Rahmenvereinbarung über Lizenzen des Herstellers GitLab 2026
Teil A Allgemeine Regelungen 2
2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung 2
4 Geschätztes Auftragsvolumen 6
5 Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme 6
11 Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d) 12
17 Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Geheimschutz 17
18 Vertraulichkeit und Datenschutz 18
19 Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen 18
20 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte 19
22 Anwendbares Recht, Gerichtstand 20
Teil B: Überlassung von Standardsoftware auf Zeit (EVB-IT Überlassung Typ B) 35
2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen 35
3 Überlassung von Standardsoftware 35
6 Besondere Nutzungsvereinbarungen gemäß Ziffer 3.2 EVB-IT Überlassung Typ B 36
7 Kopier- oder Nutzungssperren gemäß Ziffer 3.7 EVB-IT Überlassung Typ B 36
8 Kündigung (abweichend von Ziffer 4.1 EVB-IT Überlassung Typ B) 36
10 Störungsmeldung und Nacherfüllung 37
11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 38
12 Erfüllungs- und Lieferort 38
Rahmenvertrag über Lizenzen des Herstellers GitLab 2026
Vertragsparteien
Auftraggeber
kubus IT - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts eGbR
c/o AOK Bayern
Friedrich-Puchta-Straße 27
95444 Bayreuth
vertreten durch die Geschäftsführung Andreas Dahm-Griess,
dieser wiederum vertreten durch
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: 101210
- Auftraggeber -
Auftragnehmer
Durch den Bieter auszufüllen
Durch den Bieter auszufüllen
Durch den Bieter auszufüllen
Vertreten durch Bitte ausfüllen
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer:
- Auftragnehmer -
Teil A Allgemeine Regelungen
Gegenstand
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind folgende Leistungen:
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Beschaffung von GitLab-Lizenzen
Vgl. Anlage 1 (Leistungsbeschreibung)
Bestandteile der Rahmenvereinbarung
Es gelten als Vertragsbestandteile:
dieser Vertragstext einschließlich der Begriffsbestimmungen und den folgenden Anlagen in der hier aufgeführten Rangfolge:
Anlagen zur EVB-IT Rahmenvereinbarung
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Datum / Version | Anzahl Seiten |
|---|---|---|---|
| 1 | Leistungsbeschreibung | 14.09.2026/V1 | 2 |
| 2 | Preisblatt | 10.09.2026/V1 | 1 |
| 3 | Voraussetzungen für den elektronischen Rechnungsversand Kubus IT | 1 | |
| 4a | Einzelregelung - DS-Bestimmungen _V10_31-03-2025 | 31.03.2025 | 3 |
| 4b | Anlage Musterverpflichtung BDSG und DSGVO_V10_31-03-2025 | 31.03.2025 | 1 |
| 5 | Lizenzbedingungen des Herstellers | ||
| 6 | vollständiges Angebot des Bieters (inkl. Preisblatt, Eigenerklärungen und weiteren eingereichten Unterlagen) | ||
| 6a | Eigenerklärung zu den Russlandsanktionen der EU | ||
| 6b | Eigenerklärung Berufshaftpflichtversicherung | ||
| 6c | Ggf. Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung der Bietergemeinschaft | ||
| 6d | Ggf. Verzeichnis Unterauftragnehmer | ||
| 6e | Ggf. Verpflichtungserklärung des benannten Unterauftragnehmers gegenüber dem Bieter | ||
| 7 | Gesamte Vergabeunterlagen inkl. der Leistungsbeschreibung (inkl. Bieterfragen und den gegebenen Antworten) und der Vergabebekanntmachung auf http://simap.ted.europa.eu | ||
Es gilt folgende Rangfolge der Anlagen: 1, 4a, 4b, 2, 3, 6, 5, 6a, 6b, 6c, 6d, 6e, 7. Diese Rangfolge gilt auch im Rahmen der Einzelaufträge.
für die jeweiligen Einzelaufträge, je nach Leistungsart, die folgenden EVB-IT AGB:
| Auswahl | AGB | Erläuterung |
|---|---|---|
| [ ] | EVB-IT Kauf-AGB | Kauf von Hardware |
| [ ] | EVB-IT Instandhaltungs-AGB | Instandhaltung von Hardware |
| [ ] | EVB-IT Überlassung Typ A-AGB | Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware (Kauf) |
| [x] | EVB-IT Überlassung Typ B-AGB | Zeitweise Überlassung von Standardsoftware |
| [ ] | EVB-IT Pflege S-AGB | Pflege von Standardsoftware |
| [ ] | EVB-IT System-AGB | Erstellung von Gesamtsystemen, ggf. einschließlich Systemservice |
| [ ] | EVB-IT Systemlieferungs-AGB | Lieferung von Systemen, ggf. einschließlich Systemservice |
| [ ] | EVB-IT Erstellungs-AGB | Erstellung bzw. Anpassung von Software |
| [ ] | EVB-IT Service-AGB | Systemserviceleistungen |
| [ ] | EVB-IT Cloud-AGB | Cloudleistungen |
| [ ] | EVB-IT Dienstleistungs-AGB | Dienstleistungen |
Die einbezogenen EVB-IT AGB gelten in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
[ ] sowie nachrangig folgende weitere Regelungen des Auftraggebers (z. B. zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen), namentlich ___.
sowie nachrangig zu Nummern 2.1 und 2.2 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
Die oben genannten EVB-IT AGB (zusammen oder einzeln auch die EVB-IT AGB genannt) stehen unter evb-it.gov.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht.
Die Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* sowie auftragnehmerseitiger AGB für Art und Umfang der Cloudleistungen erfolgt nur nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen im Besonderen Teil (Teil B) dieser Rahmenvereinbarung. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge solche Bedingungen als Anlage in der Tabelle aus Nummer 2.1 aufgelistet werden. Allerdings gelten für Software* bzw. Softwarekomponenten, die Open Source Software* sind, die vom Rechteinhaber vorgegebenen Lizenzbedingungen.
Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer dem Angebot beigefügten Dokumenten Regelungen in den EVB-IT AGB, dieser Rahmenvereinbarung oder Einzelaufträgen widersprechen, sind sie ausgeschlossen.
Weitere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber zugelassen wurden.
Die in diesem Teil A mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende dieses Vertrages unter „Begriffsbestimmungen“ definiert. Die in Teil B (Module) mit * gekennzeichneten Begriffe sind in den jeweils einbezogenen EVB-IT AGB unter „Begriffsbestimmungen“ definiert.
Einzelaufträge
Der Auftragnehmer ist aufgrund eines erklärten Einzelauftrages zu den dort beauftragten Lieferungen und/oder Leistungen verpflichtet, wenn diese nach der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind.
Einzelaufträge beziehen die Regelungen der Rahmenvereinbarung ein.
Abrufe und Bestätigung
Die Laufzeit des Einzelabrufes kann die Laufzeit der Rahmenvereinbarung übersteigen. Die Regelungen des Rahmenvereinbarung wirken insofern so lange fort. Der Auftraggeber kann nicht dazu verpflichtet werden, Einkaufsportale des Auftragnehmers zu nutzen, steht diesem aber wohlwollend gegenüber, soweit dadurch kein Mehraufwand beim Auftraggeber entsteht.
Der Einzelauftrag erfolgt
[ ] mit dem/den Einzelauftragsmuster(n) aus Anlage Nr. _____.
[ ] mittels elektronischem Bestellsystem gemäß Anlage Nr. _____ und gemäß den dort aufgeführten Bestimmungen.
[ ] mit dem Bestellformular aus dem ERP-System des Auftraggebers bzw. des jeweiligen Bedarfsträgers.
[x] wie nachfolgend beschrieben: Per E-Mail mit Bestellung aus dem ERP-System (als pdf-Formular in der Anlage); wobei der konkrete Leistungsbeginn sich grundsätzlich im Einzelauftrag genannt ist, jedenfalls erfolgt dieses stets in Absprache zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
Auch größerer Kontingente werden per E-Mail an die vom Auftragnehmer benannte Adresse geschickt. Diese Bestellung enthält Informationen zum Bestellumfang, sowie die Vertrags- und SAP-Nummer.
Bestellungen sind an folgende E-Mail-Adresse zu senden Vom Bieter auszufüllen
[ ] Die Erteilung des Einzelauftrages erfolgt
[ ] nach Abstimmung der folgenden Punkte: _____ (z.B. Termine, konkretisierter Leistungsumfang).
[ ] nach Durchführung des Verfahrens/Abstimmungsprozesses gemäß Anlage Nr. _____.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Einzelaufträge aus dieser Rahmenvereinbarung unverzüglich, spätestens jedoch binnen
[ ] einer Woche
[x] 5 KalenderWerktagen
wie folgt zu bestätigen:
[ ] wie in Anlage Nr. _____ vorgesehen
[ ] in folgendem Internetportal (z. B. Lieferantenportal des Auftragnehmers) wie dort vorgesehen: _____
[x] in Textform an: Als Antwort auf die Bestell-E-Mail, wobei der Auftragnehmer prüft, ob durch die Bestellung die vereinbarte Obergrenze überschritten wird. Würde durch einen Einzelauftrag eine Höchstmenge bzw. der Höchstwert der Rahmenvereinbarung überschritten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und den Einzelauftrag nicht ohne Freigabe des Auftraggebers annehmen/bestätigen.
Hinweis: Vor der Bestätigung ist, soweit vereinbart, durch den Auftragnehmer zu prüfen, ob durch den Einzelauftrag Höchstvolumina überschritten werden! Siehe auch Abschnitt "Höchstvolumen" [im Standard Nummer 9].
Geschätztes Auftragsvolumen
Das geschätzte Auftragsvolumen, d. h. der geschätzte Auftragswert (Schätzwert) oder die geschätzte Auftragsmenge (Schätzmenge)
[ ] ergibt sich aus: _____ [z.B. Anlage oder Bekanntmachung]
[ ] ergibt sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] beträgt _____ Euro (netto).
[x] beträgt _800____Lizenzen [z. B. Personentage oder Lizenzen].
[ ] ergibt sich aus den Regelungen zu den verschiedenen Leistungsarten (siehe Teil B dieser Rahmenvereinbarung)
Geltung des geschätzten Auftragsvolumens in Relation zur Laufzeit
[x] Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit pro Vertragsjahr der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.
[ ] Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung.
[ ] Es erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung
[ ] anteilig.
[ ] wie folgt: _____.
Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme
Es besteht keine Verpflichtung zum Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung durch Auftraggeber oder Bezugsberechtigte, es sei denn, es ist in dieser Nummer etwas anderes vereinbart. Weder die Angabe geschätzter Auftragsvolumina noch die von Höchstvolumina führt zu einer Abnahmeverpflichtung.
[x] Die Mindestabnahme ergibt sich aus Anlage Nr. 2 (Preisblatt)
[ ] Die Mindestabnahme beträgt _____ Euro (netto).
[ ] Die Mindestabnahme ergibt sich aus den Regelungen zu den verschiedenen Leistungsarten (siehe Teil B dieser Rahmenvereinbarung).
Geltung der Mindestabnahme in Relation zur Laufzeit
[ ] Die Mindestabnahme gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.
