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1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (07/26)
Rheinland
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Rheinland Außenstelle Essen
Hatzper Straße 34 45149 Essen
Baubeschreibung
Gesamt
Bezeichnung der Bauleistung
| 02-26-0064 | A46, Umbau AK W.-Sonnborn, Baufeldfreimachung |
|---|---|
| A.07852.00 | A046 AK W.-Sonnborn bis AS W.-Varresbeck, Erhaltung |
Revisionsstand 1 (Datum)
| Revisionsstand | Datum | Geänderte Seite(n) nach Versand: |
|---|---|---|
| 2 | 01.01.1900 |
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Inhaltsverzeichnis
- ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG .................................................................... 4
1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN 4 1.1.1. Straßenbau 6 1.1.2. Ingenieurbauwerke 6
Entfällt. ................................................................................................................................................... 6
1.1.3. Landschaftsbau 6 1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung 6 1.1.5. Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß KampfmittelVO NRW 6 1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN 6 1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN 6 1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN 6 1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE 7 1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION 7
- ANGABEN ZUR BAUSTELLE ..................................................................................................... 7
2.1. LAGE DER BAUSTELLE 7 2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE 8 2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN 8 2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN 8 2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE 8 2.6. GEWÄSSER 9 2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE 9 2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse) 9 2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) 9 2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) 10 2.7.4. Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund) 10 2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN 10 2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE 10 2.10. ANLAGEN IM BAUBEREICH 11 2.11. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH 11
- ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ............................................................................................... 12
3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG 12 3.2. BAUABLAUF 13 3.3. WASSERHALTUNG 14 3.4. BAUBEHELFE 14 3.5. STOFFE, BAUTEILE 14 3.5.1. Straßenbau 14 3.5.2. Stoffstrommanagement 14 3.5.3. Ingenieurbauwerke 14 3.5.4. Erdbau 14 3.6. ABFÄLLE 14 3.6.1. Allgemeines 14 3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration 15 3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle 15 3.6.4. Gefährliche Abfälle 15 3.6.5. Entsorgungskonzept entsprechend anpassen/löschen 15 Entfällt. 15 3.6.6. Bodenlogistikkonzept entsprechend anpassen/löschen 15 3.7. WINTERBAU 15 3.8. BEWEISSICHERUNG 16 3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN 16 3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke) 17 3.11. VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN 17 3.11.1. Aufmaßverfahren und Abrechnung 17
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3.12. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE 17 3.12.1. Erstprüfungen 17 3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen 17 3.12.3. Kontrollprüfungen 17 3.13. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan ) 17 3.14. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ 17
- AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ............................................................................................... 18
4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN 18 4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 18 4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN 18 4.3.1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen 18 4.3.2. Beckenbuch 19
- ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................................................. 20
5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 20 5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN LIEFERBEDINGUNGEN 21 5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN PRÜFBEDINGUNGN 21 5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN 21 5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE 21 5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER 1 5.6.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle 1
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1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG
1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN
Die Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die Niederlassung Rheinland, Außenstelle Essen, hat den Erhaltungsentwurf des Autobahnkreuzes Wuppertal Sonnborn erstellt. Im Zuge der baulichen Tätigkeiten werden zahlreiche Bauwerke ersatzneugebaut sowie der Verkehrsweg und Entwässe- rungseinrichtungen erneuert. Mit der Aufnahme der baulichen Haupttätigkeiten ist ab der ersten Jah- reshälfte 2027 zu rechnen. Vorbereitende Leistungen an den Baufeldern sind bereits für den Winter 2026 / 2027 geplant.
Das Autobahnkreuz Sonnborn verbindet die A46 zwischen Düsseldorf und dem Autobahnkreuz Wup- pertal-Nord mit der A535 bzw. der L74, die das Bergische Städtedreieck mit dem südlichen Ruhrgebiet verbindet. Der Abschnitt der A46 wird täglich von ca. 83.783 Kfz befahren, der Anteil des Schwerver- kehrs liegt bei 13,3%.
