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DB Energie / DB InfraGO
Leistungsbeschreibung für einen
Rahmenvertrag zur Durchführung von
Risikomanagementverfahren nach
der Durchführungsverordnung (EU)
402/2013 (EU-VO CSM) einschl.
Durchführungsverordnung (EU)
1136/2015 - Maßnahmen im
Fachgebiet stationäre Anlagen
Elektrotechnik Eisenbahn
Verfahren Nummer: 26FEA88395
DB Energie GmbH
Netzdesign VB.EIA 3
Juni 2026
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1. Einführung
Die DB Energie GmbH und die DB InfraGO AG verantworten innerhalb des DB-Konzerns die sichere und zuverlässige Versorgung des Eisenbahnbetriebs und der stationären Verbraucher im Eisenbahnnetz mit elektrischer Energie. Hierzu betreibt die DB Energie GmbH ein eigenes Bahnstromnetz, das die elektrische Energie für den Zugbetrieb bereitstellt und verteilt. Dieses Bahnstromnetz unterscheidet sich technisch vom allgemeinen öffentlichen Stromnetz, da es mit einer anderen Frequenz betrieben wird und besondere Anforderungen an Versorgungssicherheit, Netzstabilität und Kompatibilität mit den Fahrzeugen und Anlagen des Eisenbahnsystems erfüllen muss. Die Verteilung der elektrischen Energie an die Triebfahrzeuge erfolgt über das 15kV/16,7Hz Oberleitungsnetz, welches im Eigentum und in der Verantwortung der DB InfraGO AG ist. Ein herausragender Aspekt ist die Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit von Personen und der Umwelt in und in der Nähe der Anlagen des Eisenbahnsystems gegen die Gefahren und die Beeinflussung durch den elektrischen Strom. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 402/2013 „Common Safety Methods CSM“ (kurz: EU-VO CSM) mit Durchführungsverordnung (EU) 1136/2015 müssen für jedes Projekt im Gesamtsystem Eisenbahn, bei jeder Einführung neuer technischer Anlagen, Komponenten oder Teilsysteme im Gesamtsystem Eisenbahn und bei der Änderung von Instandhaltungsverfahren im Gesamtsystem Eisenbahn die gemäß EU-VO CSM erforderlichen Nachweise zur Evaluierung und Bewertung der Risiken im Gesamtsystem Eisenbahn entsprechend den Vorgaben der EU- VO CSM erbracht und dokumentiert werden sowie durch eine unabhängige Risikobewertungsstelle (Assessment Body AsBo) evaluiert und bestätigt werden.
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die gemäß EU-VO CSM erforderlichen Nachweise zur Evaluierung und Bewertung der Risiken im Fachgebiet stationäre Anlagen Elektrotechnik Eisenbahn, welches sich auf die elektrischen Anlagen der DB Energie GmbH und der DB InfraGO AG bezieht.
Die technische Grundlage für die einheitliche Evaluierung und Bewertung von Risiken im Fachgebiet stationäre Anlagen Elektrotechnik Eisenbahn ist mit der DIN VDE EN 50562 gegeben.
Die verfahrenstechnische Durchführung bei der DB Energie GmbH ist in der SMS- Verfahrensanweisung 03 zur Anwendung der EU-VO 402/2013 CSM, einschl. Ergänzung 2015/1136 - Maßnahmen im Fachgebiet stationäre Anlagen Elektrotechnik Eisenbahn, Rev. 2.3 2025 (nachfolgend: Verfahrensanweisung SMS-VA 03) vorgegeben. Diese Verfahrensanweisung liegt den Vergabeunterlagen bei und enthält alle verfahrenstechnisch erforderlichen Schritte und Begrifflichkeiten.
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2. Methodik und Anwendung der EU-VO
CSM für das Fachgebiet stationäre
Anlagen Elektrotechnik bei der DB
InfraGO /DB Energie
Die Anwendung der EU-VO CSM erfolgt grundsätzlich in drei Schritten gemäß o.g. Verfahrensanweisung SMS-VA 03.
