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Rahmenleistungsbeschreibung Rep. Schutzeintrichtungen AM Schleswig_2026.pdf

Reparatur von Schutzplanken und Fahrzeugrückhaltesystemen an Autobahnen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 06:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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Niederlassung Nord

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Nord

Außenstelle Rendsburg

Ri(cid:425)erstraße 10

24768 Rendsburg

www.autobahn.de

Baubeschreibung

Gesamt

Bezeichnung der Bauleistung

B-4005007Rep. an Schutzplanken auf BAB im Bereich der Autobahnmeisterei Schleswig 2027-2028 (Rahmenvertrag)
B-4005007Rep. an Schutzplanken auf BAB im Bereich der Autobahnmeisterei Schleswig 2027-2028 (Rahmenvertrag)

Revisionsstand Datum Geänderte Seite(n) nach Versand:

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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................................................4

1.2.3 Kampfmi(cid:425)el .....................................................................................................................4

2 Angaben zur Baustelle ................................................................................................5

3 Angaben zur Ausführung.............................................................................................7

Fahrzeug-Rückhaltesysteme..........................................................................................10

3.6.1 Allgemeines ...................................................................................................................11 Entsorgung durch den Au(cid:332)ragnehmer ..........................................................................11 3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle ...............................................................................................11

3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung ..............................................................................12

3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzpla- nes………………………………………………………………………………………………………………………………………………..13

4 Ausführungsunterlagen .............................................................................................13

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5 Anzuwendende technische Regelwerke .....................................................................14

5.2.1 Technische Lieferbedingungen ......................................................................................14 5.2.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ..............................................................15 5.2.4 weitere technische Regelwerke ....................................................................................15

5.6.1 Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle .............................................................16 5.6.2 Lageplan 5.6.3 Verkehrszeichenpläne 1-4 5.6.4 Liste gem. Oz. 00.00.0001 des LV 5.6.5 Liste gem. Oz. 00.00.0002 des LV 5.6.6 Hinweisbla(cid:425) Stoffpreisgleitklausel

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Allgemeine Beschreibung der Leistung 1.1 Auszuführende Leistungen

Die Leistungen sind inklusive Lieferung der Schutzplankenteile komple(cid:425) bis zur Abnahme der Schutzein- richtung zu erbringen. Grundlage für Art und Umfang der anzubietenden Leistungen sind diese Leistungsbeschreibung, das Leis- tungsverzeichnis und die sons(cid:415)gen Anlagen. Der Umfang der zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist aus den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Die angegebenen Vordersätze sind nur überschlägig ermi(cid:425)elt und können somit über-oder unterschri(cid:425)en werden. Sie sind von nicht voraussehbaren Umstän- den (Verkehrsunfällen) abhängig. Ein Anspruch seitens des AN auf Erfüllung der Vordersätze bestehen nicht.Der bezuschlagte Au(cid:332)ragswert darf über die gesamte Vertragslaufzeit (d.h. einschließlich etwaiger Verlängerungen) um nicht mehr als 15 % überschri(cid:425)en werden. Eine Änderung der EP auf Grund von Über- oder Unterschreitungen der Vordersätze erfolgt nicht.

Die Ausschreibung beinhaltet die Reparaturarbeiten an den durch Verkehrsunfälle beschädigten Schutz- einrichtungen auf der BAB7 im Zuständigkeitsbereich der AM Schleswig. Die Autobahnmeisterei Schles- wig ist der Außenstelle Rendsburg der Niederlassung Nord der Autobahn GmbH, zugeordnet. Beide Richtungsfahrbahnen derBAB 7 sind von der Bundesgrenze DK bis zur AS Rendsburg-Büdelsdorf mit zwei Fahr- und einem Standstreifenausgesta(cid:425)et. Im Zuständigkeitsbereich der AM Schleswig sind verschiedene Fahrzeug-Rückhaltehaltesysteme einge- baut. Die Angabe des Fahrzeug-Rückhaltesystems, welches ausgetauscht werden soll, erfolgt über die Au- tobahnmeisterei. In der Regel wird konstruk(cid:415)onsweise ersetzt, es können jedoch auch Ausnahmen ge- macht werden an denen nur einzelne Teile zu ersetzen sind. Die Lieferung der für die Reparaturen erforderlichen Teile ist in die entsprechenden Posi(cid:415)onen des Leis- tungsverzeichnisses mit einzurechnen.

Folgende Leistungen und Nebenleistungen sind nicht gesondert zu berechnen, sondern in die jeweiligen Einheitspreise des LV einzurechnen. ● Baustelle einrichten und räumen ● An- und Abfahrt zur Baustelle ● Der Erlös aus dem Verkauf des abgängigen Altmaterials (Schro(cid:425)) ist in die entsprechenden Einheits- preise einzurechnen. ● Ermi(cid:425)eln und sichern von Leitungen, Bauteilen, Bäumen und Bepflanzungen ● Erforderliche Anzahl und Art der Konstruk(cid:415)onsteile und Befes(cid:415)gungsmi(cid:425)el sind gem. TL-SP auszufüh- ren. ● Kosten für die Bereitstellung und Vorhaltung von Ersatzgeräten und zusätzlichem Personal für eventu- ellen Mehrschichtbetrieb, wird nicht gesondert vergütet. Materialverbrauch und Leistungsnachweise sind vom AN auf dafür vorgesehene Aufmaßblä(cid:425)er, für jede Unfallstelle getrennt, aufzuführen.

