Baubeschreibung Deckenflick 2027 alle AM_261027.pdf

Reparatur und Erneuerung von Autobahnfahrbahndecken in Westfalen

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Stand 09/26

NL Westfalen

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung

Westfalen

AS Hamm

Otto-Krafft-Platz 8

59065 Hamm

www.autobahn.de

Baubeschreibung

Gesamt

Bezeichnung der Bauleistung

Fahrbahndeckenschäden + JLA AM 2027 N

A-09697-00234-26-0030L os 1 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Lengerich 2027 N
A-09667-00234-26-0027L os 2 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Oelde 2027 N
A-09679-00234-26-0028L os 3 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Werl 2027 N
A-09691-00234-26-0026L os 4 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Münster 2027 N
A-09673-00234-26-0029L os 5 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Herford 2027 N
A-09685-00234-26-0025Los 6 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Wünnenberg 2027 N

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INHALTSVERZEICHNIS

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................................................... 6

1.1.1. Straßenbau ............................................................................................................................ 12

1.1.2. Ingenieurbau ......................................................................................................................... 15

1.1.3. Landschaftsbau ...................................................................................................................... 16

1.1.4. Erdbau ................................................................................................................................... 16

1.1.5. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung ............................................................. 16

1.1.6. Kampfmittel ........................................................................................................................... 17

1.1.7. Hinweise für die Kalkulation/ Einheitspreisbildung .............................................................. 17

Ausgeführte Vorarbeiten ....................................................................................................... 20

1.2.1. Beweissicherung .................................................................................................................... 20

1.2.2. Vermessung ........................................................................................................................... 20

1.2.3. Kampfmittel ........................................................................................................................... 20

1.2.4. Abbrucharbeiten ................................................................................................................... 20

1.2.5. Baufeldfreimachung .............................................................................................................. 20

1.2.6. Baugrunduntersuchungen ..................................................................................................... 20

1.2.7. Behelfsbrücke ........................................................................................................................ 20

Ausgeführte Leistungen ........................................................................................................ 20

1.3.1. Vorgezogene Bauwerke ......................................................................................................... 20

1.3.2. Straßen, Wege ....................................................................................................................... 20

1.3.3. Leitungsänderungsmaßnahmen ............................................................................................ 20

1.3.4. Verlegte Wasserläufe ............................................................................................................ 21

1.3.5. Zustand eingestellter Bauarbeiten ........................................................................................ 21

1.3.6. Landschaftsbau ...................................................................................................................... 21

1.3.7. Vorschüttung ......................................................................................................................... 21

Gleichzeitig laufende Arbeiten .............................................................................................. 21

1.4.1. Fachlose der Baumaßnahme ................................................................................................. 21

1.4.2. Arbeiten Dritter ..................................................................................................................... 22

Mindestanforderungen für Nebenangebote ......................................................................... 22

Angaben zur Baustelle ................................................................................................................ 22

Lage der Baustelle ................................................................................................................. 22

Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................................ 23

Zugänge, Zufahrten ............................................................................................................... 23

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1.8.1. Baustraßen/Behelfsbrücke .................................................................................................... 24

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................ 24

Lager- und Arbeitsplätze ....................................................................................................... 24

1.10.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen ......................................................... 25

1.10.2. Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen .......................................................... 25

1.10.3. Betriebsfläche für mobile Mischanlage oder mobile Aufbereitungsanlage .......................... 25

Gewässer ............................................................................................................................... 25

1.11.1. Gewässer ............................................................................................................................... 25

1.11.2. Vorfluter ................................................................................................................................ 25

1.11.3. Wasserstände ........................................................................................................................ 25

1.11.4. Gewässerumleitungen ........................................................................................................... 26

Baugrundverhältnisse ............................................................................................................ 26

1.12.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser ............................................................................... 26

1.12.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) ........................................................ 26

1.12.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ............................................................................... 26

1.12.4. Schadstoffbelastung .............................................................................................................. 26

Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ........................................................................... 27

Schutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................................... 27

1.14.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen ..................................................................... 27

1.14.2. Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen ........................................................................ 27

1.14.3. Biotope .................................................................................................................................. 27

1.14.4. Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................. 27

1.14.5. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten ..................................................................... 27

1.14.6. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss ............................................................................. 27

1.14.7. Baugeräte .............................................................................................................................. 27

Anlagen im Baubereich ......................................................................................................... 28

Öffentlicher Verkehr im Baubereich...................................................................................... 28

  1. Angaben zur Ausführung .............................................................................................. 29

Verkehrsführung, Verkehrssicherung ................................................................................... 29

2.1.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 29

2.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs ........................................................................................... 30

2.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen ........................................................ 35

2.1.4. Freihalten von Lichtraumprofilen .......................................................................................... 35

2.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen ......................................................................................... 35

2.1.6. Temporäre FRS ...................................................................................................................... 38

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Bauablauf ............................................................................................................................... 38

Wasserhaltung ....................................................................................................................... 38

Baubehelfe ............................................................................................................................ 38

2.4.1. Verbauten .............................................................................................................................. 38

2.4.2. Trag-, Arbeitsgerüste ............................................................................................................. 39

2.4.3. Montageeinrichtungen .......................................................................................................... 39

2.4.4. Bauverfahren ......................................................................................................................... 39

2.4.5. Abbruchverfahren ................................................................................................................. 39

2.4.6. Spezialtiefbau ........................................................................................................................ 39

2.4.7. Arbeitsebenen ....................................................................................................................... 39

2.4.8. Freigelegte Bauteile ............................................................................................................... 39

2.4.9. Baubehelfe Ingenieurbau ...................................................................................................... 39

Stoffe, Bauteile ...................................................................................................................... 39

2.5.1. Straßenbau ............................................................................................................................ 39

2.5.2. Ingenieurbauwerke ............................................................................................................... 47

2.5.3. Landschaftsbau ...................................................................................................................... 49

Abfälle.................................................................................................................................... 50

2.6.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 50

2.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration durch den Auftragnehmer ........................................... 50

2.6.3. Nicht gefährliche Abfälle ....................................................................................................... 52

2.6.4. Gefährliche Abfälle ................................................................................................................ 54

2.6.5. Rückbau- und Entsorgungskonzept ....................................................................................... 55

2.6.6. Bodenlogistikkonzept ............................................................................................................ 55

Winterbau.............................................................................................................................. 55

Beweissicherung/Zustandsfeststellung ................................................................................. 56

2.8.1. Zustandsfeststellung.............................................................................................................. 56

2.8.2. Beweissicherung .................................................................................................................... 56

Sicherungsmaßnahmen ......................................................................................................... 56

Belastungsannahmen (Brückenbau) ..................................................................................... 56

Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .......................................................................... 56

2.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ................................................................... 56

2.11.2. Vermessungsleistungen......................................................................................................... 56

2.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung ...................................................................................... 57

Prüfungen und Nachweise .................................................................................................... 61

2.12.1. Erstprüfungen ........................................................................................................................ 61

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2.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen ............................................................................................. 65

2.12.3. Kontrollprüfungen ................................................................................................................. 67

Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) ............................................................................................................................................. 69

Arbeits- und Umweltschutz ................................................................................................... 70

  1. Ausführungsunterlagen ............................................................................................... 71

Von Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Unterlagen ...................................................... 71

Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ............................... 71

Elektronisches Planmanagementsystem ............................................................................... 74

  1. Anzuwendende technische Regelwerke ........................................................................ 75

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ...................................................................... 75

4.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ................................................................................ 75

4.1.2. Technische Lieferbedingungen .............................................................................................. 76

4.1.3. Technische Prüfvorschriften .................................................................................................. 76

4.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ...................................................................... 77

4.1.5. Weitere technische Regelwerke ............................................................................................ 79

Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingung (TL) ....................................................... 80

4.2.1. Ergänzung zu den TL Asphalt 26 ............................................................................................ 80

Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) ....................... 80

4.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17 ............................................................................................... 80

4.3.2. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 ..................................................................... 82

4.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 26 ................................................................................. 85

4.3.4. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 ..................................................................... 85

4.3.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe Januar 2026 .............................. 85

4.3.6. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18 ....................................................................................... 88

Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ................................................................. 88

Anlagen/Formblätter ............................................................................................................. 89

4.5.1. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen ................................................................. 89

4.5.2. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht............................................................................ 91

4.5.3. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen ...................................... 91

4.5.4. Formblatt Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV ............................. 92

4.5.5. Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept ......................................................... 94

4.5.6. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft .......................................................... 96

4.5.7. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte ............................................................... 97

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

Das Vergabeverfahren wird EU-weit in 6 Losen durchgeführt.

Diese Baubeschreibung gilt für alle 6 Lose und ist allgemein gültig. Bei Unterschieden in den Losen wird in der Baubeschreibung mit der jeweiligen Bezeichnung des Loses darauf hingewiesen.

Fahrbahndeckenschäden + JLA AM 2027 N

A-09697-00234-26-0030L os 1 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Lengerich 2027 N
A-09667-00234-26-0027L os 2 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Oelde 2027 N
A-09679-00234-26-0028L os 3 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Werl 2027 N
A-09691-00234-26-0026L os 4 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Münster 2027 N
A-09673-00234-26-0029L os 5 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Herford 2027 N
A-09685-00234-26-0025Los 6 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Wünnenberg 2027 N

Art der Maßnahme

Teil Deckenschäden

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die Instandsetzung von Fahrbahndecken von einfacher Erneu- erung der Deckschicht bzw. Erneuerung der Deck-, Binderschichtschicht, im Bereich der jeweiligen Auto- bahnmeisterei AM (s. Schadenslisten und Punkt 2.1)

Bzgl. der zu sanierenden Einsatzstellen wird auf die jeweiligen Schadenslisten der jeweiligen AM im An- hang verwiesen.

Bei Flächengrößen, die nicht in einer Nachtleistung abgearbeitet werden können, ist ein mehrmaliges An- rücken durch den AN einzukalkulieren. Bei den Verkehrsführungen kürzerer Dauer ist dies bei der Ausschreibung durch den AG berücksichtig worden.

Teil Jahresleistungsarbeiten (JL) 2027

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die anfallenden kleineren Instandsetzungsarbeiten und die Beseitigung von Unfallschäden bis zum 31.12.2027 an den Fahrbahnen der Bundesautobahnen im Be- reich der Los 1 Autobahnmeisterei (AM) Lengerich, Los 2 Autobahnmeisterei (AM) AM Oelde, Los 3 Autobahnmeisterei (AM) Werl, Los 4 Autobahnmeisterei (AM) Münster, Los 5 Autobahnmeisterei (AM) Herford, Los 6 Autobahnmeisterei (AM) Wünnenberg.

Unfallschäden

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Die Arbeiten sind spätestens 24 Stunden nach Aufforderung durch den AG auszuführen. Diese Frist bezieht sich auf Unfallschäden bei denen sofortiger Handlungsbedarf besteht. Die Genehmigungen sind dann im Nachlauf einzuholen. Ein Bereitschaftsdienst ist nicht einzurichten. Ansonsten sind die besonderen Vertragsbedingungen einzuhalten.

Sonstige Schadstellen Die Arbeiten sind spätestens 14 Kalendertage nach Aufforderung durch den AG auszuführen. Die Genehmigungen sind vorab einzuholen. Ein Bereitschaftsdienst ist nicht einzurichten. Ansonsten sind die besonderen Vertragsbedingungen einzuhalten.

Die Laufzeit dieser Jahresleistungsarbeiten beginnen am 01.01.2027 und enden am 31.12.2027, beinhal- ten somit auch die Winterzeit. Dies ist bei der Preisbildung des einzubauenden Materials zu berücksichtigen.

Bei Flächengrößen, die nicht in einer Nachtleistung abgearbeitet werden können, ist ein mehrmaliges An- rücken durch den Auftragnehmer einzukalkulieren. Bei den Verkehrsführungen kürzerer Dauer ist dies bei der Ausschreibung durch den AG berücksichtigt worden.

Sämtliche Arbeiten werden in der Nacht durchgeführt; hierzu ist Nachtarbeit ein-

zukalkulieren.

Zusätzlich sind die Hinweise unter 1.1.7 und zu den OZ zu beachten.

Die Verkehrsführungen (Absicherungen), die laut Vertrag durch den Auftragnehmer gestellt werden, be- inhalten auch das Einrichten und den Rückbau der Sicherungen. (Vorhaltedauer je VS, ca. 24h)

Die Baustellen kürzer Dauer werden im vereinfachten Anordnungsverfahren durch die jeweilige Auto- bahnmeisterei, bis jeweils 24 Std. angeordnet. Die jeweilige Autobahnmeisterei ist in allen Phasen zu beteiligen.

Eine Abänderung bzw. Verschiebung der in der Anlage beigefügten Schadensliste aufgeführten Schad- stellen, ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der Bauabteilung der Niederlassung Westfalen Hamm zulässig.

Die Massenansätze des Leistungsverzeichnisses setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen zu- sammen. Durch den nicht vorhersehbaren Leistungsumfang sind sämtliche Ordnungszahlen des Leis- tungsverzeichnisses Leistungen, deren Notwendigkeit und Umfang zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht fest liegen.

Markierungsarbeiten Die Markierungsarbeiten sind im LV erfasst worden.

Die Ausschreibung ist wie folgt gegliedert: Leistungen zu Lasten der Autobahn GmbH des Bundes

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Leistungsbeschreibung Fahrbahndeckenschäden + JLA AM 2027 N

A-09697-00234-26-0030L os 1 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Lengerich 2027 N
A-09667-00234-26-0027L os 2 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Oelde 2027 N
A-09679-00234-26-0028L os 3 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Werl 2027 N
A-09691-00234-26-0026L os 4 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Münster 2027 N
A-09673-00234-26-0029L os 5 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Herford 2027 N
A-09685-00234-26-0025Los 6 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Wünnenberg 2027 N

Los 1 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Lengerich 2027 N

Teil Deckenschäden OZ 00 Deckenschäden AM OZ 00.00 Baustelleneinrichtung, N OZ 00.01 Verkehrssicherung VS, N OZ 00.02 Straßenbau, N OZ 00.03 Proben, SiGeKo extern OZ 00.04 endgültige Markierung, N

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027 OZ 01. JLA AM 2027 N OZ 01.00 Baustelleneinrichtung OZ 01.01 Verkehrssicherung N OZ 01.02 Flächen bis 50 m2, N OZ 01.03 Betonplatten, N

Los 2 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Oelde 2027 N

Teil Deckenschäden OZ 00 Deckenschäden AM OZ 00.00 Baustelleneinrichtung, N OZ 00.01 Verkehrssicherung VS, N OZ 00.02 Straßenbau, N OZ 00.03 OPA-Bereiche, N OZ 00.04 Proben, SiGeKo extern OZ 00.05 endgültige Markierung, N

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027 OZ 01. JLA AM 2027 N OZ 01.00 Baustelleneinrichtung OZ 01.01 Verkehrssicherung N OZ 01.02 Flächen bis 100 m2, N

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Los 3 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Werl 2027 N

Teil Deckenschäden OZ 00 Deckenschäden AM OZ 00.00 Baustelleneinrichtung, N OZ 00.01 Verkehrssicherung VS, N OZ 00.02 Straßenbau, N OZ 00.03 Betonplatten, N OZ 00.04 Proben, SiGeKo extern OZ 00.05 Endgültige Markierung, N

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027 OZ 01. JLA AM 2027 N OZ 01.00 Baustelleneinrichtung OZ 01.01 Verkehrssicherung N OZ 01.02 Flächen bis 50 m2, N OZ 01.03 Betonplatten, N

Los 4 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Münster 2027 N

Teil Deckenschäden OZ 00 Deckenschäden AM OZ 00.00 Baustelleneinrichtung, N OZ 00.01 Verkehrssicherung VS, N OZ 00.02 Straßenbau, N OZ 00.03 OPA-Bereiche, N OZ 00.04 Proben, SiGeKo extern OZ 00.05 endgültige Markierung, N

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027 OZ 01. JLA AM 2027 N OZ 01.00 Baustelleneinrichtung OZ 01.01 Verkehrssicherung N OZ 01.02 Flächen bis 50 m2, N

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Los 5 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Herford 2027 N

Teil Deckenschäden OZ 00 Deckenschäden AM OZ 00.00 Baustelleneinrichtung, N OZ 00.01 Verkehrssicherung VS, N OZ 00.02 Straßenbau, N OZ 00.03 OPA-Verwindungsbereiche, N OZ 00.04 Proben, SiGeKo OZ 00.05 Endgültige Markierung, N

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027 OZ 01. JLA AM 2027 N OZ 01.00 Baustelleneinrichtung OZ 01.01 Verkehrssicherung N OZ 01.02 Flächen bis 50 m2, N

OZ 02 FB-übergang aus Asphalt herst., 02.00 Thorma Joint 6 BW

Los 6 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Wünnenberg 2027 N

Teil Deckenschäden OZ 00 Deckenschäden AM OZ 00.00 Baustelleneinrichtung, N OZ 00.01 Verkehrssicherung VS, N OZ 00.02 Straßenbau, N OZ 00.03 Proben, SiGeKo extern OZ 00.0 OPA-Verwindungsbereiche, N OZ 00.05 endgültige Markierung, N

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027 OZ 01. JLA AM 2027 N OZ 01.00 Baustelleneinrichtung OZ 01.01 Verkehrssicherung N OZ 01.02 Flächen bis 50 m2, N OZ 01.03 Betonplatten, N

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Verarbeitung von Rechnungen für Unfallschäden:

Für jede beseitigte Unfallschadensstelle ist eine separate Rechnung zu erstellen, die mit der jeweiligen Unfall-Nummer und Vertragsnummer 234-2-xxxx und zusätzlichem Hinweis Buchungskreis 1000 zu ver- sehen.

Die Autobahn akzeptiert ab dem 01.01.2021 Rechnungen über folgende Eingangskanäle:

  • Per Post
  • Per Mail

Bei der Rechnungsstellung sind folgende Punkte zwingend zu beachten:

  • Originalrechnung ohne Anlagen/ Nachweise per Post oder E-Mail an:

Entweder Per Post (Buchungskreis 1000):

Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen Lilienthalstraße 5 59065 Hamm

oder Per E-Mail (Buchungskreis 1000): rechnungen-nl-wf@autobahn.de

  • Rechnungskopie einschl. sämtlicher Anlagen/ Nachweise im Original per Post an: die jeweilige Bauüberwachung

  • Auf den Rechnungen ist zwingend die SAP – Bestellnummer/Vertragsnummer sowie die CSBF-ID anzugeben, sofern vorhanden.

  • Rechnungen, welche diese Angaben nicht enthalten, werden zurückgewiesen.

  • Mit jeder Rechnung ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß §§ 48 ff Einkommensteuergesetz (EStG) vorzulegen

  • Für E-Mail-Rechnungen gelten folgende formalen Anforderungen: • Jede E-Mail darf nur eine Rechnung enthalten • Die Rechnung muss im PDF-Format vorliegen • Die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten • Wird mehr als eine PDF-Anlage gesendet, muss das Rechnungsdokument eindeutig identifizierbar sein. Das Wort Rechnung oder Gutschrift muss im Dateinamen enthalten sein. • Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt sein.

Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs- oder Lesebestäti- gungen versendet.

Die Unfallstellen werden auf Grundlage der Preise in den jeweiligen notwendigen OZ des LV abgerech- net. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.

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  • Ortslage

Im Bereich der Autobahnmeisterei (AM)

Los 1 AM Lengerich, Los 2 AM Oelde, Los 3 AM Werl, Los 4 AM Münster, Los 5 AM Herford, Los 6 AM Wünnenberg

Genaue Lagebeschreibung der Baustelle siehe Abschnitt 2 dieser Baubeschreibung

1.1.1. Straßenbau

Art und Umfang (Querschnitte, Zusammenstellung der Hauptleistungen)

Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten enthalten folgende Hauptleistungen:

Los 1 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Lengerich 2027 N

Teil Deckenschäden ca. 78.832 m2 Asphaltbinder AC 22 B S SG ca. 79.535 m2 Splittmastixasphalt SMA 8 S

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027 ca. 2.350 m² Gussasphalt MA 11 S 4 cm ca. 400 m² Gussasphalt MA 11 S 8 cm ca. 5 St Betonplatten erneuern

Los 2 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Oelde 2027 N

Teil Deckenschäden ca. 74.430 m2 Asphaltbinder AC 22 B S SG ca. 75.930 m2 Splittmastixasphalt SMA 8 S ca. 1.040 m2 offenporiger Asphalt PA 11

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027 ca. 8.000 m2 Gussasphalt MA 11 S 4 cm ca. 1.000 m2 Gussasphalt MA 11 S 8 cm

Los 3 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Werl 2027 N

Teil Deckenschäden ca. 22.646 m2 Asphaltbinder AC 22 B S SG ca. 94.645 m2 Splittmastixasphalt SMA 8 S

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ca. 1.100 m² Gussasphalt MA 11 S ca. 50 St Betonplatten ganze (halbseitig) erneuern ca. 20 St Betonplatten halbe erneuern

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027 ca. 7 m³ Asphalttragschicht AC 22 T S ca. 400 m² Gussasphalt MA 11 S 4 cm ca. 100 m² Gussasphalt MA 11 S 8 cm ca. 3 St Betonplatten erneuern

Los 4 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Münster 2027 N

Teil Deckenschäden ca. 62.800 m2 Asphaltbinder AC 22 B S SG ca. 64.035 m2 Splittmastixasphalt SMA 8 S ca. 1.008 m2 offenporiger Asphalt PA 11

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027

ca. 2.000 m² Gussasphalt MA 11 S 4 cm ca. 300 m² Gussasphalt MA 11 S 8 cm

Los 5 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Herford 2027 N

Teil Deckenschäden ca. 60.840 m2 Asphaltbinder AC 22 B S SG ca. 104.157 m2 Splittmastixasphalt SMA 8 S ca. 2.100 m² offenporiger Asphalt PA 11 ca. 250 m² Thorma Joint

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027 ca. 25 m³ Asphalttragschicht AC 22 T S ca. 1.000 m² Gussasphalt MA 11 S 4 cm ca. 200 m² Gussasphalt MA 11 S 8 cm

Los 6 Fahrbahndeckenschäden + JLA AM Wünnenberg 2027 N

Teil Deckenschäden ca. 52,383 m2 Asphaltbinder AC 22 B S SG ca. 52.383 m2 Splittmastixasphalt SMA 8 S ca. 1.400 m2 offenporiger Asphalt PA 11

Teil Jahresleistungsarbeiten (JLA) 2027 ca. 700 m² Gussasphalt MA 11 S 4 cm ca. 300 m² Gussasphalt MA 11 S 8 cm ca. 3 St Betonplatten erneuern

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Stand 09/26

Oberbau (Belastungsklasse/Bauklasse, Bauweise RStO) Tabelle 1 - Verkehrsbeanspruchung und Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck als Voraus- setzungen für die Zusammensetzung des Asphaltmischgutes

Letzte Verkehrszählung bzw. Prognose aus dem Jahr ………................DTV aller Kfz [Fzg/24h]
...............DTV [Fzg/24h] (SV)
Jahr der Verkehrsübergabe:...............
Belastungsklasse gemäß RStO 12/24....100...........
Dimensionierungsrelevante Beanspruchung nach RStO 12/24………. B [Mio.]
Örtliche klimatische und topographische Verhältnisse:
vorhandennicht vorhanden
Intensive Sonnenbestrahlung (keine Verschattung z.B. durch Lage im Einschnitt)
- West-Ost-Ausrichtung (auch teilweise)
- Verlauf am Südhang
Nebelstrecken (häufige Fahrbahnfeuchtigkeit)
Frosteinwirkungszone III
Steigungs-/Gefällestrecken von ………. % bis ………. %
Stark spurfahrender Schwerverkehr für > 3 Monate im Sommer (z.B. Verkehrsführung)
Besonders staugefährdete Abschnitte
- Fahrstreifenreduzierung
- Anschlussstellen (ASn)
- ASn mit besonders hohem SV-Anteil (z.B. Gewerbegebiete oder durch AK)
Weitere Besonderheiten:

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Stand 09/26

Beton

In dieser Ausschreibung werden einzelne Betonplatten in Nachteinsätzen halbseitig saniert. s. Punkt 1.1.7

Los 1 AM Lengerich, Los 3 AM Werl, Los 4 AM Münster, Los 6 AM Wünnenberg

Asphalt

Die Maßnahme dient nach dem ARS 05/2025 „Stufenweise Anwendung der TP Eben - Berührungslose Messungen für den Bauvertrag“ zur Erfahrungssammlung für die Entwicklung der Auswertemethode „Be- wertetes Längsprofil – WLP“.