[ ] Die Mindestabnahme gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung.
[ ] Die Mindestabnahme erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung
[ ] anteilig.
[ ] gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Die Mindestabnahme gilt pro Jahr der Laufzeit der Rahmenvereinbarung, kumuliert über die Gesamtlaufzeit.
Höchstvolumen
Das Höchstvolumen, d. h. der Höchstwert oder die Höchstmenge
[x] ergibt sich aus _Ziffer 4____ [z. B. Bekanntmachung]
[ ] ergibt sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] beträgt _____ (Höchstwert).
Geltung des Höchstvolumens in Relation zur Laufzeit
[ ] Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.
[ ] Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung.
[ ] Es erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung
[ ] anteilig.
[ ] gemäß Anlage Nr. _____
Mitteilungspflicht des Auftragnehmers
[x] Würde durch einen Einzelauftrag eine Höchstmenge bzw. der Höchstwert der Rahmenvereinbarung überschritten, wird der Auftragnehmer den Bezugsberechtigten und den Auftraggeber darauf hinweisen und den Einzelauftrag nicht ohne Freigabe des Auftraggebers und/oder des Bezugsberechtigten annehmen/bestätigen.
[ ] Die Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____
Folgen des Erreichens von Höchstvolumina
Bei Erreichen oder Überschreiten des Höchstvolumens ist der Auftragnehmer nicht mehr zur Erfüllung künftiger Einzelaufträge verpflichtet.
Unabhängig davon
[ ] hat der Auftraggeber das Recht, diese Rahmenvereinbarung fristlos oder mit einer von ihm bestimmten Frist
[ ] von maximal 3 Monaten
[ ] von maximal _____ Monaten
zu kündigen.
Sieht die Rahmenvereinbarung mehrere Höchstvolumina vor und sind nicht alle Höchstvolumina ausgeschöpft, hat der Auftraggeber das Recht, die Kündigung auf die Teile der Rahmenvereinbarung zu beschränken, für die die Höchstvolumina ausgeschöpft sind.
[x] endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Sind mehrere Höchstvolumina vereinbart, gilt dies erst, wenn alle Höchstvolumina ausgeschöpft sind. Sieht die Rahmenvereinbarung mehrere Höchstvolumina vor und sind nicht alle Höchstvolumina ausgeschöpft, hat der Auftraggeber das Recht, die Teile der Rahmenvereinbarung fristlos oder mit einer von ihm bestimmten Frist
[ ] von maximal 3 Monaten
[ ] von maximal _____ Monaten
zu kündigen, für die die Höchstvolumina ausgeschöpft sind.
Berichtswesen (Reporting)
[x] Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn
[ ] 100 % des geschätzten Auftragsvolumens
[ ] 100 % des Höchstvolumens
[x] 75 % des geschätzten Auftragsvolumens
[ ] 75 % des Höchstvolumens
[ ] _____ % des geschätzten Auftragsvolumens
[ ] _____ % des Höchstvolumens
erreicht sind. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne der angegebenen Volumina erreicht sind. Maßgeblich dabei ist der tatsächlich erbrachte Leistungsstand und die sich daraus ergebende Vergütung, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: _____.
[ ] Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____
[x] Soweit Höchstvolumina zu 75 % erreicht sind und sich abzeichnet, dass die Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung kumuliert dazu führen werden, dass vor dem Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Höchstvolumina ausgeschöpft sein werden, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne Höchstvolumina ausgeschöpft sind.
[ ] Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____
[ ] Art und Umfang der besonderen Mitteilungspflichten des Auftragnehmers zum Ausschöpfungsgrad ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Vergütung der Leistungen
Grundsätzliches
Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus Anlage Nr. 2 Preisblatt [hier z.B. Preisblatt angeben]. Etwas anderes gilt nur, soweit ausnahmsweise eine Preisanpassung [im Standard gemäß Nummer 14] vereinbart ist und/oder soweit nach dieser Rahmenvereinbarung für Einzelaufträge Miniwettbewerbe durchzuführen sind und hierfür der Preis Zuschlagskriterium ist.
Materialkosten, Reisekosten und Nebenkosten* sind in den Preisen enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Reisezeiten werden nicht vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich zu zahlender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.
Wird innerhalb des Berechnungszeitraumes die Umsatzsteuer geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils geltenden Umsatzsteuersätzen als getrennte Berechnungszeiträume.
Vergütung nach Aufwand [entfällt]
[…]
Zeiten der Leistungserbringung bei Vergütung nach Aufwand [entfällt]
[…]
Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten [entfällt]
[…]
Fälligkeit und Zahlungsfristen
Die Vergütung wird nach der Leistungserbringung fällig und ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nachfolgend oder im Teil B dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist.
Die Prüffähigkeit einer Rechnung setzt bei einer Vergütung nach Aufwand voraus, dass der Auftragnehmer mit der Rechnung von ihm unterschriebene Leistungsnachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten gemäß dem Muster aus Anlage Nr. _____ vorlegt.
[ ] Abweichend hiervon sind die Leistungsnachweise elektronisch einzureichen, wobei das Format aus Anlage Nr. _____ einzuhalten ist.
[ ] Abweichend hiervon sind die Leistungsnachweise in folgender Form einzureichen: _____.
Soweit vorstehend keine Form eines Leistungsnachweises vereinbart ist, gilt das Muster 1 zu den EVB-IT Dienstleistungs-AGB.
Die Vergütung für als Dauerschuldverhältnis zu erbringende Leistungen (z. B. Pflegeleistungen) ist abweichend davon wie folgt fällig:
[ ] monatlich bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats.
[ ] quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals.
[ ] jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres.
[ ] gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] _____
Abweichend gilt:
[ ] Die Vergütungen sind nicht 30 Tage, sondern _____ Tage nach Fälligkeit und Zugang einer prüffähigen und zutreffenden Rechnung zu zahlen.
[ ] Fälligkeit und Zahlungsfristen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] _____
Preisanpassungen
Die vereinbarte Vergütung gilt für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und alle Einzelaufträge, jeweils einschließlich etwaiger Verlängerungen. Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen ist ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend ausnahmsweise Abweichendes vereinbart ist.
Preisanpassungsklausel mit Index [entfällt]
[…]
Preiserhöhungen anhand von maximalen Prozentwerten [entfällt]
[…]
Preisanpassungen anhand von Preislisten [entfällt]
Preiserhöhungen anhand von Preislisten [entfällt]
[…]
Preissenkungen anhand von Preislisten [entfällt]
[…]
Laufende Preisanpassungen anhand von Preislisten [entfällt]
[…]
Rechnungen
[x] Die Rechnung ist nach den folgenden Vorgaben elektronisch einzureichen
[ ] E-Rechnungsverordnung des Bundes - ERechV
[x] Anlage 4 Voraussetzungen für den Rechnungsversand Kubus IT [z.B. E-Rechnungsverordnung des jeweiligen Landes oder andere Vorschrift]
[ ] Dabei ist folgende Leitweg-ID _____ zu verwenden. Zudem müssen alle Pflichtfelder sowie die Zusatzfelder
_____
gefüllt sein. Weitere Details ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Die Leitweg-ID(s), auszufüllende Zusatzfelder etc. ergeben sich aus Anlage Nr.
[x] Die Leitweg-ID(s), auszufüllende Zusatzfelder etc. ergeben sich aus dem Einzelauftrag.
Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
[ ] Rechnungen sind an folgende Stelle zu richten: _____
[ ] Der Einzelauftrag wird mit dem jeweiligen Bezugsberechtigten abgerechnet.
[ ] Der Auftragnehmer hat seine Leistung nach ihrer Erfüllung nachprüfbar unter gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und die in den Dokumenten (Preisblatt, Leistungsbeschreibung und Vertragsbestandteilen) enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
Bei erstattungsfähigen Kosten Dritter ist die Kopie der Originalrechnung beizufügen.
Diese ist 30 Tage nach Eingang einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Zahlung setzt eine prüffähige Rechnung voraus.
Der Auftragnehmer erstellt je Bestellung, eine Rechnung, die mindestens folgende Angaben enthält:
- Vertragsbeginn und -ende
- Lieferadresse und Auftraggeber Name
- Kundennummer
- Rahmenvertrags- und Abrufnummer des Auftraggebers
- ggf. Beitrittsnummer
- Produktbezeichnung
- Lizenztyp
- Laufzeit
- Lizenzmetrik
- SKU (Hersteller Artikelnummer)
- Anzahl Lizenzen
- ggf. Liefer-/Bereitstellungsdatum
- Einzelpreis pro Produkt netto
- Gesamtsumme netto
- Umsatzsteuer
- Gesamtsumme brutto
Die Rechnung gilt gegenüber GitLab als Lizenznachweis.
Die so gestellte Rechnung ist auf die vom Auftraggeber vorgegebene Bestellnummer zu referenzieren und wird 30 Tage nach Erhalt zur Zahlung fällig.
Die Rechnung ist elektronisch an den Auftraggeber an das E-Mail-Postfach:
zu senden. Dabei ist pro E-Mail nur eine Rechnung inclusive aller Anlagen anzuhängen. Separate Anhänge werden nicht ausgelesen. Das Postfach wird ausschließlich maschinell bearbeitet. Ein Herunterladen von Anlagen durch den Auftraggeber kann nicht erfolgen.
Bei Mahnungen und Kommunikation mit der Buchhaltung ist folgendes E-Mail-Postfach zu verwenden: Kreditiorenbuchhaltung@kubus-it.de
Die Rechnungsanschrift lautet:
kubus IT eGbR
Bereich R-UNS-CF
Carl-Wery-Straße 28
81739 München
Weitere Voraussetzungen an die elektronische Rechnungslegung sind dem Hinweisblatt „Voraussetzungen an den elektronischen Rechnungsversand“ zu entnehmen.
[x] Zahlungsabwicklung
Zahlungen des Auftraggebers erfolgen ausschließlich durch Überweisung in Euro auf ein vom Auftragnehmer benanntes Zahlungskonto. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens mit Stellung der ersten Rechnung die IBAN sowie die für das Zahlungskonto maßgebliche Bezeichnung des Zahlungsempfängers mitzuteilen.
Das Zahlungskonto muss bei einem in der Europäischen Union ansässigen Zahlungsdienstleister geführt werden und für SEPA-Überweisungen erreichbar sein. Ein bestimmter Mitgliedstaat des kontoführenden Zahlungsdienstleisters oder ein bestimmter Länderkenncode der IBAN wird nicht vorausgesetzt.
Änderungen der Bankverbindung sind dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sie werden gegenüber dem Auftraggeber mit Zugang der Änderungsmitteilung wirksam. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine mitgeteilte Änderung der Bankverbindung über einen bereits etablierten Kommunikationsweg beim Auftragnehmer zu verifizieren.
Die Benennung eines Zahlungskontos lässt Regelungen dieses Vertrages über die Abtretung von Forderungen unberührt. Die Regelungen des Vertrages über Rechnungsstellung, Fälligkeit und sonstige Zahlungsvoraussetzungen bleiben ebenfalls unberührt.
