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Rahmentarifvertrag aa
rr
für die gewerblichen Arbeitnehmer des
tt
rr
ee
Nassbaggergewerbes
vv
ff
vom 1. Dezember 2024
ii
rr
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TT
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AA
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Rahmentarifvertrag vom 01.12.2024 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Nassbaggergewerbes
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich 3 § 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses 4 § 3 Arbeitszeit 4
gg
§ 4 Arbeitszeitkonto 5 § 5 Zuschläge 7
aa
§ 6 Wachen 7 § 7 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 8
rr
§ 8 Berufsgruppen - Lohnrelation 10 § 9 Löhne jugendlicher Arbeitnehmer tt 11 § 10 Lohnzahlung 11
rr
§ 11 Gesundheitsförderung und Entgeltfortzahlung 12 § 12 Unterkunft und Verpflegung ee 13 § 13 An- und Rückreisekosten 14 § 14 Wochenendheimfahrten vv 15 § 15 Urlaub 15 § 16 Jahressondervergütung ff 20 § 17 Betriebsrat 21
ii
§ 18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 21
rr
§ 19 Ausschlussfristen 23 § 20 Behandlung von Streitigkeitenaa 23 § 21 Sterbegeld 24 § 22 Inkrafttreten und LaufdauTTer 24
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uu
AA
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Rahmentarifvertrag
vom 1. Dezember 2024
für die gewerblichen Arbeitnehmer des
gg
Nassbaggergewerbes
aa
rr
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
tt
rr
Zwischen der ee Vereinigung der Nassbaggeruntervvnehmungen e.V., Schauenburgerstraße 44, 20095 Hamburg und der ff
ii
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
rr
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,
aa
wird nachstehender RahmentariTTfvertrag geschlossen: gg§ 1 GELTUNGSBEREICH
- Räumlicheuur Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
zz
- Betrieblicher Geltungsbereich: Alless Betriebe des Nassbaggergewerbes. uuBetriebe des Nassbaggergewerbes im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbständige Betriebsabteilungen in anderen Betrieben, in denen überwiegend AAArbeiten des Nassbaggergewerbes ausgeführt werden. Zu den Betrieben des Nassbaggergewerbes zählen auch alle selbständigen Nassbaggerabteilungen in Baubetrieben, soweit diese Abteilungen nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des jeweiligen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe erfasst werden.
Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Betriebe und Betriebsabteilungen der Sand- und Kiesindustrie.
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- Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2 BEGINN DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
- Einstellungen von Arbeitnehmern sowie deren Versetzung von Daueggr - soweit sie Änderungen der Arbeitsbedingungen zur Folge haben (z. B. Änderung der Berufsgruppe) - sind im Einvernehmen mit dem Baaetriebsrat vorzunehmen. Die Einstellungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren; eine Ausfertigung erhält der Arbeitnehmer.
rr
tt
- Wenn eine Freistellung des Arbeitnehmers zu Arbeitsgemeinschaften erfolgt, muss sein Einverständnis zur Entsendung vrrorliegen.
ee
Für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber vorübergehend an eine Arbeitsgemeinschaft entsandt werden, gilt die Betriebszugehörigkeit hinsichtlich tariflicher Ansprüche, die vonvv der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen, als nicht unterbrochen. Ein Kündigungsrecht steht nur dem Stamffmbetrieb zu.
ii
Während der Dauer der Zugehörrrigkeit zur Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, mit
aa
Ausnahme des Rechtes der Kündigung, von der Arbeitsgemeinschaft ausgeübt. Der Arbeitnehmer hat einen unmittelbaren Anspruch gegenüber
TT
der Arbeitsgemeinschaft gg§ 3 ARBEITSZEIT 1 Die reguuelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen beträgt montags bis donnerstags 8, freitags 7 Stunden; die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.
zz
- ssDie regelmäßige Arbeitszeit kann aus betrieblich notwendigen Gründen von der Betriebsleitung mit Zustimmung des Betriebsrates verlängert und damit
uu
als regelmäßige Arbeitszeit anders festgelegt werden. AADiese aus betrieblich notwendigen Gründen verlängerte Arbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung in den Grenzen des § 7 (1) Ziff. 1 Arbeitszeitgesetz ausgedehnt werden.
Dabei darf der Ausgleichszeitraum längstens 12 Monate und die tägliche Arbeitszeit höchstens 12 Stunden betragen.
Bei Baggerarbeiten im ungeschützten See-Küstengebiet oder in Flussgebieten mit jahreszeitlich bedingten Witterungseinflüssen (z.B. infolge besonderer Wasserstände oder anderer eingeschränkter Arbeitsmöglichkeit) kann die vorgenannte tägliche Arbeitszeit mit
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Zustimmung des Betriebsrates vorübergehend um die Pausenzeit verlängert werden.
Kann hierüber eine Einigung nicht erzielt werden, so müssen die Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden, um eine Einigung herbeizuführen. 3. An Sonn- und Feiertagen kann mit Zustimmung des Betriebsrates auggs Zwingenden Gründen mit behördlicher Genehmigung gearbeitet werden.
aa
- Die Einteilung der Arbeitszeit, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, sind vom Arbeitgeber im Einvernrrehmen mit dem Betriebsrat bzw. durch eine Betriebsvereinbarung festzulegen.
tt
- Für jugendliche Arbeitnehmer gelten die Bestimmunrrgen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
ee
§ 4 ARBEITSZEITKONvvTO
- In Betrieben des Nassbaggergewerbeffs kann durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Einrichtung eines
ii
Arbeitszeitkontos geregelt werden.
rr
aa
- Die ersten 20 monatlich mehr geleisteten Arbeitsstunden werden gemäß RTV mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25 % ausgezahlt.
