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Inhaltsverzeichnis 0. Allgemeine Hinweise ....................................................................................................... 2
- Allgemeine Beschreibung der Leistung ....................................................................... 2 1.1 Auszuführende Leistungen .................................................................................... 2 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten......................................................................................... 3 1.3 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ........................................................................ 3 1.4 Mindestanforderungen an Nebenangebote ......................................................... 3
- Angaben zur Baustelle ................................................................................................ 4 2.1 Lage der Baustelle................................................................................................... 4 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................ 4 2.3 Zugänge und Zufahrten .......................................................................................... 5 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ........................... 5 2.5 Lager– und Arbeitsplätze ....................................................................................... 5 2.6 Gewässer .................................................................................................................. 5 2.7 Boden- und Baugrundverhältnisse ....................................................................... 6 2.8 Seitenentnahme und Ablagerungsflächen .......................................................... 6 2.9 Schutzbereiche und -objekte ................................................................................. 7 2.10 Anlagen im Baubereich........................................................................................... 8 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ...................................................................... 9
- Angaben zur Bauausführung ......................................................................................... 9 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ................................................................... 9 3.2 Bauablauf ................................................................................................................ 10 3.3 Wasserhaltung ....................................................................................................... 12 3.4 Baubehelfe .............................................................................................................. 12 3.5 Stoffe, Bauteile ....................................................................................................... 12 3.6 Abfälle ...................................................................................................................... 14 3.8 Beweissicherung .................................................................................................... 14 3.9 Sicherungsmaßnahmen ....................................................................................... 15 3.10 Belastungsannahme ............................................................................................. 16 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ...................................................... 16 3.12 Prüfungen ............................................................................................................... 18
- Ausführungsunterlagen ................................................................................................ 19 4.1 vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ............................... 19 4.2 vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen ....... 20
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ......................................................... 20 1
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5.1 Vorbemerkungen ................................................................................................... 20 5.2 Bautechnische Vorschriften ................................................................................. 20
Teichsanierung in Tollwitz
- Allgemeine Hinweise
Die nachfolgenden Angaben befreien den Bieter nicht von der Verpflichtung zur genauen Prüfung der für das Angebot und die Durchführung der Bauarbeiten maßgebenden örtlichen Verhältnisse. Sämtliche in der Baubeschreibung aufgeführten Erschwernisse, Behinderungen und Bedingungen sind bei den Pauschal- und Einheitspreisen zu berücksichtigen. Maßgebend für die Ausführung der Leistung und die Preisbildung ist in jedem Fall der Langtext des Leistungsverzeichnisses.
Der Bieter gibt mit vorliegendem Leistungsumfang ein Angebot über eine Gesamtleistung ab. Er kann davon ausgehen, dass diese Gesamtleistung in einem Zuge ausgeführt werden muss.
Mit der Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, dass er bzw. von ihm beauftragten NAN alle Teilaufgaben fachgerecht und unter Einhaltung aller Gesetze, Vorschriften und Richtlinien ausführen können.
Es wird dem Auftragnehmer empfohlen, sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Zweifelhafte Punkte sind mit dem Auftraggeber abzuklären. Auf evtl. Unklarheiten in der Ausschreibung, welche die Preisbildung beeinflussen, ist vor der Angebotsabgabe schriftlich hinzuweisen. Nachträgliche Einwendungen werden nicht anerkannt. Während der Bauausführung auftretende Behinderungen sind sofort schriftlich anzumelden. Regieleistungen müssen schriftlich beim Vertreter des Auftraggebers vor Ausführung angemeldet werden.
- Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
Die Baumaßnahme umfasst die Entschlammung des Parkteiches in der Ortslage Tollwitz ca. 2 km südöstlich der Stadt Bad Dürrenberg. Neben der Teichentschlammung und - entkrautung soll zudem ein Ablaufbauwerk mit Schwimmsteg errichtet werden. Darüber hinaus sollen Teile der Uferböschung mit Faschinen befestigt werden.
Die Entschlammung erfolgt mit Hilfe eines Schwimmbaggers, der Teich wird dafür nicht entleert. Die Konsistenz des Schlamms ist entsprechend mit Wasser gesättigt. Entsprechend ist vor dem Abtransport ein Umlagern des Schlamms erforderlich, so dass dieser kurz entwässern kann. Vorgesehen ist ein Trocknen, Mischen und Neubeproben des entnommenen Schlamms. Danach soll über die Entsorgung entschieden werden. Die Wasserhaltung während der Baumaßnahmen ist so zu gestalten, dass der Teich nicht trockenfällt. Ein Ablagern des Teichschlamms außerhalb des Teiches im Baustellenbereich ist nicht möglich. 2
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1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
Vorgelagert wurden am 26.02.2025 durch ein Prüflabor Einzelbeprobungen des Gewässerschlamms im Parkteich Tollwitz durchgeführt.
Die Auswertung der bodenschutzrechtlichen Untersuchungen zeigt, dass die Vorsorgewerte der BBodSchV (2021) nicht eingehalten werden. Damit ist das Ein- und Aufbringen des Schlamms in durchwurzelbare Bodenschichten grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie in Abschnitt 1.1 beschrieben, ist nach Aushub, Trocknung und Homogenisierung des Schlamms eine erneute Beprobung durchzuführen. Erst auf Grundlage dieser Untersuchung kann die weitere bzw. endgültige Entsorgung festgelegt werden.
1.3 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine weiteren Maßnahmen im Umfeld bekannt. Es können aber durch Havariefälle an Versorgungsleitungen anderer Versorgungs- träger notwendige Bauarbeiten im Baufeld nicht ausgeschlossen werden. Der Koordinierungsaufwand durch eventuelle Tiefbauarbeiten von Ver- und Entsorgungsunternehmen -die das Baufeld betreffen- wird nicht gesondert vergütet und ist durch den AN einzukalkulieren.
1.4 Mindestanforderungen an Nebenangebote
Die Mindestanforderungen für Nebenangebote sind der Auftragsbekanntmachung zu entnehmen.
-
Für diese Maßnahme wurde kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Es sind alle Vorgaben, so wie sie in der Ausführungsplanung und Ausschreibung sind, auch für Nebenangebote einzuhalten.
-
Änderungsvorschläge hinsichtlich Verkehrssicherungen, -führungen, Fristen, Bauverfahren und sonstiges bedürfen der Zustimmung aller zuständigen Behörden sowie aller betroffener Dritter und sind mit dem Nebenangebot einzureichen.
-
Nebenangebote bedürfen einer Beschreibung, aus der alle Änderungen gegenüber der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Lösung hervorgehen (auch Nachteile). Sollte auf Berechnungen (z.B. Statik) bzw. Pläne Bezug genommen werden, so sind diese in geprüfter Form (z.B. Statik) mit dem Nebenangebot einzureichen.
-
Materialsubstitutionen bedürfen des Nachweises der Gleichwertigkeit im Gebrauchswert anhand aller Merkmale, wodurch das Material in der entsprechenden DIN, der Umweltverträglichkeit oder zusätzlichen Vertragsbedingung (auch spezifisch für das Land Sachsen) gekennzeichnet ist.
