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Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZV) für Bauleistungen des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft Erftstadt
Vergabenummer
Baumaßnahme
Leistung
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am . spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am . innerhalb von Werktagen/Wochen/Monaten nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: € (ohne Umsatzsteuer) 0,2 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt fünf Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
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2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf höchstens 60 Tage. 4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Der Auftragnehmer hat Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. 5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nicht verwertete Sicherheit für Mängelgewährleistungsansprüche nach Ablauf von drei Jahren an den Auftragnehmer zurückzugeben. 6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
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9.1 Gefahrtragung / Bauwesenversicherung
Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung für das Bauvorhaben ab. Er wird zur Deckung der Versicherungsprämie 0,3 % der Brutto-Schlussrechnungssumme von der Schlussrechnung in Abzug bringen. Der Auftragnehmer hat eventuelle Verluste und Schäden an der Bauleistung, Baustoffen und Bauteilen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben dieser Anzeige nachhaltig einen eventuellen Versicherungsschutz gefährden kann. Über den Abschluss und ggf. Inhalt einer eventuellen Bauwesenversicherung wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft erteilen.
Der Auftraggeber wird keine Bauwesenversicherung abschließen.
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9.2 Aufmaß
Soweit zur Abrechnung von Leistungen ein Aufmaß erforderlich ist, sind die notwendigen Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
9.3 Abtretungen
Eine Abtretung von Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
9.4 Rechnungen
Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung dem bauleitenden Architekten / Ingenieur einzureichen.
9.5 Straßenreinigung / Verkehrssicherung
Werden infolge der Tätigkeit des Auftragnehmers, insbesondere beim Transport von Aushub oder Baumaterialien, städtische Grundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt, hat der Auftragnehmer für eine sofortige Reinigung mit selbstaufnehmenden Kehrmaschinen zu sorgen; eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, darf der Auftraggeber nach fruchtloser Mahnung zur Reinigung mit einer Frist von 24 Stunden die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers erledigen lassen.
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch seine Arbeiten am Eigentum des Auftraggebers und an anderen Gewerken sowie an Nachbargrundstücken, benachbarten Sachen und sich in der Nachbarschaft aufhaltenden Personen keine Schäden entstehen. Der Auftragnehmer übernimmt die Verkehrssicherung im gesamten Einflussbereich seiner Arbeiten. Von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung dieser Pflichten entstehen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber umfassend frei.
9.6 Bauschild
Der Auftragnehmer der Hauptbauarbeiten hat bei Aufträgen über 150.000,00 Euro (Brutto) von der Stadt zu liefernde Bauschilder ohne weitere Berechnung nach Anweisung der Bauleitung aufzustellen und zu unterhalten.
9.7 Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer muss für die gesamte Bauzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1. Mio. Euro unterhalten. Er wird dem Auftraggeber den Bestand der Versicherung vor Beginn der Arbeiten durch eine Bestätigung des Versicherers unaufgefordert nachweisen. In der Bestätigung muss der Versicherer sich verpflichten, dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich eine für diesen relevante Änderung des Versicherungsschutzes ergeben sollte. Vertragliche Zahlungsforderungen des Auftragnehmers werden frühestens nach Vorlage der genannten Versicherungsbestätigung fällig.
9.8 Technische Durchführung
Eine Überschreitung der in der Ausschreibung genannten Vordersätze ist dem Auftraggeber unverzüglich -möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
9.9 Baustoffe
Soweit nicht in der Ausschreibung ausdrücklich etwas anderes verlangt ist, dürfen nur Materialien und Baustoffe verwendet werden, die mindestens den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und - soweit vorhanden - der Güteüberwachung der deutschen Industrie unterliegen. Auf Verlangen hat der
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Auftragnehmer den Nachweis zu erbringen, dass diese Baustoffe und Materialien die Eigenschaften der Güteüberwachung aufweisen. Soweit nicht in der Ausschreibung ausdrücklich etwas anderes verlangt ist, dürfen Produkte, die aus Polyvinylchlorid (PVC) bestehen oder PVC enthalten, nicht zum Einsatz gelangen, wenn diese durch umweltfreundliche Materialien ersetzt werden können.
Sollte dies nicht möglich sein, so muss der Auftragnehmer diese Baustoffe gesondert auflisten und dem Auftraggeber rechtzeitig vor dem Einbau die Unabwendbarkeit begründen.
9.10 Grenzzeichen
Soweit Erdarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer vorher die Grenzzeichen zu sichern. Soweit Grenzzeichen nicht vorhanden sind, ist die Bauleitung schriftlich zu informieren. Der Auftraggeber übernimmt nur die Kosten für die Grenzherstellung, wenn die Beseitigung der Grenzzeichen von der Bauleitung angeordnet wurde oder sie als nicht vorhanden gemeldet waren. Die Abmarkung aller sonstigen Grenzzeichen im Bereich der Erdarbeiten erfolgt zu Lasten des Auftragnehmers.
9.11 Umlageschlüssel für Energie und Wasser
Der Auftraggeber hat auf der Baustelle Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser eingerichtet. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig (§ 4 VOB/B). Der Auftragnehmer kann den Verbrauch entweder durch Messung ermitteln und diesen begleichen oder es kommt der unten vorgegebene prozentuale Umlageschlüssel zum Ansatz. Für den Verbrauch von Baustrom werden 0,2%, für Bauwasser 0,2%, für Sanitäreinrichtung 0% von jeder Abschlagsrechnung und der Schlussrechnung (Bauleistungen / Bruttoabrechnungssumme) zum Abzug gebracht. Dem Auftragnehmer steht es frei, durch eigene Messung den tatsächlichen Verbrauch nachzuweisen. Ist keine prozentuale Vereinbarung zum Verbrauch getroffen, gelten die Regelungen gemäß § 4 VOB/B. In der zu berechnenden Pauschale ist Energie für Heizung und Nachtbeleuchtung nicht enthalten und bedarf einer besonderen Vereinbarung.
9.12 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz des Auftraggebers.
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