[Seite 1]
Stadtverwaltung Görlitz
Justiziariat / Vergabestelle
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen
Vergabenummer: 44-129/26
Baumaßnahme: Gesamtsanierung Stadthalle Görlitz
Leistung: Los 45.2 – Restaurator- u. Stuckarbeiten Gr. Saal, Brüstung
Datum: 23.02.2026
Die im folgenden angegebenen WBVBs sind die Fortsetzung des Formblattes 214. Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2016)
Inhaltsübersicht
-
Objekt-/ Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B)
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz entspr. Baustellenverordnung (BaustellV)
-
Bautagesberichte (§ 4 VOB/B)
-
Dem Auftragnehmer werden zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
-
Verjährungsfristen für Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)
-
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
-
Ergänzung zu Ziffer 5 des FB 214 - Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
-
Übergabe von Ausführungszeichnungen an den Auftragnehmer
-
Werkstatt- und Montageplanung
-
Baufristenplan
-
Baustellenbesprechungen
-
Bauleitung des Auftragnehmers
-
Baustellenbesetzung des Auftragnehmers
-
Anordnung von Stundenlohnarbeiten
-
Nachtragsvereinbarungen
-
Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und –beschränkungen
-
Alkohol
-
Mehrere Titel mit getrennter Abrechnung
-
Bauschutt
-
Emissionsschutz, Arbeitszeit
-
Arbeits-/Baustellensicherheit
-
Parken / Stellplätze
-
Werbeverbot
-
Baustellenbewachung
-
Verpflichtung zum Mindestlohngesetz (Milog)
-
Abnahme (§ 12 VOB/B)
-
Bauleistungsversicherung
-
Übergabe Produktnachweise
-
Datenschutzgrundverordnung DS-GVO
-
Urkalkulation
-
Objekt-/ Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B)
Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt der Auftraggeberin.
☒ Diese hat einen Architekten/Ingenieur mit der Wahrnehmung beauftragt.
Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz entspr. Baustellenverordnung (BaustellV)
2.1 Eine Vorankündigung ist nach § 2 BaustellV
☐ nicht erforderlich. ☒ erforderlich. ☒ Sie ist erfolgt.
Seite 1 von 7
[Seite 2]
☐ Sie muss noch erfolgen.
2.2 Ein Koordinator ist nach § 3 (1) BaustellV
☐ nicht erforderlich. ☒ erforderlich.
Die Auftraggeberin ☐ übernimmt die Aufgabe selbst.
☒ überträgt die Aufgabe einem Dritten.
2.3 Ein SiGe-Plan ist nach § 3 (2) BaustellV
☐ nicht erforderlich. ☒ erforderlich. ☐ Er liegt bei der ausschreibenden Stelle zur Einsichtnahme aus.
☒ Er ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
- Bautagesberichte (§ 4 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte arbeitstäglich zu führen und der Auftraggeberin oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/ Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben. Die Art der ausgeführten Arbeiten sowie besondere Vorfälle sind im Bautagesbericht zu benennen. Alle Mitarbeiter sind namentlich im Bautagesbericht zu erfassen
- Dem Auftragnehmer werden zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
4.1 Lager- und Arbeitsplätze:
siehe Baustelleneinrichtungsplan und vorherige Abstimmung mit Bauleitung
Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.
Das Lagern von Material, sowie das Aufstellen von Gerät / Container auf dem Baustellengelände ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich. Ein Flächenanspruch besteht ausschließlich für Bauleitung- / Aufenthaltscontainer sowie für eine angemessene kurzzeitige Zwischenlagerung von Baumaterialien. Die Flächen sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen und durch einen vorzulegenden Baustelleneinrichtungsplan vom Auftraggeber genehmigen zu lassen. (Als Planungsgrundlage liegt ein Lageplan mit diversen Vorgaben diesem LV bei.) Der Plan ist 7 Arbeitstage nach Auftragserteilung vorzulegen. Die Flächen sind unmittelbar nach Benutzung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Die ausgewiesenen Feuerwehrzufahrten und Rettungswege sind während der gesamten Bauzeit freizuhalten.
Alle Transport- und Montageeinrichtungen sind vom Auftragnehmer komplett zu stellen. Lieferungen sind rechtzeitig, mindestens 5 Tage vorher mit der Bauleitung abzustimmen. Bei Kranarbeiten für Entladearbeiten sind die Genehmigungen und Absperrungen durch den Auftragnehmer abzusichern.