2.1. Prüfung der Sicherheitsrelevanz Die Planungsergebnisse der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) bzw. das Lastenheft oder die Instandhaltungsanleitung für eine Komponente/Anlage/System bilden die Systembeschreibung für die Prüfung der Sicherheitsrelevanz. Dabei sind auf Basis der Entwurfsplanung bzw. des Lastenheftes oder der Instandhaltungsanweisung der Zweck und das Ziel der Änderung anzugeben, welche Aufgabe/Funktionen die neue oder geänderte Komponente/Anlage/System oder die Instandhaltungsanleitung zu erfüllen haben und welche Abhängigkeiten zu anderen Funktionen und Teilanlagen existieren. Alle Komponenten/Anlagen/Systeme mit direkter Verbindung bzw. Wechselwirkung zur Traktion 15kV/16,7Hz sind sicherheitsrelevant im Sinne der EU-VO CSM. Die Prüfung der Sicherheitsrelevanz gemäß Ziffer 2.1. wird in der Regel vom Planer bzw. Betreiber als Vorschlagendem erledigt.
2.2. Bewertung der Signifikanz der Änderungen Nach Feststellung der Sicherheitsrelevanz muss für die betreffenden Komponenten/ Anlagen/Systeme eine Bewertung der Signifikanz der Änderungen gemäß o.g. Verfahrensanweisung SMS-VA 03 vorgenommen werden. Die dafür zu Grunde liegende Systemdefinition – je nach Art des Auftrages - erfolgt auf Basis der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) bzw. des Pflichtenheftes (Zulassungsbewertung) oder der Instandhaltungsanleitung. Dabei sind jetzt auf Basis der Ausführungsplanung bzw. des Pflichtenheftes oder der Instandhaltungsanweisung erneut der Zweck und das Ziel der Änderung anzugeben, welche Aufgabe/Funktionen die geänderte oder neue Komponente/Anlage/System zu erfüllen haben und welche Abhängigkeiten zu anderen Funktionen und Teilanlagen existieren. Die Kriterien zur Bewertung der Signifikanz der Änderung sind in der EU-VO CSM und der Verfahrensanweisung SMS-VA 03 festgelegt (siehe Anlage zur Aufgabenstellung) und erläutert. Die Entscheidung zur Signifikanz ist zu begründen und zu bewerten. Dieser Schritt kann durch den Ersteller der Ausführungsplanung, durch den Betreiber oder auch durch einen unabhängigen anerkannten Gutachter im Sinne dieses Vertrages erfolgen.
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2.3. Risikomanagement- bzw. Risikobewertungsverfahren Ist die Änderung im Rahmen der Ausführungsplanung signifikant nach den o.g. Kriterien, muss nach EU-VO CSM ein Risikomanagement- bzw. Risikobewertungsverfahren durchgeführt werden. Für derartige Verfahren ist die Einbeziehung eines unabhängigen anerkannten Gutachters erforderlich. Diese Gutachter müssen eine Anerkennung im Sinne der EU-VO CSM besitzen.
Der grundsätzliche Ablauf dieses Verfahrens ist in einem Schema aus der EU-VO CSM aufgezeigt:
Es kommen 3 Risikoakzeptanzgrundsätze zur Anwendung –
2.3.1 Vereinfachtes Verfahren mit der Anwendung der anerkannten Regeln der Technik 2.3.2. Analyse der Ähnlichkeit mit Referenzsystemen 2.3.3. Grundsatz der expliziten Risikoabschätzung.
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Nach welchen Regeln und mit welchen Nachweisen eines der drei o.g. Verfahren zur Anwendung kommt, ist in der EU-VO CSM festgelegt.
Die Verfahren nach Ziffern 2.3.1. und 2.3.2. können von einem Planer, einem Betreiber unter Einbeziehung eines unabhängigen anerkannten Gutachters (gemäß EU-VO CSM) im Sinne dieses Vertrages durchgeführt werden.
Sollen Komponenten/Anlagen/Systeme mit grundsätzlich neuen Technologien, Verfahren, Funktionen, Werkstoffen und daraus resultierenden Gefährdungen zum Einsatz kommen, für die es weder vergleichbare Referenzsysteme noch anerkannte Regeln und Standards gibt, ist eine explizite Risikoabschätzung gemäß Ziffer 2.3.3. erforderlich in Verantwortung des Vorschlagenden unter Hinzu-ziehung eines unabhängigen anerkannten Gutachters im Sinne dieses Vertrages. Neben einer ausführlichen Systembeschreibung ist eine Gefährdungsanalyse und eine Bewertung der Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdungen zu erstellen und zu dokumentieren. Dabei sind die Grundsätze und Verfahren der Norm DIN VDE EN 50126 (RAMS) zu beachten. Die technische Grundlage für die einheitliche Evaluierung und Bewertung von Risiken im Fachgebiet stationäre Anlagen Elektrotechnik Eisenbahn ist mit der DIN VDE EN 50562 gegeben. Der Gutachter erstellt einen technischen Sicherheitsbericht. Dieser Bericht enthält u.a. ein Gefährdungsprotokoll und eine Maßnahmeliste zur Abstellung der Gefährdungen. Der Bericht mit den im Verfahren erarbeiteten Unterlagen stellt das abnahmefähige Arbeitsergebnis im Sinne dieses Vertrages dar. Das durchgeführte Risikobewertungsverfahren muss durch eine unabhängige Bewertungsstelle gemäß EU-VO CSM geprüft und mit Erstellung des Sicherheitsbewertungsberichtes gemäß EU- VO CSM und der Verfahrensanweisung SMA-VA 03 bestätigt werden.