[x] Alle Rechnungen sind referenzierend auf die Bestellnummer in einem strukturierten elektronischen Format per E-Mail an den Auftraggeber zu übermitteln. Hierbei ist das ZUGFeRD Format zu verwenden. Eine abweichende Rechnungsstellung ist vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die weiteren Anforderungen an Rechnungen und Details ergeben sich aus der Anlage Nr. 11_Voraussetzungen_elektronischer_Rechnungsversand_kubus_IT_eGbR_NEU.pdf
Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB
[x] Die Anforderungen an Rechnungen und weitere Details ergeben sich im Übrigen aus Anlage Nr. 3 Voraussetzungen für den Rechnungsversand Kubus IT.
Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d)
[x] Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftraggeber sind:
| Name | Rolle/Leistungsbereich | Organisationseinheit | Telefonnummer | |
|---|---|---|---|---|
| Strategischer Einkauf | Einkauf |
[x] Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftragnehmer sind:
| Name | Rolle/Leistungsbereich | Organisationseinheit | Telefonnummer | |
|---|---|---|---|---|
| Vom Bieter auszufüllen | Vom Bieter auszufüllen | Vom Bieter auszufüllen | Vom Bieter auszufüllen | Vom Bieter auszufüllen |
| Vom Bieter auszufüllen | Vom Bieter auszufüllen | Vom Bieter auszufüllen | Vom Bieter auszufüllen | Vom Bieter auszufüllen |
[ ] Die Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Zentrale Hotline*
Gegenstand der Hotline
[ ] Gegenstand der Hotline ist die Aufnahme von Störungs- und Mängelmeldungen per Telefon. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die gemeldete Störung* bzw. den gemeldeten Mangel durch telefonische Anleitung noch während des Telefonats beseitigen. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Meldung zur Störungs- bzw. Mangelbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzuleiten. Ist keine Beseitigung vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer dem Bezugsberechtigten ein Angebot zur Beseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen.
[ ] Die Störungs- bzw. Mangelbeseitigung gemäß Satz 2 erfolgt auch durch Remoteservice*
Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Meldung nebst erläuternden Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Meldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht.
[ ] Gegenstand der Hotline ist die Beantwortung von Fragen zur Nutzung der Produkte und Leistungen. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die Fragen telefonisch noch während des Telefonats beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail an den Bezugsberechtigten zu übermitteln.
[ ] Die Beantwortung der Fragen gemäß Satz 2 erfolgt auch durch Erläuterung per Remoteservice*.
[ ] Der Gegenstand der Hotline ergibt sich ergänzend aus Anlage Nr. _____.
[ ] Gegenstand und Umfang der Hotline (z.B. 1st Level Support und eine Abgrenzung zu weiteren Supportleveln wie 2nd und 3rd-Level-Support) ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Zeiten und Sprache der Hotline
[x] Der Auftragnehmer gewährt eine Hotline in deutscher Sprache zu folgenden Zeiten:
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag bis Freitag | von 08:00 bis 17:00 Uhr |
| An Sonntagen | von _____ bis _____ Uhr |
| An Feiertagen am Erfüllungsort | von _____ bis _____ Uhr |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb der o. g. Zeiten ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicherzustellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeitenden des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeitendenwechsel kein wesentlicher Zeitverlust entsteht.
Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Hotline über Mehrwertdienste-, Mobilfunkrufnummern, Auslandsrufnummern oder andere Rufnummern anzubieten, die gegenüber dem Inlandsfestnetztarif Zusatzkosten verursachen.
[ ] Zu folgenden Zeiten kann die Hotline statt in deutscher auch in englischer Sprache angeboten werden: _____.
[ ] Die Hotline kann auch in englischer Sprache angeboten werden.
Personelle Besetzung der Hotline
[ ] Der Auftragnehmer darf für die Hotline nur Personal einsetzen,
[ ] das sachlich und fachlich so qualifiziert ist, dass auch komplexere Fragen zur Nutzung der vertraglichen Leistungen beantwortet werden können (Fachhotline).
[ ] das so qualifiziert ist, dass auch komplexere Störungen gelöst werden können.
[ ] das gemäß Anlage Nr. _____ qualifiziert ist.
Nutzer der Hotline
[ ] Es besteht keine Einschränkung, welcher Personenkreis die Hotline in Anspruch nehmen darf.
[ ] Es sind lediglich geschulte Nutzende berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen.
[ ] Es ist lediglich der in Anlage Nr. _____ aufgeführte Personenkreis berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen.
[ ] Der Auftraggeber verfügt über einen User-Helpdesk, der die Fragen und Meldungen der Nutzenden entgegennimmt und versucht, diese zu klären. Erfolgt durch den User-Helpdesk keine Klärung, kann dieser die Hotline in Anspruch nehmen. Näheres ist in Anlage Nr. _____ geregelt.
Anrufbearbeitung
Die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) ist nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist:
[ ] Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme für die Entgegennahme und Zuordnung von Anrufen einzusetzen.
[ ] Der Auftragnehmer ist nur in nachfolgendem Umfang berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme einzusetzen,
[ ] soweit nur ein einheitliches Kennzeichen zur Identifizierung verwendet wird,
[ ] nicht mehr als _____ Auswahlalternativen pro Ebene abgefragt werden,
[ ] der menschliche Kontakt spätestens auf der _____. Ebene erfolgt,
[ ] der menschliche Kontakt spätestens nach _____ Minuten erfolgt.
Sonstiges
[ ] Weitere Regelungen zur Hotline ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Remoteservice*
[ ] Der Auftragnehmer erbringt entsprechend der Remoteservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ die dort aufgeführten Teile der Leistung mittels Remoteservice*.
[ ] Soweit der Auftragnehmer zur Leistung durch Remoteservice* berechtigt ist, wird er diesen ausschließlich aufgrund der Remoteservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ erbringen.
Haftpflichtversicherung
[x] Der Auftragnehmer weist bei Abschluss dieser Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt.
[x] Diese muss folgende Mindestdeckungssummen beinhalten, die mindestens _____ mal jährlich in voller Höhe zur Verfügung stehen:
Vermögensschäden _500.000____ Euro
Sachschäden _1.000.000____ Euro
Personenschäden _2.000.000____ Euro
Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende dieser Rahmenvereinbarung und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus den Einzelaufträgen aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
Haftungsregelungen
Haftung des Auftragnehmers
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers für alle gesetzlichen und vertraglichen Freistellungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers und der Bezugsberechtigten aus der Rahmenvereinbarung und den Einzelaufträgen insgesamt ausschließlich begrenzt auf den kumulierten Auftragswert der erteilten Einzelaufträge. Beträgt der kumulierte Auftragswert 1.000.000 Euro oder weniger, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 1.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 1.000.000 Euro bis zu 2.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 2.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 2.000.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 5.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 5.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 10.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt dieser kumulierte Auftragswert mehr als 10.000.000 Euro, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 20.000.000 Euro zugrunde gelegt.
Sofern eine Verletzung gegen die Rahmenvereinbarung als auch zugleich gegen den jeweiligen Einzelauftrag vorliegt, so kann derselbe Sachverhalt nur einmal geltend gemacht werden.
Das Verhalten seiner Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, des eingesetzten Personals und seiner weiteren Erfüllungsgehilfen – einschließlich aller Unterauftragnehmer und etwaiger Unterunterauftragnehmer – sowie deren Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und eingesetztes Personal muss sich der Auftragnehmer wie eigenes Verhalten zurechnen lassen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei Garantieversprechen und soweit ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung aufgrund zwingender gesetzlicher Normen oder zwingender EU-Verordnungen ausgeschlossen ist.
Haftungsbeschränkungen gelten nicht für datenschutzrechtliche Verstöße (insb. im Umgang mit personenbezogenen Sozialdaten i. S. d. § 35 SGB I) und für Ansprüche, die der Auftraggeberin gemäß Art. 82 Abs. 5 DSGVO gegen den Auftragnehmer zustehen.
Etwaige Haftungsbeschränkungen aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB gelten nicht, soweit nicht in nachfolgender Nummer [im Standard Nummer 21.2] etwas anderes vereinbart ist.
Ergänzende bzw. vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1] abweichende Haftungsregelungen
Andere Höhenbeschränkung der Haftung aus der Rahmenvereinbarung
[ ] An die Stelle der in Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1] vorgesehenen Beschränkung der Haftung tritt eine Beschränkung auf
[ ] _____ % des Gesamtbetrages der kumulierten Auftragswerte der erteilten Einzelaufträge.
[ ] _____ Euro
[ ] 5.000.000 Euro
Zusätzliche Beschränkung der Haftung aus dem Einzelauftrag
[ ] Ergänzend zum Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1] ergeben sich etwaige Beschränkungen der Haftung des Auftragnehmers aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB. Sie betreffen die Haftung aus den Einzelaufträgen und gelten pro Einzelauftrag.
[ ] An die Stelle der dort vorgesehenen Beschränkung auf den Auftragswert* tritt eine Begrenzung auf _____ % des Auftragswerts* des Einzelauftrags.
[ ] An die Stelle der dort vorgesehenen Beschränkung auf den Auftragswert* des Einzelauftrags tritt eine Begrenzung auf _____ Euro.
Sonstige Abweichungen vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1]
[x] Etwaige Beschränkungen der Haftung in Fällen leichter Fahrlässigkeit gelten nicht bei Datenschutzverletzungen und/oder Verletzungen gegen die IT-Sicherheit.
[ ] Etwaige Beschränkungen der Haftung gelten nicht für Freistellungsansprüche
[ ] Der Auftragnehmer haftet auch für entgangenen Gewinn.
[ ] Regelungen zur Haftung ergeben sich ausschließlich aus Anlage Nr. _____.
Haftung des Auftraggebers
[ ] Die Haftung des Auftraggebers ist wie folgt begrenzt: _____.
[ ] Die Haftung des Auftraggebers ist begrenzt gemäß folgender Anlage _____.
[x] Die Haftung des Auftraggebers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen.
IT-Sicherheit
Unbeschadet ggf. weitergehender gesetzlicher Anforderungen, weitgehender Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung und aus den Einzelaufträgen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und die Bezugsberechtigten bei IT-Sicherheitsvorfällen oder Ereignissen, die voraussichtlich zu einem IT-Sicherheitsvorfall führen, von denen der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten betroffen sein könnten, unverzüglich über den Vorfall oder das jeweilige Ereignis, potentielle Auswirkungen beim Auftraggeber und den Bezugsberechtigten sowie die ergriffenen Maßnahmen informiert werden.
[ ] Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage __zu beachten.
[x] Die folgenden Regelungen zu beachten:
16.1 Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen ein nach Art, Umfang und Schutzbedarf der jeweiligen Leistung angemessenes Niveau der Informations- und IT-Sicherheit zu gewährleisten. Die von ihm eingesetzten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen müssen dem jeweils allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen.
16.2 Der Auftragnehmer trifft, soweit dies für die von ihm zu erbringenden Leistungen relevant ist, insbesondere angemessene Maßnahmen zur
- Verhinderung unbefugter Zugriffe auf Systeme, Daten und Informationen des Auftraggebers,
- Beschränkung von Zugriffs- und Berechtigungsrechten auf das für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderliche Maß,
- sicheren Authentifizierung der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen,
- Absicherung der zur Leistungserbringung eingesetzten Endgeräte, Systeme und Kommunikationswege,
- zeitnahen Installation sicherheitsrelevanter Aktualisierungen und Behebung bekannt gewordener sicherheitsrelevanter Schwachstellen,
- Abwehr von Schadsoftware und sonstigen Cyberbedrohungen sowie
- Sicherung gegen Verlust, unbeabsichtigte Veränderung oder unbefugte Offenlegung von Daten und Informationen des Auftraggebers.
