Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Vertrag 6737xxxx Entwurf 20260930.pdf

Reinraum für ein EM-Labor

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 0 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF Vertrag Nr. [xxxxxxxx]

über Kauf-, Werk- oder ähnliche Leistungen

zwischen

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V., Linder Höhe, D-51147 Köln,

  • nachstehend „Auftraggeber“ oder „DLR“ genannt -

und

[Name/Firma u. Rechtsform des Auftragnehmers, Anschrift],

  • nachstehend „Auftragnehmer“ genannt –

  • DLR und Auftragnehmer nachstehend auch „Vertragspartner“ genannt. –

[Seite 2]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 1 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF Präambel

Das DLR ist das nationale Forschungszentrum der Bundesrepublik Deutschland für Luft- und Raumfahrt. Die umfangreichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des DLR in Luftfahrt, Raumfahrt, Energie, Verkehr und Sicherheit sind in nationale und internationale Kooperationen eingebunden.

Für das Vorhaben „HECC-Evolution“ („Projekt“) erhält das DLR aufgrund eines Zuwendungsbescheides öffentliche Mittel als Projektförderung.

Zur Durchführung des vorgenannten Projekts möchte das DLR die im Folgenden näher beschriebene Leistung erhalten, die der Auftragnehmer zu den hier festgelegten Vertrags- bedingungen ausführen möchte.

Das DLR ist sub-zentraler öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie RL 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe. Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen öffentlichen Auftrag. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Vergütung für seine Leistung aus öffentlichen Mitteln erfolgt und sich haushalts-, zuwendungs- und beihilferechtliche Vorgaben auf das Vertragsverhältnis zwischen DLR und dem Auftragnehmer auswirken.

  1. Definitionen

Leistung bedeutet die kaufvertragliche Leistung, werkvertragliche Leistung oder andere Leistung wie in der Leistungsbeschreibung (Dokument Nr. HECC-SPE-4-EML-9144-GSOC, Version 1.0) in der Fassung vom 28. Juli 2026 beschrieben, welche als Annex 1 Bestandteil dieses Vertrages ist.

Projekt bedeutet das mit Mitteln des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt geförderte Vorhaben "Verbundprojekt: Transformative Innovationen und Ausbau des Transferökosystems für vernetzte Medizin und Mobilität der Zukunft - xG-NOVA"

Zuwendungsgeber bedeutet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beauftragt vom Freistaat Bayern als Fördermittelgeber des DLR für dieses Projekt.

Zuwendungsbescheid bedeutet die mit Förderkennzeichen StMWi-45-6710/652/2323 seitens des Zuwendungsgebers zugunsten des DLR erteilte Bewilligung einer Zuwendung als Projektförderung für das Projekt.

Angebot bedeutet das Angebot des Auftragnehmers in der Fassung vom [XX Monat 20XX.]

Zuschlagsschreiben bedeutet der mit Datum vom [xx Monat 20xx] erteilte Zuschlag für diesen öffentlichen Auftrag aufgrund Vergabeverfahren Nr. 325/2026/9176362.

[Seite 3]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 2 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF Empfangsstelle: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Raumflugbetrieb und Astronautentraining Gebäude 140/3, Raum 203 Münchener Straße 20 82234 Wessling

Liefertermin: [Datum / Zeitraum]

Gesamtvergütung: xx.xxx,00 EUR ([in Worten] Euro) netto kalkuliert als Selbstkostenpreis

Abrechnungsvorgaben: Verwaltungsportal des Bundes, OZG-RE: https://xrechnung-bdr.de

Leitweg-Identifikationsnummer: 992–03005–81 Vertragsnummer: xxxxxxxx

Datum des Inkrafttretens: [00 Monat 20xx], spätestens jedoch Beginn der Leistungserbringung.

