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VE1.02_SiGeKo Baustellenordnung.pdf

Rohbauarbeiten für ein neues Betriebsgebäude auf der Kläranlage Leverkusen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 11:56 (Europe/Berlin)

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Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Teil A – Allgemeine Sicherheitsregeln für die Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten auf der Baustelle

für das Bauvorhaben: Neubau Betriebsgebäude KA Leverkusen

Anschrift der Baustelle: Gruppenklärwerk Leverkusen - Wupperverband Alter Bürriger Deich 10 51373 Leverkusen Tel. 0214 / 328 451 0

Bauherr: Wupperverband Untere Lichtenplatzer Straße 100 42289 Wuppertal

Sicherheits- und Gesundheits- OFFICE-4 Baubetreuung GmbH schutzkoordination: Kohlstraße 3 42109 Wuppertal Tel.: 0202 / 257 39 41 E-Mail: info@office-4.de

Ansprechpartner: Paul Gutekunst (mobil: 0176 / 578 150 79) F. Josef Follmann (mobil: 0178 / 495 48 83)

A v e R _ g n u n d ro n e lle ts u a B A lie T n a lP e- G iS Rev. A, Stand: 20.02.2026 Druckdatum: 21.02.2026 © OFFICE-4 Baubetreuung GmbH, Kohlstraße 3, 42109 Wuppertal Seite 1 von 10

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Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Teil A – Allgemeine Sicherheitsregeln für die Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten auf der Baustelle

Inhalt

  1. Einleitung ...................................................................................................................................... 3
  2. Allgemein ...................................................................................................................................... 3 2.1. Koordination auf der Baustelle ....................................................................................................... 3 2.1.1. Bauherr........................................................................................................................................... 3 2.1.2. Zusammenarbeit verschiedener Firmen ........................................................................................ 3 2.1.3. Ansprechpartner / DGUV V1-Koordinator ...................................................................................... 3 2.1.4. Bauleitung gemäß Landesbauordnung .......................................................................................... 4 2.1.5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ........................................................... 4 2.1.6. Koordinator bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ............................................................................... 4

2.2. Arbeitsschutzorganisation der Auftragnehmer ............................................................................... 4 2.2.1. Gefährdungsbeurteilung................................................................................................................. 4 2.2.2. Schriftliche Beauftragung ............................................................................................................... 4 2.2.3. Unterweisung ................................................................................................................................. 4

2.3. Arbeitsmittel ................................................................................................................................... 5 2.3.1. Prüfung von Arbeitsmitteln ............................................................................................................. 5 2.3.2. Baumaschinen ............................................................................................................................... 5 2.3.3. Elektrische Betriebsmittel ............................................................................................................... 5 2.3.4. Baustromversorgung und Beleuchtung.......................................................................................... 5 2.3.5. Werkzeuge ..................................................................................................................................... 5 2.3.6. Lastaufnahmemittel / Anschlagmittel ............................................................................................. 5

2.4. Hautschutz ..................................................................................................................................... 6 2.5. Gefahrstoffe ................................................................................................................................... 6 2.6. Schadstoffe .................................................................................................................................... 6 2.7. Emissionen ..................................................................................................................................... 6 3. Baustellenvorbereitung / -einrichtung ....................................................................................... 6 3.1. Projektunterlagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ............................................................... 6 3.2. Einweisung ..................................................................................................................................... 6 3.3. Informationseinholung .................................................................................................................... 7 3.4. Zufahrt / Lageplan .......................................................................................................................... 7 3.5. Anmeldung ..................................................................................................................................... 8 3.6. Verkehrssicherung ......................................................................................................................... 8 3.7. Sanitär- und Sozialeinrichtungen ................................................................................................... 8 3.8. Notfallvorsorge ............................................................................................................................... 8 3.9. Baustellenverkehr .......................................................................................................................... 8 3.9.1. Verkehrswege auf der Baustelle .................................................................................................... 8 3.9.2. Materialhandhabung / -transport / -lagerung ................................................................................. 9

