Rahmen-Dienstleistungsvertrag
Vorgang Nr. 26FEA88395
ARIBA (CPROC) zentraler Rahmenvertrag
SAP (R/3) verteilte Kontraktnummer Rahmenvertrag Nr:
zwischen
DB Energie GmbH Netzplanung/Systemtechnik F.EIA 3
Kleyerstraße 21
60326 Frankfurt/M.
(nachstehend Auftraggeber genannt)
vertreten durch die
Deutsche Bahn AG
Beschaffung – FE.EA TO 33
Caroline-Michaelis-Str. 5-11,
10115 Berlin
und
(nachstehend Auftragnehmer genannt)
über folgende Dienstleistungen:
Durchführung von Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) 402/2013 (EU-VO CSM) einschl. Durchführungsverordnung (EU) 1136/2015 - Maßnahmen im Fachgebiet stationäre Anlagen Elektrotechnik Eisenbahn
Beteiligte Stellen auf Seiten des Auftraggebers sind:
- Für den Einkauf zuständige Stelle:
Deutsche Bahn AG
Beschaffung
Ansprechpartner/in: Tobias Ehrhardt
Tel.: +49 30 29756722
E-Mail: Tobias.Ehrhardt@deutschebahn.com
Vertragsabwickelnde Stelle
Ansprechpartner/in:
Tel.: +49 30 297-00000
E-Mail:
Inhaltsverzeichnis:
- Gegenstand des Vertrages
- Vertragsbestandteile
- Zustandekommen und Inhalt der Einzelverträge
- Vergütung, Nebenkosten
- Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich
- Leistungszeit, Verzug
- Ansprechpartner
- Vertragsdauer
- Leistungen des Bestellers
- Nachunternehmer
- Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Bleibt frei
- Haftpflichtversicherung
- Selbständigkeit des Auftragnehmers
- Bleibt frei
- Berichtswesen
- Einsatz der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen
- Besondere Informationspflichten des Auftragnehmers über seine Person
- Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes
Anlagenverzeichnis:
| Anlage | Bezeichnung |
| 1 | Leistungsbeschreibung |
| 2 | Allgemeine Vertragsbedingungen des Konzerns Deutsche Bahn für Beratungs- und Dienstleistungen (AVB Beratungs- und Dienstleistungen) vom … |
| 3 | Verhaltenskodex: DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner vom 01.02.2024 |
| 4 | Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu Tariftreue, Mindestentlohnung (EVB Mindestlohn) - Ausgabe Januar 2022 |
| 5 | Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu Anforderungen an die Informationssicherheit (EVB Informationssicherheit) – Ausgabe 01.01.2025 |
| 6 | Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen zum Nachweis der Nachhaltigkeit (EVB Nachhaltigkeit) – Ausgabe 01.02.2025 |
| 7 | Preisliste / ausgefülltes Angebotsformblatt |
Gegenstand des Vertrages
- Gegenstand dieses Vertrages sind Dienstleistungen auf dem Gebiet „Durchführung von Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) 402/2013 (EU-VO CSM) einschl. Durchführungsverordnung (EU) 1136/2015 - Maßnahmen im Fachgebiet stationäre Anlagen Elektrotechnik Eisenbahn“. Das Leistungsangebot des Auftragnehmers ist in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
- Dieser Rahmenvertrag ist kein Leistungsvertrag. Er regelt ausschließlich die Option der nach Ziffer 3.3 dieses Vertrages Bestellberechtigten auf den Abschluss von Einzelverträgen zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrages. Es besteht keine Verpflichtung, diese Option auszuüben. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, anderen Auftragnehmern die gleichen Leistungen zu übertragen.
- Das Zustandekommen von Einzelverträgen ist in Ziffer 3 dieses Vertrages geregelt.
Vertragsbestandteile
- Bestandteile dieses Vertrages sind unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dieser Vertragstext und die im Anlagenverzeichnis genannten Anlagen. Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Vertragsbedingungen in den Einzelvertrag einbezieht oder wenn der Besteller in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen die Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt bzw. abnimmt.
- Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen dieses Rahmenvertrages und den Vertragsbestandteilen haben die Bedingungen dieses Vertrages Vorrang; die Vertragsbestandteile gelten bei Widersprüchen unabhängig von der Anlagennummerierung in der angegebenen Reihenfolge.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, den DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen (einschließlich der in diesem Zusammenhang bestehenden Verträge) mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) einzuhalten. Im Falle eines Verstoßes durch den Auftragnehmer behalten sich die DB-Unternehmen die in Ziffer 5 des DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner bezeichneten Konsequenzen vor.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Grundsätze und Anforderungen aus dem gemäß Ziffer 2.3 vereinbarten Verhaltenskodex im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten und an Nachunternehmer und Zulieferer zu kommunizieren sowie deren Einhaltung zu unterstützen. Sollte der Auftragnehmer einer Risikogruppe gemäß dem Merkblatt Lieferanten Risikogruppe angehören (https://www.deutschebahn.com/resource/blob/4137590/c904549f0ef3-e2b7de2ba982adcd915e/Merkblatt-Lieferanten-Risikogruppe-data.pdf) oder ein konkret begründeter Verdacht der Nichteinhaltung der beschriebenen Grundsätze und Anforderungen vorliegen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, angekündigt Überprüfungen beim Auftragnehmer durch eigene Mitarbeiter oder durch unabhängige Dritte durchzuführen. Der Auftragnehmer vereinbart mit Nachunternehmern und Zulieferern, dass der Auftraggeber diese Überprüfungen in den genannten Fällen auch bei ihnen durchführen kann. Sämtliche Überprüfungen in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, der Nachunternehmer bzw. Zulieferer erfolgen – soweit erforderlich – in Abstimmung mit diesen und im Rahmen des jeweils geltenden Rechts. So sind insbesondere deren Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Im Falle eines Audits zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsstandards trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten, es sei denn, es konnte kein Verstoß gegen die im vereinbarten Verhaltenskodex für Geschäftspartner genannten Grundsätze und Anforderungen festgestellt werden. Dem Auftragnehmer werden die Auditergebnisse übermittelt.
Zustandekommen und Inhalt der Einzelverträge
- Einzelverträge kommen durch Bestellung der Bestellberechtigten unter Bezug auf diese Rahmenvereinbarung und Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer auf der Bestellung oder durch gesonderte Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande. Einzelvertragsverhältnisse werden ausschließlich zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer begründet.
- Bestellung erfolgt in Textform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind vom Besteller in Textform zu bestätigen. Für die Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer gelten die gleichen Formvorschriften. Maschinell erstellte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit keiner Unterschrift, sofern diese als maschinelle Bestellung gekennzeichnet sind.
- Folgende Unternehmen des Konzerns Deutsche Bahn sind neben dem Auftraggeber zur Abgabe einer Bestellung auf der Grundlage des Rahmenvertrages berechtigt:
Name: DB InfraGO AG, Adam Riese Straße 11-13, 60327 Frankfurt am Main
Anschrift: alle Niederlassungen
- Bestellungen erfolgen durch SAP Abruf unter Bezug auf den Rahmenvertrag. Aus jeder Bestellung müssen eindeutig der Name des Bestellers, die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, der sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Leistungszeitraum bzw. die sich daraus ergebenden Leistungstermine, die sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Höhe der Vergütung, die Fälligkeit der Vergütung, die Rechnungsanschrift, die Ansprechpartner sowie die Mitwirkungshandlungen und sonstigen Leistungen des Bestellers hervorgehen. In der Bestellung ist weiterhin anzugeben, ob dienst- oder werkvertragliche Leistungen zu erbringen sind.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm zugegangene Bestellungen innerhalb von fünf Arbeitstagen zu bestätigen. Kann der Auftragnehmer in Ausnahmefällen die in der Bestellung angegebenen Termine bzw. Fristen nicht einhalten, ist er verpflichtet, dem Besteller innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Gegenangebot hinsichtlich der Liefertermine bzw. fristen zu unterbreiten, dass der Besteller annehmen oder ablehnen kann.
- Die im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen gelten erstrangig. Die Bestimmungen des Rahmenvertrages mit seinen Vertragsbestandteilen finden auf Einzelverträge ergänzende Anwendung.
Vergütung, Nebenkosten
- Die Höhe der Vergütung sowie die jeweils anfallenden Nebenkosten für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind im Einzelvertrag zu vereinbaren. Grundlage dafür bilden die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Preise.
- Für Dienstleistungen kann – insbesondere bei werkvertraglichen Leistungen – eine Pauschalvergütung vereinbart werden. Die Höhe der Pauschalvergütung kann im Leistungsverzeichnis für die Dauer des Rahmenvertrages festgelegt werden (Festpreis). Ist im Leistungsverzeichnis keine Pauschalvergütung vereinbart, gibt der Auftragnehmer auf Anfrage des Bestellers innerhalb von fünf Arbeitstagen ein verbindliches Pauschalpreisangebot für die angefragte Leistung ab. Mit der Pauschalvergütung sind sämtliche Nebenkosten des Auftragnehmers – einschließlich Reisekosten und Spesen – abgegolten.
- Sofern die Dienstleistung – insbesondere bei dienstvertraglichen Leistungen – nach Zeitaufwand vergütet wird, sind die Vergütungssätze im Leistungsverzeichnis grundsätzlich für die Dauer des Rahmenvertrages festzulegen (feste Vergütungssätze). Die An- und Abreise gehören nicht zur Einsatzdauer und werden nicht vergütet. Nebenkosten des Auftragnehmers – einschließlich Reisekosten und Spesen – sind kalkulatorischer Bestandteil der Vergütungssätze und werden nicht gesondert erstattet, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist.
Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich
- Die Fälligkeit der Vergütung wird im Einzelvertrag geregelt.
- Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung zu beachten, die im Lieferantenportal zu finden sind:
deutschebahn.com/rechnungsstellung
Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben.
- Gemäß den Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen
- elektronisch im Format XRechnung oder Peppol BIS Billing,
- nachprüfbar,
- unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften
sowie unter Angabe insbesondere von
- Leitweg-ID 992-90009-96
- Bestellnummer und abgerechnete Bestellpositionen
- Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift
- IBAN (BIC) mit Kontoinhaber
- Zahlungsbedingungen
- Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
zu erstellen und an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Rechnungsempfangsstelle zu adressieren.
- Rechnungen sind entweder an folgende E-Mail-Adresse elektronisch zu versenden:
oder über das Peppol-Netzwerk an den Peppol-Participant-Identifier (Peppol-ID) der Deutsche Bahn AG.
Ausgenommen hiervon sind:
- Rechnungen aus dem Bestellkanal SAP Ariba. Diese sind über das SAP Ariba Netzwerk einzureichen.
- Rechnungen über ELFE (Djinvoice). Diese werden per elektronischem Rechnungsverfahren mittels EDI-Schnittstelle abgewickelt.
- Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Lasten des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, zum Zwecke eines sog. Saldenabgleichs innerhalb angemessener Frist eine Auflistung der zu einem vom Auftraggeber festgelegten Stichtag offenen Posten gegenüber dem Auftraggeber und/oder einem oder mehreren, vom Auftraggeber bestimmten, mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) über sämtliche Geschäftsbeziehungen zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offenstehenden Rechnungen, Gutschriften, nicht abgeglichenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den Auftraggeber und/oder die von diesem bestimmten DB-Unternehmen enthalten.
Leistungszeit, Verzug
- Der Ausführungszeitraum bzw. die Leistungstermine sind im Einzelvertrag zu vereinbaren. Grundlage dafür bilden die im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) verbindlich festgelegten Leistungszeiten.
- Überschreitet der Auftragnehmer die im Einzelvertrag festgelegte verbindliche Leistungszeit, hat er für jeden Tag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 Prozent vom Auftragswert, insgesamt jedoch höchstens 10 Prozent vom Auftragswert, zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es hierzu eines gesonderten Vorbehaltes bedarf. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf einen Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung anzurechnen.
Ansprechpartner
7.1 Die Ansprechpartner beim Auftraggeber sind im Rubrum aufgeführt.
Die vertragsabwickelnde Stelle ist nicht zur Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Kündigung des Vertrages berechtigt. Zur Änderung – insbesondere mit Auswirkung auf die vertraglich vereinbarte Vergütung -, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages ist ausschließlich die für den Einkauf zuständige Stelle beim Auftraggeber berechtigt.
7.2 Ansprechpartner beim Auftragnehmer ist:
Ansprechpartner/in:
Anschrift:
Tel.:
E-Mail:
7.3 Die Ansprechpartner dürfen während der Laufzeit des Vertrages nicht ohne zwingenden Grund ausgewechselt werden. Über eine Änderung der Ansprechpartner ist der Vertragspartner unverzüglich zu informieren.
Vertragsdauer
Dieser Rahmenvertrag tritt am in Kraft und gilt bis zum . Er gilt für alle während seiner Laufzeit erteilten und vom Auftragnehmer bestätigten Bestellungen.
Der Auftraggeber behält sich die Verlängerung des Vertrages, ein- oder mehrmals, um insgesamt 4 Jahre vor.
Leistungen des Bestellers
- Der Besteller benennt gegenüber dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner, der dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung benötigten Informationen zur Verfügung stellt. Darüberhinausgehende notwendige Mitwirkungsleistungen des Bestellers hat der Auftragnehmer rechtzeitig bei dem ihm benannten Ansprechpartner anzufordern.
