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| 2026-0622-BW Rohbauarbeiten - Neubau der Matthias-Claudius-Schule Münster | |||||
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| Bauwerke Münster GmbH | |||||
| Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Angebotsbearbeitung folgende Aufklärungsfragen und deren Beantwortung: | |||||
| Nr. | Kommuni- kation vom: | Bezug auf | Bieterfrage | Antwort / Mitteilung | |
| Position im Dokument | |||||
| 1 | 20.09.2026 | Fassadengerüst | Laut Ausschreibung soll der Rohbauer das erforderliche Fassadengerüst stellen. Insbesondere sind nachfolgende Leistungen einschl. Lieferung, Aufbau, Vorhaltung mit Unterhaltung, Betriebskosten etc. sowie Rückbau nach Abschluss der Vertragsleistungen in die Einheitspreise einzukalkulieren: Erforderliche Einrüstungen, Arbeitsgerüste, Fassadengerüste und Gerüste für Zwecke des Rohbauers. Soll dieses auch für die Holzfassade und alle anderen am Bau beteiligten Gewerke vorgehalten werden? Ist es möglich das Gerüst separat auszuschreiben oder erforderliche Gerüstbaupositionen in der Ausschreibung zu ergänzen? | Nein, das Fassadengerüst soll nicht für die Holzfassade und alle anderen am Bau beteiligten Gewerke vorgehalten werden. Nein, eine separate Ausschreibung und eine Ergänzung der Ausschreibung ist nicht vorgesehen. Die notwendigen Leistungen sind einzukalkulieren. | |
| 2 | 21.09.2026 | LV-Vorbemerkungen | Abwicklung der Bauarbeiten - Seite 4 "Die Baustelle ist ordnungsgemäß vor Schäden Dritter zu sichern. Die Kosten für die Vorrichtung sind mit den EPs abgegolten" Frage/Handlungsbedarf: Welche Leistungen sollen hier konkret "einkalkuliert" werden? Sofern dies Nebenleistungen im Sinne der VOB/C darstellen die nicht von besonderen Bedeutung für die Preisbildung sind, haben wir diese Leistung ohnehin einzukalkulieren. Handelt es sich hierbei um Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C, so sind diese Leistungen durch den Ausschreibenden in eigene Ordnungszahlen/Positionen zu erfassen. Ein "mischkalkulieren/einkalkulieren" von Besonderen Leistungen in bestehende Positionen, ist gemäß den gültigen Vergaberichtlinien nicht zulässig. | Gemeint sind die üblichen, zur ordnungsgemäßen Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle im Rahmen der eigenen Rohbauarbeiten. Besondere oder über den üblichen Umfang hinausgehende Sicherungsmaßnahmen sind hiermit nicht erfasst. | |
| 3 | Terminplanung/Einzelfristen - Seite 7 "...Der AN hat grundsätzlich keinen Anspruch auf kontinuierlichen Ablauf seiner Arbeiten innerhalb der angegebenen Gesamtausführungsdauern...." Frage/Handlungsbedarf: Müssen wir mit konkreten Unterbrechungen oder Behinderungen der eigenen Leistungen kalkulieren ? Falls ja, ist der Ausschreibende dazu verpflichtet hierzu spezifische Angaben in das Leistungsverzeichnis mit aufzunehmen. "Die Ausführung von Nachlaufleistungen bewirkt keine Verlängerung der Ausführungsfristen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Nach Auftragserteilung hat der AN nach maximal zwei Wochen einen detaillierten Einzelterminplan anzufertigen, aus dem die auszuführenden Leistungen, Zwischentermine sowie die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte (nach Bereichen getrennt) hervorgehen und dem AG bzw. der Bauleitung zur Genehmigung als pdf-Datei vorzulegen. Dieser Terminplan hat auch alle im Zuge des Aufklärungsgespräches vereinbarten Einzel- und Vorlauffristen zu beinhalten, die den bis zum Beginn seiner Arbeiten auf der Baustelle benötigt.Kommt der AN trotz Mahnung dieser Nebenpflicht nicht nach, so ist der AG berechtigt diesen Terminplan