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Sonstige Anlagen
Aufmaßblatt 1
Baustellenordnung 24
Merkblatt mit verb. Hinweisen ArbSi Fremdfirmen 6
Beispielfoto für die Ausstattung von Baustellen-LKW mit 1 Rundumkennleuchten (Mindestanforderung!!! 3 Stück!)
Warnkleidung Klasse 3 2
Prinzipskizze Gefahrenstelle 1
Musterpläne für AkD 24 U-Plan 2,
Reisezeitenkalender 2027 1
Reisezeitenregelungen 2027 2
Sperrzeiten von Fahrspureinziehungen - allgemein 1
NRW-Reisestrecken 1
Netzmaschen Westfalen – Rheinland 1
Prinzipskizze Gefahrenstelle 1
Formblatt 5.5.6 – Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft 2
Formblatt 5.5.7 – Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte 3
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Auftragnehmer(AN): Auftraggeber(AG): Nr.: Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen
OZ.:
Aufmaßblatt
Bezeichnung der Bauleistung
Projekt: A-09 -00 Vertrag: 234- - Fahrbahndeckenschäden + JLA AM 2027 N OZ und Kurzbeschreibung der Teilleistungen mit Stationsangaben:
Aufgestellt
……………………………………………………………… ………………………………………………………………
Für den AN (Name): Für den AG (Name):
……………………………………………………………….. ……………………………………………………………….. Datum, Unterschrift: Datum, Unterschrift
317 HVA B-StB Vorlage Aufmaßblatt 03-23 (Vers. 03-25) Seite 1
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Anlage
BAUSTELLENORDNUNG
Bezeichnung der Bauleistung:
| A-096 -00 | Fahrbahndeckenschäden + JLA AM 2027 N |
|---|---|
| 234-26- | Fahrbahndeckenschäden + JLA AM 2027 N |
Vorwort
Die Ordnung auf Baustellen muss aus Gründen der Sicherheit, der Arbeitsorganisation, des Umwelt- und Arbeitsschutzes und zur Einhaltung zahlreicher Regelungen und Gesetze verbindlich geregelt sein.
Die vorliegende Baustellenordnung gilt für alle Baustellen der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung und enthält entsprechend dem aktuellen Stand der Technik Regelungen zum Umwelt- und Arbeitsschutz. Sie wird in der Regel mit dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator auf die jeweilige Baustelle angepasst. Bei der Auswahl der Arbeitsschutzmaßnahmen ist nach § 4 Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich mit der T-O-P-Methode vorzugehen. Diese besagt, dass technische Lösungsmöglichkeiten den organisatorischen und diese wiederum einer persönlichen Schutzausrüstung vorzuziehen sind.
Die Baustellenordnung ist den Auftragnehmern mit der Ausschreibung zuzuleiten, um die Kalkulation der Regelungen aus der Baustellenordnung für ein Angebot zu ermöglichen. Es ist zu beachten, dass Nebenleistungen aus der Baustellenordnung oder dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht besonders vergütet werden und in den entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen sind.
Dazu gehören aktuelle Qualitätsstandards für alle Baustellen der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung nach dem Stand der Technik z. B.
Zu Bauverfahren, Geräten, Umwelt- und Arbeitsschutz Erläuterungen Maßnahmen zur Feinstaubreduzierung Kapitel B. 1. Moderne Misch- und Brecheranlagen Kapitel B. 5. Kaltasphaltfräsen mit neuer Absaugtechnik Kapitel B. 6. Schmutz- und Abfallentsorgung Kapitel B. 9. Auswahl von Bauverfahren, Geräten und Baumaschinen (Vermeidung Kapitel C. 4. von Personenaufenthalt zwischen dem Arbeitsgerät und der Verkehrsführung, DME oder Einsatz von DPF, TRGS 554) Abbrucharbeiten Kapitel C. 6. Anforderungen für persönliche Schutzausrüstungen Kapitel C. 11. + Anl.
Zu beachten ist dabei v. a. die Anlage 1
„Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz“
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 1
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Inhaltsverzeichnis:
A. Allgemeines
-
Allgemeines
-
Projektbeteiligte
-
Arbeitsschutzorganisation auf der Baustelle
-
Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz nach Baustellenverordnung
-
Anmeldung
-
Berichterstattung
-
Aufenthalt auf der Baustelle
-
Personal
-
Arbeitszeiten
-
Weitergabe von Arbeiten
-
Bahnbetrieb im Baustellenbereich
-
Sicherheit bezüglich Freileitung oder sonstiger Leitungen
-
Sicherheit bezüglich Gewässer
B. Arbeitsstätten
-
Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
-
Unterkünfte und soziale Anlagen
-
Winterfeste Arbeitsplätze
-
Sanitätsräume
-
Mobile Misch- und Brechanlagen
-
Fräsarbeiten
-
Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
-
Funksprechverkehr
-
Ordnung, Sauberkeit, Hygiene und Abfallentsorgung
-
Rauschmittelmissbrauch
-
Diebstahlsicherung
C. Arbeitssicherheit
-
Allgemeines
-
Unterweisung
-
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 2
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-
Erdarbeiten
-
Baumaschinen, Geräte und Betriebsmittel
-
Montagearbeiten
-
Abbrucharbeiten
-
Sprengarbeiten
-
Tunnelbauarbeiten
-
Gerüste
-
Gefahrstoffe
-
Persönliche Schutzausrüstung
D. Brand- und Explosionsschutz
-
Brandschutz
-
Notfallmeldung, Alarmplan
E. Sicherung der Baustelle
-
Betretungserlaubnis
-
Fotografieren
-
Besucher
-
Anwohnerschutz
F. Umweltschutz
-
Abfall
-
Lärm
-
Gewässerschutz
-
Luft
-
Vegetation
-
Bautabuflächen
-
Tiere
Anlagen:
-
Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz
-
Alarmplan
-
Verhalten im Brandfall
-
Verhalten bei Unfällen
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 3
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A. Allgemeines:
- Allgemeines
Pläne zur Lage und Anbindung der Baustelle werden durch den Auftragnehmer, die Firma , in
Form eines Baustellenplanes zur Verfügung gestellt.
In Ergänzung zur Baustellenordnung können baustellenspezifische Belange durch spezielle
Baustellenanweisungen geregelt werden, die durch die Bauleitung des Auftragnehmers oder den
Bauherrn und seine Beauftragten (z. B. Bauüberwachung -BÜ, Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator - SiGeKo) erlassen werden.
Die Vorschriften, Regeln, Gesetze und Verordnungen der Berufsgenossenschaften und der staatlichen
Aufsichtsbehörden werden mit dieser Baustellenverordnung nicht außer Kraft gesetzt, sondern sind
ausdrücklich Bestandteil dieser Baustellenordnung.
Die Baustellenordnung ist Bestandteil jedes Vertrages/Auftrages und gilt für alle Auftragnehmer und
deren Nachunternehmer, soweit sie auf der Baustelle tätig werden. Sie wird von den Auftragnehmern
anerkannt und von den Verantwortlichen der Auftragnehmer unterschrieben. Diese stellen sicher, dass
die von ihnen bestellten Nachunternehmer die Baustellenordnung zur Kenntnis bekommen und diese
beachten. Ein Exemplar ist in dem SiGeKo-Ordner auf der Baustelle zur Einsicht vorhanden.
Bei Nichtbeachtung der Baustellenordnung kann der Auftragnehmer aufgefordert werden, die
betreffenden Nachunternehmer, Mitarbeiter bzw. beanstandeten Geräte, Arbeitsmittel u. a. nicht mehr
auf der Baustelle einzusetzen. Darüber hinaus behält sich der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator weitere Maßnahmen nach Baustellenverordnung (BaustellV) vor.
Alle Schäden, die dem Bauherrn durch Nichtbeachtung der Baustellenordnung entstehen, gehen
ausschließlich zu Lasten des betreffenden Auftragnehmers und sind von diesem zu ersetzen.
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme den Inhalt der Baustellenordnung seinem
auf der Baustelle eingesetzten Personal bekanntzugeben und während der Auftragsausführung deren
Einhaltung zu kontrollieren und zu gewährleisten.
- Projektbeteiligte
Bauherr: Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung
Tel:
Projektleitung: Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung
Tel: Ansprechpartner: Tel.-Baustelle:
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 4
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Bauüberwachung (BÜ): Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung
Tel: Ansprechpartner:
Stabsstelle Arbeitssicherheit der Autobahn GmbH Daten bitte hier ergänzen…
Sicherheits- und Gesundheits-Schutzkoordinator: Firma Straße und Nr. PLZ und Ort Tel: Ansprechpartner:
Bauleitung/Auftragnehmer: Firma Straße und Nr. PLZ und Ort Tel: Ansprechpartner:
Staatl. Arbeitsschutz: Bezirksregierung Dezernat 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“ Tel: Ansprechpartner:
Berufsgenossenschaft: Bau-Berufsgenossenschaft Tel.: Fax:
Elektrofachkraft:
Straße und Nr. PLZ und Ort Tel.: Fax:
Notrufnummern: Feuerwehr: 112 Polizei: 110 Rettungsdienst: 112
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 5
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- Arbeitsschutzorganisation auf der Baustelle
Die Ansprechpartner der Baustelle sind der Anlage 2 dem beigefügten Alarmplan zu entnehmen.
- Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nach Baustellenverordnung
Der Bauherr trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens. Er muss für die erforderliche Organisation sorgen und bei der Beauftragung von Fachleuten (wie vor allem Koordinatoren, Planer, Bauleiter, bauausführende Unternehmen) im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Berücksichtigung der Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzbelange sorgen. Er muss die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung des gesamten Ablaufs koordinieren.
Um eine optimale Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben für das Bauvorhaben nach Baustellenverordnung (BaustellVO) zu gewährleisten, überträgt die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung als Bauherr die Aufgaben und Befugnisse an einen SiGeKo. Dieser informiert den Bauherrn regelmäßig über alle anstehenden Entscheidungen (z. B. über Baustellenbesprechungen und Telefonate) und stimmt diese grundsätzlich mit ihm ab. Über besondere Vorkommnisse wird der Bauherr sofort informiert. Der Bauherr behält sich die Durchführung von Kontrollen, Begehungen und Terminen auf der Baustelle durch eigenes Personal (z. B. Bauüberwacher – BÜ) vor. Wenn es zwischen dem Bauherrn und dem SiGeKo zu Unstimmigkeiten kommt oder der SiGeKo nicht seinen vertraglich festgelegten Leistungen nachkommt, hat der Bauherr die ausschließliche Entscheidungsvollmacht.
Die Hauptaufgaben des SiGeKo definieren sich wie folgt: Der SiGeKo ist für das Festlegen von Maßnahmen zur Koordinierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange zwischen allen am Bau Beteiligten verantwortlich.
Der SiGeKo prüft und überwacht die Einhaltung der Arbeitsverfahren und Sicherheitsmaßnahmen. Grundlage der Arbeitsausführung ist der SiGe-Plan, welcher von allen am Bau Beteiligten einzuhalten ist. Notwendige Änderungen und Anpassungen werden vom SiGeKo vorgeschlagen und von der Projektleitung und der Bauüberwachung veranlasst.
Die Verantwortlichen des Auftragnehmers werden von dem SiGeKo in den Inhalt des SiGe-Planes eingewiesen. Die nachfolgende Einweisung der Beschäftigten in den SiGe-Plan obliegt den jeweiligen Verantwortlichen des Auftragnehmers. Ein Exemplar des SiGe-Plans befindet sich zur Einsicht auf der Baustelle.
Der SiGeKo erstellt und leitet die nach BaustellVO erforderlichen Vorankündigungen der Baustelle rechtzeitig an die zuständige Bezirksregierung (Dezernat 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“). Der SiGeKo ist bei der Durchführung seiner Aufgaben weisungsfrei. Der SiGeKo hat gegenüber allen am Bau Beteiligten Weisungsbefugnis in Belangen der Arbeitssicherheit. Diesen Anweisungen ist ohne Verzögerung Folge zu leisten.
Der SiGeKo veranlasst regelmäßige Sicherheitsbesprechungen sowie Baustellenbegehungen und führt darüber Protokoll. Eine Kopie ergeht in jedem Fall an die Bauleitung des Auftragnehmers und an den Bauherrn (BÜ).
Besteht auf der Baustelle eine akute Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten („Gefahr in Verzug“), so ist der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) berechtigt, unverzügliche Anweisungen zur Abstellung dieser Gefahren zu erteilen.
Die Pflichten der auf der Baustelle tätigen Unternehmer zur Erfüllung des Arbeitsschutzes gegenüber den eigenen Beschäftigten bleiben von der Tätigkeit des SiGeKo unberührt.
Werden Arbeiten durch mehrere Arbeitsgruppen in einem Tätigkeitsbereich durchgeführt, so haben sich die Arbeitsverantwortlichen untereinander sowie mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) über Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren abzustimmen, soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Erfüllungsgehilfen erforderlich ist. Die Erfüllungsgehilfen sind durch ihren Arbeitsverantwortlichen darüber zu unterrichten. Die Arbeitsverantwortlichen benennen in den Fällen der gegenseitigen Gefährdung einen Koordinator gem. BGV A1. Dieser Koordinator ist nicht zu verwechseln mit dem SiGeKo nach BaustellVO.
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- Anmeldung
Jede auf der Baustelle tätig werdende Firma und deren Lieferanten haben sich vor Aufnahme der Arbeiten vor Ort bei der Bauleitung des Auftragnehmers anzumelden. Der Auftragnehmer weist die Nachunternehmer in die Baustellenordnung und alle anderen Regelungen ein.
Jede Firma, die auf der Baustelle tätig wird, muß folgende Angaben mindestens fünf Arbeitstage vor Aufnahme der Arbeiten beim Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) schriftlich anzeigen:
● das auszuführende Gewerk ● die vollständige Anschrift ● die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter ● die Nennung der vor Ort verantwortlichen, zuständigen Sicherheitsfachkraft ● die Nennung der auf der Baustelle anwesenden und nach Unfallverhütungsvorschrift ausgebildeten Ersthelfer
Jede auf der Baustelle tätig werdende Firma hat der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) täglich den Personalstand, getrennt nach Stammpersonal und Nachunternehmer, schriftlich zu melden.
