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Anlage A3
| Pflichtenheft: Anlage 7 – Rahmenbaustellenverordnung (RBauO) des Universitätsklinikums Halle (Saale) für alle Bau- und Sanierungsmaßnahmen | I | |
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Inhalt
1 Geltungsbereich ....................................................................................................................... 1 2 Arbeitszeit, Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, Arbeitnehmerentsendegesetz und Pflichten des Arbeitnehmers ........................................................................................................... 2 3 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – organisatorisch ..................................................... 3 4 Berichterstattung ...................................................................................................................... 4 5 Baustelleneinrichtung ............................................................................................................... 4 6 Maschinen, Betriebs- und technische Hilfsmittel ...................................................................... 5 7 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ...................................................................................... 6 8 Abbruch- und Rückbaumaßnahmen ........................................................................................ 6 9 Montagearbeiten ...................................................................................................................... 6 10 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege .................................................................. 6 11 Erdarbeiten ........................................................................................................................... 7 12 Gefahrstoffe ......................................................................................................................... 7 13 Gerüste- und Absturzsicherung ............................................................................................ 7 14 Brand- und Blitzschutz.......................................................................................................... 8 15 Abfallentsorgung .................................................................................................................. 8 16 Lärm ..................................................................................................................................... 8 17 Umwelt- und Gewässerschutz .............................................................................................. 8 18 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene ....................................................................................... 9 19 Fotografieren ........................................................................................................................ 9 20 Besucher .............................................................................................................................. 9 21 Schlussbestimmungen ......................................................................................................... 9 22 Mitgeltende Unterlagen ........................................................................................................ 9 23 Veröffentlichung .................................................................................................................. 9 24 Abkürzungen ........................................................................................................................ 9
1 Geltungsbereich
1.1 Diese RBauO gilt für alle Bauvorhaben auf allen Liegenschaften, die vom Universitätsklinikum Halle (Saale) A.ö.R. verwaltet erden.
1.2 Diese RBauO ist für alle Auftragnehmer (nachfolgend AN) verbindlich.
Wenn gemäß § 2 Abs. 3 der BausteiiV ein Sicherheits- und Gesundheitsplan zu erstellen ist, wird dieser Bestandteil dieser RBauO.
Die AN sind verpflichtet, diese Vertragsbedingungen bei Abschluss von Subunternehmer-verträgen weiterzugeben, damit diese durchgängig gewährleistet werden.
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2 Arbeitszeit, Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, Arbeitnehmerentsendegesetz und Pflichten des Arbeitnehmers
2.1 Die Arbeitszeit ist grundsätzlich mit dem AG, vertreten durch den Bauleiter des Generalplaners, abzustimmen. Jede Abweichung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Soweit Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, hat der AN diese vom Gewerbeaufsichtsamt und vom Ordnungsamt einzuholen.
Bei lärmintensiven Arbeiten ist vor Beginn die tägliche Arbeitszeit mit dem Bauleiter und dem Leiter der Einrichtung, in dem das Bauvorhaben realisiert wird, abzustimmen. Bei Arbeiten in speziellen Bereichen (OP-Räume, Reinräume etc.) sind darüber hinaus die Vorgaben des Nutzers bezüglich Zugang und Arbeitsbekleidung (Umkleiden) einzuhalten.
2.2 Der AN wird zwingend verpflichtet, beim Einsatz von Arbeitnehmern die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (SchwarzArbG BGBI. I, S. 1842 vom 23.07.2004/BGBI.I, S. 2258 vom 22.11.2011) und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitend entsandten und regelmäßig im Inland beschäftigten Arbeitnehmern (AEntG BGBI. I, S. 799 vom 20.04.2009 I BGBI. I, S. 2854 vom 20.12.2011) einzuhalten.
Der AN ist verpflichtet, diese Vertragsbedingungen beim Abschluss von Subunternehmerverträgen weiterzugeben, um die Einhaltung der vorgenannten Gesetze sicherzustellen.