zu Lasten des AN selbst zu erstellen." Frage/Handlungsbedarf: Das erstellen und Fortschreiben von Bauzeitenplänen ist eine Planungsleistung und in der HOAI LP 8 als Grundleistung erfasst. Gehen wir hier Recht der Annahme, dass hier nur eine "zuarbeit" in geringem Umfang kalkuliert werden soll? Andernfalls ist dem Leistungsverzeichnis eine Position für diese Planungsleistungen anzufügen. Weiterhin stellt sich aufgrund des Hinweis die Frage, ob nach Auftragserteilung vertragliche Einzelfristen vereinbart werden sollen ? Denn Besonderen Vertragsbedingungen lassen sich keine vertraglichen Einzelfristen entnehmen. | Nein. Mit dieser Regelung werden keine konkreten Unterbrechungen oder Behinderungen angekündigt. Der Hinweis dient lediglich der Klarstellung, dass aus den angegebenen Gesamtausführungsdauern kein Anspruch auf einen störungsfreien bzw. kontinuierlichen Arbeitsablauf abgeleitet werden kann. Besondere Unterbrechungen sind derzeit nicht vorgesehen. Gefordert ist die Erstellung eines ausführungsbezogenen Terminplanes als Grundlage der Baustellenkoordination. Eine gesondert zu vergütende Planungsleistung ist hiermit nicht verbunden. Der Terminplan ist als vertragliche Nebenleistung des Auftragnehmers zu erbringen. Verbindliche Einzelfristen ergeben sich ausschließlich aus den Vergabeunterlagen bzw. aus ausdrücklich getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. | |||
| 4 | Ausführungsunterlagen/Unterlagen des AG und des AN - Seite 8 " ...Die Vorgaben des AG bzgl. Der Dokumentation erhält der Bieter mit Vertragsabschluss.." Frage/Handlungsbedarf: Was soll hier nun konkret kalkuliert werden? Bitte stellen Sie die vollständigen Anforderungen an die Dokumentation bereits im Vergabeverfahren zur Verfügung, damit der Aufwand kalkuliert werden kann. | Es sind die für die ausgeschriebenen Leistungen üblichen Dokumentations- und Nachweisunterlagen zu erbringen. Ein außergewöhnlicher oder gesondert zu vergütender Dokumentationsaufwand ist hiermit nicht verbunden. Die konkreten Vorgaben werden mit Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. |
kalkuliert werden kann.
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| 5 | Schlechtwetter - Seite 9 "Erschwernisse während der Bauarbeiten durch Witterungseinflüsse sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen, sie werden nicht besonders vergütet. Eventuell auftretende wolkenbruchartige Regenfälle und ihre Folgen während der Bauzeit gelten als typische Gefahrenursachen im Bauwesen, die weder als höhere Gewalt, noch als unabwendbarer Umstand im Sinne VOB/B, §7, anzusehen sind. Alle Schäden, die durch Niederschlags- und Oberflächenwasser entstehen, sind vom AN ohne Vergütung unverzüglich zum beseitigen. Aus einer evtl. Verschlammung des Bodens kann der AN keine Mehrkosten herleiten." Frage/Handlungsbedarf: Als Auftraggeber können Sie das allgemeine Witterungsrisiko rechtlich nicht willkürlich oder einseitig auf den Bieter abwälzen. Als Auftraggeber haben Sie selbst gemäß dem beigefügten "Rahmenterminplan" keine "Schlechtwettertage" geplant. Die Bieter sollen dies aber "einfach" mit einkalkulieren. Üblicherweise wird von der Intensitätsstufe "ungünstig" des Deutschen Wetterdienstes ausgegangen. Soll mit der vorgenannten Intensitätsstufe kalkuliert werden ? Falls Nein, benötigen wir von Ihnen eine konkrete Angabe zur Kalkulation. | Es gelten die einschlägigen Schlechtwetterregelungen gem. VOB. | |||