4.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes:
siehe Baustelleneinrichtungsplan und vorherige Abstimmung mit Bauleitung
4.3 Wasseranschluss
☐ ist nicht vorhanden. ☒ ist vorhanden.Durchmesser, Leistung, Zustand.
Verbrauchskosten
☒ nach § 4 Abs. 4 VOB/B; zuständiges Versorgungsunternehmen. SWG
☒ werden in der Schlussrechnung einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler
☐ entsprechend dem tatsächlichen Betrag
☐ pauschal in Höhe von: EUR
☒ in Höhe von 0,1 v. H. des Endbetrages der Schlussrechnung abgesetzt.
☐
Seite 2 von 7
[Seite 3]
4.4 Stromanschluss
☐ ist nicht vorhanden. ☒ ist vorhanden.Durchmesser, Leistung, Zustand.
Verbrauchskosten
☒ nach § 4 Abs. 4 VOB/B; zuständiges Versorgungsunternehmen. SWG
☒ werden in der Schlussrechnung einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler
☐ entsprechend dem tatsächlichen Betrag
☐ pauschal in Höhe von: EUR
☒ in Höhe von 0,1 v . H. des Endbetrages der Schlussrechnung abgesetzt.
☐
4.5 Sonstige Anschlüsse für
sind vorhanden.
- Verjährungsfristen für Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)
☒ Die Regelfrist nach § 13 VOB/B
☐ Für den Gesamtauftrag Monate.
☐ Für1 Monate
☐ Für Monate
☒ Für den Gesamtauftrag 4 Jahre.
- Abrechnung (§ 14 VOB/B)
6.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber über: Stadtverwaltung Görlitz/ Zentraler Rechnungseingang/ Dez.II/ Amt für Bau und Liegenschaften, SG Hochbau, Untermarkt 6-8, 02826 Görlitz; elektronisch (e-rechnung@goerlitz.de) einzureichen und gleichzeitig in Kopie dem Planungsbüro zu übermitteln.
6.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße, Handskizzen) sind:
☒ einfach
☐ -fach
einzureichen. Es gilt die VOB Teil C.
6.3 Den Rechnungen ist ein übersichtliches Aufmass beizufügen. Abschlagsrechnung sind immer kumulativ aufzustellen- siehe ZVB § 13. Schlussrechnungen werden erst bearbeitet wenn alle vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig erbracht, die Bestandsunterlagen übergeben und eine Endabnahme durchgeführt wurde. Aufmasse sind entsprechend Baufortschritt rechtzeitig bzw. so vorzulegen, dass die darin enthaltenen Mengen nachvollziehbar sind- siehe ZVB § 11. Mit der Schlussrechnung ist eine Aufmasszusammenstellung abzugeben (Zuordnung Ausmassblattnummerierung zu LV- Positionen).
- Ergänzung zu Ziffer 5 des FB 214 - Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Eine Sicherheit für Mängelansprüche gemäß Ziffer 5 des FB 214 ist nur zu stellen, wenn die Auftragssumme (ohne Nachträge) mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt. Sofern zum Zeitpunkt der Abnahme noch keine Abschlagszahlungen geleistet werden konnten oder die geleisteten Zahlungen zur erwarteten Gesamtabrechnungssumme im Missverhältnis stehen würde, gilt als Bezugsgröße für die Höhe der Sicherheit der Mängelansprüche die erwartete Gesamt-
1 Beschreibung der Bauleistung Seite 3 von 7
[Seite 4]
Abrechnungssumme als vereinbart. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§17 Abs.8 Nr.2 VOB/B): Mit Ablauf der vereinbarten Mängelanspruchsfrist (siehe Pkt. 5 ). Sicherheiten sind inkl. Ust. zu stellen.
- Übergabe von Ausführungszeichnungen an den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer erhält zur Ausführung seiner Leistungen abgestimmte und freigegebene Ausführungsunterlagen des Architekten, ggf. des Tragwerkplaners sowie der Fachplaner und hat diese unmittelbar nach Auftragserteilung anzufordern. Die kalkulationsrelevanten Unterlagen, die dieser Ausschreibung beiliegen, sind nicht zur Ausführung freigegeben.