-
Der Bieter hat die Gleichwertigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit seines Nebenangebotes mit dessen Abgabe nachzuweisen. Für die zur Verwendung kommenden Baustoffe ist der Nachweis der Umweltverträglichkeit mit Einreichung des Nebenangebotes zu erbringen.
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-
Stellt sich erst nach der Beauftragung heraus, dass das Nebenangebot nicht wie angeboten ausgeführt werden kann, so trägt die daraus entstehenden Mehrkosten der Auftragnehmer allein. Ist die Umsetzung des Nebenangebotes nicht oder nicht mit der geforderten Gleichwertigkeit zum Ausschreibungsentwurf möglich, hat der Auftragnehmer das Hauptangebot (gemäß Ausschreibung) zu den Kosten des Nebenangebotes zu realisieren.
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Nebenangebote müssen sämtliche Risiken aus der Umstellung gegenüber der Ausschreibung berücksichtigen auch Baugrundrisiko.
-
Die einem geänderten Bauverfahren bedingten Mehraufwendungen müssen in dem Nebenangebot enthalten sein.
Es sind die konstruktiven und planerischen Vorgaben des Bauherrn einzuhalten; alle technischen und formalen Bedingungen der Leistungsbeschreibung sind zu erfüllen, dies insbesondere in Hinblick auf die Abfolge der Trassierungselemente und der Gradiente, sowie den Regelaufbau. Sofern Nebenangebote eingereicht werden, die diese Vorgaben inhaltlich tangieren, so sind die Nachweise des Bieters beizufügen, dass dies planungskonform erfolgt.
Bei Nebenangeboten, die den Baugrund betreffen, sind die Aussagen der Bodengutachten zu berücksichtigen. Ausdrücklich wird hierbei auf die Aussagen zur Altlastenproblematik hingewiesen.
Nebenangebote müssen der aus räumlichen und abrechnungstechnischen Gesichtspunkten vorgenommenen Gliederung in Bauabschnitte folgen.
Änderungen der vorgegebenen Bauabfolge sind nur möglich, wenn der Nachweis vom Bieter erbracht wird, dass die aufgezeigten Abhängigkeiten von Leistungen Dritter (Ver- und Entsorgungsunternehmen) dem nicht entgegenstehen.
Nebenangebote zu Sperrungen und Umleitungsführungen bedingen, dass hierzu die notwendigen Abstimmungen des Bieters mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden im Vorfeld geführt werden und deren Zustimmung vorliegt. Nebenangebote haben den in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ausgewiesenen Regeln und Vorschriften sowie den sonstigen, die anerkannten Regeln der Technik beschreibenden Regelwerken zu genügen.
- Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Der Planungsraum befindet sich im Süden des Burgenlandkreises in Sachsen-Anhalt. Die Teiche liegen in der Ortschaft Tollwitz, Stadt Bad Dürrenberg im Saalekreis in Sachsen-Anhalt.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Die Baustelle ist aus Richtung Bad Dürrenberg über die L187 und anschließend über das kommunale Straßennetz über die Johann-Trommsdorff-Straße zu erreichen.
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2.3 Zugänge und Zufahrten
Für Feuerwehr und Rettungsdienst ist die ungehinderte Zufahrt zu den sich im Bereich der Baustelle befindlichen bzw. nur durch die Baustelle erreichbaren Grundstücke zu gewährleisten. Die Löschwasserversorgung aus den im Bereich der Baustelle befindlichen Löschwasserentnahmestellen (Hydranten oder Löschwasserteiche) ist sicherzustellen.
Die Zugänge und Zufahrten sind für die Anlieger mindestens fußläufig aufrecht zu erhalten. Alle notwendigen Absprachen zu unvermeidlichen Behinderungen durch / oder Einschränkungen der Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu führen und dem Auftraggeber vor Eintreten zur Kenntnis zu bringen.
Mehraufwendungen für entsprechend der gewählten Technologie des AN eventuell notwendige zwischenbauliche Sicherungen, Anrampungen, provisorische Verfüllungen oder Hilfsbrücken und dergleichen werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Erdbaupositionen einzurechnen.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Anschlussmöglichkeiten für alle notwendigen Medien (Baustrom, Bauwasser, Sanitäreinrichtungen usw.) sind vom Auftragnehmer selbst zu beschaffen. Die Kosten dafür sind in die Leistungsposition der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
2.5 Lager– und Arbeitsplätze
Lager- und Arbeitsplätze werden nur innerhalb der Baufeldgrenzen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus benötigte Flächen sind vom AN selbst zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat bezüglich der Benutzung der erforderlichen Flächen mit den jeweiligen Eigentümern vertragliche Regelungen zu treffen und eventuell anfallende Kosten in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen. Durch den Auftragnehmer sind für seine Mitarbeiter auf der Baustelle die notwendigen sanitären Einrichtungen (Toilette) vorzuhalten. Die Kosten dafür sind in die Leistungsposition der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Alle Flächen außerhalb des Baufeldes sind im Ursprungszustand zu belassen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Lager- und Arbeitsplätze (Öl, Eindrücke durch schwere Lasten usw.) entstehen, haftet der AN. Nach Bauende und Räumung der Baustelle sind die benutzten Flächen und Zufahrtswege wieder in einen Zustand zu versetzen, der mindestens dem vor der Baumaßnahme entspricht. Berechtigte Forderungen Dritter sind zu begleichen. Mit dem Bauende ist schriftlich der Nachweis zu erbringen und dem AG über die örtliche Bauüberwachung unaufgefordert zu übergeben, dass keine weiteren Forderungen Dritter bestehen (Freistellungsbescheinigung der Eigentümer). Die Zahlung der Schlussrechnung kann davon abhängig gemacht werden.
2.6 Gewässer
Der Baubereich liegt unmittelbar am Gewässer Parkteich Tollwitz. Der Teich wird aus 5
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dem anstehenden Grundwasser gespeist und nimmt die Oberflächenwasser der unmittelbaren Umgebung auf. Eine Verunreinigung des Gewässers durch die Bauarbeiten ist zwingend zu vermeiden. Der Teich darf für die Arbeiten nicht entleert werden. Der Schlammaushub hat mit einem Schwimmbagger zu erfolgen.
Das Baufeld ist durch den Auftragnehmer vor Oberflächen- und Regenwasser auf eigene Kosten zu schützen. Für die Dauer der gesamten Bauzeit sind Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, die ein geordnetes Abfließen des Oberflächenwassers gewährleisten. Eventuell notwendige Mehraufwendungen dafür sind in die entsprechenden LV-Positionen einzurechnen. Während der Bauzeit ist darauf zu achten, dass der Wasserablauf bei Starkregenfällen durch Baugeräte, Baustelleneinrichtung, Materiallager, Ausbaggerungen etc. nicht mehr als vermeidbar beeinträchtigt wird. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagen und Stoffe bei Starkregenfällen nicht abgeschwemmt werden. Durch unsachgemäße Lagerung verursachte Schäden hat der Auftragnehmer zu tragen.