Bei Abwesenheit des Aufsichtsführenden ist eine auf der Baustelle anwesende verantwortliche Vertretung dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu benennen.
- Berichterstattung
Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren.
Dem Bauherrn und seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) sind alle Arbeitsunfälle, Schadensfälle und andere besondere Vorkommnisse unverzüglich mitzuteilen, ein Durchschlag der Unfallanzeige ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) von der betreffenden Firma zuzusenden.
Wesentliche Änderungen im Bauablauf, Terminänderungen und wesentliche bauliche Änderungen in der Ausführung werden von dem Auftragnehmer unverzüglich dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zur Änderung/Anpassung der Vorankündigung und des SiGe-Planes gemeldet.
Die durch den Bauherrn oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) festgestellten Mängel sind umgehend zu beseitigen. Hierfür trägt die Fachbauleitung des jeweiligen Unternehmens die volle Verantwortung, sofern die Mängel durch die jeweilige Firma oder einer ihrer Nachunternehmer zu vertreten sind. Die Mängelbeseitigung ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) jeweils schriftlich anzuzeigen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt.
- Aufenthalt auf der Baustelle
Alle auf der Baustelle Beschäftigten dürfen sich nur zur Ausführung ihrer Tätigkeiten auf der Baustelle aufhalten.
Der Aufenthalt auf der Baustelle ist nur innerhalb der zugewiesenen Bau- und Einsatzstelle und nur zur Auftragsdurchführung gestattet. Der Aufenthalt auf der Baustelle außerhalb der festgelegten Arbeitszeit ist nicht zulässig.
- Personal
Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.
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Beim Einsatz ausländischer Mitarbeiter haben die Arbeitsverantwortlichen der Firmen sicherzustellen, dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde des vorgesehenen Aufenthaltsortes im Bundesgebiet einschließlich der Anmeldung nach dem Meldegesetz sowie auch eine Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes ausgestellt wurden. Alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen müssen eingehalten werden. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen in deutscher Sprache vorzulegen. Alle fremdsprachlichen Äußerungen und Bescheinigungen sind ggf. mit deutscher Übersetzung einzureichen.
Alle beschäftigten Firmen haben dafür zu sorgen, dass bei Anwesenheit nicht deutschsprachiger Mitarbeiter während der Arbeitszeit immer eine Person auf der Baustelle anwesend ist, die es ermöglicht, die jeweilige Sprache ins Deutsche zu übersetzen und in deutscher Sprache zu verhandeln. Dies gilt insbesondere für die ggf. erforderlichen Unterweisungen der Arbeitsverantwortlichen der Firmen. Kommen die Firmen dieser Verpflichtung nicht nach, so sind der Bauherr oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des entsprechenden Auftragnehmers/Nachunternehmers heranzuziehen.
- Arbeitszeiten
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Sollten Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen notwendig werden, sind diese durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern (siehe Firmensitz) bzw. bei der zuständigen Bezirksregierung zu beantragen und von diesen genehmigen zu lassen. Die Arbeitsaufnahme ist der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) rechtzeitig mitzuteilen. Die Genehmigung sowie eine Liste der Arbeitnehmer, die an diesen Tagen tätig werden, muss von dem Auftragnehmer unaufgefordert bei der Bauleitung des Auftragnehmers auf der Baustelle hinterlegt werden und sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) vorzulegen.
Arbeiten von mehr als 10 Stunden täglich sind ebenfalls nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden unter Vorlage dieser Genehmigung bei der Bauleitung des Auftragnehmers zulässig.
- Weitervergabe von Arbeiten
Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn oder seinen Beauftragten (BÜ) auf der Grundlage des Bauvertrags und dieser Baustellenordnung an Nachunternehmer weiter vergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seine Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A1) nachzukommen.
- Bahnbetrieb im Baustellenbereich
Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) bei Arbeiten im Bereich einer Bahnlinie einen Sicherungsposten durch die DB AG einzurichten. Alle Verkehrsanordnungen sind schriftlich auf der Baustelle vorzuhalten.
- Sicherheit bezüglich Freileitungen oder sonstige Leitungen
Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in der Nähe Spannung führender elektrischer Freileitungen oder sonstiger erdverlegter Leitungen (z. B. Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation). Die Sicherungsmaßnahmen sind im Regelfall im Vorfeld der Maßnahme mit dem Versorger und Leitungsbetreiber abzustimmen. Auch im Planfeststellungsbeschluss werden evtl. entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen.
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- Sicherheit bezüglich Gewässer
Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gegen den Absturz und das Ertrinken. Weiterhin veranlasst sie die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, sofern im Planfeststellungsbeschluss oder den Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen werden. Gegebenenfalls sind diese mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
B. Arbeitsstätten:
- Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
Die Baustelle und die außerhalb liegenden Arbeitsstellen sind durch Absicherungen (z. B. Umzäunungen mit Mobilzäunen) gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung ggf. auf den vom Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Der Baustelleneinrichtungsplan ist von allen am Bau Beteiligten zu beachten und einzuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) bekannt zu geben. Dies gilt z. B. für Schwertransporte.
Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Baustellengelände beträgt auf befestigten Baustraßen 30 km/h und auf unbefestigten Baustraßen 10 km/h. Sämtliche Hinweisschilder sind zu beachten. Der gesamte Baustellenverkehr darf grundsätzlich nur auf den angelegten bzw. besonders ausgewiesenen Verkehrswegen erfolgen. Das Einfahren/Ausfahren bzw. Betreten/Verlassen der Baustelle ist nur durch die gekennzeichneten Zugänge erlaubt. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, es besteht Einweisungspflicht. Auf Fußgängerverkehr ist besonders zu achten. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Die Verkehrswege dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden.
Alle im Bereich der Baustelle genutzten Fahrzeuge und Geräte müssen verkehrs- und betriebssicher sein. Die Ladungen sind zu sichern.
Private Personenkraftwagen (Besucher) können nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen außerhalb des Baustellengeländes abgestellt werden. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Verursachers entfernt. Für hieraus entstehende Schäden wird nicht gehaftet.
Schädliche Umwelteinwirkungen sowie gesundheitsgefährdender Feinstaub sind nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu reduzieren. Die Verkehrswege sind bei Trockenheit und sichtbaren Staubaufwirbelungen hinter Baustellenfahrzeugen über eine Wasserberieselung feucht zu halten, um die Staubbelastung zu reduzieren. Bei dem Transport von feinen Schüttgütern sind zur Vermeidung von Staubverwehungen von der Ladefläche geeignete Gegenmaßnahmen (z. B. Abdeckplanen) zu ergreifen. Bei der Materialübergabe sind die Übergabehöhen anzupassen und möglichst klein zu halten, um die Staubentwicklung zu reduzieren.
Zur Minderung der Staubbelastung sollten die Fahrer der eingesetzten LKW und Radlader die Fenster der Fahrerkabinen geschlossen halten und die Geräte mit Dieselmotoren sollten mit Partikelfilter- Systemen ausgestattet sein. Die Laufzeiten der Maschinen sind zu optimieren. Leerlauf ist zu vermeiden.
Bei der Nutzung von Maschinen und Geräten zur mechanischen Bearbeitung von Baustoffen (wie z. B. Trennscheiben, Schleifmaschinen, Steinschneidemaschinen) sind staubmindernde Maßnahmen zu treffen (wie z. B. Wasserführung, Benetzen, Erfassen, Absaugen, Staubabscheiden).
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 9
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Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen sind mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu vereinbaren.
Die Anforderungen des Luftreinhalteplans der zuständigen Bezirksregierung sind ggf. einzuhalten.
Alle Verkehrsanordnungen sind in schriftlicher Form auf der Baustelle vorzuhalten.
- Unterkünfte und soziale Anlagen
Sozialanlagen auf der Baustelle müssen gemäß Arbeitsstättenverordnung eingerichtet werden.
Die Errichtung von Wohnunterkünften, mit Schlaf-, Aufenthalts-, Sanitärräumen und Kochgelegenheiten im Baustellenbereich ist nur mit Genehmigung der Bauleitung des Auftragnehmers und des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) möglich. Der Baustelleneinrichtungsplan ist zu beachten und einzuhalten.
Der Auftragnehmer muss eine Nutzung der Sozialanlagen durch die Nachunternehmer gestatten.
- Winterfeste Arbeitsplätze
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend den Forderungen der Winterbauverordnung die Arbeitsplätze winterfest einzurichten und Räum- und Streuarbeiten durchzuführen.
- Sanitätsräume
Der Auftragnehmer hat bei mehr als 50 Arbeitern auf der Baustelle einen Sanitätsraum einzurichten. Die weiteren Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und den UVV „Erste Hilfe“ (BGV A5) hat der Auftragnehmer zu erfüllen.
Bei mehr als 100 Arbeitern auf der Baustelle hat der Auftragnehmer nach der BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ einen Betriebssanitäter zu stellen.
- Mobile Misch- und Brechanlagen
Der Auftragnehmer muss bei dem Betrieb von mobilen Misch- und Brechanlagen auf der Baustelle den geplanten Anlagenstandort vom Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) genehmigen lassen. Die Anlage und der Betrieb der Anlage müssen den sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen entsprechen. Dazu gehören die folgenden Grundlagen.
• Beschickung der Anlage mit Ladern oder Baggern mit geringen Abwurfhöhen an allen Übergabestellen. • Ordnungsgemäße Aufstellung der Anlage (Zu- und Abfahrt, Container für Bewehrung und andere Fremdstoffe, Wasseranschluss). • Einsatz von emissionsarmen, lärmreduzierten und gering staubfreisetzenden Anlagen (Absaugung an Arbeitsöffnungen, Entstehungs- und Austrittsstellen sowie Staubbindung durch Benetzung oder Wasserführung). • Unbeschädigte und befestigte Abdeckungen/Einhausungen der Laufbänder und Übergabestellen (Verringerung der Staubemissionen). • Sicherung der Quetsch-, Scher-, Einzug- und Stichstellen an der gesamten Anlage. • Funktionsfähiger Not-Aus-Schalter in unmittelbarer Nähe von Arbeitsplätzen.
Auch die im Bebauungsplan oder im Luftreinhalteplan beschriebenen Auflagen für den Betrieb der Anlage sind einzuhalten.
- Fräsarbeiten
Das Trockenfräsen ist aufgrund der auftretenden Stäube und das Warmfräsen ist aufgrund der gegebenenfalls auftretenden Teerdämpfe beim Fräsen von teerhaltigen Schichten nicht zulässig. Es ist nur das Kaltfräsen von Asphalt zulässig. Um bei dem Einsatz von Kaltasphaltfräsen auf Baustellen die
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 10
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Staubbelastung zu mindern und die Freisetzung von asbesthaltigen Fasern zu verhindern, dürfen ausschließlich Fräsen mit neuer Absaugtechnik gemäß der TRGS 517, Punkt 5.7.2.1 (2), eingesetzt werden. Die Fräsen müssen über eine entsprechende BGI-Zertifizierung verfügen. Die Regeln der TRGS 517 sind einzuhalten. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Besondere Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“. Der Einsatz von Kaltasphaltfräsen ist mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) abzustimmen.
- Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
Der Auftragnehmer installiert die Stromversorgung und Allgemeinbeleuchtung gemäß Baustelleneinrichtungsplan. Die Unterversorgung der Arbeitsstellen obliegt der Verantwortung der jeweiligen Nachunternehmer und darf nur durch qualifizierte Elektrofachkräfte durchgeführt werden. Bei elektrotechnischen Arbeiten (auch Reparaturen an elektrischen Betriebsmitteln) sind der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die erforderlichen Qualifikationen als Elektrofachkraft bzw. elektrotechnisch unterwiesene Person nach BGV A3 vorzulegen. Andere als die hier genannten Fachkräfte dürfen elektrotechnische Arbeiten nicht durchführen.
- Funksprechverkehr
Eine Nutzungsberechtigung für den Funksprechverkehr ist bei der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einzuholen. Die Anzahl der Geräte, Gerätetyp sowie die verwendete Frequenz sind der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Die Vorgaben des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.
- Ordnung, Sauberkeit, Hygiene und Abfallentsorgung
Alle auf der Baustelle tätigen Firmen sind verpflichtet, alle Bau- und Montagestellen, Lager, Magazine, Unterkünfte, Flucht-, Rettungs- und Verkehrswege in ordentlichem, sauberen und aufgeräumten Zustand zu halten. Anfallende Verschmutzungen und Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Außerdem hat jede Firma dafür zu sorgen, dass im gesamten Bereich ihrer Arbeitsstelle sofort – mindestens jedoch täglich – das herumliegende Kleineisen- und Rohrleitungsmaterial (Schrott) sowie unnötiges Restmaterial, Bauschutt, Bretter, Glaswolle, Kabelreste, Verpackungsmaterial, Speisereste etc. entfernt werden. Kommt der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, können die erforderlichen Reinigungs- und Aufräumarbeiten durch die Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) durch eine externe Firma veranlasst werden. Die Kosten trägt die jeweilige Firma, bei der der Mangel festgestellt wurde. Ist der Verursacher einer Verunreinigung nicht feststellbar, so werden die Kosten für die veranlasste Beseitigung anteilmäßig auf die tätigen Firmen umgelegt.
- Rauschmittelmissbrauch
Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Die Bauleitung des Auftragnehmers bzw. der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) behalten sich vor, solchen Personen ein Baustellenverbot zu erteilen.
- Diebstahlsicherung
Alle Firmen sind für die diebstahlsichere Verwahrung ihres Eigentums selbst verantwortlich. Es besteht kein Regressanspruch gegenüber der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo). Alle auf der Baustelle tätig werdenden Personen sind verpflichtet, ausreichend Vorkehrungen gegen Diebstahl und Verlust ihres Montagegerätes und Baumaterials zu treffen. Auf der Baustelle gefundene Gegenstände sind bei der Bauleitung des Auftragnehmers abzugeben.
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 11
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C. Arbeitssicherheit:
- Allgemeines
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. aufsichtführenden Personen, einschließlich seiner Nachunternehmer, Kenntnis über den gültigen SiGe- Plan, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) ist auf Verlangen ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Für die Veranlassung und Durchführung der erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie das Umsetzen der Anordnungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) sind ausschließlich die Arbeitsverantwortlichen der Firmen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen allein verantwortlich. Sie haften für Folgen aus deren Unterlassung.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse durchzuführen und diese dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) vorzulegen.
Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Unternehmer ineinander oder werden besonders gefährliche Tätigkeiten durchgeführt, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze, alle Verkehrswege und Gerüste, sowie auch für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle.
Stellt der Unternehmer arbeitssicherheitstechnische Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Unternehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat seiner Bauleitung und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Namen und die Anschriften seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen.
- Unterweisung
Alle auf der Baustelle tätig werdenden Firmen müssen ihre Beschäftigten vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit auf der Baustelle in die allgemeinen nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Gesetzen erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unterweisen. Diese Unterweisungen sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) auf Verlangen nachzuweisen und schriftlich einzureichen.
Außerdem hat jeder Arbeitsverantwortliche der Firmen seine Beschäftigten in den SiGe-Plan, diese Baustellenordnung und in die sonstigen Regelungen und Baustellenanweisungen einzuweisen. Auch hierüber ist auf Verlangen ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Die Einweisungspflicht der Arbeitsverantwortlichen der Firmen in das oben genannte obliegt der Bauleitung des Auftragnehmers.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) auf Verlangen vorgelegt werden.
- Erdarbeiten
Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo).
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 12
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- Baumaschinen, Geräte und Betriebsmittel
Es sind möglichst emissionsarme und gering staubfreisetzende Arbeitsverfahren / -geräte ohne Dieselmotoremissionen (DME) zu verwenden. Nach der TRGS 554 sind ggf. Dieselmotoren durch die Absaugung der DME direkt an der Entstehungsstelle mit Partikelfilter- Systemen sicher zu stellen.
Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.
Die Arbeitsabläufe und Geräte sind so auszuwählen, dass bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsführungen der Aufenthalt von Personen im Sicherheitsabstand zwischen den Baugeräten/Maschinen und der Verkehrsführung ausgeschlossen ist.
Die Betriebsmittel (z. B. Handwerkszeug) müssen mängelfrei sein und sie dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden. Holzleitern müssen ohne Beschädigungen sind und dürfen aufgrund des hohen Eigengewichtes und der hohen Bruchgefahr (Faserstruktur, Sprossen-Holm-Befestigung) nur in Sonderfällen (Strom) genutzt werden. In der Regel sollten Alu-Leitern genutzt werden.
- Montagearbeiten
Bei Montagearbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Montageanweisung vorzulegen, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind.
- Abbrucharbeiten
Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Abbruchanweisung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen.
• Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden. • Die Staubentwicklung sollte soweit wie möglich durch Wasserberieselung reduziert werden. • Kein Abwerfen von Abrissgut (Balken, Türen, Leichtbauelemente, etc.) sowie Transport und Ablagerung dieser Materialien per Hand oder mit Hilfe von Bauaufzügen. • Abbruch möglichst großstückig mit geeigneter Staubbindung (z. B. Benetzung). • Einplanung des Gerüstes und staubmindernde Abdeckungen. • Einsatz von für den Abbruch geeigneten Maschinen (ausreichende Arbeitshöhe und maschinensicherheitstechnische Ausstattung nach dem Stand der Technik). • Einsatz von emissionsarmen und gering staubfreisetzenden Arbeitsgeräten (Absaugung an Arbeitsöffnungen, eingehauste Staubquellen, Verkleidungen). • Ergreifung von entsprechenden Schutzmaßnahmen bei weiteren auftretenden Gefährdungen (z. B. Absturzsicherungen und Schutzdächer).
Auch im Bebauungsplan oder im Luftreinhalteplan werden evtl. entsprechende Auflagen für den Betrieb der Anlage getroffen.
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 13
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- Sprengarbeiten
Bei der Durchführung von Sprengarbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Sprenganweisung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die verantwortlichen Personen, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen. • Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, umherfliegende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden. • Die Staubentwicklung sollte soweit wie möglich z. B. durch Wasserberieselung reduziert werden. • Einplanung des Objektes und staubmindernde Abdeckungen. • Vorbereitung und Ausführung der Sprengung nur durch den Sprengberechtigten.
- Tunnelbauarbeiten
Bei der Durchführung von Tunnelbauarbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) und auf Verlangen dem Bauherrn eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die verantwortlichen Personen, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen. • Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, umherfliegende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden. • Materialabhängiger Gesteinsabbruch mit möglichst geringer Staubentwicklung und geeigneter Staubbindung nach Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo). • Einsatz von für den Tunnelbau geeigneten Maschinen (ausreichende Arbeitshöhe und maschinensicherheitstechnische Ausstattung nach dem Stand der Technik). • Einsatz von emissionsarmen, lärmgeminderten und gering staubfreisetzenden Arbeitsgeräten (Absaugung an Arbeitsöffnungen, eingehauste Staubquellen, Verkleidungen). • Ergreifung von entsprechenden Schutzmaßnahmen bei weiteren auftretenden Gefährdungen (z. B. Absturzsicherungen und Schutzdächer). • Sicherung der Quetsch-, Scher-, Einzug- und Stichstellen im gesamten Arbeitsbereich.
- Gerüste
Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und deren Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur von Gerüstbaufachfirmen vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.
- Gefahrstoffe
Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen und es sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Beides ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) in Kopie zu übergeben.
Die Gefahrstofflagerung darf nur in für den Gebrauch erforderlichen Mengen und auf den dafür vorgesehenen und geeigneten Flächen erfolgen. Die Herstellerangaben und sonstigen rechtlichen Grundlagen sind dabei zu beachten.
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 14
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- Persönliche Schutzausrüstung
Personen ohne Schutzhelm, Schutzschuhe oder Warnweste haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z. B. Augen-, Gesichts-, Gehör- oder Atemschutz), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Bei Arbeiten in Arbeitskörben/-bühnen oder anderen Arbeiten, bei denen eine Absturzgefahr besteht, gilt für die Baustellenbeschäftigten eine generelle Tragepflicht für Auffanggurte als Rückhaltesysteme. Diese Arbeiten sind im Vorfeld der Maßnahme mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) abzustimmen. Das Baustellenpersonal muss bei dem Aufenthalt auf der Baustelle mindestens Warnkleidung entsprechend der Klasse 2 tragen. Bei Arbeiten außerhalb des gesicherten Bereiches ist das Tragen von Warnkleidung entsprechend der Klasse 3 erforderlich. Weitere Details werden in der Anlage „Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz“ geregelt.
Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung durch die Bauleitung des Auftragnehmers und den Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) von der Baustelle verwiesen werden.
D. Brand- und Explosionsschutz:
- Brandschutz
Das gesamte Baustellenpersonal ist im Rahmen der erforderlichen Unterweisung/Einweisung durch die Aufsichtsführenden der Firma mit der Handhabung der Löscheinrichtungen vertraut zu machen. Jeder Brand (auch Kleinbrand) ist unter genauer Angabe des Schadensumfangs sofort der zuständigen öffentlichen Feuerwehr, der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidearbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen. Ein Feuerlöscher ist bei diesen Arbeiten im unmittelbaren Arbeitsbereich bereit zu halten. Im Brandfall ist entsprechend dem „Alarmplan“ und den Anlagen „Verhalten im Brandfall“ und „Verhalten bei Unfällen“ vorzugehen.
- Notfallmeldung, Alarmplan
Die Bauleitung des Auftragnehmers und der Bauherr haben in Absprache mit dem SiGeKo Fluchtwege und Sammelplätze festzulegen. Dabei ist die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ zu beachten.
Im Alarmierungsfall obliegen dem Fachbauleiter des jeweiligen Unternehmens die Meldungen/Alarmierungen an die zuständigen Stellen. Wenn es sich um kleinere Vorkommnisse ohne Personenschaden und ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt handelt, müssen im Regelfall nur die Bauleitung des Auftragnehmers und der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) informiert werden. In den anderen Fällen ist wie folgt vorzugehen.
- Alarmierung externer Hilfskräfte nach Alarmplan über Notruf 112
- Innerbetriebliche Baustellenalarmierung mittels Zuruf
- Meldungen an: ● Polizei (bei schweren oder tödlichen Unfällen) ● Bauherr und sein Vertreter (SiGeKo) ● Bauleitung des Auftragnehmers • Stabsstelle Arbeitssicherheit des Bauherrn (0209/3808-222) ● zuständige Bezirksregierung (Dezernat 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“) ● Berufsgenossenschaft der betreffenden Firmen ● Nachunternehmer
Es ist immer in dieser Reihenfolge zu verfahren.
Die Schilder in der Anlage 2 - 4 sind durch den Auftragnehmer an prägnanter Stelle auf der Baustelle auszuhängen. Zusätzlich sind die Schilder in allen Mannschaftscontainern der am Bau beteiligten Firmen gut sichtbar aufzuhängen.
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 15
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E. Sicherung der Baustelle:
- Betretungserlaubnis
Das Betreten der Baustelle ist nur den am Bau beschäftigen Personen erlaubt. Betriebsfremde Personen haben sich bei der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Das Betreten der Baustelle ohne persönliche Schutzausrüstung ist untersagt.
- Fotografieren
Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich zu stellen.
- Besucher
Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Bauleitung des Auftragnehmers sowie des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einzuholen. Den Besuchern ist die erforderliche PSA gemäß den Festlegungen des SiGeko (SiGe-Plan) zur Verfügung zu stellen.
- Anwohnerschutz
Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. gegen Emissionen) für die im Umfeld der Baustelle ansässigen Anwohner.
F. Umweltschutz:
- Abfall
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen und den anfallenden Abfall seiner Nachunternehmer ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Verbrennen der Abfälle ist verboten. Gefährliche Abfälle sind getrennt von anderen Abfällen zu halten, in dafür zugelassenen Behältern zu sammeln und zu entsorgen. Die Bauleitung des Auftragnehmers sowie der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) behalten sich vor, Entsorgungsplätze einzurichten. Kommt der Auftragnehmer seiner Entsorgungspflicht nicht nach, werden die Bauleitung des Auftragnehmers oder der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) dieses auf Kosten des Verursachers veranlassen.
- Lärm
Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 80 dB(A) überschritten wird, sind der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinem Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden.
- Gewässerschutz
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinem Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden.
Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Boden und Gewässer sind verboten. Ausgenommen hiervon sind die für die Leistungserbringung notwendigen und zugelassenen Maßnahmen. Abwässer und Feststoffe aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen.
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 16
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Bei Zuwiderhandlungen behalten sich die Bauleitung des Auftragnehmers sowie der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. Bei Baustellen innerhalb von Wasserschutzzonen sind außerdem die entsprechenden Anforderungen der RiStWag für die Baustelleneinrichtung und die Baudurchführung zu beachten.
- Luft
Schädliche Lufteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu reduzieren. Die Vorgaben des von der Bezirksregierung aufgestellten Luftreinhalteplans sind ggf. einzuhalten. Es werden in dieser Baustellenordnung weitere Vorgaben zur Luftreinhaltung gemacht, welche durch die beauftragten Unternehmen zu beachten sind. Die Maßnahmen bewirken zusammen, dass weniger Staub freigesetzt wird und die Luftqualität verbessert wird.
- Vegetation
Zu erhaltende Vegetationsbestände im Bereich der Baustelle sind gemäß den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS – LP 4) zu schützen.
- Bautabuflächen
Flächen, die im landschaftspflegerischen Begleit- oder Ausführungsplan als Bautabuflächen ausgewiesen sind, dürfen im Rahmen der Baumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden.
- Tiere
Gefährdete Tierarten im Bereich der Baustelle sind gemäß den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS – LP 4) zu schützen. Im Planfeststellungsbeschluss werden evtl. entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen.
(Ort) (Datum) (Unterschrift Auftraggeber)
(Ort) (Datum) (Unterschrift Bauleitung)
(Ort) (Datum) (Unterschrift SiGeKo)
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 17
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Anlage 1
Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz
Es gibt umfassende Regelwerke (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen, UVV’en, BG-Regeln, Techn. Richtlinien), welche die Mindeststandards zum Arbeits- und Umweltschutz verbindlich regeln. Diese Vorgaben sind seitens des Auftraggebers und seitens der Auftragnehmer grundsätzlich zu beachten. In bestimmten Bereichen werden durch die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung aufgrund der besonderen Gefährdungslage detaillierte Arbeitsschutzregelungen getroffen, welche die gesetzlichen Forderungen ergänzen bzw. konkretisieren. Dieses Dokument gibt eine Übersicht über die Arbeitssicherheits- und Umweltstandards der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung , die von allen Beschäftigten der beauftragten Firmen und von den eigenen Beschäftigten einzuhalten sind.
Die sich aus den genannten Mindeststandards ergebenden notwendigen Leistungen sind seitens der Fremdunternehmen in den angebotenen Hauptpositionen der Ausschreibungen der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung als Nebenleistungen ohne besondere Vergütungen einzurechnen. Auch die Arbeiten zur Erfüllung von anderen Auflagen wie z. B. zu Emissionen der Bezirksregierungen zur Lärm- oder Staubreduzierung werden nicht besonders vergütet.
Die beschriebenen Mindeststandards können gemäß dem aktuellen Stand der Technik weiter verbessert werden. Im Arbeitsschutz können nach Rücksprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten teilweise auch andere geeignete Maßnahmen mit dem gleichen oder einem höheren Sicherheitsstandard ergriffen werden.
Tragepflicht für Sicherungsgeschirr/Auffanggurte
Die Nutzung von Sicherungsgeschirr/Auffanggurten ist Pflicht, falls aufgrund der anfallenden Arbeiten eine Absicherung erforderlich wird und keine andere Art der Absturzsicherung (z. B. Umwehrung) möglich ist.