3.10. Brand- und Explosionsschutz ........................................................................................................ 9 3.11. Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen .................................................................................... 9 3.12. Absturzsicherungen ....................................................................................................................... 9 4. Umweltschutz ............................................................................................................................. 10

A 4.1. Gewässerschutz ........................................................................................................................... 10 v e R 4.2. Abfallentsorgung .......................................................................................................................... 10 _ g n u 5. Mitgeltende Unterlagen ............................................................................................................. 10 n d ro n e lle ts u a B A lie T n a lP e- G iS Rev. A, Stand: 20.02.2026 Druckdatum: 21.02.2026 © OFFICE-4 Baubetreuung GmbH, Kohlstraße 3, 42109 Wuppertal Seite 2 von 10

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  1. Einleitung Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 sieht vor, dass für das vorgenannte Bauvorha- ben ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen ist.

Der SiGe-Plan lässt die für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen er- §§2, 3 BaustellV kennen und formuliert Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung von Gefährdungen im Baustellenbetrieb. Bei der Festlegung werden die allgemeinen Grundsätze gemäß Ar- §4 ArbSchG beitsschutzgesetz berücksichtigt, d.h. technische Schutzmaßnahmen sind individuellen Schutzmaßnahmen stets vorzuziehen. Darüber hinaus werden insbesondere solche Maß- nahmen genannt, die überschneidende Arbeitsbereiche und gegenseitige Gefährdungen durch Unternehmen betreffen.

Unabhängig von der Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators §§3, 8 ArbSchG (SiGeKo) für die Baumaßnahme durch den Bauherrn sind alle auf der Baustelle tätigen §5 BaustellV Unternehmen für die Erfüllung der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeits- §§2, 6 DGUV V1 schutzvorschriften eigenverantwortlich.

Der SiGe-Plan der OFFICE-4 Baubetreuung GmbH ist in drei Teile untergliedert. Im TEIL A sind grundsätzliche Regelungen für den Baustellenbetrieb im Hinblick auf die Arbeitsschutzorganisation formuliert. Er wird an alle beteiligten Unternehmen verteilt und liegt zur Einsicht auf der Baustelle bereit. TEIL B enthält spezielle Regelungen für die Bau- stelle in Abhängigkeit vom Bauablauf. Er stellt den eigentlichen Baustellenaushang dar. Hier werden für identifizierte gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen, überschnei- dende Arbeitsbereiche und gegenseitige Gefährdungen konkret geplante Maßnahmen dargestellt und Zuständigkeiten geregelt. TEIL C enthält den Notfallplan.

Die hier genannten Vorschriften erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen lediglich eine Auswahl dar.

  1. Allgemein

2.1. Koordination auf der Baustelle

2.1.1. Bauherr

Der Bauherr trägt die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben. Er ist der Auftraggeber §§3, 4 BaustellV und entscheidet über die Planung, Ausführung und Überwachung des Projekts. Der Bau- herr kann einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Pflichten aus der BaustellV beauftra- gen. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeig- neter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

2.1.2. Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitge- §8 ArbSchG ber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmun- §6 DGUV V1 gen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätig- keiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten ver- bundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. Um die erforderliche Kommu- A ve nikation hat jeder Auftragnehmer (auch Nachunternehmer) einen deutschsprachigen An- R _ sprechpartner auf der Baustelle vorzuhalten, wenn er dort Arbeiten ausführt. g n u n d ro n e lle 2.1.3. Ansprechpartner / DGUV V1-Koordinator ts u a Für die Arbeiten vor Ort ist ein Ansprechpartner von jedem Auftragnehmer bekanntzuge- §8 ArbSchG B A lie ben. Die Unternehmen müssen eine Person benennen, die vor Ort die Zusammenarbeit DGUV V1 T n a lP e- G iS Druckdatum: 21.02.2026 © OFFICE-4 Baubetreuung GmbH, Kohlstraße 3, 42109 Wuppertal Seite 3 von 10

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mit den Unternehmen, dem SiGeKo und den Bauherrn abstimmt. In der Regel ist dies der örtliche Bauleiter der Firmen.

