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Reparatur und Erneuerung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl an Kreisstraßen

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Landkreis Osnabrück Seite 1 von 26 Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl-Ausführung von Reparaturen und Erneuerungen sowie Ausstattung bei Baumaßnahmen Jahresreparaturvertrag 2027-2028 Baubeschreibung

Baubeschreibung für Ausschreibung:

Reparatur und Erneuerung von Fahrzeug-

Rückhaltesysteme aus Stahl

Jahresausschreibung 2027 - 2028 an Kreisstraßen im

Landkreis Osnabrück

66.12.39.2026.01

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Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS .............................................................................. 4

1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG ........................................ 5

1.1 Auszuführende Leistungen ..........................................................................................5

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ..............................................................................................8

1.3 Ausgeführte Leistungen ...............................................................................................8

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ...............................................................................8

1.5 Mindestanforderungen an Nebenangebote ................................................................8

2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE ........................................................................ 9

2.1 Lage der Baustelle .........................................................................................................9

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege .......................................................................9

2.3 Zugänge, Zufahrten .......................................................................................................9

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ..................................9

2.5 Lager- und Arbeitsplätze ........................................................................................... 10

2.6 Gewässerschutz ......................................................................................................... 10

2.7 Baugrundverhältnisse ................................................................................................ 10

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle ................................................................ 10

2.9 Schutz-Bereiche und –Objekte.................................................................................. 11

2.10 Anlagen im Baubereich .............................................................................................. 13

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ......................................................................... 13

3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG .................................................................. 14

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ...................................................................... 14

3.2 Bauablauf .................................................................................................................... 18 3.2.1Reparaturen ........................................................................................................................... 18 3.2.2Erneuerungen ........................................................................................................................ 18

3.3 Wasserhaltung ............................................................................................................ 19

3.4 Baubehelfe .................................................................................................................. 19

3.5 Stoffe, Bauteile ........................................................................................................... 19

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3.5.1Fahrzeug-Rückhaltesysteme ................................................................................................. 19

3.6 Abfälle .......................................................................................................................... 19 3.6.1nicht gefährliche Abfälle ........................................................................................................ 20 3.6.2gefährliche Abfälle ................................................................................................................. 20

3.7 Winterbau .................................................................................................................... 21

3.8 Beweissicherung ........................................................................................................ 21

3.9 Sicherungsmaßnahmen ............................................................................................. 21

3.10 Belastungsannahmen ................................................................................................ 21

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ............................................................ 21

3.12 Prüfungen .................................................................................................................... 23

3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan) ................................................................................. 23

4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN .................................................................. 23

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ................... 23

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen 23

5 TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ................................................ 25

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Abkürzungsverzeichnis

AEK Anfangs-/Endkonstruktion AG Auftraggeber AN Auftragnehmer APD Anpralldämpfer BAB Bundesautobahn BASt Bundesanstalt für Straßenwesen BW Bauwerk FBK Fahrbahnkante FR Fahrtrichtung FRS Fahrzeug-Rückhaltesystem(e) KSM Kreisstraßenmeisterei KT Kalendertage LK Landkreis LSA Lichtsignalanlage LV Leistungsverzeichnis NDS Niedersachsen OS Osnabrück OZ Ordnungszahl RF Richtungsfahrbahn SE Schutzeinrichtung SF Streifenfundament UL Unterlage ÜE Übergangselement ÜK Übergangskonstruktion VBA verkehrsbehördliche Anordnung VI max. Fahrzeugeindringung VS Verkehrssicherung VZ Verkehrszeichen

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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Auszuführende Leistungen

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die Durchführung von Reparaturarbeiten

an Stahlschutzplanken an Kreisstraßen im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Os-

nabrück.

Zusätzlich sollen im Rahmen dieser Ausschreibung Änderungen an bestehenden

Stahlschutzplanken bzw. Erneuerungen bei der Ausführung von Bauarbeiten in Einzel-

aufträgen mit abgewickelt werden. Die Höhe der Einzelaufträge ist auf ca. 15.000 Euro

beschränkt.

Sofern eine Leistung erbracht wird, die nicht in dem vorgesehenen Unterabschnitt

jedoch in einem anderen Unterabschnitt enthalten ist, wird diese über die entspre-

chende LV-Position des anderen Unterabschnittes abgerechnet.

Die ausgeschriebenen Arbeiten beginnen Anfang 2027 und umfassen etwa den Bedarf

des Landkreises Osnabrück an Kreisstraßen für die Jahre 2027 und 2028.

Da Art und Umfang der einzelnen Leistungen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht

genau bekannt ist, ist § 2 Nr. 3 VOB/B außer Kraft gesetzt. Die ausgeschriebenen

Mengen wurden anhand von Erfahrungswerten der letzten Jahre ermittelt. Aufgrund der

Unwägbarkeiten bei den Unfallschäden kann es jedoch zu Über- oder

Unterschreitungen der Mengen oder Auftragssummen kommen. Es wird ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass aus Über- oder Unterschreitung der Vertragssumme zum

Zeitpunkt des Vertragsendes weder Entschädigungsansprüche noch ein Recht auf

Fortführung des Vertrages abgeleitet werden kann. Gleiches gilt für Abweichungen von

den vertraglich vorgegebenen Vordersätzen oder bei Wegfall einzelner Positionen.

Bei der Durchführung der Arbeiten sind die Vorgaben der Einbauhandbücher der je-

weils betroffenen Konstruktionen zu beachten.

Bezüglich des Ausrichtens von nicht bleibend deformierten FRS sind die Vorgaben der

ZTV-FRS Kap. 13.2 zu beachten. Schutzeinrichtungen, die zu niedrig stehen, dürfen

nicht hochgezogen werden. Hier ist die Konstruktion neu zu setzen, um Nachsackun-

gen zu vermeiden.

Der Anfangs- bzw. Endpfosten einer Schutzeinrichtungskonstruktion ist bei Montagear-

beiten immer mit zu erneuern und wird gemäß LV mit gesonderter OZ vergütet, sofern

es sich um einen zusätzlichen Pfosten im System handelt.