Tätigkeitsbeispiele:
• Arbeiten an Gittermasten und Nutzung von Steigeinrichtungen: Bei Tätigkeiten auf Steigleitern und Steigeisengänge ist in der Regel keine andere Sicherungsart zulässig.
• Tätigkeiten an offenen Fenstern: Bei Tätigkeiten an offenen Fenstern mit Absturzgefahr ist das Sicherungsgeschirr eine geeignete Sicherungsart.
• Tätigkeiten in Arbeitsbühnen/Arbeitskörben: Aufgrund der Gefahr des Herausstürzens aus dem Korb (z. B. technischer Defekt, Schwingbewegungen oder Kippen des Fahrzeugs) gilt eine grundsätzliche Tragepflicht von Sicherungsgeschirr.
Die Sicherungsgeschirre dürfen nur bis zur vom Hersteller vorgegebenen max. zulässigen Nutzungsdauer genutzt werden und sie müssen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Sie müssen vor jedem Einsatz durch den Nutzer auf Schäden gesichtet werden. Bei Beschädigungen dürfen sie nicht genutzt werden und müssen in Stand gesetzt oder entsorgt werden. Es sind die Herstellervorgaben (Bedienungsanleitung) zu beachten und die Nutzer müssen in die richtige Handhabung eingewiesen sein. Es sind nur geeignete Anschlagpunkte zu nutzen.
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 18
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Tragen von Warnkleidung
Aufgrund des hohen Unfallrisikos bei Arbeiten im und am Verkehrsraum durch den laufenden Verkehr gelten auf der Baustelle die folgenden verpflichtenden Vorgaben. Der Aufenthalt im Verkehrsraum muss auf das für die Aufrechterhaltung des Baustellenbetriebes Notwendige beschränkt bleiben.
Nicht zugelassen
Abbildung 1: Einteilung der Warnkleidung entsprechend den Klassen nach EN 471
Personen, die sich in der Regel nur im gegen den Verkehr (Baustellenverkehr und Allgemeiner Straßenverkehr) abgesicherten Baustellenbereich aufhalten oder tätig sind, müssen Warnkleidung der Klasse 2 tragen. Die zulässige Kleidung ist in Abbildung 1 dargestellt. Zur vorgenannten Gruppe gehört u. a. der folgende Personenkreis.
Beschäftigte von Bauunternehmen, welche Bautätigkeiten innerhalb des Arbeitsbereichs durchführen. Personen, welche sich nur zu kurzen Kontrollen, Besichtigungen oder im Rahmen der Erstellung von Gutachten im Verkehrsraum aufhalten (Bauüberwachung, Gutachter oder Gutachterinnen, usw.).
Personen, die sich regelmäßig auch außerhalb des abgesicherten Baustellenbereiches (Verkehrsraum) bewegen, müssen Warnkleidung der Klasse 3 tragen. Die zulässige Kleidung ist in Abbildung 1 dargestellt. Zur vorgenannten Gruppe gehört u. a. der folgende Personenkreis.
Personen, die in Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) zum Auf- und Abbau von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eingesetzt werden und auch außerhalb des abgesicherten Baustellenbereiches tätig sind. Personen, die in Nachtbaustellen tätig sind. Die Reflexstreifen der Warnkleidung sollen die menschliche Gestalt (Kontur) betonen. Dazu sind auf jeden Fall Jacke und Hose notwendig.
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 19
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Weitere Regelungen zur PSA
Sicherheitsschuhe
Die Sicherheitsschuhe müssen mindestens der Schutzklasse S 3 nach EN 345 entsprechen und Knöchelhoch sein.
Gehörschutz
In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist geeigneter und ausreichender Gehörschutz zu tragen (z. B. Gehörschutzkapseln). Bei bestimmten Tätigkeiten muss dieser verkehrstauglich sein (z. B. Arbeiten außerhalb abgesicherter Bereiche an stark befahrenen Straßen und Autobahnen). In diesen Fällen können u. a. Othoplastiken geeignet sein.
Schutzbrillen
Beifolgenden Arbeiten ist das Tragen von Augenschutz (Visiere und/oder Schutzbrillen) erforderlich.
• Einsatz von Motorsensen • Einsatz von Häckslern/Buschholzhackern
Handschuhe
Bei vielen Arbeiten sind der Arbeit angepasste Handschuhe (z.B. Chemikalienhandschuhe) zu tragen.
Schutzanzüge
Soweit Gefahrenquellen nicht beseitigt werden können, sind ggf. geeignete Schutzanzüge z. B. bei biologischen Gefährdungen zu tragen.
Schnittschutzjacke
Bei Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben muss zusätzlich zu der anderen PSA eine Schnittschutzjacke mit Reflexstreifen gem. EN 471 und EN 381 sowie KWF-Siegel getragen werden.
Hinweise zu Arbeiten mit Motorsägen
Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben
Bei Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben darf nur eine Person im Arbeitskorb stehen. Der Einsatz von Trenngittern ist nicht erlaubt.
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 20
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Weitere Regelungen zur RSA
Verkehrspläne
Bei der Baustelleneinrichtung im Verkehrsbereich (Straßen und Autobahnen) müssen die seitens der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung vorgegebenen Verkehrs- und Einrichtungspläne und sonstigen Vorgaben und Absprachen beachtet werden. Die geforderten Verkehrsleiteinrichtungen (Verkehrszeichen, Leitbaken, Warnschwellen) sind fachgerecht aufzubauen.
Fahrzeugausstattung
Die im Verkehrsraum eingesetzten Fahrzeuge müssen um Sonderrechte entsprechend der StVO wahrnehmen zu können mit der Warnmarkierung nach DIN 30710 gekennzeichnet sein. Zusätzlich werden bei Arbeiten für die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung nach § 52 (4) StVZO LKW über zwei für die Straße zugelassene gelbe Rundumkennleuchten und PKW über eine gelbe Rundumleuchte gefordert. Die Grundsätze der Ladungssicherung müssen eingehalten werden.
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 21
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Anlage 2
ALARMPLAN Alarmierung im Notfall (Brand, Unfall, Explosion)
| Namen | E-Mail: Telefon | |
|---|---|---|
| Feuerwehr | 112 | |
| Polizei | 110 | |
| Bauleitung | ||
| Bauüberwachung | ||
| SiGeKo | ||
| Stabsstelle Arbeitssicherheit | Stabstelle Arbeitssicherheit der Autobahn GmbH Niederlassung Westfalen | arbeitssicherheit.westfalen@ autobahn.de Tel: +49 162 235 47 36 |
| Ersthelfer Baustelle |
Wichtige Rufnummern
| Namen | Telefon | |
|---|---|---|
| Nächstes Krankenhaus | ||
| Versorgungsunternehmen (Gas, Strom, Wasser) | ||
| Versorgungsunternehmen (Gas, Strom, Wasser) | ||
| Deutsche Bundesbahn | ||
| Dezernat 56 Bezirksregierung … | ||
| Stadtverwaltung … |
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 22
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Anlage 3
Verhalten im Brandfall
Ruhe bewahren
In Sicherheit Wenn vorhanden, dem gekennzeichneten Fluchtweg folgen.
bringen - Gefährdete Personen warnen
- Hilflose Personen warnen
- Vermisste Personen melden
- Sammelstelle aufsuchen
- Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr befolgen
Notruf Sofortige und richtige Angabe eines Notrufes bietet Gewähr für rasches Eintreffen des Rettungsdienstes. Folgende Angaben sind wichtig:
WO ist es passiert WAS ist passiert WIEVIELE Personen/Gebäude sind verletzt/betroffen
112 WER ruft an WARTEN auf Rückfragen!
Löschversuch Brand mit Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen
- Hinweisschilder beachten
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Anlagen einhalten
- Rückweg sichern
- Eigenschutz beachten
- Einweisen der Einsatzfahrzeuge
Information Folgende Stellen sind zu informieren:
- Bauleitung
- Bauüberwachung
- SiGeKoordinator
- Niederlassung …
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 23
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Anlage 4
Verhalten bei Unfällen
Ruhe bewahren
Erste Hilfe Sofortmaßnahmen durch den nächst verfügbaren Ersthelfer. Ersthelfer sind im Erste-Hilfe-Aushang angegeben.
Wichtig Ersthelfer leisten nur Erste-Hilfe! Sie unterlassen alle Maßnahmen, die nur Rettungssanitäter und Ärzte durchführen dürfen.
Notruf Sofortige und richtige Angabe eines Notrufes bietet Gewähr für rasches Eintreffen des Rettungsdienstes. Folgende Angaben sind wichtig:
WO ist es passiert WAS ist passiert WIEVIELE Verletzte, ggf. welche Verletzungen WER ruft an 112 WARTEN auf Rückfragen!
Einweisung Bereitstellung einer/mehrerer Personen zur Einweisung des Rettungsdienstes vom Baustelleneingang zum Unfallort. Ggf. sind mehrere Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeiten einzuweisen. Die Anweisungen des Rettungsdienstes sind zu beachten.
Information Folgende Stellen sind zu informieren:
- Bauleitung
- Bauüberwachung
- SiGeKoordinator
- Niederlassung …
Eintrag in das Verbandsbuch oder Erstellung einer Unfallanzeige.
Baustellenordnung (Vers. 03-25) Seite 24
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Merkblatt mit verbindlichen Hinweisen
zur Arbeitssicherheit für Fremdfirmen
1 Notruf bei Unfall, Feuer, Umweltgefahr: 112
Wichtige Telefon-Nummern
Meisterei, Außenstelle, NL Hamm: ___________________________ tragen Sie hier bitte den Namen der zuständigen Einsatzstelle ein
Arbeitssicherheit Projektbüro GE: 0209 - 3808 - 465 oder -502
Niederlassung Hamm - Betriebssitz: +49 02381 - 912 - 0
Ansprechpartner Fremdfirma vor Ort: ___________________________ tragen Sie hier bitte die Telefonnummer ein
Willkommen bei der Autobahn GmbH des Bundes
Sie sind als Auftragnehmer der Autobahn GmbH des Bundes oder als Unterlieferant eines Auftragnehmers für oder in einer unserer Autobahnmeistereien, Außenstellen, Projekt- / Baubüros, Tunnel- / Verkehrleitzentrale oder Fernmeldemeisterei tätig. Dieses Merkblatt soll Ihnen als Fremdfirma helfen, die wichtigsten Verhaltens- und Sicherheitsregeln unseres Hauses kennenzulernen.
Sollten dennoch Fragen auftauchen, so wenden Sie sich bitte direkt an den für Sie zuständigen Ansprechpartner in der für Sie zuständigen Einsatzstelle. Wir werden immer versuchen, Sie im Rahmen unserer Möglichkeiten zu unterstützen.
Sicherheit, Hygiene, Qualität und Umweltschutz besitzen in unserem Hause höchste Priorität. Mit dem Ziel einer beiderseitigen zufriedenstellenden Zusammenarbeit möchten wir Sie bitten, die folgenden Hinweise zu beachten:
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Allgemeine Hinweise:
Diese Regeln gelten für alle Auftragnehmer und Subunternehmer, die für Einsatzstellen der Autobahn GmbH des Bundes tätig werden. Sie ist bindender Bestandteil jeder Beauftragung. Der Auftragnehmer hat die Pflicht zur Auswahl geeigneter Mitarbeiter für den jeweiligen Auftrag. Auswahlkriterien sind neben der fachlichen Kompetenz und der Zuverlässigkeit auch die gesundheitliche Eignung der Beschäftigten. Alle Beschäftigten, einschließlich der von beauftragten Subunternehmer, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über den Inhalt dieses Merkblattes zu unterrichten. Während durchzuführender Arbeiten sind die Beschäftigten verpflichtet, alle relevanten Arbeitsschutzbestimmungen, z.B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten. Eine Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften kann zur Einstellung der Arbeiten oder zum Entzug des Auftrags führen.
Ihren Beschäftigten wird während der normalen Arbeitszeiten eine Zutrittsberechtigung erteilt. Bei Bedarf oder in Notfällen können hierzu auch Ausnahmen abgestimmt werden. Bitte melden Sie sich in jedem Fall zu Beginn der Arbeiten in der Einsatzstelle oder bei dem Ihnen genannten Ansprechpartner an.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt und die Einhaltung der Vorgaben aus diesem Merkblatt durch Unterschrift auf dem Bestätigungsschreiben und Senden / Übergeben dieses vor Arbeitsaufnahme an unseren Auftragsverantwortlichen zurück.
Die nachfolgende Aufzählung ist nicht vollständig. Gegebenenfalls müssen neben diesen Hinweisen auch noch spezielle Vorschriften aufgrund der Tätigkeit und/oder der Besonderheiten der Einsatzstelle eingehalten werden (sind zu erfragen). Merkblätter einzelner Dienststellen sind zu beachten.
➢ Führen Sie keine Arbeiten, bei denen es zu einer Erhöhung der Gefährdung außerhalb Ihres Arbeitsauftrages für Beschäftige der Autobahn GmbH des Bundes oder Dritte kommen kann, ohne Abstimmung mit Ihrem Ansprechpartner aus.
Sie sind berechtigt, in den Ihnen zugewiesenen Bereichen (Parkplätze und Stellflächen an den Einsatzstellen) Ihr/e Fahrzeug/e abzustellen. Bitte beachten Sie die Straßenverkehrsordnung auf dem Gelände der jew. Einsatzstelle.
➢ Feuerwehrzufahrten, Flucht-, Verkehrs- und Transportwege sind immer frei zu halten!
Um Feuer und Unfälle zu vermeiden, gilt in allen Einsatzstellen der Autobahn GmbH des Bundes:
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➢ Für Ordnung und Sauberkeit sorgen! ➢ Das Rauchverbot in allen Einsatzstellen einhalten! ➢ Alkohol und berauschende Mittel sind verboten!