Die Vertragslaufzeit des Rahmenvertragesbeginnt am 01.01.2027und endet am 31.12.2028. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung verlängert sich zweimal um jeweils 12 Monate (2029und 2030), sofern die Auf- traggeberin der Verlängerung nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf Mindestvertragslaufzeit bzw. für den Fall, dass sich die Laufzeit bereits automa(cid:415)sch verlängert hat, bis spätestens 6 Monate vor Ablauf der verlängerten Vertragslaufzeit widerspricht, siehe dazu Rahmenvertragsbedingungen (RVB).

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten 1.2.3 Kampfmi(cid:425)el

Hinweise auf Kampfmi(cid:425)el liegen nicht vor. Für das Nichtvorhandensein von Kampfmi(cid:425)eln wird vom Au(cid:332)raggeber keine Gewähr übernommen.

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Sollten dennoch während der Bauarbeiten Kampfmi(cid:425)el gefunden werden, so sind die Bauarbeiten im Be- reich der Fundstelle sofort einzustellen, der Bereich der Fundstelle ist abzusperren und die Polizei sowie die Bauüberwachung der zuständigen Autobahnmeisterei unverzüglich zu benachrich(cid:415)gen.

1.4 Gleichzei(cid:415)g laufende Arbeiten Neben den Reparaturarbeiten können im Zuständigkeitsbereich der AM Schleswig weitere Bau-, Unter- haltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden. Der Au(cid:332)ragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abs(cid:415)mmung mit den an der Baumaßnahme beteiligten hingewiesen. § 4 VOB/B bleibt unberührt. Die zuständige Meisterei sorgt für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle und regelt das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer. Sie kooridinieren die Bauabläufe und gebennähere Auskün(cid:332)e über Art und Umfangen dieser Arbeiten. Die durch das Zusammenwirken mit den anderen an der Baumaßnahme Beteiligten entstehenden üblichen Erschwernisse sind vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2 Angaben zur Baustelle Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschri(cid:332)en (UVV) vom AN zu sichern. Die Verordnung über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) ist vom AN zu beachten.

2.1 Lage der Baustelle Die Reparaturarbeiten an Schutzeinrichtungen befinden sich im Zuständigkeitsbereich der

Autobahnmeisterei Schleswig Lürschauer Weg, 24850 Schuby Telefon: 04621 951 840 100 (Herr Jens Schimmer, Leiter) oder 04621 951 840 104 (Herr Norman Schmidt, Stellvertreter)

A 7, Bundesgrenze DK km 0,000 bis AS Rendsburg-Büdelsdorf, km 58,125

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege Die Baustellen befinden sich im öffentlichen Verkehrsraum. Baufahrzeuge dürfen von der Baustelle nur mit sauberen Reifen in das öffentliche Straßennetz einfahren. Hierfür hat der AN geeignete Vorkehrungen zu treffen.

2.3 Zugänge, Zufahrten Die Zugänge und Zufahrten zum Einsatzort erfolgen über das öffentliche Straßennetz. Andere Verkehs- wege werden vom Au(cid:332)raggeber nicht zur Verfügung gestellt. Zu- und Abfahrten sind nur im Richtungs-

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verkehr gesta(cid:425)et. Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschlie- ßen. Für die Reinigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstauf- nehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Be- helfsfahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusi- chern und vom Bieter in dieentsprechenden Leistungsposi(cid:415)onen einzurechnen.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Medienanschlüsse jeder Art werden vom Au(cid:332)raggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Besei(cid:415)gung hat der Bieter in die entsprechenden Leis- tungsposi(cid:415)onen einzurechnen.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und Bereitstellungsfläche werden in folgendem Sinne ver- wendet:  Baustelle: Flächen, die der Au(cid:332)raggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flä- chen, die der Au(cid:332)ragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.  Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch(cid:415)gt werden kann.  Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereitstel- lung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bes(cid:415)mmung umweltrelevanter Parameter. Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStä(cid:425)V stellt der Au(cid:332)raggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Eventuell benö(cid:415)gte Flächen sind durch den AN zu beschaffen. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor-und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Besei(cid:415)gung entstehen, hat der Bieterin die entsprechenden Leistungsposi(cid:415)onen einzurechnen. Die Eigentümer und Pächter betroffener Flächen sind in geeigneter Weise rechtzei(cid:415)g vor Inanspruch- nahme ihrer Flächen zu informieren. Die benutzten Flächen werden nach Beendigung der Baumaßnahme in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Dabei sind im Besonderen die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landscha(cid:332)spflege zu beachten. Das Einrichten von Baubüros, Werkstä(cid:425)en, Parkflächen und Unterkün(cid:332)en unter vorhandenen Brückenbauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.

