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Vertragsbedingungen Baubetreuung des Universitätsklinikums Halle (Saale)
Die Arbeiten müssen von einer fachlich qualifizierten Bauleitung betreut werden. Ein Wechsel der Bauleitung ist der Objektüberwachung des Auftraggebers (im Folgenden „AG“) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es ist ein Arbeitserlaubnisschein / Schweißerlaubnisschein (bei Schweißarbeiten und verwandten Verfahren) / Schachtschein (bei Erd- arbeiten) des Universitätsklinikums Halle (Saale) (im Folgenden „UKH“) vom Auftragnehmer (im Folgenden „AN“) rechtzeitig (ca. 3 Werk- tage) vor den Arbeiten auszufüllen und entsprechend einzureichen. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN zwingend Kontakt mit dem auf dem Auftragsschreiben genannten Ansprechpartner der zuständigen Fachabteilung des Zentralen Dienstes 14 - Technik aufzunehmen.
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Sicherheitsbeauftragte/r Der AN hat die verantwortlichen Fachkräfte zur Umsetzung und Kontrolle der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes zu stellen und zu benennen, einschließlich einer befähigten Person gemäß §8 BGV A1 (ehemals VBG1) der Bauberufsgenossenschaften.
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Baustellenbetrieb Die werktäglichen (Montag bis Freitag) Arbeitszeiten erstrecken sich von 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr (nicht an gesetzlichen Feiertagen). Lärmintensive Arbeiten zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr sind verboten. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass die auf den angrenzenden Krankenhausbetrieb baubedingt einwirkenden Beeinträchtigungen auf das größtmögliche Minimum reduziert werden. Auf den Liegenschaften des UKH gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Anbringen von Firmen- und jeglicher Fremdwerbung ist strikt untersagt.
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Bauunfälle Bauunfälle, bei denen Personen-, Sach- und / oder Umweltschaden entstanden ist, sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Mündliche oder fernmündliche Mitteilungen sind am nächsten Werktag schriftlich zu wiederholen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist strengstens zu achten.
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Bautagesberichte Der AN hat unaufgefordert Bautagesberichte zu führen und arbeitstäglich bei der Bauüberwachung des AG im Original einzureichen.
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Baustellensprache und ausländische Beschäftigte Als Baustellensprache wird deutsch festgelegt. Ausländische AN mit ausländischen Beschäftigten sind verpflichtet, Aufsichtspersonal auf die Baustelle zu entsenden, das mit den gel- tenden deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften hinreichend vertraut sowie ermächtigt und befähigt ist, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen und Verfügungen entgegenzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen. Eine mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift vertraute verantwortliche Aufsichtsperson muss stets auf der Arbeitsstelle zugegen bzw. auf der Baustelle erreichbar sein. Für deutsche AN, welche ausländische Beschäftigte einsetzen, gilt sinngemäß das Gleiche. Für alle ausländischen Beschäftigten ist in jedem Fall eine gültige Arbeitserlaubnis der Bauleitung vorzulegen und, falls erforderlich, auf der Baustelle vorzuhalten.
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Freizuhaltende Flächen Für Feuerwehr und Rettungsdienste müssen alle Baustellenzufahrten und Wege außerhalb der unmittelbaren Baustelleneinrichtungsflä- chen im gesamten UKH zur Verfügung stehen, soweit nichts Anderes vom AG veranlasst wird. Hydranten, Absperrschieber, Kanal- und Schachtdeckel für sämtliche Medien sind immer frei zugänglich zu halten. Vorbeugende Brand- schutzmaßnahmen sind vom AN zu treffen.
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Arbeiten im/am Bestand Der AN hat seine Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass alle Arbeiten im/am Bestandsgebäude mit größtmöglicher Schonung der vor- handenen Bausubstanz durchgeführt werden müssen und nur mit entsprechenden Schutzmaßnahmen an vorhandenen Bauteilen vor Ausführung der Leistung.