Arbeitsschutzorganisation:
➢ Alle Beschäftigten sind über die Besonderheiten der Arbeitsstelle vor Arbeitsbeginn durch Ihre Vorgesetzten zu unterweisen! ➢ Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sind zu beachten! ➢ Jeder ist zur Ersten Hilfe verpflichtet! ➢ Notausgänge und Feuerlöscheinrichtungen müssen immer zugänglich bleiben, sie dürfen nie verstellt oder anders unerreichbar gemacht werden. ➢ Geeignete persönliche Schutzausrüstung ist vom Aufttragnehmer für sein Personal zu stellen! Vorgeschrieben sind z.B.: o Sicherheitsschuhe o Schutzhelm o Gehörschutz, wo durch Beschilderung oder Arbeitsverfahren vorgegeben oder bei einem Schallpegel > 85 dB(A) o Schutzhandschuhe und -brille beim Umgang mit gefährlichen Substanzen oder bei mechanischer Gefährdung o Warnkleidung je nach Einsatzort
➢ Arbeitsunfälle sind der Einsatzstelle zu melden! ➢ Falls verschiedene Gewerke gemeinsam in einer Einsatzstelle arbeiten, ist ein Koordinator der Tätigkeiten zu bestimmen und schriftlich der Einsatzstelle mitzuteilen! ➢ Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsmittel, gemäß Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden.
Maßnahmen bei gefährlichen Arbeiten:
➢ Sollten Schweiß-, Brennschneide- und sonstige feuergefährliche Arbeiten nicht zum Auftrag gehören, dann ist dafür die Erlaubnis der jeweiligen Einsatzstelle einzuholen! ➢ Bei Arbeiten auf Dächern, hochgelegenen Arbeitsplätzen oder Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen sind erforderliche Absturzsicherungsmaßnahmen zu treffen. ➢ Bei Arbeiten mit Motorsägen ist die vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Beschäftigten müssen über eine anerkannte 3
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Ausbildung zum Führen von Motorsägen verfügen. Bescheinigungen sind auf Verlangen vorzulegen. ➢ Beim Einstieg in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen sind die Vorgaben der DGUV Vorschrift 21 „Abwassertechnische Anlagen einzuhalten.“ ➢ In gegebenenfalls für Arbeiten erforderlichen Hubsteigern/Scherenbühnen müssen Rückhaltesysteme als persönliche Schutzausrüstung benutzt werden. Die Bediener sind zur Bedienung einer Hubarbeitsbühne/Scherenbühne einzuweisen und zu bestellen. ➢ Bei Arbeiten an offenen Fenstern, bei denen Absturzgefährdung besteht, sind die eigenen Beschäftigen mit geeigneten und geprüften Systemen gegen Absturz zu sichern. ➢ Die Arbeitsmittel, die der Auftragnehmer zur Verfügung stellt, müssen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen und regelmäßig geprüft werden. ➢ Beschäftigte, die Arbeiten an elektrischen Systemen durchführen, müssen Elektrofachkräfte sein. ➢ Bei Arbeiten auf oder an Bundesautobahnen sind die Vorgaben der StVO, der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), sowie ASR A5.2 (Anforderungen auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr) einzuhalten. Bei länger andauernden Arbeiten am Tage und in der Nacht ist außerdem großflächige Warnkleidung auf diesen Straßen zu tragen (mind. EN ISO 20471, Klasse 3). Eine Abstimmung zur RSA hat mit der zuständigen Einsatzstelle zu erfolgen. Übergebene Musterpläne zur RSA sind einzuhalten.
Umgang mit Gefahrstoffen / Umweltschutz:
➢ Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen wird umweltgerechtes Verhalten vorausgesetzt! ➢ Die Einbringung und Verwendung von Gefahrstoffen bedarf auf jeden Fall der Genehmigung des Auftraggebers oder muss mit der Einsatzstelle abgestimmt werden. ➢ Der Auftragnehmer hat die Pflicht, auf mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt hinzuweisen und die Beschäftigten über die Gefahren, die von dem Gefahrstoff ausgehen, zu unterweisen. ➢ Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen gemäß §14 der Gefahrstoffverordnung müssen vorgehalten und bei Bedarf vorgelegt werden können. ➢ Erforderliche Schutzmaßnahmen sind zu treffen. ➢ Mit Energie, Wasser etc.u sparsam umgehen! ➢ Abfälle sind selbst zu entsorgen!
Arbeiten an Maschinen und (elektrischen) Anlagen:
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➢ Niemals Schaltgeräte und Armaturen nach eigenem Ermessen betätigen! ➢ Schutzeinrichtungen nicht verändern oder entfernen! ➢ Arbeitsstellen immer sichern! ➢ Fremde Arbeitsstellen und Einrichtungen dürfen nicht benutzt oder betreten werden! ➢ Alle Arbeiten an elektrischen Anlagen sind mit der Einsatzstelle abzustimmen!
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Bestätigung der Verbindlichkeit
Der Unterzeichner bestätigt durch seine Unterschrift, dass er das
„Merkblatt mit verbindlichen Hinweisen zur Arbeitssicherheit für
Fremdfirmen" erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Er
verpflichtet sich, die darin enthaltenen Sicherheitsregeln seinen
Beschäftigten bekanntzugeben und darauf zu achten, dass diese auch
befolgt werden.
Übergebene und zusätzlich zu beachtende Merkblätter
(z.B. Brandschutzmerkblatt)
__________________________________________________________
Für Schäden, die sich aus Nichtbefolgung der Sicherheitsregeln
ergeben, haftet der Unterzeichner dieser Bestätigung.
Dieses Dokument ist der Einsatzstelle spätestens bei Beginn der
Arbeiten unterschrieben und gestempelt der zuständigen Einsatzstelle
auszuhändigen.
Ort, Datum Unterschrift Firma/Firmenstempel
6
[Seite 34]
Die Warnkleidung ist in verschiedene Klassen eingeteilt (zur weiteren Verdeutlichung/Aushang siehe auch Anlage 1).
Bild 1: Klassifizierung von Warnkleidung nach EN 471
[Seite 35]
Anlage 1
[Seite 36]
A 2, FR Oberhausen
XXXXXX
03.03.2011
25.02.2011
339,000
338,750
600 m 600 m
338,550
338,350
Anhörung der Polizei gemäß VWV zur StVO, § 45, Abs. 3 am:
Anordnung der Verkehrsbehörde gemäß StVO, § 45, Abs. 3 am:
[Seite 37]
NL Westfalen
Musterpläne
für
Arbeitsstellen kürzerer Dauer
(AkD)
Temporärer Übergang zur RSA21
Stand: 11/2022
1
[Seite 38]
Anmerkungen zum Übergang (1/2)
Allgemein:
Vollzug -u. a. der StVO und RSA-muss autobahneinheitlich erfolgen,
d. h. grundsätzlich:
kein Raum für niederlassungsspezifische Regelungen!
Zur Erleichterung der täglichen Praxis können länderspezifische
Regelungen zunächst fortbestehen, allerdings:
ohne im Widerspruch zur StVO, den VwV zur StVO und zur
RSA zu stehen.
Die Pläne dürfen ausschließlich Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen enthalten, die entweder in der StVO oder im
VzKatabgebildet sind. Auch die Darstellung hat der StVO oder dem
VzKatzu entsprechen.
Konkrete Änderungen zu den bisherigen Plänen in NRW:
1. Zeichen „kurze Einfahrt“ und „kurze Ausfahrt“ gibt es nach StVO nicht.
=> daher: nicht mehr darzustellen!
2. Die Vorwarnanzeiger bei den AkD sind nach RSA im Regelfall
lichttechnisch einzusetzen und daher auch entsprechend darzustellen
(„weiß auf schwarz“)
3. Stau als regelmäßige Folge einer AkD entspricht nicht den strategischen
Zielen der Autobahnen
=> in Ausnahmenfällen kann das Zeichen „124“ dargestellt werden
(nicht Zeichen 123 !)
=> vorab mit der Baustellenkoordination der NL abstimmen!
4. Der Blinkpfeil am rechten Fahrbahnrand ist mit Entfernungsangabe
anzuordnen => nach RSA in der Regel mit „300m“
2
[Seite 39]
Anmerkungen zum Übergang (2/2)
Konkrete Änderungen zu den bisherigen Plänen in NRW:
5. Angegebene Mindestbreiten sind nicht Gegenstand der Anordnung,
sondern deren Voraussetzung (in den Plänen entsprechend vermerkt)
6. Absicherungen für bewegliche und ganz kurzzeitige Arbeitsstellen
lassen sich aus den Regelplänen für stationäre Arbeitsstellen ableiten.
=> keine separaten Pläne mehr (kann durch entsprechende Auswahl
in den Plänen für stationäre Arbeitsstellen angeordnet werden)
7. Aus „Verzögerungsstreifen“ wird „Ausfädelungsstreifen“ (=> min. 70m)
8. Aus „Beschleunigungsstreifen“ wird „Einfädelungsstreifen“
(=> mind. 100m)
9. Zeichen 274-60 oder 274-40 in den AS-Plänen entfallen, keine
Notwendigkeit erkennbar => Zeichen 123 reicht aus
10. Die Gelbmarkierung einer Fahrbahnbegrenzung widerspricht den
Grundsätzen der AkD => kann entfallen
11. Arbeitsstelle auf dem Seitenstreifen (früher Plan S1 bzw. DIII/7):
Ist nicht anordnungsfähig, da kein verkehrsregelnder Inhalt.
Verkehrstechnische Absicherung erfolgt gemäß Bild D-5 RSA 21.
=> Regelung intern: Anweisung der MA
=> Regelung extern: vertragliche Regelung mit Hinweis auf RSA,
Bild D-5; ergänzt um eine frühzeitige Meldepflicht bei der
jeweiligen AM, um vorab auf zeitliche und örtliche
Durchführbarkeit der Arbeiten zu prüfen.
12. Sofern die Absicherung einer Arbeitsstelle nicht über einen der
vorliegenden RSA-Musterpläne erfolgen kann, ist vom Antragsteller ein
eigener Verkehrszeichenplan zur Anordnung aufzustellen.
3
[Seite 40]
Übersicht der Pläne
4
| Plan Nr. | Anwendbar für folgende Fälle | Tag | Nacht | Anwendbar für bewegliche oder ganz kurzzeitige Arbeitsstelle |
|---|---|---|---|---|
| 1 | X | X | ||
| 2 | X | X | ||
| 3 | X | X | ||
| 4 | X | X | ||
| 5 | + + + | X | X | |
| 6 | X | X | ||
| N 1 | X | X | ||
| N 2 | + + | X | X | |
| N 3 | X | X | ||
| N 4 | X | X | ||
| N 5 | + + | X | X | |
| N 6 | X | X | ||
| AS 1 | AkDim vorderen Teil des Ausfädelungsstreifens | X | X | |
| AS 2 | AkD im vorderen Teil des Ausfädelungsstreifens mit Sperrung des rechtenFahrstreifens | X | X | |
| AS 3 | AkD im hinteren Teil des Ausfädelungsstreifens mit Sperrung des rechten Fahrstreifens | X | X | |
| AS 4 | AkD in der Rampe einer Anschlussstelle | X | X | |
| AS 5 | AkD im hinteren Teil des Einfädelungsstreifens | X | X | |
| AS 6 | AkD im hinteren Teildes Einfädelungsstreifens mit Sperrung des rechten Fahrstreifens | X | X | |
| AS 7 | AkD im vorderenTeil des Einfädelungsstreifens mit Sperrung des rechten Fahrstreifens | X | X |
4
[Seite 41]
1
- 2)
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem linkenFahrstreifen einer Richtungsfahrbahn
Grundlage: RSA 21 Regelplan D III/1l und Tab. D-2 bei Tageslicht
[ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen Arbeitsfahrzeug / ____Beginn Arbeitsstelle
- mind. 120 m * Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse.
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2).
Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m] Abstand max. 18 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen)
__________Zeichen 616 * ≥ 20 m in Rampen 0 m
- ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen
-
entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand
-
Blinkender ____Ankündigungspfeil 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: -1000 m bis -650 m Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet
-
Kleiner Blinkpfeil entfällt,
- da bewegliche Arbeitsstelle oder
-
- ganz kurzzeitig stationäre Z 274-80 2) 5)__Vorwarnanzeiger Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand -800 m bis -500 m oder bei Erkennbarkeit des Zeichens 616 von über 400 m.
-
Zeichen 124 angeordnet, da hohe Stauerwartung durch
-
Baustellenkoordination der Z 274-100 5)____Vorwarnanzeiger Niederlassung Westfalen bestätigt. -1200 m bis -800 m
-
bei 3-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-21 [ ] bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-22
-
Zeichen 124 -2000 m und -4000 m
5
[Seite 42]
2
- 2)
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem rechtenFahrstreifen einer Richtungsfahrbahn
Grundlage: RSA 21 Regelplan D III/1r und Tab. D-2 bei Tageslicht Arbeitsfahrzeug / ___Beginn Arbeitsstelle [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen
- mind. 120 m * Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse.
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2).