Die Ausführungszeichnungen und -unterlagen werden übergeben als: einfach Papier, elektronisch .pdf/.dwg
- Werkstatt- und Montageplanung
Soweit eine Montage- und Werkstattplanung (W+M-Planung) verlangt wird, ist diese den beauftragten Architekten / Fachplanern rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung. Der Auftragnehmer muss die Unterlagen so rechtzeitig vorlegen, dass die Ausführungstermine eingehalten werden.
Die Dateiformate sind mit der Fachplanung abzustimmen (mindestens .pdf). Die jeweilige Korrektur mit Neuvorlage durch den Auftragnehmer darf max. 1 Kalenderwoche betragen. Für den gesamten Arbeits- und Fertigungsablauf ist dieser Zeitaufwand einzuplanen und im Terminplan des Auftragnehmers mit darzustellen. Es ist damit zu rechnen, dass es mehrere Korrekturläufe geben kann.
Es darf grundsätzlich nur nach Plänen bestellt, produziert und ausgeführt werden, welche zur Ausführung freigegeben sind.
- Baufristenplan
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen auf Verlangen des AG zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertrags- und Zwischenfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen der Auftraggeberin, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Dem Auftragnehmer wird im Rahmen seiner Angebotserstellung der Bauablaufplan für die Gesamtbaumaßnahme zur Schnittstellenbeachtung mit anderen Losen und Gewerken übergeben. Der Plan ist der Fachplanung 30 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitung unverzüglich zu übergeben.
- Baustellenbesprechungen
Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die die Auftraggeberin regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden wöchentlich statt. Die Teilnahme erfolgt nach Anforderung durch die Bauleitung.
- Bauleitung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat bei Ausführung von Leistungen einen weisungsbefugten Firmenbauleiter / Vorarbeiter / bauleitenden Monteur auf der Baustelle einzusetzen, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Dessen dauernde Anwesenheit ist während der gesamten Montagezeit zu gewährleisten. Er ist namentlich zu benennen und bei Abwesenheit ein Vertreter festzulegen.
- Baustellenbesetzung des Auftragnehmers
Die Bauleistungen werden durch Fachpersonal durchgeführt. Die Kommunikationssprache auf der Baustelle ist deutsch. Bei Einsatz von Nachunternehmen hat der AN auch deren Arbeiten zu koordinieren, zu überwachen und intern abzunehmen. Der AN ist für die Einhaltung der Bestimmungen und die Sicherheit der Mitarbeiter und NAN verantwortlich. Zur Einhaltung der Vertrags- und Zwischenfristen ist auf Verlangen des AG ein 2-Schichtsystem und Samstagsarbeit durch AN und seine NAN zu gewährleisten.
- Anordnung von Stundenlohnarbeiten
Mit der Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung der Auftraggeberin oder ihres Bevollmächtigten zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt.
§ 2 Abs. 10 VOB/B gilt nicht, wenn die Parteien individualvertraglich die Abrechnung nach Stunden während oder nach der Ausführung vereinbaren.
Seite 4 von 7
[Seite 5]
Rapporte sind arbeitstäglich aufzustellen und wöchentlich der Objektüberwachung vorzulegen. Es sind die Formulare des Auftraggebers oder von der Bauleitung bestätigte Formulare zu verwenden.
Stundenlohnarbeiten können im Ausnahmefall bei Gefahr in Verzug zur Abwendung von Sach- und Personenschäden auch ohne vorherige Anzeige ausgeführt werden.
Geräte und Fahrzeuge: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Geräte und Fahrzeuge müssen sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere für das Vorhalten und für Betriebsstoffe enthalten. Vorausgesetzt wird der Einsatz eines hierfür geschulten und zahlenmäßig erforderlichen Personals. Eine Vergütung für höher qualifizierter Arbeitskräfte, als erforderlich, wird nicht gewährt.
Baustoffe: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Baustoffe müssen die Lieferung frei Baustelle einschließlich dem Transport zur Verwendungsstelle und dem Abladen sowie alle Zuschläge enthalten.