16.3 Soweit der Auftragnehmer Zugang zu Systemen oder IT-Infrastrukturen des Auftraggebers erhält, darf dieser ausschließlich im zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang und unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Zugangswege erfolgen. Zugangsdaten sind personenbezogen zu verwenden, vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und dürfen nicht an unberechtigte Personen weitergegeben werden.
16.4 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zur Informations- und IT-Sicherheit verfügen und die für ihren Einsatz maßgeblichen Sicherheitsanforderungen beachten.
16.5 Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers bekannt gegeben, hat er diese einzuhalten, soweit sie für die von ihm zu erbringende Leistung einschlägig und angemessen sind.
16.6 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über ihm bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle oder erhebliche Sicherheitsmängel, soweit diese
- a) Systeme, Daten oder Informationen des Auftraggebers betreffen,
- b) die vertragsgegenständliche Leistung beeinträchtigen können oder
- c) eine Gefährdung der Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von Informationen oder Systemen des Auftraggebers zur Folge haben können.
Der Auftragnehmer ergreift unverzüglich angemessene Maßnahmen zur Begrenzung und Behebung des Vorfalls und unterstützt den Auftraggeber, soweit erforderlich, bei dessen Aufklärung.
16.7 Soweit der Auftragnehmer Unterauftragnehmer oder sonstige Dritte zur Erbringung sicherheitsrelevanter Leistungen einsetzt, stellt er sicher, dass diese mindestens diejenigen Sicherheitsanforderungen einhalten, die ihrem Tätigkeitsbereich nach aufgrund dieser Ziffer erforderlich sind.
Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Geheimschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
[ ] sich der Geheimschutzbetreuung durch die jeweils zuständige Stelle zu unterstellen.
[ ] die Regelungen der Bezugsberechtigten zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten.
[x] folgende weitere Regelungen einzuhalten:
17.1 Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Vertrages die allgemein anerkannten Grundsätze eines sicheren und verantwortungsvollen Umgangs mit Informationen, Unterlagen, Daten, Systemen und sonstigen Betriebsmitteln des Auftraggebers zu beachten. Die hierbei getroffenen Schutzmaßnahmen müssen nach Art und Schutzbedürftigkeit der betreffenden Informationen und Betriebsmittel angemessen sein und dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen.
17.2 Informationen, Unterlagen und Daten des Auftraggebers dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur vertragsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Personen entsprechend unterwiesen und, soweit erforderlich, zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
17.3 Vertrauliche Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige erkennbar schutzbedürftige Informationen des Auftraggebers sind durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen insbesondere vor
- unbefugter Kenntnisnahme,
- unbefugter Weitergabe oder Veröffentlichung,
- Verlust,
- unbeabsichtigter oder unbefugter Veränderung sowie
- sonstiger zweckwidriger Verwendung
zu schützen.
17.4 Der Auftragnehmer darf Informationen, Unterlagen und Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verwenden. Eine Nutzung für eigene oder fremde Zwecke ist unzulässig, soweit sie nicht ausdrücklich vertraglich gestattet wurde.
17.5 Zugangsdaten, Schlüssel, Zertifikate, Sicherheitsinformationen und vergleichbare Authentifizierungs- oder Sicherungsmittel sind besonders geschützt aufzubewahren. Sie dürfen ausschließlich denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen.
17.6 Werden dem Auftragnehmer Verlust, unbefugte Offenlegung, unbefugter Zugriff oder eine sonstige Beeinträchtigung schutzbedürftiger Informationen des Auftraggebers bekannt, informiert er den Auftraggeber hierüber unverzüglich und trifft die zur Begrenzung möglicher Auswirkungen erforderlichen angemessenen Maßnahmen.
17.7 Nach Beendigung der jeweiligen Leistung oder auf Verlangen des Auftraggebers sind überlassene Unterlagen, Datenträger und sonstige Informationen zurückzugeben oder, soweit eine Rückgabe nicht vorgesehen und keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht, sicher zu löschen oder zu vernichten.
17.8 Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zum Datenschutz, zur Vertraulichkeit, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und zur Informationssicherheit bleiben unberührt.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Anlage Nr. 4a Einzelregelung – DS-Bestimmungen und Anlage 4b Musterverpflichtung BDSG und DSGVO
Vertraulichkeit und Datenschutz
[x] Ergänzend zu bzw. abweichend von den jeweiligen Regelungen in den jeweiligen, für den Einzelauftrag geltenden EVB-IT AGB, ergeben sich Regelungen zur Vertraulichkeit aus Anlage Nr. 23.
[ ] Soweit durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers/Bezugsberechtigten verarbeitet werden sollen (Auftragsverarbeitung), gilt Folgendes:
[ ] die Parteien des Einzelauftrags treffen auf Verlangen des jeweiligen Auftraggebers/Bezugsberechtigten eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß dem Muster aus Anlage Nr. _____.
[ ] Details sind in Anlage Nr. ____.
[ ] Es gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Anlage Nr. .
Ungeachtet dessen muss die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhalten.
[ ] Bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen und darüber hinaus die Regelungen aus Anlage Nr. _____.
Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen
Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung ist befristet und beginnt
[ ] am ____;
[ ] mit Zuschlag;
[x] mit Zuschlag, jedoch frühestens am _01.11.2026____;
sie endet
[ ] am _____.
[x] mit Ablauf von 36 Monaten.
Soweit in Abschnitt "Folgen des Erreichens von Höchstvolumina" [im Standard Nummer 9.3] vereinbart, endet diese Rahmenvereinbarung jedoch unabhängig davon bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig.
Verlängerungen der Rahmenvereinbarung
[ ] Die Rahmenvereinbarung verlängert sich __ jeweils um __ Monate zu denselben Bedingungen, wenn sie nicht mit einer Frist von __ Monaten zu ihrem Ende durch den Auftraggeber gekündigt wird. Sie endet jedoch spätestens nach 48 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung aufgrund dieser Klausel erfolgt nicht, soweit die Rahmenvereinbarung [im Standard: aufgrund Nummer 9.3] vorzeitig endete.
[ ] Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung _____mal um _____Monate zu denselben Bedingungen zu verlängern. Die Ausübung der Verlängerungsoption wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens _____ Monate vor dem jeweiligen Vertragsende mitteilen.
Ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung vorzeitig mit einer Frist von _____ Monaten zum _____ ordentlich zu kündigen, frühestens jedoch zum Ende des _____ [z. B. zweiten Vertragsjahres]; dieses ordentliche Kündigungsrecht entfällt, wenn sich die Rahmenvereinbarung [im Standard geregelt in Nummer 25.2] verlängert hat.
[ ] _____.
Soweit in Abschnitt „Folgen des Erreichens des Höchstvolumens“ [im Standard Nummer 9.3] vereinbart, ist der Auftraggeber unabhängig davon berechtigt, diese Rahmenvereinbarung bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig zu kündigen.
Ende/Kündigung von Einzelaufträgen
Das Ende der Rahmenvereinbarung lässt die Wirksamkeit bestehender Einzelaufträge unberührt. Für bestehende Einzelaufträge gilt die Rahmenvereinbarung bis zum Ende der Einzelaufträge weiter, soweit nichts anderes vereinbart ist.
[ ] Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, mit Wirkung frühestens zum Ende der Rahmenvereinbarung auch alle Einzelaufträge zu kündigen, soweit nach deren Rechtsnatur eine Kündigung möglich ist. Bis dahin erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet, wobei etwaige Ansprüche wegen Mängeln unberührt bleiben. Nicht erbrachte Leistungen werden auch nicht vergütet, wobei § 648 BGB unberührt bleibt.
[ ] _____.
[ ] Weitere Regelungen zum Ende der Rahmenvereinbarung ergeben sich aus dieser Anlage _____
Außerordentliche Kündigung/Rücktritt
Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung der gesamten Rahmenvereinbarung, von Einzelaufträgen oder jeweils Teilen davon aus wichtigem Grund fristlos oder mit einer Frist bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der vorherigen Abmahnung oder einer angemessenen Fristsetzung, es sei denn, dies ist gemäß § 323 BGB Abs. 2 Nr. 1 oder 2 entbehrlich oder es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber und die Bezugsberechtigten liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Der Auftragnehmer kann ein vereinbartes Produkt nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung eines Ersatzproduktes wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten bezüglich des betroffenen Produktes eine Teilkündigung erklären.
- Der Auftragnehmer kann einen wesentlichen Teil des vereinbarten Produktportfolios nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung von Ersatzprodukten wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten die Rahmenvereinbarung insgesamt kündigen.
- Der Auftragnehmer verletzt in einem Vertragsjahr schuldhaft und wiederholt Berichtspflichten und/oder Nebenpflichten, wobei geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben.
- Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt festgelegte Liefer- bzw. Leistungszeiträume oder ‑zeitpunkte. Unwesentliche Überschreitungen bleiben dabei außer Betracht.
- Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt andere wesentliche Vertragspflichten, wobei geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben.
- Siehe Sonstiges
Wird die Rahmenvereinbarung aus Gründen außerordentlich gekündigt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind die Bezugsberechtigten berechtigt, erteilte Einzelaufträge ebenfalls außerordentlich zu kündigen bzw. soweit es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt, von nicht vollständig erfüllten Einzelaufträgen ganz oder teilweise zurückzutreten; soweit eine Teilleistung aus dem jeweiligen Einzelauftrag bereits bewirkt ist, kann der Auftraggeber hinsichtlich dieser Teilleistung jedoch nur zurücktreten, wenn er an dieser, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, objektiv kein Interesse hat.
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch für ein etwaiges Vermieterpfandrecht, z. B. in Bezug auf Hardware, Software und gehostete Daten des Auftraggebers.
Text- und Schriftform
Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.
Mündliche Nebenabreden zu dieser Rahmenvereinbarung bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Für ein Schriftformerfordernis im Rahmen der Kommunikation innerhalb eines Projektes ist die Kommunikation auch per E-Mail ausreichend, wobei Änderungen oder Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung sowie der Einzelabrufe in der Projektkommunikation unwirksam sind.
Anwendbares Recht~~, Gerichtstand~~
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge und für alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsverhältnissen ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die ihn im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
Sonstige Vereinbarungen
[x] Sonstige Vereinbarungen:
Leistungserbringung und Compliance
23.1 Sorgfaltspflicht
(1) Der Auftragnehmer erbringt sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen fachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
(2) Der Auftragnehmer berücksichtigt bei der Leistungserbringung den vertraglich vereinbarten Stand der Technik sowie die für die jeweilige Leistung einschlägigen und vertraglich vereinbarten technischen Standards, Sicherheitsanforderungen, Verfahrensbeschreibungen und Organisationsvorgaben des Auftraggebers.