2.1.4. Bauleitung gemäß Landesbauordnung Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme ent- §56 BauO NW sprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erfor- derlichen Weisungen zu erteilen. Er oder sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den si- cheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinan- dergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unterneh- mer bleibt unberührt.

2.1.5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der Bauherr §3 BaustellV einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Koordinator hat den Bau- RAB 30 herrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Ein- bindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausfüh- rung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen. Er hat mit sei- ner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbei- ten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.

2.1.6. Koordinator bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung §15 GefStoffV von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch die beteiligten Arbeit- TRGS 524 geber ein Koordinator zu bestellen. Dem Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern DGUV R 101-004 alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festge- legten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

2.2. Arbeitsschutzorganisation der Auftragnehmer

2.2.1. Gefährdungsbeurteilung Jedes Unternehmen muss für seinen Arbeitsbereich eine Gefährdungsbeurteilung nach §§5, 6 ArbSchG Arbeitsschutzgesetz erstellen und vorhalten. In der Gefährdungsbeurteilung sind Schutz- §7 GefStoffV maßnahmen für den Arbeitsbereich zu definieren. §3 BetrSichV §§6-8 BiostoffV Die Umsetzung der geplanten Schutzmaßnahmen ist im Zuge der Ausführung im Rahmen §3 LärmVibrati- der Wirksamkeitskontrolle zu überprüfen. ons-ArbSchV

2.2.2. Schriftliche Beauftragung Verantwortliche Personen und Geräteführer müssen schriftlich beauftragt werden. Als Ge- DGUV V52 räteführer sind nur geeignete und unterwiesene Personen einzusetzen. Tätigkeiten, für die DGUV R100-500 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, dürfen nur durch ent- sprechend untersuchtes Personal durchgeführt werden.

2.2.3. Unterweisung

A Das auf der Baustelle tätige Personal muss durch den Unternehmer gemäß den gesetzli- §12 ArbSchG v e chen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben unterwiesen werden. Inhaltlich müssen DGUV V1 R _ g die Unterweisungen Themen wie Umgang mit Arbeitsmitteln, Anwendung von Arbeitsver- n u n d fahren, Umgang mit Gefahrstoffen sowie insbesondere projektspezifische Regelungen, die ro n e unter anderem aus dem SiGe-Plan Teil A bis C hervorgehen, beinhalten. lle ts u a Unterweisungsbelege sind dem Bauherrn oder seinem Vertreter auf Verlangen vorzule- B A gen. lie T n a lP e- G iS Rev. A, Stand: 20.02.2026 Druckdatum: 21.02.2026 © OFFICE-4 Baubetreuung GmbH, Kohlstraße 3, 42109 Wuppertal Seite 4 von 10

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2.3. Arbeitsmittel

2.3.1. Prüfung von Arbeitsmitteln Auf der Baustelle eingesetzte Arbeitsmittel müssen einwandfrei und geprüft sein. Die Prü- BetrSichV fung muss je nach Art des Arbeitsmittels durch eine zuständige Überwachungsstelle (ZÜS) DGUV V3 bzw. eine befähigte Person vorgenommen werden. Der Prüfstatus sollte am Gerät ersicht- DGUV R100-500 lich sein, z.B. durch Plakette. Auf Verlangen müssen Prüfberichte bzw. Prüflisten vorgelegt werden.

2.3.2. Baumaschinen Baumaschinen dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Vor Arbeitsbeginn ist BetrSichV der betriebssichere Zustand der Baumaschinen per Sichtprüfung festzustellen. Bei Män- DGUV R100-500 geln sind die Geräte sofort außer Betrieb zu nehmen und erst nach Reparatur und erneu- erter Prüfung wiedereinzusetzen.