1.1.2. Ingenieurbau

  • entfällt –

Allgemeines

Gestaltung

Erdarbeiten

Gründung, Schutz gegen Aggressivität

Unterbauten

Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen

Entwässerung

Abdichtung, Beläge

Ausstattung

Sonderanlagen

Korrosions- und Oberflächenschutz

Anlagen und Einrichtungen für Dritte

Abbrucharbeiten

Stahl- und Stahlverbundbau

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1.1.3. Landschaftsbau

  • entfällt –

Art und Umfang

Oberbodenarbeiten

Einsaatarbeiten

Saatgut

Pflanzarbeiten

Pflanzenschutz

Sicherungsbauweisen

Pflegearbeiten

Schutzmaßnahmen (Biotope, Arten)

Zäune, Einzelschutz

1.1.4. Erdbau

  • entfällt -

1.1.5. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Der SiGeKo wird vom AN als Nachunternehmer !! zwingend extern beauftragt (siehe Leistungsverzeich- nis).

Im Zuge der Eignungsprüfung werden Nachunternehmerangaben gefordert.

Der SiGeKo wird regelmäßige Baustellenbegehungen durchführen.

Vorankündigung

Die Vorankündigung an die Bezirksregierung erfolgt durch den SiGeKo, spätestens 14 Tage vor Baubeginn.

Siehe Leistungsverzeichnis.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird durch den SiGeKo erstellt. Diesbezügliche wesentliche Änderungen hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich

anzuzeigen.

Siehe Leistungsverzeichnis.

Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang)

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Stand 09/26

Die Unterlage nach der Baustellenverordnung wird durch den SiGeKo erstellt.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang)

Siehe Abschnitt OZ 03 (Los 1 AM Lengerich, Los 5 AM Herford, Los 6 AM Wünnenberg) und Abschnitt 00.04. (Los 2 AM Oelde, Los 3 AM Werl, Los 4 AM Münster) im jeweiligen Leistungsverzeichnis und in den Erläuterungen in Ziffer 3.14 der Baubeschreibung!

1.1.6. Kampfmittel

  • entfällt –

1.1.7. Hinweise für die Kalkulation/ Einheitspreisbildung

Erläuterung zu den OZ des Leistungsverzeichnisses Die Erläuterungen befinden sich im Langtextverzeichnis vor den zugehörigen Ordnungszahlen (OZ) als Hinweise zur OZ.

Hinweise für die Kalkulation/ Einheitspreisbildung:

Der Mehraufwand, der durch den schräg verlaufenden Fahrbahnübergang an den Überführungsbauwer- ken entsteht, ist in die entsprechenden OZ einzukalkulieren. Der Mehraufwand besteht u.a. aus:

  • Fräskante nacharbeiten
  • Erschwernisse beim Fräsen
  • Erschwernisse beim Einbau bit. Schichten

Ebenfalls ist der Mehraufwand durch wechselnde Breiten, schmale Streifen, Zwickeln, Verziehungen und Aufweitungen beim Fräsen und Einbau der bit. Schichten in die entsprechenden OZ einzukalkulieren.

Falls im Leistungsverzeichnis nichts Gegenteiliges gesagt ist, verstehen sich die Einheitspreise einschließ- lich Lieferung sämtlicher Stoffe, die zur fachgerechten und sachgemäßen Durchführung der geforderten Leistungen erforderlich sind.

Im Vorfeld der Baustelle ist mit Staubildung zu rechnen, die den Fahrzeugumlauf behindert. Der Fahrzeugeinsatz ist hierauf auszurichten. Dieser Umstand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.

In der vorhandenen Asphaltbefestigung sind Spurrinnen vorhanden. Bei der Angabe der Frästiefe wurden durch Spurrinnen aufgeschobene „Wülste“ nicht berücksichtigt. Das Abfräsen dieser „Mehrtiefen“ ist in die Fräspositionen einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

Asphaltschollen, die sich nach dem Fräsen gebildet haben, sind mittels Radlader abzuschieben. Das Ma- terial ist aufzunehmen und einer Wiederverwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Mehraufwand ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.

Fräsarbeiten sowie Erschwernisse beim Einbau bit. Schichten:

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In den Einbaubereichen sind die Fräsarbeiten vorab jeweils nur so weit durchzuführen, dass ein Schließen der gefrästen Bereiche, in den vorgesehenen Arbeitszeiträumen, mit dem jeweils vorgesehenen Material grundsätzlich zu gewährleisten ist.

Beim Fräsen ist ein geradliniger Verlauf der Fräskante, durch anzeichnen, zu gewährleisten. Wenn möglich ist die Fräskante unmittelbar neben die Markierung zu legen. Außerdem wird in den meisten Fällen bis an bestehende Fugen gefräst, es ist deshalb einzukalkulieren, dass Reste von altem Fugenmaterial mitgefräst werden. Falls die Fräsan- und absetzkanten nicht sauber und scharfkantig hergestellt werden und es zu einem Nachschneiden oder zu Stemmarbeiten kommen sollte, gehen diese Arbeiten zu Lasten des AN und wer- den nicht gesondert vergütet. Dies gilt für jede Schicht des bituminösen Fahrbahnaufbaues.

Das Trennen der Asphaltbefestigung durch Schneiden ist vor dem Fräsen zwingend erforderlich.

Bei den zu fräsenden Flächen handelt es sich um Längs- und Querflächen.

Erschwernisse bei den Fräsarbeiten bzw. beim Einbau bit. Schichten durch Einläufe und Schächte, sowie durch z. T. schräg im Fahrbahnverlauf liegende Übergangskonstruktionen, an Bauwerken und Entwäs- serungs-rinnen, sind in die EPs einzukalkulieren.

Die Auftraggeberin behält sich vor, die Einbaubreiten anzupassen.

Bei der Herstellung sämtlicher Asphaltschichten ohne Randeinfassung ist die geböschte Randausbildung mit Hilfe einer Kantenandrückrolle und Schneidgerätes an der Walze auszubilden. Ausgenommen sind hiervon Schichten aus Gussasphalt. Dies ist bei der Kalkulation zu beachten und wird nicht gesondert vergütet.

Der erste Satz unter 3.3.2 der ZTV-Asphalt-StB 07/13 gilt nicht. Neue Asphaltschichten sind nicht gegeneinander zu versetzen, sondern gegen die durchgehend senk- rechten Ränder der vorhandenen Schichten zu bauen.

Die senkrecht hergestellten Nahtflanken des Binders werden mit der in der zugehörigen Leistungsposi- tion beschriebenen Methode angespritzt. Dies ist bei der Kalkulation zu beachten und wird nicht gesondert vergütet.

Beton für neue Betonplatte Herstellung eines Schnellbetons nach Verarbeitungsvorschriften des Herstellers. Beton in die Aufbruchstelle einbringen, mit Rüttelbohle abziehen und Besenstrich aufbringen Ausführung gemäß ZTV BEB.

Die Festigkeit des Schnellbetons muss 3 Stunden nach Einbau mind. 20 MPa betragen. Die Druckfestigkeit ist vor Verkehrsfreigabe um 6:00 Uhr nachzuweisen.

Induktionsschleifen Telematik: Fallen Induktionsschleifen in den zu sanierenden Bereich, so ist 10 Tage vor Beginn der Fräsarbeiten die Verkehrszentrale in Hamm zu informieren FU-RHL-VZ-Hamm-Betrieb@autobahn.de. Die Verkehrszent- rale beauftragt dann das rechtzeitige Abklemmen, um Schäden an der Peripherie zu vermeiden. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die Induktionsschleifen durch die Verkehrszentrale wieder her- gestellt (Schneiden Asphalt, Einlegen Schleife, Fugenverguss). Es sind keine vorbereitenden Arbeiten durch den AN zu leisten.

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Induktionsschleifen im Bereich der LSA: Fallen Induktionsschleifen in den zu sanierenden Bereich, so ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Fräsarbeiten in den Anschlussstellenarmen die entsprechende Regionalniederlassung zu informieren. Die Abteilung beauftragt dann die notwendigen Schritte, um eventuelle Schäden an der Peripherie zu vermei- den, und einen möglichst reibungsfreien Ablauf zu gewährleisten. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die Induktionsschleifen durch die Abteilung wieder hergestellt (Schneiden Asphalt, Einlegen Schleife, Fugenverguss). Es sind keine vorbereitenden Arbeiten durch den AN zu leisten.

Oberboden:

  • entfällt -

Wochenend- und Nachtarbeiten: Für die Arbeiten für Wochenend- und Nachtarbeiten sind vom AN die notwendigen Genehmigungen für Sonntagsarbeit (Gewerbeaufsichtsamt) einzuholen. Mehrkosten für diese Arbeiten sind in die Einheits- preise einzurechnen.

Gussasphalteinbau Die Herstellung eines neuen Leitstreifens ist nicht vorgesehen. Die Fräsbreite ist so zu wählen, dass der MA ohne vorab genannte Vorarbeiten eingebaut werden kann.

Gussasphaltdeckschicht Fehlstellen aufgrund nicht haftenden Splittes sind im Rahmen der Mängelbeseitigung auszufräsen und zu erneuern; nachträgliches „Ankleben“ von Splitt zur Mängelbeseitigung ist keine vertragsgemäße Leistung gem. 5.5 der ZTV-Asphalt.

Markierung: Vor den Fräsarbeiten ist eine Dokumentation der Fahrbahnmarkierung zu erstellen. Diese Leistung ist insbesondere in Anschlussstellenbereichen notwendig. Dies ist bei der Kalkulation zu beachten und wird nicht gesondert vergütet.

Durch entsprechenden Kolonneneinsatz ist zu gewährleisten, dass die Bauzeit nicht überschritten wird, d.h. ein Arbeiten mit mehreren Kolonnen gleichzeitig wird vorausgesetzt.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Vordersätze der Einbauflächen jeweils zusammengefasst wurden. Falls im Leistungsverzeichnis nichts Gegenteiliges gesagt ist, verstehen sich die Einheitspreise, die zur fach- und sachgemäßen Durchführung der geforderten Leistungen erforderlich sind.

Zur Durchführung der Markierungsarbeiten ist das Umstellen der Baken im Bereich von vorkommenden Anschlussstellen in die entsprechenden OZs einzukalkulieren.

Behinderungen durch den auf- und abfahrenden Verkehr im Bereich der AS sind zu berücksichtigen und einzukalkulieren.

Die Prüfzeugnisse zu Markierungsstoffen sind auf Verlangen der Auftraggeberin unverzüglich vorzulegen.

endgültige Markierung Die endgültige Markierung ist zwingend nach den Asphaltarbeiten vor Abbau der bestehenden Verkehrs- führung aufzubringen. Dies ist bei der Kalkulation zu beachten.

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Ausgeführte Vorarbeiten

1.2.1. Beweissicherung

  • entfällt -

1.2.2. Vermessung

  • entfällt -

1.2.3. Kampfmittel

Für ein Nichtvorhandensein von Kampfmitteln wird vom Bauherrn keine Gewähr übernommen.

Werden während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Fundstelle ist abzusperren. Die Bauüberwachung und die örtliche Ordnungsbehörde sind unmittelbar zu benachrichtigen.

1.2.4. Abbrucharbeiten

  • entfällt -

1.2.5. Baufeldfreimachung

  • entfällt -

1.2.6. Baugrunduntersuchungen

  • entfällt -

1.2.7. Behelfsbrücke

  • entfällt -

Ausgeführte Leistungen

1.3.1. Vorgezogene Bauwerke

  • entfällt -Straßen, Wege

  • entfällt -

1.3.3. Leitungsänderungsmaßnahmen

  • entfällt -

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1.3.4. Verlegte Wasserläufe

  • entfällt -

1.3.5. Zustand eingestellter Bauarbeiten

  • entfällt -

1.3.6. Landschaftsbau

  • entfällt -Vorschüttung

  • entfällt -

Gleichzeitig laufende Arbeiten

LosAMBABFRvon kmbis kmArt der Baumaßnahme
1Lengerich30H48,05049,650Neubau Kreuzungsbauwerk AS Ibbenbüren
2Oelde2DO / H357,375356,2002026 A002 Kompensation Ems Hauptstraße
Rheda Clarholz BW 4115610 612
2Oelde2DO376,700AS Beckum FR Dortmund Einfahrt Beckum ge-
sperrt
2Oelde33PB74,10073,764Böschungsbruch AS Borgholzhausen FR PB
3Werl46Bri. /Hamm74,25079,200LOS Enste BA
3Werl46Bri. /Hamm53,80057,350Brückeninstandsetzung BW AS Neheim-Süd
4Münster1K / HB308,275309,050Kompensation BW Lippe-Fluss und BW Dattel-
Hamm-Kanal
4Münster1K / HB307,150311,350Vorarbeiten zum Ersatzneubau BW Datteln-
Hamm-Kanal
4Münster1K / HB303,650306,250Ersatzneubau BW Nordlippestraße II 4s+0
4Münster1K / HB282,000289,5006-str. Ausbau zw. AS Ascheberg und AS Ms.
Hiltrup II 2+2VF
5Herford2DO / H302,700304,950Fahrbahnübergang TB Steinegge abgeschlossen beginnt wieder im Sept/Okt
5Herford2DO / H311,875314,300BW Forstweg
6Wünnen-44DO / KS79,20087,030LOS Büren II BP1.3
berg
6Wünnen-44KS78,00077,100Brückeninstandsetzung TB Ahdener Grund Tal-
bergweg, FR KS
6Wünnen-44KS70,37469,715Instandsetzung TB Ottensgrund, FR KS
berg
6Wünnen-44DO69,62070,300Instandsetzung TB Ottensgrund, FR DO
berg
6Wünnen-44DO / KS66,53568,535Instandsetzung Schnatweg II
berg

1.4.1. Fachlose der Baumaßnahme

  • entfällt -

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1.4.2. Arbeiten Dritter

  • entfällt -

Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.Angaben zur Baustelle

Lage der Baustelle

Der Vertrag bezieht sich auf folgende Streckenabschnitte:

Los 1 Autobahnmeisterei (AM) Lengerich: A 1 AK Münster-Nord bis AS Osnabrück-Hafen / Landesgrenze Niedersachsen A 30 AS Rheine-Nord bis AS Hasbergen-Gaste

Nächste Orte: Osnabrück, Ibbenbüren, Lotte.

Zuständige AM: Die Autobahn GmbH des Bundes AM Lengerich Ibbenbürener Str. 10 49525 Lengerich Los 2 Autobahnmeisterei (AM) Oelde: A 2 AK Bielefeld (km 46,000) bis Bielefeld-Zentrum (km 53,451) A33 AS Bönen (km 405,830) bis AK Bielefeld (km 335,00)

Nächste Orte: Hamm, Beckum, Oelde, Rheda-Wiedenbrück, Gütersloh

Zuständige AM: Die Autobahn GmbH des Bundes AM Oelde Böckenfördeweg 24 59302 Oelde Los 3 Autobahnmeisterei (AM) Werl: A 44 AK Werl (km 131,500) bis AS Geseke (km 86,600) Niedersachsen A 445 / A 46 AS Werl-Nord bis AS Bestwig / B 7

Nächste Orte: Unna, Soest, Werl, Hamm, Arnsberg

Zuständige AM: Die Autobahn GmbH des Bundes AM Werl Waltringer Weg 25 59457 Werl Los 4 Autobahnmeisterei (AM) Münster: A 1 AS Hamm/Bergkamen (km 310,450) bis AK Münster-Nord A 43 AS Haltern-Lavesum bis AK Münster-Süd

Nächste Orte: Münster, Coesfeld, Hamm

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Zuständige AM: Die Autobahn GmbH des Bundes AM Münster Feuerstiege 16 48163 Münster

Los 5 Autobahnmeisterei (AM) Herford: A 2 AK Bielefeld (km 335,00) bis Landesgrenze Niedersachsen A 30 AS Bruchmühlen bis AK Bad Oeynhausen

Nächste Orte: Bielefeld, Herford, Bad Oeynhausen, Bad Salzuflen

Zuständige AM: Die Autobahn GmbH des Bundes AM Herford Vlothoer Straße 289 32049 Herford

Los 6 Autobahnmeisterei (AM) Bad Wünnenberg: A 33 AK Wünnenberg-Haaren bis AK Bielefeld (km 46,000) A 44 AS Geseke (km 86,600) bis AS Diemelstadt

Nächste Orte: Paderborn, Geseke, Bad Wünnenberg

Zuständige AM: Die Autobahn GmbH des Bundes AM Bad Wünnenberg Fiegenburg 16 33181 Bad Wünnenberg

Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die BAB sind mit ihren jeweiligen Anschlussstellen zu erreichen.

Die Schadstellen befinden sich im Zuge der jeweiligen Autobahnen (s. Schadensliste).

Zugänge, Zufahrten

Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zu erreichen.

Die Zugänge und Zufahrten zum Baufeld werden von der Auftraggeberin nicht zur Verfügung gestellt und sind durch den Auftragnehmer herzustellen, zu unterhalten und am Ende der Baumaßnahme wieder zu- rückzubauen. Vor der Herstellung der Zugänge/Zufahrten hat eine Beweissicherung/Zustandsfeststellung gemäß Abschnitt 2.8 zu erfolgen.

Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Reini- gung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saug- kehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfsfahrstreifen während der gesamten Bauzeit sind entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern und vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

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1.8.1. Baustraßen/Behelfsbrücke

  • entfällt –

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Medienanschlüsse jeder Art werden von der Auftraggeberin nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Beschaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Auftragnehmer in die entsprechen- den Leistungspositionen einzurechnen.

Lager- und Arbeitsplätze

Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ werden in folgendem Sinne ver- wendet:

  • Baustelle: Flächen, die die Auftraggeberin zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrich- tung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.

  • Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch- tigt werden kann.

  • Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.

Arbeitsfläche (siehe ArbStättV)

  1. Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
  2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sa- nitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unter- künfte sowie
  3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicher- heitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuch- tungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanla- gen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleiter

Rückgabe vom Auftragnehmer genutzter Flächen Über die ordnungsgemäße Rückgabe aller vom Auftragnehmer während der Bauzeit benutzter Straßen, Wege und sonstiger Flächen, die nicht im Eigentum der Auftraggeberin sind, muss der Auftragnehmer angeforderte Freistellungsbescheinigungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten über den ord- nungsgemäßen Zustand bei Rückgabe der benutzten Anlagen und Flächen spätestens mit der Schlussrech- nung der Auftraggeberin übergeben.

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Stand 09/26

Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt die Auftraggeberin keine weiteren Lager- und Ar- beitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Be- trieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Auftragnehmer in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen. Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten, Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brücken- bauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.

1.10.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen

  • entfällt -

1.10.2. Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen

  • entfällt -

1.10.3. Betriebsfläche für mobile Mischanlage oder mobile Aufbereitungsanlage

  • entfällt -

Gewässer

Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):

  • Vernässung und Überstauung
  • Schichten- und Grundwasser

Wasserableitungen in die Wurzelbereiche von Bäumen und Vegetationsflächen sind zu verhindern. Die Ableitung von Wasser im Baustellenbereich ist so zu führen, dass ein Aufstau von Wasser und eine Ver- schlämmung von Boden mit der Folge von Staunässe vermieden werden.

Anfallendes Wasser ist in Vorfluter, Kanalisation oder Rückhalte- bzw. Absetzbecken einzuleiten.

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schad- stoffen verunreinigt werden und schattenspendende Gehölze am Gewässerrand im Baustellenbereich nicht entfernt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren werden.

Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.

1.11.1. Gewässer - entfällt -

1.11.2. Vorfluter

  • entfällt -

1.11.3. Wasserstände

  • entfällt -

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1.11.4. Gewässerumleitungen

  • entfällt -

Baugrundverhältnisse

1.12.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser

  • entfällt - zu entnehmen.

1.12.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)

  • entfällt -

Bestandsfahrbahn in Asphaltbauweise

  • entfällt -

Bestandsfahrbahn in Betonbauweise

  • entfällt -

1.12.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)

  • entfällt -

1.12.4. Schadstoffbelastung

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organischen Inhaltsstoffen anfallen. Dies können unter anderem sein: Oberboden, durchwurzelter Boden, Torf/Moorboden, Mudde, Klei, Auelehm (Schwemmlehm) und humoser Sand/Schluff. Es handelt sich um natürliche Böden deren TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.: total organic carbon) naturgemäß erhöht ist. Der TOC-Gehalt ist gemäß ErsatzbaustoffV ein bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der BBodSchV ist entsprechend anzuwenden. Für die abfallrechtliche Einstufung von Abfällen sind länderspezifische Regelwerke, Vollzugshinweise und Erlasse zu beachten (siehe Abschnitt 4.5.2).

Teer-/pechhaltige Stoffe

Pechhaltige Ausbaustoffe gefährlicher Abfall

Bei den pechhaltigen Straßenausbaustoffen mit PAK(EPA) ≥ 1000 mg/kg handelt es sich um gefährlichen Abfall (Abfallschlüssel 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische), der vom Auftragnehmer ordnungs- gemäß nach den Vorschriften des KrWG zu entsorgen ist. Dabei sind die länderspezifischen Andienungs- und Nachweispflichten bei gefährlichem Abfall zu beachten (siehe Abschnitt 4.5.2).

Fugenvergussmassen, Bitumenhaltige Dichtungsbahnen, pechhaltig, gefährlicher Abfall

Bei vorhandenen Gehalten in Fugenvergussmassen (Bitumenhaltige Dichtungsbahnen) mit einem Gehalt an PAK nach EPA im Feststoff ≥ 1000 mg/kg handelt es sich um gefährlichen Abfall (Abfallschlüssel 17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte), der vom Auftragnehmer ordnungsgemäß nach den Vorschrif- ten des KrWG zu entsorgen ist. Dabei sind die länderspezifischen Andienungs- und Nachweispflichten bei gefährlichem Abfall zu beachten (siehe Abschnitt 4.5.2).

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Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023, ist auch bei Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen zu beachten.

Die Entnahme- und Ablagerungsstellen sind vom Auftragnehmer zu beschaffen. Vor Baubeginn sind der Auftraggeberin folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

  • Bestätigung des Eigentümers oder der Eigentümer der Entnahmestelle, dass die Erdmassen in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Eine Beschreibung der Entnahmestelle (die örtlichen Gegebenheiten und die geologischen sowie die hydrogeologischen Verhältnisse) ist beizufügen.
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die Seitenentnahme bzw. die Ablagerung der Bo- denmassen genehmigt ist.

Die Kosten für Beschaffung, das Einholen der Nachweise und Genehmigungen für Seitenentnahme und Ablagerungsstellen, für Abfuhr und Ablagerung von Erdmassen, Straßenaufbruch und unbelasteten Bau- schutt in Erd- oder entsprechenden Mülldeponien bzw. für die Wiederaufbereitung sind in die entspre- chenden Leistungspositionen einzurechnen.

Schutz-Bereiche und -Objekte

1.14.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen

  • entfällt -

1.14.2. Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen

  • entfällt -Biotope

  • entfällt -Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte

  • entfällt -

1.14.5. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten

  • entfällt -

1.14.6. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss

  • entfällt -Baugeräte

Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß § 3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach § 3 Absatz 1 Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen,

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Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderwei- tig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel - weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwen- det werden dürfen.

Anlagen im Baubereich

  • entfällt –

Öffentlicher Verkehr im Baubereich

  • entfällt -

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2. Angaben zur Ausführung

Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln.

Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauablauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.

Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und der Auftraggeberin täglich zu übergeben. Sie müs- sen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

Dies sind insbesondere:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
  • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
  • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
  • eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
  • Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
  • Anlieferung von Hauptbaustoffen,
  • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
  • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
  • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
  • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

Verkehrsführung, Verkehrssicherung

2.1.1. Allgemeines

Grundlage für sämtliche Verkehrsführungen bilden die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die allge- meine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), die Richtlinien für verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97), sowie die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte, Pläne und Musterpläne.

Unmittelbar nach dem Startgespräch beginnt der Auftragnehmer mit dem Anfertigen der Verkehrszei- chenpläne. Grundlage bilden die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte, Pläne und Musterpläne zur Anfertigung der genehmigungsfähigen Verkehrsführungspläne.

Das Verkehrssicherungsunternehmen muss sich mit der Örtlichkeit vertraut machen.

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Die Aufstellmöglichkeiten von Verkehrszeichen, Hinweistafeln, Umleitungsbeschilderungen, Vorwarnan- zeigern, etc. sind zu prüfen und entsprechend mit den ermittelten Betriebskilometrierungen in den Plänen darzustellen.

Bei Arbeiten in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) bzw. auf Tunnelstrecken darf es nicht zu widersprüchlichen Beschilderungszuständen zwischen den Verkehrszeichen der SBA/Tunnelstrecke und der Baustellenverkehrsführung kommen.

Bei Arbeiten in den genannten Bereichen und bei Arbeiten, die in die genannten Bereiche hineinwirken, darf die Sperrung von Fahrstreifen erst nach Durchführung der erforderlichen Schaltungen an den Anzei- gequerschnitten der SBA erfolgen. Die vorab angeordneten Schaltungen sind im Zuge der Baustellenein- richtung des Auftragnehmers bei der Verkehrszentrale Leverkusen telefonisch anzufordern. Der Auftrag- nehmer hat sich vor Ort von der Umsetzung der angeforderten Schaltungen der Anzeigequerschnitte zu überzeugen.

Änderungen und/oder Ergänzungen aus den Abstimmungsgesprächen mit der Auftraggeberin sind in die entsprechenden Pläne einzuarbeiten. Dieses ist in die aufgeführten OZ mit einzukalkulieren.

Die Kosten der Verkehrssicherung, die nach Fertigstellungstermin zur Durchführung von restlichen Ver- tragsleistungen (die aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht in der vertraglich verein- barten Zeit erbracht worden sind), zur Beseitigung von Baumängeln und zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängelansprüchen der Auftraggeberin, trägt der Auftragnehmer. Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich die Auftraggeberin vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.

2.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs

Die Verkehrseingriffe haben unter Aufrechterhaltung des Verkehrs zu erfolgen. Bei Arbeiten mit reduzier- ter Anzahl von Fahrstreifen bestehen die Sperrzeiten.

Arbeiten mit einstreifiger Verkehrsführung auf 3-streifigen Richtungsfahrbahnen dürfen nur nachts (21 Uhr – 05 Uhr) und einem mit der Auftraggeberin vorabgestimmten Wochenende (freitags 20 Uhr – mon- tags 05 Uhr) durchgeführt werden.

Während der Zeiten von publikumsintensiven Großveranstaltungen sowie vor, während und nach Feier- tagen („Brückenwochenenden“) kann es zu zusätzlichen Einschränkungen kommen; Mehrkosten entste- hen der Auftraggeberin hieraus nicht.

Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD)

Weitere zeitliche Beschränkungen

Zu beachten ist:

  • die jeweils gültige ergänzende Reisezeitenregelung der Autobahn GmbH des Bundes inkl. des Reisezeitenkalender, inkl. der Übersicht der Reisestrecken und Netzmaschen,
  • die Verfügung „Straßenverkehrstechnik; Wechselwegweisung bei Stauprognose“ vom 14.12.1998; AZ: 4510/3218-3122/49,
  • allgemeine Reisezeitenregelung Bund vom 13. Mai 1985,
  • das jeweils gültige Lkw-Fahrverbot in der Ferienzeit,

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  • der jeweils gültige Erlass vom Ministerium inkl. der jeweils gültigen „Verordnung zur Erleichterung Ferienreiseverkehr Verkehrslenkungsmaßnahmen HRZeit“,
  • der jeweils gültige Erlass vom Ministerium inkl. der jeweils gültigen Verordnung „Verkehrslenkende Maßnahmen für Ostern und Pfingsten.

Regelungen zu den Reisezeiten in NRW In den Reisezeiten (Reisezeitenkalender – NL Westfalen, Tage vor-/ und nach den Feiertagen) und an den Wochenenden, an denen mit besonders starkem Reiseverkehr gerechnet werden muss, ist folgendes zu beachten:

• Keine Unterhaltungsarbeiten im Verkehrsraum, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung der Ver- kehrssicherheit die Durchführung der Arbeiten unbedingt erforderlich macht. • Keine Einrichtung, Umlegung oder Abbau von Verkehrsführungen in Dauerbaustellen. • Keine temporären Fahrstreifeneinziehungen bei Dauerbaustellen.

An den jeweils ersten Reisetagen gelten diese Regelungen erst ab 12:00 Uhr mittags.

Arbeiten mit einstreifiger Verkehrsführung auf 3-streifigen Richtungsfahrbahnen dürfen nur nachts (21 Uhr – 05 Uhr) und einem mit der Auftraggeberin vorabgestimmten Wochenende (freitags 20 Uhr – mon- tags 05 Uhr) durchgeführt werden.

Während der Zeiten von publikumsintensiven Großveranstaltungen sowie vor, während und nach Feier- tagen („Brückenwochenenden“) kann es zu zusätzlichen Einschränkungen kommen; Mehrkosten entste- hen dem AG hieraus nicht.

Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD)

Es gelten die Regelungen der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Pläne und Musterpläne für Arbeitsstellen kürzerer Dauer.

Vorzusehende Arbeitszeiten: Ab 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, Aufbau der Verkehrssicherung, Ab 21:00 Uhr bis 02:00 Uhr, Sperrung der Spur 2 bei 3-Streifigkeit Fräsen, Unterlage reinigen, Haftkleber aufbringen, Binderschicht und Deckschicht bzw. nur Deckschicht einbauen, Ab 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Auskühlphase), Markierung aufbringen, Ab 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr Abbau der Verkehrssicherung, Ab 06:00 Uhr Verkehrsfreigabe

Vorzusehende Arbeitszeiten Betonplatten: Ab 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, Aufbau der Verkehrssicherung, Ab 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr, alte Betonplatte ausbauen, Planum herstellen, Anker und Dübel setzen, neue Betonplatte herstellen, neue Fugenausbildung mit bit. Verguss- masse Ab 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Auskühlphase für Fugen), Ab 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr Abbau der Verkehrssicherung, Ab 06:00 Uhr Verkehrsfreigabe

Verkehrssicherung Die Verkehrssicherungen werden durch den Auftragnehmer ausgeführt, die jeweilige AM ist in allen Pha- sen zu beteiligen. VS zur Anordnung 5 WT vor Baubeginn. Wocheneinsatzplan einreichen.

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Die im Nachgang notwendige Gefahrenstellenbeschilderung erfolgt durch den Auftragnehmer.

Diese Gefahrenstellenbeschilderung wird von der Auftraggeberin angeordnet. Hierzu sind entsprechende einreichungsfähige Verkehrszeichenpläne 1-fach in digitaler Form als PDF (Druckgröße nicht größer DINA 3) mindestens 3 Tage vor Baubeginn einzureichen. Die Verkehrszeichenpläne müssen im Schriftfeld zu- sätzlich die Vertragsnummer der Auftraggeberin enthalten.

Teilweise wurden mehrere Verkehrssicherungen für eine Einsatzstelle ausgeschrieben, sodass in mehre- ren Abschnitten gearbeitet werden kann und die Sperrung von Anschlussstellen vermieden werden. Ggf. müssen Anschlussstellen zusätzlich gesperrt werden. Dies wurde bei der Ausschreibung berücksich- tigt. Dies ist bei der Kalkulation zu beachten.

Für die Sanierungsbereiche mit Sperrungen von Rastplätzen und Anschlussstellen sind durch den Auf- tragnehmer gem. des Verkehrskonzeptes der Auftraggeberin Verkehrssicherungspläne zu erstellen und frühzeitig (14 Tage vorher) Auftraggeberin zur Kontrolle vorzulegen. Für diese Sperrungen ist jeweils ein fester Tag mit 2 Ausweichterminen anzugeben (z.B. Sperrung der AS in der 24. KW für die Nacht 08.06 auf den 09.06. Ausweichtermine die Nacht vom z. B. 09.06 auf 10.06. bzw. 10.06. auf 11.06.). Die Anordnung erfolgt durch die Auftraggeberin.

Die Sperrung von Anschlussstellen und Rastanlagen/PWC werden von der Auftraggeberin angeordnet. Hierzu sind entsprechende einreichungsfähige Verkehrszeichenpläne 1-fach in digitaler Form als PDF (Druckgröße nicht größer DINA 3) mindestens 21 Tage vor Baubeginn einzureichen. Die Verkehrszeichen- pläne müssen im Schriftfeld zusätzlich die Vertragsnummer der Auftraggeberinenthalten.

Es gelten die Regelungen der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Pläne und Musterpläne für Arbeitsstellen kürzerer Dauer.

Bei Arbeiten am Mittelstreifen mit Auswirkungen auf die Gegenfahrbahn sind die linken Fahrstreifen auf beiden Richtungsfahrbahnen zu sperren. Dies gilt sinngemäß auch für Trennstreifen zu Parallelfahrbah- nen.

Die Wahl der Verkehrsführung und die Anwendung der Pläne und Musterpläne ist der tatsächlichen Ört- lichkeit anzupassen und liegt in der Verantwortung der Anwendenden.

Darüber hinaus gelten folgende Regelungen der Autobahn GmbH, die der Sicherheit und Gesundheit u.a. auch der Beschäftigten der auszuführenden Firmen dienen und einzuhalten sind und entsprechend in der Arbeitsplanung und bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind.

Untersagt sind:

  1. Bei ortsfesten Arbeitsstellen kürzerer Dauer der Aufenthalt in den Zugfahrzeugen der Vorwarnanzei- ger oder fahrbaren Absperrtafeln sowie der Aufenthalt im unmittelbaren ungesicherten Umfeld die- ser Fahrzeuge.
  2. Bei Sperrung von Fahrstreifen der Aufenthalt in Fahrtrichtung vor den fahrbaren Absperrtafeln.
  3. Das Mitführen von Ladung auf Anhängern, die Trägerfahrzeuge der Vorwarnanzeiger oder fahrbaren Absperrtafeln sind.
  4. Das Abkuppeln der fahrbaren Absperrtafeln von ihren Zugfahrzeugen (vgl. Teil D Abschnitt 3 Absatz 4 RSA 21)

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Zugfahrzeuge von fahrbaren Absperrtafeln müssen ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,49t haben.

Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD)

Es gelten die Regelpläne der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte.

Stoffe und Bauteile

Das Tragen von Warnkleidung nach EN ISO 20471 ist im Verkehrsraum bzw. im Baustellenbereich zwin- gend vorgeschrieben (§ 35 Absatz 6 StVO); Warnkleidungsausführung für alle Bereiche ausschließlich Klasse 3.

Bei Einsatz von Stoffen und Bauteilen sind nur solche erlaubt, die den jeweils gültigen Technischen Liefer- bedingungen entsprechen. Diese sind u. a. im Anhang 4 der ZTV-SA 97 aufgelistet.

Das entsprechende Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle bzw. eines akkreditierten Prüflaboratoriums ist auf Verlangen vorzulegen.

Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen

Die Ausführung der Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen erfolgt nach den Vorgaben der RSA 21, Teil A, Pkt. 2 und Pkt. 3.

Die Sicht auf örtlich vorhandene Verkehrszeichen darf nicht behindert werden.

Ggf. ist der Standort der Arbeitsstellen-Verkehrszeichen zu ändern bzw. Bewuchs zurückzuschneiden. Das Schnittgut ist dann in Eigentum des Auftragnehmers zu übernehmen und einer geordneten Verwertung zuzuführen.

Für das Auskreuzen von stationär vorhandenen, aber nicht benötigten Verkehrszeichen sind ausschließ- lich mobile Auskreuzvorrichtungen zu verwenden. Hierzu sind mobile, rote und retroreflektierende Aus- kreuzvorrichtungen gem. ZTV-SA 97 Abschnitt 6.1 zu verwenden, welche die Schildfläche nicht berühren dürfen.

Eine Entwertung von Verkehrszeichen durch Auskreuzen mit Klebebändern und/oder durch das Wegdre- hen von Verkehrszeichen ist NICHT zulässig.

Nach Beendigung der Arbeiten und der Verkehrsführung ist der Grundzustand wiederherzustellen.

Die mögliche Erneuerung, die durch die vorgenannten Beschädigungen an den Verkehrszeichen entste- hen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Bei Entwertungen über der Fahrbahn ist zu gewährleisten, dass ein Herabfallen von Teilen ausgeschlossen ist. Das Entwertungssystem ist der Auftraggeberin spätestens zur Verkehrsbesprechung zu benennen. Es ist nur ein Kreuz pro Zielblock bzw. Pfeil vorzusehen.

Alle vorhandenen Verkehrszeichen (z. B. Ankündigungsbaken), die nicht ungültig werden, sind mit zuge- lassenen Aufstellvorrichtungen lagerichtig an geeignete Standorte zu versetzen.

Für die Verkehrszeichen, Baken und Klappbaken ist Folie mit der Reflexions-Klasse RA 2 und dem Reflex- folien-Aufbau B oder Aufbau C zu verwenden. Bei Einsatz von Leitkegeln und Klappkegeln sind nur solche

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zu verwenden, die den Anforderungen „Höhe 75 cm, Mindestgewicht Klasse III, Folie Typ B (Klasse RA 2 Aufbau B oder C)" genügen.

Es sind ausschließlich Pfeilbaken zu verwenden.

In Überleitungsbereichen und in Rampenbereichen dürfen nur einseitig beklebte Pfeilbaken aufgestellt werden.

Für Baustellenausfahrten sind entsprechend der örtlichen Situation für jeden Bauabschnitt Z 101 StVO in Verbindung mit Z 1007-33 StVO („Baustellenausfahrt“) aufzustellen. Am Beginn und Ende der Ausfahrt ist eine beleuchtete Bake aufzustellen.

Beim Einsatz von Warnschwellen sind nur solche zulässig, die nach TL Warnschwellen positiv geprüft wur- den, bzw. deren Gleichwertigkeit durch das BMV bestätigt wurde. Das Prüfzeugnis ist auf Verlangen vor- zulegen.

Mobile Stauwarnung

Gelbmarkierung

Die Ausführung der Gelbmarkierung erfolgt nach den Vorgaben der RSA 21, Teil A, Pkt. 2.6 Absatz (3).

Gelbe Markierung muss der Klasse P7, R5, RW3, Q1 und S1 gemäß ZTV M 13 entsprechen, es sind grund- sätzlich Typ 2-Markierungen vorzusehen.

Arbeitsstellen-Informationsschild

Es ist mind. 14 Tage vor Beginn der Arbeiten je Fahrtrichtung ein Arbeitsstellen-Informationsschild aufzu- stellen.

Die Ausführung des Arbeitsstellen-Informationsschildes erfolgt nach den Vorgaben der Auftraggeberin. Eine geprüfte Statik ist durch den Auftragnehmer vorzulegen.

Die fachgerechte Aufstellung ist mit einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.

Gem. § 33 StVO ist Werbung an Autobahnen verboten, auch im Zuge von Arbeitsstellen!

Die Verkehrssicherung und Beschilderung haben fortlaufend mit der Baumaßnahme zu erfolgen. Die Auf- stellung der Schilder ist dem Straßenverkehrsamt gemäß § 45 StVO anzuzeigen (Näheres siehe unter 2.1.5). Die Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß den Vorgaben dieser vertraglichen Bestimmung be- steht bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Bauvertrages einschl. aller Nebenarbeiten.

Bei der Ausführung von Nebenarbeiten nach Beendigung der Deckenarbeiten (z. B. Herstellung von Ban- ketten pp) endet die Verpflichtung des Auftragnehmers daher erst mit vollständiger Räumung der Bau- stelle.

Eine Unterbrechung der Bauarbeiten befreit den Auftragnehmer nicht von dieser Verpflichtung.

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Während der Bauzeit sind die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken (auch landwirtschaft- lich genutzte Grundstücke) freizuhalten und prov. anzuschließen. Fahrbahnanrampungen sind sicher und verkehrsgerecht auszubilden.

2.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen

Die RSA21 (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen; derzeitige Fassung 2021) ist, insbesondere hin- sichtlich ihrer Abstände zu beachten.

Bei der Einrichtung, der Umlegung und dem Abbau von Arbeitsstellen längerer Dauer ist in jeder Phase eine verkehrssichere, der jeweiligen Verkehrsnachfrage entsprechend leistungsfähige und eindeutige Ver- kehrsführung zu gewährleisten.

Der Auf-, Um- und Abbau der jeweiligen Verkehrsführungsphase muss möglichst ohne verkehrliche Be- einträchtigungen erfolgen. Werden Zwischenzustände erforderlich, ist eine eindeutige und sichere Füh- rung des Verkehrs zu gewährleisten. Diese müssen gegebenenfalls mit entsprechenden Verkehrszeichen- plänen verkehrsrechtlich angeordnet werden.

Bei bevorstehenden Vollsperrungen sind 14 Tage vor Baubeginn entsprechende Hinweistafeln aufzustel- len.

2.1.4. Freihalten von Lichtraumprofilen

Das Lichtraumprofil des Verkehrsraumes der Straße ist uneingeschränkt freizuhalten.

2.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen

Die verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 Absatz 6 StVO i. V. m. § 1 InfrGG-Beleihungsverordnung ist unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung der Verkehrssicherung (Arbeitsstellenverkehrsfüh- rung).

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen erteilt die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO i. V. m. § 1 InfrGG-Beleihungsverordnung auf der Autobahn im Bereich ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Hier ist zu beachten:

Verkehrsrechtliche Anordnungen für Verkehrssicherungen im Zuge von Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD) erteilt die zuständige Straßenbaubehörde innerhalb der NL Westfalen. Die damit verbundene Prü- fung und Anordnung der eingereichten Unterlagen inkl. der Verkehrszeichenpläne ist als rein hoheitli- che Aufgabe zu betrachten und beinhaltet oder ersetzt damit nicht die vorherige bauvertragliche Prü- fung durch die bauausführende Organisationseinheit. Diese Prüfung hat im Vorlauf zu erfolgen. Ein zu- sätzlicher Vergütungsanspruch für ergänzende oder geänderte Verkehrszeichen, Verkehrs- u. Warnein- richtungen oder temporäre Schutzeinrichtungen besteht nur nach vorheriger Abstimmung mit der bau- ausführenden Einheit.

