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Anlage zu 214 „Besondere Vertragsbedingungen Weitere Besondere Vertragsbedingungen gemäß Ziffer 10 “
10.0 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Die nachfolgenden Regelungen beinhalten teils Änderungen, teils Ergänzungen zu den Ver- tragsregelungen in den Ziffern 1 bis 10 der Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214) sowie der Baubeschreibung / Allgemeinen Vorgaben im Leistungsverzeichnis. Im Einzelnen:
10.1 Vertragsgrundlagen
(a) Maßgebend für die vertragsrechtlichen Regelungen sind in nachstehender Rang- und Reihen- folge folgende Bestimmungen:
(aa) Auftragsschreiben des Auftraggebers; (bb) Regelungen dieser Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen gemäß Ziffer 10 des Formblattes 214 „Besonderen Vertragsbedingungen“; (cc) Regelungen gemäß Ziffer 1 bis 10 der Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214); (dd) Leistungsbeschreibung / Allgemeine Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses; (ee) Bestimmungen der VOB Teil B; (ff) Vorschriften des BGB, insbesondere die Bestimmungen gemäß §§ 631 ff. BGB;
(b) Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus folgen- den Vertragsbestandteilen:
(aa) Leistungsverzeichnis einschließlich Baubeschreibung, Allgemeine Vorgaben und Anla- gen gemäß Anlagenverzeichnis; (bb) Hinweise und Antworten auf Bieterfragen im Rahmen der Angebotsbearbeitung; (cc) Angaben und Festlegungen aus einem etwaigen Aufklärungsgespräch mit dem Auf- tragnehmer; (dd) Angebot des Auftragnehmers nebst sämtlichen Anlagen, Erklärungen und Nachweisen; (ee) Auflagen und behördliche Bestimmungen aus der vom Auftraggeber erwirkten Bauge- nehmigung nebst Prüfstatik nebst allen Auflagen und Nebenbestimmungen einschließ- lich Nachweisunterlagen, wie etwa den Anforderungen an den vorbeugenden und ab- wehrenden Brandschutz gemäß Brandschutzkonzept, des genehmigten Entwässe- rungsgesuchs, den Schallschutznachweisen etc.; (ff) Die mit der Leistungserbringung zusammenhängenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, wie beispielsweise die Bauordnung des Lan- des Rheinland-Pfalz, die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Bau- stellen, die Gefahrstoffverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die Unfallverhütungs- vorschriften und die Richtlinien und Vorschriften der Bau-Berufsgenossenschaften; (gg) anerkannten Regeln der Technik; (hh) Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C), den in den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen / Vorschriften erwähnten Regel- werken sowie allen übrigen einschlägigen DIN-Normen, VDE- und VDI-Richtlinien, Re- gelwerke des VDS/DVGW und Herstellervorschriften.
Sind in einer der vorgenannten Vertragsunterlagen Einzelleistungen oder Leistungsstandards nicht oder anders erwähnt, als in einer der anderen Vertragsunterlagen, ist zu prüfen, ob die wi- dersprüchlichen Angaben auf einer Fortentwicklung oder Änderung der zu erbringenden Leis- tungen (unechter Widerspruch) beruhen. In diesem Fall ist Gegenstand der Leistungspflicht in- soweit die fortentwickelte oder geänderte Leistung und die sie betreffenden Vertragsunterlagen.
Nur dort wo sich widersprechende Angaben nicht aus solchen geänderten oder fortentwickelten Angaben der Unterlagen ergeben, die Vertragsbestandteile sind, liegt ein echter Widerspruch mit der Folge vor, dass der Widerspruch durch die Reihenfolge der vorstehenden Auflistung aufzulösen ist, sofern er sich nicht anderweitig durch Auslegung beseitigen lässt.
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10.2 Ergänzende Pflichten des AN (§ 4 VOB/B)
(a) Es obliegt dem Auftragnehmer, rechtzeitig auf seine Kosten die Genehmigungen / Erlaubnisse für im Zuge seiner Leistungserbringung notwendige straßenrechtliche Sondernutzungen ein- schließlich Verkehrsbeschilderungen und Absicherungen zu erwirken. Ebenso obliegt es dem Auftragnehmer, die für seine Leistungen vorgeschriebenen baubehördlichen Abnahmen und Sachverständigenabnahmen auf seine Kosten rechtzeitig vor der rechtsgeschäftlichen Abnah- me des Auftraggebers herbeizuführen. Ergänzend wird auf das Leistungsverzeichnis nebst Vor- bemerkungen verwiesen.