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Erschwernisse beim Abbau der vorhandenen Schutzplanken durch Deformierun-

gen/Beschädigung der Bauteile im Zuge des Unfallgeschehens sind in die Positionen

des Leistungsverzeichnisses für die Demontagearbeiten einzurechnen.

Ausgebaute beschädigte Bauteile sind zur Verfügung des AN abzuführen und der Ver-

wertung zuzuführen. Zum Wiedereinbau geeignete Bauteile sind auf der Baustelle zu

sammeln und an sicherer Stelle sortiert zu lagern.

Bei den Montagearbeiten müssen die eingesetzten Montagegruppen ständig von sach-

kundigem Fachpersonal des eigenen Betriebes betreut werden. Es muss mindestens

ein geprüfter Schutzplanken-Montagefachmann vor Ort sein. Der Nachweis ist dem AG

auf Verlangen vorzulegen.

Einbau in Radien

Der Einbau von N2- und H1-Systemen in Radien mit Halbmesser > 30 m wird nicht ge-

sondert vergütet; ggf. entstehende Mehraufwendungen sind in die jeweiligen OZ ohne

angegebene Halbmesser einzurechnen. Vorgebogene Holme in Radien sind nur in

Strecken mit Radien ≤ 30 m einzubauen.

Für H2-Systeme wird der Einbau in Radien bei Verwendung von Sonderbauteilen (z.B.

gekürzte Kastenprofile) gesondert vergütet.

Holmprofil

Da im gesamten Zuständigkeitsbereich des LK OS (Kreisstraßenmeistereien Nord und

Süd) das Holmprofil B vorhanden ist sind ausschließlich FRS mit Holmprofil B einzu-

bauen.

Behelfsabsenkungen

Hochstehende Holme und sonstigen Längselemente von Schutzeinrichtungen sind zu

keinem Zeitpunkt zulässig. Hier sind Behelfsabsenkungen herzustellen. Das alleinige

Absenken des letzten Holmes ist nicht ausreichend. Zur Abrechnung siehe den folgen-

den Punkt „Abrechnung“.

Leitpfosten

Beschädigte Aufsatzleitpfosten sind der Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen,

wiederverwendbares Material ist auf der Baustelle sortiert zu lagern. Das Montieren der

Leitpfosten erfolgt durch die zuständige Kreisstraßenmeisterei (KSM). Nach Abschluss

der FRS-Arbeiten eines Standortes, der die Montage von Leitpfosten erfordert, ist die

zuständige KSM umgehend zu informieren. Bei Standorten, die aufgrund langer Um-

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rüst- bzw. Montagestrecken FRS-Arbeiten an mehreren Tagen erfordern, ist der zu-

ständigen KSM täglich der Umfang der erledigten Arbeiten mitzuteilen.

Verkehrssicherung

Sämtliche Verkehrssicherungsmaßnahmen, die zur Abwicklung der geforderten Leis-

tungen dieses Auftrages erforderlich sind, sind vom AN dieses Auftrages auf Grundlage

der RSA und ZTV-SA sowie gemäß den anliegenden Verkehrszeichenplänen auszu-

führen. (siehe auch Kapitel 3.1).

Abrechnung

Für die Abrechnung wird das Aufmaß der tatsächlich hergestellten bzw. ausgerichteten

FRS zu Grunde gelegt. Folgende Leistungen sind Nebenleistungen und werden nicht

gesondert vergütet:

Behelfsabsenkungen, die sich aus dem Bauablauf des AN ergeben. Vergütet werden

Behelfsabsenkungen nur bei Anschluss an vorhandenen Bestand (Neubau-

maßnahmen) bzw. sofern der AG-seitig vorgegebene Bauablauf dies erfordert.

 Mehraufwand für Bearbeitung und Einbau von Passstücken

 Versetzen von Pfosten im Bereich von Schächten/Ablauftaschen und queren-

den Durchlässen etc.; einschließlich Ermitteln des Erfordernisses. Der ggf. er-

forderliche Einbau zusätzlicher Pfosten wird gemäß LV gesondert vergütet.

 Erkunden von Kabeln und Leitungen bei den Versorgungsträgern sowie Kennt-

lichmachung der Kabel und Leitungen in der Örtlichkeit

 Freilegen und Öffnen von Schächten zur Feststellung der Lage und Überde-

ckung von Rohrleitungen

 Sondierung des Geländes mit einem Leitungssuchgerät, insbesondere auf

stromführende Leitungen

 Erschwernisse bei Arbeiten im Bereich von Bäumen und Baumwurzeln

 Säubern von befestigten Flächen nach Herstellung der FRS

 Anbringen der CE-Aufkleber im Abstand von 100 m (s. Kap. 3.5.1)

Für jeden einzelnen Reparaturstandort sowie für jeden sonstigen Einzelauftrag sind ge-

trennte Rechnungen und Abrechnungsunterlagen zu erstellen. Diesbezügliche Mehr-

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aufwendungen werden nicht gesondert vergütet. Für die Fertigstellung von Einzel-

standorten können auf Verlangen Zustandsfeststellungen durchgeführt werden.

Für die Einzelaufträge werden keine gemeinsamen Abnahmen mit gesonderten Ab-

nahmeniederschriften durchgeführt. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der

Rechnungslegung beim AG. Mängel an den durchgeführten Bauleistungen werden dem

AN vom AG gegebenenfalls schriftlich angezeigt.

Die Vordersätze sind überschläglich ermittelt worden. Ein Anspruch auf Aus-

schöpfung der Vordersätze besteht nicht. Ansprüche aus Mehr- oder Minder-

mengen können nicht gestellt werden.

Die abgegebenen Angebotspreise sind Festpreise und haben eine Gültigkeit bis

Ende 2028.