Eine entsprechende Wasserhaltung für die Errichtung des Teichmönches ist vorzuhalten. Die Wasserhaltung ist durch den AN vorzusehen und in die LV-Positionen einzurechnen.
2.7 Boden- und Baugrundverhältnisse
Im Vorfeld der geplanten Entschlammung des Parkteiches Tollwitz wurde durch die Stadt Bad Dürrenberg eine Untersuchung des anstehenden Gewässerschlamms veranlasst. Die Probenahme und analytische Untersuchung erfolgten am 26.02.2025 durch ein Labor. Die Analyseergebnisse liegen den Ausschreibungsunterlagen bei.
Die abfallrechtliche Bewertung nach LAGA M 20 führt aufgrund der festgestellten Gehalte an TOC und PAK im Feststoff zu einer Einstufung in die Zuordnungsklasse Z 2. Der anfallende Teichschlamm ist daher einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Da sich die Eigenschaften des Schlammmaterials infolge der vorgesehenen Aushub- und Trocknungsprozesse verändern können, ist nach der Entnahme, Trocknung und Homogenisierung des Materials eine erneute repräsentative Beprobung und analytische Untersuchung vorgesehen. Die abschließende abfallrechtliche Einstufung und Festlegung des Entsorgungsweges erfolgt auf Grundlage dieser Untersuchung und der dann vorliegenden Materialeigenschaften.
2.8 Seitenentnahme und Ablagerungsflächen
Die Beschaffung von Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ist Sache des Auftragnehmers. Alle hierfür erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Bescheinigungen hat der Auftragnehmer zu beschaffen und dem Auftraggeber zur Einsichtnahme vorzulegen. Anfallende Deponie-/ Ablagerungsgebühren sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die fachgerechte Entsorgung unter Beachtung des Abfallbe- seitigungsgesetzes aller in das Eigentum des AN übergehenden Stoffe auf zugelassene Deponien ist dem AG nachzuweisen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen insbesondere zum Schutz von Mutterboden sind zu beachten.
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2.9 Schutzbereiche und -objekte
Entlang des Baugeländes befinden sich Bauwerke und Anlagen Dritter, deren Bestand zu erhalten ist. Für Schäden durch die Bautätigkeit haftet der AN.
Der Einsatz von rüttelnden Verdichtungsverfahren ist auf die anliegende Bebauung abzustimmen. Dadurch eventuell entstehende Mehrkosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht extra vergütet.
Zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter hat der AN die Beweissicherungspflicht. Dazu ist eine Beweissicherung durchzuführen. Die Grundstückseigentümer sind rechtzeitig über den Durchführungstermin in Kenntnis zu setzen. Eventuell notwendige Aufwendungen dafür sind in die entsprechenden Positionen der Beweissicherung einzurechnen.
Vor Baubeginn hat sich der AN Kenntnis über den Leitungsbestand im Baubereich zu verschaffen und im Zweifelsfall auf besondere Anweisung des AG / der BÜ Suchschachtungen vorzunehmen.
Im Bereich des geplanten Vorhabens können sich Vermessungs- und Grenzmarken befinden, die besonders zu schützen sind bzw. erhalten werden müssen. Handlungen, welche Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit von Grenzmarken beeinträchtigen, sind zu unterlassen. Wer Arbeiten durchführt, durch die Gefahr und Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen. Nicht zu bebauende Flächen sind vom Baubetrieb freizuhalten. Materialablagerungen ohne Genehmigung der Eigentümer auf den angrenzenden Flächen und Grundstücken sind verboten.
Die vorhandenen Zufahrten, Fahrbahn- und Wiesenflächen sind während der Bauausführung gegen Beschädigung durch geeignete Maßnahmen des AN (z.B. Stahlplatten, mobile Baustraßen, Kantenabschalungen usw.) zu schützen. Mehraufwendungen und Behinderungen im Zuge dieser Arbeiten werden nicht gesondert vergütet und sind in Position Baustelleneinrichtung und Baustraße einzukalkulieren.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unzumutbaren Belästigungen der Anlieger auftreten. Bei der Durchführung aller Bauarbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen zu beachten (Bundes- Immissionsschutzgesetz). Für alle Schäden, die durch Arbeiten des Baubetriebes – insbesondere bei Tiefbauarbeiten und Bodenverdichtungs- bzw. Abbrucharbeiten – entstehen, haftet der AN. Er hat mit geeigneten Maßnahmen sicher zu stellen, dass Schäden – insbesondere an den in der Trasse liegenden Leitungen – verhindert werden (z.B. keine Rammarbeiten, kleinere Verdichtungsgeräte einsetzen, Gräben/Schlitze zur Unterbrechung bzw. Verminderung der Vibrationsübertragung im Boden und dergleichen).
Für die ausführende Firma gelten folgende Hinweise:
- Bei der Durchführung besonders geräuschintensiver Arbeiten ist dafür Sorge zu
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tragen, dass nur nach dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik ausgerüstete Maschinen und Geräte eingesetzt, Betroffene am wenigsten beeinträchtigende technologische Verfahren angewandt und erforderlichenfalls weitergehende Schutzvorkehrungen getroffen werden. Insbesondere sind Baumaschinen einzusetzen, die den Anforderungen der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) vom 29.08.2002 entsprechen. Zum Schutz gegen Baulärm während der Bauphase dürfen folgende Immissionswerte im Mischgebiet nicht überschritten werden:
tags (07.00 Uhr bis 20.00 Uhr): 60 dB(A) nachts (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr): 45 dB(A)
- Ist bei der Durchführung einzelner Baumaßnahmen mit erheblicher Staubentwicklung zu rechnen (z. B. bei Ausbau von Straßenbelägen, Abgrabung/Aufschüttung von Bodenmaterial in erheblichem Umfang, umfänglichen Transportarbeiten bei trockener Witterung), sind geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Staubemissionen - z. b. Befeuchten der Erdmassen und Verkehrswege, bzw. regelmäßige Straßenreinigung - vorzusehen.
Aufwendungen in diesem Zusammenhang werden nicht gesondert vergütet und sind in die jeweiligen LV-Positionen einzurechnen.
2.10 Anlagen im Baubereich
Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Auftragnehmer über die genaue Lage von Leitungen zu informieren und die Erkundungen bzw. Unterlagen über die Lage bekannter bestehender und eventuell weiterer Ver- und Entsorgungseinrichtungen selbst einzuholen. Diese Aufwendungen sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eventuell auftretende Leitungskreuzungen sind zu beachten und notwendige Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Die Leitungen sind während der Bauausführung vor Beschädigungen zu sichern.
Sollten während der Bauausführung Kampfmittel gefunden werden, ist die Leitstelle des Landkreises oder die nächstliegende Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Landespolizeidirektion (0391-42630) zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist ebenfalls zu informieren. Eine entsprechende Belehrung aller Beschäftigten auf der Baustelle hat nachweislich zu erfolgen. Dies wird nicht gesondert vergütet. Die Kampfmittel dürfen keinesfalls berührt und/oder in ihrer Lage verändert werden. Stillstandszeiten bis zu einem Tag werden nicht gesondert vergütet.