2.6 Gewässer Die entsprechenden Gesetze zum Schutz der Gewässer (u.a. WRRL, WHG, OgewV, etc.) sind zu beachten und einzuhalten – Tages- und Brauchwasser darf nicht in die Vorfluter eingeleitet werden.

2.7 Baugrundverhältnisse Im gesamten Bereich ist überwiegend mit Boden –Homogenbereich HB1 -FRS nach DIN 18300 und ver- einzelt mit Steinhindernissen zu rechnen. Auf Brücken, Mi(cid:425)elstreifenüberfahrten etc. besteht der Ober- bau aus Beton und/oder Asphalt. Behinderungen daraus werden nicht gesondert vergütet.

Die Bodenoberflächen / - befes(cid:415)gungen sind nach abgeschlossenen Arbeiten entsprechend dem ur- sprünglichen Zustand wiederherzustellen.

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2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Der AN klärt die Seitenentnahme und Ablagerungsstellen eigenständig von Baubeginn an.

2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte Allgemein sind alle Belange des Natur- und Umweltschutzes zu beachten. Benutzte Flächen sind nach Beendigung der Baumaßnahme in ihren Ursprungszustand zurückzuversetzen. Eingriffe in den Baum- und Gehölzbestand sind untersagt.

2.10 Anlagen im Baubereich Im Bereich der Baustelle befinden sich neben Verkehrszeichen und –einrichtungen auch Versorgungslei- tungen verschiedener Versorgungsträger. Es ist zu erwarten, dass diese durch die Baumaßnahme jedoch nicht berührt werden. Arbeitserschwernisse infolge dieser Versorgungsleitungen werden nicht gesondert vergütet und sind ggf. in die Einheitspreise einzurechnen. Der AN hat sich vor Baubeginn über die Lage der öffentlichen Versorgungseinrichtungen entweder bei den entsprechenden Versorgungsträgern oder bei der Autobahnmeisterei zu informieren.

Sollten im Bereich der zu Reparaturstelle Induk(cid:415)onsschleifen für Zählanlagen oder verkehrslenkende Ein- richtungen liegen, hat der AN dem AG dies unverzüglich und vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.

Kosten für Rohrleitungs-, Kabel- und Anlageschäden, die durch den AN verursacht werden, sind dem AG von der Hand zu halten.

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich Die Arbeitsstellen liegen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes. Die Baudurchführung ist unter Auf- rechterhaltung des öffentlichen Verkehrs durchzuführen. Eine entsprechende Baustellenabsicherung ist vom AN einzurichten.

3 Angaben zur Ausführung 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Die Verkehrssicherung gemäß Leistungsverzeichnis und Baubeschreibung ist Bestandteil des Bauvertra- ges. Es handelt sich im Regelfall um nicht zusammenhängende Einzelmaßnahmen, so dass mit erheblichen Leerfahrten und mehrmaligem Auf- und Abbau der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen zu rechnen ist. Die Baustellen liegen in der Durchführungszeit innerhalb des öffentlichen Verkehrs. Die Si- cherung aller Gefahrenquellen obliegt dem AN. Dieser hat auch dafür zu sorgen, dass das Umsetzen der Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen reibungslos und ohne Störungen des Verkehrs erfolgt.

Soweit möglich müssenalle Verkehrsbeziehungen der öffentlichen Straßen im Baustellenbereich erhalten bleiben und unter Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs abgewickelt werden.

Sobald es die Verkehrslage erfordert (z.B. Verkehrsstau nach Unfall) sind die Arbeiten auf Anordnung des AG unverzüglich abzubrechen bzw. zu unterbrechen. Fahrzeugen mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn (z.B. Re(cid:425)ungsfahrzeuge) dürfen nicht behindert werden. Ihnen ist grundsätzlich der Vorrang zu gewähren.

Die Ausführung der Verkehrssicherungen kürzerer Dauer einschließlich der vorübergehenden Sicherungs- maßnahmen (Eigensicherung) erfolgt nach den anliegenden Verkehrszeichenplänen 1, 2, 3 und 4 in Ab- s(cid:415)mmung mit der Autobahnmeisterei / Straßenmeisterei. Bewegliche Arbeitsstellen im Sinne der o.a. Verkehrszeichenpläne sind Arbeitsstellen, die sich in der Ver- kehrsrichtung kon(cid:415)nuierlich fortbewegen.

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Soweit die Arbeiten nicht in verkehrsfreien Streckenteilen ausgeführt werden, wird der AN unter Vorlage anordnungsfähiger Verkehrszeichenpläne, Nennung eines qualifizierten Verantwortlichen (Privatadresse, Telefon dienstlich und privat) und Nennung des Anordnungszeitraumes, die zur Verkehrssicherung erfor- derliche Anordnung gem. § 45 (2) StVO unmi(cid:425)elbar nach Zuschlagserteilung, bzw. mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten bei der Außenstelle Rendsburg von der Niederlassung Nord, Die Autobahn GmbH des Bundes zu beantragen. Die Anordnung ist gebührenfrei. No(cid:414)allmaßnahmen (verkehrsgefährdenden Beschädigungen) können von den Autobahnmeistereien di- rekt angeordnet werden.