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Abstellen von PKW und Baufahrzeugen Das Parken von privaten oder dienstlich genutzten Fahrzeugen jeglicher Art ist auf dem Gelände des UKH untersagt. Die gebühren- pflichtige Nutzung des öffentlichen Parkhauses (am Standort Ernst-Grube-Straße 40) ist zu den jeweils gültigen Bedingungen zulässig. Ausschließlich Firmenfahrzeugen (Materialtransporte mit oder ohne Rüst-/Werkzeug auf dem Fahrzeug) ist die Einfahrt und das Abstel- len der Fahrzeuge für die Dauer der geschuldeten Leistung auf dem Gelände des UKH nach vorheriger Anmeldung und vorbehaltlich
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Vertragsbedingungen Baubetreuung des Universitätsklinikums Halle (Saale)
der vorhandenen freien Kapazitäten gestattet. Es gilt die jeweils gültige „Einstell- und Benutzungsordnung für die Parkplätze des Univer- sitätsklinikums Halle (Saale)“. Die „Einstell- und Benutzungsordnung für die Parkplätze des Universitätsklinikums Halle (Saale)“ sowie die jeweils geltenden Konditionen sind im Bedarfsfall im Voraus durch den AN beim Zentralen Dienst 14 - Technik, Sachgebiet Energie-, Miet- und Parkmanagement (E-Mail: parken@uk-halle.de, Tel.: +49 345 557 3559) anzufordern. Die Geltungsdauer bezieht sich auf den in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Ausführungszeitraum. Das Firmenfahrzeug ist auch bei erteilter Einfahrtberechtigung ausschließlich innerhalb der ausgewiesenen Einrichtungsflächen abzu- stellen. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht. Übernachtungen auf der Baustelle sind nicht erlaubt.
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Alkohol- und Drogenmissbrauch Auf der Baustelle besteht striktes Alkoholverbot sowie Verbot von berauschenden Mitteln (Drogen). Der AN hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der AG behält sich vor, diesen Personen Baustellenverbot zu erteilen.
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Aufenthalts- und Lagerräume Vorhandene Lager- und Arbeitsplätze werden unentgeltlich, wenn möglich, für den Vertragszeitraum, zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf des Vertragszeitraums (bis 3 Arbeitstage nach Vertragsende) hat der AN dem AG die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in einem beräumten, ordentlichen, nutzbaren Zustand (besenrein) formell zu übergeben.
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Sicherheitsvorschriften Im gesamten Gebäude und innerhalb der Baustelleneinrichtung besteht Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlungen ist der AG berechtigt, die Beschäftigten des AN unverzüglich von der Baustelle zu weisen. Der Betrieb von Radios ist untersagt.
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Baustrom, Bauwasser und Abwasser Der Verbrauch von Baustrom und Bauwasser wird vom AG soweit vorhanden zur Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet sorgfältig und kostensparend mit den zur Verfügung gestellten Medien umzugehen. Sollten die vom AG zur Ver- fügung gestellten Bauwasser- und Baustromanschlussunterverteilungen für die Ausführung der Leistungen des AN nicht ausreichend sein, so hat der AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten weitere Unterverteilungen zu stellen, nach Erfordernis des Bauablaufes und Anforderungen des AG umzubauen und später wieder zurück zu bauen. Die notwendigen Abstimmungen sind mit der Objektüber- wachung zu führen.
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Baureinigungslogistik Durch den AN verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen sind von ihm auch während der Durchführung der Vertragsleistung ohne besondere Vergütung laufend unverzüglich zu beseitigen.
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Entsorgungslogistik Abfälle aus Leistungen und Abbrüchen, die Bestandteil des Leistungsverzeichnisses sind obliegen der Entsorgungspflicht des AN.
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Baustellenbesprechungen Der AN hat zu den Baustellenbesprechungen, die die Objektüberwachung des AG durchführt, eine geeignete bevollmächtigte Vertretung zu entsenden.
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Versicherungsleistungen Der Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den AG erfolgt nicht.
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Gerichtsstand Gerichtsstand ist Halle (Saale).
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