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Baustellenordnung
Bauvorhaben: Gesamtsanierung Stadthalle Görlitz
mit Anbau
Am Stadtpark 1, 02826 Görlitz
Für die oben genannte Baustelle wird die nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebes und umfasst Maßgaben zur Arbeitssicherheit. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten. Ihre Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung.
Inhalt
- Allgemeines .................................................................................................................................... 3
1.1 Lage der Baustelle ................................................................................................................. 3
1.2 Anschriften und Rufnummern ................................................................................................ 3
1.3 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit ........................................................... 4
1.4 Berichterstattung .................................................................................................................... 4
1.5 Arbeitszeit ............................................................................................................................... 5
1.6 Personal ................................................................................................................................. 5
- Arbeitsstätten .................................................................................................................................. 6
2.1 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr .............................................................................. 6
2.2 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung ....................................................................... 7
2.3 Sauberkeit, Hygiene ............................................................................................................... 7 1
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- Arbeitssicherheit ............................................................................................................................. 8
3.1 Vorschriften, Fachkräfte ......................................................................................................... 8
3.2 Unterweisung ......................................................................................................................... 8
3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge ................................................................................................ 9
3.4 Erdarbeiten ............................................................................................................................. 9
3.5 Baumaschinen und Geräte .................................................................................................... 9
3.6 Montagearbeiten .................................................................................................................. 10
3.7 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege ................................................................. 10
3.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ................................................................................ 10
3.9 Gerüste .................................................................................................................................. 11
3.10 Gefahrstoffe ........................................................................................................................... 11
3.11 Abbrucharbeiten .................................................................................................................... 11
3.12 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) .................................................................................. 12
3.13 Rauschmittelmissbrauch ...................................................................................................... 12
- Brand- und Explosionsschutz, Sicherung der „Ersten Hilfe“......................................................... 13
4.1 Brand- und Explosionsschutz............................................................................................... 13
4.2 Sicherung der „Ersten Hilfe“ ...................................................................... 13
- Umweltschutz ................................................................................................................................ 14
5.1 Abfall .................................................................................................................................... 14
5.2 Gewässerschutz ................................................................................................................... 14
- Sicherung der Baustelle ................................................................................................................ 15
6.1 Allgemeine Gebote ............................................................................................................... 15
6.2 Fotografieren/ Filmen/ Drohnen ........................................................................................... 15
6.3 Besucherinnen und Besucher .............................................................................................. 15
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1. Allgemeines
1.1 Lage der Baustelle
Luftbild Stadthalle Görlitz, Am Stadtpark 1, 02826 Görlitz
1.2 Anschriften und Rufnummern
AnsprechpartnerIn Bauherr:
AnsprechpartnerIn Bauüberwachung:
AnsprechpartnerIn SiGeKo: Herr Petzsch
3 (IB Hähnel), 0152 53214015
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1.3 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Der Bauherr setzt zur Koordinierung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten einen Sicherheitskoordinator
(SiGeKo) ein, der u.a. bei erkennbaren Gefahrenzuständen im Zusammenhang mit
gewerkeübergreifenden Arbeiten einschreitet. Für die Kontrolle und Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes sind die Bauleiter, der jeweiligen Auftragnehmer (AN) und der SiGeKo
verantwortlich. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner
Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen entsprechend § 6, Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" DGVU- Vorschrift 1 und § 56 (Bauleiter) der Sächsischen Bauordnung.
Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber
seinen Beschäftigten bleibt unberührt.
Der Auftraggeber (AG) haftet für die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungs- und
bauaufsichtsamtlichen Vorschriften. Der AG überträgt seine Pflichten auf der Grundlage §§9 Abs. 2 Nr.