Die allgemeinen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind zu berücksichtigen. Es besteht für den AN eine gesetzliche Meldepflicht im Fall unerwartet freigelegter archäologischer Kulturdenkmale. Diese sind bis zum Ablauf einer Woche nach Anzeige beim LDA unverändert zu lassen. In jedem Fall ist der AG im Falle unerwarteter freigelegter archäologischer Funde zu informieren.
Der Parkteich ist gemäß § 2 (2) Nr. 1 DenkmSchG LSA Bestandteil des Baudenkmals Gutshof und Park und somit im Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt
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eingetragen. Um Beeinträchtigungen der Denkmalschutzsubstanz zu vermeiden, ist im Einzelnen zu beachten:
-
Die Denkmalsubstanz ist vor baulichen Beeinträchtigungen zu schützen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sowie Zufahrten.
-
Alle Eingriffe in die Denkmalsubstanz bedürfen der nachvollziehbaren, archivfähigen Dokumentation (siehe „Handreichung zur Bestandsuntersuchung und Dokumentation“ in www.lda-lsa.de), auch baubegleitend.
-
Treten im Zuge der Baumaßnahme weitere bauhistorisch relevante Funde und Befunde auf, so ist die Fachbehörde davon in Kenntnis zu setzen. Diese entscheidet dann, ob und in welcher Weise eine vertiefende bauhistorische Untersuchung oder Dokumentation erfolgen soll.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Den Anordnungen der zuständigen Verkehrsbehörde aus der durch den AN zu erwirkenden verkehrsrechtlichen Anordnung und/oder Sondernutzung ist Folge zu leisten.
Der Verkehr auf den zuführenden Straßen und Wegen darf durch die Baumaßnahme nicht gefährdet oder über ein verträgliches Maß hinaus behindert werden. Sollte der AN technologisch bedingt zeitweise Sperrungen benötigen (Anlieferungen, Montagen/ Demontagen etc.), sind diese rechtzeitig vorab mit dem AG abzustimmen und beim zuständigen Verkehrsamt zu beantragen. Mehraufwendungen für zusätzliche Schutzmaßnahmen, auch für Fußgänger, im Bereich der Baustellenausfahrten sind ggf. in der Position Verkehrssicherung einzukalkulieren.
Während der Bauzeit ist zu gewährleisten, dass Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge den Baustellenbereich jederzeit erreichen oder passieren können. Der fußläufige Anliegerverkehr ist jederzeit zu gewährleisten. Entsprechende notwendige Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren.
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten und bei Änderungen sind anliegende Grundstücksbesitzer rechtzeitig und präzise über die bevorstehenden Einschränkungen zu benachrichtigen. Diese Anwohnerinformationen sind schriftlich und mindestens 2 Tage im Voraus durch den Auftragnehmer den betroffenen Anliegern zu übergeben. Eine gesonderte Vergütung für diese Leistungen erfolgt nicht, sie sind in die Verkehrssicherungspositionen einzurechnen.
- Angaben zur Bauausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Dem Auftragnehmer obliegt während der gesamten Bauzeit die volle Verkehrssicherheitspflicht. Für die Sicherung der Baustelle, Baustellenausfahrten und Baustraßen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Durch übliche technische Vorkehrungen sind Fremdeingriffe und Diebstähle zu vermeiden. Der Gefahrenbereich 9
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der Baumaßnahme ist ständig zu kennzeichnen und durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
Sollten Verkehrsraumeinschränkungen für Anlieferungen und Transporte erforderlich werden, ist Verkehrssicherung entsprechend der „Richtlinie zum Schutz von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA-95) sowie der ZTV-SA 97 aufzubauen und zu unterhalten. Zur Außerkraftsetzung von vorhandener wegweisender Beschilderung ist eine berührungsfreie Abdeckung für Verkehrszeichen, belegt mit retroreflektierender Folie, zu verwenden. Ein Abkleben mit Klebestreifen wird nicht gestattet. Die Kosten sind unter der Position „Verkehrssicherung“ einzukalkulieren. Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Auf die Bestimmungen der STVO für die Baustellenbeschilderung und anzuwendende Musterpläne wird besonders hingewiesen. Eine eventuell notwendig werdende Veränderung der Baustellenbeschilderung während der Bauzeit (eventuell Abdecken der Schilder an Sonn- und Feiertagen, Versetzen der Schilder wegen Verkürzung der Baustrecke, usw.) wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Sämtliche verkehrsregelnde Maßnahmen sind gemeinsam mit dem Auftraggeber und der zuständigen Behörde festzulegen. Verkehrsbehinderungen sind auf ein Minimum zu begrenzen. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Baubeginn bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Genehmigung zu beantragen.
Für den Anliegerverkehr müssen grundsätzlich Zufahrt und stets Zugang zu den Grundstücken zur Verfügung stehen. Abstimmungen mit den Anliegern hat der AN eigenständig zu führen. Eventuelle Mehraufwendungen sind in die Position der Verkehrsführung/-Sicherung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Erstellung eventuell provisorischer Anlagen, Zufahrtswege usw. ist in die Einheitspreise einzurechnen. Sämtliche verkehrsregelnde Maßnahmen sind gemeinsam mit dem Auftraggeber und der zuständigen Behörde festzulegen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Baustellenbeschilderung vor Inbetriebnahme von der zuständigen Polizeiinspektion abgenommen wird.
3.2 Bauablauf
Die gesamte technologische Bearbeitung für das Bauvorhaben, die Disposition und Koordinierung des Bauablaufs, die Berücksichtigung der Ausführungsfristen, der Besonderen Vertragsbedingungen und die Umsetzung der Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen hat durch den AN eigenverantwortlich zu erfolgen.
Der vorgesehene Bauablauf ist in einem Bauzeitenplan (Balken-Diagramm) unter Berücksichtigung der geplanten Verkehrsführung darzustellen und vor Baubeginn dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung auszuhändigen und wird Bestandteil des Bauvertrages.
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Es ist mit der Entschlammung des Teichs zu beginnen. Nach der Entschlammung des Teichs und der Beprobung/Entsorgung des Schlammmaterials ist die Gestaltung des Ufers und die Herstellung des Auslaufbauwerks mit Schwimmsteg durchzuführen.
Für Zwischenabnahmen und Kontrollprüfungen gilt eine Mitteilungsfrist an den AG von mindestens 2 Tagen im Voraus zur Terminabstimmung.
Die aus den vorgenannten Punkten resultierenden Technologien, Geräteeinsätze und Abläufe sind bei der Einzelpreisbildung zu berücksichtigen. Entstehende Mehraufwendungen sind in die betreffenden Ordnungszahlen (OZ) einzukalkulieren (keine gesonderte Vergütung).
