A_2_Hinweis Vergabeprüfstelle - aktuell.pdf

Reparatur und Erneuerung maschinentechnischer Ausrüstung von Pumpwerken und Kläranlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 10:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

ZVS

Hinweis zur

Landesverordnung über die Nachprüfung von

Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom

26. Februar 2021

  1. Allgemeines Am 01.06.2021 trat in Rheinland-Pfalz die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 26. Februar 2021 in Kraft. Sie gilt für nationale Vergabeverfahren, die nach dem 01.06.2021 durch den Auftraggeber (AG) bezuschlagt werden. Den Bietern wird dadurch eine strukturierte Nachprüfungsmöglichkeit von Vergabeverfahren über wirtschaftlich bedeutsame Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte eröffnet.

Auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau stehen die Landesverordnung sowie das Schreiben zu deren Einführung vom 31.03.2021 zum Download bereit. Diese können Sie unter folgendem Link abrufen: Nationale Vergabeverfahren mwvlw.rlp.de

  1. Prüfungswertgrenzen Die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen ist anwendbar, wenn Aufträge die nachfolgend genannten Prüfungswertgrenzen erreichen oder überschreiten:

· Bauleistungen ab 100.000 Euro · Liefer- und Dienstleistungen ab 75.000 Euro

· Ab dem 1.7.2022 gilt bei Bau-, Dienst- und Lieferleistungen ein einheitlicher Wert in Höhe von 75.000 Euro.

Die Beträge sind jeweils ohne Umsatzsteuer.

  1. Beanstandungsberechtige Bieter und Bewerber haben die Möglichkeit das Vergabeverfahren zu beanstanden.

  2. Form der Beanstandung Die Beanstandung bedarf der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit entsprechender Begründung (Darstellung des Sachverhalts und der Vergaberechtsverletzung).

  3. Informations- und Wartepflicht Bieter, die für die Durchführung des öffentlichen Auftrags nicht zum Zuge kommen, sind gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung vom AG

▪ über den Namen des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, ▪ die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und ▪ den frühestmöglicher Zeitpunkt des Vertragsschlusses

zu informieren. Die Information erfolgt per E-Mail oder über die Vergabeplattform.

1

[Seite 2]

ZVS

Der Vertrag über den öffentlichen Auftrag darf erst sieben Kalendertage nach Absendung der vorgenannten Information an die nicht berücksichtigten Bieter und Bewerber geschlossen werden. Fristbeginn ist der Tag nach Absendung der Information durch den AG.

  1. Fristen Hat der AG den Zuschlag in einem Vergabeverfahren noch nicht erteilt, muss die Beanstandung eines unterlegenen Bieters oder Bewerbers innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Information nach § 4 Abs. 1 der Verordnung beim öffentlichen AG eingehen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Unternehmen kommt es nicht an. Eine Fristverschiebung, weil das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, kommt nicht in Betracht.

Wurde der Zuschlag entgegen § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung bereits erteilt, muss die Beanstandung spätestens einen Monat seit Kenntnis des Vertragsschlusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Abschluss des Vertrages gegenüber dem AG geltend gemacht werden.

  1. Rügeobliegenheit Von Bietern und Bewerbern ist die Rügeobliegenheit nach § 10 Abs. 3 der Verordnung zu beachten. Danach sollen erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße möglichst noch im laufenden Vergabeverfahren durch den öffentlichen AG behoben werden können.

Die Beachtung der Rügepflicht ist formelle Voraussetzung für die Entscheidung der Vergabeprüfstelle.

Die Vergabeprüfstelle hat das Nachprüfungsbegehren des beanstandenden Bieters oder Bewerbers gemäß § 10 Abs. 3 der Landesverordnung zurückzuweisen

▪ soweit der beanstandende Bieter oder Bewerber den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor der Information nach § 4 Abs. 1 erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb von einer Frist von sieben Kalendertagen gerügt hat,

▪ soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

▪ soweit Verstöße gegenüber Verwaltungsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

  1. Kosten § 11 Abs. 2 der Verordnung sieht eine Rahmengebühr zwischen 100 € und 2.500 € vor. Gebühren werden nicht erhoben, wenn Vergaberechtsverletzungen zu Recht beanstandet wurden. Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (z. B. Anwaltskosten) werden nicht erstattet.

  2. Sonstiges Weiterhin unterliegen alle Vergabeverfahren oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte der Rechts- und Fachaufsicht.

2

[Seite 3]

ZVS

Diese wird für die Stadtverwaltung Speyer von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier wahrgenommen. Die Kontaktdaten der ADD entnehmen Sie der Aufforderung zur Angebotsabgabe als Teil der Vergabeunterlagen.

  1. Adressat der Beanstandung Stadtverwaltung Speyer Zentrale Vergabestelle Maximilianstraße 100 67346 Speyer Tel.: 06232/14 – 2428 oder – 2628 E-Mail: vergabe@stadt-speyer.de

  2. Kontaktdaten der Vergabeprüfstelle Vergabeprüfstelle beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße 9 55116 Mainz Tel.: 06131/16 25 46 E-Mail: vergabepruefstelle@mwvlw.rlp.de


Diese Übersicht dient einer ersten Bieterinformation. Bitte beachten Sie unbedingt die entsprechende Landesverordnung. Link: GVBl. Nr. 09 vom 02.03.2021.pdf (rlp.de)

3

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung