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Reparatur- und Wartungsleistungen für Mercedes-Benz-Sprinter-Kommunalfahrzeuge

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 11:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Leistungsbeschreibung

Nr. OV-RV 2026-122

nach VgV

als Rahmenvereinbarung

für die Serviceleistungen unter Verwendung von Original Ersatzteilen für die bei der SRH

betriebenen Mercedes-Benz-Fahrgestelle (Sprinter)

ab Zuschlag bis zum 30.09.2028

mit 2-maliger Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr

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Inhaltsverzeichnis

Präambel 2

Teil A Leistungsbeschreibung 2

1 Gegenstand der Leistung 2

2 Vertragslaufzeit, Verlängerung 4

3 Abrufe aus der Rahmenvereinbarung 4

3.1 Leistungsanforderungen an die Serviceleistung 5

3.1.1 Hauptwerkstätten der SRH 5

3.1.2 Rabatt 6

3.1.3 Lieferung / Lieferbedingungen / Lieferfristen 6

3.2 Ansprechpersonen 6

4 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten 6

4.1 Lieferkettensorgfaltspflichten für LkSG-verpflichtete Zulieferer 6

4.2 Lieferkettensorgfaltspflichten für nicht LkSG-verpflichtete Zulieferer 7

4.3 Meldungen zu Regelverstößen über das SRH-Hinweisgebersystem 8

Teil B Besondere Vertragsbedingungen 9

1 Vertragsbestandteile 9

2 Preisanpassung 9

3 Salvatorische Klausel 9

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Präambel

Die Stadtreinigung Hamburg AöR (im Folgenden auch als „Stadtreinigung Hamburg“ oder „SRH“ bezeichnet)

ist eine rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH).

Sie ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger der FHH für die öffentliche Abfallentsorgung in Hamburg

zuständig und zugleich größter Entsorgungsdienstleister Hamburgs.

Teil A Leistungsbeschreibung

1 Gegenstand der Leistung

Die SRH betreibt aufgrund der hohen Anzahl an eigenen Fahrzeugen im Bereich der Straßenreinigung und

Müllabfuhr zwei eigene Kfz-Werkstätten. Der Fuhrpark der SRH umfasst eine hohe Anzahl an verschiede-

nen Fahrgestellen und Aufbauten, unter anderem Fahrgestelle des Herstellers Daimler Truck AG im Be-

reich der Hecklader und Seitenlader sowie Kranmüllwagen und Groß-Kehrmaschinen und Mercedes-Benz

AG der Sprinter-Klasse. Vor diesem Hintergrund muss der Auftragnehmer (nachfolgend AN) die SRH mit

dem Service in eigenen Werkstätten sowie unter Verwendung der Ersatz- und Verschleißteilen für die Re-

paratur von Fahrgestellen in Erstausrüsterqualität durchführen, damit die Entsorgungssicherheit der Stadt

Hamburg aufrechterhalten werden kann.

Der Fuhrpark der SRH umfasst zur Zeit die Anzahl von 350 Stück Sprinter Mercedes-Benz. Daher werden

Wartungen, Reparaturen, Serviceleistungen mit den Original-Ersatz- und Verschleißteilen nebst Zubehör

benötigt. Es besteht der Bedarf nach einem Vertrag über den Service für Mercedes-Benz Sprinter.

Service, Wartung und Reparatur für MB-Sprinter mit Verbrennungsmotor inkl. Hol -und Bringservice

• Vollumfängliche Wartung und Reparatur gemäß Herstellervorgaben inkl. Verschleißteile

• Durchführung gesetzlicher Prüfungen (HU/AU, UVV)

• Verwendung von Originalteilen

Transparente Kostenstruktur in der Rechnung:

o Gesetzliche Mindestanforderungen

Die Rechnung muss mindestens den Anforderungen gemäß § 14 UStG entsprechen. Hierzu zählen

insbesondere:

• Menge und Art der gelieferten Gegenstände

• Art und Umfang der sonstigen Leistung

• Entgelt sowie gesondert ausgewiesener Steuerbetrag

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Darüber hinaus muss die Vergütung gemäß § 632 BGB bestimmbar und nachvollziehbar sein.

o Kostenstruktur

Die Rechnung hat eine detaillierte und transparente Aufschlüsselung der Kosten zu enhalten, ins-

besondere:

• Ersatzteile:

Detaillierte Auflistung aller verwendeten Ersatzteile (Bezeichnung, Menge, Einzelpreis sowie

ggf. gewährte Rabatte)

• Arbeitsleistungen:

Separate Ausweisung der erbrachten Leistungen (Art der Tätigkeit, Zeitaufwand und zugrunde

gelegter Stundenverrechnungssatz)

• Kostenabgrenzung:

Klare Trennung zwischen Material- und Lohnkosten

• Zuschläge:

Gesonderte Ausweisung etwaiger Zuschläge (z. B. für Expressleistungen, Notdienst oder Son-

derarbeiten)

• Preisnachlässe:

Rabatte und Skonti sind gesondert und nachvollziehbar auszuweisen

• Gesamtkosten:

Angabe der Gesamtkosten (netto und brutto)

o Fahrzeugbezogene Angaben

Zur eindeutigen Zuordnung der Leistungen sind folgende Fahrzeugdaten anzugeben: • Fahrzeughersteller und Modell

• Amtliches Kennzeichen

• Fahrgestellnummer (FIN / VIN)

• Interne Fahrzeug- bzw. Inventarnummer (bei Fuhrparks Bsp.: L2510)

• Kilometerstand zum Zeitpunkt der Leistungserbringung

• Erstzulassung (optional)

• Beginn und Ende der Reparatur:

Datum (ggf. Uhrzeit) des Reparaturbeginns/ Datum (ggf. Uhrzeit) der Fertigstellung

o Auftragsbezogene Angaben

Zur Sicherstellung der internen Nachvollziehbarkeit und Prüfung sind folgende Angaben erforder-

lich:

• Auftragserteilung:

Name der Person bzw. Stelle, die den Auftrag erteilt hat

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• Freigabe von Zusatzleistungen:

Name der Person bzw. Stelle, die zusätzliche Leistungen genehmigt hat

• Auftragsbegleitung:

Name des verantwortlichen Mitarbeiters vor Ort (Werkstattbetrieb)

• Interne Bestellnummer der SRH:

Eindeutige Zuordnung zum internen Beschaffungs- bzw. Buchungssystem

o Prüffähigkeit

Die Rechnung ist so zu gestalten, dass sie eine einfache sachliche und rechnerische Prüfung er-

möglicht und den Anforderungen interner sowie externer Prüfstellen entspricht.

Hol- und Bringservice:

• Abholung des Fahrzeugs vom Kundenstandort zum vereinbarten Servicetermin

• Rücktransport nach abgeschlossener Serviceleistung

• Übergabeprotokoll mit Zustandsdokumentation

• Zeitfenster und Reichweite: Service verfügbar im Umkreis von bis zu 15 km

• Fahrzeugarten: MB-Sprinter

2 Vertragslaufzeit, Verlängerung

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlag und läuft bis zum 30.09.2028. Es besteht für die SRH die Option,

den Vertrag zweimal um ein Jahr zu den Konditionen und Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung

nebst Anlagen und dem Angebot des Auftragnehmers (nachfolgend AN), zu verlängern. Die SRH übt die

Option spätestens einen Monat vor Ablauf der Laufzeit aus. Die Erklärung der Optionsausübung muss dem

AN in Schriftform zugehen. Übt die SRH das Optionsrecht nicht aus, endet der Vertrag ohne, dass es einer

Kündigung bedarf.

Der Vertrag endet ggf. vorzeitig und ohne Kündigung, wenn das unter Ziff. 3 genannte Volumen erreicht

wird (Höchstmenge).

3 Abrufe aus der Rahmenvereinbarung

Der jeweilige Bedarf wird anhand von Bestellungen mit entsprechender Bestellnummer für Verschleiß- und

Gewalt/Unfallreparaturen, denen die Bestimmungen dieser Ausschreibung zugrunde liegen definiert.

Bedingt durch die verschiedensten Arten der zu vergebenden Leistungen wie Serviceleistungen, Reparatu-

ren und benötigten Ersatz- und Verschleißteilen an den Fahrgestellen werden die Abrufe nach Bedarf und

Erfordernis der SRH erfolgen. Der AN hat daher keinen Anspruch auf die Beauftragung einer bestimmten

Menge an Leiszungen.

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Die SRH rechnet aufgrund ihrer Erfahrungswerte aus der Vergangenheit mit einem Auftragsvolumen von bis

zu 1.950.000 EUR (netto) insgesamt während der Vertragslaufzeit (einschl. Verlängerungsoptionen).

3.1 Leistungsanforderungen an die Serviceleistung

Der AN stellt einen Reparatur-Service mit Original-Ersatzteilen zur Verfügung. Die Berechnung des AN er-

folgt nach Aufwand zu dem im Preisblatt angegebenen Stundenverrechnungssatz.

Der AN informiert die SRH über erforderliche Wartungs- und Prüfarbeiten und lässt sich diese per SRH Be-

stellung bestätigen.

Unter Umständen hat der AN die zu reparierenden Fahrzeuge von einzelnen Standorten der SRH seinem

Servicestandort zuzuführen. Ist dies der Fall erfolgt die Berechnung des Transport gemäß der der Trans-

portpauschale im Preisblatt.