Kontakt: Projektleiter DLR: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Raumflugbetrieb und Astronautentraining Xxx Münchener Straße 20 82234 Wessling

Administrativer Kontakt: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Einkauf für Drittmittelprojekte und ESA Jens Schreiber Linder Höhe 51147 Köln

jens.schreiber@dlr.de

Lieferantenbuchhaltung: kreditorenbuchhaltung@dlr.de

[Seite 4]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 3 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF 2. Bestandteile des Vertrages (1) Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind, in der Reihenfolge ihrer Geltung im Falle von Widersprüchen: (a) Diese Vertragsbedingungen einschließlich der als Annex 1 geführten Leistungsbeschreibung; (b) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23. September 2003 in der jeweils gültigen Fassung; (c) das Zuschlagsschreiben, falls einschlägig; (d) das Angebot des Auftragnehmers. (2) Falls einschlägig, gilt die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953 veröffentlich im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953 in der jeweils gültigen Fassung. (3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers werden hiermit zurückgewiesen und finden keine Anwendung.

  1. Vertragsgegenstand und Leistungspflichten des Auftragnehmers (1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung der Leistung und der vereinbarten Erfolge wie in Ziffer 1 dieses Vertrages definiert zu den Bedingungen dieses Vertrages. (2) Soweit keine gesonderte Bestimmung in der Leistungsbeschreibung getroffen ist, muss die Leistung dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung entsprechen. (3) Die Leistung muss frei von Rechten Dritter sein und tatsächlich und rechtlich für das Projekt sowie für typische, satzungsgemäßen Aktivitäten des DLR nutzbar sein. Der Auftragnehmer hat an dem Leistungsgegenstand gemäß Absprache in diesem Vertrag Eigentum zu übertragen und Rechte einzuräumen. (4) Der Auftragnehmer hat sich über alle Einzelheiten, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Insbesondere hat er im Falle unklarer, fehlender und/oder unvollständiger Angaben in der Leistungsbeschreibung entsprechende Auskünfte von dem DLR Projektleiter einzuholen. (5) Verpackungsmaterialien sind vom Auftragnehmer kostenfrei zurückzunehmen. (6) Der Auftragnehmer muss die Leistung in Einklang mit den Regelungen des Zuwendungsbescheides, den diesem zugrundeliegenden Antragsbedingungen und im Einklang mit anwendbarem EU, internationalem und nationalem Recht ausführen. Pflichten des Auftragnehmers, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergeben, werden in diesem Vertrag benannt und sind zu erfüllen.

  2. Unteraufträge (1) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und haftet dafür, dass jeder seiner Unterauftragnehmer einschließlich dessen Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen, Berater oder sonstiger für diesen tätige Personen die Anforderungen aus diesem Vertrag erfüllen. (2) Auf Nachfrage hat der Auftragnehmer spätestens mit Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer und jede Änderung auf Ebene des Unterauftragnehmers mitzuteilen. Erfolgt eine Unterbeauftragung in mehreren Stufen, so gelten die Mitteilungspflichten für sämtliche Stufen in der Kette des Auftragnehmers sowie für beteiligte Zulieferer.

[Seite 5]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 4 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF 5. Güteprüfung Anforderungen an die Leistung können der Güteprüfung unterliegen, insbesondere Inspektionen, Produkte- und/oder Prozessaudits, bei denen überprüft wird, ob die Leistung den Spezifikationen und Qualitätsanforderungen entspricht. Die Güteprüfung ist keine Abnahme. Für die Güteprüfung gelten ergänzend die Bestimmungen aus § 12 Nr. 2 VOL/B.

  1. Leistungs- und Ausführungsfristen, Projektverzögerung (1) Die in diesem Vertrag benannten Liefertermine gelten als verbindlich vereinbarte Leistungs- und Ausführungsfristen. Vorzeitige Leistungserbringung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. (2) Die Einhaltung der Leistungs- und Ausführungsfristen ist wesentlich für die Vertragserfüllung. Stellt der Auftragnehmer fest, dass er eine vertraglich vereinbarte Frist nicht einhalten kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und aller relevanter Umstände schriftlich mitzuteilen. Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen verspäteter Leistung, bleiben hiervon unberührt. (3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Leistung zur Einbringung in das Projekt bestimmt ist. Verzögerungen in der Projektdurchführung können sich auf den Abnahmezeitpunkt auswirken. Die Vertragspartner vereinbaren daher ausdrücklich, im Falle einer solchen Verzögerung eine Vertragsanpassung vorzunehmen, die die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt. Insbesondere beabsichtigen die Vertragspartner durch Anpassung des Abnahmezeitpunkts unter angemessener Vergütung von nachgewiesenen Mehraufwendungen einen Annahmeverzug des Auftraggebers zu vermeiden.