2 OWiG, 708 Abs. 1 RVO an den AN.
1.4 Berichterstattung
Durch jeden Auftragnehmer sind die Namen der verantwortlichen Personen, deren Stellvertreter, die der Sicherheitsbeauftragten und der Ersthelfer auf der Baustelle sowie Name und Tel.-Nr. der Sicherheitsfachkraft dem SiGeKo mitzuteilen.
→ Auskunftsbogen.
Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form über den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die größeren Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfortschritt und über besondere Vorkommnisse der Baustellenleitung zu berichten.
Der Baustellenleitung und dem SiGeKo sind alle Unfälle und Schadensfälle sowie Ergebnisse von behördlichen Kontrollen mitzuteilen.
Die tätigkeitsbezogenen und baustellenspezifischen Gefährdungsbeurteilungen sind durch den AN auf der Baustelle vorzuhalten und auf Aufforderung dem SiGeKo zur Verfügung zu stellen.
Der AG wird in der Regel ein gemeinsames Firmenschild erstellen. In diesem Fall ist er berechtigt, die daraus resultierenden Kosten anteilig auf die betroffenen Firmen umzulegen. Sollte ein gemeinsames Firmenschild nicht errichtet werden, dürfen Firmenschilder nur mit vorheriger Genehmigung durch die verantwortliche Bauleitung des AG angebracht werden. Bei Verstoß ist der AG ohne vorherigen Hinweis berechtigt die Werbung zu Lasten des Nachunternehmers zu entfernen.
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Der AN ist verpflichtet, ein Bautagebuch mit Durchschrift für die Bauleitung zu führen und täglich vorzulegen. Darin müssen Art der Arbeit, Zahl der Arbeiter, Arbeitszeit, Abnahmen, Prüfungen, Wetterverhältnisse sowie besondere Vorkommisse verzeichnet sein.
1.5 Arbeitszeit
Es gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Soweit Ausnahmegenehmigungen (z.B. Sonn- und Feiertagsarbeit) erforderlich sind, hat der AN diese einzuholen und den AG in Kenntnis zu setzen. Ggf. sind entsprechende Unscharfzeiten in einer möglichen Baustellenüberwachung für die entsprechenden Arbeitstage abzustimmen. Für einen Fehlalarm durch nicht abgestimmtes Betreten der Baustelle haftet der AN.
1.6 Personal
Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein.
Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten nicht Folge leisten, sind zu Lasten des AN abzuberufen und zu ersetzen.
Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Diese Person muss mit den geltenden deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften vertraut sowie ermächtigt und befähigt sein, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen und Verfügungen entgegenzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen.
Der verantwortliche Bauleiter des AN übt das diesem zustehenden Hausrecht auf der Baustelle aus.
Radio und Musik ist auf der gesamten Baustelle mit normaler Zimmerlautstärke zu hören. Die Ruhezeiten zur Mittagszeit sind einzuhalten.
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2. Arbeitsstätten
2.1 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
Der AN hat seine Baustelleneinrichtung auf den von der Baustellenleitung zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Der AN ist für die Einrichtung der Baustelle gem. Arbeitsstättenverordnung (§6) bzw. ASR A4.4 in dem ihm zugewiesenen Bereich selbst verantwortlich.
Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen.
Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit der Baustellenleitung zu vereinbaren.
Beim Rückwärtsfahren besteht, falls Gefahren nicht vollständig ausgeschlossen werden können, Einweisungspflicht.
Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten - siehe BE - Plan.
Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der Baustellenleitung abzustimmen. Dies gilt z.B. für Schwertransporte.
Der AN hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Das Aufstellen und Vorhalten von Aufenthalts- und Materialcontainern ist grundsätzlich nur mit vorheriger Genehmigung der Bauleitung gestattet. Aufenthaltsräume, Materiallager und Werkräume im Bau dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung eingerichtet werden. Die genannten Anlagen sind jederzeit in einem ordentlichen Zustand zu halten und laufend zu warten. Die erteilten Genehmigungen sind jederzeit widerruflich.
