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Genehmigung Kita Regenbogen Az 2306-22.pdf

Rohbau- und Erdarbeiten für einen viergruppigen Kindergartenneubau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:34 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Stadt Ludwigshafen am Rhein, Postfach 21 12 25, 67012 Ludwigshafen Dezernat IV Bauaufsicht Postzustellungsurkunde

Robert Kammler Protestantische Kirchengemeinde robert.kammler@ludwigshafen.de Ludwighafen-Pfingstweide Brüsseler Ring 59 Telefon: 0621 504-3202 67069 Ludwigshafen Servicecenter: 115 Telefax: 0621 504-3796 Ihre Zeichen: Ihre Nachricht: Unser Zeichen: 4-17101

Ludwigshafen, 22.01.2024


Aktenzeichen: 2306-22

Grundstück: Ludwigshafen, Brüsseler Ring 57 Gemarkung: Edigheim Flurstück-Nr.: 3106/A 3106/32 3106/37

Bauantrag: Neubau einer 4-gruppigen Einrichtung (Kita-Regenbogen) sowie Errichtung eines Anbaus mit Carport an bestehendem Pfarrhaus mit 4 Stellplätzen

B A U G E N E H M I G U N G

„Diese Genehmigung berechtigt noch nicht zum Baubeginn“

Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein als Untere Bauaufsichtsbehörde (§§ 58-60 LBauO), erteilt Ihnen nach § 70 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO), unbeschadet privater Rechte Dritter, die Genehmigung für das oben genannte Bauvorhaben.

Das Bauvorhaben ist entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen unter Einhaltung der nachfolgenden Nebenbestimmungen durchzuführen.

Der „Rote Punkt“ wird zurückgehalten, bis die Punkte 2; 4 und 10 der Nebenbestimmungen er- füllt sind. Die Baufreigabe ist damit nicht erteilt.

BIS DAHIN DARF MIT DEM BAU NICHT BEGONNEN WERDEN!

Nebenbestimmungen:

  1. Maßgebende Geländeoberfläche ist die Höhe der Gehweghinterkante (§ 2 LBauO).

  2. Vor Baufreigabe sind der Bauaufsicht die bautechnischen Nachweise gem. § 5 BauUntPrüfVO in vorzulegen

Die Nachweise über den Schallschutz (DIN 4109) sowie Wärmeschutz (GEG).

Bankverbindungen: Öffnungszeiten: Adresse: Sparkasse Vorderpfalz Montag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr Halbergstraße 1 IBAN:DE45545500100000000166 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr 67061 Ludwigshafen BIC: LUHSDE6aXXX Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr www.ludwigshafen.de 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr

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Nach PrüfSStBauVO dürfen nur in Rheinland-Pfalz anerkannte Prüfsachverständige für Standsi- cherheit durch die/den Bauherrin/-en selbst mit der Prüfung des Standsicherheitsnachweises beauf- tragt werden (Privatbeauftragung). Die Bescheinigung (§ 9 PrüfSStBauVO) der oder des Prüfsach- verständigen für Standsicherheit, der statische Prüfbericht (Formblatt) und die mit einem Prüfver- merk versehenen Bauunterlagen sind der Bauaufsicht vor Baufreigabe vorzulegen.

Für die Erteilung der Baufreigabe (Roter Punkt) ist ein mit einem Freigabevermerk versehener stati- scher Prüfbericht des o.g. Prüfsachverständigen für Standsicherheit erforderlich.

  1. Die ordnungsgemäße Bauausführung ist von der oder dem Prüfsachverständigen nach erfolgter statisch-konstruktiver Bauüberwachung zu bescheinigen (Formblatt).

  2. Vor Baufreigabe hat der Bauherr / die Bauherrin der Bauaufsichtsbehörde Namen und Anschrift der bauleitenden Person (= Bauleiter) und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen .

Das Meldeformular „Mitteilung über die Bestellung des Bauleiters“ ist beigefügt.

  1. Spätestens mit dem Baubeginn haben die Absteckung der Grundfläche und die Festlegung der Höhenlage der baulichen Anlage hat durch einen hierfür Qualifizierten (z.B. Vermessungsingenieur) zu erfolgen. Über die erfolgte Absteckung ist mit der Baubeginnanzeige (Meldeformular) eine Ab- steckungsskizze der Bauaufsicht vorzulegen.

  2. Für die vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Betriebsangehörigen / Besucher sind 4 Stellplätze herzustellen und benutzbar zu halten (notwendige Stellplätze § 47 LBauO).

4 Stellplätze werden auf dem Bau-Grundstück 3106/A nachgewiesen.

  1. Für die vorhandenen und zu erwartenden Fahrräder der Bewohner und Besucher sind 8 Fahrrad- Stellplätze erforderlich (§ 47 Abs. 1 S. 6 LBauO).

Der Nachweis ist möglich durch Herstellung und Kennzeichnung einer befestigten Fläche, alternativ in Fahrradständern oder Fahrradabstellräumen, die über Rampen oder dafür geeigneten Aufzugs- anlagen erreichbar sind.

Die Abstellfläche eines Fahrrad-Stellplatzes muss mindestens 2,00 x 0,75 m betragen.

Es wird empfohlen, die Fahrrad-Stellplätze in der Nähe des Haus-Eingangsbereiches herzustellen, Fahrradständer zu überdachen und eine Diebstahlsicherung zu installieren.

  1. Der / die Bauherrin ist verpflichtet, der Bauaufsichtsbehörde die Unternehmerin, Fachunterneh- mer*in und Fachleute auf Verlangen namhaft zu machen. Er hat zur Vorbereitung, Ausführung und Überwachung des Vorhabens nach Sachkunde und Erfahrung geeignete Entwurfsverfasser (§ 56 LBauO) und Unternehmen zu beauftragen .

  2. Der / die Bauherr*in und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten sind dafür verantwortlich, dass die baurechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Nebenbestimmungen der WBL /Bereich Stadtentwässerung (Grundstücksentwässerung):

  1. Entwässerungserlaubnis Vor Baufreigabe ist für die erforderliche Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist beim Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL), Bereich Stadtentwässerung u. Straßenunterhalt (Grund- stücksentwässerung), Unteres Rheinufer 47, 67061 Ludwigshafen eine Entwässerungserlaubnis zu beantragen.

