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OSM_260729_A+S-Plan_Sanierung und Modernisierung (RS ES) SZ-Bad_mit Anlagen.pdf

Rohbauabbruch von Fensterbrüstungen in Gebäuden in Salzgitter-Bad

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 22:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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[Seite 1]

Stadt Salzgitter

Abschnittsweise Sanierung und

Modernisierung von 38 Wo hngebäuden in

Salzgitter-Bad

Heinrich-Büssing-Ring 25

Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan)

38102 Braunschweig

Telefon (0531) 317 806 - 30

gemäß TRGS 524 / DGUV Regel 101-004

Telefax (0531) 317 806 - 79

e-mail iup@iup-net.de

Geschäftsführer

Dipl.-Geogr. Bernd Grützmann

Dipl.-Ing. Elke Becker

Prokuristen: Rev01 Stand: 29.07.2026 Dipl.-Ing. Jens Schneider

Dipl.-Ing. Thomas Schafberg

Dipl.-Ing. Jens Gerdes

Dipl.-Ing. Wigand Scholz

Dr. Matthias Vogt

Dr.-Ing. Anton Zeiner

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Grundlagen

Dieser Arbeits- und Sicherheitsplan ist nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand sowie dem

derzeit angenommenen Bau-/Sanierungsablauf erstellt worden.

Er wird bei relevanten Änderungen des Bauablaufs, der Bautechnik oder neuer Erkenntnisse fortge-

schrieben und aktualisiert.

Folgende Dokumente (Berichte zu Erkundungen / Untersuchungen) wurden durch die Inuma Gebäu-

dediagnostik & Umweltmesstechnik, das Bremer Umweltinstitut – Gesellschaft für Schadstoffanalytik

und Begutachtung mbH sowie die Bietergemeinschaft Umwelt- und Gesundheitsinstitut / Sachver-

ständigenbüro Dr. rer. nat. Th. Haumann erstellt und durch die Stadt Salzgitter (Eigenbetrieb Gebäu-

demanagement, Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L.)) zur Verfügung gestellt und bilden die

Grundlage für die Ausarbeitung des hier vorliegenden A+S-Planes.

[U1] Schadstoffgutachten und Kataster:

„Abschnittsweise Sanierung / Modernisierung von 146 Wohnungen (38 Gebäude) in

der Rheinstraße 1, 3, 8-50 (gerade Hausnummern) und Engeroder Straße 28A, 28-52

(gerade Hausnummern), Salzgitter-Bad“

  1. inuma – Gebäudediagnostik & Umweltmesstechnik GmbH 1.1. Gutachten / Kataster 24-4114 GEUN: Kernsanierung Rheinstraße 1 – 3, 30.09.2024 1.2. Gutachten / Kataster 24-4159 GFTU: Dachsanierung Rheinstraße 1 – 3, 21.02.2025
  2. Bremer Umweltinstitut – Gesellschaft für Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH 2.1. Bericht M 2682 BB: Sanierungsarbeiten Rheinstraße 8 – 12, 01.04.2025 2.2. Bericht M 2683 BB: Sanierungsarbeiten Rheinstraße 14 – 18, 01.04.2025 2.3. Bericht M 2681 BB: Sanierungsarbeiten Engeroder Straße 28 – 52, 03.04.2025 2.4. Bericht M 2684 BB: Sanierungsarbeiten Rheinstraße 20 – 50, 04.04.2025 2.5. Bericht M 4772 BB (Nachuntersuchung EP aus M 2682 / M 2681): Sanierungsarbeiten Engeroder Straße 30 - 52, 23.02.2026 2.6. Bericht M 4996 BB (Nachuntersuchung EP aus M 2682 / M 2681): Sanierungsarbeiten RS 8 – 12; ES 30 – 52, 30.03.2026

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2.7. Bericht M 5012 BB (Materialproben & Bewertung M 4772 BB / M 4996 BB): Sanierungsarbeiten Engeroder Straße 28 – 52, 08.04.2026 2.8. Bericht M 2681 – II (Nachuntersuchung Fensterlaibung; MP 5, M 2681 BB): Sanierungsarbeiten Engeroder Straße 30 – 52, 08.05.2026

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Inhaltsverzeichnis Seite

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen ............................................................................. 8

1 Allgemeine Daten .................................................................................................................... 9

1.1 Allgemeines ...................................................................................................................... 9

1.2 Lage der Baustelle (kontaminierte Sanierungs- und Modernisierungsbereiche) ........ 9

1.3 Name des Auftraggebers ................................................................................................. 9

1.4 Namen der beteiligten Behörden und Firmen .............................................................. 10

1.5 Befugnisse des Koordinators gemäß DGUV-Regel 101-004 ....................................... 11

1.6 Anlass der Arbeiten ....................................................................................................... 12

1.7 Geltungsbereich............................................................................................................. 14

1.8 Gültigkeitsdauer............................................................................................................. 15

1.9 Koordinierung, Leitung, Aufsicht ................................................................................. 15

1.10 Fachliche Eignung des ausführenden Unternehmens und der Aufsichtsperson .. 15

2 Standortbeschreibung .......................................................................................................... 16

2.1 Lage des Standorts ........................................................................................................ 16

2.2 Nutzungsgeschichte des Standortes ........................................................................... 16

2.3 Geologisch-hydrogeologische Situation des Kontaminationsbereiches .................. 17

2.4 Zusammenfassende Darstellung der Erkundungsergebnisse ................................... 17

2.4.1 Boden ......................................................................................................................................... 17

2.4.2 Bodenluft .................................................................................................................................... 17

2.4.3 Grundwasser ............................................................................................................................. 17

2.4.4 Bausubstanz .............................................................................................................................. 18

3 Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe ........................................................................ 24

3.1 Zusammenstellung der relevanten Gefahrstoffe ......................................................... 24

3.2 Toxikologische Bewertung, Wirkungen auf die Gesundheit ....................................... 24

4 Arbeitsbereichsanalyse ........................................................................................................ 26

4.1 Arbeitsbereiche .............................................................................................................. 26

4.2 Arbeitsbereiche mit Gefahrstoffexposition .................................................................. 26

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4.3 Tätigkeitsbereiche mit Gefahrstoffexposition.............................................................. 27

4.3.1 Potenzielle Kontaktmöglichkeiten mit Schadstoffen .................................................................. 28

4.3.2 Zeitlicher Bezug und Reihenfolge der Arbeiten ......................................................................... 28

5 Arbeits- und Gesundheitsschutz ......................................................................................... 28

5.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen .................................................................................... 28

5.1.1 Beschreibung der speziellen Baustelleneinrichtung .................................................................. 28

5.1.2 Schwarz-Weiß Trennung ........................................................................................................... 29

5.1.3 Anforderungen an die Schwarz-Weiß-Anlage ........................................................................... 29

5.1.4 Benutzung der Dekontaminationseinrichtungen ........................................................................ 30

5.1.5 Erste- Hilfe-Ausrüstung .............................................................................................................. 30

5.1.6 Verhaltensregeln bei Arbeiten im Schwarzbereich .................................................................... 31

5.1.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge ................................................................................................... 33

5.2 Technische Schutzmaßnahmen .................................................................................... 33

5.2.1 Anforderungen an Arbeitsverfahren .......................................................................................... 33

5.2.2 Anforderungen an Maßnahmen zur Gefahrstofffassung ........................................................... 34

5.2.3 Anforderungen an Maschinen, Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen ..................................... 34

5.2.4 Anforderung an Transport und Bereitstellung ............................................................................ 34

5.2.5 Anforderungen an Bewetterungsmaßnahmen........................................................................... 34

5.2.6 Anforderungen an Abschottungsmaßnahmen ........................................................................... 34

5.2.7 Anforderungen an Schleusen (Durchfahrt, Durchgang) ............................................................ 35

5.2.8 Anforderungen an den Brand- und Explosionsschutz ............................................................... 35

5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen .......................................................................... 35

5.3.1 Allgemeine Baustellenorganisation ........................................................................................... 35

5.3.2 Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen ................................................................................ 37

5.3.3 Betriebsanweisungen ................................................................................................................ 37

5.3.4 Festlegung von Unterweisungen ............................................................................................... 38

5.3.5 Persönliche Schutzausrüstung .................................................................................................. 38

5.3.6 Besondere Verhaltensregeln für den Gefahrfall ........................................................................ 40

6 Messkonzept ......................................................................................................................... 43

7 Entsorgung ............................................................................................................................ 43

7.1 Entsorgung kontaminierter Kleidung und Ausrüstung ............................................... 43

7.2 Entsorgung kontaminierten Wassers ........................................................................... 43

7.3 Entsorgung kontaminierte Materialien ......................................................................... 43

8 Dokumentation, Nachweise .................................................................................................. 43

8.1 Dokumentation durch den Koordinator ....................................................................... 44

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8.2 Dokumentationen durch die Auftragnehmer ............................................................... 44

8.3 Sonstiges ....................................................................................................................... 45

8.4 Fortschreibung .............................................................................................................. 45

8.5 Vorschriften, Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln ................................. 45

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 (ANL01): Pläne · Anlage 1.1: Übersicht Straßenzüge (Rheinstraße, Engeroder Straße) · Anlage 1.2: Spezielle Baustelleneinrichtung – kontaminierte Bereiche · Anlage 1.3: Gebäudetypen

Anlage 2 (ANL02): Schadstoffgutachten · Anlage 2.1: Gutachten/ Kataster 24-4114 GEUN (30.09.2024, Wohngebäudekomplex

Rheinstraße 1 u. 3, inuma – Gebäudediagnostik & Umweltmesstechnik GmbH) · Anlage 2.2: Gutachten/ Kataster 24-4159 GFTU (21.02.2025, Dachböder/Dächer beider

Straßenzüge, inuma- Gebäudediagnostik & Umweltmesstechnik GmbH) · Anlage 2.3: Bericht M 2682 BB (01.04.2025, Rheinstraße 8-12, Bremer Umweltinstitut

GmbH) · Anlage 2.4: Bericht M 2683 BB (01.04.2025, Rheinstraße 14-18, Bremer Umweltinstitut

GmbH) · Anlage 2.5: Bericht M 2681 BB (03.04.2025, Engeroder Straße 28-52, Bremer

Umweltinstitut GmbH) · Anlage 2.6: Bericht M 2684 BB (04.04.2025, Rheinstraße 20-50, Bremer Umweltinstitut

GmbH) · Anlage 2.7: Bericht M 4772 BB (23.02.2026, Engeroder Straße 30-52, Nachuntersuchung

Einzelprobe aus Bericht M 2682 / M 2681, Bremer Umweltinstitut GmbH) · Anlage 2.8: Bericht M 4996 BB (30.03.2026, Rheinstraße 8-12 und Engeroder Straße 30 –

52, Nachuntersuchung Einzelprobe aus Bericht M 2682 / M 2681, Bremer Umweltinstitut

GmbH) · Anlage 2.9: Bericht M 5012 BB (08.04.2026, Engeroder Straße 28-52, Materialproben und

Bewertung M 4772 BB / M 4996 BB, Bremer Umweltinstitut GmbH) · Anlage 2.10: Bericht M 2681 – II (08.05.2026, Engeroder Straße 30-52, Nachuntersuchung

Fensterlaibung aus MP 5, M 2681 BB, Bremer Umweltinstitut GmbH)

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Anlage 3 (ANL03): Betriebsanweisungen / Informationen Gefahrstoffe · Anlage 3.1: PAK (Betriebsanweisung und Datenblatt) · Anlage 3.2: B[a]P (Betriebsanweisung und Datenblatt) · Anlage 3.3: Blei (Betriebsanweisung und Datenblatt) · Anlage 3.4: PCB (Betriebsanweisung und Datenblatt) · Anlage 3.5: HBCD (Betriebsanweisung und Datenblatt) · Anlage 3.6: PCP (Betriebsanweisung und Datenblatt)

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Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen

Zur Vereinfachung im Schrift- und Sprachgebrauch werden folgende Abkürzungen vereinbart:

AG Auftraggeber º Bauherr º Projektträger ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge AN Auftragnehmer A+S-Plan Arbeits- und Sicherheitsplan BaustellV Baustellverordnung BA Betriebsanweisung BE Baustelleneinrichtung BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft DGUV-I Berufsgenossenschaftliche Information DGUV-R Berufsgenossenschaftliche Regeln DGUV-V Berufsgenossenschaftliche Vorschrift GBU Gefährdungsbeurteilung GefStoffV Gefahrstoffverordnung GOK Geländeoberkante GW Grundwasser LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall MKW Mineralölkohlenwasserstoff PSA persönliche Schutzausrüstung S/W-Anlage Schwarz-Weiß-Anlage SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (nach BaustellV) SiGe-Plan Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (nach BaustellV) TrgA Technische Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe TRBA Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe TRK Technische Richtkonzentration uGOK unter der Geländeoberkante UBA Umweltbundesamt UVV Unfallverhütungsvorschrift WHO Weltgesundheitsorganisation

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1 Allgemeine Daten

1.1 Allgemeines

Dieser hier vorliegende Arbeits- und Sicherheitsplan regelt die für die Einhaltung des Arbeitsschutzes

in kontaminierten Bereichen notwendigen Maßnahmen für die Sanierung und Modernisierung von 38

Wohngebäuden in der Ostsiedlung (Rheinstraße, 22 Gebäude und Engeroder Straße, 16 Gebäude)

in Salzgitter-Bad und die Entsorgung (Transport und Entsorgung des kontaminierten Abbruch- und

Rückbaumaterials) von Schadstoffen.

1.2 Lage der Baustelle (kontaminierte Sanierungs- und Modernisierungsbereiche)

Rheinstraße, Ostsiedlung Salzgitter-Bad Rheinstraße 1, 3 und 8 - 50 (gerade Hausnummern) 38259 Salzgitter

Engeroder Straße, Ostsiedlung Salzgitter-Bad Engeroder Straße 28a und 28 - 52 (gerade Hausnummern) 38259 Salzgitter

1.3 Name des Auftraggebers

Stadt Salzgitter Stadt Salzgitter Joachim-Campe-Str. 6-8, 38226 Salzgitter Tel.: (05341) 839 - 0

Eigenbetrieb Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L.) Klesmerplatz 1, 38259 Salzgitter Ansprechpartner: Herr Kötz E-Mail: roland.koetz@stadt.salzgitter.de Tel.: (05341) 839 - 34 75 Ansprechpartner: Herr Homann E-Mail: joern.homann@stadt.salzgitter.de Tel.: (05341) 839 - 34 22

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1.4 Namen der beteiligten Behörden und Firmen

Nachfolgend sind die für die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf der Baustelle zu-

ständigen Beteiligten aufgeführt.

Arbeits- und Gesundheitsschutzbehörde Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig Ludwig-Winter-Str. 2; 38120 Braunschweig Tel.: (0531) 35476-0 (Vermittlung) E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de

Planung Bau- und Sanierungsleistungenarchitecten gjh Partnerschaftsgesellschaft mbB Burgbergstraße 61, 38228 Salzgitter Ansprechpartner: Herr Renz, Herr Heidemann E-Mail: info@architekten-gjh.de Tel.: (05341) 5 99 89
SiGeKo nach BaustellVBothe Ingenieur GmbH, Ingenieurbüro für Bauwesen Am Vorberg 30, 38259 Salzgitter-Gitter Ansprechpartner: Frau Heidelin Tel. +49 5341 / 82170 Mail: mail@bothe-ingenieure.de
Koordinator nach DGUV-Regel 101-004 (Pla- nung) des AGLeistung noch nicht vergeben
Bauausführung und Koordinator nach DGUV- Regel 101-004 (Planung und Ausführung) des ANLeistung noch nicht vergeben

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1.5 Befugnisse des Koordinators gemäß DGUV-Regel 101-004

Der Koordinator nach DGUV-Regel 101-004 des AG (siehe DGUV-Regel Abschnitt 6.1) bzw. des AN,

bei Arbeiten durch nur ein Unternehmen, erfüllt u.a. die folgenden Aufgaben:

· Erarbeitung und Fortschreibung des Arbeits- und Sicherheitsplanes;

· Einweisung aller Auftragnehmer des AG und deren Beschäftigte in die jeweiligen Gefährdun-

gen und die erforderlichen Maßnahmen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

· Überwachung der Einhaltung der in den Betriebsanweisungen getroffenen Festlegungen;

· Veranlassung erforderlicher Messungen in der Luft der Arbeitsbereiche;

· Bewertung der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unternehmen;

· Koordinierung und Organisation der Zusammenarbeit aller AN hinsichtlich Arbeitssicherheit

und Gesundheitsschutz;

· Meldung von Abweichungen bzw. Auffälligkeiten an den AG.

Der Koordinator nach DGUV-Regel 101-004 hat in allen Belangen der Sicherheit und des Gesund-

heitsschutzes Weisungsbefugnis gegenüber den auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Subun-

ternehmen. Er ist befugt, Personal, das den Auflagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zuwi-

derhandelt, von der Baustelle zu verweisen.

Die Weisungs- und Entscheidungspflichten und -befugnisse des einzelnen Arbeitgebers ge- genüber seinen Beschäftigten bezüglich der Einhaltung gewerkbezogener Arbeitsschutzbe- stimmungen (Unterweisungen, Bereitstellung geeigneter und sicherer Arbeitsmittel, persön- liche Schutzausrüstung, Kontrollen u.a.m.) bleiben von diesem Arbeits- und Sicherheitsplan unberührt.

Neben dem Koordinator gemäß DGUV-Regel 101-004 (Arbeiten im kontaminierten Bereich) wird

durch den AG ein SiGeKo nach BaustellV eingesetzt, der die „übergeordnete“ Koordination und Über-

wachung der Arbeiten gemäß BaustellV wahrnimmt.

Beim Umgang mit Asbest (TRGS 519), KMF (TRGS 521) und Schimmelpilz (DGUV Information

201-028) sind gesonderte Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen, deren Beaufsichtigung und Koordi-

nation nicht unter die DGUV-Regel 101-004 und diesen A+S-Plan fallen.

A+S Plan gemäß DGUV-Regel 101-004 (Rheinstraße/Engeroder Straße, SZ Bad). Fassung 29.07.2026 Seite 11 von 48

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1.6 Anlass der Arbeiten

Die unter Denkmalschutz stehende Ost- und Westsiedlung in Salzgitter-Bad, die zwischen 1939 und

1944 erbaut wurde, soll umfassend an aktuelle Anforderungen, unter strikter Einhaltung denkmalpfle-

gerischer Vorgaben, angepasst werden. Dazu sollen insgesamt 38 Wohngebäude, wobei sich 22

Gebäude in der Rheinstraße (Hausnummer 1, 3 sowie 8-50, gerade Hausnummern) und 16 Gebäude

in der Engeroder Straße (Hausnummer 28a sowie 28-52, gerade Hausnummern) befinden, schritt-

weise saniert und modernisiert werden.

Die Sanierungsarbeiten umfassen Dach- Fassaden- und Fenstersanierungen sowie Arbeiten in den

Gebäuden und die Kellersanierung mit zusätzlicher Ertüchtigung der Sockelbereiche.

Im Vorfeld der Ausschreibung wurden durch die Stadt Salzgitter mehrere Schadstoffgutachten zur

Ermittlung verbauter Schadstoffe und zur Deklaration der Bausubstanz veranlasst. Aus den Schad-

stoffgutachten geht hervor, dass die Wohngebäude in der Rhein- sowie Engeroder Straße durch fol-

gende Schadstoffe kontaminiert sind.

Rheinstraße

HausnummerSchadstoff
1 bis 3· Schwermetall (Blei) · PCB (untergeordnet) · HBCD (untergeordnet) · Asbest (nicht im A+S-Plan berücksichtigt)
8 bis 12· Schwermetall (geringfügig) · PCB (geringfügig) · PAK (geringfügig) · Asbest (nicht im A+S-Plan berücksichtigt)
14 bis 18· Schwermetall (geringfügig) · PCB (geringfügig) · PAK / Benzo[a]pyren · Asbest (nicht im A+S-Plan berücksichtigt)
20 bis 50· Schwermetall (Blei) · PAK / Benzo[a]pyren · PCB · Holzschutzmittel · KMF (nicht im A+S-Plan berücksichtigt)

A+S Plan gemäß DGUV-Regel 101-004 (Rheinstraße/Engeroder Straße, SZ Bad). Fassung 29.07.2026 Seite 12 von 48

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Engeroder Straße

HausnummerSchadstoff
28a, 28 bis 52· Schwermetall (Blei · PAK / Benzo[a]pyren · PCB · Asbest (nicht im A+S-Plan berücksichtigt) · KMF (nicht im A+S-Plan berücksichtigt)

Aus den Gutachten geht hervor, dass Wohngebäude durch PAK (polycyclische aromatische Kohlen-

wasserstoffe), B[a]P (Benzo[a]pyren), PCB (polychlorierte Biphenyle) und durch Schwermetalle (Blei,

untergeordnet Zink) kontaminiert sind. Die Ergebnisse wurden durch die inuma - Gebäudediagnostik

& Umweltmesstechnik GmbH mit den Gutachten (24-4114 GEUN und 24-4159 GFTU) sowie dem

Bremer Umweltinstitut – Gesellschaft für Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH mit den Berich-

ten aus [U1] in Anlage 2 zusammengefasst.

In den und an den Wohngebäuden wurden laut Bericht [1] nachfolgende Schadstoffe vorgefunden: · PAK · B[a]P · PCB · Blei · HBCD · Holzschutzmittel · Asbest (nicht im A+S-Plan berücksichtigt) · KMF (nicht im A+S-Plan berücksichtigt)

Schadstoffsanierung, Umsetzung gemäß DGUV-Richtlinie 101-004 (Arbeiten im kontaminierten Be-

reich)

Aufgrund des Umganges mit den Schadstoffen PAK, B[a]P, PCB , Schwermetallen und bereichs- 7

weise Holzschutzmittel, handelt es sich bei diesen Standorten um kontaminierte Bereiche gemäß der

DGUV-Regel 101-004 der BG BAU. Diese Bereiche erfordern grundsätzlich einen erhöhten und an

die möglichen Gefährdungen angepassten Arbeitsschutz. Für das Arbeiten in den kontaminierten

Bereichen ist vor Beginn der Arbeiten ein Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) gemäß DGUV

Regel 101-004 zu erarbeiten.

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Schadstoffsanierung, Umsetzung gemäß TRGS 519 (Umgang Asbest) und TRGS 521 (Umgang

künstliche Mineralfaser)

Für die Schadstoffe KMF und Asbest findet die DGUV-Regel 101-004 (Arbeiten im kontaminierten

Bereich) keine Anwendung. Diese Schad-/Gefahrstoffe sind an dieser Stellung nur nachrichtlich er-

wähnt. Für KMF bzw. Asbest gelten gesonderte Arbeitsschutzrichtlinien (TRGS 519 für Asbest und

TRGS 521 für KMF), die zu beachten und umzusetzen sind. Diese Arbeiten sind unter Leitung eines

Sachkundigen auszuführen. Es sind u.a. gesonderte Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisun-

gen und ein Arbeitsplan Asbest (mit Anzeige der Arbeiten bei dem zuständigen GAA) aufzustellen.

Radonschutz, Umsetzung gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung

(StrlSchV)

Gemäß den Ergebnissen des vorliegenden Radongutachtens bestehen Hinweise auf einen relevan-

ten diffusen und konvektiven Radoneintritt in die Gebäude. Die Anforderungen des Strahlenschutz-

gesetzes (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind bei der Planung und Durch-

führung der Sanierungsmaßnahme zu beachten und umzusetzen. Die Festlegung erforderlicher

Schutz- und Vorsorgemaßnahmen hat auf Grundlage der weiteren Ausführungsplanung sowie der

tatsächlichen Randbedingungen vor Ort zu erfolgen.

1.7 Geltungsbereich

Der Arbeits- und Sicherheitsplan und seine Fortschreibungen sind für alle auf der Baustelle während

der Schadstoffsanierung tätigen Auftragnehmer und Personen verbindlich und für die gesamte Bau-

zeit bis zur Beendigung der Sanierungsmaßnahme gültig. Fortschreibungen des Arbeits- und Sicher-

heitsplanes erfolgen durch den Koordinator nach DGUV-Regel 101-004 in Zusammenarbeit mit dem

Auftragnehmer und den zuständigen Überwachungsbehörden.

Jede an den Sanierungsarbeiten beteiligte Person ist vor Arbeitsbeginn über den Inhalt des Arbeits-

und Sicherheitsplanes, der Betriebsanweisungen sowie über die Einhaltung der arbeitsschutzseitigen

Vorschriften aktenkundig zu belehren.

Kopien des Belehrungsnachweises sind auf der Baustelle zur Einsichtnahme durch Dritte (z.B. BG,

Arbeitsschutzbehörden) vorzuhalten und auf Verlangen den AG-Vertretern zur Kenntnisnahme zu

übersenden.

Besuchern ist der Zutritt zur Baustelle nur nach Anmeldung bei der Bauleitung und entsprechender

Belehrung gestattet. Während der Arbeiten und Umgang mit Schadstoffen, sind Besucher auf der

Baustelle grundsätzlich nicht erwünscht. In Ausnahmefällen ist der Zutritt nur nach ausdrücklicher

Genehmigung der Bauleitung sowie unter Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zulässig.

A+S Plan gemäß DGUV-Regel 101-004 (Rheinstraße/Engeroder Straße, SZ Bad). Fassung 29.07.2026 Seite 14 von 48

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1.8 Gültigkeitsdauer

Dieser Arbeits- und Sicherheitsplan gilt für Dauer der Arbeiten an beiden Straßenzügen (Umgang mit

Schadstoffen, Reinigung der Bereiche und Freigabe durch den Koordinator) und Entsorgung der an-

fallenden kontaminierten Abbruchmaterialien.

1.9 Koordinierung, Leitung, Aufsicht

Entsprechend der „BG-Regel Kontaminierte Bereiche“ (DGUV-Regel 101-004) der Berufsgenossen-

schaft der Bauwirtschaft (BG Bau) sind die Sanierungsarbeiten zu koordinieren, zu begleiten und zu

beaufsichtigen.

Werden die Sanierungsarbeiten durch mehrere AN, gegebenenfalls auch deren Subunternehmer

ausgeführt, so hat der AG zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen einen Koordinator gemäß

DGUV-Regel 101-004 (Abschnitt 5 der DGUV-Regel 101-004) zu bestellen, der über die entspre-

chende Sachkunde (gemäß Anhang 6A/6B DGUV-Regel 101-004) verfügt. Werden die Arbeiten nur

von einem Unternehmen ausgeführt und somit der Koordinator nach Abschnitt 5 der DGUV-Regel

101-004 nicht erforderlich ist, muss der örtliche Bauleiter der Tätigkeit entsprechend über den Nach-

weis der Sachkunde gemäß Abschnitt 5 DGUV-Regel 101-004 verfügen.

Die Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen durch den AN gemäß DGUV-Regel 101-004 von

einem fachlich geeigneten Vorgesetzen bzw. Bauleiter (Kapitel 6.1 der DGUV-Regel 101-004) gelei-

tet werden und durch einen Aufsichtsführenden (Kapitel 6.2 der DGUV-Regel 101-004) beaufsichtigt

werden.

1.10 Fachliche Eignung des ausführenden Unternehmens und der Aufsichtsperson

Die Aufsichtspersonen (Verantwortliche und Stellvertreter – Bauleitung des AN) des Auftragnehmers

müssen erfolgreich an einem berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang für „Sicherheit und

Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen“ (DGUV Regel 101-004) teilgenommen haben.

Sie müssen in der Lage sein, die Betriebsanweisung nach TRGS 555 auf der Grundlage dieses Ar-

beits- und Sicherheitsplans zu erarbeiten bzw. zu präzisieren sowie Unterweisungen im fachlich-pä-

dagogischen Rahmen durchzuführen. Die Eignung der Aufsichtsführenden ist durch Lehrgangsbe-

scheinigungen oder durch eine schriftliche Bestätigung durch den zuständigen Unfallversicherungs-

träger nachzuweisen.

Der vom ausführenden Unternehmen benannte und gemäß DGUV-Regel 101-004 qualifizierte Auf-

sichtsführende muss während der Bauarbeiten ständig vor Ort anwesend sein.

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2 Standortbeschreibung

2.1 Lage des Standorts

In der nachfolgenden Tabelle werden die Informationen zur Lage, den Eigentumsverhältnissen sowie

der Flächennutzungen kurz zusammengefasst.

Kenndaten zum Gelände

Stadt/ StadtbezirkSalzgitter
Lage / ZufahrtRheinstraße (1-3, 8-50 gerade Hausnummern), 38259 Salzgitter Bad Engeroder Straße (28a, 28-52 gerade Hausnummern), 38259 Salzgitter Bad
Flurstücke-
StandortnutzungWohngebiet
Bauliche Nutzung gem. BauNVOAllgemeine Wohngebiete

2.2 Nutzungsgeschichte des Standortes

Die betreffenden Wohngebäude der Rhein- und Engeroder Straße, der Ostsiedlung in Salzgitter-Bad,

wurden in den späten 1930er bis Mitte der 1940er Jahre erbaut. Grundsätzlich verfügen die Wohn-

gebäude über Keller-, Erd-, sowie ein Obergeschoss. Die Gebäude haben standardmäßig eine

Wohnfläche von ca. 200,00 m² und unterscheiden sich allerdings in Anzahl und Größe der Wohnun-

gen, sodass sie in drei verschiedene Gebäudetypen gegliedert werden können.

Kennzahlen zu den Wohngebäuden / Wohnungstypen:

Variante 1: · 14 - 15 Wohngebäude mit ca. 51 – 55 Wohneinheiten · Wohnfläche ca. 200,00 m² · 4 Wohneinheiten pro Haus mit einer Wohnfläche von ca. 48,00 - 55,00 m² pro Einheit

Variante 2: · 22 Wohngebäude mit 44 Wohneinheiten · Wohnfläche ca. 200,00 m² · 2 Wohneinheiten pro Haus mit einer Wohnfläche von ca. 90,00 - 110,00 m² pro Einheit

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Variante 3: · 1 - 2 Wohngebäude mit ca. 4 - 8 Wohneinheiten · Wohnfläche ca. 200,00 m² · 4 Wohneinheiten pro Haus mit einer Wohnfläche von ca. 48,00 m² pro Einheit

Die räumliche Zuordnung der Sanierungs- und Arbeitsbereiche ist der qualitativen Übersicht in An-

lage 1 (ANL 1.2 und 1.3) sowie den detaillierten Angaben der Schadstoffgutachten zu entnehmen.

2.3 Geologisch-hydrogeologische Situation des Kontaminationsbereiches

Entfällt

2.4 Zusammenfassende Darstellung der Erkundungsergebnisse

In und an den Wohngebäuden sind die Hauptkontaminanten PAK sowie B[a]P an der schwarzen

Abdichtung des Sockelbereiches, sowie in der Bodenabdichtung einiger Bäder. Die Wandfliesen in

Wohneinheiten sowie der Treppenhäuser weisen oft hohe Bleibelastungen auf. Zusätzlich sind viele

Fenster, Fensterlaibungen, Türen und Türrahmen mit PCB- und bleihaltige Anstrichen sowie Be-

schichtungen versehen.

Die Gebäude der Engeroder Straße, sowie die Gebäude der Rheinstraße (gerade Hausnummer 20-

  1. sind besonders stark betroffen.

Aufgrund der zu erwartenden Gefahrstoffe sind unter Berücksichtigung der durchzuführenden Arbei-

ten folgende Aufnahmepfade im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung von Relevanz.

· Direktkontakt bei Arbeiten mit kontaminiertem Abbruchmaterial: Ø orale und dermale Aufnahme aller nachgewiesenen Gefahrstoffe möglich

· Indirektkontakt bei Arbeiten mit kontaminiertem Abbruchmaterial: Ø inhalative Aufnahme von an Staubpartikeln gebundenen Gefahrstoffen möglich

2.4.1 Boden

Entfällt

2.4.2 Bodenluft

Entfällt.

2.4.3 Grundwasser

Entfällt

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2.4.4 Bausubstanz

Nachfolgend sind die laut Schadstoffgutachten ([1], Anlage 2) nachgewiesenen Schadstoffe aufge-

führt, bei deren Rückbau die Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß DGUV-Regel 101-004 umzusetzen

sind. Die betroffenen Bereiche und deren Lage können dem Lage- und Schadstoffplan entnommen

werden. Die Schadstoffe sind auf Grundlage folgender Überwachungswerte dargestellt.

Überwachungswerte zur Bewertung der Schadstoffe

ParameterDim.
Arsenmg/kg40
Bleimg/kg140
Chrommg/kg120
Cadmiummg/kg2
Kupfermg/kg80
Quecksilbermg/kg0,6
Nickelmg/kg100
Thalliummg/kg2
Zinkmg/kg300
Kohlenwasserstoffemg/kg300 (600)
PCB und PCB 118 6mg/kg0,15

Nachfolgend sind die Schadstoffe und Schadstoffbelastungen für die einzelnen Gebäudekomplexe

zusammengefast aufgeführt. Es wird an dieser Stelle nochmal darauf hingewiesen, dass der A+S-

Plan für die Schadstoffe Asbest und KMF keine Anwendung findet. Diese Schadstoffe sind der Voll-

ständigkeit halber nur nachrichtlich aufgeführt. Beim Umgang mit Asbest und KMF sind die TRGS

519 bzw. TRGS 521 anzuwenden.

Wohngebäude in der Rheinstraße Hausnummer 1 bis 3:

ParameterÜberwachungswertBefundungKategorie
Blei140,00 mg/kg1.490,00 mg/kg
Cadmium2,00 mg/kg2,10 mg/kg
PCB 750,00 mg/kg2,19 mg/kg
HBCD>1.000,00 mg/kg6.100,00 mg/kg

Blei, Cadmium und weitere Schwermetalle (Arsen, Cobalt, Nickel, Quecksilber) wurden in den rot-

braunen Anstrichen (Ochsenblut Anstrich) der Holzdielen im Erd- sowie im Obergeschoss in diversen

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Räumen nachgewiesen. PCB wurde in den Wandanstrichen der Treppenhäuser mit 2,19 mg/kg nach-

gewiesen und liegt damit unterhalb von 50 mg/kg, bei Arbeiten mit hoher Staubbelastung, oder Warm-

behandlung sind allerdings weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen (siehe Kap. 5.2). In den Wohn-

gebäuden sind zum Teil asbesthaltige Kittmassen an Haustüren und Fenstern verbaut. Die Spach-

telmassen der Fensteranschlüsse und Laibungen sowie bereichsweise auch Wandflächen sind eben-

falls zum Teil asbesthaltig. Weitere Verdachtsmomente ergeben sich bei den Fensterbänken, den

Flanschdichtungen von Rohren (Heizsystem) und an den Schornsteinklappen. Zusätzlich ist die

Rohrisolierung in diversen Räumen der Gebäude KMF-haltig.

Wohngebäude in der Rheinstraße Hausnummer 8 bis 12 (gerade Hausnummern):

ParameterÜberwachungswertBefundungKategorie
Chrom120,00 mg/kg130,00 mg/kg
PCB 750,00 mg/kg3,00 mg/kg
Sockelbereich: PAK20,00 mg/kg41,00 mg/kg

Chrom und weitere Schwermetalle (Blei und Zink), sowie PCB wurden in der Fassadenbeschichtung,

wobei Blei, Zink und PCB nur geringfügig festgestellt wurden, nachgewiesen. Im Sockelbereich der

Wohngebäude 8 bis 12 wurde eine geringfügige Belastung durch PAK nachgewiesen.

Asbest wurde in und an den Gebäuden 8 bis 12 der Rheinstraße am Fassadenputz, an den Fenster-

laibungen, mit Ausnahme der Kellerfenster und in Dichtungsbändern der Kellerfenster festgestellt.

Fensterbänke aus dunklem Faserzement sind ebenfalls asbesthaltig.

Zusätzlich wurden in den Gebäuden Feuchteschäden, partiell auch mit Schimmelbildung, festgestellt.

Wohngebäude in der Rheinstraße Hausnummer 14 bis 18 (gerade Hausnummern):

ParameterÜberwachungswertBefundungKategorie
Chrom120,00 mg/kg130,00 mg/kg
PCB 750,00 mg/kg3,00 mg/kg
Sockelbereich: PAK Benzo[a]pyren (B[a]P)20,00 mg/kg 50,00 mg/kg1.300,00 mg/kg 140,00 mg/kg

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In den Wohngebäuden der Rheinstraße 14 bis 18 wurden asbesthaltige Kittmassen an den Keller-

fenstern festgestellt, außerdem ist der Straßenasphalt auf der abgewandten Seite der Gebäude as-

besthaltig. Fensterbänke aus Faserzement sind ebenfalls asbesthaltig. Die Beschichtung der Fas-

sade weist erhöhte Zink-Gehalte von bis zu 2.550,00 mg/kg auf, allerdings ist aus dem Schadstoffgut-

achten lediglich eine geringe, 35 - 47 mg/kg, Blei Belastung erkennbar. Die Sockelisolierung weist

HBCD-Werte von bis zu 16.000 mg/kg auf.

Zusätzlich wurden in den Gebäuden Feuchteschäden, partiell auch mit Schimmelbildung, festgestellt.

Wohngebäude in der Rheinstraße Hausnummer 20 bis 50 (gerade Hausnummern):

ParameterÜberwachungswertBefundungKategorie
Sockelbereich: PAK Benzo[a]pyren (B[a]P)20,00 mg/kg 50,00 mg/kg2.300,00 mg/kg 160,00 mg/kg
HBCD>1.000,00 mg/kg16.000,00 mg/kg
Lindan PCP26,00 mg/kg 670,00 mg/kg

Der Sockelbereich, genauer die Abdichtung am Sockel, ist durch PAK kontaminiert. Da der

Benzo[a]pyren-Gehalt 50 mg/kg deutlich überschreitet, ist von einem teerstämmigen Produkt auszu-

gehen und das Material als krebserregend einzustufen. Die Befundung stellt eine PAK-Primärquelle

dar, angrenzende Bauteile könnten durch PAK sekundär belastet sein. Die Beschichtung der Fas-

sade weist erhöhte Zink-Gehalte von bis zu 2.550,00 mg/kg auf, allerdings ist aus dem Schadstoffgut-

achten lediglich eine geringe, 35 - 47 mg/kg, Blei Belastung erkennbar. Die Sockelisolierung sowie

das WDVS weisen HBCD-Werte von bis zu 16.000 mg/kg auf. Die Holzkonstruktion zur Hofeinfahrt

sowie das Fachwerk sind durch Holzschutzmittel belastet. Somit handelt es sich um Altholz der Ka-

tegorie IV.

Zusätzlich wurden in den Gebäuden Feuchteschäden, partiell auch mit Schimmelbildung, festgestellt.

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Wohngebäude 22:

VerortungParameterÜberwachungswertBefundung
Bäder (Bodenabdichtung)PAK B[a]P20,00 mg/kg 50,00 mg/kg15.000,00 mg/kg 890,00 mg/kg
Beschichtung (Fensterlaibung 1.OG) Beschichtung (Bodendielen)PCB50,00 mg/kg120,00 mg/kg 250,00 mg/kg
Weiße Wandfliesen (in Wohnungen) Blaue Wandfliesen (Treppenhaus)Blei140,00 mg/kg3.200,00 mg/kg 16.000,00 mg/kg
Beschichtungen (Holztüren im KG)Blei Zink140,00 mg/kg 300,00 mg/kg9.370,00 mg/kg 100.000,00 mg/kg
Beschichtungen (Türen und Treppe im Treppenhaus)Blei140,00 mg/kg12.000,00 mg/kg

Asbesthaltige Bauteile sind nachweislich am oberen Wand- und Deckenaufbau, an den Türlaibungen

in den Wohnungen und im Treppenhaus, den Dichtungsbändern an Karminwartungsklappen und

dem Kleber unterhalb des Linoleumbelages im Treppenhaus.

In Wohngebäude 22 konnten im elastischen Bodenbelag lungengängige und krebserzeugende KMF

nachgewiesen werden. Weitere Verdachtsmomente bestehen in den Bodenaufbauten der Wohnun-

gen im 1. OG sowie im EG und an den Rohrisolierungen im KG.

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Wohngebäude 24:

VerortungParameterÜberwachungswertBefundung
Bäder (Bodenabdichtung)PAK B[a]P20,00 mg/kg 50,00 mg/kg36.000,00 mg/kg 2.600,00 mg/kg
Beschichtung (Türen und Türrahmen in Wohnungen)PCB Blei50,00 mg/kg 140,00 mg/kg470,00 mg/kg 9.550,00 mg/kg
Blaue Wandfliesen (Treppenhaus)Blei140,00 mg/kg16.000,00 mg/kg
Beschichtungen (Holztüren im KG)Blei Chrom Zink140,00 mg/kg 120,00 mg/kg 300,00 mg/kg8.050,00 mg/kg 1.800,00 mg/kg 22.000,00 mg/kg
Beschichtungen (Türen und Treppe im Treppenhaus)Blei140,00 mg/kg12.000,00 mg/kg
Beschichtung (Bodendielen) Beschichtung (Wandbeschichtung)Blei140,00 mg/kg14.400,00 mg/kg 460,00 mg/kg
Bade- und DuschwannenisolierungHBCD>1.000,00 mg/kg27.000,00 mg/kg

Die Beschichtungen der Holztüren im KG sind identisch zu denen im Haus Nr. 22 und müssen des-

wegen auch als hoch bleihaltig gelten.

Asbest wurde in dem oberen Deckenaufbau als Verkleidung unter der Treppe, an Türlaibungen in

den Wohnungen sowie im Treppenhaus, in Reparaturstellen an den Wänden von den Wohnungen

60 und 62 sowie als Ausgleichsmasse und Belagskleber in der Wohnküche von Wohnung 60 im EG

nachgewiesen. Zusätzlich wurden die Dichtungsbänder an Kaminwartungsklappen und die Brand-

schutztür im KG als asbesthaltig festgehalten.

KMF wurde im Bodenaufbau in Wohnung 62 festgestellt. Grundsätzlich kann KMF auch an anderen

Stellen als Isoliermaterial auftreten.

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Wohngebäude in der Engeroder Straße Hausnummer 28a und 28 bis 52 (gerade Hausnum-

mern; gesamte Baugruppe):

ParameterÜberwachungswertBefundungKategorie
Sockelbereich: PAK B[a]P20,00 mg/kg 50,00 mg/kg49.000,00 mg/kg 2.200,00 mg/kg
Blei140,00 mg/kg165,00 mg/kg
HBCD>1.000,00 mg/kg6.200,00 mg/kg

Die Fassadenbeschichtungen der beprobten Wohngebäude (Hausnr. 28, 32 und 38) weisen hohe

Schwermetallgehalte von 9.300,00 mg/kg bis zu 22.000,00 mg/kg Zink und bei Hausnr. 28 auch er-

höhte Bleigehalte auf. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Beschichtungen an Keller-

Außentürrahmen hohe Gehalte an Schwermetallen und PCB aufweisen.

Asbesthaltiger Fensterkitt wurde an unterschiedlichen Arten von Kellerfenstern nachgewiesen. Fens-

terbänke aus Faserzement sind ebenfalls als asbesthaltig einzustufen.

In den dunkelgelben Fassadenbereichen wurden krebserzeugende und lungengängige künstliche

Mineralfasern nachgewiesen.

Zusätzlich wurden in den Gebäuden Feuchteschäden, partiell auch mit Schimmelbildung, festgestellt.

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Wohngebäude 52:

VerortungParameterÜberwachungswertBefundung
Div. Badezimmer des Gebäudes (52) (Fußbodenabdichtung)PAK B[a]P20,00 mg/kg 50,00 mg/kg62.000,00 mg/kg 4.100,00 mg/kg
Beschichtungen in Wohnungen (Türen, Türrahmen)PCB50,00 mg/kg360,00 mg/kg
Beschichtungen in Wohnungen (Türen, Türrahmen)Blei140,00 mg/kg1.920,00 mg/kg bis 10.900,00 mg/kg
Wandfliesen im EG TreppenhausBlei140,00 mg/kg20.500,00 mg/kg
Beschichtungen auf Wohnungs- Eingangstüren und der Treppe im TreppenhausBlei PCB140,00 mg/kg 50,00 mg/kg10.300,00 mg/kg 140,00 mg/kg

Bleihaltige Rostschutzanstriche wurden im Keller auf einem Rohr festgestellt.

3 Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe

3.1 Zusammenstellung der relevanten Gefahrstoffe

Gemäß den Ausführungen in Kapitel 2.4.4 sind folgende Stoffgruppen zu berücksichtigen:

· PAK / B[a]P · Schwermetalle · PCB · PCP (Holzschutzmittel) · HBCD

3.2 Toxikologische Bewertung, Wirkungen auf die Gesundheit

Nachfolgend sind die von PAK und B[a]P, Schwermetallen (u.a. Blei), PCB, HBCD und Holzschutz-

mitteln ausgehenden Gefährdungen auszugsweise benannt. Nähere Informationen sind den Daten-

blättern in der Anlage zu entnehmen.

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ParameterBewertung
PAK / B[a]PEinatmen oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann die Atemwege, Augen, Haut reizen. Kann Leberschaden, Nierenschaden und Blutbildveränderungen verursachen. Benzo[a]pyren kann das Kind im Mut- terleib schädigen! Benzo[a]pyren kann die Fortpflanzungsfähigkeit beein- trächtigen! Benzo[a]pyren kann zu vererbbaren Schäden führen! Benzo[a]pyren kann Krebs erzeugen! Produkt ist brennbar. Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden!
BleiEinatmen oder Verschlucken kann zu Gesundheitsschäden führen. Reichert sich im Körper an. Vorübergehende Beschwerden (Kopfschmerzen, Müdig- keit, Übelkeit, Hautverfärbung) möglich. Kann Blutbildveränderungen, Darm- koliken, Anfallsleiden, Nierenschaden, Sehstörung, Bluthochdruck verursa- chen. Bleibende Gesundheitsschäden möglich (Nervenschaden). Blei kann das Kind im Mutterleib schädigen! Blei kann die Fortpflanzungsfähigkeit möglicherweise beeinträchtigen! Eindringen in Boden, Gewässer und Kana- lisation vermeiden!
PCBEinatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut kann zu Gesund- heitsschäden führen. Kann die Atemwege, Verdauungswege, Augen und Haut reizen: z.B. Brennen, Augentränen, Jucken. Vorübergehende Be- schwerden wie Schwindel, Müdigkeit, Übelkeit, Appetitlosigkeit können auf- treten. Kann Gesundheitsstörungen wie Akne, Verdauungsstörungen, Le- berschaden, Blutbildveränderungen, Gemütsstörungen verursachen. Eine krebserzeugende Wirkung von PCB wird vermutet! PCB kann die Fortpflan- zungsfähigkeit beeinträchtigen! PCB kann das Kind im Mutterleib schädigen! Reichert sich im Körper an.
Fachwerk (LINDAN, PCP)Einatmen oder Aufnahme durch die Haut kann zu Gesundheitsschäden füh- ren. Kann die Atemwege, Augen, Haut reizen. Vorübergehende Beschwer- den (Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen, Mus- kelzittern) möglich. Kann Blutbildveränderungen, Herzrhythmusstörung, Hirnleistungsstörung, Nervenschaden, Nierenschaden, Leberschaden ver- ursachen. PCP kann Krebs erzeugen! Krebserzeugende Wirkung von DDT, Lindan wird vermutet! PCP kann möglicherweise zu vererbbaren Schäden führen! PCP kann das Kind im Mutterleib schädigen! Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden!

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ParameterBewertung
HBCDEinatmen oder Verschlucken kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann die Atemwege, Augenreizen. Vorübergehende Beschwerden (Husten bei Stau- bentwicklung und Verdauungsstörungen) möglich. Hexabromcyclododekan kann die Fortpflanzungsfähigkeit möglicherweise beeinträchtigen! Hexab- romcyclododekan kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen! Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden

4 Arbeitsbereichsanalyse

4.1 Arbeitsbereiche

Grundsätzlich sind alle Arbeiten in dem Kapitel 2. an beschriebenen Schadstoffen und dem nachlau-

fenden Umgang (Transport und Entsorgung, Reinigung) als Arbeiten im kontaminierten Bereich

(Schwarz-Bereich-Tätigkeiten) zu betrachten.

Die kontaminierten Bereiche sind so lange als Schwarzbereich einzustufen, bis die Freigabe durch

den Koordinator nach DGUV-Regel 101-004 erfolgt ist. Nach Aufhebung des Schwarzbereiches wird

der komplette Baustellenbereich wieder als Weißbereich eingestuft.

4.2 Arbeitsbereiche mit Gefahrstoffexposition

Die Ausführung von Arbeiten in kontaminierten Bereich nach DGUV 101-004 bedingt die räumliche

Auftrennung der Baustelle in unterschiedliche Arbeitsbereiche.

Vor Beginn der Ausführung der Rückbau-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten erfolgt die Baustellen-

einrichtung, wobei eine Untergliederung zwischen Schwarz-Bereich und Weiß-Bereich erfolgt. Wenn

ein Arbeitsbereich (Schwarzbereich) in Teilbereiche untergliedert werden soll, ist dies ausschließlich

in Abstimmung mit dem DGUV Koordinator für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen möglich.

Als Schwarzbereiche werden alle Arbeitsbereiche definiert, in denen die schadstoffhaltige Bausub-

stanzen entfernt oder bearbeitet und bereitgestellt werden. Ein Schwarzbereich muss räumlich zum

öffentlichen Raum- bzw. Weißbereich, durch Absperrungen inkl. Beschilderungen, getrennt sein.

Beim Verlassen des Schwarzbereiches ist darauf zu achten, dass die Kontaminationen nicht in den

öffentlichen Raum oder Weißbereich verschleppt werden.

Die Schwarzbereiche sind während des Arbeitens immer geschlossen zu halten.

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4.3 Tätigkeitsbereiche mit Gefahrstoffexposition

Folgende relevante Tätigkeitsbereiche zum Umgang mit Gefahrstoffen lassen sich ableiten:

Entfernen Bodenabdichtungen, Entfernen bzw. Rückbau Bodendielen (Beschichtung), Rückbau Flie-

senspiegel, Reinigungen der Flächen und Arbeitsbereiche

Tätigkeitsbereiche an der Gebäudehülle:

· Abbrechen von Asphaltflächen

· Entfernen oder Bearbeitung Sockelabdichtung und -beschichtung

· Rückbau der Sockeldämmung

· Bearbeitung der Fassadenoberflächen

· Demontagearbeiten (Fenster und Türen)

· Reinigung der Arbeitsbereiche

Tätigkeitsbereiche (Haussanierung):

· Entfernen, Rückbau und Bearbeitung Bodenbelag

· Entfernen Bodenabdichtung (bsp. Nassräume)

· Rückbau Fliesenspiegel

· Rückbau Entfernen beschichtete Bauteile

· Reinigung der Arbeitsbereiche

Tätigkeitsbereiche Entsorgungstransporte:

· Transport der Schadstoffe aus den Sanierungs- bzw. Schwarzbereichen der Gebäude. Be-

reitstellung der v.g. Materialien (z.B. in Deckelcontainer)

· Aufnahme der v.g. bereit gestellten Materialien und Abtransport zu den Entsorgungsanlagen

Die Festlegung der für die Ausführung vorgenannter Tätigkeiten erforderlichen Verfahrensschritte

und Arbeitsweisen obliegt dem AN. Grundsätzlich müssen die Verfahrensschritte und Arbeitsweisen

jedoch den Anforderungen der einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie den

Ausführungen dieses A+S-Planes genügen. Die einzelnen Tätigkeiten sind vom AN in Betriebsan-

weisungen gemäß TRGS 555 sowie unter Berücksichtigung der im A+S-Plan aufgeführten Anforde-

rungen zu formulieren und der örtlichen Bauüberwachung sowie dem Koordinator gemäß DGUV-

Regel 101-004 zur Einsicht zu überreichen.

Generell ist sicherzustellen, dass keine Unbeteiligten mit den Bereichen hoher Schadstoffexpositionen

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in Berührung kommen. Dazu sind die Zufahrten und Zugänge (Personen- und bei Erfordernis Fahr-

zeuge) zu Schwarzbereichen während der Arbeiten verschlossen zu halten. Zufahrten bzw. Zugänge

sind nur zu öffnen, wenn dieses zwingend erforderlich ist (z.B. Ausschleusen von Personal / Geräten,

Entsorgungstransporte)

4.3.1 Potenzielle Kontaktmöglichkeiten mit Schadstoffen

Bei den unter Kapitel 4.3 genannten Tätigkeitsbereichen besteht die grundsätzliche Möglichkeit des

direkten Kontaktes mit den unter Kapitel 3 aufgeführten Gefahrstoffen und der damit verbundenen

oralen bzw. dermalen Aufnahme.

Bei sämtlichen Arbeiten in Schwarzbereichen besteht zudem die Möglichkeit der inhalativen Auf-

nahme von an Staubpartikeln gebundenen Gefahrstoffen.

4.3.2 Zeitlicher Bezug und Reihenfolge der Arbeiten

Die zeitliche Zuordnung sowie die Reihenfolgeplanung der Arbeiten sind im Bauablaufplan (nicht

Bestandteil des A+S-Planes) dargestellt.

5 Arbeits- und Gesundheitsschutz

5.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Vor Ausführung der Arbeiten ist ein Sanierungsbereich (Schwarzbereich) durch Bauzäune oder Ab-

sperrungen gegen Zutritt durch unbefugte Dritte zu sichern. Bei allen Tätigkeiten auf dem Baufeld ist

durch technische-, organisatorische- und persönliche Schutzmaßnahmen ein unmittelbarer Kontakt

mit den schadstoffbelasteten Materialien zu vermeiden.

Ein Sanierungsbereich (Schwarzbereich) ist durch Beschilderungen gegen unbefugtes Betreten zu

kennzeichnen und zu sichern. Das Baufeld bzw. ein Sanierungsbereich darf nur mit entsprechender

persönlicher Schutzausrüstung betreten werden

5.1.1 Beschreibung der speziellen Baustelleneinrichtung

Da die auszuführenden Leistungen im öffentlichen Raum von zwei Straßenzügen durchzuführen

sind, ist die Einrichtung von Schwarzbereichen in Verbindung mit speziellen Baustelleneinrichtungen,

die die Verschleppung von Gefahrstoffen in den Weißbereich, sowie den Schutz von Menschen au-

ßerhalb des Schwarzbereiches, unabdinglich.

Die konkreten zu erbringenden Leistungen sind hinsichtlich der Lage, Menge und technischen Spe-

zifikationen der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Im Wesentlichen sind im Rahmen der spezi-

ellen Baustelleneinrichtung folgende Leistungen zu berücksichtigen.

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· Abgrenzung der Sanierungsbereiche durch Absperrungen oder Bauzäune

· Zugang durch Schwarz-Weiß-Anlage oder durch „Personenschleuse“ mit Vorrichtungen und

Maßnahmen zur Dekontaminierung, welche eine Verschleppung (z.B. Anhaftungen an Ar-

beitsschuhen, Schutzanzug) der Schadstoffe, durch den Personenverkehr, unterbindet. Eine

Stiefelreinigungsanlage und Waschmöglichkeiten sind vorzusehen. Die Personenschleuse ist

bei Arbeiten immer geschlossen zu halten.

· Schwarz-Weiß-Trennung des Baustellenbereiches

5.1.2 Schwarz-Weiß Trennung

Der Schwarzbereich (Sanierungsbereich und Bereitstellungsfläche für schadstoffbelastete Abbruch-

materialien) ist durch Absperrungen bzw. Bauzäune gegen unbefugten Zutritt zu schützen und durch

Beschilderungen kenntlich zu machen.

Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Schwarz-Weiß-Trennung wie folgt:

· Weißbereich: Der Zufahrts- und Zugangsbereich zur ggf. Fahrzeugs- und Personenschleuse

zum Baufeld und die Fläche der allgemeinen Baustelleneinrichtung sind Weißbereich.

· Schwarzbereich: Der Sanierungsbereich und die Bereitstellungsfläche für kontaminierten

Rückbaumaterialien sind Schwarzbereich. Im Schwarzbereich kann ein Kontakt mit Gefahr-

stoffen nicht ausgeschlossen werden.

Der Zugang vom Weißbereich zum Schwarzbereich über eine Schwarz-/Weiß-Anlage oder alterna-

tive technische Einrichtungen, die die Vorgaben an die Arbeitshygiene gemäß DGUV-Regel 101-004

sicherstellt.

5.1.3 Anforderungen an die Schwarz-Weiß-Anlage

Die Schwarz-Weiß-Anlage muss den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung / Arbeitsstätten-

richtlinien entsprechen. Die Größe dieser Anlage hängt dabei von der Anzahl der sich ständig auf der

Baustelle aufhaltenden Personen ab.

Die übliche Praxis hat erwiesen, dass ein 20-Fuß-Container (ca. 6 m lang) für drei bis vier Beschäf-

tigte ausreichend ist.

Die Schwarz-Weiß-Anlage besteht in der Regel aus drei miteinander verbundenen Raumzellen, wo-

bei die dem Baustellenbereich abgewandte Raumzelle (Weiß-Bereich) dem An- und Ablegen der

Straßenkleidung und der Durchführung von Arbeitspausen dient, der mittlere Bereich mit Duschen,

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Waschgelegenheiten und Toiletten versehen ist und der der Baustelle zugewandte Raum (Schwarz-

Bereich) dem An- und Ablegen und auch der Verwahrung der Arbeits- und Schutzkleidung dient. Bei

der Dimensionierung der Anlage ist zu beachten, dass jeweils eine Dusche für drei Beschäftigte vor-

zusehen ist. Gleiches gilt für die Anzahl der einzubauenden Toiletten und Waschbecken.

Grundsätzlich ist die gesamte Schwarz-Weiß-Anlage beheizbar auszuführen (Auslegung auf 21°C

auch bei kalter Witterung) und arbeitstäglich zu reinigen (nass zu wischen).

Vor dem äußeren Zugang der Anlage (Schwarz-Bereich) ist eine Stiefelwaschanlage mit Reinigungs-

brausen oder Reinigungsbürsten aufzustellen, in der die benutzten Arbeitsstiefel gereinigt werden

können. Die Abwässer dieser Stiefelwaschanlage (einer gleichwertigen Einrichtung) sowie der

Schwarz-Weiß-Anlage sind ordnungsgemäß zu fassen und zu entsorgen.

Weiterhin muss vor dem Zugang zum Schwarz-Bereich ein Behältnis zur Aufnahme benutzter per-

sönlicher Schutzausrüstungen stehen. Diese Schutzausrüstungen sind nach Gebrauch zu entsorgen.

5.1.4 Benutzung der Dekontaminationseinrichtungen

Der Zugang zum Sanierungsbereich sowie das Verlassen desselben erfolgt ausschließlich über den

einzurichtenden Schwarz-Weiß-Container bzw. über Schleusen mit entsprechender Dekontamina-

tionseinrichtungen. Verschlissene Arbeitsbekleidung und Arbeitsschutzausrüstung sind in geeigne-

ten verschlossenen Behältern ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Hände und das Gesicht sind gründ-

lich zu reinigen.

Alle verwendeten Geräte und Ausrüstungsteile sind vor dem Verlassen des Schwarzbereiches grund-

sätzlich mit geeigneten Mitteln zu reinigen. Bei den Reinigungsarbeiten ist das Tragen von Schutz-

kleidung erforderlich. Die Reinigungsflüssigkeiten sind aufzufangen und vorschriftsgemäß zu entsor-

gen. Der ggf. zur Dekontamination eingerichtete Platz ist nach Beendigung der Arbeiten von allen

Verunreinigungen zu reinigen.

5.1.5 Erste- Hilfe-Ausrüstung

Die für die ggf. erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen sind in der

DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) beschrieben. Es sind die von den Berufsgenossen-

schaften anerkannten Anleitungen zur Ersten Hilfe an geeigneten Stellen auszuhängen.

Während der Arbeiten ist zur schnellen Einleitung der Erste-Hilfe-Maßnahmen die permanente An-

wesenheit von (mindestens) einem betrieblichen Erst-Helfer des AN auf der Baustelle erforderlich

(notwendige Mindestanzahl siehe § 26 DGUV Vorschrift 1). Zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maß-

nahmen muss auf der Baustelle nebst Krankentrage gem. Arbeitsschutzrichtlinien das erforderliche

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Erste-Hilfe-Material vorhanden sein.

Dazu ist das Vorhalten von jeweils einem Verbandskasten nach DIN 13157 „Kleiner Betriebsverband-

kasten“ und zusätzlich eine funktionsfähige Augenspülmöglichkeit je Baugerät erforderlich. Der Auf-

bewahrungsort für das Erste-Hilfe-Material in der SW-Anlage ist so zu bemessen, dass genügend

Abstellplatz für Erste-Hilfe-Material, notwendige Messgeräte, Brandbekämpfungsmittel und persönli-

che Schutzausrüstung (Masken, Filter, Schutzanzüge etc.) vorhanden ist. Das Erste-Hilfe-Material

muss jederzeit leicht zugänglich und gegen Nässe und Temperatureinwirkung geschützt gelagert

werden.

Bei der Belehrung muss den Beschäftigten der Aufbewahrungsort der Erste-Hilfe-Ausstattung be-

kannt gemacht werden. Der Meldeweg (Rettungskette) zur Einleitung von weiteren Rettungsmaß-

nahmen durch die örtlichen Rettungsorganisationen muss durch die Bauleitung des AN festgelegt

werden (Notfallplan).

Eine Fernrufmöglichkeit muss gewährleistet sein (z.B. Mobiltelefon). Der Ort der Fernrufmöglichkeit

muss dem gesamten Personal bekannt und jederzeit zugänglich sein, so dass nach einem Arbeits-

unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und insbesondere ärztliche Hilfe herbeigerufen und an den

Einsatzort geleitet werden kann.

Die hierfür erforderlichen Adressen und Telefonnummern des nächstgelegenen Krankenhauses und

Notarztes sollten jedem Beschäftigten bekannt sein und an jedem Arbeitsgerät deutlich sichtbar vor-

handen sein. Erfolgte Erste-Hilfe-Maßnahmen sind vom Ersthelfer im Verbandbuch einzutragen.

5.1.6 Verhaltensregeln bei Arbeiten im Schwarzbereich

Die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregeln gelten für die definierten Schwarzbereiche. Zur Ver-

meidung von Gesundheitsschäden sind grundsätzlich nachfolgend beschriebene Verhaltensregeln

unbedingt zu beachten: · An der Arbeitsstelle nicht essen, trinken und rauchen, · Kein Alkohol, keine Medikamente, kein Drogengenuss · Zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung immer benutzen, · Einweg-Schutzkleidung bei Verschmutzungen bzw. Beschädigungen wechseln, · Aufsicht ständig gewährleisten (keine Alleinarbeit), · Auffälligkeiten wie auffälliger Geruch oder andere besonderen Vorkommnisse unverzüg-

lich die Arbeiten einstellen und dem Koordinator melden, · Hautverletzungen, auch kleine Verletzungen, sofort melden und durch Ersthelfer versor-

gen lassen (Eintragung in das Verbandbuch),

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· Gesundheitsbeschwerden wie Benommenheit, Übelkeit o.ä., auch außerhalb der Ar-

beitszeit, dem verantwortlichen Aufsichtsführenden melden, · Bei der Verwendung von Atemschutz Atemfilter rechtzeitig wechseln,

Bei einer Missachtung der Vorgaben aus dem A- u. S Plan bzw. eine Nichteinhaltung der Vorgaben des Koordinators kann ein Verweis der jeweiligen Person von der Baustelle erfolgen.

Zu Arbeitsbeginn: · Straßenkleidung ablegen, · Arbeitskleidung anlegen, · Unbenutzten Einweg-Schutzanzug anlegen, · Stiefel anziehen, · Ggf. Handschuhe anziehen (gerbstoffhaltige Handschutzcreme verwenden), · ggf. weitere Schutzausrüstung anlegen.

Vor Arbeitspausen: · Stiefel an der Stiefel-Reinigungsanlage säubern, · Handschuhe ausziehen, · Einweg-Schutzkleidung ausziehen, · Hände an der vorgesehenen Einrichtung (Sanitärbereich) gründlich waschen.

Vor Arbeitsende: · Stiefel an der Stiefel-Reinigungsanlage reinigen, · Stiefel ablegen, · Einweg-Schutzkleidung in dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgen, · Hände und ggf. Gesicht gründlich reinigen (pflegende Hautschutzcreme verwenden), · Straßenkleidung anlegen, · Benutzte Atemfilter rechtzeitig entsorgen.

Als weitere Verhaltensregel zur Vermeidung von Kontaminationsverschleppungen gilt: · Nach Beendigung der Gesamtmaßnahme sind die eingesetzten Gerätschaften einer ab-

schließenden Reinigung zu unterziehen. · Die Reifen der im Schwarzbereich eingesetzten Geräte / Fahrzeuge sind zur Unterbin-

dung von Verschleppungen vor Verlassen des Schwarzbereiches zu reinigen

A+S Plan gemäß DGUV-Regel 101-004 (Rheinstraße/Engeroder Straße, SZ Bad). Fassung 29.07.2026 Seite 32 von 48

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· Verunreinigungen des Untergrundes auf dem Transportweg vom Sanierungsbereich

(Schwarzbereich) zur Bereitstellungstellungsfläche (Schwarzbereich) sind zu unterbin-

den (z.B. durch Planen, Versiegelungen). Die Fahrwege sind bei Bedarf ständig zu rei-

nigen · Staubemissionen sind zu unterbinden (Befeuchtung, Abdeckung)

5.1.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

In Ergänzung zur allgemeinen Verpflichtung des Unternehmers, den Gesundheitszustand seiner Be-

schäftigten durch arbeitsmedizinische Untersuchungen überwachen zu lassen, besteht die Notwen-

digkeit, Personal, welches ggf. unter Einsatz von Atemschutzgeräten, wenn auch nur gelegentlich,

arbeiten muss, nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G26 auf dessen Eignung hin untersuchen

zu lassen.

Im Hinblick auf die vorliegende Kontaminationssituation ist im Sinne einer projektabhängigen Erwei-

terung zur Basisuntersuchung zusätzlich die Untersuchung nach den Grundsätzen G40 (Krebserre-

gende Stoffe- allgemein) oder Untersuchung Grundsatz G88 (Arbeiten in kontaminierten Bereichen,

DGUV Regel 101-004) zu erwägen.

Die konkreten Untersuchungen müssen durch einen von der Berufsgenossenschaft zugelassenen

Arzt erfolgen, der auch in dem Gesamtumfang der notwendigen Untersuchungen bestimmt. Die vor-

genannten Untersuchungen sind daher als Empfehlungen zu verstehen und sind im Detail im Ergeb-

nis einer Bewertung mit den Arbeitsmedizinern festzulegen.

5.2 Technische Schutzmaßnahmen

5.2.1 Anforderungen an Arbeitsverfahren

Gemäß den Ausführungen in den vorherigen Kapiteln besteht die Möglichkeit der dermalen, oralen

und inhalativen Aufnahme von an Staubpartikeln gebundenen Gefahrstoffen. Bei den direkten Arbei-

ten mit den kontaminierten Materialien ist daher auf die Minimierung einer Freisetzung von Stoffen

und Stäuben zu achten.

· Es sind Arbeitsverfahren zu wählen, bei denen der persönliche Kontakt mit den schadstoffbe-

lasteten Medien vermieden, bzw. auf ein absolutes Minimum, reduziert wird.

· Es sind emissionsfreie/-arme Verfahren zu wählen.

· Windrichtung und Windstärke ist zu beachten. Kein Aufenthalt gegen die Windrichtung.

· Verschleppungen außerhalb der Absperrungen (Schwarzbereich) sind zu unterbinden.

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· Stäube sind zu unterbinden oder gering zu halten. Bei Erfordernis sind zusätzliche Befeuch-

tungsmaßnahmen bei der Sanierung und Transport der Entsorgungsmaterialien durchzufüh-

ren.

· Sanierte Flächen ggf. reinigen (z.B. Industriesauger, Staubklassen H)

5.2.2 Anforderungen an Maßnahmen zur Gefahrstofffassung

Entfällt.

5.2.3 Anforderungen an Maschinen, Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen

Das Sanierungsverfahren (u.a. zur Entfernung von Beschichtungen / Putzen, wie die PAK-haltige

Sockelabdichtunug (Kellerwand) PAK-Haltige Bodenabdichtung (Nassräume)) muss staubarm bzw.

staubfrei (u.a. BT-Verfahren unter Glocke mit Absaugung und Abschottung) sein.

Bei Bedarf sind zusätzlich Befeuchtungs- und Reinigungsmaßnahmen vorsehen und durchführen

5.2.4 Anforderung an Transport und Bereitstellung

Das kontaminierte Material ist auf ausgewiesene Bereitstellungsflächen zum Abtransport bereitzu-

stellen. Das kontaminierte Material muss bei Bedarf während der Entsorgungstransporte feucht ge-

halten werden und nach Möglichkeit direkt in z.B. geschlossen Behältern (Deckelcontainer, ab-

schließbar) bereitgestellt werden. Beim Transport bzw. Abladen darf kein mit Schadstoff belasteter

Staub freigesetzt werden. Es ist sicherzustellen, dass Transportwege außerhalb des Schwarzberei-

ches, nach dem Transport von kontaminiertem Material, keine Kontaminationen aufweisen und sau-

ber sind. Bei den Transporten ist sicherzustellen, dass es zu keinerlei Verschleppungen kommen

kann, evtl. müssen Anhaftungen von den Fahrzeugen und Reifen entfernt werden. Im Falle einer

ungewollten Verschleppung in den Weißbereich durch die Entsorgungstransporte, sind die Verunrei-

nigungen umgehend zu beseitigen.

5.2.5 Anforderungen an Bewetterungsmaßnahmen

Entfällt.

5.2.6 Anforderungen an Abschottungsmaßnahmen

Bei hoher Staubexposition und Faserfreisetzung erforderlich. Arbeitsbereiche sind allseitig abzu-

schotten. Abschottungen sind staubdicht an Gebäudesubstanz oder Umgebung anzuschließen und

über eine Personenschleuse zum Eintreten verfügen.

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5.2.7 Anforderungen an Schleusen (Durchfahrt, Durchgang)

Erforderliche Schleusen sind in die Umzäunungen bzw. Abschottungen der Schwarzbereiche einzu-

beziehen. Falls die Schwarz-Weiß-Anlage nicht in die Abschottung integriert ist, müssen in der Per-

sonenschleuse Entsorgungsmöglichkeiten für die Schutzanzüge, kleine Waschmöglichkeiten und

eine Stiefelwaschanlage vorgehalten werden, damit eine Verschleppung in den Weißbereich ausge-

schlossen werden kann (siehe Kapitel 5.1.4). Nach Benutzung der Dekontaminationseinrichtung in

der Schleuse muss die Schwarz-Weiß-Anlage aufgesucht werden. Die Schleusen sind grundsätzlich

geschlossen zu halten und nur für das Ein-/Ausschleusen von Personal, Geräten oder Transport zu

öffnen. Unnötiges Öffnen der Schleusen ist zu vermeiden. Ein Öffnen bei Staubentwicklung z.B. wäh-

rend des Rückbaus ist nicht zulässig. Bei Schleusenvorgängen dürfen keine Rückbauaktivitäten statt-

finden.

5.2.8 Anforderungen an den Brand- und Explosionsschutz

Entfällt.

5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

5.3.1 Allgemeine Baustellenorganisation

Durch den AG ist wurde ein Arbeitsschutzkoordinator gem. DGUV-Regel 101-004 bestellt. Dieser

wird während der relevanten Bauarbeiten Bau-/Kontrollbegehungen durchführen.

Vom Auftragnehmer ist ein vor Ort verantwortlicher Bauleiter mit entsprechender Sachkunde nach

DGUV-Regel 101-004, der die sicherheitstechnische Überwachung der Bauarbeiten zu gewährleis-

ten hat, schriftlich zu benennen.

· Durch den AN sind, in Anlehnung an die vor Ort befindlichen Gefahrstoffe, eigene baustellen-

und arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Betriebsanweisungen sind

rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Bauüberwachung des AG vorzulegen und an geeigne-

ter Stelle (z.B. S/W-Anlage) aufzuhängen. Betriebsanweisungen / Infoblätter zu den relevan-

ten Gefahrstoffen (u.a. PAK, B[a]P, PCB, Blei, PCP, HBCD) sind in Anlage 3 beigefügt.

· Überwachung und Durchsetzung der in der Betriebsanweisung festgelegten Forderungen

· Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bauleiter weisungsbefugt gegenüber

den weiteren Auftragnehmern (Subunternehmern) und deren Beschäftigten ist.

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· Alle Beschäftigten sind vor der Aufnahme der Beschäftigung in die Bestimmungen des Ar-

beitssicherheitsplanes zu unterweisen (s. auch § 14, Gefahrstoffverordnung), der Auftragneh-

mer hat für die Einhaltung Sorge zu tragen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung werden

schriftlich festgehalten und sind durch den Auftragnehmer durch Unterschrift zu bestätigen.

· Bereitstellung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung, Baufeldreinigung.

· Personen, die die Baustelle nur gelegentlich betreten, sind in die für ihre Tätigkeiten erforder-

lichen sicherheitstechnischen Belange einzuweisen.

· Unterweisung von Beschäftigten, die den Arbeitsplatz im Schwarzbereich wechseln.

· Festlegung der Verantwortlichkeiten zur betriebsbereiten Vorhaltung der persönlichen

Schutzausrüstung

· Sicherung des Arbeitsbereichs vor dem Zutritt Unbefugter und Beschilderung gemäß den

Bestimmungen der UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (VBG 125).

· Notfallplanung, Erste Hilfe, Meldekette, Rettungskette, Alarmplan, Brandschutzplan mit Be-

nennung der zuständigen Feuerwehr, Feuerlöscher und anderen Feuerlöscheinrichtungen.

· Benennung einer weisungsbefugten Aufsichtsperson gem. § 4 UVV „Bauarbeiten“ DGUV-

Vorschrift 38.

· Zwingende Verpflichtung zur Benutzung von Arbeitsschutzkleidung und der persönlichen

Schutzausrüstung.

· Wechsel der Einweg-Schutzkleidung nach den Arbeitseinsätzen, bei Beschädigung bereits

früher.

· Einhaltung der Tragezeit für Atemschutzgeräte.

· Begrenzung der effektiven Arbeitszeit auf 8 Stunden (eine Abweichung von dieser Regelung

ist nur zulässig, wenn im Zuge der messtechnischen Überwachung keine gesundheitsgefähr-

lichen Stoffe nachgewiesen werden).

· Meldepflicht von Verletzungen bzw. Gesundheitsbeschwerden (wie Benommenheit, Übelkeit

o.ä. auch außerhalb der Arbeitszeit) gegenüber dem Aufsichtspersonal.

· Meldepflicht von Auffälligkeiten (wie auffälliger Geruch, Behälter unbekannten Inhaltes, auf-

fällige Farbe oder Konsistenz des Erdreichs) gegenüber dem Aufsichtspersonal.

· Aussagen zur Hautreinigung, Hautpflege und Hautschutz

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5.3.2 Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen

Der Auftragnehmer hat bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen zur Verhütung und sofortigen Be-

kämpfung von Entstehungsbränden gemäß DGUV Regel 101-004 Abschnitt 12 „Brandschutz“ geeig-

nete (organisatorische und technische) Vorkehrungen zu treffen.

Bei der Entstehung von Bränden sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

· Unverzügliche Brandbekämpfung mittels der bereitgehaltenen Löschgeräte. Zur Bekämpfung

von ggf. entstehenden Bränden sind auf der Baustelle an jedem Baugerät ein 6 kg-Pulverfeu-

erlöscher für die Brandklassen A und B (Kennzeichnung gemäß ASR 1.3 / BGV A8) und zu-

sätzlich eine Löschdecke nach DIN 14155 vorzuhalten, · alle an den Brandbekämpfungsmaßnahmen unbeteiligten Personen haben den Gefahrenbe-

reich sofort zu verlassen. · ggf. Alarmierung der Feuerwehr, · Benachrichtigung des AG und des Koordinators.

Die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und die weiteren notwendigen Maßnahmen sind vor

Beginn der Arbeiten mit allen Beschäftigten zu üben bzw. durchzusprechen.

5.3.3 Betriebsanweisungen

Die Betriebsanweisungen sind durch die ausführende Firma in Abstimmung mit der Bauleitung und

dem AG sowie entsprechend den gesetzlichen Maßgaben bzw. nach Vorgaben der DGUV-Regel

101-004 (Kapitel 16) zu erstellen. Darin müssen u.a. enthalten sein:

· Verzehr-, Trink- und Rauchverbot innerhalb kontaminierter Bereiche, · Verpflichtung zur Benutzung der Hygiene-Einrichtungen (z.B. Schwarz-Weiß-Anlage), · Sachgerechte Benutzung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen einschließlich Beachtung der gegebenenfalls vorgeschriebenen Tragezeitbegrenzungen z.B. nach der BG- Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (BGR 190), · Verpflichtung zur Meldung auffälliger Vorkommnisse und plötzlicher persönlicher gesundheit- licher Beschwerden, · Verhalten im Not- oder Gefahrfall, · Durchführung von Dekontaminations- und Entsorgungsmaßnahmen. · Wechsel der Einweg-Schutzkleidung nach den Arbeitseinsätzen, bei Beschädigung bereits

früher.

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· Begrenzung der effektiven Arbeitszeit auf 8 Stunden (eine Abweichung von dieser Regelung

ist nur zulässig, wenn im Zuge der messtechnischen Überwachung keine gesundheitsgefähr-

lichen Stoffe nachgewiesen werden).

· Aussagen zur Hautreinigung, Hautpflege und Hautschutz.

Jeder im Baustellenbetrieb Beschäftigte ist vor Erstantritt seiner Tätigkeit über die Einhaltung der

arbeitsschutzseitigen Vorschriften und Bestimmungen sowie über den Inhalt des A+S-Planes und der

Betriebsanweisungen aktenkundig zu belehren und im vorgeschriebenen Turnus nachzubelehren.

Die Betriebsanweisungen sind hierfür in verständlicher Form zu verfassen. Arbeitnehmer, die der

deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, sind in ihrer jeweiligen Landesspra-

che zu unterweisen. Die Betriebsanweisung ist entsprechend in den jeweiligen Landessprachen zu

formulieren.

Von allen Beschäftigten sind aufgrund des Umgangs mit Gefahrstoffen besondere Zuverlässigkeit,

umsichtiges Handeln und Verantwortungsbewusstsein zu erwarten. Empfehlenswert ist eine Ersthel-

ferausbildung aller im Schwarzbereich Beschäftigten.

Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle für alle Mitarbeiter zugänglich aus-

zulegen.

5.3.4 Festlegung von Unterweisungen

Die Arbeitnehmer sind über die bei ihren Arbeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen

zu ihrer Abwendung anhand der Inhalte der Betriebs- und Arbeitsanweisung zu unterweisen. Inhalt

und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Un-

terschrift zu bestätigen.

Personen, die die Baustelle nur gelegentlich betreten, sind in die sicherheitstechnischen Belange

einzuweisen.

5.3.5 Persönliche Schutzausrüstung

Alle Beschäftigten, die im Weißbereich und Schwarzbereich (Bereich ohne Kontaktgefahr mit Gefahr-

stoffen und außerhalb der gekennzeichneten Sanierungszone) haben persönliche Schutzausrüstung

zu benutzen:

Die Grundausrüstung weist folgenden Umfang aus:

· Schutzkleidung gemäß DGUV 112-189,

· Fußschutz gemäß DGUV 112-191, DIN 4843,

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· Augenschutz gemäß DGUV 112-192.

· Kopfschutz gemäß DGUV 112-193, DIN 4840,

· Handschutz gemäß DGUV 112-195, DIN EN 374 T3,

Schutzzone (Weißbereich):

PSA (Stufe I): Im Weißbereich ist die Grundausstattung der PSA (Stufe I = allgemeine PSA) zu

tragen.

· Kopfschutz · Schutzbrille (u.a. bei Schneid-/Winkelschleifarbeiten, Staubentwicklung) · Schutzkleidung · Sicherheitsschuhe · Gehörschutz, wenn mit einem Lärmpegel von mehr als 80 dB(A) zu rechnen ist.

Schutzzone (Schwarzbereich):

PSA (Stufe II): Alle Beschäftigten, die im Schwarzbereich (Bereich mit Kontaktgefahr mit Gefahrstof-

fen und innerhalb der gekennzeichneten Bereiche) tätig sind, haben folgende persönliche Schutz-

ausrüstung der Stufe II zu benutzen:

· Kopfschutz · Schutzbrille u.a. bei Schneid-/Winkelschleifarbeiten (Staubentwicklung) · Schutzkleidung bzw. Einwegschutzanzug in atmungsaktiver Ausführung mit Bündchen und

Kapuze o Kat. III (Typ 5/6), genaue Typfestlegung im Ergebnis der GBU und in Abhän-

gigkeit des Schadstoffes durch den AN

  • Atemschutz: o Vollmaske / Halbmaske mit bzw. Gebläse unterstützter Atemschutz mit inte-

griertem Kopf- und Gesichtsschutz mit Kombinationsfilter mit § Partikelfilter P3

Genaue Typfestlegung im Ergebnis der GBU und in Anhängigkeit des Schad-

stoffes und der gewählten Arbeitsverfahren durch den AN. Es wurde die

höchste Schutzstufe der Filter gewählt. Diese kann im Ergebnis der Gefähr-

dungsbeurteilung bzw. in Erkenntnis des Bauablaufs abgemindert werden

· Sicherheitsgummistiefel nach DIN EN 345 (antistatisch, chemikalienbeständig), Sicherheits-

schuhe bei Trockenarbeiten

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· Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 T1 – T3 (lange Stulpen) aus

Nitril mit unterzuziehenden Baumwollhandschuhen bei Nassarbeiten. Schutzhandschuhe aus

Text/Leder bei Trockenarbeiten · Gehörschutz, wenn mit einem Lärmpegel von mehr als 80 dB(A) zu rechnen ist · Schutzbrille

Atemschutzgeräte dürfen nur von gesundheitlich und fachlich geeigneten Personen getragen wer-

den. Die gesundheitliche Eignung wird durch die arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem

Grundsatz G 26 nachgewiesen; die fachliche Eignung muss entsprechend den Anforderungen der

DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ nachgewiesen werden. Des Weiteren ist

zu beachten, dass nur solche Geräte einzusetzen sind, die im ,,Verzeichnis geprüfter Atemschutzge-

räte‘‘, aufgeführt sind. Beim Tragen von Schutzkleidung und Atemschutz sind die Tragezeiten und

tragefreien Zeiten im Vorfeld festzulegen und während der Durchführung zwingend einzuhalten und

durch den verantwortlichen Bauleiter zu kontrollieren.

Bei Einsatz von Gebläse unterstützten Atemschutzgeräten ist eine Untersuchung nach dem Grund-

satz G26 nicht erforderlich.

Der Aufenthalt im kontaminierten Bereich ist nur erlaubt, wenn die Mitarbeiter in den Umgang und die

Nutzung der PSA anhand von Betriebsanweisungen aktenkundig eingewiesen sind

Der oder die Beschäftigte muss im Benutzen des Atemschutzgerätes theoretisch und praktisch ge-

schult sein und anhand einer Betriebsanweisung mindestens einmal jährlich über Benutzung, Gefah-

ren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Der entsprechende Auftragnehmer muss sicher-

stellen, dass die Atemschutzgeräte stets einwandfrei funktionieren und regelmäßig gereinigt und des-

infiziert werden. Je nach Atemschutzgerät sind regelmäßige Prüfungen der Geräte notwendig.

5.3.6 Besondere Verhaltensregeln für den Gefahrfall

Zur Verhinderung von unkontrolliertem Handeln der Beschäftigten im Gefahrenfall ist ein Notfallplan

zu erstellen und die Umsetzung vor Beginn der Bauarbeiten und in regelmäßigen Abständen mit allen

auf der Baustelle Tätigen im Rahmen von Notfallübungen zu trainieren. Eine sinnvolle und wirksame

Gefahrenabwehr bedarf einer sorgfältigen organisatorischen Vorbereitung. Bei Gefahr den Aufent-

haltsbereich sofort verlassen.

Auftreten von organoleptischen Auffälligkeiten

· Abnorme Gerüche bzw. Auffälligkeiten sind sofort dem Koordinator nach DGUV-Regel 101-

004 bzw. dem Aufsichtsführenden zu melden. Die Arbeiten sind zunächst einzustellen.

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· Durch die Aufsichtsperson, den Koordinator nach DGUV-Regel 101-004 oder eine beauf-

tragte Person ist eine Arbeitsplatzmessung durchzuführen.

· Die Arbeiten sind erst nach Festlegung der Schutzmaßnahmen oder Freigabe durch den Si-

cherheitskoordinator wieder aufzunehmen.

Auftreten von gesundheitlichen Auffälligkeiten (Schwindelgefühl, Bewusstseinsstörung, etc.)

· Die Arbeit ist einzustellen und der Vorfall der Aufsichtsperson zu melden. · Die Arbeit ist erst nach Abstimmung mit dem Sicherheitskoordinator bzw. Aufsichtsführenden,

ggf. nach erfolgter Arbeitsplatzmessung, Erstversorgung o. ä. wieder aufzunehmen.

Bewusstlosigkeit eines Beschäftigten

· Der Beschäftigte ist sofort aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und gemäß Erste-Hilfe-Richt-

linien sicher zu lagern. · Der Ersthelfer und die Aufsichtsperson sind zu informieren. Ein Arzt ist hinzuzuziehen. · Die Arbeit ist erst nach Abstimmung mit dem Sicherheitskoordinator bzw. Aufsichtsführenden,

ggf. nach erfolgter Arbeitsplatzmessung, Erstversorgung o.ä. wieder aufzunehmen.

Vorbeugender Brandschutz und Brandfall

· Jeder, der Zeuge eines Brandes wird, ist verpflichtet, sofort die Feuerwehr über den werksin-

ternen Notruf zu alarmieren. · Vor Baubeginn ist in der Baustelleneinrichtung und an ausgewählten Arbeitsflächen innerhalb

des Graubereichs eine ausreichende Anzahl von Handfeuerlöschern (CO2) zu installieren.

Deren Funktionsfähigkeit ist regelmäßig zu überprüfen. · Anzahl, Art und Standort der Feuerlöscher werden mit dem AG abgestimmt und im Feuer-

löschplan dokumentiert.

Als Gefahrenfälle gelten insbesondere: · Brände, · Explosionen,

Generell gilt für das Verhalten bei diesen Fällen: · auf Alarmsignal achten, · Ruhe bewahren, keine Panik aufkommen lassen, · wenn erforderlich, sofort die Rettung gefährdeter Personen einleiten, · Vorkommnis sofort melden).

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Zu den vorbeugenden organisatorischen Maßnahmen im Gefahrenfall gehören: · die Meldung der konkreten Gefahr (z. B. Brandmeldung an eine ständig besetzte Meldestelle

außerhalb des kontaminierten Bereichs), · die Alarmierung von Hilfskräften (z.B. Rettungsdienst, Feuerwehr), · die Warnung aller Personen, die von der konkreten Gefahr bedroht sind, die Einleitung der

Gefahrenabwehr (Rettungs-/Löscharbeiten soweit möglich).

Gefahrenmeldung:

Eine sichere Gefahrenmeldung muss: · rechtzeitig erfolgen, · klar und eindeutig sein, · jederzeit an der ständig besetzten Meldestelle entgegengenommen werden, · von der Meldestelle und auf der Baustelle sinnvoll weiterverarbeitet werden.

Inhalt des Alarms: · Art der abzuwehrenden Gefahr (Was ist passiert?), · Einsatzort (Wo ist das Vorkommnis?), · Einzelheiten zur Gefahrenlage (Menschenleben in Gefahr, Explosionsgefahr, Freisetzung von

Gefahrstoffen), · Name des Melders.

Maßnahmen auf der Baustelle (koordiniert durch die Bauleitung des AN): · gefährdete Personen (auf der Baustelle tätige Mitarbeiter und anwesende Personen) infor-

mieren, · Gefahrenbereich geordnet verlassen - hierfür gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege be-

nutzen, · Löschversuche werden nur unternommen, wenn dies gefahrlos möglich ist oder es sich um

kleinere Brände handelt, · Zufahrten für Lösch- und Rettungsfahrzeuge freihalten, · Einsatzkräfte über besondere Gefährdungen informieren, z. B. Hinweis auf das Vorhanden-

sein von Druckgasleitungen auf dem Gelände, Freisetzung von Gefahrstoffen, · Anweisungen der Einsatzkräfte befolgen.

Grundsätzlich gilt, dass sich im Gefahrfall alle Beschäftigten innerhalb kürzester Zeit aus dem Ge-

fahrenbereich zu entfernen haben

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Gleichzeitig ist dafür zu sorgen, dass alle möglicherweise im Umkreis Betroffenen gewarnt werden,

sofern sich die Gefährdung ausbreiten kann.

Verletzten ist umgehend erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls eine notärztliche Versorgung

anzufordern. Maßnahmen zur Abwehr bz. Begrenzung der Gefahr sind einzuleiten.

6 Messkonzept

Entfällt.

7 Entsorgung

7.1 Entsorgung kontaminierter Kleidung und Ausrüstung

Verschlissene, kontaminierte Arbeitsbekleidung und Arbeitsschutzausrüstung ist vorschriftsgemäß

zu sammeln und zu entsorgen.

7.2 Entsorgung kontaminierten Wassers

Ggf. anfallendes kontaminiertes Wasser ist vorschriftsgemäß zu sammeln und zu entsorgen.

7.3 Entsorgung kontaminierte Materialien

Das in verschlossenen Deckelcontainern bereitgestellte Abbruchmaterial ist in Abhängigkeit vom Be-

lastungsgrad einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

8 Dokumentation, Nachweise

Im Hinblick auf den zu gewährleistenden Arbeitsschutz sind alle unter den vorgenannten Ziffern auf-

geführten einzelnen Schutzmaßnahmen durchzuführen und zu berücksichtigen. Die durch den Auf-

tragnehmer zu erstellenden Arbeits- und Betriebsanweisungen sind durch die Vorschriften der DGUV

Regel 101-004 mit diesem Plan vorgegeben. Neben diesen Vorschriften der Berufsgenossenschaften

für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind bei der Leistungserbringung durch den Unternehmer

alle Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften eigenverantwortlich zu

erfüllen und für die Folgen aus deren Unterlassung zu haften. Dies trifft auch für beigestelltes Perso-

nal zu. Für die Auflagen und Bedingungen des Bauordnungsamtes, des Gewerbeaufsichtsamtes, der

Umweltbehörde und weiterer Behörden haftet der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der von ihm

zu erbringenden Leistung in gleicher Weise.

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8.1 Dokumentation durch den Koordinator

Der eingesetzte Koordinator (Nachweis der Sachkunde nach DGUV-Regel 101-004 führt einen

schriftlichen Nachweis über:

· besondere Vorkommnisse, Havarien u.ä.;

· Kontrolle der Einhaltung und Umsetzung von im A+S-Plan und in den Betriebsanweisungen

festgelegten Forderungen;

· getroffene Festlegungen bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;

· die Kontrolle der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen;

· die ordnungsgemäße Entsorgung der kontaminierten Schutzausrüstung.

8.2 Dokumentationen durch die Auftragnehmer

Die Auftragnehmer führen einen schriftlichen Nachweis über:

· die Einweisung der Beschäftigten in die jeweiligen Arbeitsbereiche;

· die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten;

· das Ausstellen und Prüfen von Notfallausweisen;

· die durchgeführten Tätigkeiten im kontaminierten Bereich;

· die eingesetzten Beschäftigten;

· die Besucher (Bautagebuch)

· die verwendeten Schutzausrüstungen und deren Verbrauch (Filter, Schutzanzüge, Hand-

schuhe usw.);

· die Tragezeit von Atemschutzgeräten;

· die Filterbücher

· durchgeführte Arbeitsplatzmessungen, getroffene Anordnungen und meteorologische Be-

obachtungen;

· besondere Vorkommnisse, Havarien u. ä;

· die entsorgten Mengen kontaminierten Materials;

· die Entnahme von Proben für Kontrollanalysen.

A+S Plan gemäß DGUV-Regel 101-004 (Rheinstraße/Engeroder Straße, SZ Bad). Fassung 29.07.2026 Seite 44 von 48

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8.3 Sonstiges

Die zuvor beschriebenen Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen tragen dem bisher ermittelten

Gefährdungspotenzial des Standortes Rechnung. Die Wirksamkeit der beschriebenen Maßnahmen

ist während des Baufortganges zu prüfen und gegebenenfalls sind erforderliche Ergänzungen vorzu-

nehmen.

Die zuvor beschriebenen Schutzmaßnahmen entbinden den jeweils auf dem Gelände tätigen Unter-

nehmer nicht von seiner Verpflichtung, ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen für seine Beschäftig-

ten sowie für das Umfeld bei zusätzlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential zu ergreifen.

Die jeweils auf dem Gelände tätigen Unternehmer haben eigenverantwortlich sicherzustellen, dass

die vorgesehenen Schutzmaßnahmen von den Beschäftigten befolgt und eingehalten werden. Eine

Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Arbeits- und Sicherheitsplanes hat zur Folge, dass die

betreffende Person von der Baustelle verwiesen werden kann.

8.4 Fortschreibung

Die in diesem A+S-Plan beschriebenen Arbeits- und Emissionsschutzmaßnahmen tragen dem bisher

bekannten Gefährdungspotenzial Rechnung. Dennoch ist es erforderlich, die Wirksamkeit der Maß-

nahmen, während der Arbeiten zu überprüfen und ggf. erforderliche Ergänzungen am A+S-Plan vor-

zunehmen.

Abweichungen von diesem Plan bedürfen der Abstimmung mit dem AG und dem Koordinator.

Es wird für zweckmäßig erachtet, den Worst-Case-Fall für jeden konkreten Arbeitsbereich so lange

beizubehalten, bis schlüssig belegt werden kann, dass die Schutzmaßnahmen reduziert werden kön-

nen.

Die zuvor beschriebenen Schutzmaßnahmen entbinden den AN nicht von seinen Verpflichtungen,

ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen für seine Beschäftigten sowie für das Umfeld bei zusätzlichen

Erkenntnissen zum Gefährdungspotenzial zu ergreifen.

Der Arbeitsverantwortliche des AN hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die vorgesehenen

Schutzmaßnahmen von den Beschäftigten befolgt und eingehalten werden

8.5 Vorschriften, Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln

Nachstehend aufgeführte rechtliche Grundlagen sind in die Erstellung des Arbeitssicherheitsplanes

eingeflossen. Bei der Ausführung der Arbeiten sind jedoch grundsätzlich alle gesetzlichen und be-

rufsgenossenschaftlichen Vorschriften anzuwenden.

Auf folgende Vorschriften wird besonders hingewiesen:

A+S Plan gemäß DGUV-Regel 101-004 (Rheinstraße/Engeroder Straße, SZ Bad). Fassung 29.07.2026 Seite 45 von 48

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Gesetze, Verordnungen

ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

ASR Arbeitsstätten-Richtlinien

BaustellV Baustellenverordnung

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung und deren technische Regeln

BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz

BioStV Biostoffverordnung

  1. BImSchV Geräte-und Maschinenlärmschutzverordnung

ChemG Chemikaliengesetz

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und seine Verordnungen

  1. GPSGV Verordnung über das Inverkehrbringen von pers. Schutzausrüstungen

  2. GPSGV Maschinenverordnung

  3. GPSGV Explosionsschutzverordnung

KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz

LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

PSA-BV PSA- Benutzungsverordnung

TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

Unfallverhütungsvorschriften (UVV), insbesondere

DGUV 1 Grundsätze der Prävention

DGUV 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

DGUV 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

DGUV 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

DGUV 9 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz und deren DA

DGUV 38 Bauarbeiten

DGUV 70 Fahrzeuge

Richtlinien, insbesondere

DGUV 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

DGUV 101-004 Kontaminierte Bereiche

DGUV 109-002 Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen

DGUV 112-189 Einsatz von Schutzkleidung

DGUV 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten

DGUV 112-191 Einsatz von Fußschutz

A+S Plan gemäß DGUV-Regel 101-004 (Rheinstraße/Engeroder Straße, SZ Bad). Fassung 29.07.2026 Seite 46 von 48

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DGUV 112-192 Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz

DGUV 112-193 Einsatz von Industrieschutzhelmen

DGUV 112-194 Einsatz von Gehörschützern

DGUV 112-195 Einsatz von Schutzhandschuhen

Informationsschriften/ Sicherheitsregeln, insbesondere

DGUV 201-004 Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemversorgung auf Erdbauma-

schinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues

DGUV 201-049 Tiefbauarbeiten

DGUV 203-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen

DGUV 204-006 Anleitung zur Ersten Hilfe

DGUV 212-515 Persönliche Schutzausrüstungen

DGUV 250-418 Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (in der gültigen Fassung)

Technische Regeln:

TRBS 1001 Struktur und Anwendung der technischen Regeln für Betriebssicherheit

TRGS 001 Das technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung

TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen

TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Ar-

beitsbereichen

TRGS 500 Schutzmaßnahmen

TRGS 524 Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen

TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahr-

stoffen

TRBA 220 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen

TRBA 400 Gefährdungsbeurteilung und Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit

biologischen Arbeitsstoffen

Geben vorbenannte Vorschriften gegensätzliche Handlungsanweisungen auf, ist eine Klärung und

Abstimmung mit dem AG herbeizuführen.

A+S Plan gemäß DGUV-Regel 101-004 (Rheinstraße/Engeroder Straße, SZ Bad). Fassung 29.07.2026 Seite 47 von 48

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Anlagen

Anlage 1 (ANL01): Pläne · Anlage 1.1: Übersicht Straßenzüge (Rheinstraße, Engeroder Straße) · Anlage 1.2: Spezielle Baustelleneinrichtung – kontaminierte Bereiche

Anlage 2 (ANL02): Schadstoffgutachten · Anlage 2.1: Gutachten/ Kataster 24-4114 GEUN (30.09.2024, Wohngebäudekomplex

Rheinstraße 1 u. 3, inuma – Gebäudediagnostik & Umweltmesstechnik GmbH) · Anlage 2.2: Gutachten/ Kataster 24-4159 GFTU (21.02.2025, Dachböder/Dächer beider

Straßenzüge, inuma- Gebäudediagnostik & Umweltmesstechnik GmbH) · Anlage 2.3: Bericht M 2682 BB (01.04.2025, Rheinstraße 8-12, Bremer Umweltinstitut

GmbH) · Anlage 2.4: Bericht M 2683 BB (01.04.2025, Rheinstraße 14-18, Bremer Umweltinstitut

GmbH) · Anlage 2.5: Bericht M 2681 BB (03.04.2025, Engeroder Straße 28-52, Bremer

Umweltinstitut GmbH) · Anlage 2.6: Bericht M 2684 BB (04.04.2025, Rheinstraße 20-50, Bremer Umweltinstitut

GmbH) · Anlage 2.7: Bericht M 4772 BB (23.02.2026, Engeroder Straße 30-52, Nachuntersuchung

Einzelprobe aus Bericht M 2682 / M 2681, Bremer Umweltinstitut GmbH) · Anlage 2.8: Bericht M 4996 BB (30.03.2026, Rheinstraße 8-12 und Engeroder Straße 30 –

52, Nachuntersuchung Einzelprobe aus Bericht M 2682 / M 2681, Bremer Umweltinstitut

GmbH) · Anlage 2.9: Bericht M 5012 BB (08.04.2026, Engeroder Straße 28-52, Materialproben und

Bewertung M 4772 BB / M 4996 BB, Bremer Umweltinstitut GmbH) · Anlage 2.10: Bericht M 2681 – II (08.05.2026, Engeroder Straße 30-52, Nachuntersuchung

Fensterlaibung aus MP 5, M 2681 BB, Bremer Umweltinstitut GmbH)

Anlage 3 (ANL03): Betriebsanweisungen / Informationen Gefahrstoffe · Anlage 3.1: PAK (Betriebsanweisung und Datenblatt) · Anlage 3.2: B[a]P (Betriebsanweisung und Datenblatt) · Anlage 3.3: Blei (Betriebsanweisung und Datenblatt) · Anlage 3.4: PCB (Betriebsanweisung und Datenblatt) · Anlage 3.5: HBCD (Betriebsanweisung und Datenblatt) · Anlage 3.6: PCP (Betriebsanweisung und Datenblatt)

A+S Plan gemäß DGUV-Regel 101-004 (Rheinstraße/Engeroder Straße, SZ Bad). Fassung 29.07.2026 Seite 48 von 48

[Seite 49]

Anlage 1: Pläne

1.1. Übersicht: Lageplan und Schadstoffe (Auszüge aus den

Schadstoffgutachten)

1.2. Übersicht: Exemplarische Darstellung spezielle BE

[Seite 50]

ANL 1.1: Lageplan und Schadstoffe (Auszüge aus den Schadstoffgutachten)

Übersicht: Ostsiedlung in Salzgitter-Bad

(Sanierung und Modernisierung von 38 Wohngebäuden)

Auszüge aus den Schadstoffgutachten:

RS 1-3: Rheinstraße 1 –3

Holzdielen mit rot-braunen Anstrichen in den Wohnungen im Erd- sowie in den Obergeschossen • Erhöhte Bleigehalte in Beschichtung

RS 8-12: Rheinstraße 8 -12

Fassaden mit schwermetall-sowie asbesthaltiger Beschichtung und PAK-haltigem Sockelanstrich • Geringfügige Belastungen

RS 14-18: Rheinstraße 14 -18

Fassaden mit schwermetallhaltiger Beschichtung und PAK-haltiger Sockelanstrich ES 28-52 • PAK-Belastung bis zu 1.300,00 mg/kg • B[a]P-Belastung bis zu 140,00 mg/kg

RS 20-50: Rheinstraße 20 -50 RS 1-3

PAK-haltiger Sockelanstrich. In den Häusern 22 und 24 PAK-haltige und PCB-haltige Beschichtungen sowie bleihaltige Wandfliesen. • PAK-Belastung bis zu 36.000,00 mg/kg • B[a]P-Belastung bis zu 2.600,00 mg/kg RS 20-50 RS 14-18 RS 8-12 • Blei-Belastung bis zu 16.000,00 mg/kg • PCB-Belastung bis zu 470,00 mg/kg

ES 28-52: EngeroderStraße 28 -52

PAK-haltiger Sockelanstrich. In den Häusern 38 und 52 PAK-haltige Fußboden- Abdichtungen und PCB-und Blei-haltige Beschichtungen sowie Blei-haltige Wandfliesen • PAK-Belastung bis zu 49.000,00 mg/kg • B[a]P-Belastung bis zu 4.100,00 mg/kg • Blei-Belastung bis zu 10.900,00 mg/kg • PCB-Belastung bis zu 360,00 mg/kg

[Seite 51]

ANL 1.2: Exemplarische Darstellung spez. BE

Übersicht: Sanierungsbereich Haus Nr. 22 und 24 der Rheinstraße

(Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach DGUV Regel 101-004)

Schwarzbereich

Schwarzbereiche sind grundsätzlich zu sichern (Bauzaun,Absperrungen,Abschottungenetc.)unddurch Beschilderungenauszuweisen.

Ausführungen des A+S-Planes sind zu beachten!

ExemplarischeDarstellungen der Arbeitsbereiche der Wohngebäude Nr. 22 und Nr. 24 auf der Rheinstraße, analogeUmsetzung bei Arbeiten (Schadstoffsanierung) der anderen Gebäude auf der Rheinstraße sowie EngeroderStraße.

• Arbeitsbereichesindimmer alsSchwarzbereichezubetrachten! • Bei unerwarteter Staubbelastung oder Kontamination sind Maßnahmen zur Staubminimierung beziehungsweise zur Dekontamination zu ergreifen.

• ExemplarischeDarstellungdesBaufeldes • DieAusführungenzuAbbruch-undSanierungsarbeitensowie derEntsorgungenmitAsbestundKMF,werdeninderTRGS519 sowie521beschrieben. • DerA+S-PlanregeltnichtdenUmgangmitAsbestundKMF.

Baustelleneinrichtung

ExemplarischeDarstellungderEinrichtungzurDekontamination.

• Schwarz-Weiß-Anlage (3-Kammer) -Umkleidemöglichkeiten -Waschmöglichkeiten -Sammelbehälter für kontaminierte Kleidung -Stiefelwaschanlage

[Seite 52]

Anlage 2: Schadstoffgutachten

2.1. Gutachten Nr.: 24-4114 GEUN (inuma - Gebäudediagnostik &

Umweltmesstechnik GmbH, 30.09.2024)

2.2. Gutachten Nr.: 24-4159 GFTU (inuma - Gebäudediagnostik &

Umweltmesstechnik GmbH, 21.02.2025)

2.3. Bericht Nr.: M 2682 BB (Bremer Umweltinstitut - Gesellschaft für

Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH, 01.04.2025)

2.4. Bericht Nr.: M 2683 BB (Bremer Umweltinstitut - Gesellschaft für

Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH, 01.04.2025)

2.5. Bericht Nr.: M 2681 BB (Bremer Umweltinstitut - Gesellschaft für

Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH, 03.04.2025)

2.6. Bericht Nr.: M 2684 BB (Bremer Umweltinstitut - Gesellschaft für

Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH, 04.04.2025)

2.7. Bericht M 4772 BB (23.02.2026, Engeroder Straße 30-52, Nachuntersuchung

Einzelprobe aus Bericht M 2682 / M 2681, Bremer Umweltinstitut GmbH) 2.8. Bericht M 4996 BB (30.03.2026, Rheinstraße 8-12 und Engeroder Straße 30 –

52, Nachuntersuchung Einzelprobe aus Bericht M 2682 / M 2681, Bremer

Umweltinstitut GmbH)

2.9. Bericht M 5012 BB (08.04.2026, Engeroder Straße 28-52, Materialproben und

Bewertung M 4772 BB / M 4996 BB, Bremer Umweltinstitut GmbH) 2.10. Bericht M 2681 – II (08.05.2026, Engeroder Straße 30-52, Nachuntersuchung

Fensterlaibung aus MP 5, M 2681 BB, Bremer Umweltinstitut GmbH)

[Seite 53]

ANL2.1: Inuma Gutachten Nr.: 24-4114 GEUN

Stadt Salzgitter Seite: 1 von49 -Referat 02.1, Herr Jörn Homann - Ihr Zeichen: - Unser Zeichen: 24-4114GEUN Joachim-Campe-Straße 6-8 Tel.: 05337 –926 193 38226 Salzgitter Fax: 05337 –926 356 inuma - gebäudediagnostik & umweltmesstechnik gmbh - oderblick 5 - 38312 dorstadt Datum: 30.September 2024

Überprüfung auf Gebäudeschadstoffe - Gefahrstoffkataster für Wohngebäudekomplex (2 Reihenhäuser).

Projekt / Objekt: Wohngebäudekomplex bzw. zwei Reihenhäuser Rheinstraße1 u.3, 38259 Salzgitter-Bad.

Auftraggeber: Stadt Salzgitter, Referat 02.1, Joachim Campe-Straße 6-8, 38226 Salzgitter.Auftrag lfd.Nr. 02.10/04.2024 vom 21.08.2024

Auftragnehmer: inuma -Gebäudediagnostik& UmweltmesstechnikGmbH, Sachverständiger: Herr Joachim Kösling, staatl. gepr. Umweltschutztechniker, Oderblick 5, 38312 Dorstadt –Landkreis Wolfenbüttel.

Anlass der Erhebung: Kernsanierungsvorhaben.

Zweckder Erhebung: Klärung/Festlegung von Arbeitsschutz-und Entsorgungsmaßnahmen bei Gefahrstoffvorkommen.

Ortstermin: 21.u. 26.August2024

Datum der Gutachtenerstellung: 30.September2024

GutachtenNr.: 24-4114GEUN.

Umfangdes Gutachtens: 49Seitenu. Anlagen (2).

inuma Geschäftsführer: Joachim Kösling Mitglied in Gebäudediagn. & Umweltmesstechnik GmbH Volksbank Börßum-Hornburg eG - Arbeitsgemeinschaft ökologischer Oderblick 5 IBAN: DE 93 2706 2290 0073 7720 00 Forschungsinstitute e.V. (AGÖF) Tel 05337-92 61 93 Fax 05337-92 63 56 BIC: GENODEF1BOH - Berufsverband deutscher Baubiologen www.inuma.net St.-Nr. 51 / 203 / 36910 e.V. (VDB)

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 2 von 49

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Auftrag und Hintergrund ….……………………………….…………. 3

2 Rechtliche Grundlagen ………..…...……..………………..……..…. 3 - 4

3 Grundlagen der Ausführung …..….....……..………………...…..…. 5 3.1 Ortstermin 5 3.2 Unterlagen 5 3.3 Untersuchung (Inhalt/Abgrenzung) 5 3.4 Vorgehen 5 - 6 3.5 Überprüfungsmethodik (Probenahmen) 6 - 7 3.5 Analysen 7

4 Feststellung der örtlichen Gegebenheiten …….….……….…….…. 8 - 10

5 Überprüfung – Asbest ………….……………………………….....….. 11 5.1 Spez. Aufgabenstellung 12 5.2 Allgemeines u. Bewertungsgrundlage 12 5.3 Spez. Vorgehen 12 - 14 5.4 Ergebnis 15 5.4.1 Fassade/Dach u. Fenster 15 - 17 5.4.2 Wand- u. Deckenbekleidungen (PSF) 18 - 23 5.4.3 Fußböden 24 - 27 5.4.4 Sonstige 27 - 28

6 Überprüfung – weitere Gefahrstoffe …….………………..….…….… 29 6.1 Spez. Aufgabenstellung 30 6.2 Allgemeines u. Bewertungsgrundlage 30 6.3 Spez. Vorgehen 30 6.4 Ergebnis 31 6.4.1 alte Mineralwolle (KMF) 32 6.4.2 PCB 32 6.4.3 Schwermetalle 33 6.4.4 PCP/Lindan 33 6.4.1 HBCD 34

7 Fundortdarstellung in Grundrissen …………………….……….…. 35 - 38

8 Feststellung u. Folgerung ………….…………….….………...…...... 39 8.1 Feststellung - Übersicht 40 - 42 8.2 Folgerungen 42 8.2.1 Asbest 42 - 45 8.2.2 alte Mineralwolle (KMF) 45 - 46 8.2.3 PCB 46 8.2.4 Schwermetalle 46 - 47 8.2.5 PCP/Lindan u. Altholz 47 - 48 8.2.6 HBCD 48 8.3 weitere Handlungsanweisungen 48 - 49

Ergänzende Hinweise 49

Gutachten/ Kataster – gesamt: 49 Seiten und 2 Anlagen.

[Seite 55]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 3 von 49

1 Auftrag und Hintergrund

Gegenstand dieses Gutachtens/Gefahrstoffkatasters ist der Wohngebäudekomplex bzw. die zwei Reihenhäuser Rheinstraße 1 und 3 in 38259 Salzgitter-Bad.

(s. Absatz 4, Feststellung örtliche Gegebenheiten, sowie Grundrisse S. 36 bis 38)

Aufgrund des Erbauungsjahres 1941 der beiden Reihenhäuser und nachfolgender Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist zu unterstellen, dass auch Baustoffe zum Einsatz gekommen sind, die Gefahrstoffe (Gebäudeschadstoffe) enthalten.

Veranlassung des hiermit vorliegenden Gutachtens/ Gefahrstoffkatasters ist die Informationsermittlung im Vorfeld umfassender Kernsanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen.

Die Gefahrstofferkundung dient dem Zweck der Feststellung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungs-Arbeiten (ASI-Arbeiten) und der Steuerung gefährlicher Abfälle.

2 Rechtliche Grundlagen

Der Eigentümer/ Weisungsbefugte/ Auftraggeber hat nach GefStoffV (§ 16 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV, § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Baustellenverordnung) und ggf. anderer Rechtsgrundlagen die Verpflichtung zu ermitteln, ob in einzugreifende bzw. an den Auftragnehmer übergebenen Materialien Gefahrstoffe enthalten sein können (TRGS 524 Nr. 3.2 - Vorwegmaßnahmen des Auftraggebers in der Planungsphase).

Für um- oder zurückzubauende Gebäude, sind nach Nummer 2.3 Abs. 2 (Arbeiten in kontaminierten Bereichen) Gebäudeschadstoffen zu ermitteln (TRGS 524 Abst. 4.2.1). Zudem unterliegt der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte der Verantwortung einer gefährdungsfreien Gebäudenutzung im Rahmen seiner Unterhaltspflicht [LBO], wofür i.d.R. die Durchführung von Untersuchungen und ggf. Sanierungsmaßnahmen erforderlich ist.

Bei Bauarbeiten bzw. vor Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI- Arbeiten) unterliegt der Arbeitgeber der Verpflichtung der Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV, § 6; im Weiteren Abschnitt 4 § 15) Informationen einzuholen, ob Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, aufgrund der Bau- und Nutzungshistorie des Gebäudes vorhanden sind.

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage zu ermittelnden Kenntnissen zu Gefahrstoffen in der Bau- oder Abbruchsubstanz für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten (ArbSchG §5, GefStoffV §7(1)) zunächst festzustellen, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen sind. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Wenn angezeigt, sind Sanierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr vorzunehmen.

Grundlage der Untersuchung bilden so u.a. die in allen Bundesländern eingeführte bautechnischen und abfallrechtlichen Ausführungsbestimmungen der Gefahrstoffverordnung sowie der technischen Regeln für den Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Kenntnisse über das Vorhandensein von Asbest in baulichen und technischen Anlagen sind

[Seite 56]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 4 von 49

erforderlich aufgrund:

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (z.B. besondere Vorkehrungen für Umgang mit Asbest) Nach § 15 (5) GefStoffV muss der Arbeitgeber „vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten oder Bauarbeiten […] für die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Informationen, insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn, darüber einholen, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu erwarten sind. Weiter reichende Informations-, Schutz- und Überwachungspflichten, die sich für den Auftraggeber oder Bauherrn nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“

  • § 3 der Musterbauordnung (MBO) (Schutz von Leib, Leben und Gesundheit)

  • § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) (Tätigkeiten mit Asbest siehe Anhang

  • BaustellV, Nr. 2, bzw. Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten)

  • Asbest- Richtlinie Stand Nov.2020 (Anhang 16 MVV TB des Dtsch. Institut für Bautechnik (DIBt).

  • PCB- Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden, RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.7.1996 -II B 4-476.101 (NRW).

  • PCP-Richtlinie - Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (NRW), MBl. NW 1997 S. 1058.

  • PAK-Hinweise, Fassung 04/2000: Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden

  • Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden, baua: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 1.Auflage 2020

  • Handlungsanleitung Umgang mit teerhaltigen Materialien im Hochbau des Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi 1).

  • TRGS 517, Umgang mit Asbestmineralien

  • TRGS 519: Asbest – Abbuch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten.

  • TRGS 521: Umgang/Sanierung von Künstlichen Mineralfasern (KMF, „alte Mineralwolle“)

  • TRGS 524 bzw. DGVU 101-004 (ehem. BGR128): Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen

  • TRGS 551: Umgang mit Teer und anderen Pyrolyseprodukten aus organ. Material.

  • TRGS 905 (2016): Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe.

  • § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen u. Abfällen)

  • Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

  • Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV).

  • CLP- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 üb. Einstufung, Kennzeichnung u. Verpackung von Stoffen und Gemischen.

  • Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV), EAK- Katalog.

  • LAGA 23 Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.

  • Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyel und ploychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)

[Seite 57]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 5 von 49

3 Grundlagen der Ausführung

3.1 Ortstermin

  • Am 21.08.2024 in der Zeit von 9:00 bis 16:30 Uhr zu Absprachen zur Auftragsausführung und Ortsbegehung mit Aufnahme der örtlichen Gegebenheiten und Übersichtserkundung zu Bauteilen und Baustoffen und Ausführung von Bauteilöffnungen und Aufzeichnungen. Ferner zur ersten Erfassung/ Abgrenzung von Verdachtsbaustoffen und Probenahme-Planung sowie Ausführung der Material- Probenahmen Asbest - Putze/Spachtelmassen/Fliesenkleber (PSF). Anfertigen von Fotos und
Für den Auftraggeber (Stadt Salzgitter) war Hr. Homann und für das Planungsbüro Herr Guder zeitweise anwesend.
(gjh-Architekten)
  • Am 26.08.2024 in der Zeit von 9:30 bis 15:30 Uhr zur weiteren Erkundung/Probenahme von Asbest – sonstige Verdachtsbaustoffe sowie zur systematischen Erfassung/Abgrenzung von Verdachtsbaustoffen KMF, PAK, PCB, Holzschutzmittel u.a. sowie Ausführung der Material-Probenahmen z.T. mit Bauteilöffnungen. Anfertigen von Fotos und Aufzeichnungen.

Der untz. Sachverständigen wurde bei den Ortsterminen durch Herrn Jaron Kösling (inuma-Praktikant) unterstützt.

3.2 Unterlagen

Grundrisse, zur Verfügung gestellt durch Auftraggeber. Vor-Ort-Aufzeichnungen des SV.

3.3 Untersuchung (Inhalte/Abgrenzung)

Die Überprüfung bezieht sich auftragsgemäß auf Gefahrstoffe des gesamten Wohngebäudekomplexes Reihenhäuser Rheinstraße 1 und 3 (s. Absatz 4 u. Grundriss S. 36 bis 38).

Über die Erkundung von Gefahrstoffen hinausgehende Material-/ Baustoffüberprüfungen oder Bodenüberprüfungen sind nicht Gegenstand des Auftrags.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch bei sorgfältiger Erkundung z.B. verdeckt eingebaute, schadstoffhaltige Baustoffe/Bauteile nicht immer vollständig erkannt werden. Daher können sich zu späterem Zeitpunkt noch baustoffliche Ausstattungen zeigen (z.B. verdeckte Zwischenschichten, Materialien hinter nicht auszumachenden doppelten Verkleidungen), die z.B. hinsichtlich des Arbeitsschutzes zusätzliche Bewertungen und eine ergänzende Untersuchung erforderlich werden lassen. Diesbezügliche Hinweise sollten im Zuge der Maßnahmen vom SiGeKo- Verantwortlichen (bei Maßnahmen vor Ort) erbracht werden.

3.4 Vorgehen

  • Grundlage der Überprüfung bilden die durch den Auftraggeber zum Objekt übermittelten Informationen (Kernsanierungs- bzw. Modernisierungsvorhaben) und Unterlagen (s. Absatz 3.2) und die durch den ausführenden Sachverständigen vor Ort erlangten Kenntnisse zu Objekt und gebäudespezifischen Merkmalen.

  • Die Überprüfung bezieht sich auf das unter Absatz 3.2 und Absatz 4 aufgeführte Gebäude und hier vorzufindende Verdachtsmaterialien bzw. Gefahrstoffe Asbest, teerhaltige Baustoffe (PAK), Weichmacher/Flammschutzmittel der alten Generation (PCB), Dämmmaterialien (auf Künstliche

[Seite 58]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 6 von 49

Mineralfasern (bzw. „alte Mineralwolle“), Holzschutzmittel u.a. Gefahrstoffe.

  • Die Ermittlung der Massen schadstoffhaltiger Baustoffe ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens.

  • Die Überprüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme, wo nötig ergänzt durch lokal ausgeführte Bauteilöffnungen, und stichprobenartiger Beprobung von Verdachtsmaterialien. Tieferliegende bzw. unzugängliche Materiallagen (z.B. Abdichtung unter Bodenplatte) konnten nicht überprüft werden.

  • Sofern sich Gefahrstoffanwendungen zeigen, die eine Gefährdung Dritter (Gebäudenutzer) darstellen, weisen wir den Auftraggeber darauf.

3.5 Überprüfungsmethodik

Bei der sachkundigen Überprüfung auf Gefahrstoffe finden derzeit, je nach Arbeitsvorhaben, örtlichen Gegebenheiten und Aufgabenstellung, unterschiedliche Überprüfungsmethoden Anwendung. Bezogen auf alle Verdachtsmaterialien- und im Speziellen auch auf Asbest in Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (PSF) sind dies:

a) Gebäude- od. Gebäudeteilüberprüfung n. VDI 6302 Bl.3 - Asbestvorkommen klären und auf Bauteile bzw. Flächen eingrenzen:

a1) Um das Vorkommen von Gebäudeschadstoffen bzw. Asbest (ohne maßgebliche räumliche Eingrenzungen) zu klären, können, sofern nach gutachterlicher Beurteilung möglich, Gebäudeteilbereiche, Bauteile und Flächen bzw. Verdachtsmomente zusammengefasst werden. Es werden verlässliche Aussagen auf Grundlage des Erreichens einer Aussagesicherheit von 90% (Berechnung n. VDI 6202 Bl.3) über das Aufkommen von Gebäudeschadstoffen bzw. Asbest, hier im Wesentlichen bezogen auf Verdachtsmaterialien Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (PSF) in Wand- und Deckenbekleidungen erlangt. Jedoch werden aufgrund z.B. der Zusammenfassung von Gebäudeteilen und vglw. niedrigerer Anzahl von (Misch-) Proben hierüber i.d.R. nur begrenzte Eingrenzungen auf Gebäudeteile, Geschosse, Bauteile oder Flächen erhalten:

  • Sofern (unter dieser Voraussetzung: Planung u. Probenahmen bedürfen der gutachterlichen Ausführung!):in der festgelegten Anzahl von (Misch-) Proben kein Asbest nachgewiesen wird, kann das Gebäude aus dem Asbestverdacht genommen werden bzw. können Arbeiten ohne asbestspezifische Schutzvorkehrungen ausgeführt werden.

  • Sofern Asbest, wenn auch nur anteilig, in (Misch-) Proben nachgewiesen wird, müssen anstehende Arbeiten im betreffenden Gebäude mit asbestspezifischen Schutzmaßnahmen (TRGS 519) durchgeführt werden. Alternativ können durch detailliertere Erkundung ggf. Asbestfundstellen/-flächen weiter eingegrenzt werden (siehe oben a2).

Sofern durch Erkundung nach a1) (s.o.) hinsichtlich PSF, Asbest in Mischproben nachgewiesen wurde, sollten ggf. im Hinblick auf Sanierungsplanung/Sanierungskosten, Gebäudeteile, Bauteile oder Flächen durch weitere Detailuntersuchung (asbestfrei/asbesthaltig) weiter eingegrenzt bzw. detaillierter zugeordnet werden.

a2) Um das Vorkommen von Gebäudeschadstoffen bzw. Asbest zu klären und ggf. detailliert einzugrenzen, werden Gebäude z.B. in Gebäudeteilbereiche, Bauteile und Flächen bzw. Verdachtsmomente aufgeteilt überprüft.

So werden aufgrund einer feiner gegliederten Aufteilung des Gebäudes z.B. in Trakte, Geschosse, Raumfunktionen vglw. höhere Anzahlen von (Misch-) Proben entnommen. Dadurch werden

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 7 von 49

detailliertere Informationen über das Vorhandensein, hier im Wesentlichen bezogen auf Verdachtsmaterialien Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (PSF) in Wand- und Deckenbekleidungen auf Grundlage des Erreichens einer Aussagesicherheit von 90% (Berechnung n. VDI 6202 Bl.3) erlangt:

  • Sofern in der festgelegten Anzahl von (Misch-) Proben kein Asbest nachgewiesen wird, kann das überprüfte Gebäude aus dem Asbestverdacht genommen werden bzw. können Arbeiten ohne asbestspezifische Schutzvorkehrungen ausgeführt werden.

  • Bei negativen Teilbefunden können Gebäudeteilbereiche (z.B. Trakte, Geschosse, Räume) z.B. bzgl. PSF aus dem Asbestverdacht genommen werden bzw. sind diese den Arbeiten ohne asbestspezifische Schutzvorkehrungen zuzuordnen.

  • Für die Gebäudeteilbereiche mit positivem Befund z.B. bzgl. PSF sind als Asbest-belastet einzustufen- und diese den Arbeiten mit asbestspezifischen Schutzvorkehrungen zuzuordnen.

Wenn bei Erkundung nach Auftragsvariante bzw. Vorgehen a2) (s.o.) hinsichtlich PSF, Asbest in Mischproben nachgewiesen wurde, sind damit einhergehend i.d.R. bereits bedeutsame Eingrenzungen erreicht und der Sanierungsaufwand (bzgl. asbestspezifische Schutzvorkehrungen) kann entsprechend zugeordnet/ minimiert werden.

b) Arbeits-/Anlassbezogene - Detaillierte Techn. Erkundung (DTE) (n. VDI 6302 Bl.3)

b1) Lokal begrenzt auf genaue Lage am Bauteil der geplanten Arbeiten (z.B. Kernbohrung kl. Durchbruch durch Wand oder Decke oder Fußboden, kleinflächige Reparaturarbeit, Türzargen-Austausch):

b2) Lokal begrenzt auf Bauteil, an dem/denen Arbeiten erfolgen sollen (z.B. Rückbau einer Wand, Austausch einer Tür, größerer Durchbruch, vielfache Bohrungen oder Reparaturstellen an einer Wand- oder Decke):

b3) Begrenzt auf Bauteil, an dem/denen Arbeiten erfolgen sollen (z.B. Wand, Decke, Fußböden gleicher baustofflicher Ausstattung, Fensterbänke, Kanäle bzw. derer zusammenfassende strichprobenartige Überprüfung):

Für b1) bis b3) gilt:

  • Sofern kein Asbest gefunden wird, können anstehende Arbeiten im entsprechend lokal begrenzten Bauteilbereich oder lokal begrenzt auf Bauteil oder am Bauteil ohne Asbest-spezifische Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

  • Sofern Asbest nachgewiesen wird, müssen anstehende Arbeiten im entsprechend lokal begrenzten Bauteilbereich oder lokal begrenzt auf Bauteil oder am Bauteil nach asbestspezifischen Schutzmaßnahmen (TRGS 519) durchgeführt werden.

3.6 Analysen

Laboranalytische Untersuchung div. entnommener Materialproben. Die Untersuchung erfolgte im Unterauftrag bei GBA Gesellschaft für Bioanalytik mbH, Daimlerring 37, 31135 Hildesheim. Die Ergebnisse sind wie folgt dokumentiert (s. auch Anlage 2):

  • Analytik auf Asbest u. KMF: Labor-Prüfbericht Nr. 2024P606778/1 v. 12.09.2024,
  • Analytik auf PCB, PCP/Lindan, Schwermetalle, HBCD: Labor-Prüfbericht Nr. 2024P606780/1 v. 12.09.2024.

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4 Feststellung örtliche Gegebenheiten

Der Wohngebäudekomplex Rheinstraße/Engeroder Str. in Salzgitter-Bad umfasst eine Vielzahl von Reihenhäusern, die zum größten Teil längs der Engeroder Str. angeordnet sind. In südlicher Ausrichtung (entlang der Rheinstraße), im rechten Winkel angeordnet, befinden sich die beiden Reihenhäuser Rheinstraße 1 u. 3, welche Gegenstand dieses Gutachtens sind. Sie wurden im Jahr 1941 in Massivbauweise mit gemauerten und verputzten Außen- und Innenwänden errichtet.

Die jeweils 4 Wohneinheiten in den beiden Wohnhäusern befinden sich nicht mehr in Nutzung bzw. sind bereits leergezogen.

Die Wohnhäuser sind im Groben mit folgenden Konstruktionsmerkmalen zu beschreiben:

Geschosse: Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss. Außen- und Innenwände aus Mauerwerk, beidseitig Putz. Dachboden mit Spitzdach bzw. Satteldach mit Tonziegeleindeckung. Über alle drei Geschosse umfasst jedes der beiden Reihenhäuser eine Nutzfläche von ca. 380 m² bzw. zusammen 760 m². Die Raumfunktionen sind Gebäudeart- bzw. Nutzungs-typisch (KG: Lager und Technikräume; EG u. OG: Wohnräume, Küche(n), Bäder.

Weitere konstruktive Merkmale erklären sich im Wesentlichen auch durch die Überprüfung von Verdachtsmaterialien bzw. die Ergebnistabellen.

Die Lage des Gebäudes ist im Folgenden Abb.1 zu entnehmen. Ansichten sind im Folgenden mit Foto 1 bis 3 dargestellt.

Abb.1: Lageplan – Reihenhäuser Rheinstraße 3 u. Rheinstraße 1, Salzgitter-Bad

R h e i n s t r a ß e N

Quelle: google maps W O

S

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Foto 1: Reihenhäuser Rheinstraße 1 (rechte Hälfte) u. Rheinstraße 3 (linke Hälfte), Ansicht Süden (von Rheinstr.)

alle Fotos dieses Gutachtens: J. Kösling im Rahmen der Ortstermine

Foto 2: Giebelseite (Westen) und Längsseite Norden (Hauseingangsseite)

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 10 von 49

Foto 3: Rheinstraße 1 (rechte Hälfte) u. Rheinstraße 3 (linke Hälfte), Ansicht Norden (Hauseingangsseite)

  • Grundrisse, siehe S. 36 bis 38 u.a.

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Absatz 5: Überprüfung Asbest

Inhaltsverzeichnis: Seite

5.1 Spez. Aufgabenstellung 12 5.2 Asbest – Allg. u. Bewertungsgrundlagen 12 5.3 Spez. Vorgehen 12 - 14 5.4 Ergebnis 15 5.4.1 Fassade/Dach u. Fenster/Türen 15 - 17 5.4.2 Wand- u. Deckenbekleidungen PSF 18 - 23 5.4.3 Fußböden 24 - 27 5.4.4 Sonstige 27 - 28

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5.1 Spez. Aufgabenstellung

Diese Überprüfung bezieht sich auf Baustoffe, für die der Verdacht besteht, Asbest zu enthalten bzw. die bei Asbestnachweis als krebserzeugend (K.1A) einzustufen sind.

Ziel der Untersuchung ist die Feststellung, ob- oder in welchem Umfang sich Asbestprodukte im Gebäudebestand befinden und ob- bzw. welcher Handlungsbedarf, insbesondere hinsichtlich des Kernsanierungs- bzw. modernisierungsvorhabens (Arbeitsschutz, Entsorgung) besteht.

5.2 Asbest

Allg. Informationen u. Bewertungsgrundlagen

Grundsätzliches, siehe Anlage 1

Zusatzinformation PSF: Der Einsatz von asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen u. Fliesenklebern (PSF) aber auch Anstrichen und Beschichtungen von Wand- und Decken-bekleidungen wird mitunter unterschätzt. Asbesthaltige Spachtelmassen liegen in dünnen Schichten und ggf. unter Deckschichten verborgen vor. Ihre Anwendung innerhalb eines Raumes kann unsystematisch von einer Teilfläche und einem Bauteil zur anderen wechseln. Dahinein spielt auch, dass Spachtelmassen z.B. auch als Loch-, Fugen- und Rissfüller in vielen, seit den 70er Jahren aufgetragenen Schichten verdeckt vorliegen. Flächige Feinspachtelungen, Asbestputze (z.B. Strukturputze) oder Wandfanstriche wurden ggf. überlagernd auf Wände im Bestand aufgetragen, so dass die Schichtenfolge variieren kann. Die gängigen Suchkriterien versagen hier. Mit der zunehmenden Kenntnis der Sachlage wird klar, dass die rechtzeitige Identifizierung bei Bauvorhaben wegen möglicher Zusatzkosten und Terminplanungen wesentlich ist. Dieser Aspekt berührt auch viele bereits erfolgte Immobilienübertragungen.

Für diese Materialien ist i.d.R. davon auszugehen, dass es sich hierbei um fest gebundene Asbestprodukte handelt, für die ebenfalls betreffende, oben aufgeführte Bewertungsgrundlagen gelten. Die Überprüfung dieser Materialien erfordert hinsichtlich Probenahme und Analytik jedoch ein spezielles Vorgehen.

5.3 Spez. Vorgehen

Die Überprüfungsmethodiken sind unter Absatz 3.5 beschrieben. Anwendung fanden hier die Methoden a1) u. b3).

Es erfolgte die Einteilung von Verdachtsmaterialien bzw. derer Bauteile/Einzelflächen (z.B. Fassade, Dach, Fußböden, Massiv-/Leichtbauwände-/decken u.a.) unter Berücksichtigung der jeweiligen Bauteil- Gesamtflächengröße und Homogenität/ Inhomogenität der Materialien zur Festlegung von Anzahl und Ort der Probeentnahmestellen u. Bauteilen.

Die Überprüfung von Verdachtsmaterialien (außer PSF, s.u.) erfolgte durch bauteil-bezogene exemplarische Entnahme von Einzelproben.

Die Überprüfung der Verdachtsmaterialien Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (PSF) erfolgt mittels “Mischprobenstrategie“. Dasselbe gilt für sehr inhomogener oder nicht trennbare

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Fußbodenmaterialien (Verbundmaterial). Es werden für 1 Mischprobe (oder Verbundprobe) jeweils bis zu 5 Einzelproben (bzw. Probeentnahmestellen, Materialien) zusammengeführt.

Wände oder Decken die nicht mit Putz oder Spachtelmassen ausgestattet sind (z.B. Rohbeton, Rohmauerwerk) stellen keine Verdachtsflächen dar und werden nicht beprobt.

Leichtbauwände und Fliesenspiegel die wissentlich nach dem Jahr 1993 erstellt wurden, stellen ebenfalls keine Verdachtsflächen dar und werden nicht beprobt.

Die Material-Probenahmen erfolgten durch visuelle Inspektion und durch gezielte stichprobenartige Beprobung mittels gereinigter Werkzeuge (i. d. R. Stanzeisen, Holzbeitel, Cuttermesser o. ä.) unter Beachtung der TRGS 519. Die Proben wurden direkt nach Probenahme im vorgesehenen Behältnis luftdicht verschlossen, mit Probeentnahmeort und –Nr. beschriftet und nachfolgend dem o.a. Labor zugestellt zur qualitativen Analyse gemäß Mischprobe/Verbundprobe: Präparation: Veraschung, Säurebehandlung, Filtration aus einer Suspension auf einen Kernporenfilter, rasterelektronen- mikroskopische Analyse (REM) gemäß VDI 3866, Blatt 5, Anhang B:2017-06. Nachweisgrenze 0,001%. Einzelproben – Streupräparat: Nachweisgrenze 0,001%, Einzelproben-Sonstige: 0,1%. od. 1%.

Gemäß oben erläuterter Zielsetzung und aufgeführtem Vorgehen wurden Proben/Mischproben gemäß folgender Aufteilung entnommen:

Tab. 4-1: Aufteilungs-/ Probennahme-Übersicht: Fassade u. Dach

Baukörper / GeschossRaum Nr.BauteilAnzahl Proben
Anstrich od. SchlemmeMörtel (Ziegel)Außen-Tür//Fenst erkittDichtung
putz+
Anstrich
Gesamt-Fassade/ Dach/MP21 MP23MP22MP24AB-1 AB-3AB-69
gebäudeMP25
(RS1+3)MP26
Summe Asbestproben - Fassade u. Dach:9
AB-1
AB-3

Tab. 4-2: Aufteilungs-/ Probennahme-Übersicht: PSF – Wand- und Deckenbekleidungen

Baukörper /Raum Nr.Bauteil 1)Anzahl
GeschossWMETLFADFKMischpr.
Gesamt- gebäude (RS1+3)RS1-EG-re/liMP1MP3MP5MP74
RS1-OG-re/liMP2MP4MP6MP84
RS3-EG-re/liMP9MP11MP13MP154
RS3-OG-re/liMP10MP12MP14MP164
RS1+3-THMP17(in MP17 enthalten)MP182
RS1+3-KGMP19(in MP19 enthalten)MP202
RS1-EG-li-BadFK-W11
RS3-OGre-BadFK-W21
Summe Asbestmischproben - PSF:22

1)Bauteile: WME=Wandmitten/-ecken, TL= Türlaibungen, FA= Fensteranschlüsse, D= Decken, FK=Fliesenkleber, FK-W: Fliesnekleber Wände

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 14 von 49

Tab. 4-3: Aufteilungs-/ Probennahme-Übersicht: Fußbodenmaterialien

Baukörper / GeschossRaum Nr.BauteilAnzahl Proben
Fliesen-Fliesen-Estrich/PVC-Liege-
kleberkleber/AGMAGMBelägestaub
Gesamt- gebäude (RS1+3)RS1-EG-re/liBadFK-F1 FK-F2 FK-F3 FK-F54
RS1-OG-re-Bad
RS3-EG-re-Bad
RS3-OG-re-Bad
RS3-EG-li-BadFK-F41
RS1-EG-re-WRFB-12
RS1-OG-re-WRFB-4
RS1-OG-li-BadFB-31
RS1-EG-li-FlurFB-24
RS1-OG-re-KüchFB-5
RS1-OG-li-FlurFB-6
RS3-EG-re-KüchFB-7
Summe Asbestproben - Fußbodenmaterialien:12

Tab. 4-4: Aufteilungs-/ Probennahme-Übersicht: Sonstige

Baukörper / GeschossRaum Nr.BauteilAnzahl Proben
Rohrum-Abfluss-Beschich-Sonstige
mantelungrohrtung
Gesamt-RS1 + RS3 - KGAB-2AB-4visuell beurteilt2
gebäudeRS1-DachbodenAB-51
(RS1+3)
Summe Asbestproben - Sonstige:3
  • Ergebnis, s. folgende Seiten

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Bericht Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN 19-3090/1 SE Nr. Nr. 19- 3090/1 SE Seite 15 von 49

5.4 Ergebnis

5.4.1 Fassade/Dach u. Fenster/Türen (Verdachtsmaterialien)

Tab. 5-1: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFotoGefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
1MP24 / 24604571- 024 (Mischprob e)RS1 + RS3 / FassadeAußenputz- hell u. gelbl. Anstrich / grau u. gelblich / ca.1cmAsbestVDI 3866-5 06/2017 / 2024P60677 81kein Asbestnein
2MP25 / 24604571- 025 (Mischprob e)RS1 + RS3 / FassadeAußenputz- dunkel / anthrazit / ca.1cmdto.dto.kein Asbestnein
3MP26 / 24604571- 026 (Mischprob e)RS1 + RS3 / Fassade- SockelAußenputz (beide Seiten=2 Arten) u. Anstrich / grau / ca.1cmdto.dto.kein Asbestnein

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4MP23 / 24604571- 023 (Mischprob e)RS1 + RS3 / Dachboden - GiebelwandAnstrich/Schlemme / hell-grau / ca.1cmdto.dto.kein Asbestnein
5MP21 / 24604571- 021 (Mischprob e)RS1 + RS3 / Dach – Holz u. ZiegelAnstrich / weiss-grau / ca.1 mmdto.dto.kein Asbestnein
6MP22 / 24604571- 022 (Mischprob e)RS1 + RS3 / Dach – ZiegelMörtel / grau / ca.1–2 cmdto.dto.kein Asbestnein
7AB-6 / 24604571- 046RS1 + RS3 / FensterDichtung / grau / ca. 5 mmAsbest, PCBdto.kein Asbestnein (enthält auch kein PCB, s. lfd. Nr.52)

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8AB-1 / 24604571- 041 (Mischprob e)RS1 + RS3 / Eingangs- türenTürkitt / grau / ca. 1-2 mmAsbestdto.enthält Asbest (Amphibol, Spuren)ja Abfall- schlüssel 17 06 05*
9AB-3 / 24604571- 043 (Mischprob e)RS1 + RS3 / KG / StahlfensterFensterkitt / grau / ca. 1-2 mmdto.dto.enthält Asbest (Chrysotil, 1 – 5 %)ja Abfall- schlüssel 17 06 05*

Kein spez. Handlungsbedarf Spez. Handlungsbedarf bei ASI-Arbeiten!

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5.4.2 Wand- und Deckenbekleidungen - Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber u.ä.

Tab. 5-2: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFoto (jeweils bsph. für Mischprobe ausgewählt)Gefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
10MP1 / 24604571- 001 (Mischprob e)RS1 / EG- rechts u. links / Wandmitten/- ecken (WME)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmAsbestVDI 3866-5 06/2017 / 2024P60677 8/1 (Fotos jeweils bsph. für div. Probenahmest ellen)kein Asbestnein
11MP2 / 24604571- 002 (Mischprob e)RS1 / OG- rechts u. links / Wandmitten/- ecken (WME)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein
12MP3 / 24604571- 003 (Mischprob e)RS1 / EG- rechts u. links / Türlaibungen/ -anschlüsse (TL)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein

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Gutachten / Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 19 von 49

13MP4 / 24604571- 004 (Mischprob e)RS1 / OG- rechts u. links / Türlaibungen/ -anschlüsse (TL)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein
14MP5 / 24604571- 005 (Mischprob e)RS1 / EG- rechts u. links / Fenster- anschlüsse (FA)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.fortbestehe nder Asbest Verdacht(s.u., lfd. Nr. 15)
15MP6 / 24604571- 006 (Mischprob e)RS1 / OG- rechts u. links / Fenster- anschlüsse (FA)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.Mischprobe enthält Asbest (Chrysotil)Zuordnung je M-% in ausgebaut em Abfall n. LAGA23 (wenn >0,1%: ja Abfall- schlüssel 17 06 05*)
16MP7 / 24604571- 007 (Mischprob e)RS1 / EG- rechts u. links / Decken (D)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein

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17MP8 / 24604571- 008 (Mischprob e)RS1 / OG- rechts u. links / Decken (D)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein
18MP9 / 24604571- 009 (Mischprob e)RS3 / EG- rechts u. links / Wandmitten/- ecken (WME)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.Mischprobe enthält Asbest (Chrysotil)(s.u., lfd. Nr. 15)
19MP10 / 24604571- 010 (Mischprob e)RS3 / OG- rechts u. links / Wandmitten/- ecken (WME)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.Mischprobe enthält Asbest (Chrysotil)(s.u., lfd. Nr. 15)
20MP11 / 24604571- 011 (Mischprob e)RS3 / EG- rechts u. links / Türlaibungen/ -anschlüsse (TL)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein

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21MP12 / 24604571- 012 (Mischprob e)RS3 / OG- rechts u. links / Türlaibungen/ -anschlüsse (TL)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein
22MP13 / 24604571- 013 (Mischprob e)RS3 / EG- rechts u. links / Fenster- anschlüsse (FA)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein
23MP14 / 24604571- 014 (Mischprob e)RS3 / OG- rechts u. links / Fenster- anschlüsse (FA)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein
24MP15 / 24604571- 015 (Mischprob e)RS3 / EG- rechts u. links / Decken (D)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein

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Gutachten / Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 22 von 49

25MP16 / 24604571- 016 (Mischprob e)RS3 / OG- rechts u. links / Decken (D)Putz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmohne Fotodto.dto.kein Asbestnein
26MP17 / 24604571- 017 (Mischprob e)RS1 u. RS3 / Treppenhaus (TH) / Wandmitten/- ecken (WME)P u tz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein
27MP18 / 24604571- 018 (Mischprob e)RS1 u. RS3 / Treppenhaus (TH) / Decken (D)P u tz/Spachtelmassen / weiß / ca. 1 cmdto.dto.kein Asbestnein
28MP19 / 24604571- 019 (Mischprob e)RS1 u. RS3 / Kellergeschos s (KG) / Wandmitten/- ecken (WME)A n strich/Schlemme o.ä. / weiß / ca. 2 mmdto.dto.kein Asbestnein

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Gutachten / Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 23 von 49

29MP20 / 24604571- 020 (Mischprob e)RS1 u. RS3 / Kellergeschos s (KG) / Decken (D)A n strich/Schlemme o.ä. / weiß / ca. 2 mmdto.dto.kein Asbestnein
30FK-W1 / 24604571- 027 (Mischprob e)RS1 / EG- links- Bad / Wand-FliesenFliesenkleber / grau / ca. 2 – 3 mmdto.dto.kein Asbestnein
31FK-W2 / 24604571- 028 (Mischprob e)RS3 / OG- rechts- Bad / Wand-FliesenFliesenkleber / grau / ca. 2 – 3 mmdto.dto.kein Asbestnein

Kein spez. Handlungsbedarf Spez. Handlungsbedarf bei ASI-Arbeiten!

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Gutachten / Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 24 von 49

5.4.3 Fußböden – Beläge, Estriche, Fliesenkleber u.a.

Tab. 5-3: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFoto (jeweils bsph. für Mischprobe ausgewählt)Gefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
32FK-F1 / 24604571- 029 (Mischprob e)RS1 / EG- rechts u. links- Bad / Fußboden- FliesenFliesenkleber / grau / ca. 2-3 mmAsbestVDI 3866-5 06/2017 / 2024P60677 8/1 (Fotos jeweils bsph. für div. Probenahmest ellen)kein Asbestnein
33FK-F2 / 24604571- 030 (Mischprob e)RS1 / OG- rechts- Bad / Fußboden- FliesenFliesenkleber / grau / ca. 2-3 mmdto.dto.kein Asbestnein
34FK-F3 / 24604571- 031 (Mischprob e)RS3 / EG- rechts- Bad / Fußboden- FliesenFliesenkleber / grau / ca. 2-3 mmdto.dto.kein Asbestnein

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Gutachten / Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 25 von 49

35FK-F4 / 24604571- 032 (Mischprob e)RS3 / EG- links u. OG-links- Bad / Fußboden- FliesenFliesenkleber u. Ausgleichsmasse / grau / ca. 2-3 mmdto.dto.kein Asbestnein
36FK-F5 / 24604571- 033 (Mischprob e)RS3 / OG- rechts- Bad / Fußboden- FliesenFliesenkleber / grau / ca. 2-3 mmdto.dto.kein Asbestnein
37FB-3 / 24604571- 036 (Mischprob e)RS1 / OG- links- Bad / FußbodenEstrich u. Ausgleichsmasse / grau / ca. 3 cmdto.dto.kein Asbestnein
38FB-2 / 24604571- 035RS1 / EG- links- Flur / FußbodenPVC-Belag / braun / ca. 2-3 mmdto.dto.kein Asbestnein

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Gutachten / Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 26 von 49

39FB-5 / 24604571- 038RS1 / OG- rechts- Küche / FußbodenPVC-Belag / beige / ca. 2-3 mmdto.dto.kein Asbestnein
40FB-6 / 24604571- 039RS1 / OG- links- Flur / FußbodenPVC-Belag / hellbraun-meliert / ca. 2-3 mmdto.dto.kein Asbestnein
41FB-7 / 24604571- 040RS3 / EG- rechts- Küche / FußbodenPVC-Belag / beige-meliert / ca. 2-3 mmdto.dto.kein Asbestnein
42FB-1 / 24604571- 034 (Stempel- probe)RS1 / EG- rechts- Wohnraum / FußbodenLiegestäube / weisslich / ca. 0,5 mmdto.dto.kein Asbestnein

[Seite 79]

Gutachten / Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 27 von 49

43 FB-2 / RS1 / Liegestäube / dto. dto. kein Asbest nein 24604571- OG- rechts- weisslich / ca. 0,5 mm 035 Wohnraum / (Stempel- Fußboden probe)

Kein spez. Handlungsbedarf Spez. Handlungsbedarf bei ASI-Arbeiten!

5.4.4 Sonstige

Tab. 5-4: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFoto (jeweils bsph. für Mischprobe ausgewählt)Gefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
44AB-2 / 24604571- 042RS1 u. RS3 / KG – div. Kellerräume / RohreR o hrummantelungAsbestVDI 3866-5 06/2017 / 2024P60677 8/1 )kein Asbestja wg. KMF - - - - - - s. lfd.Nr.xx)
45AB-4 / 24604571- 044RS1 u. RS3 / KG – je 1 . Kellerraum / Fußboden- schachtA b flussrohrdto.dto.kein Asbestnein

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Gutachten / Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 28 von 49

46AB-5 / 24604571- 045RS1 / Dachboden / Fußbodenplat tenBeschichtungdto.dto.kein Asbestnein
47ohne ProbeRS1 / OG- links – 3 Räume / FensterFensterbankdto.visuell beurteiltenthält Asbest Unterstellun g aufgrund Art u. Bauzeit <1985ja Abfall- schlüssel 17 06 05*
48ohne ProbeRS1 u. RS3 / KG – je 1 . Kellerraum / Rohre im HeizsystemF l a nschdichtung im Rohrsystemdto.visuell beurteiltenthält Asbest Unterstellun g aufgrund Art u. Bauzeit <1985ja Abfall- schlüssel 17 06 05*
49ohne ProbeRS1 u. RS3 / KG – je 1 . Kellerraum / Schornstein- klappenF l a chdichtungdto.visuell beurteiltenthält Asbest Unterstellun g aufgrund Art u. Bauzeit <1985ja Abfall- schlüssel 17 06 05*

Kein spez. Handlungsbedarf Spez. Handlungsbedarf bei ASI-Arbeiten!

[Seite 81]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 29 von 49

Absatz 6 Überprüfung – weitere Gefahrstoffe:

Künstliche Mineralfasern (KMF) Polychlorierte Biphenyle (PCB) Pentachlorphenol (PCP), Lindan Schwermetalle Hexabromcyclodecan (HBCD)

Inhaltsverzeichnis: Seite

6.1 Spez. Aufgabenstellung 30 6.2 Allgemeines u. Bewertungsgrundlagen 30 6.3 Spez. Vorgehen 30 6.4 Ergebnis 31 6.4.1 Künstliche Mineralfasern (KMF) 31 6.4.2 Polychlorierte Biphenyle (PCB) 32 6.4.3 Schwermetalle 33 6.4.4 PCP/Lindan 33 6.4.5 Hexabromcyclodecan (HBCD) 34

[Seite 82]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 30 von 49

6.1 Spez. Aufgabenstellung

Diese Überprüfung bezieht sich auf PAK- bzw. teerhaltige Baustoffe und auf Holzschutzmittel (PCP, Lindan) die als Gefahrstoffe einzustufen sind.

Ziel der Untersuchung ist die Feststellung, ob- oder in welchem Umfang sich genannte Gefahrstoffe im Gebäudebestand befinden und ob- bzw. welcher Handlungsbedarf im Hinblick auf das Kernsanierungs- oder Abbruchvorhaben besteht.

6.2 KMF, PCB, PCP/Lindan, Schwermetalle, HBCD.

Allg. Informationen u. Bewertungsgrundlagen

siehe Anlage 1

6.3 Spez. Vorgehen

Die KMF-, PCB-, PCP/Lindan-, Schwermetalle und HBCD- Erhebung erfolgte durch Einteilung von Gebäudebereichen nach Lage (z.B. Geschosse, Räume gleicher Funktion), Bauteile (z.B. Wände, Decken) und baustofflicher Ausstattung (z.B. Abdichtbahnen, Anstriche, Holzbauteile). Sie wurde visuell und durch gezielte stichprobenartige Beprobung von Materialien durch den ausführenden Sachverständigen vorgenommen. Weitere Hinweise zum Vorgehen, s.o., Absatz 3.3, 3.4.

Die Material-Probenahme erfolgte mittels gereinigter Werkzeuge (i.d.R. Cuttermesser, Zange, Meißel) unter Beachtung TRGS 524 bzw. DGUV 101-004. Die entnommenen Proben wurden direkt nach Probenahme luftdicht in PE-Beutel verpackt, mit Proben Nr. und –entnahmeort gekennzeichnet und mittels geforderter Laboranalytik untersucht.

Gemäß oben erläuterter Zielsetzung und aufgeführtem Vorgehen wurden Materialproben gemäß folgender Aufteilung entnommen:

Tab. 7-1: Aufteilungs-/ Probennahme-Übersicht

Gebäude(-teil)Raum/ BauteilMaterialGefahrstoff/Anzahl
ProbeProben.
Gesamtgebäude (RS1 u. RS3)RohreRohrisolierungKMF-11
WandschutzAnstrichPCB-11
FensterDichtungPCB-21
DachstuhlKonstruktionsholzHSM-11
FußbodendielenAnstrichSM-11
FußbodenStyropordämmungHBCD-11
Summe Proben:6

[Seite 83]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 31 von 49

6.4 Ergebnis

6.4.1 Künstliche Mineralfasern (KMF).

Tab. 6-1: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFoto (jeweils bsph. für Mischprobe ausgewählt)Gefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
KMF-1 / 24604571- 047RS1 u. RS3 / KG- div. KellerräumeR o h risolierung / gelb / ca. 5 - 10 cmalte Mineralwolle bzw. KMFVDI 3866-5 06/2017 / 2024P60677 8/1alte Mineralwoll e (WHO- Fasern nachgewiese n)ja bei Ausbau: Abfall- schlüssel 17 06 03*

kein spez. Handlungsbedarf bei Eingriff in das Material spez. Schutz- u. Entsorgungsmaßnahmen!

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 32 von 49

6.4.2 Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Tab. 6-2: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFotoGefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
51PCB-1 / 24604571- 048RS1 u. RS3 / Treppenhaus / WändeWandanstrich/- beschichtung / hellgrün./ ca. 1 mmPCBDIN ISO 10382:2003- 05 / 2024P60678 0/1niedriger PCB6 – Gehalt (0,437mg/kg: 2,19 mg/kg (Ʃ PCB n. LAGA ≤ 50 mg/kg)ja (>Z2) Abfall- schlüssel 17 09 02* od. 17 06 03*
52PCB-2 / 24604571- 049RS1 u. RS3 / Fassade / FensterDichtung / grau./ ca. 1 mmPCB.dto.kein PCB nach- gewiesennein (enthält auch kein Asbest, s. lfd. Nr.7)

keine spez. Arbeitsschutzmaßnahmen bei ASI- Arbeiten Spez. Schutzmaßnahmen bei ASI-Arbeiten, sofern Materialabtrag (z.B. Schleifen)!

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 33 von 49

6.4.3 Schwermetalle

Tab. 6-3: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFotoGefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
53SM-1 / 24604571- 051RS1 u. RS3 – nahezu alle Räume in EG u. OG / Fußboden- dielenrotbrauner AnstrichSchwer- metalleDIN EN 16171: 2017-01 / 2024P60678 0/1Arsen:ja Abfall- schlüssel 17 02 04*
30 mg/kg
Blei:
1490 mg/kg
Cadmium:
2,1 mg/kg
Cobald:
186 mg/kg
Nickel:
35 mg/kg
Quecksilber:
<0,1 mg/kg
Ʃ 1743
mg/kg

kein spez. Handlungsbedarf bei verstaubendem Abtrag des Anstrichs spez. Schutzmaßnahmen.

6.4.4 Holzschutzmittel PCP/Lindan

Tab. 6-4: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFotoGefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
54HSM-1 / 24604571- 050RS1 u. RS3 / Dach / DachstuhlKonstruktionsholz / braun mit weisslich- mineralischem Anstrich / ca. 5 – 10 cmPCP/ LindanDIN ISO 14154-2005- 12 / 2024P60678 0/1PCP u. Lindan: nicht nachgewies ennein AltholzV Kat. A II AVV 17 02 01 (Anstrich enthält auch kein Asbest, s. lfd. Nr.5)

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 34 von 49

keine spez. Arbeitsschutzmaßnahmen bei ASI- Arbeiten Spez. Schutzmaßnahmen bei ASI-Arbeiten, sofern Materialabtrag (z.B. Schleifen)!

6.4.5 Hexabromcyclodecan (HBCD)

Tab. 6-5: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFotoGefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
55HBCD-1 / 24604571- 052RS1 / Dachboden / im FußbodenStyropor - Dämmung / weiss / ca. 3 cmHBCDDIN EN ISO 22032:2009- 07 / 2024P60678 0/1HBCD- Gehalt: 6100 mg/kg (> 1000 / <30.000 mg/kg)nein jedoch nachweis- pflichtig Abfall- schlüssel 17 06 04

[Seite 87]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 35 von 49

Absatz 7 Fundortdarstellung

Inhaltsverzeichnis: Seite

7 Fundortdarstellung 36 - 38

[Seite 88]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 36 von 49

7 Fundortdarstellung in Grundrissen

Vorbemerkung:

  • Die Überprüfung Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (PSF) (> lfd.Nr. 10 bis 31 <) sowie weiterer Verdachtsmaterialien dieser Kategorie (z.B. andere Kleber, Beschichtungen, Anstriche) erfolgt durch Mischproben (MP), die sich insgesamt auf eine große Zahl von Probenahmestellen bezieht. Daher ist die Darstellung jeder einzelnen Probenahmestelle für Mischproben im Grundriss nicht zielführend, sondern es werden nur die betr. Flächen mit Positivbefunden dargestellt.
  • Andere Verdachtsmaterialien (> ohne Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber <) sind in den Grundrissen > mit Fundort und lfd.Nr. < aufgeführt.

Grundrisse (ohne Maßstab):

Kellergeschoss Rheinstr. 3 Kellergeschoss Rheinstr.1

3

44

45

3 8– Fensterkitt - vielfach (alle Stahlfenster) in KG von RS1 u. RS3 vorgefunden

49– Flachdichtungen - mehrfach (in Schornsteinklappen) in KG von RS1 u. RS3 vorgefunden

48– Flanschdichtungen - mehrfach in KG von RS1 u. RS3 vorgefunden

50 – Rohrisolierungen – umfassend viel in KG von RS1 u. RS3 vorgefunden

[Seite 89]

Gutachten/ KatasterNr. 24-4114GEUN Seite 37von 49

Grundrisse (ohne Maßstab): 9–Türfensterkitt

ErdgeschossRheinstr. 3 Erdgeschoss Rheinstr.1 7, 52 2 1

41 5 35 34 32 32 38

42

51 –Wandbeschichtung PCB-haltig -kein Gefahrstoff, jedoch gefährlicher Abfall 53–HolzdielenSM-haltig -gefährlicher Abfall umfassend vielin EG u. OG u. DB von RS1 u. RS3 vorgefunden ObergeschossRheinstr. 3 Obergeschoss Rheinstr.1

39

36 35 33 37 40 7 43

47–Fensterbank

[Seite 90]

Gutachten/ KatasterNr. 24-4114GEUN Seite 38von 49

Grundrisse (ohne Maßstab):

DachbodenRheinstr. 3 DachbodenRheinstr.1

4 46, 55

54 6 5

Legende-PSF: Legende-weitere Verdachtsmaterialien:

Material-Gefahrstoff Asbestverdacht (durch Positivbefund in betr. Mischprobe)für Verdachtsprobe: Spachtelmassender Wandflächen ( g g f . w e i t e r e F l ä c h e n - E i n grenzung durch Detailuntersuchung (DTE) möglich) nicht bestätigt: Asbest KMF PCB PCP SM HBCD bestätigt: Asbest KMF PCB PCP SM HBCD Asbestverdacht (durch Positivbefund in betr. Mischprobe)für nur gefährlicher Abfall: PCB PCP Spachtelmassender Fensteranschlüsse/-laibungen (ggf. weitere Eingrenzung der Flächen durch Detailuntersuchung (DTE) möglich)

[Seite 91]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 39 von 49

Absatz 8:

Feststellung und Folgerungen

Inhaltsverzeichnis: Seite

8 Feststellung u. Folgerungen 40 8.1 Feststellungen - Übersicht 40 - 42 8.2 Folgerungen 42 8.2.1 Asbest – Faserprodukte 42 - 45 8.2.2 alte Mineralwolle (KMF) 45 - 46 8.2.3 PCB 46 8.2.4 Schwermetalle 46 - 47 8.2.5 PCP/Lindan u. Altholz 47 - 48 8.2.6 HBCD 48 8.3 weitere Handlungsanweisungen 48 - 49

Ergänzende Hinweise 49

[Seite 92]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 40 von 49

8 Feststellung und Folgerungen

Für den Wohngebäudekomplex bzw. die zwei Reihenhäuser Rheinstraße 1 u. 3, 38259 Salzgitter-Bad ist aufgrund des Erbauungsjahres 1941 und nachfolgender Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu unterstellen, dass auch Baustoffe zum Einsatz gekommen sind, die Gefahrstoffe (Gebäudeschadstoffe, Altlasten) enthalten.

Veranlassung des hiermit vorliegenden Gutachtens/ Gefahrstoffkatasters ist die Informations- ermittlung im Vorfeld umfassender Kernsanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen.

Zur Klärung des notwendigen Arbeitsschutzes bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungs- Arbeiten (ASI-Arbeiten) und der Steuerung gefährlicher Abfälle sollen die Gefahrstoffe erfasst und im Kataster dargelegt und bewertet werden.

Die Überprüfung von Verdachtsbaustoffen erfolgte durch Entnahme von 33 Material-Mischproben zur Überprüfung auf Asbest in Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern (PSF) von Wand- und Deckenbekleidungen und Fußböden sowie 13 Materialproben zur Überprüfung auf Asbest in weiteren Verdachtsmaterialien. Des Weiteren 1 Materialprobe zu KMF, 2 Materialproben zu PCB, 1 Materialprobe zu PCP/Lindan, 1 Materialprobe zu Schwermetallen und 1 Materialprobe zu HBCD. Ferner wurden Verdachtsmaterialien (ohne Materialproben) visuell beurteilt.

Die Aufstellung der überprüften Verdachtsmaterialien und derer jeweiligen Ergebnisse (auch Negativbefunde) ist den Absätzen 5.4.ff u. 6.4.ff zu entnehmen.

Die Lage der Probenentnahmestellen (auch Negativbefunde) und betreffende Kennzeichnungen sind dem Absatz 7, Fundortdarstellung in Grundrissen, zu entnehmen.

8.1 Feststellungen

Im Folgenden sind die Negativbefunde (kein Gefahrstoffnachweis) für überprüfte Verdachtsmaterialien in der Übersicht zusammengefasst:

  • kein Asbest im Außenputz-hell/-dunkel und -Sockel (s. Absatz 5.4.1, Tab. 5-1, lfd.Nr.1 bis 3)

  • kein Asbest im Anstrich/Schlemme/mörtel der Giebelwände sowie Holz u. Ziegel des Daches (s. Absatz 5.4.1, Tab. 5-1, lfd.Nr.4 u. 6)

  • kein Asbest in Fensterdichtung (zu Laibung) der Wohnungsfenster (s. Absatz 5.4.1, Tab. 5-1, lfd.Nr.7)

  • kein Asbest in Putz/Spachtelmassen/Anstrich der Wandflächen inkl. Türlaibungen und Deckenflächen, RS1, Whg. EG-rechts u.-links und Whg. OG-rechts u.-links (s. Absatz 5.4.2, Tab. 5-2, lfd.Nr.10 bis 13 u. 16 bis 17)

  • kein Asbest in Putz/Spachtelmassen/Anstrich von Türlaibungen, Fenteranschlüssen und Deckenflächen, RS3, Whg. EG-rechts u.-links und Whg. OG-rechts u.-links (s. Absatz 5.4.2, Tab. 5-2, lfd.Nr.20 bis 25)

  • kein Asbest in Putz/Spachtelmassen/Anstrich von Wand- u. Deckenflächen (inkl. Türlaibungen, Fensteranschlüsse), RS1 u. RS3, Treppenhäuser (s. Absatz 5.4.2, Tab. 5-2, lfd.Nr.26 bis 27)

  • kein Asbest in Anstrich/Schlemme/Spachtelmassen der Wand- u. Deckenflächen (inkl.

[Seite 93]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 41 von 49

Türlaibungen, Fensteranschlüsse), RS1 u. RS3, Kellergeschosse (s. Absatz 5.4.2, Tab. 5-2, lfd.Nr.28 bis 29)

  • kein Asbest in Fliesenkleber der Wandfliesen u. Fußbodenfliesen, RS1 u. RS3, div. Bäder (s. Absatz 5.4.2, Tab. 5-2, lfd.Nr.30 bis 31 und Absatz 5.4.3, Tab. 5-3, lfd-Nr. 32 bis 36)

  • kein Asbest in Ausgleichsmasse und Estrich, RS1 u. RS3, div. Bäder (s. Absatz 5.4.3, Tab. 5-3, lfd.Nr.37)

  • kein Asbest in div. PVC-Belägen o.ä., RS1 u. RS3, div. Räume (s. Absatz 5.4.3, Tab. 5-3, lfd.Nr.38 bis 41)

  • kein Asbest in Liegestäuben, RS1 (div. Räume) (s. Absatz 5.4.3, Tab. 5-3, lfd.Nr.42 bis 43)

  • kein Asbest in Rohrummantelungen und Abflussrohr, RS1 u. RS3, div. Kellerräume (s. Absatz 5.4.4, Tab. 5-4, lfd.Nr.44 bis 45)

  • kein Asbest in Beschichtung der Fußbodenplatten, RS1, Dachboden (s. Absatz 5.4.4, Tab. 5-4, lfd.Nr.46)

Im Folgenden sind die Positivbefunde für vorgefundene Gefahrstoffe und/oder gefährlichen Abfall in der sog. Raumliste als Übersicht zusammengefasst. Hier sind ggf. auch umgangs- und/oder entsorgungsrelevante Gefahrstoffe aufgenommen, die aufgrund des geringen Aufkommens und/oder ihrer einfach nachvollziehbaren Fundstellen bis hierher nicht benannt wurden.

Die Auflistung „lfd. Nr.“ bezieht sich auf die Ergebnistabellen Absatz 5.4.ff (S.15 – 28), 6.4.ff (S.31-34).

Die Auflistung „Raum-Nr.“ bezieht sich (sofern vergeben) auf die betreffenden Raum- Kennzeichnungen.

Tab. 8-1: Raumliste: Feststellung (Übersicht, nur Positivbefunde Gefahrstoff und/oder gefährlicher Abfall)

lfd. Nr.untersuchtes Bauteiluntersuchtes MaterialGefahr- stoffvorgefunden (Raum-Nr.)Material- probeGF/Asbest- StatusFolgerung
8HaustürenTürfensterkittAsbestRS1 u. RS3 Hauseingängejanach- gewiesenAbsatz 5.4.1, 7 u. 8.2.1
7StahlfensterFensterkittAsbestRS1 u. RS3 Kellergeschossjanach- gewiesendto.
14Fenster- anschlüsse/- laibungenSpachtel- massenAsbestRS1 EG-rechts/-linksja (MP)weiter unterstelltAbsatz 5.4.2, 7 u. 8.2.1
15Fenster- anschlüsse/- laibungenSpachtel- massenAsbestRS1 OG-rechts/-linksja (MP)in MP nach- gewiesendto.
18WandflächenSpachtel- massenAsbestRS3 EG-rechts/-linksja (MP)in MP nach- gewiesendto.
19WandflächenSpachtel- massenAsbestRS3 OG-rechts/-linksja (MP)in MP nach- gewiesendto.
47FensterFensterbankAsbestRS1 OG-links, 3 Räumeneinvisuell beurteiltAbsatz 5.4.4, 7 u. 8.2.1
48Rohre HeizsystemFlansch- dichtungAsbestRS1 u. RS3 KG. je 1 Raumneinvisuell beurteiltdto.
49Schornstein- klappenFlach- dichtungAsbestRS1 u. RS3 KG. je 1 Raumneinvisuell beurteiltdto.
50RohreRohr- isolierungKMFRS1 u. RS3 KG. div. Räumejanach- gewiesenAbsatz 6.4.1, 7 u. 8.2.2

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 42 von 49

51WandflächenAnstrich/ BeschichtungPCBRS1 u. RS3 Treppenhausjanachgew., gefährliche r AbfallAbsatz 6.4.2, 7 u. 8.2.3
54Holzdielenrotbrauner AnstrichSchwer- metalleRS1 u. RS3 div. Räumejanachgew., gefährliche r AbfallAbsatz 6.4.4, 7 u. 8.2.4
/Gesamt- gebäudeHolzbauteileAltholzdiv.neinvis.beurteiltAbsatz 8.2.5

MP = Mischprobe

8.2 Folgerungen

8.2.1 Asbest - Faserprodukte

Im Gebäude wurden entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach Asbest-Richtlinie schwach gebundene Asbestprodukte vorgefunden:

Asbestprodukte – Dringlichkeitsstufe (DS) DSI, DSII, DSIII:

  • Flachdichtungen – Schornsteinklappen, RS1 u. RS3, KG je 1 Raum

(s. Absatz 5.4.4, Tab. 5-4, S.28, lfd.Nr.49, Grundriss S.36 und Raumliste)

Asbestprodukte - Individuelle Bewertung:

  • Flanschdichtungen- Rohre des Heizsystems, RS1 u. RS3, KG je 1 Raum (s. Absatz 5.4.4, Tab. 5-4, S.28, lfd.Nr.48, Grundriss S.36 und Raumliste)

Für Asbestzement- und andere fest gebundene Asbestprodukte (oder Asbestprodukte die im intakten Einbauzustand als fest gebunden gelten können) gilt die Asbest-Richtlinie bzw. die Gefährdungsbeurteilung nach Asbest-Richtlinie (Dringlichkeitsstufen I bis III) nicht. Als hier einzuordnende, fest gebundene Asbestprodukte wurden vorgefunden:

  • Türfensterkitt – RS1 u. RS3, Hauseingang (s. Absatz 5.4.1, Tab. 5-1, S.17, lfd.Nr.8, sowie Grundriss S.37 und Raumliste)

  • Fensterkitt – Stahlfenster, RS1 u. RS3, KG (s. Absatz 5.4.1, Tab. 5-1, S.17, lfd.Nr.9, sowie Grundriss S.36 und Raumliste)

  • Fensterbank – RS1, OG-links, 3 Räume (s. Absatz 5.4.4, Tab. 5-4, S.28, lfd.Nr.47, sowie Grundriss S.37 und Raumliste)


  • Spachtelmassen – Fensteranschlüsse/-laibungen, RS1, EG-rechts/-links, alle Räume (s. Absatz 5.4.2, Tab. 5-2, S.19, lfd.Nr.14, sowie Grundriss S.37 und Raumliste)

  • Spachtelmassen – Fensteranschlüsse/-laibungen, RS1, OG-rechts/-links, alle Räume (s. Absatz 5.4.2, Tab. 5-2, S.19, lfd.Nr.15, sowie Grundriss S.37 und Raumliste)

  • Spachtelmassen – Wandflächen, RS3, EG-rechts/-links, alle Räume (s. Absatz 5.4.2, Tab. 5-2, S.20, lfd.Nr.18, sowie Grundriss S.37 und Raumliste)

  • Spachtelmassen – Wandflächen, RS3, OG-rechts/-links, alle Räume (s. Absatz 5.4.2, Tab. 5-2, S.20, lfd.Nr.19, sowie Grundriss S.37 und Raumliste)


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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 43 von 49

Bei den aufgeführten/vorgefundenen Materialien handelt sich aufgrund der Kanzerogenität (Kat. 1A) von Asbeststäuben um Gefahrstoffe und um gefährlichen Abfall bzw. ggf. gefährlichen Abfall (s.u. Erläuterung).

Von den aufgeführten, asbesthaltigen Materialien gehen im intakten Zustand (ohne Eingriff in das Material) jedoch i.d.R. keine Gefahren (z.B. Fasernfreisetzungen) aus, da es sich (mit Ausnahme Dichtungen der Schornsteinklappen) im eingebauten Zustand um fest gebundene oder um als fest gebunden geltende Asbestprodukte handelt, die (ohne Beschädigungen) nicht der Gefährdungs- beurteilung nach Asbest-Richtlinie unterliegen. Für derartige Baustoffe besteht keine Sanierungs- pflicht. Betreffende Baustoffe sollten jedoch mit Ablauf ihrer Nutzungsdauer (z.B. bei Sanierungs- vorhaben/Kernsanierung) ausgebaut/ saniert werden.

Bei Gebäudeabbruch/-rückbau ist grundsätzlich die vorherige Entfernung von asbesthaltigen Materialien erforderlich.

Für ASI-Arbeiten (Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten) direkt an den Produkten (Materialeingriff) sind aufgrund der zu erwartenden Asbestfaserfreisetzungen zum Arbeitsschutz einschlägige Vorschriften für den Umgang mit Asbestprodukten, insbesondere der Gefahrstoff- verordnung (GefStoffV) und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519, "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zwingend einzuhalten.

Die Arbeiten sind durch einen Sachkundigen nach TRGS 519 zu planen und zu leiten. Bei Sanierungsvorhaben (mit zu erwartenden Faserfreisetzung durch Materialeingriffe) ist die Beauftragung einer zugelassenen Fachfirma für Schadstoffsanierung nötig. Die Asbestsanierung ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzumelden.

Es gelten für asbesthaltigen Abfall (z.B. Bauschutt) spez. Entsorgungsvorschriften. Für die getrennte und gekapselte Sammlung und Entsorgung von Asbest sind entsprechend gekennzeichnete Big Bags nötig.

Sofern keine weitere Differenzierung/Deklaration des (ausgebauten) asbesthaltigen Abfalls nach LAGA 23 – Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (Neufassung 05/2023) erfolgt, ist der betreffende Abfall getrennt und gekapselt als gefährlicher Abfall im gesetzlichen Nachweis- verfahren mit Abfallschlüssel 17 06 05* und Kennzeichnung (asbesthaltige Baustoffe) zu entsorgen.

Wird jedoch (z.B. zur ggf. möglichen Minderung von Entsorgungsmengen und -kosten) durch Probenahme (gemäß PN98) im (ausgebauten) asbesthaltigen Abfall und Analytik (z.B. VDI 3866, Blatt 5, Anhang B:2017-06) der Nachweis eines Asbest-Massengehalts <0,1% Abfall erbracht, gilt der betr. Abfall als asbesthaltig, jedoch nicht gefährlich: Abfallschlüssel 17 06 05 (Abfall zur Beseitigung). Kann der analytische Nachweis eines Asbest-Massengehalts <0,01% erbracht werden, gilt der betr. Abfall als asbestfrei: Abfallschlüssel 17 01 xx (Abfall zur Wiederverwertung),

weitere Folgerungen

Bei Verbleib von asbesthaltigen Materialien und bei weiterer Gebäudenutzung sollten, zur Vermeidung von Gefährdungen durch asbesthaltige Produkte, die Nutzer über das tatsächliche Gefährdungspotential bzw. über einen angepassten Umgang adäquat informiert werden. Wenn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes durch den Nutzer auch zerstörende Eingriffe gehören, ist eine Information mit Handlungsempfehlung obligatorisch.

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Die Verantwortung, dass durch die Nutzer in asbesthaltige Bauteile nicht eingegriffen wird, liegt beim Gebäudeeigner oder dessen Verfügungsberechtigten.

Für schwach gebundene Asbestprodukte, hier Dichtungen der Schornsteinklappen, besteht die Kennzeichnungspflicht („Achtung Asbest“ sichtbare Kennz. durch Asbest-Aufkleber). Dies ist auch für fest gebundene Asbest-Produkte zu empfehlen, wenn auch durch Information und Handlungsan- weisung nicht sichergestellt werden kann, dass es zu einem unsachgemäßen Eingriff kommen kann. Für einige asbesthaltige Materialien besteht nach GefStoffV zum Teil (je nach Baustoff und Situation; betrifft z.B. Fassadenplatten) das Überbauungsverbot.

im Speziellen: Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber

Für die Überprüfung auf asbestverdächtige Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (PSF) und auch Anstriche o.ä werden wie auch hier erfolgt i.d.R. Mischproben herangezogen (s. auch Absatz 3.4).

Es wird bei dieser Methodik (in Mischproben zusammengefasster Verdachtsflächen) i.d.R. keine Einzelraum-/Einzelbauteil-bezogene oder gar Spachteleinzelflächen-bezogene Eingrenzung möglich bzw. wird dies aufgrund von Verhältnismäßigkeit der Kosten/Nutzen i.d.R. nicht beauftragt/realisiert.

Diese Überprüfung bietet jedoch, sofern die Zusammenfassung von Verdachtsmomenten (VDI 6202, Bl.3) möglich, und bei Raumbereich- und Bauteil-bezogener gutachterlicher Durchführung, den Vorteil der Verringerung des Proben-/Kostenaufwands. Ggf. können auch schon bedeutsame Flächeneingrenzungen erreicht werden.

Es konnten Raumbereich- und Bauteil-bezogene Informationen (asbesthaltige/ asbestfreie Bauteile/Flächen) erlangt werden. Zudem konnte die Asbesthaltigkeit vom Grundputz ausgeschlossen werden (da Mischproben mit Negativbefunden vorliegen in die auch Grundputz einfloss), so dass es sich bei den betr. Asbestfunden in Fensteranschlüssen und Wandflächen um Spachtelmassen, ggf. auch Anstriche, aber in jedem Fall um oberflächennahes Material handelt, das nicht bis in die Tiefe auf das Mauerwerk geht.

Insgesamt erscheint eine Verringerung der Sanierungsflächen durch feingliedrigere Detail- untersuchung bzw. Detaillierte Technische Erkundung (DTE, z.B. Einzelraum-bezogen) für die betreffenden Materialien und Bauteile (Fensteranschlüsse und Wandflächen) im Gesamtbild diesbezüglicher Befunde als aussichtsreich.

Dem Grunde nach gelten für den Umgang mit diesen asbesthaltigen Materialien ferner die oben dargelegte Regelungen (s.o., S.43-44).

im Speziellen: Fensterkitte, Fensterbänke, Flansch- u. Flachdichtungen

Die vorgefundenen Fensterkitte u. Fensterbänke enthalten Asbest, das in der Materialmatrix fest gebunden ist. Daher geht auch von diesem asbesthaltigen Material i.d.R. keine unmittelbare Gefahr aus und sie unterliegen nicht der Bewertung nach Asbest-Richtlinie. Diese Baustoffe können bei ordnungsgemäßem Verbau und Zustand bis zum Ablauf der Nutzungsdauer im Bestand verbleiben und stellen in ordnungsgemäßem Zustand eine langfristige Problemstellung dar bzw. sind (erst) mit Ablauf der Nutzungsdauer auszutauschen. Das heißt, wenn das Bauteil nicht mehr für die vorgesehenen Bestimmung verwendet wird oder wenn schlechter Ist-Zustand

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und Einbausituation Gefahren (verschleißbedingte Faserfreisetzung) hervorrufen. Sofern ASI-Arbeiten (mit Eingriff in asbesthaltiges Material) am Produkt durchgeführt werden, gelten dem Grunde nach bereits oben dargelegte Regelungen (s.S.43-44).

Flanschdichtungen in Rohr- und Heizungssystemen, oder Flachdichtungen in alten Rippenheizkörpern oder anderen Bauteilen, bzw. Kleindichtungen in technischen Aggregaten und Wasserleitungen bzw. It-Hochdruckdichtungen in Rohrflaschen im Wesentlichen mit einer Bauzeit vor 1995 ist Asbesthaltigkeit zu unterstellen. Letztere Dichtungen werden auch als CAF-Dichtungen (CAF: compressed asbestos fibre sheets) bezeichnet. Von den abgekapselten Dichtungen gehen i.d.R. keine unmittelbaren Gefahren aus. Daher können gekapselte Dichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand einer langfristigen Problemstellung (z.B. DSIII) zugeordnet werden bzw. sind (erst) mit Ablauf der Nutzungsdauer auszutauschen. Das heißt, wenn das Bauteil nicht mehr für die vorgesehenen Bestimmung verwendet wird oder wenn schlechter Ist- Zustand und Einbausituation Gefahren (verschleißbedingte Faserfreisetzung) hervorrufen. Sofern ASI-Arbeiten (mit Eingriff in asbesthaltiges Material) am Produkt durchgeführt werden, gelten dem Grunde nach bereits oben dargelegte Regelungen (s.S.43-44).

8.2.2 alte Mineralwolle (KMF)

Im Gebäude wurden Dämmmaterialien als “alter Mineralwolle“ entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 521 vorgefunden bzw. deren Vorhandensein aufgrund des Einbaujahrs (vor Jahr 1996) unterstellt:

  • Rohrisolierungen – RS1 u. RS, KG, div. Räume (s. Absatz 6.4.1, Tab. 6-1, S.31, lfd.Nr. 50 sowie Grundriss S.36 und Raumliste)

Bei den vorgefundenen Materialien handelt sich aufgrund der zu unterstellenden Kanzerogenität (Kat. 1B) von Faserstäuben alter Mineralwolle um Gefahrstoff und gefährlichen Abfall.

Dass es sich um Gefahrstoff “alte Mineralwolle“ (n. TRGS 521) handelt, ist analytisch nach- gewiesen bzw. für alle Anwendungen von Künstlichen Mineralfasern zu unterstellen, die vor dem Jahr 1996 bzw. (inkl. Übergangszeit) bis zum Jahr 2000 eingebaut wurden.

Für die Gebäudeunterhaltung ist von Bedeutung, dass von alter Mineralwolle in ordnungs- gemäßem Zustand und/oder bei gekapseltem Einbau (z.B. in Leichtbauwänden, über dichten Decken) i.d.R. keine Gefahren (z.B. Faserfreisetzung) ausgehen; es besteht für intakte Materialien (keine Faserfreisetzung) keine Sanierungsverpflichtung.

Bei Abbruch/Rückbau ist grundsätzlich die vorherige Entfernung von alter Mineralwolle erforderlich.

Für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) am Produkt sind die Vorschriften für den Umgang, insbesondere der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 521, "Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“ einzuhalten. Zumeist wird bei Abbruch und Sanierungsvorhaben und erheblichem KMF-Vorkommen die Beauftragung einer zugelassenen Fachfirma für Schadstoffsanierung nötig.

Für die getrennte u. gekapselte Sammlung und Entsorgung von alter Mineralwolle sind

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4114 GEUN Seite 46 von 49

entsprechend gekennzeichnete Big Bags nötig. Die Entsorgung von diesen Abfällen muss als mit Abfallschlüssel 17 06 03* und Bezeichnung (alte Mineralwolle) erfolgen.

8.2.3 Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Es wurde Verdachtsbaustoff hinsichtlich PCB analytisch überprüft und wie folgt vorgefunden:

kein PCB nachgewiesen:

  • Dichtung der Kunststofffenster - Fassaden-seitig zu Laibung, RS1 u. RS3, alle Fenster (außer KG) (s. Absatz 6.4.2, Tab. 6-2, S.32, lfd.Nr. 52 sowie Grundriss S.37)

niedriger PCB-Gehalt:

  • Anstrich/Beschichtung der Wandflächen, RS1 u. RS3, Treppenhäuser └ PCB 6 -Gehalt: 2,19 (n. LAGA) (s. Absatz 6.4.2, Ergebnis-Tab. 6-2, S.32, lfd.Nr.51 u. Grundriss S.37 sowie Raumliste)

Für Materialien und Erzeugnisse mit einem PCB-Gehalt >50mg/kg besteht Verwendungs- und Umgangsverbot.

Bei Entsorgung PCB- belasteter Abfälle gilt der Grenzwert des PCB-Gehaltes für die Einstufung als gefährlicher Abfall gemäß Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung) und PCB/PCT- Abfallverordnung von 50mg/kg (Summe 6 PCB). Derart belastete Abfälle (>50mg/kg) sind mit betreffenden Abfallschlüssel 17 09 02* zu entsorgen und geeigneten Verbrennungsanlagen zuzuführen. Geringer belastete Abfälle mit PCB-Werten <50mg/kg sind unter dem Gesichtspunkt schädlicher Verunreinigungen ebenfalls geordnet über Entsorgungs- und Verwertungsnachweis und Begleitscheinverfahren (z.B. Abfallschlüssel 17 01 06*) zu entsorgen. Die Zuordnungswerte Bauschutt gemäß LAGA-Mitteilung 20 bzw. Deponieverordnung (Summe 7 Kongenere inkl. PCB 118) sind ZO: 0,02mg/kg; Z1.1: 0,1mg/kg; Z1.2: 0,5mg/kg; Z2: 1mg/kg. Nach den technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Merkblatt M20 ist eine Verwertung von PCB-belastetem Bauschutt als < Z.2 – Material erlaubt. Auf Grund des niedrigen Niveaus des Richtwertes für die Verwertung von PCB-kontaminierten Bauabfällen ist bei Sanierungsarbeiten die Getrennthaltungspflicht von wichtiger Bedeutung, damit anderer Bauschutt nicht kontaminiert und ebenfalls speziell entsorgt werden muss.

Bei dem vorgefundenen Materialien Anstrich/Beschichtung (Wände der Treppenhäuser) handelt es sich aufgrund des niedrig/mittleren PCB-Gehalts < 50mg/kg nicht um Gefahrstoff. Sofern jedoch Arbeiten z.B. mit hoher Staub-Exposition u. -zeit durchgeführt werden (TRGS 402) oder Arbeiten mit Warmbehandlung (TRGS 524), sind betr. Schutzmaßnahmen zu treffen. Aufgrund des PCB-Gehaltes über 1 mg/kg handelt um gefährlichen Abfall. Bei Ausbau ist die Entsorgung des betreffenden Materials ist getrennt (gefährlicher Abfall), Abfallschlüssel 17 09 02* zu entsorgen und geeigneten Verbrennungsanlagen zuzuführen.

8.2.4 Schwermetalle

Im Gebäude wurden Metalle/Schwermetalle, die aufgrund ihrer Gehalte (bei verstaubenden ASI- Arbeiten) ein Gefährdungspotential besitzen, wie folgt vorgefunden:

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  • rotbrauner Anstrich – Holzdielen, RS1 u. RS3, EG u. OG, div. Räume └ Blei-Gehalt: 1490 mg/kg, Schwermetalle – gesamt: Ʃ 1743 mg/kg (s. Absatz 6.4.3, Ergebnis-Tab. 6-3, S.33, lfd.Nr.53, sowie Grundriss S.37)

Für Blei in Materialien gilt ein Grenzwert nach CLP-Verordnung in Höhe von 3.000 mg/kg (wird hier unterschritten). Allerdings stellen auch die weiteren nachgewiesenen Schwermetalle, für die es keine Summenbewertung bzw. Summengrenzwert gibt, beim Einatmen der Stäube ein Gesundheitsrisiko dar. Somit sind, dem Vorsorgegrundsatz folgend, für Arbeiten mit Staubfreisetzung Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Kurz, die Gefährdungsbeurteilung orientiert sich nicht nur an dem Blei- bzw. Schwermetallgehalt, sondern auch sehr an der zu erwartenden Staubfreisetzung und Exposition. Als Beispiel: Ist für die Arbeiten nur mit einer geringen Staubfreisetzung und Exposition zu rechen, ist der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (Einweg-Schutzanzüge, FFP2-oder FFP3-Masken) ausreichend. Bei flächigen Sanierungsvorhaben mit hoher Staubfreisetzung ist auch spez. technische Ausrüstung nötig (z.B. Absaugung, Unterdruckhaltung) und somit die Beauftragung einer zugelassenen Fachfirma für Schadstoffsanierung nötig.

Bei den vorgefundenen Holzdielen-Anstrich handelt sich aufgrund des Gefährdungspotentials der vorgefundenen Metalle/Schwermetalle um Gefahrstoff im Sinn des Arbeitsschutzes.

Die Maßnahmen sind nach TRGS 524, TRGS 505 bzw. Gefährdungsbeurteilung und TRGS 505 festzulegen.

Anfallende Abfälle sind getrennt zu sammeln und die Entsorgung ist als gefährlicher Abfall nach AltholzV Kat. A IV, AVV 17 02 04* zu entsorgen.

8.2.5 Holzschutzmittel PCP/Lindan u. Altholz

Es wurden Verdachtsbaustoffe/Hölzer hinsichtlich PCP/Lindan analytisch überprüft und wie folgt vorgefunden:

kein PCP/Lindan nachgewiesen:

  • Dach-Konstruktionsholz – RS1 u. RS3, Spitzdach (s. Absatz 6.4.4, Tab. 6-4, S.33, lfd.Nr.54 u. Grundriss S.38)

Nach GefStoffV gilt für PCP bei Arbeiten an Produkten, die Stäube und Lösungsmittel freisetzen oder bei Hautkontakt der Grenzwert von 5 mg PCP/kg. Lindan, DDT (kein spez. Grenzwert vergeben) kann aufgrund seiner stofflichen Eigenschaften analog beurteilt werden.

Holzwerkstoffe sind gemäß Altholzverordnung (AltHolzV) den Altholzkategorie A I bis A IV zuzuordnen. Wichtiges Kriterium der Zuordnung ist z.B., ob Altholz halogenorganische Verbindungen und/oder Holzschutzmittel enthält oder andersartig behandelt ist.

Bei dem vorgefundenen Material Dach-Konstruktionsholz - Spitzdach handelt sich nicht um Gefahrstoff und nicht um gefährlichen Abfall. Es sind diesbezüglich keine speziellen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Die Entsorgung erfolgt getrennt gem. AltholzV Kat. A II, AVV 17 02 01.

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Es wurde im Gebäude weitere verschiedene Altholz-Anwendungen vorgefunden (z.B. Türen, Türzagen, Spanholzplatten u.a.m.). Auf Überprüfung bzw. Probenanalytik der verschiedenen Holzbauteile im Einzelnen z.B. auf chemische Holzschutzmittel wurde aus Kosten/Nutzen- Erwägungen verzichtet.

Die Holzwerkstoffe sind gemäß Altholzverordnung (AltHolzV) den Altholzkategorie A I bis A IV zuzuordnen. Wichtiges Kriterium der Zuordnung ist z.B., ob Altholz halogenorganische Verbindungen und/oder Holzschutzmittel enthält oder andersartig behandelt ist. Ggf. sind die Sorten getrennt zu sammeln und zu mit entsprechendem Abfallschlüssel zu entsorgen.

8.2.6 Hexabromcyclododecan (HBCD)

Es wurde Verdachtsbaustoff hinsichtlich des Flammschutzmittels HBCD analytisch überprüft und wie folgt vorgefunden:

mittlerer HBCD-Gehalt:

  • Styropor-Dämmung im Fußboden, RS1, Dachboden

└ HBCD-Gehalt: 6100 mg/kg

(s. Absatz 6.4.5, Ergebnis-Tab. 6-5, S.34, lfd.Nr.55 u. Grundriss S.38)

Für den Arbeitsschutz sind derzeit keine Grenzwerte für HBCD-Gehalte vergeben.

Bei hohen HBCD-Gehalten wäre dennoch die Notwendigkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen zu prüfen. Aus den vorgefundenen HBCD-Gehalten leiten sich für übliche ASI-Arbeiten keine Gefahrstoff-spezifischen Arbeitsschutzmaßnahen ab, auch weil bei Ausbau keine Warmbehandlung stattfindet und eine hohe Verstaubung des Materials nicht zu erwarten ist.

In Fall des Ausbaus der betr. Styropor-Dämmung mit HBCD-Gehalt: 5600 mg/kg (>1.000 mg/kg jedoch <30.000 mg/kg) ist diese als nachweispflichtig mit Abfallschlüssel 17 06 04 zu entsorgen.

8.3 weitere Handlungshinweise – Bau- und Abbruchabfälle

Abfallrechtliche Getrennthaltungspflicht

Die Pflichten zur getrennten Sammlung nach §8 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind grundsätzlich zu beachten. Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

  1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
  2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03)
  3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
  4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01)
  5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04)
  6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02)

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  1. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02)
  2. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
  3. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02)
  4. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).

Dies ist als Mindestanforderung zu betrachten. Weitere Getrennthaltungspflichten ergeben sich aus den Materialeigenschaften, z.B. die Separierung verschiedener Gefahrstoffe und/oder gefährlicher Abfälle (s. Absatz 8.2.1 bis 8.2.6).

weitere Gefahrstoffe oder Störstoffe:

Mineralischer Bauschutt (z.B. Ziegel, Beton, Gips) ist ebenfalls getrennt zu halten (s.o.). Die Zuordnung (Z 0, Z 1.1, Z 1.2, Z 2) nach LAGA und Abfallsteuerung wird teilweise durch Beprobung und Analytik gemäß LAGA (Bauschutt, Feststoff u. Eluat) im Zuge des Rückbaus (i.d.R. durch AN/Entsorger) erfolgen.

Schornsteine können durch Brandrückstände kontaminiert sein. Daher ist im Fall des Rückbaus das Abbruchmaterial im Container zu separieren und zur Beprobung u. Deklaration (i.d.R. durch Auftragnehmer AN/Entsorger) bereitzustellen.

Ergänzende Hinweise:

  • Auch bei sorgfältiger Erkundung können verdeckt eingebaute schadstoffhaltige Baustoffe nicht immer vollständig erkannt werden. Insofern könnten sich zu späterem Zeitpunkt noch baustoffliche Ausstattungen zeigen, die z.B. hinsichtlich des Arbeitsschutzes zusätzliche Bewertungen und eine ergänzende Untersuchung erforderlich werden lassen. Diesbezügliche Hinweise sollten im Zuge der Maßnahmen vom Architekten bzw. SiGeKo- Verantwortlichen (bei Maßnahmen vor Ort) erbracht werden.

  • Insbesondere für Baustoffe aus dem Abbruch werden (über die erfolgte Gefahrstoffüberprüfung hinaus) ggf. noch gesonderte Analysen zur deklarierten Steuerung (weiterer) anfallender Abfälle nach LAGA u. DepV nötig.

  • Sofern sich hinsichtlich Bewertung oder Empfehlungen Unklarheiten ergeben, ist es zu empfehlen, Rücksprache mit dem Unterzeichner zu halten.

Dorstadt, 30. September 2024 inuma- Gebäudediagnostik & Umweltmesstechnik GmbH

Joachim Kösling staatl. gepr. Umweltschutztechniker | Baubiologe VDB | Sachkundiger n. TRGS 519 u. 521 sowie DGUV 101-004 Sachverständiger für Schadstoffe, Schimmelpilze, Innenraumlufthygiene und Raumklima in Gebäuden Mitglied in:

  • Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGöF)
  • Berufsverband deutscher Baubiologen e.V. (VDB)

Es folgen die Anlagen: Anlage 1: Gefahrstoffinfos; Anlage 2: Laborergebnisse

Ende Gutachten/Kataster: Die Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf den Gegenstand der Untersuchung. Auszüge des Untersuchungsberichts dürfen nur mit Genehmigung des Prüfinstituts/Unterzeichners veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Vollständige Kopien sind gestattet.

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ANL2.2: Inuma Gutachten Nr.: 24-4159 GFTU

Stadt Salzgitter Seite: 1 von37 -Referat 02.1, Herr Jörn Homann - Ihr Zeichen: - Unser Zeichen: 24-4159GFTU Joachim-Campe-Straße 6-8 Tel.: 05337 –926 193 38226 Salzgitter Fax: 05337 –926 356 inuma - gebäudediagnostik & umweltmesstechnik gmbh - oderblick 5 - 38312 dorstadt Datum: 21.Februar 2025

Überprüfung auf Gebäudeschadstoffe - Gefahrstoffkataster für Dachböden/Dächer (35Reihenhäuser).

Projekt / Objekt: 38259 Salzgitter-Bad: WohngebäudeRheinstr. 10 u. 12, Wohngebäudekomplex Rheinstr. 14 bis 40(gerade), Wohngebäudekomplex Rheinstr. 42 bis 50 (gerade), WohngebäudekomplexEngeroder Str. 28 bis 52 (gerade).

Auftraggeber: Stadt Salzgitter, Referat 02.1, Joachim Campe-Straße 6-8, 38226 Salzgitter.Auftrag lfd.Nr. 02.10/01.2024 vom 25.07.2024.

Auftragnehmer: inuma -Gebäudediagnostik& UmweltmesstechnikGmbH, Sachverständiger: Herr Joachim Kösling, staatl. gepr. Umweltschutztechniker, Oderblick 5, 38312 Dorstadt –Landkreis Wolfenbüttel.

Anlass der Erhebung: Bauvorhaben Dachsanierung.

Zweckder Erhebung: Klärung/Festlegung von Arbeitsschutz-und Entsorgungsmaßnahmen bei Gefahrstoffvorkommen.

Ortstermin: 09.bis 11. sowie 15. Januar 2024.

Datum der Gutachtenerstellung: 21.Februar2025

GutachtenNr.: 24-4159GFTU.

Umfangdes Gutachtens: 37Seitenu. Anlagen (3).

inuma Geschäftsführer: Joachim Kösling Mitglied in Gebäudediagn. & Umweltmesstechnik GmbH Volksbank Börßum-Hornburg eG - Arbeitsgemeinschaft ökologischer Oderblick 5 IBAN: DE 93 2706 2290 0073 7720 00 Forschungsinstitute e.V. (AGÖF) Tel 05337-92 61 93 Fax 05337-92 63 56 BIC: GENODEF1BOH - Berufsverband deutscher Baubiologen www.inuma.net St.-Nr. 51 / 203 / 36910 e.V. (VDB)

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 2 von 37

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Auftrag und Hintergrund ….………………………………………. 3

2 Rechtliche Grundlagen ………..…...……..…………….……..…. 3 - 4

3 Grundlagen der Ausführung …..….....……..………….....…..…. 5 3.1 Ortstermin 5 3.2 Unterlagen 5 3.3 Untersuchung (Inhalt/Abgrenzung) 5 3.4 Vorgehen 5 - 6 3.5 Überprüfungsmethodik (Probenahmen) 6 - 7 3.5 Analysen 7 - 8

4 Feststellung der örtlichen Gegebenheiten …….….……..….…. 8 4.1 Wohngebäude 8 - 11 4.2 Teilbereiche/Bauteile 12

5 Überprüfung – Asbest ………….………………………….....….. 13 5.1 Spez. Aufgabenstellung 14 5.2 Allgemeines u. Bewertungsgrundlage 14 5.3 Spez. Vorgehen 14 - 16 5.4 Ergebnis 17 5.4.1 Dächer 17 - 19 5.4.2 Wände 20 - 22 5.4.3 Fußböden 23 - 24 5.4.4 Sonstige 24 - 25

6 Überprüfung – weitere Gefahrstoffe …….…………………….… 26 6.1 Spez. Aufgabenstellung 27 6.2 Allgemeines u. Bewertungsgrundlage 27 6.3 Spez. Vorgehen 27 6.4 Ergebnis 28 6.4.1 PCP/Lindan u. DDT 28 6.4.2 alte Mineralwolle (KMF) 29 6.4.3 HBCD 29 - 30

7 Feststellung u. Folgerung ………….…………….….……..…...... 31 7.1 Feststellung - Übersicht 32 - 33 7.2 Folgerungen 33 7.2.1 Asbest 33 - 34 7.2.2 PCP/Lindan u. Altholz 34 - 35 7.2.3 alte Mineralwolle (KMF) 35 7.2.4 HBCD 35 - 36 7.3 weitere Handlungsanweisungen 36

Ergänzende Hinweise 37

Gutachten/ Kataster – gesamt: 37 Seiten und 3 Anlagen.

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 3 von 37

1 Auftrag und Hintergrund

Gegenstand dieses Gutachtens/Gefahrstoffkatasters sind die Dächer und Dachböden folgender Wohngebäude in 38259 Salzgitter-Bad:

  • Wohngebäude Rheinstr. 10 u. 12,
  • Wohngebäudekomplex Rheinstr. 14 bis 40 (gerade),
  • Wohngebäudekomplex Rheinstr. 42 bis 50 (gerade),
  • Wohngebäudekomplex Engeroder Str. 28 bis 52 (gerade).

(s. Absatz 4, Feststellung örtliche Gegebenheiten S. 8 bis 12)

Aufgrund der Erbauungsjahre im Zeitraum von 1940 bis 1945 der betreffenden 35 Reihenhäuser und nachfolgender baulicher Instandhaltungsmaßnahmen ist zu unterstellen, dass auch Baustoffe zum Einsatz gekommen sind, die Gefahrstoffe (Gebäudeschadstoffe) enthalten.

Veranlassung des hiermit vorliegenden Gutachtens/ Gefahrstoffkatasters ist die Informationsermittlung im Vorfeld umfassender Baumaßnahmen zur Dachsanierung.

Die Gefahrstofferkundung dient dem Zweck der Feststellung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungs-Arbeiten (ASI-Arbeiten) und der Steuerung gefährlicher Abfälle.

2 Rechtliche Grundlagen

Nach GefStoffV § 6 (1) Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (…) hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen (…). Nach GefStoffV § 7 (1) darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaß- nahmen […] ergriffen worden sind.

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage zu ermittelnden Kenntnissen zu Gefahrstoffen in der Bau- oder Abbruchsubstanz für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten (ArbSchG §5, GefStoffV § 6 (1)) zunächst festzustellen, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen sind. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Wenn angezeigt, sind Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr vorzunehmen.

Der Eigentümer/ Weisungsbefugte/ Auftraggeber hat nach GefStoffV (§ 16 (1), § 2 Abs. 1 und Baustellenverordnung 3, § 4) und ggf. anderer Rechtsgrundlagen die Verpflichtung zu ermitteln, ob in einzugreifende bzw. an den Auftragnehmer übergebenen Materialien Gefahrstoffe enthalten sein können (TRGS 524 Nr. 3.2 - Vorwegmaßnahmen des Auftraggebers in der Planungsphase).

Für um- oder zurückzubauende Gebäude, sind nach Nummer 2.3 Abs. 2 (Arbeiten in kontaminierten Bereichen) Gebäudeschadstoffen zu ermitteln (TRGS 524 Abst. 4.2.1).

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 4 von 37

Zudem unterliegt der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte der Verantwortung einer gefährdungsfreien Gebäudenutzung im Rahmen seiner Unterhaltspflicht [LBO], wofür i.d.R. die Durchführung von Untersuchungen und ggf. Sanierungsmaßnahmen erforderlich ist.

Grundlage der Untersuchung bilden so u.a. die in allen Bundesländern eingeführte bautechnischen und abfallrechtlichen Ausführungsbestimmungen der Gefahrstoffverordnung sowie der technischen Regeln für den Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Kenntnisse über das Vorhandensein von Asbest in baulichen und technischen Anlagen sind erforderlich aufgrund:

  • GefStoffV § 5a (1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen (…). Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheits- gefährdung führen können (…). (3) Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungs- pflichten, die sich für den Veranlasser nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.

  • § 3 der Musterbauordnung (MBO) (Schutz von Leib, Leben und Gesundheit)

  • § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) (Tätigkeiten mit Asbest siehe Anhang

  • BaustellV, Nr. 2, bzw. Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten)

  • Asbest- Richtlinie Stand Nov.2020 (Anhang 16 MVV TB des Dtsch. Institut für Bautechnik (DIBt).

  • Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden, baua: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 1.Auflage 2020

  • TRGS 517, Umgang mit Asbestmineralien

  • TRGS 519: Asbest – Abbuch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten.

  • TRGS 521: Umgang/Sanierung von Künstlichen Mineralfasern (KMF, „alte Mineralwolle“)

  • TRGS 524 bzw. DGVU 101-004 (ehem. BGR128): Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

  • TRGS 905 (2016): Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe.

  • PCP-Richtlinie - Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (NRW), MBl. NW 1997 S. 1058.

  • PAK-Hinweise, Fassung 04/2000: Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden

  • Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden, baua: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 1.Auflage 2020

  • Handlungsanleitung Umgang mit teerhaltigen Materialien im Hochbau des Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi 1).

  • § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen u. Abfällen)

  • Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

  • CLP- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 üb. Einstufung, Kennzeichnung u. Verpackung von Stoffen und Gemischen.

  • Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV), EAK- Katalog.

  • LAGA 23 Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.

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3 Grundlagen der Ausführung

3.1 Ortstermine

  • Am 09.01.2025 in der Zeit von 9:00 bis 13:15 Uhr, am 10.01.2025 in der Zeit von 10:00 bis 14:00 Uhr, am 13.01.2025 in der Zeit von 9:30 Uhr bis 17:00 Uhr und am 15.01.2025 in der Zeit von 9:15 bis 16:15 Uhr zur Ortsbegehung mit Aufnahme der örtlichen Gegebenheiten und systematischen Übersichtserkundung zu Bautypen, Bauteilen und Baustoffen mit Ausführung von Bauteilöffnungen und Aufzeichnungen. Ferner zur systematischen Erfassung/ Abgrenzung von Verdachtsbaustoffen und Probenahme-Planung. Des Weiteren zur gezielten Ausführung der Material-Probenahmen sowie Anfertigen von Fotos und Aufzeichnungen. Der untz. Sachverständigen wurde bei den Ortsterminen durch Herrn Jörg Lange (inuma-Mitarbeiter) oder durch Jaron Kösling (inuma-Praktikant) unterstützt.

3.2 Unterlagen

Übersicht Dachdetails, Übersicht (Lageplan) Baualtersklassen Ostsiedlung, Grundrisse - zur Verfügung gestellt durch Auftraggeber. Vor-Ort-Aufzeichnungen des SV.

3.3 Untersuchung (Inhalte/Abgrenzung)

Die Überprüfung bezieht sich auftragsgemäß auf Gefahrstoffe bzw. Verdachtsbaustoffe der Dächer und Dachböden folgender Wohngebäude bzw. 35 Reihenhäuser in 38259 Salzgitter-Bad:

  • Wohngebäude Rheinstr. 10 u. 12 – > siehe Foto 1, S.9

  • Wohngebäudekomplex Rheinstr. 14 bis 40 (gerade) – > siehe Foto 2 u. 3, S.10

  • Wohngebäudekomplex Rheinstr. 42 bis 50 (gerade) – > siehe Foto 4, S.11

  • Wohngebäudekomplex Engeroder Str. 28 bis 52 (gerade) – > siehe Foto 5, S.11

Über die Erkundung von Gefahrstoffen hinausgehende Material-/ Baustoffüberprüfungen oder Bodenüberprüfungen sind nicht Gegenstand des Auftrags.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch bei sorgfältiger Erkundung z.B. verdeckt eingebaute, schadstoffhaltige Baustoffe/Bauteile nicht immer vollständig erkannt werden. Daher können sich zu späterem Zeitpunkt noch baustoffliche Ausstattungen zeigen (z.B. verdeckte Zwischenschichten, Materialien hinter nicht auszumachenden doppelten Verkleidungen), die z.B. hinsichtlich des Arbeitsschutzes zusätzliche Bewertungen und eine ergänzende Untersuchung erforderlich werden lassen. Diesbezügliche Hinweise sollten im Zuge der Maßnahmen vom SiGeKo- Verantwortlichen (bei Maßnahmen vor Ort) erbracht werden.

3.4 Vorgehen

  • Grundlage der Überprüfung bilden die durch den Auftraggeber zum Objekt übermittelten Informationen (Bauvorhaben Dachsanierung) und Unterlagen (s. Absatz 3.2) und die durch den ausführenden Sachverständigen vor Ort erlangten Kenntnisse zu Objekt und gebäudespezifischen Merkmalen.

  • Die Überprüfung bezieht sich auf das unter Absatz 3.2 und Absatz 4 aufgeführte Gebäude und hier vorzufindende Verdachtsmaterialien bzw. Gefahrstoffe Asbest, teerhaltige Baustoffe (PAK),

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Dämmmaterialien (auf Künstliche Mineralfasern (bzw. „alte Mineralwolle“), Holzschutzmittel u.a. Gefahrstoffe.

  • Die Ermittlung der Massen schadstoffhaltiger Baustoffe ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens.

  • Die Überprüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme und systematischer Erfassung von Gebäudetypen, Bauteilen und Baustoffen, wo nötig ergänzt durch lokal ausgeführte Bauteilöffnungen, und stichprobenartiger Beprobung von Verdachtsmaterialien. Tieferliegende bzw. unzugängliche Materiallagen (z.B. im Kern der Geschossdecken) konnten nicht überprüft werden.

  • Sofern sich Gefahrstoffanwendungen zeigen, die eine Gefährdung Dritter (Gebäudenutzer) darstellen, weisen wir den Auftraggeber darauf.

3.5 Überprüfungsmethodik

Bei der sachkundigen Überprüfung auf Gefahrstoffe finden derzeit, je nach Arbeitsvorhaben, örtlichen Gegebenheiten und Aufgabenstellung, unterschiedliche Überprüfungsmethoden Anwendung. Bezogen auf alle Verdachtsmaterialien- und im Speziellen auch auf Asbest in Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (PSF) sind dies:

a) Gebäude- od. Gebäudeteilüberprüfung n. VDI 6302 Bl.3 - Asbestvorkommen klären und auf Bauteile bzw. Flächen eingrenzen:

a1) Um das Vorkommen von Gebäudeschadstoffen bzw. Asbest (ohne maßgebliche räumliche Eingrenzungen) zu klären, können, sofern nach gutachterlicher Beurteilung möglich, Gebäudeteilbereiche, Bauteile und Flächen bzw. Verdachtsmomente zusammengefasst werden. Es werden verlässliche Aussagen auf Grundlage des Erreichens einer Aussagesicherheit von 90% (Berechnung n. VDI 6202 Bl.3) über das Aufkommen von Gebäudeschadstoffen bzw. Asbest, hier im Wesentlichen bezogen auf Verdachtsmaterialien Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (PSF) in Wand- und Deckenbekleidungen erlangt. Jedoch werden aufgrund z.B. der Zusammenfassung von Gebäudeteilen und vglw. niedrigerer Anzahl von (Misch-) Proben hierüber i.d.R. nur begrenzte Eingrenzungen auf Gebäudeteile, Geschosse, Bauteile oder Flächen erhalten:

  • Sofern (unter dieser Voraussetzung: Planung u. Probenahmen bedürfen der gutachterlichen Ausführung!):in der festgelegten Anzahl von (Misch-) Proben kein Asbest nachgewiesen wird, kann das Gebäude aus dem Asbestverdacht genommen werden bzw. können Arbeiten ohne asbestspezifische Schutzvorkehrungen ausgeführt werden.

  • Sofern Asbest, wenn auch nur anteilig, in (Misch-) Proben nachgewiesen wird, müssen anstehende Arbeiten im betreffenden Gebäude mit asbestspezifischen Schutzmaßnahmen (TRGS 519) durchgeführt werden. Alternativ können durch detailliertere Erkundung ggf. Asbestfundstellen/-flächen weiter eingegrenzt werden (siehe oben a2).

Sofern durch Erkundung nach a1) (s.o.) hinsichtlich PSF, Asbest in Mischproben nachgewiesen wurde, sollten ggf. im Hinblick auf Sanierungsplanung/Sanierungskosten, Gebäudeteile, Bauteile oder Flächen durch weitere Detailuntersuchung (asbestfrei/asbesthaltig) weiter eingegrenzt bzw. detaillierter zugeordnet werden.

a2) Um das Vorkommen von Gebäudeschadstoffen bzw. Asbest zu klären und ggf. detaillierter einzugrenzen, werden Gebäude z.B. in Gebäudeteilbereiche, Bauteile und Flächen bzw. Verdachtsmomente aufgeteilt überprüft.

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So werden aufgrund einer feiner gegliederten Aufteilung des Gebäudes z.B. in Trakte, Geschosse, Raumfunktionen vglw. höhere Anzahlen von (Misch-) Proben entnommen. Dadurch werden detailliertere Informationen über das Vorhandensein, hier im Wesentlichen bezogen auf Verdachtsmaterialien Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (PSF) in Wand- und Deckenbekleidungen auf Grundlage des Erreichens einer Aussagesicherheit von 90% (Berechnung n. VDI 6202 Bl.3) erlangt:

  • Sofern in der festgelegten Anzahl von (Misch-) Proben kein Asbest nachgewiesen wird, kann das überprüfte Gebäude aus dem Asbestverdacht genommen werden bzw. können Arbeiten ohne asbestspezifische Schutzvorkehrungen ausgeführt werden.

  • Bei negativen Teilbefunden können Gebäudeteilbereiche (z.B. Trakte, Geschosse, Räume) z.B. bzgl. PSF aus dem Asbestverdacht genommen werden bzw. sind diese den Arbeiten ohne asbestspezifische Schutzvorkehrungen zuzuordnen.

  • Für die Gebäudeteilbereiche mit positivem Befund z.B. bzgl. PSF sind als Asbest-belastet einzustufen- und diese den Arbeiten mit asbestspezifischen Schutzvorkehrungen zuzuordnen.

Wenn bei Erkundung nach Auftragsvariante bzw. Vorgehen a2) (s.o.) hinsichtlich PSF, Asbest in Mischproben nachgewiesen wurde, sind damit einhergehend i.d.R. bereits bedeutsame Eingrenzungen erreicht und der Sanierungsaufwand (bzgl. asbestspezifische Schutzvorkehrungen) kann entsprechend zugeordnet/ minimiert werden.

b) Arbeits-/Anlassbezogene - Detaillierte Techn. Erkundung (DTE) (n. VDI 6302 Bl.3)

b1) Lokal begrenzt auf genaue Lage am Bauteil der geplanten Arbeiten (z.B. Kernbohrung kl. Durchbruch durch Wand oder Decke oder Fußboden, kleinflächige Reparaturarbeit, Türzargen-Austausch):

b2) Lokal begrenzt auf Bauteil, an dem/denen Arbeiten erfolgen sollen (z.B. Rückbau einer Wand, Austausch einer Tür, größerer Durchbruch, vielfache Bohrungen oder Reparaturstellen an einer Wand- oder Decke):

b3) Begrenzt auf Bauteil, an dem/denen Arbeiten erfolgen sollen (z.B. Wände, Decken, Fußböden gleicher baustofflicher Ausstattung, Fensterbänke, Kanäle bzw. derer strichprobenartige Überprüfung):

Für b1) bis b3) gilt:

  • Sofern kein Asbest gefunden wird, können anstehende Arbeiten im entsprechend lokal begrenzten Bauteilbereich oder lokal begrenzt auf Bauteil oder am Bauteil ohne Asbest-spezifische Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

  • Sofern Asbest nachgewiesen wird, müssen anstehende Arbeiten im entsprechend lokal begrenzten Bauteilbereich oder lokal begrenzt auf Bauteil oder am Bauteil nach asbestspezifischen Schutzmaßnahmen (TRGS 519) durchgeführt werden.

3.6 Analysen

Laboranalytische Untersuchung div. entnommener Materialproben. Die Untersuchung erfolgte im Unterauftrag bei GBA Gesellschaft für Bioanalytik mbH, Daimlerring 37, 31135 Hildesheim. Die Ergebnisse sind wie folgt dokumentiert (s. auch Anlage 2):

  • Analytik auf Asbest: Labor-Prüfbericht Nr. 2025P600637/1 v. 29.01.2025,
  • Analytik auf Asbest, PAK, Quecksilber: Labor-Prüfbericht Nr. 2025P600636/1 v. 29.01.2025,

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  • Analytik auf KMF: Labor-Prüfbericht Nr. 2025P600635/1 v. 29.01.2025,
  • Analytik auf PCP/Lindan/DDT: Labor-Prüfbericht Nr. 2025P600634/1 v. 29.01.2025,
  • Analytik auf HBCD: Labor-Prüfbericht Nr. 2025P600633/1 v. 29.01.2025.

4 Feststellung örtliche Gegebenheiten

4.1 Wohnngebäude

Die Wohngebäude bzw. 35 Reihenhäuser in 38259 Salzgitter-Bad, deren Dächer und Dachböden Gegenstand dieser Überprüfung sind, lassen sich der übersichtshalber in folgende zusammenhängende 4 Reihenhauskomplexe einteilen:

  • Wohngebäude Rheinstr. 10 u. 12,
  • Wohngebäudekomplex Rheinstr. 14 bis 40 (gerade),
  • Wohngebäudekomplex Rheinstr. 42 bis 50 (gerade),
  • Wohngebäudekomplex Engeroder Str. 28 bis 52 (gerade).

Das freistehende Wohngebäude Rheinstraße 8, 10 u. 12 mit Baujahr 1944 besteht aus 3 Reihenhäusern, wovon RS8 bereits ein neues Dach besitzt und daher nicht überprüft wird.

Der Wohngebäudekomplex Rheinstr. 14 bis 40 (gerade) mit Baujahr 1940 besteht aus 14 Reihenhäusern. Der Gebäudekomplex ist entlang der Rheinstraße angeordnet und schließt östlich direkt an den Wohngebäudekomplex 42 bis 50 an.

Der Wohngebäudekomplex Rheinstr. 42 bis 50 (gerade) mit Baujahr 1940 besteht aus 5 Reihenhäusern. Der Gebäudekomplex schließt (demzufolge) westlich an den Wohngebäudekomplex 14 bis 40 an.

Der Wohngebäudekomplex Engeroder Str. 28 bis 52 (gerade) mit Baujahr 1944 (ES 28 u. 28a) und Baujahr 1945 (ES 30 bis 52) besteht aus 14 Reihenhäusern. Der Gebäudekomplex schließt südlich an das Wohngebäude Rheinstraße 1 u. 3 an, das zur Erstellung eines Gefahrstoffkatasters (Gesamtgebäude) bereits gesondert überprüft wurde.

Im Rahmen der Erkundung von Verdachtsbaustoffen und zur Probenahme-Planung wurden die Bauteile/Baustoffe aller Dächer/Dachböden systematisch erfasst und betreffenden Typen zugeordnet. Es wird zur weiteren bzw. detaillierten Bautypen-/Baustoffen-Beschreibung auf Anlage 3 (Exel-Tabelle) verwiesen (s. Anlage 3). Des Weiteren erklären sich konstruktive Merkmale auch durch die Darstellungen in den Ergebnistabellen.

Die Lage der 37 Reihenhäuser ist im Folgenden Abb.1 zu entnehmen. Ansichten sind im Folgenden mit Foto 1 bis 3 dargestellt.

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Abb.1:Lageplan(Luftbild bzw. Draufsicht)

Engeroder Str. 28 bis 52 (gerade)

Rheinstr. Rheinstr. Rheinstr. 42 -50 (gerade) 14 -40 (gerade) 10 u. 12

N

Quelle: google maps W O

S Foto 1: Reihenhäuser Rheinstraße 10 u. 12, Ansicht Norden(von Rheinstr.)

alle Fotos dieses Gutachtens: J. Kösling im Rahmen der Ortstermine

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Foto 2: Reihenhäuser Rheinstraße 14 bis 18 - von Komplex RS 14 bis 40, Ansicht Norden (von Rheinstr.)

Foto 3: Reihenhäuser Rheinstraße 20 bis 40 - von Komplex RS 14 bis 40, Ansicht Norden (von Rheinstr.)

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Foto 4: Reihenhäuser Rheinstraße 42 bis 50, Ansicht Norden (von Rheinstr.)

Foto 5: Engeroderstr. 28 bis 52, Ansicht Osten (von Engeroderstr.)

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4.2 Gebäudeteilbereiche

Die Überprüfung der Wohngebäude (s. Absatz 4.1) bezieht sich auftragsgemäß auf folgenden Gebäude-Teilbereich bzw. Innenräume/Bauteile: Dächer und Dachböden (s.u. Foto 6 u. 7, bsph.),

Andere Räume/Bauteile/Baustoffe, in die im Zuge der anstehenden Maßnahmen nicht eingegriffen wird, sind von dieser Überprüfung ausgeschlossen bzw. nicht Gegenstand dieses Auftrags.

Foto 6: Dach (Foto bsph. für Dachsituation der Reihenhäuser)

Foto 7: Dach/Dachboden (Foto bsph. für Dachsituation der Reihenhäuser)

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Absatz 5: Überprüfung Asbest

Inhaltsverzeichnis: Seite

5.1 Spez. Aufgabenstellung 14 5.2 Asbest – Allg. u. Bewertungsgrundlagen 14 5.3 Spez. Vorgehen 14 - 16 5.4 Ergebnis 17 5.4.1 Dächer 17 - 19 5.4.2 Wände 20 - 22 5.4.3 Fußböden 23 - 24 5.4.4 Sonstige 24 - 25

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5.1 Spez. Aufgabenstellung

Diese Überprüfung bezieht sich auf Baustoffe, für die der Verdacht besteht, Asbest zu enthalten bzw. die bei Asbestnachweis als krebserzeugend (K.1A) einzustufen sind.

Ziel der Untersuchung ist die Feststellung, ob- oder in welchem Umfang sich Asbestprodukte in den Untersuchungsbereichen befinden und ob- bzw. welcher Handlungsbedarf, insbesondere hinsichtlich des Modernisierungsvorhabens (Arbeitsschutz, Entsorgung) besteht.

5.2 Asbest

Allg. Informationen u. Bewertungsgrundlagen

Grundsätzliches, siehe Anlage 1

Zusatzinformation PSF: Der Einsatz von asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen u. Fliesenklebern (PSF) aber auch Anstrichen und Beschichtungen von Wand- und Deckenbekleidungen wird mitunter unterschätzt. Asbesthaltige Spachtelmassen liegen in dünnen Schichten und ggf. unter Deckschichten verborgen vor. Ihre Anwendung innerhalb eines Raumes kann unsystematisch von einer Teilfläche und einem Bauteil zur anderen wechseln. Dahinein spielt auch, dass Spachtelmassen z.B. auch als Loch-, Fugen- und Rissfüller in vielen, seit den 70er Jahren aufgetragenen Schichten verdeckt vorliegen. Flächige Feinspachtelungen, Asbestputze (z.B. Strukturputze) oder Wandfanstriche wurden ggf. überlagernd auf Wände im Bestand aufgetragen, so dass die Schichtenfolge variieren kann. Die gängigen Suchkriterien versagen hier. Mit der zunehmenden Kenntnis der Sachlage wird klar, dass die rechtzeitige Identifizierung bei Bauvorhaben wegen möglicher Zusatzkosten und Terminplanungen wesentlich ist. Dieser Aspekt berührt auch viele bereits erfolgte Immobilienübertragungen.

Für diese Materialien ist i.d.R. davon auszugehen, dass es sich hierbei um fest gebundene Asbestprodukte handelt, für die ebenfalls betreffende, oben aufgeführte Bewertungsgrundlagen gelten. Die Überprüfung dieser Materialien erfordert hinsichtlich Probenahme und Analytik jedoch ein spezielles Vorgehen.

5.3 Spez. Vorgehen

Die Überprüfungsmethodiken sind unter Absatz 3.5 beschrieben. Anwendung fanden hier die Methoden a1) u. b3).

Es erfolgte die Einteilung von Verdachtsmaterialien bzw. derer Bauteile/Einzelflächen (z.B. Dach, Dachgauben, Dachstuhl, Fußböden u.a.) unter Berücksichtigung der jeweiligen Bauteil- Gesamtflächengröße und Homogenität/ Inhomogenität der Materialien zur Festlegung von Anzahl und Ort der Probeentnahmestellen u. Bauteilen.

Die Überprüfung von Verdachtsmaterialien (außer PSF, s.u.) erfolgte durch bauteilbezogene exemplarische Entnahme von Einzelproben.

Die Überprüfung der Verdachtsmaterialien Putze, Spachtelmassen erfolgte mittels “Mischprobenstrategie“. Dasselbe gilt für sehr inhomogener oder nicht trennbare

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Fußbodenmaterialien (Verbundmaterial). Es werden für 1 Mischprobe (oder Verbundprobe) jeweils bis zu 5 Einzelproben (bzw. Probeentnahmestellen, Materialien) zusammengeführt.

Wände oder Decken die nicht mit Putz oder Spachtelmassen ausgestattet sind (z.B. Rohbeton, Rohmauerwerk) stellen keine Verdachtsflächen dar und werden nicht beprobt.

Leichtbauwände und Fliesenspiegel die wissentlich nach dem Jahr 1993 erstellt wurden, stellen ebenfalls keine Verdachtsflächen dar und werden nicht beprobt.

Die Material-Probenahmen erfolgten durch visuelle Inspektion und durch gezielte stichprobenartige Beprobung mittels gereinigter Werkzeuge (i. d. R. Stanzeisen, Holzbeitel, Cuttermesser o. ä.) unter Beachtung der TRGS 519. Die Proben wurden direkt nach Probenahme im vorgesehenen Behältnis luftdicht verschlossen, mit Probeentnahmeort und –Nr. beschriftet und nachfolgend dem o.a. Labor zugestellt zur qualitativen Analyse gemäß Mischprobe/Verbundprobe: Präparation: Veraschung, Säurebehandlung, Filtration aus einer Suspension auf einen Kernporenfilter, rasterelektronen- mikroskopische Analyse (REM) gemäß VDI 3866, Blatt 5, Anhang B:2017-06. Nachweisgrenze 0,001%. Einzelproben – Streupräparat: Nachweisgrenze 0,001%, Einzelproben-Sonstige: 0,1%. od. 1%.

Gemäß oben erläuterter Zielsetzung und aufgeführtem Vorgehen wurden Proben/Mischproben zur Überprüfung auf Asbest gemäß folgender Aufteilung entnommen:

Tab. 4-1: Aufteilungs-/ Probennahme-Übersicht: Dach, Wände, Fußboden

Baukörper / GeschossBauteilBaustoff / Probe
Anstrich/Spritzputz o.ä.Anstrich o.ä.MörtelEstrichMineral- schichtBeschich- tung od. BelagBeschich-
Schlemmetung od.
Belag
/ Putz
Dächer/ DachbödenDächer (inkl. Holz u. Ziegel)MP14 (RS50)MP 19 (E48)MP2MP3
(RS10)(RS10)
MP6MP7
(RS14)(RS14)
MP12MP13
(RS44)(RS44)
MP17MP18
(E28)(E28)
WändeMP1
(RS10)
MP5
(RS14)
MP11
(RS44)
MP16
(E28)
FußbödenMP4 (RS14) MP9 (RS32)MP8 (RS24)MP10
(RS36)
MP15
(E28)
AB-5
(RS14)
AB-8
(RS22)
AB-9
(RS22)
AB10
(RS32)

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Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 16 von 37

Tab. 4-2: Aufteilungs-/ Probennahme-Übersicht: Sonstige (Dachgaube, Schornstein, Fenster)

Baukörper /BauteilBaustoff / Probe
GeschossAbdichtbahnSchindelnAbdeckplatteFenster-Kitt
Dächer/ DachbödenDach- gaubenAPQ-1 (RS14)APQ-1AB-1
(RS14)(RS1, RS10, RS14)
AB-11
(E28)
Dachluken- fensterAB-2
(RS1, RS10, RS14)
AB-12
(E28)
Schorn-AB-13
steine(E32)
  • Ergebnis, s. folgende Seiten

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Bericht Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU 19-3090/1 SE Nr. Nr. 19- 3090/1 SE Seite 17 von 37

5.4 Ergebnis

5.4.1 Dächer (Asbest-Verdachtsmaterialien)

Tab. 5-1: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFotoGefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
1MP2 / 25600231- 002 (MischprobeRS10 / DachAnstrich o.ä. – Dachziegel u. Dachholz / weißlich / ca.1 mmAsbestVDI 3866-5 06/2017 / 2025P60063 7/1kein Asbestnein
2MP6 / 25600231- 006 (MischprobeRS14 / DachAnstrich o.ä. - Dachziegel u. Dachholz / weißlich / ca.1 mmdto.dto.kein Asbestnein
3MP12 / 25600231- 012 (MischprobeRS44 / DachAnstrich o.ä. - Dachziegel u. Dachholz / weißlich / ca.1 mmdto.dto.kein Asbestnein

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4MP17 / 25600231- 017 (MischprobeE28 / DachAnstrich o.ä. - Dachziegel u. Dachholz / weißlich / ca.1 mmdto.dto.kein Asbestnein
5MP3 / 25600231- 003 (MischprobeRS10 / DachMörtel – Dachziegel / weißgrau / ca.3 – 4 cmdto.dto.kein Asbestnein
6MP7 / 25600231- 007 (MischprobeRS14 / DachMörtel – Dachziegel / weißgrau / ca.3 – 4 cmdto.dto.kein Asbestnein
7MP13 / 25600231- 013 (MischprobeRS44 / DachMörtel – Dachziegel / weißgrau / ca.3 – 4 cmdto.dto.kein Asbestnein

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8MP18 / 25600231- 018 (MischprobeE28 / DachMörtel – Dachziegel / weißgrau / ca.3 – 4 cmdto.dto.kein Asbestnein
9MP14 / 25600231- 014 (MischprobeRS50 / DachSpritzputz – auf Dachziegel / weißgräulich / ca.2 - 3 mmdto.dto.kein Asbestnein
10MP19 / 25600231- 019 (MischprobeE48 / DachSpritzputz – auf Dachziegel / weißgräulich / ca.2 - 3 mmdto.dto.kein Asbestnein

Kein spez. Handlungsbedarf Spez. Handlungsbedarf bei ASI-Arbeiten!

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5.4.2 Wände (Asbest-Verdachtsmaterialien)

Tab. 5-2: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFotoGefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
11MP1 / 25600231- 001 (Mischprob e)RS10 / Giebelwand, SchornsteinAnstrich/Schlemme/Putz hell-grau / ca.1cmAsbestVDI 3866-5 06/2017 / 2025P60063 7/1kein Asbestnein
12MP5 / 25600231- 005 (MischprobeRS14 / Giebelwand, SchornsteinAnstrich/Schlemme/Putz hell-grau / ca.1cmdto.dto.kein Asbestnein
13MP11 / 25600231- 011 (MischprobeRS44 / Giebelwand, SchornsteinAnstrich/Schlemme/Putz hell-grau / ca.1cmdto.dto.kein Asbestnein

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Gutachten / Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 21 von 37

14 MP16/ E28 / Anstrich/Schlemme/Putz dto. dto. kein Asbest nein 25600231- Giebelwand, hell-grau / ca.1cm 016 Schornstein (Mischprobe

Kein spez. Handlungsbedarf Spez. Handlungsbedarf bei ASI-Arbeiten!

5.4.3 Fußboden (Asbest-Verdachtsmaterialien)

Tab. 5-3: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFotoGefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
15MP4 / 25600231- 004 (MischprobeRS14 u.a. / FußbodenEstrich / grau / ca.2 cmAsbestVDI 3866-5 06/2017 / 2025P60063 7/1kein Asbestnein
16MP9 / 25600231- 009 (MischprobeRS32 u.a. / FußbodenEstrich / grau / ca.2 cmdto.dto.kein Asbestnein

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Gutachten / Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 22 von 37

17AB-5 / 25600231- 022RS14 u.a. / FußbodenTrennlage / schwarz / ca.0,3 mmdto.dto.kein Asbestnein
18MP8 / 25600231- 008 (MischprobeRS24 u.a. / FußbodenMineralschicht – Lage unter Styropr- Dämmung / grau / ca.5 mmdto.dto.kein Asbest
19MP10 / 25600231- 010 (MischprobeRS36 / FußbodenBeschichtung – der GK-Platten / grau / ca.1 mmdto.dto.kein Asbestnein
20MP15 / 25600231- 015 (MischprobeE28 / FußbodenBeschichtung – der GK-Platten / grau / ca.1 mmdto.dto.kein Asbestnein

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Gutachten / Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 23 von 37

21AB-8 / 25600231- 023RS22 u.a. / FußbodenVinylbelag alt / graubräunlich / ca. 2 mmdto.dto.kein Asbestnein
22AB-9 / 25600231- 024RS22 u.a. / FußbodenPappbelag alt / grauschwärzlich / ca. 1 - 2 mmdto.dto.kein Asbestnein
23AB-10 / 25600231- 025RS32 u.a. / FußbodenPVC-Pappbelag alt / grüngrauschwärzlich / ca. 2 mmdto.dto.kein Asbestnein

Kein spez. Handlungsbedarf Spez. Handlungsbedarf bei ASI-Arbeiten!

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Gutachten / Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 24 von 37

5.4.4 Sonstige (Asbest-Verdachtsmaterialien)

Tab. 5-4: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFotoGefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
24APQ-1 / 25600231- 029RS14 / DachgaubeAbdichtbahn – außenseitige Flanken / schwarz / ca.3 mmAsbest, PAK, QuecksilberVDI 3866-5 06/2017 / 2025P60063 6/1kein Asbest PAK = Ʃ 2,0 mg/kg; HG = 0,16 mg/kg)nein
25AB-1 / 25600231- 020 (MischprobeRS14 / SchornsteinAbdeckplatte / grau / ca.4 cmAsbestdto.kein Asbestnein
26AB-11 / 25600231- 026 (MischprobeE28 / SchornsteinAbdeckplatte / grau / ca.4 cmdto.dto.kein Asbestnein

[Seite 126]

Gutachten / Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 25 von 37

27AB-2 / 25600231- 021 (MischprobeRS10 / Dachluken- fensterFensterkitt / grau / ca.2 – 3 mmdto.dto.kein Asbestnein
28AB-12 / 25600231- 027 (MischprobeE28 / Dachluken- fensterFensterkitt / grau / ca.2 – 3 mmdto.dto.kein Asbestnein
29AB-13 / 25600231- 028 (MischprobeE28 – E52 / DachgaubeSchindeln - außenseitige Flanken / grau / ca. 1-2 mmdto.dto.enthält Asbest (Chrysotil, 5 - 20 %)ja Abfall- schlüssel 17 06 05*

Kein spez. Handlungsbedarf Spez. Handlungsbedarf bei ASI-Arbeiten!

[Seite 127]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 26 von 37

Absatz 6 Überprüfung – weitere Gefahrstoffe:

Pentachlorphenol (PCP), Lindan Künstliche Mineralfasern (KMF) Hexabromcyclodecan (HBCD)

Inhaltsverzeichnis: Seite

6.1 Spez. Aufgabenstellung 27 6.2 Allgemeines u. Bewertungsgrundlagen 27 6.3 Spez. Vorgehen 27 6.4 Ergebnis 28 6.4.1 PCP/Lindan u. DDT 28 6.4.2 Künstliche Mineralfasern (KMF) 29 6.4.3 Hexabromcyclodecan (HBCD) 29 - 30

[Seite 128]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 27 von 37

6.1 Spez. Aufgabenstellung

Diese Überprüfung bezieht sich auf Holzschutzmittel (PCP, Lindan) und Dämmmaterialien (alte Mineralwolle bzw. KMF u. HBCD), die als Gefahrstoffe einzustufen sind.

Ziel der Untersuchung ist die Feststellung, ob- oder in welchem Umfang sich genannte Gefahrstoffe im Gebäudebestand befinden und ob- bzw. welcher Handlungsbedarf im Hinblick auf das Danierungsvorhaben besteht.

6.2 PCP/Lindan, alte Mineralwolle (KMF), HBCD.

Allg. Informationen u. Bewertungsgrundlagen

siehe Anlage 1

6.3 Spez. Vorgehen

Die PCP/Lindan-, KMF- und HBCD- Erhebung erfolgte durch Einteilung von Gebäudebereichen nach Lage (z.B. Geschosse u. Räume gleicher Funktion), Bauteile (z.B. Dach, Wände) und baustofflicher Ausstattung (z.B. Holzbauteile, Dämmmaterialien). Sie wurde visuell und durch gezielte stichprobenartige Beprobung von Materialien durch den ausführenden Sachverständigen vorgenommen. Weitere Hinweise zum Vorgehen, s.o., Absatz 3.3, 3.4.

Die Material-Probenahme erfolgte mittels gereinigter Werkzeuge (i.d.R. Cuttermesser, Zange, Meißel) unter Beachtung TRGS 524 bzw. DGUV 101-004. Die entnommenen Proben wurden direkt nach Probenahme luftdicht in PE-Beutel verpackt, mit Proben Nr. und –entnahmeort gekennzeichnet und mittels geforderter Laboranalytik untersucht.

Gemäß oben erläuterter Zielsetzung und aufgeführtem Vorgehen wurden Materialproben gemäß folgender Aufteilung entnommen:

Tab. 6-1: Aufteilungs-/ Probennahme-Übersicht

Gebäude (-teil)ReihenhausBauteilMaterialGefahrstoff/ Probe
Dächer/ DachbödenRS10DachFachwerksparrenPCP-1
RS14VollsparrenPCB-2
E30FachwerksparrenPCP-3
RS34FußbodenDämmwolleKMF-1
RS24FußbodenStyropor-DämmungHBCD-1
E30FußbodenStyropor-DämmungHBCD-2

[Seite 129]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 28 von 37

6.4 Ergebnis

6.4.1 Holzschutzmittel PCP/Lindan u. DDT

Tab. 6-1: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFotoGefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
30PCP-1 / 25600231- 031RS10 / Dach / DachstuhlKonstruktionsholz - Fachwerksparren / braun mit weisslich- mineralischem Anstrich / ca. 5 – 10 cmPCP/ Lindan, DDTDIN ISO 14154-2005- 12 / 2025P60063 4/1PCP/Lindan u. DDT: nicht nachgewies ennein AltholzV Kat. A II AVV 17 02 01 (Anstrich enthält auch kein Asbest, s. lfd. Nr.5)
31PCP-2 / 25600231- 032RS14 / Dach / DachstuhlKonstruktionsholz - Vollsparren / braun mit weisslich- mineralischem Anstrich / ca. 5 – 10 cmdto.dto.PCP/Lindan u. DDT: nicht nachgewies ennein AltholzV Kat. A II AVV 17 02 01 (Anstrich enthält auch kein Asbest, s. lfd. Nr.2)
32PCP-3 / 25600231- 033E30 / Dach / DachstuhlKonstruktionsholz - Fachwerksparren/ braun mit weisslich- mineralischem Anstrich / ca. 5 – 10 cmdto.dto.PCP/Lindan u. DDT: nicht nachgewies ennein AltholzV Kat. A II AVV 17 02 01 (Anstrich enthält auch kein Asbest, s. lfd. Nr.4)

[Seite 130]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 29 von 37

6.4.2 Künstliche Mineralfasern (KMF).

Tab. 6-2: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFoto (jeweils bsph. für Mischprobe ausgewählt)Gefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
KMF-1 / 25600231- 030RS34 / FußbodenDämmwolle – unter Spanplatte / weissgelblci / ca. 16 cmalte Mineralwolle bzw. KMFVDI 3866-5 06/2017 / 2025P60063 5/1KMF: WHO- Fasern nicht nachgewies ennein Abfall- schlüssel 17 06 04

kein spez. Handlungsbedarf bei Eingriff in das Material spez. Schutz- u. Entsorgungsmaßnahmen!

6.4.3 Hexabromcyclodecan (HBCD)

Tab. 6-3: Ergebnisübersicht mit Fotos

Lfd. Nr..Probe/ Labor Nr.Einbauort / BauteilMaterial / Farbe / Schichtdicke // FlächeFotoGefahrstoff- verdachtAnalyse-FeststellungGefährlich
meth. / Lab.er Abfall:
Bericht-Nr.ja / nein
34HBCD-1 / 25600231- 034RS24 / FußbodenStyropor - Dämmung / weiss / ca. 3 cmHBCDDIN EN ISO 22032:2009- 07 / 2025P60063 3/1HBCD- Gehalt: 4600 mg/kg (> 1000 / <30.000 mg/kg)nein jedoch nachweis- pflichtig Abfall- schlüssel 17 06 04

[Seite 131]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 30 von 37

35 HBCD-2 / E30 / Styropor - Dämmung / dto. dto. HBCD- nein 25600231- Fußboden weiss / ca. 3 cm Gehalt: jedoch 035 4000 mg/kg nachweis- pflichtig (> 1000 / <30.000 Abfall- mg/kg) schlüssel 17 06 04

keine spez. Arbeitsschutzmaßnahmen bei ASI- Arbeiten Spez. Schutzmaßnahmen bei ASI-Arbeiten

[Seite 132]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 31 von 37

Absatz 7:

Feststellung und Folgerungen

Inhaltsverzeichnis: Seite

7 Feststellung u. Folgerungen 32 7.1 Feststellungen - Übersicht 32 - 33 7.2 Folgerungen 33 7.2.1 Asbest – Faserprodukte 33 - 34 7.2.2 PCP/Lindan u. Altholz 34 - 35 7.2.3 alte Mineralwolle (KMF) 35 7.2.4 HBCD 35 - 36 7.3 weitere Handlungsanweisungen 36

Ergänzende Hinweise 37

[Seite 133]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 32 von 37

7 Feststellung und Folgerungen

Für die Dächer und Dachböden folgender Gebäude in 38259 Salzgitter-Bad

  • Wohngebäude Rheinstr. 10 u. 12,
  • Wohngebäudekomplex Rheinstr. 14 bis 40 (gerade),
  • Wohngebäudekomplex Rheinstr. 42 bis 50 (gerade),
  • Wohngebäudekomplex Engeroder Str. 28 bis 52 (gerade)

ist aufgrund der Erbauungsjahre der betreffenden 35 Reihenhäuser im Zeitraum von 1940 bis 1945 und nachfolgender baulicher Instandhaltungsmaßnahmen ist zu unterstellen, dass auch Baustoffe zum Einsatz gekommen sind, die Gefahrstoffe (Gebäudeschadstoffe, Altlasten) enthalten.

Veranlassung des hiermit vorliegenden Gutachtens/ Gefahrstoffkatasters ist die Informationsermittlung im Vorfeld umfassender Baumaßnahmen zur Dachsanierung.

Zur Klärung des notwendigen Arbeitsschutzes bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungs- Arbeiten (ASI-Arbeiten) und der Steuerung gefährlicher Abfälle sollen die Gefahrstoffe erfasst und im Kataster dargelegt und bewertet werden.

Die Überprüfung von Verdachtsbaustoffen erfolgte durch Entnahme von 23 Material-Mischproben sowie 5 Einzelproben zur Überprüfung auf Asbest in Verdachtsmaterialien. Des Weiteren 1 Materialprobe zur Kombination Asbest/PAK/Quecksilber, 3 Materialproben zu PCP/Lindan/DDT, 1 Materialprobe zu KMF und 2 Materialprobe zu HBCD.

Die Aufstellung der überprüften Verdachtsmaterialien und derer jeweiligen Ergebnisse (auch Negativbefunde) ist den Absätzen 5.4.ff u. 6.4.ff zu entnehmen. Die Lage der Probenentnahmestellen (auch Negativbefunde) sind ebenfalls den Absätzen 5.4.ff u. 6.4.ff zu entnehmen.

7.1 Feststellungen

7.1.1 Asbest

Die folgenden Feststellungen gelten aufgrund der systematisch-stichprobenartigen und repräsentativen Überprüfung für alle Dächer/Dachböden der 35 Reihenhäuser. Im Folgenden sind die Negativbefunde (kein Asbestnachweis) für überprüfte Verdachtsmaterialien dargelegt:

  • kein Asbest in Anstrichen o.ä. von Dachziegeln und Dachholz, alle 35 Reihenhäuser (s. Absatz 5.4.1, Tab. 5-1, lfd.Nr.1 bis 4)

  • kein Asbest im Mörtel o.ä. der Dachziegel, alle 35 Reihenhäuser (s. Absatz 5.4.1, Tab. 5-1, lfd.Nr.5 bis 8)

  • kein Asbest im Spritzputz auf Dachziegeln, RS50 u. E48 (s. Absatz 5.4.1, Tab. 5-1, lfd.Nr.9 u. 10)

[Seite 134]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 33 von 37

  • kein Asbest im Anstrich/Schlemme/Putz der Giebelwände u. Schornsteine, alle 35 Reihenhäuser (s. Absatz 5.4.2, Tab. 5-2, lfd.Nr.11 u. 16)

  • kein Asbest im Estrich der Fußböden, alle Reihenhäuser mit Estrich (s. Absatz 5.4.3, Tab. 5-3, lfd.Nr.15 u. 16)

  • kein Asbest in Trennlage sw. der Fußböden, alle Reihenhäuser mit sw. Trennlage (s. Absatz 5.4.3, Tab. 5-3, lfd.Nr.17)

  • kein Asbest in Mineralschicht der Fußböden, alle Reihenhäuser mit Mineralschicht (s. Absatz 5.4.3, Tab. 5-3, lfd.Nr.18)

  • kein Asbest in Beschichtung von GK-Platten der Fußböden, alle Reihenhäuser mit GK-Platten (s. Absatz 5.4.3, Tab. 5-3, lfd.Nr.19 u. 20)

  • kein Asbest in Vinylbelägen, Pappbelägen u. PVC-Pappbelägen der Fußböden, alle RH mit Belägen (s. Absatz 5.4.3, Tab. 5-3, lfd.Nr.21 bis 23)

  • kein Asbest (und niedriger PAK-Gehalt, niedriger Quecksilber-Gehalt) in außenseitiger Abdichtbahn der Gauben, alle betr. Reihenhäuser der Rheinstraße (s. Absatz 5.4.4, Tab. 5-4, lfd.Nr.24)

  • kein Asbest in Abdeckplatten der unter Dach zurückgebauten Schornsteine, alle 35 Reihenhäuser (s. Absatz 5.4.4, Tab. 5-4, lfd.Nr.25 u. 26)

  • kein Asbest in Fensterkitt der Dachlukenfenster, alle 35 Reihenhäuser (s. Absatz 5.4.4, Tab. 5-4, lfd.Nr.27 u. 28)

Für anstehende Arbeiten an allen o.a. Bauteilen/Produkten sind somit keine Asbest-spezifischen Schutzmaßnahmen und keine Asbest-spezifischen Entsorgungsvorschriften zu beachten.


Im Folgenden sind die Positivbefunde für vorgefundene Gefahrstoffe und/oder gefährlichen Abfall in der sog. Raumliste als Übersicht zusammengefasst. Hier sind ggf. auch umgangs- und/oder entsorgungsrelevante Gefahrstoffe aufgenommen, die aufgrund des geringen Aufkommens und/oder ihrer einfach nachvollziehbaren Fundstellen bis hierher nicht benannt wurden.

Die Auflistung „lfd. Nr.“ bezieht sich auf die Ergebnistabellen Absatz 5.4.ff (S.17 – 25), 6.4.ff (S.28-30).

Die Auflistung „Raum-Nr.“ bezieht sich (sofern vergeben) auf die betreffenden Raum- Kennzeichnungen.

Tab. 7-1: Raumliste: Feststellung (Übersicht, nur Positivbefunde Gefahrstoff und/oder gefährlicher Abfall)

lfd. Nr.untersuchtes Bauteiluntersuchtes MaterialGefahr- stoffVorgefunden (Haus-Nr.)Material- probeGF/Asbest- StatusFolgerung
29DachgaubenSchindeln – außenseitigAsbestE28 bis E52janach- gewiesenAbsatz 5.4.4, u. 7.2.1

7.2 Folgerungen

7.2.1 Asbest - Faserprodukte

[Seite 135]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 34 von 37

Bei den vorgefundenen Schindeln der Dachgauben der Reihenhäuser Engeroderstr. 28 bis 52 handelt sich aufgrund der Kanzerogenität (Kat. 1A) von Asbeststäuben um Gefahrstoffe und um gefährlichen Abfall bzw. ggf. gefährlichen Abfall (s.u. Erläuterung).

Vom aufgeführten, asbesthaltigen Material geht im intakten Zustand (ohne Eingriff in das Material) jedoch i.d.R. keine Gefahren (z.B. Fasernfreisetzungen) aus, da es sich im eingebauten Zustand um fest gebundene oder um als fest gebunden geltende Asbestprodukte handelt, die (ohne Beschädigungen) nicht der Gefährdung-beurteilung nach Asbest-Richtlinie unterliegen. Für derartige Baustoffe besteht keine Sanierungspflicht. Betreffende Baustoffe sollten jedoch mit Ablauf ihrer Nutzungsdauer (z.B. bei Sanierungs-vorhaben/Kernsanierung) ausgebaut/ saniert werden.

Bei Gebäudeabbruch/-rückbau ist grundsätzlich die vorherige Entfernung von asbesthaltigen Materialien erforderlich.

Für ASI-Arbeiten (Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten) direkt an den Produkten (Materialeingriff) sind aufgrund der zu erwartenden Asbestfaserfreisetzungen zum Arbeitsschutz einschlägige Vorschriften für den Umgang mit Asbestprodukten, insbesondere der Gefahrstoff- verordnung (GefStoffV) und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519, "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zwingend einzuhalten.

Die Arbeiten sind durch einen Sachkundigen nach TRGS 519 zu planen und zu leiten. Bei Sanierungsvorhaben (mit zu erwartenden Faserfreisetzung durch Materialeingriffe) ist die Beauftragung einer zugelassenen Fachfirma für Schadstoffsanierung nötig. Die Asbestsanierung ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzumelden.

Es gelten für asbesthaltigen Abfall (z.B. Bauschutt) spez. Entsorgungsvorschriften. Für die getrennte und gekapselte Sammlung und Entsorgung von Asbest sind entsprechend gekennzeichnete Big Bags nötig. Sofern keine weitere Differenzierung/Deklaration des (ausgebauten) asbesthaltigen Abfalls nach LAGA 23 – Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (Neufassung 05/2023) erfolgt, ist der betreffende Abfall getrennt und gekapselt als gefährlicher Abfall im gesetzlichen Nachweis- verfahren mit Abfallschlüssel 17 06 05* und Kennzeichnung (asbesthaltige Baustoffe) zu entsorgen.

7.2.2 Holzschutzmittel PCP/Lindan/DDT u. Altholz

Es wurden Verdachtsbaustoffe/Hölzer hinsichtlich PCP/Lindan analytisch überprüft und wie folgt bewertet:

kein PCP/Lindan/DDT nachgewiesen:

  • Dach-Konstruktionsholz – Spitzdächer, alle 35 Reihenhäuser (s. Absatz 6.4.1, Tab. 6-1, S.28, lfd.Nr.30 bis 32)

Nach GefStoffV gilt für PCP bei Arbeiten an Produkten, die Stäube und Lösungsmittel freisetzen oder bei Hautkontakt der Grenzwert von 5 mg PCP/kg. Lindan, DDT (kein spez. Grenzwert vergeben) kann aufgrund seiner stofflichen Eigenschaften analog beurteilt werden.

[Seite 136]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 35 von 37

Holzwerkstoffe sind gemäß Altholzverordnung (AltHolzV) den Altholzkategorie A I bis A IV zuzuordnen. Wichtiges Kriterium der Zuordnung ist z.B., ob Altholz halogenorganische Verbindungen und/oder Holzschutzmittel enthält oder andersartig behandelt ist.

Bei dem vorgefundenen Material Dach-Konstruktionsholz - Spitzdächer handelt sich nicht um Gefahrstoff und nicht um gefährlichen Abfall. Es sind diesbezüglich keine speziellen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Die Entsorgung erfolgt getrennt gem. AltholzV Kat. A II, AVV 17 02 01.

Es wurde im an den Dächern/Dachböden weitere verschiedene Altholz-Anwendungen vorgefunden (z.B. Türen, Türzagen, Spanholzplatten u.a.m.). Auf Überprüfung bzw. Probenanalytik der verschiedenen Holzbauteile im Einzelnen z.B. auf chemische Holzschutzmittel wurde aus Kosten/Nutzen-Erwägungen verzichtet.

Die Holzwerkstoffe sind gemäß Altholzverordnung (AltHolzV) den Altholzkategorie A I bis A IV zuzuordnen. Wichtiges Kriterium der Zuordnung ist z.B., ob Altholz halogenorganische Verbindungen und/oder Holzschutzmittel enthält oder andersartig behandelt ist. Ggf. sind die Sorten getrennt zu sammeln und zu mit entsprechendem Abfallschlüssel zu entsorgen.

7.2.3 alte Mineralwolle (Künstliche Mineralfasern, KMF)

Es wurden Verdachtsbaustoffe/Hölzer hinsichtlich alter Mineralwolle bzw. KMF analytisch überprüft und wie folgt bewertet:

keine WHO-Fasern bzw. alte Mineralwolle nachgewiesen:

  • Dämmwolle – im Fußboden, RS34 (s. Absatz 6.4.2, Tab. 6-2, S.329, lfd.Nr. 33)

Für anstehende Arbeiten an diesem Produkt sind somit keine KMF--spezifischen Schutzmaßnahmen und keine KMF-spezifischen Entsorgungsvorschriften zu beachten.

7.2.4 Hexabromcyclododecan (HBCD)

Es wurde Verdachtsbaustoff hinsichtlich des Flammschutzmittels HBCD analytisch überprüft und wie folgt vorgefunden:

mittlerer HBCD-Gehalt:

  • Styropor-Dämmung im Fußboden, RS1, alle Reihenhäuser mit Styropor-Dämmung

└ HBCD-Gehalt: zw. 4000 bis 4600 mg/kg

(s. Absatz 6.4.3, Ergebnis-Tab. 6-3, S.29, lfd.Nr.34 u. 35)

Für den Arbeitsschutz sind derzeit keine Grenzwerte für HBCD-Gehalte vergeben. Bei hohen HBCD-Gehalten wäre dennoch die Notwendigkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen zu prüfen. Aus den vorgefundenen HBCD-Gehalten leiten sich für übliche ASI-Arbeiten keine Gefahrstoff-spezifischen Arbeitsschutzmaßnahen ab, auch weil bei Ausbau keine Warmbehandlung stattfindet und eine hohe Verstaubung des Materials nicht zu erwarten ist.

[Seite 137]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 36 von 37

In Fall des Ausbaus der betr. Styropor-Dämmung mit HBCD-Gehalt: 4000 bis 4600 mg/kg (>1.000 mg/kg jedoch <30.000 mg/kg) ist diese als nachweispflichtig mit Abfallschlüssel 17 06 04 zu entsorgen.

7.3 weitere Handlungshinweise – Bau- und Abbruchabfälle

Abfallrechtliche Getrennthaltungspflicht

Die Pflichten zur getrennten Sammlung nach §8 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind grundsätzlich zu beachten. Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

  1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
  2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03)
  3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
  4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01)
  5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04)
  6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02)
  7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02)
  8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
  9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02)
  10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).

Dies ist als Mindestanforderung zu betrachten. Weitere Getrennthaltungspflichten ergeben sich aus den Materialeigenschaften, z.B. die Separierung verschiedener Gefahrstoffe und/oder gefährlicher Abfälle (s. Absatz 7.2.1).

weitere Gefahrstoffe oder Störstoffe:

Mineralischer Bauschutt (z.B. Ziegel, Beton, Gips) ist ebenfalls getrennt zu halten (s.o.). Die Zuordnung (Z 0, Z 1.1, Z 1.2, Z 2) nach LAGA und Abfallsteuerung wird teilweise durch Beprobung und Analytik gemäß LAGA (Bauschutt, Feststoff u. Eluat) im Zuge des Rückbaus (i.d.R. durch AN/Entsorger) erfolgen.

Schornsteine können durch Brandrückstände kontaminiert sein. Daher ist im Fall des Rückbaus das Abbruchmaterial im Container zu separieren und zur Beprobung u. Deklaration (i.d.R. durch Auftragnehmer AN/Entsorger) bereitzustellen.

  • Ergänzende Hinweise, s. folgende Seite

[Seite 138]

Gutachten/ Kataster Nr. 24-4159 GFTU Seite 37 von 37

Ergänzende Hinweise:

  • Auch bei sorgfältiger Erkundung können verdeckt eingebaute schadstoffhaltige Baustoffe nicht immer vollständig erkannt werden. Insofern könnten sich zu späterem Zeitpunkt noch baustoffliche Ausstattungen zeigen, die z.B. hinsichtlich des Arbeitsschutzes zusätzliche Bewertungen und eine ergänzende Untersuchung erforderlich werden lassen. Diesbezügliche Hinweise sollten im Zuge der Maßnahmen vom Architekten bzw. SiGeKo- Verantwortlichen (bei Maßnahmen vor Ort) erbracht werden.

  • Insbesondere für Baustoffe aus dem Abbruch werden (über die erfolgte Gefahrstoffüberprüfung hinaus) ggf. noch gesonderte Analysen zur deklarierten Steuerung (weiterer) anfallender Abfälle nach LAGA u. DepV nötig.

  • Sofern sich hinsichtlich Bewertung oder Empfehlungen Unklarheiten ergeben, ist es zu empfehlen, Rücksprache mit dem Unterzeichner zu halten.

Dorstadt, 21. Februar 2025 inuma- Gebäudediagnostik & Umweltmesstechnik GmbH

Joachim Kösling staatl. gepr. Umweltschutztechniker | Baubiologe VDB | Sachkundiger n. TRGS 519 u. 521 sowie DGUV 101-004 Sachverständiger für Schadstoffe, Schimmelpilze, Innenraumlufthygiene und Raumklima in Gebäuden Mitglied in:

  • Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGöF)
  • Berufsverband deutscher Baubiologen e.V. (VDB)

Es folgen die Anlagen: Anlage 1: Gefahrstoffinfos; Anlage 2: Laborergebnisse, Anlage 3: Bauweise/Typen

Ende Gutachten/Kataster: Die Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf den Gegenstand der Untersuchung. Auszüge des Untersuchungsberichts dürfen nur mit Genehmigung des Prüfinstituts/Unterzeichners veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Vollständige Kopien sind gestattet.

[Seite 139]

ANL2.3: M 2682 BB

Stadt Salzgitter, Gebäudemanagement, Einkauf und Lo- gistik z. Hd. Herrn Kötz Joachim-Campe-Straße 14

38226 Salzgitter

AZ: M 2682 BB

01.04.2025

Sehr geehrter Herr Kötz,

anbei erhalten Sie den Bericht über die Begehung und Untersuchung der Materialproben aus der Rhein- straße 8-12, 38259 Salzgitter-Bad auf Schadstoffe.

Der UNTERSUCHUNGSBERICHT besteht aus der BEFUNDUNG und dem ANALYSENBERICHT und ist wie folgt geglie- dert:

TEIL 1: BEFUNDUNG:

  1. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM AUFTRAG
  2. BESTANDSAUFNAHME
  3. ERGEBNISVERWEIS
  4. INFORMATIONEN ZU DEN ANALYSIERTEN PARAMETERN
  5. BEWERTUNGSGRUNDLAGEN
  6. FAZIT UND EMPFEHLUNGEN

TEIL 2: ANALYSENBERICHT:

  1. AUFTRAGSBESCHREIBUNG
  2. PRÜFVERFAHREN
  3. ERGEBNISSE

ANHANG: FOTODOKUMENTATION UND PLAN

Das größtmögliche Verständnis gewinnen Sie, wenn Sie den gesamten Untersuchungsbericht durchlesen. Einen Überblick über die Ergebnisse und die daraus folgenden Empfehlungen gibt vor allem das Kapitel 6 FAZIT UND EMPFEHLUNGEN.

Sollten Sie Fragen zum Bericht haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch beratend zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Bremer Umweltinstitut

Dr. Silke Triebold, Geowissenschaftlerin

Anlagen: BEFUNDUNG und ANALYSENBERICHT

[Seite 140]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 1 VON 19 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

UNTERSUCHUNGSBERICHT

TEIL 1: BEFUNDUNG

1 Allgemeine Angaben zum Auftrag

Auftraggeber: Stadt Salzgitter, Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Herr Kötz Joachim-Campe-Straße 14 38226 Salzgitter

Auftragsdatum: 19.02.2025

Auftragnehmer: Bremer Umweltinstitut Gesellschaft für Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH Fahrenheitstraße 1 28359 Bremen

Prüfberichtsnummer: M 2682 BB

Erstellungsdatum: 01.04.2025

Untersuchungsobjekt:

Rheinstr. 8-12, 38259 Salzgitter-Bad

Baujahr: 1944

Untersuchungsbereich: Von den derzeit vorgesehenen Sanierungsarbeiten betroffene Räume, Bereiche und Baustoffe (s.u.)

[Seite 141]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 2 VON 19 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Veranlassung / Ziel: In vier bauzeitlich und nach Gebäudetyp abgrenzbaren Gebäude- Baugruppen in der Engeroder Straße und in der Rheinstraße in Salz- gitter-Bad sollen Sanierungs- und Umbauarbeiten unterschiedlichen Umfangs stattfinden. Zum Zweck der Einstufung der für die Arbeiten notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen und für eine erste eingren- zung der Entsorgungswege entstehenden Bauschutts beauftragt Herr Kötz, Stadt Salzgitter, das Bremer Umweltinstitut mit der exemplari- schen Probenahme und Begutachtung möglicher relevanter, schad- stoffbelasteter Baustoffe.

Die Grundlage für die Ermittlung von Verdachtsschadstoffen bildet die Inspektion vor Ort und die Durchführung stichpunktartiger Bau- teilöffnungen. Im Rahmen der Erkundung wird das Vorkommen der Gefahrstoffe basierend auf der DGUV-Regel 101-603 Parameterliste (Anhang 4.2) geprüft. Dies umfasst das Vorkommen von:

  • Asbest
  • Künstliche Mineralfasern (KMF): Alte Mineralwollen, Hoch- temperaturwollen
  • PCB (polychlorierte Biphenyle)
  • PCP (und andere organische Holzschutzmittelwirkstoffe)
  • Sowie Teerhaltige Produkte (Analyse auf PAK = polyzykli- sche aromatische Kohlenwasserstoffe)
  • Blei
  • Mikrobiologische Schadensbilder (Schimmelpilze, Exkre- mente von Nagern, Taubenkot)

Es sollen ausdrücklich in Rücksprache mit Herrn Kötz nur die von den Arbeiten betroffenen Räume und Bauteile begutachtet werden. Über Bereiche und Verdachtsmomente, die in diesem Bericht nicht er- wähnt werden, kann keine Aussage getroffen werden.

Probenahme: Die Probenahme findet am 03. und 04.03.2025 durch Frau Dr. Silke Triebold und Herrn Nicholas Waidmann, beide Bremer Umweltinsti- tut, statt.

2 Bestandsaufnahme

2.1 Allgemeine Projekt- und Objektbeschreibung Engeroder Straße und Rheinstraße

Bei den zu untersuchenden Gebäudezügen handelt es sich um die Engeroder Straße 28 bis 52 und die Rheinstraße 8 bis 50 (vgl. Abb. 2.1). Bauzeitlich und nach Gebäudetyp (z.B. unterschiedlicher Wand- und Deckenaufbau) lassen sich vier Bau- gruppen unterscheiden, die hier in vier Erkundungsberichten (Berichtsnummern in Klammern) untersucht werden: die Engeroder Str. 28 bis 52 (M 2681 BB), die Rheinstraße 8 bis 12 (M 2682 BB), die Rheinstraße 14 bis 18 (M 2683 BB) und die Rheinstraße 20 bis 50 (M 2684 BB). Der Straßenasphalt auf der straßenabgewandten Seite der Gebäude wurde für die Engeroder Straße in Be- richt M 2681 BB, und für die Rheinstraße stellvertretend für die ganze Gebäudereihe (hinter allen drei Bau- gruppen) in Bericht M 2683 BB untersucht.

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Die vier Baugruppen wurden jeweils in einem Durchgang errichtet. Es handelt sich durchgängig um komplett unterkellerte Häuser in Massiv-Bauweise mit jeweils vier Einliegerwohnungen und Satteldach. Die Keller- Decken bestehen aus Ortbeton. Die Gebäude in der Engeroder Straße weisen aus Hohlziegeln gebaute Ge- schossdecken auf, in der Rheinstraße sind Holzbalkendecken über die Geschosse eingezogen.

2.2 Eingrenzung der in der vorliegenden Schadstofferkundung zu überprüfenden Bauteile und Verdachtsmomente

Der vorliegende Bericht behandelt die Schadstofferkundung in der Rheinstraße 8 bis 12 (vgl. Abb. 2.1), mit Baujahr 1944.

Abb. 2.1: Zu untersuchende Gebäudezüge in der Engeroder Straße und in der Rheinstraße. In roter Umrandung: Rheinstraße 8-12. Karte: Stadt Salzgitter.

Bei der Sanierung in dieser Baugruppe sollen die Fassaden erneuert werden. Zudem sollen die Fenster aus- getauscht und die Außentüren überarbeitet werden. Baustoffe, die bei diesen Arbeiten bearbeitet werden sollen, sind in den Untersuchungsumfang für die Schadstofferkundung einzubeziehen. Weitere Arbeiten in den Einzelwohnungen sind derzeit nicht geplant.

Nach optischer Beurteilung der Unterzeichnerin können die Tür- und Fensterlaibungen Fassaden- und innen- seitig jeweils als ein Verdachtsmoment betrachtet werden. Die Putze und Beschichtungen an den Front- und Giebelseiten sind einheitlich und gemeinsam zu betrachten, Putze und Beschichtungen an der Rückseite für sich (vgl. Abb. 2.2).

Der Stadt Salzgitter liegen keine Dokumente (z.B. zu zwischenzeitlichen Sanierungen) zur weiteren Eingren- zung der Verdachtsmomente vor.

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Abb. 2.2: die Baugruppe Rheinstraße 8-12 in Front- und Giebelansicht (linkes Foto) und in Giebel- und Rückseitenansicht (rechtes Foto). Aufnahmen: S. Triebold im Februar 2025.

2.3 Probenahmeplanung / Erkundungsdurchführung

Die Probenahmeplanung beinhaltet die auf einzelne Gefahrstoffe ausgerichtete Abgrenzung von Verdachts- momenten und deren stichpunktartige Beprobung und Untersuchung, bzw. alternativ deren Sichtbefundung. Zentraler Begriff der Probenahmeplanung ist das sogenannte Verdachtsmoment, wie es in VDI 6202 Blatt 3 definiert ist. Als Verdachtsmoment wird dabei ein möglicherweise schadstoffhaltiges Material/Produkt ver- standen, das an einem oder mehreren Bauteilen gleichartig lokalisiert wird. Verdachtsmomente sind dabei auf einzelne Gebäude oder Bauabschnitte (Gebäudeabschnitte, die in einem Zeitraum entstanden sind) be- grenzt, umfassen eine gemeinsame gewerksmäßige Einbringung von Materialien und lassen sich durch sen- sorische Erkenntnisse (Farbe, Geruch, etc. der Baumaterialien) oder Rechercheergebnisse (z.B. durch unter- schiedliche Einbauzeiten) abgrenzen. Ziel ist es die Verdachtsmomente exemplarisch zu beproben und somit auf das Gesamtgebäude oder -Objekt Rückschlüsse zu erhalten. Zur Erstellung der Probenahmeplanung liegt bisher nur für Asbest eine technische Normung vor (VDI 6202 Bl.3). Für andere Gefahrstoffe fehlt diese. Daher werden die Anzahl und Lage der Einzelbeprobungen im Rahmen unserer Arbeiten überwiegend erfahrungsbasiert festgelegt. Die Erkundung von asbesthaltigen Materialien schließt Untersuchungen von Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF) i.d.R. nach Mischprobenbildung nach VDI 3866 Blatt 5 Anlage B mit ein. Die Durchfüh- rung der Beprobungen von PSF orientiert sich dabei an dem emissionsarmen Verfahren BT 32.

Ergänzend erfolgt die Erkundung durch Sichtbefundung. Dies ist in der Regel der Fall für Asbest auf Grund- lage der VDI 6202 Bl.3 bei · Flachdichtungen an Rippenheizkörpern, · Brandschutztüren/-toren, · Nachtspeicheröfen,

hinsichtlich KMF allgemein bei Mineralwollprodukten, hinsichtlich PCB bei Leuchtmittelkondensatoren (in Kombination mit einer Recherche), sowie bei Anzeichen von mikrobiellem Befall oder Taubenkot.

3 Ergebnisverweis

Die hier durchgeführten Untersuchungen und Ergebnisse der Materialuntersuchungen und Inspektion kön- nen detailliert dem Teil 2: Analysenbericht entnommen werden. Eine weitere tabellarische Darstellung mit Bildnachweisen zu den Materialien findet sich in der Anlage Fotodokumentation und Ergebnisdar- stellung, die digital als separates PDF-Dokument beigefügt wird.

Informationen zum Status der Akkreditierung und der eventuellen Vergabe der Analytik an einen Unterauftragnehmer finden sich in Teil 2: Analysenbericht – Kapitel 2: Prüfverfahren.

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4 Informationen zu den analysierten Parametern

4.1 Allgemeine Informationen zu Asbest

Asbest ist ein Sammelbegriff für eine bestimmte Gruppe faserförmiger, kristalliner Silikate, die in der Natur als gesteinsbildendes Mineral vorkommen. Charakteristisch für Asbest ist ihre leichte Zerfaserbarkeit zu feins- ten Fasern, die als schwebender Feinstaub eingeatmet werden können und aufgrund ihrer Abmessungen lungengängig sind. Asbest ist laut MAK-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft bzw. GHS-Verordnung (GHS = global harmonisiertes Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) als Stoff ein- zuordnen, die beim Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen nen- nenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten.

Asbesthaltige Produkte weisen zumeist einen Asbestgehalt von mehr als 1 Massenprozent aus. Als asbest- haltige Produkte werden im rechtlichen Sinn hierbei nur solche verstanden, die mindestens 0,1 Massenpro- zent oder mehr ausweisen (Chemikalienverbotsverordnung bzw. REACH-Gesetzgebung). Nur für diese exis- tieren spezifische abfallrechtliche und baurechtliche Regelungen.

Baurechtlich werden den Landesbauordnungen asbesthaltige Bauprodukte entsprechend ihrer Rohdichte un- terschieden.

Asbestzementprodukte weisen bei einer Rohdichte von mindestens 1400 kg/m3 einen hohen Anteil minera- lischer Bindemittel und einen vergleichsweise geringen Asbestanteil von etwa 10-15 % z.T. auch bis zu 25 % auf. Aufgrund des hohen Bindemittelanteils handelt es sich um stabile Bauprodukte, in denen die Asbestfa- sern fest eingebunden sind. Darüber hinaus sind die Oberflächen bei Asbestzementprodukten im Allgemei- nen noch beschichtet, so dass eine Faserfreisetzung bei Verwendungen in Innenräumen nur bei außeror- dentlichen mechanischen Belastungen möglich ist.

Bei den schwach gebundenen Asbestprodukten mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m3 sind die Asbestfasern aufgrund des geringen Bindemittelanteils nicht ausreichend gebunden. Spritzasbest ist eine typische derar- tige Asbestverwendung. Durch die schwache Bindung der Fasern kann von solchen Produkten je nach bau- lichem Zustand und äußeren Einwirkungen Asbestfeinstaub ggf. auch ohne mechanische Belastung in die Raumluft abgegeben werden.

Bei Vorhandensein schwach gebundener Asbestprodukte im Baukörper ist eine Gesundheitsgefährdung ge- geben, wenn nachweislich über lange Zeit hohe Asbestfaserkonzentrationen in der Raumluft vorliegen, oder Spitzenkonzentrationen auch nur kurzfristig mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auftreten können. Schwach gebundene Asbestprodukte können somit für die Gebäudenutzer eine konkrete oder zumindest potentielle Gesundheitsgefahr darstellen. Daher sind derartige Asbestverwendungen gem. § 3 der Landes- bauordnungen hinsichtlich des Gefährdungspotentials zu bewerten.

Diese Bewertung der Sanierungsbedürftigkeit und -dringlichkeit erfolgt mit dem in den "Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden" (Asbest-Richtlinien) festge- legten Verfahren. Die Asbestrichtlinien sind in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt und stellen damit anerkannte Regeln der Technik dar.

Die Nutzung der Rohdichte als Kriterium für die Unterscheidung in fest- und schwachgebundene Produkte wird jedoch von vielen Experten als veraltet und ungeeignet angesehen, u.a. da auch Produkte mit Rohdich- ten oberhalb von 1000 kg/m³ je nach Verwitterung oder Bearbeitungszustand erhebliches Faserfreisetzungs- potenzial haben können. Häufig wird die Verstaubbarkeit des Produktes als besseres Kriterium angesehen, dies ist jedoch baurechtlich nicht etabliert.

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Neben diesen bauordnungsrechtlichen Regelungen gelten im Sanierungsfall als weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften Bestimmungen des Immissionsschutzes, des Arbeitsschutzes und des Abfallrechtes.

Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen im Hinblick auf Asbest finden sich insbesondere in der Gefahrstoffver- ordnung und den zugehörigen technischen Regeln für Gefahrstoffe (kurz TRGS). Besondere Bedeutung hat hierbei die TRGS 519, die den Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Pro- dukten beschreibt, sowie die TRGS 910 die eine niedrige im allgemeinen hinnehmbare Akzeptanzkonzentra- tion darstellt und eine Toleranzschwelle, die bei Überschreitung mit einem hohen nicht hinnehmbaren Krebs- risiko assoziiert ist, oberhalb derer Beschäftigte nicht exponiert werden sollen.

Da ohne geeignete Messkampagnen nicht abzuschätzen ist, welche Faserkonzentrationen sich bei welchen Arbeitsprozessen ausbilden können, wurde häufig auch bei arbeitsschutzrechtlichen Betrachtungen ange- nommen, dass Produkte mit Massenkonzentrationen kleiner 0,1 Masseprozent Asbest nicht zu relevanten Faserkonzentrationen führen würden. Einzelne Messergebnisse bei stark staubenden Arbeiten an asbesthal- tigen Wandmaterialien weisen jedoch darauf hin, dass auch Massegehalte unter 0,1 Massenprozent Asbest zu Faserkonzentrationen führen können, die über den Akzeptanz- bzw. Toleranzwert der TRGS 910 liegen1.

4.1.1 Allgemeine Informationen zu asbesthaltigen Spachtelmassen und Farben2

Asbest kann in geringen Konzentrationen in Spachtel- und Vergussmassen vorkommen, aber auch in Wand- farben bzw. insbesondere in Fassadenfarben. In Spachtelmassen kann hierbei von einem Asbestgehalt von ca. 0,5 bis 4 Massenprozent ausgegangen werden. Da diese jedoch nur in dünnen Schichten in Gebäuden eingesetzt wurden, tritt hier häufig eine Verdünnung des Asbestgehalts auf, wenn der gesamte Wandaufbau betrachtet wird. So sind auf einen gesamten Querschnitt dann nur deutlich weniger als 0,1 Massenprozent Asbest vorhanden. Trotzdem können bei stark staubenden Arbeiten erhebliche Faserkonzentrationen freige- setzt werden.

Asbesthaltige Putze/Spachtelmassen und Fliesenkleber wurden überwiegend in den 1960er bis in die 1980er Jahre verwendet. 1993 erging das Asbestverwendungsverbot, aufgrund der Verwendung von Lagerwaren wird ab 1995 von einer Asbestfreiheit ausgegangen wird. Hierbei scheint eine Anwendung in der ehemaligen DDR nicht oder seltener gewesen zu sein.

Folgende Fundstellen wurden bislang ermittelt:

· Gipskartonleichtbauwände und -decken (auch Akustik-Lochdecken); hier als linearer oder punktuel- ler Fugenfüller oder auch als flächiger Glättspachtel · Glättspachtel an Spanplattenwänden und Fertigfußböden aus Spanplatten · Glättspachtel an Rabitz– und Strohputzwänden (Decken und Vorsatzschalen) · Putz- und Spachtelmassen an Massivwänden (Mauerwerk und Beton), flächig oder an Reparatur- stellen · Dünnbettkleber von Wand-, Boden- und Deckenfliesen · Putze und Dekorputze an Wänden, Stützen und Decken

Spachtelarbeiten werden nicht nur flächig an Wänden vorgenommen, sondern auch lokal im Bereich von Fenster- und Türrahmen, Lichtschalten und ähnlichen Einbauten. Diese Arbeiten wurden teilweise durch andere Gewerke durchgeführt, als die flächigen Spachtelarbeiten. Zudem sind in älteren Gebäuden immer auch nachträgliche Reparaturarbeiten zu bedenken. Somit wurden in älteren Gebäuden oft Spachtelarbeiten zu unterschiedlichen Zeiten und durch unterschiedliche Handwerker vorgenommen, so dass teilweise sehr unsystematisch scheinende Asbestverteilungen in Proben der Wandoberflächen auftreten können.

1 Eine Zusammenstellung der Messergebnisse findet sich in der gemeinsamen Veröffentlichung des VDI und Gesamtverbands Schadstoffsanierung zu „Asbesthaltigen Putze, Spachtelmassen und Fliesenklebern in Gebäuden“ Juni 2015 2 Verändert übernommen aus VDI und Gesamtverbands Schadstoffsanierung zu „Asbesthaltigen Putze, Spachtelmassen und Fliesenklebern in Gebäuden“ Juni 2015

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Aufgrund der Schwierigkeit solche ggf. unsystematischen Asbestmaterialien zu erkennen, wurde seitens des Vereins der Ingenieure (VDI) im Rahmen der VDI 6202-3 ein auf statistischen Überlegungen basierendes Verfahren zur Erkundung auch von Spachtelmassen erarbeitet. Die Anzahl der Materialproben richtet sich nach Größe von Verdachtsflächen im Gebäude und der Motivation, die Anlass zur Beprobung gibt. Als Moti- vationen genannt werden hier 1.) Betrieb und Nutzung (Beurteilung einer Nutzergefährdung), 2.) Instand- haltung und Sanierung, 3.) Abbruch und Rückbau und 4.) Wertermittlung. Nachdem im Rahmen einer ori- entierenden technischen Erkundung die notwendigen Stichproben entnommen wurden, können teilweise bis zu 5 Einzelstichproben zu einer Mischprobe vereinigt und gemeinsam analysiert werden (um zu hohe Kosten zu vermeiden)[1]. Werden dabei keine Asbestfunde festgestellt, kann im Hinblick auf die angegebene Moti- vation eine ausreichende Sicherheit in Bezug auf den Ausschluss von asbesthaltigen Materialien angenom- men werden.

Werden jedoch Asbestfasern in Materialmischproben ermittelt, so muss durch entsprechende nachträgliche Analyse der Einzelproben bzw. Beprobung und Analyse eines größeren Kontingents an Stichproben versucht werden, das Ausmaß und die Verteilung der Asbestkontamination in den Materialien im Gebäude zu erkunden (detaillierte technische Erkundung). Insbesondere bei unsystematischen Asbestfunden kann es hier zu einer hohen Stichprobenzahl kommen, insbesondere wenn das Erhebungskonzept vollumfänglich umgesetzt wer- den soll.

4.2 Allgemeine Informationen für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

PAK kommen als wesentliche Inhaltsstoffe von Steinkohleteerölprodukten wie z.B. Steinkohleteeröl oder bestimmten Asphaltprodukten vor. Steinkohleteeröle sind stark riechende, teerig-ölige Imprägnieröle, die z.T. auch im Holzschutz verwendet werden. Sie schützen vor Pilz- und Insektenbefall. Häufig werden sie auch als Carbolineum bezeichnet. Bei den Teerölen handelt es sich um Stoffgemische aus mehreren tausend Einzelstoffen, von denen nur ca. 500 eindeutig identifiziert sind. Als am toxikologisch bedeutendsten unter diesen gelten die PAK.

Darüber hinaus entstehen PAK immer, wenn organisches Material im Sauerstoffunterschuss auf hohe Tem- peraturen (mind. 400 bis 1.500 °C) erhitzt wird. Sie sind daher immer in Kontaminationen aus Bränden (Wohnungs- oder Hausbränden) enthalten.

Einige der PAK sind als krebserregend erkannt worden. Dies gilt besonders für den direkten Hautkontakt, aber auch für die inhalative Aufnahme. Bekannt ist dies vor allem von Benzo(a)pyren, allerdings sind auch Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Dibenz(a,h)anthracen und In- deno(1,2,3-cd)perylen als krebserregend anzusehen.

Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat Steinkohleteeröle als ”Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen” (MAK-Liste, III 1) bewertet. Andere Substanzgemische, die die oben genannten krebserregenden PAK enthalten sind als eindeutig krebserregend im Tierversuch, und zwar unter Bedingun- gen, die der möglichen Exposition am Arbeitsplatz vergleichbar sind, bzw. aus denen Vergleichbarkeit abge- leitet werden kann, anzusehen (MAK III 2). Auch bei Naphthalin besteht Verdacht auf ein krebserzeugendes Potential (MAK III 3).

Darüber hinaus können toxische Wirkungen bei chronischer Exposition nicht ausgeschlossen werden; be- richtet wird von Hautentzündungen, Hautschäden, Atembeschwerden, Erscheinungen am Zentralnervensys- tem, Kopfschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, Nierenreizungen, allgemeines Unwohlsein, Ohrensausen, Schwindel. In schweren Fällen können Blutbildveränderungen, Leber- und Nierenschäden und Herzversagen auftreten.

Seit 1991 ist die sogenannte Teerölverordnung in Kraft getreten, die die Verwendung und das Inverkehr- bringen von Teerölpräparaten in Innenräumen verbietet (mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung 1993 wurde die TeerölV in die GefStoffV §15 Abs.3, bzw. die ChemVerbotsV §1 Abschnitt 17 übernommen).

[1] Um eine ausreichende Nachweisgrenze zu erreichen ist hierbei eine analytisch aufwändigere Asbestuntersuchung notwendig als für übliche Materialproben.

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Folgende Ausnahmen vom Herstellungs- und Verwendungsverbot werden in der Gefahrstoffverordnung ex- plizit genannt: Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle, oder deren Bestandteile oder Destillationsprodukte (Pech) enthalten, dürfen hergestellt und in geschlossenen Anlagen unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

Benzo(a)pyren-Gehalte bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm), sofern die Holzschutzmittel: a) nicht an den privaten Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden b) nicht in Innenräumen verwendet werden, Benzo(a)pyren-Gehalte größer als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm): a) zu Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Erzeugnissen aus Holz- oder Holzwerkstoffen b) zu anderen Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefen- schutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluss des Imprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermin- dern ist, oder c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei de- nen ein gleich guter oder besserer Schutz von Menschen oder Umwelt sichergestellt ist, Benzo(a)pyren-Gehalte größer als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm): nur zur Druckimp- rägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten.

4.3 Allgemeine Informationen zu Polychlorierten Biphenylen (PCB)

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind ein Gemisch von bis zu 209 einzelnen Verbindungen (Kongenere), die bei der Chlorierung von Biphenyl entstehen. Durch Variation des Herstellungsverfahrens (Chlorierungsgrad) wurden technische PCB-Gemische mit unterschiedlichen Eigenschaften produziert. Entscheidend für die physikalisch-chemischen Eigenschaften aber auch für die Toxizität und das Umweltver- halten sind die Anzahl und die Stellung der Chloratome am Biphenylgrundgerüst.

Bedingt durch ihre hervorragenden Materialeigenschaften wie z.B. Nichtbrennbarkeit, chemische Stabilität und gute elektrische Isolierfähigkeit, bei gleichzeitig geringen Herstellungskosten, wurden sie seit ca. 1930 zunehmend industriell erzeugt und verwendet. So wurde PCB u.a. als Schneid- und Schmieröl, als Flammschutzmittel, Weichmacher in Farben, Dichtmassen und Kunststoffen, als Isolier- und Imprägniermittel in der Elektroindustrie sowie als Hydraulikflüssigkeit und Dielektrikum in Kondensatoren verwendet.

Die akute Toxizität des technischen PCB ist relativ gering, jedoch wurde aufgrund der hohen chronischen Toxizität die Anwendung seit ca. 1975 beschränkt. Seit 1978 ist die Anwendung in offenen Systemen verboten. Seit 1983 ist die gesamte PCB-Produktion in der BRD eingestellt, seit 1985 kein Einsatz mehr in der DDR (in der DDR wurde PCB kaum, in Dichtmasen gar nicht eingesetzt). In Form von Altlasten spielt PCB jedoch nach wie vor eine wichtige Rolle.

1988 berichtete das BGA (Bundesgesundheitsamt) über durch defekte Kondensatoren in Leuchtstofflampen hervorgerufene Innenraumluftbelastungen. Daraufhin erfolgten in vielen Städten und Gemeinden umfangreiche Aktionen zum Ersatz PCB-haltiger Kon- densatoren in Leuchtstofflampen gegen PCB-freie Kondensatoren. Im Anschluss daran richtete sich die Aufmerksamkeit mehr und mehr auf weitere, noch bedeutsamere PCB- Quellen in Innenräumen, nämlich PCB-haltige dauerelastische Dichtmassen, flammgeschützte Akustikde- ckenplatten, spezielle Lacke, Farben und Buntsteinputze.

4.4 Allgemeine Informationen zu Schwermetallen

Einige Metalle sind biologisch essentiell (notwendig) wie beispielsweise Natrium, Kalium, Eisen, Zink und Kupfer. Andere Metalle sind vornehmlich toxikologisch relevant, wie Cadmium, Quecksilber, Blei, Thallium oder Arsen.

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Metalle können metabolisch nicht zerstört werden, jedoch können sie in untoxische Verbindungen überführt werden. Toxische Metalle lösen zum Teil sehr spezifische Effekte aus. Das Wirkungsspektrum von Schwer- metallen umfasst teratogene, mutagene, kanzerogene sowie allergieauslösende Effekte. Prinzipiell existieren drei Expositionspfade: die Inhalation, die orale und perkutane Aufnahme.

4.4.1 Allgemeine Informationen zu Kobalt

Kobalt gehört zur Gruppe 9 des Periodensystems, es zeigt nahe Verwandtschaft mit Eisen und Nickel und bildet mit diesen Elementen die Gruppe der Eisen-Metalle. Das reine Kobalt zeigt starken Metallglanz; es ist härter und fester als Stahl und außerordentlich zäh. Bedeutung besitzt Kobalt als essentielles Spurenelement; es ist Zentralatom im Vitamin B12, das hauptsäch- lich zur Bildung der roten Blutkörperchen benötigt wird. Verwendung findet Kobalt zur Herstellung von hochwarmfesten Kobalt-Legierungen für Maschinenbauteile, Hartmetallen und Schneidmetallen, Magnet-Legierungen zur Verfestigung von Wolframcarbid für Schneid- werkzeuge, zur Herstellung von Pigmenten in der Glas-, Keramik und Emailindustrie, ferner in Mischkataly- satoren und in Trockenstoffen (Kobaltverbindungen etwa in Lacken und Ölen). Kobalt und seine bioverfügbaren Verbindungen (in Form atembarer Stäube/Aerosole) sind nach der MAK- Werte-Liste (2004) als krebserzeugend (Kategorie 2) und keimzellmutagen (Kategorie 3A) eingestuft. Aus epidemiologischen Studien liegen überwiegend Erkenntnisse zu Metallmischexpositionen vor, aus diesen sind Hinweise für Lungen- und Magenkrebsrisiken ableitbar.

4.4.2 Allgemeine Informationen zu Blei

Blei gehört zur 4. Hauptgruppe des Periodensystems, es ist ein an frischen Schnittflächen bläulichfarblos glänzendes, an der Luft grau anlaufendes, sehr weiches (mit dem Fingernagel ritzbares) Schwermetall. Frü- her hat man mit Blei geschrieben; die heutigen Bleistifte enthalten dagegen Gemische aus Graphit und Ton. Verwendung findet Blei zur Herstellung von Akkumulatoren (insbesondere Starterbatterien für Kraftfahr- zeuge, auch Traktions- und ortsfeste Batterien), von Letternmetall und Lagermetallen, zur Herstellung oder Auskleidung von Behältern und Rohren für aggressive Flüssigkeiten, als Kabelummantelung, sowie als Heiz- badflüssigkeit, im Strahlenschutz zur Absorption von Röntgen- und Gammastrahlen, zur Herstellung von Pigmenten (Bleiweiß und Buntpigmente, Mennige), von Bleitetraethyl und anderen Blei-organischen Verbin- dungen. In Gebäuden sind als potenziell Bleihaltige Materialien daher vor allem Wandfarben, Blei-Trinkwasserrohre aber auch Bleihaltige Beschichtungen bekannt. Sowohl metallisches Blei als auch seine Verbindungen sind giftig mit dem wahrscheinlichen Risiko frucht- schädigender Wirkung; sie können durch Einnahme, Inhalation oder Hautresorption in den Körper gelangen. Akute Bleivergiftungen sind relativ selten und nur bei Aufnahme sehr hoher Dosen zu erwarten. Sie äußern sich in Erbrechen, Koliken und Kollaps und können zum Tode führen. Weitaus gefährlicher jedoch ist die fortgesetzte Aufnahme kleiner Blei-Mengen. Dabei wird das Blei, nachdem es im Blut zunächst locker an die Erythrocyten gebunden war, nur zum kleinen Teil im Harn ausgeschieden, zum größeren aber gespeichert, und zwar besonders in den Knochen, Zähnen und Haaren, wo es Calcium ersetzen kann. Die resultierende sogenannte Bleikrankheit äußert sich in Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen, schmerzhaften Koliken, Blässe der Haut, Anämie, Muskelschwäche insbesondere der Gebrauchshand und gegebenenfalls in dem sogenannten Bleisaum, d.h. Ablagerungen von Bleisulfid am Zahnfleischrand. Kinder scheinen besonders gefährdet hinsichtlich ihrer mentalen Entwicklung. Die organischen Derivate des Blei werden wegen hoher Lipophilie (Fettlöslichkeit) gut durch die Haut sowie aus der Lunge und dem Darm resorbiert. Sie gelangen rasch ins Gehirn und führen zu Halluzinationen, Erregungszuständen und Krämpfen. Als Spätfolgen können Parkinsonismus und Lähmungen auftreten. Blei und seine anorganischen Verbindungen außer Bleiarsenat und Bleichromat stehen im Verdacht krebserregend zu sein (MAK-Werte-Liste Kategorie 3B). Die Internati- onal Agency on Research für Research of Cancer (IARC) stuft anorganische Blei-Verbindungen in Gruppe 2B (möglicherweise krebserzeugend beim Menschen) und organische Blei-Verbindungen in Gruppe 3 (nicht klassifizierbar) ein. Die Erkenntnisse epidemiologischer Untersuchungen bezüglich einer Beziehung Kanzero- genität und Bleiexposition sind widersprüchlich, eine Auswertung aus dem Jahr 1995 kommt zu dem Schluss, dass Bleiexposition am Arbeitplatz ein schwach erhöhtes Risiko für die Entstehung der Tumore in Magen, Lunge und Blase sowie möglicherweise Nieren beinhaltet3.

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4.4.3 Allgemeine Informationen zu Kupfer

Kupfer steht in der ersten Nebengruppe des Periodensystems. Kupfer ist ein ziemlich hartes, dabei gleich- zeitig sehr zähes und dehnbares Metall, das man ähnlich wie Gold und Silber zu sehr dünnen (grünlichblau durchscheinenden) Blättern und feinen Drähten formen kann. Ca. 40% der jährlichen Kupfer-Produktion werden zur Herstellung von Kupferlegierungen verwendet. So findet Kupfer eine umfangreiche Anwendung in der Elektroindustrie, die ca. die Hälfte der jährlich erzeugten Kupfer-Mengen aufnimmt. Wegen seiner guten Wärmeleitfähigkeit werden Braukessel, Vakuum-Pfannen, Lötkolben, Destillationsapparaturen, Heiz- schlangen und Kühlschlangen usw. aus reinem Kupfer oder aus Kupfer-Legierungen hergestellt. Ferner braucht man Kupfer für Dachdeckungen, Statuen, Schiffsbeschläge, Patronenhülsen, Zündkapseln, Münzen, für Apparaturen verschiedener Lebensmittelindustriezweige. In Form seiner Salze spielt Kupfer wegen der fungiziden Wirkung seit alters her eine bedeutende Rolle im Pflanzenschutz und in Holzschutzmitteln Beim Menschen können orale und inhalative Kupfer-Aufnahmen zu Vergiftungserscheinungen (Metall-Fieber) führen. Nach Inhalation von Stäuben und Dämpfen kann es zu akuten Irritationen der oberen Atemwege kommen. Die orale Aufnahme von löslichen Kupfer-Ionen in mg-Mengen, z.B. durch in Kupfer-Gefäßen auf- bewahrten Zitronensaft, kann Erbrechen und Durchfall hervorrufen. Die Zufuhr von mehreren Gramm Kupfer kann zu Hämolyse, Leberschäden und Nierenschäden und Koma führen; die tödliche Menge liegt bei <10 g. Chronische Vergiftungserscheinungen aufgrund einer überhöhten Kupfer-Aufnahme treten erst bei Über- schreitung der Eliminationsfunktion der Leber auf; es können Hepatitis, Leberzirrhose und eine hämolytische Krise auftreten. Säuglinge und Kleinkinder reagieren besonders empfindlich auf ein Kupfer-Überangebot.

4.4.4 Allgemeine Informationen zu Chrom

Chrom ist ein silberglänzendes, in reinem Zustand zähes, dehnbares und schmiedbares, bei Verunreinigung mit Wasserstoff oder Sauerstoff hartes, sprödes Metall. Bei gewöhnlicher Temperatur ist Chrom chemisch außerordentlich widerstandsfähig, es oxidiert auch an feuchter Luft kaum.

Chrom findet sich in der Natur fast nur in Form von Verbindungen, lediglich in Meteoriten konnte man schon Spuren von metallischem Chrom nachweisen. Chrom kommt hierbei in sechs sogenannten Oxidationsstufen vor, dies wird im Namen häufig als nachgestellte römische Ziffer (I bis VI) dargestellt. Hierbei kann unter den geeigneten Bedingungen ein Übergang von einer in einer andere Oxidationsstufe stattfinden. Dies ist von Bedeutung, da nicht alle Oxidationsstufen gesundheitlich gleich kritisch sind. Häufig sind die Oxidations- stufen III und VI.

Man schätzt den Chrom-Anteil der obersten, 16 km dicken Erdkruste auf 0,020%; Chrom gehört also zu den häufigeren Elementen. In unbelasteten Böden werden durchschnittliche Chrom-Gehalte von 20 mg/kg TS bis 1800 mg/kg TS gefunden. Im von Menschen unbeeinflussten Süßwasser ist Chrom durchschnittlich zu 1–10 μg/L enthalten. Im Meerwasser liegen die Chrom-Gehalte unter 1 μg/L. In der Luft findet sich Chrom gebunden an Staubpartikel und Aerosolpartikel mit Werten im Bereich von einigen ng/m3; Messwerte für Europa liegen bei 1–140 ng/m3.

Quellen sind zu ca. 38% natürlichen (Kontinentalstaub, Vulkanemissionen) und zu ca. 62% anthropogenen Ursprungs (19% Verbrennung fossiler Energieträger und 43% industrielle Aktivität).

Verwendung findet Chrom als Katalysator der Ammoniak-Synthese, zur Herstellung von Chromstählen, nicht- rostenden Stählen, Chrom-Legierungen und zum galvanischen Verchromen. Organische Komplexe des Chroms werden als Entwicklerfarbstoffe in der Farbphotographie verwendet. Anorganische Chrom-Verbin- dungen dienen als Chrompigment. Diese werden wegen ihres cancerogenen (=krebserregenden) Potentials zunehmend ersetzt. Chrom(III)-oxid wird in der Kosmetik eingesetzt. Verwendung finden auch Chrom(IV)- Salze zur Herstellung von Magnetbändern. Chrom(III)-Salze dienen zum Gerben von Leder.

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4.4.5 Gesundheitliche Wirkungen von Chrom

Während unoxidiertes Chrom als Spurenelement für den menschlichen Stoffwechsel essentiell ist (zentrale Stellung im Glucose-Stoffwechsel) und in der Folge der menschliche Organismus selbst eine hohe Toleranz gegenüber Überdosierungen aufweist (durchschnittlicher Chrom-Gehalt menschlichen Gewebes zwischen 0,01 und 0,1 ppm, im Versuch mit Säugetieren wurde eine Toleranz bis zum 200-fachen des normalen Gehaltes festgestellt), ist das gelb-gefärbte Chrom(VI)oxid (die sogenannte „Chromsäure“) giftig und wirkt als starkes Oxidationsmittel ätzend auf Haut und Schleimhäute.

Chrom in seiner dreiwertigen Form ist ein essentielles Spurenelement, der Bestand eines Erwachsenen be- trägt 1,7 mg und nimmt mit zunehmendem Alter ab. Der Bedarf für Erwachsene liegt bei 20 μg Chrom/Tag. Die angemessene Zufuhr für Jugendliche und Erwachsene wird auf 30–100 μg/Tag geschätzt. In Deutsch- land beträgt die Chrom-Aufnahme mit der Nahrung 61 ± 31 μg/Tag für Frauen und 84 ± 55 μg/Tag für Männer.

Toxikologisch bedeutsam sind besonders Chrom(VI)-Verbindungen. Lokale Einwirkung von Chrom(VI)-Ver- bindungen führt zu Verätzungen der Haut und Schleimhäute. Der Primäreffekt akuter Einwirkung ist auf die starke Oxidationswirkung zurückzuführen. Bei chronischer Exposition kommt es häufig zu Allergisierung der Haut ("Maurerkrätze").

Orale Intoxikationen mit Chrom(VI) können gastrointestinale Reizerscheinungen (Durchfälle, Blutungen), Schädigungen der Milz und des Knochenmarks und vor allem Nierenschäden hervorrufen, die zum Teil von nekrotischen Effekten in der Leber begleitet sind. Inhaliertes Chrom(VI) verursacht starke Reizungen und Entzündungen der Nasenschleimhaut, Schädigungen der Lunge, schlecht heilende Geschwüre der Schleim- häute des Atmungstraktes, allergisches Asthma sowie bei Mensch und Tier Tumoren der Lunge und Nase.

Chrom(VI)-Verbindungen sind mutagen und werden als krebserzeugend beim Menschen angesehen (Kate- gorie 2 der MAK- Werte-Liste 2005), Zinkchromat ist krebserzeugend beim Menschen (Kategorie 1 der MAK- Werte-Liste). Chrom(VI)-Verbindungen werden auch nach International Agency on Research für Research of Cancer (IARC) als karzinogen der Gruppe 1 (karzinogen beim Menschen) eingestuft. Im Gegensatz zu Chrom(VI)-Verbindungen sind Chrom(III)-Verbindungen bezüglich einer mutagenen oder karzinogenen Wir- kung weitgehend inaktiv. Chromexponierte sind einem höheren Krebsrisiko in Hinblick auf Lungenkrebs aus- gesetzt3. Als berufsbedingte Krebserkrankungen durch Chrom und seine Verbindungen wurden Krebsformen der Bronchien, Kehlkopf, obere Atemwege und Nase anerkannt4.

4.4.6 Allgemeine Informationen zu Zink

Zink findet sich in der 12. Gruppe des Periodensystems. Zink ist ein bläulichweißes, an blanken Oberflächen stark glänzendes Metall. Die toxischen Grenzen von metallischem Zink und Zinksalzen liegen weit höher als bei anderen essentiellen Spurenelementen, wie z.B. Kupfer. Die orale Aufnahme von 1–2 g Zinksalzen wie Zinkchlorid od. Zinksulfat (entsprechend 275 bzw. 550 mg Zink) führt beim Menschen zu einer akuten, aber vorübergehenden Übelkeit wenige Minuten nach der Aufnahme. Die Symptome können Unpässlichkeit, Schwindel, zugeschnürter Hals, Erbrechen, Kolik und Durchfall einschließen. Zinkchlorid und Zinksulfat kön- nen sich bilden, wenn saure Lebensmittel wie Salate, Früchte, Säfte in verzinkten Behältern zubereitet bzw. aufbewahrt werden. Einmaliges Einatmen von Zink(oxid)-Dämpfen verursacht das sog. Gießfieber, das je- doch nach ca. 24 h ohne bleibende Schäden zurückgeht. Chronische Zink-Vergiftungen sind außer im Fall des Zinkchromats u. der Zinkoxid-Stäube nicht sicher bekannt.

3 Eikmann et.al.: Gefährdungsabschätzung von Umweltschadstoffen. ESV-Verlag. Lose Blattsammlung 4 HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Beruflich verursachte Krebserkrankungen, Juli 2005

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4.4.7 Allgemeine Informationen zu Nickel

Reines Nickel ist ein silberglänzendes Metall (10.Gruppe des Periodensystems), das sich ähnlich wie Eisen polieren, schmieden, schweißen, zu Blech walzen und zu Draht ziehen lässt. Der größte Teil der Nickel- Produktion wird zur Stahlveredlung u. für Nickel-Basislegierungen verwendet, in geringerem Maße auch für Superlegierungen, zur Elektroplattierung, für Münzen, Behälter und Küchengeräte. Nickel-Legierungen z.B. mit Kupfer, Chrom, Eisen, Kobalt, haben wegen ihrer besonderen physikalischen Eigenschaften, ihrer Korro- sionsbeständigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Hitze technische Bedeutung. Große Nickel-Mengen ver- brauchen die Erdölindustrie und chemische Industrie, geringere Mengen Fernseh-, Rundfunk-, Telefon- und Rüstungsindustrie. Nickel dient ferner als Elektrodenmaterial, zur Herstellung von Ni-Cd-Batterien, zur Be- schichtung von Bändern aus unlegierten und niedriglegierten Stählen, zur Herstellung von Keramikwerkstof- fen. Nickel-Vergiftungen durch den Verzehr von Lebensmitteln sind bisher nicht aufgetreten. Atembare Stäube und Aerosole von Nickel-Metall, Nickelacetat und vergleichbare lösliche Salze, Nickelhydroxid, Nickelsulfid, Nickel in sulfidischen Erzen, Nickelchlorid, Nickeloxid und Nickelcarbonat werden als eindeutig krebserzeu- gend (Tumoren der Lunge, Nasenhöhle u. Nasennebenhöhlen) für den Menschen eingestuft (Kategorie 1 der MAK-Werte-Liste). Die inhalative Aufnahme von Nickelstäuben und Nickelsalzen führt zu Lungenentzün- dung, Lungenödem, Blutungen, später auch zu Leberversagen und Nierenversagen sowie zu hämatologi- schen Komplikationen. Eine orale Vergiftung mit Nickel-Verbindungen kann zu Nierenschäden führen. Als berufsbedingte Krebserkrankungen durch Nickel und seine Verbindungen wurden Krebsformen der Bron- chien, Kehlkopf und Nase anerkannt5.

4.4.8 Allgemeine Informationen zu Quecksilber (Hg)

Quecksilber (chem.: Hg) ist ein silberweißes, wasserunlösliches Metall mit hoher Oberflächenspannung und das einzige Metall, das bei Raumtemperatur im flüssigen Zustand auftritt. Es findet Verwendung in der Medizin (z.B. Konservierungsmittel in Impfstoffen) und Zahnmedizin (Amalgamfüllungen) sowie in der Chlo- ralkali- und Elektroindustrie. Bis 1993 wurden in Deutschland Farben mit Quecksilber-haltigen Zusätzen ver- sehen und in der Vergangenheit kam es in Schädlingsbekämpfungsmitteln und Katalysatoren zum Einsatz.

Sehr häufig wurden Quecksilberverbindungen auch in Kosmetika als Konservierungsmittel eingesetzt. In einigen Ländern (z.B. Portugal) sind sie bis heute z.B. noch in Depigmentierungscremes enthalten. In Por- tugal sind ca. 10 % aller Allergiepatienten auf Quecksilberverbindungen sensibilisiert. Innerhalb der EU- Länder werden Quecksilberverbindungen nur noch in einigen Ausnahmefällen für Kosmetika eingesetzt (z.B. Phenylquecksilberchlorid in Reinigungslösungen für weiche Kontaktlinsen).

In der sogenannten „dritten Welt“ hingegen werden organisches und anorganisches Quecksilber weiterhin als Konservierungsmittel für Hölzer und Saatgut verwendet, da diese Verbindungen sehr kostengünstig sind und eine gute Antischimmelwirkung haben. Phenylquecksilberacetat, -borat und -nitrat sowie anorganisches Quecksilberchlorid (Sublimat) kam schon früh bei der Schuhproduktion zum Einsatz. Quecksilberchlorid wurde schon vor vierzig Jahren als Konser- vierungsmittel in Leder, Ölen und Fetten verwendet.

In Bedarfsgegenständen (wie z.B. Kleidung und Schuhen) ist Quecksilber laut Lebensmittel und Bedarfge- genständegesetz (LMBG) nicht explizit verboten. Die zum LMBG gehörende Gefahrstoffverordnung verbietet den Gebrauch von Substanzen, welche in irgendeiner Weise die Gesundheit von Menschen gefährden könn- ten. In diesem Kontext sind anorganische Quecksilbersalze als „sehr toxisch“ eingestuft.

Die DIN EN 71, Teil 3 (Sicherheit von Spielzeug - Migration bestimmter Elemente) sagt zur Bioverfügbarkeit von Quecksilber die aus der Benutzung von Spielzeug resultiert, dass pro Tag nicht mehr als 0,5 µg Queck- silber verfügbar sein darf (dabei wird von der willkürlichen Annahme ausgegangen, dass ein Kind pro Tag maximal 8 mg Spielzeug verschluckt! Es wird aber auch davon ausgegangen, dass Kinder in Einzelfällen auch mehr verschlucken! Es ist die Frage, wie dann der Wert von 0,5 µg/Tag zu interpretieren ist).

Quecksilberverbindungen werden über den Atemtrakt, die Nahrung und über die Haut in den Körper aufge- nommen, der größte Aufnahmepfad ist dabei die Nahrung.

5 HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Beruflich verursachte Krebserkrankungen, Juli 2005

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4.4.8.1 Gesundheitliche Auswirkungen und Symptome von Quecksilberbelastungen

Typische Aufnahmepfade für den Menschen sind die Inhalation des Quecksilber-Dampfes aus Amalgamfül- lungen (Freisetzung auch durch zahnärztliche Behandlung entsprechender Füllungen) oder durch freigesetz- tes metallisches Quecksilber (z.B. zerbrochene Thermometer mit silbriger Hg-Füllung) sowie die orale Zufuhr von organisch gebundenem Quecksilber besonders bei hohem Fischkonsum. Neben der gesundheitlichen Gefahr durch die Aufnahme über den Atemtrakt gewinnt die Kontaktdermatitis durch geringe Mengen an Quecksilber offenbar an Bedeutung. Häufig wurden Betroffene schon vor dem direkten Hautkontakt mit belasteten Materialien sensibilisiert (z.B. durch zerbrochene Thermometer, Amalgamfüllungen etc.) und kön- nen durch den Kontakt erhebliche Beschwerdebilder auf der Haut ausprägen. Es wird davon ausgegangen, dass über den Schweiß geringe Konzentrationen aus z.B. Lederschuhen gelöst werden und über die Haut aufgenommen werden können.

Chronische Belastungen mit anorganischem Quecksilber können zu unspezifischen Symptomen ohne nach- weisbare Dosis-Wirkungsbeziehung führen. Symptome treten häufig erst längere Zeit nach der Belastung auf. Emotionale und psychische Störungen, Reizbarkeit, Aufgeregtheit, Verlust der Konzentrationsfähigkeit, Depressionen, Kopfschmerzen, Erschöpfung, Schwäche, Gedächtnisschwund, Schlaflosigkeit, Depressionen, Apathie, Zittern bei feinmotorischen Bewegungen, neurologische Störungen und vieles andere mehr werden beschrieben. Diese Beschwerdebilder werden allerdings hauptsächlich für die Atmung als Hauptaufnahmeweg beschrie- ben, für die Aufnahme über die Haut gibt es neben den oben beschriebenen Symptomen wenig konkrete Aussagen. Prinzipiell kann aber von sehr ähnlichen Mechanismen ausgegangen werden.

Weiterhin werden Defizite im Kurzzeitgedächtnis, Gewichtsverlust, Tremor, Übererregbarkeit und Depressi- onen sowie Polyneurophathie und verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit in Zusammenhang mit chroni- schen Quecksilberbelastungen gebracht. Bei genetisch disponierten Personen können zudem immunologi- sche Reaktionen durch Amalgamfüllungen ausgelöst werden. Da Quecksilber die Plazenta durchdringt und so in den fötalen Blutkreislauf gelangen kann, ist auch eine Belastung von Föten nicht auszuschließen.

Quecksilber und seine anorganischen und organischen Verbindungen stehen im Verdacht krebserzeugend zu wirken und werden im Verzeichnis der krebserzeugenden Arbeitsstoffe in die Kategorie III 3B eingestuft.

5 Bewertungsgrundlagen

5.1 Bewertungsgrundlagen für schwachgebundene Asbestprodukte

Die Bewertung der Sanierungsdringlichkeit erfolgt nach Maßgabe der Asbestrichtlinie unter Berücksichtigung wichtiger bauphysikalischer Eigenschaften der Asbestverwendung sowie der Raumnutzung. Dabei werden die Art der Asbestverwendung, die Asbestart, der Oberflächenzustand des Produkts, die Struktur/Beschädi- gung, die Beeinträchtigung von außen, die Raumnutzung, die Lage des Produkts, der Nutzerkreis und die Nutzungsintensität berücksichtigt. Jedem dieser Kriterien werden in einem Formblatt Bewertungspunkte zu- geordnet, so dass sich die Sanierungsdringlichkeit aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergibt:

Dringlichkeitsstufe I (mehr als 80 Punkte): Sanierung unverzüglich erforderlich

Dringlichkeitsstufe II (70 bis 79 Punkte): Neubewertung mittelfristig erforderlich

Dringlichkeitsstufe III (weniger als 70 Punkte): Neubewertung langfristig erforderlich.

5.2 Bewertungsgrundlagen für festgebundene Asbestprodukte

Festgebundene Asbestprodukte stellen lediglich bei Zerstörung oder Schäden am Produkt eine Gefährdung dar, da es nur dabei zu einer Faserfreisetzung kommen kann.

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5.3 Bewertungsgrundlagen zur Bewertung von asbesthaltigen Wandoberflächen

Asbesthaltige Materialien in Wandaufbauten (Putze, Spachtel oder Farben) sind nicht eindeutig als fest- oder schwachgebunden einzuordnen.

Sofern der Aufbau der Materialien intakt ist, die Asbesthaltigkeit nicht die oberste Wandschicht betrifft und diese Schichten nicht starken mechanischen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, ist im Allgemeinen eine Nutzergefährdung eher nicht anzunehmen.

Bei Abbrucharbeiten und insbesondere abschleifenden Arbeiten muss jedoch mit einer Faserfreisetzung ge- rechnet werden, so dass hier Arbeitsschutzmaßnahmen zwingend erforderlich sind. Aber auch kleinere Ein- griffe an asbesthaltigen Wandaufbauten (wie etwa das Bohren von Löchern oder auch das Einschlagen von Nägeln, zumindest bei nicht mehr ausreichend fest sitzenden Putzen) können mit Gefährdungen verbunden sein und sollten nur mit geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Da in kompletten Wandaufbauten das asbesthaltige Material nur in geringen Anteilen am Wandaufbau vor- kommen kann, ist es nicht gesichert, dass der bei einem Abbruch entstehende Abfall als asbesthaltig (> 0,1 Massenprozent) eingestuft werden muss. Dies muss im Bedarfsfall separat analytisch geklärt werden.

5.4 Bewertungsgrundlagen für PAK-Belastungen in Materialien

Zu PAK-Belastungen in Materialien liegen nur in beschränktem Umfang Daten vor (Ausnahme PAK in schwar- zen Klebern unter Parkettböden), so dass hier nur eine vorläufige Bewertungsgrundlage angegeben werden kann. Folgende Daten können helfen, PAK-Belastungen in Materialien einzuordnen:

Geringe PAK-Belastungen finden sich vermutlich in den meisten Materialien, da PAK aufgrund von Verbren- nungsvorgängen ubiquitär vorkommen. Im Hausstaub von Wohnräumen werden in der Summe bis zu 4 (Nichtraucherhaushalt) bzw. 10 mg/kg PAK (Raucherhaushalt) nachgewiesen, ohne dass dies auf eine be- deutsame Quelle hinzuweisen scheint. In unbehandelten Althölzern werden bis zu 8 mg/kg PAK nachgewie- sen.

  1. In mit einem PAK-haltigen Holzschutzmittel behandelten Hölzern werden meist mehrere hundert mg/kg PAK nachgewiesen.

  2. In reinen Bitumenmaterialien werden in der Regel weniger als 100 mg PAK bzw. 10 mg/kg Benzo(a)pyren pro kg festgestellt, deutliche Überschreitungen weisen auf einen Teeranteil beim be- treffenden Produkt hin.

  3. Teerprodukte sind nach Gefahrstoffverordnung als krebserregend einzustufen. Auf eine krebserregende Einstufung kann bei einem Benzo(a)pyrengehalt von weniger als 50 mg/kg verzichtet werden (Anmer- kung M zu EU-PL 67/548/EWG).

5.5 Bewertungsgrundlagen für PCB-Belastungen in Materialien

5.5.1 Dichtmassen Dichtmassen lassen sich grob in 4 Kategorien einteilen [SPCB für nicht gemessene Kongenere nach ehema- liger LAGA-Verfahrensweise mit einem Korrekturfaktor von 5 errechnet]:

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PCB-Gehalt [mg/kg]Einstufung
bis 50 (0,005 %)sehr gering kontaminiert
50 - 1.000 (0,1 %)gering belastet Bei Gehalten bis maximal 0,1 % ist ein Überschreiten der Luftkonzentration von 300 ng/m3 in damit ausge- statteten Räumen unwahrscheinlich.
1.000 bis 10.000 (1 %)deutlich belastet Bei Gehalten bis maximal 1 % ist ein Überschreiten der Luftkonzentration von 1000 ng/m3 in damit aus- gestatteten Räumen unwahrscheinlich.
über 10.000 (> 1 %)hoch belastet Bei Gehalten über 1 % ist ein Überschreiten der Luft- konzentration von 3.000 ng/m3 in damit ausgestatte- ten Räumen nicht auszuschließen.

5.5.2 andere Materialproben

Als Anhaltspunkte zur Einteilung PCB-belasteter Materialien nach ihrem Kontaminationsgrad dient unsere folgende, auf praktischen Erfahrungen basierende Zuordnung [SPCB für nicht gemessene Kongenere nach ehemaliger LAGA-Verfahrensweise mit einem Korrekturfaktor von 5 errechnet]:

PCB-Gehalt [mg/kg]Einstufung
0 – 10sehr gering kontaminiert
10 – 50gering belastet
50 – 100deutlich belastet
100 – 250stark belastet
250 – 1.000 (z.T. > 1.000)sehr stark belastet
> 1.000in der Regel Primärquelle

Es sei darauf hingewiesen, dass es sich um ein grobes Schema handelt, Einzelfallbetrachtungen können durchaus zu einer von diesen Schemata abweichenden Beurteilung führen. Folgendes Praxisbeispiel ver- deutlicht, dass die Bewertung unter Berücksichtigung der individuellen Situation vorzunehmen ist:

Betonproben (0-1 cm von der Oberfläche) weisen üblicherweise bei reiner Sekundärkontamination PCB- Werte von 0,1 - 2,4 mg/kg auf. Direkt an den Flanken von Dichtfugen, welche mit stark PCB-haltigen Fu- genmassen gedichtet waren, treten aber Werte von 6.000 mg/kg auf, in 5 cm Entfernung ist noch ein Wert von 61 mg/kg nachzuweisen. In allen Fällen handelt es sich hierbei um eine Sekundärkontamination. Tep- pichböden in belasteten Räumen mit Luftgehalten über 2.000 ng/m3 wiesen Werte von ca. 50 mg/m2 (50.000µg/m2) auf.

Zur Beurteilung im Hinblick auf die Entsorgung (BGBl.I S.932 vom 26.6.2000) gilt im Sinne des Chemikali- engesetzes (Chemikalienverbotsverordnung), dass ab Gehalten von 50 mg/kg PCB-haltiges Material als „Son- dermüll“ entsorgt werden muss.

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5.6 Bewertungsgrundlagen zur Bewertung von schwermetallhaltigen (insbes. Blei) Fliesen

Nach der EG-Verordnung Nr 1272/2008 (CLP-Verordnung) werden Materialien bzw. Erzeugnisse mit ≥ 0,3 Masse-% Blei als reproduktionstoxisch Kategorie 1 eingestuft. Daher gelten für den Umgang mit Materialien oder Erzeugnissen ab 0,3 Masse-% Blei besondere Anforderungen für den Arbeitsschutz wie diese in Deutschland durch die TRGS 505 konkretisiert werden. Als eine dort explizit aufgeführte Tätigkeit mit Blei und Bleiverbindungen nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse gilt insbesondere auch das „Entfernen bleihaltiger Bauteile bzw. bleihaltiger Baustoffe bei der Sanierung bzw. Abriss von Gebäuden“. Bei nachge- wiesenen Bleikonzentrationen oberhalb der 0,3 Massenprozent sind daher für einen solchen Umgang die Arbeitsschutzvorgaben der TRGS 505 zu berücksichtigen. Eine entsprechende Regelung gilt bereits bei Bleigehalten > 0,03 Massen-% für pulverförmige bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1mm. Schwermetallgehalte sind zudem abfall- und entsorgungsrechtlich relevant, da bei der Verwertung oder Be- seitigung ein Eintrag in die Umwelt stattfinden kann und möglichst verhindert bzw. begrenzt werden soll.

5.7 Bewertungsgrundlagen für Quecksilber (Hg) in Baumaterialien

5.7.1 Kontaminationen bei Quecksilberfreisetzungen im Innenraum

Das Bremer Umweltinstitut hat 2017 bei zwei umfangreicheren Fällen mit Quecksilberfreisetzungen im In- nenbereich weitere Erfahrungen mit Quecksilberkontaminationen in Baumaterialien gesammelt. Diese wur- den mangels anderer Vergleichsdaten 2019 mit einem Beitrag beim 12. AGÖF-Fachkongress veröffentlicht.6 Bei 23 von 24 Proben konnten Konzentrationen ohne Quecksilbernachweis bis hin zu 6,5 mg Hg/kg Trocken- substanz nachgewiesen werden. Eine weitere Primärquellen-nahe Probe wies zudem 6.200 mg Hg/kg Tro- ckensubstanz auf. Anhang der Verteilung der Ergebnisse wurde eine orientierende Einteilung in verschiedene Kontaminationsgerade gemäß der nachfolgenden Tabelle vorgenommen.

Quecksilberkonzentration in mg/kg TSKontaminationsgradmögliche
Sanierungsrelevanz
< 0,1sehr gering kontaminiertnein
0,1 bis < 0,5gering kontaminiertwahrscheinlich nein
0,5 bis < 5,0deutlich kontaminiertja, schwerpunktmäßig bei großflächigen Anwendungen
5,0 bis <50stark kontaminiertja
ab 50sehr stark kontaminiertja

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einteilung in verschiedene Kontaminationsgrade durch Unterteilung aller bestimmten Quecksilberkonzentrationen in verschiedene Größenordnungen vorgenommen wurde, da für eine statistische Auswertung zu wenige Messdaten vorliegen. Auf dieses orientierende Bewertungsschema wird hier Bezug genommen. Die Spalte zu einer möglichen Sanierungsrelevanz ist hier ebenfalls orientierend zu verstehen, da es sich nicht um ein starres Schema handelt. Eine Bewertung sollte nicht losgelöst von vorhandenen Raumluftkon- zentrationen und den weiteren baulichen Gegebenheiten der untersuchten Baumaterialien (Lage / Umfang / u.w.) vorgenommen werden.

6 Jörg Mertens, Jutta Mertens, Michael Köhler, Dr. Norbert Weis (Bremer Umweltinstitut GmbH): „Praxisbeispiel zu erhöhten und verbreiteten Quecksilberbelastungen in Innenräumen“; 12. AGÖF-Fachkongress, erschienen in Umwelt, Gebäude & Gesundheit „Neu“- und Altlasten, Innenraumhygiene, Gerüche; Hrsg.: AGÖF; 2019, S. 268-283

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6 Fazit und Empfehlungen

Ziel der technischen Gefahrstofferkundung ist es, die Grundlagen zur Festlegung des Umfangs von Sanie- rungs-/Abbruchmaßnahmen auch im Hinblick auf notwendige Schutzmaßnahmen, einzuhaltende Vorschrif- ten und ggf. abfallrechtliche Einstufungen zu ermitteln.

So kann sich z.B. ein Handlungsbedarf durch nutzerrelevante Anreicherungen von Schadstoffemissionen oder einer Ausbaunotwendigkeit durch Überdeckungsverbote ergeben. Bei dem Umgang mit den schadstoff- haltigen Materialien sind dann geltende Regeln des Gefahrstoffrechts, sowie für die entstehenden Abfälle die Regeln des Abfallrechts, zu beachten.

Die Abfalltrennung und hochwertige Verwertung sortenreiner Abfallchargen ist nach dem Kreislaufwirt- schaftsgesetz KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) vorrangig. Zielhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist das Vermeiden, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung. Grundsätzlich sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Stoffkreis- lauf durch die Getrennthaltung von verschieden belasteten Abfällen vor. Die festgestellten Gefahrstoffe sind daher im Zuge des kontrollierten Rückbaus vor dem Abbruch von der unbelasteten Bausubstanz zu trennen. Eine Schadstoffverdünnung durch das Vermischen unterschiedlich belasteter Baustoffe oder Bauteile ist grundsätzlich verboten. Gefährliche Abfälle unterliegen der Nachweisverordnung. Die Anforderungen an das Recycling von nicht gefährlichen Abfällen regelt die Ersatzbaustoffverordnung.

Die im Rahmen der technischen Erkundung im Vorfeld eines Umbaus oder Abbruch entnommenen und un- tersuchten Materialproben sind in der Regel als exemplarische Untersuchungen zu verstehen, die Rück- schlüsse auf die jeweils gleichartigen Materialien (Verdachtsmomente) im Gebäude erlauben sollen. Im hier vorliegenden Fall wurden z.B. Spachtel an Fensterlaibungen untersucht (s.u.), die als asbesthaltig einzuordnen sind. Dieser Befund gilt nunmehr zunächst für alle baugleichen Fensterlaibungen in dieser Ge- bäudegruppe (auch wenn sie nicht explizit untersucht und in der Plandarstellung verortet wurden).

Die nachfolgenden Angaben zu Schadstoffen wurden auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektion sowie der durchgeführten Analysen zusammengestellt. Da in einem älteren Bauwerk versteckt vorkommende schadstoffhaltige Baustoffe nicht völlig auszuschließen sind und manchmal erst im Rahmen der Baumaßnah- men freigelegt werden (können), bzw. grundlegend nur eine stichprobenartige Erkundung erfolgen kann, können sich weitere Verdachtsmomente im Rahmen eines Rückbaus oder einer Sanierung ergeben. Eine aufmerksame Baubetreuung, die im Bedarfsfall einschreitet (und ergänzende Untersuchungen anfordert), ist daher erforderlich und gesetzlich in der Gefahrstoffverordnung verankert.

Das Mobiliar und nutzungsspezifische Einbauten sind i.d.R. nicht Gegenstand der Betrachtung. Des Weiteren erfolgten keine Kernbohrungen in den Betonböden oder -decken.

Die untersuchten Materialien werden nachfolgend nach Schadstoffart sortiert aufgeführt:

6.1 Asbest

Asbest konnte nachgewiesen werden in · Fassaden-Putz mit gelber Beschichtung an der Rückseite der Gebäude (Mischprobe 2), · dem oberen Wandaufbau an Fensterlaibungen in den Einliegerwohnungen (vgl. Mischprobe 15; gilt nicht für Fensterlaibungen im Keller), · einem Dichtungsband an einem Keller-Fenster (Probe 13).

Per Sichtbefundung wurden außerdem folgende Bauteile als asbesthaltig eingestuft:

· Fensterbänke aus dunklem Faserzement in den Wohnungen (SB 03),

Die genannten Verdachtsmomente müssen daher als asbesthaltig gelten.

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In anderen beprobten Verdachtsmomenten konnte kein Asbest nachgewiesen werden. Weitere Verdachts- momente für Asbest als die beprobten wurden während der Begehung nicht festgestellt.

Die Gefahrstoffverordnung verbietet Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich. Geltende Ausnahmen davon beziehen sich überwiegend auf Abbruch-, Sanierungs- (nur bei schwachgebundenen Asbestprodukten) und Instandset- zungsarbeiten. Für diese genau definierten Ausnahmetätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind daher die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe), bei schwachgebundenen Asbestprodukten auch die der Asbestrichtlinie im Hinblick auf den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zu beachten. Es wird in diesen Regelwerken darauf hingewiesen, dass die Bear- beitung von asbesthaltigen Produkten einer besonderen Sachkunde bedarf. Daher sollte die Bearbeitung nur durch sachkundige Personen (z.B. von Sanierungsfachunternehmen) erfolgen.

6.2 PAK

Der PAK- und Benzo(a)pyren-Gehalt der schwarzen Abdichtung am Sockel (Mischprobe 8) ist gering. Es handelt sich nicht um ein Teerprodukt. Weitere Verdachtsmomente auf PAK-Vorkommen wurden während der Begehung nicht festgestellt.

Mit Bezug auf die PAK-Konzentrationen in den untersuchten Proben müssen keine über die üblichen Arbeits- schutzmaßnahmen hinausreichenden Regelungen eingehalten werden.

6.3 PCB

Die beprobten Fassadenbeschichtungen (Mischproben 6 und 7) weisen keinen nachweisbaren bzw. nur ge- ringe PCB-Gehalt auf. Weitere Verdachtsmomente auf PCB-Vorkommen wurden während der Begehung nicht festgestellt.

Mit Bezug auf PCB-Konzentrationen in den untersuchten Proben müssen keine über die üblichen Arbeits- schutzmaßnahmen hinausreichenden Regelungen eingehalten werden.

6.4 Schwermetalle

Die beprobten Fassadenbeschichtungen (Mischproben 6 und 7) weisen nur geringe Schwermetall-Gehalte auf. Insbesondere wurden Bleigehalte weit unter 3.000 mg/kg gefunden.

Mit Bezug auf Schwermetall-Konzentrationen in den untersuchten Proben müssen keine über die üblichen Arbeitsschutzmaßnahmen hinausreichenden Regelungen eingehalten werden.

6.5 Sonstige Hinweise

An einigen Stellen wurden in den Gebäuden Feuchteschäden, teilweise mit Schimmelbildung (vgl. Foto zu Probe 15.5) festgestellt.

Schimmel stellt grundsätzlich ein hygienisches Problem dar, welches beseitigt werden sollte.

Für die Ausführung der Sanierung (Entfernung des Befalls, Ursachenbehebung und Trocknung der feuchten Baustoffe und anschließende Feinreinigung) sollte eine Fachfirma mit der erforderlichen Sachkenntnis und der entsprechenden technischen Ausrüstung beauftragt werden. Bei der Entfernung des Befalls muss eine Verbreitung der Sporen und Kontamination angrenzender Bereiche durch Abschottung und staubarme Ar- beitstechniken verhindert werden. Hinsichtlich des Arbeit- und Umgebungsschutzes sind bei der Sanierung die Empfehlungen der DGUV Infor- mation 201-028 zu berücksichtigen. Nach Abschluss dieser Arbeiten empfiehlt sich eine Kontrolluntersuchung der Raumluft.

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M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 19 VON 19 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

6.6 Hinweise auf Regelwerke:

Für den Umgang mit den Schadstoffen verweisen wir auf den nachfolgenden Auszug an Regelwerken (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Arbeitsschutz à Gefahrstoffrecht:

  • DGUV Regel 101-004 (kontaminierte Bereiche)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • TRGS 505 (Blei)
  • TRGS 519 (Asbest)
  • TRGS 521 (KMF)
  • TRGS 524 (Arbeiten in kontaminierten Bereichen)
  • TRGS 551 (teerhaltige Erzeugnisse) Nutzerschutz / Umgebungsschutz à Baurecht:
  • Landesbauordnung der Länder
  • Baustellenverordnung
  • Asbest-Richtlinie (für schwachgebundene Asbestprodukte)
  • PCB-Richtlinie

Deklaration / Entsorgung / Recyclingà Abfallrecht:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
  • PCB-AbfallVerordnung
  • LAGA-Mitteilung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle)
  • ErsatzbaustoffVerordnung
  • AltholzVerordnung

Für Abstimmungen mit Schadstoffsanierungsfirmen kann neuerdings auf die Regelungen der DIN 18448:2023-09 VOB Teil C - ATV - Arbeiten an schadstoffbelastenten baulichen und technischen Anlagen Bezug genommen werden.

Göttingen, 01.04.2025

Dr. Silke Triebold Jörg Mertens, Geowissenschaftlerin M.Sc. Environmental Protection

Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nur auf die geprüften Probenmaterialien. Der UNTERSUCHUNGSBERICHT bestehend aus TEIL 1 BEFUNDUNG und TEIL 2 ANALYSENBERICHT darf nur vollständig, bzw. nach Absprache mit dem Bremer Umweltinstitut auszugsweise, wie- dergegeben werden.

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M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 1 VON 13

UNTERSUCHUNGSBERICHT

TEIL 2: ANALYSENBERICHT

1 Auftragsbeschreibung

Auftraggeber: Stadt Salzgitter, Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Herr Kötz Joachim-Campe-Straße 14 38226 Salzgitter

Auftragsdatum: 19.02.2025

Auftragnehmer: Bremer Umweltinstitut Gesellschaft für Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH Fahrenheitstraße 1 28359 Bremen

Prüfberichtsnummer: M 2682 BB

Probeneingang: 03.03.2025

Prüfzeitraum: 04.03.2025 bis 21.03.2025

Probenahmeort: Rheinstr. 8-12, 38259 Salzgitter-Bad

Probenehmer: Dr. Silke Triebold, Nicholas Waidmann, beide Bremer Umweltinstitut

1.1 Probenbeschreibung Baumaterialproben

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2682 BB - 1Mischprobe aus: 1.1; 1.2; 1.3; 1.4; 1.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 1.108, KG, Fassade, Rückseite Sockel, Putz und Beschich- tung (grau), oberer Wandaufbausiehe Probe – 1
M 2682 BB - 1.210, KG, Fassade, Rückseite Sockel, Putz und Beschich- tung (grau), oberer Wandaufbausiehe Probe – 1
M 2682 BB - 1.312, KG, Reparaturstelle, Fassade, Rückseite Sockel, Putz ohne Beschichtung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 1
M 2682 BB - 1.412, KG, Fassade, Rückseite Sockel, Putz und Beschich- tung (grau), oberer Wandaufbausiehe Probe – 1
M 2682 BB - 1.512, KG, Fassade, Rückseite Sockel, Putz ohne Be- schichtung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 1
M 2682 BB - 2Mischprobe aus: 2.1; 2.2; 2.3; 2.4; 2.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 2.108, KG, Fassade, Rückseite, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe – 2
M 2682 BB - 2.208, KG, Fassade, Rückseite, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe – 2

[Seite 160]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 2 VON 13

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2682 BB - 2.310, KG, Fassade, Rückseite, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe – 2
M 2682 BB - 2.412, KG, Fassade, , Rückseite, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe – 2
M 2682 BB - 2.512, KG, Fassade, , Rückseite, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe – 2
M 2682 BB - 3Mischprobe aus: 3.1; 3.2; 3.3; 3.4; 3.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 3.108, KG, Fassade, Frontseite Sockel, Putz unbeschich- tet, oberer Wandaufbausiehe Probe – 3
M 2682 BB - 3.210, KG, Fassade, Frontseite Sockel, Putz unbeschich- tet, oberer Wandaufbausiehe Probe – 3
M 2682 BB - 3.312, KG, Fassade, Frontseite Sockel, Putz unbeschich- tet, oberer Wandaufbausiehe Probe – 3
M 2682 BB - 3.412, KG, Fassade, Frontseite Sockel, Putz unbeschich- tet, oberer Wandaufbausiehe Probe – 3
M 2682 BB - 3.512, KG, Fassade, Frontseite Sockel, Putz unbeschich- tet, oberer Wandaufbausiehe Probe – 3
M 2682 BB - 4Mischprobe aus: 4.1; 4.2; 4.3; 4.4; 4.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 4.108, KG, Fassade, Frontseite, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe – 4
M 2682 BB - 4.210, KG, Reparaturstelle, Fassade, Frontseite, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe – 4
M 2682 BB - 4.310, KG, Reparaturstelle, Fassade, Frontseite, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe – 4
M 2682 BB - 4.412, KG, Fassade, Frontseite, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe – 4
M 2682 BB - 4.512, KG, Fassade, Frontseite, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe – 4
M 2682 BB - 5Mischprobe aus: 5.1; 5.2; 5.3; 5.4; 5.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 5.112, EG, Fenster, Reparaturstelle, Fassade, Fensterum- randungen, oberer Wandaufbausiehe Probe – 5
M 2682 BB - 5.212, EG, Fenster, Reparaturstelle, Fassade, Fensterum- randungen, oberer Wandaufbausiehe Probe – 5
M 2682 BB - 5.312, EG, Fenster, Fassade, Fensterumrandungen, obe- rer Wandaufbausiehe Probe – 5
M 2682 BB - 5.412, EG, Fenster, Fassade, Fensterumrandungen, obe- rer Wandaufbausiehe Probe – 5
M 2682 BB - 5.508, EG, Fenster, Fassade, Fensterumrandungen, obe- rer Wandaufbausiehe Probe – 5
M 2682 BB - 6Mischprobe aus: 6.1; 6.2PCB, Schwermetalle
M 2682 BB - 6.112, KG, Fassade, Beschichtung (gelb)siehe Probe – 6
M 2682 BB - 6.210, KG, Fassade, Beschichtung (gelb)siehe Probe – 6

[Seite 161]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 3 VON 13

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2682 BB - 7Mischprobe aus: 7.1; 7.2; 7.3PCB, Schwermetalle
M 2682 BB - 7.110, KG, Fassade, Beschichtung (grau)siehe Probe – 7
M 2682 BB - 7.208, EG, Fenster, Fassade, Fensterumrandungen, Be- schichtung (weiß)siehe Probe – 7
M 2682 BB - 7.312, EG, Fenster, Fassade, Fensterumrandungen, Be- schichtung (weiß)siehe Probe – 7
M 2682 BB - 8Mischprobe aus: 8.1; 8.2PAK, Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 8.112, KG, Fassade, schwarze Abdichtung am Sockel, Be- schichtungsiehe Probe – 8
M 2682 BB - 8.208, KG, Fassade, schwarze Abdichtung am Sockel, Be- schichtungsiehe Probe – 8
M 2682 BB - 9Mischprobe aus: 9.1; 9.2; 9.3; 9.4; 9.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 9.108, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbausiehe Probe – 9
M 2682 BB - 9.210, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbausiehe Probe – 9
M 2682 BB - 9.312, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbausiehe Probe – 9
M 2682 BB - 9.410, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbausiehe Probe – 9
M 2682 BB - 9.508, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbausiehe Probe – 9
M 2682 BB - 10Mischprobe aus: 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 10.108, KG, Türlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 10
M 2682 BB - 10.208, KG, Türlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 10
M 2682 BB - 10.310, KG, Türlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 10
M 2682 BB - 10.412, KG, Türlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 10
M 2682 BB - 10.512, KG, Türlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 10
M 2682 BB - 11Mischprobe aus: 11.1; 11.2; 11.3; 11.4; 11.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 11.112, KG, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 11
M 2682 BB - 11.212, KG, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 11
M 2682 BB - 11.312, KG, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 11
M 2682 BB - 11.410, KG, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 11
M 2682 BB - 11.510, KG, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 11
M 2682 BB - 12Mischprobe aus: 12.1; 12.2Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 12.108, KG, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 12
M 2682 BB - 12.208, KG, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 12
M 2682 BB - 1312, KG, Fenster, DichtungsbandAsbest
M 2682 BB - 14Mischprobe aus: 14.1; 14.2; 14.3; 14.4; 14.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 14.112, Wohnung 34, EG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 14

[Seite 162]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 4 VON 13

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2682 BB - 14.212, Wohnung 34, EG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 14
M 2682 BB - 14.312, Wohnung 34, EG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 14
M 2682 BB - 14.412, Wohnung 34, EG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 14
M 2682 BB - 14.512, Wohnung 34, EG, Küche, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 14
M 2682 BB - 15Mischprobe aus: 15.1; 15.2; 15.3; 15.4; 15.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 15.110, Wohnung 29, 1.OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 15
M 2682 BB - 15.210, Wohnung 29, 1.OG, Bad, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 15
M 2682 BB - 15.310, Wohnung 29, 1.OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 15
M 2682 BB - 15.410, Wohnung 29, 1.OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 15
M 2682 BB - 15.510, Wohnung 29, 1.OG, Küche, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 15
M 2682 BB - 16Mischprobe aus: 16.1; 16.2; 16.3; 16.4; 16.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2682 BB - 16.108, Wohnung 21, 1. OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 16
M 2682 BB - 16.208, Wohnung 21, 1.OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 16
M 2682 BB - 16.308, Wohnung 21, 1.OG, Küche, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 16
M 2682 BB - 16.408, Wohnung 21, 1.OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 16
M 2682 BB - 16.508, Wohnung 21, 1.OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbau oberer Wandaufbausiehe Probe – 16
M 2682 BB - 1712, KG, Tür, FensterkittAsbest

NG = Nachweisgrenze PAK = Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe PCB = Polychlorierte Biphenyle

[Seite 163]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 5 VON 13

2 Prüfverfahren

2.1 Probenahme von Baumaterialproben zur Untersuchung auf Asbest

Die Probenahme von Wand-/Deckenaufbauten erfolgt in Anlehnung an das BT-Verfahren 32 (BGI 664). Ziel der Beprobung ist die Analyse des potentiell Asbesthaltigen Spachtels. Hierbei werden bei massiven Wand- aufbauten im oberen Wandaufbau Farbschichten, Spachtel und teilweise Putze mit beprobt und bei Leicht- bauwänden Farbschichten, Spachtelmassen und Reste des Gipskartons. Durch geeignete Präparation der Probe im Labor wird möglichst wenig Material des tiefen, unkritischen Wandaufbaus in die Analyse gegeben (Gleiches gilt entsprechend für Deckenaufbauten). Die Untersuchung wird in der Regel als Mischprobenun- tersuchung durchgeführt. Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.2 Prüfverfahren zur qualitativen Untersuchung von Materialproben auf Asbest

Die Untersuchung von Wand-/Deckenaufbauten erfolgt in Anlehnung an VDI 3866, Blatt 5:2017-06 Anhang B. Die Auswertung erfolgt mittels Elektronenmikroskopie (REM) mit Röntgenmikroanalyse (EDX) (Nachweisgrenze ca. 0,001%).

Die Untersuchung weiterer Materialproben erfolgt analog VDI 3866, Blatt 5:2017-06 mittels Elektronenmik- roskopie (REM) mit Röntgenmikroanalyse (EDX) (Nachweisgrenze <1%). Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.3 Prüfverfahren zur Untersuchung von Materialproben auf Schwermetalle

  1. Mikrowellenaufschluss nach DIN EN 16711-1:2016-02
  2. Quantitative Bestimmung mittels ICP-MS gemäß DIN EN ISO 17294-2:2024-03, abweichend für Quecksilber: Absicherung nach DIN EN ISO 17852:2008-04 Analytik wurde an ein für das Analyseverfahren akkreditiertes Labor vergeben.

2.4 Prüfverfahren zur Untersuchung von Materialproben auf Chrom VI

  1. Herstellen eines Eluats nach DIN EN 12457-4:2003-01
  2. Quantitative Bestimmung mittels ICP-MS gemäß DIN EN ISO 17294-2:2024-03 Analytik wurde an ein für das Analyseverfahren akkreditiertes Labor vergeben.

2.5 Prüfverfahren zur Untersuchung von Baumaterialien auf Polychlorierte Biphenyle (PCB)

PAW 029:2023-05

  1. Soxhlet-Extraktion mit n-Hexan
  2. Aufreinigung mit konzentrierter Schwefelsäure
  3. Trennung, Identifizierung und Quantifizierung kapillargaschromatographisch mit GC/MS Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.6 Prüfverfahren zur Untersuchung von Baumaterialien auf Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

PAW 06:2023-05

  1. Soxhlet-Extraktion mit Toluol
  2. Einengung des Extraktes
  3. Aufreinigung über Minikieselgelsäule
  4. Trennung, Identifizierung und Quantifizierung kapillargaschromatographisch mit GC/MS Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

[Seite 164]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 6 VON 13

3 Ergebnisse

3.1 Ergebnis der Untersuchung der Baumaterialproben auf Asbest

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2682BB - 1M 2682BB - 1Mischprobe aus: 1.1; 1.2;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
1.3; 1.4; 1.5bau massiv
M 2682BB - 1.108, KG, Fassade, Rück-oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
seite Sockel, Putz und
Beschichtung (grau)
M 2682BB - 1.210, KG, Fassade, Rück-
seite Sockel, Putz und
Beschichtung (grau)
M 2682BB - 1.312, KG, Reparaturstelle,
Fassade, Rückseite So-
ckel, Putz ohne Beschich-
tung
M 2682BB - 1.412, KG, Fassade, Rück-
seite Sockel, Putz und
Beschichtung (grau)
M 2682BB - 1.512, KG, Fassade, Rück-
seite Sockel, Putz ohne
Beschichtung

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M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 7 VON 13

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2682BB - 2M 2682BB - 2Mischprobe aus: 2.1; 2.2; 2.3; 2.4; 2.5Mischprobe aus: 2.1; 2.2;oberer Wandauf- bau massivoberer Wandauf-Die Probe enthält Chrysotil- und
2.3; 2.4; 2.5bau massivAmphibolasbest (Typ: Antho-
phyllit).
M 2682BB - 2.108, KG, Fassade, Rück-oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
seite, Putz und Beschich-
tung (gelb)
M 2682BB - 2.208, KG, Fassade, Rück-
seite, Putz und Beschich-
tung (gelb)
M 2682BB - 2.310, KG, Fassade, Rück-
seite, Putz und Beschich-
tung (gelb)
M 2682BB - 2.412, KG, Fassade, Rück-
seite, Putz und Beschich-
tung (gelb)
M 2682BB - 2.512, KG, Fassade, Rück-
seite, Putz und Beschich-
tung (gelb)
M 2682BB - 3Mischprobe aus: 3.1; 3.2;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
3.3; 3.4; 3.5bau massiv
M 2682BB - 3.108, KG, Fassade, Front-oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
seite Sockel, Putz unbe-
schichtet
M 2682BB - 3.210, KG, Fassade, Front-
seite Sockel, Putz unbe-
schichtet
M 2682BB - 3.312, KG, Fassade, Front-
seite Sockel, Putz unbe-
schichtet
M 2682BB - 3.412, KG, Fassade, Front-
seite Sockel, Putz unbe-
schichtet
M 2682BB - 3.512, KG, Fassade, Front-
seite Sockel, Putz unbe-
schichtet

[Seite 166]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 8 VON 13

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2682BB - 4M 2682BB - 4Mischprobe aus: 4.1; 4.2;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
4.3; 4.4; 4.5bau massiv
M 2682BB - 4.108, KG, Fassade, Front-oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
seite, Putz und Beschich-
tung (gelb)
M 2682BB - 4.210, KG, Reparaturstelle,
Fassade, Frontseite, Putz
und Beschichtung (gelb)
M 2682BB - 4.310, KG, Reparaturstelle,
Fassade, Frontseite, Putz
und Beschichtung (gelb)
M 2682BB - 4.412, KG, Fassade, Front-
seite, Putz und Beschich-
tung (gelb)
M 2682BB - 4.512, KG, Fassade, Front-
seite, Putz und Beschich-
tung (gelb)
M 2682BB - 5Mischprobe aus: 5.1; 5.2;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
5.3; 5.4; 5.5bau massiv
M 2682BB - 5.112, EG, Fenster, Repara-oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
turstelle, Fassade, Fens-
terumrandungen
M 2682BB - 5.212, EG, Fenster, Repara-
turstelle, Fassade, Fens-
terumrandungen
M 2682BB - 5.312, EG, Fenster, Fassade,
Fensterumrandungen
M 2682BB - 5.412, EG, Fenster, Fassade,
Fensterumrandungen
M 2682BB - 5.508, EG, Fenster, Fassade,
Fensterumrandungen

[Seite 167]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 9 VON 13

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2682BB - 8Mischprobe aus: 8.1; 8.2BeschichtungAsbest wurde nicht nachgewiesen.
M 2682BB - 8.1M 2682BB - 8.112, KG, Fassade,BeschichtungOhne Einzeluntersuchung.
schwarze Abdichtung am
Sockel
M 2682BB - 8.208, KG, Fassade,
schwarze Abdichtung am
Sockel
M 2682BB - 9Mischprobe aus: 9.1; 9.2;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
9.3; 9.4; 9.5bau massiv
M 2682BB - 9.108, KG, Fensterlaibung,oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
Fassade
M 2682BB - 9.210, KG, Fensterlaibung,
Fassade
M 2682BB - 9.312, KG, Fensterlaibung,
Fassade
M 2682BB - 9.410, KG, Fensterlaibung,
Fassade
M 2682BB - 9.508, KG, Fensterlaibung,
Fassade
M 2682BB - 10Mischprobe aus: 10.1;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
10.2; 10.3; 10.4; 10.5bau massiv
M 2682BB - 10.108, KG, Türlaibung,oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
Wand
M 2682BB - 10.208, KG, Türlaibung,
Wand
M 2682BB - 10.310, KG, Türlaibung,
Wand
M 2682BB - 10.412, KG, Türlaibung,
Wand
M 2682BB - 10.512, KG, Türlaibung,
Wand
M 2682BB - 11Mischprobe aus: 11.1;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
11.2; 11.3; 11.4; 11.5bau massiv
M 2682BB - 11.112, KG, Fensterlaibung,oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
Wand
M 2682BB - 11.212, KG, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 11.312, KG, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 11.410, KG, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 11.510, KG, Fensterlaibung,
Wand

[Seite 168]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 10 VON 13

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2682BB - 12M 2682BB - 12Mischprobe aus: 12.1;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
12.2bau massiv
M 2682BB - 12.108, KG, Fensterlaibung,Ohne Einzeluntersuchung.
Wand
M 2682BB - 12.208, KG, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 14Mischprobe aus: 14.1;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
14.2; 14.3; 14.4; 14.5bau massiv
M 2682BB - 14.112, Wohnung 34, EG,oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
Zimmer, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 14.212, Wohnung 34, EG,
Zimmer, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 14.312, Wohnung 34, EG,
Zimmer, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 14.412, Wohnung 34, EG,
Zimmer, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 14.512, Wohnung 34, EG, Kü-
che, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 15Mischprobe aus: 15.1;oberer Wandauf-Die Probe enthält Chrysotilas-
15.2; 15.3; 15.4; 15.5bau massivbest.1)
M 2682BB - 15.110, Wohnung 29, 1.OG,oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
Zimmer, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 15.210, Wohnung 29, 1.OG,
Bad, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 15.310, Wohnung 29, 1.OG,
Zimmer, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 15.410, Wohnung 29, 1.OG,
Zimmer, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 15.510, Wohnung 29, 1.OG,
Küche, Fensterlaibung,
Wand
  1. Es handelt sich um Spuren von Asbest (ein Faserbündel im untersuchten Probenmaterial)

[Seite 169]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 11 VON 13

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2682BB - 16M 2682BB - 16Mischprobe aus: 16.1;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
16.2; 16.3; 16.4; 16.5bau massiv
M 2682BB - 16.108, Wohnung 21, 1. OG,oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
Zimmer, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 16.208, Wohnung 21, 1.OG,
Zimmer, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 16.308, Wohnung 21, 1.OG,
Küche, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 16.408, Wohnung 21, 1.OG,
Zimmer, Fensterlaibung,
Wand
M 2682BB - 16.508, Wohnung 21, 1.OG,
Zimmer, Fensterlaibung,
Wand

Nachweisgrenzen: ca. 0,001%

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2682BB - 13M 2682BB - 1312, KG, Fenster12, KG, FensterDichtungsbandDichtungsbandDie Probe enthält Chrysotilas-
best.
M 2682BB - 1712, KG, TürFensterkittAsbest wurde nicht nachgewiesen.

Nachweisgrenzen: <1 %

[Seite 170]

M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 12 VON 13

3.2 Ergebnisse der Untersuchung auf Schwermetalle und Chrom VI

ParameterM 2682 BB – 6M 2682 BB - 7 Fassade, Beschichtungen (grau und weiß) Mischprobe aus: 7.1; 7.2; 7.3 [mg/kg]BG [mg/kg]
Fassade, Beschichtung
(gelb)
Mischprobe aus: 6.1; 6.2
[mg/kg]
Antimon Arsen Beryllium Blei Cadmium Chrom Chrom VI Kobalt Quecksilber Nickel Titan Zink<1 2 <1 15 <0,5 130 <0,1 1 1,4 7 <0,2 100<1 3 <1 66 1,3 46 <0,1 4 <0,2 9 <0,2 1951 1 1 1 0,5 2 0,1 1 0,2 2 0,2 5

< = kleiner als, die Gehalte liegen unter der Bestimmungsgrenze BG = Bestimmungsgrenze mg/kg = Milligramm pro Kilogramm

3.3 Ergebnisse der Untersuchung der Baumaterialproben auf PCB

M 2682 BB - 6M 2682 BB - 7 Fassade, Beschichtungen (grau und weiß) Mischprobe aus: 7.1; 7.2; 7.3 [mg/kg]NG [mg/kg]
Fassade, Beschichtung
(gelb)
Mischprobe aus: 6.1; 6.2
[mg/kg]
PCB 28 PCB 52 PCB 101 PCB 138 PCB 153 PCB 180n.n. n.n. n.n. 0,6 n.n. n.n.n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.0,2 0,2 0,3 0,5 0,5 0,5
Gesamt-PCB3,0n.n.
PCB 118n.n.n.n.0,3

mg/kg = Milligramm pro Kilogramm n.n. = nicht nachgewiesen NG = Nachweisgrenze

Die Angabe des PCB-Gesamtgehaltes erfolgt in Konvention an die ehemalige LAGA als 5-fache Summe der PCB-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 in mg/kg (Milligramm je Kilogramm)

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M 2682 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 13 VON 13

3.4 Ergebnisse der Untersuchung der Baumaterialproben auf PAK

ParameterM 2682 BB - 8 Fassade, schwarze Abdichtung Sockel Mischprobe aus: 8.1; 8.2 [mg/kg]NG [mg/kg]
Naphthalin Acenaphthylen Acenaphthen Fluoren Phenanthren Anthracen Fluoranthen Pyren Chrysen Benzo(a)anthracen Benzo(b)fluoranthen Benzo(k)fluoranthen Benzo(a)pyren Indeno(1,2,3-cd)pyren Dibenzo(a,h)anthracen Benzo(g,h,i)perylenn.n. n.n. 0,3 n.n. 7,0 n.n. 9,6 6,0 2,6 2,0 3,6 1,5 2,6 3,3 n.n. 2,80,2 0,2 0,2 0,2 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,6 0,6 0,6 0,6
Summe PAK41
1-Methylnaphthalin 2-Methylnaphthalin ∑ Dimethylnaphthaline1)n.n. n.n. 0,20,2 0,2 0,2

mg/kg = Milligramm pro Kilogramm n.n. = nicht nachgewiesen NG = Nachweisgrenze 1)Quantifizierung über technisches Dimethylnaphthalin-Isomerengemisch

Bremen, 24.03.2025

Anna Maria Lenfers, M. Eng. Lebensmitteltechnologie, Prüfleiterin

Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nur auf die geprüften Prüfgegenstände. Auftraggeberseitig erfolgte Probenahmen unter- liegen nicht dem akkreditierten Bereich des Bremer Umweltinstituts. Messunsicherheiten können auf Anfrage vorgelegt werden. Der UNTERSUCHUNGSBERICHT bestehend aus TEIL 1 BEFUNDUNG und TEIL 2 ANALYSENBERICHT darf nur vollständig, bzw. nach Absprache mit dem Bremer Umweltinstitut auszugsweise, wiedergegeben werden.

  • Ende des ANALYSENBERICHTS –

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ANL2.4: M 2683 BB

Stadt Salzgitter, Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik z. Hd. Herrn Kötz Joachim-Campe-Straße 14

38226 Salzgitter

AZ: M 2683 BB

01.04.2025

Sehr geehrter Herr Kötz,

anbei erhalten Sie den Bericht über die Begehung und Untersuchung der Materialproben aus der Rhein- straße 14-18, 38259 Salzgitter-Bad auf Schadstoffe.

Der UNTERSUCHUNGSBERICHT besteht aus der BEFUNDUNG und dem ANALYSENBERICHT und ist wie folgt geglie- dert:

TEIL 1: BEFUNDUNG:

  1. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM AUFTRAG
  2. BESTANDSAUFNAHME
  3. ERGEBNISVERWEIS
  4. INFORMATIONEN ZU DEN ANALYSIERTEN PARAMETERN
  5. BEWERTUNGSGRUNDLAGEN
  6. FAZIT UND EMPFEHLUNGEN

TEIL 2: ANALYSENBERICHT:

  1. AUFTRAGSBESCHREIBUNG
  2. PRÜFVERFAHREN
  3. ERGEBNISSE

ANHANG: FOTODOKUMENTATION UND PLAN

Das größtmögliche Verständnis gewinnen Sie, wenn Sie den gesamten Untersuchungsbericht durchlesen. Einen Überblick über die Ergebnisse und die daraus folgenden Empfehlungen gibt vor allem das Kapitel 6 FAZIT UND EMPFEHLUNGEN.

Sollten Sie Fragen zum Bericht haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch beratend zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Bremer Umweltinstitut

Dr. Silke Triebold, Geowissenschaftlerin

Anlagen: BEFUNDUNG und ANALYSENBERICHT

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 1 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

UNTERSUCHUNGSBERICHT

TEIL 1: BEFUNDUNG

1 Allgemeine Angaben zum Auftrag

Auftraggeber: Stadt Salzgitter, Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Herr Kötz Joachim-Campe-Straße 14 38226 Salzgitter

Auftragsdatum: 19.02.2025

Auftragnehmer: Bremer Umweltinstitut Gesellschaft für Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH Fahrenheitstraße 1 28359 Bremen

Prüfberichtsnummer: M 2683 BB

Erstellungsdatum: 01.04.2025

Untersuchungsobjekt:

Rheinstr. 14-18, 38259 Salzgitter-Bad

Baujahr: 1940

Untersuchungsbereich: Von den derzeit vorgesehenen Sanierungsarbeiten betroffene Räume, Bereiche und Baustoffe (s.u.)

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 2 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Veranlassung / Ziel: In vier bauzeitlich und nach Gebäudetyp abgrenzbaren Gebäude- Baugruppen in der Engeroder Straße und in der Rheinstraße in Salz- gitter-Bad sollen Sanierungs- und Umbauarbeiten unterschiedlichen Umfangs stattfinden. Zum Zweck der Einstufung der für die Arbeiten notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen und für eine erste eingren- zung der Entsorgungswege entstehenden Bauschutts beauftragt Herr Kötz, Stadt Salzgitter, das Bremer Umweltinstitut mit der exemplari- schen Probenahme und Begutachtung möglicher relevanter, schad- stoffbelasteter Baustoffe.

Die Grundlage für die Ermittlung von Verdachtsschadstoffen bildet die Inspektion vor Ort und die Durchführung stichpunktartiger Bau- teilöffnungen. Im Rahmen der Erkundung wird das Vorkommen der Gefahrstoffe basierend auf der DGUV-Regel 101-603 Parameterliste (Anhang 4.2) geprüft. Dies umfasst das Vorkommen von:

  • Asbest
  • Künstliche Mineralfasern (KMF): Alte Mineralwollen, Hoch- temperaturwollen
  • PCB (polychlorierte Biphenyle)
  • PCP (und andere organische Holzschutzmittelwirkstoffe)
  • Sowie Teerhaltige Produkte (Analyse auf PAK = polyzykli- sche aromatische Kohlenwasserstoffe)
  • Blei
  • Mikrobiologische Schadensbilder (Schimmelpilze, Exkre- mente von Nagern, Taubenkot)

Es sollen ausdrücklich in Rücksprache mit Herrn Kötz nur die von den Arbeiten betroffenen Räume und Bauteile begutachtet werden. Über Bereiche und Verdachtsmomente, die in diesem Bericht nicht er- wähnt werden, kann keine Aussage getroffen werden.

Probenahme: Die Probenahme findet am 03. und 04.03.2025 durch Frau Dr. Silke Triebold und Herrn Nicholas Waidmann, beide Bremer Umweltinsti- tut, statt.

2 Bestandsaufnahme

2.1 Allgemeine Projekt- und Objektbeschreibung Engeroder Straße und Rheinstraße

Bei den zu untersuchenden Gebäudezügen handelt es sich um die Engeroder Straße 28 bis 52 und die Rheinstraße 8 bis 50 (vgl. Abb. 2.1). Bauzeitlich und nach Gebäudetyp (z.B. unterschiedlicher Wand- und Deckenaufbau) lassen sich vier Bau- gruppen unterscheiden, die hier in vier Erkundungsberichten (Berichtsnummern in Klammern) untersucht werden: die Engeroder Str. 28 bis 52 (M 2681 BB), die Rheinstraße 8 bis 12 (M 2682 BB), die Rheinstraße 14 bis 18 (M 2683 BB) und die Rheinstraße 20 bis 50 (M 2684 BB). Der Straßenasphalt auf der straßenabgewandten Seite der Gebäude wurde für die Engeroder Straße in Be- richt M 2681 BB, und für die Rheinstraße stellvertretend für die ganze Gebäudereihe (hinter allen drei Bau- gruppen) in Bericht M 2683 BB untersucht.

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 3 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Die vier Baugruppen wurden jeweils in einem Durchgang errichtet. Es handelt sich durchgängig um komplett unterkellerte Häuser in Massiv-Bauweise mit jeweils vier Einliegerwohnungen und Satteldach. Die Keller- Decken bestehen aus Ortbeton. Die Gebäude in der Engeroder Straße weisen aus Hohlziegeln gebaute Ge- schossdecken auf, in der Rheinstraße sind Holzbalkendecken über die Geschosse eingezogen.

2.2 Eingrenzung der in der vorliegenden Schadstofferkundung zu überprüfenden Bauteile und Verdachtsmomente

Der vorliegende Bericht behandelt die Schadstofferkundung in der Rheinstraße 14 bis 18 (vgl. Abb. 2.1), mit Baujahr 1940.

Abb. 2.1: Zu untersuchende Gebäudezüge in der Engeroder Straße und in der Rheinstraße. In roter Umrandung: Rheinstraße 14-18. Karte: Stadt Salzgitter.

Bei der Sanierung in dieser Baugruppe sollen die Fassaden erneuert werden. Zudem sollen die Fenster aus- getauscht und die Außentüren überarbeitet werden. Baustoffe, die bei diesen Arbeiten bearbeitet werden sollen, sind in den Untersuchungsumfang für die Schadstofferkundung einzubeziehen. Weitere Arbeiten in den Einzelwohnungen sind derzeit nicht geplant.

Nach optischer Beurteilung der Unterzeichnerin können die Tür- und Fensterlaibungen Fassaden- und innen- seitig jeweils als ein Verdachtsmoment betrachtet werden. Die Putze und Beschichtungen an den Front-, Rück- und Giebelseiten sind einheitlich und gemeinsam zu betrachten (vgl. Abb. 2.2).

Der Stadt Salzgitter liegen keine Dokumente (z.B. zu zwischenzeitlichen Sanierungen) zur weiteren Eingren- zung der Verdachtsmomente vor.

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 4 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Abb. 2.2: die Baugruppe Rheinstraße 14-18 in Front- und Giebelansicht (linkes Foto) und in Giebel- und Rückseitenansicht (rechtes Foto). Aufnahmen: S. Triebold im Februar 2025.

2.3 Probenahmeplanung / Erkundungsdurchführung

Die Probenahmeplanung beinhaltet die auf einzelne Gefahrstoffe ausgerichtete Abgrenzung von Verdachts- momenten und deren stichpunktartige Beprobung und Untersuchung, bzw. alternativ deren Sichtbefundung. Zentraler Begriff der Probenahmeplanung ist das sogenannte Verdachtsmoment, wie es in VDI 6202 Blatt 3 definiert ist. Als Verdachtsmoment wird dabei ein möglicherweise schadstoffhaltiges Material/Produkt ver- standen, das an einem oder mehreren Bauteilen gleichartig lokalisiert wird. Verdachtsmomente sind dabei auf einzelne Gebäude oder Bauabschnitte (Gebäudeabschnitte, die in einem Zeitraum entstanden sind) be- grenzt, umfassen eine gemeinsame gewerksmäßige Einbringung von Materialien und lassen sich durch sen- sorische Erkenntnisse (Farbe, Geruch, etc. der Baumaterialien) oder Rechercheergebnisse (z.B. durch unter- schiedliche Einbauzeiten) abgrenzen. Ziel ist es die Verdachtsmomente exemplarisch zu beproben und somit auf das Gesamtgebäude oder -Objekt Rückschlüsse zu erhalten. Zur Erstellung der Probenahmeplanung liegt bisher nur für Asbest eine technische Normung vor (VDI 6202 Bl.3). Für andere Gefahrstoffe fehlt diese. Daher werden die Anzahl und Lage der Einzelbeprobungen im Rahmen unserer Arbeiten überwiegend erfahrungsbasiert festgelegt. Die Erkundung von asbesthaltigen Materialien schließt Untersuchungen von Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF) i.d.R. nach Mischprobenbildung nach VDI 3866 Blatt 5 Anlage B mit ein. Die Durchfüh- rung der Beprobungen von PSF orientiert sich dabei an dem emissionsarmen Verfahren BT 32.

Ergänzend erfolgt die Erkundung durch Sichtbefundung. Dies ist in der Regel der Fall für Asbest auf Grund- lage der VDI 6202 Bl.3 bei · Flachdichtungen an Rippenheizkörpern, · Brandschutztüren/-toren, · Nachtspeicheröfen,

hinsichtlich KMF allgemein bei Mineralwollprodukten, hinsichtlich PCB bei Leuchtmittelkondensatoren (in Kombination mit einer Recherche), sowie bei Anzeichen von mikrobiellem Befall oder Taubenkot.

3 Ergebnisverweis

Die hier durchgeführten Untersuchungen und Ergebnisse der Materialuntersuchungen und Inspektion kön- nen detailliert dem Teil 2: Analysenbericht entnommen werden. Eine weitere tabellarische Darstellung mit Bildnachweisen zu den Materialien findet sich in der Anlage Fotodokumentation und Ergebnisdar- stellung, die digital als separates PDF-Dokument beigefügt wird.

Informationen zum Status der Akkreditierung und der eventuellen Vergabe der Analytik an einen Unterauftragnehmer finden sich in Teil 2: Analysenbericht – Kapitel 2: Prüfverfahren.

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 5 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

4 Informationen zu den analysierten Parametern

4.1 Allgemeine Informationen zu Asbest

Asbest ist ein Sammelbegriff für eine bestimmte Gruppe faserförmiger, kristalliner Silikate, die in der Natur als gesteinsbildendes Mineral vorkommen. Charakteristisch für Asbest ist ihre leichte Zerfaserbarkeit zu feins- ten Fasern, die als schwebender Feinstaub eingeatmet werden können und aufgrund ihrer Abmessungen lungengängig sind. Asbest ist laut MAK-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft bzw. GHS-Verordnung (GHS = global harmonisiertes Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) als Stoff ein- zuordnen, die beim Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen nen- nenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten.

Asbesthaltige Produkte weisen zumeist einen Asbestgehalt von mehr als 1 Massenprozent aus. Als asbest- haltige Produkte werden im rechtlichen Sinn hierbei nur solche verstanden, die mindestens 0,1 Massenpro- zent oder mehr ausweisen (Chemikalienverbotsverordnung bzw. REACH-Gesetzgebung). Nur für diese exis- tieren spezifische abfallrechtliche und baurechtliche Regelungen.

Baurechtlich werden den Landesbauordnungen asbesthaltige Bauprodukte entsprechend ihrer Rohdichte un- terschieden.

Asbestzementprodukte weisen bei einer Rohdichte von mindestens 1400 kg/m3 einen hohen Anteil minera- lischer Bindemittel und einen vergleichsweise geringen Asbestanteil von etwa 10-15 % z.T. auch bis zu 25 % auf. Aufgrund des hohen Bindemittelanteils handelt es sich um stabile Bauprodukte, in denen die Asbestfa- sern fest eingebunden sind. Darüber hinaus sind die Oberflächen bei Asbestzementprodukten im Allgemei- nen noch beschichtet, so dass eine Faserfreisetzung bei Verwendungen in Innenräumen nur bei außeror- dentlichen mechanischen Belastungen möglich ist.

Bei den schwach gebundenen Asbestprodukten mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m3 sind die Asbestfasern aufgrund des geringen Bindemittelanteils nicht ausreichend gebunden. Spritzasbest ist eine typische derar- tige Asbestverwendung. Durch die schwache Bindung der Fasern kann von solchen Produkten je nach bau- lichem Zustand und äußeren Einwirkungen Asbestfeinstaub ggf. auch ohne mechanische Belastung in die Raumluft abgegeben werden.

Bei Vorhandensein schwach gebundener Asbestprodukte im Baukörper ist eine Gesundheitsgefährdung ge- geben, wenn nachweislich über lange Zeit hohe Asbestfaserkonzentrationen in der Raumluft vorliegen, oder Spitzenkonzentrationen auch nur kurzfristig mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auftreten können. Schwach gebundene Asbestprodukte können somit für die Gebäudenutzer eine konkrete oder zumindest potentielle Gesundheitsgefahr darstellen. Daher sind derartige Asbestverwendungen gem. § 3 der Landes- bauordnungen hinsichtlich des Gefährdungspotentials zu bewerten.

Diese Bewertung der Sanierungsbedürftigkeit und -dringlichkeit erfolgt mit dem in den "Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden" (Asbest-Richtlinien) festge- legten Verfahren. Die Asbestrichtlinien sind in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt und stellen damit anerkannte Regeln der Technik dar.

Die Nutzung der Rohdichte als Kriterium für die Unterscheidung in fest- und schwachgebundene Produkte wird jedoch von vielen Experten als veraltet und ungeeignet angesehen, u.a. da auch Produkte mit Rohdich- ten oberhalb von 1000 kg/m³ je nach Verwitterung oder Bearbeitungszustand erhebliches Faserfreisetzungs- potenzial haben können. Häufig wird die Verstaubbarkeit des Produktes als besseres Kriterium angesehen, dies ist jedoch baurechtlich nicht etabliert.

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 6 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Neben diesen bauordnungsrechtlichen Regelungen gelten im Sanierungsfall als weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften Bestimmungen des Immissionsschutzes, des Arbeitsschutzes und des Abfallrechtes.

Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen im Hinblick auf Asbest finden sich insbesondere in der Gefahrstoffver- ordnung und den zugehörigen technischen Regeln für Gefahrstoffe (kurz TRGS). Besondere Bedeutung hat hierbei die TRGS 519, die den Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Pro- dukten beschreibt, sowie die TRGS 910 die eine niedrige im allgemeinen hinnehmbare Akzeptanzkonzentra- tion darstellt und eine Toleranzschwelle, die bei Überschreitung mit einem hohen nicht hinnehmbaren Krebs- risiko assoziiert ist, oberhalb derer Beschäftigte nicht exponiert werden sollen.

Da ohne geeignete Messkampagnen nicht abzuschätzen ist, welche Faserkonzentrationen sich bei welchen Arbeitsprozessen ausbilden können, wurde häufig auch bei arbeitsschutzrechtlichen Betrachtungen ange- nommen, dass Produkte mit Massenkonzentrationen kleiner 0,1 Masseprozent Asbest nicht zu relevanten Faserkonzentrationen führen würden. Einzelne Messergebnisse bei stark staubenden Arbeiten an asbesthal- tigen Wandmaterialien weisen jedoch darauf hin, dass auch Massegehalte unter 0,1 Massenprozent Asbest zu Faserkonzentrationen führen können, die über den Akzeptanz- bzw. Toleranzwert der TRGS 910 liegen1.

4.1.1 Allgemeine Informationen zu asbesthaltigen Spachtelmassen und Farben2

Asbest kann in geringen Konzentrationen in Spachtel- und Vergussmassen vorkommen, aber auch in Wand- farben bzw. insbesondere in Fassadenfarben. In Spachtelmassen kann hierbei von einem Asbestgehalt von ca. 0,5 bis 4 Massenprozent ausgegangen werden. Da diese jedoch nur in dünnen Schichten in Gebäuden eingesetzt wurden, tritt hier häufig eine Verdünnung des Asbestgehalts auf, wenn der gesamte Wandaufbau betrachtet wird. So sind auf einen gesamten Querschnitt dann nur deutlich weniger als 0,1 Massenprozent Asbest vorhanden. Trotzdem können bei stark staubenden Arbeiten erhebliche Faserkonzentrationen freige- setzt werden.

Asbesthaltige Putze/Spachtelmassen und Fliesenkleber wurden überwiegend in den 1960er bis in die 1980er Jahre verwendet. 1993 erging das Asbestverwendungsverbot, aufgrund der Verwendung von Lagerwaren wird ab 1995 von einer Asbestfreiheit ausgegangen wird. Hierbei scheint eine Anwendung in der ehemaligen DDR nicht oder seltener gewesen zu sein.

Folgende Fundstellen wurden bislang ermittelt:

· Gipskartonleichtbauwände und -decken (auch Akustik-Lochdecken); hier als linearer oder punktuel- ler Fugenfüller oder auch als flächiger Glättspachtel · Glättspachtel an Spanplattenwänden und Fertigfußböden aus Spanplatten · Glättspachtel an Rabitz– und Strohputzwänden (Decken und Vorsatzschalen) · Putz- und Spachtelmassen an Massivwänden (Mauerwerk und Beton), flächig oder an Reparatur- stellen · Dünnbettkleber von Wand-, Boden- und Deckenfliesen · Putze und Dekorputze an Wänden, Stützen und Decken

Spachtelarbeiten werden nicht nur flächig an Wänden vorgenommen, sondern auch lokal im Bereich von Fenster- und Türrahmen, Lichtschalten und ähnlichen Einbauten. Diese Arbeiten wurden teilweise durch andere Gewerke durchgeführt, als die flächigen Spachtelarbeiten. Zudem sind in älteren Gebäuden immer auch nachträgliche Reparaturarbeiten zu bedenken. Somit wurden in älteren Gebäuden oft Spachtelarbeiten zu unterschiedlichen Zeiten und durch unterschiedliche Handwerker vorgenommen, so dass teilweise sehr unsystematisch scheinende Asbestverteilungen in Proben der Wandoberflächen auftreten können.

1 Eine Zusammenstellung der Messergebnisse findet sich in der gemeinsamen Veröffentlichung des VDI und Gesamtverbands Schadstoffsanierung zu „Asbesthaltigen Putze, Spachtelmassen und Fliesenklebern in Gebäuden“ Juni 2015 2 Verändert übernommen aus VDI und Gesamtverbands Schadstoffsanierung zu „Asbesthaltigen Putze, Spachtelmassen und Fliesenklebern in Gebäuden“ Juni 2015

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 7 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Aufgrund der Schwierigkeit solche ggf. unsystematischen Asbestmaterialien zu erkennen, wurde seitens des Vereins der Ingenieure (VDI) im Rahmen der VDI 6202-3 ein auf statistischen Überlegungen basierendes Verfahren zur Erkundung auch von Spachtelmassen erarbeitet. Die Anzahl der Materialproben richtet sich nach Größe von Verdachtsflächen im Gebäude und der Motivation, die Anlass zur Beprobung gibt. Als Moti- vationen genannt werden hier 1.) Betrieb und Nutzung (Beurteilung einer Nutzergefährdung), 2.) Instand- haltung und Sanierung, 3.) Abbruch und Rückbau und 4.) Wertermittlung. Nachdem im Rahmen einer ori- entierenden technischen Erkundung die notwendigen Stichproben entnommen wurden, können teilweise bis zu 5 Einzelstichproben zu einer Mischprobe vereinigt und gemeinsam analysiert werden (um zu hohe Kosten zu vermeiden)[1]. Werden dabei keine Asbestfunde festgestellt, kann im Hinblick auf die angegebene Moti- vation eine ausreichende Sicherheit in Bezug auf den Ausschluss von asbesthaltigen Materialien angenom- men werden.

Werden jedoch Asbestfasern in Materialmischproben ermittelt, so muss durch entsprechende nachträgliche Analyse der Einzelproben bzw. Beprobung und Analyse eines größeren Kontingents an Stichproben versucht werden, das Ausmaß und die Verteilung der Asbestkontamination in den Materialien im Gebäude zu erkunden (detaillierte technische Erkundung). Insbesondere bei unsystematischen Asbestfunden kann es hier zu einer hohen Stichprobenzahl kommen, insbesondere wenn das Erhebungskonzept vollumfänglich umgesetzt wer- den soll.

4.2 Allgemeine Informationen für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

PAK kommen als wesentliche Inhaltsstoffe von Steinkohleteerölprodukten wie z.B. Steinkohleteeröl oder bestimmten Asphaltprodukten vor. Steinkohleteeröle sind stark riechende, teerig-ölige Imprägnieröle, die z.T. auch im Holzschutz verwendet werden. Sie schützen vor Pilz- und Insektenbefall. Häufig werden sie auch als Carbolineum bezeichnet. Bei den Teerölen handelt es sich um Stoffgemische aus mehreren tausend Einzelstoffen, von denen nur ca. 500 eindeutig identifiziert sind. Als am toxikologisch bedeutendsten unter diesen gelten die PAK.

Darüber hinaus entstehen PAK immer, wenn organisches Material im Sauerstoffunterschuss auf hohe Tem- peraturen (mind. 400 bis 1.500 °C) erhitzt wird. Sie sind daher immer in Kontaminationen aus Bränden (Wohnungs- oder Hausbränden) enthalten.

Einige der PAK sind als krebserregend erkannt worden. Dies gilt besonders für den direkten Hautkontakt, aber auch für die inhalative Aufnahme. Bekannt ist dies vor allem von Benzo(a)pyren, allerdings sind auch Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Dibenz(a,h)anthracen und In- deno(1,2,3-cd)perylen als krebserregend anzusehen.

Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat Steinkohleteeröle als ”Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen” (MAK-Liste, III 1) bewertet. Andere Substanzgemische, die die oben genannten krebserregenden PAK enthalten sind als eindeutig krebserregend im Tierversuch, und zwar unter Bedingun- gen, die der möglichen Exposition am Arbeitsplatz vergleichbar sind, bzw. aus denen Vergleichbarkeit abge- leitet werden kann, anzusehen (MAK III 2). Auch bei Naphthalin besteht Verdacht auf ein krebserzeugendes Potential (MAK III 3).

Darüber hinaus können toxische Wirkungen bei chronischer Exposition nicht ausgeschlossen werden; be- richtet wird von Hautentzündungen, Hautschäden, Atembeschwerden, Erscheinungen am Zentralnervensys- tem, Kopfschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, Nierenreizungen, allgemeines Unwohlsein, Ohrensausen, Schwindel. In schweren Fällen können Blutbildveränderungen, Leber- und Nierenschäden und Herzversagen auftreten.

Seit 1991 ist die sogenannte Teerölverordnung in Kraft getreten, die die Verwendung und das Inverkehr- bringen von Teerölpräparaten in Innenräumen verbietet (mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung 1993 wurde die TeerölV in die GefStoffV §15 Abs.3, bzw. die ChemVerbotsV §1 Abschnitt 17 übernommen).

[1] Um eine ausreichende Nachweisgrenze zu erreichen ist hierbei eine analytisch aufwändigere Asbestuntersuchung notwendig als für übliche Materialproben.

[Seite 180]

M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 8 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Folgende Ausnahmen vom Herstellungs- und Verwendungsverbot werden in der Gefahrstoffverordnung ex- plizit genannt: Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle, oder deren Bestandteile oder Destillationsprodukte (Pech) enthalten, dürfen hergestellt und in geschlossenen Anlagen unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

Benzo(a)pyren-Gehalte bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm), sofern die Holzschutzmittel: a) nicht an den privaten Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden b) nicht in Innenräumen verwendet werden, Benzo(a)pyren-Gehalte größer als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm): a) zu Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Erzeugnissen aus Holz- oder Holzwerkstoffen b) zu anderen Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefen- schutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluss des Imprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermin- dern ist, oder c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei de- nen ein gleich guter oder besserer Schutz von Menschen oder Umwelt sichergestellt ist, Benzo(a)pyren-Gehalte größer als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm): nur zur Druckimp- rägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten.

4.3 Allgemeine Informationen zu Polychlorierten Biphenylen (PCB)

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind ein Gemisch von bis zu 209 einzelnen Verbindungen (Kongenere), die bei der Chlorierung von Biphenyl entstehen. Durch Variation des Herstellungsverfahrens (Chlorierungsgrad) wurden technische PCB-Gemische mit unterschiedlichen Eigenschaften produziert. Entscheidend für die physikalisch-chemischen Eigenschaften aber auch für die Toxizität und das Umweltver- halten sind die Anzahl und die Stellung der Chloratome am Biphenylgrundgerüst.

Bedingt durch ihre hervorragenden Materialeigenschaften wie z.B. Nichtbrennbarkeit, chemische Stabilität und gute elektrische Isolierfähigkeit, bei gleichzeitig geringen Herstellungskosten, wurden sie seit ca. 1930 zunehmend industriell erzeugt und verwendet. So wurde PCB u.a. als Schneid- und Schmieröl, als Flammschutzmittel, Weichmacher in Farben, Dichtmassen und Kunststoffen, als Isolier- und Imprägniermittel in der Elektroindustrie sowie als Hydraulikflüssigkeit und Dielektrikum in Kondensatoren verwendet.

Die akute Toxizität des technischen PCB ist relativ gering, jedoch wurde aufgrund der hohen chronischen Toxizität die Anwendung seit ca. 1975 beschränkt. Seit 1978 ist die Anwendung in offenen Systemen verboten. Seit 1983 ist die gesamte PCB-Produktion in der BRD eingestellt, seit 1985 kein Einsatz mehr in der DDR (in der DDR wurde PCB kaum, in Dichtmasen gar nicht eingesetzt). In Form von Altlasten spielt PCB jedoch nach wie vor eine wichtige Rolle.

1988 berichtete das BGA (Bundesgesundheitsamt) über durch defekte Kondensatoren in Leuchtstofflampen hervorgerufene Innenraumluftbelastungen. Daraufhin erfolgten in vielen Städten und Gemeinden umfangreiche Aktionen zum Ersatz PCB-haltiger Kon- densatoren in Leuchtstofflampen gegen PCB-freie Kondensatoren. Im Anschluss daran richtete sich die Aufmerksamkeit mehr und mehr auf weitere, noch bedeutsamere PCB- Quellen in Innenräumen, nämlich PCB-haltige dauerelastische Dichtmassen, flammgeschützte Akustikde- ckenplatten, spezielle Lacke, Farben und Buntsteinputze.

4.4 Allgemeine Informationen zu Schwermetallen

Einige Metalle sind biologisch essentiell (notwendig) wie beispielsweise Natrium, Kalium, Eisen, Zink und Kupfer. Andere Metalle sind vornehmlich toxikologisch relevant, wie Cadmium, Quecksilber, Blei, Thallium oder Arsen.

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 9 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Metalle können metabolisch nicht zerstört werden, jedoch können sie in untoxische Verbindungen überführt werden. Toxische Metalle lösen zum Teil sehr spezifische Effekte aus. Das Wirkungsspektrum von Schwer- metallen umfasst teratogene, mutagene, kanzerogene sowie allergieauslösende Effekte. Prinzipiell existieren drei Expositionspfade: die Inhalation, die orale und perkutane Aufnahme.

4.4.1 Allgemeine Informationen zu Kobalt

Kobalt gehört zur Gruppe 9 des Periodensystems, es zeigt nahe Verwandtschaft mit Eisen und Nickel und bildet mit diesen Elementen die Gruppe der Eisen-Metalle. Das reine Kobalt zeigt starken Metallglanz; es ist härter und fester als Stahl und außerordentlich zäh. Bedeutung besitzt Kobalt als essentielles Spurenelement; es ist Zentralatom im Vitamin B12, das hauptsäch- lich zur Bildung der roten Blutkörperchen benötigt wird. Verwendung findet Kobalt zur Herstellung von hochwarmfesten Kobalt-Legierungen für Maschinenbauteile, Hartmetallen und Schneidmetallen, Magnet-Legierungen zur Verfestigung von Wolframcarbid für Schneid- werkzeuge, zur Herstellung von Pigmenten in der Glas-, Keramik und Emailindustrie, ferner in Mischkataly- satoren und in Trockenstoffen (Kobaltverbindungen etwa in Lacken und Ölen). Kobalt und seine bioverfügbaren Verbindungen (in Form atembarer Stäube/Aerosole) sind nach der MAK- Werte-Liste (2004) als krebserzeugend (Kategorie 2) und keimzellmutagen (Kategorie 3A) eingestuft. Aus epidemiologischen Studien liegen überwiegend Erkenntnisse zu Metallmischexpositionen vor, aus diesen sind Hinweise für Lungen- und Magenkrebsrisiken ableitbar.

4.4.2 Allgemeine Informationen zu Blei

Blei gehört zur 4. Hauptgruppe des Periodensystems, es ist ein an frischen Schnittflächen bläulichfarblos glänzendes, an der Luft grau anlaufendes, sehr weiches (mit dem Fingernagel ritzbares) Schwermetall. Frü- her hat man mit Blei geschrieben; die heutigen Bleistifte enthalten dagegen Gemische aus Graphit und Ton. Verwendung findet Blei zur Herstellung von Akkumulatoren (insbesondere Starterbatterien für Kraftfahr- zeuge, auch Traktions- und ortsfeste Batterien), von Letternmetall und Lagermetallen, zur Herstellung oder Auskleidung von Behältern und Rohren für aggressive Flüssigkeiten, als Kabelummantelung, sowie als Heiz- badflüssigkeit, im Strahlenschutz zur Absorption von Röntgen- und Gammastrahlen, zur Herstellung von Pigmenten (Bleiweiß und Buntpigmente, Mennige), von Bleitetraethyl und anderen Blei-organischen Verbin- dungen. In Gebäuden sind als potenziell Bleihaltige Materialien daher vor allem Wandfarben, Blei-Trinkwasserrohre aber auch Bleihaltige Beschichtungen bekannt. Sowohl metallisches Blei als auch seine Verbindungen sind giftig mit dem wahrscheinlichen Risiko frucht- schädigender Wirkung; sie können durch Einnahme, Inhalation oder Hautresorption in den Körper gelangen. Akute Bleivergiftungen sind relativ selten und nur bei Aufnahme sehr hoher Dosen zu erwarten. Sie äußern sich in Erbrechen, Koliken und Kollaps und können zum Tode führen. Weitaus gefährlicher jedoch ist die fortgesetzte Aufnahme kleiner Blei-Mengen. Dabei wird das Blei, nachdem es im Blut zunächst locker an die Erythrocyten gebunden war, nur zum kleinen Teil im Harn ausgeschieden, zum größeren aber gespeichert, und zwar besonders in den Knochen, Zähnen und Haaren, wo es Calcium ersetzen kann. Die resultierende sogenannte Bleikrankheit äußert sich in Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen, schmerzhaften Koliken, Blässe der Haut, Anämie, Muskelschwäche insbesondere der Gebrauchshand und gegebenenfalls in dem sogenannten Bleisaum, d.h. Ablagerungen von Bleisulfid am Zahnfleischrand. Kinder scheinen besonders gefährdet hinsichtlich ihrer mentalen Entwicklung. Die organischen Derivate des Blei werden wegen hoher Lipophilie (Fettlöslichkeit) gut durch die Haut sowie aus der Lunge und dem Darm resorbiert. Sie gelangen rasch ins Gehirn und führen zu Halluzinationen, Erregungszuständen und Krämpfen. Als Spätfolgen können Parkinsonismus und Lähmungen auftreten. Blei und seine anorganischen Verbindungen außer Bleiarsenat und Bleichromat stehen im Verdacht krebserregend zu sein (MAK-Werte-Liste Kategorie 3B). Die Internati- onal Agency on Research für Research of Cancer (IARC) stuft anorganische Blei-Verbindungen in Gruppe 2B (möglicherweise krebserzeugend beim Menschen) und organische Blei-Verbindungen in Gruppe 3 (nicht klassifizierbar) ein. Die Erkenntnisse epidemiologischer Untersuchungen bezüglich einer Beziehung Kanzero- genität und Bleiexposition sind widersprüchlich, eine Auswertung aus dem Jahr 1995 kommt zu dem Schluss, dass Bleiexposition am Arbeitplatz ein schwach erhöhtes Risiko für die Entstehung der Tumore in Magen, Lunge und Blase sowie möglicherweise Nieren beinhaltet3.

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4.4.3 Allgemeine Informationen zu Kupfer

Kupfer steht in der ersten Nebengruppe des Periodensystems. Kupfer ist ein ziemlich hartes, dabei gleich- zeitig sehr zähes und dehnbares Metall, das man ähnlich wie Gold und Silber zu sehr dünnen (grünlichblau durchscheinenden) Blättern und feinen Drähten formen kann. Ca. 40% der jährlichen Kupfer-Produktion werden zur Herstellung von Kupferlegierungen verwendet. So findet Kupfer eine umfangreiche Anwendung in der Elektroindustrie, die ca. die Hälfte der jährlich erzeugten Kupfer-Mengen aufnimmt. Wegen seiner guten Wärmeleitfähigkeit werden Braukessel, Vakuum-Pfannen, Lötkolben, Destillationsapparaturen, Heiz- schlangen und Kühlschlangen usw. aus reinem Kupfer oder aus Kupfer-Legierungen hergestellt. Ferner braucht man Kupfer für Dachdeckungen, Statuen, Schiffsbeschläge, Patronenhülsen, Zündkapseln, Münzen, für Apparaturen verschiedener Lebensmittelindustriezweige. In Form seiner Salze spielt Kupfer wegen der fungiziden Wirkung seit alters her eine bedeutende Rolle im Pflanzenschutz und in Holzschutzmitteln Beim Menschen können orale und inhalative Kupfer-Aufnahmen zu Vergiftungserscheinungen (Metall-Fieber) führen. Nach Inhalation von Stäuben und Dämpfen kann es zu akuten Irritationen der oberen Atemwege kommen. Die orale Aufnahme von löslichen Kupfer-Ionen in mg-Mengen, z.B. durch in Kupfer-Gefäßen auf- bewahrten Zitronensaft, kann Erbrechen und Durchfall hervorrufen. Die Zufuhr von mehreren Gramm Kupfer kann zu Hämolyse, Leberschäden und Nierenschäden und Koma führen; die tödliche Menge liegt bei <10 g. Chronische Vergiftungserscheinungen aufgrund einer überhöhten Kupfer-Aufnahme treten erst bei Über- schreitung der Eliminationsfunktion der Leber auf; es können Hepatitis, Leberzirrhose und eine hämolytische Krise auftreten. Säuglinge und Kleinkinder reagieren besonders empfindlich auf ein Kupfer-Überangebot.

4.4.4 Allgemeine Informationen zu Chrom

Chrom ist ein silberglänzendes, in reinem Zustand zähes, dehnbares und schmiedbares, bei Verunreinigung mit Wasserstoff oder Sauerstoff hartes, sprödes Metall. Bei gewöhnlicher Temperatur ist Chrom chemisch außerordentlich widerstandsfähig, es oxidiert auch an feuchter Luft kaum.

Chrom findet sich in der Natur fast nur in Form von Verbindungen, lediglich in Meteoriten konnte man schon Spuren von metallischem Chrom nachweisen. Chrom kommt hierbei in sechs sogenannten Oxidationsstufen vor, dies wird im Namen häufig als nachgestellte römische Ziffer (I bis VI) dargestellt. Hierbei kann unter den geeigneten Bedingungen ein Übergang von einer in einer andere Oxidationsstufe stattfinden. Dies ist von Bedeutung, da nicht alle Oxidationsstufen gesundheitlich gleich kritisch sind. Häufig sind die Oxidations- stufen III und VI.

Man schätzt den Chrom-Anteil der obersten, 16 km dicken Erdkruste auf 0,020%; Chrom gehört also zu den häufigeren Elementen. In unbelasteten Böden werden durchschnittliche Chrom-Gehalte von 20 mg/kg TS bis 1800 mg/kg TS gefunden. Im von Menschen unbeeinflussten Süßwasser ist Chrom durchschnittlich zu 1–10 μg/L enthalten. Im Meerwasser liegen die Chrom-Gehalte unter 1 μg/L. In der Luft findet sich Chrom gebunden an Staubpartikel und Aerosolpartikel mit Werten im Bereich von einigen ng/m3; Messwerte für Europa liegen bei 1–140 ng/m3.

Quellen sind zu ca. 38% natürlichen (Kontinentalstaub, Vulkanemissionen) und zu ca. 62% anthropogenen Ursprungs (19% Verbrennung fossiler Energieträger und 43% industrielle Aktivität).

Verwendung findet Chrom als Katalysator der Ammoniak-Synthese, zur Herstellung von Chromstählen, nicht- rostenden Stählen, Chrom-Legierungen und zum galvanischen Verchromen. Organische Komplexe des Chroms werden als Entwicklerfarbstoffe in der Farbphotographie verwendet. Anorganische Chrom-Verbin- dungen dienen als Chrompigment. Diese werden wegen ihres cancerogenen (=krebserregenden) Potentials zunehmend ersetzt. Chrom(III)-oxid wird in der Kosmetik eingesetzt. Verwendung finden auch Chrom(IV)- Salze zur Herstellung von Magnetbändern. Chrom(III)-Salze dienen zum Gerben von Leder.

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4.4.5 Gesundheitliche Wirkungen von Chrom

Während unoxidiertes Chrom als Spurenelement für den menschlichen Stoffwechsel essentiell ist (zentrale Stellung im Glucose-Stoffwechsel) und in der Folge der menschliche Organismus selbst eine hohe Toleranz gegenüber Überdosierungen aufweist (durchschnittlicher Chrom-Gehalt menschlichen Gewebes zwischen 0,01 und 0,1 ppm, im Versuch mit Säugetieren wurde eine Toleranz bis zum 200-fachen des normalen Gehaltes festgestellt), ist das gelb-gefärbte Chrom(VI)oxid (die sogenannte „Chromsäure“) giftig und wirkt als starkes Oxidationsmittel ätzend auf Haut und Schleimhäute.

Chrom in seiner dreiwertigen Form ist ein essentielles Spurenelement, der Bestand eines Erwachsenen be- trägt 1,7 mg und nimmt mit zunehmendem Alter ab. Der Bedarf für Erwachsene liegt bei 20 μg Chrom/Tag. Die angemessene Zufuhr für Jugendliche und Erwachsene wird auf 30–100 μg/Tag geschätzt. In Deutsch- land beträgt die Chrom-Aufnahme mit der Nahrung 61 ± 31 μg/Tag für Frauen und 84 ± 55 μg/Tag für Männer.

Toxikologisch bedeutsam sind besonders Chrom(VI)-Verbindungen. Lokale Einwirkung von Chrom(VI)-Ver- bindungen führt zu Verätzungen der Haut und Schleimhäute. Der Primäreffekt akuter Einwirkung ist auf die starke Oxidationswirkung zurückzuführen. Bei chronischer Exposition kommt es häufig zu Allergisierung der Haut ("Maurerkrätze").

Orale Intoxikationen mit Chrom(VI) können gastrointestinale Reizerscheinungen (Durchfälle, Blutungen), Schädigungen der Milz und des Knochenmarks und vor allem Nierenschäden hervorrufen, die zum Teil von nekrotischen Effekten in der Leber begleitet sind. Inhaliertes Chrom(VI) verursacht starke Reizungen und Entzündungen der Nasenschleimhaut, Schädigungen der Lunge, schlecht heilende Geschwüre der Schleim- häute des Atmungstraktes, allergisches Asthma sowie bei Mensch und Tier Tumoren der Lunge und Nase.

Chrom(VI)-Verbindungen sind mutagen und werden als krebserzeugend beim Menschen angesehen (Kate- gorie 2 der MAK- Werte-Liste 2005), Zinkchromat ist krebserzeugend beim Menschen (Kategorie 1 der MAK- Werte-Liste). Chrom(VI)-Verbindungen werden auch nach International Agency on Research für Research of Cancer (IARC) als karzinogen der Gruppe 1 (karzinogen beim Menschen) eingestuft. Im Gegensatz zu Chrom(VI)-Verbindungen sind Chrom(III)-Verbindungen bezüglich einer mutagenen oder karzinogenen Wir- kung weitgehend inaktiv. Chromexponierte sind einem höheren Krebsrisiko in Hinblick auf Lungenkrebs aus- gesetzt3. Als berufsbedingte Krebserkrankungen durch Chrom und seine Verbindungen wurden Krebsformen der Bronchien, Kehlkopf, obere Atemwege und Nase anerkannt4.

4.4.6 Allgemeine Informationen zu Zink

Zink findet sich in der 12. Gruppe des Periodensystems. Zink ist ein bläulichweißes, an blanken Oberflächen stark glänzendes Metall. Die toxischen Grenzen von metallischem Zink und Zinksalzen liegen weit höher als bei anderen essentiellen Spurenelementen, wie z.B. Kupfer. Die orale Aufnahme von 1–2 g Zinksalzen wie Zinkchlorid od. Zinksulfat (entsprechend 275 bzw. 550 mg Zink) führt beim Menschen zu einer akuten, aber vorübergehenden Übelkeit wenige Minuten nach der Aufnahme. Die Symptome können Unpässlichkeit, Schwindel, zugeschnürter Hals, Erbrechen, Kolik und Durchfall einschließen. Zinkchlorid und Zinksulfat kön- nen sich bilden, wenn saure Lebensmittel wie Salate, Früchte, Säfte in verzinkten Behältern zubereitet bzw. aufbewahrt werden. Einmaliges Einatmen von Zink(oxid)-Dämpfen verursacht das sog. Gießfieber, das je- doch nach ca. 24 h ohne bleibende Schäden zurückgeht. Chronische Zink-Vergiftungen sind außer im Fall des Zinkchromats u. der Zinkoxid-Stäube nicht sicher bekannt.

3 Eikmann et.al.: Gefährdungsabschätzung von Umweltschadstoffen. ESV-Verlag. Lose Blattsammlung 4 HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Beruflich verursachte Krebserkrankungen, Juli 2005

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4.4.7 Allgemeine Informationen zu Nickel

Reines Nickel ist ein silberglänzendes Metall (10.Gruppe des Periodensystems), das sich ähnlich wie Eisen polieren, schmieden, schweißen, zu Blech walzen und zu Draht ziehen lässt. Der größte Teil der Nickel- Produktion wird zur Stahlveredlung u. für Nickel-Basislegierungen verwendet, in geringerem Maße auch für Superlegierungen, zur Elektroplattierung, für Münzen, Behälter und Küchengeräte. Nickel-Legierungen z.B. mit Kupfer, Chrom, Eisen, Kobalt, haben wegen ihrer besonderen physikalischen Eigenschaften, ihrer Korro- sionsbeständigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Hitze technische Bedeutung. Große Nickel-Mengen ver- brauchen die Erdölindustrie und chemische Industrie, geringere Mengen Fernseh-, Rundfunk-, Telefon- und Rüstungsindustrie. Nickel dient ferner als Elektrodenmaterial, zur Herstellung von Ni-Cd-Batterien, zur Be- schichtung von Bändern aus unlegierten und niedriglegierten Stählen, zur Herstellung von Keramikwerkstof- fen. Nickel-Vergiftungen durch den Verzehr von Lebensmitteln sind bisher nicht aufgetreten. Atembare Stäube und Aerosole von Nickel-Metall, Nickelacetat und vergleichbare lösliche Salze, Nickelhydroxid, Nickelsulfid, Nickel in sulfidischen Erzen, Nickelchlorid, Nickeloxid und Nickelcarbonat werden als eindeutig krebserzeu- gend (Tumoren der Lunge, Nasenhöhle u. Nasennebenhöhlen) für den Menschen eingestuft (Kategorie 1 der MAK-Werte-Liste). Die inhalative Aufnahme von Nickelstäuben und Nickelsalzen führt zu Lungenentzün- dung, Lungenödem, Blutungen, später auch zu Leberversagen und Nierenversagen sowie zu hämatologi- schen Komplikationen. Eine orale Vergiftung mit Nickel-Verbindungen kann zu Nierenschäden führen. Als berufsbedingte Krebserkrankungen durch Nickel und seine Verbindungen wurden Krebsformen der Bron- chien, Kehlkopf und Nase anerkannt5.

4.4.8 Allgemeine Informationen zu Quecksilber (Hg)

Quecksilber (chem.: Hg) ist ein silberweißes, wasserunlösliches Metall mit hoher Oberflächenspannung und das einzige Metall, das bei Raumtemperatur im flüssigen Zustand auftritt. Es findet Verwendung in der Medizin (z.B. Konservierungsmittel in Impfstoffen) und Zahnmedizin (Amalgamfüllungen) sowie in der Chlo- ralkali- und Elektroindustrie. Bis 1993 wurden in Deutschland Farben mit Quecksilber-haltigen Zusätzen ver- sehen und in der Vergangenheit kam es in Schädlingsbekämpfungsmitteln und Katalysatoren zum Einsatz.

Sehr häufig wurden Quecksilberverbindungen auch in Kosmetika als Konservierungsmittel eingesetzt. In einigen Ländern (z.B. Portugal) sind sie bis heute z.B. noch in Depigmentierungscremes enthalten. In Por- tugal sind ca. 10 % aller Allergiepatienten auf Quecksilberverbindungen sensibilisiert. Innerhalb der EU- Länder werden Quecksilberverbindungen nur noch in einigen Ausnahmefällen für Kosmetika eingesetzt (z.B. Phenylquecksilberchlorid in Reinigungslösungen für weiche Kontaktlinsen).

In der sogenannten „dritten Welt“ hingegen werden organisches und anorganisches Quecksilber weiterhin als Konservierungsmittel für Hölzer und Saatgut verwendet, da diese Verbindungen sehr kostengünstig sind und eine gute Antischimmelwirkung haben. Phenylquecksilberacetat, -borat und -nitrat sowie anorganisches Quecksilberchlorid (Sublimat) kam schon früh bei der Schuhproduktion zum Einsatz. Quecksilberchlorid wurde schon vor vierzig Jahren als Konser- vierungsmittel in Leder, Ölen und Fetten verwendet.

In Bedarfsgegenständen (wie z.B. Kleidung und Schuhen) ist Quecksilber laut Lebensmittel und Bedarfge- genständegesetz (LMBG) nicht explizit verboten. Die zum LMBG gehörende Gefahrstoffverordnung verbietet den Gebrauch von Substanzen, welche in irgendeiner Weise die Gesundheit von Menschen gefährden könn- ten. In diesem Kontext sind anorganische Quecksilbersalze als „sehr toxisch“ eingestuft.

Die DIN EN 71, Teil 3 (Sicherheit von Spielzeug - Migration bestimmter Elemente) sagt zur Bioverfügbarkeit von Quecksilber die aus der Benutzung von Spielzeug resultiert, dass pro Tag nicht mehr als 0,5 µg Queck- silber verfügbar sein darf (dabei wird von der willkürlichen Annahme ausgegangen, dass ein Kind pro Tag maximal 8 mg Spielzeug verschluckt! Es wird aber auch davon ausgegangen, dass Kinder in Einzelfällen auch mehr verschlucken! Es ist die Frage, wie dann der Wert von 0,5 µg/Tag zu interpretieren ist).

Quecksilberverbindungen werden über den Atemtrakt, die Nahrung und über die Haut in den Körper aufge- nommen, der größte Aufnahmepfad ist dabei die Nahrung.

5 HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Beruflich verursachte Krebserkrankungen, Juli 2005

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4.4.8.1 Gesundheitliche Auswirkungen und Symptome von Quecksilberbelastungen

Typische Aufnahmepfade für den Menschen sind die Inhalation des Quecksilber-Dampfes aus Amalgamfül- lungen (Freisetzung auch durch zahnärztliche Behandlung entsprechender Füllungen) oder durch freigesetz- tes metallisches Quecksilber (z.B. zerbrochene Thermometer mit silbriger Hg-Füllung) sowie die orale Zufuhr von organisch gebundenem Quecksilber besonders bei hohem Fischkonsum. Neben der gesundheitlichen Gefahr durch die Aufnahme über den Atemtrakt gewinnt die Kontaktdermatitis durch geringe Mengen an Quecksilber offenbar an Bedeutung. Häufig wurden Betroffene schon vor dem direkten Hautkontakt mit belasteten Materialien sensibilisiert (z.B. durch zerbrochene Thermometer, Amalgamfüllungen etc.) und kön- nen durch den Kontakt erhebliche Beschwerdebilder auf der Haut ausprägen. Es wird davon ausgegangen, dass über den Schweiß geringe Konzentrationen aus z.B. Lederschuhen gelöst werden und über die Haut aufgenommen werden können.

Chronische Belastungen mit anorganischem Quecksilber können zu unspezifischen Symptomen ohne nach- weisbare Dosis-Wirkungsbeziehung führen. Symptome treten häufig erst längere Zeit nach der Belastung auf. Emotionale und psychische Störungen, Reizbarkeit, Aufgeregtheit, Verlust der Konzentrationsfähigkeit, Depressionen, Kopfschmerzen, Erschöpfung, Schwäche, Gedächtnisschwund, Schlaflosigkeit, Depressionen, Apathie, Zittern bei feinmotorischen Bewegungen, neurologische Störungen und vieles andere mehr werden beschrieben. Diese Beschwerdebilder werden allerdings hauptsächlich für die Atmung als Hauptaufnahmeweg beschrie- ben, für die Aufnahme über die Haut gibt es neben den oben beschriebenen Symptomen wenig konkrete Aussagen. Prinzipiell kann aber von sehr ähnlichen Mechanismen ausgegangen werden.

Weiterhin werden Defizite im Kurzzeitgedächtnis, Gewichtsverlust, Tremor, Übererregbarkeit und Depressi- onen sowie Polyneurophathie und verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit in Zusammenhang mit chroni- schen Quecksilberbelastungen gebracht. Bei genetisch disponierten Personen können zudem immunologi- sche Reaktionen durch Amalgamfüllungen ausgelöst werden. Da Quecksilber die Plazenta durchdringt und so in den fötalen Blutkreislauf gelangen kann, ist auch eine Belastung von Föten nicht auszuschließen.

Quecksilber und seine anorganischen und organischen Verbindungen stehen im Verdacht krebserzeugend zu wirken und werden im Verzeichnis der krebserzeugenden Arbeitsstoffe in die Kategorie III 3B eingestuft.

5 Bewertungsgrundlagen

5.1 Bewertungsgrundlagen für schwachgebundene Asbestprodukte

Die Bewertung der Sanierungsdringlichkeit erfolgt nach Maßgabe der Asbestrichtlinie unter Berücksichtigung wichtiger bauphysikalischer Eigenschaften der Asbestverwendung sowie der Raumnutzung. Dabei werden die Art der Asbestverwendung, die Asbestart, der Oberflächenzustand des Produkts, die Struktur/Beschädi- gung, die Beeinträchtigung von außen, die Raumnutzung, die Lage des Produkts, der Nutzerkreis und die Nutzungsintensität berücksichtigt. Jedem dieser Kriterien werden in einem Formblatt Bewertungspunkte zu- geordnet, so dass sich die Sanierungsdringlichkeit aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergibt:

Dringlichkeitsstufe I (mehr als 80 Punkte): Sanierung unverzüglich erforderlich

Dringlichkeitsstufe II (70 bis 79 Punkte): Neubewertung mittelfristig erforderlich

Dringlichkeitsstufe III (weniger als 70 Punkte): Neubewertung langfristig erforderlich.

5.2 Bewertungsgrundlagen für festgebundene Asbestprodukte

Festgebundene Asbestprodukte stellen lediglich bei Zerstörung oder Schäden am Produkt eine Gefährdung dar, da es nur dabei zu einer Faserfreisetzung kommen kann.

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5.3 Bewertungsgrundlagen zur Bewertung von asbesthaltigen Wandoberflächen

Asbesthaltige Materialien in Wandaufbauten (Putze, Spachtel oder Farben) sind nicht eindeutig als fest- oder schwachgebunden einzuordnen.

Sofern der Aufbau der Materialien intakt ist, die Asbesthaltigkeit nicht die oberste Wandschicht betrifft und diese Schichten nicht starken mechanischen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, ist im Allgemeinen eine Nutzergefährdung eher nicht anzunehmen.

Bei Abbrucharbeiten und insbesondere abschleifenden Arbeiten muss jedoch mit einer Faserfreisetzung ge- rechnet werden, so dass hier Arbeitsschutzmaßnahmen zwingend erforderlich sind. Aber auch kleinere Ein- griffe an asbesthaltigen Wandaufbauten (wie etwa das Bohren von Löchern oder auch das Einschlagen von Nägeln, zumindest bei nicht mehr ausreichend festsitzenden Putzen) können mit Gefährdungen verbunden sein und sollten nur mit geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Da in kompletten Wandaufbauten das asbesthaltige Material nur in geringen Anteilen am Wandaufbau vor- kommen kann, ist es nicht gesichert, dass der bei einem Abbruch entstehende Abfall als asbesthaltig (> 0,1 Massenprozent) eingestuft werden muss. Dies muss im Bedarfsfall separat analytisch geklärt werden.

5.4 Bewertungsgrundlagen für PAK-Belastungen in Materialien

Zu PAK-Belastungen in Materialien liegen nur in beschränktem Umfang Daten vor (Ausnahme PAK in schwar- zen Klebern unter Parkettböden), so dass hier nur eine vorläufige Bewertungsgrundlage angegeben werden kann. Folgende Daten können helfen, PAK-Belastungen in Materialien einzuordnen:

Geringe PAK-Belastungen finden sich vermutlich in den meisten Materialien, da PAK aufgrund von Verbren- nungsvorgängen ubiquitär vorkommen. Im Hausstaub von Wohnräumen werden in der Summe bis zu 4 (Nichtraucherhaushalt) bzw. 10 mg/kg PAK (Raucherhaushalt) nachgewiesen, ohne dass dies auf eine be- deutsame Quelle hinzuweisen scheint. In unbehandelten Althölzern werden bis zu 8 mg/kg PAK nachgewie- sen.

  1. In mit einem PAK-haltigen Holzschutzmittel behandelten Hölzern werden meist mehrere hundert mg/kg PAK nachgewiesen.

  2. In reinen Bitumenmaterialien werden in der Regel weniger als 100 mg PAK bzw. 10 mg/kg Benzo(a)pyren pro kg festgestellt, deutliche Überschreitungen weisen auf einen Teeranteil beim be- treffenden Produkt hin.

  3. Teerprodukte sind nach Gefahrstoffverordnung als krebserregend einzustufen. Auf eine krebserregende Einstufung kann bei einem Benzo(a)pyrengehalt von weniger als 50 mg/kg verzichtet werden (Anmer- kung M zu EU-PL 67/548/EWG).

5.5 Bewertungsgrundlagen für PCB-Belastungen in Materialien

5.5.1 Dichtmassen Dichtmassen lassen sich grob in 4 Kategorien einteilen [SPCB für nicht gemessene Kongenere nach ehema- liger LAGA-Verfahrensweise mit einem Korrekturfaktor von 5 errechnet]:

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PCB-Gehalt [mg/kg]Einstufung
bis 50 (0,005 %)sehr gering kontaminiert
50 - 1.000 (0,1 %)gering belastet Bei Gehalten bis maximal 0,1 % ist ein Überschreiten der Luftkonzentration von 300 ng/m3 in damit ausge- statteten Räumen unwahrscheinlich.
1.000 bis 10.000 (1 %)deutlich belastet Bei Gehalten bis maximal 1 % ist ein Überschreiten der Luftkonzentration von 1000 ng/m3 in damit aus- gestatteten Räumen unwahrscheinlich.
über 10.000 (> 1 %)hoch belastet Bei Gehalten über 1 % ist ein Überschreiten der Luft- konzentration von 3.000 ng/m3 in damit ausgestatte- ten Räumen nicht auszuschließen.

5.5.2 andere Materialproben

Als Anhaltspunkte zur Einteilung PCB-belasteter Materialien nach ihrem Kontaminationsgrad dient unsere folgende, auf praktischen Erfahrungen basierende Zuordnung [SPCB für nicht gemessene Kongenere nach ehemaliger LAGA-Verfahrensweise mit einem Korrekturfaktor von 5 errechnet]:

PCB-Gehalt [mg/kg]Einstufung
0 – 10sehr gering kontaminiert
10 – 50gering belastet
50 – 100deutlich belastet
100 – 250stark belastet
250 – 1.000 (z.T. > 1.000)sehr stark belastet
> 1.000in der Regel Primärquelle

Es sei darauf hingewiesen, dass es sich um ein grobes Schema handelt, Einzelfallbetrachtungen können durchaus zu einer von diesen Schemata abweichenden Beurteilung führen. Folgendes Praxisbeispiel ver- deutlicht, dass die Bewertung unter Berücksichtigung der individuellen Situation vorzunehmen ist:

Betonproben (0-1 cm von der Oberfläche) weisen üblicherweise bei reiner Sekundärkontamination PCB- Werte von 0,1 - 2,4 mg/kg auf. Direkt an den Flanken von Dichtfugen, welche mit stark PCB-haltigen Fu- genmassen gedichtet waren, treten aber Werte von 6.000 mg/kg auf, in 5 cm Entfernung ist noch ein Wert von 61 mg/kg nachzuweisen. In allen Fällen handelt es sich hierbei um eine Sekundärkontamination. Tep- pichböden in belasteten Räumen mit Luftgehalten über 2.000 ng/m3 wiesen Werte von ca. 50 mg/m2 (50.000µg/m2) auf.

Zur Beurteilung im Hinblick auf die Entsorgung (BGBl.I S.932 vom 26.6.2000) gilt im Sinne des Chemikali- engesetzes (Chemikalienverbotsverordnung), dass ab Gehalten von 50 mg/kg PCB-haltiges Material als „Son- dermüll“ entsorgt werden muss.

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5.6 Bewertungsgrundlagen zur Bewertung von schwermetallhaltigen (insbes. Blei) Fliesen

Nach der EG-Verordnung Nr 1272/2008 (CLP-Verordnung) werden Materialien bzw. Erzeugnisse mit ≥ 0,3 Masse-% Blei als reproduktionstoxisch Kategorie 1 eingestuft. Daher gelten für den Umgang mit Materialien oder Erzeugnissen ab 0,3 Masse-% Blei besondere Anforderungen für den Arbeitsschutz wie diese in Deutschland durch die TRGS 505 konkretisiert werden. Als eine dort explizit aufgeführte Tätigkeit mit Blei und Bleiverbindungen nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse gilt insbesondere auch das „Entfernen bleihaltiger Bauteile bzw. bleihaltiger Baustoffe bei der Sanierung bzw. Abriss von Gebäuden“. Bei nachge- wiesenen Bleikonzentrationen oberhalb der 0,3 Massenprozent sind daher für einen solchen Umgang die Arbeitsschutzvorgaben der TRGS 505 zu berücksichtigen. Eine entsprechende Regelung gilt bereits bei Bleigehalten > 0,03 Massen-% für pulverförmige bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1mm. Schwermetallgehalte sind zudem abfall- und entsorgungsrechtlich relevant, da bei der Verwertung oder Be- seitigung ein Eintrag in die Umwelt stattfinden kann und möglichst verhindert bzw. begrenzt werden soll.

5.7 Bewertungsgrundlagen für Quecksilber (Hg) in Baumaterialien

5.7.1 Kontaminationen bei Quecksilberfreisetzungen im Innenraum

Das Bremer Umweltinstitut hat 2017 bei zwei umfangreicheren Fällen mit Quecksilberfreisetzungen im In- nenbereich weitere Erfahrungen mit Quecksilberkontaminationen in Baumaterialien gesammelt. Diese wur- den mangels anderer Vergleichsdaten 2019 mit einem Beitrag beim 12. AGÖF-Fachkongress veröffentlicht.6 Bei 23 von 24 Proben konnten Konzentrationen ohne Quecksilbernachweis bis hin zu 6,5 mg Hg/kg Trocken- substanz nachgewiesen werden. Eine weitere Primärquellen-nahe Probe wies zudem 6.200 mg Hg/kg Tro- ckensubstanz auf. Anhang der Verteilung der Ergebnisse wurde eine orientierende Einteilung in verschiedene Kontaminationsgerade gemäß der nachfolgenden Tabelle vorgenommen.

Quecksilberkonzentration in mg/kg TSKontaminationsgradmögliche
Sanierungsrelevanz
< 0,1sehr gering kontaminiertnein
0,1 bis < 0,5gering kontaminiertwahrscheinlich nein
0,5 bis < 5,0deutlich kontaminiertja, schwerpunktmäßig bei großflächigen Anwendungen
5,0 bis <50stark kontaminiertja
ab 50sehr stark kontaminiertja

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einteilung in verschiedene Kontaminationsgrade durch Unterteilung aller bestimmten Quecksilberkonzentrationen in verschiedene Größenordnungen vorgenommen wurde, da für eine statistische Auswertung zu wenige Messdaten vorliegen. Auf dieses orientierende Bewertungsschema wird hier Bezug genommen. Die Spalte zu einer möglichen Sanierungsrelevanz ist hier ebenfalls orientierend zu verstehen, da es sich nicht um ein starres Schema handelt. Eine Bewertung sollte nicht losgelöst von vorhandenen Raumluftkon- zentrationen und den weiteren baulichen Gegebenheiten der untersuchten Baumaterialien (Lage / Umfang / u.w.) vorgenommen werden.

6 Jörg Mertens, Jutta Mertens, Michael Köhler, Dr. Norbert Weis (Bremer Umweltinstitut GmbH): „Praxisbeispiel zu erhöhten und verbreiteten Quecksilberbelastungen in Innenräumen“; 12. AGÖF-Fachkongress, erschienen in Umwelt, Gebäude & Gesundheit „Neu“- und Altlasten, Innenraumhygiene, Gerüche; Hrsg.: AGÖF; 2019, S. 268-283

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6 Fazit und Empfehlungen

Ziel der technischen Gefahrstofferkundung ist es, die Grundlagen zur Festlegung des Umfangs von Sanie- rungs-/Abbruchmaßnahmen auch im Hinblick auf notwendige Schutzmaßnahmen, einzuhaltende Vorschrif- ten und ggf. abfallrechtliche Einstufungen zu ermitteln.

So kann sich z.B. ein Handlungsbedarf durch nutzerrelevante Anreicherungen von Schadstoffemissionen oder einer Ausbaunotwendigkeit durch Überdeckungsverbote ergeben. Bei dem Umgang mit den schadstoff- haltigen Materialien sind dann geltende Regeln des Gefahrstoffrechts, sowie für die entstehenden Abfälle die Regeln des Abfallrechts, zu beachten.

Die Abfalltrennung und hochwertige Verwertung sortenreiner Abfallchargen ist nach dem Kreislaufwirt- schaftsgesetz KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) vorrangig. Zielhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist das Vermeiden, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung. Grundsätzlich sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Stoffkreis- lauf durch die Getrennthaltung von verschieden belasteten Abfällen vor. Die festgestellten Gefahrstoffe sind daher im Zuge des kontrollierten Rückbaus vor dem Abbruch von der unbelasteten Bausubstanz zu trennen. Eine Schadstoffverdünnung durch das Vermischen unterschiedlich belasteter Baustoffe oder Bauteile ist grundsätzlich verboten. Gefährliche Abfälle unterliegen der Nachweisverordnung. Die Anforderungen an das Recycling von nicht gefährlichen Abfällen regelt die Ersatzbaustoffverordnung.

Die im Rahmen der technischen Erkundung im Vorfeld eines Umbaus oder Abbruch entnommenen und un- tersuchten Materialproben sind in der Regel als exemplarische Untersuchungen zu verstehen, die Rück- schlüsse auf die jeweils gleichartigen Materialien (Verdachtsmomente) im Gebäude erlauben sollen. Im hier vorliegenden Fall wurden z.B. Kitte an Kellerfenstern untersucht (s.u.), die als asbesthaltig einzuord- nen sind. Dieser Befund gilt nunmehr zunächst für alle baugleichen Fenster in dieser Gebäudegruppe (auch wenn sie nicht explizit untersucht und in der Plandarstellung verortet wurden).

Die nachfolgenden Angaben zu Schadstoffen wurden auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektion sowie der durchgeführten Analysen zusammengestellt. Da in einem älteren Bauwerk versteckt vorkommende schadstoffhaltige Baustoffe nicht völlig auszuschließen sind und manchmal erst im Rahmen der Baumaßnah- men freigelegt werden (können), bzw. grundlegend nur eine stichprobenartige Erkundung erfolgen kann, können sich weitere Verdachtsmomente im Rahmen eines Rückbaus oder einer Sanierung ergeben. Eine aufmerksame Baubetreuung, die im Bedarfsfall einschreitet (und ergänzende Untersuchungen anfordert), ist daher erforderlich und gesetzlich in der Gefahrstoffverordnung verankert.

Das Mobiliar und nutzungsspezifische Einbauten sind i.d.R. nicht Gegenstand der Betrachtung. Des Weiteren erfolgten keine Kernbohrungen in den Betonböden oder -decken.

Die untersuchten Materialien werden nachfolgend nach Schadstoffart sortiert aufgeführt:

6.1 Asbest

Asbest konnte nachgewiesen werden in · Fensterkitt an Kellerfenstern (Probe 12), · dem Straßenasphalt auf der straßenabgewandten Seite der Gebäude (Probe 17).

Die genannten Verdachtsmomente müssen daher grundsätzlich als asbesthaltig gelten.

In anderen beprobten Verdachtsmomenten konnte kein Asbest nachgewiesen werden. Weitere Verdachts- momente für Asbest als die beprobten wurden während der Begehung nicht festgestellt.

Es konnten nicht alle Wohnungen in der Baugruppe begangen werden. Sollten Faserzement-Fensterbänke vorkommen, so sind diese als asbesthaltig einzustufen.

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 18 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Der Straßenasphalt weist einen Gehalt an lungengängigen Asbest-Fasern unterhalb der Nachweisgrenze der Methode, also kleiner als 0,008 Masse-%, auf. Es handelt sich um Amphibolasbest aus dem dem Asphalt zugeschlagenen Splitt - die Regelungen beim Umgang mit dem Material zum Arbeitsschutz werden anders als bei Material mit technisch zugesetztem Asbest nicht in der TRGS 519, sondern in der TRGS 517 geregelt. Nach dieser Regelung ist der Nachweis von Asbest erst dann erbracht, wenn in einer von drei Beprobungen Asbest oberhalb der Nachweisgrenze der Methode ermittelt wurde – was hier zunächst nicht der Fall ist. Da stichpunktartig nur an einer Stelle beprobt wurde, das Messergebnis jedoch aufzeigt, dass das Material grundsätzlich Asbest enthält, ist die Probenahme von mindestens zwei zusätzlichen Asphalt-Proben mit Be- wertung der Messergebnisse nach TRGS 517 zu empfehlen.

Für Fensterkitte an Kellerfenstern in dieser Baugruppe gilt:

Die Gefahrstoffverordnung verbietet Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich. Geltende Ausnahmen davon beziehen sich überwiegend auf Abbruch-, Sanierungs- (nur bei schwachgebundenen Asbestprodukten) und Instandset- zungsarbeiten. Für diese genau definierten Ausnahmetätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind daher die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe), bei schwachgebundenen Asbestprodukten auch die der Asbestrichtlinie im Hinblick auf den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zu beachten. Es wird in diesen Regelwerken darauf hingewiesen, dass die Bear- beitung von asbesthaltigen Produkten einer besonderen Sachkunde bedarf. Daher sollte die Bearbeitung nur durch sachkundige Personen (z.B. von Sanierungsfachunternehmen) erfolgen.

6.2 PAK

Die schwarze Abdichtung am Sockel (Mischprobe 8) enthält eine hohe Gesamtkonzentration an Polyzykli- schen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (16 EPA-PAK). Da dabei die Benzo(a)pyren-Konzentration 50 mg/kg deutlich übersteigt, kann hier von einem teerhaltigen Produkt ausgegangen werden. Das unter- suchte Material ist daher als krebserzeugender Arbeitsstoff einzustufen. Es stellt eine PAK-Primärquelle dar.

Wir weisen zudem darauf hin, dass angrenzende Materialien PAK- sekundärbelastet sein können.

Die Probe vom Straßenasphalt auf der straßenabgewandten Seite der Gebäude (Probe 17) weist nur geringe PAK- und Benzo(a)pyren-Gehalte auf. Es handelt sich beim Straßenasphalt nicht um ein Teerprodukt. Ach- tung: das Material enthält Asbest (siehe oben)!

Weitere Verdachtsmomente auf PAK-Vorkommen wurden während der Begehung nicht festgestellt.

Beim Umgang mit teerhaltigen Produkten, die als krebserregende Arbeitsstoffe eingestuft sind, sind die Rege- lungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 551 zu beachten.

6.3 PCB

Die beprobten Fassadenbeschichtungen (Mischproben 5 und 6), sowie der Fugendichtstoff am Fenster (Probe 11) weisen keine nachweisbaren PCB-Gehalte auf. Weitere Verdachtsmomente auf PCB-Vorkommen wurden während der Begehung nicht festgestellt.

Mit Bezug auf PCB-Konzentrationen in den untersuchten Proben müssen keine über die üblichen Arbeits- schutzmaßnahmen hinausreichenden Regelungen eingehalten werden.

[Seite 191]

M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 19 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

6.4 Schwermetalle

Die beprobten Fassadenbeschichtungen (Mischproben 5 und 6) weisen erhöhte Zink-Gehalte von 1.600 bzw. 2.550 mg/kg auf.

In der DepV und in der EBV stellen Schwermetall-Gehalte Parameter zur Klassifizierung von Baumaterial dar. Bauschutt-Chargen, welche Fassadenbeschichtungen aus dieser Baugruppe enthalten, sollten deshalb ins- besondere mit Hinblick auf Zink-Gehalte zur Weiterverwendung oder Deponierung untersucht und klassifi- ziert werden.

Die Blei-Gehalte sind mit 47 und 35 mg/kg allerdings gering so dass hier grundsätzlich keine über den üblichen Arbeitsschutz hinausreichenden Maßnahmen einzuhalten sind.

6.5 Sonstige Hinweise

An einigen Stellen wurden in den Gebäuden Feuchteschäden, teilweise mit Schimmelbildung (vgl. Foto zu Probe 14.5) festgestellt.

Schimmel stellt grundsätzlich ein hygienisches Problem dar, welches beseitigt werden sollte.

Für die Ausführung der Sanierung (Entfernung des Befalls, Ursachenbehebung und Trocknung der feuchten Baustoffe und anschließende Feinreinigung) sollte eine Fachfirma mit der erforderlichen Sachkenntnis und der entsprechenden technischen Ausrüstung beauftragt werden. Bei der Entfernung des Befalls muss eine Verbreitung der Sporen und Kontamination angrenzender Bereiche durch Abschottung und staubarme Ar- beitstechniken verhindert werden. Hinsichtlich des Arbeit- und Umgebungsschutzes sind bei der Sanierung die Empfehlungen der DGUV Infor- mation 201-028 zu berücksichtigen. Nach Abschluss dieser Arbeiten empfiehlt sich eine Kontrolluntersuchung der Raumluft.

6.6 Hinweise auf Regelwerke:

Für den Umgang mit den Schadstoffen verweisen wir auf den nachfolgenden Auszug an Regelwerken (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Arbeitsschutz à Gefahrstoffrecht:

  • DGUV Regel 101-004 (kontaminierte Bereiche)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • TRGS 505 (Blei)
  • TRGS 519 (Asbest)
  • TRGS 521 (KMF)
  • TRGS 524 (Arbeiten in kontaminierten Bereichen)
  • TRGS 551 (teerhaltige Erzeugnisse) Nutzerschutz / Umgebungsschutz à Baurecht:
  • Landesbauordnung der Länder
  • Baustellenverordnung
  • Asbest-Richtlinie (für schwachgebundene Asbestprodukte)
  • PCB-Richtlinie

Deklaration / Entsorgung / Recyclingà Abfallrecht:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
  • PCB-AbfallVerordnung
  • LAGA-Mitteilung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle)
  • ErsatzbaustoffVerordnung
  • AltholzVerordnung

[Seite 192]

M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 20 VON 20 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Für Abstimmungen mit Schadstoffsanierungsfirmen kann neuerdings auf die Regelungen der DIN 18448:2023-09 VOB Teil C - ATV - Arbeiten an schadstoffbelastenten baulichen und technischen Anlagen Bezug genommen werden.

Göttingen, 01.04.2025

Dr. Silke Triebold Jörg Mertens, Geowissenschaftlerin M.Sc. Environmental Protection

Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nur auf die geprüften Probenmaterialien. Der UNTERSUCHUNGSBERICHT bestehend aus TEIL 1 BEFUNDUNG und TEIL 2 ANALYSENBERICHT darf nur vollständig, bzw. nach Absprache mit dem Bremer Umweltinstitut auszugsweise, wie- dergegeben werden.

[Seite 193]

M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 1 VON 12

UNTERSUCHUNGSBERICHT

TEIL 2: ANALYSENBERICHT

1 Auftragsbeschreibung

Auftraggeber: Stadt Salzgitter, Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Herr Kötz Joachim-Campe-Straße 14 38226 Salzgitter

Auftragsdatum: 19.02.2025

Auftragnehmer: Bremer Umweltinstitut Gesellschaft für Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH Fahrenheitstraße 1 28359 Bremen

Prüfberichtsnummer: M 2683 BB

Probeneingang: 05.03.2025

Prüfzeitraum: 06.03.2025 bis 25.03.2025

Probenahmeort: Rheinstr. 14-18, 38259 Salzgitter-Bad

Probenehmer: Dr. Silke Triebold, Dr. Norbert Weis, Dr. Heidrun Hofmann, Erwin Schiereck, Nicholas Waidmann, alle Bremer Umweltinstitut

1.1 Probenbeschreibung der Baumaterialproben

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2683 BB - 1Mischprobe aus: 1.1; 1.2; 1.3; 1.4; 1.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2683 BB - 1.118, KG, Fassade, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe - 1
M 2683 BB - 1.216, KG, Reparaturstelle Fassade, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe - 1
M 2683 BB - 1.316, KG, Fassade Tür, Putz und Beschichtung (grau), oberer Wandaufbausiehe Probe - 1
M 2683 BB - 1.414, KG, Reparaturstelle Fassade, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe - 1
M 2683 BB - 1.514, KG, Fassade, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe - 1
M 2683 BB - 2Mischprobe aus: 2.1; 2.2; 2.3; 2.4; 2.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2683 BB - 2.114, KG, Reparaturstelle Fassade, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe - 2
M 2683 BB - 2.216, KG, Fassade, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe - 2

[Seite 194]

M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 2 VON 12

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2683 BB - 2.318, KG, Reparaturstelle Fassade, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe - 2
M 2683 BB - 2.418, KG, Fassade, Putz ohne Beschichtung, oberer Wand- aufbausiehe Probe - 2
M 2683 BB - 2.518, KG, Fassade, Putz und Beschichtung (gelb), oberer Wandaufbausiehe Probe - 2
M 2683 BB - 3Mischprobe aus: 3.1; 3.2; 3.3; 3.4; 3.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2683 BB - 3.114, EG, Fenster, Fassade, Fensterumrandung, Putz und Beschichtung, (weiß), oberer Wandaufbausiehe Probe - 3
M 2683 BB - 3.216, EG, Fassade, Fenster, Fensterumrandung, Putz und Beschichtung (weiß), oberer Wandaufbausiehe Probe - 3
M 2683 BB - 3.318, EG, Fassade, Fenster, Fensterumrandung, Putz und Beschichtung (weiß), oberer Wandaufbausiehe Probe - 3
M 2683 BB - 3.418, EG, Fenster, Fassade, Fensterumrandung, Putz und Beschichtung (weiß), oberer Wandaufbausiehe Probe - 3
M 2683 BB - 3.518, KG, Fassade, Sockel, Putz und Beschichtung (grau), oberer Wandaufbausiehe Probe - 3
M 2683 BB - 4Mischprobe aus: 4.1; 4.2; 4.3; 4.4; 4.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2683 BB - 4.116, KG, Fassade, Sockel, Putz ohne Beschichtung, obe- rer Wandaufbausiehe Probe - 4
M 2683 BB - 4.214, KG, Fassade, Reparaturstelle, Sockel, Putz ohne Be- schichtung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 4
M 2683 BB - 4.314, KG, Fassade, Reparaturstelle, Sockel, Putz ohne Be- schichtung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 4
M 2683 BB - 4.416, KG, Fassade, Sockel, Putz ohne Beschichtung, obe- rer Wandaufbausiehe Probe - 4
M 2683 BB - 4.518, KG, Fassade, Sockel, Putz ohne Beschichtung, obe- rer Wandaufbausiehe Probe - 4
M 2683 BB - 5Mischprobe aus: 5.1; 5.2; 5.3PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2683 BB - 5.118, KG, Fassade, (gelb) Beschichtungsiehe Probe - 5
M 2683 BB - 5.218, KG, Fassade, (gelb) Beschichtungsiehe Probe - 5
M 2683 BB - 5.314, KG, Fassade, (gelb) Beschichtungsiehe Probe - 5
M 2683 BB - 6Mischprobe aus: 6.1; 6.2PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2683 BB - 6.118, KG, Fassade, (weiß) Beschichtungsiehe Probe - 6
M 2683 BB - 6.216, KG, Fassade, (grau) Beschichtungsiehe Probe - 6
M 2683 BB - 7Mischprobe aus: 7.1; 7.2; 7.3; 7.4; 7.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2683 BB - 7.118, KG, Fassade, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 7
M 2683 BB - 7.216, KG, Fassade, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 7
M 2683 BB - 7.314, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbausiehe Probe - 7

[Seite 195]

M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 3 VON 12

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2683 BB - 7.414, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbausiehe Probe - 7
M 2683 BB - 7.518, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbausiehe Probe - 7
M 2683 BB - 8Mischprobe aus: 8.1; 8.2PAK, Asbest (NG ca.0,001%)
M 2683 BB - 8.118, KG, Fassade, Schwarze Abdichtung am Sockel, Be- schichtungsiehe Probe - 8
M 2683 BB - 8.218, KG, Fassade, Schwarze Abdichtung am Sockel, Be- schichtungsiehe Probe - 8
M 2683 BB - 9Mischprobe aus: 9.1; 9.2; 9.3; 9.4; 9.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2683 BB – 9.116, KG, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 9
M 2683 BB – 9.216, KG, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 9
M 2683 BB – 9.318, KG, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 9
M 2683 BB – 9.418, KG, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 9
M 2683 BB – 9.518, KG, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 9
M 2683 BB - 10Mischprobe aus: 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2683 BB - 10.116, KG, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe - 10
M 2683 BB - 10.214, KG, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 10
M 2683 BB - 10.314, KG, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe - 10
M 2683 BB - 10.414, KG, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 10
M 2683 BB - 10.514, KG, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 10
M 2683 BB - 1118, KG, Fensterlaibung, Fassade, FugendichtstoffPCB, Asbest
M 2683 BB - 1214, KG, Fenster, FensterkittAsbest
M 2683 BB - 1314, KG, Fenster, BeschichtungRückstellprobe
M 2683 BB - 14Mischprobe aus: 14.1; 14.2; 14.3; 14.4; 14.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2683 BB - 14.116, Wohnung 49, 1.OG, Wohnküche, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe - 14
M 2683 BB - 14.216, Wohnung 49, 1.OG, Wohnküche, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe - 14
M 2683 BB - 14.316, Wohnung 49, 1.OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe - 14
M 2683 BB - 14.416, Wohnung 49, 1.OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe - 14
M 2683 BB - 14.516, Wohnung 49, 1.OG, Bad, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe - 14
M 2683 BB - 15Mischprobe aus: 15.1; 15.2; 15.3; 15.4; 15.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2683 BB - 15.114, Wohnung 45, 1.OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe - 15
M 2683 BB - 15.214, Wohnung 45, 1.OG, Zimmer, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 15

[Seite 196]

M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 4 VON 12

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2683 BB - 15.314, Wohnung 45, 1.OG, Zimmer, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 15
M 2683 BB - 15.414, Wohnung 45, 1.OG, Wohnküche, Wand, Fensterlai- bung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 15
M 2683 BB - 15.514, Wohnung 45, 1.OG, Wohnküche, Wand, Fensterlai- bung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 15
M 2683 BB - 16Mischprobe aus: 16.1; 16.2; 16.3; 16.4; 16.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2683 BB - 16.114, Wohnung 44, 1.OG, Bad, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe - 16
M 2683 BB - 16.214, Wohnung 44, 1.OG, Küche, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 16
M 2683 BB - 16.314, Wohnung 44, 1.OG, Zimmer, Wand, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe - 16
M 2683 BB - 16.414, Wohnung 44, 1.OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe - 16
M 2683 BB - 16.514, Wohnung 44, 1.OG, Zimmer, Fensterlaibung, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe - 16
M 2683 BB - 1716, Boden, hinter dem Gebäude, augenscheinlich häu- figster Belag, StraßenasphaltPAK, Asbest (quantitativ)

NG = Nachweisgrenze PCB = Polychlorierte Biphenyle PAK = Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Rückstellproben = Proben, die im Bremer Umweltinstitut zur eventuellen späteren Verwendung eingelagert bzw. zu Vergleichszwecken in ein nicht ausgewertetes Chromatogramm überführt werden.

2 Prüfverfahren

2.1 Probenahme von Baumaterialproben zur Untersuchung auf Asbest

Die Probenahme von Wand-/Deckenaufbauten erfolgt in Anlehnung an das BT-Verfahren 32 (BGI 664). Ziel der Beprobung ist die Analyse des potentiell Asbesthaltigen Spachtels. Hierbei werden bei massiven Wand- aufbauten im oberen Wandaufbau Farbschichten, Spachtel und teilweise Putze mit beprobt und bei Leicht- bauwänden Farbschichten, Spachtelmassen und Reste des Gipskartons. Durch geeignete Präparation der Probe im Labor wird möglichst wenig Material des tiefen, unkritischen Wandaufbaus in die Analyse gegeben (Gleiches gilt entsprechend für Deckenaufbauten). Die Untersuchung wird in der Regel als Mischprobenun- tersuchung durchgeführt.

Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.2 Prüfverfahren zur qualitativen Untersuchung von Materialproben auf Asbest

Die Untersuchung von Wand-/Deckenaufbauten erfolgt in Anlehnung an VDI 3866, Blatt 5:2017-06 Anhang B. Die Auswertung erfolgt mittels Elektronenmikroskopie (REM) mit Röntgenmikroanalyse (EDX) (Nachweisgrenze ca. 0,001%).

Die Untersuchung weiterer Materialproben erfolgt in Anlehnung an VDI 3866, Blatt 5:2017-06. Die Auswer- tung erfolgt mittels Elektronenmikroskopie (REM) mit Röntgenmikroanalyse (EDX) nach VDI 3866, Blatt 5:2017-06 Anhang B (Nachweisgrenze ca. 0,001%), bzw. analog VDI 3866, Blatt 5:2017-06 (Nachweis- grenze <1%).

[Seite 197]

M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 5 VON 12

Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.3 Prüfverfahren zur Untersuchung von Materialproben auf Schwermetalle

  1. Mikrowellenaufschluss nach DIN EN 16711-1:2016-02
  2. Quantitative Bestimmung mittels ICP-MS gemäß DIN EN ISO 17294-2:2024-03, abweichend für Quecksilber: Absicherung nach DIN EN ISO 17852:2008-04

Analytik wurde an ein für das Analyseverfahren akkreditiertes Labor vergeben.

2.4 Prüfverfahren zur Untersuchung von Baumaterialien auf Polychlorierte Biphenyle (PCB)

PAW 029:2023-05

  1. Soxhlet-Extraktion mit n-Hexan
  2. Aufreinigung mit konzentrierter Schwefelsäure
  3. Trennung, Identifizierung und Quantifizierung kapillargaschromatographisch mit GC/MS

Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.5 Prüfverfahren zur Untersuchung von Baumaterialien auf Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

PAW 06:2023-05

  1. Soxhlet-Extraktion mit Toluol
  2. Einengung des Extraktes
  3. Aufreinigung über Minikieselgelsäule
  4. Trennung, Identifizierung und Quantifizierung kapillargaschromatographisch mit GC/MS

Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.6 Prüfverfahren zur quantitativen Untersuchung von Materialproben auf Asbest

Die Untersuchung erfolgt gemäß BIA-Verfahren 7487:1997-04 sowie gemäß BIA-Verfahren 7487:1997-04 unter der Berücksichtigung der Vorgaben der TRGS 517.

Akkreditierungsstatus: Die Analysen wurden im Unterauftrag an ein für das Verfahren akkreditiertes Labor vergeben.

[Seite 198]

M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 6 VON 12

3 Ergebnisse

3.1 Ergebnis der Untersuchung der Baumaterialproben auf Asbest

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2683BB - 1M 2683BB - 1Mischprobe aus: 1.1; 1.2; 1.3; 1.4; 1.5Mischprobe aus: 1.1; 1.2;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
1.3; 1.4; 1.5bau massiv, Putz
und Beschichtung
(gelb/grau)
M 2683BB - 1.118, KG, Fassadeoberer Wandauf- bau massiv, Putz und Beschichtung (gelb/grau)Ohne Einzeluntersuchung.
M 2683BB - 1.2M 2683BB - 1.216, KG, Reparaturstelle
Fassade
M 2683BB - 1.316, KG, Fassade Tür
M 2683BB - 1.4M 2683BB - 1.414, KG, Reparaturstelle
Fassade
M 2683BB - 1.514, KG, Fassade
M 2683BB - 2M 2683BB - 2Mischprobe aus: 2.1; 2.2; 2.3; 2.4; 2.5Mischprobe aus: 2.1; 2.2;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
2.3; 2.4; 2.5bau massiv, Putz
mit/ohne Be-
schichtung (gelb)
M 2683BB - 2.114, KG, Reparaturstelleoberer Wandauf- bau massiv, Putz mit/ohne Be- schichtung (gelb)Ohne Einzeluntersuchung.
Fassade
M 2683BB - 2.216, KG, Fassade
M 2683BB - 2.3M 2683BB - 2.318, KG, Reparaturstelle
Fassade
M 2683BB - 2.418, KG, Fassade
M 2683BB - 2.518, KG, Fassade
M 2683BB - 3M 2683BB - 3Mischprobe aus: 3.1; 3.2; 3.3; 3.4; 3.5Mischprobe aus: 3.1; 3.2;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
3.3; 3.4; 3.5bau massiv, Putz
und Beschich-
tung, (weiß/grau)
M 2683BB - 3.114, EG, Fenster, Fassade,oberer Wandauf- bau massiv, Putz und Beschich- tung, (weiß/grau)Ohne Einzeluntersuchung.
Fensterumrandung
M 2683BB - 3.216, EG, Fassade, Fenster,
Fensterumrandung
M 2683BB - 3.318, EG, Fassade, Fenster,
Fensterumrandung
M 2683BB - 3.418, EG, Fenster, Fassade,
Fensterumrandung
M 2683BB - 3.518, KG, Fassade, Sockel

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 7 VON 12

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2683BB - 4M 2683BB - 4Mischprobe aus: 4.1; 4.2; 4.3; 4.4; 4.5Mischprobe aus: 4.1; 4.2;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
4.3; 4.4; 4.5bau massiv, Putz
ohne Beschich-
tung
M 2683BB - 4.116, KG, Fassade, Sockeloberer Wandauf- bau massiv, Putz ohne Beschich- tungOhne Einzeluntersuchung.
M 2683BB - 4.2M 2683BB - 4.214, KG, Fassade, Repara-
turstelle, Sockel
M 2683BB - 4.314, KG, Fassade, Repara-
turstelle, Sockel
M 2683BB - 4.416, KG, Fassade, Sockel
M 2683BB - 4.518, KG, Fassade, Sockel
M 2683BB - 7M 2683BB - 7Mischprobe aus: 7.1; 7.2;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
7.3; 7.4; 7.5bau massiv
M 2683BB - 7.118, KG, Fassade, Fens-oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
terlaibung
M 2683BB - 7.216, KG, Fassade, Fens-
terlaibung
M 2683BB - 7.314, KG, Fassade, Fens-
terlaibung
M 2683BB - 7.414, KG, Fassade, Fens-
terlaibung
M 2683BB - 7.518, KG, Fassade, Fens-
terlaibung
M 2683BB - 8Mischprobe aus: 8.1; 8.2Mischprobe aus: 8.1; 8.2oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
bau massiv
M 2683BB - 8.118, KG, Fassade,oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
Schwarze Abdichtung am
Sockel, Beschichtung
M 2683BB - 8.218, KG, Fassade,
Schwarze Abdichtung am
Sockel, Beschichtung
M 2683BB - 9Mischprobe aus: 9.1; 9.2;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
9.3; 9.4; 9.5bau massiv
M 2683BB - 9.116, KG, Wand, Fenster-oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
laibung
M 2683BB - 9.216, KG, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 9.318, KG, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 9.418, KG, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 9.518, KG, Wand, Fenster-
laibung

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 8 VON 12

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2683BB - 10M 2683BB - 10Mischprobe aus: 10.1;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
10.2; 10.3; 10.4; 10.5bau massiv
M 2683BB - 10.116, KG, Wand, Fenster-oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
laibung
M 2683BB - 10.214, KG, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 10.314, KG, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 10.414, KG, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 10.514, KG, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 14Mischprobe aus: 14.1;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
14.2; 14.3; 14.4; 14.5bau massiv
M 2683BB - 14.116, Wohnung 49, 1.OG,oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
Wohnküche, Wand, Fens-
terlaibung
M 2683BB - 14.216, Wohnung 49, 1.OG,
Wohnküche, Wand, Fens-
terlaibung
M 2683BB - 14.316, Wohnung 49, 1.OG,
Zimmer, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 14.416, Wohnung 49, 1.OG,
Zimmer, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 14.516, Wohnung 49, 1.OG,
Bad, Wand, Fensterlai-
bung

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 9 VON 12

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2683BB - 15M 2683BB - 15Mischprobe aus: 15.1;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
15.2; 15.3; 15.4; 15.5bau massiv
M 2683BB - 15.114, Wohnung 45, 1.OG,oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
Zimmer, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 15.214, Wohnung 45, 1.OG,
Zimmer, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 15.314, Wohnung 45, 1.OG,
Zimmer, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 15.414, Wohnung 45, 1.OG,
Wohnküche, Wand, Fens-
terlaibung
M 2683BB - 15.514, Wohnung 45, 1.OG,
Wohnküche, Wand, Fens-
terlaibung
M 2683BB - 16Mischprobe aus: 16.1;oberer Wandauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
16.2; 16.3; 16.4; 16.5bau massiv
M 2683BB - 16.114, Wohnung 44, 1.OG,oberer Wandauf- bau massivOhne Einzeluntersuchung.
Bad, Wand, Fensterlai-
bung
M 2683BB - 16.214, Wohnung 44, 1.OG,
Küche, Wand, Fensterlai-
bung
M 2683BB - 16.314, Wohnung 44, 1.OG,
Zimmer, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 16.414, Wohnung 44, 1.OG,
Zimmer, Wand, Fenster-
laibung
M 2683BB - 16.514, Wohnung 44, 1.OG,
Zimmer, Wand, Fenster-
laibung

Nachweisgrenzen: ca. 0,001%

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2683BB - 11M 2683BB - 1118, KG, Fensterlaibung,FugendichtstoffFugendichtstoffAsbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
Fassade
M 2683BB - 1214, KG, Fenster14, KG, FensterFensterkittDie Probe enthält Chrysotilas-
best.

Nachweisgrenzen: <1 %

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 10 VON 12

3.2 Ergebnis der quantitativen Untersuchung der Baumaterialproben auf Asbest

ProbennummerSonst. anorganische FasernAsbestfasern
(Faserzahl)
HbPxQtPlKfZkCcChrysotilAmphibolFaserzahl pro mgMasse- gehalt in %
M 2683 BB – 17 16, Boden, hinter dem Gebäude, augen- scheinlich häufigster Belag, Straßenasphalt7002000WHO- Fasern0212490,003*
Fasern- gesamt020,003*

Hb = Hornblende Px = Pyroxen Qt = Quarz Pl,Kf = Feldspat Cc = Calcit/Dolomit Zk = Zementklinker

WHO Fasern = lungengängige Fasern, Auswertung gemäß TRGS 517 Fasern-gesamt = Auswertung gemäß BIA-Verfahren 7487 Nachweisgrenze: 0,008 % *Wert kleiner Nachweisgrenze

3.3 Ergebnisse der Untersuchung auf Schwermetalle

ParameterM 2683 BB - 5 Fassade, Beschichtung (gelb) Mischprobe aus: 5.1; 5.2; 5.3 [mg/kg]M 2683 BB - 6BG [mg/kg]
Fassade, Beschichtung
(weiß und grau)
Mischprobe aus: 6.1; 6.2
[mg/kg]
Antimon Arsen Beryllium Blei Cadmium Chrom Chrom VI Kobalt Quecksilber Nickel Thallium Zink<1 4 <1 47 2,5 7 <0,1 2 <0,2 5 <0,2 1.600<1 4 <1 35 3,1 13 <0,1 3 <0,2 8 <0,2 2.5501 1 1 1 0,5 2 0,1 1 0,2 2 0,2 5

< = kleiner als, die Gehalte liegen unter der Bestimmungsgrenze BG = Bestimmungsgrenze mg/kg = Milligramm pro Kilogramm

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M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 11 VON 12

3.4 Ergebnisse der Untersuchung der Baumaterialproben auf PCB

ParameterM 2683 BB - 5M 2683 BB - 6M 2683 BB - 11NG [mg/kg]
Fassade, BeschichtungFassade, Beschichtungen18, KG,
(gelb)(weiß, grau)Fensterlaibung, Fassade,
Mischprobe aus:Mischprobe aus:Fugendichtstoff
5.1; 5.2; 5.36.1; 6.2
[mg/kg][mg/kg][mg/kg]
PCB 28 PCB 52 PCB 101 PCB 138 PCB 153 PCB 180n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.0,2 0,2 0,3 0,5 0,5 0,5
Gesamt-PCBn.n.n.n.n.n.
PCB 118n.n.n.n.n.n.0,3

mg/kg = Milligramm pro Kilogramm n.n. = nicht nachgewiesen NG = Nachweisgrenze

Die Angabe des PCB-Gesamtgehaltes erfolgt in Konvention an die ehemalige LAGA als 5-fache Summe der PCB-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 in mg/kg (Milligramm je Kilogramm)

3.5 Ergebnisse der Untersuchung der Baumaterialproben auf PAK

ParameterM 2683 BB - 8 Fassade, schwarze Abdichtung Sockel Mischprobe aus: 8.1; 8.2 [mg/kg]M 2683 BB - 17 16, Boden, hinter dem Gebäude, augenscheinlich häufigster Belag, Straßenasphalt [mg/kg]NG [mg/kg]
Naphthalin Acenaphthylen Acenaphthen Fluoren Phenanthren Anthracen Fluoranthen Pyren Chrysen Benzo(a)anthracen Benzo(b)fluoranthen Benzo(k)fluoranthen Benzo(a)pyren Indeno(1,2,3-cd)pyren Dibenzo(a,h)anthracen Benzo(g,h,i)perylenn.n. 35 2,4 n.n. 50 41 170 120 140 150 150 58 140 130 26 93n.n. 0,6 n.n. 0,4 3,2 2,0 15 9,8 3,2 4,3 4,2 1,4 2,2 1,3 n.n. 0,82*/0,2 2*/0,2 2*/0,2 2*/0,2 3*/0,3 3*/0,3 3*/0,3 3*/0,3 3*/0,3 3*/0,3 3*/0,3 3*/0,3 6*/0,6 6*/0,6 6*/0,6 6*/0,6
Summe PAK1.30048
1-Methylnaphthalin 2-Methylnaphthalin ∑ Dimethylnaphthaline1)n.n. n.n. 4,5n.n. n.n. n.n.2*/0,2 2*/0,2 2*/0,2

mg/kg = Milligramm pro Kilogramm n.n. = nicht nachgewiesen NG = Nachweisgrenze 1)Quantifizierung über technisches Dimethylnaphthalin-Isomerengemisch

*abweichende Nachweisgrenze Probe -8

[Seite 204]

M 2683 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 12 VON 12

Bremen, 27.03.2025

Anna Maria Lenfers, M. Eng. Lebensmitteltechnologie, Prüfleiterin

Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nur auf die geprüften Prüfgegenstände. Auftraggeberseitig erfolgte Probenahmen unter- liegen nicht dem akkreditierten Bereich des Bremer Umweltinstituts. Messunsicherheiten können auf Anfrage vorgelegt werden. Der UNTERSUCHUNGSBERICHT bestehend aus TEIL 1 BEFUNDUNG und TEIL 2 ANALYSENBERICHT darf nur vollständig, bzw. nach Absprache mit dem Bremer Umweltinstitut auszugsweise, wiedergegeben werden.

  • Ende des ANALYSENBERICHTS –

[Seite 205]

ANL2.5: M 2681 BB

Stadt Salzgitter, Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik z. Hd. Herrn Kötz Joachim-Campe-Straße 14

38226 Salzgitter

AZ: M 2681 BB

03.04.2025

Sehr geehrter Herr Kötz,

anbei erhalten Sie den Bericht über die Begehung und Untersuchung der Materialproben aus der Enge- roder Str. 30-52, 38259 Salzgitter-Bad auf Schadstoffe.

Der UNTERSUCHUNGSBERICHT besteht aus der BEFUNDUNG und dem ANALYSENBERICHT und ist wie folgt geglie- dert:

TEIL 1: BEFUNDUNG:

  1. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM AUFTRAG
  2. BESTANDSAUFNAHME
  3. ERGEBNISVERWEIS
  4. INFORMATIONEN ZU DEN ANALYSIERTEN PARAMETERN
  5. BEWERTUNGSGRUNDLAGEN
  6. FAZIT UND EMPFEHLUNGEN

TEIL 2: ANALYSENBERICHT:

  1. AUFTRAGSBESCHREIBUNG
  2. PRÜFVERFAHREN
  3. ERGEBNISSE

ANHANG: FOTODOKUMENTATION UND PLAN

Das größtmögliche Verständnis gewinnen Sie, wenn Sie den gesamten Untersuchungsbericht durchlesen. Einen Überblick über die Ergebnisse und die daraus folgenden Empfehlungen gibt vor allem das Kapitel 6 FAZIT UND EMPFEHLUNGEN.

Sollten Sie Fragen zum Bericht haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch beratend zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Bremer Umweltinstitut

Dr. Silke Triebold, Geowissenschaftlerin

Anlagen: BEFUNDUNG und ANALYSENBERICHT

[Seite 206]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 1 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

UNTERSUCHUNGSBERICHT

TEIL 1: BEFUNDUNG

1 Allgemeine Angaben zum Auftrag

Auftraggeber: Stadt Salzgitter, Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Herr Kötz Joachim-Campe-Straße 14 38226 Salzgitter

Auftragsdatum: 19.02.2025

Auftragnehmer: Bremer Umweltinstitut Gesellschaft für Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH Fahrenheitstraße 1 28359 Bremen

Prüfberichtsnummer: M 2681 BB

Erstellungsdatum: 03.04.2025

Untersuchungsobjekt:

Engeroder Str. 30-52, 38259 Salzgitter-Bad

Baujahr: 1944-1945

Untersuchungsbereich: Von den derzeit vorgesehenen Sanierungsarbeiten betroffene Räume, Bereiche und Baustoffe (s.u.)

[Seite 207]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 2 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Veranlassung / Ziel: In vier bauzeitlich und nach Gebäudetyp abgrenzbaren Gebäude- Baugruppen in der Engeroder Straße und in der Rheinstraße in Salz- gitter-Bad sollen Sanierungs- und Umbauarbeiten unterschiedlichen Umfangs stattfinden. Zum Zweck der Einstufung der für die Arbeiten notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen und für eine erste eingren- zung der Entsorgungswege entstehenden Bauschutts beauftragt Herr Kötz, Stadt Salzgitter, das Bremer Umweltinstitut mit der exemplari- schen Probenahme und Begutachtung möglicher relevanter, schad- stoffbelasteter Baustoffe.

Die Grundlage für die Ermittlung von Verdachtsschadstoffen bildet die Inspektion vor Ort und die Durchführung stichpunktartiger Bau- teilöffnungen. Im Rahmen der Erkundung wird das Vorkommen der Gefahrstoffe basierend auf der DGUV-Regel 101-603 Parameterliste (Anhang 4.2) geprüft. Dies umfasst das Vorkommen von:

  • Asbest
  • Künstliche Mineralfasern (KMF): Alte Mineralwollen, Hoch- temperaturwollen
  • PCB (polychlorierte Biphenyle)
  • PCP (und andere organische Holzschutzmittelwirkstoffe)
  • Sowie Teerhaltige Produkte (Analyse auf PAK = polyzykli- sche aromatische Kohlenwasserstoffe)
  • Blei
  • Mikrobiologische Schadensbilder (Schimmelpilze, Exkre- mente von Nagern, Taubenkot)

Es sollen ausdrücklich in Rücksprache mit Herrn Kötz nur die von den Arbeiten betroffenen Räume und Bauteile begutachtet werden. Über Bereiche und Verdachtsmomente, die in diesem Bericht nicht er- wähnt werden, kann keine Aussage getroffen werden.

Probenahme: Die Probenahme findet am 21.02. und am 26. bis 28.02.2025 durch Frau Dr. Silke Triebold und Herrn Erwin Schiereck, beide Bremer Um- weltinstitut, statt.

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 3 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

2 Bestandsaufnahme

2.1 Allgemeine Projekt- und Objektbeschreibung Engeroder Straße und Rheinstraße

Bei den zu untersuchenden Gebäudezügen handelt es sich um die Engeroder Straße 28 bis 52 und die Rheinstraße 8 bis 50 (vgl. Abb. 2.1). Bauzeitlich und nach Gebäudetyp (z.B. unterschiedlicher Wand- und Deckenaufbau) lassen sich vier Bau- gruppen unterscheiden, die hier in vier Erkundungsberichten (Berichtsnummern in Klammern) untersucht werden: die Engeroder Str. 28 bis 52 (M 2681 BB), die Rheinstraße 8 bis 12 (M 2682 BB), die Rheinstraße 14 bis 18 (M 2683 BB) und die Rheinstraße 20 bis 50 (M 2684 BB). Der Straßenasphalt auf der straßenabgewandten Seite der Gebäude wurde für die Engeroder Straße in Be- richt M 2681 BB, und für die Rheinstraße stellvertretend für die ganze Gebäudereihe (hinter allen drei Bau- gruppen) in Bericht M 2683 BB untersucht.

Die vier Baugruppen wurden jeweils in einem Durchgang errichtet. Es handelt sich durchgängig um komplett unterkellerte Häuser in Massiv-Bauweise mit jeweils vier Einliegerwohnungen und Satteldach. Die Keller- Decken bestehen aus Ortbeton. Die Gebäude in der Engeroder Straße weisen aus Hohlziegeln gebaute Ge- schossdecken auf, in der Rheinstraße sind Holzbalkendecken über die Geschosse eingezogen.

2.2 Eingrenzung der in der vorliegenden Schadstofferkundung zu überprüfenden Bauteile und Verdachtsmomente

Der vorliegende Bericht behandelt die Schadstofferkundung in der Engeroder Straße 28 bis 52 (vgl. Abb. 2.1), mit Baujahr 1944-1945.

Abb. 2.1: Zu untersuchende Gebäudezüge in der Engeroder Straße und in der Rheinstraße. In roter Umrandung: Engeroder Straße 28-50. Die roten Kreuze markieren die zu untersuchenden zwei Einliegerwohnungen in Haus Nr. 38 und die vier Einliegerwohnungen in Haus Nr. 52. Karte: Stadt Salzgitter.

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 4 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Abb. 2.2: die Baugruppe Engeroder Straße 28-52 in Frontansicht (linkes Foto) und in Rückseitenansicht (rechtes Foto). Aufnahmen: S. Triebold im Februar 2025.

Bei der Sanierung in dieser Baugruppe sollen die Fassaden erneuert werden. Zudem sollen die Fenster aus- getauscht und die Außentüren überarbeitet werden. Sechs Einliegerwohnungen in den Haus Nrn. 38 und 52, sowie das Treppenhaus und der Keller in Haus Nr. 52 (vgl. Abb. 2.1) sollen zudem komplett saniert und umgebaut werden. Baustoffe, die bei diesen Arbeiten bearbeitet werden sollen, sind in den Untersuchungsumfang für die Schad- stofferkundung einzubeziehen.

Nach optischer Beurteilung der Unterzeichnerin können baugruppenübergreifend die Fensterlaibungen Fas- saden- und innenseitig und die Außentür-Laibungen Fassaden- und innenseitig jeweils zusammengefasst als ein Verdachtsmoment betrachtet werden. Die Putze und Beschichtungen an den Front-, und Giebelseiten sind, getrennt nach zwei auftretenden Gelbtönen, einheitlich und gemeinsam zu betrachten, Putze und Be- schichtungen an der Rückseite sind für sich zu betrachten (vgl. Abb. 2.2). Innerhalb eines Gebäudes sind Spachtel an Türlaibungen als ein Verdachtsmoment zu erfassen. Putze an Wänden und Decken in den Ein- liegerwohnungen sind innerhalb eines Gebäudes ebenfalls baugleich und können gemeinsam betrachtet werden. Putze an Wänden und Decken im Treppenhaus und im Keller sind gegenüber den in den Wohnungen verwendeten Materialien jeweils optisch verschieden und separat zu untersuchen. Weitere Zusammenfas- sungen von Verdachtsmomenten sind im Fazit und in der Anlage Fotodokumentation und Ergebnis- darstellung beschrieben.

Der Stadt Salzgitter liegen keine Dokumente (z.B. zu zwischenzeitlichen Sanierungen) zur weiteren Eingren- zung der Verdachtsmomente vor.

2.3 Probenahmeplanung / Erkundungsdurchführung

Die Probenahmeplanung beinhaltet die auf einzelne Gefahrstoffe ausgerichtete Abgrenzung von Verdachts- momenten und deren stichpunktartige Beprobung und Untersuchung, bzw. alternativ deren Sichtbefundung. Zentraler Begriff der Probenahmeplanung ist das sogenannte Verdachtsmoment, wie es in VDI 6202 Blatt 3 definiert ist. Als Verdachtsmoment wird dabei ein möglicherweise schadstoffhaltiges Material/Produkt ver- standen, das an einem oder mehreren Bauteilen gleichartig lokalisiert wird. Verdachtsmomente sind dabei auf einzelne Gebäude oder Bauabschnitte (Gebäudeabschnitte, die in einem Zeitraum entstanden sind) be- grenzt, umfassen eine gemeinsame gewerksmäßige Einbringung von Materialien und lassen sich durch sen- sorische Erkenntnisse (Farbe, Geruch, etc. der Baumaterialien) oder Rechercheergebnisse (z.B. durch unter- schiedliche Einbauzeiten) abgrenzen. Ziel ist es die Verdachtsmomente exemplarisch zu beproben und somit auf das Gesamtgebäude oder -Objekt Rückschlüsse zu erhalten.

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 5 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Zur Erstellung der Probenahmeplanung liegt bisher nur für Asbest eine technische Normung vor (VDI 6202 Bl.3). Für andere Gefahrstoffe fehlt diese. Daher werden die Anzahl und Lage der Einzelbeprobungen im Rahmen unserer Arbeiten überwiegend erfahrungsbasiert festgelegt. Die Erkundung von asbesthaltigen Materialien schließt Untersuchungen von Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF) i.d.R. nach Mischprobenbildung nach VDI 3866 Blatt 5 Anlage B mit ein. Die Durchfüh- rung der Beprobungen von PSF orientiert sich dabei an dem emissionsarmen Verfahren BT 32.

Ergänzend erfolgt die Erkundung durch Sichtbefundung. Dies ist in der Regel der Fall für Asbest auf Grund- lage der VDI 6202 Bl.3 bei · Flachdichtungen an Rippenheizkörpern, · Brandschutztüren/-toren, · Nachtspeicheröfen,

hinsichtlich KMF allgemein bei Mineralwollprodukten, hinsichtlich PCB bei Leuchtmittelkondensatoren (in Kombination mit einer Recherche), sowie bei Anzeichen von mikrobiellem Befall oder Taubenkot.

3 Ergebnisverweis

Die hier durchgeführten Untersuchungen und Ergebnisse der Materialuntersuchungen und Inspektion kön- nen detailliert dem Teil 2: Analysenbericht entnommen werden. Eine weitere tabellarische Darstellung mit Bildnachweisen zu den Materialien findet sich in der Anlage Fotodokumentation und Ergebnisdar- stellung, die digital als separates PDF-Dokument beigefügt wird.

Informationen zum Status der Akkreditierung und der eventuellen Vergabe der Analytik an einen Unterauftragnehmer finden sich in Teil 2: Analysenbericht – Kapitel 2: Prüfverfahren.

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 6 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

4 Informationen zu den analysierten Parametern

4.1 Allgemeine Informationen zu Asbest

Asbest ist ein Sammelbegriff für eine bestimmte Gruppe faserförmiger, kristalliner Silikate, die in der Natur als gesteinsbildendes Mineral vorkommen. Charakteristisch für Asbest ist ihre leichte Zerfaserbarkeit zu feins- ten Fasern, die als schwebender Feinstaub eingeatmet werden können und aufgrund ihrer Abmessungen lungengängig sind. Asbest ist laut MAK-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft bzw. GHS-Verordnung (GHS = global harmonisiertes Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) als Stoff ein- zuordnen, die beim Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen nen- nenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten.

Asbesthaltige Produkte weisen zumeist einen Asbestgehalt von mehr als 1 Massenprozent aus. Als asbest- haltige Produkte werden im rechtlichen Sinn hierbei nur solche verstanden, die mindestens 0,1 Massenpro- zent oder mehr ausweisen (Chemikalienverbotsverordnung bzw. REACH-Gesetzgebung). Nur für diese exis- tieren spezifische abfallrechtliche und baurechtliche Regelungen.

Baurechtlich werden den Landesbauordnungen asbesthaltige Bauprodukte entsprechend ihrer Rohdichte un- terschieden.

Asbestzementprodukte weisen bei einer Rohdichte von mindestens 1400 kg/m3 einen hohen Anteil minera- lischer Bindemittel und einen vergleichsweise geringen Asbestanteil von etwa 10-15 % z.T. auch bis zu 25 % auf. Aufgrund des hohen Bindemittelanteils handelt es sich um stabile Bauprodukte, in denen die Asbestfa- sern fest eingebunden sind. Darüber hinaus sind die Oberflächen bei Asbestzementprodukten im Allgemei- nen noch beschichtet, so dass eine Faserfreisetzung bei Verwendungen in Innenräumen nur bei außeror- dentlichen mechanischen Belastungen möglich ist.

Bei den schwach gebundenen Asbestprodukten mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m3 sind die Asbestfasern aufgrund des geringen Bindemittelanteils nicht ausreichend gebunden. Spritzasbest ist eine typische derar- tige Asbestverwendung. Durch die schwache Bindung der Fasern kann von solchen Produkten je nach bau- lichem Zustand und äußeren Einwirkungen Asbestfeinstaub ggf. auch ohne mechanische Belastung in die Raumluft abgegeben werden.

Bei Vorhandensein schwach gebundener Asbestprodukte im Baukörper ist eine Gesundheitsgefährdung ge- geben, wenn nachweislich über lange Zeit hohe Asbestfaserkonzentrationen in der Raumluft vorliegen, oder Spitzenkonzentrationen auch nur kurzfristig mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auftreten können. Schwach gebundene Asbestprodukte können somit für die Gebäudenutzer eine konkrete oder zumindest potentielle Gesundheitsgefahr darstellen. Daher sind derartige Asbestverwendungen gem. § 3 der Landes- bauordnungen hinsichtlich des Gefährdungspotentials zu bewerten.

Diese Bewertung der Sanierungsbedürftigkeit und -dringlichkeit erfolgt mit dem in den "Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden" (Asbest-Richtlinien) festge- legten Verfahren. Die Asbestrichtlinien sind in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt und stellen damit anerkannte Regeln der Technik dar.

Die Nutzung der Rohdichte als Kriterium für die Unterscheidung in fest- und schwachgebundene Produkte wird jedoch von vielen Experten als veraltet und ungeeignet angesehen, u.a. da auch Produkte mit Rohdich- ten oberhalb von 1000 kg/m³ je nach Verwitterung oder Bearbeitungszustand erhebliches Faserfreisetzungs- potenzial haben können. Häufig wird die Verstaubbarkeit des Produktes als besseres Kriterium angesehen, dies ist jedoch baurechtlich nicht etabliert.

Neben diesen bauordnungsrechtlichen Regelungen gelten im Sanierungsfall als weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften Bestimmungen des Immissionsschutzes, des Arbeitsschutzes und des Abfallrechtes.

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 7 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen im Hinblick auf Asbest finden sich insbesondere in der Gefahrstoffver- ordnung und den zugehörigen technischen Regeln für Gefahrstoffe (kurz TRGS). Besondere Bedeutung hat hierbei die TRGS 519, die den Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Pro- dukten beschreibt, sowie die TRGS 910 die eine niedrige im allgemeinen hinnehmbare Akzeptanzkonzentra- tion darstellt und eine Toleranzschwelle, die bei Überschreitung mit einem hohen nicht hinnehmbaren Krebs- risiko assoziiert ist, oberhalb derer Beschäftigte nicht exponiert werden sollen.

Da ohne geeignete Messkampagnen nicht abzuschätzen ist, welche Faserkonzentrationen sich bei welchen Arbeitsprozessen ausbilden können, wurde häufig auch bei arbeitsschutzrechtlichen Betrachtungen ange- nommen, dass Produkte mit Massenkonzentrationen kleiner 0,1 Masseprozent Asbest nicht zu relevanten Faserkonzentrationen führen würden. Einzelne Messergebnisse bei stark staubenden Arbeiten an asbesthal- tigen Wandmaterialien weisen jedoch darauf hin, dass auch Massegehalte unter 0,1 Massenprozent Asbest zu Faserkonzentrationen führen können, die über den Akzeptanz- bzw. Toleranzwert der TRGS 910 liegen1.

4.1.1 Allgemeine Informationen zu asbesthaltigen Spachtelmassen und Farben2

Asbest kann in geringen Konzentrationen in Spachtel- und Vergussmassen vorkommen, aber auch in Wand- farben bzw. insbesondere in Fassadenfarben. In Spachtelmassen kann hierbei von einem Asbestgehalt von ca. 0,5 bis 4 Massenprozent ausgegangen werden. Da diese jedoch nur in dünnen Schichten in Gebäuden eingesetzt wurden, tritt hier häufig eine Verdünnung des Asbestgehalts auf, wenn der gesamte Wandaufbau betrachtet wird. So sind auf einen gesamten Querschnitt dann nur deutlich weniger als 0,1 Massenprozent Asbest vorhanden. Trotzdem können bei stark staubenden Arbeiten erhebliche Faserkonzentrationen freige- setzt werden.

Asbesthaltige Putze/Spachtelmassen und Fliesenkleber wurden überwiegend in den 1960er bis in die 1980er Jahre verwendet. 1993 erging das Asbestverwendungsverbot, aufgrund der Verwendung von Lagerwaren wird ab 1995 von einer Asbestfreiheit ausgegangen wird. Hierbei scheint eine Anwendung in der ehemaligen DDR nicht oder seltener gewesen zu sein.

Folgende Fundstellen wurden bislang ermittelt:

· Gipskartonleichtbauwände und -decken (auch Akustik-Lochdecken); hier als linearer oder punktuel- ler Fugenfüller oder auch als flächiger Glättspachtel · Glättspachtel an Spanplattenwänden und Fertigfußböden aus Spanplatten · Glättspachtel an Rabitz– und Strohputzwänden (Decken und Vorsatzschalen) · Putz- und Spachtelmassen an Massivwänden (Mauerwerk und Beton), flächig oder an Reparatur- stellen · Dünnbettkleber von Wand-, Boden- und Deckenfliesen · Putze und Dekorputze an Wänden, Stützen und Decken

Spachtelarbeiten werden nicht nur flächig an Wänden vorgenommen, sondern auch lokal im Bereich von Fenster- und Türrahmen, Lichtschalten und ähnlichen Einbauten. Diese Arbeiten wurden teilweise durch andere Gewerke durchgeführt, als die flächigen Spachtelarbeiten. Zudem sind in älteren Gebäuden immer auch nachträgliche Reparaturarbeiten zu bedenken. Somit wurden in älteren Gebäuden oft Spachtelarbeiten zu unterschiedlichen Zeiten und durch unterschiedliche Handwerker vorgenommen, so dass teilweise sehr unsystematisch scheinende Asbestverteilungen in Proben der Wandoberflächen auftreten können.

1 Eine Zusammenstellung der Messergebnisse findet sich in der gemeinsamen Veröffentlichung des VDI und Gesamtverbands Schadstoffsanierung zu „Asbesthaltigen Putze, Spachtelmassen und Fliesenklebern in Gebäuden“ Juni 2015 2 Verändert übernommen aus VDI und Gesamtverbands Schadstoffsanierung zu „Asbesthaltigen Putze, Spachtelmassen und Fliesenklebern in Gebäuden“ Juni 2015

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Aufgrund der Schwierigkeit, solche ggf. unsystematischen Asbestmaterialien zu erkennen, wurde seitens des Vereins der Ingenieure (VDI) im Rahmen der VDI 6202-3 ein auf statistischen Überlegungen basierendes Verfahren zur Erkundung auch von Spachtelmassen erarbeitet. Die Anzahl der Materialproben richtet sich nach Größe von Verdachtsflächen im Gebäude und der Motivation, die Anlass zur Beprobung gibt. Als Moti- vationen genannt werden hier 1.) Betrieb und Nutzung (Beurteilung einer Nutzergefährdung), 2.) Instand- haltung und Sanierung, 3.) Abbruch und Rückbau und 4.) Wertermittlung. Nachdem im Rahmen einer ori- entierenden technischen Erkundung die notwendigen Stichproben entnommen wurden, können teilweise bis zu 5 Einzelstichproben zu einer Mischprobe vereinigt und gemeinsam analysiert werden (um zu hohe Kosten zu vermeiden)[1]. Werden dabei keine Asbestfunde festgestellt, kann im Hinblick auf die angegebene Moti- vation eine ausreichende Sicherheit in Bezug auf den Ausschluss von asbesthaltigen Materialien angenom- men werden.

Werden jedoch Asbestfasern in Materialmischproben ermittelt, so muss durch entsprechende nachträgliche Analyse der Einzelproben bzw. Beprobung und Analyse eines größeren Kontingents an Stichproben versucht werden, das Ausmaß und die Verteilung der Asbestkontamination in den Materialien im Gebäude zu erkunden (detaillierte technische Erkundung). Insbesondere bei unsystematischen Asbestfunden kann es hier zu einer hohen Stichprobenzahl kommen, insbesondere wenn das Erhebungskonzept vollumfänglich umgesetzt wer- den soll.

4.2 Allgemeine Informationen zu KMF

Unter künstlichen Mineralfasern werden aus mineralischen Rohstoffen synthetisch hergestellte, amorphe (glasige) Fasern verstanden. Sie umfassen Endlosfasern, Mineralwolle, keramische Fasern und Spezialfasern.

Zur Gruppe der Mineralwolle (Isolierwolle) gehören Glaswolle, Steinwolle und Schlackenwolle. Künstliche Mineralfasern sind hierbei Hauptbestandteil von Mineralwolldämmstoffen, die im Baubereich umfangreiche Verwendung zur Wärmedämmung, zum Kälte- und Brandschutz sowie zur Schallisolation finden. Hergestellt werden sie im Wesentlichen aus Glasrohstoffen oder Gesteinen unter Verwendung von Recyclingmaterialien wie z.B. Altglas unter Zusatz von Bindemitteln und Ölen. Im Bauwesen werden Mineralerzeugnisse insbe- sondere in Form rollbarer Matten, Platten, Filzen oder Formteilen verwendet. Zur Verstärkung und auch um das Freisetzen von Stäuben zu verhindern werden die Filze und Matten werksseitig häufig mit einer papier- verstärkten Aluminiumfolie oder einem dünnen Glasfaservlies verklebt.

Zur Gruppe der Endlosfasern gehören die Textilglasfasern. Die Textilglasfasern, die nach dem Düsenzieh- verfahren mit Durchmessern größer als 3 µm erzeugt werden, eignen sich zur textilen Weiterverarbeitung (z.B. zu Geweben und Zwirnen) oder kommen als Verstärkungsfasern zum Einsatz. Das Hauptanwendungs- gebiet der Textilglasfasern liegt in der Herstellung von glasfaserverstärkten Kunststofffertigteilen. Darüber hinaus erfolgt ihre Verwendung zur Verstärkung anderer Erzeugnisse wie z.B. Bauplatten und Dekorations- stoffen, Tapeten, Schutzanzügen sowie in der Entstaubungstechnik.

Die Gruppe der keramischen Fasern wird insbesondere im Hochtemperaturbereich wie z.B. zur Isolation von Industrieöfen mit Temperaturen über 800°C eingesetzt.

Spezialfasern wie die Glasmikrofasern werden in Deutschland nur in unbedeutendem Umfang eingesetzt. Glasmikrofasern werden nur für Sonderverwendungen hergestellt und zwar vorwiegend für industrielle Filter. Die mittleren Durchmesser liegen überwiegend unter 1 µm.

Die bereits in den 80er Jahren begonnene Diskussion um eine mögliche krebserregende Wirkung künstlicher Mineralfasern hat die Mineralwoll-Hersteller seit 1996 zur Umstellung der Rezepturen bewegt. Die modernen seit dem 1.6.2000 auf den Markt gebrachten Produkte sind nicht mehr als krebserregend anzusehen. Alte Produkte (solche vor 1996) dürfen nicht wiedereingebaut werden, es sei denn im Rahmen von Instandhal- tungsarbeiten, bei denen keine oder nur eine geringe Faserfreisetzung zu erwarten ist. Entsprechend der Gefahrstoffverordnung existiert ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für alte Mineralwolle (seit dem 1.6.2000). Der Umgang mit der alten Mineralwolle wird in der TRGS 521 geregelt.

[1] Um eine ausreichende Nachweisgrenze zu erreichen ist hierbei eine analytisch aufwändigere Asbestuntersuchung notwendig als für übliche Materialproben.

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Ausgehend von Produkten aus künstlichen Mineralfasern können u.U. Fasern ähnlicher Abmessungen wie lungengängige Asbestfasern freigesetzt werden (gemäß der sog. WHO-Konvention werden hierunter Fasern mit einer Länge von mehr als 5 µm, einem Durchmesser kleiner als 3 µm und einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser größer als 3:1 bezeichnet). Werden diese Fasern eingeatmet, so besteht – je nach Faserart

  • ein kanzerogenes Risiko.

Neben der Fasergröße wird auch die Löslichkeit der Fasern im Organismus nach Aufnahme in das Lungen- gewebe (die Biobeständigkeit) als wichtige Größe angesehen, beständige Fasern sind in tierexperimentellen Untersuchungen als „eher krebsauslösend“ erkannt worden.

Daneben sind alle Fasern, die aus Mineralfaserprodukten freigesetzt werden können, haut- und schleimhaut- reizend und sensibilisierend.

Alte Glas- und Steinwolle werden gemäß TRGS 905 wegen positiver Tierversuche in Kategorie 1B eingestuft (Stoffe, die als krebserregend für den Menschen anzusehen sind), viele andere Mineralfasern – darunter auch Schlackenwolle - wegen fehlender oder unsicherer Daten als weiterhin krebsverdächtig.

4.3 Allgemeine Informationen für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

PAK kommen als wesentliche Inhaltsstoffe von Steinkohleteerölprodukten wie z.B. Steinkohleteeröl oder bestimmten Asphaltprodukten vor. Steinkohleteeröle sind stark riechende, teerig-ölige Imprägnieröle, die z.T. auch im Holzschutz verwendet werden. Sie schützen vor Pilz- und Insektenbefall. Häufig werden sie auch als Carbolineum bezeichnet. Bei den Teerölen handelt es sich um Stoffgemische aus mehreren tausend Einzelstoffen, von denen nur ca. 500 eindeutig identifiziert sind. Als am toxikologisch bedeutendsten unter diesen gelten die PAK.

Darüber hinaus entstehen PAK immer, wenn organisches Material im Sauerstoffunterschuss auf hohe Tem- peraturen (mind. 400 bis 1.500 °C) erhitzt wird. Sie sind daher immer in Kontaminationen aus Bränden (Wohnungs- oder Hausbränden) enthalten.

Einige der PAK sind als krebserregend erkannt worden. Dies gilt besonders für den direkten Hautkontakt, aber auch für die inhalative Aufnahme. Bekannt ist dies vor allem von Benzo(a)pyren, allerdings sind auch Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Dibenz(a,h)anthracen und In- deno(1,2,3-cd)perylen als krebserregend anzusehen.

Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat Steinkohleteeröle als ”Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen” (MAK-Liste, III 1) bewertet. Andere Substanzgemische, die die oben genannten krebserregenden PAK enthalten sind als eindeutig krebserregend im Tierversuch, und zwar unter Bedingun- gen, die der möglichen Exposition am Arbeitsplatz vergleichbar sind, bzw. aus denen Vergleichbarkeit abge- leitet werden kann, anzusehen (MAK III 2). Auch bei Naphthalin besteht Verdacht auf ein krebserzeugendes Potential (MAK III 3).

Darüber hinaus können toxische Wirkungen bei chronischer Exposition nicht ausgeschlossen werden; be- richtet wird von Hautentzündungen, Hautschäden, Atembeschwerden, Erscheinungen am Zentralnervensys- tem, Kopfschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, Nierenreizungen, allgemeines Unwohlsein, Ohrensausen, Schwindel. In schweren Fällen können Blutbildveränderungen, Leber- und Nierenschäden und Herzversagen auftreten.

Seit 1991 ist die sogenannte Teerölverordnung in Kraft getreten, die die Verwendung und das Inverkehr- bringen von Teerölpräparaten in Innenräumen verbietet (mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung 1993 wurde die TeerölV in die GefStoffV §15 Abs.3, bzw. die ChemVerbotsV §1 Abschnitt 17 übernommen).

Folgende Ausnahmen vom Herstellungs- und Verwendungsverbot werden in der Gefahrstoffverordnung ex- plizit genannt: Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle, oder deren Bestandteile oder Destillationsprodukte (Pech) enthalten, dürfen hergestellt und in geschlossenen Anlagen unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

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Benzo(a)pyren-Gehalte bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm), sofern die Holzschutzmittel: a) nicht an den privaten Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden b) nicht in Innenräumen verwendet werden, Benzo(a)pyren-Gehalte größer als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm): a) zu Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Erzeugnissen aus Holz- oder Holzwerkstoffen b) zu anderen Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefen- schutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluss des Imprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermin- dern ist, oder c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei de- nen ein gleich guter oder besserer Schutz von Menschen oder Umwelt sichergestellt ist, Benzo(a)pyren-Gehalte größer als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm): nur zur Druckimp- rägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten.

4.4 Allgemeine Informationen zu Polychlorierten Biphenylen (PCB)

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind ein Gemisch von bis zu 209 einzelnen Verbindungen (Kongenere), die bei der Chlorierung von Biphenyl entstehen. Durch Variation des Herstellungsverfahrens (Chlorierungsgrad) wurden technische PCB-Gemische mit unterschiedlichen Eigenschaften produziert. Entscheidend für die physikalisch-chemischen Eigenschaften aber auch für die Toxizität und das Umweltver- halten sind die Anzahl und die Stellung der Chloratome am Biphenylgrundgerüst.

Bedingt durch ihre hervorragenden Materialeigenschaften wie z.B. Nichtbrennbarkeit, chemische Stabilität und gute elektrische Isolierfähigkeit, bei gleichzeitig geringen Herstellungskosten, wurden sie seit ca. 1930 zunehmend industriell erzeugt und verwendet. So wurde PCB u.a. als Schneid- und Schmieröl, als Flammschutzmittel, Weichmacher in Farben, Dichtmassen und Kunststoffen, als Isolier- und Imprägniermittel in der Elektroindustrie sowie als Hydraulikflüssigkeit und Dielektrikum in Kondensatoren verwendet.

Die akute Toxizität des technischen PCB ist relativ gering, jedoch wurde aufgrund der hohen chronischen Toxizität die Anwendung seit ca. 1975 beschränkt. Seit 1978 ist die Anwendung in offenen Systemen verboten. Seit 1983 ist die gesamte PCB-Produktion in der BRD eingestellt, seit 1985 kein Einsatz mehr in der DDR (in der DDR wurde PCB kaum, in Dichtmasen gar nicht eingesetzt). In Form von Altlasten spielt PCB jedoch nach wie vor eine wichtige Rolle.

1988 berichtete das BGA (Bundesgesundheitsamt) über durch defekte Kondensatoren in Leuchtstofflampen hervorgerufene Innenraumluftbelastungen. Daraufhin erfolgten in vielen Städten und Gemeinden umfangreiche Aktionen zum Ersatz PCB-haltiger Kon- densatoren in Leuchtstofflampen gegen PCB-freie Kondensatoren. Im Anschluss daran richtete sich die Aufmerksamkeit mehr und mehr auf weitere, noch bedeutsamere PCB- Quellen in Innenräumen, nämlich PCB-haltige dauerelastische Dichtmassen, flammgeschützte Akustikde- ckenplatten, spezielle Lacke, Farben und Buntsteinputze.

4.5 Allgemeine Informationen zu Schwermetallen

Einige Metalle sind biologisch essentiell (notwendig) wie beispielsweise Natrium, Kalium, Eisen, Zink und Kupfer. Andere Metalle sind vornehmlich toxikologisch relevant, wie Cadmium, Quecksilber, Blei, Thallium oder Arsen. Metalle können metabolisch nicht zerstört werden, jedoch können sie in untoxische Verbindungen überführt werden. Toxische Metalle lösen zum Teil sehr spezifische Effekte aus. Das Wirkungsspektrum von Schwer- metallen umfasst teratogene, mutagene, kanzerogene sowie allergieauslösende Effekte. Prinzipiell existieren drei Expositionspfade: die Inhalation, die orale und perkutane Aufnahme.

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4.5.1 Allgemeine Informationen zu Kobalt

Kobalt gehört zur Gruppe 9 des Periodensystems, es zeigt nahe Verwandtschaft mit Eisen und Nickel und bildet mit diesen Elementen die Gruppe der Eisen-Metalle. Das reine Kobalt zeigt starken Metallglanz; es ist härter und fester als Stahl und außerordentlich zäh. Bedeutung besitzt Kobalt als essentielles Spurenelement; es ist Zentralatom im Vitamin B12, das hauptsäch- lich zur Bildung der roten Blutkörperchen benötigt wird. Verwendung findet Kobalt zur Herstellung von hochwarmfesten Kobalt-Legierungen für Maschinenbauteile, Hartmetallen und Schneidmetallen, Magnet-Legierungen zur Verfestigung von Wolframcarbid für Schneid- werkzeuge, zur Herstellung von Pigmenten in der Glas-, Keramik und Emailindustrie, ferner in Mischkataly- satoren und in Trockenstoffen (Kobaltverbindungen etwa in Lacken und Ölen). Kobalt und seine bioverfügbaren Verbindungen (in Form atembarer Stäube/Aerosole) sind nach der MAK- Werte-Liste (2004) als krebserzeugend (Kategorie 2) und keimzellmutagen (Kategorie 3A) eingestuft. Aus epidemiologischen Studien liegen überwiegend Erkenntnisse zu Metallmischexpositionen vor, aus diesen sind Hinweise für Lungen- und Magenkrebsrisiken ableitbar.

4.5.2 Allgemeine Informationen zu Blei

Blei gehört zur 4. Hauptgruppe des Periodensystems, es ist ein an frischen Schnittflächen bläulichfarblos glänzendes, an der Luft grau anlaufendes, sehr weiches (mit dem Fingernagel ritzbares) Schwermetall. Frü- her hat man mit Blei geschrieben; die heutigen Bleistifte enthalten dagegen Gemische aus Graphit und Ton. Verwendung findet Blei zur Herstellung von Akkumulatoren (insbesondere Starterbatterien für Kraftfahr- zeuge, auch Traktions- und ortsfeste Batterien), von Letternmetall und Lagermetallen, zur Herstellung oder Auskleidung von Behältern und Rohren für aggressive Flüssigkeiten, als Kabelummantelung, sowie als Heiz- badflüssigkeit, im Strahlenschutz zur Absorption von Röntgen- und Gammastrahlen, zur Herstellung von Pigmenten (Bleiweiß und Buntpigmente, Mennige), von Bleitetraethyl und anderen Blei-organischen Verbin- dungen. In Gebäuden sind als potenziell Bleihaltige Materialien daher vor allem Wandfarben, Blei-Trinkwasserrohre aber auch Bleihaltige Beschichtungen bekannt. Sowohl metallisches Blei als auch seine Verbindungen sind giftig mit dem wahrscheinlichen Risiko frucht- schädigender Wirkung; sie können durch Einnahme, Inhalation oder Hautresorption in den Körper gelangen. Akute Bleivergiftungen sind relativ selten und nur bei Aufnahme sehr hoher Dosen zu erwarten. Sie äußern sich in Erbrechen, Koliken und Kollaps und können zum Tode führen. Weitaus gefährlicher jedoch ist die fortgesetzte Aufnahme kleiner Blei-Mengen. Dabei wird das Blei, nachdem es im Blut zunächst locker an die Erythrocyten gebunden war, nur zum kleinen Teil im Harn ausgeschieden, zum größeren aber gespeichert, und zwar besonders in den Knochen, Zähnen und Haaren, wo es Calcium ersetzen kann. Die resultierende sogenannte Bleikrankheit äußert sich in Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen, schmerzhaften Koliken, Blässe der Haut, Anämie, Muskelschwäche insbesondere der Gebrauchshand und gegebenenfalls in dem sogenannten Bleisaum, d.h. Ablagerungen von Bleisulfid am Zahnfleischrand. Kinder scheinen besonders gefährdet hinsichtlich ihrer mentalen Entwicklung. Die organischen Derivate des Blei werden wegen hoher Lipophilie (Fettlöslichkeit) gut durch die Haut sowie aus der Lunge und dem Darm resorbiert. Sie gelangen rasch ins Gehirn und führen zu Halluzinationen, Erregungszuständen und Krämpfen. Als Spätfolgen können Parkinsonismus und Lähmungen auftreten. Blei und seine anorganischen Verbindungen außer Bleiarsenat und Bleichromat stehen im Verdacht krebserregend zu sein (MAK-Werte-Liste Kategorie 3B). Die Internati- onal Agency on Research für Research of Cancer (IARC) stuft anorganische Blei-Verbindungen in Gruppe 2B (möglicherweise krebserzeugend beim Menschen) und organische Blei-Verbindungen in Gruppe 3 (nicht klassifizierbar) ein. Die Erkenntnisse epidemiologischer Untersuchungen bezüglich einer Beziehung Kanzero- genität und Bleiexposition sind widersprüchlich, eine Auswertung aus dem Jahr 1995 kommt zu dem Schluss, dass Bleiexposition am Arbeitplatz ein schwach erhöhtes Risiko für die Entstehung der Tumore in Magen, Lunge und Blase sowie möglicherweise Nieren beinhaltet3.

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4.5.3 Allgemeine Informationen zu Kupfer

Kupfer steht in der ersten Nebengruppe des Periodensystems. Kupfer ist ein ziemlich hartes, dabei gleich- zeitig sehr zähes und dehnbares Metall, das man ähnlich wie Gold und Silber zu sehr dünnen (grünlichblau durchscheinenden) Blättern und feinen Drähten formen kann. Ca. 40% der jährlichen Kupfer-Produktion werden zur Herstellung von Kupferlegierungen verwendet. So findet Kupfer eine umfangreiche Anwendung in der Elektroindustrie, die ca. die Hälfte der jährlich erzeugten Kupfer-Mengen aufnimmt. Wegen seiner guten Wärmeleitfähigkeit werden Braukessel, Vakuum-Pfannen, Lötkolben, Destillationsapparaturen, Heiz- schlangen und Kühlschlangen usw. aus reinem Kupfer oder aus Kupfer-Legierungen hergestellt. Ferner braucht man Kupfer für Dachdeckungen, Statuen, Schiffsbeschläge, Patronenhülsen, Zündkapseln, Münzen, für Apparaturen verschiedener Lebensmittelindustriezweige. In Form seiner Salze spielt Kupfer wegen der fungiziden Wirkung seit alters her eine bedeutende Rolle im Pflanzenschutz und in Holzschutzmitteln Beim Menschen können orale und inhalative Kupfer-Aufnahmen zu Vergiftungserscheinungen (Metall-Fieber) führen. Nach Inhalation von Stäuben und Dämpfen kann es zu akuten Irritationen der oberen Atemwege kommen. Die orale Aufnahme von löslichen Kupfer-Ionen in mg-Mengen, z.B. durch in Kupfer-Gefäßen auf- bewahrten Zitronensaft, kann Erbrechen und Durchfall hervorrufen. Die Zufuhr von mehreren Gramm Kupfer kann zu Hämolyse, Leberschäden und Nierenschäden und Koma führen; die tödliche Menge liegt bei <10 g. Chronische Vergiftungserscheinungen aufgrund einer überhöhten Kupfer-Aufnahme treten erst bei Über- schreitung der Eliminationsfunktion der Leber auf; es können Hepatitis, Leberzirrhose und eine hämolytische Krise auftreten. Säuglinge und Kleinkinder reagieren besonders empfindlich auf ein Kupfer-Überangebot.

4.5.4 Allgemeine Informationen zu Chrom

Chrom ist ein silberglänzendes, in reinem Zustand zähes, dehnbares und schmiedbares, bei Verunreinigung mit Wasserstoff oder Sauerstoff hartes, sprödes Metall. Bei gewöhnlicher Temperatur ist Chrom chemisch außerordentlich widerstandsfähig, es oxidiert auch an feuchter Luft kaum.

Chrom findet sich in der Natur fast nur in Form von Verbindungen, lediglich in Meteoriten konnte man schon Spuren von metallischem Chrom nachweisen. Chrom kommt hierbei in sechs sogenannten Oxidationsstufen vor, dies wird im Namen häufig als nachgestellte römische Ziffer (I bis VI) dargestellt. Hierbei kann unter den geeigneten Bedingungen ein Übergang von einer in einer andere Oxidationsstufe stattfinden. Dies ist von Bedeutung, da nicht alle Oxidationsstufen gesundheitlich gleich kritisch sind. Häufig sind die Oxidations- stufen III und VI.

Man schätzt den Chrom-Anteil der obersten, 16 km dicken Erdkruste auf 0,020%; Chrom gehört also zu den häufigeren Elementen. In unbelasteten Böden werden durchschnittliche Chrom-Gehalte von 20 mg/kg TS bis 1800 mg/kg TS gefunden. Im von Menschen unbeeinflussten Süßwasser ist Chrom durchschnittlich zu 1–10 μg/L enthalten. Im Meerwasser liegen die Chrom-Gehalte unter 1 μg/L. In der Luft findet sich Chrom gebunden an Staubpartikel und Aerosolpartikel mit Werten im Bereich von einigen ng/m3; Messwerte für Europa liegen bei 1–140 ng/m3.

Quellen sind zu ca. 38% natürlichen (Kontinentalstaub, Vulkanemissionen) und zu ca. 62% anthropogenen Ursprungs (19% Verbrennung fossiler Energieträger und 43% industrielle Aktivität).

Verwendung findet Chrom als Katalysator der Ammoniak-Synthese, zur Herstellung von Chromstählen, nicht- rostenden Stählen, Chrom-Legierungen und zum galvanischen Verchromen. Organische Komplexe des Chroms werden als Entwicklerfarbstoffe in der Farbphotographie verwendet. Anorganische Chrom-Verbin- dungen dienen als Chrompigment. Diese werden wegen ihres cancerogenen (=krebserregenden) Potentials zunehmend ersetzt. Chrom(III)-oxid wird in der Kosmetik eingesetzt. Verwendung finden auch Chrom(IV)- Salze zur Herstellung von Magnetbändern. Chrom(III)-Salze dienen zum Gerben von Leder.

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4.5.5 Gesundheitliche Wirkungen von Chrom

Während unoxidiertes Chrom als Spurenelement für den menschlichen Stoffwechsel essentiell ist (zentrale Stellung im Glucose-Stoffwechsel) und in der Folge der menschliche Organismus selbst eine hohe Toleranz gegenüber Überdosierungen aufweist (durchschnittlicher Chrom-Gehalt menschlichen Gewebes zwischen 0,01 und 0,1 ppm, im Versuch mit Säugetieren wurde eine Toleranz bis zum 200-fachen des normalen Gehaltes festgestellt), ist das gelb-gefärbte Chrom(VI)oxid (die sogenannte „Chromsäure“) giftig und wirkt als starkes Oxidationsmittel ätzend auf Haut und Schleimhäute.

Chrom in seiner dreiwertigen Form ist ein essentielles Spurenelement, der Bestand eines Erwachsenen be- trägt 1,7 mg und nimmt mit zunehmendem Alter ab. Der Bedarf für Erwachsene liegt bei 20 μg Chrom/Tag. Die angemessene Zufuhr für Jugendliche und Erwachsene wird auf 30–100 μg/Tag geschätzt. In Deutsch- land beträgt die Chrom-Aufnahme mit der Nahrung 61 ± 31 μg/Tag für Frauen und 84 ± 55 μg/Tag für Männer.

Toxikologisch bedeutsam sind besonders Chrom(VI)-Verbindungen. Lokale Einwirkung von Chrom(VI)-Ver- bindungen führt zu Verätzungen der Haut und Schleimhäute. Der Primäreffekt akuter Einwirkung ist auf die starke Oxidationswirkung zurückzuführen. Bei chronischer Exposition kommt es häufig zu Allergisierung der Haut ("Maurerkrätze").

Orale Intoxikationen mit Chrom(VI) können gastrointestinale Reizerscheinungen (Durchfälle, Blutungen), Schädigungen der Milz und des Knochenmarks und vor allem Nierenschäden hervorrufen, die zum Teil von nekrotischen Effekten in der Leber begleitet sind. Inhaliertes Chrom(VI) verursacht starke Reizungen und Entzündungen der Nasenschleimhaut, Schädigungen der Lunge, schlecht heilende Geschwüre der Schleim- häute des Atmungstraktes, allergisches Asthma sowie bei Mensch und Tier Tumoren der Lunge und Nase.

Chrom(VI)-Verbindungen sind mutagen und werden als krebserzeugend beim Menschen angesehen (Kate- gorie 2 der MAK- Werte-Liste 2005), Zinkchromat ist krebserzeugend beim Menschen (Kategorie 1 der MAK- Werte-Liste). Chrom(VI)-Verbindungen werden auch nach International Agency on Research für Research of Cancer (IARC) als karzinogen der Gruppe 1 (karzinogen beim Menschen) eingestuft. Im Gegensatz zu Chrom(VI)-Verbindungen sind Chrom(III)-Verbindungen bezüglich einer mutagenen oder karzinogenen Wir- kung weitgehend inaktiv. Chromexponierte sind einem höheren Krebsrisiko in Hinblick auf Lungenkrebs aus- gesetzt3. Als berufsbedingte Krebserkrankungen durch Chrom und seine Verbindungen wurden Krebsformen der Bronchien, Kehlkopf, obere Atemwege und Nase anerkannt4.

4.5.6 Allgemeine Informationen zu Zink

Zink findet sich in der 12. Gruppe des Periodensystems. Zink ist ein bläulichweißes, an blanken Oberflächen stark glänzendes Metall. Die toxischen Grenzen von metallischem Zink und Zinksalzen liegen weit höher als bei anderen essentiellen Spurenelementen, wie z.B. Kupfer. Die orale Aufnahme von 1–2 g Zinksalzen wie Zinkchlorid od. Zinksulfat (entsprechend 275 bzw. 550 mg Zink) führt beim Menschen zu einer akuten, aber vorübergehenden Übelkeit wenige Minuten nach der Aufnahme. Die Symptome können Unpässlichkeit, Schwindel, zugeschnürter Hals, Erbrechen, Kolik und Durchfall einschließen. Zinkchlorid und Zinksulfat kön- nen sich bilden, wenn saure Lebensmittel wie Salate, Früchte, Säfte in verzinkten Behältern zubereitet bzw. aufbewahrt werden. Einmaliges Einatmen von Zink(oxid)-Dämpfen verursacht das sog. Gießfieber, das je- doch nach ca. 24 h ohne bleibende Schäden zurückgeht. Chronische Zink-Vergiftungen sind außer im Fall des Zinkchromats u. der Zinkoxid-Stäube nicht sicher bekannt.

3 Eikmann et.al.: Gefährdungsabschätzung von Umweltschadstoffen. ESV-Verlag. Lose Blattsammlung 4 HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Beruflich verursachte Krebserkrankungen, Juli 2005

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4.5.7 Allgemeine Informationen zu Nickel

Reines Nickel ist ein silberglänzendes Metall (10.Gruppe des Periodensystems), das sich ähnlich wie Eisen polieren, schmieden, schweißen, zu Blech walzen und zu Draht ziehen lässt. Der größte Teil der Nickel- Produktion wird zur Stahlveredlung u. für Nickel-Basislegierungen verwendet, in geringerem Maße auch für Superlegierungen, zur Elektroplattierung, für Münzen, Behälter und Küchengeräte. Nickel-Legierungen z.B. mit Kupfer, Chrom, Eisen, Kobalt, haben wegen ihrer besonderen physikalischen Eigenschaften, ihrer Korro- sionsbeständigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Hitze technische Bedeutung. Große Nickel-Mengen ver- brauchen die Erdölindustrie und chemische Industrie, geringere Mengen Fernseh-, Rundfunk-, Telefon- und Rüstungsindustrie. Nickel dient ferner als Elektrodenmaterial, zur Herstellung von Ni-Cd-Batterien, zur Be- schichtung von Bändern aus unlegierten und niedriglegierten Stählen, zur Herstellung von Keramikwerkstof- fen. Nickel-Vergiftungen durch den Verzehr von Lebensmitteln sind bisher nicht aufgetreten. Atembare Stäube und Aerosole von Nickel-Metall, Nickelacetat und vergleichbare lösliche Salze, Nickelhydroxid, Nickelsulfid, Nickel in sulfidischen Erzen, Nickelchlorid, Nickeloxid und Nickelcarbonat werden als eindeutig krebserzeu- gend (Tumoren der Lunge, Nasenhöhle u. Nasennebenhöhlen) für den Menschen eingestuft (Kategorie 1 der MAK-Werte-Liste). Die inhalative Aufnahme von Nickelstäuben und Nickelsalzen führt zu Lungenentzün- dung, Lungenödem, Blutungen, später auch zu Leberversagen und Nierenversagen sowie zu hämatologi- schen Komplikationen. Eine orale Vergiftung mit Nickel-Verbindungen kann zu Nierenschäden führen. Als berufsbedingte Krebserkrankungen durch Nickel und seine Verbindungen wurden Krebsformen der Bron- chien, Kehlkopf und Nase anerkannt5.

4.5.8 Allgemeine Informationen zu Quecksilber (Hg)

Quecksilber (chem.: Hg) ist ein silberweißes, wasserunlösliches Metall mit hoher Oberflächenspannung und das einzige Metall, das bei Raumtemperatur im flüssigen Zustand auftritt. Es findet Verwendung in der Medizin (z.B. Konservierungsmittel in Impfstoffen) und Zahnmedizin (Amalgamfüllungen) sowie in der Chlo- ralkali- und Elektroindustrie. Bis 1993 wurden in Deutschland Farben mit Quecksilber-haltigen Zusätzen ver- sehen und in der Vergangenheit kam es in Schädlingsbekämpfungsmitteln und Katalysatoren zum Einsatz.

Sehr häufig wurden Quecksilberverbindungen auch in Kosmetika als Konservierungsmittel eingesetzt. In einigen Ländern (z.B. Portugal) sind sie bis heute z.B. noch in Depigmentierungscremes enthalten. In Por- tugal sind ca. 10 % aller Allergiepatienten auf Quecksilberverbindungen sensibilisiert. Innerhalb der EU- Länder werden Quecksilberverbindungen nur noch in einigen Ausnahmefällen für Kosmetika eingesetzt (z.B. Phenylquecksilberchlorid in Reinigungslösungen für weiche Kontaktlinsen).

In der sogenannten „dritten Welt“ hingegen werden organisches und anorganisches Quecksilber weiterhin als Konservierungsmittel für Hölzer und Saatgut verwendet, da diese Verbindungen sehr kostengünstig sind und eine gute Antischimmelwirkung haben. Phenylquecksilberacetat, -borat und -nitrat sowie anorganisches Quecksilberchlorid (Sublimat) kam schon früh bei der Schuhproduktion zum Einsatz. Quecksilberchlorid wurde schon vor vierzig Jahren als Konser- vierungsmittel in Leder, Ölen und Fetten verwendet.

In Bedarfsgegenständen (wie z.B. Kleidung und Schuhen) ist Quecksilber laut Lebensmittel und Bedarfge- genständegesetz (LMBG) nicht explizit verboten. Die zum LMBG gehörende Gefahrstoffverordnung verbietet den Gebrauch von Substanzen, welche in irgendeiner Weise die Gesundheit von Menschen gefährden könn- ten. In diesem Kontext sind anorganische Quecksilbersalze als „sehr toxisch“ eingestuft.

Die DIN EN 71, Teil 3 (Sicherheit von Spielzeug - Migration bestimmter Elemente) sagt zur Bioverfügbarkeit von Quecksilber die aus der Benutzung von Spielzeug resultiert, dass pro Tag nicht mehr als 0,5 µg Queck- silber verfügbar sein darf (dabei wird von der willkürlichen Annahme ausgegangen, dass ein Kind pro Tag maximal 8 mg Spielzeug verschluckt! Es wird aber auch davon ausgegangen, dass Kinder in Einzelfällen auch mehr verschlucken! Es ist die Frage, wie dann der Wert von 0,5 µg/Tag zu interpretieren ist).

Quecksilberverbindungen werden über den Atemtrakt, die Nahrung und über die Haut in den Körper aufge- nommen, der größte Aufnahmepfad ist dabei die Nahrung.

5 HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Beruflich verursachte Krebserkrankungen, Juli 2005

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4.5.8.1 Gesundheitliche Auswirkungen und Symptome von Quecksilberbelastungen

Typische Aufnahmepfade für den Menschen sind die Inhalation des Quecksilber-Dampfes aus Amalgamfül- lungen (Freisetzung auch durch zahnärztliche Behandlung entsprechender Füllungen) oder durch freigesetz- tes metallisches Quecksilber (z.B. zerbrochene Thermometer mit silbriger Hg-Füllung) sowie die orale Zufuhr von organisch gebundenem Quecksilber besonders bei hohem Fischkonsum. Neben der gesundheitlichen Gefahr durch die Aufnahme über den Atemtrakt gewinnt die Kontaktdermatitis durch geringe Mengen an Quecksilber offenbar an Bedeutung. Häufig wurden Betroffene schon vor dem direkten Hautkontakt mit belasteten Materialien sensibilisiert (z.B. durch zerbrochene Thermometer, Amalgamfüllungen etc.) und kön- nen durch den Kontakt erhebliche Beschwerdebilder auf der Haut ausprägen. Es wird davon ausgegangen, dass über den Schweiß geringe Konzentrationen aus z.B. Lederschuhen gelöst werden und über die Haut aufgenommen werden können.

Chronische Belastungen mit anorganischem Quecksilber können zu unspezifischen Symptomen ohne nach- weisbare Dosis-Wirkungsbeziehung führen. Symptome treten häufig erst längere Zeit nach der Belastung auf. Emotionale und psychische Störungen, Reizbarkeit, Aufgeregtheit, Verlust der Konzentrationsfähigkeit, Depressionen, Kopfschmerzen, Erschöpfung, Schwäche, Gedächtnisschwund, Schlaflosigkeit, Depressionen, Apathie, Zittern bei feinmotorischen Bewegungen, neurologische Störungen und vieles andere mehr werden beschrieben. Diese Beschwerdebilder werden allerdings hauptsächlich für die Atmung als Hauptaufnahmeweg beschrie- ben, für die Aufnahme über die Haut gibt es neben den oben beschriebenen Symptomen wenig konkrete Aussagen. Prinzipiell kann aber von sehr ähnlichen Mechanismen ausgegangen werden.

Weiterhin werden Defizite im Kurzzeitgedächtnis, Gewichtsverlust, Tremor, Übererregbarkeit und Depressi- onen sowie Polyneurophathie und verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit in Zusammenhang mit chroni- schen Quecksilberbelastungen gebracht. Bei genetisch disponierten Personen können zudem immunologi- sche Reaktionen durch Amalgamfüllungen ausgelöst werden. Da Quecksilber die Plazenta durchdringt und so in den fötalen Blutkreislauf gelangen kann, ist auch eine Belastung von Föten nicht auszuschließen.

Quecksilber und seine anorganischen und organischen Verbindungen stehen im Verdacht krebserzeugend zu wirken und werden im Verzeichnis der krebserzeugenden Arbeitsstoffe in die Kategorie III 3B eingestuft.

4.6 Allgemeine Informationen zu Hexabromcyclododecan (HBCD)

Hexabromcyclododecan ist ein additives Flammschutzmittel, das überwiegend in Polystyrolschaum, in hoch- schlagfestem Polystyrol und in Polstermöbeln eingesetzt wird. Dadurch wird insbesondere erreicht, dass sich lokale Brandherde langsamer entwickeln. HBCD-haltige Polystyrol-Dämmstoffe können in Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden, allerdings gelten für sie ein Getrenntsammlungsgebot, ein Vermischungsverbot sowie Nachweis- und Registerpflichten

5 Bewertungsgrundlagen

5.1 Bewertungsgrundlagen für schwachgebundene Asbestprodukte

Die Bewertung der Sanierungsdringlichkeit erfolgt nach Maßgabe der Asbestrichtlinie unter Berücksichtigung wichtiger bauphysikalischer Eigenschaften der Asbestverwendung sowie der Raumnutzung. Dabei werden die Art der Asbestverwendung, die Asbestart, der Oberflächenzustand des Produkts, die Struktur/Beschädi- gung, die Beeinträchtigung von außen, die Raumnutzung, die Lage des Produkts, der Nutzerkreis und die Nutzungsintensität berücksichtigt. Jedem dieser Kriterien werden in einem Formblatt Bewertungspunkte zu- geordnet, so dass sich die Sanierungsdringlichkeit aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergibt:

Dringlichkeitsstufe I (mehr als 80 Punkte): Sanierung unverzüglich erforderlich

Dringlichkeitsstufe II (70 bis 79 Punkte): Neubewertung mittelfristig erforderlich

Dringlichkeitsstufe III (weniger als 70 Punkte): Neubewertung langfristig erforderlich.

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5.2 Bewertungsgrundlagen für festgebundene Asbestprodukte

Festgebundene Asbestprodukte stellen lediglich bei Zerstörung oder Schäden am Produkt eine Gefährdung dar, da es nur dabei zu einer Faserfreisetzung kommen kann.

5.3 Bewertungsgrundlagen zur Bewertung von asbesthaltigen Wandoberflächen

Asbesthaltige Materialien in Wandaufbauten (Putze, Spachtel oder Farben) sind nicht eindeutig als fest- oder schwachgebunden einzuordnen.

Sofern der Aufbau der Materialien intakt ist, die Asbesthaltigkeit nicht die oberste Wandschicht betrifft und diese Schichten nicht starken mechanischen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, ist im Allgemeinen eine Nutzergefährdung eher nicht anzunehmen.

Bei Abbrucharbeiten und insbesondere abschleifenden Arbeiten muss jedoch mit einer Faserfreisetzung ge- rechnet werden, so dass hier Arbeitsschutzmaßnahmen zwingend erforderlich sind. Aber auch kleinere Ein- griffe an asbesthaltigen Wandaufbauten (wie etwa das Bohren von Löchern oder auch das Einschlagen von Nägeln, zumindest bei nicht mehr ausreichend festsitzenden Putzen) können mit Gefährdungen verbunden sein und sollten nur mit geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Da in kompletten Wandaufbauten das asbesthaltige Material nur in geringen Anteilen am Wandaufbau vor- kommen kann, ist es nicht gesichert, dass der bei einem Abbruch entstehende Abfall als asbesthaltig (> 0,1 Massenprozent) eingestuft werden muss. Dies muss im Bedarfsfall separat analytisch geklärt werden.

5.4 Bewertungsgrundlagen für PAK-Belastungen in Materialien

Zu PAK-Belastungen in Materialien liegen nur in beschränktem Umfang Daten vor (Ausnahme PAK in schwar- zen Klebern unter Parkettböden), so dass hier nur eine vorläufige Bewertungsgrundlage angegeben werden kann. Folgende Daten können helfen, PAK-Belastungen in Materialien einzuordnen:

Geringe PAK-Belastungen finden sich vermutlich in den meisten Materialien, da PAK aufgrund von Verbren- nungsvorgängen ubiquitär vorkommen. Im Hausstaub von Wohnräumen werden in der Summe bis zu 4 (Nichtraucherhaushalt) bzw. 10 mg/kg PAK (Raucherhaushalt) nachgewiesen, ohne dass dies auf eine be- deutsame Quelle hinzuweisen scheint. In unbehandelten Althölzern werden bis zu 8 mg/kg PAK nachgewie- sen.

  1. In mit einem PAK-haltigen Holzschutzmittel behandelten Hölzern werden meist mehrere hundert mg/kg PAK nachgewiesen.

  2. In reinen Bitumenmaterialien werden in der Regel weniger als 100 mg PAK bzw. 10 mg/kg Benzo(a)pyren pro kg festgestellt, deutliche Überschreitungen weisen auf einen Teeranteil beim be- treffenden Produkt hin.

  3. Teerprodukte sind nach Gefahrstoffverordnung als krebserregend einzustufen. Auf eine krebserregende Einstufung kann bei einem Benzo(a)pyrengehalt von weniger als 50 mg/kg verzichtet werden (Anmer- kung M zu EU-PL 67/548/EWG).

5.5 Bewertungsgrundlagen für PCB-Belastungen in Materialien

5.5.1 Dichtmassen Dichtmassen lassen sich grob in 4 Kategorien einteilen [SPCB für nicht gemessene Kongenere nach ehema- liger LAGA-Verfahrensweise mit einem Korrekturfaktor von 5 errechnet]:

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PCB-Gehalt [mg/kg]Einstufung
bis 50 (0,005 %)sehr gering kontaminiert
50 - 1.000 (0,1 %)gering belastet Bei Gehalten bis maximal 0,1 % ist ein Überschreiten der Luftkonzentration von 300 ng/m3 in damit ausge- statteten Räumen unwahrscheinlich.
1.000 bis 10.000 (1 %)deutlich belastet Bei Gehalten bis maximal 1 % ist ein Überschreiten der Luftkonzentration von 1000 ng/m3 in damit aus- gestatteten Räumen unwahrscheinlich.
über 10.000 (> 1 %)hoch belastet Bei Gehalten über 1 % ist ein Überschreiten der Luft- konzentration von 3.000 ng/m3 in damit ausgestatte- ten Räumen nicht auszuschließen.

5.5.2 andere Materialproben

Als Anhaltspunkte zur Einteilung PCB-belasteter Materialien nach ihrem Kontaminationsgrad dient unsere folgende, auf praktischen Erfahrungen basierende Zuordnung [SPCB für nicht gemessene Kongenere nach ehemaliger LAGA-Verfahrensweise mit einem Korrekturfaktor von 5 errechnet]:

PCB-Gehalt [mg/kg]Einstufung
0 – 10sehr gering kontaminiert
10 – 50gering belastet
50 – 100deutlich belastet
100 – 250stark belastet
250 – 1.000 (z.T. > 1.000)sehr stark belastet
> 1.000in der Regel Primärquelle

Es sei darauf hingewiesen, dass es sich um ein grobes Schema handelt, Einzelfallbetrachtungen können durchaus zu einer von diesen Schemata abweichenden Beurteilung führen. Folgendes Praxisbeispiel ver- deutlicht, dass die Bewertung unter Berücksichtigung der individuellen Situation vorzunehmen ist:

Betonproben (0-1 cm von der Oberfläche) weisen üblicherweise bei reiner Sekundärkontamination PCB- Werte von 0,1 - 2,4 mg/kg auf. Direkt an den Flanken von Dichtfugen, welche mit stark PCB-haltigen Fu- genmassen gedichtet waren, treten aber Werte von 6.000 mg/kg auf, in 5 cm Entfernung ist noch ein Wert von 61 mg/kg nachzuweisen. In allen Fällen handelt es sich hierbei um eine Sekundärkontamination. Tep- pichböden in belasteten Räumen mit Luftgehalten über 2.000 ng/m3 wiesen Werte von ca. 50 mg/m2 (50.000µg/m2) auf.

Zur Beurteilung im Hinblick auf die Entsorgung (BGBl.I S.932 vom 26.6.2000) gilt im Sinne des Chemikali- engesetzes (Chemikalienverbotsverordnung), dass ab Gehalten von 50 mg/kg PCB-haltiges Material als „Son- dermüll“ entsorgt werden muss.

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5.6 Bewertungsgrundlagen zur Bewertung von schwermetallhaltigen (insbes. Blei) Fliesen

Nach der EG-Verordnung Nr 1272/2008 (CLP-Verordnung) werden Materialien bzw. Erzeugnisse mit ≥ 0,3 Masse-% Blei als reproduktionstoxisch Kategorie 1 eingestuft. Daher gelten für den Umgang mit Materialien oder Erzeugnissen ab 0,3 Masse-% Blei besondere Anforderungen für den Arbeitsschutz wie diese in Deutschland durch die TRGS 505 konkretisiert werden. Als eine dort explizit aufgeführte Tätigkeit mit Blei und Bleiverbindungen nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse gilt insbesondere auch das „Entfernen bleihaltiger Bauteile bzw. bleihaltiger Baustoffe bei der Sanierung bzw. Abriss von Gebäuden“. Bei nachge- wiesenen Bleikonzentrationen oberhalb der 0,3 Massenprozent sind daher für einen solchen Umgang die Arbeitsschutzvorgaben der TRGS 505 zu berücksichtigen. Eine entsprechende Regelung gilt bereits bei Bleigehalten > 0,03 Massen-% für pulverförmige bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1mm. Schwermetallgehalte sind zudem abfall- und entsorgungsrechtlich relevant, da bei der Verwertung oder Be- seitigung ein Eintrag in die Umwelt stattfinden kann und möglichst verhindert bzw. begrenzt werden soll.

5.7 Bewertungsgrundlagen für Quecksilber (Hg) in Baumaterialien

5.7.1 Kontaminationen bei Quecksilberfreisetzungen im Innenraum

Das Bremer Umweltinstitut hat 2017 bei zwei umfangreicheren Fällen mit Quecksilberfreisetzungen im In- nenbereich weitere Erfahrungen mit Quecksilberkontaminationen in Baumaterialien gesammelt. Diese wur- den mangels anderer Vergleichsdaten 2019 mit einem Beitrag beim 12. AGÖF-Fachkongress veröffentlicht.6 Bei 23 von 24 Proben konnten Konzentrationen ohne Quecksilbernachweis bis hin zu 6,5 mg Hg/kg Trocken- substanz nachgewiesen werden. Eine weitere Primärquellen-nahe Probe wies zudem 6.200 mg Hg/kg Tro- ckensubstanz auf. Anhang der Verteilung der Ergebnisse wurde eine orientierende Einteilung in verschiedene Kontaminationsgerade gemäß der nachfolgenden Tabelle vorgenommen.

Quecksilberkonzentration in mg/kg TSKontaminationsgradmögliche
Sanierungsrelevanz
< 0,1sehr gering kontaminiertnein
0,1 bis < 0,5gering kontaminiertwahrscheinlich nein
0,5 bis < 5,0deutlich kontaminiertja, schwerpunktmäßig bei großflächigen Anwendungen
5,0 bis <50stark kontaminiertja
ab 50sehr stark kontaminiertja

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einteilung in verschiedene Kontaminationsgrade durch Unterteilung aller bestimmten Quecksilberkonzentrationen in verschiedene Größenordnungen vorgenommen wurde, da für eine statistische Auswertung zu wenige Messdaten vorliegen. Auf dieses orientierende Bewertungsschema wird hier Bezug genommen.

Die Spalte zu einer möglichen Sanierungsrelevanz ist hier ebenfalls orientierend zu verstehen, da es sich nicht um ein starres Schema handelt. Eine Bewertung sollte nicht losgelöst von vorhandenen Raumluftkon- zentrationen und den weiteren baulichen Gegebenheiten der untersuchten Baumaterialien (Lage / Umfang / u.w.) vorgenommen werden.

6 Jörg Mertens, Jutta Mertens, Michael Köhler, Dr. Norbert Weis (Bremer Umweltinstitut GmbH): „Praxisbeispiel zu erhöhten und verbreiteten Quecksilberbelastungen in Innenräumen“; 12. AGÖF-Fachkongress, erschienen in Umwelt, Gebäude & Gesundheit „Neu“- und Altlasten, Innenraumhygiene, Gerüche; Hrsg.: AGÖF; 2019, S. 268-283

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5.8 Bewertungsgrundlagen für HBCD in Polystyrolproben

Die POP-Verordnung ((EG) Nr. 850/2004) Art. 7 (2)) legt in Anhang IV für HBCD den Grenzwert von 1000 mg/kg fest. Mit dem Grenzwert wird das Ziel verfolgt, HBCD aus dem Wertstoffkreislauf auszuschließen.

Seit dem 11. März 2016 gelten grundsätzlich alle POP-haltigen Abfälle (die den jeweiligen Grenzwert in Anhang IV der POP-Verordnung überschreiten) in Deutschland als gefährlich und nachweispflichtig. Die neue Einstufung betrifft vor allem Polystyrol-Dämmstoffe, die mit HBCD als Flammschutzmittel ausge- rüstet sind.

Der Begriff „gefährlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung des Abfalls gesondert zu erfolgen hat und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden muss. Nach der Abfallverzeichnis-Verordnung werden HBCD-haltige Dämmstoffabfälle daher ab 30. September 2016 der Abfallschlüsselnummer „17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“ zugeordnet.

HBCD-haltigen Textilien und Möbeln ist kein Abfallschlüssel als gefährlicher Abfall zugeordnet, d.h. es sind keine Entsorgungsnachweise zu führen. Ebenso sind keine Entsorgungsnachweise für Kleinmengen HBCD- haltiger Dämmstoffabfälle (< 2 Tonnen pro Jahr) zu führen. Aber auch für diese Abfälle gilt die Vorschrift der POP-Verordnung, dass das HBCD in ihnen unumkehrbar zerstört oder umgewandelt werden muss. Hier- für ist die Abfallverbrennung das geeignete Verfahren. Neben der Verbrennung sind Verfahren zur selektiven Abtrennung von HBCD aus Polystyrolabfällen in der Erprobung.

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6 Fazit und Empfehlungen

Ziel der technischen Gefahrstofferkundung ist es, die Grundlagen zur Festlegung des Umfangs von Sanie- rungs-/Abbruchmaßnahmen auch im Hinblick auf notwendige Schutzmaßnahmen, einzuhaltende Vorschrif- ten und ggf. abfallrechtliche Einstufungen zu ermitteln.

So kann sich z.B. ein Handlungsbedarf durch nutzerrelevante Anreicherungen von Schadstoffemissionen oder einer Ausbaunotwendigkeit durch Überdeckungsverbote ergeben. Bei dem Umgang mit den schadstoff- haltigen Materialien sind dann geltende Regeln des Gefahrstoffrechts, sowie für die entstehenden Abfälle die Regeln des Abfallrechts, zu beachten.

Die Abfalltrennung und hochwertige Verwertung sortenreiner Abfallchargen ist nach dem Kreislaufwirt- schaftsgesetz KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) vorrangig. Zielhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist das Vermeiden, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung. Grundsätzlich sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Stoffkreis- lauf durch die Getrennthaltung von verschieden belasteten Abfällen vor. Die festgestellten Gefahrstoffe sind daher im Zuge des kontrollierten Rückbaus vor dem Abbruch von der unbelasteten Bausubstanz zu trennen. Eine Schadstoffverdünnung durch das Vermischen unterschiedlich belasteter Baustoffe oder Bauteile ist grundsätzlich verboten. Gefährliche Abfälle unterliegen der Nachweisverordnung. Die Anforderungen an das Recycling von nicht gefährlichen Abfällen regelt die Ersatzbaustoffverordnung.

Die im Rahmen der technischen Erkundung im Vorfeld eines Umbaus oder Abbruch entnommenen und un- tersuchten Materialproben sind in der Regel als exemplarische Untersuchungen zu verstehen, die Rück- schlüsse auf die jeweils gleichartigen Materialien (Verdachtsmomente) im Gebäude erlauben sollen. Im hier vorliegenden Fall wurden z.B. Spachtel an Fensterlaibungen untersucht (s.u.), die als asbesthaltig einzuordnen ist. Dieser Befund gilt nunmehr zunächst für alle baugleichen Fensterlaibungen in dieser Ge- bäudegruppe (auch wenn sie nicht explizit untersucht und in der Plandarstellung verortet wurden).

Die nachfolgenden Angaben zu Schadstoffen wurden auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektion sowie der durchgeführten Analysen zusammengestellt. Da in einem älteren Bauwerk versteckt vorkommende schadstoffhaltige Baustoffe nicht völlig auszuschließen sind und manchmal erst im Rahmen der Baumaßnah- men freigelegt werden (können), bzw. grundlegend nur eine stichprobenartige Erkundung erfolgen kann, können sich weitere Verdachtsmomente im Rahmen eines Rückbaus oder einer Sanierung ergeben. Eine aufmerksame Baubetreuung, die im Bedarfsfall einschreitet (und ergänzende Untersuchungen anfordert), ist daher erforderlich und gesetzlich in der Gefahrstoffverordnung verankert.

Das Mobiliar und nutzungsspezifische Einbauten sind i.d.R. nicht Gegenstand der Betrachtung. Des Weiteren erfolgten keine Kernbohrungen in den Betonböden oder -decken.

Die untersuchten Materialien werden nachfolgend nach Schadstoffart sortiert aufgeführt.

Zur besseren Übersicht werden unten zunächst die ganze Baugruppe betreffende Schadstoffe an den Fas- saden, Fensterlaibungen und Keller-Außentürlaibungen (Kapitel 6.1), dann die detaillierter untersuchten Ge- bäude Nr. 38 (Kapitel 6.2) und 52 (Kapitel 6.3) besprochen.

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6.1 Baugruppe Engeroder Str. 28 bis 52

6.1.1 Asbest

Asbest konnte nachgewiesen werden in · Putz und Beschichtung der Fassade am Sockel (Mischprobe 4), · dem oberen Wandaufbau an Fensterlaibungen in den Einliegerwohnungen (Mischprobe 5; gilt nicht für Fensterlaibungen im Keller), · dem oberen Wandaufbau (Putz und Beschichtung) an Türlaibungen im Keller (Mischprobe 12), · dem Straßenasphalt auf der straßenabgewandten Seite der Gebäude (Probe 105).

Die genannten Verdachtsmomente müssen daher grundsätzlich als asbesthaltig gelten.

In anderen beprobten Verdachtsmomenten konnte kein Asbest nachgewiesen werden.

Es konnten nicht alle Wohnungen in der Baugruppe begangen werden. Sollten Faserzement-Fensterbänke vorkommen, so sind diese als asbesthaltig einzustufen.

Die Gefahrstoffverordnung verbietet Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich. Geltende Ausnahmen davon beziehen sich überwiegend auf Abbruch-, Sanierungs- (nur bei schwachgebundenen Asbestprodukten) und Instandset- zungsarbeiten. Für diese genau definierten Ausnahmetätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind daher die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe), bei schwachgebundenen Asbestprodukten auch die der Asbestrichtlinie im Hinblick auf den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zu beachten. Es wird in diesen Regelwerken darauf hingewiesen, dass die Bear- beitung von asbesthaltigen Produkten einer besonderen Sachkunde bedarf. Daher sollte die Bearbeitung nur durch sachkundige Personen (z.B. von Sanierungsfachunternehmen) erfolgen.

Der Straßenasphalt weist einen Gehalt an lungengängigen Asbest-Fasern unterhalb der Nachweisgrenze der Methode, also kleiner als 0,008 Masse-%, auf. Es handelt sich um Amphibolasbest aus dem dem Asphalt zugeschlagenen Splitt - die Regelungen beim Umgang mit dem Material zum Arbeitsschutz werden, anders als bei Material mit technisch zugesetztem Asbest, nicht in der TRGS 519, sondern in der TRGS 517 geregelt. Nach dieser Regelung ist der Nachweis von Asbest erst dann erbracht, wenn in einer von drei Beprobungen Asbest oberhalb der Nachweisgrenze der Methode ermittelt wurde – was hier zunächst nicht der Fall ist. Da stichpunktartig nur an einer Stelle beprobt wurde, das Messergebnis jedoch aufzeigt, dass das Material grundsätzlich Asbest enthält, ist die Probenahme von mindestens zwei zusätzlichen Asphalt-Proben mit Be- wertung der Messergebnisse nach TRGS 517 zu empfehlen.

In der Mischprobe 4 wurden Putz und Beschichtung von der Gebäuderückseite am Sockel gemeinsam mit Putz an der Frontseite am Sockel untersucht. Um die Verdachtsmomente getrennt zu beurteilen, empfehlen wir die Nachuntersuchung der Einzelproben aus Mischprobe 4.

6.1.2 KMF

In Mischprobe 2 vom oberen Wandaufbau (Fassaden-Frontseite, Putz mit dunkelgelber Beschichtung; gilt nicht für Putz mit hellgelber Beschichtung) konnten lungengängige künstliche Mineralfasern nachgewiesen werden. Entsprechend des Einbaualters des oberen Fassadenaufbaus vor dem Jahr 2000 muss von krebs- erzeugendem Material ausgegangen werden.

Bei Arbeiten an den dunkelgelben Fassaden-Bereichen besteht die Gefahr, krebserzeugende Stäube freizu- setzen. Staubarmes Arbeiten mit dem entsprechenden Arbeitsschutz sind zum Immissionsschutz, und um ein Einatmen der Stäube zu vermeiden, zu empfehlen.

Abfälle, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, sind reißfest und staubdicht zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung sollte Angaben über die Art des Abfalls und den Hinweis „Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen“ enthalten.

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Die Fassadenbeschichtungen an der Frontseite der Gebäude weisen außerdem hohe Schwermetallgehalte auf, s. unten.

6.1.3 PAK

Die schwarze Abdichtung am Sockel (Mischprobe 11) enthält eine sehr hohe Gesamtkonzentration an Po- lyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (16 EPA-PAK). Da dabei die Benzo(a)pyren-Konzentration 50 mg/kg erheblich übersteigt, kann hier von einem teerhaltigen Produkt ausgegangen werden. Das unter- suchte Material ist daher als krebserzeugender Arbeitsstoff einzustufen. Es stellt eine PAK-Primärquelle dar.

Wir weisen zudem darauf hin, dass angrenzende Materialien PAK- sekundärbelastet sein können.

Die Probe vom Straßenasphalt auf der straßenabgewandten Seite der Gebäude (Probe 17), wie auch die Probe vom Dichtungsband am Fenster in Haus Nr. 52 (Probe 18), weisen nur geringe PAK- und Benzo(a)py- ren-Gehalte auf. Es handelt sich nicht um Teerprodukte. Achtung: der Straßenasphalt enthält jedoch Asbest (s. oben)!

Beim Umgang mit teerhaltigen Produkten, die als krebserregende Arbeitsstoffe eingestuft sind, sind die Rege- lungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 551 zu beachten.

6.1.4 PCB

Die beprobten Fassadenbeschichtungen (Mischproben 8, 9, 10 und 103) weisen keine nachweisbaren PCB- Gehalte auf.

Mit Bezug auf PCB-Konzentrationen in den untersuchten Proben müssen keine über die üblichen Arbeits- schutzmaßnahmen hinausreichenden Regelungen eingehalten werden.

Achtung: Fassadenbereiche mit dunkelgelber Beschichtung enthalten künstliche Mineralfasern mit lungen- gängigen Anteilen, s. oben!

6.1.5 Schwermetalle

Die beprobten Fassadenbeschichtungen (Proben 8.2, 9.2 und Mischprobe 103) von der Frontseite der Ge- bäude weisen hohe Zink-Gehalte zwischen 9.300 und. 22.000 mg/kg auf.

In der DepV und in der EBV stellen Schwermetall-Gehalte Parameter zur Klassifizierung von Baumaterial dar. Bauschutt-Chargen, welche Fassadenbeschichtungen aus dieser Baugruppe enthalten, sollten deshalb ins- besondere mit Hinblick auf Zink-Gehalte zur Weiterverwendung oder Deponierung untersucht und klassifi- ziert werden.

Die Blei-Gehalte der Fassadenbeschichtungen liegen allerdings sämtlich unter 165 mg/kg, so dass hier grund- sätzlich keine über den üblichen Arbeitsschutz hinausreichenden Maßnahmen einzuhalten sind. Achtung: Fassadenbereiche mit dunkelgelber Beschichtung enthalten künstliche Mineralfasern mit lungengängigen Anteilen, s. oben!

Die Schwermetallgehalte von Beschichtungen auf der Gebäude-Rückseite am Sockel und an den Fenster- Umrandungen weisen nur geringe Schwermetallgehalte auf (vgl. Probe 10.2).

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6.1.6 HBCD

Die untersuchte Polystyrol-Isolierung am Sockel (Probe 28) enthält 6.200 mg/kg HBCD und überschreitet damit den Grenzwert nach POP-Verordnung in Höhe von 1.000 mg/kg deutlich.

Das Material ist als gefährlich und nachweispflichtig einzustufen. Der Begriff „gefährlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung des Abfalls gesondert zu erfolgen hat und mit entsprechenden Nach- weisen belegt werden muss.

6.1.7 Sonstige Hinweise

Beschichtungen an Keller-Außentürrahmen konnten nicht zerstörungsarm beprobt, und somit auch nicht analysiert werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sie hohe Gehalte an Schwermetallen oder PCB aufweisen, deshalb ist grundsätzlich staubarmes Arbeiten mit entsprechendem Atemschutz empfehlenswert.

An einigen Stellen wurden in den Gebäuden Feuchteschäden, teilweise mit Schimmelbildung (vgl. Foto zu Probe 5.5 in Haus Nr. 34, Wohnung 15) festgestellt.

Schimmel stellt grundsätzlich ein hygienisches Problem dar, welches beseitigt werden sollte.

Für die Ausführung der Sanierung (Entfernung des Befalls, Ursachenbehebung und Trocknung der feuchten Baustoffe und anschließende Feinreinigung) sollte eine Fachfirma mit der erforderlichen Sachkenntnis und der entsprechenden technischen Ausrüstung beauftragt werden. Bei der Entfernung des Befalls muss eine Verbreitung der Sporen und Kontamination angrenzender Bereiche durch Abschottung und staubarme Ar- beitstechniken verhindert werden. Hinsichtlich des Arbeit- und Umgebungsschutzes sind bei der Sanierung die Empfehlungen der DGUV Infor- mation 201-028 zu berücksichtigen. Nach Abschluss dieser Arbeiten empfiehlt sich eine Kontrolluntersuchung der Raumluft.

6.2 Wohnungen 24 und 26 (rechts), Haus Nr. 38

Zusätzlich zu den in Kapitel 6.1 für die gesamte Baugruppe beschriebenen Schadstoffvorkommen wurden in den Wohnungen 24 und 26 in Haus Nr. 38 folgende Schadstoffe nachgewiesen:

6.2.1 Asbest

Asbest konnte nachgewiesen werden in · dem oberen Wandaufbau an Türlaibungen (Mischprobe 76), · gespachtelte Reparaturstellen in Wohnung 26 (Mischprobe 77; gilt nicht für Reparaturstellen in Wohnung 24), · dem oberen Deckenaufbau der Leichtbau-Decke im Bad in Wohnung 24 (Mischprobe 94).

Die genannten Verdachtsmomente müssen daher als asbesthaltig gelten.

In anderen beprobten Verdachtsmomenten konnte kein Asbest nachgewiesen werden.

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Die Gefahrstoffverordnung verbietet Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich. Geltende Ausnahmen davon beziehen sich überwiegend auf Abbruch-, Sanierungs- (nur bei schwachgebundenen Asbestprodukten) und Instandset- zungsarbeiten. Für diese genau definierten Ausnahmetätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind daher die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe), bei schwachgebundenen Asbestprodukten auch die der Asbestrichtlinie im Hinblick auf den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zu beachten. Es wird in diesen Regelwerken darauf hingewiesen, dass die Bear- beitung von asbesthaltigen Produkten einer besonderen Sachkunde bedarf. Daher sollte die Bearbeitung nur durch sachkundige Personen (z.B. von Sanierungsfachunternehmen) erfolgen.

6.2.2 PCB

Die Mischprobe 93 mit Wand- und Deckenbeschichtungen und der Beschichtung auf den Fensterlaibungen weist einen erhöhten PCB-Gehalt in Höhe von 65 mg/kg auf. Für diese Verdachtsmomente gilt daher:

Beim Umgang mit PCB-haltigen Bauteilen/Materialien sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 524 und der PCB-Richtlinie („Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden") zu beachten. Zudem hat die DGUV ein Informationsblatt (BGI/GUV-I 8665) hierzu herausgegeben. Für die Entsorgung PCB-haltiger Abfälle sind die Bestimmungen PCB-AbfallV zu beachten.

Wir empfehlen die Nachuntersuchung der Einzelproben aus Mischprobe 93, um die PCB-haltigen Verdachts- momente einzugrenzen.

Beschichtungen auf Bodendielen (Mischprobe 87), sowie Türrahmen und Türblättern (Mischproben 88) wei- sen nur geringe PCB-Gehalte auf. Achtung: die Beschichtungen weisen erhöhte Schwermetallgehalte auf, s. unten.

6.2.3 Schwermetalle

Hohe Bleigehalte in arbeitsschutzrelevanten Konzentrationen über 3.000 mg/kg (0,3 Masse-%) wurden fest- gestellt in

· den Wandfliesen in Küche und Bad in beiden Wohnungen (Proben 82, 83, 85 und 86), · der Beschichtung von Bodendielen (Mischprobe 87) – hier sind auch andere Schwermetalle mit erhöhtem Gehalt vorhanden.

Für den Umgang mit Blei-haltigen Gefahrstoffen gilt die TRGS 505. Schwermetallgehalte sind abfall- und entsorgungsrechtlich relevant, da bei der Verwertung oder Beseitigung ein Eintrag in die Umwelt stattfinden kann und möglichst verhindert bzw. begrenzt werden soll. Der Rückbau von keramischen Fliesen sollte staubarm und getrennt von unbelasteten, mineralischen Abfäl- len erfolgen. Arbeiten in mit bleihaltigem Staub kontaminierten Bereichen sollten unter Einhaltung von Hygieneregeln (vgl. auch TRGS 505) und mittels Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (Einweg-Schutzanzüge, FFP2- oder FFP3-Masken) stattfinden, um das Einatmen und Verschleppen des Staubs zu vermeiden.

Weiterhin wurden hohe Schwermetallgehalte festgestellt in

· Beschichtungen auf Türrahmen und Türblättern in den Wohnungen (Mischprobe 88), · Beschichtungen an Wänden, Decken und Fensterlaibungen (Mischprobe 93).

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 25 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Obwohl bei diesen Proben die Bleigehalte nicht den arbeitsschutzrelevanten Grenzwert übersteigen, und für andere Schwermetalle keine entsprechenden Material-Grenzwerte festgelegt sind, empfehlen wir aus vor- sorglichen Gründen staubarmes Arbeiten mit entsprechendem Arbeitsschutz, falls die Beschichtungen ent- fernt werden sollen.

Wir empfehlen außerdem die Nachuntersuchung der Einzelproben aus Mischprobe 93, um die Schwermetall- haltigen Verdachtsmomente einzugrenzen.

In der DepV und in der EBV stellen Schwermetall-Gehalte Parameter zur Klassifizierung von Baumaterial dar. Bauschutt-Chargen, welche Materialien mit erhöhtem Schwermetallgehalt aus diesem Gebäude enthalten, sollten deshalb zur Weiterverwendung oder Deponierung untersucht und klassifiziert werden.

6.2.4 Sonstige Hinweise

Beschichtungen auf den Wohnungs-Eingangstüren im Treppenhaus waren hier nicht im Untersuchungsum- fang. Weil Beschichtungen auf Holz-Bauteilen im Treppenhaus in Haus Nr. 52 (s. unten) jedoch hohe Blei- und PCB-Gehalte aufweisen, ist zu vermuten, dass dies auch für Haus Nr. 38 zutrifft. Für eine Bearbeitung dieser Materialien in Haus Nr. 38 sollten daher die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen (vgl. Kapitel 5.3.3 und 5.3.4) oder/und Entsorgungswege eingehalten werden.

6.3 Haus Nr. 52

Zusätzlich zu den in Kapitel 6.1 für die gesamte Baugruppe beschriebenen Schadstoffvorkommen wurden in Haus Nr. 52 folgende Schadstoffe nachgewiesen:

6.3.1 Asbest

Asbest konnte nachgewiesen werden in · dem oberen Wand- und Deckenaufbau (Putz mit Beschichtung) im Treppenhaus (Mischprobe 19; gilt nicht für die Verkleidung unter der Treppe), · Fugenmörtel in den Bädern im Bodenfliesenspiegel (Mischprobe 39), · den Dichtungsbändern an Kamin-Wartungsklappen im Keller (Probe 63).

Die genannten Verdachtsmomente müssen daher als asbesthaltig gelten.

In anderen beprobten Verdachtsmomenten konnte kein Asbest nachgewiesen werden.

Bei den Dichtungsbändern an Kamin-Wartungsklappen handelt es sich um schwachgebundene Asbestpro- dukte. Da die Klappen in verschlossenem Zustand kaum Fasern freigeben können und die Kellerräume in der Regel nicht zum längeren Aufenthalt genutzt werden, ist eine Dringlichkeit zur Sanierung nicht gegeben. Dennoch empfehlen wir vorbeugend bei den anstehenden Sanierungsarbeiten die Klappen oder/und die Dichtungsbänder zu ersetzen.

Die Gefahrstoffverordnung verbietet Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich. Geltende Ausnahmen davon beziehen sich überwiegend auf Abbruch-, Sanierungs- (nur bei schwachgebundenen Asbestprodukten) und Instandset- zungsarbeiten. Für diese genau definierten Ausnahmetätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind daher die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe), bei schwachgebundenen Asbestprodukten auch die der Asbestrichtlinie im Hinblick auf den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zu beachten. Es wird in diesen Regelwerken darauf hingewiesen, dass die Bear- beitung von asbesthaltigen Produkten einer besonderen Sachkunde bedarf. Daher sollte die Bearbeitung nur durch sachkundige Personen (z.B. von Sanierungsfachunternehmen) erfolgen.

In der Mischprobe 19 wurden der obere Deckenaufbau und der obere Wandaufbau im Treppenhaus gemein- sam untersucht. Um die Verdachtsmomente getrennt zu beurteilen, empfehlen wir die Nachuntersuchung der Einzelproben aus Mischprobe 19.

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 26 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

6.3.2 KMF

Im Keller wurden per Sichtbefundung Rohrisolierungen aus alter, künstlicher Mineralwolle (SB 11) festge- stellt. Da das Material vermutlich vor dem Jahr 2000 eingebaut wurde, muss von einem krebserzeugenden Potential ausgegangen werden.

Bei einem gegenüber dem Innenraum staubdichten Einbau der Mineralwolle besteht hier kein unmittelbarer Sanierungsbedarf.

KMF-haltige Materialien sind in Form des kontrollierten Rückbaus den Bauteilen zu entnehmen. Hierbei sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 521 zu beachten. Die TRGS 521 beschreibt Arbeits- verfahren und Schutzmaßnahmen, um die Freisetzung von Fasern und die Exposition der Beschäftigten beim Umgang mit Mineralwolleprodukten zu verhindern. Kann das Freiwerden von Fasern nicht verhindert werden, müssen diese an der Entstehungsstelle vollständig erfasst und gefahrlos entsorgt werden. Die TRGS sieht je nach Art und Umfang der Arbeiten an alten Mineralwolle-Dämmstoffen abgestuftes Schutzstufenkonzept vor.

Abfälle, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, sind reißfest und staubdicht zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung sollte Angaben über die Art des Abfalls und den Hinweis „Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen“ enthalten.

6.3.3 PAK

Die schwarze Abdichtung im Bodenaufbau in den Bädern (Proben 46 und 53) enthält eine sehr hohe Ge- samtkonzentration an Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (16 EPA-PAK). Da dabei die Benzo(a)pyren-Konzentration 50 mg/kg erheblich übersteigt, kann hier von einem teerhaltigen Produkt aus- gegangen werden. Das untersuchte Material ist daher als krebserzeugender Arbeitsstoff einzustufen. Es stellt eine PAK-Primärquelle dar.

Wir weisen zudem darauf hin, dass angrenzende Materialien PAK- sekundärbelastet sein können.

Beim Umgang mit teerhaltigen Produkten, die als krebserregende Arbeitsstoffe eingestuft sind, sind die Rege- lungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 551 zu beachten.

6.3.4 PCB

In folgenden Verdachtsmomenten konnten hohe PCB-Gehalte über 50 mg/kg festgestellt werden:

· Beschichtungen auf Türen und Türrahmen in den Wohnungen (Mischproben 35, 57 und 66; Ach- tung: die Beschichtungen weisen zudem hohe Schwermetallgehalte, insb. von Blei, auf, s. un- ten!) · Beschichtungen auf den Wohnungseingangstüren und auf der Treppe im Treppenhaus (Misch- probe 23; Achtung: die Beschichtungen weisen zudem hohe Schwermetallgehalte, insb. von Blei, auf, s. unten!).

Eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch in die Raumluft übertretendes PCB ist als eher unwahrscheinlich einzuschätzen, könnte jedoch durch eine Raumluftmessung abgeklärt werden.

Beim Umgang mit PCB-haltigen Bauteilen/Materialien sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 524 und der PCB-Richtlinie („Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden") zu beachten. Zudem hat die DGUV ein Informationsblatt (BGI/GUV-I 8665) hierzu herausgegeben. Für die Entsorgung PCB-haltiger Abfälle sind die Bestimmungen PCB-AbfallV zu beachten.

In anderen beprobten Verdachtsmomenten konnten keine, bzw. nur geringe, PCB-Gehalte festgestellt wer- den.

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 27 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

6.3.5 Schwermetalle

Hohe Bleigehalte in arbeitsschutzrelevanten Konzentrationen über 3.000 mg/kg (0,3 Masse-%) wurden fest- gestellt in

· den Wandfliesen im EG im Treppenhaus (Probe 25), · den Tür- und Türrahmen-Beschichtungen im Keller (Mischprobe 66) und im EG (Mischprobe 57) – hier sind auch andere Schwermetalle mit erhöhtem Gehalt vorhanden; Achtung: die Beschich- tungen weisen zudem hohe PCB-Gehalte auf, s. oben, · den Beschichtungen auf den Wohnungseingangstüren und der Treppe im Treppenhaus (Misch- probe 23 – hier sind auch andere Schwermetalle mit erhöhtem Gehalt vorhanden); Achtung: die . Beschichtungen weisen zudem hohe PCB-Gehalte auf, s. oben

Per Sichtbefundung wurde im Keller außerdem ein vermutlich hoch Blei-haltiger Rostschutzanstrich auf ei- nem Rohr festgestellt (SB 12).

Für den Umgang mit Blei-haltigen Gefahrstoffen gilt die TRGS 505. Schwermetallgehalte sind abfall- und entsorgungsrechtlich relevant, da bei der Verwertung oder Beseitigung ein Eintrag in die Umwelt stattfinden kann und möglichst verhindert bzw. begrenzt werden soll. Der Rückbau von keramischen Fliesen sollte staubarm und getrennt von unbelasteten, mineralischen Abfäl- len erfolgen. Arbeiten in mit bleihaltigem Staub kontaminierten Bereichen sollten unter Einhaltung von Hygieneregeln (vgl. auch TRGS 505) und mittels Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (Einweg-Schutzanzüge, FFP2- oder FFP3-Masken) stattfinden, um das Einatmen und Verschleppen des Staubs zu vermeiden.

Weiterhin wurden hohe Schwermetallgehalte festgestellt in

· Beschichtungen auf Türrahmen und Türblättern im 1. OG (Mischprobe 35); Achtung: die Be- schichtungen weisen zudem hohe PCB-Gehalte auf, s. oben, · Beschichtungen auf Bodendielen (Mischprobe 34).

Obwohl bei diesen Proben die Bleigehalte nicht den arbeitsschutzrelevanten Grenzwert übersteigen, und für andere Schwermetalle keine entsprechenden Material-Grenzwerte festgelegt sind, empfehlen wir aus vor- sorglichen Gründen staubarmes Arbeiten mit entsprechendem Arbeitsschutz, falls die Beschichtungen ent- fernt werden sollen.

In der DepV und in der EBV stellen Schwermetall-Gehalte Parameter zur Klassifizierung von Baumaterial dar. Bauschutt-Chargen, welche Materialien mit erhöhtem Schwermetallgehalt aus diesem Gebäude enthalten, sollten deshalb zur Weiterverwendung oder Deponierung untersucht und klassifiziert werden.

6.3.6 HBCD

Der Polystyrol-Deckenbehang in Wohnung 51 im EG (SB 08) enthält möglicherweise über 1.000 mg/kg HBCD und könnte somit den in der POP-Verordnung festgelegten Grenzwert übersteigen.

Das Material ist vorsorglich als gefährlich und nachweispflichtig einzustufen. Der Begriff „gefährlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung des Abfalls gesondert zu erfolgen hat und mit entsprechen- den Nachweisen belegt werden muss.

6.4 Übersicht arbeitsschutz- und entsorgungsrechtlich relevanter Schadstofffunde

In der folgenden Tabelle sind die Schadstoffunde aus der Baugruppe und den Haus Nrn. 38 und 52 zur besseren Übersicht zusammengefasst:

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 28 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Haus Nr. 38, Whg. 24 & 26Haus Nr. 52
Baugruppe Engeroder Str. 28-52Asbest: Putz und Beschichtung der Fassade am Sockel Asbest: oberer Wandaufbau an Fensterlaibungen in den Einliegerwohnungen (ohne Kel- ler) Asbest: oberer Wandaufbau an Türlaibungen im Keller Asbest: Straßenasphalt auf der straßenabgewandten Seite der Gebäude KMF: Fassaden-Frontseite, Putz mit dunkelgelber Beschichtung PAK: schwarze Abdichtung am Sockel Schwermetalle: Fassaden-Frontseite, Beschichtungen Schwermetalle, PCB: Beschichtungen an Keller-Außentürrahmen (Sichtbefund) HBCD: Polystyrol-Isolierung am Sockel Feuchteschäden und Schimmel: in einigen Gebäuden / Wohnungen
Einzelne Gebäude bzw. Wohnun- genAsbest: oberer Wandaufbau an Türlaibungen Asbest: Reparaturstellen in Wohnung 26 Asbest: oberer Deckenaufbau im Bad in Wohnung 24 PCB, Schwermetalle: Wand- und De- ckenbeschichtungen und Beschichtung auf Fensterlaibungen Blei: Wandfliesen Blei, Schwermetalle: Beschichtung der Bodendielen Schwermetalle: Beschichtungen auf Türrahmen und Türblättern in den Woh- nungen Schwermetalle, PCB: Beschichtungen auf den Wohnungs-Eingangstüren im Treppenhaus (Sichtbefund)Asbest: oberer Wand- und Deckenaufbau im Treppenhaus (ohne Verkleidung unter der Treppe) Asbest: Fugenmörtel in den Bädern im Bo- denfliesenspiegel Asbest: Dichtungsbänder an Kamin-War- tungsklappen im Keller KMF: Rohrisolierungen aus alter, künstlicher Mineralwolle im Keller (Sichtbefund) PAK: schwarze Abdichtung im Bodenaufbau in den Bädern PCB, Blei, Schwermetalle: Beschichtungen auf Türen und Türrahmen im Keller und in den Wohnungen im EG PCB, Blei, Schwermetalle: Beschichtungen auf den Wohnungseingangstüren und auf der Treppe im Treppenhaus PCB, Schwermetalle: Beschichtungen auf Türen und Türrahmen in den Wohnungen im 1. OG Blei: Wandfliesen im EG im Treppenhaus Blei: Rostschutzanstrich auf Rohr im Keller (Sichtbefund) Schwermetalle: Beschichtungen auf Boden- dielen HBCD: Polystyrol-Deckenbehang in Woh- nung 51 im EG (Sichtbefund)

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 29 VON 29 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

6.5 Hinweise auf Regelwerke:

Für den Umgang mit den Schadstoffen verweisen wir auf den nachfolgenden Auszug an Regelwerken (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Arbeitsschutz à Gefahrstoffrecht:

  • DGUV Regel 101-004 (kontaminierte Bereiche)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • TRGS 505 (Blei)
  • TRGS 519 (Asbest)
  • TRGS 521 (KMF)
  • TRGS 524 (Arbeiten in kontaminierten Bereichen)
  • TRGS 551 (teerhaltige Erzeugnisse)

Nutzerschutz / Umgebungsschutz à Baurecht:

  • Landesbauordnung der Länder
  • Baustellenverordnung
  • Asbest-Richtlinie (für schwachgebundene Asbestprodukte)
  • PCB-Richtlinie

Deklaration / Entsorgung / Recyclingà Abfallrecht:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
  • PCB-AbfallVerordnung
  • LAGA-Mitteilung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle)
  • ErsatzbaustoffVerordnung
  • AltholzVerordnung

Für Abstimmungen mit Schadstoffsanierungsfirmen kann neuerdings auf die Regelungen der DIN 18448:2023-09 VOB Teil C - ATV - Arbeiten an schadstoffbelastenten baulichen und technischen Anlagen Bezug genommen werden.

Göttingen, 03.04.2025

Dr. Silke Triebold Michael Köhler, Geowissenschaftlerin Diplombiologe

Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nur auf die geprüften Probenmaterialien. Der UNTERSUCHUNGSBERICHT bestehend aus TEIL 1 BEFUNDUNG und TEIL 2 ANALYSENBERICHT darf nur vollständig, bzw. nach Absprache mit dem Bremer Umweltinstitut auszugsweise, wie- dergegeben werden.

