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Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVBs) / Fortsetzung zu Punkt 10, Formblatt 214
- Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Hinweise:
• werden keine weiteren Bedingungen aufgenommen, ist zu schreiben: „Keine“ • werden weitere Bedingungen aufgenommen, sind diese zu nummerieren • der Rest der Seite ist so zu sperren, dass keine weiteren Eintragungen vorgenommen werden können • nachfolgend bedeutet „AG“ Auftraggeber und „AN“ Auftragnehmer
10.1. Allgemeines zum Auftraggeber und zum Bauvorhaben
10.1.1. Informationen zum Bauherrn und Auftraggeber
Bauherr und AG des Bauvorhabens ist das Berufsförderungswerk München gemeinnützige GmbH (kurz BFW).
Das BFW ist eine Einrichtung, deren Aufgabe und Tätigkeit darin besteht, erwachsene Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen durch geeignete Qualifizierung zur Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gesellschaft zu fördern. Dies erfolgt im Rahmen von gezielten Rehabilitationsprogrammen. Das BFW verfügt aktuell über rund 700 Ausbildungsplätze.
Träger des BFW sind ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften.
10.1.2. Vertreter des Bauherrn / Auftraggebers (Weisungsbefugnis)
Als Vertreter des Bauherrn / Auftraggebers werden folgende Personen benannt:
• Herr Günther Renaltner, Geschäftsführer • Frau Sabina Ott, Bereichsleitung Verwaltung / Wohnen und Verpflegung
Die vorgenannten Personen sind mit unbeschränkten Weisungsbefugnissen ausgestattet.
10.1.3. Lage des Bauvorhabens
Das Bauvorhaben befindet sich auf der Liegenschaft des BFW und hat die folgende Adresse:
Moosacher Straße 31, 85614 Kirchseeon
10.1.4. Beschreibung des Bauvorhabens
Das BFW betreibt in Kirchseeon eine Liegenschaft mit mehreren Gebäuden.
Die Baumaßnahme umfasst 2 Bauabschnitte.
Zum Bauabschnitt 1 (BA1) gehören folgende Maßnahmen:
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• BA1 – Teil 1: Ersatzneubau Gebäude 2 neu (bereits abgeschlossen) • BA1 – Teil 2: Rückbau Gebäude 2 alt (in Ausführung) • BA1 – Teil 3: Herstellung Verbindungsgang zw. Gebäude 2 neu und Gebäude 1 (Haupthaus) • BA1 – Teil 4: Herstellen Wirtschaftshof
Zum Bauabschnitt 2 (BA2) gehört folgende Maßnahme:
• BA2: Sanierungsmaßnahmen Gebäude 3.0 und 3.2 (in Ausführung)
Die auftragsgegenständlichen Leistungen richten sich auf BA1:
Herstellung Verbindungsgang zw. Gebäude 2 neu und Gebäude 1 (Haupthaus)
Der Verbindungsgang stellt eine eingeschossige überdachte Verbindung zwischen dem Gebäude 2 neu und dem Gebäude 1 (Haupthaus) dar.
10.1.5. Daten des Bauvorhabens
Der Bauabschnitt 1 – Verbindungsgang umfasst folgende Flächenkenndaten gem. DIN 277:
BGF: 17.600 m²
BRI: 57.100 m3
10.1.6. Beschreibung des Baustellenumfelds
Die Liegenschaften des BFW befinden sich während der Baumaßnahme voll in Betrieb. Ausschließlich in den Gebäudeteilen der Gebäude 3.0 und 3.2, in denen Sanierungsmaßnahmen stattfinden, sind nicht in Betrieb.
Auf die Erfordernisse des Betriebs ist Rücksicht zu nehmen.
10.1.7. Beschreibung des Bauablaufs
Zur Beschreibung des Bauablaufs wird auf die beigefügte Unterlage „Beschreibung Bauablauf“ verwiesen.
10.1.8. Beschreibung der Baustelleneinrichtung
Für die Ausführung der Baumaßnahme wird auf dem ausgewiesenen Parkplatzbereich eine Baustelleneinrichtungsfläche (BE-Fläche) zur Verfügung gestellt. In diesem Bereich befinden sich ebenfalls die Büro- und Sanitärcontainer der Baustelle.
Das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen, insbesondere von Firmenfahrzeugen und Mannschaftstransportern, ist ausschließlich innerhalb der hierfür vorgesehenen BE-Fläche gestattet. Ein Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der ausgewiesenen BE-Fläche ist nicht zulässig.
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Die Organisation, Zuweisung, Belegung und Nutzung der BE-Fläche, insbesondere für Lagerflächen, Material, Geräte, Maschinen, Container und Fahrzeuge, erfolgt zentral durch die Objektüberwachung des AG. Eigenmächtige Belegungen oder Erweiterungen der zugewiesenen Flächen sind nicht zulässig.
Materialtransporte zwischen der BE-Fläche und dem jeweiligen Einbau- bzw. Einsatzort sind grundsätzlich über die Avenida sowie den Wirtschaftshof möglich.
Beide Zuwegungen werden gleichzeitig durch das BFW, dessen Teilnehmer und Gäste sowie für die betriebsinterne Logistik genutzt. Die Verkehrs- und Rettungswege sind daher jederzeit uneingeschränkt freizuhalten. Der laufende Betrieb des BFW darf durch Baustellenlogistik, Materialtransporte, Zwischenlagerungen oder abgestellte Fahrzeuge nicht beeinträchtigt werden.
Materialtransporte über die Avenida und / oder den Wirtschaftshof sind vor Durchführung mit der Objektüberwachung des AG abzustimmen und anzumelden. Eine Befahrung mit Baustellenfahrzeugen sowie die Durchführung von Materialtransporten darf ausschließlich nach vorheriger Freigabe durch die Objektüberwachung erfolgen.
Generell besteht eine Abstimmungs- und Freigabepflicht, sobald Materialien, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände außerhalb der abgegrenzten Baustelleneinrichtungsfläche bzw. des abgegrenzten Baufeldes bewegt, transportiert, aufgestellt oder zwischengelagert werden sollen.
Baustellenverkehr außerhalb der ausgewiesenen bzw. durch die Objektüberwachung freigegebenen Verkehrs- und Transportwege ist innerhalb des BFW-Geländes nicht gestattet.
10.1.9. Ortskunde
Dem Bieter wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse zu unterrichten. Etwaige mit der Ortskunde in Zusammenhang stehende Zweifel über Ausführungsart, Leistung und Material sind vor Angebotsabgabe zu klären.
10.2. Spezielle kalkulationsrelevante Hinweise
10.2.1. Gesamtheit der Informationen aus den Verdingungsunterlagen
Der AN ist dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Kalkulation alle in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Information auf inhaltliche Kongruenz zu überprüfen. Dabei sind nicht nur ausdrücklich angegebene Massen, Mengen, Materialien, Termine, begleitende Vertragskonditionen, Einschränkungen, etc. zu berücksichtigen, sondern gleichermaßen auch solche Informationen, die sich in der Gesamtschau der Verdingungsunterlagen ergeben und / oder ableitbar sind.
Sollten im Zuge der Prüfung durch den AN inhaltliche Widersprüche festgestellt werden, sind diese vor Angebotsabgabe gegenüber dem AG schriftlich anzuzeigen, damit durch den AG Aufklärung betrieben bzw. für Abhilfe gesorgt werden kann.
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10.2.2. Aufrechterhaltung des Betriebs während der gesamten Bauzeit
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Bereiche des BFW während der gesamten Bauzeit uneingeschränkt in Betrieb gehalten werden. Hieraus entstehende Einschränkungen für den Bauablauf sind im Maße des hier angegebenen bzw. ableitbaren Umfangs bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
10.2.3. Prüfungszeiträume (Verbot lärmverursachender und erschütterungsintensiver Arbeiten)
In Prüfungszeiträumen dürfen keine lärmverursachenden und / oder erschütterungsintensiven Arbeiten erfolgen. Prüfungszeiträume werden durch die zuständige OÜ / (Fach-)Bauleitung im Vorfeld mitgeteilt.
Die Hinweise auf das vorstehend beschriebene Verbot sind zwingend zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der AG vorbehält, auf ihn gerichtete Klagen Dritter, die mit dem Verstoß gegen dieses Verbot begründet werden, vollumfänglich an den AN weiterzuleiten, sofern dem AN ein Verstoß gegen dieses Verbot nachgewiesen werden kann.
Über dies sind die nachstehenden Vorschriften in Hinblick auf die Vermeidung von Baulärm und Erschütterungen durch Bauaktivitäten zu beachten – siehe Punkt 10.3.9:
Belästigungen durch Lärm, Abgase usw. sind auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Arbeiten, die größere Erschütterungen bzw. Lärm verursachen, sind rechtzeitig vor Ausführung der Objektüberwachung anzuzeigen.
Der AN muss einkalkulieren, dass es im betreffenden Zeitraum zu zeitlichen Einschränkungen bei der Leistungserbringung kommen kann (teilweise können diese Einschränkungen ganze bzw. sogar mehrere Arbeitstage umfassen).
Entsprechend des ausdrücklichen vorstehenden Hinweises stellen hieraus ableitbare Einschränkungen des AN bei seiner Leistungserbringung keine Behinderung dar. Daher stellen diese Umstände auch keine Anspruchsgrundlage für Mehrvergütung dar.
10.2.4. Arbeitszeiten
Die Arbeiten können in den Zeiten montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgeführt werden. In Absprache mit der Bauleitung des AG kann in Ausnahmefällen auch samstags zu den gleichen Zeiten gearbeitet werden mit vorheriger Anmeldung und Freigabe vom BH. In jedem Fall sind hinsichtlich besonders lärmintensiver Arbeiten die nachstehenden Hinweise zu beachten:
Besonders lärmintensive Arbeiten sind möglichst außerhalb der Unterrichts-Kernzeiten bzw. in den Ferienzeiten auszuführen, bzw. nach Absprache mit der Bauleitung AG in den unterrichtsärmeren Zeiten am Nachmittag durchzuführen. Die Öffnungszeiten der Bildungseinrichtung sind i.d.R. Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Unterrichts- Kernzeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr. Die Gebäudeteile 1, 2 sowie 3.1 sind dauerhaft in Betrieb bzw., so dass eine schriftliche Ankündigung zur Ausführung von lärm
- und erschütterungsintensiven Arbeiten (u.a. Verdichtungs-, Säge-, Schlagbohr-, Kernbohr-, Brech- und Stemmarbeiten) mit einem Vorlauf von mindestens 2 Werktagen der Bauleitung
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und dem Bauherrn vorzulegen ist. Auch Teile der Gebäude 3.0 und 3.2 befinden sich während der Sanierungsmaßnahmen in Betrieb.
10.2.5. Anfahrt, Zufahrt und Abfahrt von der Baustelle
Auf dem Weg zwischen der Baustelle und größeren Verkehrswegen (nächstgelegene übergeordneter Verkehrsweg ist die B 304) soll die Nutzung / Befahrung von Straßen und Wegen vermieden werden, die in Wohngebieten liegen. Die besondere Rücksichtnahme gegenüber der Nachbarschaft und nahegelegenen Wohngebieten in und um die Marktgemeinde Kirchseeon ist ein besonderes Anliegen des AG. Der AN ist dazu verpflichtet, diesem Anliegen durch eine angemessene Rücksichtnahme zu entsprechen.