Die verkehrsrechtliche Anordnung für Verkehrssicherungen im Zuge von Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) erfolgt durch die zuständige Autobahnmeisterei, die hier die hoheitliche Aufgabe der Straßenbau- behörde für die Autobahn GmbH des Bundes in der Niederlassung Westfalen gemäß § 1 InfrGG-Belei- hungsverordnung wahrnimmt. Auch hier sind die Pläne zwecks Prüfung auf Vertragskonformität vorab der zuständigen bauausführenden Einheit vorzulegen. Die dazu geltenden Fristen sind in den nachfolgen- den Ausführungen zu finden.

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Im nachgeordneten Straßennetz erteilen die zuständigen Behörden nach Landesrecht (Verkehrsbehörden der Städte und Gemeinden) für die betroffenen Straßen oder Straßenteile die notwendigen verkehrs- rechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO.

Die Kosten für die Anordnungen sind in die entsprechende OZ einzurechnen.

Inhalte der verkehrsrechtlichen Anordnung

Nachfolgend aufgeführte Angaben sind als Bestandteil der Verkehrsrechtlichen Anordnungen für jeden Antrag unbedingt beizubringen und VOLLSTÄNDIG aufzuführen:

  • Projektbezeichnung
  • Lage der Baustelle,
  • Bauphase
  • Art der Verkehrsführung (z.B. 4+0 auf Grundlage RSA 21)
  • Bauzeit (geplanter-bzw. frühester Beginn der Arbeiten (Arbeitsstelleneinrichtung), spätestens Ende der Arbeiten, bzw. Ende der einzelnen Bauphasen (Datum und Uhrzeiten),
  • Länge der Baustelle
  • Verantwortlicher für die Verkehrssicherung *1) (Name, Anschrift, Rufnummer))
  • Bereitschaftsrufnummer 24/7
  • Verkehrszeichenplan für die betroffenen Bereiche (Strecke, ggf. Knotenpunkte -AS/AK-, Park- plätze, Tank- und Rastanlagen etc.)
  • Vorgesehene Beschilderungen und Verkehrszeichen einschließlich Beleuchtungseinrichtun- gen, Markierung und Absperrgeräte,
  • Umleitungsplan
  • Darstellung vorhandener Verkehrszeichen inkl. SBA und Markierung
  • Darstellung vorübergehend außer Kraft gesetzter Verkehrszeichen

Soweit der Einsatz mobiler Stauwarnanlagen erforderlich ist, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Lagepläne mit den Standorten und Schaltzuständen der mobilen Stauwarnanlagen
  • Verantwortlicher für den Betrieb der Signalanlage (Name, Anschrift, Rufnummer) Bereit- schaftsrufnummer 24/7*1)

Soweit der Einsatz einer Lichtsignalanalage erforderlich ist, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Signallagepläne mit den hierzu gehörende Signalzeiten
  • Verantwortlicher für den Betrieb der Signalanlage (Name, Anschrift, Rufnummer) Bereit- schaftsrufnummer 24/7

Nachfolgend aufgeführte Angaben sind nicht Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung, aber unbe- dingt im Zuge der Planerstellung zu berücksichtigen und im Verkehrszeichenplan darzustellen:

  • Abmessungen Fahrbahnquerschnitt (Darstellung der Behelfsfahrtreifenbreiten und lagemä- ßige Darstellung im Gesamtquerschnitt incl. Verkehrseinrichtungen und Schutzeinrichtungen)
  • Darstellung der Sicherheitsabstände im Übergangsbereich zwischen Verkehrs- und Arbeitsbe- reich gemäß ASR 5.2 (Darstellung im Querschnitt)
  • Behelfszufahrten für Einsatzkräfte
  • Aufstellfläche für Verkehrszeichen
  • Lage und Kennzeichnung der Baustellenausfahrten; Nothaltebuchten;
  • Lage vorhandener und geplanter Mittelstreifenüberfahrten,

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  • dWiSta Tafeln einschließlich geplanter Schaltbilder und Anzeigetexte
  • Lage und Kennzeichnung von Notöffnungen
  • Verkehrsführung an Anschlussstellen
  • Lage und Systemangabe mit dem Wirkungsbereich von Fahrzeugrückhaltesystemen
  • Kamerastandorte

Umleitungspläne

Die Umleitungen sind durch den Auftragnehmer zu planen und mit der Auftraggeberin sowie den Betei- ligten und den nach Landesrecht zuständigen Behörden abzustimmen (Feuerwehr, Verkehrsbehörde Stadt, Polizei, Autobahnpolizei, usw.). Dies gilt sowohl für den BAB-Bereich als auch im Bereich der sonstig in Anspruch genommenen Verkehrsflächen des nachgeordneten Netzes (z.B. Stadt).

Etwaige der Ausschreibung beigefügten Musterpläne der Auftraggeberin erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Nachfolgend aufgeführte Angaben sind zusätzlich in den Umleitungsplänen darzustellen:

  • Umleitungsstrecken inkl. der Grenzen örtlicher Zuständigkeiten betroffener Städte und Gemein- den

Fristen zur Einreichung von Verkehrszeichenpläne zur Vorabstimmung und Kontrolle durch die Bau- überwachung

Die Anfertigung von Verkehrszeichenplänen beginnt seitens des Auftragnehmers unmittelbar nach dem Startgespräch.

Spätestens 18 Tage vor Beginn der Ausführung der Regelbaumaßnahmen und spätestens 5 Wochen vor Beginn größerer Baumaßnahmen mit Sperrung von Anschlussstellen hat der Auftragnehmer die Unterla- gen für die verkehrsrechtliche Anordnung – einschließlich der Verkehrszeichen- und Umleitungspläne - anzufertigen und der örtlichen Bauüberwachung der Auftraggeberin zur Überprüfung im pdf-Format vor- zulegen. Dort erfolgt zunächst die rein vertragliche Prüfung der Pläne.

Verkehrsbesprechung

entfällt –

Fristen zur Einreichung vorabgestimmter Verkehrszeichenpläne zur VAO

Die mit der Auftraggeberin vorabgestimmten Verkehrszeichenpläne für die Anträge auf verkehrsrechtli- che Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO müssen bis spätestens 14 Tage vor Baubeginn bei den zustän- digen Genehmigungsbehörden eingereicht werden. Änderungen und/oder Ergänzungen aus den Abstim- mungsgesprächen mit den am Genehmigungsverfahren zu beteiligten Stellen sind in die entsprechenden Pläne einzuarbeiten (insbes. aus der Verkehrsbesprechung).

Pläne für Vollsperrungen der durchgehenden Fahrbahn, von Verbindungsfahrbahnen in Autobahnkreuzen oder von Anschlussstellen sind abweichend mind. vier Wochen vor Baubeginn einzureichen.

Die verkehrsrechtliche Anordnung für Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) durch die zuständige Auto- bahnmeisterei erfolgt mit einer Frist von mind. 5 Tagen. Zuvor sind auch hier die Anträge von der bauaus- führenden Einheit auf Vertragskonformität zu prüfen. Diese zusätzliche Frist ist spätestens zum Bauanlauf mit der Bauüberwachung abzustimmen.

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Abnahme der Verkehrsführung

Die verkehrliche Abnahme gem. ZTV-SA 97, Abschnitt 8 der einzelnen Auf-, Um-, oder Abbauphasen einer Verkehrsführung hat zeitnah nach Erreichen des angeordneten Zwischenzustandes zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die eingereichte Verkehrsführung mit der verkehrsrechtlich angeordneten Verkehrs- führung übereinstimmt.

Kontrolle der Verkehrsführung

Der Adressat der verkehrsrechtlichen Anordnung ist für die Kontrolle der Verkehrsführung verantwortlich.

Die Kontrolle und Wartung der Verkehrsführung ist gem. ZTV-SA 97, Abschnitt 7 durchzuführen. Die Kon- trolle ist mindestens zweimal täglich, einmal bei Tageslicht und einmal bei Dunkelheit, durchzuführen. Die durchgeführten Kontrollen sind zu dokumentieren und die Dokumentation ist der Auftraggeberin unver- züglich zu übergeben.

Beendigung der Verkehrsführung

Der Auftragnehmer hat 10 Tage vor Beendigung der Verkehrsführungsphase der Auftraggeberin das Ende anzukündigen. Gleiches gilt bei begründeter Überschreitung des Enddatums der verkehrsrechtlichen An- ordnung.

Der Auftragnehmer hat die Beendigung der Verkehrsführung unmittelbar der Auftraggeberin anzuzeigen.

Bei Verkehrsführungen in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen, temporären Seitenstreifen- freigaben und bei Schaltungen von dWiSta-Tafeln hat außerdem eine Benachrichtigung der Verkehrs- zentrale Leverkusen zu erfolgen. In Bereichen von Tunnelbauwerken ist dieses zusätzlich der Tunnel- leitzentrale anzuzeigen.

2.1.6. Temporäre FRS

  • entfällt -

Bauablauf

In Abstimmung und nach Weisung der örtlichen Bauüberwachung und jeweiligen AM werden die Schad- stellen abgearbeitet.

Wasserhaltung

Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet.

Baubehelfe

  • entfällt -

2.4.1. Verbauten

  • entfällt -

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2.4.2. Trag-, Arbeitsgerüste

  • entfällt -

2.4.3. Montageeinrichtungen

  • entfällt -

2.4.4. Bauverfahren

  • entfällt -

2.4.5. Abbruchverfahren

  • entfällt -

2.4.6. Spezialtiefbau

  • entfällt -

2.4.7. Arbeitsebenen

  • entfällt -

2.4.8. Freigelegte Bauteile

  • entfällt -

2.4.9. Baubehelfe Ingenieurbau

  • entfällt –

Stoffe, Bauteile

Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bau- teile, Böden und Fels einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, soweit nicht in der Position ausdrücklich davon abweichende Angaben gemacht werden. Sämtliche zur Anwendung kommenden Stoffe und Bauteile haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Anforderungen der unter Punkt 5 dieser Baubeschreibung aufgeführten Zu- sätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie der sonstigen Bestimmungen, Vorschriften und der Änderungen und Ergänzungen der ZTV sind zu erfüllen. Der Auftragnehmer übergibt der Auftraggeberin spätestens 2 Wochen vor Einbau die Eignungsprüfungen / Erstprüfungen / Zertifikate der einzubauenden Stoffe. Allgemein gilt, es sind alle Stoffe und Bauteile entsprechend der vorliegenden Leistungsbeschreibung ein- zusetzen bzw. herzustellen.

2.5.1. Straßenbau

Für alle vom Auftragnehmer zu liefernden Schüttgütern und Einbaustoffe (z. B. Asphaltbinder, Asphalt- deckschicht) sind der Auftraggeberin die Original-Wiegescheine zu übergeben.

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Erdbau

  • entfällt -

Gesteinskörnungen

Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in techni- schen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.

Die Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht ist im Abschnitt 1.12.1 beschrieben.

Gesteinskörnungen für Beton & Asphalt

Der Auftragnehmer hat die gültigen Eignungsnachweise für die verwendeten Gesteinskörnungen den Eig- nungsnachweisen für den einzusetzenden Beton/Asphalt stets beizufügen. Grobe Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter dürfen in Asphaltbinder- und Asphalttrag- schichten verwendet werden. Eine Verwendung in Asphaltdeckschichten ist ausgeschlossen. Ein gültiger Leistungsnachweis mit CE-Kennzeichen ist inkl. der aktuellen Eigenüberwachungsergebnisse mindestens 2 Wochen vor Einbau vorzulegen.

Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Eigenüberwachung, wel- che(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und umweltrelevanter Prüfparameter enthal- ten müssen/muss.

Material für Schichten ohne Bindemittel

Der Anwendungsbereich von RC-Baustoffen nach TL Gestein-StB ist für Schichten ohne Bindemittel auf die Belastungsklassen Bk10 bis Bk0,3 der RStO beschränkt. Die Verwendung in höheren Belastungsklassen ist im Einzelfall möglich, wenn sichergestellt werden kann, dass für die vorgesehene Baumaßnahme ein identischer RC-Baustoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Die Eignung muss durch eine nach den Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP-Stra) für das Fachgebiet I anerkannten Prüfstelle nachgewiesen werden.

Die Verwendung von RC-Baustoffen aus Fahrbahndeckenbeton ist in allen Belastungsklassen der RStO zulässig. Die Produktionsaufnahme zur Aufbereitung von Ausbaumaterial ist der Auftraggeberin und dem Kontrollprüfer 5 Werktage im Voraus anzuzeigen. Die Erstellung einer Erstprüfung nach TL G SoB-StB wird durch das Kontrollprüflabor durchgeführt. Die Freigabe für den Einbau erfolgt erst nach Vorliegen der Prüfergebnisse der bautechnischen Untersuchung sowie des Eignungsnachweises nach EBV.

In RC-Baustoffen, die für die Herstellung von Schottertragschichten für die Bauweise „Betondecke auf Schottertragschicht“ verwendet werden, dürfen Asphaltanteile nur aus der Menge der vom Ursprungs- material schwer abtrennbaren Asphaltanhaftungen (Zwangsanhaftungen) bestehen.

Recycling-Baustoffe für Schichten ohne Bindemittel der Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 müssen abweichend von Anhang A.1 der TL Gestein-StB 04/23 einen Widerstand gegen Zertrümmerung LA -Wert < 30 LA -Wert < 34 einhalten. 10/14 35/45

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Der Frostwiderstand muss die Kategorie F4 nach Tabelle 19 der TL Gestein 04/23 erfüllen. Überschreitun- gen der Kategorie F4 gemäß Abschnitt 2.2.7, 2.3.7, 2.4.2, 2.5.2 und 2.6.2 der TL SoB-StB 20 sind für die Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 nicht zulässig.

Für Schichten ohne Bindemittel im Oberbau ist eine Volumenzunahme von < 5,0 Vol.-% beim Einsatz von Stahlwerksschlacke zwingend einzuhalten. Die Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel müssen den TL SoB-StB entsprechen und gemäß den TL G SoB-StB güteüberwacht werden. Die Erfassung in den Listen zur Güteüberwachung im Straßen- bau der Bundesländer ist obligatorisch. Für Schichten ohne Bindemittel sind neben den Ergebnissen der Eigenüberwachung gemäß Abschnitt 3.2 der ZTV SoB-StB auch die gültigen Fremdüberwachungszeugnisse gemäß den TL G SoB-StB vorzulegen.

Asphalt

Für die Herstellung von Asphaltschichten sind zusätzliche Untersuchungen für verschiedene Gebrauchs- verhaltensorientierte Eigenschaften (Performance Prüfungen) durchzuführen. Teilweise sind diese mit Anforderungen verbunden, die über das Niveau des Standardregelwerkes hinausgehen. Temperaturab- senkung

Die Temperaturabsenkung kann durch organische, mineralische, oberflächenaktive Zusätze oder durch die Schaumbitumentechnologie erfolgen. Die Möglichkeiten werden als gleichwertig angesehen. Die Aus- wahl ist im Rahmen des Angebots vorzunehmen und im Eignungsnachweis gemäß Abschnitt 2.12.1.3 so- wie 2.3.2 der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 anzugeben. Je Maßnahme (bzw. Bauvertrag) und Mischgutsorte ist nur ein Additiv bzw. Zusatz zugelassen.

Zugelassen sind Fertigprodukte und Zusätze zur Temperaturabsenkung aus der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung von Asphalt“ der Bun- desanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gül- tigen Fassung. Die Temperaturabsenkung kann alternativ auch durch den Einsatz der Schaumbitumen- technologie erfolgen.

Asphalteinbau in Tunnelbauwerken

Für die Anlieferung von Asphaltmischgut in Tunnelbauwerken sind thermoisolierte Fahrzeuge zu verwen- den, die zusätzlich über eine Mischgut-Abschiebetechnik verfügen. Die Mehraufwendungen sind in die betreffenden Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Offenporige Asphaltdeckschichten (OPA)

Ein Stillstand des(r) Fertiger(s) beim Einbau muss vermieden werden. Für den Einbau der Offenporigen Asphaltdeckschicht ist jeweils ein Fertiger und eine Walze auf der Baustelle in Reserve vorzuhalten.

Zur Vermeidung von mechanischen Beschädigungen und Verschmutzungen müssen alle Ausstattungsar- beiten, wie zum Beispiel Einbau von Schutzplanken, Beleuchtung oder Beschilderung, sowie die Bö- schungsgestaltung, Oberbodenandeckung und Ansaatarbeiten vor dem Einbau von offenporigen Asphalt- deckschichten abgeschlossen sein. Bereits hergestellte Offenporige Asphaltdeckschichten müssen vor Verschmutzung und mechanischer Beschädigung, z.B. durch Baustellenverkehr geschützt werden. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass enge Kurvenfahrten und/oder Vor-/Zurücksetzen von LKW unbe- dingt zu vermeiden sind.

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Transportable Schutzeinrichtungen für den Offenporigen Asphalt dürfen einen Flächendruck von 1,5 kg/cm² nicht überschreiten.

Baustellenmarkierungsarbeiten auf Offenporigem Asphalt sind in Folie auszuführen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Hersteller die Eignung für die Verwendung auf Offenporigem Asphalt bestätigt.

Anforderungen gemäß Ersatzbaustoffverordnung

Beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut ist eine Ausferti- gung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatz- baustoff vorzulegen.

Straßenbeton

Für Straßenbeton gelten folgende Forderungen im Rahmen der TL Beton:

  • Für die Verwendung von Gesteinskörnungen in der Feuchtigkeitsklasse WA gelten die Anforde- rungen nach Abschnitt 4.2.4 der TL Beton.
  • Grauwacke ist als Gesteinskörnung für den Straßenbeton ausgeschlossen.

Fugen, Dübel, Anker

In den Längsscheinfugen ist ein Profil für eine Fugenspaltbreite von 8 mm mit einer normativen Profilhöhe von 35 mm und 5 Lamellen (einschließlich oberer Abschlusslamelle) einzubauen.

Die Fugenfüllung in Pressfugen erfolgt nach den Regelungen der ZTV-Fug-StB mit heiß verarbeitbarer Fu- genmasse Typ N2 gemäß DIN EN 14188-1, jedoch mit einer Bewegungsaufnahme von 35%, unter Berück- sichtigung der Herstellerangaben.

Für Raumfugen sind Fugeneinlagen aus Polyethylenschaumstoff oder gleichwertig zu verwenden, die bei Stauchung von 60 % eine Druckspannung von höchstens 0,15 MPa aufbauen und deren Verformungen nach Entlastung nahezu vollständig wieder zurückgehen. Die Wasserabsorption nach 28 Tagen darf nicht größer als 1 Vol.-% sein. Das Material muss bis +100°C hitzebeständig und geschlossenporig sein. Der Un- terfüllstoff hat einen Durchmesser von 25 mm. Die Fugenfüllung erfolgt nach den Regelungen der ZTV- Fug-StB mit heiß verarbeitbarer Fugenmasse Typ N2+ gemäß DIN EN 14188-1 unter Berücksichtigung der Herstellerangaben.

Stoffstrommanagement

3.5.1.6.1 Allgemeines

Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in techni- schen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.

3.5.1.6.2 Güteüberwachung und Dokumentation von MEB

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) unterliegen der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV. Die Güte- überwachung besteht aus Eignungsnachweis (EgN), werkseigener Produktionskontrolle (WPK) sowie der Fremdüberwachung (FÜ). Der Auftraggeberin ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des erstmaligen Eignungsnachweises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 Ersatz- baustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werktage vor Einbau elektronisch in

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pdf- Format mit Texterkennung /OCR zu übermitteln. Die Materialklasse der Erstprüfung aus dem Eig- nungsnachweis sowie die Materialklasse des Prüfzeugnisses der Fremdüberwachung müssen identisch sein. Bei einer mobilen Aufbereitungsanlage ist der aktualisierte EgN der Auftraggeberin unverzüglich vor- zulegen.

Die Bezeichnung der Datei muss mindestens folgende Angaben enthalten:

«Außenstelle»«Projektnummer»«Vertragsnummer» GÜ–OZ

Liefermaterial

Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind die Einsatzmöglichkeiten in technische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Des Weiteren gilt Folgendes:

Der Auftragnehmer ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und übernimmt da- mit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV sowie die Dokumentationspflichten nach § 25 Er- satzbaustoffV.

Bei der Lieferung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus Baustellen Dritter zum Einbau in Baumaß- nahmen der Autobahn GmbH ist der Auftraggeberin 12 Werktage vor Anlieferung ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu übergeben:

  • Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle, nicht älter als 1 Jahr
  • Herkunft
  • Nachweis der bautechnischen Eigenschaften.

Wiederverwendung von Bodenmaterial

Bei der Wiederverwendung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus der Baumaßnahme oder aus Bau- stellen Dritter ist der Auftraggeberin 12 Werktage vor Einbau ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu übergeben:

  • Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle, nicht älter als 1 Jahr
  • Herkunft (auch bei Anlieferung aus Baustellen Dritter)
  • Nachweis der bautechnischen Eigenschaften.

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Dokumentation mit ZEDAL EBV

Gemäß § 25 ErsatzbaustoffV hat der Verwender (hier Auftragnehmer) sowie der Inverkehrbringer den Verbleib des mineralischen Ersatzbaustoffes oder Gemisches zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der Auftraggeberin zur Aufbewahrung zu übergeben. Folgendes wird zur ordnungsgemäßen Umsetzung ver- einbart:

Die Auftraggeberin nutzt für die Dokumentation die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für die Dokumente der Anlagen 7 und 8 der ErsatzbaustoffV das EBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP- Integration-Tools).

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Die Übergabe der Dokumentation an die Auftraggeberin zwecks Archivierung erfolgt in einer elektroni- schen Form, die den Zusammenhang zwischen den Dokumenten der Anlage 8 und allen jeweils darauf bezogenen Dokumenten sicherstellt (z.B. elektronische Akten).

Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgemäß an alle Beteiligten gesendet wer- den.

Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist der Auftraggeberin 12 Werktage vor Einbau vorzulegen (Die Adresse der Autobahn GmbH zwecks Übermittlung im ZEDAL EBV Modul wird dem Auf- tragnehmer bei Bauanlaufbesprechung mitgeteilt). Das Deckblatt ist nach Abschluss des Einbaus zu un- terschreiben.