(3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn er erkennt oder bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt erkennen muss, dass
- Vorgaben des Auftraggebers widersprüchlich, unvollständig, technisch nicht sachgerecht oder für die Erreichung des Vertragszwecks ungeeignet sind,
- rechtliche, technische oder tatsächliche Umstände der vertragsgemäßen Leistungserbringung entgegenstehen oder diese wesentlich beeinträchtigen können,
- die Sicherheit, Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen, Systeme oder Daten gefährdet ist oder
- zur Aufrechterhaltung der vertragsgemäßen Leistungserbringung zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.
Der Auftragnehmer hat die voraussichtlichen Auswirkungen darzustellen und, soweit möglich und zumutbar, geeignete Handlungsalternativen vorzuschlagen.
23.2 Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Bestimmungen
(1) Der Auftragnehmer beachtet bei der Leistungserbringung sämtliche für ihn und die vertragsgegenständliche Leistung einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und regulatorischen Anforderungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Dies umfasst, soweit für die jeweilige Leistung einschlägig, insbesondere Anforderungen des Datenschutzrechts, des Rechts der Informations- und Cybersicherheit, des Geschäftsgeheimnisschutzes, des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Aufenthalts- und Beschäftigungsrechts sowie des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Personen über die hierfür erforderlichen aufenthalts-, arbeits- und beschäftigungsrechtlichen Berechtigungen verfügen.
(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm
- ein tatsächlicher oder begründeter Verdacht eines erheblichen Verstoßes gegen eine für die Leistungserbringung relevante gesetzliche oder regulatorische Verpflichtung,
- der Wegfall oder die Gefährdung einer für die Leistungserbringung erforderlichen Genehmigung, Zulassung oder sonstigen rechtlichen Voraussetzung oder
- eine Änderung rechtlicher oder behördlicher Rahmenbedingungen bekannt wird, die die vertragsgemäße Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigen kann.
(5) Werden gegenüber dem Auftraggeber aufgrund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen Ansprüche Dritter geltend gemacht, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen frei.
23.3 Schutzklausel Scientology
(1) Soweit es sich um einen Dienstleistungsauftrag handelt, bei dem nach den für den Auftraggeber maßgeblichen bayerischen Vorgaben eine Schutzerklärung zur Scientology-Organisation zu verlangen ist, hat der Auftragnehmer die hierfür vorgesehene Schutzerklärung abzugeben. Die abgegebene Schutzerklärung wird Bestandteil des Vertrages.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die mit der Schutzerklärung übernommenen Verpflichtungen während der gesamten Dauer der hiervon betroffenen Leistungserbringung einzuhalten.
(3) Erweist sich nach Vertragsschluss eine vom Auftragnehmer wissentlich falsch abgegebene Erklärung als unrichtig oder verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen eine mit der Schutzerklärung übernommene wesentliche Verpflichtung, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
23.4 Sanktionsrecht und Russlandsanktionen
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet während der gesamten Vertragslaufzeit die Einhaltung der auf die Vergabe und Durchführung des Vertrages anwendbaren unionsrechtlichen und nationalen Sanktions- und Embargovorschriften.
(2) Soweit Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in seiner jeweils geltenden Fassung auf die Vergabe oder Durchführung des Vertrages Anwendung findet, gewährleistet der Auftragnehmer, dass weder
- er selbst noch
- ein von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer, Lieferant oder ein Unternehmen, dessen Kapazitäten in Anspruch genommen werden und dessen Beteiligung nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für die Zulässigkeit der Auftragsvergabe oder Vertragsdurchführung erheblich ist,
einem hiernach bestehenden Vergabe- oder Vertragserfüllungsverbot unterfällt.
(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten oder ihm bekannt werden, aufgrund derer er selbst oder ein in Absatz 2 Buchstabe b) genannter Dritter einem für die Vertragsdurchführung relevanten Sanktions- oder Vertragserfüllungsverbot unterfällt oder unterfallen könnte.
(4) Soweit der weitere Einsatz eines Unterauftragnehmers, Lieferanten oder sonstigen Dritten aufgrund zwingender sanktionsrechtlicher Vorgaben unzulässig ist, hat der Auftragnehmer dessen Einsatz unverzüglich einzustellen und, soweit zur weiteren Vertragserfüllung erforderlich, tatsächlich möglich und zumutbar, auf eigene Kosten einen geeigneten und rechtlich zulässigen Ersatz bereitzustellen.
(5) Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere Kündigungs- und Rücktrittsrechte, bleiben unberührt.
Vertragsbedingungen und elektronische Erklärungen
23.5 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und elektronische Zustimmungsvorgänge („Click-to-Accept“)
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen, Lizenzbedingungen, Nutzungsbedingungen oder sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des Auftragnehmers oder eines von ihm eingesetzten Dritten werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden ist.
Ein bloßer Hinweis auf solche Bedingungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Leistungsbeschreibungen, Internetseiten, Benutzeroberflächen oder sonstigen Dokumenten genügt nicht.
(2) Sonstige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn der Auftraggeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos entgegennimmt.
(3) Der Auftragnehmer darf die vertragsgemäße Nutzung der geschuldeten Leistungen nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber, dessen Beschäftigte oder sonstige für ihn tätige Personen durch sogenannte elektronische Zustimmungsvorgänge („Click-to-Accept“), insbesondere durch das Anklicken von Schaltflächen, Checkboxen oder durch vergleichbare technische Vorgänge, zusätzliche Vertrags-, Lizenz-, Nutzungs- oder Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten akzeptieren, soweit deren Geltung nicht zuvor ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist.
(4) Erklärungen, die im Rahmen solcher elektronischen Zustimmungsvorgänge abgegeben werden, führen insbesondere nicht
- zu einer Änderung oder Ergänzung des Vertrages oder eines Einzelauftrags,
- zur Einbeziehung zusätzlicher Geschäfts-, Lizenz- oder Nutzungsbedingungen,
- zur Begründung zusätzlicher Zahlungspflichten,
- zur Erweiterung oder Verlängerung des Vertrages oder
- zur kostenpflichtigen Aktivierung zusätzlicher Leistungen oder Funktionen.
(5) Soweit ein elektronischer Zustimmungsvorgang gegenüber einem Dritten technisch erforderlich ist, um eine vertragsgegenständliche Leistung nutzen zu können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf vorab hinzuweisen und ihm die betreffenden Bedingungen vollständig zur Prüfung vorzulegen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die vertragsgemäße Leistung ohne Abschluss eines zusätzlichen Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten genutzt werden kann.
(6) Eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages sowie die Einbeziehung zusätzlicher Bedingungen erfolgt insbesondere nicht allein durch die weitere Nutzung einer Software oder sonstigen Leistung, durch Schweigen, unterbliebenen Widerspruch oder einen im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung vorgenommenen elektronischen Bestätigungsvorgang.
Datenschutz, Informationssicherheit und Vertraulichkeit
23.6 Datenschutz und Ort der Datenverarbeitung
(1) Der Auftragnehmer beachtet bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, die ergänzenden nationalen Datenschutzvorschriften sowie, soweit einschlägig, die besonderen gesetzlichen Vorschriften über Sozialdaten.
(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abzuschließen. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Anforderungen bleiben unberührt.
(3) Soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Verarbeitung vertragsgegenständlicher Daten ausschließlich innerhalb der Europäischen Union.
Dies umfasst insbesondere
- die Speicherung und sonstige Verarbeitung der Daten,
- die Erstellung und Aufbewahrung von Datensicherungen,
- Administration und Fernwartung sowie
- Support- und sonstige Zugriffe auf die Daten.
(4) Eine Verarbeitung oder ein Zugriff außerhalb der Europäischen Union ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers und bei Vorliegen sämtlicher hierfür erforderlicher datenschutzrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen zulässig.
(5) Der Zugriff des Auftragnehmers und der von ihm eingesetzten Personen auf Daten und Systeme des Auftraggebers ist auf das für die jeweilige Aufgabenerfüllung zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Es gelten insbesondere die Grundsätze „Need-to-know“ und „Least Privilege“.
23.7 Informationssicherheit und regulatorische Sicherheitsanforderungen
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet für die von ihm verantworteten Systeme, Komponenten, Prozesse und Leistungen ein dem jeweiligen Schutzbedarf angemessenes Niveau der Informations- und Cybersicherheit nach dem Stand der Technik.
Er hat insbesondere die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der zur Leistungserbringung eingesetzten informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse sowie der vom Auftraggeber überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Daten und Informationen sicherzustellen.
(2) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber aufgrund seiner Geschäftstätigkeit besonderen gesetzlichen, regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Informations- und Cybersicherheit unterliegt oder unterliegen kann.
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber, soweit die vertragsgegenständlichen Leistungen hiervon betroffen sind, bei der Einhaltung der für ihn geltenden Anforderungen, insbesondere
- des BSI-Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung,
- der aufgrund der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie geltenden gesetzlichen Anforderungen,
- der für den Auftraggeber einschlägigen branchenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S),
- behördlicher oder aufsichtsrechtlicher Vorgaben und
- der vertraglich vereinbarten Informationssicherheits- und Organisationsrichtlinien des Auftraggebers.
(3) Der Auftragnehmer hat, soweit für die jeweilige Leistung relevant, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen einzurichten, aufrechtzuerhalten und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen:
- Risikoanalyse und Informationssicherheitsmanagement,
- Erkennung, Behandlung, Dokumentation und Nachbereitung von Sicherheitsvorfällen,
- Business Continuity Management, Notfallmanagement, Datensicherung und Wiederherstellung,
- Sicherheit der Lieferkette sowie der eingesetzten Unterauftragnehmer und Diensteanbieter,
- sichere Beschaffung, Entwicklung, Änderung und Wartung von IT-Systemen und Software,
- Schwachstellen-, Patch- und Konfigurationsmanagement,
- Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen,
- Identitäts-, Berechtigungs- und Zugriffsmanagement,
- dem Schutzbedarf entsprechende Authentifizierungsverfahren, insbesondere Mehrfaktor-Authentifizierung, soweit dies nach dem Stand der Technik angezeigt ist,
- Verschlüsselung und Schlüsselmanagement,
- Protokollierung, Auswertung und Überwachung sicherheitsrelevanter Vorgänge,
- Schutz vor Schadsoftware und sonstigen Cyberbedrohungen sowie
- Sensibilisierung und angemessene Qualifizierung der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen.
(4) Soweit Systeme, Komponenten, Prozesse oder Leistungen des Auftragnehmers für die Funktionsfähigkeit einer kritischen Anlage oder sonstiger besonders schutzbedürftiger Dienste des Auftraggebers maßgeblich sind, hat der Auftragnehmer den hieraus resultierenden erhöhten Schutzbedarf bei seinen Sicherheitsmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Vom Auftraggeber ausdrücklich für die jeweilige Leistung vorgegebene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen sind verbindliche Vertragspflichten des Auftragnehmers.
(6) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm bekannt wird, dass eine vereinbarte Sicherheitsmaßnahme nicht oder nicht mehr dem vereinbarten Schutzniveau entspricht oder aus tatsächlichen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht eingehalten werden kann.
(7) Werden während der Vertragslaufzeit aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder aufsichtsrechtlicher Anforderungen Anpassungen der Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei deren Umsetzung.