Die Zufahrt zur Baustelle kann ausschließlich über die Moosacher Straße in Kirchseeon erfolgen. Der AN ist dazu verpflichtet, die Einfahrt von der Moosacher Straße zum Haupt- Parkplatz des BFW (= Zufahrt Logistikhof) zu nutzen. Die Nutzung der Zufahrt zum Hotelparkplatz ist untersagt, ebenso das Parkieren auf bestehenden Flächen des BFW.
10.2.6. Parkplätze und Parkmöglichkeiten
Es sind keine Parkplätze und ausgewiesene Parkmöglichkeiten auf der Baustelle vorhanden. Abstellen von Fahrzeugen aller Art in Halteverbotszonen, Feuerwehrzufahrten, sonstigen Einfahrten sowie auf Grünflächen ist verboten. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt. Widerrechtlich genutzte Abstellflächen werden auf Kosten des Benutzers geräumt und ggfs. gesäubert.
Die Flucht- und Rettungswege auf dem Baugrundstück und angrenzenden Grundstücken sind freizuhalten.
10.2.7. Wiederherstellung von Plätzen und Zufahrtswegen
Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege, die dem AG zuzuordnen sind, sind nach Beendigung der Arbeiten in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn der Arbeiten befanden, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes in Schriftform vereinbart wird.
10.2.8. Besondere Vorsicht wegen Schulwegen und Verkehrsteilnehmern mit körperlichen Einschränkungen
In direkter Nachbarschaft des BFW befindet sich das Gymnasium Kirchseeon. Die umliegenden Straßen und Wege werden daher von Kindern und Jugendlichen als Schulweg genutzt (sowohl als Fußgänger, als auch Fahrrad-, Auto- und Motorradfahrer).
Bei den Teilnehmern des BFW handelt es sich teilweise um Menschen mit gesundheitlichen / körperlichen Einschränkungen.
Beide vorgenannten Punkte erfordern eine besonders erhöhte Vorsicht aller Verkehrsteilnehmer und somit auch seitens des AN.
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Aufgrund der Art der vorstehend beschriebenen Verkehrsteilnehmer und der zeitlichen Überlagerung des Unterrichtsbeginns in beiden Bildungseinrichtungen (BFW und benachbartes Gymnasium) kommt es an Arbeitstagen, morgens in der Moosacher Straße häufig zu Verkehrsbehinderungen. Es ist dem AG ein großes Anliegen, seinen Teil dazu beizutragen, dass die verkehrlichen Belastungen und Gefahrensituationen auf das unausweichliche Mindestmaß reduziert werden. Somit besteht auch seitens des AN dahingehend eine Mitwirkungspflicht, die insbesondere durch eine zeitliche Entzerrung der Nutzung der Moosacher Straße erreicht werden kann.
10.2.9. Lager- und Arbeitsplätze / Übernachtungsverbot auf dem Baugrundstück
Es stehen keine überdachten Lagerräume zur Verfügung. Übernachtungen auf dem Baugrundstück sind dem AN untersagt.
10.2.10. Sicherheitsleistungen
Ergänzung zu Punkt 5, 214.H (Besondere Vertragsbedingungen „Sicherheitsleistung für Mängelansprüche“):
Ab einer Brutto-Abrechnungssumme von 20.000 € ist eine Sicherheitsleistung für Mängelansprüche i. H. v. 3 % der Brutto-Abrechnungssumme zu erbringen.
Ergänzung zu Punkt 4, 214.H (Besondere Vertragsbedingungen „Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung“):
Ab einem Brutto-Auftragswert von 250.000 EUR ist der AN verpflichtet, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % des Brutto-Auftragswerts zu stellen.
Wenn der AN die vorstehende Sicherheitsleistung nicht in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft stellt, behält sich der AG vor, von den eingereichten Abschlagsrechnungen des AN so lange Abzüge in Höhe von 10 % des geprüften und freigegebenen Brutto-Auszahlungsbetrags vorzunehmen, bis die Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung erreicht ist.
Mängelansprüche nach VOB/B §13 bleiben hiervon unberührt in vollem Umfang gültig.
10.2.11. Bauleistungsversicherung
Der Bauherr (AG) hat für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in der alle am Bau beteiligten ausführenden Unternehmen mitversichert sind. Deshalb werden alle AN an den Kosten für die Prämie der Versicherung beteiligt – siehe Punkt „10.4.7 Rechnungsabzüge“ weiter unten.
Da die Bauleistungsversicherung den Auftragnehmern einen wesentlichen Teil ihres Risikos abnimmt, ist der Wagniszuschlag bei der Kalkulation entsprechend zu ermäßigen. Es wird ein Selbstbehalt von 500,- € je Schadensfall, an dem der AN beteiligt ist, für die Ersatzleistung in Abzug gebracht.
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10.2.12. Lohngleitklausel / Stoffpreisgleitklausel
Eine Lohngleitklausel wird nicht vereinbart.
Eine Stoffpreisgleitklausel wird nicht vereinbart.
10.2.13. Equal-Pay-Klausel
Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.
10.3. Baustellenbetrieb
10.3.1. Objektüberwachung / (Fach-)Bauleitung(en) des AG (Weisungsbefugnis)
Als bevollmächtigte Erfüllungsgehilfen werden folgende Büros benannt:
• FELIX+JONAS ARCHITEKTEN GmbH, Ickstattstr. 11a, 80469 München • Hintereder Ingenieure GmbH, Salinstraße 32, 83022 Rosenheim • Gibs geologen + ingenieure GmbH & Co. KG, Deichslerstraße 25, 90489 Nürnberg • WSR GmbH & Co. KG, Heisenbergstr. 4, 97230 Estenfeld • Haydn Energie Team GmbH, Industriestraße 12, 94036 Passau • michellerundschalk GmbH, Rosenheimer Straße 189, 81671 München
Die erforderlichen eigenen Leistungen der (Fach-)Bauleitung des AN sind hiervon unberührt. Der AN hat mit den (Fach-)Bauleitungen des AG im Sinne der Baustelle und zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen zusammenzuarbeiten. Den Anordnungen der (Fach-)Bauleitungen des AG ist Folge zu leisten (Weisungsbefugnis).