Mit Erstellung der Akte ist die Aktenvorlage zu veranlassen (Im ZEDAL Modul: horizontaler Pfeil). Vom Auftragnehmer ist bei der Vorlage das Dialogfeld „Aktenbesitz kopieren“ mit „ja“ zu bestätigen.

Vom Auftragnehmer muss gewährleistet werden, dass die Aktenvorlage vollständig erfolgt und nicht ein- geschränkt wird. In der Akte ist das vorausgefüllte Deckblatt zu hinterlegen. Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:

«Außenstelle»;«Außenstelle»;«Projektnummer»;«Vertragsnummer»;OZ-Nr.

Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.

Die Bezeichnung des Deckblatts soll wie folgt lauten:

BAB-Nr. A „Bezeichnung Baumaßnahme“

Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatz- baustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.

Die Lieferscheine sind im ZEDAL-Modul über das „Antennensymbol“ zu übermitteln. Alternativ ist im Lie- ferschein-Muster unter „Beteiligtenliste, die in der Bauanlaufbesprechung benannte, Adresse hinzuzufü- gen und die Versandart „ZEDAL“ auszuwählen.

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Liegt die Dokumentation nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf §26 Absatz 2 Ziffer 3 Ersatz- baustoffV wird verwiesen. Zur Lenkung der gemäß ErsatzbaustoffV erforderlichen Dokumentation und zur Dokumentation der Wie- derverwendung von Bodenmaterial ist das Dokument gemäß Formblatt/Abschnitt 4.5.4 zu führen und der Auftraggeberin monatlich zur Kenntnis zu geben. Die finale Übergabe erfolgt nach Abschluss der Einbau- arbeiten.

Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein:

  • OZ
  • Einbauort (Kilometrierung, Bauabschnitt)
  • Lieferzeitraum
  • Menge
  • Materialklasse
  • Datum der Freigabe
  • anzeigepflichtig ja/nein.

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Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Vorgehensweise bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß ErsatzbaustoffV

Anzeige mit ZEDAL EBV

Bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen ist Folgendes zu beachten:

Die Archivierung der Anzeigen erfolgt in elektronischer Form. Die Auftraggeberin nutzt für die Archivie- rung der Anzeigen die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für das Dokument der Anlage 8 der ErsatzbaustoffV das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools).

Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Anzeigenvorgangs mit ZEDAL EBV verant- wortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgerecht an die zuständige Behörde gesendet werden.

Vom Auftragnehmer muss gewährleistet werden, dass die Aktenvorlage vollständig erfolgt und nicht ein- geschränkt wird.

Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:

«Außenstelle»;«Außenstelle»;«Projektnummer»;«Vertragsnummer»;OZ-Nr.

Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.

Nach Abschluss des Einbaus ist im Formular Abschlussanzeige unter Punkt 11 das Datum des Abschlusses des Einbauzeitraums einzutragen. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Art der Dokumentation für Rolle Inverkehrbringer

Bei nicht aufbereitetem Bodenmaterial ist Folgendes zu beachten:

Der Auftragnehmer ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Baggergut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Einbau in technische Bauwerke oder zur Entsor- gung) der Inverkehrbringer i.S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 Ersatz- baustoffV. Der Auftragnehmer hat gegenüber der Auftraggeberin den Nachweis über den Verbleib dieser Ausbaustoffe zu führen. Auf Abschnitt 2.6.3 wird verwiesen.

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

3.5.1.6.3 Dokumentation Wiederverwendung und Aufbereitung innerhalb der Baustelle mit ZEDAL EBV

Die Dokumentation für die Wiederverwendung von Bodenmaterial und Baggergut ist der Auftraggeberin in elektronischer Form zu übergeben. Auch im Falle der Lieferung und des Einbaus von nicht aufbereite- tem Bodenmaterial aus Baustellen Dritter / der Autobahn GmbH erfolgt die Dokumentation elektronisch.

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Es erfolgt die Erfassung der Kubatur im Deckblattverfahren. Die Auftraggeberin verwendet für diese Do- kumentation die ZEDAL Plattform.

Für das Deckblatt Anlage 8 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwen- den (ZEDAL ERP-Integration-Tools).

Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenvorlage vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist der Auftrag- geberin 12 Werktage vor Einbau vorzulegen.

Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:

«Außenstelle»;«Außenstelle»;«Projektnummer»;«Vertragsnummer»;OZ-Nr.

Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.

Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Auftragnehmer in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Dokumentation bei Aufbereitung eigener MEB zur Verwertung in gleicher Baumaßnahme (z.B. Betonauf- bruch, HGT als SoB) – mobile Aufbereitungsanlage

Die Dokumentation für die Verwertung eigener MEB in der gleichen Baumaßnahme ist der Auftraggeberin in elektronischer Form zu übergeben. Es erfolgt die Erfassung des Einbaus durch das Deckblatt und einem zusammenfassenden Lieferschein (z.B. arbeitstäglich). Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 Er- satzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.

Die Auftraggeberin verwendet für diese Dokumentation die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt Anlage 8 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration- Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenvorlage vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist der Auftraggeberin 12 Werktage vor Einbau vorzulegen.

Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:

«Außenstelle»;«Außenstelle»;«Projektnummer»;«Vertragsnummer»;OZ-Nr.

Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.

Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Auftragnehmer in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

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3.5.1.6.4 Anzeige nach BBodSchV

Für das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 7 oder § 8 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 bis 6 und Absatz 8 BBodSchV mit einem Volumen von mehr als 500 m³ sind diese vom Auftragnehmer der zuständigen Be- hörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Auf- bzw. Einbringungsmaßnahme anzuzeigen. Hierzu sind Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, Art und Menge der Materialien und der Zweck der Maßnahme zusammenzustellen. Der Auftraggeberin ist eine Kopie der Anzeige zu übermitteln. Dabei sind länderspe- zifische Regelungen zu beachten.

Fahrzeug-Rückhaltesysteme

Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer gemäß den ZTV FRS, Abschnitt 4.5.3 zu kennzeich- nen. Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl sind mit Kunststoff- oder Metallschildern zu kennzeichnen. Diese Schilder müssen alle nach den ZTV FRS erforderlichen Informationen zu Identifizierung enthalten. Die Befestigung muss mit einer Schraubverbindung erfolgen. Dabei ist sicher zu stellen, dass sich die über- stehende Schraubenenden ausschließlich auf der verkehrsabgewandten Seite der Konstruktion befinden. Fahrbahnseitig dürfen durch die angebrachte Kennzeichnung keine Gefährdungspotentiale für Verkehrs- teilnehmer entstehen.

Markierung

ZTV M 13 Abschnitt 3.3 Verkehrsfreigabemarkierung: Für Verkehrsfreigabemarkierungen gelten für die Abnahme die Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit für den Neuzustand.

ZTV M 13 Abschnitt 7.1.3.3. Mustergleichheitsprüfungen: Die sachgerechte Probenahme ist durch die ge- prüfte Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen (nach ZTV M) auf dem Probenahmeprotokoll entsprechend Anhang A 4.1 zu bestätigen.

ZTV M 13 Abschnitt 15.2. Mustergleichheitsprüfungen: Wird bei der Mustergleichheitsprüfung festge- stellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert wurde, aber von der beim Urmuster verwendeten Zu- sammensetzung signifikant abgewichen wurde, die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 im Neuzustand aber erfüllt werden, ist ein Abzug für die hiervon betroffenen Markierungen (Charge) um 25% vorzuneh- men.

Gelbe Markierungssysteme in Form von Folie oder spritzbaren Stoffen sind ausschließlich als Typ II anzu- wenden.

Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauchte Markierungssysteme zu verwenden; Sichtzei- chen können hingegen mehrfach eingesetzt werden.

Der zweite Satz im Abschnitt 3.1 „Allgemeine Anforderungen“ der TL M 06 gilt nicht.

Beschilderung

  • entfällt -

2.5.2. Ingenieurbauwerke

Maßtoleranzen

  • entfällt -

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Hinterfüllmaterial

  • entfällt -

Beton, Stahlbeton

  • entfällt -

Arbeitsfugen, Aussparungen

  • entfällt -

Betonstahl, Spannstahl

  • entfällt -

Stahl- und Stahlverbundbau

  • entfällt -

Korrosionsschutz

  • entfällt -

Befestigungsteile, Verbindungsmittel

  • entfällt -

Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen

  • entfällt -

Fugenbänder

  • entfällt -

Anti-Graffiti

  • entfällt -

Pflaster, Borde

  • entfällt -

Verblendungen

  • entfällt -

Tiefgründungen

  • entfällt -

Einbauteile

  • entfällt -

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2.5.3. Landschaftsbau

  • entfällt -

Bodenverbesserungsstoffe

  • entfällt -

Dünger

  • entfällt -

Pflanzen, Pflanzenteile

  • entfällt -

Art der Bepflanzung

  • entfällt -

Hilfsstoffe für Pflanzarbeiten

  • entfällt -

Saatgut

  • entfällt -

Fertigrasen

  • entfällt -

Sicherungsbaustoffe und -bauteile

  • entfällt -

Mauer- und Pflastersteine

  • entfällt -

Holz und Holzschutzmittel

  • entfällt -

Kunststoffe

  • entfällt -

Fertigteile

  • entfällt –

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Abfälle

2.6.1. Allgemeines

Die Auftraggeberin ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.

Entsorgung durch den Auftragnehmer

Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.

Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der voll- ständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungs- gemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Ge- setze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer der Auftraggeberin in Textform die jeweiligen Entsorgungs- fachbetriebe/ Aufbereitungsanlagen, die für die rechtmäßige Entsorgung der anfallenden Ausbaustoffe bzw. Abfälle beauftragt werden.

Ebenfalls vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer der Auftraggeberin in Textform den Vor- und Zuna- men der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortli- chen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wech- sel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren.

Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen. Vom Auftragnehmer ist vorab zu prüfen, ob ein Anschluss- und Benut- zungszwang an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regional bezogen auf die Anfallstelle des Ab- falls besteht.

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen.

Entsorgung durch die Auftraggeberin

  • entfällt -

2.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration durch den Auftragnehmer

Sofern der Entsorger nach Wahl des Auftragnehmers für die Annahme Deklarationsanalysen aktuelleren Datums fordert, ist das der Auftraggeberin vom Auftragnehmer mindestens 24 Werktage vor Abfuhr an- zuzeigen. Die Aufwendungen sind entsprechend in die Einheitspreise einzurechnen.

Falls der Auftragnehmer oder der vom Auftragnehmer vorgesehene bzw. beauftragte Entsorgungsfachbe- trieb vor und während der Bauausführung zusätzliche Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert,

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sind diese vom Auftragnehmer zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheitspreise ein- zurechnen. Das ist auch für den Fall zutreffend, wenn die Genehmigungen der Entsorgungsanlagen oder die Entsorgungswege zusätzliche Analysen erfordern.

Der Auftraggeberin ist die Probenahme 3 Werktage Werktage vor Durchführung in Textform anzukündi- gen, um Ihre Teilnahme zu ermöglichen, die Auftraggeberin erhält auf Anforderung Rückstellproben.

Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung der Auftraggeberin genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der Auftragnehmer benennt der Auftraggeberin eine Woche vor Probeentnahme das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS nach DIN EN ISO/ IEC 17025 innehaben.

Probenahme

Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (hier Abfall, Böden und sonstige Aus- baustoffe) innerhalb des Baubereiches und von Lagerflächen außerhalb der Baustelle ist nur mit Zustim- mung des Aufraggebers zulässig.

Vor Ausführung der Beprobung ist ein Probenahme und -analysekonzept (ITP-Inspection & Test Plan) zur Prüfung und Freigabe durch die Auftraggeberin in Textform vorzulegen. Dieses Konzept hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:

  • geplanter Zeitpunkt der Probenahme
  • Übersicht über geplante Entnahmestellen (Zuordnung von Probenummer und Entnahmestelle)
  • Probenahmemenge/-anzahl zum Abgleich mit der erforderlichen Anzahl an geplantem und ein- satzfähigem Equipment
  • geplantes analytisches Untersuchungsverfahren für die jeweilige Probe
  • Angaben zum Probenehmer (Name, Kontaktdaten, Qualifikationsnachweis)
  • Angaben zum Umweltlabor (einschließlich Information zum Probenlager für Rückstellproben).

Auftragnehmer und Auftraggeberin vereinbaren einen Termin für die Beprobung in Textform. Die Bepro- bung ist nur in Anwesenheit der Auftraggeberin zulässig, wenn diese nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Die Auftraggeberin behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkun- diges Unternehmen hinzuzuziehen.

Die Probenahme in situ oder an Haufwerken ist nur von Personen durchzuführen, die über die erforderli- che Fachkunde verfügen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung oder durch eine langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Pro- benahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Bei der Probenahme von Bodenmaterial i.S. der BBodSchV ist die Probenahme von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder DIN EN ISO/IEC 17020 akkreditieren oder nach den Ländern gemäß § 18 Satz 2 des BBodSchG notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen. Alle Proben, die durch eine nicht qualifizierte Person entnommen wurden, können nicht anerkannt wer- den.

Die Probenahme ist im Probenahmeprotokoll (inklusive Fotodokumentation) und im Bautagebuch zu pro- tokollieren. Das gilt auch für Rückstellproben. Die erforderlichen Kapazitäten für Rückstellproben (z.B. Kernkisten, Bodenproben, Bohrkerne usw.) sind vom Auftragnehmer bereitzustellen und vorzuhalten bzw. mit der Untersuchungsstelle abzustimmen. Die Lagerfläche/Lagerräume, die Probeneinlagerung sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Proben wird nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise der Positionen einzurechnen.

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Probenahme aus Flächenbauwerken

Anforderungen an die Probennahme

Mit der Analytik von Abfällen sind ausschließlich akkreditierte Prüflabore zu beauftragen (Akkreditierung nach DIN EN ISO/ IEC 17025). Den Prüfberichten zur Deklarationsanalytik sind folgende Unterlagen beizu- fügen:

  • durch den Auftragnehmer erstellten Probenahmeablaufplan (Fortschreibung ITP)
  • Probenahmeprotokoll nach LAGA PN 98 inklusive Probenahmeplan bei „in-situ“-Beprobungen
  • Fotodokumentation ergänzend zum Probenahmeprotokoll sowie Probenbegleitprotokoll
  • Deklarationsanalytik und Einstufung in Materialwerte der ErsatzbaustoffV bzw. Zuordnungswerte nach LAGA / Deponieklassen gem. DepV unter Berücksichtigung länderspezifischer Festlegungen zur Abfalleinstufung
  • Konformitätserklärung des Auftragnehmers

Die Ergebnisse der Deklarationsanalysen sind der Auftraggeberin nach Erhalt digital zu übergeben.

Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen.

2.6.3. Nicht gefährliche Abfälle

Der anfallende Ausbaustoff, Ausbauasphalt, Ausbaubeton geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist vom Auftragnehmer von der Anfallstelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwer- ten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.

Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen.

Vor Beginn der Entsorgungsleistung hat der Auftragnehmer den Verbleib der nicht gefährlichen Ausbau- stoffe und den dafür vorgesehenen Entsorgungsfachbetrieb/Aufbereiter zu benennen. Für mineralische Ersatzbaustoffe ist als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Die Erklärungen sind 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage der Auftraggeberin in Textform vorzulegen.

Erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch die Auftraggeberin, darf die Entsorgung er- folgen.

Es ist auch eine Erklärung zu übergeben, wenn für Abfälle ein Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht.

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber der Auftraggeberin den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung der Auf- traggeberin zu übergeben (Verweis auf die elektronische Nachweisführung).

Elektronische Nachweisführung

Die Nachweisführung für nicht gefährliche Abfälle erfolgt in elektronischer Form (elektronisches Abfall- nachweisverfahren: eANV). Hierzu wird vor der Entsorgung vom Auftragnehmer ein Vereinfachter Entsor- gungsnachweis (VN ohne Behördenbeteiligung) erstellt. Für den Datenaustausch über die Zentrale Koor- dinierungsstelle Abfall (ZKS) sind die vorhandenen Abfallerzeugernummern zu nutzen.

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Die elektronischen Dokumente sind vom Auftragnehmer vor der Entsorgung vorzubereiten und der Auf- traggeberin vorzulegen. Die Nummer des vereinfachten Entsorgungsnachweises (VN) ist vom Entsorger zu vergeben. Wird die Nummer des vereinfachten Entsorgungsnachweises (VN) vom Auftragnehmer vergeben, ist der Entsorgungsnachweis wie folgt zu bezeichnen: Hinter dem Kürzel „EN“ ist als dritte Stelle der Landesken- ner gemäß NachwV §28 auszuweisen. Die vierte Stelle ist mit dem Zeichen Minus (hier „-„ ) zu belegen. Dahinter ist ein individuelles dreistelliges Kürzel für die Entsorgungsanlage zu verwenden, um die Eindeu- tigkeit der folgenden Nummerierung zu gewährleisten (in der Regel Buchstaben). Es folgt eine beliebige für die Entsorgungsanlage eindeutige fünfstellige Zeichenfolge. Beispiel: ENE-ENT00015. Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und der Auftrag- geberin zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE (Annahmeerklärung) als Anhang beizufügen. Anschlie- ßend wird die Annahmeerklärung vom Auftragnehmer mit folgendem Zusatz (AE - Punkt 4) signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für nicht gefährliche Abfälle teil, AE wird als Datei beigefügt“ Das Begleitpapier für nicht gefährliche Abfälle wird im folgenden Registerbeleg genannt. Dieses ist für die Verbleibskontrolle zu verwenden. Für die ordnungsgemäße Verbleibsdokumentation der entsorgten nicht gefährlichen Abfälle ist es ausrei- chend, wenn der Entsorger durch Signieren der Registerbelege im eANV-System die Entgegennahme des Abfalls bestätigt. Eine elektronische Signatur des Beförderers ist nicht erforderlich. Für größere Chargen/Mengen kann durch den Entsorger oder durch den Auftragnehmer auf Basis der durch den Entsorger erstellten Wiegenoten zusammenfassend arbeitstäglich ein Registerbeleg erstellt werden. Hierzu sind dem Registerbeleg die einzelnen Wiegenoten oder die Wiegescheinzusammenstel- lung beizufügen, die Gesamtmenge ist im Registerbeleg einzutragen (Größenbeschränkung der Anhänge insgesamt 10 MB). Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der Auftragnehmer auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen. Liegen die Nachweise (Wiegenachweise) und die elektronische Verbleibsdokumentation nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.

Ergänzung für Asphalt

Vom Auftragnehmer ist auf Basis der durch den Entsorger (z.B. Asphaltmischanlage) erstellten Wiegeno- ten zusammenfassend ein Registerbeleg im eANV zu erstellen (arbeitstäglich) .

Ergänzung für nicht gefährliche pechhaltige Ausbaustoffe

Für die Entsorgung von nicht gefährlichen, pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Verwertungsklassen B und C (PAK-Gehalte > 25 bis < 1000 mg/kg) nach RuVA-StB 01 ist der Abfallschlüssel 17 03 02 zu verwen- den (siehe dazu auch Kapitel 1.12.4).

Ergänzung für gering asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle aus Beton (AS 17 01 01, Asbestgehalt: < 0,1 M.-%)

In den Registerbelegen ist vom Auftragnehmer im Feld „Frei für Vermerke“ der Zusatz „geringfügig as- besthaltig“ aufzunehmen.

Ausbauasphalt ohne Voruntersuchung

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Der anfallende Ausbauasphalt ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten.

Vorgaben gemäß Gewerbeabfallverordnung

Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind, soweit tech- nisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Auftraggeberin die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumentation erfolgt über das eANV. Die Dokumente sind der Auftraggeberin spätestens mit den Abschlagsrechnungen zu übergeben. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Doku- mentation jederzeit anzufordern.

Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der Auftragnehmer auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.

Oberboden, Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen, Bankettschälgut

Vorsorgewerte nach BBodSchV eingehalten

Nach Unterlage der Auftraggeberin ist mit dem Bodenmaterial die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht mit einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Folgenutzung zulässig. Der Verwerter und der geplante Ort der Verwertung sind der Auftraggeberin bei Angebotsabgabe zu benennen.

Vorsorgewerte nach BBodSchV überschritten

Gemäß Unterlagen der Auftraggeberin sind 70% der Vorsorgewerte der BBodSchV Anlage 1, Tabellen 1 und 2 überschritten. Daher ist mit dem Bodenmaterial die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht mit einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Folgenutzung nicht möglich. Die Verbringung auf Grundstücke privater Personen, Agrargenossenschaften oder Landwirtschaftsbetriebe ist ausgeschlossen.

2.6.4. Gefährliche Abfälle

Regelungen zur Durchführung des eANV

Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in elektroni- scher Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteilig- ten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Die Signaturreihenfolge ist zu beachten.

Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.

Entsorgungsnachweis durch Auftraggeberin oder ihres Verfahrensbevollmächtigten, Entsorgung durch Auftraggeberin

Im eANV wird der Entsorgungsnachweis von der Auftraggeberin oder durch ihren Verfahrensbevollmäch- tigten geführt. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin 12 Werktage vor Abfuhr seinen Bedarf an Transportdokumenten (Begleitscheinen) gemäß Formblatt in Abschnitt 4.5.1 anzumelden sowie seine Be- förderernummer anzugeben.

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Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis rechtzeitig an die zuständige Be- hörde gesendet wird.

Verzögerungen, die durch ein Nichtbeachten der vorstehenden Regelungen oder eine nicht ordnungsge- mäße Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens entstehen, gehen zu Lasten des Auftrag- nehmers.

Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Auftragnehmer in die entsprechen- den Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Sammelentsorgungsnachweis

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis möglich ist. Die Menge der abzugebenden gefährlichen Abfälle darf je Abfallschlüssel nicht mehr als 20 t/Jahr und Anfall- stelle (Abfallerzeugernummer) betragen. Die Nutzung ist mit der Auftraggeberin abzustimmen.

Registerführung im eANV: Bei der Sammelentsorgung muss der Auftragnehmer über einen gültigen Nachweis für die benannten Ab- fälle und das entsprechende Sammelgebiet verfügen. Die Registerführung erfolgt im elektronischen Ver- fahren (Nutzung des eANV). Der Sammelentsorgungsnachweis ist der Auftraggeberin im eANV zur Verfü- gung zu stellen (Akteneinsicht). Die Übernahmescheine sind der Auftraggeberin in elektronischer Form zu übergeben.