Soweit hierdurch eine wesentliche und bei Vertragsschluss nicht bereits vorhersehbare Erweiterung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs entsteht, ist das vertraglich vereinbarte Verfahren für Leistungsänderungen anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die betreffende Maßnahme bereits aufgrund einer eigenen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers geschuldet ist.
23.8 Sicherheitsvorfälle und Schwachstellen
(1) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über einen Sicherheitsvorfall unverzüglich nach Kenntniserlangung.
Bei einem Sicherheitsvorfall, der
- Systeme, Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft,
- die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der vertragsgegenständlichen Leistung tatsächlich oder potenziell erheblich beeinträchtigt,
- Auswirkungen auf kritische oder besonders schutzbedürftige Systeme oder Dienste des Auftraggebers haben kann oder
- gesetzliche, regulatorische oder aufsichtsrechtliche Melde-, Informations- oder Untersuchungspflichten des Auftraggebers auslösen kann,
hat die Erstmeldung spätestens innerhalb von vier Stunden nach Kenntniserlangung durch den Auftragnehmer zu erfolgen.
(2) Die Erstmeldung enthält mindestens die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen über
- Art und Zeitpunkt des Vorfalls,
- die betroffenen oder potenziell betroffenen Systeme, Leistungen und Daten,
- die bekannten oder voraussichtlichen Auswirkungen,
- mögliche Ursachen, soweit bereits bekannt, sowie
- bereits eingeleitete oder vorgesehene Eindämmungs- und Abhilfemaßnahmen.
Noch nicht verfügbare Informationen sind unverzüglich nachzureichen.
(3) Der Auftragnehmer hat unverzüglich
- angemessene Maßnahmen zur Eindämmung und Behebung des Sicherheitsvorfalls zu ergreifen,
- b) relevante Beweismittel, Protokolle und sonstige für die Untersuchung erforderliche Informationen zu sichern,
- Ursachen und Auswirkungen des Vorfalls zu untersuchen,
- den Auftraggeber in angemessenen Abständen über den Bearbeitungsstand zu informieren und
- den Auftraggeber bei der Erfüllung gesetzlicher, behördlicher und aufsichtsrechtlicher Melde-, Nachweis- und Informationspflichten zu unterstützen.
(4) Nach Abschluss der Behandlung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen eine nachvollziehbare Ursachenanalyse einschließlich der bereits getroffenen und der zur Vermeidung vergleichbarer Vorfälle vorgesehenen Maßnahmen vor.
(5) Kritische oder hochkritische Schwachstellen, die Auswirkungen auf die vertragsgegenständliche Leistung oder die Sicherheit von Daten, Systemen oder Diensten des Auftraggebers haben können, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat solche Schwachstellen entsprechend ihrer Kritikalität unverzüglich zu beseitigen oder, soweit eine unmittelbare Beseitigung nicht möglich ist, geeignete kompensierende Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und den Auftraggeber über das weitere Vorgehen zu informieren.
23.9 Unterauftragnehmer und Lieferkettensicherheit
(1) Soweit der Einsatz von Unterauftragnehmern oder sonstigen Dritten nach dem Vertrag zulässig ist, bleibt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten verantwortlich.
(2) Bei Verträgen, deren Gegenstand im Wesentlichen der Wiederverkauf oder die Vermittlung marktüblich verfügbarer Standardsoftware, Softwarelizenzen oder hiermit verbundener Standardleistungen ist, gilt der Hersteller oder Anbieter der betreffenden Standardsoftware nicht allein deshalb als Unterauftragnehmer des Auftragnehmers, weil er
- die vertragsgegenständlichen Lizenzen oder Nutzungsrechte bereitstellt,
- allgemein am Markt angebotene Herstellerwartung, Updates, Upgrades oder sonstige Standardpflegeleistungen erbringt oder
- allgemein am Markt angebotenen Herstellersupport zur Verfügung stellt.
Dies gilt nur, soweit der Hersteller oder Anbieter keine darüber hinausgehenden, individuell für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen übernimmt und nicht aufgrund seiner Tätigkeit Zugriff auf Systeme, nicht öffentlich zugängliche Daten oder sonstige geschützte Informationen des Auftraggebers erhält, der über das für die vertragsgemäße Nutzung des Standardprodukts übliche und vom Auftraggeber akzeptierte Maß hinausgeht.
(3) Absatz 2 lässt gesetzliche oder vertragliche Anforderungen unberührt, nach denen der Hersteller oder Anbieter unabhängig von seiner Einordnung als Unterauftragnehmer besonderen Anforderungen unterliegt. Dies gilt insbesondere für Anforderungen des Datenschutzes, der Informations- und Cybersicherheit, des Sanktionsrechts sowie für sonstige gesetzliche oder regulatorische Anforderungen an die Lieferkette.
(4) Im Übrigen stellt der Auftragnehmer durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass die von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Unterauftragnehmer und sonstigen Diensteanbieter mindestens denjenigen Verpflichtungen zu Datenschutz, Informations- und Cybersicherheit, Vertraulichkeit, Compliance sowie Auskunfts-, Prüf- und Mitwirkungspflichten unterliegen, die ihrem Inhalt nach auf die von ihnen übernommenen Leistungen Anwendung finden.
(5) Der Auftragnehmer berücksichtigt bei Auswahl, Beauftragung und Überwachung von Unterauftragnehmern und sonstigen Diensteanbietern die mit deren Einsatz verbundenen Informationssicherheits- und Lieferkettenrisiken.
(6) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Einsatz weiterer Unterauftragnehmer oder sonstiger Dritter das für die vertragsgegenständliche Leistung vereinbarte Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt.
(7) Gesetzliche und vertragliche Anforderungen an die vorherige Zustimmung zum Einsatz von Unterauftragnehmern bleiben unberührt.
23.10 Auskunfts-, Prüf- und Aufsichtsrechte
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Verlangen diejenigen Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung, die erforderlich sind, um
- die vertragsgemäße Leistungserbringung,
- die Einhaltung der vereinbarten Datenschutz-, Informationssicherheits-, Vertraulichkeits- und Compliance-Anforderungen,
- die Wirksamkeit der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie
- die Erfüllung gesetzlicher, regulatorischer oder aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen des Auftraggebers
zu prüfen oder gegenüber zuständigen Stellen nachzuweisen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der vertragsgegenständlichen Anforderungen selbst oder durch einen von ihm beauftragten, fachkundigen und zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten zu überprüfen.
Das Prüfungsrecht umfasst, soweit zur Erreichung des jeweiligen Prüfzwecks erforderlich, insbesondere
- die Einsichtnahme in relevante Dokumentationen, Richtlinien und Nachweise,
- die Vorlage von Prüf- und Auditberichten sowie Zertifikaten,
- die Einsichtnahme in relevante Protokolle und Aufzeichnungen sowie
- nach angemessener vorheriger Ankündigung Prüfungen in den für die vertragsgegenständliche Leistung relevanten Geschäftsräumen und technischen Einrichtungen des Auftragnehmers.
(3) Einer vorherigen Ankündigung bedarf es nicht oder nur mit entsprechend verkürzter Frist, soweit
- ein begründeter Verdacht auf einen erheblichen Vertrags-, Datenschutz- oder Sicherheitsverstoß besteht,
- ein erheblicher Sicherheitsvorfall vorliegt,
- eine zuständige Behörde oder Aufsichtsstelle eine kurzfristige Prüfung verlangt oder
- eine unverzügliche Prüfung zur Wahrung gesetzlicher, regulatorischer oder aufsichtsrechtlicher Pflichten des Auftraggebers erforderlich ist.
(4) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei Prüfungen, Auskunftsersuchen, Nachweisverlangen und sonstigen Maßnahmen zuständiger Aufsichts-, Datenschutz-, Informationssicherheits-, Rechnungsprüfungs-, Vergabe-, Kartell- oder sonstiger Kontrollstellen, soweit diese sich auf die vertragsgegenständlichen Leistungen beziehen.
Dies umfasst insbesondere, soweit jeweils einschlägig, Prüfungen und Auskunftsersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, zuständiger Datenschutzaufsichtsbehörden, zuständiger Rechnungshöfe sowie sonstiger gesetzlich zuständiger Aufsichts- und Kontrollstellen.
(5) Prüfungen sind grundsätzlich so durchzuführen, dass der Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigt wird und Geschäftsgeheimnisse sowie Rechte anderer Kunden des Auftragnehmers angemessen geschützt werden.
Der Prüfzweck und die Aussagekraft der Prüfung dürfen hierdurch nicht vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt werden.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte und Nachweise vollständig, richtig und innerhalb einer vom Auftraggeber unter Berücksichtigung des jeweiligen Prüf- oder Aufsichtszwecks angemessen gesetzten Frist bereitzustellen.
(7) Die Verpflichtungen dieses Abschnitts bestehen nach Vertragsende fort, soweit und solange der Auftraggeber hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistung gesetzlichen, regulatorischen, aufsichtsrechtlichen, Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten unterliegt.
23.11 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
(1) Der Auftragnehmer behandelt sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung oder Abwicklung des Vertrages bekannt werdenden vertraulichen Informationen des Auftraggebers und sonstiger berechtigter Dritter vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur vertragsgemäßen Leistungserbringung.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere
- nicht öffentlich bekannte technische, kaufmännische, betriebliche oder organisatorische Informationen,
- Sicherheitsinformationen, Sicherheitskonzepte, Schwachstelleninformationen und Zugangsdaten,
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
- personenbezogene Daten,
- Quellcodes, Dokumentationen und Systeminformationen sowie
- sonstige Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Art oder den Umständen ihrer Offenlegung ergibt.
(3) Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur solchen Personen zugänglich machen, die diese zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigen. Er stellt sicher, dass seine Beschäftigten, freien Mitarbeiter, Berater, Erfüllungsgehilfen und zulässigen Unterauftragnehmer in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die der Auftragnehmer nachweislich
- bei ihrer Offenlegung bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung kannte,
- rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung von einem hierzu berechtigten Dritten erhalten hat,
- ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt waren oder werden oder
- aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift oder vollziehbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offenlegen muss.
Soweit rechtlich zulässig, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor einer Offenlegung nach Buchstabe d).
(5) Vertrauliche Informationen sind durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme, Weitergabe, Veränderung und Verlust zu schützen.
(6) Nach Beendigung des Vertrages oder auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer vertrauliche Unterlagen und Informationen des Auftraggebers zurückzugeben oder zu löschen, soweit deren weitere Aufbewahrung nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Während ihrer Dauer gelten die Vertraulichkeits- und Sicherheitsverpflichtungen fort.
(7) Die Verpflichtungen dieses Abschnitts bestehen nach Beendigung des Vertrages fort. Für Geschäftsgeheimnisse gelten sie jedenfalls so lange, wie die betreffenden Informationen die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.