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  1. Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Die Abwasseranlage (Grund- stücksentwässerungsanlage) ist gemäß der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Ludwigshafen (Abwassersatzung) vom 27.06.2012, sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Zu den maßgebenden anerkannten Re- geln der Technik zählen insbesondere die DIN EN 752 – Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden, DIN EN 12056 – Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden sowie die DIN 1986-100 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke (zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056).

  2. Das anfallende Niederschlagswasser soll gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Für die Herstellung und den Betrieb einer solchen Versickerungsanlage ist u.U. eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Untere Wasserbehörde beim Bereich Umwelt, Bismarckstr. 29, 67059 Ludwigshafen. Sollten Gründe vorliegen, die eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation rechtfertigen, sind diese dem Wirtschaftsbetrieb (WBL), Bereich Stadtent- wässerung u. Straßenunterhalt (Grundstücksentwässerung), Unteres Rheinufer 47, 67061 Lud- wigshafen, darzulegen.

  3. Gemäß der Abwassersatzung der Stadt Ludwigshafen am Rhein ist an jeder Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage oder zu einem Privatkanal ein Revisionsschacht auf dem eigenen Grundstück vorzusehen. Bei Entwässerungsanlagen im Trennsystem sind für Schmutzwasser und Regenwasser getrennte Schächte vorzusehen.

Nebenbestimmungen des Bereiches Tiefbau:

  1. Die Zufahrt zu den neuen 4 Stellplätzen erfolgt über einen höhenmäßig von der Fahrbahn abgesetz- ten gepflasterten, öffentlichen Gehweg. Die Notwendigkeit einer Bordsteinabsenkung in diesem Be- reich ist zu prüfen.

  2. Der Beginn der Baumaßnahme ist dem Bereich Tiefbau rechtzeitig (7 bis 10 Tage vor Baubeginn) anzuzeigen. Vor Beginn der Maßnahme erfolgt dann zusammen mit dem Bereich Tiefbau eine Ortsbesichtigung der öffentlichen Verkehrsfläche.

Wird auf der/vom Bauherr*in auf diese Ortsbegehung verzichtet, so gilt diese öffentliche Verkehrs- fläche als schadensfrei.

  1. Eine eventuell erforderliche Wiederherstellung der durch die Maßnahme verursachten Beschädi- gungen im öffentlichen Verkehrsraum sind vom Bauherrn auf eigene Kosten zu übernehmen. Die erforderlichen Maßnahmen sind mit dem Bereich Tiefbau zusammen abzustimmen

Durch die Baumaßnahme bedingte Umbaumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum gehen zu Lasten des / der Bauherr*in.

  1. Bei Einbeziehung des öffentlichen Verkehrsraums in den Baustellenbereich ist eine Vereinbarung mit dem Bereich Tiefbau abzuschließen.

  2. Die Kosten der durch die Baumaßnahme bedingten Umbaumaßnahmen im öffentlichen Verkehrs- raum (z.B. Bordsteinabsenkung, Versetzen einer Straßenleuchte usw.) sind von der/vom Bauherr*in zu tragen. Die erforderlichen Maßnahmen sind frühzeitig beim Bereich Tiefbau zu beantragen. Die Maßnahmen werden grundsätzlich durch den Bereich Tiefbau durchgeführt.

Nebenbestimmungen der TWL AG:

  1. Die Wasser-, Strom-, und Fernwärmeversorgungsleitungen der Technischen Werke Ludwigshafen AG (TWL AG) sind zu Lasten des Verursachers umzulegen bzw. abzutrennen.

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  1. Ein hausanschlussraum ist zum Brüsseler Ring hin einzuplanen, damit eine wirtschaftliche Versor- gung gewährleistet ist. Bei der Anordnung des Hauswirtschaftsraumes ist auf geplante ober beste- hende Bäume unbedingt Rücksicht zu nehemen.

  2. Ein Abstand von mindestens 1,0 m ist zwischen den vorhandenen Versorgungsleitungen und dem Fundament einzuhalten.

  3. Im Gehweg liegen Versorgungsleitungen der TWL AG (Gas; Wasser; Strom, und Fernwärme). Vor Aufgrabungen in diesem Bereich ist eine Baubeginnanzeige bei der TWL AG einzuholen.

  4. Aus dem Netz der öffentlichen Wasserversorgung, kann lediglich Löschwasser für den Grundschutz zur Verfügung gestellt werden. Für den über den Grundschutz hinausgehenden objektbezogenen Brandschutz, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird, hat der Objekteigentümer selbst zu sorgen.

  5. Vor dem Abriss des bestehenden Gebäudes sind die Versorgungsleitungen der TWL AG auf Kosten des Veranlassers abzutrennen, des Weiteren muss die Abtrennung sowie die Neuverlegung der Hausanschlüsse separat übers TWL-Portal: www.twl-netze.de beantragt werden. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit der TWL AG, Bereich Hausanschlusswesen, Herrn Kächele, Tel. 0621 / 505 – 3106 in Verbindung.

Brandschutztechnische Nebenbestimmungen:

  1. Das Brandschutzkonzept BS-20-058 von Ingenieurbüro Stümpert-Strunk, erstellt von Grit Jauch mit Datum vom 01.06.2023, ist verpflichtende Grundlage der Baugenehmigung und entsprechend umzusetzen.

  2. Rettungswege Es ist zu berücksichtigen, dass die im 1. Obergeschoss aufschlagenden Türen auf den Fluchtbalkon den Rettungsweg nicht einengen. Eine nutzbare Breite von 1,20m, auch bei geöffneter Tür, muss vorhanden bleiben.

  3. Kennzeichnung der Rettungswege In Schlafräumen dürfen anstelle von hinterleuchteten Rettungszeichen lang nachleuchtende Hin- weise Anwendung finden.

  4. Feststellanlagen Für die Verwendung von Feststellanlagen sind die Anforderungen aus der VV-TB zu beachten. Die Prüfberichte sind bei einer Gefahrenverhütungsschau auf Verlangen vorzulegen.

  5. Brandmelde- und Alarmierungseinrichtung Die Brandmeldeanlage ist vor Nutzungsaufnahme durch einen Prüfsachverständigen abzunehmen. Der Prüfbericht muss vor einer Abnahme durch die Feuerwehr in mängelfreier Form vorliegen. Die Anlage unterliegt der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO). Alle er- forderlichen Prüfungen sind entsprechend der Verordnung zu Veranlassen. Die Prüfberichte sind auch bei der Gefahrenverhütungsschau vorzuhalten.

  6. Rauch- und Wärmeableitung Das Fenster im Obergeschoss (Treppenraum) muss so angeordnet sein, dass es ohne Hilfsmittel leicht und einfach geöffnet werden kann. Andernfalls ist eine Auslösevorrichtung vorzusehen.

  7. Feuerwehrplan Die Feuerwehrpläne sind mit der Feuerwehr Ludwigshafen (feuerwehrplan@ludwigshafen.de) ab- zustimmen. Sie müssen bei der Abnahme der Brandmeldeanlage durch die Brandschutzdienststelle genehmigt sein und in der geforderten Anzahl vorliegen. Ein Feuerwehrplan ist im Objekt an der An- laufstelle der Feuerwehr (Feuerwehrinformationszentrale) vorzuhalten. Die Pläne sind ständig auf die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und müssen längstens alle zwei Jahre fortgeschrieben werden.

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  1. Abweichung gemäß § 69 LBauO:

Der beantragten Abweichung von § 35 Abs.1 LBauO (keine Ausbildung von notwendigen Fluren) wird aus brandschutztechnischer Sicht zugestimmt.

Begründung: Es werden keine notwendige Flure gemäß LBauO ausgebildet. Die Flure werden entsprechend der Nutzung mit Brandlasten in Form von Garderoben, Mobiliar etc. eingebracht und als „Spielflur“ bzw. zu Aufenthaltszwecken genutzt. Diesbezüglich bestehen keine Bedenken da alle Aufenthaltsräume für Kinder über direkte Ausgän- ge ins Freie verfügen. Die Kindertagesstätte wird mit einer Brandmeldeanlage nach DIN 14675 mit automatischen und nichtautomatischen Meldern ausgebildet. Zusätzlich sind Nutzungseinheiten je Geschoss in jeweils zwei Rauchabschnitte unterteilt.

Die Berufsfeuerwehr Ludwigshafen stimmt dieser Abweichung ebenfalls zu.

Empfehlung

Wir empfehlen die Vorhaltung eines Ordners für wiederkehrende Gefahrenverhütungsschauen.

In diesem Ordner sollten sämtliche Prüfberichte / Abnahmeberichte (bspw. Brandmeldeanlage, Feststel- lanlage etc.), sowie die Brandschutzordnung und der Nachweis der Unterweisung der Mitarbeiter abge- legt werden.

Weitere Nebenbestimmungen:

Aufzuganlage:

  1. Der Aufzug ist gemäß § 36 LBauO zu errichten.

  2. Aufzuganlage ist vor erstmaliger Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle prü- fen zu lassen.

Vor Nutzungsfreigabe ist über das Ergebnis der Prüfung eine Prüfbescheinigung der Bauaufsicht vorzulegen.

  1. Im Fahrkorb der Aufzugsanlage ist ein wirksames Zweige- Kommunikationssystem zu installieren, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.

  2. Für die Aufzugsanlage ist ein Notfallplan mit folgenden Mindestangaben zu erstellen:

  • Standort der Anlage
  • verantwortlicher Arbeitgeber bzw. Betreiber,
  • Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
  • Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
  • Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (z.B. Notarzt oder Feuerwehr),
  • Angaben zum voraussichtlichen Beginn der Befreiung und
  • die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.

Der Notfallplan ist dem Notdienst zur Verfügung zu stellen.

Nebenbestimmungen der Unfallkasse Rheinland-Pfalz

  1. Grundsätzlich sind die Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ (DGUV Vorschrift 82) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) inklusive der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (www.baua.de) zu beachten. Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit sind der Branchenregel „Kin- dertageseinrichtung“ (DGUV Regel 102-602) zu entnehmen.

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  1. Im Folgenden haben wir einige Sicherheitshinweise zusammengestellt, die nach unseren Erfahrun- gen an vergleichbaren Einrichtungen häufig von Bedeutung sind. Hierdurch wollen wir den Bauher- ren bzw. Betreiber bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung unterstützen.

A 1. Raumakustik Bei der Baumaßnahme sind entsprechend der Nutzung raumakustische Anforderungen einzuhalten. Achten Sie auf gute Sprachverständlichkeit und geringe Lärmpegel. Eine gute Raumakustik errei- chen Sie, wenn in den Räumlichkeiten die Nachhallzeiten entsprechend der DIN 18041 „Hörsamkeit in Räumen“ eingehalten werden. Dabei ist für Kindertageseinrichtungen mindestens die Nutzungs- art A3 „Unterricht/Kommunikation“ und für eine inklusive Nutzung die Nutzungsart A4 „Unter- richt/Kommunikation inklusiv“ einzuhalten. Wichtig ist, dass diese Anforderungen bereits im Rah- men der Planung bekannt sind, da eine nachträgliche Änderung immer mit sehr viel Aufwand und hohen Kosten verbunden ist. Weitere Informationen finden Sie z. B. in den Schriften „Akustische Gestaltung von Klassenzimmern“ (www.dguv.de/Medien/ifa) und „Akustik in Lebensräumen für Er- ziehung und Bildung“ des Fraunhofer-Instituts.

A 2. Raumklima In den Aufenthaltsbereichen der Beschäftigten und der Kinder ist mittels einer ausreichenden Be- und Entlüftung für ein gesundheitlich zuträgliches Raumklima zu sorgen. Es sind die Anforderungen der Arbeitsstättenregel ASR A3.6 „Lüftung“ und ASR A3.5 „Raumtemperatur“ zu berücksichtigen. Dabei sind die Mindestöffnungsflächen der Fenster für eine kontinuierliche Lüftung und Stoßlüftung in den Räumen zu beachten bzw. alternativ eine entsprechende Raumlufttechnik zu installieren. Be- reiche, in denen durch äußere Einflüsse eine starke Aufheizung erfolgen kann, sind in geeigneter Weise z. B. durch einen äußeren Sonnenschutz gegen übermäßige Hitzeeinwirkung abzuschirmen.