TT
Des Weiteren werden die Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen gemäß § 5 RTV ausgeza hlt. Für darüber hinaus gehende Arbeitsstunden im Monat erfolgt die Egginstellung in das Arbeitszeitkonto mit einem Zeitzuschlag von 12,5 %.
uu
- Auf dem Arbeitszeitkonto werden die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffer 2 geleisteten Gutstunden
zz
(vorgearbeitete Zeit) erfasst.
ss
- Für das Arbeitszeitkonto können bis zu 174 Stunden vorgearbeitet werden.
uu
Diese werden mit einem Zuschlag von 12,5 % je Stunde in das Arbeitszeitkonto eingestellt. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 200 AAGutstunden aufweisen. 5. Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos wird jedem Beschäftigten in der monatlichen Lohnabrechnung mitgeteilt.
- Ab der 201. Stunde des Arbeitszeitkontos ist die Vergütung für mehr gearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszeitzuschlag auszuzahlen.
Eine Überschreitung der 200 Stunden ist nur zulässig, wenn dies vom Mitarbeiter ausdrücklich gewünscht wird und einer längeren Überbrückung
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einer Freistellung, z.B. aus persönlichen und/oder familiären Gründen dienen soll.
7 Werden die Gutstunden nach dem Ausgleichszeitraum von 12 Monaten oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb ausgezahlt, so erfolgt diese Auszahlung mit 12,5 % auf die vorgearbeiteten Arbeitsstunden ohne Zeitzuschlag.
gg
- Ein Übertrag von Gutstunden auf den nächsten Ausgleichszeitraum ist bei entsprechender Regelung in der Betriebsvereinbarung und demaa Wunsch des Mitarbeiters möglich.
rr
- Der Auf- und Abbau des Arbeitszeitkontos bzw. die Inanspruchnahme der
tt
Gutstunden wird in der Betriebsvereinbarung geregelt.
rr
- Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, so ist das
ee
Arbeitszeitkonto mit der abschließenden Lohnzahlung auszugleichen.
vv
- Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß
ff
ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechtenii oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwrrirtschaft. Ein entsprechender Nachweis ist jährlich vorzulegen.
aa
Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach
TT
Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v.H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen.
gg
Auf Verlangen einer der Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist
uu
dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer unzzter Berücksichtigung der Zuschläge auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
ss
- Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung in Verbindung mit dem
uu
Arbeitszeitkonto wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes ein Monatslohn gezahlt.
AA
Die Höhe dieses Monatslohnes entspricht dem jeweiligen individuellen Stundenlohn multipliziert mit den Stunden der in § 3 Ziffer 2 festgelegten Arbeitszeit, mindestens jedoch der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Betrieb, abzüglich der ins Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden. Die Einzelheiten hierzu werden in der Betriebsvereinbarung geregelt.
- Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Die Arbeitszeitschuld bzw. der darauf bereits gezahlte Lohn darf zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
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§ 5 ZUSCHLÄGE
-
Arbeitszeit, die über die in § 3 Nr. 1 festgelegte regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, ist Mehrarbeit.
-
Für Mehrarbeit ist ein Zuschlag zu zahlen in Höhe von 25 v.H. Für Nachtarbeit ist ein Zuschlag zu zahlen in Höhe von 20 v.H. gg Nachtarbeit ist Arbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. aa
-
Für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagerrn (in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr), sofern diese auf einen Sonntag fällt, beträgt
tt
der Zuschlag 50 v.H.
rr
Für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen (in der Zeit von 0.00
ee
Uhr bis 24.00 Uhr), sofern diese nicht auf einen Sonntag fällt, beträgt der Zuschlag 100 v.H.
vv
Für Arbeit am Neujahrstag, 1. Oster- oder 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai
ff
und an beiden Weihnachtsfeiertagen beträgt der Zuschlag 200 v.H.
ii
- Fallen in die Nachtarbeit gleicrrhzeitig Überstunden, so sind beide Zuschläge zu zahlen.
aa
Soweit an Sonn- oder Feiertagen über die regelmäßige Arbeitszeit
TT
gemäß § 3 Nr. 1 hinaus gearbeitet wird, gelten diese Stunden als Überstunden (M ehrarbeit) im Sinne dieses Tarifvertrages. Der Zuschlag dafür ist neggben dem Sonn- oder Feiertagszuschlag zu bezahlen. Wird Nachtarbeit an Sonn- oder Feiertagen geleistet, so ist der Nachuutarbeitszuschlag neben dem Sonn- und Feiertagszuschlag zu bezahlen; sind die Nachtarbeitsstunden gleichzeitig Überstunden (zzMehrarbeit), so gelten somit drei Zuschläge.
ss
- Alle vorgenannten Zuschläge sind aus dem tatsächlich gezahlten uuStundenlohn zu berechnen.
AA
§ 6 WACHEN
1 Wird bei Arbeitsunterbrechungen (z.B. nachts und an Wochenenden) über die tatsächliche Arbeitszeit hinaus Anwesenheitswache angeordnet, so erhält das hierfür eingeteilte Personal für die Dauer von 50 % der angeordneten Wachzeit den tatsächlichen Stundenlohn bezahlt.
