRAGGEBERIN muss so-
fort telefonisch informiert werden.
4.6 Entsorgung von IT-Systeme
Die Entsorgung von IT-Systemen beinhaltet Löschung und ggf. Vernichtung von Da-
tenträger und Systemkomponenten.
Die BITBW hat sich gemäß der „Richtlinie Betrieb und Management von IuK“ verpflich-
tet, Daten sicher zu löschen, wenn Informations- und Kommunikationssysteme ausge-
sondert oder die geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen überschritten sind. Die
Entsorgung ist nach dem BSI-Grundschutz und DGSVO durchzuführen. Dabei ist die
Norm DIN 66399 zu berücksichtigen.
In Servern vorhandene interne USB-Sticks, sind unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen, der DIN 66399 zu löschen.
Für die Entsorgung der IT-Systeme ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, die AUF-
TRAGGEBERIN die Nachweise der fachgerechten Entsorgung unverzüglich nach er-
brachter Leistung per E-Mail zu übermitteln.
Die AUFTRAGGEBERIN behält sich das Recht vor, den Vernichtungsprozess und den
daraus folgenden Vernichtungsablauf nach Benachrichtigung des AUFTRAGSNEH-
MERS in den Örtlichkeiten zu sichten und zu prüfen.
4.6.1 Löschung und Vernichtung von Datenträger
Datenträger und Dokumente (Beschriftung von IT-Systemen) sind unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen, der DIN 66399 und des BDSG reproduktionssicher unter
Berücksichtigung der jeweiligen Schutzklasse und Sicherheitsstufe zu vernichten.
Die Norm der definierten Anforderungen zur Datenvernichtung ist durch ein Zertifikat
nachzuweisen.
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
| Typ | Sicherheitsstufe | Schutzklasse | ||
|---|---|---|---|---|
| 3 | ||||
| Festplatten | 5 | x | ||
| USB Sticks | 5 | x | ||
| Speichersysteme | 5 | x |
Tabelle 3: Löschung Vernichtung Datenträger
4.6.2 Löschung und Vernichtung von Systemkomponenten
Bei der Löschung und Vernichtung von IT-Systemen müssen folgende Anforderungen
erfüllt sein.
Jedes IT-System muss auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt und unkenntlich ge-
macht werden. Unkenntlichmachung beinhaltet das Entfernen sämtlicher Identifikati-
onsmerkmale und kundenspezifischer Informationen bei allen IT-Systemen.
| Typ | Sicherheits- | Schutzklasse | Schutzklasse | Schutzklasse | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| stufe | 1 | 2 | 3 | |||||||||||
| Server | 5 | x | ||||||||||||
| USV | 3 | x | ||||||||||||
| USV 2200 Watt | 5 | x | ||||||||||||
| Speicher | 5 | x | ||||||||||||
| Systeme | ||||||||||||||
| Beschriftung IT- Systemname | 2 | x | ||||||||||||
| Beschriftung | 5 | x | ||||||||||||
| Netzwerkdaten |
Tabelle 4: Löschung Vernichtung Systemkomponenten
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
5. Definition Systeme
5.1 Server
Je nach Standortvoraussetzung sind die Systeme als Tower Server oder 19" Rack
Server Modell vorgesehen. Die Systeme werden in unterschiedliche Varianten
unterteilt.
| Art | Ausführung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Variante 1 | 1x Tower Server ggf. mit USV | ||||
| Variante 2 | 1x Rack Server ggf. mit USV | ||||
| Variante 3 | 2x Rack Server ggf. mit USV | ||||
| Variante 4 | Mindestens 2x Rack Server und 1x physisches Speichersystem | ||||
| ggf. mit USV |
Tabelle 5: Server Varianten
5.2 USV
Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung wird je nach Anforderung von der AUF-
TRAGGEBERIN zur Verfügung gestellt.
5.3 Speichersysteme
Für Systeme der Variante 4 sind Transport, Einbau und Verkabelung vorgesehen. Da
bei der Variante 4 in der Regel ein Speichersystem des Herstellers NetApp eingesetzt
wird, muss beim ausführenden Techniker des AUFTRAGNEHMERS folgende Qualifi-
kation vorhanden sein:
• NetApp Certified Storage Installation Engineer.