Vollmacht OÜ / FBL ja nein Durchführung von Sichtabnahmen (rechtsgeschäftliche Abnahme erfolgt durch AG) ☒ ☐
Freigabe von Plänen und Planänderungen:
• solange diese mit dem vom Bauherrn freigegebenen Entwurf ☒ ☐ übereinstimmen
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• solange diese vom Bauherrn freigegebenen Änderungsanträge ☒ ☐ betreffen
• alle sonstigen Pläne und Planänderungen ☒ ☐
Freigabe von Geräten und Komponenten ☒ ☐ Entgegennahme, Vergabe und Kündigung von Aufträgen und Nachträgen ☐ ☒ Entgegennahme und Prüfung von Rechnungen des AN ☒ ☐ Beauftragen und Abzeichnen von Regieleistungen ☒ ☐ (vorgangsbezogen und auf 2.500 € netto begrenzt)
Änderung vertraglich vereinbarter Fertigstellungstermine ☒ ☐ Fristsetzungen:
• allgemein (Vorbereitung durch Planer, Versand über den ☒ ☐ Bauherrn) • unter Androhung Ersatzvornahme / Teilkündigung ☒ ☐ (Vorbereitung durch Planer, Versand über den Bauherrn) Anordnung von Baueinstellungen ☒ ☐ Ausgabe der Ausführungsunterlagen ☒ ☐ Entgegennahme und Beantwortung (nach vorheriger Freigabe durch den Bauherrn) von Behinderungsanzeigen, Mehrkostenanmeldungen und ☒ ☐ Bedenkenanmeldungen des AN – in Kopie, Original an Bauherrn / Auftraggeber
Verfassen von Mängelanzeigen gegenüber dem AN – in Kopie, Original an Bauherrn / Auftraggeber ☒ ☐
Abhilfeaufforderung wegen unzureichender Förderung der Baumaßnahme und Anzeige von Terminverzügen gegenüber dem AN – in Kopie, Original an ☒ ☐ Bauherrn / Auftraggeber
10.3.2. Bautafel / Werbung
Der Bauherr beabsichtigt, eine Bautafel aufzustellen. Die Firmenschilder werden mit Hilfe der Bauleitung vom Bauherrn bedruckt. Die Kosten werden über die Nebenkosten der Firmen abgerechnet. Weitere Werbung ist nicht zulässig und ist ggf. umgehend nach Aufforderung durch die Objektüberwachung (Bauleitung) oder einen Vertreter der Bauherrschaft zu entfernen.
10.3.3. Beseitigung von Schäden und Verunreinigungen
Durch den AN verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen sind von ihm auch während der Durchführung der Vertragsleistungen ohne besondere Vergütung laufend und umgehend nach deren Auftreten zu beseitigen.
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10.3.4. Schuttbeseitigung / Abfall- und Müllbeseitigung allgemein
Der AN ist für die Einhaltung der Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit und pflegliche Behandlung der Vorleistungen anderer AN innerhalb der Baustelle verantwortlich.
Die geordnete tägliche Entfernung des bei der Erfüllung der Vertragsleistung entstehenden Bauschuttes und sonstiger Abfälle ist vorgeschrieben.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle durch ihn selbst verursachten Abfälle und Verunreinigungen (Bauschutt, Holzpaletten, Verpackungsmaterialien, etc.) auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich täglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Wird dies trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Aufraggeber bzw. die Objektüberwachung unterlassen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Drittfirma mit der Beseitigung zu beauftragen. Die Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftragnehmers.
Bei Gefahr in Verzug kann der Auftraggeber die Verunreinigungen auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Ankündigung oder Fristsetzung bedarf.
Sind mehrere Auftragnehmer für die Unterlassung verantwortlich, erfolgt die Kostenumlegung nach billigem Ermessen des Auftraggebers (§ 315 BGB). Die Kosten werden dem Auftragnehmer von der Schlussrechnung abgezogen.
Bei Nichteinhaltung erfolgt eine einmalige schriftliche Anmahnung durch die Objektüberwachung (per E-Mail oder per Fax). Als Erledigungsfrist gilt 17.00 Uhr des dem Nachrichteneingang folgenden Werktages. Eine einmalige Nachfrist kann eingeräumt werden. Erfüllt der AN diese Forderung nicht, behält sich der AG vor, die entsprechenden Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen und den AN mit den entsprechenden Kosten zu belasten. Schutt und Abfälle durch Fenster und Öffnungen nach unten zu werfen, abkippen von Gerüstbohlen und dergleichen Handhabungen, die zur Gefährdung von Personen, Staubbildung und Beschädigung von Einbauteilen führen könnten, ist untersagt.
10.3.5. Bauwasser und Baustrom
Der AG richtet ausreichend dimensionierte zentrale Entnahmestellen für Wasser und Strom ein. Die Installation der individuell erforderlichen Verlängerungsleitungen und Kabel zu den einzelnen Arbeitsstellen obliegt jeweils dem AN. Sicherheitsvorschriften sind in diesem Zusammenhang zu beachten. Der AG behält sich vor, den Baustrom der Container von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr abzuschalten. Die Abzüge von der Schlussrechnung für Baustrom und Bauwasser sind zu beachten.
10.3.6. Baustellen-WC
Der AG unterhält ein Baustellen-WC. Dieses steht dem AN zur Verfügung.
Die Abzüge von der Schlussrechnung für die Vorhaltung des Baustellen-WCs sind zu beachten (siehe Punkt 10.4.7).