Die Baustelle ist stets in einem gut aufgeräumten Zustand zu halten. Außer nach Fertigstellung der Arbeiten ist die Baustelle in der Regel wenigstens einmal wöchentlich aufzuräumen. Hierbei ist aller Schutt, Unrat, Essensreste usw. von der Baustelle zu entfernen. Der AN bestätigt ausdrücklich, dass bei Verstoß gegen vorgenannte Punkte der AG berechtigt ist, die Reinigung zu Lasten des Verursachers durchzuführen. Sollte der Verursacher nicht festzustellen sein, werden die Aufwendungen anteilig, entsprechend der zum Zeitpunkt vor Ort befindlichen Gewerblichen umgelegt, es sei denn andere Ansätze erscheinen gerechter.
Verursachte Verunreinigungen der Zu- und Abfahrtsstraße sind vom AN entsprechend den verkehrsrechtlichen Vorschriften unverzüglich zu beseitigen.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen muss der entsprechende Unternehmer selbst die notwendigen Genehmigungen einholen. Dies wird im LV als gesonderte Position aufgeführt.
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2.2 Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
Der Bauherr übernimmt die Einrichtung des Anschlusspunktes der Baustromversorgung und der Hauptverteilung.
Ab Hauptverteilung ist die Unterverteilung Sache des Auftragnehmers und mit der Baustellenleitung abzusprechen.
Der Bauherr stellt auch die Allgemeinbeleuchtung der Verkehrswege. Für ausreichende Allgemein- und Arbeitsplatzbeleuchtung an den jeweiligen Arbeitsstätten hat der AN zu sorgen.
2.3 Sauberkeit, Hygiene
Der AN ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Flächen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Baustellenleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um.
Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechend vorgehalten und betrieben werden.
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3. Arbeitssicherheit
3.1 Vorschriften, Fachkräfte
Jeder AN ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über die SIGE-Planungsunterlagen, diese Baustellenordnung mit Anlagen sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben.
Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener AN ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der AN Mängel fest, sind diese unverzüglich der Baustellenleitung zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein AN trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Vorleistungen anderer Gewerke oder Fertigteile dürfen nicht beschädigt, verschmutzt oder beschriftet werden. Verursachte Schäden dürfen nur vom Hersteller oder Lieferanten selbst gegen Erstattung der angefallenen Kosten durch den Verursacher, beseitigt werden. Aufwendungen für Schäden, deren Urheber nicht feststellbar sind, werden anteilig, entsprechend der zum Schadenszeitpunkt vor Ort befindlichen Gewerblichen umgelegt, es sei denn andere Ansätze erscheinen gerechter.
3.2 Unterweisung
Erstmalig auf der Baustelle eingesetzte Personen sind vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch den Aufsichtführenden zu unterweisen. Auf der Baustelle dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, ohne dass eine vorherige Abstimmung mit dem verantwortlichen Bauleiter des AG stattgefunden hat.
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3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist (u.a. Höhentauglichkeit) und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.
3.4 Erdarbeiten
Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Baustellenleitung. Die regelmäßige Überwachung von Baugruben- und Grabenwänden bzw. von Verbaumaßnahmen auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit ist Sache des entsprechenden AN, soweit nicht anders vereinbart.
3.5 Baumaschinen und Geräte
Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der AN, die entsprechenden Nachweise, Aufbau- und Verwendungsanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher auf der Baustelle vorzuhalten.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten. Dies gilt insb. für Hebezeuge, Tiefbaufahrzeuge, fahrbare Hubarbeitsbühnen und Staplerfahrzeuge.
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3.6 Montagearbeiten
Der AN hat für schwierige Montagearbeiten entsprechend DGUV- Vorschrift 38 §4, rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Insbesondere sind darin die Zwischenlagerung sowie Transport- und Montagezustände zu beschreiben. Ferner müssen die Maßnahmen zur Erstellung von sicheren Arbeitsplätzen und Zugängen genannt sowie die zugehörigen Übersichtszeichnungen enthalten sein.