Künstliche Intelligenz
23.12 Einsatz von künstlicher Intelligenz
(1) Der Auftragnehmer darf Systeme künstlicher Intelligenz, einschließlich Machine-Learning-, Deep-Learning- und generativer KI-Systeme, bei der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers einsetzen, soweit
- Daten oder Informationen des Auftraggebers verarbeitet werden,
- das KI-System auf Systeme oder Datenbestände des Auftraggebers zugreift,
- Ergebnisse des KI-Systems unmittelbar oder mittelbar Bestandteil eines vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisses werden,
- das KI-System für Entscheidungen oder Bewertungen im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung eingesetzt wird oder
- der Einsatz Auswirkungen auf Datenschutz, Informationssicherheit, Geschäftsgeheimnisse, Rechte Dritter oder gesetzliche bzw. regulatorische Pflichten des Auftraggebers haben kann.
(2) Vor dem erstmaligen Einsatz eines zustimmungspflichtigen KI-Systems informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber mindestens über
- Anbieter, Produkt- oder Systembezeichnung, eingesetztes Modell und, soweit verfügbar, Version,
- Verwendungszweck und konkrete Art des vorgesehenen Einsatzes,
- die Funktion des KI-Systems innerhalb der Leistungserbringung,
- die Kategorien der verarbeiteten Daten und Informationen,
- die vorgesehenen Speicher- und Verarbeitungsorte,
- eingesetzte KI-Dienstleister oder Unterauftragnehmer,
- wesentliche bekannte technische Beschränkungen und für die vertragsgegenständliche Nutzung relevante Risiken,
- vorgesehene menschliche Kontroll- und Freigabeverfahren und
- die nach Einschätzung des Auftragnehmers für den konkreten Einsatz maßgebliche regulatorische Einordnung des KI-Systems sowie seine eigene Rolle beim Einsatz des Systems.
Soweit der Auftragnehmer nicht selbst Anbieter des KI-Systems ist, schuldet er Informationen insoweit, wie diese ihm vorliegen, gesetzlich bereitzustellen sind oder mit angemessenem Aufwand beschafft werden können.
(3) Daten, Dokumente, Quellcodes, Eingaben, Prompts, Ausgaben, Arbeitsergebnisse, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Informationen des Auftraggebers dürfen ohne dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht
- zum Training,
- zum Fine-Tuning,
- zur Entwicklung,
- zur allgemeinen Verbesserung oder Weiterentwicklung oder
- zur Erstellung oder Erweiterung von Trainings-, Test-, Evaluierungs- oder Benchmark-Datensätzen
eines KI-Modells oder KI-Systems des Auftragnehmers oder eines Dritten verwendet werden.
(4) Der Auftragnehmer stellt durch geeignete technische und vertragliche Maßnahmen sicher, dass von ihm eingesetzte KI-Anbieter, Diensteanbieter und Unterauftragnehmer die Anforderungen nach Absatz 3 ebenfalls einhalten.
Insbesondere dürfen Informationen des Auftraggebers nicht aufgrund allgemeiner Geschäfts-, Nutzungs- oder Lizenzbedingungen eines KI-Anbieters für dessen eigene Trainings- oder Verbesserungszwecke verwendet werden.
(5) Die Eingabe vertraulicher Informationen, personenbezogener Daten, Geschäftsgeheimnisse, Quellcodes oder sonstiger geschützter Informationen des Auftraggebers in öffentlich zugängliche oder nicht ausdrücklich für die vertragsgegenständliche Nutzung freigegebene KI-Dienste ist unzulässig.
(6) Jede Vertragspartei erfüllt die aufgrund ihrer jeweiligen Rolle für sie geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen an den Einsatz künstlicher Intelligenz.
Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, dass ihm aufgrund seiner Rolle obliegende Anforderungen an
- Dokumentation,
- Risikomanagement,
- Transparenz,
- menschliche Aufsicht,
- Protokollierung,
- Konformitätsbewertung,
- Informationspflichten und
- KI-Kompetenz der mit dem KI-System befassten Personen
eingehalten werden.
(7) Soweit der Auftraggeber zur Erfüllung eigener gesetzlicher oder regulatorischer Pflichten Informationen oder Mitwirkung des Auftragnehmers benötigt, hat der Auftragnehmer diese zur Verfügung zu stellen, soweit sie sich auf die vertragsgegenständliche Leistung oder ein hierbei eingesetztes KI-System beziehen und ihm zugänglich sind.
(8) Soweit dies nach Art, Zweck und Risiko des KI-Einsatzes erforderlich ist, stellt der Auftragnehmer eine angemessene menschliche Überprüfung und Kontrolle KI-generierter Ergebnisse sicher.
KI-generierte Ergebnisse dürfen insbesondere nicht ungeprüft Grundlage einer Entscheidung oder eines vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisses werden, wenn nach Art der Leistung eine fachliche Prüfung erforderlich ist.
(9) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Verwendung eines KI-Systems die vertraglich geschuldeten Rechte des Auftraggebers an Arbeitsergebnissen nicht einschränkt und keine ihm bekannten Rechte Dritter verletzt.
(10) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über
- wesentliche Änderungen des eingesetzten KI-Systems,
- einen Wechsel des KI-Anbieters oder des eingesetzten Modells,
- wesentliche Änderungen des vorgesehenen Verwendungszwecks,
- wesentliche Änderungen der verarbeiteten Datenkategorien oder Datenverarbeitungsorte,
- eine Änderung der regulatorischen Einordnung des KI-Systems sowie
- sicherheits-, datenschutz- oder funktionsrelevante Vorfälle mit möglichen Auswirkungen auf den Auftraggeber.
Soweit durch eine Änderung die Grundlage einer erteilten Zustimmung wesentlich verändert wird, ist vor dem weiteren Einsatz eine erneute Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
(11) Bei Sicherheits-, Datenschutz- oder Funktionsvorfällen im Zusammenhang mit einem eingesetzten KI-System hat der Auftragnehmer unverzüglich angemessene Maßnahmen zur Begrenzung und Behebung der Auswirkungen zu ergreifen und den Auftraggeber bei erforderlichen Untersuchungs-, Melde- und Abhilfemaßnahmen zu unterstützen.
(12) Der Auftragnehmer verpflichtet von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer und KI-Dienstleister entsprechend, soweit deren Tätigkeit von den vorstehenden Pflichten betroffen ist.
(13) Ändern sich während der Vertragslaufzeit zwingende gesetzliche, regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen an den vertragsgegenständlichen Einsatz künstlicher Intelligenz, informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig unverzüglich über die ihnen bekannten wesentlichen Auswirkungen auf die Leistungserbringung.
Soweit zur rechtmäßigen Fortführung des Vertrages eine Anpassung erforderlich ist, wirken die Vertragsparteien an einer angemessenen vertraglichen und technischen Umsetzung mit.
Führt eine solche Anpassung zu einer wesentlichen Änderung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs, ist das vertraglich vereinbarte Verfahren für Leistungsänderungen anzuwenden. Zwingende vergaberechtliche Grenzen für Vertragsänderungen bleiben unberührt.
Zahlungs- und wirtschaftliche Regelungen
23.13 Zahlungsabwicklung
(1) Zahlungen des Auftraggebers erfolgen ausschließlich durch Überweisung auf ein vom Auftragnehmer benanntes Zahlungskonto.
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens mit Stellung der ersten Rechnung die IBAN sowie die beim kontoführenden Zahlungsdienstleister maßgebliche Bezeichnung des Zahlungsempfängers mit.
(2) Das Zahlungskonto muss bei einem in der Europäischen Union ansässigen Zahlungsdienstleister geführt werden und für SEPA-Überweisungen erreichbar sein.
Ein bestimmter Mitgliedstaat des kontoführenden Zahlungsdienstleisters oder ein bestimmter Länderkenncode der IBAN wird nicht vorausgesetzt.
(3) Änderungen der Bankverbindung sind dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, eine mitgeteilte Änderung über einen bereits etablierten Kommunikationsweg beim Auftragnehmer zu verifizieren.
(4) Die Benennung oder Änderung eines Zahlungskontos bewirkt für sich genommen weder eine Abtretung der betreffenden Forderung noch eine sonstige Änderung der Person des Gläubigers.
(5) Die Bestimmungen des Vertrages über Rechnungsstellung, Fälligkeit, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrechte und sonstige Zahlungsvoraussetzungen bleiben unberührt.
23.14 Rückzahlung von Vorauszahlungen
(1) Endet der Vertrag oder eine hiervon betroffene Teilleistung vorzeitig, hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber bereits geleistete Vorauszahlungen insoweit zurückzuerstatten, als diesen aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung keine vom Auftraggeber noch nutzbare oder dauerhaft verbleibende vertragsgemäße Gegenleistung gegenübersteht.
(2) Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs bestimmt sich nach dem Anteil der vorausbezahlten Leistungen, die aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr erbracht werden oder für den Auftraggeber nicht mehr vertragsgemäß nutzbar sind.
(3) Der Rückzahlungsbetrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach abschließender Feststellung des zu erstattenden Betrages zur Zahlung fällig.
(4) Weitergehende Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
23.15 Betriebs-, Produkt- und IT-Haftpflichtversicherung
(1) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss nach, dass er bei einem zum Geschäftsbetrieb berechtigten Versicherer über eine nach Art und Umfang der vertragsgegenständlichen Leistungen angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung sowie, soweit für die vertragsgegenständlichen Leistungen einschlägig, eine IT- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügt.
(2) Der Versicherungsschutz muss mindestens folgende Deckungssummen umfassen:
- Vermögensschäden: 500.000 Euro,
- Sachschäden: 1.000.000 Euro,
- Personenschäden: 2.000.000 Euro.
Die vereinbarten Mindestdeckungssummen müssen mindestens einmal je Versicherungsjahr in voller Höhe zur Verfügung stehen.
(3) Der Auftragnehmer weist das Fortbestehen des Versicherungsschutzes auf Verlangen des Auftraggebers durch eine geeignete Versicherungsbestätigung nach.
(4) Der Auftragnehmer erhält den vereinbarten Versicherungsschutz während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht.
Soweit für versicherte Risiken eine Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist erforderlich ist, hat der Auftragnehmer auch nach Vertragsende eine dem Vertragsrisiko angemessene Nachdeckung sicherzustellen.
(5) Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des vereinbarten Versicherungsschutzes trotz erfolgloser angemessener Fristsetzung nicht nach, können die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen, wenn dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
(6) Das Bestehen oder die Höhe des Versicherungsschutzes beschränkt die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Auftragnehmers nicht.
Vertragsdurchführung und Schlussbestimmungen
23.16 Eskalation und gütliche Einigung
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung des Vertrages bemühen sich die Vertragsparteien zunächst um eine einvernehmliche Lösung auf Ebene der jeweils benannten verantwortlichen Ansprechpartner.
(2) Kann innerhalb von zwölf Werktagen nach Mitteilung des streitigen Sachverhalts und des Entscheidungsbedarfs keine Einigung erzielt werden, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit unverzüglich an die jeweils zuständige Geschäftsführung oder eine von dieser benannte entscheidungsbefugte Person eskalieren.
Auf dieser Ebene soll innerhalb weiterer zwölf Werktage eine abschließende Abstimmung herbeigeführt werden.
(3) Während des Eskalationsverfahrens sind die unstreitigen Vertragspflichten weiter zu erfüllen.