Dem AG sind nach der Zuschlagserteilung die verantwortlichen Personen (mit MVAS-Nachweis) für die Einhaltung der Beschilderung, Markierung und Absperrung mitzuteilen.

Die Baustellenabsicherung ist grundsätzlich nur als Tagesbaustelle auszuführen. Arbeitsgerät, Maschinen, etc. sind am Ende eines Arbeitstages von der BAB zu en(cid:414)ernen und die benutzten Flächen in ihren ur- sprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die ausgeschriebene Verkehrssicherung gilt pro beau(cid:332)ragter Schadstellenreparatur.

Die Kosten für die Absperrungen und Kennzeichnung der Arbeitsstelle, einschließlich Beschaffung, Anbrin- gung, Versetzen, Unterhaltung, Betrieb und Ersatzvorhaltung für beschädigte Anlagen sind in die Einheits- preise einzurechnen. Die Kosten der Verkehrssicherung, die nach Fertigstellungstermin zur Durchführung von restlichen Ver- tragsleistungen (die aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht in der vertraglich verein- barten Zeit erbracht worden sind), zur Beseitigung von Baumängeln und zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängelansprüchen des Auftraggebers, trägt der Auftragnehmer. Die für den Verkehr zuständige anordnende Stelle entscheidet, ob die Verkehrssicherung von der zuständigen Autobahnmeis- terei durchgeführt wird, oder ob der Auftragnehmer diese selbst durchzuführen hat.

Die „Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA), die „Zusätzlichen Technischen Ver- tragsbedingungen“ (ZTV-SA) und die STVO (jeweils in der gül(cid:415)gen Fassung) sind Vertragsbestandteil und zu beachten. Die RSA ist hinsichtlich ihrer Abstände zu beachten.

Nicht benö(cid:415)gte Verkehrszeichen dürfen nicht en(cid:414)ernt (ausgenommen davon sind Leitpfosten) und nur mit Zus(cid:415)mmung des Au(cid:332)raggebers berührungsfreiaußer Kra(cid:332) gesetzt werden.

Die erforderlichen Verkehrslenkungs- und Baustellensicherungsmaßnahmen sind vor Beginn der jeweili- gen Arbeiten mit der zuständigen Autobahnmeisterei abzus(cid:415)mmen. Die Behinderungen des Verkehrs sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

3.2 Bauablauf Die jeweils erforderlichen Arbeiten werden von der zuständigen jeweiligen Autobahn- oder Straßenmeis- terei zu gegebener Zeit nach Schadstellen getrennt in Au(cid:332)rag gegeben und sind abzurechnen.

Die Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten obliegt dem AN und ist mit dem AG abzus(cid:415)mmen.

Bei Arbeiten unter Verkehr stellt der AN auf eigene Kosten sicher, dass der Verkehr nicht durch Staub, Dampf o. ä., resul(cid:415)erend aus seinen Arbeiten, beeinträch(cid:415)gt wird.

Änderungen im Arbeitsablauf, z.B. durch technische Probleme oder ungüns(cid:415)ge Wi(cid:425)erungseinflüsse, ha- ben evtl. auch Auswirkung auf die Durchführung der Leistungen. Daraus entstehende Mehrkosten werden nicht vergütet. Zuschläge für Feiertagsarbeit und Überstunden werden nicht gesondert vergütet. Evtl. erforderliche Ge- nehmigungen hat der AN auf eigene Kosten einzuholen.

Der Wechsel oder der zusätzliche Einsatz eines anderen Nachunternehmers / anderen Unternehmens stellt eine Vertragsänderung dar, die es der Schri(cid:332)form bedarf und dem AG rechtzei(cid:415)g vor Baubeginn der Arbeiten angezeigt werden muss.

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Mit der Durchführung der Reparaturarbeiten ist erst nach örtlicher Einweisung und Festlegung der Ver- kehrssicherungsmaßnahmen mit dem AG (vertreten durch die Mitarbeiter der Autobahnmeisterei) zu be- ginnen. Die erforderlichen Arbeiten werden von der Autobahn- Straßenmeisterei nach Schadstellen getrennt durch Abruf beau(cid:332)ragt. Der AN verpflichtet sich, spätestens am dri(cid:425)en Tag nach Eingang des Abrufes (durch Telefon, Mail oder Fax) beim AN, mit den Arbeiten vor Ort zu beginnen (außer besonderer Fall, siehe Notdienst ).