(b) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den von ihm benannten Bauleiter einzusetzen. Ein Wechsel des Bauleiters bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Zu- stimmung des Auftraggebers besteht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein ungeneh- migter Wechsel des Bauleiters kann den Auftraggeber nach erfolgloser Abmahnung zur Kündi- gung aus wichtigem Grund berechtigen.
(c) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, werktäglich ein Bautagebuch über die gesamte Dauer der Bauausführung bis zur Abnahme einschließlich etwaiger Nachabnahmen von Mängelbeseiti- gungen / Restleistungen zu führen. In dem Bautagebuch sind alle wesentlichen Vorgänge und Ereignisse auf der Baustelle werktäglich festzuhalten. Insbesondere ist in dem Bautagebuch einzutragen:
- Zahl und Qualifikation der auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter;
- Angaben über eingesetzte Nachunternehmer;
- Art und Umfang der erbrachten Leistungen;
- Zeitpunkt der Anlieferung von Geräten und Baustoffen;
- Angaben über die Witterungsverhältnisse;
- Auflistung und Begründung etwaiger Ausfallzeiten;
- Angaben zu etwaigen sonstigen besonderen Vorkommnissen;
- Einmal wöchentlich als Anlage Bilddokumentation mit stichpunktartiger Beschreibung, insbesondere auch für später nicht mehr zugängliche Bereiche.
Eine Kopie des Bautagebuches nebst sämtlichen Anlagen ist dem Auftraggeber wöchentlich zu überlassen. Zudem ist das komplette Bautagebuch nebst allen Anlagen nochmals mit den Revi- sions- und Dokumentationsunterlagen vom Auftragnehmer einzureichen.
Eintragungen des Auftragnehmers im Bautagebuch ersetzen nicht notwendige Hinweise und Erklärungen, wie etwa Bedenkenanzeigen, Mehrkostenanmeldungen, Behinderungsanzeigen etc., gegenüber dem Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn die Bautagebucheintragungen vom bauseitigen Bauleiter gegengezeichnet worden sein sollten. Mit der Gegenzeichnung bestätigt der bauseitige Bauleiter nur den Empfang des Bautagebuchauszugs. Die Gegenzeichnung be- inhaltet keine inhaltliche Bestätigung, geschweige denn irgendwelche rechtsgeschäftlichen Er- klärungen des Auftraggebers.
(d) Es ist Aufgabe des Auftragnehmers, auf seine Kosten bis zur rechtsgeschäftlichen Abnahme durch den Auftraggeber seine ausgeführten Leistungen vor Beschädigung und Diebstahl zu si- chern. Dazu gehört auch der umfassende witterungsbedingte Schutz, wie etwa der Schutz vor Winterschäden und Grundwasser.
(e) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, regelmäßig, mindestens wöchentlich und auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit an Baubesprechungen und Jour-fix Terminen des Auftraggebers bzw. der bauseitigen Planer / Bauüberwacher teilzunehmen. An den Besprechungen hat zwingend der vom Auftragnehmer benannte Bauleiter bzw. stellvertretende Bauleiter anwesend zu sein. Die Baubesprechungen dienen der technischen und terminlichen Abstimmung, nicht der rechts- geschäftlichen Vertragsänderung. Die zu den Baubesprechungen entsandten Vertreter des Auf- traggebers sind denn auch nicht zum Abschluss rechtsgeschäftlicher Vertragsänderungen be- vollmächtigt.
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(f) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Landestariftreuegesetzes gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung. Der Auftragnehmer wird ferner auf die Einhal- tung seiner Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten achten und allen daraus resultieren- den Verpflichtungen ordnungs- und fristgemäß nachkommen. Der Auftragnehmer hat zudem die Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption und Schwarzarbeit sowie sämtliche sozialversiche- rungsrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen strikt einzuhalten. Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass Verstöße gegen die vorgenannten Verpflichtungen – ge- gebenenfalls auch ohne vorherige Abmahnung – den Auftraggeber zur Kündigung aus wichti- gem Grund berechtigen können.