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10.3.7. Arbeiten an vorhandenen Bauteilen
Bei Arbeiten an vorhandenen Bauteilen bzw. Anschlussarbeiten an vorhandene Bauteile ist der AN verpflichtet zu prüfen, ob alle technischen Medien (Gas, Wasser, Strom, Heizung, Lüftung o.ä. Installationen) so abgesichert sind, dass weder für die eingesetzten Arbeitskräfte noch für die technischen Anlagen eine Gefährdung besteht.
10.3.8. Vermessungspunkte
Vermessungspunkte können bei Bedarf über die Bauleitung angefragt werden. Absteckarbeiten im Rahmen der Bauausführung sind Nebenleistungen des AN und werden nicht gesondert vergütet.
10.3.9. Lärm-, Staub-, Umweltschutz
Zum Schutz gegen Baulärm sind folgende Vorschriften zu beachten:
• Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) • Allgemeine Verwaltungsvorschriften gegen Baulärm - Geräuschimmissionen • Art 14 Bayerische Bauordnung (BayBO)
10.3.10. Sicherheitsvorschriften
Die für den AN verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften nach den Richtlinien der Berufs- genossenschaften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln sind zu beachten.
Für die Überwachung der Einhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGe) gemäß Baustellenverordnung ist durch den AG ein Sicherheits- und Gesundheits-Koordinator (SiGeKo) beauftragt.
Der SiGe-Plan sowie die Hinweise des SiGeKo’s sind zu berücksichtigen.
Alle im Rahmen der Baustellenverordnung vorzulegenden Unterlagen sind auf Anweisung des SiGeKo’s vorzuweisen. Diese Unterlagen sind zeitnah ausgefüllt beim SiGeKo per E-Mail einzureichen und der Bauherr soll eine Kopie erhalten. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
10.3.11. Güteüberwachung
Der AG kann jederzeit Nachweise darüber verlangen, dass die zur Anwendung vorgesehenen Baustoffe und die angewandten Verfahren den Normen und/oder den geforderten Qualitäten entsprechen.
Die Nachweise sind zu erbringen durch:
• Prüfzeugnisse amtl. oder anerkannter Prüfinstitute • bauaufsichtliche Zulassungen • Gutachterliche Stellungnahmen anerkannter Güteprüfstellen
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• Rechnerische oder vergleichbare Nachweise • Grenz-, Ausfallmuster, Werkanalysen • Güteüberwachung nach Bestimmungen o. Zulassungen
Diesbezüglichen Aufforderungen des AG ist unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Werktagen nachzukommen.
10.3.12. Melden von Schäden
Ansprüche Dritter wegen eines im Zusammenhang mit der Bauleistung entstandenen Schadens sind vom AN unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft auch durch Dritte verursachte Schäden wie beispielsweise Diebstahl.
10.4. Abrechnungen, Zahlungen, Aufmaß
Abschlagszahlungen erfolgen auf Grund einer prüffähigen Leistungsaufnahme. Für pauschalierte Leistungen erfolgen Zahlungen auf Basis eines Zahlungsplans bei Erreichen des jeweiligen Leistungsstands.
10.4.1. Kumulierende Rechnungsstellung
Die Rechnungen sind kumulierend zu erstellen, d. h., jede Abschlags- bzw. Schlussrechnung muss die gesamte bis dahin erbrachte Leistung beinhalten.
10.4.2. Rechnungstellung gemäß prüfbarem Aufmaß
Abschlagsrechnungen müssen nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen und prüfbaren Aufmaßen aufgestellt und eingereicht werden.
Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, so sind sie gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Durchführung dieser Feststellungen rechtzeitig zu beantragen und abzustimmen.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. In den Aufmaßblättern sind mindestens folgende Angaben zu machen: Auftragnehmer, Auftraggeber, Datum, Nummer des Aufmaßblattes, Bezeichnung der Bauleistung, Ordnungszahl (LV-Position).
Massenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind dazuzugeben, sofern die Leistungen nicht pauschaliert wurden.
Bei der Erstellung von Aufmaßen zu Abschlags- bzw. Schlussrechnungen sind pro Mengenzeile die jeweiligen Bereiche nachvollziehbar zu kennzeichnen. Im Aufmaß sind alle Positionen mit aufzunehmen, die auch in der Rechnung enthalten sind, d.h. auch Positionen mit Abrechnungsmenge = 1 psch bzw. 1 Stück. Nicht bzw. noch nicht abgerechnete Positionen mit Abrechnungsmenge = 0 sind dagegen weder im Aufmaß noch in der Rechnung mit aufzunehmen. Aufmaße sind wie Abschlagsrechnungen kumuliert zu erstellen. Im Aufmaß pro Position muss jedoch eindeutig erkennbar sein, welche (Teil-) Mengen bereits abgerechnet
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wurden (= Vortrag, jeweils differenziert pro vorherige Abschlagsrechnung), welche (Teil-) Mengen bei der aktuellen Abschlagsrechnung hinzugekommen sind (= Zuwachs) sowie die Summe aus allen Teil-Mengen (Gesamtmenge aktueller Abrechnungsstand).
Alle Mengenberechnungen im Aufmaß (z.B. Zwischenergebnisse pro Raum oder Bereich) sind aus EDV-technischen Gründen auf 3 Nachkommastellen zu runden. Die Gesamtmenge pro Position (d.h. Summe aller Zwischenergebnisse) kann für die Abrechnung dann auf 2 Nachkommastellen gerundet werden.
Die Baustellenberichte sind wöchentlich der zuständigen OÜ / Bauleitung übergeben.
10.4.3. Rechnungsweg, Art und Ort der Einreichung
Das Original der Rechnung geht zur Prüfung in 2-facher Ausfertigung per Post an die Objektüberwachung bzw. zuständige Fachbauleitung.