Die SRH stellt dem AN einen Werkstattarbeitsplatz bei Serviceeinsätzen vor Ort bei der SRH zur Verfü-

gung. Die Anfahrtspauschale (Preisblatt).für den Werkstattwagen wird der SRH in Rechnung gestellt.

Umfangreichere Instandsetzungs-/Wartungsarbeiten, welche über die beschriebene Arbeiten (Auftragser-

teilung durch SRH-Bestellung) hinausgehen, erfordern eine gesonderte Beauftragung durch den Auftragge-

ber. Der AN erstellt - soweit gewünscht - für die Arbeiten ein Angebot.

Der AN ist verpflichtet, Waren und Ersatzteile in Originalqualität, unter Beachtung jeweils geltender Vorschrif-

ten und Normen (DIN, ISO, etc.) zu liefern. Der AN übernimmt die Gewähr für die einwandfreie Funktion und

Qualität der Lieferungen und Leistungen.

3.1.1 Hauptwerkstätten der SRH

Die Leistungserbrinung kann auch an den Standorten der Hauptwerkstätten erfolgen.

Folgende Standorte sind zu berücksichtigen:

• Bullerdeich 19 in Hamburg

• Schnackenburgallee 100 in Hamburg

Die zugesicherte Reaktionszeit im Falle von defekten und damit verbundenen Ausfällen der Fahrgestelle ist

einzuhalten:

Meldung bis 12:00 Uhr, Start der Instandsetzung bis spätestens 12:00 Uhr am Folgetag.

Meldung nach 12:00 Uhr, Start der Instandsetzung bis spätestens 17:00 Uhr am Folgetag.

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Der AN stellt wochentags zwischen 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr einen technischen Support zur Verfügung, wel-

cher von den Mitarbeitenden der SRH zur Unterstützung bei technischen Fragen kontaktiert werden kann.

3.1.2 Rabatt

Der AN hat einen Rabattsatz in Prozent für die gesamte Ersatzteilliste mit dem Angebot abzugeben. Der

Rabattsatz gilt für die gesamte Vertragslaufzeit inkl. Optionszeitraum.

3.1.3 Lieferung / Lieferbedingungen / Lieferfristen

Die SRH übermittelt ihren jeweiligen Bedarf in Form von Einzelbestellungen über das SAP-System an den

AN per E-Mail.

3.2 Ansprechpersonen

Der AN benennt der SRH nach Zuschlagserteilung eine/n festen kaufmännischen und technischen Ansprech-

partner:in, mit Erreichbarkeit werktags (Montag - Freitag) von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

4 Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten

4.1 Lieferkettensorgfaltspflichten für LkSG-verpflichtete Zulieferer

(1) Auftragnehmer, die in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)

fallen, weil sie die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 LkSG erfüllen, sind,

auch im Verhältnis zum Auftraggeber, verpflichtet, die grundlegenden menschenrechtsbezogenen

und umweltbezo-genen Verbote des LkSG einzuhalten und entlang der eigenen Lieferkette ange-

messen zu adressieren. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtungen des Auftragnehmers, die

menschenrechtsbezogenen und umwelt-bezogenen Erwartungen einzuhalten und entlang der wei-

teren Lieferkette angemessen zu adressieren, den Auftraggeber unverzüglich über Verletzungen,

über unmittelbar bevorstehende Verletzungen und über An-haltspunkte für Verletzungen men-

schenrechtsbezogener oder umweltbezogener Verbote im eigenen Ge-schäftsbereich des Auftrag-

nehmers oder seiner unmittelbaren Zulieferer, soweit diese zur Lieferkette des Auftraggebers gehö-

ren, zu informieren und in Bezug auf solche Verstöße oder möglichen oder bevorstehen-den Ver-

stöße angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu been-

den oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren, wozu Auftraggeber und Auftragnehmer in ge-

eigneten Fällen gemeinsam geeignete Abhilfemaßnahmen erarbeiten und durchsetzen werden.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, die Einhaltung der Pflichten nach dem

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einmal jährlich durch eigene Kontrollen vor Ort und ggf. durch

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die Durch-führung eines Audits zu überprüfen. Die Kontrolle wird dem Auftragnehmer mindestens

zwei Wochen zuvor schriftlich angekündigt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Eine eigene Kon-

trolle durch den Auftraggeber findet nicht statt, wenn der Auftragnehmer stattdessen einen unab-

hängigen Dritten mit der Auditierung be-auftragt oder ein anerkanntes Zertifizierungs- oder Audit-

System in Anspruch nimmt und die Ergebnisse, soweit sie die Umsetzung der Pflichten nach dem

LkSG betreffen, dem Auftraggeber nach Aufforderung einmal jährlich zur Verfügung stellt.