Beförderung

Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Erlaubnis gemäß § 54 Abs. 1 KrWG befördert werden. Auf Anfor- derung ist die Erlaubnis vorzulegen.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist.Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin 3 Werk- tage vor der Beförderung den Abtransport der Abfälle von der Baustelle in Textform anzuzeigen.

Sofern die Signatur der Beförderer abweichend von §11 Abs. 1 NachweisV unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist das der Auftraggeberin 3 Werktage vor der Beförderung in Textform an- zuzeigen.

2.6.5. Rückbau- und Entsorgungskonzept

  • entfällt –

2.6.6. Bodenlogistikkonzept

  • entfällt –

Winterbau

Die Laufzeit der Jahresleistungsarbeiten beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2027, beinhaltet so- mit auch die Winterzeit.

Dies ist bei der Preisbildung des einzubauenden Materials zu berücksichtigen.

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Beweissicherung/Zustandsfeststellung

Für Schäden an Anlagen, Geländer, Bauwerk, Umwelt etc. die ursächlich mit der jeweiligen Baumaßnahme in Zusammenhang stehen, liegt die Beweissicherungspflicht beim AN.

2.8.1. Zustandsfeststellung

  • entfällt -

2.8.2. Beweissicherung

  • entfällt -

Sicherungsmaßnahmen

  • entfällt -

Belastungsannahmen (Brückenbau)

  • entfällt -

Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

2.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten

Es gelten die technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßen- bau, Ausgabe 2012 (TP D-StB 12).

Der Nachweis der Dicken von Oberbauschichten gemäß ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Abschnitt 7.3.1.1 erfolgt mit dem Messverfahren „Elektromagnetische Dickenmessung nach dem Puls-Induktions-verfahren“. Es ist ein weggesteuertes Messgerät zu verwenden.

Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auftraggeberin gemein- sam durchzuführen. Es sind die Formblätter der TP D-StB 12 zu verwenden. Der Auftragnehmer hat alle für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte, sowie Gegenpole auf der Bau- stelle vorzuhalten und das für die Messung erforderliche Personal zu stellen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet.

Wenn die Anzahl der fehlenden Gegenpole ≤ 5,0 % beträgt, dann sind diese bei der Auswertung nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Anzahl der fehlenden Gegenpole > 5,0 %, wird für jede Fehlstelle die untere Toleranzgrenze (gemäß ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Tabelle 31) bei der Auswertung angesetzt.

2.11.2. Vermessungsleistungen

Für alle Vermessungsleistungen und Aufmaßverfahren gelten folgende Regelwerke

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  • Technische Vertragsbedingungen Ingenieurvermessung – HVA F - TVB-Ingenieurvermessung
  • DIN 18710-1, Ingenieurvermessung – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN 18710-2, Ingenieurvermessung – Teil 2: Aufnahme
  • DIN 18710-3, Ingenieurvermessung – Teil 3: Absteckung
  • DIN 18710-4, Ingenieurvermessung – Teil 4: Überwachung
  • DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung
  • DIN 1319, Grundlagen der Messtechnik
  • RVerm - Richtlinien für die Vermessung von Straßen
  • ZTV Verm-StB 01 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau- vermessung im Straßen- und Brückenbau
  • ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten

Alle in diesem Abschnitt 3.11 genannten Leistungen, die durch den Auftragnehmer zu erbringen sind, sind in die Kalkulation unter den jeweils aufgeführten Positionen des STLK LB 112, 113 und 114 einzubeziehen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

2.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung

Allgemein

Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Sind Aufmaße zur Abnahme oder Abrechnung der Bauleistung erforderlich, so haben diese durch den Auftragnehmer in Anwesenheit der Auftraggeberin zu erfolgen (gemeinsames Auf- maß). Die Termine für gemeinsame vermessungstechnische Aufmaße sind durch den Auftragnehmer mindes- tens drei Werktage vor dem geplanten Termin mit der Auftraggeberin abzustimmen. Die Terminabstim- mung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss folgende Informationen enthalten:

  • Bezeichnung des Projekts
  • Bezeichnung der Bauleistung
  • Kilometrierung des Aufmaßbereichs FR, von, bis
  • Gewünschter Termin (Tag und Uhr)
  • Art des Aufmaßes und betreffende OZ
  • Treffpunkt Über jedes gemeinsame Aufmaß fertigt der Auftragnehmer ein Protokoll, dass zum Abschluss vom Auf- tragnehmer und von der Auftraggeberin zu unterzeichnen ist.

Alle Protokolle, die durch den Auftragnehmer aufzustellen sind, müssen mindestens folgende Informati- onen enthalten:

  • Bezeichnung des Projekts
  • Bezeichnung der Bauleistung
  • Zugehörige OZ (soweit das Protokoll für die Bauabrechnung verwandt werden soll)
  • Stationsangaben
  • Namen der Anwesenden / Name des Aufstellers
  • Datum
  • Soll-Werte (soweit das Protokoll für die Abnahme verwandt werden soll)
  • Die Herkunft/Quelle/Unterlage der Soll-Werte ist zu benennen
  • Vermessungsergebnisse = Ist-Werte

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  • Soll-Ist-Vergleich (soweit das Protokoll für die Abnahme verwandt werden soll)
  • Skizzen, Bemerkungen
  • Feststellungen des Aufstellers
  • Unterschrift der Anwesenden

Es ist pro Protokoll nur eine OZ zu dokumentieren. Die erhobenen Messwerte stellt der Auftragnehmer der Auftraggeberin noch auf der Baustelle elektronisch bereit. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung der Auftraggeberin erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung der Auftraggeberin zu wiederholen.

Der Auftragnehmer hat die Bauabrechnung im elektronischen Abrechnungsverfahren im Format der REB- Verfahrensbeschreibungen zu erstellen und vorzulegen.

Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung abzu- schließen.

Die Vermessungsleistungen, die der Bauabrechnung zugrunde gelegt werden, müssen der Vereinbarung zur Bauabrechnung entsprechen. Die Vereinbarung zur Bauabrechnung muss den Vertretern des Auftrag- nehmers und der Auftraggeberin bekannt sein. Das Urgelände ist vor Beginn der Bautätigkeiten einver- nehmlich zu bestimmen bzw. gemeinsam vermessungstechnisch zu erheben. Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung zur Bauabrechnung seine Vorgehensweise zur Abrechnung der Baumaßnahme auch anhand von Plänen und Profilen darzustellen. Der Auftragnehmer hat auf Grundlage der Regelquerschnitte und in Übersichtsplänen alle maßgeblichen Positionen des Ober- baues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eig- nungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen.

Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Nachweis der Frästiefen

Frästiefen sind vermessungstechnisch im Rahmen eines gemeinsamen Aufmaßes zu ermitteln. Die Auf- traggeberin entscheidet, ob alternativ ein Nachweis der Frästiefen mittels Abschnürprotokoll zu führen ist. Hierzu sind über die sich nicht verändernden Ränder außerhalb der Fräsfläche unmittelbar nach dem Fräsgang Abstandsmessungen von einer Schnur durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind alle 25 m in Längsrichtung jeweils in 50 cm Entfernung vom linken und rechten Rand Messungen durchzuführen.

Bestimmung Erdplanum, Frostschutzschicht und Schottertragschicht

Die Einbauhöhen von Erdplanum, Frostschutzschicht, Schottertragschicht und Asphalttragschicht sind ver- messungstechnisch im Rahmen eines gemeinsamen Aufmaßes zu bestimmen und mit den Sollwerten des zur Bauausführung freigegebenen Deckenbuchs zu vergleichen.

Fortlaufende Bestandserfassung

Es sind folgende Bezugssysteme zu verwenden:

Lage:

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  • ETRS89/UTM Zone 32 (EPSG-Code 4647) oder Zone 33 (EPSG-Code 5650)
  • ETRS89/UTM Zone 32 (EPSG-Code 25832) oder Zone 33 (EPSG-Code 25833)

Höhe:

  • DHHN 2016 (EPSG-Code 7837)

Für die nach Fertigstellung des Baus zu übergebende Festpunkte gemäß den Vorgaben zum Festpunktfeld der Autobahn GmbH sind folgende Unterlagen zu liefern:

  • Liste mit Festpunktkoordinaten und Attributen
  • Einmessungsskizzen.

Es ist ein Netzentwurf zu erstellen und mit der Auftraggeberin abzustimmen.

Für die Nummerierung der Festpunkte werden reservierte Nummernbereiche von der Auftraggeberin be- reitgestellt. Die Dateinamen der Einmessungsskizzen müssen jeweils die Nummer des jeweiligen Fest- punktes enthalten.

Aufzunehmende Objekte

Grundsätzlich sind alle Objekte der Anlage 1 der RVerm zu erfassen, soweit sie durch die Tätigkeiten des Auftragnehmers verändert oder hergestellt wurden. Wenn keine anderslautenden Vorgaben der Auftrag- geberin vorliegen, ist für die Codierung der Objekte der OKSTRA-Fachbedeutungskatalog des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden. Bei bundeslandübergreifenden Projekten ist der Fachbedeutungskatalog mit der Auftraggeberin abzustimmen. Alle Punkte müssen eine Höhenkoordinate aufweisen. Folgende Ob- jekte sollten mindestens enthalten sein:

Objekte der Straßentechnik

  • Beschilderungen, Lichtsignalanlagen
  • Einrichtungen auf Park-/Rastplätzen
  • Straßenmarkierungen aller Art
  • Kilometerstein, Stationszeichen
  • Verkehrsbeeinflussungsanlagen und Verkehrssensoren aller Art
  • sonstige dauerhafte Schutzeinrichtungen (wie z.B. Geländer, Steinschlagschutznetze, Wildschutz- , Geröll- oder Schneefangzaun etc.)
  • Fahrzeugrückhaltesysteme [Anfang und Ende Stahlschutzplanke bzw. Betonschutzwand, Anfang und Ende der Absenkung, Wechsel Beton / Stahl, Systemwechsel (ggf. mit Foto, wenn System unklar), einfaches und doppeltes Schutzsystem, Wechsel des Pfostenabstands (Beschriftung im

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Plan), im Bereich der A-Bauwerke und der Bauwerksrampen sind die Schutzplankenpfosten/ die Fußplatten der Schutzplankenpfosten einzeln zu messen]

  • Lärmschutzeinrichtungen (Unter- und Oberkanten)
  • Bankettkante
  • Straßenausstattung, (SOS-Telefon/Notrufsäule; Streugutbehälter, Beleuchtung, Flucht- und Schlupftüren, Verkehrsspiegel, Windanzeiger, etc.)

Objekte der Ökologie und Landschaftspflege

  • wichtige Nutzungsgrenzen
  • Waldränder
  • markante Einzelbäume und Gehölzgruppen Sonstige für die Landschaftspflege relevante Objekte z. B. auch einzelne Steinblöcke in Böschungen oder im Aufnahmebereich
  • Baumnummern
  • Schutzeinrichtungen für Wildtiere

Unterirdische Objekte

Weitere unterirdische Objekt, die im Rahmen der Bautätigkeit entstehen, z.B. Fundamente, abgebro- chene Bohrpfähle und unterirdische Verbauwände sind wie die Entwässerungsobjekte fortlaufend mit Lage und Höhe zu dokumentieren, bevor die Baugruben wieder verfüllt werden.

Entwässerungsdokumentation

Die neu eingebauten und außer Betrieb genommene Leitungen und Schachtbauwerke sind durch den Auftragnehmer zu erfassen.

Für die neu eingebauten Entwässerungseinrichtungen sind die Schacht- und Haltungsattribute wie

  • Schachtabdeckungen nach Lage und Höhe
  • Schachtmitte: Lage und Höhe im Gerinne der Schachtsohle
  • Sohltiefen aller ankommenden und abgehenden Leitungen
  • Material und Durchmesser aller ankommenden und abgehenden Leitungen
  • Fließrichtungen
  • Haltungslängen
  • Rinnen
  • Durchlässe/Düker
  • Straßeneinläufe
  • Wassereinleitungsstellen
  • Drosseleinrichtungen, Schieber
  • Versickerungseinrichtungen
  • Regenwasserbehandlungsanlagen, Regenrückhaltebecken
  • Druckrohrleitungen

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zu erfassen und zu dokumentieren. Außer Betrieb genommene Schächte, die in der Örtlichkeit nicht zu- rückgebaut wurden, sind nach Lage und Höhe zu bestimmen und im Plan darzustellen und mit dem Hin- weis „ohne Funktion“ zu dokumentieren.

Regenwasserbehandlungsanlagen sind zusätzlich topografisch aufzumessen.

Die Abgabe soll im Datenbankformat XML nach ISYBAU 2013 und 2017 erfolgen. Andere Formate sind mit der Abteilung Vermessung der Auftraggeberin einvernehmlich abzustimmen.

Zu erzielende Genauigkeit:

  • Standardabweichung für die Lage: +/- 0,03 m
  • Standardabweichung für die Höhe: +/- 0,03 m

Lichte Durchfahrtshöhen

Nach Abschluss der Bautätigkeit sind alle lichten Durchfahrtshöhen unterhalb von Bauwerken und Ver- kehrszeichen nach den Vorgaben der Auftraggeberin zu erfassen. Die Auftraggeberin stellt dem Auftrag- nehmer auf Anforderung hierfür ein Musterblatt zur Verfügung.

Prüfungen und Nachweise

2.12.1. Erstprüfungen

Boden

  • entfällt -

Schichten ohne Bindemittel

  • entfällt -

Asphalt

Eignungsnachweis

Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind der Auftraggeberin spätestens 14 Werktage vor Einbau vor- zulegen.

Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist der Auftraggeberin mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB vorzulegen.

Der Eignungsnachweis für die Asphaltdeckschicht aus Offenporigem Asphalt muss die folgenden Prüfergebnisse beinhalten:

  • Kornverlust nach den TP-Asphalt, Teil 17, Ausgabe 2020
  • Hohlraumgehalt an Bohrkernen aus WSV-Probeplatte nach dem M OPA, Ausgabe 2013,

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Anhang C

Erstprüfung

Anforderungen an Gussasphaltdeckschichten

Tabelle 4 - Anforderungen an Gussasphaltdeck- und -schutzschichten (einschließlich Abdichtung aus Gussasphalt unter OPA)

PrüfungEinheitAnforderung
Verformungsverhalten bei Wärme Statischer Stempeleindringversuch nach den TP- Asphalt-StB, Teil 20, Ausgabe 2025
Statische Eindringtiefe ET und Zunahme bei 40 °Cmm | mm≤ 1,5 | ≤ 0,3
Widerstand gegen bleibende Verformungen Dynamischer Stempeleindringversuch nach den TP-Asphalt-StB, Teil 25 A 1, Ausgabe 2020
Dynamische Eindringtiefe ET bei 50 °C dynmm≤ 1,5*
Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP-Asphalt-StB, Teil 46 A, Ausgabe 2022
Bruchtemperatur TF°C≤ -17,0*
Verarbeitungsverhalten nach M TAUntersuchungsergebnisse sind qualitativ zu bewerten*
  • einschließlich grafischer Darstellung

Erweiterter performanceorientierter Eignungsnachweis:

Im Folgenden geforderte zusätzliche Prüfungen für den erweiterten Eignungsnachweis ohne Anforde- rungswerte („ist anzugeben“) können am großtechnisch hergestellten Asphaltmischgut durchgeführt und nach dem Einbau, jedoch spätestens zur Abnahme vorgelegt werden.

Die Ergebnisse der geforderten zusätzlichen Prüfungen sind im Eignungsnachweis anzugeben bzw. die entsprechenden Anforderungen sind einzuhalten:

Tabelle 5 - Erweiterte Prüfungen und Anforderungen an Walzasphaltdeck- und -binderschichten (SMA 8 S, SMA 11 S, SMA 8 LA, AC 16 B SG, AC 22 B SG, SMA 16 B S und SMA 22 B S)

Prüfung Einheit Anforderung

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Verformungsverhalten bei Wärme Einaxialer Druck-Schwellversuch nach den TP-Asphalt-StB, Teil 25 B 1
Dehnungsrate ɛ bei 60 °C w10-4 ‰ist anzugeben*
Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP-Asphalt-StB, Teil 46 A, Ausgabe 2022
Bruchtemperatur T F°C≤ -15,0*
In Frosteinwirkungszone III (nach RStO): Bruchtemperatur T F°C≤ -20,0*

*einschließlich grafischer Darstellung

Tabelle 6 - Erweiterte Prüfungen an Gussasphaltdeck- und -schutzschichten (einschließlich Abdichtung aus Gussasphalt unter OPA)

PrüfungEinheitAnforderung
Widerstand gegen bleibende Verformungen Dynamischer Stempeleindringversuch nach den TP-Asphalt-StB, Teil 25 A 1
Dynamische Eindringtiefe ET bei 60 °C dynmmist anzugeben*

*einschließlich grafischer Darstellung

Tabelle 7 - Erweiterte Prüfungen und Anforderungen an Asphalttragschichten im Hauptfahrstreifen (nur bei vollständiger Erneuerung der ATS)

PrüfungEinheitAnforderung
Bestimmung der Steifigkeit Spaltzug-Schwellversuch nach den TP-Asphalt-StB, Teil 26, Ausgabe 2018 (Bei mehrschichtigem Einbau: für jede Schicht der As- phalttragschicht Bei mehrlagigem Einbau: nur für die unterste Lage der As- phalttragschicht)
Grenzwert d. Steifigkeitsmoduls +[MPa]ist anzugeben*
Materialparameter der Hauptkurve Z 0-ist anzugeben*
Materialparameter der Hauptkurve Z 1-ist anzugeben*
Beständigkeit gegen Ermüdung

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Spaltzug-Schwellversuch nach den TP-Asphalt-StB, Teil 24, Ausgabe 2018 (Bei mehrschichtigem Einbau: nur für die unterste Schicht der Asphalttragschicht Bei mehrlagigem Einbau: nur für die unterste Lage der As- phalttragschicht)
Materialspezifischer Parameter k-ist anzugeben*
Materialspezifischer Parameter n-ist anzugeben*
Bestimmtheitsmaß Ermüdungsfunkt. R2-ist anzugeben*

*einschließlich grafischer Darstellung

Straßenbeton

In der Erstprüfung ist zusätzlich für jede Betonsorte nachzuweisen, wie sich Konsistenz und LP-Gehalt bei normaler sowie erhöhter Mischdauer (45 und 60 Sekunden) und Liegedauer (30 und 90 Minuten nach Mischen des Betons) verändern. Gleiches gilt auch für stärker abweichende Temperaturen (30°C).

Tabelle 8 - Mischdauer in Abhängigkeit der Temperatur

Prüftemperatur
20°C30°C
Mischdauer [s]45XX
60XX
Liegedauer [min]30XX
90XX

Die Betonkonsistenz ist auf die Rüttelfrequenz der Einbaugeräte - einschließlich der Dübel- und Anker- setzgeräte - einzustellen.

In einer erweiterten Erstprüfung muss gemäß TP B-StB Teil 3.1.05, Ausgabe 2016 die Spaltzugfestigkeit geprüft werden. Der µ -Wert des Sandes für Kunstrasentexturen ist nach TP-Gestein-StB, Abschnitt 5.4.2, Ausgabe 2020 PWS „Bestimmung des Polierwertes mit dem Verfahren nach Wehner/Schulze” zu prüfen. Es sind Prüfgeräte der zweiten Generation einzusetzen.

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Kombinationsmittel

Die Eignung des Kombinationsmittels ist anhand eines Prüfzeugnisses nachzuweisen.

Fugenprofile/Fugenmasse/Raumfugeneinlage

Für die Fugenprofile heiß verarbeitbaren Fugenmassen sind Produktdatenblätter einzureichen.

Unter Berücksichtigung aktueller Analysen der Straßenbaupraxis durch die Bundesanstalt für Straßenwe- sen (BASt) sowie zwischenzeitlicher Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) ergibt sich zur Sicherstellung einer dauerhaften Dichtigkeit der Fugensysteme in hochbe- anspruchten Fahrbahndecken aus Beton die Notwendigkeit, in einem performance-orientierten Verfah- ren (BAM o. glw.) die Funktionsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des Gesamtsystems unter praxisnahen Be- anspruchungen zu untersuchen. Zur Erfahrungssammlung ist für das zu verwendende Fugenfüllsystem ein entsprechender Nachweis über mindestens 9 Beanspruchungszyklen zu erbringen und das entsprechende Ergebnisprotokoll bei Angebotsabgabe einzureichen (Musterergebnisprotokoll siehe Anlage X). Es sind ausschließlich Fugenfüllmaterialien zu verwenden, die zudem der DIN EN 14188 bzw. den TL Fug-StB ent- sprechen.

Die zusätzlichen Kosten für das performance-orientierte Prüfverfahren sind in die jeweilige LV-Position miteinzurechnen.

Der Nachweis der geforderten Eigenschaften der Raumfugeneinlage ist mit der Erstprüfung des Straßen- betons vorzulegen.

Markierung

Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist vom Auftragnehmer durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf der Rundlaufprüfanlage (RPA) nachzuweisen.

Dieser Prüfbericht mit dem Verlauf der Rundlaufanlage (RPA) ist der Auftraggeberin 3 Wochen vor erster Verwendung vorzulegen werden.

2.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen

Erdbau

Für den Erdbau wird die Methode M3 gem. ZTV E-StB 17 vereinbart.Bei der Methode M3 sind grundsätz- lich Probeverdichtungen zur Festlegung der jeweiligen Arbeitsanweisung durchzuführen. Das Arbeitsver- fahren ist im Baufortschritt mittels Tagesprotokollheft durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Probeverdichtung, die Dokumentation der Arbeitsanweisung und des Tagesprotokollhef- tes (Überprüfung des Arbeitsverfahrens) sind der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer nach Auffor- derung vorzulegen. Die Dokumentation erfolgt nach den Mustern "Formblatt 4.5.6 Arbeitsanweisung und Tagesprotokoll- heft" und "Formblatt 4.5.7 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte".Weitere Informationen zur Anwen- dung der Formblätter finden sich in deren Vorbemerkungen.