  2. Ablieferung, Abnahme, Zutrittsregelung (1) Die Leistung ist gemäß Incoterm 2020 DPU Empfangsstelle (wie in diesem Vertrag unter Ziffer 1 festgelegt) abzuliefern. Jegliche Ablieferung an eine andere als die vom Auftraggeber benannte Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Auftraggebers, wenn diese Stelle die Leistung entgegennimmt. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftragnehmer zu tragen. (2) Die Ablieferung von wissenschaftlichen Abhandlungen, Berechnungen, Zeichnungen, Abbildungen, tabellarischen oder andere Darstellungen hat auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers in der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Form und Weise zu erfolgen. (3) Die Vertragspartner vereinbaren hiermit eine ausdrückliche und förmliche Abnahme durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers. Die Leistung gilt nicht mit Ablieferung/Zusendung als angenommen. Die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs geht erst mit Abnahme auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber behält sich einen Probebetrieb / eine Beprobung vor. (4) Eine Rüge erkennbarer Mängel gilt in jedem Falle als rechtzeitig erklärt, wenn der Auftraggeber sie innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Ablieferung am vereinbarten Ort absendet. Für nicht erkennbare Mängel einschließlich Mängel, die erst nach Weiterverwendung erkennbar werden, werden etwaige gesetzliche Rügepflichten hiermit abbedungen.

[Seite 6]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 5 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF (5) Sieht die Leistungsbeschreibung eine Abnahme der Leistung im Rahmen eines Probebetriebs vor, gilt zusätzlich zu den dort getroffenen Regelungen das Folgende als vereinbart: (a) Der Auftraggeber erklärt nach dem Probebetrieb in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll, ob er die Leistung abnimmt oder die Abnahme verweigert und benennt für letzteren Fall die im Probebetrieb erkennbaren Mängel. (b) Für den Fall, dass der Probebetrieb nicht am vereinbarten Leistungsort erfolgt, ist die Erklärung des Auftraggebers bei einwandfreiem Probelauf lediglich eine Vorabnahme, die weder für den Lauf von Fristen noch den Gefahrübergang relevant ist. Nach Ablieferung am vereinbarten Ort erklärt der Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen schriftlich, ob er die Leistung abnimmt (Endabnahme). (c) Für nicht erkennbare Mängel einschließlich Mängel, die erst nach Weiterverwendung erkennbar werden, werden etwaige gesetzliche Rügepflichten hiermit abbedungen. (6) Teilabnahmen sind möglich, die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend. (7) Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass Abschlagszahlungen, Teilzahlungen, Inbetriebnahmen oder andere Benutzung im Rahmen eines Probebetriebs / einer Beprobung der Leistung nicht als Abnahme gelten. (8) Die Standorte des DLR unterliegen Sicherheitsvorschriften einschließlich Zutrittsbeschränkungen. Insbesondere müssen sich Besucher/Lieferanten mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können und sich in Einzelfällen zuvor anmelden und ggf. überprüfen lassen. Es obliegt dem Auftragnehmer, sich über Sicherheits- und Zutrittsanforderungen am Ablieferungsort zu informieren und diese einzuhalten. Abgewiesene Anlieferungen aufgrund Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

  1. Vergütung (1) Für die Erbringung der Leistung ist die Zahlung des unter Ziffer 1 dieses Vertrages als Gesamtvergütung bezeichneten Betrages vereinbart. Es gelten ausschließlich die Zahlungsbedingungen dieses Vertrages. Teilzahlungen werden nur erbracht, wenn in diesem Vertrag ein entsprechender Zahlungsplan ausdrücklich vereinbart ist. (2) Mit der Gesamtvergütung ist auch die Übertragung der unter diesem Vertrag einzuräumenden Rechte mit abgegolten. (3) Reisekosten werden nur erstattet, wenn diese als Position in der Leistungsbeschreibung benannt sind und den Vorgaben aus dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) entsprechen.

  2. Zahlungsbedingungen / Elektronische Rechnungsstellung (1) Zahlungen sind nach Abnahme der Leistung gemäß den Vorgaben in diesem Vertrag und nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach Eingang der gemäß Absatz (2) erstellten und übermittelten Abrechnungsdokumente zu bewirken. (2) Das DLR hat die E-Rechnungsverordnung (ERechV) anzuwenden. Abrechnungsdokumente des Auftragnehmers sind ausschließlich über das Verwaltungsportal des Bundes, OZG- RE unter Verwendung der Leitweg-Identifikationsnummer und Angabe der Vertragsnummer (insgesamt „Abrechnungsvorgaben“, siehe Ziffer 1 dieses Vertrages) zu übermitteln. Eine Erlaubnis zur Einreichung von Abrechnungsdokumenten auf anderem Wege und in anderer Form wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Diese Ausnahmefälle sind in

[Seite 7]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 6 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF § 3 E-RechV geregelt. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Lieferantenbuchhaltung des Auftraggebers rechtzeitig zu kontaktieren. (3) Abrechnungsdokumente, die nicht den Abrechnungsvorgaben entsprechen, begründen keinen Verzug gemäß § 286 Absatz 3 BGB. Dies gilt auch für Abrechnungsdokumente, die als elektronisches Dokument (z.B. pdf-Format via E-Mail) ohne vorherige formale Einverständniserklärung zum elektronischen Rechnungsversand und Registrierung des Auftragnehmers eingehen.

  1. Haftung (1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist. (2) Der Auftragnehmer haftet für Schäden an anderen Rechtsgütern als dem Leistungsgegenstand nur, wenn diese entstanden sind (a) aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen; (b) aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; (c) aufgrund von Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, deren Abwesenheit er garantiert hat und/oder aufgrund übernommener Garantien; (d) aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Ersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt ist, soweit nicht zugleich ein anderer der in diesem Artikel genannten Fälle gegeben ist. (e) Von diesen Einschränkungen unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen ist ausgeschlossen. (4) Die Haftungsbegrenzungen aus diesem Artikel gelten nicht für die schuldhafte Verletzung des Auftragnehmers von Schutzrechten oder anderen Rechten Dritter, die im Zusammenhang mit der Erstellung oder der Erbringung der Leistung oder deren Nutzung stehen. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür die vollumfängliche und alleinige Haftung und hat den Auftraggeber von sämtlichen Forderungen Dritter freizustellen und behauptete Ansprüche Dritter abzuwehren. Werden zur Ausführung der Leistung Zeichnungen oder andere Unterlagen seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt, und erkennt der Auftragnehmer mögliche oder tatsächliche Schutzrechtsverletzungen oder andere Rechteverletzungen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

  2. Verjährung von Mängelansprüchen Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von 24 Monaten ab vertragsgemäßer Abnahme.

  3. Geräte, Gegenstände zur Leistungserbringung (1) Gegenstände und Geräte, die zum Zwecke der Leistungserbringung an den Auftragnehmer übergeben wurden oder aus Vertragsmitteln angeschafft wurden, sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Vernichtung und Verlust zu schützen. (2) Nach Leistungserbringung oder Vertragsbeendigung ist der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet, (a) Die Gegenstände oder Geräte in Absprache mit dem Auftraggeber zu veräußern und den Erlös an den Auftraggeber abzuführen, oder

[Seite 8]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 7 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF (b) nach näherer Vereinbarung mit dem Auftraggeber an diesen einen Wertausgleich zu leisten. (c) Kommt eine Einigung über einen Veräußerungserlös oder einen Wertausgleich nicht zustande, kann der Auftraggeber die Herausgabe der Gegenstände oder Geräte frei von Rechten Dritter unentgeltlich an den Auftraggeber oder einen von ihm zu benennenden Dritten verlangen.

  1. Eigentum und Rechte am Leistungsgegenstand (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber das uneingeschränkte Eigentum an gemäß der Leistungsbeschreibung zu liefernden Sachen, herzustellenden Werken, technischen Unterlagen, digitalen Produkten und anderen Bestandteilen der Leistung (insgesamt „Leistungsgegenstand“) zu verschaffen. Der Leistungsgegenstand muss frei von Rechten Dritter übertragen werden. (2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber gegenüber die Möglichkeit der uneingeschränkten Nutzung des Leistungsgegenstandes sicherzustellen. An einem Leistungsgegenstand, der, insgesamt oder in Teilen, schutzrechtsfähig, durch gewerbliches Schutzrecht, Urheberrecht oder anderes Persönlichkeitsrecht geschützt ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ausschließliche, weltweite, unbefristete, inhaltlich uneingeschränkte, übertragbare, unwiderrufliche und unkündbare Rechte zur Nutzung im Projekt sowie für jede typische, satzungsgemäße Aktivität des DLR ein. Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere auch die Vervielfältigung, Verwertung, Bearbeitung sowie jegliche andere Änderung des Leistungsgegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte und das Recht, den veränderten Leistungsgegenstand uneingeschränkt zu nutzen. Ggf. sind zusätzliche Nutzungsrechte in der Leistungsbeschreibung benannt. (3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seiner vertraglich geschuldeten Eigentumsübertragung und/oder Einräumung von Nutzungsrechten keinerlei Rechte Dritter entgegenstehen. Insbesondere hat der Auftragnehmer alle erforderlichen Inanspruchnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern zu bewirken, nicht unter das Arbeitnehmererfindergesetz oder vergleichbare Regelungen fallende Beteiligte zu Mitteilungen und Abtretungen an ihn zu verpflichten und gegenüber dem DLR erforderliche Abtretungserklärungen unverzüglich zu bewirken.

  2. Geheimhaltung (1) Vorbehaltlich der Einschränkungen unter Absatz (2) gelten sämtliche als „vertraulich“ gekennzeichneten Informationen, die ein Vertragspartner von dem anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren empfängt oder empfangen hat, als „Vertrauliche Informationen“. Informationen, die eine solche Kennzeichnung nicht zulassen, gelten als „Vertrauliche Informationen“, wenn sie bei ihrer Offenbarung als „vertraulich“ bezeichnet werden. In jedem Fall unterliegen Informationen, die der Auftragnehmer während Vor-Ort- Aufenthalten an Standorten oder in Geschäftsräumen des DLR erlangt und die vernünftigerweise als geheimhaltungsbedürftig angesehen werden müssen, den Pflichten aus diesem Artikel. (2) Eine Kennzeichnung des Leistungsgegenstandes als „vertraulich“ ist nicht zulässig und begründet keinerlei Geheimhaltungspflichten des DLR. Die Nutzung der zu erbringenden Leistung darf nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus besteht zwischen den