Bei Arbeitsunterbrechungen ist das Gerät gegen unbeabsichtigte Bewegungen und unbe- fugte Benutzung zu sichern.

Die Betriebsanweisungen des Arbeitgebers und Angaben des Herstellers sind bei der Nut- zung der Arbeitsmittel zu beachten.

2.3.3. Elektrische Betriebsmittel Es dürfen nur für den Baustelleneinsatz geeignete elektrische Betriebsmittel eingesetzt BetrSichV werden. Vor Arbeitsbeginn ist der Zustand der Geräte auf augenscheinliche Mängel zu DGUV V3 überprüfen. Bei Mängeln sind die Geräte sofort außer Betrieb zu nehmen und erst nach DGUV I203-004 Reparatur und erneuerter Prüfung wiedereinzusetzen. DGUV I203-005 DGUV I203-006

2.3.4. Baustromversorgung und Beleuchtung Die Stromversorgung erfolgt entsprechend den Vertragsbedingungen. Der Wupperver- BetrSichV band veranlasst die Einrichtung des Anschlusspunktes und ggf. der Hauptverteilung. Die DGUV V3 weitere Verteilung ist Sache des Auftragnehmers. DGUV I203-004 DGUV I203-006 Baustromverteiler müssen nach dem Aufstellen und danach monatlich durch eine befä- higte Person geprüft werden. Der Prüfstatus muss am Verteiler ersichtlich sein. Ein Prüf- bericht muss auf der Baustelle zur Einsicht vorliegen. Die Funktion der Fehlerstromschutz- einrichtung (FI / RCD) ist arbeitstäglich zu überprüfen. Es wird empfohlen, die tägliche Prüfung zu dokumentieren.

Der Wupperverband sorgt für die Beleuchtung der betrieblichen Verkehrswege. Für die ausreichende Beleuchtung der Arbeitsplätze und der Verkehrswege innerhalb des Baustel- lenbereichs hat der Auftrag-nehmer zu sorgen.

2.3.5. Werkzeuge Der ordnungsgemäße Zustand der Werkzeuge ist vor ihrem Einsatz zu überprüfen. Bei DGUV V1 Mängeln sind diese sofort außer Betrieb zu nehmen. Werkzeuge sind bestimmungsgemäß DGUV R100-001 einzusetzen.

A 2.3.6. Lastaufnahmemittel / Anschlagmittel v e R Das Anschlagen von Lasten ist nur an zugelassenen Anschlagpunkten erlaubt. Es dürfen DGUV R109-005 _ g n nur geprüfte und zugelassene Anschlag- und Lastaufnahmemittel verwendet werden. Die DGUV R109-006 u n d ro Anschlag- und Lastaufnahmemittel sind vor Arbeitsbeginn auf ordnungsgemäßen Zustand DGUV I209-013 n e lle zu überprüfen. DGUV I209-021 ts u a B A lie T n a lP e- G iS Rev. A, Stand: 20.02.2026 Druckdatum: 21.02.2026 © OFFICE-4 Baubetreuung GmbH, Kohlstraße 3, 42109 Wuppertal Seite 5 von 10

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2.4. Hautschutz Für das Personal auf der Baustelle ist der erforderliche Hautschutz nach Gefährdungsbe- ArbSchG urteilung und dem daraus resultierenden Hautschutzplan zur Verfügung zu stellen. Hierzu GefStoffV zählen geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel, aber auch Sonnen- ArbMedVV TRGS 401 schutzmittel bzw. Arbeitsschutzkleidung (Schutzhandschuhe, körperbedeckende Kleidung DGUV I212-017 etc.) zum Schutz der Haut.

2.5. Gefahrstoffe Gefahrstoffe, die im Zuge der Arbeiten auf der Baustelle eingesetzt werden, sind gemäß GefStoffV Herstellerangaben zu verwenden und zu lagern. Die Mitarbeiter sind im ordnungsgemäßen DGUV V1 Umgang mit Gefahrstoffen zu unterweisen. Betriebsanweisungen und Sicherheitsdaten- DGUV V6 blätter sind vorzuhalten und zu beachten. Es ist die erforderliche Persönliche Schutzaus- rüstung gemäß Herstellerangaben zu verwenden. Die Entsorgung von Gefahrstoffen ist gemäß den örtlich behördlichen Bestimmungen durchzuführen.