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 1 VON 32

UNTERSUCHUNGSBERICHT

TEIL 2: ANALYSENBERICHT

1 Auftragsbeschreibung

Auftraggeber: Stadt Salzgitter, Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Herr Kötz Joachim-Campe-Straße 14 38226 Salzgitter

Auftragsdatum: 19.02.2025

Auftragnehmer: Bremer Umweltinstitut Gesellschaft für Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH Fahrenheitstraße 1 28359 Bremen

Prüfberichtsnummer: M 2681 BB

Probeneingang: 24.02.2025

Prüfzeitraum: 25.02.2025 bis 19.03.2025

Probenahmeort: Engeroder Str. 30-52, 38259 Salzgitter-Bad

Probenehmer: Dr. Silke Triebold, Erwin Schierek, beide Bremer Umweltinstitut

1.1 Probenbeschreibung Baumaterialproben

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2681 BB - 1Mischprobe aus: 1.1; 1.2; 1.3; 1.4; 1.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 1.1Nr. 32, KG, Fassade, Frontseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 1
M 2681 BB - 1.2Nr. 34, KG, Fassade, Frontseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 1
M 2681 BB - 1.3Nr. 40, KG, Fassade, Frontseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 1
M 2681 BB - 1.4Nr. 42, KG, Fassade, Frontseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 1
M 2681 BB - 1.5Nr. 44, KG, Fassade, Frontseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 1
M 2681 BB - 2Mischprobe aus: 2.1; 2.2; 2.3; 2.4; 2.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 2.1Nr. 50, KG, Fassade, Frontseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 2
M 2681 BB - 2.2Nr. 48, KG, Fassade, Frontseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 2
M 2681 BB - 2.3Nr. 38, KG, Fassade, Frontseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 2
M 2681 BB - 2.4Nr. 38, KG, Fassade, Frontseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 2
M 2681 BB - 2.5Nr. 36, KG, Fassade, Frontseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 2
M 2681 BB - 3Mischprobe aus: 3.1; 3.2; 3.3; 3.4; 3.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 3.1Nr. 30, KG, Fassade, Rückseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 3
M 2681 BB - 3.2Nr. 36, KG, Fassade, Rückseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 3
M 2681 BB - 3.3Nr. 36, KG, Fassade, Rückseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 3

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 2 VON 32

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2681 BB - 3.4Nr. 42, KG, Fassade, Rückseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 3
M 2681 BB - 3.5Nr. 48, KG, Fassade, Rückseite, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 3
M 2681 BB - 4Mischprobe aus: 4.1; 4.2; 4.3; 4.4; 4.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 4.1Nr. 28, KG, Fassade, Frontseite, Sockel, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 4
M 2681 BB - 4.2Nr. 36, KG, Fassade, Frontseite, Sockel, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 4
M 2681 BB - 4.3Nr. 52, KG, Fassade, Frontseite, Sockel, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 4
M 2681 BB - 4.4Nr. 52, KG, Fassade, Rückseite, Sockel, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 4
M 2681 BB - 4.5Nr. 40, KG, Fassade, Rückseite, Sockel, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 4
M 2681 BB - 5Mischprobe aus: 5.1; 5.2; 5.3; 5.4; 5.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 5.1Nr. 30, 1.OG, Whg. 10, Küche, Fensterlaibung, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 5
M 2681 BB - 5.2Nr. 30, EG, Whg. 8, Zimmer, Fensterlaibung, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 5
M 2681 BB - 5.3Nr. 30, EG, Whg. 8, Zimmer, Fensterlaibung, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 5
M 2681 BB - 5.4Nr. 32, EG, Whg. 12, Zimmer, Fensterlaibung, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 5
M 2681 BB - 5.5Nr. 34, EG, Whg. 15, Küche, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 5
M 2681 BB - 6Mischprobe aus: 6.1; 6.2; 6.3; 6.4; 6.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 6.1Nr. 38, 1. OG, Whg. 26, Zimmer, Fensterlaibung, oberer Wand- aufbau massivsiehe Probe – 6
M 2681 BB - 6.2Nr. 38, EG, Whg. 24, Küche, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 6
M 2681 BB - 6.3Nr. 42, 1. OG, Whg. 33, Zimmer, Fensterlaibung, oberer Wand- aufbau massivsiehe Probe – 6
M 2681 BB - 6.4Nr. 44, 1. OG, Whg. 37, Zimmer, Fensterlaibung, oberer Wand- aufbau massivsiehe Probe – 6
M 2681 BB - 6.5Nr. 48, 1. OG, Whg. 45, Küche, Fensterlaibung, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 6
M 2681 BB - 7Mischprobe aus: 7.1; 7.2; 7.3; 7.4; 7.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 7.1Nr. 48, EG, Whg. 43, Zimmer, Fensterlaibung, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 7
M 2681 BB - 7.2Nr. 48, EG, Whg. 43, Zimmer, Fensterlaibung, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 7
M 2681 BB - 7.3Nr. 50, EG, Whg. 47, Zimmer, Fensterlaibung, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 7
M 2681 BB - 7.4Nr. 52, EG, Whg. 51, Zimmer, Fensterlaibung, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 7
M 2681 BB - 7.5Nr. 52, 1. OG, Whg. 53, Küche, Fensterlaibung, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 7

[Seite 237]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 3 VON 32

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2681 BB - 8Mischprobe aus: 8.1; 8.2PCB
M 2681 BB - 8.1Nr. 44, KG, Fassade, Frontseite, Beschichtungsiehe Probe – 8
M 2681 BB - 8.2Nr. 28, KG, Fassade, Frontseite, Beschichtungsiehe Probe – 8, Schwer- metalle, Chrom VI
M 2681 BB - 9Mischprobe aus: 9.1; 9.2PCB
M 2681 BB - 9.1Nr. 50, KG, Fassade, Frontseite, Beschichtungsiehe Probe – 9
M 2681 BB - 9.2Nr. 38, KG, Fassade, Frontseite, Beschichtungsiehe Probe – 9, Schwer- metalle, Chrom VI
M 2681 BB - 10Mischprobe aus: 10.1; 10.2PCB
M 2681 BB - 10.1Nr. 28a, KG, Fassade, Rückseite, Sockel und Fenster, Beschich- tungsiehe Probe – 10
M 2681 BB - 10.2Nr. 32, KG, Fassade, Rückseite, Sockel und Fenster, Beschich- tungsiehe Probe – 10, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 11Mischprobe aus: 11.1; 11.2: 11.3PAK, Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 11.1Nr. 28, KG, Fassade, Sockel, schwarze Abdichtung und Beschich- tungsiehe Probe – 11
M 2681 BB - 11.2Nr. 38, KG, Fassade, Sockel, schwarze Abdichtung und Beschich- tungsiehe Probe – 11
M 2681 BB - 11.3Nr. 28a, KG, Fassade, Sockel, schwarze Abdichtung und Be- schichtungsiehe Probe – 11 (PAK) Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 12Mischprobe aus: 12.1; 12.2; 12.3; 12.4; 12.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 12.134, KG, Türlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 12
M 2681 BB - 12.240, KG, Türlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 12
M 2681 BB - 12.344, KG, Türlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 12
M 2681 BB - 12.430, KG, Türlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 12
M 2681 BB - 12.528a, KG, Türlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 12
M 2681 BB - 13Mischprobe aus: 13.1; 13.2; 13.3; 13.4; 13.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 13.138, KG, Türlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 13
M 2681 BB - 13.252, KG, Türlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 13
M 2681 BB - 13.352, KG, Türlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 13
M 2681 BB - 13.450, KG, Türlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 13
M 2681 BB - 13.548, KG, Türlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 13
M 2681 BB - 14Mischprobe aus: 14.1; 14.2; 14.3; 14.4; 14.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 14.128, KG, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 14
M 2681 BB - 14.230, KG, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 14
M 2681 BB - 14.334, KG, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 14
M 2681 BB - 14.440, KG, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 14
M 2681 BB - 14.530, KG, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 14
M 2681 BB - 15Mischprobe aus: 15.1; 15.2; 15.3; 15.4; 15.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 15.144, KG, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 15

[Seite 238]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 4 VON 32

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2681 BB - 15.238, KG, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 15
M 2681 BB - 15.352, KG, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 15
M 2681 BB - 15.450, KG, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 15
M 2681 BB - 15.544, KG, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 15
M 2681 BB - 16Mischprobe aus: 16.1; 16.2; 16.3; 16.4; 16.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 16.150, KG, Türlaibung, Fassade, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 16
M 2681 BB - 16.248, KG, Türlaibung, Fassade, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 16
M 2681 BB - 16.344, KG, Türlaibung, Fassade, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 16
M 2681 BB - 16.436, KG, Türlaibung, Fassade, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 16
M 2681 BB - 16.532, KG, Türlaibung, Fassade, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 16
M 2681 BB - 17Mischprobe aus: 17.1; 17.2; 17.3; 17.4; 17.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 17.132, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 17
M 2681 BB - 17.236, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 17
M 2681 BB - 17.350, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 17
M 2681 BB - 17.452, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 17
M 2681 BB - 17.530, KG, Fensterlaibung, Fassade, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 17
M 2681 BB - 1852, Whg. 53, 1. OG, Küche, Fensterlaibung, Fassade, Dichtungs- bandPAK, Asbest
M 2681 BB - 19Mischprobe aus: 19.1; 19.2; 19.3; 19.4; 19.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 19.152, DG, Treppenhaus, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 19
M 2681 BB - 19.252, DG, Treppenhaus, oberer Deckenaufbau massivsiehe Probe – 19
M 2681 BB - 19.352, DG, Treppenhaus, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 19
M 2681 BB - 19.452, EG, Treppenhaus, oberer Deckenaufbau massivsiehe Probe – 19
M 2681 BB - 19.552, 1. OG, Treppenhaus, oberer Deckenaufbau massivsiehe Probe – 19
M 2681 BB - 20Mischprobe aus: 20.1; 20.2; 20.3; 20.4; 20.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 20.152, EG, Treppenhaus, oberer Deckenaufbau Leichtbauelementsiehe Probe – 20
M 2681 BB - 20.252, EG, Treppenhaus, oberer Deckenaufbau Leichtbauelementsiehe Probe – 20
M 2681 BB - 20.352, 1. OG, Treppenhaus, oberer Deckenaufbau Leichtbauele- mentsiehe Probe – 20
M 2681 BB - 20.452, 1. OG, Treppenhaus, oberer Deckenaufbau Leichtbauele- mentsiehe Probe – 20
M 2681 BB - 20.552, 1. OG, Treppenhaus, oberer Deckenaufbau Leichtbauele- mentsiehe Probe – 20
M 2681 BB - 21Mischprobe aus: 21.1; 21.2PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 21.152, Treppenhaus, 1. OG, Wand, Beschichtungsiehe Probe – 21
M 2681 BB - 21.252, Treppenhaus, 1. OG, Wand, Beschichtungsiehe Probe – 21
M 2681 BB - 2252, Treppenhaus, 1. OG, Decke, BeschichtungPCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 2352, Treppenhaus, 1. OG, Holz, Treppe, Wohnungstüren, Be- schichtungPCB, Schwermetalle, Chrom VI

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 5 VON 32

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2681 BB - 24Mischprobe aus: 24.1; 24.2Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 24.152, EG, Treppenhaus, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 24
M 2681 BB - 24.252, EG, Treppenhaus, Wand, Dünnbettmörtelsiehe Probe – 24
M 2681 BB - 2552, EG, Treppenhaus, Wand, Fliese, BeschichtungBlei
M 2681 BB - 26Mischprobe aus: 26.1; 26.2; 26.3; 26.4; 26.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 26.136, KG, Fassade, Durchgang und Fenster, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 26
M 2681 BB - 26.238, KG, Fassade, Durchgang und Fenster, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 26
M 2681 BB - 26.348, KG, Fassade, Durchgang und Fenster, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 26
M 2681 BB - 26.452, 1. OG, Fassade, Durchgang und Fenster, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 26
M 2681 BB - 26.538, KG, Fassade, Durchgang und Fenster, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 26
M 2681 BB - 2752, 1. OG, Treppenhaus, Boden, Kleber, BodenbelagAsbest
M 2681 BB - 2830, KG, Fassade, Dämmung um Erdreich vor dem Sockel, Poly- styrolHBCD
M 2681 BB - 29Mischprobe aus: 29.1; 29.2; 29.3; 29.4; 29.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 29.152, Whg. 53, 1. OG, Bad, Reparaturstelle, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 29
M 2681 BB - 29.252, Whg. 53, 1. OG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 29
M 2681 BB - 29.352, Whg. 53, 1. OG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 29
M 2681 BB - 29.452, Whg. 53, 1. OG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 29
M 2681 BB - 29.552, Whg. 53, 1. OG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Deckenauf- bau massivsiehe Probe – 29
M 2681 BB - 30Mischprobe aus: 30.1; 30.2; 30.3; 30.4; 30.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 30.152 Whg. 51. EG, Zimmer, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe -30
M 2681 BB - 30.252 Whg. 52. EG, Zimmer, oberer Deckenaufbau massivsiehe Probe – 30
M 2681 BB - 30.352 Whg. 54. 1. OG, Bad, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 30
M 2681 BB - 30.452 Whg. 53. 1. OG, Flur, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 30
M 2681 BB - 30.552 Whg. 53. 1. OG, Zimmer, oberer Deckenaufbau massivsiehe Probe – 30
M 2681 BB - 31Mischprobe aus: 31.1; 31.2; 31.3; 31.4Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 31.152, Whg. 53, 1. OG, Bad, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 31
M 2681 BB - 31.252, Whg. 53, 1. OG, Küche, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 31
M 2681 BB - 31.352, Whg. 54, 1. OG, Bad, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 31
M 2681 BB - 31.452, Whg. 54, 1. OG, Küche, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 31
M 2681 BB - 3252, Whg. 53, 1. OG, Bad, Wand, Fliese, BeschichtungBlei
M 2681 BB - 3352, Whg. 53, 1. OG, Küche, Wand, Fliese, BeschichtungBlei

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 6 VON 32

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2681 BB - 34Mischprobe aus: 34.1; 34.2; 34.3PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 34.152, Whg. 53, 1. OG, Zimmer, Boden, Beschichtungsiehe Probe – 34
M 2681 BB - 34.252, Whg. 53, 1. OG, Zimmer, Boden, Beschichtungsiehe Probe – 34
M 2681 BB - 34.352, Whg. 51, EG, Zimmer, Boden, Beschichtungsiehe Probe – 34
M 2681 BB - 35Mischprobe aus: 35.1; 35.2; 35.3; 35.4PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 35.152, Whg. 53, 1. OG, Zimmer, Tür, Beschichtungsiehe Probe – 35
M 2681 BB - 35.252, Whg. 53, 1. OG, Zimmer, Türlaibung, Beschichtungsiehe Probe – 35
M 2681 BB - 35.352, Whg. 54, 1. OG, Zimmer, Türlaibung, Beschichtungsiehe Probe – 35
M 2681 BB - 35.452, Whg. 54, 1. OG, Zimmer, Türlaibung, Beschichtungsiehe Probe – 35
M 2681 BB - 3652, Whg. 53, 1. OG, Bad, elastischer BodenbelagAsbest
M 2681 BB - 3752, Whg. 53, 1. OG, Bad, Kleber, AusgleichsmasseAsbest
M 2681 BB - 38Mischprobe aus: 38.1; 38.2; 38.3; 38.4; 38.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 38.152, Whg. 54, 1. OG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 38
M 2681 BB - 38.252, Whg. 54, 1. OG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe – 38
M 2681 BB - 38.352, Whg. 54, 1. OG, Flur, Reparaturstelle, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 38
M 2681 BB - 38.452, Whg. 54, 1. OG, Küche, Reparaturstelle, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 38
M 2681 BB - 38.552, Whg. 54, 1. OG, Bad, Reparaturstelle, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe – 38
M 2681 BB - 39Mischprobe aus: 39.1; 39.2; 39.3; 39.4Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 39.152, Whg. 53, 1. OG, Bad, Boden, Fugenmörtelsiehe Probe – 39
M 2681 BB - 39.252, Whg. 54, 1. OG, Bad, Boden, Fugenmörtelsiehe Probe – 39
M 2681 BB - 39.352, Whg. 51, EG, Bad, Boden, Fugenmörtelsiehe Probe – 39
M 2681 BB - 39.452, Whg. 52, EG, Bad, Boden, Fugenmörtelsiehe Probe – 39
M 2681 BB - 40Mischprobe aus: 40.1; 40.2; 40.3; 40.4; 40.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 40.152, Whg. 51, EG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 40
M 2681 BB - 40.252, Whg. 51, EG, Küche, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 40
M 2681 BB - 40.352, Whg. 51, EG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 40
M 2681 BB - 40.452, Whg. 51, EG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 40
M 2681 BB - 40.552, Whg. 51, EG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 40
M 2681 BB - 4152, Whg. 54, 1.OG, Bad, Boden, elastischer BelagAsbest
M 2681 BB - 4252, Whg. 54, 1.OG, Bad, Boden, KleberAsbest
M 2681 BB - 4352, Whg. 54, 1.OG, Bad, Boden, Ausgleichsmasse, KleberAsbest
M 2681 BB - 4452, Whg. 54, 1.OG, Zimmer, Boden, elastischer BelagAsbest
M 2681 BB - 4552, Treppenhaus, 1.OG, Boden, TrittschalldämmungAsbest
M 2681 BB - 4652, Whg. 54, 1.OG, Bad, Boden, BeschichtungPAK

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 7 VON 32

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2681 BB - 4752, Whg. 54, 1.OG, Bad, Boden, Beschichtungsiehe Probe – 104
M 2681 BB - 48Mischprobe aus: 48.1; 48.2; 48.3; 48.4; 48.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 48.152, Whg. 53, 1.OG, Zimmer, Wand; Türlaibung, oberer Wand- aufbausiehe Probe – 48
M 2681 BB - 48.252, Whg. 53, 1.OG, Flur, Wand; Türlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 48
M 2681 BB - 48.352, Whg. 54, 1.OG, Zimmer, Wand; Türlaibung, oberer Wand- aufbausiehe Probe – 48
M 2681 BB - 48.452, Whg. 53, 1.OG, Bad, Wand; Türlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 48
M 2681 BB - 48.552, Treppenhaus, 1.OG, Wand; Türlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 48
M 2681 BB - 4952, Whg. 51,EG, Bad, Boden, Beschichtungsiehe Probe – 104
M 2681 BB - 50Mischprobe aus: 50.1; 50.2; 50.3; 50.4; 50.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 50.152, Whg. 52, EG, Küche, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 50
M 2681 BB - 50.252, Whg. 52, EG, Küche, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 50
M 2681 BB - 50.352, Whg. 52, EG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 50
M 2681 BB - 50.452, Whg. 52, EG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 50
M 2681 BB - 50.552, Whg. 52, EG, Zimmer, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 50
M 2681 BB - 51Mischprobe aus: 51.1; 51.2; 51.3; 51.4; 51.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 51.152, Whg. 51, EG, Zimmer, Türlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 51
M 2681 BB - 51.252, Whg. 51, EG, Flur, Türlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 51
M 2681 BB - 51.352, Whg. 52, EG, Zimmer, Türlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 51
M 2681 BB - 51.452, Whg. 52, EG, Flur, Türlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 51
M 2681 BB - 51.552, Treppenhaus, EG, Türlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 51
M 2681 BB - 5252, Whg. 51, EG, Bad, Boden, elastischer BelagAsbest
M 2681 BB - 5352, Whg. 52, EG, Bad, Boden, BeschichtungPAK, siehe Probe – 104
M 2681 BB - 5452, Whg. 51, EG, Bad, Boden, elastischer BelagAsbest
M 2681 BB - 55Mischprobe aus: 55.1; 55.2; 55.3; 55.4Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 55.152, Whg. 51, EG, Bad, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 55
M 2681 BB - 55.252, Whg. 51, EG, Küche, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 55
M 2681 BB - 55.352, Whg. 52, EG, Küche, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 55
M 2681 BB - 55.452, Whg. 51, EG, Bad, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 55
M 2681 BB - 5652, Treppenhaus, 1.OG, Boden, elastischer BelagAsbest
M 2681 BB - 57Mischprobe aus: 57.1; 57.2; 57.3PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 57.152, Whg. 51, EG, Flur, Türlaibung, Beschichtung, weiß/beigesiehe Probe – 57
M 2681 BB - 57.252, Whg. 52, EG, Zimmer, Türlaibung, Beschichtung, weißsiehe Probe – 57
M 2681 BB - 57.352, Whg. 52, EG, Zimmer, Tür, Beschichtung, weißsiehe Probe – 57
M 2681 BB - 58Mischprobe aus: 58.1; 58.2PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 58.152, Whg. 51, EG, Zimmer, Wand, Beschichtung, gelbsiehe Probe – 58
M 2681 BB - 58.252, Whg. 51, EG, Zimmer, Wand, Beschichtung, rosasiehe Probe – 58

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 8 VON 32

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2681 BB - 5952, Whg. 51, EG, Bad, Boden, Kleber, AusgleichsmasseAsbest
M 2681 BB - 6052, Whg. 52, EG, Bad, Boden, Kleber schwarz, AusgleichsmasseAsbest
M 2681 BB - 6152, Whg. 52, EG, Bad, Boden, Kleber, AusgleichsmasseAsbest
M 2681 BB - 6252, KG, Fenster, Fensterkitt, SpezialaufbauAsbest
M 2681 BB - 6352, Whg. 51, EG, Bauteil, Dichtungsband, KaminklappeAsbest
M 2681 BB - 6438, KG, Fensterlaibung, Fassade, DichtungsbandAsbest
M 2681 BB - 65Mischprobe aus: 65.1; 65.2PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 65.152, KG, Wand, Beschichtung, weißsiehe Probe – 65
M 2681 BB - 65.252, KG, Wand, Beschichtung, weiß, grau, dunkelgrausiehe Probe – 65
M 2681 BB - 66Mischprobe aus: 66.1; 66.2PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 66.152, KG, Tür, Beschichtung, grausiehe Probe – 66
M 2681 BB - 66.252, KG, Tür, Beschichtung, blausiehe Probe – 66
M 2681 BB - 6752, KG, Boden, elastischer Belag, StragulaAsbest
M 2681 BB - 6852, KG, Boden, elastischer Belag, StragulaAsbest
M 2681 BB - 6952, KG, Boden, elastischer Belag, StragulaAsbest
M 2681 BB - 7052, KG, Boden, elastischer Belag, StragulaAsbest
M 2681 BB - 71Mischprobe aus: 71.1; 71.2; 71.3; 71.4; 71.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 71.152, KG, Wand, spezielle Mörtel mit Beschichtungsiehe Probe – 71
M 2681 BB - 71.252, KG, Wand, spezielle Mörtel mit Beschichtungsiehe Probe – 71
M 2681 BB - 71.352, KG, Wand, spezielle Mörtel mit Beschichtungsiehe Probe – 71
M 2681 BB - 71.452, KG, Wand, spezielle Mörtel mit Beschichtungsiehe Probe – 71
M 2681 BB - 71.552, KG, Wand, spezielle Mörtel mit Beschichtungsiehe Probe – 71
M 2681 BB - 7252, KG, Boden, BeschichtungPCB
M 2681 BB - 73Mischprobe aus: 73.1; 73.2Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 73.152, KG, Bauteil, Rohrisolierungsiehe Probe – 73
M 2681 BB - 73.252, KG, Bauteil, Rohrisolierungsiehe Probe – 73
M 2681 BB - 74Mischprobe aus: 74.1; 74.2; 74.3; 74.4; 74.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 74.152, KG, spezielle Mörtelsiehe Probe – 74
M 2681 BB - 74.252, KG, Fugenmörtelsiehe Probe – 74
M 2681 BB - 74.352, KG, spezielle Mörtelsiehe Probe – 74
M 2681 BB - 74.452, KG, oberer Deckenaufbau massivsiehe Probe – 74
M 2681 BB - 74.552, KG, oberer Deckenaufbau massivsiehe Probe – 74
M 2681 BB - 75Mischprobe aus: 75.1; 75.2; 75.3; 75.4; 75.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 75.138, Whg. 24, EG, Zimmer, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 75
M 2681 BB - 75.238, Whg. 24, EG, Zimmer, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 75
M 2681 BB - 75.338, Whg. 24, EG, Zimmer, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 75
M 2681 BB - 75.438, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, Wand, oberer Wandaufbausiehe Probe – 75

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 9 VON 32

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2681 BB - 75.538, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, Decke, oberer Deckenaufbausiehe Probe – 75
M 2681 BB - 76Mischprobe aus: 76.1; 76.2; 76.3; 76.4; 76.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 76.138, Whg. 24, EG, Zimmer, Wand, Türlaibung, oberer Wandauf- bausiehe Probe – 76
M 2681 BB - 76.238, Whg. 24, EG, Flur, Wand, Türlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 76
M 2681 BB - 76.338, Whg. 24, EG, Flur, Wand, Türlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 76
M 2681 BB - 76.438, Whg. 26, 1.OG, Küche, Wand, Türlaibung, oberer Wandauf- bausiehe Probe – 76
M 2681 BB - 76.538, Whg. 26, 1.OG, Flur, Wand, Türlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 76
M 2681 BB - 77Mischprobe aus: 77.1; 77.2; 77.3; 77.4; 77.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 77.138, Whg. 26, 1.OG, Küche, Wand, Reparaturstelle, oberer Wand- aufbausiehe Probe – 77
M 2681 BB - 77.238, Whg. 26, 1.OG, Küche, Wand, Reparaturstelle, oberer Wand- aufbausiehe Probe – 77
M 2681 BB - 77.338, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, Wand, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 77
M 2681 BB - 77.438, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, Wand, Reparaturstelle, oberer Wandaufbausiehe Probe – 77
M 2681 BB - 77.538, Whg. 26, 1.OG, Küche, Wand, Reparaturstelle, oberer Wand- aufbausiehe Probe – 77
M 2681 BB - 78Mischprobe aus: 78.1; 78.2; 78.3; 78.4; 78.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 78.138, Whg. 24, EG, Zimmer, Wand, Reparaturstelle, oberer Wand- aufbausiehe Probe – 78
M 2681 BB - 78.238, Whg. 24, EG, Zimmer, Wand, Reparaturstelle, oberer Wand- aufbausiehe Probe – 78
M 2681 BB - 78.338, Whg. 24, EG, Zimmer, Wand, Reparaturstelle, oberer Wand- aufbausiehe Probe – 78
M 2681 BB - 78.438, Whg. 24, EG, Zimmer, Wand, Reparaturstelle, oberer Wand- aufbausiehe Probe – 78
M 2681 BB - 78.538, Whg. 24, EG, Zimmer, Wand, Reparaturstelle, oberer Wand- aufbausiehe Probe – 78
M 2681 BB - 79Mischprobe aus: 79.1; 79.2; 79.3; 79.4Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 79.138, Whg. 26, 1.OG, Bad, Boden, Fugenmörtelsiehe Probe – 79
M 2681 BB - 79.238, Whg. 26, 1.OG, Bad, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 79
M 2681 BB - 79.338, Whg. 26, 1.OG, Küche, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 79
M 2681 BB - 79.438, Whg. 26, 1.OG, Küche, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 79
M 2681 BB - 80Mischprobe aus: 80.1; 80.2; 80.3; 80.4Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 80.138, Whg. 24, EG, Bad, Boden, Fugenmörtelsiehe Probe – 80
M 2681 BB - 80.238, Whg. 24, EG, Bad, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe - 80
M 2681 BB - 80.338, Whg. 24, EG, Küche, Wand, Fugenmörtelsiehe Probe – 80
M 2681 BB - 80.438, Whg. 24, EG, Küche, Wand, Spachtelmassesiehe Probe – 80
M 2681 BB - 8138, Whg. 24, EG, Bad, Boden, FlieseBlei
M 2681 BB - 8238, Whg. 24, EG, Bad, Wand, FlieseBlei

[Seite 244]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 10 VON 32

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2681 BB - 8338, Whg. 24, EG, Küche, Wand, FlieseBlei
M 2681 BB - 8438, Whg. 26, 1.OG, Bad, Boden, FlieseBlei
M 2681 BB - 8538, Whg. 26, 1.OG, Küche, Wand, FlieseBlei
M 2681 BB - 8638, Whg. 26, 1.OG, Bad, Wand, FlieseBlei
M 2681 BB - 87Mischprobe aus: 87.1; 87.2PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 87.138, Whg. 24, EG, Zimmer, Boden, Beschichtungsiehe Probe – 87
M 2681 BB - 87.238, Whg. 26, 1.OG, Küche, Boden, Beschichtungsiehe Probe – 87
M 2681 BB - 88Mischprobe aus: 88.1; 88.2PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 88.138, Whg. 24, EG, Zimmer, Türlaibung, Beschichtungsiehe Probe – 88
M 2681 BB - 88.238, Whg. 24, EG, Zimmer, Tür, Beschichtungsiehe Probe – 88
M 2681 BB - 8938, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, Boden, elastischer BodenbelagAsbest
M 2681 BB - 9038, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, Boden, KleberAsbest
M 2681 BB - 9138, Whg. 24, EG, Bad, Boden, AusgleichsmasseAsbest
M 2681 BB - 9238, Whg. 24, EG, Bad, Boden, AbdichtungsbahnAsbest
M 2681 BB - 93Mischprobe aus: 93.1; 93.2; 93.3; 93.4PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 93.138, Whg. 24, EG, Zimmer, Wand, Beschichtungsiehe Probe – 93
M 2681 BB - 93.238, Whg. 24, EG, Küche, Decke, Beschichtungsiehe Probe – 93
M 2681 BB - 93.338, Whg. 24, EG, Bad, Wand, Beschichtungsiehe Probe – 93
M 2681 BB - 93.438, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, Wand, Fensterlaibung, Beschich- tungsiehe Probe – 93
M 2681 BB - 94Mischprobe aus: 94.1; 94.2; 94.3Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 94.138, Whg. 24, EG, Bad, Decke, oberer Deckenaufbau, Leichtbau- elementsiehe Probe – 94
M 2681 BB - 94.238, Whg. 24, EG, Bad, Decke, oberer Deckenaufbau, Leichtbau- elementsiehe Probe – 94
M 2681 BB - 94.338, Whg. 24, EG, Bad, Decke, oberer Deckenaufbau, Leichtbau- elementsiehe Probe – 94
M 2681 BB - 9538, Whg. 24, EG, Küche, Boden, elastischer BelagAsbest
M 2681 BB - 9638, Whg. 24, EG, Küche, Boden, Kleber, AusgleichsmasseAsbest
M 2681 BB - 9738, Whg. 26, 1.OG, Bad, Boden, AusgleichsmasseAsbest
M 2681 BB - 9838, Whg. 26, 1.OG, Bad, Boden, AusgleichsmasseAsbest
M 2681 BB - 9938, Whg. 26, 1.OG, Flur, Boden, elasticher BelagAsbest
M 2681 BB - 10038, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, Boden, elastischer BelagAsbest
M 2681 BB - 10138, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, Boden, PutzeAsbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 102Mischprobe aus: 102.1; 102.2Rückstellprobe
M 2681 BB - 102.144, EG, Fassade, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 102
M 2681 BB - 102.248, EG, Fassade, Fensterlaibung, oberer Wandaufbausiehe Probe – 102

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 11 VON 32

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 2681 BB - 103Mischprobe aus: 103.1; 103.2PCB, Schwermetalle, Chrom VI
M 2681 BB - 103.144, EG, Fassade, Fensterlaibung, Beschichtungsiehe Probe – 103
M 2681 BB - 103.248, EG, Fassade, Fensterlaibung, Beschichtungsiehe Probe – 103
M 2681 BB - 104Mischprobe aus: 46; 47; 49; 53Asbest (NG ca.0,001%)
M 2681 BB - 10530, hinter dem Gebäude, StraßenasphaltPAK, Asbest (quantitativ)

NG = Nachweisgrenze PCB = Polychlorierte Biphenyle PAK = Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

2 Prüfverfahren

2.1 Probenahme von Baumaterialproben zur Untersuchung auf Asbest

Die Probenahme von Wand-/Deckenaufbauten erfolgt in Anlehnung an das BT-Verfahren 32 (BGI 664). Ziel der Beprobung ist die Analyse des potentiell Asbesthaltigen Spachtels. Hierbei werden bei massiven Wand- aufbauten im oberen Wandaufbau Farbschichten, Spachtel und teilweise Putze mit beprobt und bei Leicht- bauwänden Farbschichten, Spachtelmassen und Reste des Gipskartons. Durch geeignete Präparation der Probe im Labor wird möglichst wenig Material des tiefen, unkritischen Wandaufbaus in die Analyse gegeben (Gleiches gilt entsprechend für Deckenaufbauten). Die Untersuchung wird in der Regel als Mischprobenun- tersuchung durchgeführt.

Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.2 Prüfverfahren zur qualitativen Untersuchung von Materialproben auf Asbest

Die Untersuchung von Wand-/Deckenaufbauten erfolgt in Anlehnung an VDI 3866, Blatt 5:2017-06 Anhang B. Die Auswertung erfolgt mittels Elektronenmikroskopie (REM) mit Röntgenmikroanalyse (EDX) (Nachweisgrenze ca. 0,001%).

Die Untersuchung weiterer Materialproben erfolgt in Anlehnung an VDI 3866, Blatt 5:2017-06. Die Auswer- tung erfolgt mittels Elektronenmikroskopie (REM) mit Röntgenmikroanalyse (EDX) nach VDI 3866, Blatt 5:2017-06 Anhang B (Nachweisgrenze ca. 0,001%), bzw. analog VDI 3866, Blatt 5:2017-06 (Nachweis- grenze <1%).

Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.3 Prüfverfahren zur quantitativen Untersuchung von Materialproben auf Asbest

Die Untersuchung erfolgt gemäß BIA-Verfahren 7487:1997-04 sowie gemäß BIA-Verfahren 7487:1997-04 unter der Berücksichtigung der Vorgaben der TRGS 517.

Akkreditierungsstatus: Die Analysen wurden im Unterauftrag an ein für das Verfahren akkreditiertes Labor vergeben.

2.4 Prüfverfahren zur Untersuchung auf HBCD

PAW 105:2024-08-16

  1. Extraktion mit Aceton
  2. Trennung, Identifizierung und Quantifizierung mittels LC-MS/MS

Akkreditierungsstatus: das Verfahren unterliegt nicht der Akkreditierung der Bremer Umweltinstitut GmbH.

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 12 VON 32

2.5 Prüfverfahren zur Untersuchung von Baumaterialien auf Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

PAW 06:2023-05

  1. Soxhlet-Extraktion mit Toluol
  2. Einengung des Extraktes
  3. Aufreinigung über Minikieselgelsäule
  4. Trennung, Identifizierung und Quantifizierung kapillargaschromatographisch mit GC/MS

Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.6 Prüfverfahren zur Untersuchung von Materialproben auf Schwermetalle

  1. Mikrowellenaufschluss nach DIN EN 16711-1:2016-02
  2. Quantitative Bestimmung mittels ICP-MS gemäß DIN EN ISO 17294-2:2024-03, abweichend für Quecksilber: Absicherung nach DIN EN ISO 17852:2008-04

Analytik wurde an ein für das Analyseverfahren akkreditiertes Labor vergeben.

2.7 Prüfverfahren zur Untersuchung von Materialproben auf Blei

  1. Mikrowellenaufschluss nach DIN EN 16711-1:2016-02
  2. Quantitative Bestimmung nach DIN EN ISO 17075-1:2017-05 (Kapitel 7.3 - 7.5)

Analytik wurde an ein für das Analyseverfahren akkreditiertes Labor vergeben.

2.8 Prüfverfahren zur Untersuchung von Materialproben auf Chrom VI

  1. Herstellen eines Eluats nach DIN EN 12457-4:2003-01
  2. Quantitative Bestimmung mittels ICP-MS gemäß DIN EN ISO 17294-2:2024-03

Analytik wurde an ein für das Analyseverfahren akkreditiertes Labor vergeben.

2.9 Prüfverfahren zur Untersuchung von Baumaterialien auf Polychlorierte Biphenyle (PCB)

PAW 029:2023-05

  1. Soxhlet-Extraktion mit n-Hexan
  2. Aufreinigung mit konzentrierter Schwefelsäure
  3. Trennung, Identifizierung und Quantifizierung kapillargaschromatographisch mit GC/MS

Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 13 VON 32

3 Ergebnisse

3.1 Ergebnis der Untersuchung der Baumaterialproben auf Asbest

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 1M 2681BB - 1Mischprobe aus: 1.1; 1.2;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
1.3; 1.4; 1.5massiv
M 2681BB - 1.132, KG, Fassade, Front-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
seite
M 2681BB - 1.234, KG, Fassade, Front-
seite
M 2681BB - 1.340, KG, Fassade, Front-
seite
M 2681BB - 1.442, KG, Fassade, Front-
seite
M 2681BB - 1.544, KG, Fassade, Front-
seite
M 2681BB - 2Mischprobe aus: 2.1; 2.2; 2.3; 2.4; 2.5Mischprobe aus: 2.1; 2.2;oberer Wandaufbau massivAsbest wurde nicht nachgewiesen.
2.3; 2.4; 2.5Die Probe enthält künstliche Mineralfa-
sern (Typ: Glaswolle) mit lungengängi-
gen Faseranteilen.
M 2681BB - 2.150, KG, Fassade, Front-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
seite
M 2681BB - 2.248, KG, Fassade, Front-
seite
M 2681BB - 2.338, KG, Fassade, Front-
seite
M 2681BB - 2.438, KG, Fassade, Front-
seite
M 2681BB - 2.536, KG, Fassade, Front-
seite
M 2681BB - 3Mischprobe aus: 3.1; 3.2;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
3.3; 3.4; 3.5massiv
M 2681BB - 3.130, KG, Fassade, Rückseiteoberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
M 2681BB - 3.236, KG, Fassade, Rückseite
M 2681BB - 3.336, KG, Fassade, Rückseite
M 2681BB - 3.442, KG, Fassade, Rückseite
M 2681BB - 3.548, KG, Fassade, Rückseite

[Seite 248]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 14 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 4M 2681BB - 4Mischprobe aus: 4.1; 4.2;oberer WandaufbauDie Probe enthält Chrysotilasbest.1)Die Probe enthält Chrysotilasbest.1)
4.3; 4.4; 4.5massiv
M 2681BB - 4.128, KG, Fassade, Front-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
seite, Sockel
M 2681BB - 4.236, KG, Fassade, Front-
seite, Sockel
M 2681BB - 4.352, KG, Fassade, Front-
seite, Sockel
M 2681BB - 4.452, KG, Fassade, Rück-
seite, Sockel
M 2681BB - 4.540, KG, Fassade, Rück-
seite, Sockel
M 2681BB - 5Mischprobe aus: 5.1; 5.2;oberer WandaufbauDie Probe enthält Amphibolasbest
5.3; 5.4; 5.5massiv(Typ: Anthophyllit).
M 2681BB - 5.130, 1.OG, Whg. 10, Küche,oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
Fensterlaibung
M 2681BB - 5.230, EG, Whg. 8, Zimmer,
Fensterlaibung
M 2681BB - 5.330, EG, Whg. 8, Zimmer,
Fensterlaibung
M 2681BB - 5.432, EG, Whg. 12, Zimmer,
Fensterlaibung
M 2681BB - 5.534, EG, Whg. 15, Küche,
Fensterlaibung
M 2681BB - 6Mischprobe aus: 6.1; 6.2;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
6.3; 6.4; 6.5massiv
M 2681BB - 6.138, 1. OG, Whg. 26, Zim-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
mer, Fensterlaibung
M 2681BB - 6.238, EG, Whg. 24, Küche,
Fensterlaibung
M 2681BB - 6.342, 1. OG, Whg. 33, Zim-
mer, Fensterlaibung
M 2681BB - 6.444, 1. OG, Whg. 37, Zim-
mer, Fensterlaibung
M 2681BB - 6.548, 1. OG, Whg. 45, Kü-
che, Fensterlaibung
  1. Es handelt sich um Spuren von Asbest (ein Faserbündel im untersuchten Probenmaterial)

[Seite 249]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 15 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 7M 2681BB - 7Mischprobe aus: 7.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
7.2; 7.3; 7.4; 7.5massiv
M 2681BB - 7.148, EG, Whg. 43, Zim-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
mer, Fensterlaibung
M 2681BB - 7.248, EG, Whg. 43, Zim-
mer, Fensterlaibung
M 2681BB - 7.350, EG, Whg. 47, Zim-
mer, Fensterlaibung
M 2681BB - 7.452, EG, Whg. 51, Zim-
mer, Fensterlaibung
M 2681BB - 7.552, 1. OG, Whg. 53, Kü-
che, Fensterlaibung
M 2681BB - 11Mischprobe aus: 11.1;schwarze AbdichtungAsbest wurde nicht nachgewiesen.
11.2und Beschichtung
M 2681BB - 11.128, KG, Fassade, Sockelschwarze Abdichtung und BeschichtungOhne Einzeluntersuchung.
M 2681BB - 11.238, KG, Fassade, Sockel
M 2681BB - 12M 2681BB - 12Mischprobe aus: 12.1;oberer WandaufbauDie Probe enthält Chrysotil- und
12.2; 12.3; 12.4; 12.5massivAmphibolasbest (Typ: Aktinolith).
M 2681BB - 12.134, KG, Türlaibungoberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
M 2681BB - 12.240, KG, Türlaibung
M 2681BB - 12.344, KG, Türlaibung
M 2681BB - 12.430, KG, Türlaibung
M 2681BB - 12.528a, KG, Türlaibung
M 2681BB - 13M 2681BB - 13Mischprobe aus: 13.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
13.2; 13.3; 13.4; 13.5massiv
M 2681BB - 13.138, KG, Türlaibungoberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
M 2681BB - 13.252, KG, Türlaibung
M 2681BB - 13.352, KG, Türlaibung
M 2681BB - 13.450, KG, Türlaibung
M 2681BB - 13.548, KG, Türlaibung

[Seite 250]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 16 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 14M 2681BB - 14Mischprobe aus: 14.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
14.2; 14.3; 14.4; 14.5massiv
M 2681BB - 14.128, KG, Fensterlaibungoberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
M 2681BB - 14.230, KG, Fensterlaibung
M 2681BB - 14.334, KG, Fensterlaibung
M 2681BB - 14.440, KG, Fensterlaibung
M 2681BB - 14.530, KG, Fensterlaibung
M 2681BB - 15M 2681BB - 15Mischprobe aus: 15.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
15.2; 15.3; 15.4; 15.5massiv
M 2681BB - 15.144, KG, Fensterlaibungoberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
M 2681BB - 15.238, KG, Fensterlaibung
M 2681BB - 15.352, KG, Fensterlaibung
M 2681BB - 15.450, KG, Fensterlaibung
M 2681BB - 15.544, KG, Fensterlaibung
M 2681BB - 16M 2681BB - 16Mischprobe aus: 16.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
16.2; 16.3; 16.4; 16.5massiv
M 2681BB - 16.150, KG, Türlaibung, Fas-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
sade
M 2681BB - 16.248, KG, Türlaibung, Fas-
sade
M 2681BB - 16.344, KG, Türlaibung, Fas-
sade
M 2681BB - 16.436, KG, Türlaibung, Fas-
sade
M 2681BB - 16.532, KG, Türlaibung, Fas-
sade
M 2681BB - 17Mischprobe aus: 17.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
17.2; 17.3; 17.4; 17.5massiv
M 2681BB - 17.132, KG, Fensterlaibung,oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
Fassade
M 2681BB - 17.236, KG, Fensterlaibung,
Fassade
M 2681BB - 17.350, KG, Fensterlaibung,
Fassade
M 2681BB - 17.452, KG, Fensterlaibung,
Fassade
M 2681BB - 17.530, KG, Fensterlaibung,
Fassade

[Seite 251]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 17 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 19M 2681BB - 19Mischprobe aus: 19.1;oberer Wand- und De-Die Probe enthält Chrysotilasbest.Die Probe enthält Chrysotilasbest.
19.2; 19.3; 19.4; 19.5ckenaufbau massiv
M 2681BB - 19.152, DG, Treppenhaus52, DG, Treppenhausoberer WandaufbauOhne Einzeluntersuchung.
massiv
M 2681BB - 19.252, DG, Treppenhausoberer Deckenaufbau
massiv
M 2681BB - 19.352, DG, Treppenhausoberer Wandaufbau
massiv
M 2681BB - 19.452, EG, Treppenhausoberer Deckenaufbau
massiv
M 2681BB - 19.552, 1. OG, Treppenhausoberer Deckenaufbau
massiv
M 2681BB - 20Mischprobe aus: 20.1;oberer DeckenaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
20.2; 20.3; 20.4; 20.5Leichtbauelement
M 2681BB - 20.152, EG, Treppenhausoberer Deckenaufbau LeichtbauelementOhne Einzeluntersuchung.
M 2681BB - 20.252, EG, Treppenhaus
M 2681BB - 20.352, 1. OG, Treppenhaus
M 2681BB - 20.452, 1. OG, Treppenhaus
M 2681BB - 20.552, 1. OG, Treppenhaus
M 2681BB - 24M 2681BB - 24Mischprobe aus: 24.1;Fugen- und Dünnbett-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
24.2mörtel
M 2681BB - 24.152, EG, Treppenhaus,FugenmörtelOhne Einzeluntersuchung.
Wand
M 2681BB - 24.252, EG, Treppenhaus,Dünnbettmörtel
Wand
M 2681BB - 26Mischprobe aus: 26.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
26.2; 26.3; 26.4; 26.5massiv
M 2681BB - 26.136, KG, Fassade, Durch-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
gang und Fenster
M 2681BB - 26.238, KG, Fassade, Durch-
gang und Fenster
M 2681BB - 26.348, KG, Fassade, Durch-
gang und Fenster
M 2681BB - 26.452, 1. OG, Fassade,
Durchgang und Fenster
M 2681BB - 26.538, KG, Fassade, Durch-
gang und Fenster

[Seite 252]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 18 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 29M 2681BB - 29Mischprobe aus: 29.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
29.2; 29.3; 29.4; 29.5massiv
M 2681BB - 29.152, Whg. 53, 1. OG,oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
Bad, Reparaturstelle
M 2681BB - 29.252, Whg. 53, 1. OG,
Zimmer, Reparaturstelle
M 2681BB - 29.352, Whg. 53, 1. OG,
Zimmer, Reparaturstelle
M 2681BB - 29.452, Whg. 53, 1. OG,
Zimmer, Reparaturstelle
M 2681BB - 29.552, Whg. 53, 1. OG,
Zimmer, Reparaturstelle
M 2681BB - 30Mischprobe aus: 30.1;oberer Wand- und De-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
30.2; 30.3; 30.4; 30.5ckenaufbau massiv
M 2681BB - 30.152 Whg. 51. EG, Zim-oberer WandaufbauOhne Einzeluntersuchung.
mermassiv
M 2681BB - 30.252 Whg. 52. EG, Zim-oberer Deckenaufbau
mermassiv
M 2681BB - 30.352 Whg. 54. 1. OG, Bad52 Whg. 54. 1. OG, Badoberer Wandaufbau
massiv
M 2681BB - 30.452 Whg. 53. 1. OG, Fluroberer Wandaufbau
massiv
M 2681BB - 30.552 Whg. 53. 1. OG,oberer Deckenaufbau
Zimmermassiv
M 2681BB - 31Mischprobe aus: 31.1;FugenmörtelFugenmörtelAsbest wurde nicht nachgewiesen.
31.2; 31.3; 31.4
M 2681BB - 31.152, Whg. 53, 1. OG,FugenmörtelOhne Einzeluntersuchung.
Bad, Wand
M 2681BB - 31.252, Whg. 53, 1. OG,
Küche, Wand
M 2681BB - 31.352, Whg. 54, 1. OG,
Bad, Wand
M 2681BB - 31.452, Whg. 54, 1. OG,
Küche, Wand
M 2681BB - 38Mischprobe aus: 38.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
38.2; 38.3; 38.4; 38.5massiv
M 2681BB - 38.152, Whg. 54, 1. OG,oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
Zimmer, Reparaturstelle
M 2681BB - 38.252, Whg. 54, 1. OG,
Zimmer, Reparaturstelle
M 2681BB - 38.352, Whg. 54, 1. OG,
Flur, Reparaturstelle
M 2681BB - 38.452, Whg. 54, 1. OG,
Küche, Reparaturstelle
M 2681BB - 38.552, Whg. 54, 1. OG,
Bad, Reparaturstelle

[Seite 253]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 19 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 39M 2681BB - 39Mischprobe aus: 39.1;FugenmörtelFugenmörtelDie Probe enthält Chrysotilasbest.Die Probe enthält Chrysotilasbest.
39.2; 39.3; 39.4
M 2681BB - 39.152, Whg. 53, 1. OG,FugenmörtelOhne Einzeluntersuchung.
Bad, Boden
M 2681BB - 39.252, Whg. 54, 1. OG,
Bad, Boden
M 2681BB - 39.352, Whg. 51, EG, Bad,
Boden
M 2681BB - 39.452, Whg. 52, EG, Bad,
Boden
M 2681BB - 40Mischprobe aus: 40.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
40.2; 40.3; 40.4; 40.5massiv
M 2681BB - 40.152, Whg. 51, EG, Zim-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
mer, Reparaturstelle
M 2681BB - 40.252, Whg. 51, EG, Kü-
che, Reparaturstelle
M 2681BB - 40.352, Whg. 51, EG, Zim-
mer, Reparaturstelle
M 2681BB - 40.452, Whg. 51, EG, Zim-
mer, Reparaturstelle
M 2681BB - 40.552, Whg. 51, EG, Zim-
mer, Reparaturstelle
M 2681BB - 48Mischprobe aus: 48.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
48.2; 48.3; 48.4; 48.5massiv
M 2681BB - 48.152, Whg. 53, 1.OG,oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
Zimmer, Wand; Türlai-
bung
M 2681BB - 48.252, Whg. 53, 1.OG,
Flur, Wand; Türlaibung
M 2681BB - 48.352, Whg. 54, 1.OG,
Zimmer, Wand; Türlai-
bung
M 2681BB - 48.452, Whg. 53, 1.OG,
Bad, Wand; Türlaibung
M 2681BB - 48.552, Treppenhaus, 1.OG,
Wand; Türlaibung

[Seite 254]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 20 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 50M 2681BB - 50Mischprobe aus: 50.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
50.2; 50.3; 50.4; 50.5massiv
M 2681BB - 50.152, Whg. 52, EG, Kü-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
che, Reparaturstelle
M 2681BB - 50.252, Whg. 52, EG, Kü-
che, Reparaturstelle
M 2681BB - 50.352, Whg. 52, EG, Zim-
mer, Reparaturstelle
M 2681BB - 50.452, Whg. 52, EG, Zim-
mer, Reparaturstelle
M 2681BB - 50.552, Whg. 52, EG, Zim-
mer, Reparaturstelle
M 2681BB - 51Mischprobe aus: 51.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
51.2; 51.3; 51.4; 51.5massiv
M 2681BB - 51.152, Whg. 51, EG, Zim-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
mer, Türlaibung
M 2681BB - 51.252, Whg. 51, EG, Flur,
Türlaibung
M 2681BB - 51.352, Whg. 52, EG, Zim-
mer, Türlaibung
M 2681BB - 51.452, Whg. 52, EG, Flur,
Türlaibung
M 2681BB - 51.552, Treppenhaus, EG,
Türlaibung
M 2681BB - 55Mischprobe aus: 55.1;FugenmörtelAsbest wurde nicht nachgewiesen.
55.2; 55.3; 55.4
M 2681BB - 55.152, Whg. 51, EG, Bad,FugenmörtelOhne Einzeluntersuchung.
Wand
M 2681BB - 55.252, Whg. 51, EG, Kü-
che, Wand
M 2681BB - 55.352, Whg. 52, EG, Kü-
che, Wand
M 2681BB - 55.452, Whg. 51, EG, Bad,
Wand
M 2681BB - 71Mischprobe aus: 71.1;spezielle Mörtel mit Be-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
71.2; 71.3; 71.4; 71.5schichtung
M 2681BB - 71.152, KG, Wandspezielle Mörtel mit Be- schichtungOhne Einzeluntersuchung.
M 2681BB - 71.252, KG, Wand
M 2681BB - 71.352, KG, Wand
M 2681BB - 71.452, KG, Wand
M 2681BB - 71.552, KG, Wand

[Seite 255]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 21 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 73M 2681BB - 73Mischprobe aus: 73.1;RohrisolierungRohrisolierungAsbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
73.2
M 2681BB - 73.152, KG, BauteilRohrisolierungOhne Einzeluntersuchung.
M 2681BB - 73.252, KG, Bauteil
M 2681BB - 74M 2681BB - 74Mischprobe aus: 74.1;oberer DeckenaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
74.2; 74.3; 74.4; 74.5massiv und Mörtel
M 2681BB - 74.152, KGspezielle MörtelOhne Einzeluntersuchung.
M 2681BB - 74.252, KGFugenmörtel
M 2681BB - 74.352, KGspezielle Mörtel
M 2681BB - 74.4M 2681BB - 74.452, KG52, KGoberer Deckenaufbau
massiv
M 2681BB - 74.552, KGoberer Deckenaufbau
massiv
M 2681BB - 75Mischprobe aus: 75.1;oberer Wand- und De-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
75.2; 75.3; 75.4; 75.5ckenaufbau massiv
M 2681BB - 75.138, Whg. 24, EG, Zim-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
mer, Wand
M 2681BB - 75.238, Whg. 24, EG, Zim-
mer, Wand
M 2681BB - 75.338, Whg. 24, EG, Zim-
mer, Wand
M 2681BB - 75.438, Whg. 26, 1.OG,
Zimmer, Wand
M 2681BB - 75.538, Whg. 26, 1.OG,oberer Deckenaufbau
Zimmer, Decke
M 2681BB - 76Mischprobe aus: 76.1;oberer WandaufbauDie Probe enthält Chrysotilasbest.1)
76.2; 76.3; 76.4; 76.5massiv
M 2681BB - 76.138, Whg. 24, EG, Zim-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
mer, Wand, Türlaibung
M 2681BB - 76.238, Whg. 24, EG, Flur,
Wand, Türlaibung
M 2681BB - 76.338, Whg. 24, EG, Flur,
Wand, Türlaibung
M 2681BB - 76.438, Whg. 26, 1.OG, Kü-
che, Wand, Türlaibung
M 2681BB - 76.538, Whg. 26, 1.OG,
Flur, Wand, Türlaibung
  1. Es handelt sich um Spuren von Asbest (ein Faserbündel im untersuchten Probenmaterial)

[Seite 256]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 22 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 77M 2681BB - 77Mischprobe aus: 77.1;oberer WandaufbauDie Probe enthält Chrysotilasbest.Die Probe enthält Chrysotilasbest.
77.2; 77.3; 77.4; 77.5massiv
M 2681BB - 77.138, Whg. 26, 1.OG, Kü-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
che, Wand, Reparatur-
stelle
M 2681BB - 77.238, Whg. 26, 1.OG, Kü-
che, Wand, Reparatur-
stelle
M 2681BB - 77.338, Whg. 26, 1.OG,
Zimmer, Wand, Repara-
turstelle
M 2681BB - 77.438, Whg. 26, 1.OG,
Zimmer, Wand, Repara-
turstelle
M 2681BB - 77.538, Whg. 26, 1.OG, Kü-
che, Wand, Reparatur-
stelle
M 2681BB - 78Mischprobe aus: 78.1;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
78.2; 78.3; 78.4; 78.5massiv
M 2681BB - 78.138, Whg. 24, EG, Zim-oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung.
mer, Wand, Reparatur-
stelle
M 2681BB - 78.238, Whg. 24, EG, Zim-
mer, Wand, Reparatur-
stelle
M 2681BB - 78.338, Whg. 24, EG, Zim-
mer, Wand, Reparatur-
stelle
M 2681BB - 78.438, Whg. 24, EG, Zim-
mer, Wand, Reparatur-
stelle
M 2681BB - 78.538, Whg. 24, EG, Zim-
mer, Wand, Reparatur-
stelle
M 2681BB - 79Mischprobe aus: 79.1;FugenmörtelAsbest wurde nicht nachgewiesen.
79.2; 79.3; 79.4
M 2681BB - 79.138, Whg. 26, 1.OG,FugenmörtelOhne Einzeluntersuchung.
Bad, Boden
M 2681BB - 79.238, Whg. 26, 1.OG,
Bad, Wand
M 2681BB - 79.338, Whg. 26, 1.OG, Kü-
che, Wand
M 2681BB - 79.438, Whg. 26, 1.OG, Kü-
che, Wand

[Seite 257]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 23 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 80M 2681BB - 80Mischprobe aus: 80.1;FugenmörtelFugenmörtelAsbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
80.2; 80.3; 80.4
M 2681BB - 80.138, Whg. 24, EG, Bad,FugenmörtelOhne Einzeluntersuchung.
Boden
M 2681BB - 80.238, Whg. 24, EG, Bad,
Wand
M 2681BB - 80.338, Whg. 24, EG,
Küche, Wand
M 2681BB - 80.438, Whg. 24, EG, Kü-Spachtelmasse
che, Wand
M 2681BB - 94Mischprobe aus: 94.1;oberer DeckenaufbauDie Probe enthält Chrysotilasbest.1)
94.2; 94.3Leichtbau
M 2681BB - 94.138, Whg. 24, EG, Bad,oberer Deckenaufbau LeichtbauOhne Einzeluntersuchung.
Decke
M 2681BB - 94.238, Whg. 24, EG, Bad,
Decke
M 2681BB - 94.338, Whg. 24, EG, Bad,
Decke
M 2681BB - 104Mischprobe aus: 46; 47;BeschichtungAsbest wurde nicht nachgewiesen.
49; 53
M 2681BB - 4652, Whg. 53, 1.OG,BeschichtungOhne Einzeluntersuchung.
Bad, Boden
M 2681BB - 4752, Whg. 54, 1.OG,
Bad, Boden
M 2681BB - 4952, Whg. 51,EG, Bad,
Boden
M 2681BB - 5352, Whg. 52, EG, Bad,
Boden

Nachweisgrenze: ca. 0,001%

  1. Es handelt sich um Spuren von Asbest (ein Faserbündel im untersuchten Probenmaterial)

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M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 24 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681BB - 11.3M 2681BB - 11.328a, KG, Fassade, So-schwarze AbdichtungAsbest wurde nicht nachgewiesen.
ckelund Beschichtung
M 2681BB - 2752, 1. OG, Treppen- haus, Boden52, 1. OG, Treppen-KleberAsbest wurde nicht nachgewiesen.
haus, BodenBodenbelagAsbest wurde nicht nachgewiesen.
M 2681BB - 3652, Whg. 53, 1. OG,elastischer Bodenbelagelastischer BodenbelagAsbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
Bad
M 2681BB - 3752, Whg. 53, 1. OG,Kleber, Ausgleichs-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
Badmasse
M 2681BB - 4152, Whg. 54, 1.OG,elastischer Belagelastischer BelagAsbest wurde nicht nachgewiesen.
Bad, Boden
M 2681BB - 4252, Whg. 54, 1.OG,KleberAsbest wurde nicht nachgewiesen.
Bad, Boden
M 2681BB - 4352, Whg. 54, 1.OG,Kleber, Ausgleichs-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
Bad, Bodenmasse
M 2681BB - 4452, Whg. 54, 1.OG,elastischer Belagelastischer BelagAsbest wurde nicht nachgewiesen.
Zimmer, Boden
M 2681BB - 4552, Treppenhaus, 1.OG,TrittschalldämmungAsbest wurde nicht nachgewiesen.
Boden
M 2681BB - 4652, Whg. 54, 1.OG,BeschichtungAsbest wurde nicht nachgewiesen.
Bad, Boden
M 2681BB - 5252, Whg. 51, EG, Bad,elastischer BelagAsbest wurde nicht nachgewiesen.
Boden
M 2681BB - 5452, Whg. 51, EG, Bad,elastischer BelagAsbest wurde nicht nachgewiesen.
Boden
M 2681BB - 5652, Treppenhaus, 1.OG,elastischer BelagAsbest wurde nicht nachgewiesen.
Boden
M 2681 BB - 5952, Whg. 51, EG, Bad,Kleber, Ausgleichs-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
Bodenmasse
M 2681 BB - 6052, Whg. 52, EG, Bad,Kleber schwarz, Aus-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
Bodengleichsmasse
M 2681 BB - 6152, Whg. 52, EG, Bad,Kleber, Ausgleichs-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
Bodenmasse
M 2681 BB - 6252, KG, Fenster52, KG, FensterFensterkitt, Spezialauf-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
bau
M 2681 BB - 6352, Whg. 51, EG, Bau-DichtungsbandDichtungsbandDie Probe enthält Chrysotilasbest.
teil, Kaminklappe
M 2681 BB - 6438, KG, Fensterlaibung,DichtungsbandAsbest wurde nicht nachgewiesen.
Fassade
M 2681 BB - 6752, KG, Boden52, KG, Bodenelastischer Belag,Asbest wurde nicht nachgewiesen.
Stragula
M 2681 BB - 6852, KG, Bodenelastischer Belag,Asbest wurde nicht nachgewiesen.
Stragula
M 2681 BB - 6952, KG, Bodenelastischer Belag,Asbest wurde nicht nachgewiesen.
Stragula

[Seite 259]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 25 VON 32

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 2681 BB - 70M 2681 BB - 7052, KG, Bodenelastischer Belag,Asbest wurde nicht nachgewiesen.
Stragula
M 2681 BB - 8938, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, Bodenelastischer Bodenbelagelastischer BodenbelagAsbest wurde nicht nachgewiesen.
M 2681 BB - 9038, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, BodenKleberAsbest wurde nicht nachgewiesen.
M 2681 BB - 9138, Whg. 24, EG, Bad, BodenAusgleichsmasseAsbest wurde nicht nachgewiesen.
M 2681 BB - 9238, Whg. 24, EG, Bad, BodenAbdichtungsbahnAsbest wurde nicht nachgewiesen.
M 2681 BB - 9538, Whg. 24, EG, Kü- che, Bodenelastischer BelagAsbest wurde nicht nachgewiesen.
M 2681 BB - 9638, Whg. 24, EG, Kü- che, BodenKleber, Ausgleichs-Asbest wurde nicht nachgewiesen.
masse
M 2681 BB - 9738, Whg. 26, 1.OG, Bad, BodenAusgleichsmasseAusgleichsmasseAsbest wurde nicht nachgewiesen.
M 2681 BB - 9838, Whg. 26, 1.OG, Bad, BodenAusgleichsmasseAsbest wurde nicht nachgewiesen.
M 2681 BB - 9938, Whg. 26, 1.OG, Flur, Bodenelastischer BelagAsbest wurde nicht nachgewiesen.
M 2681 BB - 10038, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, Bodenelastischer BelagAsbest wurde nicht nachgewiesen.
M 2681 BB - 10138, Whg. 26, 1.OG, Zimmer, BodenPutzeAsbest wurde nicht nachgewiesen.

Nachweisgrenze: <1%, abweichend ca. 0,001% für Probe -101

3.2 Ergebnis der quantitativen Untersuchung der Baumaterialproben auf Asbest

ProbennummerKMF (D<3µm)Asbestfasern
KMF FaseranzahlMassegehalt in %ChrysotilAmphibolFaserzahl pro mgMasse- gehalt in %
M 2681 BB – 105 30, hinter dem Ge- bäude, Straßenasphalt0<0,008WHO- Fasern021.4500,002*
Fasern- gesamt030,013

Hb = Hornblende Px = Pyroxen Qt = Quarz Pl,Kf = Feldspat Cc = Calcit/Dolomit Zk = Zementklinker

WHO Fasern = lungengängige Fasern, Auswertung gemäß TRGS 517 Fasern-gesamt = Auswertung gemäß BIA-Verfahren 7487 Nachweisgrenze: 0,008 % *Wert kleiner Nachweisgrenze

[Seite 260]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 26 VON 32

3.3 Ergebnis der Untersuchung der Baumaterialprobe auf HBCD

ParameterM 2681 BB - 28BG [mg/kg]
30, KG, Fassade, Dämmung um Erdreich vor dem Sockel, Polystyrol
[mg/kg]
HBCD6.200500

BG = Bestimmungsgrenze mg/kg = Milligramm pro Kilogramm

3.4 Ergebnisse der Untersuchung der Baumaterialproben auf PAK

ParameterM 2681 BB - 11M 2681 BB - 18 52, Whg. 53, 1. OG, Küche, Fensterlai- bung, Fassade, Dichtungsband [mg/kg]M 2681 BB - 46 52, Whg. 54, 1.OG, Bad, Boden, Beschichtung [mg/kg]NG [mg/kg]
Fassade, schwarze
Abdichtung Sockel
Mischprobe aus:
11.1; 11.2; 11.3
[mg/kg]
Naphthalin Acenaphthylen Acenaphthen Fluoren Phenanthren Anthracen Fluoranthen Pyren Chrysen Benzo(a)anthracen Benzo(b)fluoranthen Benzo(k)fluoranthen Benzo(a)pyren Indeno(1,2,3-cd)pyren Dibenzo(a,h)anthracen Benzo(g,h,i)perylen2.300 33 530 400 12.000 220 11.000 6.700 3.100 1.700 3.000 1.300 2.200 2.100 450 1.9003,4 n.n. 3,2 2,1 4,0 0,8 0,3 n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.680 140 1.500 2.200 14.000 3.900 9.500 6.100 3.700 4.200 4.000 2.100 4.100 2.700 780 2.5002 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 6 6 6 6
Summe PAK49.0001462.000
1-Methylnaphthalin 2-Methylnaphthalin ∑ Dimethylnaphthaline1)100 180 3200,9 1,8 2,0360 570 1.4002 2 2

[Seite 261]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 27 VON 32

M 2681 BB - 53M 2681 BB - 105 30, hinter dem Gebäude, Straßenasphalt [mg/kg]NG [mg/kg]
52, Whg. 52, EG, Bad, Boden,
Beschichtung
[mg/kg]
Naphthalin Acenaphthylen Acenaphthen Fluoren Phenanthren Anthracen Fluoranthen Pyren Chrysen Benzo(a)anthracen Benzo(b)fluoranthen Benzo(k)fluoranthen Benzo(a)pyren Indeno(1,2,3-cd)pyren Dibenzo(a,h)anthracen Benzo(g,h,i)perylen360 65 1.400 1.400 8.600 2.700 9.800 6.600 3.600 3.800 3.300 1.600 3.300 2.200 600 2.1000,2 1,4 n.n. 0,3 13 2,5 55 39 25 26 72 31 38 49 15 410,2 0,2 0,2 0,2 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,6 0,6 0,6 0,6
Summe PAK51.000410
1-Methylnaphthalin 2-Methylnaphthalin ∑ Dimethylnaphthaline1)160 210 760n.n. n.n. n.n.0,2 0,2 0,2

mg/kg = Milligramm pro Kilogramm n.n. = nicht nachgewiesen NG = Nachweisgrenze 1)Quantifizierung über technisches Dimethylnaphthalin-Isomerengemisch

3.5 Ergebnisse der Untersuchung auf Schwermetalle und Chrom VI

Parameter

Antimon Arsen Beryllium Blei Cadmium Chrom Chrom VI Kobalt Quecksilber Nickel Titan Zink

M 2681 BB – 8.2M 2681 BB – 9.2M 2681 BB – 10.2BG [mg/kg]
28, KG, Fassade,38, KG, Fassade,32, KG, Fassade, Rück-
Frontseite,Frontseite,seite, Fenster,
BeschichtungBeschichtungBeschichtung
[mg/kg][mg/kg][mg/kg]
<1 1 0,6 165 4,3 270 <0,1 <1 <0,2 4 <0,2 22.000<1 2 <0,5 70 2,0 740 <0,1 1 <0,2 9 <0,2 9.300<1 7 0,5 10 1,2 95 <0,1 7 <0,2 83 <0,2 3001 1 0,5 1 0,5 2 0,1 1 0,2 1 0,2 5

[Seite 262]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 28 VON 32

ParameterM 2681 BB - 21M 2681 BB - 22M 2681 BB - 23 52, Treppenhaus, 1. OG, Holz, Treppe, Wohnungstüren, Beschichtung [mg/kg]BG [mg/kg]
52, Treppenhaus,52, Treppenhaus,
Wand, Beschichtung,1. OG, Decke,
Mischprobe aus:Beschichtung
21.1; 21.2
[mg/kg][mg/kg]
Antimon Arsen Beryllium Blei Cadmium Chrom Chrom VI Kobalt Quecksilber Nickel Titan Zink<1 2 <1 7 <0,5 7 <0,1 <1 <0,2 6 <0,2 12<1 <1 <1 <1 <0,5 3 <0,1 <1 <0,2 <2 <0,2 15<1 55 <1 10.300 27 94 <0,1 366 0,7 16 2,1 42.0001 1 0,5 1 0,5 2 0,1 1 0,2 1 0,2 5
ParameterM 2681 BB - 34M 2681 BB - 35M 2681 BB - 57 52, EG, Türen, Beschichtung, Mischprobe aus: 57.1; 57.2; 57.3 [mg/kg]BG [mg/kg]
52, Bodendielen,52, 1.OG, Türen,
Beschichtung,Beschichtung,
Mischprobe aus:Mischprobe aus: 35.1;
34.1; 34.2; 34.335.2; 35.3; 35.4
[mg/kg][mg/kg]
Antimon Arsen Beryllium Blei Cadmium Chrom Chrom VI Kobalt Quecksilber Nickel Titan Zink1 29 <1 1.640 4,5 60 <0,1 189 1,2 34 0,4 4.540<1 2 <1 1.920 6,5 22 <0,1 151 <0,2 15 <0,2 13.600<1 4 <1 3.210 9,1 35 <0,1 337 <0,2 6 0,3 15.6001 1 0,5 1 0,5 2 0,1 1 0,2 1 0,2 5
ParameterM 2681 BB - 58M 2681 BB - 65M 2681 BB - 66 52, KG, Tür, Beschichtung, Mischprobe aus: 66.1; 66.2 [mg/kg]BG [mg/kg]
52, EG, Wand,52, KG, Wand,
BeschichtungBeschichtung,
Mischprobe aus:Mischprobe aus:
58.1; 58.265.1; 65.2
[mg/kg][mg/kg]
Antimon Arsen Beryllium Blei Cadmium Chrom Chrom VI Kobalt Quecksilber Nickel Titan Zink<1 2 <1 35 <0,5 11 <0,1 2 <0,2 6 <0,2 46<1 2 <1 15 0,5 11 <0,1 3 <0,2 10 <0,2 1056 54 <1 10.900 27 81 <0,1 229 <0,2 7 2,4 38.6001 1 0,5 1 0,5 2 0,1 1 0,2 1 0,2 5

[Seite 263]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 29 VON 32

ParameterM 2681 BB - 87M 2681 BB - 88M 2681 BB - 93 38, EG, Wand und Decke, Beschichtung., Mischprobe aus: 93.1; 93.2; 93.3; 93.4 [mg/kg]BG [mg/kg]
38, Bodendielen,38, EG, Türen,
Beschichtung,Beschichtung
Mischprobe aus:Mischprobe aus:
87.1; 87.288.1; 88.2
[mg/kg][mg/kg]
Antimon Arsen Beryllium Blei Cadmium Chrom Chrom VI Kobalt Quecksilber Nickel Titan Zink2 40 <1 4.830 7,3 12 <0,1 195 1,3 40 1,0 13.700<1 1 <1 1.640 0,9 6 <0,1 142 <0,2 4 <0,2 6.730<1 6 <1 1.640 4,2 68 <0,1 33 <0,2 6 <0,2 10.2001 1 0,5 1 0,5 2 0,1 1 0,2 1 0,2 5
ParameterM 2681 BB - 103 Fassade, Fensterlaibung, Beschichtung, Mischprobe aus: 103.1; 103.2 [mg/kg]BG [mg/kg]
Antimon Arsen Beryllium Blei Cadmium Chrom Chrom VI Kobalt Quecksilber Nickel Titan Zink<1 2 <1 146 5,9 92 <0,1 2 <0,2 11 <0,2 20.7001 1 0,5 1 0,5 2 0,1 1 0,2 1 0,2 5

< = kleiner als, die Gehalte liegen unter der Bestimmungsgrenze BG = Bestimmungsgrenze mg/kg = Milligramm pro Kilogramm

3.6 Ergebnisse der Untersuchung auf Blei

M 2681 BB - 25M 2681 BB - 32M 2681 BB - 33 52, Whg. 53, 1. OG, Küche, Wand, Fliese, Beschichtung [mg/kg]BG [mg/kg]
52, EG, Treppenhaus,52, Whg. 53, 1. OG, Bad,
Wand, Fliese,Wand, Fliese,
BeschichtungBeschichtung
[mg/kg][mg/kg]
Blei20.5008881.04050
M 2681 BB - 81M 2681 BB - 82M 2681 BB - 83 38, Whg. 24, EG, Küche, Wand, Fliese [mg/kg]BG [mg/kg]
38, Whg. 24, EG, Bad,38, Whg. 24, EG, Bad,
Boden, FlieseWand, Fliese
[mg/kg][mg/kg]
Blei172207.00039.00050

[Seite 264]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 30 VON 32

ParameterM 2681 BB - 84M 2681 BB - 85M 2681 BB - 86BG [mg/kg]
38, Whg. 26, 1.OG, Bad,38, Whg. 26, 1.OG,38, Whg. 26, 1.OG, Bad,
Boden, FlieseKüche, Wand, FlieseWand, Fliese
[mg/kg][mg/kg][mg/kg]
Blei7731.2003.68050

< = kleiner als, die Gehalte liegen unter der Bestimmungsgrenze BG = Bestimmungsgrenze mg/kg = Milligramm pro Kilogramm

3.7 Ergebnisse der Untersuchung der Baumaterialproben auf PCB

ParameterM 2681 BB - 8M 2681 BB - 9M 2681 BB - 10 Fassade, Rückseite, Beschichtung, Mischprobe aus: 10.1; 10.2 [mg/kg]NG [mg/kg]
Fassade, Frontseite,Fassade, Frontseite,
Beschichtung,Beschichtung,
Mischprobe aus:Mischprobe aus:
8.1; 8.29.1; 9.2
[mg/kg][mg/kg]
PCB 28 PCB 52 PCB 101 PCB 138 PCB 153 PCB 180n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1
Gesamt-PCBn.n.n.n.n.n.
PCB 118n.n.n.n.n.n.0,1
ParameterM 2681 BB – 21M 2681 BB - 22M 2681 BB - 23 52, Treppenhaus, 1. OG, Holz, Treppe, Wohnungstüren, Beschichtung [mg/kg]NG [mg/kg]
52, Treppenhaus,52, Treppenhaus,
Wand, Beschtg.1. OG, Decke,
Mischprobe aus:Beschichtung
21.1; 21.2
[mg/kg][mg/kg]
PCB 28 PCB 52 PCB 101 PCB 138 PCB 153 PCB 180n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.n.n. 0,2 2,4 10 7,6 6,90,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1
Gesamt-PCBn.n.n.n.140
PCB 118n.n.n.n.1,20,1

[Seite 265]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 31 VON 32

ParameterM 2681 BB - 34M 2681 BB - 35M 2681 BB - 57 52, EG, Türen, Beschichtung, Mischprobe aus: 57.1; 57.2; 57.3 [mg/kg]NG [mg/kg]
52, Bodendielen,52, 1.OG, Türen,
Beschichtung,Beschichtung,
Mischprobe aus:Mischprobe aus:
34.1; 34.2; 34.335.1; 35.2;
35.3; 35.4
[mg/kg][mg/kg]
PCB 28 PCB 52 PCB 101 PCB 138 PCB 153 PCB 180n.n. n.n. 0,6 1,7 1,2 0,9n.n. 0,8 9,9 26 21 14n.n. 0,3 1,9 5,1 3,5 2,10,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1
Gesamt-PCB2236065
PCB 118n.n.2,71,00,1
ParameterM 2681 BB - 58M 2681 BB - 65M 2681 BB - 66 52, KG, Türen, Beschichtung, Mischprobe aus: 66.1; 66.2 [mg/kg]NG [mg/kg]
52, EG, Wand,52, KG, Wand,
Beschichtung,Beschichtung,
Mischprobe aus:Mischprobe aus:
58.1; 58.265.1; 65.2
[mg/kg][mg/kg]
PCB 28 PCB 52 PCB 101 PCB 138 PCB 153 PCB 180n.n. n.n. n.n. 0,2 0,1 n.n.n.n. n.n. n.n. 0,2 0,1 n.n.n.n. n.n. 1,4 14 9,3 120,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1
Gesamt-PCB1,51,5180
PCB 118n.n.n.n.1,20,1
ParameterM 2681 BB - 72M 2681 BB - 87M 2681 BB - 88 38, EG, Türen, Beschichtung, Mischprobe aus: 88.1; 88.2 [mg/kg]NG [mg/kg]
52, KG, Boden,38, Bodendielen,
BeschichtungBeschichtung,
Mischprobe aus:
87.1; 87.2
[mg/kg][mg/kg]
PCB 28 PCB 52 PCB 101 PCB 138 PCB 153 PCB 180n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.n.n. n.n. 0,4 0,9 0,7 0,5n.n. n.n. 0,1 0,3 0,2 n.n.0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1
Gesamt-PCBn.n.133,0
PCB 118n.n.0,1n.n.0,1

[Seite 266]

M 2681 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 32 VON 32

ParameterM 2681 BB - 93M 2681 BB - 103 Fassade, Fensterlaibung, Beschichtung, Mischprobe aus: 103.1; 103.2 [mg/kg]NG [mg/kg]
38, EG, Wand und Decke,
Beschichtung,
Mischprobe aus:
93.1; 93.2; 93.3; 93.4
[mg/kg]
PCB 28 PCB 52 PCB 101 PCB 138 PCB 153 PCB 180n.n. 0,3 2,0 4,2 3,8 2,7n.n. n.n. n.n. n.n. n.n. n.n.0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1
Gesamt-PCB65n.n.
PCB 1180,7n.n.0,1

mg/kg = Milligramm pro Kilogramm n.n. = nicht nachgewiesen NG = Nachweisgrenze

Die Angabe des PCB-Gesamtgehaltes erfolgt in Konvention an die ehemalige LAGA als 5-fache Summe der PCB-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 in mg/kg (Milligramm je Kilogramm)

Bremen, 28.03.2024

Anna Maria Lenfers, M. Eng. Lebensmitteltechnologie, Prüfleiterin

Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nur auf die geprüften Prüfgegenstände. Messunsicherheiten können auf Anfrage vorgelegt werden. Der UNTERSUCHUNGSBERICHT bestehend aus TEIL 1 BEFUNDUNG und TEIL 2 ANALYSENBERICHT darf nur vollständig, bzw. nach Ab- sprache mit dem Bremer Umweltinstitut auszugsweise, wiedergegeben werden.

  • Ende des ANALYSENBERICHTS –

[Seite 267]

ANL2.6: M 2684 BB

Stadt Salzgitter, Gebäudemanagement, Einkauf und Lo- gistik z. Hd. Herrn Kötz Joachim-Campe-Straße 14

38226 Salzgitter

AZ: M 2684 BB

04.04.2025

Sehr geehrter Herr Kötz,

anbei erhalten Sie den Bericht über die Begehung und Untersuchung der Materialproben aus der Rheinstr. 20-50, 38259 Salzgitter-Bad auf Schadstoffe.

Der UNTERSUCHUNGSBERICHT besteht aus der BEFUNDUNG und dem ANALYSENBERICHT und ist wie folgt geglie- dert:

TEIL 1: BEFUNDUNG:

  1. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM AUFTRAG
  2. BESTANDSAUFNAHME
  3. ERGEBNISVERWEIS
  4. INFORMATIONEN ZU DEN ANALYSIERTEN PARAMETERN
  5. BEWERTUNGSGRUNDLAGEN
  6. FAZIT UND EMPFEHLUNGEN

TEIL 2: ANALYSENBERICHT:

  1. AUFTRAGSBESCHREIBUNG
  2. PRÜFVERFAHREN
  3. ERGEBNISSE

ANHANG: FOTODOKUMENTATION UND PLAN

Das größtmögliche Verständnis gewinnen Sie, wenn Sie den gesamten Untersuchungsbericht durchlesen. Einen Überblick über die Ergebnisse und die daraus folgenden Empfehlungen gibt vor allem das Kapitel 6 FAZIT UND EMPFEHLUNGEN.

Sollten Sie Fragen zum Bericht haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch beratend zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Bremer Umweltinstitut

Dr. Silke Triebold, Geowissenschaftlerin

Anlagen: BEFUNDUNG und ANALYSENBERICHT

[Seite 268]

M 2684 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 1 VON 34 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

UNTERSUCHUNGSBERICHT

TEIL 1: BEFUNDUNG

1 Allgemeine Angaben zum Auftrag

Auftraggeber: Stadt Salzgitter, Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Herr Kötz Joachim-Campe-Straße 14 38226 Salzgitter

Auftragsdatum: 19.02.2025

Auftragnehmer: Bremer Umweltinstitut Gesellschaft für Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH Fahrenheitstraße 1 28359 Bremen

Prüfberichtsnummer: M 2684 BB

Erstellungsdatum: 04.04.2025

Untersuchungsobjekt:

Rheinstr. 20-50, 38259 Salzgitter-Bad

Baujahr: 1940

Untersuchungsbereich: Von den derzeit vorgesehenen Sanierungsarbeiten betroffene Räume, Bereiche und Baustoffe (s.u.)

[Seite 269]

M 2684 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 2 VON 34 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Veranlassung / Ziel: In vier bauzeitlich und nach Gebäudetyp abgrenzbaren Gebäude- Baugruppen in der Engeroder Straße und in der Rheinstraße in Salz- gitter-Bad sollen Sanierungs- und Umbauarbeiten unterschiedlichen Umfangs stattfinden. Zum Zweck der Einstufung der für die Arbeiten notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen und für eine erste Eingren- zung der Entsorgungswege des entstehenden Bauschutts beauftragt Herr Kötz, Stadt Salzgitter, das Bremer Umweltinstitut mit der exemplarischen Probenahme und Begutachtung möglicher relevan- ter, schadstoffbelasteter Baustoffe.

Die Grundlage für die Ermittlung von Verdachtsschadstoffen bildet die Inspektion vor Ort und die Durchführung stichpunktartiger Bau- teilöffnungen. Im Rahmen der Erkundung wird das Vorkommen der Gefahrstoffe basierend auf der DGUV-Regel 101-603 Parameterliste (Anhang 4.2) geprüft. Dies umfasst das Vorkommen von:

  • Asbest
  • Künstliche Mineralfasern (KMF): Alte Mineralwollen, Hoch- temperaturwollen
  • PCB (polychlorierte Biphenyle)
  • PCP (und andere organische Holzschutzmittelwirkstoffe)
  • Sowie Teerhaltige Produkte (Analyse auf PAK = polyzykli- sche aromatische Kohlenwasserstoffe)
  • Blei
  • Mikrobiologische Schadensbilder (Schimmelpilze, Exkre- mente von Nagern, Taubenkot)

Es sollen ausdrücklich in Rücksprache mit Herrn Kötz nur die von den Arbeiten betroffenen Räume und Bauteile begutachtet werden. Über Bereiche und Verdachtsmomente, die in diesem Bericht nicht er- wähnt werden, kann keine Aussage getroffen werden.

Probenahme: Die Probenahme findet am 04.03. bis 06.03.2025 durch Frau Dr. Silke Triebold, Frau Dr. Heidrun Hofmann, Herrn Erwin Schiereck, sowie Herrn Dr. Norbert Weis, alle Bremer Umweltinstitut, statt.

[Seite 270]

M 2684 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 3 VON 34 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

2 Bestandsaufnahme

2.1 Allgemeine Projekt- und Objektbeschreibung Engeroder Straße und Rheinstraße

Bei den zu untersuchenden Gebäudezügen handelt es sich um die Engeroder Straße 28 bis 52 und die Rheinstraße 8 bis 50 (vgl. Abb. 2.1). Bauzeitlich und nach Gebäudetyp (z.B. unterschiedlicher Wand- und Deckenaufbau) lassen sich vier Bau- gruppen unterscheiden, die hier in vier Erkundungsberichten (Berichtsnummern in Klammern) untersucht werden: die Engeroder Str. 28 bis 52 (M 2681 BB), die Rheinstraße 8 bis 12 (M 2682 BB), die Rheinstraße 14 bis 18 (M 2683 BB) und die Rheinstraße 20 bis 50 (M 2684 BB). Der Straßenasphalt auf der straßenabgewandten Seite der Gebäude wurde für die Engeroder Straße in Be- richt M 2681 BB, und für die Rheinstraße stellvertretend für die ganze Gebäudereihe (hinter allen drei Bau- gruppen) in Bericht M 2683 BB untersucht.

Die vier Baugruppen wurden jeweils in einem Durchgang errichtet. Es handelt sich durchgängig um komplett unterkellerte Häuser in Massiv-Bauweise mit jeweils vier Einliegerwohnungen und Satteldach. Die Keller- Decken bestehen aus Ortbeton. Die Gebäude in der Engeroder Straße weisen aus Hohlziegeln gebaute Ge- schossdecken auf, in der Rheinstraße sind Holzbalkendecken über die Geschosse eingezogen.

2.2 Eingrenzung der in der vorliegenden Schadstofferkundung zu überprüfenden Bauteile und Verdachtsmomente

Der vorliegende Bericht behandelt die Schadstofferkundung in der Rheinstraße 20-50 (vgl. Abb. 2.1), mit Baujahr 1940.

Abb. 2.1: Zu untersuchende Gebäudezüge in der Engeroder Straße und in der Rheinstraße. In roter Umrandung: Rheinstraße 20-50. Die roten Kreuze markieren die zu untersuchenden Einliegerwohnungen in Haus Nr. 22 und in Haus Nr. 24. Karte: Stadt Salzgitter.

Bei der Sanierung in dieser Baugruppe sollen die Fassaden erneuert werden. Die Haus Nrn. 42-50 haben im Jahr 2004 neue Fassaden mit Außendämmung bekommen, die nun ebenfalls wieder abgebaut werden sollen. Zudem sollen in der ganzen Baugruppe die Fenster ausgetauscht und die Außentüren überarbeitet werden.

[Seite 271]

M 2684 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 4 VON 34 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Die acht Einliegerwohnungen in den Haus Nrn. 22 und 24 (vgl. Abb. 2.1), inklusive Treppenhaus und Keller, sollen zudem komplett saniert und umgebaut werden. Baustoffe, die bei diesen Arbeiten bearbeitet werden sollen, sind in den Untersuchungsumfang für die Schad- stofferkundung einzubeziehen.

Nach optischer Beurteilung der Unterzeichnerin können baugruppenübergreifend die Fensterlaibungen und die Außentür-Laibungen fassaden- und innenseitig jeweils zusammengefasst als ein Verdachtsmoment be- trachtet werden. Die Fassaden sind bei den Haus Nrn. 42-50, wie auch die Laibungen fassadenseitig, neu (Jahr der Sanierung: 2004). Sie stellen keine Verdachtsmomente für Asbest dar. Es ist aber davon auszuge- hen, dass die alten Verdachtsmomente darunter erhalten und mit den Haus Nrn. 20-40 vergleichbar sind. Innerhalb eines Gebäudes sind Spachtel an Türlaibungen als ein Verdachtsmoment zu erfassen. Putze an Wänden und Decken im Treppenhaus und im Keller sind gegenüber den in den Wohnungen verwendeten Materialien jeweils optisch verschieden und separat zu untersuchen. Weitere Zusammenfassungen von Ver- dachtsmomenten sind im Fazit und in der Anlage Fotodokumentation und Ergebnisdarstellung be- schrieben.

Der Stadt Salzgitter liegen keine Dokumente (z.B. zu zwischenzeitlichen Sanierungen) zur weiteren Eingren- zung der Verdachtsmomente vor.

Abb. 2.2: die Baugruppe Rheinstr. 20-50 in Ansicht von der Straßenseite (obere Fotos) und auf der straßenabgewandten Seite (untere Fotos). Die beiden linken Aufnahmen zeigen die Baugruppe mit Haus Nr. 22 im Vordergrund. Oben rechts: Blick die Rheinstraße hinunter mit Haus Nr. 50 im Vordergrund, unten rechts: Blick auf die Haus Nrn. 42 (im Vordergrund) -50. Aufnahmen: S. Triebold im Februar 2025.

[Seite 272]

M 2684 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 5 VON 34 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

2.3 Probenahmeplanung / Erkundungsdurchführung

Die Probenahmeplanung beinhaltet die auf einzelne Gefahrstoffe ausgerichtete Abgrenzung von Verdachts- momenten und deren stichpunktartige Beprobung und Untersuchung, bzw. alternativ deren Sichtbefundung. Zentraler Begriff der Probenahmeplanung ist das sogenannte Verdachtsmoment, wie es in VDI 6202 Blatt 3 definiert ist. Als Verdachtsmoment wird dabei ein möglicherweise schadstoffhaltiges Material/Produkt ver- standen, das an einem oder mehreren Bauteilen gleichartig lokalisiert wird. Verdachtsmomente sind dabei auf einzelne Gebäude oder Bauabschnitte (Gebäudeabschnitte, die in einem Zeitraum entstanden sind) be- grenzt, umfassen eine gemeinsame gewerksmäßige Einbringung von Materialien und lassen sich durch sen- sorische Erkenntnisse (Farbe, Geruch, etc. der Baumaterialien) oder Rechercheergebnisse (z.B. durch unter- schiedliche Einbauzeiten) abgrenzen. Ziel ist es die Verdachtsmomente exemplarisch zu beproben und somit auf das Gesamtgebäude oder -objekt Rückschlüsse zu erhalten. Zur Erstellung der Probenahmeplanung liegt bisher nur für Asbest eine technische Normung vor (VDI 6202 Bl.3). Für andere Gefahrstoffe fehlt diese. Daher werden die Anzahl und Lage der Einzelbeprobungen im Rahmen unserer Arbeiten überwiegend erfahrungsbasiert festgelegt. Die Erkundung von asbesthaltigen Materialien schließt Untersuchungen von Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF) i.d.R. nach Mischprobenbildung nach VDI 3866 Blatt 5 Anlage B mit ein. Die Durchfüh- rung der Beprobungen von PSF orientiert sich dabei an dem emissionsarmen Verfahren BT 32.

Ergänzend erfolgt die Erkundung durch Sichtbefundung. Dies ist in der Regel der Fall für Asbest auf Grund- lage der VDI 6202 Bl.3 bei

· Flachdichtungen an Rippenheizkörpern, · Brandschutztüren/-toren, · Nachtspeicheröfen,

hinsichtlich KMF allgemein bei Mineralwollprodukten, hinsichtlich PCB bei Leuchtmittelkondensatoren (in Kombination mit einer Recherche), sowie bei Anzeichen von mikrobiellem Befall oder Taubenkot.

3 Ergebnisverweis

Die hier durchgeführten Untersuchungen und Ergebnisse der Materialuntersuchungen und Inspektion kön- nen detailliert dem Teil 2: Analysenbericht entnommen werden. Eine weitere tabellarische Darstellung mit Bildnachweisen zu den Materialien findet sich in der Anlage Fotodokumentation und Ergebnisdar- stellung, die digital als separates PDF-Dokument beigefügt wird.

Informationen zum Status der Akkreditierung und der eventuellen Vergabe der Analytik an einen Unterauftragnehmer finden sich in Teil 2: Analysenbericht – Kapitel 2: Prüfverfahren.

[Seite 273]

M 2684 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 6 VON 34 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

4 Informationen zu den analysierten Parametern

4.1 Allgemeine Informationen zu Asbest

Asbest ist ein Sammelbegriff für eine bestimmte Gruppe faserförmiger, kristalliner Silikate, die in der Natur als gesteinsbildendes Mineral vorkommen. Charakteristisch für Asbest ist ihre leichte Zerfaserbarkeit zu feins- ten Fasern, die als schwebender Feinstaub eingeatmet werden können und aufgrund ihrer Abmessungen lungengängig sind. Asbest ist laut MAK-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft bzw. GHS-Verordnung (GHS = global harmonisiertes Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) als Stoff ein- zuordnen, die beim Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen nen- nenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten.

Asbesthaltige Produkte weisen zumeist einen Asbestgehalt von mehr als 1 Massenprozent aus. Als asbest- haltige Produkte werden im rechtlichen Sinn hierbei nur solche verstanden, die mindestens 0,1 Massenpro- zent oder mehr ausweisen (Chemikalienverbotsverordnung bzw. REACH-Gesetzgebung). Nur für diese exis- tieren spezifische abfallrechtliche und baurechtliche Regelungen.

Baurechtlich werden den Landesbauordnungen asbesthaltige Bauprodukte entsprechend ihrer Rohdichte un- terschieden.

Asbestzementprodukte weisen bei einer Rohdichte von mindestens 1400 kg/m3 einen hohen Anteil minera- lischer Bindemittel und einen vergleichsweise geringen Asbestanteil von etwa 10-15 % z.T. auch bis zu 25 % auf. Aufgrund des hohen Bindemittelanteils handelt es sich um stabile Bauprodukte, in denen die Asbestfa- sern fest eingebunden sind. Darüber hinaus sind die Oberflächen bei Asbestzementprodukten im Allgemei- nen noch beschichtet, so dass eine Faserfreisetzung bei Verwendungen in Innenräumen nur bei außeror- dentlichen mechanischen Belastungen möglich ist.

Bei den schwach gebundenen Asbestprodukten mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m3 sind die Asbestfasern aufgrund des geringen Bindemittelanteils nicht ausreichend gebunden. Spritzasbest ist eine typische derar- tige Asbestverwendung. Durch die schwache Bindung der Fasern kann von solchen Produkten je nach bau- lichem Zustand und äußeren Einwirkungen Asbestfeinstaub ggf. auch ohne mechanische Belastung in die Raumluft abgegeben werden.

Bei Vorhandensein schwach gebundener Asbestprodukte im Baukörper ist eine Gesundheitsgefährdung ge- geben, wenn nachweislich über lange Zeit hohe Asbestfaserkonzentrationen in der Raumluft vorliegen, oder Spitzenkonzentrationen auch nur kurzfristig mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auftreten können. Schwach gebundene Asbestprodukte können somit für die Gebäudenutzer eine konkrete oder zumindest potentielle Gesundheitsgefahr darstellen. Daher sind derartige Asbestverwendungen gem. § 3 der Landes- bauordnungen hinsichtlich des Gefährdungspotentials zu bewerten.

Diese Bewertung der Sanierungsbedürftigkeit und -dringlichkeit erfolgt mit dem in den "Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden" (Asbest-Richtlinien) festge- legten Verfahren. Die Asbestrichtlinien sind in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt und stellen damit anerkannte Regeln der Technik dar.

Die Nutzung der Rohdichte als Kriterium für die Unterscheidung in fest- und schwachgebundene Produkte wird jedoch von vielen Experten als veraltet und ungeeignet angesehen, u.a. da auch Produkte mit Rohdich- ten oberhalb von 1000 kg/m³ je nach Verwitterung oder Bearbeitungszustand erhebliches Faserfreisetzungs- potenzial haben können. Häufig wird die Verstaubbarkeit des Produktes als besseres Kriterium angesehen, dies ist jedoch baurechtlich nicht etabliert.

Neben diesen bauordnungsrechtlichen Regelungen gelten im Sanierungsfall als weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften Bestimmungen des Immissionsschutzes, des Arbeitsschutzes und des Abfallrechtes.

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Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen im Hinblick auf Asbest finden sich insbesondere in der Gefahrstoffver- ordnung und den zugehörigen technischen Regeln für Gefahrstoffe (kurz TRGS). Besondere Bedeutung hat hierbei die TRGS 519, die den Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Pro- dukten beschreibt, sowie die TRGS 910 die eine niedrige im allgemeinen hinnehmbare Akzeptanzkonzentra- tion darstellt und eine Toleranzschwelle, die bei Überschreitung mit einem hohen nicht hinnehmbaren Krebs- risiko assoziiert ist, oberhalb derer Beschäftigte nicht exponiert werden sollen.

Da ohne geeignete Messkampagnen nicht abzuschätzen ist, welche Faserkonzentrationen sich bei welchen Arbeitsprozessen ausbilden können, wurde häufig auch bei arbeitsschutzrechtlichen Betrachtungen ange- nommen, dass Produkte mit Massenkonzentrationen kleiner 0,1 Masseprozent Asbest nicht zu relevanten Faserkonzentrationen führen würden. Einzelne Messergebnisse bei stark staubenden Arbeiten an asbesthal- tigen Wandmaterialien weisen jedoch darauf hin, dass auch Massegehalte unter 0,1 Massenprozent Asbest zu Faserkonzentrationen führen können, die über den Akzeptanz- bzw. Toleranzwert der TRGS 910 liegen1.

4.1.1 Allgemeine Informationen zu asbesthaltigen Spachtelmassen und Farben2

Asbest kann in geringen Konzentrationen in Spachtel- und Vergussmassen vorkommen, aber auch in Wand- farben bzw. insbesondere in Fassadenfarben. In Spachtelmassen kann hierbei von einem Asbestgehalt von ca. 0,5 bis 4 Massenprozent ausgegangen werden. Da diese jedoch nur in dünnen Schichten in Gebäuden eingesetzt wurden, tritt hier häufig eine Verdünnung des Asbestgehalts auf, wenn der gesamte Wandaufbau betrachtet wird. So sind auf einen gesamten Querschnitt dann nur deutlich weniger als 0,1 Massenprozent Asbest vorhanden. Trotzdem können bei stark staubenden Arbeiten erhebliche Faserkonzentrationen freige- setzt werden.

Asbesthaltige Putze/Spachtelmassen und Fliesenkleber wurden überwiegend in den 1960er bis in die 1980er Jahre verwendet. 1993 erging das Asbestverwendungsverbot, aufgrund der Verwendung von Lagerwaren wird ab 1995 von einer Asbestfreiheit ausgegangen wird. Hierbei scheint eine Anwendung in der ehemaligen DDR nicht oder seltener gewesen zu sein.

Folgende Fundstellen wurden bislang ermittelt:

· Gipskartonleichtbauwände und -decken (auch Akustik-Lochdecken); hier als linearer oder punktuel- ler Fugenfüller oder auch als flächiger Glättspachtel · Glättspachtel an Spanplattenwänden und Fertigfußböden aus Spanplatten · Glättspachtel an Rabitz– und Strohputzwänden (Decken und Vorsatzschalen) · Putz- und Spachtelmassen an Massivwänden (Mauerwerk und Beton), flächig oder an Reparatur- stellen · Dünnbettkleber von Wand-, Boden- und Deckenfliesen · Putze und Dekorputze an Wänden, Stützen und Decken

Spachtelarbeiten werden nicht nur flächig an Wänden vorgenommen, sondern auch lokal im Bereich von Fenster- und Türrahmen, Lichtschalten und ähnlichen Einbauten. Diese Arbeiten wurden teilweise durch andere Gewerke durchgeführt, als die flächigen Spachtelarbeiten. Zudem sind in älteren Gebäuden immer auch nachträgliche Reparaturarbeiten zu bedenken. Somit wurden in älteren Gebäuden oft Spachtelarbeiten zu unterschiedlichen Zeiten und durch unterschiedliche Handwerker vorgenommen, so dass teilweise sehr unsystematisch scheinende Asbestverteilungen in Proben der Wandoberflächen auftreten können.

1 Eine Zusammenstellung der Messergebnisse findet sich in der gemeinsamen Veröffentlichung des VDI und Gesamtverbands Schadstoffsanierung zu „Asbesthaltigen Putze, Spachtelmassen und Fliesenklebern in Gebäuden“ Juni 2015 2 Verändert übernommen aus VDI und Gesamtverbands Schadstoffsanierung zu „Asbesthaltigen Putze, Spachtelmassen und Fliesenklebern in Gebäuden“ Juni 2015

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Aufgrund der Schwierigkeit, solche ggf. unsystematischen Asbestmaterialien zu erkennen, wurde seitens des Vereins der Ingenieure (VDI) im Rahmen der VDI 6202-3 ein auf statistischen Überlegungen basierendes Verfahren zur Erkundung auch von Spachtelmassen erarbeitet. Die Anzahl der Materialproben richtet sich nach Größe von Verdachtsflächen im Gebäude und der Motivation, die Anlass zur Beprobung gibt. Als Moti- vationen genannt werden hier 1.) Betrieb und Nutzung (Beurteilung einer Nutzergefährdung), 2.) Instand- haltung und Sanierung, 3.) Abbruch und Rückbau und 4.) Wertermittlung. Nachdem im Rahmen einer ori- entierenden technischen Erkundung die notwendigen Stichproben entnommen wurden, können teilweise bis zu 5 Einzelstichproben zu einer Mischprobe vereinigt und gemeinsam analysiert werden (um zu hohe Kosten zu vermeiden)[1]. Werden dabei keine Asbestfunde festgestellt, kann im Hinblick auf die angegebene Moti- vation eine ausreichende Sicherheit in Bezug auf den Ausschluss von asbesthaltigen Materialien angenom- men werden.

Werden jedoch Asbestfasern in Materialmischproben ermittelt, so muss durch entsprechende nachträgliche Analyse der Einzelproben bzw. Beprobung und Analyse eines größeren Kontingents an Stichproben versucht werden, das Ausmaß und die Verteilung der Asbestkontamination in den Materialien im Gebäude zu erkunden (detaillierte technische Erkundung). Insbesondere bei unsystematischen Asbestfunden kann es hier zu einer hohen Stichprobenzahl kommen, insbesondere wenn das Erhebungskonzept vollumfänglich umgesetzt wer- den soll.

4.2 Allgemeine Informationen zu KMF

Unter künstlichen Mineralfasern werden aus mineralischen Rohstoffen synthetisch hergestellte, amorphe (glasige) Fasern verstanden. Sie umfassen Endlosfasern, Mineralwolle, keramische Fasern und Spezialfasern.

Zur Gruppe der Mineralwolle (Isolierwolle) gehören Glaswolle, Steinwolle und Schlackenwolle. Künstliche Mineralfasern sind hierbei Hauptbestandteil von Mineralwolldämmstoffen, die im Baubereich umfangreiche Verwendung zur Wärmedämmung, zum Kälte- und Brandschutz sowie zur Schallisolation finden. Hergestellt werden sie im Wesentlichen aus Glasrohstoffen oder Gesteinen unter Verwendung von Recyclingmaterialien wie z.B. Altglas unter Zusatz von Bindemitteln und Ölen. Im Bauwesen werden Mineralerzeugnisse insbe- sondere in Form rollbarer Matten, Platten, Filzen oder Formteilen verwendet. Zur Verstärkung und auch um das Freisetzen von Stäuben zu verhindern werden die Filze und Matten werksseitig häufig mit einer papier- verstärkten Aluminiumfolie oder einem dünnen Glasfaservlies verklebt.

Zur Gruppe der Endlosfasern gehören die Textilglasfasern. Die Textilglasfasern, die nach dem Düsenzieh- verfahren mit Durchmessern größer als 3 µm erzeugt werden, eignen sich zur textilen Weiterverarbeitung (z.B. zu Geweben und Zwirnen) oder kommen als Verstärkungsfasern zum Einsatz. Das Hauptanwendungs- gebiet der Textilglasfasern liegt in der Herstellung von glasfaserverstärkten Kunststofffertigteilen. Darüber hinaus erfolgt ihre Verwendung zur Verstärkung anderer Erzeugnisse wie z.B. Bauplatten und Dekorations- stoffen, Tapeten, Schutzanzügen sowie in der Entstaubungstechnik.

Die Gruppe der keramischen Fasern wird insbesondere im Hochtemperaturbereich wie z.B. zur Isolation von Industrieöfen mit Temperaturen über 800°C eingesetzt.

Spezialfasern wie die Glasmikrofasern werden in Deutschland nur in unbedeutendem Umfang eingesetzt. Glasmikrofasern werden nur für Sonderverwendungen hergestellt und zwar vorwiegend für industrielle Filter. Die mittleren Durchmesser liegen überwiegend unter 1 µm.

Die bereits in den 80er Jahren begonnene Diskussion um eine mögliche krebserregende Wirkung künstlicher Mineralfasern hat die Mineralwoll-Hersteller seit 1996 zur Umstellung der Rezepturen bewegt. Die modernen seit dem 1.6.2000 auf den Markt gebrachten Produkte sind nicht mehr als krebserregend anzusehen. Alte Produkte (solche vor 1996) dürfen nicht wiedereingebaut werden, es sei denn im Rahmen von Instandhal- tungsarbeiten, bei denen keine oder nur eine geringe Faserfreisetzung zu erwarten ist. Entsprechend der Gefahrstoffverordnung existiert ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für alte Mineralwolle (seit dem 1.6.2000). Der Umgang mit der alten Mineralwolle wird in der TRGS 521 geregelt.

[1] Um eine ausreichende Nachweisgrenze zu erreichen ist hierbei eine analytisch aufwändigere Asbestuntersuchung notwendig als für übliche Materialproben.

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Ausgehend von Produkten aus künstlichen Mineralfasern können u.U. Fasern ähnlicher Abmessungen wie lungengängige Asbestfasern freigesetzt werden (gemäß der sog. WHO-Konvention werden hierunter Fasern mit einer Länge von mehr als 5 µm, einem Durchmesser kleiner als 3 µm und einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser größer als 3:1 bezeichnet). Werden diese Fasern eingeatmet, so besteht – je nach Faserart

  • ein kanzerogenes Risiko.

Neben der Fasergröße wird auch die Löslichkeit der Fasern im Organismus nach Aufnahme in das Lungen- gewebe (die Biobeständigkeit) als wichtige Größe angesehen, beständige Fasern sind in tierexperimentellen Untersuchungen als „eher krebsauslösend“ erkannt worden.

Daneben sind alle Fasern, die aus Mineralfaserprodukten freigesetzt werden können, haut- und schleimhaut- reizend und sensibilisierend.

Alte Glas- und Steinwolle werden gemäß TRGS 905 wegen positiver Tierversuche in Kategorie 1B eingestuft (Stoffe, die als krebserregend für den Menschen anzusehen sind), viele andere Mineralfasern – darunter auch Schlackenwolle - wegen fehlender oder unsicherer Daten als weiterhin krebsverdächtig.

4.3 Allgemeine Informationen für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

PAK kommen als wesentliche Inhaltsstoffe von Steinkohleteerölprodukten wie z.B. Steinkohleteeröl oder bestimmten Asphaltprodukten vor. Steinkohleteeröle sind stark riechende, teerig-ölige Imprägnieröle, die z.T. auch im Holzschutz verwendet werden. Sie schützen vor Pilz- und Insektenbefall. Häufig werden sie auch als Carbolineum bezeichnet. Bei den Teerölen handelt es sich um Stoffgemische aus mehreren tausend Einzelstoffen, von denen nur ca. 500 eindeutig identifiziert sind. Als am toxikologisch bedeutendsten unter diesen gelten die PAK.

Darüber hinaus entstehen PAK immer, wenn organisches Material im Sauerstoffunterschuss auf hohe Tem- peraturen (mind. 400 bis 1.500 °C) erhitzt wird. Sie sind daher immer in Kontaminationen aus Bränden (Wohnungs- oder Hausbränden) enthalten.

Einige der PAK sind als krebserregend erkannt worden. Dies gilt besonders für den direkten Hautkontakt, aber auch für die inhalative Aufnahme. Bekannt ist dies vor allem von Benzo(a)pyren, allerdings sind auch Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Dibenz(a,h)anthracen und In- deno(1,2,3-cd)perylen als krebserregend anzusehen.

Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat Steinkohleteeröle als ”Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen” (MAK-Liste, III 1) bewertet. Andere Substanzgemische, die die oben genannten krebserregenden PAK enthalten sind als eindeutig krebserregend im Tierversuch, und zwar unter Bedingun- gen, die der möglichen Exposition am Arbeitsplatz vergleichbar sind, bzw. aus denen Vergleichbarkeit abge- leitet werden kann, anzusehen (MAK III 2). Auch bei Naphthalin besteht Verdacht auf ein krebserzeugendes Potential (MAK III 3).

Darüber hinaus können toxische Wirkungen bei chronischer Exposition nicht ausgeschlossen werden; be- richtet wird von Hautentzündungen, Hautschäden, Atembeschwerden, Erscheinungen am Zentralnervensys- tem, Kopfschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, Nierenreizungen, allgemeines Unwohlsein, Ohrensausen, Schwindel. In schweren Fällen können Blutbildveränderungen, Leber- und Nierenschäden und Herzversagen auftreten.

Seit 1991 ist die sogenannte Teerölverordnung in Kraft getreten, die die Verwendung und das Inverkehr- bringen von Teerölpräparaten in Innenräumen verbietet (mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung 1993 wurde die TeerölV in die GefStoffV §15 Abs.3, bzw. die ChemVerbotsV §1 Abschnitt 17 übernommen).

Folgende Ausnahmen vom Herstellungs- und Verwendungsverbot werden in der Gefahrstoffverordnung ex- plizit genannt: Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle, oder deren Bestandteile oder Destillationsprodukte (Pech) enthalten, dürfen hergestellt und in geschlossenen Anlagen unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

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Benzo(a)pyren-Gehalte bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm), sofern die Holzschutzmittel: a) nicht an den privaten Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden b) nicht in Innenräumen verwendet werden, Benzo(a)pyren-Gehalte größer als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm): a) zu Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Erzeugnissen aus Holz- oder Holzwerkstoffen b) zu anderen Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefen- schutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluss des Imprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermin- dern ist, oder c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei de- nen ein gleich guter oder besserer Schutz von Menschen oder Umwelt sichergestellt ist, Benzo(a)pyren-Gehalte größer als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm): nur zur Druckimp- rägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten.

4.4 Allgemeine Informationen zu Polychlorierten Biphenylen (PCB)

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind ein Gemisch von bis zu 209 einzelnen Verbindungen (Kongenere), die bei der Chlorierung von Biphenyl entstehen. Durch Variation des Herstellungsverfahrens (Chlorierungsgrad) wurden technische PCB-Gemische mit unterschiedlichen Eigenschaften produziert. Entscheidend für die physikalisch-chemischen Eigenschaften aber auch für die Toxizität und das Umweltver- halten sind die Anzahl und die Stellung der Chloratome am Biphenylgrundgerüst.

Bedingt durch ihre hervorragenden Materialeigenschaften wie z.B. Nichtbrennbarkeit, chemische Stabilität und gute elektrische Isolierfähigkeit, bei gleichzeitig geringen Herstellungskosten, wurden sie seit ca. 1930 zunehmend industriell erzeugt und verwendet. So wurde PCB u.a. als Schneid- und Schmieröl, als Flammschutzmittel, Weichmacher in Farben, Dichtmassen und Kunststoffen, als Isolier- und Imprägniermittel in der Elektroindustrie sowie als Hydraulikflüssigkeit und Dielektrikum in Kondensatoren verwendet.

Die akute Toxizität des technischen PCB ist relativ gering, jedoch wurde aufgrund der hohen chronischen Toxizität die Anwendung seit ca. 1975 beschränkt. Seit 1978 ist die Anwendung in offenen Systemen verboten. Seit 1983 ist die gesamte PCB-Produktion in der BRD eingestellt, seit 1985 kein Einsatz mehr in der DDR (in der DDR wurde PCB kaum, in Dichtmasen gar nicht eingesetzt). In Form von Altlasten spielt PCB jedoch nach wie vor eine wichtige Rolle.

1988 berichtete das BGA (Bundesgesundheitsamt) über durch defekte Kondensatoren in Leuchtstofflampen hervorgerufene Innenraumluftbelastungen. Daraufhin erfolgten in vielen Städten und Gemeinden umfangreiche Aktionen zum Ersatz PCB-haltiger Kon- densatoren in Leuchtstofflampen gegen PCB-freie Kondensatoren. Im Anschluss daran richtete sich die Aufmerksamkeit mehr und mehr auf weitere, noch bedeutsamere PCB- Quellen in Innenräumen, nämlich PCB-haltige dauerelastische Dichtmassen, flammgeschützte Akustikde- ckenplatten, spezielle Lacke, Farben und Buntsteinputze.

4.5 Allgemeine Informationen zu Schwermetallen

Einige Metalle sind biologisch essentiell (notwendig) wie beispielsweise Natrium, Kalium, Eisen, Zink und Kupfer. Andere Metalle sind vornehmlich toxikologisch relevant, wie Cadmium, Quecksilber, Blei, Thallium oder Arsen. Metalle können metabolisch nicht zerstört werden, jedoch können sie in untoxische Verbindungen überführt werden. Toxische Metalle lösen zum Teil sehr spezifische Effekte aus. Das Wirkungsspektrum von Schwer- metallen umfasst teratogene, mutagene, kanzerogene sowie allergieauslösende Effekte. Prinzipiell existieren drei Expositionspfade: die Inhalation, die orale und perkutane Aufnahme.

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4.5.1 Allgemeine Informationen zu Kobalt

Kobalt gehört zur Gruppe 9 des Periodensystems, es zeigt nahe Verwandtschaft mit Eisen und Nickel und bildet mit diesen Elementen die Gruppe der Eisen-Metalle. Das reine Kobalt zeigt starken Metallglanz; es ist härter und fester als Stahl und außerordentlich zäh. Bedeutung besitzt Kobalt als essentielles Spurenelement; es ist Zentralatom im Vitamin B12, das hauptsäch- lich zur Bildung der roten Blutkörperchen benötigt wird. Verwendung findet Kobalt zur Herstellung von hochwarmfesten Kobalt-Legierungen für Maschinenbauteile, Hartmetallen und Schneidmetallen, Magnet-Legierungen zur Verfestigung von Wolframcarbid für Schneid- werkzeuge, zur Herstellung von Pigmenten in der Glas-, Keramik und Emailindustrie, ferner in Mischkataly- satoren und in Trockenstoffen (Kobaltverbindungen etwa in Lacken und Ölen). Kobalt und seine bioverfügbaren Verbindungen (in Form atembarer Stäube/Aerosole) sind nach der MAK- Werte-Liste (2004) als krebserzeugend (Kategorie 2) und keimzellmutagen (Kategorie 3A) eingestuft. Aus epidemiologischen Studien liegen überwiegend Erkenntnisse zu Metallmischexpositionen vor, aus diesen sind Hinweise für Lungen- und Magenkrebsrisiken ableitbar.

4.5.2 Allgemeine Informationen zu Blei

Blei gehört zur 4. Hauptgruppe des Periodensystems, es ist ein an frischen Schnittflächen bläulichfarblos glänzendes, an der Luft grau anlaufendes, sehr weiches (mit dem Fingernagel ritzbares) Schwermetall. Frü- her hat man mit Blei geschrieben; die heutigen Bleistifte enthalten dagegen Gemische aus Graphit und Ton. Verwendung findet Blei zur Herstellung von Akkumulatoren (insbesondere Starterbatterien für Kraftfahr- zeuge, auch Traktions- und ortsfeste Batterien), von Letternmetall und Lagermetallen, zur Herstellung oder Auskleidung von Behältern und Rohren für aggressive Flüssigkeiten, als Kabelummantelung, sowie als Heiz- badflüssigkeit, im Strahlenschutz zur Absorption von Röntgen- und Gammastrahlen, zur Herstellung von Pigmenten (Bleiweiß und Buntpigmente, Mennige), von Bleitetraethyl und anderen Blei-organischen Verbin- dungen. In Gebäuden sind als potenziell Bleihaltige Materialien daher vor allem Wandfarben, Blei-Trinkwasserrohre aber auch Bleihaltige Beschichtungen bekannt. Sowohl metallisches Blei als auch seine Verbindungen sind giftig mit dem wahrscheinlichen Risiko frucht- schädigender Wirkung; sie können durch Einnahme, Inhalation oder Hautresorption in den Körper gelangen. Akute Bleivergiftungen sind relativ selten und nur bei Aufnahme sehr hoher Dosen zu erwarten. Sie äußern sich in Erbrechen, Koliken und Kollaps und können zum Tode führen. Weitaus gefährlicher jedoch ist die fortgesetzte Aufnahme kleiner Blei-Mengen. Dabei wird das Blei, nachdem es im Blut zunächst locker an die Erythrocyten gebunden war, nur zum kleinen Teil im Harn ausgeschieden, zum größeren aber gespeichert, und zwar besonders in den Knochen, Zähnen und Haaren, wo es Calcium ersetzen kann. Die resultierende sogenannte Bleikrankheit äußert sich in Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen, schmerzhaften Koliken, Blässe der Haut, Anämie, Muskelschwäche insbesondere der Gebrauchshand und gegebenenfalls in dem sogenannten Bleisaum, d.h. Ablagerungen von Bleisulfid am Zahnfleischrand. Kinder scheinen besonders gefährdet hinsichtlich ihrer mentalen Entwicklung. Die organischen Derivate des Blei werden wegen hoher Lipophilie (Fettlöslichkeit) gut durch die Haut sowie aus der Lunge und dem Darm resorbiert. Sie gelangen rasch ins Gehirn und führen zu Halluzinationen, Erregungszuständen und Krämpfen. Als Spätfolgen können Parkinsonismus und Lähmungen auftreten. Blei und seine anorganischen Verbindungen außer Bleiarsenat und Bleichromat stehen im Verdacht krebserregend zu sein (MAK-Werte-Liste Kategorie 3B). Die Internati- onal Agency on Research für Research of Cancer (IARC) stuft anorganische Blei-Verbindungen in Gruppe 2B (möglicherweise krebserzeugend beim Menschen) und organische Blei-Verbindungen in Gruppe 3 (nicht klassifizierbar) ein. Die Erkenntnisse epidemiologischer Untersuchungen bezüglich einer Beziehung Kanzero- genität und Bleiexposition sind widersprüchlich, eine Auswertung aus dem Jahr 1995 kommt zu dem Schluss, dass Bleiexposition am Arbeitplatz ein schwach erhöhtes Risiko für die Entstehung der Tumore in Magen, Lunge und Blase sowie möglicherweise Nieren beinhaltet3.

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4.5.3 Allgemeine Informationen zu Kupfer

Kupfer steht in der ersten Nebengruppe des Periodensystems. Kupfer ist ein ziemlich hartes, dabei gleich- zeitig sehr zähes und dehnbares Metall, das man ähnlich wie Gold und Silber zu sehr dünnen (grünlichblau durchscheinenden) Blättern und feinen Drähten formen kann. Ca. 40% der jährlichen Kupfer-Produktion werden zur Herstellung von Kupferlegierungen verwendet. So findet Kupfer eine umfangreiche Anwendung in der Elektroindustrie, die ca. die Hälfte der jährlich erzeugten Kupfer-Mengen aufnimmt. Wegen seiner guten Wärmeleitfähigkeit werden Braukessel, Vakuum-Pfannen, Lötkolben, Destillationsapparaturen, Heiz- schlangen und Kühlschlangen usw. aus reinem Kupfer oder aus Kupfer-Legierungen hergestellt. Ferner braucht man Kupfer für Dachdeckungen, Statuen, Schiffsbeschläge, Patronenhülsen, Zündkapseln, Münzen, für Apparaturen verschiedener Lebensmittelindustriezweige. In Form seiner Salze spielt Kupfer wegen der fungiziden Wirkung seit alters her eine bedeutende Rolle im Pflanzenschutz und in Holzschutzmitteln Beim Menschen können orale und inhalative Kupfer-Aufnahmen zu Vergiftungserscheinungen (Metall-Fieber) führen. Nach Inhalation von Stäuben und Dämpfen kann es zu akuten Irritationen der oberen Atemwege kommen. Die orale Aufnahme von löslichen Kupfer-Ionen in mg-Mengen, z.B. durch in Kupfer-Gefäßen auf- bewahrten Zitronensaft, kann Erbrechen und Durchfall hervorrufen. Die Zufuhr von mehreren Gramm Kupfer kann zu Hämolyse, Leberschäden und Nierenschäden und Koma führen; die tödliche Menge liegt bei <10 g. Chronische Vergiftungserscheinungen aufgrund einer überhöhten Kupfer-Aufnahme treten erst bei Über- schreitung der Eliminationsfunktion der Leber auf; es können Hepatitis, Leberzirrhose und eine hämolytische Krise auftreten. Säuglinge und Kleinkinder reagieren besonders empfindlich auf ein Kupfer-Überangebot.

4.5.4 Allgemeine Informationen zu Chrom

Chrom ist ein silberglänzendes, in reinem Zustand zähes, dehnbares und schmiedbares, bei Verunreinigung mit Wasserstoff oder Sauerstoff hartes, sprödes Metall. Bei gewöhnlicher Temperatur ist Chrom chemisch außerordentlich widerstandsfähig, es oxidiert auch an feuchter Luft kaum.

Chrom findet sich in der Natur fast nur in Form von Verbindungen, lediglich in Meteoriten konnte man schon Spuren von metallischem Chrom nachweisen. Chrom kommt hierbei in sechs sogenannten Oxidationsstufen vor, dies wird im Namen häufig als nachgestellte römische Ziffer (I bis VI) dargestellt. Hierbei kann unter den geeigneten Bedingungen ein Übergang von einer in einer andere Oxidationsstufe stattfinden. Dies ist von Bedeutung, da nicht alle Oxidationsstufen gesundheitlich gleich kritisch sind. Häufig sind die Oxidations- stufen III und VI.

Man schätzt den Chrom-Anteil der obersten, 16 km dicken Erdkruste auf 0,020%; Chrom gehört also zu den häufigeren Elementen. In unbelasteten Böden werden durchschnittliche Chrom-Gehalte von 20 mg/kg TS bis 1800 mg/kg TS gefunden. Im von Menschen unbeeinflussten Süßwasser ist Chrom durchschnittlich zu 1–10 μg/L enthalten. Im Meerwasser liegen die Chrom-Gehalte unter 1 μg/L. In der Luft findet sich Chrom gebunden an Staubpartikel und Aerosolpartikel mit Werten im Bereich von einigen ng/m3; Messwerte für Europa liegen bei 1–140 ng/m3.

Quellen sind zu ca. 38% natürlichen (Kontinentalstaub, Vulkanemissionen) und zu ca. 62% anthropogenen Ursprungs (19% Verbrennung fossiler Energieträger und 43% industrielle Aktivität).

Verwendung findet Chrom als Katalysator der Ammoniak-Synthese, zur Herstellung von Chromstählen, nicht- rostenden Stählen, Chrom-Legierungen und zum galvanischen Verchromen. Organische Komplexe des Chroms werden als Entwicklerfarbstoffe in der Farbphotographie verwendet. Anorganische Chrom-Verbin- dungen dienen als Chrompigment. Diese werden wegen ihres cancerogenen (=krebserregenden) Potentials zunehmend ersetzt. Chrom(III)-oxid wird in der Kosmetik eingesetzt. Verwendung finden auch Chrom(IV)- Salze zur Herstellung von Magnetbändern. Chrom(III)-Salze dienen zum Gerben von Leder.

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4.5.5 Gesundheitliche Wirkungen von Chrom

Während unoxidiertes Chrom als Spurenelement für den menschlichen Stoffwechsel essentiell ist (zentrale Stellung im Glucose-Stoffwechsel) und in der Folge der menschliche Organismus selbst eine hohe Toleranz gegenüber Überdosierungen aufweist (durchschnittlicher Chrom-Gehalt menschlichen Gewebes zwischen 0,01 und 0,1 ppm, im Versuch mit Säugetieren wurde eine Toleranz bis zum 200-fachen des normalen Gehaltes festgestellt), ist das gelb-gefärbte Chrom(VI)oxid (die sogenannte „Chromsäure“) giftig und wirkt als starkes Oxidationsmittel ätzend auf Haut und Schleimhäute.

Chrom in seiner dreiwertigen Form ist ein essentielles Spurenelement, der Bestand eines Erwachsenen be- trägt 1,7 mg und nimmt mit zunehmendem Alter ab. Der Bedarf für Erwachsene liegt bei 20 μg Chrom/Tag. Die angemessene Zufuhr für Jugendliche und Erwachsene wird auf 30–100 μg/Tag geschätzt. In Deutsch- land beträgt die Chrom-Aufnahme mit der Nahrung 61 ± 31 μg/Tag für Frauen und 84 ± 55 μg/Tag für Männer.

Toxikologisch bedeutsam sind besonders Chrom(VI)-Verbindungen. Lokale Einwirkung von Chrom(VI)-Ver- bindungen führt zu Verätzungen der Haut und Schleimhäute. Der Primäreffekt akuter Einwirkung ist auf die starke Oxidationswirkung zurückzuführen. Bei chronischer Exposition kommt es häufig zu Allergisierung der Haut ("Maurerkrätze").

Orale Intoxikationen mit Chrom(VI) können gastrointestinale Reizerscheinungen (Durchfälle, Blutungen), Schädigungen der Milz und des Knochenmarks und vor allem Nierenschäden hervorrufen, die zum Teil von nekrotischen Effekten in der Leber begleitet sind. Inhaliertes Chrom(VI) verursacht starke Reizungen und Entzündungen der Nasenschleimhaut, Schädigungen der Lunge, schlecht heilende Geschwüre der Schleim- häute des Atmungstraktes, allergisches Asthma sowie bei Mensch und Tier Tumoren der Lunge und Nase.

Chrom(VI)-Verbindungen sind mutagen und werden als krebserzeugend beim Menschen angesehen (Kate- gorie 2 der MAK- Werte-Liste 2005), Zinkchromat ist krebserzeugend beim Menschen (Kategorie 1 der MAK- Werte-Liste). Chrom(VI)-Verbindungen werden auch nach International Agency on Research für Research of Cancer (IARC) als karzinogen der Gruppe 1 (karzinogen beim Menschen) eingestuft. Im Gegensatz zu Chrom(VI)-Verbindungen sind Chrom(III)-Verbindungen bezüglich einer mutagenen oder karzinogenen Wir- kung weitgehend inaktiv. Chromexponierte sind einem höheren Krebsrisiko in Hinblick auf Lungenkrebs aus- gesetzt3. Als berufsbedingte Krebserkrankungen durch Chrom und seine Verbindungen wurden Krebsformen der Bronchien, Kehlkopf, obere Atemwege und Nase anerkannt4.

4.5.6 Allgemeine Informationen zu Zink

Zink findet sich in der 12. Gruppe des Periodensystems. Zink ist ein bläulichweißes, an blanken Oberflächen stark glänzendes Metall. Die toxischen Grenzen von metallischem Zink und Zinksalzen liegen weit höher als bei anderen essentiellen Spurenelementen, wie z.B. Kupfer. Die orale Aufnahme von 1–2 g Zinksalzen wie Zinkchlorid od. Zinksulfat (entsprechend 275 bzw. 550 mg Zink) führt beim Menschen zu einer akuten, aber vorübergehenden Übelkeit wenige Minuten nach der Aufnahme. Die Symptome können Unpässlichkeit, Schwindel, zugeschnürter Hals, Erbrechen, Kolik und Durchfall einschließen. Zinkchlorid und Zinksulfat kön- nen sich bilden, wenn saure Lebensmittel wie Salate, Früchte, Säfte in verzinkten Behältern zubereitet bzw. aufbewahrt werden. Einmaliges Einatmen von Zink(oxid)-Dämpfen verursacht das sog. Gießfieber, das je- doch nach ca. 24 h ohne bleibende Schäden zurückgeht. Chronische Zink-Vergiftungen sind außer im Fall des Zinkchromats u. der Zinkoxid-Stäube nicht sicher bekannt.

3 Eikmann et.al.: Gefährdungsabschätzung von Umweltschadstoffen. ESV-Verlag. Lose Blattsammlung 4 HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Beruflich verursachte Krebserkrankungen, Juli 2005

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4.5.7 Allgemeine Informationen zu Nickel

Reines Nickel ist ein silberglänzendes Metall (10.Gruppe des Periodensystems), das sich ähnlich wie Eisen polieren, schmieden, schweißen, zu Blech walzen und zu Draht ziehen lässt. Der größte Teil der Nickel- Produktion wird zur Stahlveredlung u. für Nickel-Basislegierungen verwendet, in geringerem Maße auch für Superlegierungen, zur Elektroplattierung, für Münzen, Behälter und Küchengeräte. Nickel-Legierungen z.B. mit Kupfer, Chrom, Eisen, Kobalt, haben wegen ihrer besonderen physikalischen Eigenschaften, ihrer Korro- sionsbeständigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Hitze technische Bedeutung. Große Nickel-Mengen ver- brauchen die Erdölindustrie und chemische Industrie, geringere Mengen Fernseh-, Rundfunk-, Telefon- und Rüstungsindustrie. Nickel dient ferner als Elektrodenmaterial, zur Herstellung von Ni-Cd-Batterien, zur Be- schichtung von Bändern aus unlegierten und niedriglegierten Stählen, zur Herstellung von Keramikwerkstof- fen. Nickel-Vergiftungen durch den Verzehr von Lebensmitteln sind bisher nicht aufgetreten. Atembare Stäube und Aerosole von Nickel-Metall, Nickelacetat und vergleichbare lösliche Salze, Nickelhydroxid, Nickelsulfid, Nickel in sulfidischen Erzen, Nickelchlorid, Nickeloxid und Nickelcarbonat werden als eindeutig krebserzeu- gend (Tumoren der Lunge, Nasenhöhle u. Nasennebenhöhlen) für den Menschen eingestuft (Kategorie 1 der MAK-Werte-Liste). Die inhalative Aufnahme von Nickelstäuben und Nickelsalzen führt zu Lungenentzün- dung, Lungenödem, Blutungen, später auch zu Leberversagen und Nierenversagen sowie zu hämatologi- schen Komplikationen. Eine orale Vergiftung mit Nickel-Verbindungen kann zu Nierenschäden führen. Als berufsbedingte Krebserkrankungen durch Nickel und seine Verbindungen wurden Krebsformen der Bron- chien, Kehlkopf und Nase anerkannt5.

4.5.8 Allgemeine Informationen zu Quecksilber (Hg)

Quecksilber (chem.: Hg) ist ein silberweißes, wasserunlösliches Metall mit hoher Oberflächenspannung und das einzige Metall, das bei Raumtemperatur im flüssigen Zustand auftritt. Es findet Verwendung in der Medizin (z.B. Konservierungsmittel in Impfstoffen) und Zahnmedizin (Amalgamfüllungen) sowie in der Chlo- ralkali- und Elektroindustrie. Bis 1993 wurden in Deutschland Farben mit Quecksilber-haltigen Zusätzen ver- sehen und in der Vergangenheit kam es in Schädlingsbekämpfungsmitteln und Katalysatoren zum Einsatz.

Sehr häufig wurden Quecksilberverbindungen auch in Kosmetika als Konservierungsmittel eingesetzt. In einigen Ländern (z.B. Portugal) sind sie bis heute z.B. noch in Depigmentierungscremes enthalten. In Por- tugal sind ca. 10 % aller Allergiepatienten auf Quecksilberverbindungen sensibilisiert. Innerhalb der EU- Länder werden Quecksilberverbindungen nur noch in einigen Ausnahmefällen für Kosmetika eingesetzt (z.B. Phenylquecksilberchlorid in Reinigungslösungen für weiche Kontaktlinsen).

In der sogenannten „dritten Welt“ hingegen werden organisches und anorganisches Quecksilber weiterhin als Konservierungsmittel für Hölzer und Saatgut verwendet, da diese Verbindungen sehr kostengünstig sind und eine gute Antischimmelwirkung haben. Phenylquecksilberacetat, -borat und -nitrat sowie anorganisches Quecksilberchlorid (Sublimat) kam schon früh bei der Schuhproduktion zum Einsatz. Quecksilberchlorid wurde schon vor vierzig Jahren als Konser- vierungsmittel in Leder, Ölen und Fetten verwendet.

In Bedarfsgegenständen (wie z.B. Kleidung und Schuhen) ist Quecksilber laut Lebensmittel und Bedarfge- genständegesetz (LMBG) nicht explizit verboten. Die zum LMBG gehörende Gefahrstoffverordnung verbietet den Gebrauch von Substanzen, welche in irgendeiner Weise die Gesundheit von Menschen gefährden könn- ten. In diesem Kontext sind anorganische Quecksilbersalze als „sehr toxisch“ eingestuft.

Die DIN EN 71, Teil 3 (Sicherheit von Spielzeug - Migration bestimmter Elemente) sagt zur Bioverfügbarkeit von Quecksilber die aus der Benutzung von Spielzeug resultiert, dass pro Tag nicht mehr als 0,5 µg Queck- silber verfügbar sein darf (dabei wird von der willkürlichen Annahme ausgegangen, dass ein Kind pro Tag maximal 8 mg Spielzeug verschluckt! Es wird aber auch davon ausgegangen, dass Kinder in Einzelfällen auch mehr verschlucken! Es ist die Frage, wie dann der Wert von 0,5 µg/Tag zu interpretieren ist).

Quecksilberverbindungen werden über den Atemtrakt, die Nahrung und über die Haut in den Körper aufge- nommen, der größte Aufnahmepfad ist dabei die Nahrung.

5 HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Beruflich verursachte Krebserkrankungen, Juli 2005

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4.5.8.1 Gesundheitliche Auswirkungen und Symptome von Quecksilberbelastungen

Typische Aufnahmepfade für den Menschen sind die Inhalation des Quecksilber-Dampfes aus Amalgamfül- lungen (Freisetzung auch durch zahnärztliche Behandlung entsprechender Füllungen) oder durch freigesetz- tes metallisches Quecksilber (z.B. zerbrochene Thermometer mit silbriger Hg-Füllung) sowie die orale Zufuhr von organisch gebundenem Quecksilber besonders bei hohem Fischkonsum. Neben der gesundheitlichen Gefahr durch die Aufnahme über den Atemtrakt gewinnt die Kontaktdermatitis durch geringe Mengen an Quecksilber offenbar an Bedeutung. Häufig wurden Betroffene schon vor dem direkten Hautkontakt mit belasteten Materialien sensibilisiert (z.B. durch zerbrochene Thermometer, Amalgamfüllungen etc.) und kön- nen durch den Kontakt erhebliche Beschwerdebilder auf der Haut ausprägen. Es wird davon ausgegangen, dass über den Schweiß geringe Konzentrationen aus z.B. Lederschuhen gelöst werden und über die Haut aufgenommen werden können.

Chronische Belastungen mit anorganischem Quecksilber können zu unspezifischen Symptomen ohne nach- weisbare Dosis-Wirkungsbeziehung führen. Symptome treten häufig erst längere Zeit nach der Belastung auf. Emotionale und psychische Störungen, Reizbarkeit, Aufgeregtheit, Verlust der Konzentrationsfähigkeit, Depressionen, Kopfschmerzen, Erschöpfung, Schwäche, Gedächtnisschwund, Schlaflosigkeit, Depressionen, Apathie, Zittern bei feinmotorischen Bewegungen, neurologische Störungen und vieles andere mehr werden beschrieben. Diese Beschwerdebilder werden allerdings hauptsächlich für die Atmung als Hauptaufnahmeweg beschrie- ben, für die Aufnahme über die Haut gibt es neben den oben beschriebenen Symptomen wenig konkrete Aussagen. Prinzipiell kann aber von sehr ähnlichen Mechanismen ausgegangen werden.

Weiterhin werden Defizite im Kurzzeitgedächtnis, Gewichtsverlust, Tremor, Übererregbarkeit und Depressi- onen sowie Polyneurophathie und verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit in Zusammenhang mit chroni- schen Quecksilberbelastungen gebracht. Bei genetisch disponierten Personen können zudem immunologi- sche Reaktionen durch Amalgamfüllungen ausgelöst werden. Da Quecksilber die Plazenta durchdringt und so in den fötalen Blutkreislauf gelangen kann, ist auch eine Belastung von Föten nicht auszuschließen.

Quecksilber und seine anorganischen und organischen Verbindungen stehen im Verdacht krebserzeugend zu wirken und werden im Verzeichnis der krebserzeugenden Arbeitsstoffe in die Kategorie III 3B eingestuft.

4.6 Allgemeine Informationen zu Pentachlorphenol

Pentachlorphenol (PCP) wurde als pilzwidriges Mittel, das jedoch auch bakterien- und unkrautvernichtend wirkt, im Holzschutz eingesetzt. 1977 war es noch in 93 % aller Holzschutzmittel für den Innenraumbereich enthalten. Damit ist mit dem Vorkommen von PCP in Hölzern, die vor 1980 behandelt wurden, zu rechnen. Seit 1985 galt eine Selbstverpflichtung des Industrieverbandes Bau, Chemie und Holzschutzmittel, PCP in seinen Erzeugnissen nicht mehr zu verwenden. Seit 1986 ist die Produktion von Pentachlorphenol in der BRD ausgesetzt. 1989 erließ die Bundesregierung die Pentachlorphenol-Verbotsverordnung auf der Basis des Chemikaliengesetzes. Seitdem ist die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP, Na- PCP und PCP-haltigen Erzeugnissen, die mehr als 5 mg/kg PCP enthalten, verboten. 1993 gingen die Inhalte der PCP-Verordnung in der seitdem gültigen Chemikalienverbots-Verordnung (Ab- schnitt 15) auf.

PCP wird immer als technisches Produkt eingesetzt, d.h. es enthält auch niedriger chlorierte Phenole (TCP = Tetra- und TriCP = Trichlorphenol) und darüber hinaus die sehr toxischen polychlorierten Dibenzo-p-dioxine und Dibenzo-p-furane in geringen Konzentrationen. Hierbei handelt es sich vornehmlich um Hexa- bis Octa- Dioxine und -Furane, nicht relevant ist das sog. Seveso-Dioxin 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin [TCDD]). Von einer gesundheitlichen Relevanz durch diese Verunreinigungen wird ausgegangen.

Nach 1945 wurde PCP in weitem Umfang als Fungizid zur Konservierung von Materialien eingesetzt, und zwar überwiegend in organischen Lösemitteln gelöst sowie vereinzelt in Form organisch löslicher PCP-Ver- bindungen und auch als wasserlösliches Salz (z.B. Natrium-Pentachlorphenolat [PCP-Na]). Diese gasen weniger aus als PCP und sind deshalb im Staub und der Luft häufig nicht nachweisbar. Jedoch enthalten die PCP-Derivate gleichfalls wie das PCP Verunreinigungen, insbesondere die polychlorierten Di- benzo-p-dioxine und –furane.

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PCP emittiert aus den damit behandelten Hölzern und kann in der Raumluft dann häufig nachgewiesen werden. Es hat zudem die Tendenz, sich aus der Luft wieder an andere Materialien anzulagern, wie zum Beispiel an Hausstaub, Textilien oder auch an offen liegende Nahrungsmittel. So kann es über das Einatmen (inhalativ), die direkte Berührung (dermal) aber auch über die Nahrungsaufnahme und verschlucken von Hausstaub (oral) Menschen belasten.

PCP ist im Holz sehr ungleichmäßig verteilt. Die höchsten Konzentrationen befinden sich i.d.R. nur im Rand- bereich bis max. ca. 1 cm Tiefe (bis über 1000 mg PCP/kg). Die Belastung nimmt durch Abgabe von PCP an die Umgebungsluft allmählich ab.

Da es nicht auszuschließen ist, dass PCP-belastete Hölzer auch als Altholz in die Produktion von Spanplatten geraten, können auch diese Belastungen mit PCP aufweisen. Auch in importierten Textilien und Lederwaren können PCP-Belastungen vorkommen.

Für das Vorkommen von PCP in Materialien ist zwischen Primär- und Sekundärquellen zu unterscheiden: Primärquellen sind Bauteile oder Gegenstände, die mit PCP-haltigen Zubereitungen behandelt sind und aus denen PCP in die Raumluft freigesetzt wird. Sekundärquellen sind Bauteile (z.B. Holz, das in der Nähe von PCP- oder PCP-Na-haltigen Hölzern verbaut oder gelagert worden ist) oder Gegenstände, die PCP meist über längere Zeit aus der durch Primärquellen belasteten Raumluft aufgenommen und angereichert haben. Sie können ihrerseits das auf der Oberfläche angelagerte PCP wieder in die Raumluft abgeben.

4.6.1 Gesundheitliche Auswirkungen und Symptome von PCP:

Akute Vergiftungen sind nach Inkrafttreten der PCP-Verbotsverordnung in Deutschland nicht mehr zu erwar- ten. Chronische Belastungen (d.h. Aufnahme geringer Mengen über einen längeren Zeitraum) mit PCP äußern sich häufig in dem sogenannten Holzschutzmittelsyndrom, das sich im Wesentlichen als chronisches Er- schöpfungs- und Ermüdungssyndrom darstellt. Geäußert werden vor allem folgende Beschwerden: Haut- und Schleimhautreizungen, Konzentrationsschwäche, rasche Ermüdbarkeit, Gewichtsverlust, Leberfunkti- onsstörungen.

PCP besitzt kanzerogenes Potential (krebserzeugend) und ist gemäß TRGS 905 als K1B eingestuft (Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten). Außerdem besitzt PCP erbgutverän- derndes Potential (Einstufung als M2: Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zur Besorgnis Anlass geben) sowie Frucht- und entwicklungsschädigende Wirkung (Einstufung als RD1B: Stoffe, die als fruchtschädigend bzw. entwicklungsschädigend für den Menschen angesehen werden sollten). Weiterhin muss bedacht werden, dass PCP als hautresorptiv gilt, d.h. es wird gut über die Haut aufgenommen.

4.7 Allgemeine Informationen zu Lindan

Bei Lindan (g-Hexachlorcyclohexan) handelt es sich um einen insektenbekämpfenden Wirkstoff (ein soge- nanntes Insektizid). Lindan wird etwa seit den 40er Jahren verwendet, seit Mitte der 80er Jahre wird es zunehmend durch eine neue Gruppe von Insektiziden, den Pyrethroiden, verdrängt. Seit 1984 wird Lindan in der BRD nicht mehr produziert. Lindan kommt in Gebäuden insbesondere durch die Verwendung als baulicher Holzschutz vor. In der DDR wurde Lindan als Wirkstoff im Holzschutzmittel Hylotox 59 zusammen mit DDT angewendet.

Erst seit wenigen Jahren sind Herstellung und Vertrieb von Lindan entsprechend der EG-Verordnung Nr. 850/2004 vom 29.4.2004 (POP-Verordnung) in der EU verboten. Als Quelle für Belastungen von Hausstaub oder Raumluft mit Lindan kommen zum einen der Einsatz von Holzschutzmitteln als auch Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen unterschiedlichster Art in Betracht.

Lindan emittiert dabei aus verbauten Hölzern in die Raumluft. Es kann sich auch sekundär wieder an andere Materialien wie Hausstaub, Textilien und Nahrungsmittel anlagern, so dass auch wie bei PCP die Aufnahme oral, dermal und inhalativ erfolgen kann.

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4.7.1 Gesundheitliche Auswirkungen und Symptome von Lindan:

Lindan ist ein Nervengift. Als Symptome bei chronischen Lindanbelastungen werden beschrieben: Abge- schlagenheit, Schwindel, Muskelschmerzen, zentralnervöse Effekte, sensorische und motorische Ausfälle, Tremor (Zittern), Empfindungsstörungen und Schwächung der Immunabwehr (Verringerung der Lymphozy- tenzahl). Gemäß TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefähr- dender Stoffe) ist Lindan in die Kategorie K2 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) eingestuft.

4.8 Allgemeine Informationen zu Chlorthalonil

Chlorthalonil ist ein Fungizid (pilzbekämpfender Wirkstoff), das im Holzschutz eher selten eingesetzt worden ist. Seine Einsatzkonzentration betrug üblicherweise ca. 0,5 %.

Erhöhte Raumluftbelastungen werden in der Praxis selten nachgewiesen, konnten in Laborexperimenten jedoch ermittelt werden. Es ist bisher nicht bekannt, ob Chlorthalonil sich gleich anderen Holzschutzmittel- wirkstoffen an Staub oder andere Materialien wieder anlagern und somit Sekundärkontaminationen bilden kann.

4.8.1 Gesundheitliche Auswirkungen und Symptome von Chlorthalonil

Zu den Auswirkungen chronischer Belastungen mit Chlorthalonil ist bis heute wenig bekannt. Aus In-vitro- oder Tierversuchen liegen Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung des Chlorthalonils vor und der Wirkstoff wird daher in die Kategorie MAK III 3 eingeordnet. Chlorthalonil gilt als sensibilisierend.

4.9 Allgemeine Informationen zu Dichlofluanid

Dichlofluanid ist ein Fungizid (pilzbekämpfender Wirkstoff), das auch heute noch häufig zur Bekämpfung von Bläuepilzen verwendet wird. Dabei wird es in Konzentrationen von ca. 0,5 % eingesetzt.

Gelegentlich werden in Räumen, in denen mit Dichlofluanid belastete Hölzer verbaut wurden, erhöhten Dich- lofluanidkonzentrationen bestimmt. In Experimenten wurde nachgewiesen, dass sich Dichlofluanid aus der Raumluft an Textilien wieder anlagern kann. Auch erhöhte Belastungen mit Dichlofluanid in Staubproben wurden durch das Bremer Umweltinstitut ermittelt.

4.9.1 Gesundheitliche Auswirkungen und Symptome von Dichlofluanid

Zu Dichlofluanid gibt es kaum Daten zu gesundheitlichen Auswirkungen von chronischen Belastungen, es gibt jedoch Hinweise auf ein mutagenes und krebserzeugendes Potential.

4.10 Allgemeine Informationen zu Tolylfluanid

Tolylfluanid ist ein chemisch mit Dichlofluanid verwandtes von Bayer 1973 eingeführtes breitwirksames Blatt- Fungizid (wirksam gegen Pilzbefall) mit akarizider (milbentötender) Nebenwirkung zur Anwendung v.a. im Obst-, Wein-, Gemüse- u. Zierpflanzenbau. Auch im Holzschutz wurde es eingesetzt, in der Regel in 0,5 bis 1% in Holzschutzmittelformulierungen.

Der Wirkstoff hat einen sehr geringen Dampfdruck, so dass das Auftreten von erhöhten Raumluftbelastungen als unwahrscheinlich angesehen werden kann.

4.10.1 Gesundheitliche Auswirkungen von Tolylfuanid

Die Datenlage zu chronischen Belastungen mit Tolylfluanid ist als mangelhaft zu bewerten. Akut ist es bei oraler oder dermaler Aufnahme im Tierversuch (Aufnahme über den Verdauungstrakt bzw. die Haut) als vergleichsweise wenig giftig oder bestenfalls mäßig giftig anzusehen (abhängig von der verwendeten Tier- art). Es kann mäßig reizend auf Augen wirken, nur eine geringe Reizwirkung scheint in Bezug auf die Haut zu bestehen. Hinweise zu möglicherweise kanzerogenem Potential liegen zwar vor, sind insgesamt jedoch nur sehr vage und nicht schlüssig.

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4.11 Allgemeine Informationen zu Endosulfan

Bei Endosulfan handelt es sich um ein Insektizid (einen insektenbekämpfenden Wirkstoff), welches im Holz- schutz zwar eher selten eingesetzt wird, es befindet sich aber möglicherweise auch heute noch in Verwen- dung. In älteren Mitteln wurde es mit bis zu 6 %, in neueren Präparaten mit bis ca. 0,3 % Wirkstoffkonzent- ration eingesetzt.

Erhöhte Raumluftkonzentrationen werden in der Praxis nur selten gefunden, in Experimenten konnten sie jedoch erreicht werden. Es gibt bisher keine Informationen zur Anlagerung des Wirkstoffes an andere Ma- terialien.

4.11.1 Gesundheitliche Auswirkungen und Symptome von Endosulfan

Endosulfan ist ein Nervengift, das bei akuten Vergiftungen ähnliche Symptome auslöst wie Lindan. Zu Ge- sundheitsbeschwerden bei chronischen Belastungen liegen kaum Kenntnisse vor.

4.12 Allgemeine Informationen zu Hexabromcyclododecan (HBCD)

Hexabromcyclododecan ist ein additives Flammschutzmittel, das überwiegend in Polystyrolschaum, in hoch- schlagfestem Polystyrol und in Polstermöbeln eingesetzt wird. Dadurch wird insbesondere erreicht, dass sich lokale Brandherde langsamer entwickeln. HBCD-haltige Polystyrol-Dämmstoffe können in Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden, allerdings gelten für sie ein Getrenntsammlungsgebot, ein Vermischungsverbot sowie Nachweis- und Registerpflichten

5 Bewertungsgrundlagen

5.1 Bewertungsgrundlagen für schwachgebundene Asbestprodukte

Die Bewertung der Sanierungsdringlichkeit erfolgt nach Maßgabe der Asbestrichtlinie unter Berücksichtigung wichtiger bauphysikalischer Eigenschaften der Asbestverwendung sowie der Raumnutzung. Dabei werden die Art der Asbestverwendung, die Asbestart, der Oberflächenzustand des Produkts, die Struktur/Beschädi- gung, die Beeinträchtigung von außen, die Raumnutzung, die Lage des Produkts, der Nutzerkreis und die Nutzungsintensität berücksichtigt. Jedem dieser Kriterien werden in einem Formblatt Bewertungspunkte zu- geordnet, so dass sich die Sanierungsdringlichkeit aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergibt:

Dringlichkeitsstufe I (mehr als 80 Punkte): Sanierung unverzüglich erforderlich

Dringlichkeitsstufe II (70 bis 79 Punkte): Neubewertung mittelfristig erforderlich

Dringlichkeitsstufe III (weniger als 70 Punkte): Neubewertung langfristig erforderlich.

5.2 Bewertungsgrundlagen für festgebundene Asbestprodukte

Festgebundene Asbestprodukte stellen lediglich bei Zerstörung oder Schäden am Produkt eine Gefährdung dar, da es nur dabei zu einer Faserfreisetzung kommen kann.

5.3 Bewertungsgrundlagen zur Bewertung von asbesthaltigen Wandoberflächen

Asbesthaltige Materialien in Wandaufbauten (Putze, Spachtel oder Farben) sind nicht eindeutig als fest- oder schwachgebunden einzuordnen.

Sofern der Aufbau der Materialien intakt ist, die Asbesthaltigkeit nicht die oberste Wandschicht betrifft und diese Schichten nicht starken mechanischen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, ist im Allgemeinen eine Nutzergefährdung eher nicht anzunehmen.

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Bei Abbrucharbeiten und insbesondere abschleifenden Arbeiten muss jedoch mit einer Faserfreisetzung ge- rechnet werden, so dass hier Arbeitsschutzmaßnahmen zwingend erforderlich sind. Aber auch kleinere Ein- griffe an asbesthaltigen Wandaufbauten (wie etwa das Bohren von Löchern oder auch das Einschlagen von Nägeln, zumindest bei nicht mehr ausreichend festsitzenden Putzen) können mit Gefährdungen verbunden sein und sollten nur mit geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Da in kompletten Wandaufbauten das asbesthaltige Material nur in geringen Anteilen am Wandaufbau vor- kommen kann, ist es nicht gesichert, dass der bei einem Abbruch entstehende Abfall als asbesthaltig (> 0,1 Massenprozent) eingestuft werden muss. Dies muss im Bedarfsfall separat analytisch geklärt werden.

5.4 Bewertungsgrundlagen für PAK-Belastungen in Materialien

Zu PAK-Belastungen in Materialien liegen nur in beschränktem Umfang Daten vor (Ausnahme PAK in schwar- zen Klebern unter Parkettböden), so dass hier nur eine vorläufige Bewertungsgrundlage angegeben werden kann. Folgende Daten können helfen, PAK-Belastungen in Materialien einzuordnen:

Geringe PAK-Belastungen finden sich vermutlich in den meisten Materialien, da PAK aufgrund von Verbren- nungsvorgängen ubiquitär vorkommen. Im Hausstaub von Wohnräumen werden in der Summe bis zu 4 (Nichtraucherhaushalt) bzw. 10 mg/kg PAK (Raucherhaushalt) nachgewiesen, ohne dass dies auf eine be- deutsame Quelle hinzuweisen scheint. In unbehandelten Althölzern werden bis zu 8 mg/kg PAK nachgewie- sen.

  1. In mit einem PAK-haltigen Holzschutzmittel behandelten Hölzern werden meist mehrere hundert mg/kg PAK nachgewiesen.

  2. In reinen Bitumenmaterialien werden in der Regel weniger als 100 mg PAK bzw. 10 mg/kg Benzo(a)pyren pro kg festgestellt, deutliche Überschreitungen weisen auf einen Teeranteil beim be- treffenden Produkt hin.

  3. Teerprodukte sind nach Gefahrstoffverordnung als krebserregend einzustufen. Auf eine krebserregende Einstufung kann bei einem Benzo(a)pyrengehalt von weniger als 50 mg/kg verzichtet werden (Anmer- kung M zu EU-PL 67/548/EWG).

5.5 Bewertungsgrundlagen für PCB-Belastungen in Materialien

5.5.1 Dichtmassen

Dichtmassen lassen sich grob in 4 Kategorien einteilen [SPCB für nicht gemessene Kongenere nach ehema- liger LAGA-Verfahrensweise mit einem Korrekturfaktor von 5 errechnet]:

PCB-Gehalt [mg/kg]Einstufung
bis 50 (0,005 %)sehr gering kontaminiert
50 - 1.000 (0,1 %)gering belastet Bei Gehalten bis maximal 0,1 % ist ein Überschreiten der Luftkonzentration von 300 ng/m3 in damit ausgestatteten Räumen unwahrscheinlich.
1.000 bis 10.000 (1 %)deutlich belastet Bei Gehalten bis maximal 1 % ist ein Überschreiten der Luft- konzentration von 1000 ng/m3 in damit ausgestatteten Räumen unwahrscheinlich.
über 10.000 (> 1 %)hoch belastet Bei Gehalten über 1 % ist ein Überschreiten der Luftkon- zentration von 3.000 ng/m3 in damit ausgestatteten Räu- men nicht auszuschließen.

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5.5.2 andere Materialproben

Als Anhaltspunkte zur Einteilung PCB-belasteter Materialien nach ihrem Kontaminationsgrad dient unsere folgende, auf praktischen Erfahrungen basierende Zuordnung [SPCB für nicht gemessene Kongenere nach ehemaliger LAGA-Verfahrensweise mit einem Korrekturfaktor von 5 errechnet]:

PCB-Gehalt [mg/kg]Einstufung
0 – 10sehr gering kontaminiert
10 – 50gering belastet
50 – 100deutlich belastet
100 – 250stark belastet
250 – 1.000 (z.T. > 1.000)sehr stark belastet
> 1.000in der Regel Primärquelle

Es sei darauf hingewiesen, dass es sich um ein grobes Schema handelt, Einzelfallbetrachtungen können durchaus zu einer von diesen Schemata abweichenden Beurteilung führen. Folgendes Praxisbeispiel ver- deutlicht, dass die Bewertung unter Berücksichtigung der individuellen Situation vorzunehmen ist:

Betonproben (0-1 cm von der Oberfläche) weisen üblicherweise bei reiner Sekundärkontamination PCB- Werte von 0,1 - 2,4 mg/kg auf. Direkt an den Flanken von Dichtfugen, welche mit stark PCB-haltigen Fu- genmassen gedichtet waren, treten aber Werte von 6.000 mg/kg auf, in 5 cm Entfernung ist noch ein Wert von 61 mg/kg nachzuweisen. In allen Fällen handelt es sich hierbei um eine Sekundärkontamination. Tep- pichböden in belasteten Räumen mit Luftgehalten über 2.000 ng/m3 wiesen Werte von ca. 50 mg/m2 (50.000µg/m2) auf.

Zur Beurteilung im Hinblick auf die Entsorgung (BGBl.I S.932 vom 26.6.2000) gilt im Sinne des Chemikali- engesetzes (Chemikalienverbotsverordnung), dass ab Gehalten von 50 mg/kg PCB-haltiges Material als „Son- dermüll“ entsorgt werden muss.

5.6 Bewertungsgrundlagen zur Bewertung von schwermetallhaltigen (insbes. Blei) Fliesen

Nach der EG-Verordnung Nr 1272/2008 (CLP-Verordnung) werden Materialien bzw. Erzeugnisse mit ≥ 0,3 Masse-% Blei als reproduktionstoxisch Kategorie 1 eingestuft. Daher gelten für den Umgang mit Materialien oder Erzeugnissen ab 0,3 Masse-% Blei besondere Anforderungen für den Arbeitsschutz wie diese in Deutschland durch die TRGS 505 konkretisiert werden. Als eine dort explizit aufgeführte Tätigkeit mit Blei und Bleiverbindungen nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse gilt insbesondere auch das „Entfernen bleihaltiger Bauteile bzw. bleihaltiger Baustoffe bei der Sanierung bzw. Abriss von Gebäuden“. Bei nachge- wiesenen Bleikonzentrationen oberhalb der 0,3 Massenprozent sind daher für einen solchen Umgang die Arbeitsschutzvorgaben der TRGS 505 zu berücksichtigen. Eine entsprechende Regelung gilt bereits bei Bleigehalten > 0,03 Massen-% für pulverförmige bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1mm. Schwermetallgehalte sind zudem abfall- und entsorgungsrechtlich relevant, da bei der Verwertung oder Be- seitigung ein Eintrag in die Umwelt stattfinden kann und möglichst verhindert bzw. begrenzt werden soll.

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5.7 Bewertungsgrundlagen für Quecksilber (Hg) in Baumaterialien

5.7.1 Kontaminationen bei Quecksilberfreisetzungen im Innenraum

Das Bremer Umweltinstitut hat 2017 bei zwei umfangreicheren Fällen mit Quecksilberfreisetzungen im In- nenbereich weitere Erfahrungen mit Quecksilberkontaminationen in Baumaterialien gesammelt. Diese wur- den mangels anderer Vergleichsdaten 2019 mit einem Beitrag beim 12. AGÖF-Fachkongress veröffentlicht.6 Bei 23 von 24 Proben konnten Konzentrationen ohne Quecksilbernachweis bis hin zu 6,5 mg Hg/kg Trocken- substanz nachgewiesen werden. Eine weitere Primärquellen-nahe Probe wies zudem 6.200 mg Hg/kg Tro- ckensubstanz auf. Anhang der Verteilung der Ergebnisse wurde eine orientierende Einteilung in verschiedene Kontaminationsgerade gemäß der nachfolgenden Tabelle vorgenommen.

Quecksilberkonzentration in mg/kg TSKontaminationsgradmögliche
Sanierungsrelevanz
< 0,1sehr gering kontaminiertnein
0,1 bis < 0,5gering kontaminiertwahrscheinlich nein
0,5 bis < 5,0deutlich kontaminiertja, schwerpunktmäßig bei großflächigen Anwendungen
5,0 bis <50stark kontaminiertja
ab 50sehr stark kontaminiertja

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einteilung in verschiedene Kontaminationsgrade durch Unterteilung aller bestimmten Quecksilberkonzentrationen in verschiedene Größenordnungen vorgenommen wurde, da für eine statistische Auswertung zu wenige Messdaten vorliegen. Auf dieses orientierende Bewertungsschema wird hier Bezug genommen.

Die Spalte zu einer möglichen Sanierungsrelevanz ist hier ebenfalls orientierend zu verstehen, da es sich nicht um ein starres Schema handelt. Eine Bewertung sollte nicht losgelöst von vorhandenen Raumluftkon- zentrationen und den weiteren baulichen Gegebenheiten der untersuchten Baumaterialien (Lage / Umfang / u.w.) vorgenommen werden.

5.8 Bewertungsgrundlagen für Pentachlorphenol (PCP), Lindan, Chlorthalonil, Dichloflua- nid, Tolylfluanid und Endosulfan in Holz

Die Angabe unschädlicher Konzentrationen - gerade auch bei chronischer Exposition - ist sehr schwierig oder gar nicht zu leisten. So kam es in der Vergangenheit auch immer wieder zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bei angeblich unschädlichen Konzentrationen. Deshalb wird vielerorts im Sinne der gesundheitlichen Vor- sorge von einem Minimierungs- bzw. Vermeidungsgebot ausgegangen, d.h. die Belastung mit gefährlichen Stoffen sollte grundsätzlich auf ein Minimum gesenkt werden. Wenn wir im Folgenden Konzentrationen in Belastungsklassen einteilen, so geschieht dies nicht, um kleine Konzentrationen zu verharmlosen, sondern um Ihnen eine grobe Einordnung der ermittelten Belastung zu ermöglichen. In Einzelfällen können unsere Beurteilungen jedoch von den aufgeführten Schemata abwei- chen.

Geringere Belastungen mit den hier untersuchten Wirkstoffen müssen nicht unbedingt auf eine direkte Be- handlung der Hölzer zurückzuführen sein. Hier kommen verschiedene andere Möglichkeiten in Betracht:

6 Jörg Mertens, Jutta Mertens, Michael Köhler, Dr. Norbert Weis (Bremer Umweltinstitut GmbH): „Praxisbeispiel zu erhöhten und verbreiteten Quecksilberbelastungen in Innenräumen“; 12. AGÖF-Fachkongress, erschienen in Umwelt, Gebäude & Gesundheit „Neu“- und Altlasten, Innenraumhygiene, Gerüche; Hrsg.: AGÖF; 2019, S. 268-283

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  1. Behandlung des Holzes direkt nach dem Einschlag
  2. Kontamination über die Raumluft bei Lagerung der Hölzer im gleichen Raum mit behandelten Hölzern
  3. Lackierungen, die mit Lacken hergestellt wurden, die sog. Topfkonservierer enthalten (früher PCP, heute Dichlofluanid, um den Lack gegen Pilzbefall zu schützen)
  4. Schließlich können die Belastungen auch auf schwache oder lange zurückliegende Behandlungen der Hölzer hinweisen.

5.8.1 Bewertungsgrundlagen zu Belastungen mit PCP in Holz

  1. Wirkstoffgehalte bis 5 mg/kg deuten in der Regel nicht auf eine Holzschutzmittelbehandlung mit einem PCP-haltigen Mittel hin.

  2. PCP-Gehalte um 5 mg/kg lassen darauf schließen, dass die Hölzer durch Kontamination über die Raumluft belastet sind.

  3. Bei PCP-Gehalten oberhalb mehrerer 10-er mg/kg muss auf eine Behandlung des Holzes mit einem Holzschutzmittel entsprechenden Wirkstoffs geschlossen werden.

Das Bremer Umweltinstitut bewertet den Grad der Belastung mit PCP im Holz folgendermaßen:

Bis 30 mg/kg = gering belastet 30 bis 200 mg/kg = deutliche Belastung 200 bis 1000 mg/kg = hohe Belastung über 1000 mg/kg = sehr hohe Belastung

5.8.2 Bewertungsgrundlagen zu Belastungen mit Lindan, Chlorthalonil, Dichlofluanid, Tolyl- fluanid und Endosulfan in Holz

  1. Wirkstoffgehalte bis 1 mg/kg deuten in der Regel nicht auf eine Behandlung mit einem Mittel hin, das Lindan, Chlorthalonil, Dichlofluanid, Tolylfluanid oder Endosulfan als Wirkstoff enthält.

  2. Lindan-, Chlorthalonil-, Dichlofluanid-, Tolylfluanid- und Endosulfangehalte um 1 mg/kg lassen darauf schließen, dass die Hölzer durch Kontamination über die Raumluft belastet wurden.

  3. Bei Lindan-, Chlorthalonil-, Dichlofluanid-, Tolylfluanid- und Endosulfangehalten oberhalb von 5 mg/kg bis hin zu einigen hundert mg/kg muss auf eine Behandlung des Holzes mit einem Holzschutzmittel entsprechenden Wirkstoffs geschlossen werden.

Das Bremer Umweltinstitut bewertet die Belastung mit Lindan, Chlorthalonil, Dichlofluanid, Tolylfluanid und Endosulfan in Holz wie folgt:

Bis 5 mg/kg = gering belastet 5 bis 30 mg/kg = deutliche Belastung 30 bis 100 mg/kg = hohe Belastung über 100 mg/kg = sehr hohe Belastung

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5.9 Bewertungsgrundlagen für HBCD in Polystyrolproben

Die POP-Verordnung ((EG) Nr. 850/2004) Art. 7 (2)) legt in Anhang IV für HBCD den Grenzwert von 1000 mg/kg fest. Mit dem Grenzwert wird das Ziel verfolgt, HBCD aus dem Wertstoffkreislauf auszuschließen.

Seit dem 11. März 2016 gelten grundsätzlich alle POP-haltigen Abfälle (die den jeweiligen Grenzwert in Anhang IV der POP-Verordnung überschreiten) in Deutschland als gefährlich und nachweispflichtig. Die neue Einstufung betrifft vor allem Polystyrol-Dämmstoffe, die mit HBCD als Flammschutzmittel ausge- rüstet sind.

Der Begriff „gefährlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung des Abfalls gesondert zu erfolgen hat und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden muss. Nach der Abfallverzeichnis-Verordnung werden HBCD-haltige Dämmstoffabfälle daher ab 30. September 2016 der Abfallschlüsselnummer „17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“ zugeordnet.

HBCD-haltigen Textilien und Möbeln ist kein Abfallschlüssel als gefährlicher Abfall zugeordnet, d.h. es sind keine Entsorgungsnachweise zu führen. Ebenso sind keine Entsorgungsnachweise für Kleinmengen HBCD- haltiger Dämmstoffabfälle (< 2 Tonnen pro Jahr) zu führen. Aber auch für diese Abfälle gilt die Vorschrift der POP-Verordnung, dass das HBCD in ihnen unumkehrbar zerstört oder umgewandelt werden muss. Hier- für ist die Abfallverbrennung das geeignete Verfahren. Neben der Verbrennung sind Verfahren zur selektiven Abtrennung von HBCD aus Polystyrolabfällen in der Erprobung.

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6 Fazit und Empfehlungen

Ziel der technischen Gefahrstofferkundung ist es, die Grundlagen zur Festlegung des Umfangs von Sanie- rungs-/Abbruchmaßnahmen auch im Hinblick auf notwendige Schutzmaßnahmen, einzuhaltende Vorschrif- ten und ggf. abfallrechtliche Einstufungen zu ermitteln.

So kann sich z.B. ein Handlungsbedarf durch nutzerrelevante Anreicherungen von Schadstoffemissionen oder einer Ausbaunotwendigkeit durch Überdeckungsverbote ergeben. Bei dem Umgang mit den schadstoff- haltigen Materialien sind dann geltende Regeln des Gefahrstoffrechts, sowie für die entstehenden Abfälle die Regeln des Abfallrechts, zu beachten.

Die Abfalltrennung und hochwertige Verwertung sortenreiner Abfallchargen ist nach dem Kreislaufwirt- schaftsgesetz KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) vorrangig. Zielhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist das Vermeiden, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung. Grundsätzlich sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Stoffkreis- lauf durch die Getrennthaltung von verschieden belasteten Abfällen vor. Die festgestellten Gefahrstoffe sind daher im Zuge des kontrollierten Rückbaus vor dem Abbruch von der unbelasteten Bausubstanz zu trennen. Eine Schadstoffverdünnung durch das Vermischen unterschiedlich belasteter Baustoffe oder Bauteile ist grundsätzlich verboten. Gefährliche Abfälle unterliegen der Nachweisverordnung. Die Anforderungen an das Recycling von nicht gefährlichen Abfällen regelt die Ersatzbaustoffverordnung.

Die im Rahmen der technischen Erkundung im Vorfeld eines Umbaus oder Abbruch entnommenen und un- tersuchten Materialproben sind in der Regel als exemplarische Untersuchungen zu verstehen, die Rück- schlüsse auf die jeweils gleichartigen Materialien (Verdachtsmomente) im Gebäude erlauben sollen. Im hier vorliegenden Fall wurden z.B. Fensterkitte an Kellerfenstern untersucht (s.u.), die als asbesthaltig einzuordnen sind. Dieser Befund gilt nunmehr zunächst für alle baugleichen Fenster in dieser Gebäudegruppe (auch wenn sie nicht explizit untersucht und in der Plandarstellung verortet wurden).

Die nachfolgenden Angaben zu Schadstoffen wurden auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektion sowie der durchgeführten Analysen zusammengestellt. Da in einem älteren Bauwerk versteckt vorkommende schadstoffhaltige Baustoffe nicht völlig auszuschließen sind und manchmal erst im Rahmen der Baumaßnah- men freigelegt werden (können), bzw. grundlegend nur eine stichprobenartige Erkundung erfolgen kann, können sich weitere Verdachtsmomente im Rahmen eines Rückbaus oder einer Sanierung ergeben. Eine aufmerksame Baubetreuung, die im Bedarfsfall einschreitet (und ergänzende Untersuchungen anfordert), ist daher erforderlich und gesetzlich in der Gefahrstoffverordnung verankert.

Das Mobiliar und nutzungsspezifische Einbauten sind i.d.R. nicht Gegenstand der Betrachtung. Des Weiteren erfolgten keine Kernbohrungen in den Betonböden oder -decken.

Die untersuchten Materialien werden nachfolgend nach Schadstoffart sortiert aufgeführt.

Zur besseren Übersicht werden unten zunächst die ganze Baugruppe betreffende Schadstoffe an den Fas- saden, Fensterlaibungen und Keller-Außentürlaibungen (Kapitel 6.1), dann die detaillierter untersuchten Ge- bäude Nr. 22 (Kapitel 6.2) und 24 (Kapitel 6.3) besprochen.

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6.1 Baugruppe Rheinstraße 20-50

6.1.1 Asbest

Asbest konnte nachgewiesen werden in Fensterkitt an unterschiedlichen Arten von Kellerfenstern mit Glas- scheiben (Proben 80 und 92). Auch wenn in anderen Proben von Kitt an Fenstern kein Asbest nachgewiesen wurde, so sind doch die beprobten Kitte grundsätzlich nicht differenzierbar, das Verdachtsmoment „Kitt an Kellerfenstern“ muss grundsätzlich als asbesthaltig gelten.

In anderen beprobten Verdachtsmomenten konnte kein Asbest nachgewiesen werden.

Es konnten nicht alle Wohnungen in der Baugruppe begangen werden. Sollten Faserzement-Fensterbänke vorkommen, so sind diese als asbesthaltig einzustufen.

Die Gefahrstoffverordnung verbietet Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich. Geltende Ausnahmen davon beziehen sich überwiegend auf Abbruch-, Sanierungs- (nur bei schwachgebundenen Asbestprodukten) und Instandset- zungsarbeiten. Für diese genau definierten Ausnahmetätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind daher die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe), bei schwachgebundenen Asbestprodukten auch die der Asbestrichtlinie im Hinblick auf den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zu beachten. Es wird in diesen Regelwerken darauf hingewiesen, dass die Bear- beitung von asbesthaltigen Produkten einer besonderen Sachkunde bedarf. Daher sollte die Bearbeitung nur durch sachkundige Personen (z.B. von Sanierungsfachunternehmen) erfolgen.

6.1.2 PAK

Die alte schwarze Abdichtung am Sockel (Mischprobe 28) enthält eine sehr hohe Gesamtkonzentration an Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (16 EPA-PAK). Da dabei die Benzo(a)pyren-Konzentration 50 mg/kg deutlich übersteigt, kann hier von einem teerhaltigen Produkt ausgegangen werden. Das unter- suchte Material ist daher als krebserzeugender Arbeitsstoff einzustufen. Es stellt eine PAK-Primärquelle dar.

Wir weisen zudem darauf hin, dass angrenzende Materialien PAK- sekundärbelastet sein können.

Beim Umgang mit teerhaltigen Produkten, die als krebserregende Arbeitsstoffe eingestuft sind, sind die Rege- lungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 551 zu beachten.

Die am Gebäudesockel der Haus Nrn. 42 bis 50 neu aufgebrachte Abdichtung ist optisch und haptisch deut- lich von der alten Abdichtung unterscheidbar. Es handelt sich um eine dickere, zäh zusammenhängende Masse, während die alte Abdichtung eine dünne, blättrige Schicht bildet. Die neue Abdichtung (Probe 8) weist nur geringe PAK-Gehalte auf, es handelt sich nicht um ein Teerprodukt.

Die Möglichkeit, dass trotz bereits erfolgter Sanierung auch am Sockel der Haus Nrn. 42 bis 50 noch alte Abdichtung vorkommen könnte, sollte bei der anstehenden Fassadensanierung berücksichtigt werden.

6.1.3 PCB

Die beprobten Keller-Außentürbeschichtungen (Mischprobe 16) enthalten 350 mg/kg PCB. Die Beschichtun- gen enthalten außerdem in hoher Konzentration Blei (s.u.).

Beim Umgang mit PCB-haltigen Bauteilen/Materialien sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 524 und der PCB-Richtlinie („Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden") zu beachten. Zudem hat die DGUV ein Informationsblatt (BGI/GUV-I 8665) hierzu herausgegeben. Für die Entsorgung PCB-haltiger Abfälle sind die Bestimmungen PCB-AbfallV zu beachten. Mit Bezug auf PCB-Konzentrationen in den untersuchten Proben müssen keine über die üblichen Arbeits- schutzmaßnahmen hinausreichenden Regelungen eingehalten werden.

In anderen beprobten Materialien konnten keine bzw. nur geringe PCB-Gehalte nachgewiesen werden.

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6.1.4 Schwermetalle

Hohe Bleigehalte in arbeitsschutzrelevanten Konzentrationen über 3.000 mg/kg (0,3 Masse-%) wurden fest- gestellt in den Beschichtungen auf Keller-Außentüren (Mischprobe 16; die Beschichtungen enthalten außer- dem andere Schwermetalle und auch PCB in hoher Konzentration, s. oben),

Hohe Bleigehalte in vermutlich arbeitsschutzrelevanter Konzentration wurden außerdem per Sichtbefund festgestellt in den Beschichtungen auf Metall-Kellerfenstern (SB 05; roter Rostschutzanstrich).

Für den Umgang mit Blei-haltigen Gefahrstoffen gilt die TRGS 505. Schwermetallgehalte sind abfall- und entsorgungsrechtlich relevant, da bei der Verwertung oder Beseitigung ein Eintrag in die Umwelt stattfinden kann und möglichst verhindert bzw. begrenzt werden soll.

Arbeiten in mit bleihaltigem Staub kontaminierten Bereichen sollten unter Einhaltung von Hygieneregeln (vgl. auch TRGS 505) und mittels Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (Einweg-Schutzanzüge, FFP2- oder FFP3-Masken) stattfinden, um das Einatmen und Verschleppen des Staubs zu vermeiden.

Die beprobten Fassadenbeschichtungen (Mischproben 17 und 33) weisen hohe Zink-Gehalte von 1.700, bzw. 6.030 mg/kg auf.

In der DepV und in der EBV stellen Schwermetall-Gehalte Parameter zur Klassifizierung von Baumaterial dar. Bauschutt-Chargen, welche Fassadenbeschichtungen aus dieser Baugruppe enthalten, sollten deshalb ins- besondere mit Hinblick auf Zink-Gehalte zur Weiterverwendung oder Deponierung untersucht und klassifi- ziert werden.

Die Blei-Gehalte der Fassadenbeschichtungen liegen allerdings sämtlich unter 594 mg/kg, so dass hier grund- sätzlich keine über den üblichen Arbeitsschutz hinausreichenden Maßnahmen einzuhalten sind.

6.1.5 HBCD

Folgende Materialien überschreiten den Grenzwert für HBCD aus der POP-Verordnung in Höhe von 1.000 mg/kg:

· die Polystyrol-Isolierung am Sockel (Proben 14 und 48), · das Polystyrol aus der neuen Fassaden-Dämmung (Probe 47)

Das Material ist als gefährlich und nachweispflichtig einzustufen. Der Begriff „gefährlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung des Abfalls gesondert zu erfolgen hat und mit entsprechenden Nach- weisen belegt werden muss.

6.1.6 Holzschutzmittel

In zwei Proben von Massivhölzern von der Fassade (Probe 2 und Mischprobe 4) konnten Holzschutzmittel- bestandteile mit u.a. PCP-Gehalten über 130 mg/kg nachgewiesen werden.

Es handelt sich um mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz (Altholz-Kategorie AIV).

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6.1.7 Sonstige Hinweise

Vor allem in Haus Nr. 24 wurden Feuchteschäden mit Schimmelbildung (SB 16) festgestellt. Da nicht alle Gebäude begangen werden konnten, muss davon ausgegangen wurden, dass solche Schäden auch in an- deren Gebäuden vorkommen. Stellvertretend für das Schadensbild in Haus Nr. 24 sei darum hier vermerkt:

Schimmel stellt grundsätzlich ein hygienisches Problem dar, welches beseitigt werden sollte.

Für die Ausführung der Sanierung (Entfernung des Befalls, Ursachenbehebung und Trocknung der feuchten Baustoffe und anschließende Feinreinigung) sollte eine Fachfirma mit der erforderlichen Sachkenntnis und der entsprechenden technischen Ausrüstung beauftragt werden. Bei der Entfernung des Befalls muss eine Verbreitung der Sporen und Kontamination angrenzender Bereiche durch Abschottung und staubarme Ar- beitstechniken verhindert werden. Hinsichtlich des Arbeit- und Umgebungsschutzes sind bei der Sanierung die Empfehlungen der DGUV Infor- mation 201-028 zu berücksichtigen. Nach Abschluss dieser Arbeiten empfiehlt sich eine Kontrolluntersuchung der Raumluft.

6.2 Haus Nr. 22

Zusätzlich zu den in Kapitel 6.1 für die gesamte Baugruppe beschriebenen Schadstoffvorkommen wurden in Haus Nr. 22 folgende Schadstoffe nachgewiesen:

6.2.1 Asbest

Asbest konnte nachgewiesen werden in

· dem oberen Wandaufbau an Türlaibungen in den Wohnungen und im Treppenhaus (Mischproben 24 und 57), · dem oberen Wand- und Deckenaufbau von Leichtbau-Wänden und Decken (Mischproben 24 und 36), · dem oberen Wandaufbau im Treppenhaus (Mischprobe 136), · den Dichtungsbändern an Kamin-Wartungsklappen im Keller (Probe 78), sowie · dem Linoleum-Belag mit Kleber im Treppenhaus (Proben 87 und 88).

Darüber hinaus wurde per Sichtbefundung (SB 08) im Keller eine alte Brandschutztür mit möglicherweise asbesthaltigen Dichtungen und Füllungen festgestellt.

Die genannten Verdachtsmomente müssen daher als asbesthaltig gelten.

In anderen beprobten Verdachtsmomenten konnte kein Asbest nachgewiesen werden.

Bei den Dichtungsbändern an Kamin-Wartungsklappen handelt es sich um schwachgebundene Asbestpro- dukte. Da die Klappen in verschlossenem Zustand kaum Fasern freigeben können und die Kellerräume in der Regel nicht zum längeren Aufenthalt genutzt werden, ist eine Dringlichkeit zur Sanierung momentan nicht gegeben. Dennoch empfehlen wir vorbeugend bei den anstehenden Sanierungsarbeiten die Klappen oder/und die Dichtungsbänder zu ersetzen.

Die Gefahrstoffverordnung verbietet Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich. Geltende Ausnahmen davon beziehen sich überwiegend auf Abbruch-, Sanierungs- (nur bei schwachgebundenen Asbestprodukten) und Instandset- zungsarbeiten. Für diese genau definierten Ausnahmetätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind daher die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe), bei schwachgebundenen Asbestprodukten auch die der Asbestrichtlinie im Hinblick auf den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zu beachten. Es wird in diesen Regelwerken darauf hingewiesen, dass die Bear- beitung von asbesthaltigen Produkten einer besonderen Sachkunde bedarf. Daher sollte die Bearbeitung nur durch sachkundige Personen (z.B. von Sanierungsfachunternehmen) erfolgen.

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M 2684 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 28 VON 34 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Die Mischprobe 136 aus dem oberen Wandaufbau im Treppenhaus enthält eine Probe von einer Reparatur- stelle. Wir empfehlen die Nachuntersuchung der Einzelproben aus dieser Mischprobe, um das asbesthaltige Verdachtsmoment weiter einzugrenzen.

6.2.2 KMF

In Probe 62 vom elastischen Belag im Bad in Wohnung 56 konnten lungengängige künstliche Mineralfasern nachgewiesen werden. Da das Einbaualter des Bodenbelags unsicher ist, muss von krebserzeugendem Ma- terial ausgegangen werden.

Da die Mineralfasern jedoch im Belag fest gebunden sind und es sich bei dem Belag um ein sehr elastisches (nicht brechendes) Material handelt, besteht nach Beurteilung der Gutachterin beim Ausbau des Bodenbe- lags keine Gefahr der Freisetzung von krebserzeugenden Fasern.

Darüber hinaus konnten per Sichtbefundung in zwei Bauteil-Aufbauten alte, künstliche Mineralwollen mit kanzerogenem Potential festgestellt werden bzw. können vermutet werden:

· im Bodenaufbau in den Wohnungen im 1. OG und im EG (SB 03 und 07), · als Rohrisolierungen im Keller (SB 09).

Bei einem gegenüber dem Innenraum staubdichten Einbau der Mineralwolle besteht hier kein unmittelbarer Sanierungsbedarf.

KMF-haltige Materialien sind in Form des kontrollierten Rückbaus den Bauteilen zu entnehmen. Hierbei sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 521 zu beachten. Die TRGS 521 beschreibt Arbeits- verfahren und Schutzmaßnahmen, um die Freisetzung von Fasern und die Exposition der Beschäftigten beim Umgang mit Mineralwolleprodukten zu verhindern. Kann das Freiwerden von Fasern nicht verhindert werden, müssen diese an der Entstehungsstelle vollständig erfasst und gefahrlos entsorgt werden. Die TRGS sieht je nach Art und Umfang der Arbeiten an alten Mineralwolle-Dämmstoffen abgestuftes Schutzstufenkonzept vor.

Abfälle, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, sind reißfest und staubdicht zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung sollte Angaben über die Art des Abfalls und den Hinweis „Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen“ enthalten.

6.2.3 PAK

Die schwarze Abdichtung im Bodenaufbau in den Bädern (Probe 51 und Mischprobe 29/32) enthält eine sehr hohe Gesamtkonzentration an Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (16 EPA-PAK). Da dabei die Benzo(a)pyren-Konzentration 50 mg/kg erheblich übersteigt, kann hier von einem teerhaltigen Produkt ausgegangen werden. Das untersuchte Material ist daher als krebserzeugender Arbeitsstoff einzustufen. Es stellt eine PAK-Primärquelle dar.

Wir weisen zudem darauf hin, dass angrenzende Materialien PAK- sekundärbelastet sein können.

Beim Umgang mit teerhaltigen Produkten, die als krebserregende Arbeitsstoffe eingestuft sind, sind die Rege- lungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 551 zu beachten.

6.2.4 PCB

Hohe PCB-Gehalte über 50 mg/kg wurden festgestellt in

· Beschichtungen an Fensterlaibungen im 1. OG in Höhe von 120 mg/kg (Probe 73; die Beschich- tungen weisen zudem erhöhte Schwermetallgehalte auf), · Beschichtungen auf Bodendielen in Höhe von 250 mg/kg (Probe 25, die Beschichtungen weisen zudem erhöhte Schwermetallgehalte auf).

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M 2684 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 29 VON 34 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Beim Umgang mit PCB-haltigen Bauteilen/Materialien sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 524 und der PCB-Richtlinie („Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden") zu beachten. Zudem hat die DGUV ein Informationsblatt (BGI/GUV-I 8665) hierzu herausgegeben. Für die Entsorgung PCB-haltiger Abfälle sind die Bestimmungen PCB-AbfallV zu beachten.

Aufgrund des PCB-Nachweises in der Beschichtung könnte es sich bei den Bodendielen um PCB-Altholz handeln. Vorsorglich sind die Bodendielen daher als PCB-Altholz einzustufen. Wir empfehlen die Nachunter- suchung einer Holzprobe auf PCB (und DDT, s.u.).

In anderen Proben konnten keine bzw. nur geringe PCB-Gehalte festgestellt werden.

6.2.5 Schwermetalle

Hohe Bleigehalte in arbeitsschutzrelevanten Konzentrationen über 3.000 mg/kg (0,3 Masse-%) wurden fest- gestellt in

· weißen Wandfliesen in den Wohnungen (Probe 21; gilt ebenfalls für die Wandfliesen in der Wohn- küche in Wohnung 57 -hier wurde möglicherweise eine nicht für den Fliesenspiegel repräsentative Fliese beprobt-; gilt nicht für Wandfliesen in der Wohnküche in Wohnung 55, vgl. Probe 66), · blaue Wandfliesen im Treppenhaus im EG (Probe 84), · Beschichtungen auf Holztüren im KG (Probe 77, die Beschichtung enthält noch weitere Schwer- metalle in hoher Konzentration), · Beschichtungen auf Türen und Treppe im Treppenhaus (Mischprobe 43, die Beschichtung enthält noch weitere Schwermetalle in hoher Konzentration).

Für den Umgang mit Blei-haltigen Gefahrstoffen gilt die TRGS 505. Schwermetallgehalte sind abfall- und entsorgungsrechtlich relevant, da bei der Verwertung oder Beseitigung ein Eintrag in die Umwelt stattfinden kann und möglichst verhindert bzw. begrenzt werden soll.

Der Rückbau von keramischen Fliesen sollte staubarm und getrennt von unbelasteten, mineralischen Abfäl- len erfolgen. Arbeiten in mit bleihaltigem Staub kontaminierten Bereichen sollten unter Einhaltung von Hygieneregeln (vgl. auch TRGS 505) und mittels Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (Einweg-Schutzanzüge, FFP2- oder FFP3-Masken) stattfinden, um das Einatmen und Verschleppen des Staubs zu vermeiden.

Weiterhin wurden hohe Schwermetallgehalte festgestellt in

· Beschichtungen auf Türrahmen und Türblättern in den Wohnungen (Mischprobe 37), · Beschichtungen auf Bodendielen (Probe 25, Achtung: die Beschichtung enthält außerdem hohe Gehalte an PCB.), · Beschichtungen an Fensterlaibungen im 1. OG (Probe 73; Achtung: die Beschichtungen weisen . zudem hohe PCB-Gehalte auf)

Obwohl bei diesen Proben die Bleigehalte nicht den arbeitsschutzrelevanten Grenzwert übersteigen, und für andere Schwermetalle keine entsprechenden Material-Grenzwerte festgelegt sind, empfehlen wir aus vor- sorglichen Gründen staubarmes Arbeiten mit entsprechendem Arbeitsschutz, falls die Beschichtungen ent- fernt werden sollen.

In der DepV und in der EBV stellen Schwermetall-Gehalte Parameter zur Klassifizierung von Baumaterial dar. Bauschutt-Chargen, welche Materialien mit erhöhtem Schwermetallgehalt aus diesem Gebäude enthalten, sollten deshalb zur Weiterverwendung oder Deponierung untersucht und klassifiziert werden.

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M 2684 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 30 VON 34 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

6.2.6 Holzschutzmittel

In den Beschichtungen auf Bodendielen (Probe 25) konnten geringe Mengen an PCP und Lindan nachgewie- sen werden. Es handelt sich bei dem angesetzten Analysenumfang allerdings um einen eher stichtpunktar- tigen Ansatz, der lediglich die seit 1940 in Wohnhäusern am häufigsten eingesetzten Holzschutzmittel bein- haltet. Anhand dieser Analyse beurteilt, handelt es sich nicht um behandeltes Holz. Achtung: die Beschich- tung enthält außerdem hohe Gehalte an Schwermetallen und PCB.

Nach bisherigem Kenntnisstand könnte es sich bei den Bodendielen um PCB-Altholz handeln (s. oben). Sollte sich dies nach Analyse der Holzprobe nicht bewahrheiten, so empfehlen wir zusätzlich die Nachuntersuchung der Probe auf DDT.

6.3 Haus Nr. 24

Zusätzlich zu den in Kapitel 6.1 für die gesamte Baugruppe beschriebenen Schadstoffvorkommen wurden in Haus Nr. 24 folgende Schadstoffe nachgewiesen:

6.3.1 Asbest

Asbest konnte nachgewiesen werden in

· dem oberen Deckenaufbau unter der Treppe im Treppenhaus (Treppenverkleidung, Mischprobe 103), · oberer Wandaufbau (Spachtel) an Türlaibungen in den Wohnungen und im Treppenhaus (Misch- probe 118), · dem oberen Wandaufbau in den Einliegerwohnungen (Putze und Beschichtungen, Mischprobe 120), · Reparaturstellen (inklusive Elektrikerspachtel) in den Wohnungen 60 und 62 (Mischproben 114 und 115) gilt nicht für die Wohnungen 59 und 61, · Ausgleichsmasse und Belagskleber in der Wohnküche in Wohnung 60 im EG (Probe 126).

Die genannten Verdachtsmomente müssen daher als asbesthaltig gelten.

Per Sichtbefund wurden außerdem noch als asbesthaltig festgehalten:

· Dichtungsbänder an Kamin-Wartungsklappen im KG (SB 14), · die Brandschutztür im KG (SB 12, kann asbesthaltige Dichtungen und Füllungen enthalten).

In anderen beprobten Verdachtsmomenten konnte kein Asbest nachgewiesen werden.

Bei den Dichtungsbändern an Kamin-Wartungsklappen handelt es sich um schwachgebundene Asbestpro- dukte. Da die Klappen in verschlossenem Zustand kaum Fasern freigeben können und die Kellerräume in der Regel nicht zum längeren Aufenthalt genutzt werden, ist eine Dringlichkeit zur Sanierung momentan nicht gegeben. Dennoch empfehlen wir vorbeugend bei den anstehenden Sanierungsarbeiten die Klappen oder/und die Dichtungsbänder zu ersetzen.

Die Gefahrstoffverordnung verbietet Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich. Geltende Ausnahmen davon beziehen sich überwiegend auf Abbruch-, Sanierungs- (nur bei schwachgebundenen Asbestprodukten) und Instandset- zungsarbeiten. Für diese genau definierten Ausnahmetätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind daher die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe), bei schwachgebundenen Asbestprodukten auch die der Asbestrichtlinie im Hinblick auf den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zu beachten. Es wird in diesen Regelwerken darauf hingewiesen, dass die Bear- beitung von asbesthaltigen Produkten einer besonderen Sachkunde bedarf. Daher sollte die Bearbeitung nur durch sachkundige Personen (z.B. von Sanierungsfachunternehmen) erfolgen.

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M 2684 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 31 VON 34 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

6.3.2 KMF

Per Sichtbefundung wurde im Bodenaufbau in Wohnung 62 alte, künstliche Mineralwolle festgestellt (SB 19). Da das Material vermutlich vor dem Jahr 2000 eingebaut wurde, muss von einem krebserzeugenden Poten- tial ausgegangen werden.

Grundsätzlich kann alte, künstliche Mineralwolle auch an anderen Stellen als der hier beschriebenen als Isoliermaterial vorkommen, vor allem als Rohrisolierung ist mit dem Material zu rechnen.

Bei einem gegenüber dem Innenraum staubdichten Einbau der Mineralwolle besteht jedoch kein unmittel- barer Sanierungsbedarf.

KMF-haltige Materialien sind in Form des kontrollierten Rückbaus den Bauteilen zu entnehmen. Hierbei sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 521 zu beachten. Die TRGS 521 beschreibt Arbeits- verfahren und Schutzmaßnahmen, um die Freisetzung von Fasern und die Exposition der Beschäftigten beim Umgang mit Mineralwolleprodukten zu verhindern. Kann das Freiwerden von Fasern nicht verhindert werden, müssen diese an der Entstehungsstelle vollständig erfasst und gefahrlos entsorgt werden. Die TRGS sieht je nach Art und Umfang der Arbeiten an alten Mineralwolle-Dämmstoffen abgestuftes Schutzstufenkonzept vor.

Abfälle, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, sind reißfest und staubdicht zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung sollte Angaben über die Art des Abfalls und den Hinweis „Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen“ enthalten.

6.3.3 PAK

Die schwarze Abdichtung im Bodenaufbau in den Bädern (Probe 127) enthält eine sehr hohe Gesamtkon- zentration an Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (16 EPA-PAK). Da dabei die Benzo(a)pyren- Konzentration 50 mg/kg erheblich übersteigt, kann hier von einem teerhaltigen Produkt ausgegangen wer- den. Das untersuchte Material ist daher als krebserzeugender Arbeitsstoff einzustufen. Es stellt eine PAK- Primärquelle dar.

Wir weisen zudem darauf hin, dass angrenzende Materialien PAK- sekundärbelastet sein können.

Beim Umgang mit teerhaltigen Produkten, die als krebserregende Arbeitsstoffe eingestuft sind, sind die Rege- lungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 551 zu beachten.

Die untersuchte schwarze Bodenbeschichtung im KG (Probe 98) enthält nur geringe Mengen an PAK.

6.3.4 PCB

In Beschichtungen auf Türen und Türrahmen in den Wohnungen (Mischprobe 117) konnten hohe PCB- Gehalte in Höhe von 470 mg/kg festgestellt werden. Die Beschichtungen weisen zudem hohe Schwermetall- gehalte, insb. von Blei, auf, s. unten.

Eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch in die Raumluft übertretendes PCB ist als eher unwahrscheinlich einzuschätzen, könnte jedoch durch eine Raumluftmessung abgeklärt werden.

Beim Umgang mit PCB-haltigen Bauteilen/Materialien sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 524 und der PCB-Richtlinie („Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden") zu beachten. Zudem hat die DGUV ein Informationsblatt (BGI/GUV-I 8665) hierzu herausgegeben. Für die Entsorgung PCB-haltiger Abfälle sind die Bestimmungen PCB-AbfallV zu beachten.

In anderen beprobten Verdachtsmomenten konnten keine, bzw. nur geringe, PCB-Gehalte festgestellt wer- den.

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M 2684 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 32 VON 34 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

6.3.5 Schwermetalle

Hohe Bleigehalte in arbeitsschutzrelevanten Konzentrationen über 3.000 mg/kg (0,3 Masse-%) wurden fest- gestellt in

· den Wandfliesen im EG im Treppenhaus (Probe 102), · den Beschichtungen auf den Wohnungseingangstüren und der Treppe im Treppenhaus (Misch- probe 100 – hier sind auch andere Schwermetalle mit erhöhtem Gehalt vorhanden), · den Beschichtungen auf Bodendielen (Mischprobe 112, die Beschichtungen enthalten zudem er- höhte Gehalte anderer Schwermetalle), · den Beschichtungen auf Türen und Türrahmen in den Wohnungen (Mischprobe 117, die Beschich- tungen enthalten zudem erhöhte Gehalte anderer Schwermetalle).

Zudem wurden die Beschichtungen auf Holztüren im KG in Haus Nr. 24 per Sichtbefundung als baugleich mit solchen Beschichtungen in Haus Nr. 22 festgehalten (SB 11, vgl. Probe 77). Sie müssen somit ebenfalls als hoch-bleihaltig gelten.

Für den Umgang mit Blei-haltigen Gefahrstoffen gilt die TRGS 505. Schwermetallgehalte sind abfall- und entsorgungsrechtlich relevant, da bei der Verwertung oder Beseitigung ein Eintrag in die Umwelt stattfinden kann und möglichst verhindert bzw. begrenzt werden soll. Der Rückbau von keramischen Fliesen sollte staubarm und getrennt von unbelasteten, mineralischen Abfäl- len erfolgen. Arbeiten in mit bleihaltigem Staub kontaminierten Bereichen sollten unter Einhaltung von Hygieneregeln (vgl. auch TRGS 505) und mittels Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (Einweg-Schutzanzüge, FFP2- oder FFP3-Masken) stattfinden, um das Einatmen und Verschleppen des Staubs zu vermeiden.

Weiterhin wurden hohe Schwermetallgehalte in Wandbeschichtungen in den Wohnungen und im Treppen- haus (Mischproben 105 und 107 und SB 20) festgestellt.

Obwohl bei diesen Proben die Bleigehalte nicht den arbeitsschutzrelevanten Grenzwert übersteigen, und für andere Schwermetalle keine entsprechenden Material-Grenzwerte festgelegt sind, empfehlen wir aus vor- sorglichen Gründen staubarmes Arbeiten mit entsprechendem Arbeitsschutz, falls die Beschichtungen ent- fernt werden sollen.

In der DepV und in der EBV stellen Schwermetall-Gehalte Parameter zur Klassifizierung von Baumaterial dar. Bauschutt-Chargen, welche Materialien mit erhöhtem Schwermetallgehalt aus diesem Gebäude enthalten, sollten deshalb zur Weiterverwendung oder Deponierung untersucht und klassifiziert werden.

6.3.6 HBCD

Der Badewannen-Isolierung aus Polystyrol in Wohnung 60 im EG (Probe 132) enthält 27.000 mg/kg HBCD und übersteigt somit den in der POP-Verordnung festgelegten Grenzwert in Höhe von 1.000 mg/kg deutlich. Die baugleiche Duschwannenisolierung in Wohnung 59 im EG (SB 21) muss ebenfalls als hoch-HBCD-haltig gelten.

Das Material ist vorsorglich als gefährlich und nachweispflichtig einzustufen. Der Begriff „gefährlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung des Abfalls gesondert zu erfolgen hat und mit entsprechen- den Nachweisen belegt werden muss.

6.3.7 Holzschutzmittel

In den Beschichtungen auf Bodendielen (Probe 112) konnten geringe Mengen an PCP und Lindan nachge- wiesen werden. Anhand dieser Analyse beurteilt, handelt es sich nicht um behandeltes Holz. Achtung: die Beschichtung enthält außerdem hohe Gehalte an Blei und anderen Schwermetallen.

Da der Analysenumfang zunächst nur die bauzeitlich am häufigsten eingesetzten Holzschutzmittel beinhaltet, ist eine Analyse der Dielen auf weitere Holzschutzmittelwirkstoffe (wie DDT) zu empfehlen.

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6.4 Übersicht arbeitsschutz- und entsorgungsrechtlich relevanter Schadstofffunde

In der folgenden Tabelle sind die Schadstofffunde aus der Baugruppe und den Haus Nrn. 22 und 24 zur besseren Übersicht zusammengefasst:

Haus Nr. 22Haus Nr. 24
Baugruppe Rheinstr. 20-50Asbest: Fensterkitt an unterschiedlichen Arten von Kellerfenstern mit Glasscheiben PAK: alte schwarze Abdichtung am Sockel Blei: roter Rostschutzanstrich auf Metall-Kellerfenstern (Sichtbefund) Blei, Schwermetalle, PCB: Keller-Außentürbeschichtungen Schwermetalle: Fassadenbeschichtungen HBCD: Polystyrol-Isolierung am Sockel HBCD: Polystyrol-Isolierung der neuen Fassadendämmung an Haus Nrn. 42-50 Holzschutzmittel: Massivhölzer an der Fassade Feuchteschäden und Schimmel: v.a. in Haus Nr. 24
Einzelne GebäudeAsbest: oberer Wandaufbau an Türlaibungenin den Wohnungen und im Treppenhaus Asbest: oberer Wand- und Deckenauf- bau von Leichtbau-Wänden und Decken Asbest: oberer Wandaufbau im Trep- penhaus Asbest: Dichtungsbänder an Kamin- Wartungsklappen im KG Asbest: Linoleum-Belag und Belagskle- ber im Treppenhaus Asbest: Brandschutztür im KG (Sichtbe- fund) KMF: elastischer Bodenbelag im Bad in Whg. 56 KMF: Mineralwolle im Bodenaufbau in den Wohnungen KMF: Rohrisolierungen im KG PAK: schwarze Abdichtung im Bodenauf- bau in den Bädern PCB, Schwermetalle: Beschichtungen an Fensterlaibungen im 1. OG PCB, Schwermetalle: Beschichtungen auf Bodendielen Blei: weiße Wandfliesen in den Wohnun- gen mit Ausnahme von Wandfliesen in der Wohnküche in Whg. 55 Blei: blaue Wandfliesen im Treppenhaus im EG Blei, Schwermetalle: Beschichtungen auf Holztüren im KG Blei, Schwermetalle: Beschichtungen auf Türen und Treppe im Treppenhaus Schwermetalle: Beschichtungen auf Türen und Türrahmen in den WohnungenAsbest: oberer Deckenaufbau unter der Treppe im Treppenhaus (Treppenverklei- dung) Asbest: oberer Wandaufbau an Türlaibungen in den Wohnungen und im Treppenhaus Asbest: oberer Wandaufbau (Putze und Be- schichtungen) in den Wohnungen Asbest: gespachtelte Reparaturstellen in den Wohnungen 60 und 62 Asbest: Ausgleichsmasse und Belagskleber in der Wohnküche in Whg. 60 Asbest: Dichtungsbänder an Kamin-War- tungsklappen im KG (Sichtbefund) Asbest: Brandschutztür im KG (Sichtbefund) KMF: Mineralwolle im Bodenaufbau in den Wohnungen PAK: schwarze Abdichtung im Bodenaufbau in den Bädern PCB, Blei, Schwermetalle: Beschichtungen auf Türen und Türrahmen in den Wohnungen Blei: blaue Wandfliesen im Treppenhaus im EG Blei, Schwermetalle: Beschichtungen auf Türen und Treppe im Treppenhaus Blei, Schwermetalle: Beschichtungen auf Bodendielen Blei, Schwermetalle: Beschichtungen auf Holztüren im KG (Sichtbefund) Schwermetalle: Wandbeschichtungen in den Wohnungen und im Treppenhaus HBCD: Badewannen- und Duschwanneniso- lierung in den Bädern im EG
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