- Nachtragsvereinbarungen
Für Nachtragsvereinbarungen gelten die Bedingungen des Hauptauftrages einschl. der dort vereinbarten Nachlässe. Nachtragsvereinbarungen werden ausschließlich zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer getroffen.
Nachtragsangebote müssen folgende Unterlagen beinhalten: ▪ Nachtragsangebot ▪ Kalkulation für alle Positionen nach Aufforderung ▪ Preisnachweise für wesentliche Positionen nach Aufforderung ▪ Angaben zur Veranlassung ▪ Grundlage der Prüfung von Nachträgen durch den AG ist der "Leitfaden zur Berechnung der Vergütung von Nachträgen" des VHB (Vergabehandbuch des Bundes)
- Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und –beschränkungen
Zwischen einzelnen Arbeitsschritten sind ggf. Arbeitsschritte von bauseitigen Unternehmern erforderlich, die bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen üblich sind. Diese Arbeitsunterbrechungen sind einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
- Alkohol
Für alle am Bau tätigen Mitarbeiter:innen des Auftragnehmers gilt ein striktes Alkoholverbot. Bei Zuwiderhandlung wird von der Bauleitung ein Baustellenverbot ausgesprochen.
- Mehrere Titel mit getrennter Abrechnung
Sofern für einzelne Titel der ausgeschriebenen Leistungen getrennte Aufträge erteilt werden, sind die Rechnungen und die notwendigen Rechnungsunterlagen getrennt nach diesen separaten Aufträgen einzureichen.
- Bauschutt
Die Reinigung der Baustelle ist Nebenleistung, sofern nicht im LV als Position enthalten. Die Reinigungen haben jeweils besenrein zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung die durch seine Lieferung und Leistung verursachten Verunreinigungen der Baustelle unverzüglich, jedoch mind. wöchentlich zu beseitigen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, so ist die Bauleitung berechtigt die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des AN zu ergreifen, ohne das es zuvor einer vorherigen Mahnung bedarf. Bauschutt und Abfälle sind so zwischenzulagern das eine eindeutige Zuordnung zu den einzelnen AN möglich ist. Kann Bauschutt nicht eindeutig zugeordnet werden und erfolgt die Entsorgung auf Veranlassung der Bauleitung so werden die entstehenden Kosten entsprechend den prozentualen Anteilen an der gesamten Bausumme auf die einzelnen AN umgelegt.
- Emissionsschutz, Arbeitszeit
Die Emissionen sind auf auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Arbeiten sind werktags zwischen 7.00 und 19.00 Uhr auszuführen. Ausreichende Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen sind in die Leistungsposition einzukalkulieren. Auf der Baustelle sind ausschließlich Geräte und Maschinen einzusetzen, die einen verminderten Lärmpegel besitzen. Beim Betrieb von Baumaschinen einschließlich der auf der Baustelle betriebenen Kfz sind 55 dB als Immissionsrichtwerte (gemessen in ca. 50 m Entfernung) einzuhalten.
Zudem sind einschlägige Gesetze und Vorschriften zu beachten (BIMSCHG, Allgemeine Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission- und zusätzliche landesrechtliche Vorschriften).
Seite 5 von 7
[Seite 6]
Ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr - sind Bauarbeiten nicht erlaubt. Ausnahmen hierzu hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten bei den zuständigen Genehmigungsbehörden abzufragen und zu beantragen.
- Arbeitssicherheit
Bei der Durchführung der Arbeiten sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, EG-Recht, Arbeitsstättenrichtlinie und Technischen Regeln sowie Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Gemäß der "Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10.06.1998 hat die Auftraggeberin einen Koordinator bestellt (§ 4 BaustellV).
Der Koordinator wird seine Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Der SiGe- Plan ist vom Auftragnehmer einzuhalten, Aufforderungen des SiGe-Koordinators ist Folge zu leisten.
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem Auftragnehmer in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten. Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z.B. Gerüststellung) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich Sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV). Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und AG in schriftlichen Berichten und / oder mündlicher Form unterrichten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der Auftragnehmer hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner, Sicherheitsbeauftragter des Auftragnehmers für die Baustelle, zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen auch von eventuellen Nachunternehmern verantwortlich ist. Sämtliche vorstehenden Leistungen, Maßnahmen und auftretenden Erschwernisse, die sich nach der BaustellV für den AN ergeben sind in die Baustelleneinrichtungspauschale einzukalkulieren.