2.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis von der örtlichen Bauleitung I ZD 14 erteilt wurde. Die in Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen bezüglich der Arbeitssicherheit sind einzuhalten. Leistungen dürfen nur mit Einverständnis des Auftraggebers weiter vergeben werden. Der AN hat bei Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 6 Abs. 1 BGV A 1 nachzukommen. Das Personal des AN hat den Anweisungen der örtlichen Bauleitung in jedem Falle Folge zu leisten. Im Weigerungsfall hat die Bauleitung das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zu Lasten des Auftragnehmers zu veranlassen. Die örtliche Bauleitung kann, wenn Unfallverhütungsvorschriften missachtet werden oder Unfallgefahren bestehen, die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme unberührt.
Jeder AN hat entsprechend den arbeitssicherheitstechnischen Vorschriften für die Arten der Arbeit entsprechend Auftragserteilung die Gefährdungsbeurteilung vorzuhalten.
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3 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – organisatorisch
3.1 Vor Beginn der Arbeiten hat der AN der Bauleitung des Auftraggebers (AG) die zuständige Berufsgenossenschaft mit Mitgliedsnummer zu melden sowie die betreuende Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Anschrift und die eingesetzten Ersthelfer namentlich zu benennen. Den hierzu entsprechenden Vordruck wird durch die Bauleitung des AG an den Auftragnehmer übergeben (Formular Firmenauskunft).
3.2 Auf der Grundlage der Rahmenbauordnung (RBauO) kann im Namen und im Auftrag des Bauherren ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt werden.
Der Koordinator kontrolliert die Einhaltung dieser Baustellenordnung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie der Arbeitsschutzvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. ln Abstimmung mit der Baustellenleitung erfolgen Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen. Diese Aktivitäten werden protokolliert.
Das Vorhandensein des Sicherheitskoordinators befreit die AN nicht von ihrer Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen entsprechend § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 (2) der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 "Grundsätze der Prävention".
Sie sind gleichermaßen nicht von der betrieblichen Verantwortung für ihr Baustellenpersonal befreit, für die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. der sonstigen den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Gesetze, Verordnungen und Durchführungsanweisungen auf der Baustelle in ausreichendem Umfang zu sorgen.
Unberührt vom Einsatz des Sicherheitskoordinators durch den Bauherrn bleibt die Verpflichtung des verantwortlichen Bauleiters nach Bauordnungsrecht, innerhalb des Gesamtablaufes auf den sicheren bautechnischen Betrieb und das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten zu achten.
3.3 Der AN hat dem Bauleiter/SIGEKO vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vorzustellen. Er hat für komplizierte, mit Gefährdungen verbundene Montage- und Demontagearbeiten eine schriftliche Anweisung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält (Gefährdungsbeurteilungen gern. Betriebssicherheitsverordnung). Insbesondere sind darin Zwischenlagerungen sowie Transport-, Montage- und Demontagezustände zu beschreiben.
Ferner müssen die Maßnahmen zur sicheren Erstellung von Arbeitsplätzen und Zugängen genannt werden. Die dazugehörigen Übersichtszeichnungen sind mit vorzulegen.
Der Bauleiter/SIGEKO prüft aufgrund der Ausschreibung und des Bauablaufplanes, ob die Arbeiten ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Erst nach Bestätigung der vorgenannten Unterlagen durch den Bauleiter/SIGEKO kann mit den Arbeiten begonnen werden.
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3.4 Für die Durchführung von Arbeiten nach Anlage II der BaustellV sind vom AN grundsätzlich Betriebsanweisungen (z. B. nach TRGS 555 bei Gefahrstoffen, Abbruchanweisung nach BGV C22 usw.) spätestens vor Beginn der Arbeiten zu erarbeiten und seine Mitarbeiter zu belehren.
3.5 Für die erforderlichen Tiefbauarbeiten ist grundsätzlich 10 Arbeitstage vor dem geplanten Beginn der Arbeiten beim Zentralen Dienst 14 Technik eine Schachtgenehmigung zu beantragen (Anlage 7.3). Diese Genehmigung ist auf der Baustelle vorzuhalten.