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
6. Projektmanagement (A)
Wird eine größere Menge an IT-Systemen (ab 50 Systeme) innerhalb eines begrenz-
ten Zeitraumes durch die AUFTRAGGEBERIN beauftragt, wird dies als Projekt durch-
geführt, bezogen auf die Kapitel Lastspitzen 3.2 und Leistungszeitraum 3.3 der Leis-
tungsbeschreibung.
Die Projektplanung muss folgende Teilaspekte beinhalten:
• Projektorganisationsstruktur
• Kommunikationsplan
• Projektplan
• Projektsteuerung
Für die Planung, Überwachung und Steuerung ist vom AUFTRAGNEHMER eine qua-
lifizierte Person zu benennen. Von der AUFTRAGGEBERIN wird ebenfalls eine quali-
fizierte Person benannt. Es muss eine qualifizierte Stellvertretung im Falle von Abwe-
senheiten vorhanden sein.
Ein Projektplan wird nach dem Kick-Off-Meeting gemeinsam durch AUFTRAGGEBE-
RIN und AUFTRAGNEHMER erstellt.
Der Schwerpunkt liegt für die AUFTRAGGEBERIN beim Roll-Out/-In im Projektplan,
der Projektsteuerung und der Dokumentation. Der Projektplan beschreibt in Grundzü-
gen, in welcher Zeit und mit welchen Ressourcen das Projektziel erreicht werden soll.
Der Projektplan muss mindestens folgende Punkte enthalten:
• Projektbedingungen, die aufzeigen, was geregelt oder realisiert sein muss, be-
vor mit der Ausführung des Projektes begonnen werden kann
• Beschreibung externer Abhängigkeiten
• Planung des Pilotprojektes
• Beschreibung des Roll-Out/-In mit
o Zeitplanung, Meilensteinen, Abnahme
o Eingesetzte Mitarbeiter und weitere Ressourcen
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
o Beschreibung des Roll-Out/-In je IT-System für die Standorte
• Planung der Einzelabnahmen
Im Rahmen der Projektsteuerung muss der AUFTRAGNEHMER darstellen, mit wel-
chen Kontrollmechanismen die Erfüllung folgender Aufgaben während der Laufzeit des
Projektes sichergestellt werden:
• Beurteilung des Projektfortschritts
• Vergleich des Projektfortschritts mit dem Plan
• Erkennung und Verfolgung von Problemen
• Einleitung und Genehmigung von Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen von
der Planung
• Risikomanagement
• Wöchentliche schriftliche Reports via Mail an die AUFTRAGGEBERIN zum Pro-
jektstatus
Der AUFTRAGNEHMER rechnet den Aufwand für die Projektplanung und das Projekt-
management in die Roll-Out/-In Dienstleistung ein.
Pilotphase
Bei der Durchführung eines Projektes wird vor dem Roll-Out/-In, in Abstimmung mit
der AUFTRAGGEBERIN eine Pilotphase erfolgen.
Zwischen der Pilotinstallation und dem Roll-Out/-In ist eine 4-wöchige Testphase durch
die AUFTRAGGEBERIN vorgesehen.
Sollten während der 4-wöchigen Pilotphase Störungen bei den Tätigkeiten des AUF-
TRAGNEHMERS auftreten, so hat der AUFTRAGNEHMER die AUFTRAGGEBERIN
sofort telefonisch zu informieren. Sollte die Störung nicht von dem eingesetzten Per-
sonal des AUFTRAGNEHMERS behoben werden können, so ist die AUFTRAGGE-
BERIN unverzüglich zu informieren. Alle geforderten Leistungen, die der AUFTRAG-
NEHMER im Rahmen dieser Erstinstallation erbracht hat, müssen von der AUFTRAG-
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GEBERIN abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt in schriftlicher Form auf Grund-
lage Kapitel 4.5 Abnahme der Leistungsbeschreibung. Die Abwicklung der Inbetrieb-
nahme der Pilotsysteme erfolgt analog zu den zuvor gemachten Vorgaben.
7. Anforderungen (A)
Die in diesem Kapitel aufgeführten allgemeinen Anforderungen sind für die Erbringung
aller Leistungen gültig.
7.1 Sicherheitsbestimmungen
Im Rahmen der Leistungserbringung werden die Personen in einer sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit eingesetzt.
Die AUFTRAGGEBERIN fordert eine Sicherheitsüberprüfung (SÜ) nach § 8 Abs. 1 Nr.
