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Weitere Besondere Vertragsbedingungen des WV_2025.pdf

Rohbauarbeiten für ein neues Betriebsgebäude auf der Kläranlage Leverkusen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 11:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

  1. Vertragsbestandteile Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile: Das Auftrags- Auf der Baustelle dürfen nur Mitarbei- schreiben mit sämtlichen Anlagen, die Vergabeunterlagen mit den terinnen/Nachunternehmer eingesetzt werden, welche die er- Besonderen Vertragsbedingungen, diese Vertragsbedingungen, forderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit die VOB/B in der aktuellen Fassung und die anerkannten Regeln im Sinn des § 2 Nr. 1 VOB/A besitzen. Dies ist dem WV vor der Technik. dem Einsatz der Mitarbeiterinnen/Nachunternehmer nach- zuweisen.
  2. Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Beauftragung erfolgt elektronisch und schriftlich. Die Bindefrist Bei dem Einsatz eines Nachunternehmers ist dem WV ein ist bei elektronischer und/oder schriftlicher Beauftragung gewahrt. verantwortlicher Bauleiterin / Kolonnenführerin als An- Jeder Auftrag erlangt erst dann Rechtswirksamkeit, wenn er vom sprechpartnerin zu benennen. Wupperverband (WV) schriftlich erteilt worden ist. Der Auftrag- nehmer (AN) hat unaufgefordert den Empfang der erfolgten Auf- Der AN ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen tragserteilung schriftlich zu bestätigen. Änderungen der Bestel- und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber lung, Nachträge und sonstige Vertragsänderungen bedürfen der seinen Arbeitnehmerninnen einschließlich der Nachunter- Schriftform. n e h m er allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Auf- gabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die
  3. Vergütung (§ 2 VOB/B) sein Verhältnis zu den Arbeitneh- Die vereinbarten Einheits- oder Pauschalpreise sind Festpreise für merninnen/Nachunternehmern regeln. die Dauer der Bauzeit, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Der AN stellt den WV von einer Haftung hinsichtlich der An- Der AN ist verpflichtet, dem WV die Preisermittlung für vertragliche sprüche seiner Arbeitnehmerinnen, seiner Nachunternehmer Leistungen (Urkalkulation) ab einem Auftragswert von 50.000 € und Verleiher sowie der Sozialkassen frei. (netto) und im Übrigen auf Verlangen in einem geschlossenen Umschlag jeweils vor Auftragserteilung zu übergeben. 4.3 Eingesetzte Bauprodukte und Bauarten müssen den Regeln der jeweiligen Landesbauordnung entsprechen. Der AN hat Bei geforderten zusätzlichen Leistungen im Sinn des § 2 Nr. 6 die Übereinstimmung der Bauprodukte mit den technischen Abs. 1 VOB/B hat der AN den Grund und die Höhe seiner Nach- Vorschriften sicherzustellen. Der AN gewährleistet, dass die tragsforderung in einem prüffähigen Nachtragsangebot gemäß den Bauprodukte den geltenden nationalen und europäischen Vorgaben des Leitfadens zur Vergütung bei Nachträgen nach Vorschriften entsprechen. Lieferscheine mit Ü-Zeichen, Über- Abschnitt 5/510 (VHB - BUND) darzulegen und nachzuweisen. einstimmungserklärungen bzw. -zertifikate des Baupro- Hierfür ist auch die Kalkulation des Nachtrages offenzulegen. § 2 duktherstellers sind bis zur Abnahme auf der Baustelle aufzu- Nr. 6 Abs. 1 und 2 VOB/B bleiben im Übrigen unberührt. bewahren. Sollen Bauprodukte oder Bauarten eingesetzt Der AN ist nicht berechtigt, die Erbringung der geforderten zusätz- werden, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, lichen Leistungen von einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zu- machen. Dem AN steht insoweit kein Leistungsverweigerungsrecht stimmung im Einzelfall erforderlich sind, so sind diese Unter- zu. lagen vor Bauausführung der Bau- und Montageleitung un- aufgefordert vorzulegen. Sind gemäß Vertrag Prüfbescheini-