3.6 Für Feuerarbeiten, wie Schweißen, Schneiden und ähnliche Arbeiten ist grundsätzlich eine Erlaubnis auf dem Formular gemäß Anlage 7.2 (SES) dieser RBauO vom AG einzuholen.
3.7 Der AN ist verpflichtet, die Erste Hilfe nach VBG 109 für seine Arbeitnehmer zu gewährleisten.
4 Berichterstattung
4.1 Der AN hat auf Verlagen dem Bauleiter des AG über den Personal- und Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu berichten. Alle Subunternehmer sind der Bauleitung des AG vor Arbeitsaufnahme mitzuteilen.
4.2 Dem Bauleiter/Koordinator SIGEKO sind alle Unfälle, Schadensfälle (auch Montageschäden) und besondere Vorkommnisse unverzüglich zu melden.
5 Baustelleneinrichtung
5.1 Der AN hat die Baustelleneinrichtung 10 Arbeitstage vor Baubeginn mit dem Bauleiter/SIGEKO abzustimmen. Dabei sind die Brandschutzvorgaben nach Anlage 2 dieser RBauO zu beachten. Der Bauherr stellt grundsätzlich keine Flächen für die Einrichtung von Wohnunterkünften auf der Baustelle zur Verfügung. Das Übernachten und Wohnen auf der Baustelle ist verboten. Für die nach ArbStättV erforderlichen Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen ist der AN verantwortlich.
5.2 Die Medienver- und -entsorgung ist grundsätzlich durch den AN über den Bauleiter des AG zu regeln.
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Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Dies gilt z.B. für Schwertransporte. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts Anderes vorsieht.
Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend wird Schrittgeschwindigkeit festgelegt. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau-, Entlade- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht
Parkplätze auf dem Betriebsgelände des Klinikums sind gebührenpflichtig. Parken von privaten Personenkraftwagen innerhalb der eingezäunten Baustellenfläche ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Zufahrtswege und Aufstellflächen für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sowie die Parkplätze für Mitarbeiter des AG sind freizuhalten.
6 Maschinen, Betriebs- und technische Hilfsmittel
6.1 Der AN hat die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung einzuhalten. Die von ihm verwendeten Betriebsmittel müssen den anerkannten technischen Regeln und Normen entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein. Die Prüfbescheinigungen sind dem Bauleiter/SIGEKO auf Verlangen vorzulegen.
6.2 Der AN darf seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nur von Verteilern bzw. Stromkreisen versorgen, die vom Bauleiter des AG in Abstimmung mit dem Zentralen Dienst 14 Technik zugewiesen wurden.
6.3 Entsprechend der Nutzung des Arbeitsortes als Krankenhaus ist es erforderlich, dass die verwendeten Maschinen hinsichtlich der Lärmemission den gegenwärtig anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Deren Betriebsanleitung muss die Angaben nach der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung enthalten.
6.4 Der AN hat die Betriebssicherheit der von ihm eingesetzten Arbeitsschutz- und Traggerüste nachzuweisen und zu überwachen. Jeder Benutzer hat vor Beginn der Arbeiten den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und in der Folge zu erhalten. Änderungen dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.
6.5 Der AN hat bei der Verwendung von Leitern und Tritten den Vorschriften gemäß GUV-1 694 und GUV-V D 36 zu entsprechen.
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6.6 ln speziell gekennzeichneten Häusern oder Bereichen des Klinikums ist die Benutzung eines Handys verboten. Das betrifft auch alle anderen Geräte, die auf elektromagnetischen Verfahren der Informationsübertragung basieren.
7 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Der AN gewährleistet, dass seine Arbeitnehmer die Baustelle nur mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Arbeitsschutzschuhe) betreten. Ausnahmen können Bereiche sein, die Steril- oder besondere Bereichskleidung erfordern.