Grundsätzlich gelten neben den UVV auch alle einschlägigen staatlichen Gesetze Verordnungen, Richtlinien und Technischen Regeln wie z. B. folgende Vorschriften und Verordnungen: ▪ ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) ▪ AsiG (Arbeitssicherheitsgesetz) ▪ ArbZG (Arbeitszeitgesetz) ▪ ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) ▪ GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) ▪ BioStoffV (Biostoffverordnung) ▪ BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) ▪ BaustellV (Baustellenverordnung)
Die Brandschutzordnung ist einzuhalten.
- Parken/Stellplätze
Fahrzeuge dürfen die Baustelle nur befahren, wenn dies unmittelbar für die Arbeiten notwendig ist. Sämtliche übrigen Fahrzeuge, einschließlich derjenigen der beschäftigten Arbeitnehmer sind außerhalb der Baustelle zu parken. Eine Haftung für eventuell auftretende Schäden oder Verluste wird ausgeschlossen.
- Werbeverbot
Das Anbringen von eigenen Firmenschildern und sonstigen Flächen für Werbung an Fassadengerüsten, Bauzäunen u.a. ist nicht gestattet.
- Baustellenbewachung
Eine Baustellenbewachung wird bauseits
☐ gestellt.
☒ nicht gestellt. Die Auftraggeberin haftet nicht für Diebstahl, Verlust und Schäden aus Vandalismus.
- Verpflichtung zum Mindestlohngesetz (Milog)
Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes. Beauftragt der AN zum Zwecke der Durchführung des Vertrages Nachunternehmer oder Verleiher, verpflichtet er sich, diese wiederum zur Einhaltung der Vorgaben nach dem Milog zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern beauftragte Nachunternehmer oder Seite 6 von 7
[Seite 7]
Verleiher. Die Einhaltung der Vorgaben des Milog hat der AN der Auftraggeberin durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat der AN diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Der AN stellt die Stadt Görlitz bei Verstößen gegen das Milog von allen Ansprüchen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten seiner NU und Verleiher oder der Beschäftigten der von diesen Nachunternehmer beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher frei. Mit Annahme des Auftrags garantiert der AN, dass er nicht gem. §19 Abs. 1 Milog von der Vergabe öffentl. Aufträge ausgeschlossen wird.
- Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die förmliche Abnahme gilt als vereinbart. Abnahmewiederholungen wegen wesentlicher Mängel gehen zu Lasten des AN.
Insbesondere gilt:
Voraussetzungen für die VOB-Abnahme sind u.a.: -Dokumentation und Betriebsbücher liegen in geforderter und geprüfter Form vor
Die Dokumentation ist 2 Wochen vor dem Abnahmetermin dem Fachplanungsbüro zur Prüfung zu übergeben.
Die gemeinsame Abnahme am Ende der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist ebenfalls als Leistung vereinbart.
- Bauleistungsversicherung
Es wird ein Abzug für die Beteiligung an der Prämie der durch den Auftraggeber abgeschlossenen Bauleistungsversicherung (ABN) i.H.v. 0,1% der Brutto- Abrechnungssumme vereinbart.
- Übergabe Produktnachweise
Vor Ausführungsbeginn sind der Bauleitung die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse, Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie die Übereinstimmungsnachweise und –erklärungen der Hersteller für die eingesetzten Materialien und Bauteile zu den konkreten Einbaubedingungen zur übergeben. Die Gültigkeit der jeweiligen Nachweise muss den Abnahmezeitpunkt einschließen! Die Übergabe der Unterlagen hat elektronisch und in Papierform zu erfolgen.
- Datenschutzgrundverordnung DS-GVO
Die von Ihnen erbetenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß der bestehenden Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) gespeichert und verarbeitet. Sie erklären sich mit der Abgabe Ihres Angebotes hiermit einverstanden.
Wir weisen darauf hin, dass gemäß unserer zuwendungsrechtlichen Vorgaben die Daten bis zu 30 Jahre gespeichert werden können.
- Urkalkulation
Die Urkalkulation ist 4 Wochen nach Auftragserteilung dem AG zu übergeben.
*** ENDE DER WEITEREN BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN (WBVB) ***
Seite 7 von 7