(g) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erbringenden Planvorlagen und Bemusterungen so rechtzeitig vorzunehmen, dass dem Auftraggeber nicht nur eine angemessene Zeit zur Prüfung und Freigabe verbleibt, sondern jederzeit auch noch Planänderungen vorgenommen und/oder weitere Bemusterungen durchgeführt werden können, ohne dass es dadurch zu Terminproble- men kommt. Planvorlagen und Bemusterungen dürfen vom Auftragnehmer zu seiner Bauaus- führung nur verwendet werden, wenn sie einen Freigabevermerk des Auftraggebers tragen. Die Prüfung und Freigabe von Planvorlagen, Bemusterungen und sonstigen Unterlagen des Auf- tragnehmers durch den Auftraggeber lässt die Haftung und Einstandspflicht des Auftragneh- mers für seine ordnungsgemäße und vertragsgerechte Leistungserbringung in allem unberührt. Ebenso wenig beinhalten Freigabevermerke des Auftraggebers rechtsgeschäftliche Ände- rungsanordnungen, die Beauftragung von Zusatzleistungen oder sonstige vertragsändernden Willenserklärungen.
(h) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten die im Zuge seiner Leistungserbringung anfallenden Abfälle gemäß den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen zu entsorgen und dem Auftraggeber spätestens mit der Übergabe der Revisions- und Dokumentationsunterlagen Kopie der ordnungsgemäßen Verwertungs-/Entsorgungsnachweise zu überlassen. Ebenso hat der Auftragnehmer die von ihm zur Leistungserbringung in Anspruch genommenen Baustellen- bereiche regelmäßig, bei Bedarf werktäglich zu reinigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Ab- fallbeseitigungs- und Reinigungsverpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abfallentsorgung und / oder Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte durchführen zu lassen, ohne dass es hierfür einer vorherigen Auftragsentziehung gemäß §§ 4 Abs. 7 Satz 3, 8, Abs. 3 VOB/B bedarf.
10.3 Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10 VOB/B)
(a) Eine Vergütung im Stundenlohn erfolgt nur im Ausnahmefall. Eine Stundenlohnvergütung setzt zwingend voraus, dass vor dem Beginn der konkreten Arbeiten eine Vergütung im Stundenlohn zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Der allgemeine Ausweis von Stundenlohnsätzen im Leistungsverzeichnis stellt ebenso wenig eine Stundenlohnvereinbarung dar wie die Gegen- zeichnung von Stundenlohnzetteln durch den bauseitigen Bauleiter.
(b) Mit der Gegenzeichnung von Stundenlohnzetteln bestätigt der bauseitige Bauleiter lediglich die tatsächliche Ausführung, nicht aber die Angemessenheit und Richtigkeit des Stundenlohnauf- wandes, geschweige denn erteilt der bauseitige Bauleiter mit der Unterzeichnung einen Stun- denlohnauftrag.
10.4 Haftung / Gefahrtragung / Versicherungen / Baustellenversorgung (§ 4 Abs. 4 Nr. 3, § 7 VOB/B)
(a) Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach § 10 VOB/B mit der Maßgabe, dass die allei- nige Innenausgleichshaftung des Auftragnehmers gemäß § 10 Abs. 3 VOB/B nur dann zum Tragen kommt, wenn den Auftraggeber nicht gleichermaßen ein erhebliches Mitverschulden trifft.
(b) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen und/oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber sowie dem SiGeKo-Beauftragten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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(c) Die Verteilung der Gefahr richtet sich entgegen § 7 VOB/B allein nach den gesetzlichen Best- immungen, insbesondere den §§ 644, 645 BGB.
(d) Die Prüfung und Freigabe von Vertragsleistungen des Auftragnehmers während der Ausführung (Zustandsfeststellungen, Planfreigaben etc.) durch den AG lassen die Haftung und Einstands- pflicht des AN für seine ordnungsgemäße und vertragsgerechte Leistungserbringung in allem unberührt. Auf einen Mitverschuldenseinwand kann sich der AN insofern nicht berufen. Ebenso beinhalten Freigabevermerke des AG weder irgendwelche rechtsgeschäftliche Änderungsan- ordnungen noch die Beauftragung von Zusatzleistungen noch eine rechtsgeschäftliche Abnah- me oder sonstige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen.