Anlagen: Anlage 1 SMS-Verfahrensanweisung 03 Anwendung der EU-VO 402/2013 CSM einschl. Ergänzung 2015/1136 - Maßnahmen im Fachgebiet stationäre Anlagen Elektrotechnik Eisenbahn
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3. Aufgabenstellung
Los 1 Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Signifikanz gemäß Ziffer 2.2. sowie Risikobewertungs-/ Risikomanagementverfahren gemäß Ziffer 2.3. für das Fachgebiet stationäre Anlagen Elektrotechnik bei der DB InfraGO / DB Energie.
a. Verfahren zum Feststellen der Signifikanz gemäß Ziffer 2.2. unter Einbeziehung der Ausführungsplanung, Systemdesignunterlagen und Pflichtenhefte, Erstellung der Systemdefinition und Bewertung gemäß den Kriterien der EU-VO CSM und der Verfahrensanweisung SMS-VA 03 der DB Energie GmbH. b. Risikobewertungs-/ Risikomanagementverfahren nach anerkannten Regeln der Technik gemäß Ziffer 2.3.1. und der Erstellung des technischen Sicherheitsberichtes und des Sicherheitsbewertungsberichtes einer unabhängigen Bewertungsstelle nach EU-VO CSM c. Risikobewertungs-/ Risikomanagementverfahren zur Analyse der Ähnlichkeit mit Referenzsystemen gemäß Ziffer 2.3.2. und der Erstellung des technischen Sicherheitsberichtes und des Sicherheitsbewertungsberichtes einer unabhängigen Bewertungsstelle nach EU-VO CSM d. Risikobewertungs-/ Risikomanagementverfahren nach den Grundsätzen der expliziten Risikoabschätzung gemäß Ziffer2.3.3. und der Erstellung des technischen Sicherheitsberichtes und des Sicherheitsbewertungsberichtes einer unabhängigen Bewertungsstelle nach EU-VO CSM
Los 2 Prüfung und Bewertung von fachtechnischen Dokumenten für elektrische Bahnenergieversorgungskonzepte, die vom Auftraggeber dieses Vertrages erstellt wurden. Die Prüfung und Bewertung dieser Dokumente und elektrischen Versorgungskonzepte, welche an den Auftragnehmer dieses Vertrages übergeben werden, erfolgt auf Basis der Methoden in Ziffer 2. und umfasst vorrangig Prüfpunkte: :
e. Fachtechnische Dokumente und Konzepte auf technische Plausibilität und Vollständigkeit prüfen, sind Maßnahmen gegen mögliche Gefährdungen hinreichend berücksichtigt? f. Fachtechnische Dokumente auf Vollständigkeit der normativen Vorgaben prüfen – hier besonders Kompatibilität mit Fahrzeugen nach DIN VDE EN 50388 und EN 50163, Technischen Netznutzungsbedingungen TNB der DB AG (INB) und Technischen Anschlussregeln TAR der DB Energie GmbH und der öffentlichen Energieversorgung sowie der einschlägigen Normen und Gesetze zur Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit (z.B. DIN VDE EN 50121 und 50562). g. Fachtechnische Dokumente auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Widerspruchsfreiheit, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit der DIN VDE EN 50562 prüfen. Dazu gehört auch die Betrachtung der Schnittstellen zu den Teilsysteme Leit- und Sicherungstechnik, bauliche Infrastruktur und Triebfahrzeuge im Gesamtsystem Eisenbahn. Prüfung zugrunde liegender elektrischer Netzschutzkonzepte (einschl. Fehlerdetektion und Wiedereinschaltung) und der Anwendbarkeit der daraus abgeleiteten Anforderungen oder technischen Lösungen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Anwendbarkeit der EU-VO CSM, Basis dafür sind die DIN VDE EN 50633 und EN 50562