Vor Arbeitsbeginn und nach Beendigung der Arbeiten ist täglich für den Arbeitsbereich zu verständigen: ● das zuständige Polizei-Autobahnrevier Schleswig Lürschauer Weg 1 24850 Schuby Telefon: 04621 8452-0 ● die zuständige Autobahnmeisterei Schleswig Lürschauer Weg 24850 Schuby Telefon: 04621 951 840 100 oder 101 ● das Fachcenter für Informa(cid:415)onstechnik und –Sicherheit in Neumünster, wenn Reparatur von Schutz- plankensystemen im Bereich von Notrufsäulen sta(cid:426)inden Am Aalbek 12 24644 Krogaspe Telefon: 04392 911 09 150 oder 151

Bei Unterbrechung der Arbeiten ist die Schutzplankenkonstruk(cid:415)on funk(cid:415)onsfähig zu schließen und die Arbeitsstelle entsprechend dem betreffenden Verkehrszeichenplan abzusichern. Nach Abschluss der Ar- beiten dürfen keine Baumaterialien auf der Fahrbahn, dem Mi(cid:425)elstreifen oder den Seitenstreifen zurück- bleiben. Besonders ist hierbei auf Kleinteile zu achten.

Notdienst Der AN verpflichtet sich, einen Notdienst für den unverzüglichen Einsatz bei Gefahrensitua(cid:415)onen sicher- zustellen.Der Einsatz des Notdienstes hat unmi(cid:425)elbar nach Abruf, jedoch spätestens innerhalb eines Zeit- raumes von maximal 12 Stunden zu erfolgen. Der Abruf wird nahezu ausschließlich durch die betroffene Autobahnmeisterei erfolgen. Der Notdienst muss jederzeit, auch nachts, sowie an Sonn- und Feiertagen, telefonisch erreichbar sein. Der Einsatz wird jeweils gesondert vergütet.

Abwicklung ohne Notdienst Für die Abwicklung der Arbeiten außerhalb des Notdienstes gilt folgendes:

● Die Ausführung der Arbeiten hat spätestens 3 Tage nach Abruf durch die jeweilige Autobahnmeisterei zu erfolgen. Sperrmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht vor 09:00 Uhr begonnen werden.  In der Hauptreisezeit vom 20. Juni – 10. September sind auf der BAB A7 keine Tagesbaustellen, die Einfluss auf Fahrspuren haben, einzurichten. Ausnahme, wenn „Gefahr im Verzuge“ ist.  Außerhalb der Hauptreisezeit sind Arbeiten in der Regel von Montag bis Donnerstagim Zei(cid:414)enster von 9⁰⁰Uhr bis 18⁰⁰ Uhr auszuführen. Ausnahmen sindmit der zuständigen Autobahnmeisterei abzus(cid:415)m- men.  Freitags sind keine Tagesbaustellen einzurichten, mit Reduzierung oder Verschwenkung von Fahrspu- ren und mit Verringerung der Fahrstreifenbreiten.Instandsetzungsarbeiten an der Mi(cid:425)elschutzplanke sindin der Zeit von Freitag 12:00 Uhr bis Montag 9:00 Uhr nicht auszuführen.  Es darf grundsätzlich keine Sperrung über das Wochenende und an Feiertagen erfolgen.  Sobald es die Verkehrslage erfordert (z.B. Staubildung nach Unfall), sind sämtliche Arbeiten auf Anord- nung des AG unverzüglich abzubrechen bzw. zu unterbrechen.

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Eine besondere Vergütung erfolgt hierfür nicht.  Bei Wi(cid:425)erungsbedingungen, die die Verkehrssicherheit beeinträch(cid:415)gen (z.B. Nebel, starken Regen, Schneefall) müssen die Arbeiten unverzüglich eingestellt werden. Ein Arbeitsausfall auf Grund widriger Wi(cid:425)erungsverhältnisse oder auf Grund verkehrsbedingtem Ar- beitsabbruch wird nicht vergütet.  In der arbeitsfreien Zeit sind alle Sicherungsmaßnahmen entweder abzudecken oder zu en(cid:414)ernen.  Die An- und Abfahrten vom Firmenstandort bis zur Reparaturstelle werden nicht gesondert vergütet, sie sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Die Arbeiten dürfen nur bei Tageslicht ausgeführt werden.Mehrere Arbeitsstellen gleichzei(cid:415)g sind mög- lich.Bei Einrichtung mehrerer Sperrstrecken auf einer Richtungsfahrbahn (max. 2 Stück) sind min. 5.000 m Entspannungsstrecke zwischen den Sperrstrecken zu belassen. Nächtliche Arbeiten sollen weitestge- hend vermieden werden.

3.3 Wasserhaltung Während der Bauzeit ist die ordnungsgemäße Abführung von Oberflächen-, Tages- und Brauchwasser si- cherzustellen. Evtl. erforderliche Maßnahmen werden nicht gesondert vergütet.