(e) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestde- ckungssumme von € 1.500.000,00 für Personenschänden sowie € 1.500.000,00 für Vermö- gens- und Sachschäden abzuschließen und bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses auf- rechtzuerhalten. Von der Betriebshaftpflichtversicherung müssen auch die bauspezifischen Ri- siken, wie beispielsweise Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder aus der allmählichen Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, Niederschlägen etc. ebenso wie Sachschäden durch Abwasser erfasst sein. Einen jeweils aktuellen Versicherungsnachweis hat der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(f) Der AG schließt für die gesamte Bauzeit eine Bauleistungsversicherung zu den üblichen Versi- cherungsbedingungen unter Einschluss der Leistungen des AN ab. Der AN kann jederzeit die Vorlage der Versicherungsbedingungen verlangen. Für den Abschluss und die Unterhaltung der Bauleistungsversicherung ist der AG berechtigt, einen pauschalen Abzug von 0,3 % der Ab- rechnungssumme beim Ausgleich der Schlussrechnung des AN vorzunehmen.
(g) Der AN hat auf eigene Kosten für Lagerplätze und Zufahrtswege zu sorgen und die hierfür not- wendigen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen Dritter einzuholen. Die Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser werden ebenso wie die Bautoiletten vom AG bereitgestellt. Für die Nutzung der Anschlüsse sowie der Bautoiletten sowie den Verbrauch an Baustrom und Bau- wasser erhebt der AG pauschale Umlagen in Höhe von insgesamt 0,9 % der Abrechnungs- summe (Baustrom 0,3%, Bauwasser 0,3% und Bautoiletten 0,3%), die von der Schlussrech- nung in Abzug gebracht werden. Dem AN bleibt vorbehalten, im Streitfall geringere Nutzungs- und Verbrauchskosten nachzuweisen.
10.5 Vertraglicher Fertigstellungstermin / Vertragliche Zwischentermine
Die Parteien werden nach Vertragsschluss noch gesondert den verbindlichen Fertigstellungs- termin sowie ggf. verbindliche Zwischentermine vereinbaren. Der AN verpflichtet sich hierzu, dem AG die von diesem vorgeschlagenen Termine (Fertigstellungstermin sowie ggf. Zwischen- termine) binnen 7 Kalendertagen schriftlich als verbindliche Vertragstermine zu bestätigen oder alternativ einen eigenen, mit dem Bauzeitenplan des AG koordinierten verbindliche Terminvor- schlag zum Fertigstellungstermin und den vom AG vorgesehenen Zwischenterminen zu unter- breiten. Sollte der AN die vorstehende Verpflichtung nicht erfüllen, ist der AG berechtigt, die Be- stimmung des verbindlichen Fertigstellungstermins sowie ggf. verbindlicher Zwischentermine nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) selbst vorzunehmen. Mit der Terminbestätigung durch den AN, der Billigung des Terminvorschlages des AN durch den AG oder der Terminbestim- mung des AG gemäß § 315 BGB werden die Termine zu vereinbarten Vertragsterminen im Sinn von § 5 Abs. 1 VOB/B.
10.6 Kündigung (§ 8 VOB/B)
(a) Kündigung und Kündigungsfolgen regeln sich nach §§ 8, 9 VOB/B mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B auch aus sonstigen wichtigen Gründen entziehen kann. Ein solcher wichtiger Kündigungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn
- der Auftragnehmer auch nach fruchtloser Fristsetzung mit Kündigungsandrohung die vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit nicht stellt oder
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- der Auftragnehmer – gegebenenfalls trotz Abmahnung – schuldhaft gegen seine Ver- pflichtung zur Einhaltung des Landestariftreuegesetzes (LTTG) verstößt oder seine Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten bzw. zur Abfallbeseitigung nicht einhält oder die Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption und Schwarzarbeit bzw. seiner sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Verpflich- tungen schuldhaft verletzt bzw. ungenehmigt Nachunternehmer einsetzt bzw. einen ungenehmigten Wechsel seines Bauleiters vornimmt.