- Die vom Besteller übernommenen Leistungen lassen die Verpflichtung des Auftragnehmers zur selbständigen und eigenverantwortlichen Vertragserfüllung unberührt.
- Erbringt der Besteller seine Leistungen nicht zeitgerecht und sieht sich der Auftragnehmer dadurch in der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten behindert, hat der Auftragnehmer dies dem vom Besteller benannten Ansprechpartner unverzüglich anzuzeigen.
Nachunternehmer
- Zur Übertragung von Teilen der Leistung oder der Leistung im Ganzen auf Dritte ist der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt, die nicht unbillig verweigert werden darf. Der Auftragnehmer hat etwaige von ihm eingesetzte Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.
- Der Auftragnehmer hat etwaige Nachunternehmer entsprechend der Pflichten aus diesem Vertrag zu verpflichten. Insbesondere hat der Auftragnehmer einen Nachunternehmer dahingehend zu verpflichten, dass dieser, sämtliche Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag, insbesondere bezüglich der Leistungserbringung, der Haftung, der Haftpflichtversicherung, der Nachweise und des DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Anlage 4) vollumfänglich erfüllt. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die entsprechende Verpflichtung eines Nachunternehmers in Schriftform innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages nach.
- Überträgt der Auftragnehmer Teile der Leistung oder die Leistung im Ganzen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an einen Nachunternehmer oder verstößt er gegen Ziffer 10.2, so ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent vom Gesamtauftragswert zu fordern; darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf eine Schadenersatzforderung wegen Verletzung des Verbots nach Ziffern 10.1 und 10.2 angerechnet.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich hinsichtlich des Ortes seiner Leistungserbringung frei, es sei denn, dass nach Art und Sinn und Zweck der Leistung die Leistungserbringung an einem bestimmten Ort erforderlich ist. In diesem Fall hat der Auftragnehmer seine Leistungen am Sitz des Bestellers zu erbringen.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag ist Frankfurt am Main Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, auch das Gericht am Sitz des Auftragnehmers anzurufen.
bleibt frei
Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Risiken aus den Einzelverträgen durch eine Haftpflichtversicherung zu decken, deren Bestehen er dem Auftraggeber/Besteller auf dessen Anforderung jederzeit nachzuweisen hat. Die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers muss mindestens folgende Deckungssummen pro Schadensereignis enthalten:
- Für Personen- und Sachschäden zuzüglich Folgeschäden 2.500.000,00 EUR
- Für Vermögensschäden 500.000,00 EUR
Die vorstehend genannten Deckungssummen müssen pro Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
Selbständigkeit des Auftragnehmers[1]
- Der Auftragnehmer versichert, Selbständiger im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) IV zu sein.
- Der Auftragnehmer sichert zu,
- dass er im Sinne des § 2 Nr. 9 lit. b SGB VI auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig ist und er daher weniger als fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus Aufträgen mit dem Auftraggeber oder mit ihm gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen stammen,
- dass er neben dem Auftraggeber dieses Vertrages bzw. mit ihm gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen weitere Auftraggeber hat und
- dass er für die weiteren Auftraggeber gemäß lit. b) nicht nur unwesentliche Tätigkeiten als Selbständiger ausübt.
- Über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages hält der Auftragnehmer Informationen zum Nachweis dieser Zusicherungen vor und lässt sie dem Auftraggeber auf dessen Anforderung unverzüglich zukommen. Bei jeder nicht nur unwesentlichen Änderung eines die Zusicherungen betreffenden Umstandes informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform.
- Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Auftragnehmer entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung nicht als Selbständiger im Sinne des SGB IV gilt oder dass der Auftragnehmer unzutreffende Zusicherungen gemäß Ziffer 14.2 abgegeben hat bzw. dass er seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages bzw. der Besteller zur fristlosen Kündigung des Einzelvertrages berechtigt.
- Zudem ist der Auftraggeber in den Fällen des 14.4 berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent vom Gesamtauftragswert zu fordern; darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf eine Aufwendungsersatzforderung wegen Verletzung der Nachweispflicht angerechnet.
bleibt frei
Berichtswesen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Wunsch für das jeweilige Kalenderjahr sowie zum Tag der Beendigung dieses Vertrages eine Umsatzbilanz aller auf diesen Rahmenvertrag ausgeführten Leistungen zu übergeben, die nach Bestellern, Leistungspositionen und Nettowerten spezifiziert ist. Die Umsatzbilanz wird spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Stichtag übergeben.