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- Wird bei Arbeitsunterbrechungen (z.B. nachts und an Wochenenden) ausdrücklich Sicherheitswache angeordnet (z.B. Deckswache auf vor Anker oder in Tidehäfen liegenden Fahrzeugen oder Bereitschaftswache an Maschinen, Kesseln usw.), so erhält das hierfür eingeteilte Personal für die gesamte angeordnete Wachzeit
gg
den tatsächlichen Stundenlohn bezahlt.
aa
- Bei längeren Stilliegezeiten (Winterstillegung, Ausserbetriebgehen usw.) wird für die Anwesenheitswache dem dafür eingeteilten
rr
Personal für die Dauer von 50 % der Gesamtwachzeit, mindestens
tt
jedoch für 39 Stunden je volle Woche, sein tatsächlicher Stundenlohn bezahlt. rr
ee
- Für Wachzeiten der Nrn. 1, 2 und 3 besteht Anspruch auf jeweils 50% der Zuschläge gemäß § 5.
vv
ff
§ 7 ARBEITSVERSÄUMNIS UND ARBEITSAUSFALL
ii
1 Grundsätzlich wird nur für dirre wirklich geleistete Arbeits- und angeordnete Wartezeit (Wachzeit) Lohn gezahlt. Mindestens aber
aa
die tarifliche Arbeitszeit.
TT
Davon ausgenommen ist der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Lohnes von de r Arbeit freizustellen:
gg
a) bei eigener Eheschließung für 3 Arbeitstage,
uu
b) bei Tod des Ehepartners (Lebenspartner zzbei gemeinsamer Haushaltsführung), Kinder, Stief- und Pflegekinder
ss
- einschließlich des Bestattungstages für 3 Arbeitstage,
uu
c) bei Todesfällen in der Familie - Eltern, AA Schwiegereltern, Geschwister
- einschließlich des Bestattungstages für 2 Arbeitstage,
d) bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin bei gemeinsamer Haushaltsführung) für 3 Arbeitstage,
e) bei schwerer Erkrankung der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist, für 2 Arbeitstage,
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f) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand für 2 Arbeitstage,
Für die Berechnung des Lohnes ist die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers an der Baustelle maßgebend.
gg
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterzahlung seines Lohnes für die tatsächlich benötigte Zeit, höchstens jedoch für die Dauer von
aa
montags bis donnerstags 8 Stunden, freitags 7 Stunden:
rr
a) bei Aufsuchen eines Arztes, sofern der Besuch in der Arbeitszeit
tt
erforderlich ist; ausgenommen sind Dauerbehandlungen,
rr
b) wenn er von einem Gericht oder einer s ee onstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf En vv tschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozessff oder im Verwaltungsverfahren geladen ist. ii
rr
- Arbeitnehmer, die Tarifkommissionen angehören, sind zur Teilnahme
aa
an Tarifverhandlungen und -konferenzen von der Arbeit freizustellen.
TT
- Nimmt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber an Lehrgängen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung teil, zahlt der Arbeitgebgger den Lohn bis zu einer Dauer von 14 Tagen weiter, soweit der Arbeitnehmer keine öffentliche Beihilfe erhält.
uu
- Der Arbeitnehmer hat jeweils rechtzeitig beim Arbeitgeber oder zzdessen Stellvertreter um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich den Grund der Verhinderung
ss
glaubhaft zu machen.
uu
-
Kann der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht arbeiten, so AAist ihm die Ausfallzeit zu bezahlen; bei einem vollen Ausfalltag mit mindestens montags bis donnerstags 8 Stunden, freitags 7 Stunden.
-
Der 24. Dezember (Heiligabend) bleibt arbeitsfrei. Dem Arbeitnehmer sind als Lohnausfall montags bis donnerstags 8 Stunden, freitags 7 Stunden seines tatsächlich gezahlten Stundenlohnes zu vergüten, wenn an diesem Tage nach betrieblicher Regelung gearbeitet worden wäre.
-
a) Die Arbeitstage zwischen Weihnachten und Neujahr bleiben
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arbeitsfrei; dabei hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes in Höhe der an diesen Arbeitstagen tariflich geregelten Arbeitszeit gemäß § 3 Nr. 1. Der Anspruch des Arbeitnehmers gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz wird dadurch nicht berührt.
b) Muss in diesem Zeitraum aus betrieblichen Gründen gearbeitet
gg
werden, so werden neben den Stunden nach a) nur die abgeleisteten Arbeitsstunden mit dem tatsächlichen
aa
Stundenlohn ohne Zuschläge vergütet.
rr
- Als Lohn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses
tt
Paragrafen gilt der tatsächlich gezahlte Stundenlohn.