3 Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG BW) aller Personen des AUFTRAG-
NEHMERS oder Unterauftragnehmers, die für die Leistungserbringung an einer si-
cherheitsempfindlichen Stelle eingesetzt werden. Gefordert werden mindestens zwei
Personen, die zum Projektbeginn sicherheitsüberprüft sein müssen. Der Projektbeginn
erfolgt einen Tag nach Zuschlagserteilung, sodass der AUFTRAGNEHMER gewähr-
leisten muss, dass diese Anforderung erfüllt ist.
Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann ggf. verzichtet werden, wenn für die betroffene
Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung (entweder nach
§ 8 Abs. 1 SÜG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 LSÜG BW) durchgeführt worden ist. Die
Gleichwertigkeit muss durch die zuständige Stelle geprüft werden.
Hinweis: Die AUFTRAGGEBERIN weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
seit der Novellierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes (SÜG) vom 7.
Dezember 2011 (zuletzt geändert durch Art. 4 G vom 5.7.2021 (BGBl. I S. 2274)), die
Regelungen zu Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotage-
schutz inhaltlich von den Regelungen im LSÜG BW divergieren. Die Gleichwertigkeit
einer einfachen Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotage-
schutz (vpS) nach dem SÜG mit einer SÜ 1 (im vpS) nach dem LSÜG BW, aufgrund
derer auf eine erneute Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LSÜG ver-
zichtet werden könnte, besteht aus Sicht des Landesamtes für Verfassungsschutz als
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mitwirkende Behörde nach § 3 Abs. 11 LSÜG BW nur im Hinblick auf Sicherheitsüber-
prüfungen im Geheimschutz. Der Nachweis über eine Sicherheitsüberprüfung des
Bundes im Bereich Sabotageschutz ist nicht ausreichend und macht eine Überprüfung
nach dem LSÜG erforderlich.
Seit der Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) zum 09. Ja-
nuar 2026 sind Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes die nach dem 16. Januar 2026 gezeichnet wurden durch das Lan-
desamt für Verfassungsschutz (LfV) BW anerkannt. Dies ist durch die Übergangsre-
gelung in § 39 SÜG festgelegt.
Für bestehende Überprüfungen im Sinne § 1 Abs. 4 SÜG gilt weiterhin die o. g. Tatsa-
che, dass die Gleichwertigkeit durch das LfV BW nicht anerkannt werden kann.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vor, kann die AUFTRAG-
GEBERIN den Austausch von Personen verlangen. In diesem Fall trägt der AUF-
TRAGNEHMER die Kosten für die Einarbeitung neu eingesetzter Personen. Liegt der
Nachweis der Sicherheitsüberprüfung zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht vor,
ist das Unternehmen verpflichtet, diese beim Einsatzbeginn des Projektes vorzulegen.
Die Gültigkeit der Sabotageschutzüberprüfung wird durch den Geheim- & Sabotage-
schutzbeauftragten der AUFTRAGGEBERIN vor Zuschlagserteilung überprüft. Hierfür
ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, die Nachweisdokumente auf Anfrage der
AUFTRAGGEBERIN innerhalb von drei Arbeitstagen elektronisch dem Geheim- & Sa-
botageschutzbeauftragten der AUFTRAGGEBERIN zur Verfügung zu stellen. Das A-
Kriterium gilt als nicht erfüllt, sofern die Nachweisdokumente ungültig sind oder nicht
fristgerecht übermittelt werden.
7.2 Gefahrübergang
Der AUFTRAGNEHMER haftet für alle Schäden auf dem Transportweg bis zur Ab-
nahme durch die AUFTRAGGEBERIN. Nach erfolgreicher Abnahme durch die AUF-
TRAGGEBERIN erfolgt der Gefahrenübergang vom AUFTRAGNEHMER auf die AUF-
TRAGGEBERIN.
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7.3 Verpackungsmaterial
Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsordnung. Danach trägt ausschließlich
der AUFTRAGNEHMER die Kosten der Verpackung und deren Entsorgung. Die Ver-
packung ist auf den unbedingt nötigen Umfang zu beschränken, sie soll wieder ver-
wertbar bzw. stofflich verwertbar sein.
Der AUFTRAGNEHMER hat das Verpackungsmaterial unmittelbar im Anschluss an
die Lieferung auf seine Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß umweltfreund-
lich zu entsorgen. Kommt der AUFTRAGNEHMER dieser Verpflichtung nach einfacher
Aufforderung nicht nach, so wird die AUFTRAGGEBERIN zu Lasten des AUFTRAG-
NEHMERS den verwertbaren Müll und Sondermüll sowie das Verpackungsmaterial
und dergleichen beseitigen lassen.