A 3. Barrierefreiheit Die UN-Behindertenrechtskonvention ist in Deutschland seit 2009 in Kraft. Daher verweisen wir in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Technischen Regeln und Normen wie z. B. die Tech- nische Regel für Arbeitsstätten „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ (ASR V3a.2), DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude und die LBauO.

A 4. Bodenbeläge A 4.1 Für Fußböden sind Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften zu verwenden, die diese Eigenschaft bei sachgerechter Pflege nicht verlieren. Für die nachstehend aufgeführten Räu- me und Bereiche sind Bodenbeläge mit folgenden Bewertungsgruppen vorzusehen (siehe auch An- hang 2 der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Fußböden“ (ASR A1.5/1,2)): Eingangsbereiche, Flure, Gruppenräume R 9 Treppen R 9 Toiletten, Waschräume R 10 Küche für die Gemeinschafts- verpflegung R 11 Verkehrswege und Treppe im Außenbereich R 11 oder R 10 V 4 A 4.2 Zur Erhal- tung der rutschhemmenden Eigenschaft des Bodenbelags sind im Bereich der Gebäudeeingänge großflächige, mit der Fußbodenoberkante bündig liegende Schuhabstreifmatten vorzusehen. Sie müssen die gesamte Eingangsbreite erfassen und am Haupteingang mindestens 1,50 m tief sein. A 4.3 Wenn in benachbarten Arbeitsbereichen Bodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmung ein- gesetzt werden sollen, ist darauf zu achten, dass sie höchstens eine Bewertungsgruppe voneinan- der abweichen.

A 5. Verglasungen Verglasungen müssen bis 2,00 m Höhe bruchsicher ausgeführt sein. Sicherheitsglas o. Ä. ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zu Verglasungen erschwert ist. Der Zugang gilt beispielsweise bei Fenstern als erschwert, wenn die Fensterbrüstung mindestens 80 cm hoch und die Fensterbank mindestens 20 cm tief ist. Die Abschirmung wirkt dann allerdings nur bei geschlossenen Fenstern. Aus diesem Grund muss an Lüftungsflügeln die Verglasung beidseitig bruchsicher ausgeführt wer- den und gleichzeitig dürfen deren Rahmenprofile nicht scharfkantig sein.

A 6. Türen Nebenschließkanten an Türen im Aufenthaltsbereich von Kindern sind zu sichern (z. B. durch ent- sprechende Türkonstruktionen, Schutzprofile). Diese Forderung gilt generell bei Neu- und Umbau- ten und bei Räumen deren Nutzung sich wesentlich ändert (z. B. Aufenthaltsbereich von Krippen-

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kindern). Die betroffenen Türen sind entsprechend nachzurüsten.

A 7. Fenster A 7.1 Fensterflügel müssen gefahrlos zu betätigen sein. Dies wird z. B. erreicht durch - gegen Her- abfallen gesicherte Kippflügel, - Öffnungsbegrenzung bei Schwingflügeln, - ausreichende stabile Sperrsicherungen an Dreh-Kipp-Beschlägen, - Öffnungsbegrenzer an Drehflügeln, die verhindern, dass die Flügel in geöffnetem Zustand in den Aufenthaltsbereich hineinragen, - Öffnungsbegren- zung bei Schiebefenstern oder eine Vorrichtung, die den Schließvorgang abbremst. Auf Öffnungs- begrenzer an Drehflügeln (z. B. bei Notausstiegen oder Lüftungsflügeln) kann nur verzichtet wer- den, wenn die Verglasungen beidseitig bruchsicher ausgeführt und gleichzeitig die Rahmenprofile nicht scharfkantig beschaffen sind.

A 8. Treppen A 8.1 An Treppen sind an beiden Seiten Handläufe anzubringen, die den Kindern sicheren Halt bieten. Dies wird erreicht, wenn die Handläufe leicht umfasst werden können und – zwischen den Ge- schossen – über den gesamten Verlauf nicht unterbrochen werden. Da Handläufe an Treppenau- gen und Zwischenpodesten mit Absturzgefahr nicht zum Klettern verleiten dürfen, sollten die Hand- läufe in mindestens 0,85 m Höhe angebracht werden. Damit werden auch die Vorgaben der DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen –“ erfüllt. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sie keine frei vorstehenden Enden haben.

A 8.2 Das lichte Maß zwischen den Treppenstufen darf nicht größer als 11 cm sein (bei der Nutzung der Treppe durch Krippenkinder  8,9 cm). Dies kann beispielweise durch Einsetzen von Stäben zwi- schen die Stufen erreicht werden.

A 9. Umwehrungen Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein und sind so auszuführen, dass Kinder nicht hindurchfallen können und nicht zum Klettern, Aufsitzen und Rutschen verleitet werden. Bitte be- achten Sie, dass auch Untergurte und vergleichbare Bauteile Kinder zum Klettern verleiten können und die Umwehrungen in diesen Fällen entsprechend höher zu gestalten sind. Bei Fensterbrüstun- gen mit einer Mindesthöhe von 0,80 m und einer Mindesttiefe von 0,20 m sind keine zusätzlichen Absturzsicherungen erforderlich.

Gestaltungsmerkmale sind z. B.

  • Begrenzung der Öffnungsweite in den Umwehrungen für mindestens eine Richtung auf  11 cm (bei der Nutzung der Räumlichkeiten durch Krippenkinder  8,9 cm).
  • Die Öffnungsweite von waagerecht angeordneten Geländerteilen darf maximal 2 cm betragen.
  • Abstand von  4 cm zwischen Umwehrung und zu sichernder Fläche.
  • Bei Umwehrungen über Treppenläufen ist die Unterkante der Umwehrung so auszubilden, dass zwischen ihr und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von 15 cm (bei der Nutzung durch Krippenkinder ein Rechteck mit den Kantenlängen von 15,7 cm mal 8,9 cm) in keiner Lage hindurch geschoben werden kann.