  4. Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B) gungen für eingesetzte Bauprodukte zu liefern, so ist das Ü- Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die Zeichen auf diesen zu dokumentieren. Spätestens mit der der AN nach dem Vertrag zu erstellen oder zu beschaffen hat, sind Schlussrechnung sind die nach Baurecht erforderlichen Be- dem WV zur Prüfung und Genehmigung in ausreichender Anzahl scheinigungen für die vom AN hergestellten baulichen Anla- und mit einer Prüfzeit von 3 Wochen vorzulegen, so dass Ände- gen einzureichen. rungswünsche vor der Ausführung berücksichtigt werden können und die vereinbarten Liefer-, Montage- Fertigstellungsfristen oder 4.4 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer andere vereinbarte Termine nicht überschritten werden. hat der AN jegliche Beeinträchtigungen der vorgenannten Das Bautagebuch ist vom AN unter Beachtung der Richtlinie 411 Rechtsgüter zu vermeiden. Er hat die entsprechenden be- (VHB - BUND) zu führen. Die Verwendung einer eigenen Vorlage hördlichen Anordnungen einzuhalten und stellt den WV von bedarf der Genehmigung durch den WV. Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Beeinträchtigungen im vorgenannten Sinne frei. Die Arbeitsleistungen müssen unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind 5. Sprache insbesondere die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Erklärungen, Verhandlungen und sämtlicher Schriftverkehr erfol- Verordnungen und technischen Vorschriften sowie ggfs. die Her- gen ausschließlich in deutscher Sprache. Der AN hat dafür Sorge stellervorschriften zwingend zu beachten. zu tragen, dass dieses Erfordernis auch von den etwaigen Nach- unternehmern eingehalten wird.
  5. Ausführung (§ 4 VOB/B) 4.1 Der Baustelleneinrichtungsplan ist dem WV innerhalb einer 6. Haftung (§ 10 VOB/B) Woche nach Auftragserteilung zur Genehmigung vorzulegen. Der AN haftet für die mit der Durchführung des Auftrages entste- henden Schäden. Wird eine Leistung von zwei oder mehreren Die standort- und betriebsspezifischen Arbeitssicherheitsun- Auftragnehmern ausgeführt, so haften diese gesamtschuldnerisch. terlagen sind Bestandteil des Vertrages und vom AN zwin- gend zu beachten und einzuhalten. Falls nach BaustellV ein Der AN hat – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - für Schä- Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe-Plan) zu erstellen ist, den im vorgenannten Sinne, die von ihm, seinem Personal oder hat der AN hinsichtlich der sein Gewerk betreffenden Regeln seinen Beauftragten verursacht werden können, eine auf die Ver- daran mitzuwirken. Er hat die Einhaltung aller vorgenannten hältnisse des WV abgestellte Haftpflichtversicherung abzuschlie- Regeln durch seine Mitarbeiterinnen / Nachunternehmer si- ßen. Bei Aufträgen mit einem Gesamtwert bis zu 50.000 € (brutto) cherzustellen. Den Anweisungen des zuständigen Betriebs- muss die Versicherung mindestens folgende Deckungssummen personals und/oder Bauleitersin ist Folge zu leisten. enthalten:

4.2 Der AN darf - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - nur für Personenschäden 2.000.000 € mit schriftlicher Zustimmung des WV Nachunternehmer ein- für Sach- und Vermögensschäden 1.000.000 € setzen. § 4 Abs. 8 VOB/B Nr. 8 bleibt unberührt.

Revisionsstand 30.05.2025 1 von 2

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

Bei Aufträgen mit einem Gesamtwert über 50.000 € (brutto) muss 12. Zahlung (§ 16 VOB/B) die Versicherung mindestens folgende Deckungssummen enthal- Abschlagszahlungen werden auf Anforderung in Höhe der gemäß ten: Nachweis erbrachten, in sich abgeschlossenen Teile der Leistung zuzüglich Umsatzsteuer geleistet. für Vermögensschäden 100.000 € für Personenschäden 5.000.000 € Alle Abschlags-/Vorauszahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt, für Sachschäden 5.000.000 € dass etwaige durch die Abrechnungskontrolle nachträglich festge- stellte Überzahlungen aufgrund von Aufmaß-, Rechen- und / oder Bei Abrufaufträgen ist das erwartete Jahresvolumen maßgeblich. Übertragungsfehlern erstattet werden.

Die Deckungssummen gelten je Schadensereignis mit einer zwei- fachen Jahresmaximierung. 13. Sicherheiten (§ 17 VOB/B) Soweit eine Sicherheitsleistung für Mängelansprüche zu leisten ist, Der Abschluss der Versicherung und die Höhe der Deckungs- ist deren frühester Rückgabezeitpunkt der Zeitpunkt des Ablaufs summen ist dem WV auf Verlangen nachzuweisen. der Gewährleistungsfrist. § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B findet daher keine Anwendung. 7. Abnahme (§ 12 VOB/B) Ab einer Auftragssumme von 10.000 € ist eine förmliche Abnahme 14. Bauabzugssteuer im Sinne von § 12 VOB/B schriftlich durchzuführen. Eine fiktive Der WV hat das Recht, von Vergütungen, für die eine Einbehal- Abnahme gemäß § 12 Nr. 5 (1) und (2) VOB/B ist insoweit ausge- tungspflicht nach dem deutschen Einkommenssteuergesetz be- schlossen. steht (§ 48 EStG), diejenigen Steuern einzubehalten, die der AN nach dem deutschen Steuerrecht schuldet und für deren Abfüh- Ist ein Probetrieb und/oder eine Garantiefahrt vereinbart, kann rung der WV haftet. Der Steuerabzug unterbleibt, wenn eine gülti- eine förmliche und/oder fiktive Abnahme erst dann stattfinden, ge Freistellungsbescheinigung des für den AN zuständigen Fi- wenn der Probebetrieb und/oder die Garantiefahrt vom WV als nanzamtes vorgelegt wird. „erfolgreich durchgeführt“ bestätigt worden ist. 15. Abtretung Die Übergabe der vollständigen Dokumentationsunterlagen ist Eine Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden Forde- Voraussetzung für die Durchführung einer förmlichen Abnahme. rungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des WV nicht gestattet. § 354 a HGB bleibt unberührt. Im Übrigen bleibt § 12 VOB/B unberührt. 16. Urheberrechte 8. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Alle Unterlagen, Software, Werknormen, Spezifikationen, Leis- Der WV kann eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der tungsverzeichnisse, Preise, Zeichnungen o..Ä., die dem AN zur Schlussrechnung geltend machen, ohne dass es eines Vorbehalts Abwicklung des Auftrages vom WV überlassen werden, ebenso bei der Abnahme bedarf. die vom AN nach besonderen Angaben des WV angefertigten Zeichnungen, bleiben Eigentum des WV und dürfen vom AN nicht 9. Mängelansprüche (§ 13 VOB/B) für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt, bei Dritten eingesetzt Für Mängelansprüche gelten die Regelungen des § 13 VOB/B. oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der WV behält sich das Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme. gewerbliche Schutzrecht an allen dem AN übergebenen Zeich- nungen und Unterlagen vor. Über evtl. Übertragung der Schutz- 10. Abrechnung (§ 14 VOB/B) rechte auf den AN können besondere Vereinbarungen getroffen Für die Einreichung der Rechnungen gilt Formblatt 214 (Besonde- werden. re Vertragsbedingungen) (VHB - BUND). Dem AN sind Veröffentlichungen bzgl. der Baumaßname, insbe- Alle notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnun- sondere von Fotos, oder die Angabe des Bauwerkes als Referen- gen, Handskizzen, Entsorgungsnachweise) sind mit Unterschriften zobjekt nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des WV im Original oder sonst im Original oder digital, der Rechnung gestattet. beizufügen. Umfangreiche Rechnungsunterlagen können nach vorheriger Absprache direkt bei der Bauleitung eingereicht werden. 17. Geheimhaltung Die Übergabe der Aufmaße und Abrechnungszusammenstellun- Der AN hat den Inhalt des Vertrages als Geschäftsgeheimnis zu gen erfolgt zusätzlich in elektronisch lesbarer Form. betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem WV aus der Verletzung einer dieser Ver- Daneben sind insbesondere die Vorgaben aus Formblatt 215 pflichtungen entsteht. (Zusätzliche Vertragsbedingungen) (VHB - BUND) zu beachten. 18. Streitigkeiten (§ 18 VOB/B) 11. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Erfüllungsort ist der Ausführungsort, soweit nichts anderes verein- Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vom WV bart ist. Gerichtsstand ist Wuppertal. Nach Wahl des WV kann angeordnet wurden. Stundenlohnnachweise sind innerhalb einer dieser Ansprüche auch an dem Erfüllungsort geltend machen. Es Woche nach Erbringung der Arbeiten dem Fachbauleiter*in vor Ort gilt deutsches Recht. vorzulegen. Die Stundenlohnnachweise werden nicht anerkannt, wenn diese 19. Allgemeiner Hinweis zur Energiepolitik des WV die erbrachten Leistungen nicht so klar beschreiben, dass eine Der WV hat sich in seiner Energiepolitik das Ziel gesetzt, kontinu- nachträgliche Überprüfung durch eine fachkundige dritte Person ierlich die energetische Effizienz zu steigern, den Energieeinsatz möglich ist. Der Stundenlohnzettel hat die Mindestangaben nach zu optimieren sowie den Verbrauch zu minimieren, um damit aktiv Formblatt 215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen) (VHB - BUND) den Klimaschutz zu unterstützen. Zur Umsetzung dieser Ziele zu enthalten. betreibt der WV ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001. Aus diesem Grund wird die Bewertung von Beschaffungen Die Gegenzeichnung der Stundenzettel bescheinigt nur die Anwe- teilweise auf der energiebezogenen Leistung (Anm.: Energieeffi- senheitszeiten, jedoch nicht den daraus eventuell entstehenden zient, -einsatz und –verbrauch) basieren. Die Energiepolitik des Vergütungsanspruch; hierfür ist der Vertrag maßgebend. WV kann im Internet des WV eingesehen werden.

Revisionsstand 30.05.2025 2 von 2

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