Bei der Angebotsabgabe ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen in einem räumlich sehr engen und begrenzten Baufeld mit eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten erbracht werden und dadurch Behinderungen auftreten sowie ein erhöhter Koordinierungsaufwand entsteht. Der AN hat seine Technologie dementsprechend anzupassen (technologische Pausen berücksichtigen). Es steht dem AN jedoch frei, durch entsprechende Koordinierungen den Bauablauf so zu steuern, dass die technologisch bedingten Pausen für ihn minimiert werden. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Termine und den genannten Randbedingungen sind alle Leistungen durch den AN zeitgerecht auszuführen und dementsprechend rechtzeitig zu beginnen, zu fördern und zu vollenden. Die Durchführung der Arbeiten ist innerhalb der vertraglich vorgesehenen Bauzeit sicherzustellen.
Durch eine durch den AN verschuldete Überschreitung der Bauzeit herzuleitende Mehrkosten werden nicht erstattet. Bei erkennbarem Bauverzug durch Verschulden des AN ist dieser zu Lasten des AN durch intensiveren Arbeitskräfteeinsatz (ggf. 2 Schichten, Samstagsarbeit etc.) wieder aufzuholen (keine gesonderte Vergütung). Bei einer Überschreitung der Bauzeit trägt der Auftragnehmer auch die daraus resultierenden zusätzlichen Aufwendungen des Auftraggebers. Dazu gehören z. B. das Baubüro des AG und der zusätzliche Zeitaufwand der örtlichen Bauüberwachung.
Nacht-, Feiertags-, Sonntagszuschläge sowie mit Nachtarbeiten verbundene Mehraufwendungen (Beleuchtung o. dgl.) werden nicht gesondert vergütet und sind in die zugehörigen Einheitspreise der ausgeschriebenen Teilleistungen einzurechnen.
Gleichzeitig laufende Bauarbeiten sind derzeit nicht bekannt. Die zeitliche Koordinierung aller in der Ausschreibung beschriebenen Leistungen obliegt dem Auftragnehmer der Gesamtbaumaßnahme in Eigenverantwortung. Sämtliche damit verbundenen Leistungen werden, wenn nicht anders angegeben, nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Der Fertigstellungstermin ist für den Auftragnehmer verbindlicher Vertragsbestandteil. Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber dem Auftraggeber für Terminver- zögerungen hat der Auftragnehmer zu tragen, sofern die Terminverzögerung vom Auftragnehmer zu verantworten ist. Dies gilt auch für Strafzinsen für fehlenden Mittelabfluss. Der Nachweis der Schuldhaftigkeit ist in jedem Falle vom Auftragnehmer zu erbringen bzw. abzuwenden. Die gesamte technologische Bearbeitung für das Bauvorhaben, die Disposition und Koordinierung des Bauablaufs, die Berücksichtigung der Ausführungsfristen, der Besonderen Vertragsbedingungen und die Umsetzung der Vorschriften und
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gesetzlichen Bestimmungen hat durch den AN eigenverantwortlich zu erfolgen.
3.3 Wasserhaltung
Das Baufeld ist durch den Auftragnehmer vor Oberflächen- und Regenwasser auf eigene Kosten zu schützen. Für die Dauer der gesamten Bauzeit sind Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, die ein geordnetes Abfließen des Oberflächenwassers gewährleisten. Eventuell notwendige Mehraufwendungen dafür sind in die entsprechenden LV-Positionen einzurechnen.
Während der Bauzeit ist darauf zu achten, dass der Wasserablauf bei Starkregenfällen durch Baugeräte, Baustelleneinrichtung, Materiallager, Ausbaggerungen etc. nicht mehr als vermeidbar beeinträchtigt wird. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagen und Stoffe bei Starkregenfällen nicht abgeschwemmt werden. Durch unsachgemäße Lagerung verursachte Schäden hat der Auftragnehmer zu tragen.
3.4 Baubehelfe
Baubehelfe, wie provisorische Zugänge und Zufahrten, auch Hilfsbrücken, die durch den AN benötigt werden, insbesondere auch das Stellen von Kränen, Hebebühnen u. dgl. sowie das Herrichten dafür benötigter Aufstandsflächen, obliegen dem Auftragnehmer und sind mit den Positionen der Baustelleneinrichtung abgegolten. Bei Aufgrabungstiefen über 1,25 m sind Verbauten nach Wahl des AN auszuführen. Diese Verbauten inklusive notwendiger Aussteifungen, Absteifungen oder anderer Hilfskonstruktionen sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen oder den anerkannten Regeln der Technik herzustellen.
Der AN hat den Bauablauf so zu kalkulieren, dass mit den ausgeschriebenen Trag-, Arbeits- und Schutzgerüsten die geforderte Leistung komplett erbracht wird. Die Ausbildung der Gerüste ist nach Wahl des AN auszuführen. Eine weitergehende Vergütung über die ausgeschriebenen Positionen hinaus erfolgt nicht.
Sind für Traggerüste im Sinne der DIN 4421 sowie für Aussteifungen, Absteifungen oder sonstige Hilfskonstruktionen (Baubehelfe) nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den anerkannten Regeln der Technik statische Nachweise erforderlich, so hat der AN diese mit den dazugehörigen Konstruktionszeichnungen beizubringen.
Erforderliche statische Nachweise oder Abnahmen hat der AN unaufgefordert beizubringen. Anfallende Kosten sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
3.5 Stoffe, Bauteile
Es dürfen nur Stoffe und Bauteile eingesetzt werden, die den derzeit gültigen DIN EN, allgemeinen technischen Vorschriften, zusätzlichen technischen Vorschriften sowie Richtlinien und Lieferbedingungen entsprechen.
Für sämtliche Baustoffe sind nach Auftragserteilung rechtzeitig und unaufgefordert Eignungsprüfungen vorzulegen. Nach der Zustimmung des AG werden diese 12
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Vertragsbestandteil. Als Nachweis genügt die Aufnahme in die Liste der geprüften Stoffe (BAST).
Alle Bauteile und Baustoffe verstehen sich, wenn nicht anders ausgeschrieben, inklusive Lieferung, Transport zur und auf der Baustelle, Abladen und Einbau. Es wird ausdrücklich auf die Bedingungen der DIN 18299 verwiesen.
Beton Transportbeton ist unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zugelassen, siehe auch ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1 sowie DIN-Fachbericht 100. Nach der Alkali-Richtlinie hat die Überwachungsstelle den Betonzuschlag im „angrenzenden Bereich“ dahingehend zu prüfen, ob ein Verdacht auf Alkaliempfindlichkeit des Zuschlages besteht und je nach Menge, Art und petrographischer Beschaffenheit der alkaliempfindlichen Bestandteile festzulegen, ob gegebenenfalls nach Teil 2 oder Teil 3 der Alkali-Richtlinie zu prüfen ist (DAfStB: Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion in Beton – „Alkali-Richtlinie“). Vorbeugende Maßnahmen sind entsprechend DA 02/2012 (Vorläufige zusätzliche Anforderungen an Beton der Feuchtigkeitsklasse WA im Anwendungsbereich der ZTV- ING zur Vermeiddung einer schädigenden Alkali-Kieselsäure-Reaktion) anzuwenden. Alle Betonbauteile sind in die Feuchtigkeitsklasse „feucht + Alkalizufuhr von außen“ (WA) einzuordnen. Bei Verwendung von Luftporenbeton sind der Luftgehalt und die Konsistenz entsprechend Merkblatt für Luftporengehalt, Ausgabe 2004, zu prüfen.