Der Umbau des Autobahnkreuzes Wuppertal Sonnborn umfasst gesamtheitlich den Ersatzneubau von über 40 Bauwerken. Dazu zählen neben Brückenbauwerken auch Stützbauwerke und Lärmschutz- wände. In einem ersten Schritt werden die defizitärsten Bauwerke ersatzneugebaut. Dazu zählen die Wupperbrücke Sonnborn (BW Nr.: 4708 545) mit den angrenzenden Stützwänden 12, 13a, 13b, 14a und 14b sowie das Brückenbauwerk K19.1 mit der angrenzenden Stützwand 20. Die im ersten Schritt geplanten baulichen Tätigkeiten sind in folgende Hauptbaulose aufgeteilt:
- Los 1: Baufeldfreimachung
- Los 2: Ersatzneubau Wupperbrücke Sonnborn
- Los 3: Ersatzneubau Wupperbrücke Sonnborn, Verkehrssicherung
- Los 4: Ersatzneubau BW Knoten Sonnborn (K19.1)
- Los 5: Ersatzneubau BW Knoten Sonnborn, Verkehrssicherung
Zusätzlich wird an das AK Sonnborn angrenzend ein Regenklärbecken an der Werderstraße mit einer Abflussleitung zur Wupper hergestellt. Dieses Bauvorhaben befindet sich in einem planfestgestellten Projektgebiet.
- Los 6: Neubau RKB Werder Straße / Ablaufleitung
Im Zuge des Bauablaufes sind folgende Ingenieurleistungen vergeben worden:
- Los 7: A46, Umbau AK W.-Sonnborn, Umweltbaubegleitung
- Los 8: A46, Umbau AK W.-Sonnborn, Externe Bauüberwachung
- Los 9: A46, Umbau AK W.-Sonnborn, Externe Nachtragsbearbeitung
- Los 10: A46, Umbau AK W.-Sonnborn, SiGeKo Leistungen
Im Zuge der Hauptbaulose sind folgende Tätigkeiten geplant:
- Los 1: Rodungsarbeiten im Bereich der Bauwerke
- Los 2: Rückbau des Brückenbauwerks Wupperbrücke Sonnborn inklusive der Stützwände 12, 13a, 13b, 14a und 14b; Ersatzneubau des Brückenbauwerks Wupperbrücke Sonnborn inklu- sive der Stützwände 12, 13a, 13b, 14a und 14b; 6-streifiger Ausbau der A46 auf 1 km, Stra- ßenbauarbeiten zur Herstellung des Anschlusses
- Los 3: Verkehrssicherung
- Los 4: Umbau der AS W.-Dornap, Herstellen Mittelstreifenüberfahrt; Rückbau K19 und K21; Ersatzneubau BW K19.1 und Stw 20 Seite 4 von 21
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- Los 5: Verkehrssicherung
- Los 6: Herstellung eines Regenklärbeckens und einer Ablaufleitung zur Wupper; Straßenbau- arbeiten
Der zeitliche Ablauf der vorgenannten Hauptbaulose ist zum aktuellen Zeitpunkt folgendermaßen ge- plant (nachrichtliche Darstellung):
- Los 1: November 2026 bis Februar 2027
- Los 2: 2. Quartal 2027 bis 1.Quartal 2032
- Los 3: 2. Quartal 2027 bis 1.Quartal 2032
- Los 4: 4. Quartal 2027 bis 1. Quartal 2029
- Los 5: 4. Quartal 2027 bis 1. Quartal 2029
- Los 6: 2. Quartal 2027 bis 3. Quartal 2027
Gegenstand dieser Ausschreibung ist ausschließlich das Los Nr. 1 Baufeldfreimachung. Im Zuge die- ses Loses hat der Auftragnehmer sämtliche für den Bauablauf notwenige Flächen von Baum- und Strauchbeständen zu räumen und vorhandenes Wurzelwerk zu entfernen. Die Bereiche, in denen Bäume zu roden sind, sind nummeriert und eindeutig benannt. Eine Übersicht der zu rodenden Flächen inklusive der Beschreibung der Anfahrt und der notwendigen Verkehrssicherung ist den Anlagen dieser Ausschreibung beigefügt.