(4) Das Eskalationsverfahren hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, die
- zur Wahrung gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungs-, Ausschluss- oder sonstiger Rechtsfristen,
- zur Abwehr unmittelbar drohender wesentlicher Nachteile oder
- zur Erfüllung gesetzlicher, regulatorischer oder behördlicher Verpflichtungen
erforderlich sind.
(5) Das Recht der Vertragsparteien, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
23.17 Form von Vertragsänderungen und Erklärungen
(1) Soweit dieser Vertrag, die einschlägigen EVB-IT-Bedingungen oder das Gesetz keine strengere Form vorsehen, bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und hierauf beruhender Einzelaufträge mindestens der Textform.
(2) Eine Vertragsänderung oder -ergänzung ist nur wirksam, wenn aus der betreffenden Erklärung eindeutig hervorgeht, dass eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages oder eines Einzelauftrags beabsichtigt ist und die Erklärung von den hierfür zuständigen oder vertretungsberechtigten Personen der Vertragsparteien abgegeben wird.
(3) Laufende Projektkommunikation, insbesondere E-Mails, Gesprächs- und Sitzungsprotokolle, Tickets, Statusberichte, technische Freigaben, Arbeitsanweisungen und sonstige operative Abstimmungen, bewirken für sich genommen keine Änderung
- des vereinbarten Leistungsumfangs,
- der Vergütung,
- der vereinbarten Termine,
- der Haftungsverteilung oder
- sonstiger wesentlicher Vertragsbedingungen,
soweit sie nicht ausdrücklich als Vertragsänderung oder Leistungsänderung nach Maßgabe des hierfür vereinbarten Verfahrens erklärt werden.
(4) Für Störungsmeldungen, Mängelanzeigen und vergleichbare operative Mitteilungen genügt die Nutzung des hierfür vereinbarten Kommunikations- oder Ticketsystems, soweit keine strengere Form vereinbart ist.
(5) Elektronische Zustimmungsvorgänge gemäß Ziffer X.5 stellen keine Vertragsänderung im Sinne dieser Bestimmung dar.
(6) Mündliche Nebenabreden bestehen bei Vertragsschluss nicht.
(7) Der Vorrang individueller Vertragsabreden sowie zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
23.18 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Soweit an die Stelle einer unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung nicht bereits eine gesetzliche Regelung tritt und zur sachgerechten Durchführung des Vertrages eine ergänzende Vereinbarung erforderlich ist, werden die Vertragsparteien über eine wirksame und zumutbare Regelung verhandeln, die dem mit der betreffenden Bestimmung verfolgten Zweck unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahekommt.
23.19 Anwendbares Recht
Auf den Vertrag und sämtliche hieraus entstehenden oder hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
23.20 Gerichtsstand
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag München.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr.__.
Teil B: Überlassung von Standardsoftware auf Zeit (EVB-IT Überlassung Typ B)
Geltung der AGB
Für Einzelaufträge über die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware gelten die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ B) in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).
Übersicht über die vereinbarten Leistungen
[x] Überlassung von Standardsoftware auf Zeit
[ ] sonstige Leistungen _____
Überlassung von Standardsoftware
[x] Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber nach Einzelauftrag Standardsoftware auf Zeit, ggf. einschließlich sonstiger Leistungen gemäß Anlage Nr nachfolgender Regelungen.
[x] Die Lieferung von Software erfolgt durch Download.
[x] Lieferfrist: Die Lieferung muss spätestens 1 Woche nach Erteilung des Einzelauftrags, in der vereinbarten Form zu den Geschäftszeiten des Bezugsberechtigten erfolgen, soweit nichts anderes im Einzelauftrag vereinbart ist. Eine kürzere Frist kann einvernehmlich vereinbart werden.
[x] Verzögerung der geplanten Lieferung: Erkennt der Auftragnehmer, dass er eine Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat er dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers aus der nicht fristgemäßen Lieferung bleiben unberührt.
[x] Teillieferungen sind ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart wird.
[ ] Folgende Eigenschaften werden vom Auftragnehmer zugesichert: _____.
[ ] Der Auftragnehmer versichert, dass die in Anlage Nr. _____ aufgelistete Software die dort genannten Eigenschaften aufweist.
Die Überlassung erfolgt beginnend
[x] zu dem im Einzelauftrag genannten Zeitpunkt
[ ] zu dem/n in Anlage Nr. _____ vereinbarten Zeitpunkt(en)
jeweils
[ ] unbefristet,
[ ] mindestens jedoch für die Dauer von _____ Monaten (Mindestvertragsdauer)
[ ] für die Dauer von _____ Monaten
[ ] für den/die in Anlage Nr. _____ vereinbarten Zeitraum/Zeiträume
[x] für den/die im Einzelauftrag vereinbarten Zeitraum/Zeiträume.
Vergütung
Die Vergütung für die vereinbarten Leistungen ergibt sich
[x] gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".
[ ] Aus dem Miniwettbewerb gemäß Anlage Nr. _____.
Fälligkeit und Zahlung gemäß Teil A „Vergütungen der Leistungen“
Die Vergütung ist
[ ] monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig
[ ] quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals.
[ ] jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres.
[ ] einmalig zum _____.
[ ] gemäß Anlage Nr__.
Regelung entfällt.
Dokumentation
[ ] Sprache/Form (ergänzend/abweichend von Ziffer 2.2 EVB-IT Überlassung Typ B): _____
[ ] Vervielfältigungsrecht
[ ] Die Dokumentation der Standardsoftware* gemäß Anlage Nr. _____, dort _____ kann _____fach vervielfältigt werden.
[ ] Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. _____.
Besondere Nutzungsvereinbarungen gemäß Ziffer 3.2 EVB-IT Überlassung Typ B
Mehrfachnutzung
[ ] Der Umfang der Mehrfachnutzung ergibt sich aus Anlage Nr. _____, d.h. die Standardsoftware* darf in dem dort genannten Umfang mehrfach gleichzeitig genutzt werden.
Systemumgebung
[ ] Die Systemumgebung zur Nutzung der Standardsoftware* ergibt sich aus Anlage Nr. _____.
[x] Die Standardsoftware* wird in einer beliebigen Systemumgebung* genutzt.
Kopier- oder Nutzungssperren gemäß Ziffer 3.7 EVB-IT Überlassung Typ B
[ ] Dem Auftragnehmer sind Kopier- oder Nutzungssperren in der Standardsoftware* bekannt. Einzelheiten siehe Anlage Nr. _____.
Kündigung (abweichend von Ziffer 4.1 EVB-IT Überlassung Typ B)
[ ] Es wird eine Kündigungsfrist von _____ Monaten vereinbart.
Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken bei Kündigung der Nutzungsrechte bzw. nach Ende der Überlassungsdauer
[ ] Der Auftraggeber ist berechtigt, nach dem Ende der Überlassungsdauer (wegen Zeitablauf, wegen Kündigung durch den Auftraggeber oder ordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer) eine Kopie der Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation zu Prüf- und Archivierungszwecken
[ ] gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. _____
[ ] ohne gesonderte Vergütung zu behalten.
[ ] Der Auftraggeber ist berechtigt, nach dem Ende der Überlassungsdauer (wegen außerordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer) eine Kopie der Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation zu Prüf- und Archivierungszwecken
[ ] gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. _____
[ ] ohne gesonderte Vergütung zu behalten.
Störungsmeldung und Nacherfüllung
Adresse für Störungsmeldung gemäß Ziffer 7.4 EVB-IT Überlassung Typ B
Die Störungsmeldung erfolgt an folgende Adresse:
| Art des Kontakts | Kontaktdaten |
|---|---|
| [x] Name/Firma: | Es gelten die SLA Supportbedingungen |
| [x] Organisationseinheit/Abteilung: | des Herstellers GitLab |
| [ ] Postanschrift: | |
| [ ] Telefon: | |
| [ ] E-Mail: | |
| [x] Web-Adresse des Ticketsystems | GitLab, Inc. |
wie folgt:
[ ] auf einem Störungsmeldeformular gemäß Anlage Nr. _____.
[x] mit Ticketsystem*
[x] des Auftragnehmers,
[ ] des Auftraggebers,
welches
[ ] unter der oben angegebenen Web-Adresse erreichbar ist.
[ ] wie folgt zur Verfügung gestellt wird _____.
[ ] formlos.
Annahme der Störungsmeldung, Ergänzende Vereinbarungen zu Bereitschafts- und Reaktionszeiten
Die Störungsmeldung wird während folgender üblicher Geschäftszeit des Auftragnehmers angenommen: _____
[ ] Ergänzende Vereinbarung zu Bereitschafts- und Reaktionszeiten gemäß Anlage Nr. _____
Telefonische Unterstützung
[ ] Telefonische Unterstützung des Auftraggebers erfolgt nach gesonderter Vereinbarung gemäß Anlage Nr. _____.
Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
[ ] Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 11 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ B) ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage Nr. __.
[ ] Die Parteien treffen Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr.___.
Erfüllungs- und Lieferort
[ ] Erfüllungsort ist _____.
[ ] Lieferort (falls abweichend vom Erfüllungsort) ist _____.
Sonstige Vereinbarungen
[ ] Sonstige Vereinbarungen: _____.
[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr.__ .
| Unterschrift Auftraggeber | Unterschrift Auftragnehmer | |
|---|---|---|
| Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben. Ort, Datum | , Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben. Ort, Datum | |
| , | , | |
| Name, Funktion | Name, Funktion | |
| Unterschrift | Unterschrift |
Begriffsbestimmungen
| Auftragswert | Der Auftragswert ist die Vergütung, die aufgrund eines Einzelauftrags zu zahlen ist. |
| Bezugsberechtigter | Der Bezugsberechtigte ist berechtigt zum Bezug von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung und Auftraggeber der von ihm oder für ihn erteilten Einzelaufträge (Einzelauftragsauftraggeber). Ob der Bezugsberechtigte auch selbst abrufberechtigt ist, ergibt sich aus Teil A, Nummer Teil AI 6.3 dieses Vertrages. |
| Nebenkosten | Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und vom Auftraggeber ausdrücklich als zu erstatten vorgesehen sind, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind. |
| Reaktionszeit | Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt bei Cloudleistungen oder soweit ein Monitoring der Leistungen vereinbart mit dem Auftreten der Störung, anderenfalls mit Eingang der Störungsmeldung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten*. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit der nächsten Servicezeit*. |
| Remoteservice | Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der vertraglichen Leistungen, in einigen EVB-IT AGB auch als Teleservice bezeichnet. |
| Störung | Beeinträchtigung der Eignung der Leistung zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Leistungsbeginn vorlag. |
| Systemkomponente | Teil des Gesamtsystems*, z. B. Hard- oder Software*. Hierzu gehören auch überlassene neue Programmstände* für die Software*. |
| Ticketsystem | Ein Ticketsystem (auch Trouble-Ticket-System genannt) ist ein IT-System, mit dessen Hilfe Meldungen und Anfragen empfangen, klassifiziert, bestätigt und mit dem Ziel der Beantwortung bzw. der Problemlösung bearbeitet und deren Fortschritt beobachtet und überwacht werden können. Das Ticketsystem bestätigt den Eingang der Meldung unter Wiederholung deren Inhalts. |