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Gesteinskörnungen

Der Auftragnehmer hat an den Gesteinskörnungen für den Straßenbeton Wareneingangskontrollen (au- genscheinliche Prüfung der Gesteinsart auf Übereinstimmung mit dem angebotenen und bei der Erstprü- fung verwendeten Material) durchzuführen, zu dokumentieren und der Auftraggeberin auf Verlangen vor- zulegen. Der Auftraggeberin sind die Lieferscheine der Gesteinskörnungen zu übergeben. Für Waschbeton sind der Auftraggeberin von den groben gebrochenen Gesteinskörnungen 5/8 und 8/11 bzw. 2/8 und 8/11, sofern diese Gesteinskörnungen jeweils aus dem gleichen Lieferwerk stammen, je eine Rückstellprobe zu je 20 kg zur eventuell notwendigen Prüfung des PSV-Wertes zur Verfügung zu stellen.

Zement

Der Auftraggeberin sind die Lieferscheine für den Zement zu übergeben. Bei Bezug des Betons aus Trans- portbetonwerken kann dies anhand der Angaben auf den ausgedruckten Lieferscheinen erfolgen.

Schichten ohne Bindemittel

Bei der Anordnung einer Schottertragschicht direkt unter der Betondecke ist zusätzlich zu den gemäß ZTV SoB-StB geforderten Nachweisen durch den Auftragnehmer die Schottertragschicht in den Bereichen der Fertigerlaufwerke abzuprüfen. Dazu ist auf beiden Seiten der Fahrbahn alle 300 m der Ev -Wert oder al- 2 ternativ der E -Wert zu prüfen. vd

Erst nach Nachweis der Tragfähigkeit und Übergabe der Ergebnisse an die Auftraggeberin darf die Beton- decke hergestellt werden.

Es ist dabei unerheblich, ob der Auftragnehmer selbst oder ein Nach- oder Subunternehmer den Einbau der Betondecke vornimmt.

Entmischte Bereiche der Schottertragschicht sind zu Lasten des Auftragnehmers aus- und mit anforde- rungsgemäßem Material neu herzustellen.

Bei Verwendung von RC-Material aus dem aufbereiteten Beton der vorhandenen Betondecke ist außer den im Rahmen der TL SoB-StB geforderten Eigenüberwachungsprüfungen arbeitstäglich 1x die Sieblinie des RC-Materials zu prüfen. Die Ergebnisse sind der Auftraggeberin unverzüglich vorzulegen.

Die Aufwendungen für die zusätzlichen Prüfungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Sie werden nicht gesondert vergütet.

Asphalt

Nachbehandlungsmittel

Das Verfallsdatum der einzelnen Lieferungen für das Nachbehandlungsmittel ist festzustellen, zu doku- mentieren und der Auftraggeberin zu übergeben.

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Markierung

Betondecke – Frischbeton

Der Luftporengehalt wird am Oberbeton auf max. 8,0 Vol.-% und am Unterbeton auf max. 7,5 Vol.-% be- grenzt.

Betondecke - Festbeton

  • entfällt -

Beton

  • entfällt -

Bohrpfähle

  • entfällt -

Hinterfüllung

  • entfällt -

Lager

  • entfällt -

2.12.3. Kontrollprüfungen

Erdbau

Bei der Durchführung von statischen Plattendruckversuchen gem. DIN 18134 ist das erforderliche Belas- tungsfahrzeug vom Auftragnehmer zu stellen.

Schichten ohne Bindemittel

  • entfällt -

Asphalt

Entnahme von Asphaltmischgut

Soweit auf der Baustelle nicht anders von der Auftraggeberin angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des Auftragnehmers bei der Probenahme insbesondere

  • die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber
  • die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, kalibriertes Ein- steckthermometer),
  • die Durchführung der Probenahme gemäß TP-Asphalt-StB, Teil 27,
  • das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP-Asphalt-StB, Teil 27)
  • die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und

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  • die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an die Auftraggeberin

Die Auftraggeberin wird im Rahmen der Probenahme ausführen

  • Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift
  • die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Dokumentation • der Anzahl der Teilproben, • einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger Besonderhei- ten dokumentieren, • das Beschriften des Probegefäßes (z.B. mit Aufklebern)

Die Prüfung der Ebenheit in Längsrichtung erfolgt berührend nach den TP Eben, Teil Berührende Messun- gen.

Nach Abschnitt 5.4.6 der ZTV-Asphalt-StB wird die Prüfung der Ebenheit berührungslos in Längsrichtung nach den „TP Eben - Berührungslose Messungen für den Bauvertrag“ durchgeführt. Die Auswertung er- folgt dann nach der Methode „Simulation der gleitenden Richtlatte“ (4-m-Lattensimulation). Zusätzliche Kontrollprüfungen, Schiedsuntersuchungen oder Wiederholungen von Kontrollprüfungen werden mit demselben Messverfahren durchgeführt, mit dem die ursprüngliche Kontrollprüfung vorgenommen wurde.

Die Grenzwerte für die Unebenheit der jeweiligen ZTV zur Beurteilung der mangelfreien Leistung gelten unverändert.

Im Bereich von Rampenfahrbahnen, Nebenflächen oder kleinen Baumaßnahmen erfolgt die Ebenheits- messung weiterhin mit berührenden Messverfahren gemäß „TP Eben - Berührende Messungen“.

Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird gleichzeitig die Auswertung mit dem WLP durchgeführt. Die ent- sprechenden Ergebnisse werden dem Auftragnehmer zur Erfahrungssammlung von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt. Hieraus werden keine vertraglichen Konsequenzen abgeleitet.

Betondecke - Frischbeton

Der Luftporengehalt wird am Oberbeton auf max. 8,0 Vol.-% und am Unterbeton auf max. 7,5 Vol.-% be- grenzt. Im Rahmen von Kontrollprüfungen sind für jedes Baulos von den folgenden Baustoffen, die für die Her- stellung der Betondecke verwendet werden, Rückstellproben zu nehmen:

  • Gesteinskörnungen: 8 kg je Korngruppe
  • Zement: 2 kg
  • Zusatzmittel: 2 Liter
  • Zusatzstoffe: 2 kg Bei Baumaßnahmen mit einer Bauzeit von mehr als einem Jahr, ist mindestens einmal jährlich eine Rück- stellprobe zu entnehmen. Diese Rückstellproben sind unter Beifügung des vollständig ausgefüllten Pro- benentnahmeprotokolls (die entsprechenden Probenmenge und Niederschriften über die Probenahme sind künftig in den TP B- StB Teil 1.1.00, Ausgabe 2016 enthalten) sowie einer Kopie der Prüfzeugnisse jeder einzelnen Komponente an die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Referat „Betonbau- weisen“, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach.

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Betondecke - Festbeton

Abweichend vom Abschnitt 1.3.2.6.4 der ZTV-Beton-StB wird die Prüfung der Ebenheit berührungslos in Längsrichtung nach den „TP Eben – Berührungslose Messungen für den Bauvertrag“ als Kontrollprüfung durchgeführt. Die Auswertung erfolgt dann nach der Methode „Simulation der gleitenden Richtlatte“ (4-m-Lattensimulation). Zusätzliche Kontrollprüfungen, Schiedsuntersuchungen oder Wiederholungen von Kontrollprüfungen werden mit demselben Messverfahren durchgeführt, mit dem die ursprüngliche Kontrollprüfung vorgenommen wurde. Die Messung erfolgt mit einem Abstand von 0,70 m von der jeweils rechten Randmarkierung bzw. von einer sonstigen Begrenzungslinie des rechten Randes, wenn kein anderes Maß festgelegt ist. Dies gilt so- wohl für die berührenden Ebenheitsmessverfahren als auch für die berührungslose Ebenheitsmessung. Die Regelung zur Messung der Längsebenheit in der Mitte der Fahrbahn gemäß Abschnitt 1.3.2.6.4 der ZTV-Beton-StB gilt nicht. Die Grenzwerte für die Unebenheit der jeweiligen ZTV zur Beurteilung der mangelfreien Leistung gelten unverändert. Die Prüfung erfolgt ggf. mehrere Wochen nach Verkehrsfreigabe. Im Bereich von Rampenfahrbahnen, Nebenflächen oder kleinen Baumaßnahmen erfolgt die Ebenheits- messung weiterhin mit berührenden Messverfahren gemäß „TP Eben - Berührende Messungen“. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird gleichzeitig die Auswertung mit dem WLP durchgeführt. Die ent- sprechenden Ergebnisse werden dem Auftragnehmer zur Erfahrungssammlung von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt. Hieraus werden keine vertraglichen Konsequenzen abgeleitet.

Ingenieurbauwerke

  • entfällt -

Landschaftsbau

  • entfällt -

Hauptprüfung und Abnahme nach § 12 VOB/B

  • entfällt -

Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheits- schutzplanes (SiGe-Plan)

Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe- Plan) werden nach Vertragsabschluss durch die Auftraggeber an den Auftragnehmer übergeben.

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Arbeits- und Umweltschutz

Die „Baustellenordnung“ und/oder das „Merkblatt mit verbindlichen Hinweisen zur Arbeitssicherheit Fremdfirmen“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit der Autobahn GmbH des Bundes und ist in Absprache mit der Auftraggeberin / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

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3. Ausführungsunterlagen

Von Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Unterlagen

s. Sonstige Anlagen

Stoffstrommanagement

Das in der Anlage 4.5.1 beigefügte „Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen“ wird dem Auftrag- nehmer nach Zuschlagserteilung im Word-Format zur Verfügung gestellt.

Das in der Anlage 4.5.4 beigefügte Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV

  • Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ wird dem Auf- tragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt.

Für die Erstellung des Rückbau- und Entsorgungskonzeptes wird als Anlage eine Mustergliederung zur Verfügung gestellt (vgl. Abschnitt 4.5.5).

Erdbau

Von der Auftraggeberin werden zur Anwendung die Muster "Formblatt 4.5.6 Arbeitsanweisung und Tage- sprotokollheft" und "Formblatt 4.5.7 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" zur Verfügung gestellt.

Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen

Allgemeines

Der Auftragnehmer hat die zu erstellenden bzw. zu beschaffenden Unterlagen zu nummerieren.

Brückenbau

  • entfällt -

Erläuterung des Bauablaufes

  • entfällt -

Baustelleneinrichtungsplan

  • entfällt -

Bauablaufplan

Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwen- digen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.

Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kri- tischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablauf- plans, auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.

Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vor- gänge eines Projektes dar.

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Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt.

Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Haupt- gewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teil- abschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben.

Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen.

Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

Rückbau- und Entsorgungskonzept

  • entfällt -

Bodenlogistikkonzept

Positions- und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplanes.

Fahrzeug-Rückhaltesysteme

  • entfällt -

Arbeitsanweisungen

Die Muster gemäß „Formblatt 4.5.6 Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft" und gemäß „Formblatt 4.5.7 Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" sind vom Auftragnehmer zu befüllen und nach den in den jeweiligen Vorbemerkungen genannten Intervallen an die Auftraggeberin zu übermitteln.

Weitergehende Unterlagen

  • Die Muster "Anlage Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft" und "Anlage Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" sind vom Auftragnehmer zu befüllen und nach den in den jeweiligen Vorbe- merkungen genannten Intervallen an die Auftraggeberin zu übermitteln.
  • Logistikkonzept für die Herstellung der Betonfahrbahndecke
  • Dokumentation der Messung der Längsebenheit (Eigenüberwachung)
  • Fugenplan vor Ausführung sowie Bestands-Fugenplan nach Ausführung
  • Dokumentation der Rautiefenmessung (Eigenüberwachung) Nachbehandlungsmittel: Dokumen- tation der Verfallsfristen
  • Lieferscheine des in der Betondecke eingesetzten Zements
  • Sieblinie des in der Schottertragschicht eingesetzten RC-Materials (arbeitstäglich)Lieferscheine der in der Betondecke eingesetzten Gesteinskörnungen, Zemente und Zusatzmittel

Zahlungsplan

  • entfällt -

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Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen

  • entfällt -

Transportpläne

Erläuterungsbericht und Transportplan zum Angebot

Vom Auftragnehmer sind auf Verlangen ein Erläuterungsbericht über die vorgesehene Art der Baudurch- führung und ein Transportplan mit den vorgesehenen Straßenbenutzungen für die Baustofftransporte vorzulegen. Aus dem Transportplan muss die Straßenbelastung in LKW/Std. und die voraussichtliche Dauer der Straßenbenutzung für die einzelnen Massengüter erkennbar sein.

Der vorgelegte Transportplan wird kein Vertragsbestandteil und dient nur zur Prüfung der Durchführbar- keit des Angebotes.

Bestandsunterlagen

  • entfällt -

AS-Built-Modell

  • entfällt -

Dokumentationsaufnahmen

  • entfällt -

Standsicherheitsnachweis (Ingenieurbauwerke)

  • entfällt -

Modellversuche (Ingenieurbauwerke)

  • entfällt -

Bauwerksbuch (Ingenieurbauwerke)

  • entfällt -

Beckenbuch

  • entfällt –

Maßstäbliche Ausführungszeichnungen (Wegweiser)

  • entfällt -

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Elektronisches Planmanagementsystem

  • entfällt -

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4. Anzuwendende technische Regelwerke

Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

4.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau

  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/1999, Ergänzungen zu den Technischen Liefer- bedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 18/1999, Änderungen zu den „Zusätzlichen Tech- nischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“, Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird, durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fas- sung ersetzt
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2004, Anwendung der Stoffpreisgleitklausel - Auswirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 09/2011, Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leis- tungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2015, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 08/2016, Technische Lieferbedingungen für trans- portable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) - Streichung der pla- nungsrelevanten Breite (Planungsbreite)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 25/2016, „Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)" hier: Änderungen, Ergänzun- gen, Erläuterung
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 17/2017, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 15/2018, Merkblatt über Entwurfs- und Berech- nungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 15/2019, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau – Ausgabe 2018 – (ZTV La-StB
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 02/2022, Grundsätze für die passiv sichere Aufstel- lung von Verkehrszeichen
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 22/2024, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13); – Änderungen bei der Anerken- nung von Schulungsstellen
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 26/2024, Photovoltaik-Freiflächenanlagen entlang der Bundesfernstraßen – Rahmenbedingungen zur Einschätzung des Gefährdungspotenzials nach

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den RPS 2009

  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/2025, stufenweise Anwendung der Technischen Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben – Berührungslose Messungen für den Bauvertrag)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2025, Akustische Wirkung neu errichteter Lärm- schutzwände, vor Ort Messungen an neuen Lärmschutzwänden im Rahmen der Abnahme und vor Ablauf der Gewährleistung
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2025, Einsatz und Erprobung von temperatur- abgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen

4.1.2. Technische Lieferbedingungen

  • TL Gestein-StB 04/23 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL BuB E-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL GaB-StB 16/23 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Beton-StB 26 - Technische Lieferbedingungen für die Herstellung von Tragschichten mit hyd- raulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2026

  • Bezugsquelle: FGSV

  • TL NBM-StB 09 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel

  • Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022

  • Bezugsquelle: FGSV

  • TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016 vom 11.04.2016 Bezugsquelle: FGSV

  • TL M 23 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL-SP 99 Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999 mit Änderungen gemäß Abschnitt 5.3 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Fug-StB24 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Baumschulpflanzen (Gütebestimmungen), Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FLL

4.1.3. Technische Prüfvorschriften

Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Abschnitt 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

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  • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP-Griff-StB (SRT), mit ARS Nr. 20/2021 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SKM, Ausgabe 2007 (TP-Griff-StB (SKM), mit ARS Nr. 13/2020 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende Messungen), mit ARS Nr. 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben - Be- rührungslose Messungen für den Bauvertrag), mit ARS Nr. 04/2025 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • TP B-StB Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen Bezugsquelle: FGSV
  • TP-Beton-StB - Technische Prüfvorschriften für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2010 Bezugsquelle: FGSV

4.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

  • ZTV Verm. – StB 01 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau- vermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV E-StB 17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV Ew-StB 25 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV La-StB 18 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbau- arbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV SoB-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV-Asphalt-StB 26 Teil 1 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 1: Neubau von Schichten in gleichmäßi- ger Dicke, Ausgabe 2026 • mit ARS 05/2025 • mit ARS 13/2025

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 (Stand März 2026) - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 2: Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung, Stand März 2026 Bezugsquelle: FGSV

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Stand 09/26

  • ZTV Beton-StB 26 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2026 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV RDO Beton-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Aus- gabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV BEB-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV Fug-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Ver- kehrsflächen, Ausgabe 2015, mit ARS 15/2025 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV Pflaster-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV A-StB 12 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgrabun- gen von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV-ING 01/2026 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieur- bauten, Ausgabe Januar 2026 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 6-1 bis 6-5, 6.7 und 7-4 der ZTV-ING
  • ZTV-BEL-B, Teil 3 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstel- len von Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B) • ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995 • TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbe- lägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelä- gen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiege- lungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV VZ 2011 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Ver- kehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bun- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV • In Verbindung mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2022 vom 2. Februar 2022
  • ZTV M 13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013, in Verbindung mit dem ARS 13/2015 und dem ARS 25/2016 sowie dem ARS 02/2024 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV-SA 97 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV • mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundes- ministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird, durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt • mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2024 vom 1. März 2024 Bezugsquelle: VkBl-Verlag

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  • ZTV FRS 2013, Fassung 2017 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Bezugsquelle: FGSV

4.1.5. Weitere technische Regelwerke

  • TK FRS 2020 - Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020 Bezugsquelle: FGSV
  • M EBGS-LSW - Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018, in Verbin- dung mit dem ARS 15/2018 Bezugsquelle: FGSV
  • VGVF BSW O 2013 „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbeton- bauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013) Bezugsquelle: www.bast.de
  • M AEBEL Merkblatt über die Anwendung von Erosionsschutzprodukten und Begrünungshilfen aus natürli- chen und synthetischen Materialien im Erd- und Landschaftsbau des Straßenbaus Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV
  • RuA-StB 23 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recyc- ling-Baustoffen im Straßenbau (RuA-StB 23); Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV und RSBB
  • R SBB Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (RSBB); Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
  • RSA 21 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 Bezugsquelle: FGSV

Verzeichnis der Bezugsquellen:

  • FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
  • FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Friedensplatz 4 53111 Bonn
  • BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
  • VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14 44287 Dortmund

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Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingung (TL)

4.2.1. Ergänzung zu den TL Asphalt 26

Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

4.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17

Zu Abschnitt 1.4 (Baustoffe)

Wenn der Einbau von Boden mit Fremdbestandteilen nach Abschnitt 1.4.4 zulässig ist, gelten hierfür die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3 der TL BuB E-StB 20/23 analog.

Zu Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen)

Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung je- der eingebauten Lage des Untergrunds/Unterbaus bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist der Auftraggeberin rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.

Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Geotechnik) des Auftragnehmers durchführen.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer nach Aufforderung vorzulegen.

Die Dokumentation und die Vorlage der Eigenüberwachungsprüfungen erfolgt gemäß 4.5.7 der "Form- blatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte". Zu Abschnitt 1.9 (Abrechnung)

Bodenaustauschmaterial

Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m³ wird ein eventuell entste- hender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht berück- sichtigt.

Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten

Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt:

Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teil- leistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit auf gemessen.

Rohrleitungen

Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erd- körper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Abrechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgra- bensohle.

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Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den spä- teren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Rohrgra- bensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel. Wird ein anderes Arbeitsverfahren gewählt, wird ein damit verbundener Mehraufwand (z.B. Böschungen, Grabenverbau) nicht gesondert vergütet.

Zu Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind der Auftraggeberin rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.

Zu Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB 20/23)

Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüf- zeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und was- serwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen/muss.

Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Tabelle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.

Zu Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden)

Folgende Toleranzen werden vereinbart:

Einschnittsböschungen Bereich des Planums Fels: ± 5 cm ± 2 cm Boden: + 15 cm; - 30 cm + 3 cm; - 15 cm Diese Werte gelten für alle Boden- und Felsverhältnisse, bei denen keine besonderen Sicherungsmaßnah- men und keine Felsgestaltungen/-profilierungen (z.B. Herausarbeiten von Felsvorsprüngen) erforderlich werden. Mit der Abfuhr gelöster, einbaufähiger Massen darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme ausreichend einbaufähige Massen zur Widerverwen- dung im Baufeld vorhanden sind.

Zu Abschnitt 4.3 (Einbau und Verdichten) Folgende Toleranzen werden im Endzustand vereinbart: Dämme: Böschungen: ± 5 cm

Zu Abschnitt 4.3.1 (Ausführung) Bei Vereinbarung der Methode M3 nach Abschnitt 14.2.4 der ZTV E-StB 17 darf der Einbau von Boden erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung vor- liegen und von der Auftraggeberin freigegeben wurden.

Zu Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten) Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigem Boden, der nicht verfestigt oder qua- lifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von a 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a

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Zu Abschnitt 4.4.5 Die Querneigung des Planums muss bei wasserempfindlichen (bindigen) Böden und Baustoffen mindes- tens 4% betragen, nach einer Bodenbehandlung mit Bindemittel (Bodenverfestigung, qualifizierte Boden- verbesserung) muss die Querneigung des Planums mindestens 2,5% betragen.

Zu Abschnitt 9.4.2 Die Verwendung von Anbauverdichtern sind nur ab dem Bereich 3 m über Rohrscheitel zulässig.

Zu Abschnitt 10 (Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken) Es gilt die Richtzeichnung Was 7.

Zu Abschnitt 11.1 (Grundsätze) Die geplante Kronenhöhe ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Setzungen einzuhalten.

Zu Abschnitt 12.4.2.2 (Bindemittelmenge bei Baukalken) Bodenverfestigungen ausschließlich mit Kalk sind nicht zugelassen.

4.3.2. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1

zu Abschnitt 2.1 - Gesteinskörnungen

Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Deckschichten und als Abstreumaterial für Fahr- bahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen.

Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.

Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in Deck- und Binderschichten nicht zugelassen.

Für Deckschichten und Asphaltbinderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden.

Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) ent- sprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3. Die Lieferkörnung 2/4 darf, abweichend von Tabelle 2 der TL Gestein-StB 04/23, einen Unterkornanteil ≤ 5,0 M.-% enthalten. Das Abstreumaterial muss trocken und streufähig sowohl auf der Baustelle angeliefert als auch bis zur Übergabe in die Einbaubohle vorgehalten werden.

zu Abschnitt 2.3.1 – Asphaltmischgut Allgemeines

Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbaubitu- men ist bei Asphaltbinderschichten und Deckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftver- besserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt und Splittmastixasphalt LA (SMA LA) gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Gesteinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Bindemittel mit werksseitig zugegebenen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphalt- deckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.