Falls die Ausschreibungssumme vorher erreicht werden sollte, endet der Liefer-

vertrag zu diesem Zeitpunkt. Eine Verlängerung des Vertrages um ein weiteres

Jahr zu unveränderten Konditionen und Einheitspreisen ist im gegenseitigen

Einvernehmen möglich.

Für die OZ 1.02.0010 - 01.02.0260, 01.02.0280 des Leistungsverzeichnisses sind

negative Einheitspreise zugelassen

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

entfällt

1.3 Ausgeführte Leistungen

entfällt

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

In der Regel findet an den Einsatzstellen kein weiterer Baubetrieb statt. In Einzelfällen

kann es zu Behinderungen durch gleichzeitige Straßenunterhaltungs- oder –

ausstattungs-arbeiten anderer Firmen oder der Autobahnmeisterei kommen. Diesbe-

züglich können keine Mehraufwendungen geltend gemacht werden. Im Einzelfall ist der

AG zu informieren, der die Arbeiten der Beteiligten koordiniert.

1.5 Mindestanforderungen an Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

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2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Die Baustellen befinden sich im gesamten Zuständigkeitsbereich des Landkreises Os-

nabrück. Die jeweiligen Einsatzorte werden mit Erteilung des Einzelauftrages mitgeteilt

(s. auch Kap. 1.1).

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die Einsatzorte sind über das öffentliche Straßennetz zu erreichen.

2.3 Zugänge, Zufahrten

Baustellenzu- und –ausfahrten bestehen nur über den öffentlichen Verkehr.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Alle Anschlüsse sind vom AN zu beschaffen. Die erforderlichen Kosten für das An-

schließen und die Entnahme hat der AN zu tragen. Die Kosten sind in die Baustellen-

einrichtung einzurechnen.

Ob und in welcher Form Anschlüsse für die vom AN benötigten Ver- und Entsorgungs-

leitungen in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Bauabschnitt, bzw. Baubereich vorhan-

den ist, muss der AN selber feststellen. Die erforderlichen Kosten für das Anschließen

und die Entnahme hat der AN zu tragen. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtung

einzurechnen.

Die Kosten für Beschaffung von Strom gehen zu Lasten des AN. Diese Regelung gilt

auch dann, wenn eine Stromentnahme aus dem öffentlichen Netz nicht möglich ist und

stromerzeugende Aggregate eingesetzt werden müssen.

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2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Reparaturaufträge werden jeweils durch die zuständige KSM ausgelöst.

Unterhaltungsbezirk Süd:

Kreisstraßenmeisterei in Bissendorf

Auf dem Specken 2, 49143 Bissendorf

Unterhaltungsbezirk Nord:

Kreisstraßenmeisterei in Bersenbrück

Bramscher Str. 70, 49593 Bissendorf

Flächen für die Baustelleneinrichtung sowie für Arbeitsplätze hat der AN selbst zu be-

schaffen. Der AN muss sich vor der Abgabe seines Angebotes mit den örtlichen Ver-

hältnissen vertraut zu machen. Dabei muss er sich über den möglichen Standort für

seine Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze, Unterkunftsmöglichkeiten und

über die sanitären Einrichtungen für das Baustellenpersonal ausreichend informieren.

Nach Abschluss der Baumaßnahme hat der AN die von ihm benutzten Flächen und Zu-

fahrtswege in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und an den Eigentümer bzw.

Baulastträger zurückzugeben.

Lagerplätze im öffentlichen Verkehrsraum sind nicht zugelassen! Die Material-

transporte zur Baustelle sind auf den tatsächlichen täglichen Verbrauch abzu-

stimmen.

Hierfür erforderliche Leistungen und zusätzliche Aufwendungen des AN sind in die Ein-

heitspreise für Baustelleneinrichtung und -räumung einzurechnen.

2.6 Gewässerschutz

Angrenzende Gewässer dürfen nicht verunreinigt werden.

2.7 Baugrundverhältnisse

Es ist im Wesentlichen mit Baugrund des Homogenbereiches HB1-FRS nach ZTV-FRS

zu rechnen.

Sollte anderer Boden angetroffen werden, ist die zuständige Kreisstraßenmeisterei

bzw. die örtliche Bauüberwachung umgehend nach Feststellung hierüber zu informie-

ren, ansonsten erfolgt für ggf. entstehende Erschwernisse keine gesonderte Vergütung.

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle

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– entfällt –

2.9 Schutz-Bereiche und –Objekte

Bei allen Arbeiten wird auf die Einhaltung und Beachtung des Bundesimmissions-

schutzgesetzes hingewiesen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfallstoffe ist Sa-

che des AN und ist in die Einheitspreise der entsprechenden OZ im Leistungsverzeich-

nis einzukalkulieren. Staubentwicklung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, ist

durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise

der entsprechenden OZ im Leistungsverzeichnis einzukalkulieren.

Die im Zuge der Kreisstraßen befindlichen Anlagen bzw. Straßenausstattungen (z.B.

Einfriedungen, Leitpfosten, Bauwerke, Freileitungen, Lichtsignalanlagen, Beschilde-

rung, Markierung, Leitpfosten, nicht umzurüstende FRS u.ä.) sind vor Beschädigungen

durch Arbeiten des AN zu schützen. Erschwernisse bzw. Behinderungen durch das

Vorhandensein dieser Anlagen werden nicht gesondert vergütet.

Bei Baubeginn befinden sich sämtliche Straßenausstattungen in einem verkehrssiche-

ren und ordnungsgemäßen Unterhaltungszustand. Sollte der AN vor Beginn der Arbei-

ten Beschädigungen o.ä. an den vorhandenen Straßenausstattungen feststellen, so hat

er diese dem AG vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.

Bäume und Flurgehölze

Einzelbäume sowie Baumgruppen innerhalb des Baufeldes sind zu schützen. Bäume

und Gehölze dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Landkreises Osnabrück

gefällt werden.

Es wird auf die DIN 18 290 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflä-

chen bei Baumaßnahmen) und auf die RAS LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Stra-

ßen; Teil: Landschaftspflege) hingewiesen. Die DIN-Normen und Richtlinien werden

Vertragsbestandteil.