Speziell sind folgende Tätigkeiten durch den AN zu erbringen:
- Roden von ca. 31.800 m² Waldfläche mit Aufwuchs < 0,10 m Durchmesser
- Roden von ca. 1.143 Bäumen Durchmesser 0,1 – 0,3 m Durchmesser
- Roden von ca. 223 Bäumen Durchmesser 0,3 – 0,5 m Durchmesser
- Roden von ca. 24 Bäumen Durchmesser 0,5 – 0,75 m Durchmesser
Auf sämtlichen Flächen liegt vereinzelt Totholz auf dem Boden, dass ebenfalls zu entfernen ist. Die Bäume sind zu fällen und nach Wahl des AN zu verwerten. Eine Lagerung der Baumstämme auf Flä- chen des AG ist nicht zulässig. Baumstumpfen sind aus dem Boden zu entfernen und nach Wahl des AN auf Flächen des AN zu verwerten. Es ist nicht zulässig Ast und Wurzelwerk vor Ort zu zerkleinern / mulchen und auf Flächen des AG zu belassen.
Die Arbeiten dürfen nur außerhalb der gesetzlichen Schutzperiode durchgeführt werden. Der zulässige Zeitraum für die Ausführung ist vom 01.10.2026 bis zum 28.02.2027.
Zur Durchführung der Arbeiten ist teilweise das Einrichten einer Verkehrssicherung notwendig. Die ausgeschriebene Verkehrssicherung basiert auf den Musterplänen der Autobahn GmbH sowie der RSA21. Einzelheiten sind dem Leistungstext des Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Die Musterpläne liegen als Anlagen bei. Der Auftragnehmer hat sich selbstständig um die Einholung der verkehrsrecht- lichen Anordnung bei den entsprechenden Stellen zu kümmern. Die Beantragung soll mit einem aus- reichenden zeitlichen Vorlauf erfolgen. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Autobahn GmbH sind gebührenfrei. Die Stadt Wuppertal erhebt für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung Ge- bühren. Diese sind entsprechen der Satzung der Stadt Wuppertal vom Auftragnehmer einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Ein bestimmter Ablauf zur Durführung der Arbeiten wird durch den Auftraggeber nicht vorgegeben. Der Auftragnehmer kann selbstständig entscheiden in welcher Reihenfolge die Bereiche bearbeitet werden. Es sind ausnahmslos alle Flächen bis zum 28.02.2027 zur roden und zu beräumen. Neben dem Brü- ckenbauwerk Wupperbrücke Sonnborn befindet sich die Pina Bausch Gesamtschule. Nach Möglichkeit sollen die Rodungsarbeiten in den Bereichen 2, 3, 4 und 5 außerhalb der Schulzeiten ausgeführt wer- den.
Der gültige Sperrzeitenkatalog der Autobahn GmbH für diesen Abschnitt ist zu beachten. Eine Fahr- streifenreduktion im Zuge der A46 ist nur außerhalb des folgenden Zeitraums möglich: Montag bis Frei- tag zwischen 05 Uhr und 20 Uhr. Auf Grund der Zugänglichkeit der Rodungsbereiche 11 und 12 sind die Arbeit dort im Zuge von Wochenendarbeit durchzuführen. Zulagen sind entsprechend in diese Po- sition einzukalkulieren.
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Im Zuge der A535 kann eine Fahrstreifenreduktion nur im Zeitraum von 09 bis 16 Uhr eingerichtet werden. Hiervon sind die Rodungsbereiche 14 und 16 betroffen. In die Positionen sind alle notwendigen Zuschläge für den verminderten Leistungsansatzes eines Tages einzukalkulieren.
Der AN erhält vom AG eine örtliche Einweisung in die Rodungsbereiche. Die Rodungsbereiche sind entweder klar erkenntlich oder durch den AG im Baufeld kenntlich gemacht. Grundstücksgrenzen sind überwiegend durch den AG im Baufeld abgesteckt und werden im Zuge der Bauausführung durch den AG komplementiert.
Im Leistungsverzeichnis ist eine Position zur Beseitigung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall ent- halten. In den Rodungsbereichen ist vorhandener Haushaltsmüll zu sammeln und fachgerecht zu ent- sorgen.
In Bereichen des Straßenbegleitgrüns ist vereinzelt Aufwuchs mit japanischem Staudenknöterich vor- handen. Angetroffener Knöterich ist bodennah zu mähen und in einen separaten Container zur Entsor- gung zu sammeln. Der gesammelte Knöterichaufwuchs ist durch den AN fachgerecht zu entsorgen.