4.2 Lieferkettensorgfaltspflichten für nicht LkSG-verpflichtete Zulieferer

(1) Auftragnehmer, die selbst nicht in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengeset-

zes (LkSG) fallen, weil sie die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 LkSG

nicht erfüllen, verpflichten sich, bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Auftraggebers im gebo-

tenen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber bei der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten nach

dem LkSG in geeigneter und an-gemessener Weise zu unterstützen (Mitwirkungs- und Unterstüt-

zungspflicht). Der Auftraggeber kann in die-sem Rahmen Mitwirkungs- und Unterstützungshandlun-

gen des Auftragnehmers der Art und in dem Maße und Umfang verlangen, wie sie aufgrund der

Regelungen des LkSG und der zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen des Auftragge-

bers nach dem LkSG bestehenden Handlungspflichten (z.B. aufgrund der Risikoanalyse) erforder-

lich sind, soweit es sich um Sachverhalte handelt, die in die Sphäre des Auftragneh-mers oder der

Lieferkette des Auftragnehmers fallen.

(2) Welche Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils

schuldet, ist im Einzelfall aufgrund einer entsprechenden Anforderung des Auftraggebers einver-

nehmlich zu konkretisieren. Je nach Erfordernis kann die Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht

des Auftragnehmers, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die erforderlichen Maßnahmen und Unter-

stützungsleistungen bei der Risikoanalyse des Auftraggebers nach § 5 LkSG, bei der Vorbereitung,

Durchführung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG, bei der Vorbereitung,

Durchführung und Umsetzung von Abhilfe-maßnahmen nach § 7 LkSG, bei der Vorbereitung, Ein-

leitung und Durchführung von Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG (wobei der Auftraggeber in

diesem Zusammenhang die Wahrung der Vertraulichkeit der Iden-tität potenzieller Beteiligter und

den wirksamen Schutz vor Benachteiligung und Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewähr-

leistet) und bei der Umsetzung und Durchsetzung der menschenrechtsbezogenen und umweltbe-

zogenen Pflichten bei Zulieferern des Auftragnehmers, soweit substantiierte Kenntnis über mögli-

che menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Pflichtverletzungen bei diesen besteht und

die Maß-nahmen nicht ohne Mitwirkung des Auftragnehmers umgesetzt werden können, umfassen.

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4.3 Meldungen zu Regelverstößen über das SRH-Hinweisgebersystem

Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) hat auf ihrer Unternehmenswebsite ein anonymes Hinweisgebersystem

eingerichtet:

https://www.stadtreinigung.hamburg/ueber-uns/compliance/

Dieses ermöglicht es betroffenen Personen sowie Dritten, potenzielle Verstöße gegen geltende Gesetze,

insbesondere gegen die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), vertraulich und ano-

nym zu melden. Die Meldungen können über verschiedene bereitgestellte Kanäle erfolgen. Die SRH ver-

pflichtet sich, alle eingehenden Hinweise zu prüfen und die Vertraulichkeit der Meldenden zu wahren.

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Teil B Besondere Vertragsbedingungen

1 Vertragsbestandteile

Mit dem Zuschlag werden folgende Regelungen – bei Unklarheiten oder Auslegungsfragen in folgender Rei-

henfolge – Vertragsbestandteil:

• diese Leistungsbeschreibung einschließlich der Besonderen Vertragsbedingungen (Teile A und B

dieser Unterlage) nebst Anlagen

• der beantwortete Bieterfragenkatalog in seiner finalen Fassung

• ggf. das Verhandlungsprotokoll

• die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) der SRH

• die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

• die Vorschriften des BGB

• das ggf. letztverbindliche Angebot des AN

2 Preisanpassung

Der AN kann seine Preise (Bruttopreislisten) zum Beginn eines jeden Vertragsjahres (erstmalig zum Beginn

des zweiten Vertragsjahres) anpassen. Die Anpassung darf 2 % des aktuellen Preises nicht überschreiten.

Die Preiserhöhungen beziehen sich ausschließlich auf die im Preisblatt definierten Leistungen (Miete, Ver-

sicherungspauschale, Transportpauschale und Stundenverrechnungssatz). Für die Ersatzteile gilt der ge-

währte Prozentsatz auf die aktuelle Bruttopreisliste für die gesamte Laufzeit inkl. Verlängerunsoptionen.

Änderungen der Preise müssen der SRH 4 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich angezeigt werden. Voraus-

setzung für die Preisanpassung ist, dass der Auftragnehmer seine Mehrkosten gegenüber seiner der Aus-

schreibung oder einer vorausgehenden Preiserhöhung zu Grunde liegenden Kalkulation nachweist.

Die Änderung der Preise bedarf der Zustimmung der SRH.

3 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertrags-

schluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen

unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien diejenige

wirksame und durchführbare Regelung vereinbaren, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am

nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung ver-

folgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als

lückenhaft erweist.

Hamburg, im September 2026 Stadtreinigung Hamburg

Anstalt des öffentlichen Rechts

Zentraler Einkauf

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