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MERKBLATT Eignungsnachweis mittels Präqualifizierung
Wenn präqualifizierte Bieter zum Eignungsnachweis unter Eintragung ihrer Präqualifizierungsnummer
im Angebotsschreiben auf ihre Präqualifizierung verweisen, befreit sie dies allein davon, die
Eignungsnachweise nochmals gesondert mit dem Angebot vorlegen zu müssen, ändert aber nichts
daran, dass die im Präqualifizierungsverzeichnis hinterlegten Angaben und Unterlagen mit den
in der Auftragsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweisen übereinstimmen und den
bekanntgemachten Mindestanforderungen genügen müssen; vgl. nur OLG Düsseldorf, Verg 19/22,
Beschluss vom 08.06.2022:
„1. Die Teilnahme am Präqualifikationssystem dient der Entlastung des Bieters von der Beibringung der Eignungsnachweise, nicht jedoch ihrer Ersetzung. Die Erleichterung in Bezug auf die Beibringung ändert nichts daran, dass die Erfüllung der Eignungskriterien grundsätzlich vom Bieter nachzuweisen ist.
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Die inhaltlichen Anforderungen an die Eignung und ihre Nachweise müssen für jeden Bieter gleich sein, unabhängig davon, ob dieser präqualifiziert ist oder nicht. Auch bei einem präqualifizierten Bieter hat der öffentliche Auftraggeber daher zu prüfen, ob die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise, die im konkreten Verfahren geforderten Eignungsangaben und Nachweise abdecken.
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Fordert der öffentliche Auftraggeber die Angabe dreier mit der zu vergebenden Leistung vergleichbarer Referenzen, kann nur der Bieter die verlangten Angaben allein mit Verweis auf seine Eintragungen im Präqualifikationsverzeichnis leisten, für den dort drei Nachweise über mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Leistungen hinterlegt sind. Die Eintragung ersetzt insoweit lediglich die Eintragung in der Eigenerklärung Eignung.“
Auch präqualifizierte Bieter sollten daher vor Angebotsabgabe zwingend überprüfen, ob die im
Präqualifizierungsverzeichnis hinterlegten Angaben und Unterlagen tatsächlich mit den in der konkreten
Ausschreibung gemäß Auftragsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweisen vollständig
übereinstimmen und den bekanntgemachten Mindestanforderungen genügen. Dies gilt nicht nur, aber
vor allem auch im Hinblick auf die Eignungsanforderungen
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Eigenerklärung zum Umsatz („spezifischer Jahresumsatz);
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Kopie Haftpflichtversicherungsnachweis mit Mindest-Deckungssummen
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Eigenerklärung Referenzen
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Nachweise technische Fachkräfte / technische Ausrüstung / Qualitätssicherung durch RAL-
Gütezeichen Abbruch Güteklassen HA 1 oder gleichwertigem Nachweis
gemäß Auftragsbekanntmachung. Im Zweifelsfall sollte deshalb auch der präqualifizierte Bieter diese
Eignungsnachweise mit seinem Angebot gesondert einreichen.
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