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zu Abschnitt 2.3.2 - Asphaltmischgut - Eignungsnachweis

Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Be- lastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 die im Abschnitt 3.12.1 angegebenen weitergehenden Prüfungen und Anforderungen beachten und die Ergebnisse im Eignungsnachweis angeben.

zu Abschnitt 3.1 – Ausführung – Allgemeines

Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Fertiger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar neben der späteren Längsmarkierung herzustellen.

zu Abschnitt 3.4.4 – Herstellen von Asphalttragschichten – Schichteigenschaften

Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.

zu Abschnitt 3.11.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Allgemeines

Die Herstellung von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt nach dem Verfahren B darf nur auf einer voll- ständig trockenen Unterlage erfolgen. Die Oberflächentemperatur der trockenen Unterlage muss mindes- tens 3 K über der Taupunkttemperatur der umgebenden Luft liegen.

Die Herstellung erfolgt grundsätzlich – mit Ausnahme von Kleinflächen/Flickstellen, z.B. im Rahmen von Jahresverträgen – maschinell. Dies gilt auch für Vorlegestreifen und Rinnen. Hierbei sind nur Einbaugeräte zu verwenden die über eine automatische Nivelliereinrichtung verfügen.

zu Abschnitt 3.11.5 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Bearbeiten der Oberfläche

Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung mindes- tens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen.

Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden.

Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gum- miradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren.

Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.

zu Abschnitt 3.12.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Allgemeines

Die vollständige Auflösung bzw. Homogenisierung der stabilisierenden Zusätze ist von besonderer Bedeu- tung. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird dieses augenscheinlich überprüft.

zu Abschnitt 3.12.4 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Baustoffgemische

Gesteinskörnungen

  • Eigenfüller darf nicht zugegeben werden.
  • Lieferkörnung 5/8 • Der Unterkornanteil der Lieferkörnung 5/8 darf höchstens 8 M.-% betragen.

zu Abschnitt 4.2.5 – Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten – Ebenheit

Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende Asphalt- binderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Mess- strecke abweichend von Tabelle 32 der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.

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zu Abschnitt 5.2 – Eigenüberwachungsprüfungen

Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschichtmischgut sind der Auftraggeberin innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.

Für den folgenden erweiterten Mess- und Dokumentationsumfang ist eine gesonderte Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis vorhanden.

Beim Einbau des temperaturabgesenkten Asphaltes sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu do- kumentieren:

  • Wetter (mindestens stündlich),
  • Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stünd- lich,
  • Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich),
  • Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich),
  • Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel,
  • Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz-Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopensonde)),
  • Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto).

zu Abschnitt 6.1 – Behandlung von Mängeln

Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen von der Auftraggeberin durchgeführt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu doku- mentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der Auftragnehmer.

zu Abschnitt 7.2.2 – Einbaudicke

Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zu- grunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne.

Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren A der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rau- tiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berücksichtigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit der Auftraggeberin die Rautiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV As- phalt-StB 07/13 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.

zu Abschnitt 7.3.2 – Abrechnung nach Einbaumenge

Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen nachzuweisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbau- fläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.

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Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehl- mengen führen. Diese Fehlmengen sind vom Auftragnehmer auszugleichen und werden nicht gesondert vergütet.

4.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 26

zu Abschnitt 2.2.4, 2.3.4 und 3.5 - Eigenüberwachungsprüfungen

Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßge- bend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

4.3.4. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2

zu Abschnitt 3.2.3 der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 (Reinigen der Unterlage)

Bei Hochdruckreinigungsgeräten zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage müssen ent- weder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Ver- fahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.

4.3.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe Januar 2026

Der in Anlage 1 zum ARS 03/2026 vom 27.02.2026 des BMV aufgeführte Stand der jeweiligen Teile und Abschnitte sowie die wesentlichen Änderungen in den ZTV-ING, Anlage 2 zum ARS 03/2026 vom 27.02.2026 und die Liste der Hinweise zu den ZTV-ING, Anlage 3 zum ARS 03/2026 vom 27.02.2026 des BMV sind zu beachten.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2 Bauausführung

Nr. 5.1 (3) Allgemeine Anforderungen

Die folgende Regelung aus ARS 22/2012 ist beim Neubau, Umbau, Instandsetzungen und Verstärkungen (z.B. Schubverstärkungen, interne / externe Vorspannung,…) von Brücken anzuwenden:

Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4 DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

Nr. 2.3.2 Anforderungen an Unternehmer und Personal

Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist der Auftraggeberin vorher schriftlich mitzuteilen.

Nr. 5 Abnahme

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Im Zusammenhang mit der Abnahme der Arbeiten sind Umfang, Art und zeitliche Abstände von Überprü- fungen des Erfolges der Füllung von Rissen im Einzelnen mit der Auftraggeberin rechtzeitig abzustimmen.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1 Stahlbau

Die Verwendung von Blechen mit mehr als 80 mm Blechdicke bedarf einer Zustimmung der Auftraggebe- rin.

Für Brücken ist der Auftraggeberin vor der Materialbestellung ein Materialverteilungsplan einschließlich einer Massenberechnung für die Haupttragglieder vorzulegen.

Die Blechdicken von geschweißten Trägern sind dem Beanspruchungsverlauf anzupassen. Zur Reduktion der Stahltonnage sind deshalb bei der Werkstattfertigung in der Regel zusätzliche Schweißstöße bzw. Blechdickenabstufungen zu den aus den Lieferabmessungen der Bleche und den Abmessungen der Ferti- gungsschüsse ohnehin erforderlichen Stößen vorzusehen.

Die Verwendung von direkten Kraftanzeigern in vorgespannten Schraubenverbindungen ist nicht zulässig.

Bei der Herstellung und Montage im Werk und auf der Baustelle sind die Herstell- und

Montagetoleranzen gemäß DIN EN 1090-2 einzuhalten. Bei tragenden Bauteilen von Brücken sind die Er- gänzenden Toleranzen der Klasse 2 gemäß Anhang B zu DIN EN 1090-2 einzuhalten. Für Stahlfahrbahnen gilt DIN EN 1993-2/NA, Anhang NA.G.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 2 Stahlverbundbau

Nr.2 Hinweise für Planung und Konstruktion

Ergänzend zu (3) wirf folgendes festgelegt:

Zur Berechnung der Schnittgrößen ist das Verfahren nach DIN EN 1994-2, 5.4.2.3(2) anzuwenden.

Nr. 3.2 Kopfbolzen

Ergänzende Regelungen zum Schweißen von Kopfbolzendübeln im Brückenbau gemäß ARS 18/2019

Nachfolgend werden ergänzend zu DIN EN ISO 14555 und ZTV-ING einige Randbedingungen festgelegt, die bei der Herstellung von Bolzenschweißverbindungen nach DIN EN ISO 14555 bei Stahl- und Verbund- brücken sowie bei Bolzenschweißverbindungen von anderen ermüdungsbeanspruchten Bauteilen zu be- achten sind.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten

Mit dem Obmann-Schreiben 2023-07 wurden die Länder und die Autobahn GmbH des Bundes aufgefor- dert, abweichend von den geltenden Regelungen der ZTV-ING 4-3 zukünftig bei der Planung von Duplex- beschichtungen eine Sollschichtdicke der organischen Schichten auf der Verzinkung von insgesamt min- destens 240 µm vorzusehen. Für die hauptsächlich zur Anwendung kommenden Duplexsysteme wurden die künftig anzuwendenden Korrosionsschutzsysteme in einer Tabelle dargestellt.

ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 4 Brückenbeläge auf Stahl mit einem Dichtungssystem

Nr. 4.2 Anforderungen an das Personal

Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist der Auftraggeberin vorher schriftlich mitzuteilen.

ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 1 Lärmschutzwände

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Ergänzend zu der ZTV-ING, 02/2025, Teil 8, Abschnitt 1 Lärmschutzwände ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughil- fen an Straßen (M EBGS-LSW) zu berücksichtigen.

Für den gesamten Bereich der NL Westfalen wird einheitlich die Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 An- hang NA.A für die zu berücksichtigende Windbelastung von Lärmschutzwänden festgelegt.

ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 Verkehrszeichenbrücken

Nr. 2.4.2 Baugruben, Gründungen und Betonsockel und 2.4.3 Fußpunktverankerungen

Die Bewehrung der Betonsockel wird bis auf die untere Lage der Fundamentbewehrung heruntergeführt.

Die Ankerschrauben sind vorzufertigen und werden in einer Einbauschablone in die Solllage der Höhen- und Achsmaße gebracht. Die Anker werden beim Einbau in die Solllage so mit der Bewehrung verbunden, dass ihre Lage beim Betonieren nicht verändert werden kann.

Alle Ankerschrauben werden mind. 20 cm aus dem Betonsockel herausgeführt.

Ein nachträgliches Kürzen der Anker ist nicht zugelassen.

Die Anker werden bis auf 10 cm über Unterkante Fundament heruntergeführt, jedoch nicht länger als 2,00 m ausgeführt. Die Anker haben am unteren Ende Haken.

In diese Haken ist ein Betonstabstahl mind. Ø 25 mm einzulegen. Die Stäbe werden bis an die Enden der Fundamentlängsseiten (unterhalb des Anprallsockels) geführt und am Bewehrungskorb befestigt.

An diese Querstäbe kann das Erdungsband angeschlossen werden.

Die Schraubverbindungen der Fußpunktverankerungen bleiben sichtbar. Sie werden nicht durch Kappen abgedeckt.

Nr. 2.4.4 Verbindung zwischen Riegel und Stiel

Die Riegel- Stiel- Verbindung ist biegesteif auszubilden. Der Riegel muss vollflächig aufliegen.

Gelenkige Ausbildung ist nicht zugelassen.

Nr. 2.4.5 Befestigungselemente

Es sind Rahmenkonstruktionen gemäß RIZ VZB 20 einzubauen.

Zwischen Riegel und Halterung ist ein umlaufendes elastisches Distanzband einzubauen. Zum besseren Einbau kann es an den Ecken unterbrochen sein.

Der statische Nachweis der Rahmenkonstruktion ist erforderlich.

Spannbänder sind nicht zugelassen.

Verbindungswinkel zwischen den Verbindungsprofilen (I+E Schiene) an der Schilderrückseite müssen mit einer Schraubbefestigung ausgeführt werden. Die Schrauben müssen mit Sicherungselementen gegen selbsttätiges Losdrehen, wie z.B. mit Keilsicherungsscheiben gesichert sein. Klebeverbindungen oder eine Befestigung mit Nieten ist nicht zulässig.

Nr. 2.4.6 Korrosionsschutz

Für die Tragkonstruktion aus Stahl ist das Korrosionsschutzsystem nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, An- hang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil Nr. 6, Beschichtungssystem Nr. 1 aufzubringen.

Im Bereich bis 2m über Geländeoberkante wird zusätzlich eine 2. Zwischenbeschichtung (ZB) aufgebracht. Material wie bei der Deckbeschichtung.

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Nr. 2.4.9 Steig- und Anlegeleitern

Bei begehbaren Konstruktionen sind bei den Steigleitern Rückenkörbe vorzusehen.

4.3.6. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18

Abschnitt 4.4.1 Pflanzzeit Abweichend sind bei Frühjahrspflanzungen die Pflanzarbeiten spätestens bis zum 31. März zu beenden.

Abschnitt 6.4.5 (Verweigerung der Abnahme) Unabhängig von der Art der Bepflanzung wird die Abnahme bei Gesamtausfällen > 25 % immer verwei- gert. Diese Regelung gilt auch für Lose und Abschnitte.

Sonstige anzuwendende technische Regelwerke

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Anlagen/Formblätter

4.5.1. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen

Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen (BGS) im eANV benötigt. Es wird darauf hingewiesen, dass:

  • Entsorgungsnachweise und Begleitscheine erst nach vollständiger Angabe der Informationen, er- stellt werden können.
  • möglichst (wenn absehbar) vier Wochen vor Beginn der Entsorgung, die Entsorgungsnachweise per Mail zu beantragen sind.
  • spätestens zwei Wochen vor Beginn der Entsorgung von der Baustelle, die notwendige Anzahl von Begleitscheinen per Mail zu beantragten sind.
  • bevor der Entsorgungsnachweis nicht von allen Beteiligten signiert ist, der Abfall noch nicht von der Baustelle entfernt werden darf!
Auftraggeberin:
Maßnahmen Bezeichnung:
Projekt-Nummer:
Außenstelle, Autobahnmeisterei (Anschrift):
Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax- Nummer, E-Mail):
Abfallbezeichnung:
Abfallschlüssel aus LV:
Gesamte Abfallmenge laut LV:
Abfallmenge Tagesleistung (evtl.):
Abfallanalyse als PDF beilegen (notwen- dig):☐
Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Da- tum, KW):
Bezeichnung der Abfallherkunft/Anfall- stelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrichtung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilometrierung, Haufwerk, Ad- resse, R+H-Wert)

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Auftragnehmer:
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Rechnungsbeauftragter (evtl.)
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein ?):
Bevollmächtigter (evtl.)
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein?):☐ Ja ☐ Nein
Entsorger:
Name und Anschrift der Entsorgungsanlage:
Entsorger-Nr.:
Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor
Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)?☐ Ja ☐ Nein
Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor
ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.):
Beförderer
Name und Anschrift:
Beförderer-Nr.:
Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Abfall- schlüssel transportieren darf:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungs- nachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!

Datum: Unterschrift:

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4.5.2. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht

  • entfällt -

4.5.3. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen

  • entfällt - (17)

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4.5.4. Formblatt Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV

Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung
Niederlassung:Außenstelle:Projektnummer:Zeitraum:
NL_
Baumaßnahme:
Auftragnehmer:
(Name/An-
schrift)
Lieferscheinnum- merMineralischer Ersatzbaustoff (gemäß EBV)LV / OZKurztext zum LV / OZEinbau anzeige- pflichtigEinbaumengeUmrech-Einbaumenge =>Einbauort
gemäß LSnungs-Kubatur(z.B. Bauwerksnr., Bauab-
tfaktorm³schnitt, Km und FR, ggf. R-H-
(t <=> m³)Wert)
Ja/neinFaktor
kg=> t /
t => t
BeispielHüttensand (HS)10.10.100.120Hüt- tensand liefern, einbauen verdichtenJ
BeispielRecycling-Bau- stoff der Klasse 1 (RC-1)10.10.100.130RC-1 lie- fern, ein- bauen und verdichtenN

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BeispielBodenmaterial der Klasse 0* (BM-0*)10.10.100.140Bodenma- terial BM- 0* liefern, einbauen verdichtenN
hier kann alles in "Freier Ein-
gabe" hineingeschrieben wer-
den und erscheint automa-
tisch in der Drop down Liste
Ort, DatumBeispiel für eine Einbaudokumentation für diese Maßnahme
Unterschrift AN
(Name, Stempel)

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4.5.5. Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept

Mustergliederung:

  1. Allgemeine Daten 1.1 Anlass und Ziel der Arbeiten/Beschreibung des Bauvorhabens Veranlassung, Aufgabenstellung, Beschreibung der Rückbau-, Abbruch- und Aushubmaßnahmen Zeitlicher Rahmen (Auszug aus Bauzeitenplan, Auszug aus Rahmenterminplan ggf. mit Abläufen und gegensei- tigen Abhängigkeiten) 1.2 Angaben zu Schutzgebietszonen Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete etc. Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnungen (z.B. Einleitgenehmigungsvoraus-setzungen, Aufla- gen zur Lagerung, behördliche Vorgaben zur Aufbereitung und den Wiedereinbau) 1.3 Zuständigkeiten Bauherr bzw. Auftraggeberin, Planer, Projektverantwortlicher/Abfallverantwortlicher; Projektsteue- rer, Abfallerzeuger mit Erzeugernummer (Hinweis: die Erzeugernummer wird dem AN nach Zu- schlagserteilung mitgeteilt ), ggf. Verfahrensbevollmächtigter der Auftraggeberin, Verfügungsbe- rechtigter (Abfallbeauftragter des Auftragnehmers), beteiligte Behörden (Bodenschutz- und Abfallbe- hörden, ggf. Sonderabfallgesellschaft), Gutachter/Prüfstelle für Prüfungen des Auftragnehmers inkl. für Eigenüberwachung, Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo), Koordinator nach Gef- StoffV
  2. Informationen zur Baustellenlogistik 2.1 Baustelleneinrichtung Angaben zur Ver- und Entsorgung der Baustelle, Verkehrswege, Container, Gerüste und Sicherungs- einrichtungen, Positions- und ortsbezogenen Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplans/Lageplan der Baulogistikflächen 2.2 Förderwege auf der Baustelle 2.3 Bereitstellungsflächen/Lagerflächen (intern oder extern) Lageplan mit Haufwerksdarstellung, Containerstandflächen, Fläche mobile Aufbereitungsanlage, An- gaben zur Haufwerkssicherung (z.B. Abdeckung und Umzäunung, Kennzeichnung), Beweissicherung, Herrichtung und Rückbau, Angabe zur Genehmigungsbedürftigkeit der vom Auftragnehmer beschaff- ten zusätzlichen Flächen, bei externer Lagerung oder Aufbereitung Benennung des beteiligten Unter- nehmens und weiteren Angaben wie z.B. Örtlichkeit, Zuwegung, Betriebszeiten, Nachweis vor Eintritt Dritter, etc. 2.4 Transportwege von der Baustelle zu den Wiederverwendungs- bzw. Entsorgungsstellen Umlaufzeiten; auch unter Berücksichtigung der Annahmezeiten der Annahmestellen; ggf. Angaben zu mobilen Wiegeeinheiten, LKW-Erfassungssystemen, Fahrzeuge für Zwischenfahrten innerhalb der Baumaßnahme (z.B. Vierachser) und oder Reifenwaschanlage 2.5 Flucht- und Rettungswege, Sammel- und Lotsenpunkte 2.6 Betankungsanlagen und Vorhaltung von Hilfsmitteln im Havariefall
  3. Informationen zu den Ausbaustoffen, umweltrelevanten Inhaltsstoffen, der Entsorgung 3.1 Übersicht der Ausbaustoffe (vorhandene Unterlagen zusammenfassen) Angaben zum Untersuchungsumfang und zur Bewertung der einzelnen Ausbaustoffe, Mengenan- gabe, Anfallort (z.B. Schicht/Haufwerk), Hinweis auf Gefahrstoffe; Ergebnisse aus Gutachten des AG tabellarisch darstellen, ggf. Fortschreibung 3.2 Angaben zur Deklaration von Abfällen nach AVV mit Darstellung des Entsorgungsweges unter Berück- sichtigung der Anlagengenehmigung der Entsorgungsanlage

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Tabellarische Aufstellung aller Ausbaustoffe mit: OZ, Anfallort, Deklaration, Abfallschlüssel, Menge, vorgesehener Entsorgungsweg (Wiederverwendung, Verwertung, Beseitigung) mit der Benennung der an der Einsammlung/Beförderung sowie der Entsorgung beteiligten Unternehmen für die einzel- nen Abfallarten, Art der Entsorgung unter Berücksichtigung länderspezifischer Vorgaben zum Entsor- gungskonzept ggf. Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur baubegleitenden Deklaration (AN- seits); (Hinweis: für nicht gefährliche Abfälle: Verweis auf das eANV) 3.3 Angaben zur Wiederverwendung und Aufbereitung (im Falle der Verwertung in der Maßnahme mit Angabe von: OZ, Menge, Materialart, Einbauort, Einbauweise gemäß Vorgaben der ErsatzbaustoffV), Angaben zur Aufbereitungsart sowie Benennung der Spezifikationen der jeweiligen Aufbereitungsan- lage mit Angabe des Ortes gemäß Punkt 2.3, zusätzlich Darstellung in einem Lageplan; (Hinweis: Ver- weis auf das Bodenlogistikkonzept) 4. Arbeitsbereiche und Arbeitsverfahren, Arbeits- und Gesundheitsschutz 4.1 Die Angaben des A+S-Plans (Arbeits- & Sicherheitsplans) sind zu berücksichtigen und in der Gefähr- dungsbeurteilung und daraus resultierenden betrieblichen Anweisungen umzusetzen 4.2 Beschreibung der Baumaßnahmen getrennt nach Arbeiten in nicht kontaminierten und kontaminier- ten Bereichen Einteilung der Baustelle in Arbeitsbereiche mit Exposition gegenüber Schadstoffen (Schwarz-/Weiß- bereiche) 4.3 Beschreibung der möglichen Arbeitsverfahren mit zeitlicher Abfolge der Leistungsschritte Expositionsabschätzung Abbruchverfahren Erarbeitung Abbruchanweisung Aufstellen baustellenbezogener Betriebsanweisungen (für kontaminierte Bereiche) Gefährdungsbeurteilung, Messkonzept zur Überwachung der Arbeitsplatzbedingungen 5. Vorbehandlung, Verpackung 5.1 Angaben zur Art und zum Umfang der Vorbereitung (Ausbluten, Konditionierung) und Aufbewahrung (z.B. Mulde) oder Verpackung (z.B. Big-Bag) von Abfällen 5.2 Angaben zur Getrennthaltung, Sortierung/Siebung/Aufbereitung, Vorbehandlung, ggf. Sammelkon- zept, mit eindeutiger Kennzeichnung der Ausbaustoffe 6. Dokumentation, Nachweise Bestandteil der Baustellendokumentation und des Qualitätskontrollplans: 6.1 Angaben zur Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisun- gen, arbeitsmedizinische Vorsorge 6.2 Ablauf Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (gemäß Bauvertrag / mit dem eANV) 6.3 Ablauf eANV für gefährliche Abfälle (gemäß Bauvertrag) 6.4 Ablauf Einbaudokumentation für MEB und für Materialien zur Wiederverwendung mittels ZEDAL EBV und Formblatt(Hinweis: gemäß Bauvertrag / Verweis auf Anlage „Formblatt Dokumentation von mi- neralischen Ersatzbaustoffen gemäß Ersatzbaustoffverordnung“)

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4.5.6. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft

Siehe Sonstige Anlagen

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4.5.7. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte

Siehe Sonstige Anlagen

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