Die Bestimmungen der RAS LP 4 zum Schutz von Gehölzen werden als bekannt vo-

rausgesetzt und sind einzuhalten. Die durch die Anwendung der Normen und Richtli-

nien entstehenden Erschwernisse sind in die Einheitspreise, soweit für einzelne Leis-

tungen keine besonderen Ordnungsziffern vorhanden sind, einzurechnen.

Auf das Nieders. Naturschutzgesetz wird hiermit besonders hingewiesen.

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Grenz- und Kabelsteine

Die Sicherung der Grenz- und Kabelsteine obliegt dem AN. Sie dürfen aus ihrer Lage

nicht entfernt werden. Vom AN beschädigte, versetzte, oder ausgebaute Grenz- und

Kabelsteine, so sind auf dessen Kosten durch einen öffentlichen bestellten Vermes-

sungsingenieur wieder neu zu setzen.

Bodenfunde / Denkmale

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde

(das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie

auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher

Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz

(NDSchG) meldepflichtig und müssen der zuständigen Denkmalbehörde des Landkrei-

ses unverzüglich gemeldet werden.

Anzeigepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Boden-

fundeund Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen

nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen,

nicht wenn die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Alle gefundenen Gegenstände von geschichtlichem, naturwissenschaftlichem, künstle-

rischem oder sonstigem Wert hat der AN dem AG abzuliefern. Der AN entsagt zuguns-

ten des AG allen Ansprüchen auf solche Gegenstände und verpflichtet sich, den glei-

chen Verzicht allen von ihm beschäftigten Arbeitern und Angestellten sowie den von

ihm vertraglich gebundenen Nachunternehmern aufzuerlegen.

Fahrbahndecke

Die Fahrbahndecke darf durch die Arbeiten des AN nicht beschädigt werden. Auftre-

tende Schäden sind dem AG sofort anzuzeigen. Der AG behält sich vor, die durch den

AN verursachten Schäden zu seinen Lasten von einer Fachfirma beseitigen zu lassen.

Allgemein: Bereits vorhanden Schäden an der Fahrbahn bzw. der Straßenaus-

stattung sind dem AG vor Ausführung der Arbeiten dieses Auftrages unaufgefor-

dert anzuzeigen und schriftlich zu dokumentieren. Die Beweislast bereits vor-

handener Schäden liegt beim AN.

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2.10 Anlagen im Baubereich

Leitungen

Der AN muss sich vor Beginn seiner Arbeiten über die genaue Lage und den Umfang

aller vorhandenen Versorgungsleitungen (Wasser, Abwasser, Gasleitung, Starkstrom-

und Fernmeldekabel, Lichtwellenleiterkabel u.ä.) im Baubereich bei den einzelnen Ver-

sorgungsträgern informieren. Bei Unterlassung kann der Auftragnehmer Ansprüche

wegen Behinderung infolge zu später Einweisung nicht geltend machen. Die Auflagen

der Betreiber sind bei den Bauarbeiten zu berücksichtigen.

Die Beschaffung von Planunterlagen sowie das Erkunden, Sichern und Dokumentieren

der aufgeführten Leitungen ist in die Positionen für die Baustelleneinrichtungen einzu-

rechnen. Die Arbeiten in der Nähe bzw. unmittelbar an Leitungen müssen so durchge-

führt werden, dass Schäden z.B. durch Erschütterungen oder dgl. nicht auftreten kön-

nen. Bestehen Zweifel über die genaue Lage von Leitungen, so sind ggf. geeignete Er-

kundungsmaßnahmen erforderlich.

Mehraufwendungen infolge nicht erfolgter Kabel- und Leitungserkundungen werden

vom Auftraggeber nicht anerkannt.

Werden während der Baudurchführung weitere Leitungen gefunden, werden die nach-

gewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet.

Sämtliche Erschwernisse für die Bauabwicklung aus den vorhandenen Leitungen sind

in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert

vergütet.

Im Bereich der Leitungen ist mit großer Sorgfalt zu arbeiten; nach Anforderung des

Versorgungsträgers sind Handschachtungen vorzusehen. Vom AN an Kabeln und Lei-

tungen verursachten Schäden werden auf seine Kosten beseitigt.

Im Weiteren wird auf das anliegende Kabelmerkblatt verwiesen.

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Der öffentliche Verkehr ist während der Dauer der einzelnen Baumaßnahmen in dem

beschriebenen Umfang aufrecht zu halten.

Vorhandene Zufahrten von Grundstücken, Straßen, Wegen, Ackerflächen etc. müssen

dauerhaft aufrechterhalten werden.

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3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Grundsätzlich hat der Auftragnehmer alle für die Sicherheit der Arbeiten und des flie-

ßenden Verkehrs erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Für die Sicherung

des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmungen der Stra-

ßengesetze (FStrG und NStrG) und der StVO maßgebend.

Die Absicherung der Arbeitsstellen ist Leistung dieses Auftrages. Die Verkehrssiche-

rung ist gemäß RSA und ZTV-SA sowie nach beiliegenden Verkehrszeichenplänen des

AG mit transportablen Lichtsignalanlagen auszuführen. Die Lichtsignalanlagen (LSA)

sind verkehrsabhängig zu schalten. Bei einmündenden Straßen ist der VZ-Plan für 3-

Phasen-LSA bzw. 4-Phase-LSA anzuwenden.

Die Verkehrsabsperrungen sind generell arbeitstäglich auf- und abzubauen.

Bei halbseitigen Sperrungen ist immer eine Restfahrbahnbreite von 2,75 m ein-

zuhalten. Bei Fahrbahnbreiten < 5,50 m ist eine geringere Breite des Arbeitsrau-

mes von bis zu 2,00 m einzukalkulieren.

