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3.11 EU Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).pdf

Rohbauarbeiten für eine Bildungsstätte in Königs Wusterhausen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 17:01 (Europe/Berlin)

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VHB-Bbg Formular 3.11 EU Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – angepasst auf Verfahren

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – DatenschutzGrundver- ordnung (DSGVO)

Die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. (Abst. Bbg.) und die Handwerkskammer Cott- bus – (HWK Cottbus) nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Grund- sätzlich bewahren die Abst. Bbg. und die HWK Cottbus Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren V 14_26 (226-26-20-06): Rohbauarbeiten: Bil- dungszentrum der HWK Cottbus in 15711 Königs Wusterhausen - verarbeiten die Abst. Bbg. und die HWK Cottbus sowie ein von dieser beauftragtes Planungsbüro Daten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchten die Abst. Bbg. und die HWK Cottbus Sie nachste- hend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Namen und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:

Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. . Geschäftsführerin Petra Bachmann (petra.bachmann@abst-brandenburg.de), Schwarzschildstr. 94, 14480 Potsdam

Handwerkskammer Cottbus: Hauptgeschäftsführerin Sylke Radke (s.radke@hwk-cottbus.de), Altmarkt 17. 03046 Cottbus

  1. Kontaktdaten:

Datenschutzkoordinatorin der Auftragsberatungsstelle: Doreen Horn, doreen.horn@abst-brandenburg.de

Datenschutzbeauftragter der HWK Cottbus: DSKC Datenschutz-Arbeitssicherheit-Kompetenz Center GmbH, Anja Schwager, Sielower Landstr. 68, 03044 Cottbus, Telefon: 0355 48679410,info@dskc.de

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten: 3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und §§ 97ff. des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzes- sionen bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem- jenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind. Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

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Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach § 6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfor- dern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforder- lich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten beru- fenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.

Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregister- gesetzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver- pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabe- gesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auf- tragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammen- hang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Ab- satz 1 DSGVO verarbeitet werden.

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunterneh- mer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindest- arbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuld- haften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).

Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vor- liegen. Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde.

Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die Vergabe- stelle die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Un- ternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ableh- nung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlags- entscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssys- tem mit.

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Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Text- form nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

Nach § 39 Absatz 1 Vergabeverordnung übermittelt die Vergabestelle spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Ver- öffentlichungen der Europäischen Union. Hier werden auch Name und Anschrift des Wirt- schaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.

Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die Vergabe- stelle nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Verga- beakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofor- tigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrecht- lichen Aufbewahrungsfristen (§§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Brandenburg bzw. § 8 Absatz 4 Vergabeverordnung sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft: Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezo- genen Daten. Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Anga- ben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden. Recht auf Löschung: Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewer- bers/Bieters zu verlangen. Recht auf Widerspruch: Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer- bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem ent- gegensteht.

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  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der be- troffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 5, 8 Vergabeverordnung).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Auftragsberatungs- stelle Brandenburg e.V. unter www.abst-brandenburg.de, der Handwerkskammer Cottbus unter https://www.hwk-cottbus.de/artikel/impressum-und-datenschutzerklaerung-7,0,277.html sowie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

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