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MERKBLATT zur Eignungsleihe / Unterauftragnehmer (= Nachunternehmer)
1.0 EIGNUNGSLEIHE
Erfüllt der Bieter nicht sämtliche der in der Auftragsbekanntmachung bekannt gemachten Eig- nungsanforderungen, kann er sich zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leis- tungsfähigkeit und/oder der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß § 6 d EU Abs. 1 VOB/A auf die Kapazitäten anderer Unternehmen berufen (= Eignungsleihe). Für eine solche Eignungsleihe muss der Bieter bereits mit dem Angebot ausgefüllt und in Textform einreichen:
- Formblatt 235 „Verzeichnis der Leistungen / Kapazitäten anderer Unternehmen“
Zudem müssen für das andere Unternehmen, auf dessen Eignung sich der Bieter berufen möchte, auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers überlassen werden:
- Formblatt 236 „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“
- Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ oder einheitliche europäische Eigenerklä- rung oder Präqualifizierungsnachweis als Eigenerklärung, dass bzgl. des geliehenen Unternehmens keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB bzw. § 6 e EU VOB/A bekannt sind;
- Vorlage der Eignungsnachweise des anderen Unternehmens, auf die sich der Bieter im Wege der Eignungsleihe beruft.
Sollte sich die Eignungsleihe auf die Eignungsanforderungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit beziehen, muss zudem sichergestellt sein, dass das andere Unternehmen tatsächlich auch die Arbeiten ausführt, für die die geliehenen Kapazitäten benötigt werden (§ 6 d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A).
Zu beachten ist ferner, dass andere Unternehmen im Sinn von § 6 d EU VOB/A auch konzern- verbundene Unternehmen des Bieters sind, sofern es sich um eigenständige juristische Perso- nen handelt.
2.0 UNTERAUFTRAGNEHMER (NACHUNTERNEHMER)
Beabsichtigt der Bieter dagegen nur, im Auftragsfall Teile der Leistung an Unterauftragnehmer zu vergeben, ohne dass er sich zugleich zum Nachweis der bekannt gemachten Eignungsan- forderungen auf die Eignung des Unterauftragnehmers beruft, liegt kein Fall der Eignungsleihe vor. In diesem Fall ist vom Bieter mit dem Angebot lediglich das
- Formblatt 233 „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“
einzureichen. Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers ist der Bieter verpflichtet, den Unterauftragnehmer namentlich zu benennen und für den Unterauftragnehmer ganz oder teil- weise Eignungs- und Zuverlässigkeitsnachweise gemäß Auftragsbekanntmachung vorzulegen.
- Ende des Merkblatts -