Diese Anforderungen gelten auch für Umwehrungen von erhöhten Spielebenen.

A 10. Mehrzweckräume, die der Bewegungserziehung dienen

A 10.1 Für Fußböden sind elastische Beläge oder Beläge mit elastischem Untergrund zu verwenden. Ge- eignet sind z. B. Verbundbeläge mit elastischen Schichten von ≥ 5 mm, Kork- oder andere nachgie- bige Beläge mit einer Schicht von ≥ 5 mm.

A 10.2 Wände müssen vom Fußboden bis in eine Höhe von mindestens 2,00 m ebenflächig und glatt sein. Ausgenommen hiervon sind Türnischen und Fensterwände, wenn Wandecken bzw. Fensterbänke mit einem Radius von 10 mm gerundet oder entsprechend stark gefast sind. Vorstehende Teile,

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ausgenommen Sprossenwände, sind nicht zulässig.

A 11. Toiletten- und Waschräume A 11.1 Wickelplätze sind so auszuführen, dass Kinder nicht Wegrollen oder Herunterfallen können. Als ge- eignete Ausführung können z. B. seitliche und rückwärtige Aufkantungen von 20 cm Höhe angese- hen werden. Benötigte Wickelutensilien sind im Greifbereich des Personals zu lagern. Zur Rücken- entlastung des Personals ist eine Aufstiegshilfe für die Kinder erforderlich. Bei Nichtbenutzung darf die Aufstiegshilfe andere Kinder nicht zur missbräuchlichen Nutzung einladen.

A 11.2 Die Wassertemperatur darf an Entnahmestellen, die Kindern zugänglich sind, nicht mehr als 43° C betragen.

A 11.3 Quetsch- und Scherstellen an Türen von Sanitärkabinen sind zu vermeiden.

A 12. Spielplatzgeräte Spielplatzgeräte müssen entsprechend den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln (siehe DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“) beschaffen sein und aufgestellt wer- den. Die Instandhaltung der Geräte sind entsprechend der gerätespezifischen Anleitung der Her- steller durchzuführen. Diese beinhaltet die entsprechende Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Seit November 2018 ist nach aktueller Norm die Einteilung in leicht und nicht leicht zugänglicher Spielplatzgeräte definiert. Für leicht zugängliche Geräte bestehen höhere Sicherheitsanforderun- gen. Geräte sind als leicht zugänglich anzusehen, wenn sie darauf ausgelegt sind, dass Nutzer, insbesondere Kinder unter drei Jahren, schnell und ungehindert auf sie gelangen können. Je nach der pädagogischen Ausrichtung der Einrichtung achten Sie bitte bei der Auswahl und Anordnung der Spielplatzgeräte auf die besonderen Anforderungen für Kinder unter drei Jahren. Dies gilt auch für Kunstobjekte, die als Spielplatzgeräte benutzt werden können.

A 13. Schriftenhinweise -

Die Informationsblätter der Unfallkasse RLP finden Sie auf der Internetseite www.ukrlp.de unter dem Webcode b475,

  • Antworten zu häufig gestellten Fragen finden Sie auf der Internetseite der Unfallkasse RLP unter dem Webcode b255,

  • Vorschriften der Unfallkasse RLP, Regeln und Broschüren stehen Ihnen auf folgender Internetsei- te kostenlos zur Verfügung: www.dguv.de/publikationen,

  • zusätzlich verweisen wir auf die interaktive Seite www.sichere-kita.de als Informationsquelle und

  • auf das Kita-Tool der Unfallkasse RLP als Hilfestellung für Gefährdungsbeurteilungen www.kita- sicher-gesund.de

  1. Nebenbestimmungen des Gesundheitsamtes:

  2. Wickelraum: Für Kleinkinder sind separate Wickelbereiche in den Sanitäreinrichtungen eingeplant. Wir bitten Sie die entsprechende Ausstattung u.a. gern. VDI 6000 Blatte zu berücksichtigen. • Das eingeplante Handwaschbecken für das Personal ist ebenfalls entsprechend den aktuellen gesetzlichen und normativen Bestimmungen auszustatten. • Für gebrauchte Windeln ist zur täglichen Entsorgung ein Behältnis mit fest ver- schließbarem Deckel vorzuhalten. • Nach dem Wekeln ist eine Händedesinfektion mit einem Desinfektionsmittel mit entsprechendem Wrkspektrurh durchzuführen (wenn möglich VAH gelistet). Die- ses muss in

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erreichbarer Nähe des Wickelplatzes und außerhalb der Reichweite von Kindern in einem ent- sprechenden Wandspender (ellenbogenbedienbar) installiert werden.

  1. Schlafräume: Es sind Schlafräume, eingeplant. • Die Anforderung an die Lagerung der Matratzen/Bettchen ist zu berücksichtigen. • Ein Abdunkeln der Räume ist zu empfehlen und wird eingeplant,

  2. Personaltoilette: • Die Vorgaben zum Personal/Arbeitsschutz sind hinsichtlich der Ausstattung der Personaltoiletten umzusetzen.

  3. Garderoben: Garderoben sind für die Kinder in den Plänen in ausreichender Zahl ersichtlich. • Wir empfehlen, die Kleiderhaken so anzubringen, dass eine ordentliche Trocknung der Kleidung erfolgen kann. • Es sollten auch getrennte, personenbezogene Aufbewahrungsfächer für Mützen und Schals vorgehalten werden, ] • Weiterhin sind zusätzlich geeignete Schuhablagen zur Verfügung zu stellen.

  4. Putzmittelraum: Die in den beiden Putzräumen eingeplanten Handwaschbecken sind entsprechend auszustatten. Ein Ausgussbecken ebenfalls in den Putzräumen ersichtlich.

• Da der Putzmittelraum im EG mit ausreichender Größe sowie Waschmaschine und Trockner vorgesehen ist, ist der deutlich kleinere „Putzmittelraum“ im OG aus unserer Sicht akzeptabel.