Abstand der Warnschwellen: 3,0 m
Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m] Abstand max. 18 m __________Zeichen 616 (können bei beweglichen Arbeitsstellen 0 m entfallen)
- ≥ 20 m in Rampen
- ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen
-
Warnschwellen -100 m 1) [ ] entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand
-
Blinkender Ankündigungspfeil 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: ____Z. 1004-30-300 Z 278-80 anstatt Längenangabe auf -300 m zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet
-
Kleiner Blinkpfeil u. Warnschwellen entfallen,
- da bewegliche Arbeitsstelle oder
-
- ganz kurzzeitig stationäre Z 274-80 2) 5) Vorwarnanzeiger Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand -800 m bis -500 m
- Zeichen 124 angeordnet, da hohe Stauerwartung durch Baustellenkoordination der
- Niederlassung Westfalen bestätigt. Z 274-100 5)____Vorwarnanzeiger -1200 m bis -800 m
- bei 3-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-11
- Zeichen 124 [ ] bei 4-str. Richtungsfahrbahn -2000 m und -4000 m Z. 531-12
6
[Seite 43]
| 3 1) 2) Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem linken Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn. Zweistreifige Verkehrsführung unter Mitnutzung des Seitenstreifens Grundlage: RSA 21 Regelplan D III/2 und Tab. D-2 Arbeitsfahrzeug / bei Tageslicht ____Beginn Arbeitsstelle + mind. 120 m * [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse. Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden. Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2). Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m] Abstand max. 18 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen __________Zeichen 616 entfallen) 0 m * ≥ 20 m in Rampen * ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen 1) [ ] entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle 3) Blinkender oder ganz kurzzeitig stationäre _____Ankündigungspfeil -1000 m bis -650 m Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet 2) Vorwarnanzeiger ______1) + Z. 511-26 3) [ ] Kleiner Blinkpfeil entfällt, Z 274-80 + Z. 1013-50 - da bewegliche Arbeitsstelle oder -800 m bis -500 m - ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand oder -bei Erkennbarkeit des Zeichens 616 von über 400 m. _______1) ___________ Z 274-100 Z 274-100 -1200 m bis -800 m | 3 Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem linken Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn. Zweistreifige Verkehrsführung unter Mitnutzung des Seitenstreifens Grundlage: RSA 21 Regelplan D III/2 und Tab. D-2 bei Tageslicht | 3 |
|---|---|---|
| [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse. Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden. Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2). Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m] Abstand max. 18 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) * ≥ 20 m in Rampen * ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen 1) [ ] entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet 3) [ ] Kleiner Blinkpfeil entfällt, - da bewegliche Arbeitsstelle oder - ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand oder -bei Erkennbarkeit des Zeichens 616 von über 400 m. |
7
[Seite 44]
4
- 2)
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Arbeitsfahrzeug / Sperrung des mittlerenund rechten ___Beginn Arbeitsstelle Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn
Grundlage: RSA 21 Regelplan D III/3 und Tab. D-2 bei Tageslicht
[ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen ≥ 120 m * Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse.
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil ___________Zeichen 616 nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
- 500 m
Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2).
Abstand der Warnschwellen: 3,0 m
Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m] __ _______Zeichen 616 Abstand max. 18 m 0 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen)
- ≥ 20 m in Rampen
-
Warnschwellen * ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen -100 m
-
entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle
-
Blinkender oder ganz kurzzeitig stationäre Ankündigungspfeil Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand _______Z. 1004-30-300 -300 m 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet
-
Kleiner Blinkpfeil u. Warnschwellen entfallen,
- da bewegliche Arbeitsstelle oder
-
-
- __Vorwarnanzeiger
-
- ganz kurzzeitig stationäre Z 274-80 -800 m bis -500 m Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand
- Zeichen 124 angeordnet, da hohe Stauerwartung durch Baustellenkoordination der
-
- Vorwarnanzeiger Niederlassung Westfalen bestätigt. Z 274-100 -1200 m bis -800 m
- bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-15
- Zeichen 124 -2000 m und -4000 m
8
[Seite 45]
5
- 2)
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Arbeitsfahrzeug / Sperrung des mittleren und linken ___Beginn Arbeitsstelle Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn (unter Mitnutzung des Seitenstreifens)
Grundlage: RSA 21 Regelplan D III/4 und Tab. D-2 bei Tageslicht
[ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen ≥ 120 m *
Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse.
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
___________Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil
- 500 m nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2).
Längsabsperrung: 2) Vorwarnanzeiger Leitkegel [Höhe 0,75m]
- Z. 511-26 Abstand max. 18 m
- Z.1013-50 (können bei beweglichen Arbeitsstellen ______Zeichen 616 (li.) entfallen) 0 m
- ≥ 20 m in Rampen
- ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen
-
entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle
-
Blinkender oder ganz kurzzeitig stationäre ____Ankündigungspfeil Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand -1000 m bis -650 m
-
Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet
-
Kleiner Blinkpfeil entfällt,
- da bewegliche Arbeitsstelle oder
- ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand
-
- ____Vorwarnanzeiger oder bei Erkennbarkeit des Zeichens Z 274-80 -800 m bis -500 m 616 von über 400 m.
-
Zeichen 124 angeordnet, da hohe Stauerwartung durch Baustellenkoordination der Niederlassung Westfalen bestätigt.
-
- Vorwarnanzeiger Z 274-100 -1200 m bis -800 m
-
bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-25
-
Zeichen 124 -2000 m und -4000 m
9
[Seite 46]
6
- 2)
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Arbeitsfahrzeug / Sperrung des mittlerenund linken ___Beginn Arbeitsstelle Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn
Grundlage: RSA 21 Regelplan D III (komb.) und Tab. D-2 bei Tageslicht
[ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen ≥ 120 m * Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse.
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil ___________Zeichen 616 nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
- 500 m Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2).
Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m] Abstand max. 18 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) __ _______Zeichen 616 0 m
- ≥ 20 m in Rampen
- ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen
-
entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre
-
Blinkender Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand ____Ankündigungspfeil -1000 m bis -650 m
-
Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet
-
Kleiner Blinkpfeil entfällt,
- da bewegliche Arbeitsstelle oder
- ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand oder
-
-
- __Vorwarnanzeiger -bei Erkennbarkeit des Zeichens 616 Z 274-80 -800 m bis -500 m von über 400 m.
-
-
Zeichen 124 angeordnet, da hohe Stauerwartung durch Baustellenkoordination der Niederlassung Westfalen bestätigt.
-
- Vorwarnanzeiger Z 274-100 -1200 m bis -800 m
-
bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-25
-
Zeichen 124 -2000 m und -4000 m
10
[Seite 47]
N1
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem linkenFahrstreifen einer Richtungsfahrbahn
Grundlage: RSA 21 Regelplan D IV/1l und Tab. D-2 Nachtbaustelle Arbeitsfahrzeug / ____Beginn Arbeitsstelle [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen
- mind. 120 m * Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse.
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt 6) werden.
Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
Vorwarntafeln mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet
Längsabsperrung: Leitbaken (mind. 75%), unbeleuchtet Abstand max. 18 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen)
- ≥ 20 m in Rampen __________Zeichen 616
- ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen 0 m
-
entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand
-
Blinkender
-
Ende Arbeitsbereich + 20 m: ____Ankündigungspfeil Z 278-80 anstatt Längenangabe auf -1000 m bis -650 m zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet
-
Kleiner Blinkpfeil entfällt,
- da bewegliche Arbeitsstelle oder
- ganz kurzzeitig stationäre
-
- Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand Z 274-80 2) 5)__Vorwarnanzeiger oder bei Erkennbarkeit des Zeichens -800 m bis -500 m 616 von über 400 m.
-
Entfernungsangabe an den Aufstellort anpassen
-
bei 3-str. Richtungsfahrbahn Z 274-100 5)____Vorwarnanzeiger Z. 531-21 -1200 m bis -800 m [ ] bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-22
-
Wiederholen bei Arbeitsstellen über 2000 m Länge, im Abstand von
-
Zeichen 123 1000 m, Aufstellung am rechten __________+ Z 1004-31 -1600 m bis 1200 m Fahrbahnrand
11
[Seite 48]
-
- N2
Voraussetzung: 3,25 m Mindestbreite Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem rechten u. linken Fahrstreifen einer Arbeitsfahrzeug / Richtungsfahrbahn unter Nutzung des ____Beginn Arbeitsstelle Seitenstreifens
- Grundlage: RSA 21 Sonderplan auf Grundlage D IV/1l Nachtbaustelle
[ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen ≥ 120 m * Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse.
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
__________Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil
- 500 m nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
Vorwarntafeln mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet
Längsabsperrung: Leitbaken (mind. 75%), unbeleuchtet Abstand max. 18 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen)
- ≥ 20 m in Rampen
- ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen
-
Vorwarnanzeiger Z 511-25
-
entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle _____+ Zeichen 616 (li.) oder ganz kurzzeitig stationäre 0 m Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand
-
Blinkender
-
Ende Arbeitsbereich + 20 m: ____Ankündigungspfeil Z 278-80 anstatt Längenangabe auf -1000 m bis -650 m zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet
-
Kleiner Blinkpfeil entfällt,
- da bewegliche Arbeitsstelle oder
- ganz kurzzeitig stationäre Z 274-80 2) __Vorwarnanzeiger Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand -800 m bis -500 m oder bei Erkennbarkeit des Zeichens 616 von über 400 m.
- Entfernungsangabe an den Aufstellort anpassen
Z 274-100 Vorwarnanzeiger -1200 m bis -800 m 5) [ ] Wiederholen bei Arbeitsstellen über 2000 m Länge, im Abstand von 1000 m, Aufstellung am rechten Fahrbahnrand
- Zeichen 123 __________+ Z 1004-31 -1600 m bis 1200 m
12
[Seite 49]
N3
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem rechtenFahrstreifen einer Richtungsfahrbahn
Grundlage: RSA 21 Regelplan D IV/1r und Tab. D-2 Nachtbaustelle Arbeitsfahrzeug / ____Beginn Arbeitsstelle [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen
- mind. 120 m * Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse.
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
Vorwarntafeln mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet
Abstand Warnschwellen: 3,0 m
Längsabsperrung: Leitbaken (mind. 75%), unbeleuchtet Abstand max. 18 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) __________Zeichen 616 0 m
- ≥ 20 m in Rampen
- ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen
-
Warnschwellen
-
entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle -100 m oder ganz kurzzeitig stationäre
-
- Blinkender Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand Ankündigungspfeil _______+ Z. 1004-30-300 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: -300 m Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet
-
Kleiner Blinkpfeil u. Warnschwellen
-
- entfallen, da Z 274-80 2) 5)__Vorwarnanzeiger -bewegliche Arbeitsstelle oder -800 m bis -500 m -ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand
-
Entfernungsangabe an den Aufstellort anpassen
Z 274-100 5)____Vorwarnanzeiger 5) [ ] bei 3-str. Richtungsfahrbahn -1200 m bis -800 m Z. 531-21 [ ] bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-22
- Wiederholen bei Arbeitsstellen
- Zeichen 123 über 2000 m Länge, im Abstand von __________+ Z 1004-31 -1600 m bis 1200 m 1000 m, Aufstellung am rechten Fahrbahnrand
13
[Seite 50]
N4
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des mittlerenund rechten Arbeitsfahrzeug / ___Beginn Arbeitsstelle Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn
Grundlage: RSA 21 6) Regelplan D IV/2 und Tab. D-2 Nachtbaustelle
[ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen ≥ 120 m * Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse.
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil ___________Zeichen 616 nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
- 500 m
Vorwarntafeln mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet.
Abstand Warnschwellen: 3,0 m
Längsabsperrung: Leitbaken (mind. 75%), unbeleuchtet Abstand max. 18 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) __ _______Zeichen 616 0 m * ≥ 20 m in Rampen
- ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen
-
Warnschwellen 1) [ ] entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle -100 m oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand
-
Blinkender Ankündigungspfeil 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: _______Z. 1004-30-300 Z 278-80 anstatt Längenangabe auf -300 m zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet
-
Kleiner Blinkpfeil u. Warnschwellen entfallen,
- da bewegliche Arbeitsstelle oder
- ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand
-
-
-
- __Vorwarnanzeiger Z 274-80 -800 m bis -500 m
-
-
-
Entfernungsangabe an den Aufstellort anpassen
-
bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-15
-
- Vorwarnanzeiger Z 274-100 -1200 m bis -800 m 6) [ ] Wiederholen bei Arbeitsstellen über 2000 m Länge, im Abstand von
-
Zeichen 123 1000 m, Aufstellung am rechten ___________+ Z 1004-31 Fahrbahnrand -1600 m bis 1200 m
14
[Seite 51]
N5
Arbeitsfahrzeug / Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei __ _Beginn Arbeitsstelle Sperrung des rechten, mittleren und 5) linkenFahrstreifens einer Richtungsfahrbahn unter Nutzung des Seitenstreifens
≥ 120 m * Grundlage: RSA 21 Sonderplan auf Grundlage D IV/3 Nachtbaustelle
[ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen ___ _______Zeichen 616
- 1.000 m Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse.
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil 2) Vorwarnanzeiger nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. Z 511-25 _________+ Zeichen 616 Vorwarntafeln mit lichttechnischem
- 500 m Informationsteil ausgestattet.
Längsabsperrung: Leitbaken (mind. 75%), unbeleuchtet Abstand max. 18 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen __ _______Zeichen 616 entfallen) 0 m
- ≥ 20 m in Rampen
- ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen
-
entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre
-
Blinkender Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand ____Ankündigungspfeil -1000 m bis -650 m
-
Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet
-
Kleiner Blinkpfeil entfällt,
- da bewegliche Arbeitsstelle oder
- ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand oder
-
-
- __Vorwarnanzeiger -bei Erkennbarkeit des Zeichens 616 Z 274-80 -800 m bis -500 m von über 400 m.
-
-
Entfernungsangabe an den Aufstellort anpassen
-
- Vorwarnanzeiger 5) [ ] Wiederholen bei Arbeitsstellen Z 274-100 -1200 m bis -800 m über 2000 m Länge, im Abstand von 1000 m, Aufstellung am rechten
-
Zeichen 123 Fahrbahnrand ___________+ Z 1004-31 -1600 m bis 1200 m
15
[Seite 52]
N6
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Arbeitsfahrzeug / Sperrung des mittlerenund linken ___Beginn Arbeitsstelle Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn
Grundlage: RSA 21 Regelplan D IV/3 und Tab. D-2 Nachtbaustelle
[ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen ≥ 120 m * Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige 6) Gesamtmasse. Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. ___________Zeichen 616
- 500 m Vorwarntafeln mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet.
Längsabsperrung: Leitbaken (mind. 75%), unbeleuchtet Abstand max. 18 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen)
- ≥ 20 m in Rampen __ _______Zeichen 616 * ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen 0 m
-
entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand
-
Ende Arbeitsbereich + 20 m:
-
Blinkender Z 278-80 anstatt Längenangabe auf ____Ankündigungspfeil zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet -1000 m bis -650 m
-
Kleiner Blinkpfeil entfällt,
- da bewegliche Arbeitsstelle oder
- ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand oder -bei Erkennbarkeit des Zeichens 616 von über 400 m.