2.6. Schadstoffe Im Rahmen der Voruntersuchung wird der Baugrund hinsichtlich Kampfmitteln und Altlas- GefStoffV ten untersucht. Bei Verdacht auf nicht entdeckte Schadstoffe sind in Abstimmung mit TRGS 519 dem Bauherrn Untersuchungen einzuleiten. Je nach Schadstoffbefund sind geeignete TRGS 521 TRGS 524 Schutzmaßnahmen zur Sanierung in Abstimmung mit dem SiGeKo und ggf. Gefahrstoff- DGUV R101-004 koordinator zu planen und umzusetzen. Die Anforderungen aus den technischen Regeln DGUV I201-012 für Gefahrstoffe sind zu beachten.

2.7. Emissionen Grundsätzlich sind Emissionen durch den Baustellenbetrieb zu vermeiden bzw. zu mini- LärmVibrations- mieren. Hierzu zählen beispielsweise der Einsatz lärm- und abgasarmer Geräte und die ArbSchV Wahl staubarmer Arbeitsverfahren (z.B. Nassarbeitsverfahren). DGUV V1 DGUV V6

  1. Baustellenvorbereitung / -einrichtung

3.1. Projektunterlagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Wupperverband sieht es als seine selbstverständliche Pflicht, Sicherheit und Gesund- ArbSchG heits-schutz auf hohem Niveau anzustreben. Dies wird auch von den Fremdunternehmen BaustellV erwartet, die auf den Anlagen und Baustellen des Wupperverbandes tätig werden. DGUV V1 DGUV V6 Aus diesem Grund erhalten Sie hiermit vor Aufnahme Ihrer Arbeiten Hinweise zur Organi- sation, Handlungshilfen und Informationen zu besonderen Gefährdungen. Damit ist es Ihnen möglich, Ihre Arbeiten zu planen, die Abläufe vor Ort zu beschleunigen und Ihre Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu ergänzen.

Alle Auftragnehmer auch Nachunternehmer sind verpflichtet das als Anlage 1 beigefügte Formblatt für Auftragnehmer auszufüllen und spätestens 3 Werktage vor Arbeitsbeginn an den Koordinator des Wupperverbandes (SiGeKo) zu übermitteln.

3.2. Einweisung Eine Einweisung des Verantwortlichen des Auftragnehmers vor Ort vor Arbeitsbeginn er- ArbSchG A v folgt durch den Koordinator des Wupperverbands und wird schriftlich dokumentiert (Anlage DGUV V1 e R 2: Einweisungsprotokoll für Fremdfirmen). DGUV V6 _ g n u n d Alle weiteren Einweisungen und Unterweisungen der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitar- ro n beiter sowie der Nachunternehmer liegen im Verantwortungsbereich der Auftragnehmer. e lle ts u a Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vom Auftragnehmer vor Beginn der B A Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle zu unterweisen. Für die kor- lie T rekte Durchführung der Unterweisung bei Nachunternehmen hat der Auftragnehmer Sorge n a lP e- G iS Rev. A, Stand: 20.02.2026 Druckdatum: 21.02.2026 © OFFICE-4 Baubetreuung GmbH, Kohlstraße 3, 42109 Wuppertal Seite 6 von 10

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zu tragen und die Nachweise auf Verlangen dem Koordinator des Wupperverbandes vor- zulegen.

Bei der Einweisung sind die betriebliche Regelungen des Wupperverbands und die Fest- legungen aus der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung weiterzugeben. Hierzu ge- hört auch dass • zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen die festgelegten Arbeits- bereiche auf direktem Wege aufzusuchen sind, • nicht zum Arbeitsbereich gehörende Anlagenteile nur nach Absprache mit dem Betriebspersonal bzw. der Projektleitung betreten werden dürfen, • die Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeit auf das Nötigste zu beschrän- ken oder zu unterlassen ist.

3.3. Informationseinholung Vor Beginn der Arbeiten sind Bestandsunterlagen, wie z.B. Leitungspläne der Versor- gungsunternehmen, einzuholen und zu sichten. Untergründe sind – sofern noch nicht er- folgt – auf Standfestigkeit (Baugrundgutachten) und Schadstoffe zu überprüfen.

Auskünfte über Kampfmittel sind – sofern noch nicht erfolgt – im Vorfeld in Abstimmung mit dem Bauherrn einzuholen. Bei unerwarteten Kampfmittelfunden sind die Arbeiten so- fort einzustellen und der zuständige Kampfmittelräumdienst zu informieren, ebenso wie die Bauleitung des Bauherrn und der SiGeKo.

Vor Beginn der Arbeiten müssen ggf. weitere Informationen über mögliche sonstige Beein- trächtigungen (z.B. bestehende Kanäle, Befahrbarkeit der Wege) eingeholt werden.

3.4. Zufahrt / Lageplan

A v e R _ g n u n d ro n e lle ts u a B Quelle: Anfahrtsbeschreibung des Wupperverbands (Stand: 2025) A lie T n a lP e- G iS Rev. A, Stand: 20.02.2026 Druckdatum: 21.02.2026 © OFFICE-4 Baubetreuung GmbH, Kohlstraße 3, 42109 Wuppertal Seite 7 von 10

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3.5. Anmeldung Die Zufahrt zum Baustellenbereich erfolgt über das Tor 9 des ChemParks Leverkusen. Regelung des ChemParks Besucher und Lieferanten der Baustelle müssen zuvor beim Chempark-Betreiber Currenta angemeldet werden.

Für den wiederkehrenden Baustellenverkehr werden vereinfachte Zugangsregeln ange- strebt. Hierzu wird ein gesondertes Zufahrtskonzept vor Start der Bauarbeiten ausgearbei- tet und den Auftragnehmern zur Verfügung gestellt.

3.6. Verkehrssicherung Die Baustelle ist gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern, z.B. durch einen Bau- StVO zaun. Die Bauzaunelemente sind gemäß Herstellerangaben aufzustellen, zu verbinden RSA und regelmäßig zu überprüfen. Vorhandene Bodenöffnungen sind durch unverschiebliche ZTV-SA und tragfähige Abdeckungen zu sichern.

Eingriffe in den öffentlichen Verkehrsbereich sind vorab mit den zuständigen Behörden abzustimmen und ggf. eine verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen.

Eingriffe in den Verkehrsbereich des ChemParks sind vorab über den Wupperverband mit Currenta abzustimmen.

3.7. Sanitär- und Sozialeinrichtungen Die Sanitär- und Sozialeinrichtungen sind entsprechend dem Leistungsverzeichnis sowie ASR A4.1 den Anforderungen aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu errichten, ASR A4.2 über die gesamte Bauzeit vorzuhalten und in einem hygienischen Zustand zu erhalten BiostoffV

3.8. Notfallvorsorge Der Auftragnehmer muss die Erste Hilfe für seine Mitarbeiter sicherstellen (ausgebildeter ArbSchG Ersthelfer und Verbandkasten vor Ort). Im Falle eines Unfalls oder Brands sind die Vorga- ben des Notfallplans der Baustelle (SiGe-Plan Teil C) zu beachten.

3.9. Baustellenverkehr

3.9.1. Verkehrswege auf der Baustelle Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung mit dem Wupperverband vor Beginn DGUV V1 der Arbeiten, entsprechend den Vertragsunterlagen abzustimmen. Er darf die Baustelle DGUV V38 nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Private Personenkraftwagen ASR A1.8 ASR A5.2 dürfen grundsätzlich nicht auf dem Gelände des Wupperverbandes abgestellt werden. TRBS 2121, Teil 2 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Gelände der Betriebsstätte des Wupperver- DGUV R101-002 bandes von 10 km/h ist zwingend einzuhalten, sofern nicht eine hiervon abweichende zu- lässige Höchstgeschwindigkeit ausgeschildert ist. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahme- fällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Die Zulieferer sind darüber zu unterrichten.

Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind besonders zu vereinbaren. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Po- lizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.

A Absturzkanten an Verkehrswegen sind zu sichern. Überfahrten und -gänge sind ordnungs- v e gemäß auszuführen. Als Baugruben-/ Grabenzugang oder als Zugang zu Höhenarbeits- R _ g plätzen sind Leitern bis 5 m Höhenunterschied für einen kurzzeitigen Bauzustand zulässig. n u n d Es dürfen nur ordnungsgemäße und geprüfte Leitern eingesetzt werden. Der Einsatz von ro n Treppentürmen ist Leitern stets vorzuziehen. e lle ts u a B A lie T n a lP e- G iS Rev. A, Stand: 20.02.2026 Druckdatum: 21.02.2026 © OFFICE-4 Baubetreuung GmbH, Kohlstraße 3, 42109 Wuppertal Seite 8 von 10

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3.9.2. Materialhandhabung / -transport / -lagerung Lagerung von Materialien oder Baustellenrichtungen außerhalb der zugewiesenen Flä- GefStoffV chen sind nicht zulässig. Reststoffe und Abfälle sind unverzüglich vom Auftragnehmer zu TRBS 2152 entsorgen DGUV R113-001

Für das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie bei Arbeiten in Zwangshaltungen sind Hebehilfen einzusetzen. Der manuelle Transport über größere Distanzen ist zu vermeiden. Gelagerte Materialien sind gegen Umkippen oder Beschädigungen durch falsche Lage- rung bzw. vor Einfluss von außen zu sichern.

Die Lagerung darf nur in dafür vorgesehenen Bereichen oder Lagern stattfinden, z.B. in belüfteten Containern oder auf undurchlässigen Böden. Bei der Lagerung von Gefahrstof- fen sind die Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter und Zusammenlagerungsver- bote zu beachten.

3.10. Brand- und Explosionsschutz Vor der Durchführung von Heißarbeiten oder Arbeiten bei denen Funken entstehen, ist bei BetrSichV der Bauleitung des Auftraggebers eine Erlaubnis einzuholen. (Anlage 6: Freigabe von Feu- ArbStättV erarbeiten) ASR A2.2 TRBS 2152 Je nach Art der Arbeiten muss jedes Unternehmen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in DGUV V1 ausreichender Zahl vorhalten. Die Prüffristen (mindestens alle 2 Jahre) von Feuerlöschern DGUV R113-001 sind einzuhalten und zu dokumentieren. DGUV R101-002

Grundsätzlich dürfen keine Brandlasten in Fluchtwegen, Durchgängen und Treppenhäu- sern gelagert werden. Ggf. sind beim Lagern von Gefahrstoffen Explosionsschutzmaßnah- men zu ergreifen.

Bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen sind geeignete explosionsgeschützte Ar- beitsmittel einzusetzen.

3.11. Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen Die Anforderungen bzw. Bestimmungen für das Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen DGUV R103-003 gemäß DGUV R103-003 und des Wupperverbands als zuständigem Kanalbetreiber zu be- achten und umzusetzen.

3.12. Absturzsicherungen Je nach Umfeld und Art der Tätigkeit sind Absturzkanten bzw. Bereiche in denen die Ge- BetrSichV fahr des Ertrinkens oder Versinkens besteht ab 0 m mit technischen Schutzeinrichtungen TRBS 2121 (Seitenschutz, Gerüste, feste Absperrung) zu sichern. ASR A2.1 DGUV V38 Alle Gerüste sind nach den Aufbauanleitungen des Herstellers und den Regeln der Technik DGUV R112-198 zu erstellen! Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand des Gerüstes dauerhaft DGUV R112-199 zu erhalten. DGUV I201-023

Der Gerüstersteller ist für die Eignung und Brauchbarkeit der von ihm erstellten Gerüste verantwortlich. Nach Aufbau oder konstruktiven Veränderungen sind Gerüste zu kenn- zeichnen und schriftlich freizugeben. Veränderungen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüs- tersteller vorgenommen werden.