Der AG erhält zeitgleich per Post eine Kopie der betreffenden Rechnung in 1-facher Ausfertigung – ohne Anlagen!
| AG | Objekt- überwachung (Bauleitung Architekt) | Objekt- überwachung Freianlagen (Bauleitung Außenanlagen) | Fachbauleitung HLS | Fachbauleitung ELT |
|---|---|---|---|---|
| Berufs- förderungswerk München gemeinnützige GmbH | Wird dem AN im Auftragsfall benannt | Wird dem AN im Auftragsfall benannt | Wird dem AN im Auftragsfall benannt | Wird dem AN im Auftragsfall benannt |
Rechnungen werden grundsätzlich nur per Post eingereicht. Rechnungen werden auf der Baustelle nicht angenommen und gelten somit nicht als überstellt.
Für die Bestimmung des Datums des Rechnungseingangs ist ausschließlich das Original der Rechnung maßgeblich.
10.4.4. Preisnachlässe / Skonto (§ 16)
Von AN angebotenes Skonto wird von jeder Abschlags- und Schlussrechnung abgezogen bei Zahlung innerhalb der VOB- Fristen.
Die Fristen beginnen entsprechend der vorstehenden Regelung.
10.4.5. Endaufmaß
Das Endaufmaß ist vor dem letzten Abnahmetermin einzureichen.
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10.4.6. Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist vom AN spätestens 12 Werktage nach Endabnahme (rechtsgeschäftliche Abnahme) der Leistungen mit folgenden prüffähigen Unterlagen vorzulegen:
• Schlussrechnung in dreifacher Ausfertigung (einfach AG, zweifach Bauleitung), • Massenaufstellung in zweifacher Ausfertigung (zweifach Bauleitung), • Abrechnungszeichnungen in zweifacher Ausfertigung (zweifach Bauleitung), • Lieferscheine nach Zeit geordnet in einfacher Ausfertigung (Originale), • Leistungszettel nach Zeit geordnet in einfacher Ausfertigung (Originale).
Die Lieferscheine und Regiestundenzettel sind listenmäßig zu erfassen.
Wenn nach Annahme der Schlusszahlung, insbesondere im Zuge der örtlichen oder überörtlichen Prüfung, Fehler in der Abrechnung oder in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt werden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den danach zustehenden Betrag zu erstatten. Er kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
10.4.7. Rechnungsabzüge
Entsprechend der Regelungen in den Verdingungsunterlagen werden durch den AG folgende Abzüge von der Brutto-Schlussrechnungssumme des AN vorgenommen, deren Hauptauftragswert über 30.000 EUR netto liegt.
Die Bezugsgröße für Prozentangaben ist die geprüfte Höhe der Schlussrechnung:
• Bauleistungsversicherung: 0,3 % • Bauwasser und Baustrom: insgesamt 0,6 %
Die vertragliche Vereinbarung der vorstehenden Rechnungsabzüge wurde durch den AN bei der Kalkulation berücksichtigt.
10.5. Nachtragsaufträge und zusätzliche Arbeiten
Werden Nachträge und Massenmehrungen erforderlich, so sind diese unverzüglich beim AG anzuzeigen. Eine Anzeige gegenüber der Objektüberwachung genügt nicht. Neben dieser Anzeige hat der Auftragnehmer unverzüglich einen schriftlichen Nachtrag im Original bei der Objektüberwachung postalisch einzureichen. Eine Kopie geht postalisch an den AG.
Zusätzliche Arbeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis, die sich während der Ausführung ergeben, bedürfen einen entsprechenden schriftlichen Angebots und Zusatzauftrages.
Dem Nachtragsangebot ist gleichzeitig nach § 2, Abs. 5 und 6 VOB/B eine Kalkulation beizufügen, die auf der Basis der Kalkulation für den Hauptauftrag aufzubauen ist.
Nachtragsangebote sind fortlaufend zu nummerieren und in der Art des Leistungsverzeichnisses nach der jeweiligen Titel- und Kostengruppe zu gliedern.
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10.6. Abtretungen
Die Abtretung von Forderungen aus dem Vertrag bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
10.7. Schriftform
Alle mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden rechtserheblichen Erklärungen müssen, um wirksam zu werden, schriftlich abgegeben werden. Der Schriftform bedarf also auch jede Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Vereinbarungen.
10.8. Vertreter des AN / regelmäßige und fortlaufende Teilnahme an Baustellen-Jour- fixen
Der AN hat über die gesamte Dauer der Ausführung seiner Arbeiten hinweg einen bevollmächtigten Vertreter zu stellen und zur Verfügung des AG und der Objektüberwachung zu halten. Dieser Vertreter muss fachkundig und als verantwortlicher Bauleiter u. a. berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und auszuführen. Er muss über eine mindestens 3- jährige Baustellenerfahrung verfügen. Er hat an den wöchentlichen Baubesprechungen (Baustellen-Jour-fixe) teilzunehmen.
Der Vertreter des AN hat das Baustellentagebuch im Durchschreibeverfahren zu führen und der Objektüberwachung die Erstschrift wöchentlich zur Baubesprechung unaufgefordert vorzulegen.
Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten und dgl.), Abnahmen nach §12 Nr. 2 VOB/B, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Die Form der Bautagesberichte ist mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Eintragungen in den Bautagesberichten bzw. dem Baustellentagebuch gelten nicht als Behinderungs-, Bedenken- oder Mehrkostenanzeigen.
Der vorgenannte Vertreter des AN muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Der Austausch des Vertreters des AN durch den AN ist dem AG schriftlich anzuzeigen.