-
-
- 5)__Vorwarnanzeiger
-
-
Entfernungsangabe an den Aufstellort Z 274-80 -800 m bis -500 m anpassen
-
bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-25
-
- Vorwarnanzeiger 6) [ ] Wiederholen bei Arbeitsstellen Z 274-100 -1200 m bis -800 m über 2000 m Länge, im Abstand von 1000 m, Aufstellung am rechten
-
Zeichen 123 Fahrbahnrand ___________+ Z 1004-31 -1600 m bis 1200 m
16
[Seite 53]
AS1
-Anschlussstelle - Arbeitsstelle von kürzerer Dauer im vorderen Teil des Ausfädelungsstreifens
Grundlage: RSA 21 Sonderplan Bei Tageslicht
[ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen
Voraussetzung: Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige 70 m Mindestlänge Gesamtmasse. für Ausfädelung!
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m] Abstand max. 18 m Querabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m] Abstand max. 10 m Verschwenkungsmaß1:10
(können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen)
Abstand Warnschwellen: 5,0 m
- entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle
- ≥ 20 m in Rampen Beginn Arbeitsstelle/ * ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen _____Arbeitsfahrzeug
- mind. 120 m*
_________Zeichen 616 0 m
- Warnschwellen -100 m
17
[Seite 54]
AS2
-Anschlussstelle - Arbeitsstelle von kürzerer Dauer im vorderen Teil des Ausfädelungsstreifens mit Sperrung des rechten Fahrstreifens
Grundlage: RSA 21 Sonderplan Bei Tageslicht
Voraussetzung: [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen 70 m Mindestlänge für Ausfädelung! Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse. Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden.
Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2).
Abstand der Warnschwellen: 3,0 m
Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m]; Abstand max. 18 m Querabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m]; Abstand max. 10 m Verschwenkungsmaß 1:10 (können bei beweglichen Arbeitsstellen Beginn Arbeitsstelle/ entfallen) _____Arbeitsfahrzeug
- mind. 120 m*
- ≥ 20 m in Rampen
- ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen
-
entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand
-
Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf _________Zeichen 616 zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet 0 m
-
Kleiner Blinkpfeil u. Warnschwellen
-
Warnschwellen -100 m entfallen,
- da bewegliche Arbeitsstelle oder
- Blinkender Ankündigungspfeil - ganz kurzzeitig stationäre ____Z. 1004-30-300 Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand -300 m
-
- Zeichen 124 angeordnet, da hohe Z 274-80 2) 5) Vorwarnanzeiger Stauerwartung durch -800 m bis -500 m Baustellenkoordination der Niederlassung Westfalen bestätigt.
Z 274-100 5)____Vorwarnanzeiger 5) [ ] bei 3-str. Richtungsfahrbahn -1200 m bis -800 m Z. 531-11 4) Zeichen 124 [ ] bei 4-str. Richtungsfahrbahn -2000 m und -4000 m Z. 531-12
18
[Seite 55]
| AS3 1) 2) -Anschlussstelle - Arbeitsstelle von kürzerer Dauer im hinteren Teil des Ausfädelungsstreifens mit Sperrung des rechten Fahrstreifens Grundlage: RSA 21 Voraussetzung: Sonderplan 3,25 m Mindestbreite für Ausfädelung u. Ausfahrt! Bei Tageslicht Beginn Arbeitsstelle/ [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen _____Arbeitsfahrzeug + mind. 120 m* Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse. Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden. Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie _________Zeichen 616 0 m mind. der Reflexionsklasse RA2). Abstand der Warnschwellen: 3,0 m Voraussetzung: Längsabsperrung: 70 m Mindestlänge Leitkegel [Höhe 0,75m]; Abstand max. 18 m für Ausfädelung! Querabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m]; Abstand max. 10 m Verschwenkungsmaß 1:10 (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) * ≥ 20 m in Rampen * ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen 1) [ ] entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf 3) Blinkender zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet Ankündigungspfeil ____Z. 1004-30-300 3) [ ] Kleiner Blinkpfeil entfällt, an Örtlichkeit anpassen - da bewegliche Arbeitsstelle oder - ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 1) Z 274-80 2) 5) Vorwarnanzeiger -800 m bis -500 m 4) [ ] Zeichen 124 angeordnet, da hohe Stauerwartung durch Baustellenkoordination der 1) Niederlassung Westfalen bestätigt. Z 274-100 5)____Vorwarnanzeiger -1200 m bis -800 m 5) [ ] bei 3-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-11 4) Zeichen 124 [ ] bei 4-str. Richtungsfahrbahn -2000 m und -4000 m Z. 531-12 | AS3 -Anschlussstelle - Arbeitsstelle von kürzerer Dauer im hinteren Teil des Ausfädelungsstreifens mit Sperrung des rechten Fahrstreifens Grundlage: RSA 21 Sonderplan Bei Tageslicht |
|---|---|
| [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse. Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden. Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2). Abstand der Warnschwellen: 3,0 m Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m]; Abstand max. 18 m Querabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m]; Abstand max. 10 m Verschwenkungsmaß 1:10 (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) * ≥ 20 m in Rampen * ≥ 50 m bei beweglichen Arbeitsstellen 1) [ ] entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet 3) [ ] Kleiner Blinkpfeil entfällt, - da bewegliche Arbeitsstelle oder - ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 4) [ ] Zeichen 124 angeordnet, da hohe Stauerwartung durch Baustellenkoordination der Niederlassung Westfalen bestätigt. 5) [ ] bei 3-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-11 [ ] bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-12 |
19
[Seite 56]
| AS4 1) Arbeitsstelle von kürzerer Dauer in der Rampe einer Anschlussstelle Grundlage: RSA 21 Sonderplan * Bei Tageslicht [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige * Voraussetzung: Gesamtmasse. 3,25 m Mindestbreite für Ausfädelung u. Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt Ausfahrt! werden. Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m]; Abstand max. 18 m Querabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m]; Abstand max. 10 m Verschwenkungsmaß 1:10 (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) 1) [ ] Mit angekoppeltem Zugfahrzeug, sofern noch im Endbereich der Ausfädelungsspur | AS4 Arbeitsstelle von kürzerer Dauer in der Rampe einer Anschlussstelle Grundlage: RSA 21 Sonderplan Bei Tageslicht |
|---|---|
| [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse. Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden. Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m]; Abstand max. 18 m Querabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m]; Abstand max. 10 m Verschwenkungsmaß 1:10 (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) 1) [ ] Mit angekoppeltem Zugfahrzeug, sofern noch im Endbereich der Ausfädelungsspur |
20
[Seite 57]
AS5
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer im Beginn Arbeitsstelle/ hinteren Teil des Einfädelungsstreifens _____Arbeitsfahrzeug
- mind. 120 m* Grundlage: RSA 21 Sonderplan Bei Tageslicht
Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige _________Zeichen 616 Gesamtmasse. 0 m
Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt Voraussetzung: werden. 100 m Mindestlänge für Einfädelung! Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung.
Längsabsperrung: Z. 123 Leitkegel [Höhe 0,75m]; Abstand max. 18 m in der Einfahrt (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen)
21
[Seite 58]
| AS6 1) 2) Arbeitsstelle von kürzerer Dauer im hinteren Teil des Einfädelungsstreifen mit Sperrung des rechten Fahrstreifens Grundlage: RSA 21 Sonderplan Bei Tageslicht Beginn Arbeitsstelle/ _____Arbeitsfahrzeug [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen mind. 20 m Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse. Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden. Voraussetzung: 3,25 m Mindestbreite für Einfahrt und Einfädelung! Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. Z. 123 Vorwarntafeln im Regelfall mit in der Einfahrt lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2). Abstand der Warnschwellen: 3,0 m _________Zeichen 616 Längsabsperrung: 0 m Leitkegel [Höhe 0,75m] Abstand max. 18 m In der Einfahrt/Einfädelung max. 10 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) 3) Warnschwellen 1) [ ] entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle -100 m oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet 3) Blinkender 3) [ ] Kleiner Blinkpfeil u. Warnschwellen Ankündigungspfeil entfallen, _____Z. 1004-30-300 - da bewegliche Arbeitsstelle oder -300 m - ganz kurzzeitig stationäre An die Örtlichkeit Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand anpassen 4) [ ] Zeichen 124 angeordnet, da hohe 1) Stauerwartung durch Z 274-80 2) 5) __Vorwarnanzeiger Baustellenkoordination der -800 m bis -500 m Niederlassung Westfalen bestätigt. 5) [ ] bei 3-str. Richtungsfahrbahn 1) Z. 531-11 Z 274-100 5) Vorwarnanzeiger [ ] bei 4-str. Richtungsfahrbahn -1200 m bis -800 m Z. 531-12 4) Zeichen 124 -2000 m und -4000 m | AS6 Arbeitsstelle von kürzerer Dauer im hinteren Teil des Einfädelungsstreifen mit Sperrung des rechten Fahrstreifens Grundlage: RSA 21 Sonderplan Bei Tageslicht |
|---|---|
| [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse. Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden. Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2). Abstand der Warnschwellen: 3,0 m Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m] Abstand max. 18 m In der Einfahrt/Einfädelung max. 10 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) 1) [ ] entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet 3) [ ] Kleiner Blinkpfeil u. Warnschwellen entfallen, - da bewegliche Arbeitsstelle oder - ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 4) [ ] Zeichen 124 angeordnet, da hohe Stauerwartung durch Baustellenkoordination der Niederlassung Westfalen bestätigt. 5) [ ] bei 3-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-11 [ ] bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-12 |
22
[Seite 59]
| AS7 1) 2) Arbeitsstelle von kürzerer Dauer im vorderen Teil des Einfädelungsstreifen mit Sperrung des rechten Fahrstreifens Voraussetzung: Grundlage: RSA 21 3,25 m Mindestbreite für Sonderplan Einfädelung u. Einfahrt! Bei Tageslicht [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse. Beginn Arbeitsstelle/ _______Arbeitsfahrzeug Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt + mind. 120 m werden. Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. Z. 123 in der Einfahrt Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2). Abstand der Warnschwellen: 3,0 m _________Zeichen 616 0 m Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m] Abstand max. 18 m In der Einfahrt/Einfädelung max. 10 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) 3) Warnschwellen -100 m 1) [ ] entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet 3) Blinkender Ankündigungspfeil 3) [ ] Kleiner Blinkpfeil u. Warnschwellen _____Z. 1004-30-300 entfallen, -300 m - da bewegliche Arbeitsstelle oder An die Örtlichkeit - ganz kurzzeitig stationäre anpassen Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 1) 4) [ ] Zeichen 124 angeordnet, da hohe Z 274-80 2) 5) __Vorwarnanzeiger Stauerwartung durch -800 m bis -500 m Baustellenkoordination der Niederlassung Westfalen bestätigt. 1) 5) [ ] bei 3-str. Richtungsfahrbahn Z 274-100 5) Vorwarnanzeiger Z. 531-11 -1200 m bis -800 m [ ] bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-12 4) Zeichen 124 -2000 m und -4000 m | AS7 Arbeitsstelle von kürzerer Dauer im vorderen Teil des Einfädelungsstreifen mit Sperrung des rechten Fahrstreifens Grundlage: RSA 21 Sonderplan Bei Tageslicht |
|---|---|
| [ ] = Optionen bei Bedarf ankreuzen Zugfahrzeuge ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse. Zugfahrzeuge dürfen nicht abgekoppelt werden. Fahrbare Absperrtafel (FAT) mit Blinkpfeil nur als Zeichen 616 in großer Ausführung. Vorwarntafeln im Regelfall mit lichttechnischem Informationsteil ausgestattet (ansonsten Tafel mit Folie mind. der Reflexionsklasse RA2). Abstand der Warnschwellen: 3,0 m Längsabsperrung: Leitkegel [Höhe 0,75m] Abstand max. 18 m In der Einfahrt/Einfädelung max. 10 m (können bei beweglichen Arbeitsstellen entfallen) 1) [ ] entfällt, da bewegliche Arbeitsstelle oder ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 2) [ ] Ende Arbeitsbereich + 20 m: Z 278-80 anstatt Längenangabe auf zweitem Vorwarnanzeiger angeordnet 3) [ ] Kleiner Blinkpfeil u. Warnschwellen entfallen, - da bewegliche Arbeitsstelle oder - ganz kurzzeitig stationäre Arbeitsstelle mit erhöhtem Aufwand 4) [ ] Zeichen 124 angeordnet, da hohe Stauerwartung durch Baustellenkoordination der Niederlassung Westfalen bestätigt. 5) [ ] bei 3-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-11 [ ] bei 4-str. Richtungsfahrbahn Z. 531-12 |
23
[Seite 61]
Anlage 2 | Reisezeitenkalender NL Westfalen 2027
| 2027 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 2027 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| JAN | JAN | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | ||
| FEB | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | NRW Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | FEB | |||
| MÄRZ | MÄRZ | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | ||
| APRIL | APRIL | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | |||
| MAI | MAI | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | ||
| JUNI | JUNI | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | |||
| JULI | JULI | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | ||
| AUG | AUG | |||||||||||||||||||||||||||||||
| So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | ||
| SEPT | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | SEPT | |
| OKT | OKT | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | ||
| NOV | NOV | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | |||
| DEZ | DEZ | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | ||
| 2027 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 2026 |
Normaler Werktag / Normales Wochenende => Es gelten die üblichen Sperrzeiten
Normaler Werktag in den Ferien (NRW) => Es gelten die üblichen Sperrzeiten
Beginn Reisezeiten NRW (gilt für alle Reiserouten der NL Westfalen!) Arbeitsstelle* möglich: bis 12 h und ab 22 h
| Hauptreisezeit in NRW (gilt für alle Reiserouten der NL Westfalen!) Arbeitsstelle* möglich: bis 5 h Arbeitsstelle* möglich: ab 22 h | ||
|---|---|---|
| Mäßige Reise-Verkehrsbelastung erwartet (gilt für alle Reiserouten der NL Westfalen) Arbeitsstelle* möglich Samstag + Sonntag: bis 8 h + ab 21 h Freitag: bis 12 h + ab 21 h |
Besondere Regelungen für die BAB-Reisestrecken in Niedersachsen + Hessen während der Hauptferien. Diese haben Vorrang bei zeitgleichen Regelungen für NRW (z. B. 6. - 8.8.)