rr
ee
§ 8 BERUFSGRUPPEN - LOHNRELATION
vv
1 Für die Arbeitnehmer gelten nachstehende Berufsgruppen:
ff
a) verantwortliche Führer von Großgeräten bzw. von Geräten, die
ii
ein Kapitänspatent erfordern,
rr
aa
b) verantwortliche Führer von Geräten - mit Ausnahme von a),
TT
c) Schiffsführer mit Patent für Schuten mit eigenem Antrieb und einem Laderauminhalt von mindestens 500 cbm bzw. Schleppern ab 500 PS,
gg
- Baggermeister, uu1. Spülermeister,
- Maschinisten,
zz
d) Schiffsführer mit Patent für selbstfahrende Schuten, Schlepper ss und Barkassen - mit Ausnahme von c), 2. Baggermeister,
uu
- Spülermeister
- Maschinisten,
AA
sowie Baugeräteführer Schiffer mit Patent, soweit dieses gefordert wird; Handwerker mit abgeschlossener Ausbildung, Köche mit Berufsausbildung oder mit 3jähriger Tätigkeit, Schweißer mit Prüfung,
e) Matrosen (Nachweis durch Schifferdienstbuch), Fachwerker in der Nassbaggerei,
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b) Für die Berufsgruppen in Nr. 1 wurden folgende Lohngruppen und Lohnrelationen zum Ecklohn festgelegt:
a) Ecklohn: Der Ecklohn im Nassbaggergewerbe ist der Tarifstundenlohn des 1. Baggermeisters in der Lohngruppe c); seine Lohnrelation beträgt 100 %.
gg
Der Lohngruppe des 1. Baggermeisters gleichgesetzt saaind die in der Lohngruppe c) genannten Berufsbezeichnungen.
rr
b) Lohngruppen-Relation:
tt
Es gelten folgende Verhältniszahlen in den Lohngruppen des Nassbaggergewerbes zum Ecklohn: rr
ee
Lohngruppe a) 112 %, Lohngruppe b) vv105 %, Lohngruppe c) 100 %, Lohngruppe d) ff90 %, Lohngruppe e) ii85 %
rr
aa
§ 9 LOHNE JUGENDLICHER ARBEITNEHMER
TT
Die Löhne für jugendliche Arbeitnehmer betragen 100% des Lohnes der jeweiligen Berufs- oder Lohngruppe.
gg
§ 10 LOHNZAHLUNG
uu
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Tariflohn der für ihn
zz
maßgebenden Berufs• und Lohngruppe. Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Berufsgruppe sind seine Ausbildung, seine
ss
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm überwiegend ausgeübte
uu
Tätigkeit maßgebend. AA 2. Mit Zustimmung des Betriebsrates soll die Lohnabrechnung grundsätzlich monatlich und bargeldlos erfolgen. Abweichende Regelungen können im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat getroffen werden.
- Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen.
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Bei monatlicher Lohnabrechnung haben die Abrechnung und die Lohnzahlung spätestens bis zur Mitte des nächsten Monats zu erfolgen.
Die Abgeltung von Zuschlägen, Zulagen oder Auslösungen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungszulagen ist unzulässig. § 11 GESUNDHEITSFÖRDERUNG UND ENTGELTFORTZAHLUNG gg
aa
Abschnitt I: Gesundheitsförderung
rr
- Arbeitgeber und Betriebsrat haben unter Beachtung ttdes Betriebsverfassungsgesetzes, der Arbeitsstättenrrverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Unfallverhütungsvorschriften darauf zu
ee
achten, dass Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung nach gesicherten
vv
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit so eingerichtet werden, dass soweit wie möglich
ff
Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgeschlossen werden.
ii
Arbeitsaufgaben sind hinsichtlich der Dauer und der Höhe der Belastung
rr
so zu gestalten, dass insbesondere auch eine im Zusammenhang mit
aa
einer Leistungsvergütung zu erwartende gesteigerte Anstrengung nicht zu Unfall- und Gesundheitsgefahren führt.
TT
- Arbeitgeber und Betriebsrat wirken unter Beachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen bei der Arbeitsgestaltung
gg
im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Art der Arbeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer zusammen. Insbesondere hat der
uu
Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und
zz
Arbeitsplätzen nach Möglichkeit anhand von Unterlagen zu unterrichten ssund die vorgesehenen Maßnahmen mit ihm zu beraten.
uu
Abschnitt II: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
AA
-
Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, sofern in den folgenden Vorschriften nichts anderes geregelt ist.
-
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, spätestens am darauffolgenden
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Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung durch den Arbeitnehmer entfällt aufgrund der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zum 01.01.2023.
- In folgenden Ausnahmefällen muss weiterhin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden:
gg
- Fehlzeiten, die nicht aufgrund einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls bestehen (z. B. Rehabilitationsleistung, Beschäftiaagungsverbot etc.),
- die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arrrzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt,
tt
- die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt im Ausland,
- die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eines rrprivat krankenversicherten Arbeitnehmers/einer privat krankenversicherten
ee
Arbeitnehmerin,
- Aussetzung oder länger anhaltender Ausfall der digitalen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeivvtsbescheinigungen an die Krankenkassen durch Störfälle.
ff
Dauert die Arbeitsunfähigkeit in iiden oben genannten Ausnahmefällen länger als drei Arbeitstage, hrrat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren
aa
voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
TT
§ 12 U NTERKUNFT UND VERPFLEGUNG
gg
- Arbeitnehmer, denen die tägliche Rückkehr nach ihrer Wohnung nicht zug uu emutet werden kann (mehr als 2 1/2 Stunden täglich Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln) haben Anspruch auf zzBezahlung von Auslösung.
ss
-
Die Höhe der Auslösung beträgt den vierfachen Tarifstundenlohn der uuLohngruppe c) - 1. Baggermeister - (vierfacher Ecklohn) je Kalendertag. AA3. Die Auslösung entfällt für alle Tage, an denen der Arbeitnehmer schuldhaft die Arbeit ganz oder teilweise versäumt hat, an denen er Urlaub hat oder er aus Gründen des § 7 Nummern 1, 2 b, 4, 7 und 8 von der Arbeitsleistung befreit ist oder für die Tage, die er aus Anlass der Wochenendheimfahrten gemäß§ 14 zu Hause verbringt.