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| 6 | Gerüste/andere Sicherheitseinrichtungen "...die für eine sichere Erbringung seiner Leistungen erforderlich sind, in die entsprechende LV-Position einkalkulieren." Frage/Handlungsbedarf: Es lassen sich dem LV nicht für alle beschriebenen Punkte entsprechende Positionen finden. Gehen wir Recht der Annahme, dass nur Nebenleistungen einkalkuliert werden sollen, die nach der VOB keine erhebliche Auswirkung auf die Einheitspreisbildung haben insbesondere den Vorgaben der 0.4er Punkte der ATV aus der VOB/C ? | Sämtliche für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlichen Gerüste, Fassadengerüste und Sicherheitseinrichtungen sind vom Auftragnehmer bereitzustellen und einzukalkulieren, soweit hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind. Eine Nutzung durch andere Gewerke ist nicht vorgesehen. | |||
| 7 | Boden - und Altlastengutachten "Die dem LV beigefügten Berichte und Erläuterungsberichte werden mit Angebotsbestandteil. Die beschriebenen technischen Spezifikationen und Maßnahmen sind für den vom AN anzubietenden Leistungsbereich einzurechnen." Frage/Handlungsbedarf: Gehen wir Recht der Annahme, dass sämtliche für die Preisfindung betreffenden Angaben in den jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnis erfasst sind ? Ein bloßer Verweis auf Pläne, Gutachten oder ähnlichem entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Ausschreibung nach VOB/A. (vgl. hierzu VHB Richtlinie 100) | Maßgebend für die Vergütung bleiben die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen. Die Vergabeunterlagen sind als Gesamtheit zu betrachten. Die beigefügten Berichte und Pläne dienen der Erläuterung und Konkretisierung der ausgeschriebenen Leistungen. | |||
| 8 | Toleranzen "Sofern in den jeweiligen Positionen nichts anderes festgelegt ist, gilt für Ebenheitstoleranzen die DIN 18202, Tabelle 3 mit erhöhten Anforderungen an die Ebenheit." Frage/Handlungsbedarf: Die Herstellung von Bauteilen mit erhöhten Toleranzen ist gemäß der VOB/C DIN 18330/18331 eine Besondere Leistung und somit gesondert auszuschreiben sowie gesondert zu vergüten. Wir fordern Sie auf, diesen Vortext zu streichen bzw. für ungültig zu erklären. Weiterhin ergeben sich folgende Fragen zu den ausgeschriebenen Leistungen: 1) Können wir als Bieter davon ausgehen, dass uns ein eindeutiges, vollständiges und technisch richtiges Leistungsverzeichnis gemäß den gültigen Vergaberichtlinien zur Verfügung gestellt worden ist? 2) Das Leistungsverzeichnis enthält einige notwendige Leistungen nicht in eigenen Ordnungszahlen. Wir gehen davon aus, dass die Erstellung des LV gemäß den Vorgaben aus VOB/C DIN 18299 und den spezifischen ATVs insbesondere den Abrechnungsein-heiten durchgeführt wurde. 3) Wir gehen davon aus, dass uns die voll-ständigen Ausführungsunterlagen 21 Tage vor Ausführungsbeginn vorgelegt werden. Ist diese Annahme korrekt? 4) Wir dürfen als Bieter keine Mischkalku-lationen durchführen. Wir gehen davon aus, dass keine besonderen Leistun-gen in die Einheitspreise mischkal-kuliert werden müssen, die Einfluss auf die Einheitspreisbildung haben. Ist diese Annahme korrekt? 5) Gemäß VOB/C ist ein kontinuierliches Arbeiten üblich. Müssen wir konkre-te Arbeitsunterbrechungen oder Er-schwernisse berücksichtigen? 6) Enthält das Leistungsverzeichnis alle Detailangaben die zur Ausführung der Leistungen erforderlich sind? | Die geforderten Ebenheitstoleranzen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen. Im Übrigen gelten die einschlägigen Regelwerke und Normen. Insbesondere wird auf die Position 07.08.0040. verwiesen. 1.) Die Vergabeunterlagen wurden mit der gebotenen Sorgfalt erstellt und enthalten nach Auffassung des Auftraggebers die für die Angebotserstellung erforderlichen Angaben. Unklarheiten sind im Rahmen des Bieterfrageverfahrens anzuzeigen. 