Er sorgt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach BGV A 8. Arbeitnehmer, die wiederholt diese Kennzeichnung missachten, können als persönlich ungeeignet vom Bauleiter/SIGEKO von der Baustelle verwiesen werden. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden. Die Nutzung der PSA insbesondere des Helmes regelt sich nach den auftretenden Gefährdungen.
8 Abbruch- und Rückbaumaßnahmen Die Abbruchmethode und die dafür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind mit der Bauleitung des AG festzulegen. Dazu hat der Auftragnehmer eine Abbruchanweisung vorzulegen, die für die jeweilige Abbrucharbeit den Maschinen- und Geräteeinsatz und die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten enthält. ln jeder Abbruchphase ist die Standsicherheit zu gewährleisten. Der Auftragnehmer hat das Betreten von Gefahrenbereichen auszuschließen. Für die Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer eine Person mit der dafür erforderlichen besonderen Fachkunde einzusetzen. Kollektive Schutzmaßnahme sind prinzipiell individuellen vorzuziehen.
9 Montagearbeiten Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem AG, vertreten durch den Bauleiter des Generalplaners, vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.
10 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Absturzgefährdung erst betreten bzw. benutzt werden, wenn die notwendigen Sicherheitseinrichtungen und Maßnahmen gegen Absturz errichtet sind. Gefahrenbereiche unterhalb hochgelegener Arbeitsplätze sind abzusperren. Alle Bodenöffnungen sind sicher abzudecken, Wandöffnungen sind zu umwehren. Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche Übereinanderarbeiten auszuschließen. Ist das nicht möglich, sind alternative Maßnahmen zur Sicherung der Gefahrenbereiche durch Schutzmaßnahmen, wie Absperrungen u. ä., vorzusehen.
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11 Erdarbeiten Die regelmäßige Überwachung von Baugruben- und Grabenwänden bzw. von Verbaumaßnahmen auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit ist Sache des AN.
Es sind die Festlegungen der DIN 4124 und DIN 4123 zu beachten, ggf. sind gesonderte Standsicherheitsnachweise zu erbringen. Die Verkehrssicherheit (Standsicherheit von Nachbargebäuden, Sicherheitsabstände, Absturzsicherungen und Zugänge) ist zu gewährleisten. Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Baustellenleitung. Jegliche Erdarbeiten bedürfen der vorherigen Einholung von Schachterlaubnisscheinen (Anlage 7.3) durch den AN.
12 Gefahrstoffe Beabsichtigt der AN Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung einzusetzen oder zu verwenden, so ist ein Gefahrstoffkataster anzulegen und an Hand der Sicherheitsdatenblätter Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese sind am Einsatzort vorzuhalten. Handelt es sich um krebserzeugende Gefahrstoffe, ist zusätzlich die Fachkunde nachzuweisen und eine Anzeige an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu deren Umgang vorzunehmen.
13 Gerüste- und Absturzsicherung Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und aufrecht zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller vorgenommen werden. Das Benutzen gesperrte Gerüste ist untersagt.
Im Aufbau befindliche bzw. noch nicht fertig gestellte Gerüste sind durch eine Sicherheitskennzeichnung "Betreten verboten" zu kennzeichnen. Gleiches gilt für noch nicht vollständig aufgebaute Gerüstbereiche.
Fahrgerüste sind nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers aufzustellen und mit dem Namen des Setreibers zu kennzeichnen. Die Aufbauanleitung muss auf der Baustelle vorhanden sein.
Jegliche Veränderungen an den Gerüsten (Anbauten, Umbauten, Veränderungen, Entfernen von Schutzeinrichtungen) sind grundsätzlich untersagt. Sollten sich aus dem Bauablauf notwendige Veränderungen an Gerüsten ergeben, so dürfen diese ausschließlich nach Absprache mit dem Bauleiter durch den Gerüsthersteller vorgenommen werden.
Es dürfen keine Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden.
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14 Brand- und Blitzschutz
14.1 Der AN muss den Brandschutz auf der Baustelle gem. Anlage 7.2 dieser RBauO gewährleisten. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein.
