26-01-01_Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt.pdf

Renaturierung und Sanierung des Parkteichs in Tollwitz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 09:30 (Europe/Berlin)

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Firma/Bieter/NachunternehmerVergabe-Nr. 2026-41-TO-RE
Datum

Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen

Stand: 01.01.2026

  1. Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte Ich verpflichte mich/ Wir verpflichten uns, 1.1. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder 1.2. der nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder 1.3. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, und 1.4. mindestens ein nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b TVergG LSA zu berechnendes vergabespezifisches Mindeststundenentgelt (Vergabemindestlohn) zu zahlen und 1.5. sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer, und 1.6. Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.

  2. Für die Leistung sind folgende Tarifbereiche/Branchen maßgeblich im Sinne der Nr. 1.3:

 Lohntarifvertrag für die Beschäftigten im Nassbaggergewerbe – vom 01. Juni 2025, gültig ab 1. Juni 2025, erstmals kündbar zum 30.04.2027

 Änderung des Lohntarifvertrages- vom 01. Juni 2025 - kündbar erstmals zum 01.08.2027

 Tarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Nassbagger- gewerbes in der Bundesrepublik Deutschland – vom 5. Juli 2001

 Gem. § 2 des TV gelten für die Angestellten die Tarifverträge zugunsten der technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.

 Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) – vom 14. Juni 2024, gültig ab 1. April 2024, kündbar erstmals zum 31. März 2027

 Sofern im Gehalts-TV für einzelne Gehaltsgruppen lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.

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 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Nassbaggergewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – vom 1. Dezember 2024

 Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe - vom 4. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 29. Juli 2005, 20. August 2007, 17. Dezember 2012 und 05. Juni 2014

Ich/ wir verpflichte/n mich/uns, die in dem auf dem Tariftreue-Portal Sachsen-Anhalt veröffentlichten und als Anlage beigefügten Tarifdatenblatt genannten Tarifverträge einzuhalten und bei der Entlohnung der mit der Ausführung Beschäftigten die dort geregelten Entgelte unter Beachtung des geltenden Vergabemindestlohnes zu Grunde zu legen.

Anlage zu dieser Eigenerklärung ist das folgende Tarifdatenblatt:

Tarifdatenblatt im Kontext von § 11 TVergG LSA für die Öffentliche Auftragsvergabe Tarifbe reich/ Branche: Nassbaggergewerbe Stand 28.04.2026

Sofern kein einschlägiger Entgelttarifvertrag vorliegt, verpflichte/n ich mich /wir uns, den Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens den Vergabemindestlohn nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b TVergG LSA zu zahlen.

  1. Nachunternehmer und/oder Verleiher Im Falle der Beauftragung von Nachunternehmern und/ oder Verleihern verpflichte ich mich/ verpflichten wir uns, mit meinen/ unseren Nachunternehmern und/ oder Verleihern die Verpflichtung zur Beachtung der Tariftreue, des Mindeststundenentgelts und der Entgeltgleichheit unter Verwendung der „Eigenerklärung zum Nachunternehmereinsatz (§ 14 Abs. 2 und Abs. 4 TVergG LSA)“ zu vereinbaren.

  2. Kontrollen Ich verpflichte mich/ Wir verpflichten uns, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 TVergG LSA die Entgeltabrechnungen vorzulegen. Meine/ unsere Arbeitnehmer werden auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hingewiesen. Mir/ uns ist bekannt, dass wir vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten haben.

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  1. Ausschluss des Angebotes/ Sanktionen Ich bin mir/ Wir sind uns bewusst, dass die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe oder die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen Erklärung zum Ausschluss des Angebotes von der Wertung nach § 8 Abs. 4 TVergG LSA i. V. m. § 16 TVergG LSA führen kann. Ich bin mir/ Wir sind uns bewusst, dass Verstöße meinerseits/ unsererseits gegen die Verpflichtungen in dieser Erklärung zu einer Vertragsstrafe, einer fristlosen Kündigung des Vertrages und einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach § 18 TVergG LSA führen können.

Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel

Sofern die Verpflichtungserklärung in Textform nach § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel übermittelt wird:

Ort, Datum Name der/des Erklärenden in Textform (Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, in Druckbuchstaben)

Firmenname

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Tarifdatenblatt

im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

Tarifbereich/Branche:Nassbaggergewerbe
Letzte Aktualisierung Datenblatt:28.04.2026
Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen- anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML/Handlungsanlei tung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf
Einschlägige Tarifverträge, die gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA für die Ausführung der Leistung am Ort der Ausführung gelten Lohntarifvertrag für die Beschäftigten im Nassbaggergewerbe – vom 01. Juni 2025, gültig ab 1. Juni 2025, erstmals kündbar zum 30.04.2027  Änderung des Lohntarifvertrages- vom 01. Juni 2025 - kündbar erstmals zum 01.08.2027  Tarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Nassbaggergewerbes in der Bundesrepublik Deutschland – vom 5. Juli 2001  Gem. § 2 des TV gelten für die Angestellten die Tarifverträge zugunsten der technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.  Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) – vom 14. Juni 2024, gültig ab 1. April 2024, kündbar erstmals zum 31. März 2027  Sofern im Gehalts-TV für einzelne Gehaltsgruppen lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch den

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Tarifdatenblatt

im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.  Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Nassbaggergewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – vom 1. Dezember 2024  Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe - vom 4. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 29. Juli 2005, 20. August 2007, 17. Dezember 2012 und 05. Juni 2014
Allgemeinverbindliche Tarifverträgesiehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave- verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9)

Hinweis Günstigkeitsprinzip

Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und

Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung

  1. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des

Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für

allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen,

der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)

  1. ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das

a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,

b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach

Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),

  1. sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei

der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer

(Entgeltgleichheit), und

  1. tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.

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Tarifdatenblatt

im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der

Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet:

Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese

Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den

Vergabemindestlohn zu ersetzen.

Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu

Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2

TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“.

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