3.4 Baubehelfe Kosten für eventuell anfallende Baubehelfe (z. B. Stahlpla(cid:425)en u. ä.) sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

3.5 Stoffe, Bauteile Alle Stoffe müssen den einschlägigen Normen entsprechen. Es sind grundsätzlich wieder verwendbare Materialien einzusetzen. Alle gelieferten Produkte dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Für die Installa(cid:415)on und den Betrieb der ausgeschriebenen Leistung gelten die einschlägigen Vorschri(cid:332)en, Normen und Richtlinien. Grundlage für die Ausführung der Arbeiten sind die TL-PS und RPS in der jeweils gül(cid:415)gen Fassung. Die Lieferung, Demontage und Montage sind in die Angebotspreise einzurechnen. Alle notwendigen Ar- beiten und Lieferungen, wie sämtliche Verbindungs- und Kleinteile, um die ausgeschriebene Leistung ord- nungsgemäß zu erbringen und funk(cid:415)onstüch(cid:415)g zu übergeben, sind eingeschlossen. Das abgebaute Material geht in Eigentum des AN über und ist zu verwerten und der Materialerlös zu verrechnen. Mehraufwand wird nicht vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Hilfsstoffe und – Geräte, wie z. B. Messgeräte und Bagger, etc., werden nicht gesondert vergütet.

Wiederverwenden von Schutzplankenteilen: Befes(cid:415)gungsmaterial, wie Schrauben, Scheiben, Decklaschen, Anschlusslaschen dürfen nicht wiederver- wendet werden. Es ist stets neues Material einzusetzen. Bei der Reparatur von Unfallschäden an Stahl- schutzplanken ist ausschließlich und grundsätzlich neues Material zu verwenden.

In besonderen Einzelfällen ist der Austausch von Einzelteilen in Abs(cid:415)mmung mit der Autobahn- Straßen- meisterei sta(cid:425)ha(cid:332) und nur dann möglich,wenn zuvor geprü(cid:332) wurde das jegliche Hintergrundkonstruk- (cid:415)on unbeschädigt blieb.

3.5.1.6 Fahrzeug-Rückhaltesysteme Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer gemäß den ZTV FRS 13/17, Abschnitt 5.2.6 zu kenn- zeichnen. Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl sind mit Kunststoff- oder Metallschildern zu kennzeich-

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nen. Diese Schilder müssen alle nach den ZTV FRS erforderlichen Informationen zu Identifizierung enthal- ten. Die Befestigung muss mit einer Schraubverbindung erfolgen. Dabei ist sicher zu stellen, dass sich die überstehende Schraubenenden ausschließlich auf der verkehrsabgewandten Seite der Konstruktion be- finden. Fahrbahnseitig dürfen durch die angebrachte Kennzeichnung keine Gefährdungspotentiale für Verkehrsteilnehmer entstehen.

3.6 Abfälle 3.6.1 Allgemeines Der Au(cid:332)raggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Besei(cid:415)gung ohne eine Beeinträch(cid:415)- gung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.

3.6.1.1 Entsorgung durch denAu(cid:332)ragnehmer Dem Au(cid:332)ragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung desAu(cid:332)ragnehmers erst mit der voll- ständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungs- gemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Ge- setze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt-und abfallrechtlichen Bes(cid:415)mmungen zu erfolgen. Vor Baubeginn benennt der Au(cid:332)ragnehmer dem Au(cid:332)raggeber in Tex(cid:414)orm den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person/ Abfallbeau(cid:332)ragter und dessen Vertreter. Vom Au(cid:332)ragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beau(cid:332)ragten Nachau(cid:332)ragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. DerAu(cid:332)ragnehmer hat denAu(cid:332)raggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abs(cid:415)mmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abfälle und sons(cid:415)ge Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungsposi(cid:415)onen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Au(cid:332)ragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leis- tungsposi(cid:415)onen einzurechnen. Vom Au(cid:332)ragnehmer ist vorab zu prüfen, ob ein Anschluss- und Benut- zungszwang an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regional bezogen auf die Anfallstelle des Ab- falls besteht.

3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle Die ordnungsgemäße, fachgerechte Entsorgung von Abfällen ist Bestandteil der jeweiligen OZ. im Leis- tungsverzeichnis. Der anfallende Stahlgeht in das Eigentum des Au(cid:332)ragnehmers über,ist vom Au(cid:332)ragnehmer von der An- fallstelle zu en(cid:414)ernen und nach Wahl des Au(cid:332)ragnehmers zu verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt. Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungsposi(cid:415)onen enthalten abweichende Regelungen.

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3.7 Winterbau Zur Einhaltung der vereinbarten Vertragsfristen sind auch Einflüsse und Randbedingungen aus den Jah- reszeiten mit ungüns(cid:415)ger, insbesondere auch winterlicher Wi(cid:425)erung zu berücksich(cid:415)gen. Wi(cid:425)erungsbe- dingte Erschwernisse begründen keinen Anspruch auf Erschwerniszulage, Zeitverzögerungen bzw. Bau- zeitverlängerung. Die verbundenen Mehraufwendungen sind für die Leistungserbringung in der Winter- periode mit einzukalkulieren. Im Zuge von Streudiensteinsätzen werden zeitgleich keine Schutzplankenreparaturen durchgeführt.