Beginn/Ende Ferienreisezeiten in Niedersachsen (gilt für die Reisestrecken der AM Schüttorf, Lathen, Holdorf u. Osnabrück => A 1, A 30, A 31, A 33) Arbeitsstelle* möglich: Mo. - Fr. bis 12 h + ab 21 h | Sa. u. So. bis 8 h + ab 21 h
| Beginn/Ende Ferienreisezeiten in Hessen (gilt für die Reisestrecken der AM Ehringshausen => A 45) | ||
|---|---|---|
| Arbeitsstelle* möglich: Fr. bis 12 h + ab 22 h | Sa. u. So.: bis 5 h + ab 22 h |
Ergänzend bitte die Erläuterungen zur "Reisezeitenregelung 2027" beachten!
Ausnahmen sind frühzeitig mit der Baustellenkoordination der NL Westfalen abzustimmen!
[Seite 62]
Reisezeitenregelung 2027
Hamm, Juli 2025
Erläuterungen zum Kalender und den Regelungen:
- Die rot gekennzeichneten Tage entsprechen grundsätzlich den Standardregelungen der vergangenen Jahre. Hier ist sehr starker Reiseverkehr im BAB-Netz der NL Westfalen zu erwarten (u. a. jeweils Ferienbeginn/-ende u. verlängerte Brückenwochenenden im Ballungsraum NRW). An diesen Tagen sind die bekannten Reisestrecken (Anlage 1) ganztägig (d. h. zwischen 5 Uhr und 22 Uhr) von einschränkenden Arbeitsstellen freizuhalten:
keine Unterhaltungsarbeiten im Verkehrsraum, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit die Durchführung der Arbeiten unbedingt erforderlich macht. keine Einrichtung, Umlegung oder Abbau von Verkehrsführungen in Dauerbaustellen keine temporären Fahrstreifeneinziehungen
-
An den orange gekennzeichneten Tagen ist lebendiger Reiseverkehr zu erwarten. Hier gelten gegenüber den Hauptreisezeiten etwas gelockerte Regelungen. Die Zeiten sind dem Kalender zu entnehmen.
-
Die wenigen blau und dunkelgrün gekennzeichneten Tage markieren zusätzlich Beginn und Ende der Ferien in Niedersachsen und Hessen. Hier sind Arbeitsstellen in den angegebenen Zeiträumen möglich. Die Regelungen gelten für die jeweiligen BAB-Strecken in Hessen und Niedersachsen.
Sofern die o. g. Regelungen in Einzelfällen nicht eingehalten werden können, ist eine Prüfung durch die Baustellenkoordination der NL Westfalen und bei verkehrlich erheblichen Konflikten eine Weiterleitung an die Niederlassungsdirektion notwendig.
Absehbare Ausnahmegenehmigungen sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Baustellenkoordination der NL Westfalen zu beantragen. In dem Antrag ist die Notwendigkeit als Entscheidungsgrundlage darzulegen.
Der Kalender für 2027 steht in Kürze auch in IDA zur Verfügung. Die Autobahn | NL Westfalen - Baustellenmanagement
Erstellt:
Thorsten Clewemann, Juli 2025
NL Westfalen | Abt. C 3 - Verkehrliches Baustellenmanagement
Anlage 1 Reiserouten der NL Westfalen
Anlage 2 Reisezeitenkalender für 2027
1
[Seite 63]
Anlage 1 | Reiserouten der NL Westfalen (Stand 07/2025)
2
[Seite 64]
Gültig für Arbeiten kürzerer Dauer im Zuständigkeitsbereich der NL Westfalen:
generelle Sperrzeiten für Fahrspureinziehungen auf allen BAB im Bereich der NL Westfalen:
Montag bis Donnerstag: jeweils 5.00 Uhr bis 10.00 Uhr und jeweils 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Freitag: jeweils 5.00 Uhr bis 8.00 Uhr und jeweils 12.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Außerdem gilt: Grundsätzlich sind Einstreifigkeiten nachts, außerhalb der o. a. Sperrzeiten, durchzuführen.
Weiterhin gilt: Arbeiten an Wochenenden sind grundsätzlich nach Rücksprache möglich. Die Sperrzeiten dafür sind dann im Einzelnen mit der zuständigen AM bzw. dem zuständigen Baustellenkoordinator frühzeitig abzustimmen. Auch innerhalb der o. g. Sperrzeiten sind Arbeiten möglich. Diese Abweichungen sind mit der zuständigen Autobahnmeisterei und dem zuständigen Baustellenkoordinator frühzeitig abzustimmen! Sollte dann nach Absprache innerhalb der o. a. Sperrzeiten eine Fahrspureinziehung möglich sein, so gilt auf allen BAB im Zuständigkeitsbereich der NL Westfalen:
Montags: frühster Baubeginn 9 Uhr! Freitags: spätestes Bauende 12 Uhr!
Darüber hinaus gilt:
- die jeweils gültige ergänzende Reisezeitenregelung der Autobahn GmbH des Bundes inkl. des Reisezeitenkalender, inkl. der Übersicht der Reisestrecken und Netzmaschen,
- die Verfügung „Straßenverkehrstechnik; Wechselwegweisung bei Stauprognose“ vom 14.12.1998; AZ: 4510/3218-3122/40,
- allgemeine Reisezeitenregelung Bund vom 13. Mai 1985,
- das jeweils gültige Lkw-Fahrverbot in der Ferienzeit,
- der jeweils gültige Erlass vom Ministerium inkl. der jeweils gültigen „Verordnung zur Erleichterung Ferienreiseverkehr Verkehrslenkungsmaßnahmen HRZeit“,
- der jeweils gültige Erlass vom Ministerium inkl. der jeweils gültigen Verordnung „Verkehrslenkende Maßnahmen für Ostern und Pfingsten.
erst. von Anja Siegel Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Westfalen Otto-Krafft-Platz 8 - 59065 Hamm
GB C, Abt. C3 Verkehrssicherheit Dipl.-Wirt. Ing. (FH) / Baustellenkoordinatorin M +49 1523 8921446 T +49 2381 912428 anja.siegel@autobahn.de Stand März 2021
[Seite 65]
Reisestrecken der NL Westfalen (Stand: 07-2025)
A 46 Werl-Olsberg: giltnur zwischen Dez. u. Febr. als Reisestrecke
[Seite 66]
neu seit 20n2e0u: seit 2020: Osnabrück O–sOneaybnrühcaku s–eOn eynhausen (noch ohne( nToeclehm oahtnike) Telematik)
BAB-Netzmaschen
Westfalen-Rheinland
[Seite 67]
Anlage 5.5.6 Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft
[Seite 69]
Vorbemerkungen zum
"Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte"
Allgemeines Dasvorliegende"FormblattVerdichtungs-undTragfähigkeitswerte"dientderDokumentationderimErdbau (ZTV E-StB 17) und im ungebundenen Oberbau (ZTV SoB-StB 20) geforderten und erreichten Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte. Nicht kursiv gedruckte Texte werden ergänzend zu den vorgenannten ZTV'en zum Vertragsbestandteil. Kursiv gedruckte Texte sind informativ. Das Formblatt ist zur Dokumentation für die Ergebnisdarstellung der Eigenüberwachung (EÜ) des Auftragnehmers(AN)undderKontrollprüfungendesAuftraggebers(AG)imRahmen derbeideno.g.ZTV'en zu verwenden. Das vorliegende Formblatt kann auch zur Dokumentation gem. Abschnitt 15 der ZTV E-StB 17 dienen.
Anwendung Das Formblatt ist durch den AN mit den entsprechenden Angaben zu befüllen und mit jeder weiteren erfolgten EÜ fortzuschreiben. Das ausgefüllte Formblatt ist dem AG in den festgelegten Intervallen vorzulegen. Befüllen und Vorlegen erfolgt in digitaler Form im Excel-Format. Zur Eindeutigkeit ist dem Dateiname der Excel-Austauschdatei die Vertragsnummer voranzustellen und das aktuelle Übermittlungsdatum anzuschließen (Beispiel: "23X-2X-30XX - 2025-03-25 - Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte.xlsx"). Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart, erfolgt die Vorlage/Übermittlung dieses Formblatts wöchentlich, so lange Eigenüberwachungsprüfungen durchgeführt werden. In beiderseitigem Sinne ist zu empfehlen, hierzu einen regelmäßigen Stichtag zu vereinbaren (Beispiel: "Wöchentlich mit Übermittlungstag Freitag"). Die innerhalb der Zeilen 12 bis 14 voreingetragenen Werte sind Beispiele und sind entsprechend zu entfernen.
Prüfmethoden, Prüfverfahren, Prüfmerkmale
M1 (statistischer Prüfplan) Prüfmethoden: M2 (FDVK) M3 (Überwachung des Arbeitsverfahrens)
Eine Prüfmethode bezeichnet die systematische Vorgehensweise, mit der die Anforderungen an die Verdichtung und die Tragfähigkeit ermittelt werden. Die vorliegende "Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" bezieht sich im Erdbau auf die Dokumentation im Sinne einer Überwachung des Arbeitsverfahrens (Methode M3). Diese Methode ist im Regelfall durchdie Baubeschreibungbauvertraglich vereinbart.
Dichtemessung nach DIN 18125 Proctorversuch nach DIN 18127 / DIN EN 13286-2 Prüfverfahren: Statischer Plattendruckversuch nach DIN 18134 Dynamischer Plattendruckversuch nach TP BF-StB B 8.3
Durch Prüfverfahren werdendie Prüfmerkmaleder Verdichtungsanforderungen(z.B.VerdichtungsgradD , Pr Verformungsmodul E ) ermittelt. v
Verdichtungsgrad D Pr Luftporenanteil n a Prüfmerkmale: Statischer Verformungsmodul E V2 Dynamischer Verformungsmodul E Vd
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Vorbemerkungen zum
"Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte"
Es ist zwischen direkten und indirekten Prüfverfahren und -merkmalen zu unterscheiden. Im Erdbau gem. ZTV E-StB gilt grundsätzlich nur der Verdichtungsgrad D (und bei bindigen Böden mit Feinkorngehalten Pr von ≥ 15 M.-% der Luftporenanteil n ) als direktes Prüfmerkmal. Lediglich auf dem Planum sowie auf den a ungebundenen Schichten des Oberbaus gem. ZTV SoB-StB gilt auch der Verformungsmodul als direktes Prüfmerkmal.
Verdichtungsanforderungen Die Anforderungen an die zu erzielenden Verdichtungswerte ergeben sich aus den genannten ZTV'en, insbesondere aus den folgenden Abschnitten: ZTV E-StB 17: Abschnitte 4.3 (Tabelle 4), 4.5, 4.7, 9.5, 10.3, 11.2, 12.4 ZTV SoB-StB 20: Abschnitte 2.2 bis 2.7 Bei der EÜ im Erdbau gilt für die Festlegung der Mindestanzahl der durchzuführenden Prüfungen Tabelle 9 der ZTV E-StB.
Gem. ZTV E-StB und ZTV-SoB sind grundsätzlich direkte Prüfmerkmale (s.o.) zu ermitteln.
Sollen statt direkter Prüfmerkmale indirekte Prüfmerkmale ausgeführt werden, ist dies in einem ErdbaukonzeptdurchdenANbegründetdarzulegenundinbeidseitigemEinvernehmenzwischenAGundAN vertraglich zu vereinbaren. Gem. ZTV E-StB 17 ist die Anwendung indirekter Prüfmerkmale auf grob- bis gemischtkörnige Böden mit Feinkornanteilen<15M.-%beschränkt.HierbeikannauchvondenRichtwertennachTabelle10undTabelle 11 der ZTV E-StB 17 Gebrauch gemacht werden. Bei der Anwendung von indirekten Prüfverfahren und -merkmalen ist eine Kalibrierung zu direkten Prüfverfahren und -merkmalen herzustellen. Die Kalibrierung erfolgt gem. TP BF-StB E4. Dazu sind die ZuordnungenzwischenindirektenunddirektenPrüfmerkmalennachTabelle1derTPBF-StBE4maßgebend. Die FDVK ist nicht Gegenstand des vorliegenden Formblatts. Die in AnhangA1.1 und A1.2 der TP BF-StB E4 genannten Zuordnungen werden nicht zugelassen. EinealleinigeAnwendungdesindirektenPrüfverfahrensmitdynamischemPlattendruckversuchgem.TPBF- StB B8.3 unter Verwendung eines Korrelationsfaktors E /E (Erfahrungswerte oder andere numerische V2 vd Zusammenhänge) ohne vorherige Kalibrierung nach TP BF-StB E4 ist unzulässig. Eine Zulassung ist nur bei vorheriger Abstimmung zwischen AN und AG und nur nach vertraglicher Vereinbarung sowie belastbarer projektspezifischer Kenntnisse des Zusammenhangs zwischen den eingebauten Bodenparametern (Art, Wassergehalt etc.), gewähltem Verdichtungsverfahren und der sich daraus ergebenden Korrelation zum direkten Prüfmerkmal möglich. In dem vorliegenden "Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" sind nicht alle möglichen Zuordnungen anwählbar. Bei Bedarf ist die Tabelle projektspezifisch anzupassen.
Prüflose und Arbeitsanweisung Prüflose sind einvernehmlich zwischen AG und AN festzulegen. Für jedes Prüflos ist durch den AN eine Arbeitsanweisung gem. Abschnitt 14.2.4 der ZTV E-StB 17 bzw. gem. TP BF-StB E3 zu erstellen. Die Einhaltung der jeweiligen Arbeitsanweisung ist Grundlage für die Überprüfung der erreichten Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte. Die Dokumentation der Arbeitsanweisung ist über das "Formblatt Arbeitsanweisung" und "Formblatt Tagesprotokollheft" zu führen.