1.1.1. Straßenbau
Entfällt.
1.1.2. Ingenieurbauwerke
Entfällt.
1.1.3. Landschaftsbau
Entfällt.
1.1.4. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Für die Durchführung des Projektes ist vom Auftraggeber ein SiGeKo beauftragt worden. Für die Er- stellung der Vorankündigung sowie des SiGe-Plans sind dem SiGeKo alle relevanten Unterlagen vor Baubeginn zur Verfügung zu stellen. Die Kontaktdaten des SiGeKo werden dem AN nach Zuschlagser- teilung übermittelt.
1.1.5. Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß Kampfmit- telVO NRW
Die Arbeiten dürfen ausschließlich von einem geeigneten Räumunternehmen gemäß KampfmittelVO NRW in aktueller Fassung durchgeführt werden. Alle Arbeiten im Rahmen der Sicherheitsdetektion sowie einer anschließenden baubegleitenden Kampfmittelräumung dürfen nur von einem einzigen ge- eigneten Räumunternehmen durchgeführt werden.
Der „Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Bohrlochdetektionen und Baubegleitender Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittelverordnung vom 16.3.2022“ ergänzt die KampfmittelVO NRW in technischer Sicht.
1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN
Entfällt.
1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN
Entfällt.
1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN
Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Seite 6 von 21
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Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten Auftragnehmern hingewiesen.
Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf. entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Gleichzeitige Lose sind: Eine Übersicht über die weiteren Lose des Projektes ist dem Abschnitt Allgemeines zu entnehmen. Im Bereich des AK W.-Sonnborn werden bis zum Frühjahr 2027 Baugrunderkundungen durchgeführt. Hierzu werden Verkehrssicherungen eingerichtet. Die Koordinierung der Arbeitsstellen liegt beim AN. Des Weiteren kann jederzeit durch den Betriebsdienst kurzfristig eine Arbeitsstelle zum Erhalt der Ver- kehrssicherheit eingerichtet werden.
Auf dem Lagerplatz des AG, der an den Rodungsbereich 13 anschließt, sind alte Betonschutzwände gelagert. Diese werden durch einen Auftragnehmer bis Ende des Jahres 2026 entfernt. Mit Beeinträch- tigungen bei den Rodungsarbeiten im Bereich 13 ist durch diese zeitgleich laufende Maßnahme nicht zu rechnen.
1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION
Sämtliche Leistungen des Angebotes sind in einer zusammenhängenden, einheitlichen Urkalkulation darzustellen. Aus der Urkalkulation müssen für die im Angebot enthaltenen Einheitspreise folgende Preisbestandteile unmittelbar ersichtlich sein: Einzelkosten der Teilleistungen mit Leistungsansätzen (Menge/Zeit), aufgegliedert in alle Kostenarten (insbesondere Lohn und Gehalt, Baustoffe und Bauteile, Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Baugeräte und Sonderkosten), Gemeinkostenanteil mit den zugehörigen Umlagefakto- ren, aufgeschlüsselt nach Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wag- nis und Gewinn (W+G) bezogen auf die einzelnen Kostenarten. Weiterhin sind anzugeben:
- Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne,
- Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle bei Kalkulation über die Endsumme. Die Kalkulationen der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer sind der Urkalkulation beizufügen, spä- testens jedoch auf Aufforderung vorzulegen. Der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer hat seine Kalkulation spätestens bei Bedarf / auf Aufforderung detailliert aufzuschlüsseln.
2. ANGABEN ZUR BAUSTELLE
2.1. LAGE DER BAUSTELLE
BAB
A46
- von Anschlussstelle (AS) 30, nach Anschlussstelle 32
- von Betriebskilometer (BKm) 98+500, nach Betriebskilometer 100+100
- von Düsseldorf / nach Dortmund Fernziel
A535
- von Anschlussstelle (AS) 5, nach Anschlussstelle 6
- von Betriebskilometer (BKm) 13,000, nach Betriebskilometer Widmungsgrenze
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- von Wuppertal / nach Essen Fernziel
Nächster Ort
Wuppertal, Gemarkungen Vohwinkel und Elberfeld
2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE
Straße
Die Verkehrsbelastung der A46 ist dem Abschnitt 2.11 zu entnehmen.