Der Anliegerverkehr ist auch innerhalb der abgesperrten Bereiche soweit möglich mit

kurzen Unterbrechungen aufrechtzuerhalten, eine Abstimmung mit den betroffenen An-

liegern hat für die Zeit von o.g. Unterbrechungen durch den AN zu erfolgen.

Innerhalb der abgesperrten Bereiche sind Gefahrenstellen wie gelagerte Baustoffe und

Materialen entsprechend der RSA, bzw. ZTV-SA zu kennzeichnen und abzusichern.

Maßgebend für die Beschilderung und Beleuchtung der Arbeitsstelle sind die „Richtli-

nien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“.

Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestim-

mungen der Straßengesetze (FStrG und NStrG), der RSA und der StVO maßgebend.

Zu beachten ist außerdem die ASR A5.2.

Das Lagern von Geräten, Material und dgl. in den Seitenräumen neben den unter Ver-

kehr liegenden Strecken ist nicht gestattet.

Die Absicherung der Arbeitsstellen erfolgt nach den „Richtlinien für die Sicherung von

Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“, den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen

und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen ZTV SA“ sowie den

Technischen Lieferbedingungen für Materialien (TL neuste Fassung). Die vor genannte

Richtlinie, bzw. Vorschrift wird im Auftragsfall Vertragsbestandteil. Daraus folgende

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Leistungen sind in die entsprechenden OZ des Leistungsverzeichnisses mit einzukalku-

lieren.

Neben den o.g. Richtlinien sind die Weisungen der örtlichen Bauüberwachung zu be-

achten.

Für alle Unfälle, die auf unsachgemäße Verkehrssicherung zurückzuführen sind, haftet

der Auftragnehmer. Die Eigensicherung des AN zum Herstellen, Umbauen und Abbau-

en der Verkehrsführungen und Sperrungen ist in den Leistungspositionen für die Ver-

kehrssicherungsarbeiten enthalten.

Der AN haftet für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Anlage; Ersatzeinrichtungen

sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten. Die Einrichtungen der Verkehrssicherung

sind ständig zu reinigen. Durch Unfälle beschädigte Teile sind unverzüglich zu erset-

zen.

Alle Verkehrssicherungsmaßnahmen sind mit dem AG, den Verkehrsbehörden und den

zuständigen Straßenmeistereien laufend abzustimmen.

Verkehrsrechtliche und straßenbaurechtliche Anordnung

Die Absicherung von Arbeitsstellen muss gem. StVO § 34 (6), verkehrsrechtlich bzw.

straßenrechtlich angeordnet werden. Die Anträge auf verkehrsrechtliche bzw. straßen-

baurechtliche Anordnung sind bei der jeweils zuständigen Verkehrsbehörde zu stellen.

Zuständige Verkehrsbehörden KSM Süd:

Landkreis Osnabrück Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück

Stadt Melle Ordnungsamt Schürenkamp 16 49324 Melle

Stadt Georgsmarienhütte Ordnungs- und Gewerbeabteilung Oeseder Straße 85 49124 Georgsmarienhütte

Zuständige Verkehrsbehörden KSM Nord:

Landkreis Osnabrück Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück

Gemeinde Wallenhorst Rathausallee 1 49134 Wallenhorst

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Stadt Bramsche Hasestraße 11 49565 Bramsche

Samtgemeinde Bersenbrück Lindenstraße 2 49593 Bersenbrück

Samtgemeinde Artland Markt 2 49610 Quakenbrück

Die Ausrüstung sowie Kennzeichnung der eingesetzten Arbeits- und Sicherungsfahr-

zeuge sowie der Sicherungsanhänger sind in der StVO und in der RSA beschrieben.

Zuwiderhandlungen werden gem. § 24 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit § 49

StVO als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig vor Baubeginn mit der zuständigen Straßenver-

kehrsbehörde sowie der zuständigen Polizeiinspektion und den Anliegern in Verbin-

dung zu setzen und Einzelheiten der Verkehrslenkung und -führung abzusprechen.

Erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen hat der Auftragnehmer in Abstimmung

mit dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Das aktuelle An-

tragsformular ist bei der zuständigen Verkehrsbehörde anzufordern. Die Vergütung für

die Erstellung von Verkehrszeichenplänen, die Beschaffung, Auf-, Um-, Abbau und Un-

terhaltung der Beschilderung und Markierung sowie der Absperrungen für den öffentli-

chen Verkehr erfolgen in den OZ “Verkehrssicherung“ und werden nicht gesondert ver-

gütet.

Bei jeder Änderung von Verkehrsführungen ist beim Auftraggeber eine erneute ver-

kehrstechnische Abnahme zu beantragen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein ge-

änderter oder neuer Verkehrszeichen- oder Absperrplan vorzulegen und genehmigen

zu lassen.

Alle Schilder haben den Vorschriften der StVO und RWB 92 zu entsprechen.

Allgemeine Auflagen der verkehrsrechtlichen Anordnung

Es ist durch die bauausführende Firma sicher zu stellen, dass alle betroffenen Perso-

nenkreise die Betretungserlaubnis bzw. die verkehrsrechtliche Anordnung sowie den

genehmigten Verkehrszeichenplan ausgehändigt bzw. übergeben bekommen, um die-

se – ihrer Verpflichtung entsprechend – auf der Arbeitsstelle bereithalten und der Ver-

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kehrsbehörde, dem Straßenbaulastträger, deren Vertretern oder der Polizei auf Verlan-

gen vorzeigen zu können.

Zusätzliche Anordnungen sowie nachträgliche Änderungen können jederzeit von der

Verkehrsbehörde und den zuständigen Polizeidienststellen genehmigt bzw. angeordnet

werden, wenn die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 StVO vorliegen. Zuwiderhand-

lungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO im Sinne des § 24

StVG dar.

Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Durch-

führung der Verkehrssicherungsmaßnahmen entstehen.

Es dürfen für die Absicherung von Baustellen nur vollretroreflektierende Verkehrszei-

chen und Verkehrseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen der StVO und den RAL-

Güteschutzbestimmungen entsprechen. Die Verkehrszeichen müssen sich in einem

ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und

standsicher aufgestellt sein. Widersprüchliche Verkehrszeichen sind ggf. abzudecken.