2.) Das Leistungsverzeichnis wurde entsprechend den Anforderungen der VOB erstellt. Nebenleistungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders beschrieben, mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten. 3.) Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen werden dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Leistungen zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Vorlage sämtlicher Unterlagen 21 Tage vor Ausführungsbeginn wird hierdurch nicht begründet. 4.) Maßgeblich für die Kalkulation sind die vollständigen Vergabeunterlagen einschließlich der Vorbemerkungen. Die dort beschriebenen Anforderungen und Leistungen sind bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. 5.) Konkrete Arbeitsunterbrechungen oder Behinderungen sind derzeit nicht vorgesehen. Die Ausführung erfolgt im Rahmen eines üblichen Baustellenablaufs mit bauablauftypischen Abstimmungs- und Koordinierungserfordernissen. 6.) Für die Angebotserstellung sind sämtliche Vergabeunterlagen einschließlich Leistungsverzeichnis, Plänen, Berichten und Anlagen heranzuziehen. Diese beschreiben die ausgeschriebenen Leistungen in ihrer Gesamtheit. | |||
| 9 | 23.09.2026 | Sichtbeton | Den Ausschreibungsunterlagen sind diverse "Fugenpläne" für die Treppenhäuser beigefügt. Das dargestellte Fugenmuster lässt sich jedoch mit keinem uns bekannten Schalsystem herstellen. Bitte nennen Sie uns das Planungsfabrikat, mit welchem das gewünschte Fugenbild erzielt werden kann. Weiterhin lässt sich den Vortexten (Seite 39) entnehmen, dass hohe gestalterische Anforderungen an die Sichtbetonflächen gestellt werden und diese der Sichtbetonklasse 2 zuzuordnen sind. Nach DBV Merkblatt "Sichtbeton" sind hohe gestalterische Anforderungen nicht mit der Sichtbetonklasse 2 zu erreichen. Gehen wir hier Recht der Annahme, dass es sich hier um einen Fehler handelt und wir mit "normalen" Anforderungen wie es das DBV Merkblatt vorsieht, kalkulieren sollen? | Ein bestimmtes Schalungsfabrikat oder Schalungssystem wird nicht vorgegeben. Die Wahl eines geeigneten Systems zur Erreichung der ausgeschriebenen Anforderungen obliegt dem Auftragnehmer. Die "Fugenpläne" sollen verdeutlichen, dass ein geordnetes Fugenbild sichergestellt sowie auf ein großformatiges Schalformat zurückgegriffen werden muss. Des Weiteren ist durch den AN eine Schalplanung für die Sichtbetonbauteile gem. Pos. 07.08.0030. zur Freigabe einzureichen. Maßgeblich für die Kalkulation und Ausführung sind die in den Vergabeunterlagen definierten Anforderungen. Für die Sichtbetonflächen ist die Sichtbetonklasse SB 2 gemäß Leistungsbeschreibung gefordert. |
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| 10 | 23.09.2026 | Krane | Gehen wir Recht der Annahme, dass der Bieter frei in der Wahl des Baukran ist, sofern er seine eigene Leistung damit erbringen kann ? | Zur Gleichstellung aller Bieter innerhalb der Angebotsphase sind die beschriebenen Anforderungen an den Baukran als Kalkulationsgrundlage zu nehmen. Der Baukran ist gem. der vorgegebenen Randparameter des Leistungsverzeichnis (siehe Leitbeschreibung Baukran und Pos. 01.01.0010.) zu kalkulieren. In jedem Fall hat der Baukran die im Leistungsverzeichnis angegebenen Randparamater (Hakenhöhe, max. Traglast, Ausladung und max. elektrische Leistung) zu erfüllen bzw. einzuhalten. Darüber hinaus hat der Baukran die für die eigenen Rohbauarbeiten notwendigen Spezifikationen zu erfüllen. | |