Schiene
Schienenwege der Deutschen Bahn AG und die Schwebebahn der WSW Energie und Wasser AG queren die A46 im Bereich des AK W.-Sonnborn. Die Querungen sind für die Ausführung der Rodungs- arbeiten nicht von Relevanz.
Wasser
Die Wupper quert das Projektgebiet zweifach. Im direkten Uferbereich der Wupper sind Rodungsarbei- ten auszuführen.
2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN
Die Zugänge und Zufahrten zum Baufeld werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt und sind durch den Auftragnehmer herzustellen, zu unterhalten und am Ende der Baumaßnahme wieder zurückzubauenDie erforderlichen Leistungen sind in die Leistungspositionen einzurechnen, sofern keine gesonderte Leistungsposition ausgewiesen ist.Für die Erreichbarkeit mancher Baufelder ist im Leistungsverzeichnis eine Zulageposition als Erschwernis vorhanden.
Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Rei- nigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfs- fahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusi- chern und vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUN- GEN
Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die Leistungspositionen einzurechnen.
2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE
Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ und werden in folgendem Sinne verwendet:
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- Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.
- Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.
- Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
Keine Flächen Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brücken- bauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.
Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen
Für die Lager-, Bereitstellungsflächen und Flächen für Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, usw. im Bereich von Bäumen und Vegetationsbeständen, sind die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationbeständen, R SBB, Ausgabe 2023 zu beachten.
2.6. GEWÄSSER
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
- Vernässung und Überstauung
- Schichten- und Grundwasser
Wasserableitungen in die Wurzelbereiche von Bäumen und Vegetationsflächen sind zu verhindern. Die Ableitung von Wasser im Baustellenbereich ist so zu führen, dass ein Aufstau von Wasser und eine Verschlämmung von Boden mit der Folge von Staunässe vermieden werden. Anfallendes Wasser ist in Vorfluter, Kanalisation oder Rückhalte- bzw. Absetzbecken einzuleiten.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schadstoffen verunreinigt werden und schattenspendende Gehölze am Gewässerrand im Baustellen- bereich nicht entfernt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren wer- den. Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.
Vorfluter
Die Wupper durchkreuzt das Projektgebiet zwei Mal.
2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse)
Entfällt.
2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)
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Entfällt.
2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
Entfällt.
2.7.4. Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund)
Entfällt.
2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
- 4 Schadensminimierung bei Bäumen 4.1 Bodenauftrag 4.2 Bodenabtrag
Im Wurzelbereich dürfen keine Böden oder andere Stoffe aufgetragen werden (siehe R SBB Bild 1). Ist dies in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, müssen bei der Auftragsdicke und dem Einbauverfahren berücksichtigt werden (siehe Bild 7):
- die artspezifische Verträglichkeit
- das Alter
- die Vitalität
- die Ausbildung des Wurzelsystems
- die Bodenverhältnisse
- die Art der aufzutragenden Stoffe
Hierbei ist ein Mindestabstand von 2,5 m vom Stamm freizuhalten. Ist ein Bodenabtrag im Bereich der Wurzeln unvermeidlich, sind die in der DIN 18920 genannten Maß- nahmen (z. B. Absaugen, Handarbeit) zu ergreifen. (siehe R SBB, Bilder 8 und 9).
2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE
Natur- und Landschaftsschutzgebiete
Der Baustellenbereich befindet sich nicht innerhalb von FFH, Naturschutz- oder Landschaftsschutzge- bieten. Der südliche Teil des Untersuchungsgebietes befindet sich im Naturpark „Bergisches Land“.
Bäume und Flurgehölze
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
4.1 Bodenauftrag 4.2 Bodenabtrag 4.3 Bodenverdichtung 4.7 Weitere Schäden an Bäumen
- Vermeidung weiterer Schäden an Bäumen und Sträuchern
Im Wurzelbereich dürfen keine Böden oder andere Stoffe aufgetragen werden (siehe Bild 1). Ist dies in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, müssen bei der Auftragsdicke und dem Einbauverfahren be- rücksichtigt werden (siehe Bild 7):
Ist ein Bodenabtrag im Bereich der Wurzeln unvermeidlich, sind die in der DIN 18920 genannten Maßnahmen (z. B. Absaugen, Handarbeit) zu ergreifen. Seite 10 von 21
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Zusätzlich sind die freigelegten Wurzeln vor Austrocknung und Frostschäden zu schützen.