-
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Unterkunft nach den aktuellen Standards auf dem Gerät oder an Land kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
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- Wird von der Betriebsleitung das Kochen einschließlich der dazugehörigen Nebenarbeiten durch bezahlte Freistellung eines Arbeitnehmers für die dafür benötigt Zeit sichergestellt und die Einrichtung sowie das Essgeschirr geliefert, ermäßigt sich die Auslösung nach Nr. 2 um 1/2 tarifliche Ecklöhne. Bei Geräten mit mindestens 5 Mann Besatzung pro Schicht ist ein Koch zu stellen. Bei bis zu 20 Mann Gesamtbesatzung wird der Koch nach der
gg
regelmäßigen Arbeitszeit der Baustelle bezahlt.
aa
- Für Spülfeldarbeiter sind auf den Spülfeldern oder in deren Nähe Aborte, Waschgelegenheiten sowie heizbare Tagesunterkünfte zur
rr
Verfügung zu stellen.
tt
7 Die Betriebsleitung hat die auf Schiffen oder in Lrrandunterkünften untergebrachten Arbeitnehmer gegen den Verlust und die
ee
Beschädigung von Gebrauchsgegenständen, Kleidungsstücken oder sonstigem persönlichen Eigentum des Arbeitnehmers durch Brand,
vv
Einbruchdiebstahl, Havarie oder Sinken des Fahrzeuges, bis zu einem Höchstbetrag von 4000,- € je Arbeffitnehmer zu versichern. Die Mitversicherung von Vermögenswerten von maximal 800, - € muss jeder
ii
Arbeitnehmer vorher beantrarrgen.
aa
§ 13 AN- UND RUCKREISEKOSTEN
TT
1 Der Arbeitnehmer hat, gleichgültig wie er den Weg zurücklegt, Anspruch auf Zahlung de r Kosten für die Fahrt mit dem preisgünstigsten
gg
öffentlichen Verkehrsmittel, wenn er dieses benutzt, bzw. wenn er mit dem eigenen PKW anreist, kann er sich 0,30 € pro gefahrenen
uu
Kilometer abrechnen. Das gleiche gilt für die Rückreise und auf Zahlung seines tatsächlichen Stundenlohnes für die erforderliche Reisezeit,
zz
wenn er:
ss
a) vom Wohnsitz aus auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eingesetzt
uu
werden soll oder
AA
b) von einer auswärtigen Arbeitsstelle aus unmittelbar auf eine neue Arbeitsstelle überwechselt oder
c) nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
- Der Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten entfällt. wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben ist.
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- Die An- und Rückreise sowie die Art der An- und Rückreise ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
§ 14 WOCHENENDHEIMFAHRTEN
1 Tarifliche Wochenendheimfahrt
gg
Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist und zwei
aa
Kalenderwochen ununterbrochen auf der Baustelle war, hat einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Dauer von drei
rr
Kalendertagen Anwesenheit zuhause. Darüber hinaus angeordnete Heimfahrten werden dem Arbeitnehmer vergütet. tt
rr
Wobei die Lohnzahlung für die Dauer der in § 3 Nr. 1 tariflich
ee
festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit garantiert ist.
vv
- Der Arbeitnehmer hat, gleichgültig wie er den Weg zurücklegt, Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Fahrt mit dem preisgünstigsten
ff
öffentlichen Verkehrsmittel zu seiner Wohnung und zurück. Bei Anreise
ii
mit dem eigenen PKW erhält der Arbeitnehmer 0,30 € für jeden
rr
gefahrenen Kilometer (Google Maps) für die Hin- und Rückfahrt.
aa
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer können, soweit dies die betrieblichen
TT
Verhältnisse auf der Arbeitsstelle zulassen oder die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers es erfordern, den Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt vorverlegen oder hinausschieben.
gg
- Eine finanzielle Abgeltung für nicht in Anspruch genommene
uu
Heimfahrten ist ausgeschlossen.
zz
§ 15 URLAUB
ss
uu15.1 Urlaubsdauer und Urlaubsjahr AA1. Der Jahresurlaub des Arbeitnehmers beträgt 30 Arbeitstage. 2. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Jahresurlaub um 6 Arbeitstage.
-
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen zwingend eine längere Urlaubsdauer festgesetzt ist, gelten diese Bestimmungen.
-
Ist der Arbeitnehmer innerhalb eines Urlaubsjahres weniger als 12 Monate tätig, so steht ihm der Urlaub anteilig für die Zeit seiner Tätigkeit zu. Zeiten der Arbeitsversäumnisse oder Arbeitsausfälle, für
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die aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Bestimmungen Lohn zu zahlen ist, sowie Zeiten, für die die in §15.2 Nr. 4 vorgesehenen Ausgleichszahlungen gewährt werden, gelten als Tätigkeit.
- Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr; Samstage gelten nicht als Urlaubstage.
gg
15.2 Urlaubsentgelt
aa
- Das Urlaubsentgelt für den Jahresurlaub beträgt für 30 Urlaubstage 11,40 v. H. des lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes.
rr
tt
Dies ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zulegende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende oderrr pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn.
ee
Zum Bruttoarbeitslohn gehört auch der dem Arbeitnehmer zustehende
vv
Lohn, der infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht von diesem erlangt werden kann. ff
ii
Für Schwerbehinderte im rrSinne der gesetzlichen Vorschriften erhöht sich der in Absatz 1 festgelegte Vomhundertsatz um 2,28. Im Übrigen
aa
erhöht er sich um jeweils 0,38 v.H. für jeden Urlaubstag, der Kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften zwingend festgelegt ist.
TT
- Wird der Urlaub nur teilweise geltend gemacht, so ist das zum gewünsggchten Urlaubsantritt zu ermittelnde Urlaubsentgelt nach Nr. 1 durch die Summe der Urlaubstage, die sich aus der Zwölftelung nach Auubschnitt 15.1 Nr. 4 ergeben, zu teilen und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage zu vervielfachen.
zz
- Am Ende des Urlaubsjahres bestehende Restansprüche auf Urlaub,
ss
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld sind auf das folgende uuKalenderjahr zu übertragen. 4. Soweit Lohnausfall nicht vergütet worden ist, ist ein das
AA
Urlaubsentgelt erhöhender Ausgleich zu gewähren, mit dem die eingetretene Verminderung des der Urlaubsentgeltberechnung zugrundeliegenden lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes auszugleichen ist.
Der Ausgleich beträgt je volle Woche 50,- €. Er ist zu gewähren:
a) bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für die Dauer bis zu 26 Wochen,
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b) bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalles für die Dauer bis zu 36 Wochen,
c) bei Zeiten einer Wehrübung für die Dauer der Wehrübung.
Der Ausgleich für Arbeitsausfall infolge Kurzarbeit beträgt je volle Ausfallstunde 2,- €, jedoch insgesamt höchstens für 400
gg
Ausfallstunden im Urlaubsjahr.
aa
- Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung drres Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes zu sichern.
tt
Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichenrr Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die Kasse einen unmittelbaren
ee
Anspruch. Die Höhe der Beiträge, deren Einzahlung und Verwaltung sowie die Erstattung des Urlaubsenvvtgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes an die Arbeitgeber werden in einem besonderen Tarifvertrag - dem Tarifvertrag üffber das Verfahren für den Urlaub im Nassbaggergewerbe (Verfahriienstarifvertrag - Verfahren II) - geregelt.
rr
Die Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages gelten für die
aa
Einzahlung, Verwaltung und Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes im Nassbaggergewerbe.
TT
- Die Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgggeldes an den Arbeitnehmer erfolgt grundsätzlich nur bei Antritt des Urlaubs, sowie im Falle der Abgeltung, jedoch nach Muuaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. zzDie Auszahlung erfolgt jeweils durch den Arbeitgeber.
ss
-
Während des Urlaubs tritt das Urlaubsentgelt auch im Sinne des uuSozialversicherungs- und Steuerrechts an die Stelle des Lohnes. AA15.3 Urlaubsantritt
-
Der Urlaub soll nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt und genommen werden.
-
Urlaub kann erstmals gefordert werden nach einer sechsmonatigen lohnzahlungspflichtigen Beschäftigung in Betrieben des Nassbaggergewerbes.
-
In der Ausbildung befindliche Personen können Urlaub ohne die in Nr. 2 vorgesehene Wartezeit fordern. Das gleiche gilt für ausländische Saisonarbeiter bei endgültiger Rückkehr in ihr Heimatland.
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- Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen.
15.4 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
gg
Es gelten die Bestimmungen des § 10 Bundesurlaubsgesetz.
aa
15.5 Urlaubsabgeltung rr
tt
- Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgrreldes besteht,
ee
a) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate nach seinem Ausscheiden aus dem Nassbaggvverbetrieb in einem Betrieb beschäftigt gewesen ist, der nicht unter § 1 dieses Tarifvertrages fällt, ff
ii
b) wenn der Arbeitnehmerrr dauernd erwerbsunfähig geworden ist und dies durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines
aa
entsprechenden Rentenbescheides nachweist,
TT
c) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate aus einem Betrieb d es Nassbaggergewerbes ausgeschieden ist und durch Renggtenbescheid oder ärztliches Attest nachweist, dass er Altersruhegeld bezieht oder, uudass er berufsunfähig ist oder, dass er auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen zzbisherigen Beruf im Nassbaggergewerbe auszuüben oder, dass er in den Vorruhestand gegangen ist,
ss
uud) bei Übergang in ein Angestelltenverhältnis zu einem Betrieb des Nassbaggergewerbes,
AA
e) bei Auswanderung unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind,
f) wenn der Arbeitnehmer wegen Antritt einer voraussichtlich längerfristigen Arbeitsentsendung in das Ausland seinen Urlaub nicht mehr antreten kann.
