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WV Anl 03 BetrO Klärwerke außer Bu.pdf

Rohbauarbeiten für ein neues Betriebsgebäude auf der Kläranlage Leverkusen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 11:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Anlage 3
Betriebsordnung für Fremdfirmen (Klärwerke des Wupperverbandes (außer Buchenhofen))
In den Betriebsstätten des Wupperverbandes befinden sich Anlagen und Betriebsbereiche, die besondere Gefahren für dort tätige Personen bergen. Aus diesem Grunde gilt für die Mitarbeiter von Fremdfirmen, die auf dem Gelände solch einer Betriebsstätte tätig werden, folgende Betriebsordnung: 1. Mit der Einfahrt oder dem Betreten des Geländes werden die bestehenden Vorschriften zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz anerkannt. 2. Beim Befahren des Geländes ist die Straßenverkehrsordnung zu beachten. Insbesondere beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h! 3. Auf dem gesamten Gelände der Betriebsstätte besteht Tragepflicht für Sicherheitsschuhe oder -stiefel der Kategorie S3 oder S5 (DIN EN 345-1). 4. Vor Beginn der Arbeiten meldet sich das Personal der Fremdfirma bei der Betriebsführung an. Es erfolgt eine Einweisung in die besonderen Gefährdungen der Anlage. Außerdem wird das sicherheitstechnische Konzept (s. Formular „Einweisungsprotokoll für Fremdfirmen“) ggf. unter Anwendung weiterer Formulare (z.B. „Freigabe von Feuerarbeiten“) abgestimmt. 5. Räume und Gebäude dürfen nur nach Einweisung und besonderer Rücksprache betreten werden, soweit es im Rahmen der Auftragsabwicklung erforderlich ist. Das Betreten anderer als für die vorgesehenen Arbeiten notwendigen Betriebsbereiche ist untersagt. 6. Den Anordnungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten. 7. Explosionszonen (s. Explosionszonenplan) dürfen erst nach Genehmigung betreten werden. 8. Vor Arbeitsbeginn ist der eigene Arbeitsbereich abzusperren. Gegebenenfalls ist dieser mit anderen Gewerken abzustimmen, um gegenseitige Gefährdungen auszuschließen. 9. Der Einsatz etwaiger Nachunternehmer ist durch den Wupperverband zu genehmigen. Deren Einweisung wird durch den Auftragnehmer durchgeführt und dem Wupperverband nachgewiesen. 10. Alle verwendeten Geräte und Betriebsmittel müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen und ordnungsgemäß geprüft sein. 11. Das Freischalten und Wiedereinschalten von elektrischen Anlagen darf nur von Betriebspersonal des Wupperverbandes durchgeführt werden (Ausnahme: besondere schriftliche Vereinbarungen). 12. Bei Unfällen ist unverzüglich ein Notruf ( 6 112) abzusetzen und das Betriebspersonal zu informieren! Unter Beachtung der Eigensicherung ist Erste Hilfe zu leisten. Arbeitsunfälle sind unverzüglich der Arbeitssicherheit des Wupperverbandes zu melden (Kopie der Unfallanzeige). 13. Arbeitsmittel des Wupperverbandes (z.B. Gabelstapler, Krane, Hebebühnen etc.) dürfen nur in Ausnahmefällen und erst nach Einweisung (Protokoll!) und Genehmigung durch die Betriebsführung benutzt werden. 14. Die Entsorgung von Reststoffen und Abfällen ist in Abstimmung mit der Betriebsführung des Wupperverbandes vom Auftragnehmer sicherzustellen. 15. Mitarbeiterinnen, bei denen eine Schwangerschaft vorliegt, dürfen die Betriebsanlagen nicht betreten. 16. Alle Vorschriften mit Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Regeln, Informationen und Normen) haben ihre volle Gültigkeit und sind einzuhalten. Sollten Defizite in der Umsetzung der Vorschriften festgestellt werden, behält sich der Wupperverband vor, andere Arbeitsverfahren vorzugeben oder die Arbeiten einzustellen. IBSI Neumann 12/2011
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