Bei Montagearbeiten ist der Aufenthalt im Schwenkbereich des Hebezeuges untersagt.
3.7 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege
Der Aufragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege mit mehr als 7,0 m Absturzhöhe erst benutzt werden, wenn die Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen gegen Abstürzen vom Aufsichtsführenden überprüft worden sind. Gefahrenbereiche unterhalb hochgelegener Arbeitsplätze sind abzusperren.
3.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wenn Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel erforderlich werden und ein Freischalten nicht möglich ist, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen mit der Baustellenleitung und dem SiGeKo festzulegen.
Der AN darf eigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Speisepunkten versorgen, die mit einer Fl-Schutzschaltung ausgerüstet sind.
Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein. Eigene Baustromanlagen sind entsprechend VDE 100/ 704 und DGUV- Vorschrift 3 zu errichten und mit dem Firmennamen zu beschriften. Die Anlagenteile sind gemäß DGUV- Vorschrift 3 Tabelle 1A monatlich zu warten. Der Nachweis ist zu führen.
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3.9 Gerüste
Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten – Inaugenscheinnahme.
Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.
Auf die DGUV- Information 201-011 (bisher BGI/GUV-I 663) wird verwiesen.
Der Freigabevermerk muss am Gerüst angebracht sein.
3.10 Gefahrstoffe
Beim Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. Strahlmittel, Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittel) ist ein Verzeichnis nach Gefahrstoff-Verordnung an die Bauleitung zu übergeben, aus der Art und Wirkung des Gefahrstoffes und die vorgesehenen Verarbeitungs- und Lagermengen hervorgehen.
Die EG-Sicherheitsdatenblätter nach § 5 GefStoffV und Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Anforderung an den SiGeKo zu übergeben. Ggf. ist die Erstellung eines Schadstoff-Gutachtens zu veranlassen.
3.11 Abbrucharbeiten
Bei der Durchführung von schwierigen Abbrucharbeiten entsprechend DGUV- Vorschrift 38 § 20 ff, ist vom AN eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen, die für die jeweilige Abbrucharbeit den Maschinen- und Geräteeinsatz und die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten enthält. In jeder Abbruchphase ist die Standsicherheit zu gewährleisten. Der Auftragnehmer hat das Betreten von Gefahrenbereichen auszuschließen. Für die Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer eine Person mit der dafür erforderlichen besonderen Fachkunde einzusetzen. Falls vorhanden ist das Abbruchkonzept zu beachten.
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3.12 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Der Auftragnehmer hat entsprechend den vorherrschenden Unfall- und Gesundheitsgefahren seinen Mitarbeitern die persönliche Schutzausrüstung zu stellen. Deren Benutzung ist anzuweisen und zu kontrollieren (siehe DGUV- Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV- Vorschrift 38 „Bauarbeiten“). Zuwiderhandelnde Personen können nach Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden.
3.13 Rauschmittelmissbrauch
Der Vertrieb und Genuss von Alkohol, Cannabis und weiteren Drogen auf der Baustelle ist verboten.
Weiterhin herrscht striktes Rauchverbot innerhalb der Gebäude und ggf. auf dem Baufeld nach
gesonderter Anweisung des AG.
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4. Brand- und Explosionsschutz, Sicherung der
„Ersten Hilfe“
4.1 Brand- und Explosionsschutz
Für die gesamte Baustelle gilt die Brandschutzordnung – siehe Anlage. Deren Einhaltung ist von den Bauleitern der AN täglich zu prüfen. Zu deren Aufgaben gehört die Durchsetzung der Brandschutzmaßnahmen. Der AN muss brandgefährliche Arbeiten der Baustellenleitung anzeigen. Diese haben zu prüfen, ob die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen angewendet werden können. Es sind Absprachen bezüglich der Flucht- und Rettungswege zu führen.