- Zur Abgeltung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes in den vorstehenden Fällen an den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
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15.6 Zusätzliches Urlaubsgeld
- Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes.
gg
- Es beträgt 25 `)/0 des Urlaubsentgelts nach § 15.2, wenn der Urlaub in der Zeit vom 1. April bis 30. November angetreten wird.
aa
- Das zusätzliche Urlaubsentgelt nach § 15.2 beträgt 40rr % des Urlaubsentgelts, wenn der Urlaub in der Zeit vom 1. Januar bis 31.
tt
März oder in der Zeit vom 1. bis 31. Dezember angetreten wird. Diesen Anspruch haben nur Mitglieder der IG B rr au, die auch den Nachweis dafür erbringen. ee 4. Das zusätzliche Urlaubsgeld kann nvvur zusammen mit dem Urlaubsentgelt beansprucht und gewährt werden.
ff
ii
15.7 Verfall der Urlaubs- und Urlrraubsabgeltungsansprüche
aa
Die Urlaubsansprüche und die gemäß § 15.5 genannten Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres,
TT
das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Gleichzeiggtig verfällt gegenüber dem Arbeitgeber auch der Anspruch auf Eintragung in die Urlaubsnachweiskarte und deren Berichtigung.
uu
§ 19 ist für Abgeltungsansprüche gemäß vorstehender Regelung zzausgeschlossen.
ss
15.8 Entschädigung durch die Kasse
uu
Soweit Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen AAsind, hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung durch die Kasse in Höhe des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes.
§ 15.7 Absatz 2 gilt entsprechend.
15.9 Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Stirbt der Arbeitnehmer, so hat der Erbe oder derjenige, der nachweisbar für die Bestattungskosten aufgekommen ist, Anspruch auf Auszahlung des noch nicht verfallenen Urlaubsentgelts einschließlich
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des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der noch nicht verfallenen Urlaubsabgeltung.
Der Anspruch besteht im Todesjahr gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem der verstorbene Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, binnen eines weiteren Kalenderjahres gegenüber der Urlaubskasse.
gg
Nicht verfallene Ansprüche gemäß § 15.8 können im Todesjahr und im
aa
darauffolgenden Kalenderjahr gegenüber der Kasse geltend gemacht werden.
rr
tt
15.10 Erfüllung
rr
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Urlaubs- und
ee
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche devvr Arbeitgeber/Arbeitnehmer gegen die Kasse ist der Sitz der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. ff
ii
rr
§ 16 JAHRESSONDERVERGÜTUNG
aa
1 Den Arbeitnehmern des Nassbaggergewerbes wird mit der Abrechnung
TT
für den Monat November eines jeden Jahres eine Jahressondervergütung (13. Monatseinkommen) bezahlt.
gg
2 Für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit hat der Beschäftigte Anspruch auf 1/12 der Jahressondervergütung; die volle
uu
Jahressondervergütung beträgt das 169fache seines am 1. November des Kalenderjahres jeweils tatsächlich gezahlten Stundenlohnes.
zz
ssDie Betriebszugehörigkeit gilt bei Zeiten witterungsbedingter Arbeitsunterbrechung auch im Falle der Entlassung nach § 19 Nr. 3
uu
Abs. 1- als nicht unterbrochen.
AA
-
Die Jahressondervergütung wird fällig mit der Abrechnung für den Monat November des Kalenderjahres, bei endgültigem Ausscheiden aus dem Betrieb mit der letzten Lohnabrechnung, auf die der Beschäftigte Anspruch hat.
-
Dem ohne eigenes Verschulden ausscheidenden oder dem neueintretenden Arbeitnehmer stehen je 1/12 des Gesamtbetrages für jeden Kalendermonat zu, in dem er im Betrieb Lohn- oder Lohnersatzleistungen erhalten hat.
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Bei Wechsel des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Monats richtet sich der Anspruch gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer in diesem Monat zuletzt überwiegend beschäftigt war.
Ein Doppelanspruch im Kalendermonat ist ausgeschlossen.
gg
§ 17 BETRIEBSRAT
aa
In den Betrieben ist zur Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer nach Maßgabe des
rr
Betriebsverfassungsgesetzes ein Betriebsrat zu wählen, dessen Tätigkeit sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes rttegelt.
rr
§ 18 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHeeÄLTNISSES Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitivvg unter Einhaltung einer Frist von 12 Werktagen zum Wochenschluss gekündigt werden. Jedoch kann das
ff
Arbeitsverhältnis am Tage der Arbeitsaufnahme und an den folgenden 5 Arbeitstagen, beiderseitig zumii Schluss des nächsten Arbeitstages gekündigt werden, wenn dierr Kündigung spätestens bei Arbeitsbeginn erklärt wird. aa 2. Die KündigungsfrTTist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen: 3 Jahre bggestanden hat - auf 1 Monat zum Monatsende 5 Jahre bestanden hat - auf 2 Monate zum Monatsende
uu
8 Jahre bestanden hat - auf 3 Monate zum Monatsende 10 Jahre bestanden hat - auf 4 Monate zum Monatsende
zz
12 Jahre bestanden hat - auf 5 Monate zum Monatsende 15 Jahre bestanden hat - auf 6 Monate zum Monatsende
ss
20 Jahre bestanden hat - auf 7 Monate zum Monatsende.
uu
Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden AA zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als 6 Monate gedauert hat.
- Werden Arbeitnehmer aus saisonalen Gründen in der Zeit vom 01.01. bis 15.04. entlassen, wird Ziffer 2 außer Kraft gesetzt. Wenn Entlassungen in diesem Zeitraum vorgenommen werden, sind sie 4 Wochen vorher anzukündigen und müssen mit einer Wiedereinstellungsgarantie spätestens ab dem 16.04. versehen sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Eintritt der Kündigung die Ansprüche gegen die Firma (Urlaub, AZK etc.) abgegolten sein müssen.
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Wenn Entlassungen in diesem Zeitraum vorgenommen werden, ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. Die Wiedereinstellung muss in diesen Fällen spätestens ab dem 16.04. erfolgen. Die Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen.