7.4 Fristen
Bei Beauftragung einer Leistung aus der „Rahmenvereinbarung Roll-Out/-in, Installa-
tion und Entsorgung dezentraler IT-Systeme“ unter Kapitel 4 der Leistungsbeschrei-
bung hat die Dienststelle innerhalb von zwei Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausge-
nommen gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg) die Terminvereinbarung mit
dem AUFTRAGNEHMER zu treffen. Nach erfolgter Terminvereinbarung, unter Be-
rücksichtigung der Verfügbarkeit der Kunden der AUFTRAGGEBERIN, hat der AUF-
TRAGNEHMER die Leistung innerhalb von fünf Arbeitstagen durchzuführen. Sollte der
AUFTRAGNEHMER diese Frist aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbe-
reich liegen, nicht einhalten können, ist die AUFTRAGGEBERIN unverzüglich, spätes-
tens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen, schriftlich oder per E-Mail zu informieren.
Bei einer Nichteinhaltung des vereinbarten Termins mit der Dienststelle, ist die AUF-
TRAGGEBERIN umgehend zu informieren.
Für die Entsorgung vorgesehene IT-Systeme dürfen in den Lagerräumlichkeiten des
AUFTRAGNEHMERS bis zur endgültigen Entsorgung der IT-Systeme zwischengela-
gert werden. Die Dauer der Lagerung darf den Zeitraum von drei Monate nicht über-
schreiten.
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Die entsprechenden Lieferscheine sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausliefe-
rung der AUFTRAGGEBERIN in Kopie elektronisch zu übermitteln. Weitere Einzelhei-
ten und die E-Mail-Adresse werden dem AUFTRAGNEHMER beim Kick-Off-Meeting
mitgeteilt.
7.5 Pönale
Leistungserbringung und Pönale.
Sollte die Leistung aus Gründen, die dem AUFTRAGNEHMER zuzurechnen sind,
nicht innerhalb des in Abschnitt 7.4 „Fristen“ der Leistungsbeschreibung genannten
Zeitraums erbracht werden, ist die AUFTRAGGEBERIN berechtigt, eine angemessene
Pönale zu erheben. Die Pönale beträgt 5 % der jeweiligen monatlichen Gesamtrech-
nung für die betroffenen Leistungen.
Auf- und Abbau von IT-Systemen
Der Auf- und Abbau von IT-Systemen kann an bis zu zehn Standorten pro Tag erfol-
gen. Für jeden Standort, an dem der Auf- oder Abbau nicht innerhalb des vereinbarten
Tagesrahmens durchgeführt wird, kann die AUFTRAGGEBERIN eine Pönale in Höhe
von 5 % der jeweiligen monatlichen Gesamtrechnung erheben. Die Pönale wird aus-
schließlich dann fällig, wenn die Verzögerung oder der Ausfall auf ein Verschulden des
AUFTRAGNEHMERS zurückzuführen ist.
Bei der Festsetzung der Pönale beachtet die AUFTRAGGEBERIN den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und stellt sicher, dass die Pönale im angemessenen Verhältnis
zur Schwere der Vertragsverletzung sowie unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls steht
Die Rechnung des AUFTRAGNEHMERS wird bereits abzüglich der Pönale ausge-
stellt. Dies bedeutet, dass der Rechnungsbetrag, der der AUFTRAGGEBERIN präsen-
tiert wird, bereits die Pönale enthält und dass der AUFTRAGNEHMER nicht berechtigt
ist, eine separate Nachzahlung für die Pönale zu fordern. Der AUFTRAGNEHMER ist
verpflichtet, die Rechnung abzüglich der Pönale auszustellen und sicherzustellen,
dass der Rechnungsbetrag korrekt ist. Die AUFTRAGGEBERIN behält sich das Recht
vor, die Rechnung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Pönale korrekt abge-
zogen wurde.
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Sollte der AUFTRAGNEHMER mehrere Absprachen nicht einhalten, können die Pöna-
len addiert werden, jedoch nur wenn es sich um Verstöße unterschiedlicher Art han-
delt. Dies bedeutet, dass für jede einzelne Vertragsverletzung einer bestimmten Art (z.