3.8 Beweissicherung/Zustandsfeststellung Die Beweissicherung wird, soweit erforderlich, vom AN eigenverantwortlich durchgeführt. Eine geson- derte Vergütung erfolgt nicht.

3.9 Sicherungsmaßnahmen Vorgefundene Kabel- und Leitungseinrichtungen sind fachgerecht zu sichern. Eventuell bestehende Be- leuchtungsanlagen im Baubereich sind vom AN zu schützen. Auf vorhandene Entwässerungsleitungen im Mi(cid:425)elstreifen der A 7 wird hingewiesen.

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren 3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung Allgemein Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Aufmaße sind Feststellungen zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung gemäß §14 VOB/B. Sie stel- len einen Sachverhalt verbindlich fest und werden durch Unterschri(cid:332) zu Urkunden. Die Aufmaße dürfen keine Berechnungen enthalten. Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam vonAu(cid:332)ragnehmer undAu(cid:332)raggeber aufzustellen. VomAu(cid:332)ragnehmer ohne Beteiligung desAu(cid:332)raggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung desAu(cid:332)raggebers zu wiederholen. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend stets gemeinsam und rechtzei(cid:415)g, in der Regel unmi(cid:425)elbar nach Fer(cid:415)gstellung der Teilleistung, vorzunehmen (§14 Abs. 2 VOB/B und Nr. 103 ZVB/E-StB).

Folgende Eintragungen müssen Aufmaßblä(cid:425)er enthalten: ●Bezeichnung des Au(cid:332)ragnehmers ●Bezeichnung der Au(cid:332)rag gebenden Dienststelle ●Nummer des Aufmaßbla(cid:425)es ●Bezeichnung der Bauleistung (die in den Vertragsunterlagen verwendete Bezeichnung) ●OZ und Kurzbezeichnung der Teilleistungen mit Sta(cid:415)onsangabe ●In dem freien Feld (Skizzen- bzw. Textraum) sind die Aufmaßdaten einzutragen. Voranzustellen sind Ordnungszahl und Kurzbezeichnung der Teilleistung mit Netzknoten, Abschni(cid:425) und Sta(cid:415)onskilometer ●Gegebenenfalls sind Hinweise auf schon vorhandene Aufmaßblä(cid:425)er (Anschlussbla(cid:425)) anzubringen ●Feld „Aufgestellt“ ●Das Aufmaß ist durch Eintragung des Datums und durch die Unterschri(cid:332)en des Au(cid:332)ragnehmers und des Au(cid:332)raggebers abzuschließen.

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Von allen Aufmaßblä(cid:425)ern sind zwei Ausfer(cid:415)gungen (Original und Kopie bzw. eine Durchschri(cid:332)) herzustel- len. Das Original erhält der Au(cid:332)raggeber unmi(cid:425)elbar nach Abschluss des Aufmaßes, die Kopie bzw. Durch- schri(cid:332) erhält der Au(cid:332)ragnehmer. Die nachträgliche Anfer(cid:415)gung einer Reinschri(cid:332) des Aufmaßbla(cid:425)es ist grundsätzlich nicht zulässig; ist es in Ausnahmefällen jedoch unumgänglich, ist das Ur-Aufmaßbla(cid:425) beizu- fügen.

Die Bauabrechnung hat im elektronischen Abrechnungsverfahren zu erfolgen. Zur Abrechnung gehören alle Berechnungen, Zeichnungen und Feststellungen, die für die Ermi(cid:425)lung der Höhe des Vergütungsanspruches erforderlich sind. Alle Ermi(cid:425)lungen müssen nachvollziehbar dargestellt werden. Rechnungen sind übersichtlich aufzustellen, dabei ist die Reihenfolge der Posi(cid:415)onen einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.

Für jede Unfallstelle ist eine gesonderte Rechnung aufzustellen. Rechnungen sind dem Au(cid:332)raggeber für jeden Einzelau(cid:332)rag in einfacher Ausfer(cid:415)gung der Autobahnmeisterei vorzulegen.

3.12 Prüfungen und Nachweise Die Qualitätsanforderungen an das gelieferte Material entsprechend der Leistungsbeschreibung sind durch Bescheinigungen des Lieferanten bzw. des Herstellers vor Einbaubeginn nachzuweisen.

Der Nachweis, dass die zu liefernden, kennzeichnungspflich(cid:415)gen Bauteile Werkstoff, Herstellung und Kennzeichnung den Anforderungen der aktuellen TL-SP entsprechen, ist gegebenenfalls durch Vorlage des Prüfzeugnisses eines staatl. anerkannten Prüfins(cid:415)tutes zu erbringen. Der Nachweis en(cid:414)ällt, wenn die Bau- teile nach den Güte- und Prü(cid:297)es(cid:415)mmungen RAL-RG 620 hergestellt und geliefert werden.