14.2 ln allen Gebäuden besteht grundsätzlich Rauchverbot.
14.3 Auf der Baustelle ist das Betreiben von mitgebrachten Radios untersagt.
14.4 Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten davon zu überzeugen, dass in seinem Baufeld keine automatischen Brandmelder installiert sind. Bei Vorhandensein sind diese spätestens 24 h vorher über den AG, Technikzentrale, nach Anlage 3 dieser RBauO freischalten zu lassen.
14.5 AN, deren Einrichtungen (z. B. Krane, Masten) einer erhöhten Blitzgefahr unterliegen, haben die erforderlichen Blitzschutzmaßnahmen zu realisieren.
15 Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung hat durch den AN gesetzeskonform zu erfolgen und dies dem AG (Stabsstelle Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz) auf Verlangen nachzuweisen. Jeder AN ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall zu beseitigen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt ist getrennt zu lagern und umgehend zu beseitigen. Kommt der AN seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der AG vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen.
Der AG behält sich vor, eine Sammelstelle für Abfälle vorzuhalten.
16 Lärm Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschritten wird, sind der Bauleitung des AG zu melden und die Umgebung lärmtechnisch zu schützen. Unnötiges Laufen lassen von Baumaschinen und Geräten ist zu vermeiden.
17 Umwelt- und Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang der Bauleitung zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom AN zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der AG einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.
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18 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Der AN ist verpflichtet, seinen Arbeitsbereich sowie die sanitären Anlagen in einem ordentlichen Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Anderenfalls vergibt die Baustellenleitung des AG den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um.
19 Fotografieren Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des AG gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den Bauherrn zu stellen. Jegliche Verwendung außerhalb dieses Zwecks wird vom AG widersprochen.
20 Besucher Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Baustellenleitung des AG und des Bauherrn einzuholen. Eine Anmeldung ist bei der Baustellenleitung des AG erforderlich.
21 Schlussbestimmungen Erforderliche Abweichungen von dieser RBauO bedürfen der Schriftform zwischen dem AG und AN und sind von dem AN zu beantragen.
Diese RBauO tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft und ist ohne Unterschrift gültig.
22 Mitgeltende Unterlagen Anlage 7.1 - Arbeitserlaubnisschein Anlage 7.2 - Erlaubnisschein für Schweiß-, Löt-, Auftau- und Schleifarbeiten in brandgefährdeten Bereichen Anlage 7.3 - Erlaubnisschein für Erdarbeiten Anlage 7.4 - Lagepläne Liegenschaften des UKH
23 Veröffentlichung Dokumentenbibliothek des Zentralen Dienstes 14 – Technik
24 Abkürzungen A.ö.R. Anstalt öffentlichen Rechts AEntG Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen AG Auftraggeber AN Auftragnehmer BaustellV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen BGBl. I Bundesgesetzblatt Teil I BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ BGV A8 Unfallverhütungsvorschrift "Sichert- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" BGV C22 Unfallverhütungsvorschrift für Bauarbeiten DIN Deutsches Institut für Normung
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GUV-1 694 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten GUV-V D 36 Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" OP Operation PSA Persönliche Schutzausrüstung RBauO Rahmenbaustellenverordnung SchwarzArbG Gesetz zur Bekämpfung der Scharzarbeit und illegalen Beschäftigung SES Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid- Löt-, Auftau- und Schleifarbeiten in brandgefährdeten Bereichen SIGEKO Sicherheits-und Gesundheitsschutzkoordinator TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe UKH Universitätsklinikum Halle (Saale) VBG 109 Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ ZD 14 Zentrale Dienste 14 -Technik
| UKH, ZD 14 –Technik, 8.5 | ||
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| Erstellt/ Fachlich geprüft | Formal geprüft | Freigegeben |
| M. Neumann Abteilungsleitung EEFT | J. Matthäus QMB ZD 14 | P. Stareprawo Leitung ZD 14 – Technik |
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