- Wird die Fortsetzung der Arbeit in der Zeit vom 1. November bis 31. März infolge ungünstiger Witterung für voraussichtlich längere Zeit
gg
unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Tagen unterbrochen werden. Hierbei ist zu
aa
berücksichtigen, dass bei Eintritt der Kündigung die Ansprüche gegen die Firma (Urlaub, AZK etc.) abgegolten sein müssen.
rr
Eine ordentliche Kündigung aus Witterungsgründen nach Maßgabe der
tt
Nummern 1 und 2 ist in dieser Zeit nicht möglich.
rr
Dem Arbeitnehmer ist der (eventuell ausfallende) Lohn bis zum Ende
ee
der täglichen Arbeitszeit des Kündigungstages zu vergüten, auch wenn vom Arbeitgeber auf eine Arbeitsbereitschaft verzichtet wurde.
vv
Der wegen Arbeitsunterbrechung iffnfolge ungünstiger Witterung entlassene Arbeitnehmer ist bei Wiederaufnahme der Arbeit vom
ii
Arbeitgeber unverzüglich zurr benachrichtigen und wieder einzustellen. Die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers hat spätestens ab dem 16.
aa
April zu erfolgen.
TT
Die Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen. Bei Anordggnung der Unterbrechung, Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitgeber hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
uu
- Der nach § 18 Nr. 3 oder 4 Absatz 1 entlassene Arbeitnehmer hat zzAnspruch auf Erstattung der Fahrtkosten des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels für die Heimreise und für die Rückreise zur Arbeitsstelle
ss
und der erforderlichen Reisezeit mit seinem tatsächlichen Stundenlohn.
uu
Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Fahrtkosten und die Dauer der AA Reisezeit nachzuweisen. Außerdem ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Arbeitsunterbrechung zur Vorlage beim Arbeitsamt auszustellen.
- Die Arbeitspapiere bzw. eine entsprechende Zwischenbescheinigung einschließlich Urlaubsnachweiskarte - sind dem Arbeitnehmer bei der Entlassung mit den Restlohnbeträgen auszuhändigen. Soweit dies, insbesondere bei Entlassungen auf auswärtigen Baustellen, nicht möglich ist, sind sie ihm kostenfrei mit Einschreibebrief innerhalb zwei Wochen zu übersenden, jedoch spätestens bis zum 15. des folgenden
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Monats bei monatlicher Abrechnung; anderenfalls ist der Lohn bis zum Tage der Aushändigung weiterzuzahlen.
Über die im Besitz des Arbeitgebers verbliebenen Arbeitspapiere ist dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden eine Bescheinigung auszuhändigen.
gg
Vom Arbeitnehmer nachzuweisender Lohn- oder Unterstützungsschaden wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung der
aa
Arbeitspapiere trägt der Arbeitgeber, sofern ihn ein Verschulden trifft.
rr
§ 19 AUSSCHLUSSFRISTEN tt
rr
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit
ee
dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
vv
schriftlich erhoben werden.
ff
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von
ii
2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn
rr
er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wiraad.
TT
Der Arbeitgeber kann sich vor Ablauf von 2 Monaten nach Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens nicht auf den Verfall der während des Gerichtsverfahrens entstandenen Zahlungsansprüche berufen.
gg
Für Ansprüche nach § 18 Nrn. 3-5 gelten abweichend die gesetzlichen
uu
Ausschlussfristen.
zz
ss § 20 BEHANDLUNG VON STREITIGKEITEN uuZur Entscheidung von Auslegungsfragen aus dem Rahmentarifvertrag und aus dem Lohntarifvertrag bilden die Tarifvertragsparteien unter Ausschluss der AAArbeitsgerichtsbarkeit ein Schiedsamt. Für das Schiedsamt benennen die Tarifvertragsparteien je 3 Mitglieder. Die Tarifvertragsparteien einigen sich im Bedarfsfall nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages auf einen unparteiischen Vorsitzenden.
Das Schiedsamt gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Schiedsverfahrens.
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§ 21 STERBEGELD
1 Stirbt der Arbeitnehmer, so ist an den Ehepartner oder, falls der Arbeitnehmer am Todestag nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein Sterbegeld zu zahlen, soweit er diese unterhalten hat. gg
aa
- Das Sterbegeld beträgt
rr
a) bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als einem Jahr 1 Monatslohn, tt
rr
b) bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als
ee
fünf Jahren 1,5 Monatslöhne,
vv
c) bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als zehn Jahren 2 Monatslöhne.
ff
ii
d) und für jedes unterhaltspflichtige Kind erhöht sich das Sterbegeld
rr
um 0,5 Monatslohn pro Kind.
aa
- Stirbt der Arbeitnehmer an den Folgen eines Betriebsunfalles, so beträgt
TT
das Sterbegeld ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit 2 Monatslöhne.
gg
- Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer
uu
veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als 6 Monate gedauert hat.
zz
ss
uu
AA
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§ 22 INKRAFTTRETEN UND LAUFDAUER
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, erstmals zum 30. November 2027 gekündigt werden.
gg
Bremen, den
aa
Vereinigung der Nassbaggerunternehmungen e.V.,
rr
Schauenburgerstraße 44, 20095 Hamburg
tt
rr
ee
vv
ff
ii
Frankfurt/Main, den 1 0 DEC 2024
rr
aa
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
TT
gg
uu
zz
ss
uu
AA
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