Bei brandgefährdeten Arbeiten, z. B. Trennen, Schweißen Schneiden etc., ist ein Schweißerlaubnisschein mit Betriebsanweisung und Nachweis der Brandwachen aktenkundig zu führen und vor Beginn der Arbeiten die Kopie des Erlaubnisscheines der Baustellenleitung zu übergeben bzw. auf der dafür vorgesehenen Baustellentafel auszuhängen (Eine Kopie ist mindestens 6 Monate nach Beendigung der Arbeiten aufzubewahren). Das Original hat der Ausführende bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der AN ist für die Bereitstellung, Nutzung bzw. Durchsetzung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich.
Das Lagern von Stoffen mit Explosionsgefahr hat ordnungsgem. und sicher zu erfolgen. Die Stoffe sind vor Fremdeinwirkung zu schützen.
Nach Beendigung der Arbeiten, einschließlich der notwendigen Nachkontrollen seitens des AN ist durch den jeweiligen ausführenden Schweißer ein Erledigungsvermerk auf dem Original-Erlaubnisschein vorzunehmen und die Baustellenleitung darüber zu informieren.
Jeder Auftragnehmer hat geeignete Löschmittel vorzuhalten.
4.2 Sicherung der „Ersten Hilfe“
Alle AN haben das entsprechend ihrer Beschäftigtenzahl erforderliche Erste-Hilfe-Material und die vorgeschriebene Anzahl von Ersthelfern auf der Baustelle vorzuhalten.
Grundsätzlich erfolgt die Erstversorgung durch den Ersthelfer des Auftragnehmers. Der zuständige Verantwortliche alarmiert bei Notfällen unmittelbar oder ggf. über die Baustellenleitung den Rettungsdienst. Die Baustellenleitung und der SiGeKo sind anschließend zu informieren.
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5. Umweltschutz
5.1 Abfall
Die Abfallbeseitigung ist Pflicht des AN. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt und gesondert zu beseitigen (Entsorgungskonzept). Die Entsorgungsnachweise sind der Baustellenleitung auf Anforderung vorzulegen. Kommt der AN seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich die Baustellenleitung vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen.
5.2 Gewässerschutz
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist der Bauüberwachung sowie dem SiGeKo zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.
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6. Sicherung der Baustelle
6.1 Allgemeine Gebote
Jede Firma hat ihr Material selbst zu sichern.
Vorhandene Einrichtungen für Strom und Wasser sind pfleglich zu behandeln, Höhenfestpunkte und Schnurgerüste sind vor Beschädigung zu schützen.
Soweit verschließbare Türen vorhanden sind, hat der AN das Verschließen des Baues zu gewährleisten. Die Schlüssel sind an dem mit der Bauleitung vereinbarten Platz zu hinterlegen und gegen missbräuchliche Anwendung zu schützen.
6.2 Fotografieren/ Filmen/ Drohnen
Das Fotografieren und Filmen (auch mit Drohnen) auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bauherrn gestattet. Entsprechende Anträge sind über die Baustellenleitung an den Bauherrn zu stellen.
Bei Rundflügen mit Drohnen ist vorab eine Anmeldung erforderlich. Insbesondere bei Kranbetrieb auf der Baustelle ist ein Drohnenflug grundsätzlich untersagt.
6.3 Besucherinnen und Besucher
Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis des Bauherrn einzuholen.
Die Baustelle ist vom AN für Unbefugte in geeigneter und ausreichender Weise zu sperren.
Im Übrigen hat der AN alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Baugrundstücke und der benachbarten Grundstücke und Gebäude, sowie Zufahrtswege erforderlich sind.
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Der AN bestätigt mit seiner Unterschrift der Kenntnisnahme der SiGe-Unterlagen die
Gültigkeit der vorgenannten Punkte.
Erstellt im Namen des Bauherrn/ des verantwortl. Dritten
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