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| 11 | 23.09.2026 | Gerüst | Aufgrund Ihrer Bieterfragenbeantwortung vom 23.09.2026 stellt sich die Frage, weshalb der Bieter unberechtigt durch den Ausschreibenden benachteiligt werden soll. Die VOB sagt in einzelnen ATVs zu dem Thema Gerüst unter anderem folgendes: In VOB/C DIN 18299 Punkt 0.4.1: "Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 aller ATV) sind in der Leistungsbeschreibung nur zu erwähnen, wenn sie ausnahmsweise selbständig vergütet werden sollen. Eine ausdrückliche Erwähnung ist geboten, wenn die Kosten der Nebenleistung von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind; in diesen Fällen sind besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen. VOB/C DIN 18299 Punkt 4.2.9: Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, z. B. Bauzäune, Schutzgerüste, Hilfsbauwerke, Beleuchtungen, Leiteinrichtungen. (Besondere Leistung) VOB/C DIN 18331 Punkt 0.4: 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen Als Nebenleistungen, für die unter den Voraussetzungen der ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4.1, besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen sind, kommen insbesondere in Betracht: Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten der Arbeits- und Schutzgerüste sowie der Traggerüste (siehe Abschnitt 4.1.2), Konkreter Handlungsbedarf: Aufnahme dieser Leistung in eigene Ordnungszahl. Unabhängig davon wie der Ausschreibende diese Leistungen bewertet (Neben - oder besondere Leistung), haben die Kosten für diese Leistung eine erhebliche Bedeutung bei der Preisbildung und sind somit in gesonderte Ordnungszahlen zu verfassen. Wir bitten hier nochmals um Überarbeitung des Leistungsverzeichnis bzw. um Angabe ob zumindest, dass Fassadengerüst bauseits und für uns kostenlos zur Verfügung steht. Auf eine entsprechende Vergaberüge wird derzeit verzichtet. | Mit der Regelung wird kein bestimmtes Gerüstsystem, keine bestimmte Bauweise und kein bestimmter Umfang von Gerüstleistungen vorgegeben. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Ausführungsverantwortung die für die Erbringung seiner eigenen Leistungen erforderlichen Gerüste, Arbeitsmittel und Sicherheitseinrichtungen vorzusehen und die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sicherzustellen. Die Wahl der Bauweise sowie Art und Umfang der hierfür erforderlichen Maßnahmen obliegen dem Auftragnehmer. Eine bauseitige Bereitstellung von Gerüsten ist nicht vorgesehen. | |
| 12 | 23.09.2026 | Decken | Pos. 07.02.0210, 07.03.0210. 07.04.0230 | Dürfen im Bereich der Decken auch Filigrandecken verwendet werden als Alternative zur örtlichen Schalung? Pos. 07.02.0210, 07.03.0210. 07.04.0230 | Hierzu wird auf die Vorbemerkung "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Stahlbeton- und Mauerwerksarbeiten", 7. Sonstiges" verwiesen: Sollte der Auftragnehmer die Ausführung von Halbfertigteilen und Fertigteilen wählen, so sind alle damit zusammenhängenden Veränderungen, hinsichtlich der Kosten, Planung und konstruktiven Änderungen der Stahlbetonmassivkonstruktion vom Auftragnehmer zu tragen. Alle Aufwendungen für zusätzliche Leistungen, welche über den vorgesehenen Leistungsumfang hinausgehen, sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zu leisten. Die Abrechnung der Stahl- und Betonmassen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Stahllisten und Schalpläne vom Tragwerksplaner. Die Herstellung von sich verändernden Bewehrungsplänen, einschl. der erforderlichen Vorlage beim Prüfingenieur, sowie die daraus resultierenden Forderungen sind vom Auftragnehmer ohne Mehrkosten termingerecht zu erbringen. Änderungen vom AG sind von v.g. ausgenommen. |