• Die-Wiederaufbereitung von Reinigungsutensilien muss hygienisch einwandfrei durchgeführt werden. Dabei sind thermische Desinfektions- bzw. Desinfektionswaschverfahren zu bevorzu- gen.

o Die Putzutensilien werden nicht durch eine externe Wäscherei gereinigt, sondern in der Einrichtung. ’o Für die Trocknung muss der Raum gut belüftbar und ausreichend groß sein. •

• Die Anforderungen gern. Gefahrstoffverordnung, insbesondere zur Lagerung, sind unbedingt zu beachten. o Für Reinigungs- und Desinfektionsmittel ist ein abschließbarer Aufbewah- rungsort vorzusehen. • Das Putzwasser sowie die erforderlichen Wischmopps und Utensilien müssen in einem entsprechenden Putzwagen hygienisch einwandfrei im Putzraum vorgehal- ten und transportiert werden.

  1. Sanitäranlagen der Kinder Händewaschen steht nach Häufigkeit und Dringlichkeit als vorbeugende Hygienemaßnahme an erster Stelle und muss nach der Toilette und Urinal Benutzung möglich sein. Gem. VDI 6000 Blatt 6 müssen für 2-6 Kinder jeweils ein Handwaschbecken mit entsprechender Ausstattung sowie für 6-10 Kinder jeweils eine Toilette eingeplant werden. Es müssen u.a. zur Vermeidung von Brechdurchfallerkrankungshäufigkeiten ausreichend Waschtischanlagen (Handwaschbecken) eingeplant werden.

• Die eingeplante Anzahl von Toiletten sowie Handwaschgelegenheiten für die eingeplante betreu- te Kinderzahl ist ausreichend. • Für die Kinder müssen an den Handwaschbecken Flüssigseifenspender in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, die von jedem Waschbecken aus gut zu erreichen sind. Es sind nicht nachfüllbare Seifenspender zu verwenden. Die Verwendung von Stückseife ist.in Gemeinschaftseinrichtungen unzulässig. - • Weitere Ausstattungsanforderungen sind gern. VDI 6000 Biatt-6 zu beachten und umzusetzen.

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  1. Bodenbelag • Der Bodenbelag sollte in der Einrichtung als ebene, rutschfeste Fläche mit leicht zu reinigen- den Materialien ausgestattet werden.

  2. Mülltonnen Überdachte Müllcontainer im Außenbereich sind eingeplant.

• Um dem Aufkeimen von Krankheitserregern durch Erwärmung vorzubeugen, soll- te für eine natürliche oder künstliche Beschattung des Bereiches gesorgt werden. • Um das Auftreten von Ratten oder Mäusen zu verhindern, sollten in der direkten Umgebung der Mülltonnen/Wertstoffsammler keine Bodendecker gepflanzt wer- den, die diesen Gesundheitsschädlingen Rückzugs- und Unterschlupfmöglichkei- ten bieten.

  1. Werkraum/Intensivraum mit Matschbecken. Multitherapie mit HWB Da dem Gesundheitsamt zu den oben genannten Bereichen keine genauen Beschreibungen der Tätigkeiten vorliegen, werden wir hier nur allgemein Stellung nehmen. Es ist ein Abscheidebereich mit Becken im Werkraum vorhanden. Einen solchen Abscheide- bereich empfehlen wir auch für den Multitherapie-Bereich, da hier von Mal- und Farbarbeiten ausgegangen ■werden muss. Wir empfehlen an den Handwaschbecken Seifen- und Hand- tuchspender zu installieren.

  2. Matschspielplatz/Außenzapfstelle: Bel der Einrichtung von einem Matschspielplatz und Außenzapfstelle sind u. a. die Anforde- rungen gemäß DIN EN 1717 und allgemeine Anforderungen zur Verhütung der Trinkwasser- verunreinigung durch u. a. Rückfließen in Verbindung mit DIN EN 806 zu beachten und ein- zuhalten. Weiter sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

  3. Trinkwasser Trinkwasserhausinstallationen sind so zu planen und auszuführen, dass an allen Entnahme- stellen Trinkwasserqualität nach der aktuellen Trinkwasserverordnung eingehalten wird. Für die Einhaltung der Hygiene in Trinkwasserinstallationen sind die allgemein anerkannten Re- geln der Technik (u. a. die DVGW-Arbeitsblätter, die VDI 6023, DIN 1988-200, DIN 806-) ein- zuhalten. Zentrale Trinkwassererwärmer, Speicher- oder Durchflusssysteme bzw. kombinier- te Systeme müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass am Austritt aus • dem Trinkwassererwärmer die Trinkwassertemperatur mindestens 60 °C beträgt . Ein bestimmungsgemäßer Betrieb muss eingehalten werden. Dies bedeutet die Durchströ- mung aller Installationsbereiche um die einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers zu gewährleisten. Sollte ein Membran-Druckausdehnungsgerät (MAG-W) eingebaut oder betrie- ben werden, ist darauf zu achten, dass dieses nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchströmt werden. Bitte steilen Sie zum Schutz des Trinkwassers vor Trinkwasserverunreinigungen durch Rück- fließen sicher, dass zwischen der Trinkwasserleitung und der Heizung keine dauerhafte Schlauchverbindung besteht. Bei Heizungsfülleinrichtungen sind die DIN 1988-100 sowie die DIN EN 1717 zu beachten. Bei der Neuinstallation eines Leitungsnetzes für Warm- und Kaltwasser ist dafür Sorge zu tragen, dass nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, welche den allgemein aner- kannten Regeln der Technik entsprechen.

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Trinkwasserhausinstallation ist gemäß § 13 der Trink- wasserverordnung dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen.

Dem Gesundheitsamt ist vor Inbetriebnahme der neuen Trinkwasserhausinstallation das Er- gebnis einer mikrobiologischen Trinkwasseruntersuchung nach Anlage 4 Ziffer 1 zusätzlich mit dem Parameter Pseudomonas aeruginosa vorzulegen. Zur Kontrolle der verarbeiteten Materialien in der Hausinstallation sind 4 - 6 Wochen nach Inbetrieb- nahme eine Untersuchung gemäß Trinkwasserverordnung Anlage 2 Teil II durchzuführen.