Es wird davon ausgegangen, dass sämtliche Leistungen im eigenen Betrieb ausgeführt werden. Sollten den noch Nachunternehmer eingesetzt werden, wird hiermit dem AN die Koordinierungspflicht im Sinne der Baustellenverordnung übertragen. Sämtliche Pflichten nach der Baustellenverordnung sind somit als vertragliche Nebenleistungen vom AN zu erbringen. Der AN hat für den eingesetzten Koordinator die Qua- lifika(cid:415)on nach RAB 30 nachzuweisen.

4 Ausführungsunterlagen 4.1 Vom Au(cid:332)raggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen Der AN erhält durch die Autobahnmeisterei die für die Bauausführung erforderlichen Unterlagen zu ge- gebener Zeit und nach Schadstellen getrennt. Das in der Anlage 5.6.1 beigefügte Formbla(cid:425) „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle“ wird dem Au(cid:332)ragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Dieses ist für alle Leistungsposi(cid:415)onen auszufüllen, die eine Verwertung von Abfällen nach Wahl des Au(cid:332)ragnehmers aus- weisen. Anlage 5.6.2: Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Schleswig (Lageplan) Anlage 5.6.3: Verkehrszeichenpläne 1-4 Anlage 5.6.4: Liste gem. Oz. 00.00.0001 des LV Anlage 5.6.5: Liste gem. Oz. 00.00.0002 des LV Anlage 5.6.6: Hinweisbla(cid:425) Stoffpreisgleitklausel

4.2 Vom Au(cid:332)ragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen Lagepläne aller Versorgungsträger

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Qualifika(cid:415)onsnachweis des Verantwortlichen für die Verkehrssicherung von Arbeitsstellen nach MVAS Fahrzeug-Rückhaltesysteme Die in Abschni(cid:425) 1, Absatz 11 der ZTV FRS13/17 aufgeführten Unterlagen sind dem Au(cid:332)raggeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.

5 Anzuwendende technische Regelwerke Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf na(cid:415)onale Vorschri(cid:332)en bzw. na(cid:415)onale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifika(cid:415)onen, interna(cid:415)onale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder na(cid:415)onale Normen, na(cid:415)onale technische Zulassungen oder na(cid:415)onale technische Spezifika(cid:415)onen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz vonProdukten, so werden gleichwer(cid:415)ge Nachweise ebenso anerkannt. Technische Vorschri(cid:332)en, die in der Baubeschreibung nicht mit einer bes(cid:415)mmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs-/ Einreichungstermin gül(cid:415)gen Fassung maßgebend.

5.2 Allgemeine Rundschreiben Straßenbau  Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 18/1999,Änderungen zu den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“,Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt  Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2004, Anwendung der Stoffpreisgleitklausel - Aus- wirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt

5.2.1 Technische Lieferbedingungen  TL-SP 99 - Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999 mit Änderungen ge- mäß Abschni(cid:425) 0 Bezugsquelle: FGSV  TL-Leitbaken97 Technische Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken, Ausgabe1997  TL – Warnleuchten90 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991  TL – Leitkegel Technische Lieferbedingungen für Leitkegel, Ausgabe 1994  TL - Absperrschranken97 Technische Lieferbedingungen für Absperrschranken, Ausgabe 1997  TL - Absperrtafeln97 Technische Lieferbedingungen für fahrbare Absperrtafeln, Ausgabe 1997  TL - Aufstellvorrichtungen97 Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen, Ausgabe 1997  TLP ÜK Technische Liefer-und Prü(cid:297)edingungen für Übergangskonstruk(cid:415)onen zur Verbindung von Schutzein- richtungen  TL-SPU Technische Lieferbedingungen für Schutzplankenpfostenummantelungen

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5.2.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen  ZTV-SA 97 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Ar- beitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997, in Verbindung mit demARS 18/1999 und dem ARS 07/2004 Bezugsquelle: FGSV und VkBl-Verlag  ZTV FRS 13/17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhalte- systeme,Ausgabe 2013, Fassung 2017 Bezugsquelle: FGSV

5.2.4 weitere technische Regelwerke  TK FRS 2020 - Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020 Bezugsquelle: FGSV

Verzeichnis der Bezugsquellen:

  • FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
  • BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
  • VkBl-Verlag: Verkehrsbla(cid:425)-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14 44287 Dortmund

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5.6 Anlagen/Formblä(cid:425)er 5.6.1 Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Formbla(cid:425) Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle

.emhanßamsgnugrostnE red sutatStnalpeg - "G"nessolhcsegba / trhüfegsua - "A"Niederlas- sung:Außenstelle:Projektnummer:Zeitraum:
Baumaß- nahme:
Auftragneh- mer:
(Name/An- schrift)
Ordnungszahl / AbschnittKurztext LV / Beschrei- bungAbfall- schlüssel (AVV Schlüssel)Abfallmenge (bitte Einheit wählen)Zuordnungswert / MaterialklasseArt der Entsorgung (Verwertung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,)Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift)
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Ort, Datum
Unterschrift AN
(Name, Stempel)

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