Bei Auskreuzungen an Verkehrszeichen sind Folien nicht zugelassen.

Bei Einengungen von Fahrstreifen ist der in den Plänen angegebene Querschnitt zu

überprüfen und bei Abweichungen die Verkehrsbehörde unverzüglich zu benachrichti-

gen. Die Verkehrszeichen sind in Größe 2 gemäß „Verkehrszeichenkatalog“ (VZ-Kat)

und mindestens voll rückstrahlend auszuführen.

Behinderungen des Verkehrs sind zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu be-

schränken.

Die Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller bzw. der Verantwortliche der Ver-

kehrssicherung bei Antragstellung mit den Örtlichkeiten des abzusichernden Bereiches

vertraut ist bzw. sich kundig gemacht hat und dies insbesondere hinsichtlich der vor-

handenen Sichtweiten berücksichtigt worden ist.

Die Betretungserlaubnis bzw. Anordnung befreit den Inhaber nicht von der Einhaltung

sonstiger Vorschriften der StVO.

Das Betreten der genannten Straßen geschieht auf eigene Gefahr. Bei Betreten der

Straßen ist gem. § 35 Abs. 6 StVO grundsätzlich Warnkleidung zu tragen.

Das jeweils eingesetzte Fahrzeug ist durch rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung

nach DIN 30710 vollretroreflektierende Folie Typ 2 (evtl. auf Magnettafeln) und eine

Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) besonders zu kennzeichnen und mög-

lichst weit rechts abzustellen.

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Die Pflicht zur Absperrung, Kennzeichnung und Beleuchtung der Arbeitsstelle und zur

ordnungsgemäßen Durchführung dieser Anordnung obliegt dem Antragsteller. Zuwi-

derhandlungen können nach der StVO geahndet werden. Darüber hinaus sind

Zwangsmittel und Schadensersatzanforderungen möglich.

Die bauausführende Firma hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizuhalten, die

auf die Inanspruchnahme des Verkehrsraumes zurückzuführen sind. Für alle Schäden

sowie Ansprüche Dritter, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund einer nicht ordnungs-

gemäßen Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen infolge dieser Anordnung

bzw. der Betretungserlaubnis eintreten, haftet die bauausführende Firma in vollem Um-

fang.

3.2 Bauablauf

3.2.1 Reparaturen

Die jeweiligen Einzelaufträge zur Behebung eines Unfallschadens werden vom AG un-

ter Angabe der Kreisstraße, der Kilometrierung und dem ungefähren Schadensumfang

per Email oder Telefon übermittelt. Sofern keine besondere Angabe erfolgt, ist der vor

der Beschädigung vorhandene Zustand wieder herzustellen. Der AN hat erforderlichen-

falls den genauen Schadensumfang vor Ort selbst zu ermitteln.

Die Arbeiten sind umgehend, spätestens 5 Kalendertage nach Auf-

tragseingang zu beginnen und ohne Unterbrechung durchzuführen.

Bei besonderen Gefahrenstellen hat der AN die Arbeiten unverzüg-

lich (24 Stunden nach Auftragszugang) auszuführen.

Bei Überschreitung dieser Fristen macht der Auftraggeber die Fris-

ten entsprechend der „Besonderen Vertragsbedingungen“ geltend.

Bei endgültiger Nichteinhaltung dieser Frist kann der AG den Auftrag für die abgerufene

Leistung entziehen und an eine andere Firma vergeben. Die anfallenden Mehrkosten

trägt der AN.

3.2.2 Erneuerungen

Änderungen an bestehenden Schutzplanken bzw. Neuanlagen werden dem AN vor Ort

mitgeteilt. Finden im Bereich der Arbeitsstellen gleichzeitig andere Arbeiten statt, hat

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der AN alle Maßnahmen zu treffen, um eine reibungslose Zusammenarbeit zu gewähr-

leisten.

Die Arbeiten sind spätestens 15 Kalendertage nach Aufforderung

durch den AG zu beginnen und ohne Unterbrechung durchzufüh-

ren.

3.3 Wasserhaltung

entfällt

3.4 Baubehelfe

entfällt

3.5 Stoffe, Bauteile

3.5.1 Fahrzeug-Rückhaltesysteme

Für die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ausge-

nommen Sonderbauteile der Primus-Systeme) sind die verwendeten Teile in Material

und Abmessungen gemäß den TL-SP 99 oder der RAL-RG 620 (Ausgabe April 2010)

auszuführen. Alle Konstruktionsteile müssen hierbei nach TL-SP 99 bzw. RAL-RG 620

gekennzeichnet sein. Des Weiteren sind die Vorgaben der Einbauhandbücher der je-

weiligen Systeme zu beachten. Für die Herstellung der Fahrzeug-Rückhaltesysteme

sind die Herstellervorgaben sowie die durchgeführten Prüfungen nach DIN EN 1317 zu

beachten. Bezüglich der Wiederverwendbarkeit von Schutzplanken-Bauteilen sind die

Einbauhandbücher der jeweiligen Systeme sowie die ZTV-FRS zu beachten.

Alle passiven Schutzeinrichtungen sind bei jedem Systemwechsel sowie im Abstand

von max. 100 m sowie zusätzlich am Anfang und Ende aller Konstruktionen mit von der

Fahrbahn aus sichtbaren Aufklebern zur CE-Kennzeichnung zu versehen. Diesbezügli-

che Aufwendungen sind in das Angebot einzurechnen.

3.6 Abfälle

Die Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im

Straßenbau“ in der Fassung 11/2020 ist ab dem 01.08.2023 in weiten Teilen nicht mehr

anwendbar. Aufgrund der Ersatzbaustoffverordnung und Novellierung der Bundes-

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Bodenschutz- und Altlastenverordnung befindet sich die Handreichung in der Fortschrei-

bung.

Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes

vereinbart ist, einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzu-

führen. Der AN hat die Grundplichten der Kreislaufwirtschaft (§7 des KrWG) und der Ab-

fallbeseitigung (§ 15 des KrWG) einzuhalten und Abfälle so zu entsorgen, dass das Wohl

der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die

Entsorgungskosten in die jeweilige Position mit einzurechnen..

3.6.1 nicht gefährliche Abfälle

Die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von nicht gefährlichen Abfällen hat ord-

nungsgemäß und schadlos nach Wahl des AN zu erfolgen, ist aber in jedem Fall zu

dokumentieren. Die Dokumentation ist anhand der Anlage 8 „Nachweis der Entsor-

gung nicht gefährlichem Abfall/Verwertungsmaßnahme“ der Handreichung „Qualifi-

zierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“ (das

Formblatt ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt) durchzuführen. Dieses Form-

blatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition auszufüllen und vor Abfuhr

des Abfalls von der Baustelle dem AG auszuhändigen. Dieses entbindet den AN nicht

von seiner Registerpflicht gemäß NachwV.

Die Anlage 8 der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und

Ausbaustoffen im Straßenbau“ ist auch nach dem 01.08.2023 anzuwenden.

Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (Ge-

wAbfV) sind, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, getrennt zu sammeln, zu be-

fördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling

zuzuführen. Der AN übernimmt für den AG die Dokumentationspflichten der GewAbfV

für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumente sind dem AG

spätestens mit den Abschlagsrechnungen in digitaler oder schriftlicher Form zu über-

geben. Der AG behält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.

3.6.2 gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, sind in Niedersachsen der Zentralen Stelle

für Sonderabfall bei der NGS anzudienen. Das generelle Nachweisverfahren ist unab-

hängig der Andienungspflicht bei allen gefährlichen Abfällen zur Entsorgung (Verwer-

tung oder Beseitigung) zentral über die NGS als zuständige Behörde nach § 7 Abs. 3

und 4 Nachweisverordnung durchzuführen.

Seit dem 01.04.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Führung von Entsor-

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gungs-nachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen in elektronischer

Form vorgeschrieben (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV).

Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind einzukalkulieren

und werden nicht gesondert vergütet.

3.7 Winterbau

entfällt

3.8 Beweissicherung

Sofern ein Beweissicherungsverfahren erforderlich wird, ist der AG zu unterrichten.

3.9 Sicherungsmaßnahmen

Besondere Sicherungsmaßnahmen, die über die Bestimmungen der einschlägigen

Verordnungen und Vorschriften hinausgehen, sind nicht vorgesehen.

3.10 Belastungsannahmen

Entfällt

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Durch die Baumaßnahme dürfen die Grenzzeichen, Grenzsteine, Vermessungspunkte

usw. weder entfernt noch beschädigt, verrückt oder in ihrer Standfestigkeit beeinträch-

tigt werden.

Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des AN.

Die Abrechnung ist mit DV-Anlagen auszuführen. Nach Zuschlagsteilung ist eine "Ver-

einbarung zur Bauabrechnung" gemäß beigefügtem Muster zwischen dem AG und dem

AN abzuschließen.

Zu jeder Rechnung hat der AN einen Soll-Ist-Vergleich des aktuellen Abrechnungs-

standes als Excel-Tabelle und im PDF–Format zu übergeben. Hierzu ist die der Aus-

schreibung beigefügte Tabelle zu jeder Rechnung vollständig durch den AN auszufüllen

und in digitaler Form mit der Rechnung einzureichen. Aus dem Soll-Ist-Vergleich müs-

sen für jede Ordnungszahl ersichtlich sein:

 Massen, Einheitspreis (EP) und Gesamtpreis (GP) des Vertrages

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 Massen, EP und GP der aktuellen Rechnung

 Massen, EP und GP der bisherigen Rechnungen (aufsummiert)

 Massen, EP und GP der aktuellen Gesamtabrechnung (Summe bisherige Rechnung und aktuelle Rechnung)

 Abweichung Gesamtabrechnung zu Vertrag in Prozent und Euro.

Des Weiteren sind ggf. erforderliche Nachtragsleistungen in der Tabelle zu ergänzen.

Die Grundlagentabelle für den Soll-Ist-Vergleich wird dem AN mit Auftragsvergabe als

Excel-Datei übergeben. Der Soll-ist-Abgleich zu jeder Rechnung ist bei der Angebots-

erstellung zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.

Für die Aufmaße und Rechnungslegung sind Streckenbänder als Bestandsaufmaß zu

erstellen, die den vorhandenen Schutzeinrichtungsbestand in der Abfolge erkennbar

machen.

Aus den Streckenbändern sind positionsbezogene Aufmaßblätter (auf einem Aufmaß-

blatt erscheint nur eine Position) zu erstellen. Streckenbänder und Aufmaßblätter sind

handschriftlich zu erstellen. Mehraufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und wer-

den nicht gesondert vergütet.

Bauabrechnung

Die Baumaßnahme wird digital auf der Grundlage der REB 23.009-„Allgemeine Bauab-

rechnung“ abgerechnet. Dazu hat der AN sämtliche Mengenermittlung dem AG in Pa-

pierform 1-fach (bei Schlussrechnung: 2-fach) und digital 1-fach auf Datenträger im Da-

tenformat D11 zu jeder Abschlagsrechnung bzw. Schlussrechnung zu übergeben. Die

Daten werden vom AG geprüft und dem AN in geprüfter, ggfs. korrigierter Form zu-

rückgegeben. Diese Daten hat der AN als Grundlage für die nächste Rechnung zu ver-

wenden. Dies hat jeweils einzelner je Kreistraßenabschnitt per DA11 zu erfolgen.

Mengenermittlungen sind in kumulierter Form aufzustellen, d.h. bereits einmal abgege-

bene Aufmaßzeilen dürfen nicht mehr verändert werden und müssen unverändert

übernommen werden. Hinzugekommene und entfallende Mengen sind anzufügen, ggf.