Die Bodenverdichtung im Bereich von Wurzeln ist zu vermeiden. Die Vermeidung von Bodenverdich- tung kann nur durch Schutzmaßnahmen (siehe Bild 3) erreicht werden.
Lässt sich in begründeten Ausnahmefällen das Befahren oder eine sonstige befristete Belastung des Wurzelbereiches nicht vermeiden, ist eine Schadensminimierung vorzusehen. Diese besteht aus bo- dendruckmindernden Platten oder Matten, die auf einer Tragschicht aus grober Gesteinskörnung z. B. 8/45 mm, in einer Mindestdicke von 0,2 m auf einer Unterlage aus Geotextil aufgebracht wird (siehe Bild 14).
Der Baum und der Wurzelbereich sind durch einen Schutzzaun zu schützen, dabei ist der zu schüt- zende Bereich so groß wie möglich zu wählen (siehe Bild 14). In Ausnahmefällen kann ein Stamm- schutz gemäß DIN 18920 (siehe Bild 14 a) installiert werden.
Verunreinigter Boden ist unter möglichster Schonung der Wurzeln, z. B. durch Absaugen, zu entfer- nen und durch geeignete Böden oder Substrate zu ersetzen.
Entstehen trotz aller Maßnahmen direkte Schäden am Baum, sind auf der Grundlage der ZTV-Baum- pflege baumpflegerische Maßnahmen zu ergreifen.
Baugeräte
Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungs- konform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.
2.10. ANLAGEN IM BAUBEREICH
Gleisanlagen
Die Bahnstrecke Köln / Düsseldorf – Wuppertal kreuzt das Projektgebiet.
Leitungen
Folgende Leitungen liegen nach Kenntnis des Auftraggebers im Baufeld:
- Entwässerungseinrichtungen
- Telekommunikationsleitungen
- LWL-Kabel
Das Erkunden und Sichern dieser Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungsbe- schreibung keine andere Regelung vorsieht. Der Auftragnehmer erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld liegen. Werden Solche vorgefunden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Entscheidet dieser, dass die Leitungen im Baufeld verbleiben, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Leitungseigentümern örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten.
2.11. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH
Straßenverkehr
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Folgende Verkehrsstärken wurden mit der SVZ 2021 ermittelt:
A 46
AS Wuppertal – Cronenberg bis AS Wuppertal – Varresbeck
83.783 Kfz/d
11.140 Kfz SV/d
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln. Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauab- lauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.
Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
– Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen, – Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG
Allgemeines
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Be- hörde.
Aufrechterhaltung des Verkehrs
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer die Einzelheiten der Verkehrsregelung mit der Außen- stelle Köln der Autobahn GmbH und dem zuständigen Straßenverkehrsamt der Stadt Wuppertal abzu- stimmen.
Die Absperrung und Beschilderung der Baustelle ist entsprechend den Auflagen des Straßenverkehrs- amtes und den Angaben der Regelbeschilderungspläne der RSA 21 und den Musterplänen der Auto- bahn GmbH auszuführen.
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Vorhandene Fahrbahnmarkierungen müssen der neuen Verkehrsführung angepasst werden. Nach Än- derung der Erneuerung darf die alte Markierung nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel ent- stehen können.
Die Beschilderung hat fortlaufend mit der Baumaßnahme zu erfolgen. Die Aufstellung der Schilder ist dem Straßenverkehrsamt gemäß § 45 StVO anzuzeigen. Die Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß Abs. 1 dieser vertraglichen Bestimmung besteht bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Bauvertrages einschl. aller Nebenarbeiten. Bei der Ausführung von Nebenarbeiten nach Beendigung der Deckenarbeiten (Herstellung von Ban- ketten pp) endet die Verpflichtung des Auftragnehmers daher erst mit vollständiger Räumung der Bau- stelle. Eine Unterbrechung der Bauarbeiten befreit den Auftragnehmer nicht von dieser Verpflichtung. Während der Bauzeit sind die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken (auch landwirt- schaftlich genutzte Grundstücke) freizuhalten und prov. anzuschließen. Fahrbahnanrampungen sind sicher und verkehrsgerecht auszubilden.
Nachtbaustellen
- Die Warnkleidung muss die Anforderungsmerkmale der Klasse 3 einhalten.
Siehe Musterpläne
Verkehrssperrungen, Sperrpausen
Eine Reduzierung der Verkehrsfläche der A46 ist nur außerhalb des folgenden Zeitraumes möglich: Montag bis Freitag zwischen 05:00 Uhr und 20:00 Uhr.
Eine Reduzierung der Verkehrsfläche der A535 ist nur außerhalb des folgenden Zeitraums möglich: Montag bis Freitag zwischen 05 Uhr und 09 Uhr sowie zwischen 16 Uhr und 20 Uhr.
Freihalten von Lichtraumprofilen
3.2. BAUABLAUF
Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Landschaftsbau
Wenn ein Verbissschutzzaun aufzustellen ist, muss dieser zum Verhindern von Wildverbiss- und Fe- geschäden vor Beginn der Pflanzarbeiten vollständig (einschl. u.a. Toranlagen, Übersteighilfen) fertig gestellt werden. Vor Aufnahme der Pflanzarbeiten ist der Zaun auf mögliche Schäden zu prüfen und zusätzlich ist zu gewährleisten, dass sich innerhalb der eingezäunten Fläche kein Wild befindet. Während der Arbeitsdurchführung und in den Zeiten der Arbeitsruhe sind die Zugänge stets geschlos- sen zu halten.
Oberbau
Die Herstellung von provisorischen Abschlüssen, Rampen und Angleichungen, auch in Längsrichtung, sowie ihre Beseitigung sind Nebenleistungen und werden nicht besonders vergütet.
Zeitliche Beschränkungen
Bei den Arbeiten ist der gesetzliche Zeitraum zur Fällung von Bäumen einzuhalten (01.10. bis 28.02. des Folgejahres.
Die Sperrung eines Fahrstreifens der A46 nur nachts oder am Wochenende möglich. Die Sperrung eines Fahrstreifens der A46 ist nur außerhalb der Hauptverkehrszeiten möglich.
Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit
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Zusammenwirken mit anderen Unternehmen
Gleichzeitig mit dieser Baumaßnahme sind auch Arbeiten anderer Baulastträger in getrennten Losen ausgeschrieben worden. Es gilt daher die festgelegte Bauzeit für die gesamten Arbeiten (Arbeiten aller Lose).
Wird der Auftragnehmer auch mit der Durchführung von Arbeiten für Leitungsverlegungen der Versor- gungsträger beauftragt, so müssen diese Arbeiten ebenfalls in der o. a. festgelegten Bauzeit durchge- führt werden.
3.3. WASSERHALTUNG
Entfällt.
3.4. BAUBEHELFE
Entfällt.
3.5. STOFFE, BAUTEILE
3.5.1. Straßenbau
Entfällt.
3.5.2. Stoffstrommanagement
Entfällt.
3.5.3. Ingenieurbauwerke
Entfällt.
3.5.4. Erdbau
Entfällt.
3.6. ABFÄLLE
3.6.1. Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträch- tigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Entsorgung durch den Auftragnehmer
Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ord- nungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der gel- tenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen.
Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragneh- mer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragneh- mer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen,
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den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständi- gen Behörden zu informieren.
Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Per- son/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leistungspositionen für die Entsorgung mit einzurechnen.
3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration
Entfällt.
3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle
Die Aufwendungen für die Entsorgung/Verwertung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositio- nen enthalten abweichende Regelungen.
Vor Beginn der Entsorgungs-/Verwertungsleistung ist vom AN für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 Ersatzbau- stoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des AG vor- zulegen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen.
Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung/Ver- wertung dem Auftraggeber zu übergeben.
Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbau- stoffe erfolgt über das im Abschnitt 5.6.1 enthaltene Formblatt.
Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition und dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.
Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Liefernachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leis- tung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.
Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegenachweise/Wiegescheine gü- teüberwachter Asphaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.
Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teil- nahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Dokumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibs- kontrolle sind Registerbelege zu verwenden.
3.6.4. Gefährliche Abfälle
Entfällt.
3.6.5. Entsorgungskonzept entsprechend anpassen/löschen
Entfällt.
3.6.6. Bodenlogistikkonzept entsprechend anpassen/löschen
Entfällt.
3.7. WINTERBAU
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Fall 3: Es liegen Terminzwänge vor, so dass Arbeiten im Winter erforderlich sind.
Es sind alle mit der Leistungserbringung in der Winterperiode verbundenen Mehraufwendungen ein- zukalkulieren.
3.8. BEWEISSICHERUNG
Sofern während der Bauzeit weitere Auftragnehmer oder Dritte in das Baufeld eingreifen, kann auf Anordnung des Auftraggebers eine mehrmalige Zustandsfeststellung oder Beweissicherung erforder- lich sein.
Zustandsfeststellung Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Bau- feld und an den Baufeldgrenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodoku- mentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4).
Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteilig- ten in Kopie zu übergeben.
Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenver- kehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schäden abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unter- schreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.
Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen.
3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN
Entfällt.
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3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke)
Entfällt.
3.11. VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN
3.11.1. Aufmaßverfahren und Abrechnung
Allgemein
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustel- len. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.
Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung ab- zuschließen.
Die Bauabrechnung hat im elektronischen Abrechnungsverfahren zu erfolgen.
Der Auftragnehmer hat zur Anlaufbesprechung für die Bauabrechnung auf Grundlage der Regelquer- schnitte Übersichtspläne zur Abrechnung des Oberbaus zu erstellen. In diesen sind alle maßgeblichen Positionen des Oberbaues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eignungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen. Alle Aufwendungen hierfür sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
3.12. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE
3.12.1. Erstprüfungen
Entfällt.
3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen
Enfällt.
3.12.3. Kontrollprüfungen
Entfällt.
3.13. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SI- CHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan )
Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf
Gegenseitige Gefährdungen
Festlegung baustellenspezifischer Maßnahmen
Anpassung der Baustellenordnung (siehe 3.14)
Gemeinsam genutzte Einrichtungen
Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen
3.14. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ Seite 17 von 21
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Die „Baustellenordnung“ und/oder das „Merkblatt für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit der Autobahn GmbH des Bundes und ist in Absprache mit dem AG / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeits- schutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positio- nen einzurechnen.
Die aktuelle Version ist als Anlage beigefügt.
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbei- ten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN
Siehe Anlagen dieser Ausschreibung.
4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Entfällt.
4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGA- BEN
4.3.1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bau- vorhabens stellen
- Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverord- nung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaß- nahme und ggf. für folgende gleichzeitig laufende bzw. zeitweise sich überschneidende weitere Baumaßnahmen (Baustellen) mit folgenden vertraglich vereinbarten / voraussichtlichen Aus- führungszeiten übertragen:
(Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit)
..........................................................................................................................................
..........................................................................................................................................
- Für folgende, weitere Baustellen, die sich örtlich und / oder zeitlich mit den unter 1. genannten Baustellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu- ständig bzw. vorgesehen:
(Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit)
..........................................................................................................................................
..........................................................................................................................................
- Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind gemäß der „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“ ( RAB ) zu erfüllen.
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-
Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind mit der Fertigstellung der Baumaßnahmen unter 1. erfüllt.
-
Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung dem Auftraggeber Name und An- schrift des Koordinators und des Stellvertreters auf Vordruck des Auftraggebers zu benennen.
Beckenbuch
Entfällt.
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5. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Nor- men, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- mein-same technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale techni- sche Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausfüh- rung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso an- erkannt.
5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUN- GEN
Siehe auch Ziffer 5 des Angebotsschreibens.
„Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Bohr- lochdetektionen und Baubegleitender Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittelverordnung vom 16.3.2022“ Bezugsquelle: https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/kampfmittelbeseitigung
Technische Lieferbedingungen
Technische Lieferbedingungen (TL), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
Technische Prüfvorschriften
Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV
Verzeichnis der Bezugsquellen:
FGSV : FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
BASt : Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
VkBl-Verlag : Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14, 44287 Dortmund
5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN LIEFERBEDINGUNGEN
Entfällt.
5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN PRÜFBEDINGUNGN
Entfällt.
5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNI- SCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
Entfällt.
5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE
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5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER
5.6.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
Entfällt.
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