- Einsatz der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen
- Die von dem Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers oder des Bestellers eingegliedert und unterliegen keiner Weisungshoheit des Auftraggebers oder des Bestellers.
Die Parteien ergreifen hierfür die erforderlichen Maßnahmen, um eine Eingliederung in die betrieblichen Strukturen des Auftraggebers zu vermeiden, insbesondere werden beide Parteien die im Rahmen dieser Vertragsbeziehung zum Einsatz kommenden Personen hierzu regelmäßig instruieren und die Einhaltung nachhalten.
- Beide Parteien benennen im Vertrag je einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung. Der Auftraggeber/Besteller wird Anforderungen an die zu erbringende Leistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Der Begriff Weisungen umfasst insbesondere solche hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Auftragsdurchführung, Auftragspriorisierung, Problemlösung, Leistungsbeurteilung sowie der arbeitsrechtlichen Disziplinierung.
- Der vom Auftragnehmer benannte Ansprechpartner informiert den vom Auftraggeber/Besteller benannten Ansprechpartner unverzüglich über Verhinderungen der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen. Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen nehmen gegenüber dem Auftraggeber/Besteller keine Anmeldungen oder Abmeldungen bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen Fällen der Verhinderung vor. Der Auftraggeber/ Besteller wird dergleichen auch nicht von den eingesetzten Personen einfordern. Die Organisation etwaiger erforderlicher Vertretungen obliegt dem Auftragnehmer.
- Werden vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Personen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder des Bestellers tätig, erfolgt dies erkennbar räumlich separiert (z.B. Projekträume für Externe) vom Betriebsablauf, sofern Art und Sinn und Zweck der vereinbarten Leistung dem nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber oder der Besteller wird den eingesetzten Personen nur solche E-Mail-Adressen und/oder Telefonnummern des Auftraggebers oder des Bestellers zuweisen, die sie als „externe Arbeitskraft“ erkennbar machen. Ebenso werden die eingesetzten Personen nicht in die Dienstpläne, sowie in Zeiterfassungssysteme des Auftraggebers oder des Bestellers aufgenommen und nehmen nicht an dessen internen Schulungen teil. Bei einer Aufnahme von Externen in Kontaktverzeichnisse des Auftraggebers bzw. Bestellers (bspw. EVI) sind die Externen unmissverständlich als Externe zu kennzeichnen. Ausnahmen bedürfen der Abstimmung mit dem im Vertrag genannten Ansprechpartner.
Besondere Informationspflichten des Auftragnehmers über seine Person
- Für Verträge mit aktiven oder ehemaligen Vorständen bzw. Geschäftsführern des Auftraggebers gelten aufgrund besonderer gesetzlicher Anforderungen besondere Bestimmungen und Freigabeprozesse.
Ehemalig ist die Position als Vorstand oder Geschäftsführer im DB-Konzern unabhängig davon, wie weit sie zeitlich zurückliegt.
- Aus diesem Grund verpflichtet sich der Auftragnehmer, sofern er natürliche Person ist, dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen, wenn er zu einer der unter der Ziffer 18.1 genannten Personengruppen gehört.
- Ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Ziffer 18.2 berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes
- Dieser Vertrag unterliegt dem Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausfüh-rung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes – Bundestariftreuegesetz (BTTG) vom 27. April 2026 (BGBl. I Nr. 116). Vor diesem Hintergrund und unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine jeweils für die Branche einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in Kraft tritt, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der nachfolgenden Regelungen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nur, soweit und solange der Auftragnehmer dem Anwendungsbereich einer solchen Rechtsverordnung unterfällt und soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öffentlichen Auftrags innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
- Der Auftragnehmer verpflichtet etwaige Nachunternehmer sowie von ihm oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher zur Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG und stellt die Einhaltung dieser Pflichten durch geeignete Maßnahmen sicher. Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher sind solche nach § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass er das ab-gegebene Tariftreueversprechen einhält und legt diese Unterlagen der Prüfstelle Bundestariftreue auf Verlangen unverzüglich vor.
- Sollte die zuständige Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß gegen die Pflichten des Auftragnehmers aus dem BTTG feststellen,
- hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 10 Prozent des Nettoauftragswerts zu zahlen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlussrechnung geltend zu machen und
- ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
Der Vertrag ist elektronisch erstellt und bedarf Auftragnehmer seitens des Auftraggebers keiner Signatur
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[Signatur, Datum]
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- Die Ziffer entfällt, wenn die Dienstleistung von einem Unternehmen übernommen wird. ↑