Durch den Auftragnehmer sind bei der Verwendung von Gesteinskörnungen die zusätzlichen Anforderungen der Tabelle 18 der ZTV-StB LSBB 21 einzuhalten. Alle Betonsichtkanten sind mittels Dreikantleisten o. glw. zu brechen. Unvermeidbar im Beton verbleibende Einbauten, welche in Sichtflächen liegen, sind so auszuführen, dass keine optischen Veränderungen an der Betonoberfläche auftreten (z.B. zwingend Edelstahlnägel bei Halfenschienen verwenden). Alle Betonflächen sind zu entgraten. Falls trotz Nachbehandlung Risse im Konstruktionsbeton mit einer Rissweite von ≥ 0,2 mm auftreten, gelten sie als Mangel und sind vom AN als Nebenleistung gemäß ZTV- ING Teil 3.5 zu verschließen. Der AN hat die Baustelle bei einer anerkannten Überwachungsstelle anzumelden und diese dem AG zu benennen. Er hat dem AG Einblick in die für die Überwachung geführten Unterlagen zu gewähren. Für die Herstellung, Verarbeitung, Nachbehandlung und Prüfung der Betone mit der Festigkeitsklasse C30/37 und höher gelten die Festlegungen der DIN 1045 für Betone der Überwachungsklassen II und III. Die Festigkeitsprüfungen des Betons im Rahmen der Güteprüfungen dürfen nur von unabhängigen Prüfstellen W durchgeführt werden. Die Kosten für alle in den technischen Vorschriften und Normen sowie vorstehend genannten Prüfungen sind in die entsprechenden Positionen des Angebotes einzurechnen. O.g. Bedingungen gelten entsprechend auch für Fertigteile.
Asphalt und hydraulisch gebundenen Baustoffgemische Der Auftragnehmer hat den Nachweis der Eignung für die von ihm vorgesehenen Gesteinskörnungen / Baustoffgemische gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien dem Auftraggeber auf Anforderung spätestens 10 Arbeitstage vor Einbau vorzulegen. Die Nachweise der Eignung können entfallen, wenn die Gesteinskörnungen in der Liste
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der Herstellerbetriebe Gesteinskörnungen / Baustoffgemische (veröffentlicht von LSBB LSA, abrufbar im Internet unter https://lsbb.sachsen-anhalt.de/service/bautechnische- informationen) unter Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck enthalten sind und im Bieterangabenverzeichnis (oder Baustoffverzeichnis) die in der Liste enthaltene Registriernummer angegeben ist. Die Verbände der Baustoffindustrie sind darüber informiert, dass die Eignungsprüfungen für Asphalt und hydraulisch gebundenen Baustoffgemische zweckmäßiger weise Angaben dazu enthalten sollen, unter welcher Registriernummer die jeweilige Gesteinskörnung / das jeweilige Baustoffgemisch in o.g. Liste enthalten ist.
Pflaster, Platten, Borde Im Rahmen der Anwendung von Bauprodukten aus Beton zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen, Borde, Rinnensteine sind folgende gesonderte Anforderungen zu beachten: Witterungswiderstand: Zu den Abschnitten 4.1.3, 5.1.4, 6.1.2 der TL Pflaster StB 06/15 Abweichend von den Anforderungen an den Frost-Tausalz-Widerstand gemäß den Tabellen 16 (Pflastersteine aus Beton), 27 (Platten aus Beton) und 37 (Bordsteine, Einfassungssteine, Rinnensteine, Bordrinnensteine und Muldensteine aus Beton) der TL Pflaster-StB 06/15 gilt für alle aufgeführten Betonprodukte: Der Masseverlust nach der Frost-Tausalz-Prüfung darf max. 0,5 kg/m² betragen. Die Anforderung gilt für alle Einzelwerte. Das anzuwendende Prüfverfahren ist im jeweiligen Anhang D der DIN 1338, DIN 1339 und DIN EN 1340 festgelegt. Diese Anforderungen sowie das Prüfverfahren gelten für die Prüfungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche gemäß Abschnitt 5.2 der ZTV Pflaster-StB 20.
3.6 Abfälle
Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG, letzte Änderung 05/13) sind einzuhalten. Baustellenschutt, Restmaterialien, Schrott, Verpackungs- und Gebindereste aus dem Baubetrieb sind grundsätzlich zu sammeln und mindestens wöchentlich entsprechend den gültigen Richtlinien und Gesetzen zu entsorgen.
Es ist aus ökologischen Gründen nicht erlaubt, bei Arbeits- und Reinigungsvorgängen anfallendes flüssigkeits- oder Reinigungsmischgut unkontrolliert aus dem Arbeitsbereich in das Umfeld abzugeben. Der Arbeitsbereich ist so abzudichten, dass anfallende Überschussmaterialien, Flüssigkeiten oder Feststoffe im Arbeitsraum gefasst und kontrolliert an die dafür vorgesehenen Stellen abgeleitet werden.
Für diese Maßnahmen sind vom AN geeignete Verfahren vorzusehen und in die einzelnen Positionen einzurechnen.
3.8 Beweissicherung
Vor Baubeginn sind vom AN die örtlichen Verhältnisse im Baubereich wie Gebäude, Straßen, Wirtschaftswege, anzupachtende Flächen Dritter, Leitungen sowie bei Grundwasserabsenkungen, Rammarbeiten und allen anderen Arbeiten, die durch Erschütterungen oder Bodenverformungen zu Schäden an der Bausubstanz führen können, mittels Beweissicherungsverfahren festzustellen und ausreichend zu dokumentieren. Auf Grund der vorhandenen Grenzbebauung mit Bauwerken und Einfriedungen sind 14
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diese bei der Bauausführung besonders zu beachten und zu sichern. Bei Beschädigungen hat der AN die Pflicht zur fachgerechten Wiederherstellung. Die Beweissicherung ist vom Auftragnehmer vor Baubeginn als Vorschau durchzuführen und in die entsprechende Position einzurechnen. Dabei sind die in der näheren Umgebung des Baufeldes stehenden Gebäude und Anlagen Dritter auf Schäden von außen zu überprüfen. Festgestellte Schäden sind festzuhalten und gegebenenfalls sind Rissmonitore anbringen zu lassen und zu dokumentieren. Die Übergabe der Beweissicherung als Vorschau an den AG hat vor Beginn der Bauarbeiten zu erfolgen.
Der AN hat alle Betroffenen rechtzeitig über die Durchführung des Verfahrens mit Angabe der Termine und Orte schriftlich zu benachrichtigen. Das Verfahren muss vor Baubeginn abgeschlossen sein. Die vom AN ermittelten Ergebnisse der Verfahren wie Gebäudezustand, Straßenzustand usw. sind vom jeweiligen Eigentümer oder bevollmächtigten Vertreter der Anliegergebäude / Grundstücke / Anlagen schriftlich bestätigen zu lassen.