10.9. Verträge mit ausländischen Firmen
Bei Beauftragung ausländischer Firmen ist der AN verpflichtet, während der gesamten Ausführungszeit einen autorisierten Ansprechpartner für die Objektüberwachung auf der Baustelle vorzuhalten, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und berechtigt ist, Anweisungen und Erklärungen der Objektüberwachung entgegenzunehmen sowie Erklärungen des AN abzugeben.
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10.10. Ausführungsunterlagen (VOB/B § 3)
Die Zeichnungen und Berechnungen der Architekten / Fachingenieure werden ausschließlich digital per Projektkommunikationssystem zur Verfügung gestellt.
Sofern der AN es wünscht, kann ein Reproservice an das Projektkommunikationssystem angebunden werden, der auf Rechnung des AN, die auftraggeberseitig digital zur Verfügung gestellten Planunterlagen plottet / druckt.
Für die Kalkulation ist von einer durchschnittlichen Anzahl Index-Stände von „3“ je Planunterlage auszugehen.
Firmenzeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn sie den entsprechenden Freigabevermerk der Architekten / Ingenieure tragen: Gestalterische Prüfung: Zur Ausführung frei
Werden gemäß Vertrag vom Architekten / Fachingenieur für die Ausführung Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen zur Verfügung gestellt, so gehört es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, dass der AN sie gemäß VOB/B § 3 Abs. 3 auf etwaige Unstimmigkeiten überprüft und den AG auf entdeckte oder vermutete Mängel, auf jeden Fall vor Beginn der Arbeiten (und / oder Fertigung), hinweist. Unterlässt der AN dies, und sollte daraus ein Mangel entstehen, so haftet der AN dafür.
Abweichungen gegenüber der festgelegten Planung dürfen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Bauherrn und der Objektüberwachung / Fachbauleitung und nach deren schriftlicher Zustimmung getroffen werden. Alle für seine Leistungen benötigten Pläne und Berechnungen hat der AN vom AG zeitgerecht anzufordern. Sofern sie der AN nach VOB anzufertigen und zu ergänzen hat, sind diese eigenverantwortlich vom AN zu erstellen sowie erforderliche Aufmaße auf der Baustelle vorzunehmen.
Die vom AN zu erstellenden Werkstattzeichnungen sind anhand der zur Verfügung gestellten Planunterlagen anzufertigen und dem AG bzw. der Bauleitung rechtzeitig vor Beginn der Ausführung nachfolgendem Schema vorzulegen:
• Erster Prüflauf: Das erste Prüfexemplar (ungeprüfte Werkstattzeichnung als .pdf und .dwg) sendet der AN zur Prüfung an den Architekten/Fachingenieur. Bei Anpassungsbedarf erhält der AN ein Exemplar zurück, das den Vermerk trägt: Gestalterische Prüfung: mit eingetragenen Änderungen; Wiedervorlage eventuell vermerkter Korrekturen sind in die Ausführungspläne (Werkstattzeichnungen) einzuarbeiten und dem Architekten / Fachingenieur als Datei (.pdf und / oder .dwg) zur Freigabe vorzulegen. • Zweiter Prüflauf / Weitere Prüfläufe: Beim zweiten Prüflauf (bzw. jedem ggfs. weiteren Prüflauf, der erforderlich wird) wiederholt sich das Schema des ersten Prüflauf, bis die durch den AN vorgelegte Werkstattzeichnung den folgenden Vermerk erhält: Gestalterische Prüfung: Zur Ausführung frei
Die Werkstattzeichnungen sind zeitgerecht vor Freigabe bzw. Fertigungsbeginn über den Projektserver X-Interchange vorzulegen. Der Austausch der Pläne sowie das Arbeiten mit der Plattform ist für den AN verpflichtend. Ein Zugang zum Projektserver wird für den AN eingerichtet. Als Zeitraum für den ersten Prüflauf sind dem Architekten/Ingenieur 10 Arbeitstage und für jeden weiteren Prüflauf 10 Arbeitstage einzuräumen. Diese Zeitbedarfe
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sind vom AN bei Erstellung und Einreichung seiner Zeichnungen zu beachten. Bezüglich Fristen, die über einen Jahreswechsel laufen, wird festgelegt, dass zwischen dem 24. Dezember eines Jahres und dem 06. Januar des darauffolgenden Jahres keine Tage als Arbeitstage gezählt werden.
10.11. Terminkontrollgespräche
Einmal wöchentlich werden auf der Baustelle Terminkontrollgespräche durchgeführt. Die Teilnahme eines Vertreters des AN ist während der Ausführungszeiten des AN sowie 2 Wochen vor Ausführungsbeginn Pflicht. Darüber hinaus besteht Teilnahmepflicht bei Anforderung durch die Objektüberwachung.
10.12. Ausführungsterminplan
Der AN ist verpflichtet, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragsvergabe einen detaillierten Ausführungsterminplan unter Beachtung der Fristen und Termine gemäß BVB, Ziff. 1.1. und 1.2 für seine Leistungen vorzulegen und mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Dieser Terminplan muss alle Angaben und die Nachweise enthalten, dass der vom Bieter vorgesehene Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Vorrichtungen usw. ausreichend ist, um den vorgeschriebenen Endtermin einhalten zu können.
Mit der Bestätigung bzw. der Freigabe des Ausführungsterminplans durch die Objektüberwachung werden die darin enthaltenen Einzel- und Fertigstellungsfristen Vertragsbestandteil.
Dieser Bauablaufplan ist vom Auftragnehmer einvernehmlich um die mit den in Frage kommenden Planungsbeteiligten und der Objektüberwachung abzustimmenden Vorläufe für die Übergabe von Vorabzügen, Ausführungszeichnungen, Schalungs- und Bewehrungsplänen usw. zu ergänzen.