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  1. RLTA/ Klimatisierunq Hier nehmen wir ebenfalls lediglich allgemein Stellung. Die raumlufttechnische Anlage sollte den all- gemein anerkannten Regeln entsprechend ausgeführt werden, (u, a. VDI 6022) Heizkörper sollten ausreichend dimensioniert werden und leicht zu reinigen sein. Es ist auf einen aus- reichenden Sonnenschutz zu achten.
  • Hinweis: U.a. sind folgende gesetzliche und normative Bestimmungen sind bei der Planung und dem Betrieb der Einrichtung zu beachten

•Abkürzungen: I IfSG: Infektionsschutzgesetz RKI: Robert-Koch-Institut KRINKO: Kommission für Krankenhaushy- giene und Infektionsprävention DGKH: Deutsche Gesellschaft für Krankenhaus Hygiene Technischen TRBA: Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Berufsgenossenschaft für BGW: Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Verein Deutscher In- VDI: genieure Deutsches Institut für Normung DIN:

• Verein Deutscher Ingenieure (VDI) 6000 Blatt 6 • Deutsche Ingenieur Norm (DIN) 1717 • Europäische Norm (EN) 806 • Arbeitsschutzbestimmungen wie u. a. in Anlehnung an die Technische Regeln für Tätigkeiten • Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250, TRGS • Trinkwasser-Verordnung, • Infektionsschutzgesetz

• In Anlehnung an die RKI/KRJNKO Empfehlungen:

  • Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen
  • Anforderungen an Gestaltung, Eigenschaften und Betrieb von dezentralen Desinfekti- onsmittel-Dosiergeräten

• In Anlehnung an die DGKH Empfehlung zu Anforderungen an Seifen- und Händedesinfekti- onsmittelspender in Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Empfehlungen wie u. a. RKI-Leitlinien sowie technische Normen stellen den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik dar und können daher gesetzlichen Charakter haben. Sollten die Planungen entgegen den normativen Bestimmungen oder Empfehlungen vorge- nommen werden, so ist das Gesundheitsamt (Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis / Gesund- heit und Verbraucherschutz) entsprechend zu kontaktieren sowie diese Planungen detailliert zu begründen und zu erläutern.

Weitere Nebenbestimmungen:

  1. Einmessung des Neubaus. Gemäß § 18 Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 01.05.2001 sind Sie verpflichtet, die Einmessung des Neubaus zur Übernahme in das Liegenschaftskataster bis spä- testens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus auf Ihre Kosten zu beantragen.

Ein Antrag hierzu ist beim Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau (Tel. 06341/149-0) oder bei einem in Rheinland- Pfalz zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu stellen.

  1. Bei jeder Baumaßnahme fallen Abfälle an.

Dabei haben Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer die Grundsätze des Kreislaufwirtschafts- und Ab-

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fallgesetzes in nachstehender Reihenfolge zu beachten.

Danach sind Abfälle

  1. zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,

  2. stofflich zu verwerten. Die Verwertung hat dabei ordnungsgemäß und schadlos und damit umweltverträglich zu erfolgen.

  3. zu beseitigen. Die Beseitigung von Abfällen ist nur dann zulässig wenn eine Verwertung technisch unmöglich bzw. wirtschaftlich nicht zumutbar ist, oder eine Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt.

Es ist zu beachten, dass Abfälle, die beseitigt werden sollen, dem öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträger (Stadt Ludwigshafen, Wirtschaftsbetrieb, Bereich Stadtreinigung) überlassen werden müssen.

Nach § 4 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Ludwigshafen am Rhein in der Fassung vom 10.11.2003, sind Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruchmaterial von der Einsammel- und Be- förderungspflicht der Stadt ausgenommen. Auch bei der eigenverantwortlichen Entsorgung dieser Abfälle hat der Abfallerzeuger bzw. Abfallbe- sitzer die vorstehenden Grundsätze des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten. Bei Fragen zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung hilft die Abfallberatung oder die Untere Abfall- behörde beim Bereich Umwelt.

  1. Der Schornsteinquerschnitt und die Schornsteinhöhe sind vor Baubeginn mit dem zuständigen Be- zirksschornsteinfegermeister festzulegen.

  2. Im Zuge des Bauvorhabens soll die Heizungsanlage neu installiert werden. Spätestens mit der Anzeige der Bauvollendung bzw. vor Inbetriebnahme, ist die Unternehmerbe- scheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau der Feuerstätte vorzulegen.

  3. Gemäß § 79 Abs. 2 LBauO ist bei der Errichtung von Feuerungsanlagen spätestens mit der Anzei- ge der Bauvollendung aber vor Inbetriebnahme, eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfeger- meisters oder der Bezirksschornsteinfegermeisterin über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanla- gen und der Anschlüsse der Feuerstätten vorzulegen. Die Bauaufsicht empfiehlt, die beabsichtigten Maßnahmen vor Baubeginn mit dem Bezirksschornsteinfegermeister abzustimmen. Den für ihr Vor- haben zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister können Sie beispielsweise im Internetportal www.schornsteinfeger-liv-rlp.de in Erfahrung bringen.

  4. Für das Vorhaben ist ein geeigneter Platz zum Abstellen der Müllbehälter vorzusehen (§ 50 Abs. 1 Nr. 12 LBauO). Eine Abstimmung mit dem Bereich Stadtreinigung wird empfohlen.

  5. Im Abstand von 2 m beidseitig von Baumstandorten im öffentlichen Verkehrsraum dürfen keine Hausanschlussleitungen verlegt werden.

Bei Unkenntnis der genauen Baumstandorte ist eine Rückfrage bei dem Bereich Umwelt oder Tief- bau erforderlich.

Kosten für erforderliche Schutzmaßnahmen durch Nichteinhaltung der Sicherheitsabstände zwi- schen den im öffentlichen Verkehrsraum geplanten Bäumen und den Hausanschlussleitungen trägt der Bauherr.