Nach Beendigung der Baumaßnahme ist eine Schlussbesichtigung durch den AN mit den Betroffenen durchzuführen und dem AG spätestens 14 Tage vor Stellung der Schlussrechnung zu übergeben. Darin ist der AG von Forderungen Dritter frei zu halten. Die ordnungsgemäße Übergabe (wiederhergestellter ursprünglicher Zustand) der Anlagen ist durch die Betroffenen durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Die hierfür notwendigen Aufwendungen sind in das Angebot einzurechnen.
Bei sensiblen Bereichen ist die Bautechnologie durch den Einsatz von geeigneten Verdichtungsgeräten zur Vermeidung von Bauwerkschäden darauf einzustellen. Schäden an Anlagen und Eigentum Dritter, die aus dem Einsatz von Technik und Technologien herrühren, welche nicht den momentanen Regeln der Bautechnik und aktuellen Regelwerken entsprechen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Die Sicherung der Baustelle bzw. von bereits fertig gestellten Bauteilen (auch Planum u.dgl.) ist durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu lösen. Die Festlegungen der zuständigen Verkehrsbehörde sind einzuhalten. Es sind neben der StVO die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 95), die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und die Sicherheitsregeln der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) zu beachten. Die Baustelle und Zufahrten sind grundsätzlich so einzurichten, dass die Behinderungen des öffentlichen bzw. Anliegerverkehrs auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Baustelle ist an gefährlichen Stellen, z.B. im Bereich von Durchgängen und Baugruben, einzuzäunen. Anfallende Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise (z.B. Baustelleneinrichtung) einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die durch den AG angeordneten Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Bauleiter des AN nicht, den Baubetrieb im Hinblick auf die Sicherheit so zu führen, dass eine Gefährdung der Teilnehmer am öffentlichen Straßen- und Baustellenverkehr sowie des Baustellenpersonals möglichst ausgeschlossen ist. Sämtliche Schutzmaßnahmen wie Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absperrungen, Schutz- und Fanggerüsten, Beleuchtung, Beschilderung, Sicherung der Baustelle usw. gehen, soweit keine gesonderten OZ im LV ausgewiesen sind, zu Lasten des AN. Die Kosten hierfür sind in die betreffenden Einheitspreise der zugehörigen Positionen (z.B. Baustelleneinrichtung) einzurechnen 15
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Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) ist zu beachten. Die Baustellensicherung hat ununterbrochen, auch an Wochenenden und Feiertagen zu erfolgen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die auf eine ungenügende Sicherung zurückgeführt werden können.
3.10 Belastungsannahme
Rohrleitungen und Bauanlagen sind nach den Belastungsannahmen in den betreffenden Positionen (i.d.R. SLW 60) und gemäß statischem Nachweis des AN zu bemessen. Eine besondere Vergütung für die statischen Nachweise erfolgt nicht, wenn keine besonderen Positionen im LV vorgesehen sind.
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Vermessungsleistungen Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs durchzuführen.
Aufwendungen für die Bauvermessung und beschriebenen Vermessungsleistungen des AN sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat die Methoden und Verfahren der baubegleitenden Absteckung, der stichprobenartigen Eigenüberwachungsmessungen, der Kontrolle von einzelnen Bauzuständen, der Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen und der fortlaufenden Bestandserfassung als Grundlage für den Bestandsplan darzulegen.
Die ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2 ist anzuwenden.
Die auf den Zeichnungen angegebenen Maße sind zu überprüfen. Abweichungen sind unverzüglich dem AG mitzuteilen. Dies ist Bestandteil der Bauvermessung des AN.
Aufmaßverfahren Alle Leistungen sind zur Abrechnung mit Aufmaßen zu hinterlegen.
Bis zur VOB-Abnahme bzw. mit der Schlussrechnung sind folgende Unterlagen zu erbringen:
- Bestandspläne
- Verdichtungsnachweise, Tragfähigkeitsnachweise
- Bauleitererklärung
- Lieferscheine
- Beweissicherungsgutachten (Nachschau 14 Tage vor VOB-Abnahme)
- Bautagebuch (Übergabe wöchentlich an BÜ)
Die Aufmaßanfertigung und Erstellung der Unterlagen zur Rechnungslegung erfolgt entsprechend HVA B-StB „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“ Ausgabe August 2016.
Die Aufmaße sind durch den AN und AG gemeinsam zu erstellen und zu protokollieren. Sie sind so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig und sofort erkennen lassen. Die dazu erforderlichen 16
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Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet. Hilfskräfte und Einrichtungen zur Erstellung der Aufmaße sind vom AN zu stellen und werden nicht gesondert vergütet.
Bei Abrechnung mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ist es für die Nachprüfung erforderlich, dass die Prüfberechnungen in einem REB-konformen Format geliefert werden. Die den Rechnungen des AN zugrunde liegenden Mengenermittlungen sind zur Rechnungsprüfung digital in der DA 11 zu übergeben.
Nachträge können nur bearbeitet werden, wenn sie in entsprechender GAEB-Datenart übergeben werden.
Es ist Sache des AN dafür zu sorgen, dass alle Leistungen, deren Umfang später nicht mehr festgestellt werden kann, rechtzeitig aufgemessen werden. Unterlässt es der AN, rechtzeitig das gemeinsame Aufmaß von Leistungen zu beantragen, die später nicht mehr oder nur schwer feststellbar sind oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an dem Aufmaß, so gelten die eventuell auch unvollständigen Aufmaße des AG, es sei denn, der AN beweist ihre Unrichtigkeit.
Angegebene Einbaumaße verstehen sich im verdichteten Zustand.
Bei nach Einbaugewicht ausgeschriebenen Leistungen wird nach Wiegescheinen abgerechnet. Für Leistungspositionen mit Gewichtsbezug (z.B. g/m²) sind ebenfalls amtliche Wiegescheine vorzulegen. Die Wiegescheine sind nur gültig, wenn sie von der örtlichen Bauüberwachung durch Unterzeichnung anerkannt sind. Die Wiegescheine sind der örtlichen Bauüberwachung am Einbautag zu übergeben. Später eingereichte Wiegescheine werden nicht anerkannt. Positionen, die über Kubatur abzurechnen sind, sind grundsätzlich über Profile aufzumessen und zu ermitteln.
Wo nach erfolgter Graben- bzw. Baugrubenverfüllung bei den späteren Aufmaßen die Lage der Leitungen, der Bögen, Formstücke, Rohrenden, Querungen usw. nicht mehr genau nachvollziehbar ist, sind die erforderlichen Einmessungen (Lage, Höhe, Tiefe) vom verantwortlichen Schachtmeister laufend vorzunehmen und mit den Tagesberichten wöchentlich der Bauleitung vorzulegen.
Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3000 m² Einbaufläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde. Auf Verlangen des AG ist zur Erläuterung ein Lageplan mit den einzelnen Einbauabschnitten zu übergeben.
Die Plausibilitätsprüfung der Einbaudicke der jeweiligen Asphaltschichten erfolgt über einen Mengen-/Flächennachweis. Dazu ist es notwendig, dass der BÜ sämtliche Lieferscheine des eingebauten Mischgutes am gleichen Tag übergeben werden. Später eingereichte Lieferscheine werden nicht anerkannt.