über negative Aufmaßmengen.

Die Abrechnung ist nach OZ-Nummern zu sortieren. Blattnummern werden nur je OZ

vergeben.

Abschlagsrechnungen werden nur auf die tatsächlich nachgewiesenen vertragsgemä-

ßen Leistungen erteilt. Das heißt, jeder Abschlagsrechnung sind die entsprechenden

Aufmaße beizufügen. Eine Abrechnung nach „Schätzmengen“, auch nur für Teilleistun-

gen wird nicht anerkannt und gilt als nicht prüfbar. Noch nicht in sich abgeschlossene

Leistungen, bzw. Teilleistungen, die noch nicht endgültig aufgemessen werden können,

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sind über „vorläufige“ Aufmaße zu belegen. Diese sind dann nach Abschluss der Leis-

tungen, bzw. Teilleistungen von den „endgültigen“ Aufmaßen abzuziehen.

Die Rechnungslegung selber hat ausschließlich digital per Email im pdf Format zu

nachfolgender Emailadresse zu erfolgen:

Rechnungen-KSMNord@Lkos.de

Rechnungen-KSMSued@Lkos.de

Abhängig von dem Ort der Leistungserbringung ist eine der o.a. Emailadressen zu ver-

wenden.

3.12 Prüfungen

Die Kosten für die Eigenüberwachungsprüfungen sind in die Einheitspreise einzurech-

nen und werden nicht gesondert vergütet.

Protokolle der Eigenüberwachungsprüfung sowie der Fremdüberwachung sind dem AG

auf Verlangen vorzulegen.

Kontrollprüfungen werden vom AG - zeitlich unbestimmt - im erforderlichen Umfang

durchgeführt. der Angebotserstellung zu berücksichtigen und wird nicht gesondert ver-

gütet.

3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan)

entfällt

4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

Es werden keine Ausführungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die im einzelnen aus-

zuführenden Leistungen sind mit dem AG abzustimmen.

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausfüh-

rungsunterlagen

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Kalkulation

Der AN hat dem AG die Urkalkulation / Auftragskalkulation des Angebotes in einem

verschlossenen Umschlag vor Zuschlagserteilung zu übergeben. Der Auftraggeber ist

berechtigt den Umschlag zu öffnen und die Kalkulation einzusehen. Die Urkalkulation

wird beim AG während der Maßnahme hinterlegt.

Die Preisermittlung ist so aufzustellen, dass sämtliche OZ entsprechend nachfolgender

Beschreibung mindestens zu gliedern sind. Aus der Kalkulation müssen die Einzelkos-

ten der Teilleistung, die Gemeinkosten der Baustelle, die Allgemeinen Geschäftskosten

sowie Wagnis und Gewinn hervorgehen. In der Kalkulation sind Einzelleistungen ggf.

unterteilt in Teilleistungen (Unterpositionen) mit Leistungsansatz und den Einzelkosten

der Teilleistung (Gerätekosten, Lohnkosten, Materialkosten, Fremdkosten) nachvoll-

ziehbar aufzuführen. Das Eintragen von Endpreisen oder von Stundenansätzen und

Gerätekosten, deren Herkunft und Ursprung nicht zu erkennen sind, genügt nicht. Viel-

mehr muss der Kalkulation detailliert zu entnehmen sein, wie die Preise entstanden

sind. Alle vorgenannten Regelungen treffen auch für die Nachunternehmer zu.

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Urkalkulation nach Auftragsertei-

lung zur Kontrolle der o.a. Anforderungen zu öffnen.

Nach Auftragserteilung sind dem AG umgehend folgende Unterlagen vorzulegen:

 „Mitteilung über die Bauleitung“ gemäß Formblatt HVA

 Liste über die vom AN auf der Baustelle beschäftigten Firmen (auch Nachun- ternehmer)

 Urkalkulation (wie vor beschrieben)

Mehraufwendungen für die zu beschaffenden Unterlagen sind einzukalkulieren und

werden nicht gesondert vergütet.

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5 Technische Vertragsbedingungen

Technische bzw. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen sind - sofern an anderer

Stelle im Bauvertrag nicht angegeben ist - in der 3 Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gül-

tigen Fassung maßgebend. In Zweifelsfällen ist der AG zu fragen.

 DIN EN 1317, Teile 1 bis 4

 Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS), 2009

 Einsatzempfehlungen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland, BASt (Stand 03/2019)

 Güte- und Prüfbestimmungen für Fahrzeugrückhaltesysteme an Straßen aus Stahl Stahlschutzplankensysteme (RAL-RG 620), Ausgabe 2010

 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 2021, mit ARS 24/2021

 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug- Rückhaltesysteme (ZTV FRS), Ausgabe 2013/Fassung 2017

 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbei- ten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA), Ausgabe 1997/2001

 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf

 Straßen (ZTV-M), Ausgabe 2013

 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten einschließlich aller Regelwerke gem. Teil 10 Anhang Abschnitt 1 "Normen und sonstige Technische Regelwerke", (ZTV-ING)

 Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RIZ-ING)

 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbe- reich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen (ASR A5.2; 12/2018)

 Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken (TL-SP), Ausgabe 1999

 Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Ver- kehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen), Ausgabe 1997

 Technische Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken (TL-Leitbaken), Ausgabe 1997  Technische Lieferbedingungen für Leitelemente (TL-Leitelemente), Ausgabe 1997

 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel), Ausgabe 1994

 Technische Lieferbedingungen für Absperrtafeln (TL-Absperrtafeln), Ausgabe 1997

 Technische Lieferbedingungen für Absperrschranken (TL Absperrschranken)

 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten), Ausgabe 1991

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 Industrie-Norm für Aufstellvorrichtungen und Standardverkehrszeichen (IVZ-Norm), Ausgabe 2007

Gemäß § 4 Nr. 2 und § 13 Nr. 1 VOB/B sind DIN-Normen als anerkannte Regeln der

Technik zu beachten.

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