(b) Der Auftraggeber ist berechtigt, Kündigungen entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B auf ein- zelne Teilleistungen oder Mängelbeseitigungsleistungen zu beschränken, auch wenn die Teil- leistungen / Mängelbeseitigungsleistungen keinen in sich abgeschlossenen Teil der vertragli- chen Leistung darstellen. Es genügt vielmehr, dass sich die gekündigten Teilleistungen bzw. Mängelbeseitigungsleistungen auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werkes i.S. von § 648a Abs. 2 BGB beziehen.
(c) Nach der Kündigung oder Teilkündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Insofern gilt § 648a Abs. 4 BGB entsprechend.
10.7 Abnahme und Mängelverjährung (§§ 12, 13 VOB/B)
(a) Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung seiner Vertragsleistungen die rechtsgeschäftliche Abnahme verlangen. Das Abnahmeverlangen setzt voraus, dass der Auftragnehmer alle für seine Vertragsleistungen erforderlichen baubehördlichen Abnahmen erwirkt und dem Auftrag- geber die Revisions- und Dokumentationsunterlagen in der vertraglich vereinbarten Form über- lassen hat. Ausgenommen sind Unterlagen der Revisions- und Bestandsdokumentation, die für die Ingebrauchnahme / Nutzung der Vertragsleistungen nicht zwingend erforderlich sind und die deshalb auch noch bis längstens 4 Wochen nach Abnahme vom Auftragnehmer nachgereicht werden können. Macht der Auftragnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat er allerdings mit der Nachreichung der Unterlagen, die Revisions- und Bestandsdokumentation nochmals insgesamt vollständig dem Auftraggeber zu überlassen. Umfassen die Vertragsleistungen des Auftragnehmers technische Anlagen, hat der Auftragnehmer zusätzlich vor der rechtsgeschäftli- chen Abnahme durch den Auftraggeber in dessen Beisein einen aussagekräftigen Probebetrieb der technischen Anlagen vorzunehmen, das Betriebspersonal des Auftraggebers in die techni- schen Anlagen einzuweisen und den Probebetrieb nebst Einweisung zu dokumentieren und die Dokumentation mit den Revisions- und Dokumentationsunterlagen vorzulegen.
(b) Der Auftraggeber verlangt bereits jetzt die förmliche Abnahme. Die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsfolge einer fiktiven Ab- nahme gemäß § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB tritt allerdings nur ein, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Der Hinweis des Auf- tragnehmers bedarf der Textform und muss auch trotz fehlender Verbrauchereigenschaft des Auftraggebers erfolgen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Abnahmen von Mängelbeseitigungsleistungen des Auftragnehmers.
(c) Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Abweichendes gilt allein im Fall von Teilkündigungen, sofern die teilgekündigten Leistungen für sich betrachtet abnahmereif sind. Insofern gelten die vorstehenden Regelungen unter lit. (a) und (b) entsprechend.
(d) Mit der rechtsgeschäftlichen Abnahme beginnt die Mängelverjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beträgt abweichend zu sämtlichen in § 13 Abs. 4 VOB/B genannten Fällen einheitlich 5 Jahre.
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10.8 Abrechnung und Zahlung
(a) Alle Rechnungen sind im Original mit sämtlichen Anlagen an den AG zu senden. Zeitgleich ist zusätzlich jeweils eine Rechnungskopie nebst sämtlichen Anlagen auch direkt an die externe Bauleitung des AG zu senden. Auf allen Rechnungen ist die Baumaßnahme, Auftragsnummer des Auftraggebers und die Art der Rechnung anzugeben. Abschlagsrechnungen sind kumulativ abzüglich bereits gestellter Rechnungen zu erstellen. Sie sind fortlaufend zu nummerieren und haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen/Leistungen und Maßnah- men getrennt und prüfbar auszuführen. Die Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen. Den Rech- nungen sind die für die Prüfbarkeit notwendigen Unterlagen beizufügen. Alle Abrechnungs- grundlagen müssen digital als PDF-Datei eingereicht werden. Leistungen, die nach Ausführung nicht mehr nachvollziehbar sind, sind mittels Fotos zu dokumentieren. Bei Massenmehrungen größer 10% sind unaufgefordert entsprechende Erläuterungen vorzulegen.