Jeder Unternehmer, der das Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der A Benutzung auf augenfällige Mängel überprüft wird. Werden bei der Prüfung Mängel fest- v e R gestellt, ist das Gerüst in den Bereichen mit Mängeln bis zu deren Beseitigung zu sperren. _ g n u Nicht freigegebene, ungekennzeichnete oder gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt wer- n d ro den. n e lle ts Wenn eine technische Absturzsicherung nicht möglich ist, darf für kurzzeitige Arbeiten Per- u a B sönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) eingesetzt werden. Der Einsatz ist in A lie der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und ist nur unter Verwendung geeigneter T n a lP e- G iS Rev. A, Stand: 20.02.2026 Druckdatum: 21.02.2026 © OFFICE-4 Baubetreuung GmbH, Kohlstraße 3, 42109 Wuppertal Seite 9 von 10

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Anschlagpunkte zulässig. Die Rettung abgestürzter Personen in kurzer Zeit (i.d.R. max. 20 min) ist im Vorfeld zu planen und sicherzustellen.

Die PSAgA muss regelmäßig von befähigten Personen geprüft werden. Dieses ist schrift- lich zu dokumentieren. Beschädigte PSAgA muss sofort aussortiert werden.

  1. Umweltschutz

4.1. Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Ver- ursachers vor.

4.2. Abfallentsorgung Anfallende Abfälle sind vom Auftragnehmer vollständig und ordnungsgemäß zu entsorgen. Sofern Rechtsvorschriften eine nachweispflichtige Entsorgung fordern (z.B. kontaminierter Bodenaushub), sind die Entsorgungsnachweise dem Wupperverband unaufgefordert zu übergeben.

  1. Mitgeltende Unterlagen Folgende Unterlagen gelten ergänzend oder parallel zum Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan

verantwortlich Verweis • Bauzeitenplan / Rahmenterminplan Bauherr / Planer / Auftragnehmer • Ausführungspläne Bauherr / Planer • Baustelleneinrichtungsplan Bauherr / Planer/ Auftragnehmer • projektbezogene Gefährdungsbeurteilungen Auftragnehmer §§5, 6 ArbSchG • Besprechungsprotokolle Bauherr / Bauleitung • Gutachten (Baugrund, Schadstoffe etc.) Bauherr • Montageanweisungen Auftragnehmer DGUV V38 • Demontage- / Abbruchanweisungen Auftragnehmer DGUV V38 • Verkehrsrechtliche Regelungen Bauherr / Auftragnehmer ASR A5.2, RSA • Verkehrsrechtliche Anordnung Auftragnehmer StVO • Vorankündigung Bauherr §2 BaustellV • SiGe-Plan Teil B SiGeKo • SiGe-Plan Teil C – Notfallplan SiGeKo • Vorgaben / Informationen und Formblätter zu Bauherr Sicherheit- und Gesundheitsschutz A v e R • Begehungsprotokolle (SiGeKo-Bericht) SiGeKo _ g n u n • WV-Formblatt Auftragnehmer Auftragnehmer Anlage 1 d ro n e lle • WV-Einweisungsprotokoll SiGeKo / Auftragnehmer Anlage 2 ts u a B • WV-Freigabe von Feuerarbeiten Bauleitung WV Anlage 6 A lie T n a lP e- G iS Rev. A, Stand: 20.02.2026 Druckdatum: 21.02.2026 © OFFICE-4 Baubetreuung GmbH, Kohlstraße 3, 42109 Wuppertal Seite 10 von 10

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