Der Auftragnehmer hat den Bauablaufplan bei Abweichungen vom Bauablaufplan fortzuschreiben und zu aktualisieren. Ergeben sich im Vergleich zum ursprünglich vorgesehenen Bauablauf Verzögerungen von mehr als 2 Tagen, ist die Objektüberwachung hiervon besonders zu verständigen, parallel dazu ein deutlicher Eintrag in das Bautagebuch vorzunehmen und sind Vorschläge zu unterbreiten, wie die Verzögerung wieder ausgeglichen werden kann.
Der AG ist berechtigt, durch Beschleunigungen bzw. Verzögerungen im Bauablauf bedingte Verschiebungen vorzunehmen. Diese neuen Terminfestlegungen werden nach rechtzeitiger Bekanntgabe (12 Werktage vor Ausführungsbeginn) an den AN, mit seiner Zustimmung, Vertragsbestandteil.
10.13. Bauzeit im Winter
Bei vorgesehenen Ausführungsarbeiten in den Wintermonaten hat der AN seine Leistungen zu schützen und seinen Arbeitsplatz – Gelände bzw. Außenanlagen – von Schnee und Eis zu befreien, soweit dies für die Weiterführung und den Schutz seiner Vertragsleistung
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erforderlich ist. Die Kosten hierfür sind einzukalkulieren, soweit es sich um Nebenleistungen gem. VOB/C handelt.
10.14. Störungen des Bauablaufs
Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich innerhalb der vereinbarten Fristen. Der Arbeitskräfteeinsatz ist entsprechend so zu kalkulieren, dass die Gesamtleistung innerhalb der geforderten Fristen fertiggestellt werden kann. Ein gleichmäßiger durchgängiger Bauablauf kann jedoch nicht garantiert werden. Gewerkebedingte Arbeitsunterbrechungen im üblichen Umfang sind daher einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
10.15. Vor Beginn der Ausführung auf der Baustelle
Es ist Aufgabe des AN, sich 5 Arbeitstage vor Beginn seiner Arbeiten an der Baustelle vom Zustand und dem Stand der Vorleistungen zu unterrichten. Kommt der AN zu der Meinung, dass er mit dem vorgesehenen Beginn seiner Arbeiten behindert ist, so hat er sofort die Objektüberwachung umgehend schriftlich zu informieren, damit eventuelle Behinderungen noch rechtzeitig beseitigt werden können.
10.16. Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Freigabe des Antragsformulars durch den Auftraggeber durchgeführt werden.
Für die im Zeitraum eines Monats angefallenen Stundenlohnarbeiten sind entsprechende Stundenlohnrechnungen mit quittierten Belegen spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats einzureichen, sofern sie nicht ausnahmsweise in den Abschlagszahlungen – weil Bestandteil des Hauptauftrags – mit enthalten sind.
10.17. Betriebsferien des AN
Betriebsferien sind dem AG vor Auftragsvergabe bekannt zugeben sowie im Ausführungsterminplan des AN einzutragen.
Bei Baumaßnahmen, deren Ausführungsfristen ganz oder teilweise in Betriebsferienzeiten fallen, verpflichtet sich der AN bei Angebotsabgabe, seine Leistungen unterbrechungsfrei durchzuführen. Bei Arbeiten an und in bestehenden Gebäuden gilt dies auch dann, wenn bauseits zu vertretende Bauzeitenverschiebungen eingetreten sind.
10.18. Versicherungen
Der AN hat vor Auftragserteilung eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen nachzuweisen. Ab einem Auftragswert von mindestens 50.000 EUR netto betragen diese (darunter besteht lediglich die Pflicht einer gültigen Betriebshaftpflichtversicherung):
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a) für Personenschäden 2.000.000,00 €
b) für Sach- und Vermögensschäden 1.000.000,00 €
Vom AN ist der Nachweis darüber zu führen, dass sämtliche in Frage kommenden Risiken durch seine Betriebshaftpflicht gedeckt sind. Falls die Deckungssumme und der Deckungsumfang der Grundversicherung des AN nicht ausreichen, kann ein entsprechendes Angebot der Versicherung nach Wahl des AN vorgelegt werden. Der AN muss im Auftragsfall den erhöhten Versicherungsschutz zusichern. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung müssen zudem bis zur Höhe der Deckungssumme nachfolgende Schadensfälle mitversichert sein:
• allmähliche Einwirkung der Temperatur von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.), • Abwässer, • Überschwemmungen
10.19. Abnahmen
Die Voraussetzung für die Abnahme ist die vollständig abgeschlossene Leistung, dazu gehören:
• Abgeschlossene Inbetriebnahme • gewerkeübergreifende Einregulierung, • Einweisung des Betreibers, • erforderliche Abnahmen durch Sachverständige, • Bestandsunterlagen gemäß Angaben zur Bestandsdokumentation
Für Abnahmen sind Fachpersonal, Messgeräte, Prüfeinrichtungen etc. beizustellen.
10.20. Datenschutz
Der AN erhält während seiner Tätigkeit auf der Baustelle ggf. Kenntnis über personenbezogene Daten von Dritten. Der AN untersagt für sich, seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Firmen eine Verarbeitung dieser Daten des AG. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
10.21. Gebäudeschadstoffe
Im Gebäude wurden Gebäudeschadstoffe angetroffen. Diese sind den Auftragsunterlagen zu entnehmen. Falls diese aus den Auftragsunterlagen, die das Gewerk des Bieters auf den vorliegenden Auftrag betreffen, nicht ersichtlich sein sollten, können entsprechende Informationen über die Vergabestelle vom Auftraggeber angefordert werden.
Für die betroffenen Arbeiten wurden entsprechende Positionen im LV sowie ein Arbeits- und Sicherheitsplan erstellt. Die entsprechenden Vorgaben sind einzuhalten.
Sollten weitere Schadstoffe im Zuge der Maßnahmen angetroffen werden, ist umgehend die OÜ / (Fach-)Bauleitung zu informieren.
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10.22. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des AG.
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