(b) Der Auftraggeber ist berechtigt, von einzelnen Abschlagszahlungen und/oder der Schlusszah- lung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen, wenn ihm nicht vor der jeweiligen Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG für den Auftragnehmer vor- liegt.
(c) Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt 30 Kalendertage nach Eingang einer prüffähigen Abschlagsrechnung beim Auftraggeber ein. Die Schlusszahlungsfrist beträgt gemäß Ziffer 4 der Besonderen Vertragsbedingungen 60 Kalendertage. Diese verlängerte Schlusszahlungsfrist ist dem konkreten Einzelfall geschuldet, erfordert die Schlussrechnungsprüfung der weitgehend auf Einheitspreisbasis abzurechnenden Vertragsleistungen aufgrund ihrer Komplexität doch ei- nen besonderen Prüfungsaufwand.
(d) Im Falle einer etwaigen Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag umgehend zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungs- schreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Ver- zug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
10.9 Sicherheitsleistungen
(a) Abweichend zu § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B ist die nichtverwertete Sicherheit für Mängelansprüche gemäß Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen nach Ablauf der vereinbarten Regel- Verjährungsfrist von 5 Jahren zurückzugeben. Soweit zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber geltend gemachte und durch die Sicherheit erfasste Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten.
(b) Wählt der Auftragnehmer als Sicherheit für die Mängelansprüche eine Hinterlegung von Geld oder die Stellung einer Bürgschaft, sichert der hinterlegte Geldbetrag / die Bürgschaft unter denselben Voraussetzungen auch verjährte Mängel- und Schadensersatzansprüche, unter de- nen der Auftraggeber mit verjährten Mängel- und Schadensersatzansprüchen gemäß § 215 BGB Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch eines Bareinbehaltes erklären könnte. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung eines Bareinbehaltes auf ein Sperrkonto und die Verzinsungspflicht nach § 17 Abs. 6 VOB/B werden abbedungen.
(c) Der Anspruch des Auftragnehmers aus § 650e BGB wird ausgeschlossen.
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10.10 Begriffsdefinition; Erfüllungsort, Gerichtsstand, Streitigkeiten, anwendbares Recht, Zustellungsbevollmächtigte, Urkalkulation
(a) Wenn in den vorstehenden Vertragsregelungen oder den in Ziffer 10.1 angeführten Vertrags- grundlagen der Begriff „Auftragssumme“ verwendet wird, ist damit der Auftragswert zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses („Zuschlagserteilung“) gemeint. Die „Abrechnungssumme“ be- zeichnet die vom Auftraggeber geprüfte Abrechnungssumme aus der Schlussrechnung des Auf- tragsnehmers. Die vorläufige Abrechnungssumme ist die Summe der zum Zeitpunkt der Ab- nahme geleisteten Abschlagszahlungen. Sofern in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich Abweichendes angegeben wird, handelt es sich bei den vorgenannten Bemessungsgrundlagen jeweils um die Brutto-Beträge inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(b) Erfüllungsort und ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Ludwigshafen am Rhein/Deutschland.
(c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Verfügt der Auftragnehmer über keinen Sitz in Deutschland und auch über keine Niederlassung mit Sitz in Deutschland (§ 21 ZPO), ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens 2 Wochen nach Vertragsschluss einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in Deutschland zu benennen und bis zum Ablauf der vereinbarten Regel-Verjährungsfrist von 5 Jahren aufrecht- zuerhalten.
(d) Der Auftragnehmer hat die seinem bezuschlagten Angebot zugrunde liegende Urkalkulation, ab Verlangen der Vergabestelle, innerhalb von 6 Werktagen in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen. Der Umschlag ist deutlich mit dem Hinweis „Urkalkulation“, sowie dem Titel des Bauvorhabens und dem Zusatz des jeweiligen Gewerks sowie dem Fir- menstempel zu versehen. Die Kalkulation bleibt bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages in Verwahrung des Auftraggebers und wird nur in Beisein des Auftragnehmers geöffnet. Bei Vereinbarung von Zusatzleistungen oder bei Preisprüfungen kann der Auftraggeber die Ein- sichtnahme in die Urkalkulation verlangen.
– Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen –
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