Sämtliche Abschlagsrechnungen sind durch Aufmaße mit zugehörigen Mengenzusammenstellungen nachzuweisen.
Die Abrechnungszeichnungen sollen auf der Grundlage der vorh. vom AG ausgehändigten Planunterlagen beruhen. In diese Pläne sind vom AN alle durch ihn
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baulich bzw. topographisch neu geschaffenen bzw. veränderten Einzelheiten wie z.B. Böschungen, Durchlässe, Drainagen, Straßenanschlüsse, sonstige Knotenpunkte, Kanalisation, Einläufe, Gräben, Fahrbahndecken, Leitungen usw. in ihrer tatsächlichen Lage einzutragen, sie sollen der Qualität von RE-Entwürfen entsprechen.
Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist zwingend innerhalb der Bauzeit sicher zu stellen! Die Abrechnung der Gesamtmaßnahme ist zwingend innerhalb der VOB- Fristen abzuschließen!
Das Bautagebuch ist täglich zu führen und vom bauüberwachenden Ingenieurbüro abzeichnen zu lassen. Eventuelle Mehraufwendungen für diese Leistungen sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht separat vergütet.
3.12 Prüfungen
Eignungs-/Erstprüfungen Der Auftragnehmer hat die Eignung der Stoffe und Bauteile nachzuweisen und die Ergebnisse rechtzeitig vor Baubeginn dem Auftraggeber vorzulegen. Die Erstprüfungen für Asphaltgemische sind spätestens 10 Tage vor dem geplanten Einbaubeginn beim AG einzureichen.
Eingebaute Materialien, zu denen keine Eignungsprüfungen vorliegen oder deren Eigenschaft nicht der Leistungsbeschreibung und dem Verwendungszweck entsprechen, werden durch den AN zurückgebaut.
Eigenüberwachungsprüfung Die im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringenden Untersuchungen sind in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Eignungsprüfungen sind nach den technischen Lieferbedingungen dem Auftraggeber jeweils mit den dazugehörigen Eignungsbeurteilungen für:
- Rohr- und Schachtbaumaterialien incl. Rohrstatik
- Gebrochenes Material
- Rundkorngemische
- Abdichtungsmaterial
- Beton
- Betonfertigteile
mindestens 14 Tage vor dem geplanten Einbau vorzulegen. Bei Nichteinhaltung verzögert sich der Einbau zu Lasten des Auftragnehmers.
Art und Umfang der Eigenüberwachungsprüfungen legen die jeweilig zutreffenden ZTV und die DIN fest. Eigenüberwachungsprüfungen sind vom AN in schriftlicher Form aufzustellen und als Zwischenbericht und als Endbericht dem Auftraggeber sowie in Kopie der Bauüberwachung zu übergeben. Es erfolgt keine besondere Vergütung der Kosten.
Der AN hat vor Ausführung der örtlichen Bauüberwachung einen Prüfplan mit der Angabe der vorzunehmenden Eigenüberwachungen zur Bestätigung vorzulegen. Entsprechend dem Prüfplan und dem Baufortschritt sind die Eigenüberwachungen dem 18
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AG unaufgefordert vorzulegen.
Die Eigenüberwachungsprüfungen sind umgehend, jedoch spätestens mit den Aufmaßen der zugehörigen Leistungen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Eigenüberwachungsprüfungen kann die Abnahme verweigert oder aber die Eigenüberwachungsprüfungen zu Lasten des AN durch den AG nachträglich eingeholt werden.
Kontrollprüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung sind nur im Beisein der BÜ durchzuführen. Der Termin der Prüfung ist der BÜ rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) bekanntzugeben.
Bezüglich der Nachweisführung des Verformungsmoduls auf dem Gründungsplanum ist die in der ZTV E-StB 09 angegebene Prüfmethode M 3 zugelassen und anzuwenden.
Die Ergebnisse der laut ZTV E-StB 17 und ZTV SoB-StB 20 vorgeschriebenen Eigenüberwachungsprüfungen sind in gefordertem Umfang dem Auftraggeber vor Beginn der jeweils nachfolgenden Arbeiten vorzulegen.
Jede Konstruktionsschicht bedarf nach deren Fertigstellung einer Zwischenabnahme. Sie sind dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen. Verdichtungsnachweise sind als Eigenüberwachungsprüfungen nach den Maßgaben der ZTV E-StB 17 und der ZTV SoB-StB 20 durchzuführen.
Kontrollprüfungen Der AG behält sich die Durchführung von Kontrollprüfungen vor.
Der AG hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen (§ 4 VOB, Teil B). Die Bauüberwachung des AG ist berechtigt, jederzeit Proben von Baustoffen und Bauteilen zu entnehmen und zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der AN hat dazu evtl. erforderliche Hilfskräfte, Hilfsmittel für Probenahmen oder Durchführung der Prüfung vor Ort zu stellen.
Behinderungen oder Stillstände durch Abnahmen, Prüfungen usw. berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Die Kosten einer Wiederholungsprüfung, die wegen Nichtbestehens einer Kontrollprüfung vom AG veranlasst wird, trägt der AN.
Güteprüfung Beton Auf der Baustelle sind im Rahmen der Eigenüberwachung zum Nachweis der Betonqualität alle erforderlichen Gerätschaften zur DIN-gerechten Lagerung der Frischbeton-Probewürfel vorzuhalten. Ein Transport zum beauftragten Prüflabor ist unmittelbar nach der Würfelherstellung unzulässig. Die Lagerung schließt auch Würfel aus Kontrollprüfungen des AG ein.
- Ausführungsunterlagen
4.1 vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
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Nach Zuschlagserteilung werden vom Auftraggeber die Ausführungsunterlagen an den Auftragnehmer übergeben:
- Maßnahmenplan
4.2 vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen
Vom Auftragnehmer sind unverzüglich nach Zuschlagserteilung oder entsprechenden Fortschritts folgende Unterlagen zu erbringen:
- Bauzeitenplan mit detaillierten Terminangaben
- Zahlungsplan mit Zahlungszielen
- sämtliche Eignungsprüfungen
- Mitteilung über Bauleitung
- bei Nachtragsangeboten offene Kalkulation
- Genehmigte Planunterlagen für die bauzeitliche Verkehrsführung
- Schachtgenehmigungen
- Abrechnungszeichnungen / Aufmaße
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
5.1 Vorbemerkungen
Die aufgeführten technischen Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. (2) Pkt. 4 der VOB/B.
DIN-Normen sind gemäß § 4 (2) Pkt. 1 und § 13 (1) VOB/B als anerkannte Regeln der Technik zu beachten. (Auswahl siehe ZTV-ING)
Die Hinweise auf Richtlinien und Merkblätter sind zu beachten.
5.2 Bautechnische Vorschriften
Die Bautechnischen Informationen und Vorschriften können auf folgender Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt eingesehen werden:
https://lsbb.sachsen-anhalt.de/service/bautechnische-informationen
Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Vorschriften, Normen, Richtlinien und Merkblätter gelten in der jeweils gültigen Fassung.
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