  1. Die Stellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag (Pflaster mit Rasenfugen, Rasenschotter, Rasengittersteine u.ä.) zu befestigen. Die Art der Befestigung kann unterschiedliche Auswirkungen auf die Erhebung der Oberflächen- wassergebühr haben. Eine vorherige Abstimmung mit dem Bereich Stadtentwässerung wird emp- fohlen.

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  1. Freiflächenplanung Die Stellungnahme des Bereiches Umwelt liegt noch nicht vor. Die Freiflächenplanung des Grundstückes (Grünordnung mit Rodungen von Gehölzen und den Au- ßenanlagen) wird mit den entsprechenden Nebenbestimmungen in einem Ergänzungsbescheid nachgereicht und ist Bestandteil dieser Baugenehmigung.

  2. Bei Rodungen von Gehölzen sind die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) insbesondere in Bezug auf die Störung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von wildleben- den Vögeln zu beachten. Während der Vogelbrutzeit vom 1. März – 30. September ist ein Eingriff grundsätzlich zu vermeiden.

Folgende beigefügte Merkblätter sind zu beachten:

  • Anlage zum Bauschein

Die Kosten dieser Baugenehmigung haben Sie gemäß den §§ 2, 10, 11, 13 und 14 des Landesgebüh- rengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03.12.1974 in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. der Landesverordnung über die Änderung der LV über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauauf- sichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 04.12.2012 in der jeweils gültigen Fassung, zu tragen.

Die Aufteilung und Berechnung der Kosten entnehmen Sie bitte der beiliegenden Kostenfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift, oder in elektronischer Form Widerspruch bei der Stadtverwaltung, Stadt Ludwigshafen am Rhein Postfach 21 12 25 in 67012 Ludwigshafen, erhoben werden. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, ist es zweckmäßig, das Aktenzeichen und Datum des Be- scheids anzugeben. Zur Niederschrift kann der Widerspruch beim jeweiligen Bereich, der den Bescheid erlassen hat, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses im Postgebäude, Rathausplatz 17, 4. Oberge- schoss, Zimmer 46, 67059 Ludwigshafen am Rhein erhoben werden.

Bei der virtuellen Poststelle stadt.ludwigshafen@poststelle.rlp.de kann der Widerspruch per E-Mail er- hoben werden, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauens- dienstegesetz versehen ist. Die Form wird bei einem Widerspruch per E-Mail nur nach Maßgabe der Landesverordnung über den elektronischen Datenverkehr in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur unzulässig ist.

Hinweise:

  1. Für die Errichtung eines Anbaus mit Carport am bestehenden Pfarrhaus ist ein separater Bauantrag zu stellen.

  2. Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, jederzeit Bauzustandsbesichtigungen durchzuführen. Diese Besichtigungen sind gebührenpflichtig.

  3. Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von 4 Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausfüh- rung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung 4 Jahre unterbrochen worden ist.

  4. Die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 15.06.1970 sind Privatrecht und vom Bauherrn in eigener Verantwortung zu beachten.

  5. In allen schnell gewachsenen und im Krieg stark zerstörten Städten gibt es unbekannte Auffüllun- gen und Ablagerungen. Ludwigshafen als Industriestadt macht hier keine Ausnahme. Sollten bei Eingriffen in den Untergrund andere als die zu erwartenden Abfälle oder geruchliche bzw. optisch auffällige Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist unverzüglich die Untere Bo- denschutzbehörde, Tel. 0621/504-2937 hierüber in Kenntnis zu setzen und mit ihr das weitere Vor-

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gehen abzustimmen. Werden konkrete Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit (Umwelt) durch z.B. freigelegte oder austretenden Schadstoffe festgestellt, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baustelle zu sichern.

  1. Auf Grund der Häufung von Starkregenereignissen sollten bei einem Neubau oder einer Gebäu- deerweiterung Maßnahmen ergriffen werden, die Gebäude und Grundstücke vor Überflutung schüt- zen. Anhand der topografischen Lage und Geländeform lassen sich besondere Gefährdungen iden- tifizieren und eingrenzen. Um eine Überflutungssicherheit herzustellen bedarf es einer Kombination von Maßnahmen wie z.B. eine gezielte oberflächige Wasserableitung (Gefälle weg vom Gebäude), Wasserrückhalt in Freiflächen (Muldenversickerung), Verzicht auf Flächenbefestigung / Versiege- lung, Grundstückseinfassungen (Mauern / Schwellen) usw. sowie ein objektbezogener Überflu- tungsschutz. Auskunft zu einer eventuellen Überflutungsgefährdung erteilt im Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL) die Abteilung Grundstücksentwässerung.

  2. Hochwasser Die Flächen der Stadt Ludwigshafen sind durch die vorhandenen Hochwasserschutzeinrichtungen grundsätzlich vor einem 100jährlichen Hochwasser (HQ100) geschützt. Bedingt durch die Lage der Stadt Ludwigshafen in der Rheinebene bestehen dennoch besondere Gefahren durch Hochwasser. Insbesondere besteht Überflutungsgefahr bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen oder auch bei einem extremen Hochwasser, welches seltener als alle 100 Jahre vorkommt (HQextrem). Es besteht somit kein 100%iger Schutz vor einem Hochwas- ser. Bauherren wird somit empfohlen, die Gefahr eines Hochwassers zu berücksichtigen und die Erfor- derlichkeit baulicher Vorkehrungen zum Schutz gegen Hochwasser in Eigenverantwortung zu prü- fen. Die festgesetzten Überschwemmungsgebiete und die Überflutungsgefährdung außerhalb der Über- schwemmungsgebiete für bestimmte Bereiche bzw. Grundstücke können auf den Hochwasserge- fahrenkarten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland Pfalz ein- gesehen werden (Link: www.hochwassermanagement.rlp-umwelt.de).

  3. Schutz vor Grundwasser: Das Stadtgebiet liegt in einem Bereich mit starken Grundwasserschwankungen. Bauherren wird empfohlen, hohe Grundwasserstände bei der Planung von Gebäuden mit Kellern zu berücksichti- gen und die Erforderlichkeit baulicher Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Eigenverantwor- tung zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Kammler Bereich Bauaufsicht

Anlagen: Kostenfestsetzung Gebührenberechnung

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