B. Terminumsetzung innerhalb von zwei Wochen oder Aufbau/Abbau von IT-Syste-
men an bis zu zehn Standorten) eine Pönale in Höhe von 5 % der gesamten monatli-
chen Rechnung erhoben werden kann. Wenn jedoch mehrere Verstöße der gleichen
Art innerhalb eines Monats auftreten (z. B. mehrfach Terminumsetzung nicht innerhalb
von zwei Wochen), wird nur eine Pönale in Höhe von 5 % der gesamten monatlichen
Rechnung erhoben. Die AUFTRAGGEBERIN wird jedoch sicherstellen, dass die Ge-
samtpönale nicht unverhältnismäßig ist und dass sie den Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit beachtet.
Beispiele:
- Wenn der AUFTRAGNEHMER sowohl die Terminumsetzung innerhalb von
zwei Wochen als auch den Aufbau/Abbau von IT-Systemen an bis zu zehn
Standorten nicht einhält, kann die AUFTRAGGEBERIN eine Pönale in Höhe
von 5 % + 5 % = 10 % der gesamten monatlichen Rechnung erheben.
- Wenn der AUFTRAGNEHMER jedoch mehrfach die Terminumsetzung nicht in-
nerhalb von zwei Wochen nicht einhält, wird nur eine Pönale in Höhe von 5 %
der gesamten monatlichen Rechnung erhoben.
7.6 Ansprechperson
Zu Koordinationszwecken muss der AUFTRAGNEHMER einen „Single Point of
Contact“ der AUFTRAGGEBERIN bereitstellen. Im Weiteren wird von einer Ansprech-
person gesprochen.
Anforderung an die Ansprechperson:
• Beispielhafte Tätigkeiten:
o Ansprechperson (inkl. Vertretung) für die AUFTRAGGEBERIN
o Terminkoordination mit der AUFTRAGGEBERIN
o Planung der eigenen Ressourcen
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
o Überwachen des eigenen Personals bzgl. Termintreue
o Projekt Management Office-Tätigkeit
Qualifikationen des ausführenden Personals:
o Mindestens drei Jahre Berufserfahrung in Koordinationstätigkeit inner-
halb der letzten zehn Jahre (08/2016 – 08/2026).
o Sehr gute deutsche Sprachkenntnisse (mind. Sprachniveau CEFR: C1)
o Gute englische Sprachkenntnisse (mind. Sprachniveau CEFR: B1)
o abgeschlossene Sabotageschutzüberprüfung (SÜ) gemäß dem Landes-
sicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
7.7 Technical Field Service
Der AUFTRAGNEHMER stellt geeignete Personalressourcen in ausreichendem Um-
fang bereit. Die Ressourcenplanung ist so vorzunehmen, dass die Umsetzung der Auf-
träge („in time“, „in quality“, „in budget“) sichergestellt ist.
Der AUFTRAGNEHMER wird Schnittstellen und Abstimmungsaufwand mit allen Be-
teiligten der AUFTRAGGEBERIN für die Planung und Abarbeitung der Aufträge be-
rücksichtigen.
Die Durchführung der vor Ort Tätigkeiten werden vom AUFTRAGNEHMER durch Ser-
vicetechniker mit folgendem Profil umgesetzt.
Servicetechniker
• Beispielhafte Tätigkeiten:
o Montage von IT-Systemen samt Peripherie und aktiven Komponenten in
Serverschränke
o Inbetriebnahme von Servern inkl. USV, sonstiger Peripherie
o Verkabelungsarbeiten: Strom-Anschlussarbeiten (Netzteile, Kaltgeräte-
kabel, USV), Netzwerk Patcharbeiten etc.
• Qualifikationen des ausführenden Personals:
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
o Mindestens ein Jahr Berufserfahrung in Technical Field Service (inner-
halb der letzten zehn Jahre (08/2016 – 08/2026).
o Gute deutsche Sprachkenntnisse (mind. Sprachniveau CEFR: B2)
o Gute englische Sprachkenntnisse (mind. Sprachniveau CEFR: B1)
o abgeschlossene Sabotageschutzüberprüfung (SÜ) gemäß dem Landes-
sicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
• Sozialkompetenz:
o Dresscode Casual
o Höfliche Umgangsformen
Weitere Personalanforderungen
Für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie zur Abdeckung von Lastspitzen hat
der AUFTRAGNEHMER sicherzustellen, dass auch temporär oder kurzfristig einge-
setztes Personal für die Erbringung der jeweiligen Leistungen gleichwertig qualifiziert
ist. Die Qualität der Leistungserbringung darf durch einen Personalwechsel nicht be-
einträchtigt werden. Ein Austausch des für die Leistungserbringung benannten Perso-
nals ist der AUFTRAGGEBERIN unverzüglich anzuzeigen.
7.8 Lohnarbeiten
Zusätzlich anfallende Leistungen, gemäß Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt, (Lohn-
arbeit) werden nach Aufwand vergütet.
Die Lohnarbeiten sind nur auf Abruf auszuführen. Sie sind im Vorfeld schriftlich zu
beschreiben und je nach Profil, wie im Dokument Angebotsblatt Technical Field Ser-
vice angegeben, zu beziffern. Zusätzlich kann der Fall eintreten, dass z. B. IT-Systeme
neu geordnet/verkabelt werden müssen. Dies kann nur in Rücksprache mit der AUF-
TRAGGEBERIN erfolgen.
Geleistete Lohnstunden werden nach den angebotenen Stundensätzen vergütet.
Die Vergütung erfolgt auch auf Teile von Personentagen (1/4-stündliche Verrech-
nung gemäß Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen).
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
7.9 Lagerhaltung
Der AUFTRAGNEHMER muss für die Zwischenlagerung von Komponenten im Zuge
des Roll-Out/-in ausreichend Lagerflächen zur Verfügung stellen.
Die Lagerflächen müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:
• Abschließbar
• Alarmgesichert
• Zutrittskontrolle mit Nachweisführung der Zutritte
• Geeignete Lager- und Regalsysteme
• Geeignete Verkehrswege zum Be- und Entladen per LKW und Flurförderfahr-
zeugen
• Beleuchtung mit mindestens 200 Lx
• Brandschutzgesichert
• Ausreichende Räumlichkeiten für IT-Systeme – Kapitel 3.2 Lastspitzen der Leis-
tungsbeschreibung
8. Auftragsbearbeitung (A)
8.1 Bestellabwicklung/Abrufe
Die Bestellung einer Leistung erfolgt durch die AUFTRAGGEBERIN je Standort oder
nach Projektplanung in Form eines Einzelabrufs auf Grundlage der Rahmenvereinba-
rung. Mit der Bestellung wird:
• Leistung
• Artikelbezeichnung (IT-Systeme)
• Bestellmenge
• Lieferort (Standort der Dienststelle und Ansprechperson)
• Datum der Lieferung
• Ggf. Inanspruchnahme von vereinbarten Zusatzleistungen (Lohnarbeit)
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
festgelegt. Die Bestellung ist vom AUFTRAGNEHMER innerhalb von zwei Arbeitsta-
gen zu bestätigen. Die Bestellung und die Bestellbestätigung erfolgen von allen Betei-
ligten per E-Mail. Weitere Einzelheiten und die E-Mail-Adresse werden dem AUF-
TRAGNEHMER beim Kick-Off-Meeting mitgeteilt.
8.2 Lieferscheine
Den Lieferungen sind Lieferscheine, versehen mit:
• Bestellnummer
• Datum der Lieferung
• belieferter Dienststelle
• Ansprechperson der Dienststelle
• Artikelbezeichnung
• Stückzahl
• Seriennummern der gelieferten IT-Systeme
• Kommentarfeld
• Unterschrift AUFTRAGNEHMER (zusätzlich in Druckschrift)
• Unterschrift Berechtigter der Dienststelle Empfänger (zusätzlich in Druckschrift)
beizulegen. Die belieferte Dienststelle zeichnet den Lieferschein gegen. Im Falle, dass
eine Lieferbestätigung vor Ort nicht unterzeichnet wird, ist der AUFTRAGNEHMER
verpflichtet dies schriftlich im Kommentarfeld zu vermerken.
8.3 Leistungsnachweis
Die Leistungsnachweise sind nach erfolgreichem Abschluss durch den AUFTRAG-
NEHMER am 10. Arbeitstag des Folgemonats der AUFTRAGGEBERIN elektronisch
gesammelt zu übermitteln.
Die Leitungsnachweise müssen mindestens folgende Angaben beinhalten:
• Bestellnummer
• Datum der abgerufenen Leistung
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Anlage 2 zum Vertrag – Leistungsbeschreibung
• Dienststelle
• Art der Leistung
• Menge der abgerufenen Leistung
• Ggf. Zusatzleistungen (Lohnarbeit)
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