[Seite 9]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 8 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF Vertragspartnern Einvernehmen darüber, dass das DLR seine Pflichten, insbesondere Veröffentlichungs-, Verwertungs- und Auskunftspflichten, sowie sonstige Pflichten aufgrund haushalts-, zuwendungs- und/oder beihilfe-rechtlicher Vorgaben vollumfänglich nachkommen können muss und dem DLR diesbezüglich keine Einschränkungen auferlegt werden. (3) Der „Vertrauliche Informationen“ empfangende Vertragspartner („Empfänger“) übernimmt bezüglich der „Vertraulichen Informationen“ die folgenden Pflichten: (a) Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ausschließlich für die Erbringung der Leistung unter diesem Vertrag / Durchführung des Projekts verwenden. (b) Empfänger wird sie nicht an Dritte, seien es natürliche oder juristische Personen, einschließlich verbundener Unternehmen, weitergeben. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe an diejenigen Angestellten und / oder Berater des Empfängers, die die Vertraulichen Informationen zur Erbringung der Leistung / Durchführung des Projekts kennen müssen, und nur, soweit diese Personen ihrerseits vom Empfänger zur Geheimhaltung und Nichtverwendung verpflichtet wurden. Diese Verpflichtung muss unabhängig vom Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses oder Beratervertrages bestehen und muss in ihrem Ausmaß vergleichbar mit den Anforderungen aus diesem Vertrag sein. Die Anforderungen an die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungspflichten des DLR gelten nicht mit Bezug auf Zuwendungsgeber, dessen externe Stellen und beauftragte Dritte sowie Projektpartner im Sinne des Zuwendungsbescheids. Das DLR wird sich jedoch um angemessenen Schutz der Vertraulichen Informationen des Auftragnehmers bemühen. (c) Empfänger wird die Vertraulichen Informationen nicht in irgendeiner Weise, selbst oder durch Dritte, reproduzieren, nachahmen, dekompilieren, disassemblieren (reverse engineering), es sei denn, dies ist für die Erbringung der Leistung unter diesem Vertrag / die Durchführung des Projekts zwingend und nachweislich erforderlich. Der Zugang zu Vertraulichen Informationen begründet für den Empfänger kein Recht zu einer Nutzung, Verwertung, Schutzrechtsanmeldung mit Bezug auf die Vertraulichen Informationen. Der Empfänger wird das Zugänglichmachen weder als neuheitsschädlich geltend machen noch hieraus ein Vorbenutzungsrecht herleiten. (4) Ausgenommen von der Pflicht zur Geheimhaltung und Nichtverwendung sind Vertrauliche Informationen, von denen der Empfänger beweisen kann, dass sie (a) zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt waren, oder nach Offenbarung ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt wurden; (b) der Empfänger zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits kannte; (c) der Empfänger rechtmäßiger Weise von einem Dritten erlangt hat, und er davon ausgehen durfte, dass dieser Dritte die Vertrauliche Information ohne Verletzung eigener Geheimhaltungspflichten weitergeben durfte; (d) in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und/oder im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, dem der Empfänger unterworfen ist, offenbart werden müssen. Dabei wird der Empfänger den anderen Vertragspartner- soweit es das entsprechende Verfahren zulässt – vor einer Offenbarung rechtzeitig schriftlich über die bevorstehende Offenbarung warnen und alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Offenbarung auf das zur Erfüllung der ihm auferlegten gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Verpflichtung Erforderliche zu beschränken.

[Seite 10]

(5) Die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungspflichten gelten für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Schlusszahlung des Zuwendungsgebers an das DLR fort. (6) Jegliche Vertraulichkeitserklärung oder -vereinbarung, die ein Vertragspartner oder die Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand und/oder dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren unterzeichnet hat, werden von den vorstehenden Regelungen weder eingeschränkt noch aufgehoben.

  1. Veröffentlichungen, öffentliche Kommunikation, Kennzeichnung (1) Jegliche Veröffentlichung oder andere öffentliche Kommunikation des Auftragnehmers mit Bezug zu diesem Vertrag bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständniserklärung des Auftraggebers. (2) Veröffentlichungen oder andere öffentliche Kommunikation mit Bezug zu diesem Vertrag müssen auf die Unterstützung mit Fördermitteln gemäß den Vorgaben des Zuwendungsgebers hinweisen. Hierfür sind zwingend die Formulierungen und Embleme des Zuwendungsgebers zu verwenden und der Auftragnehmer hat die einschlägigen Vorgaben bei dem Auftraggeber anzufordern.

  2. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten aus Zuwendungsbescheid Der Auftragnehmer wird als Unterauftragnehmer oder Zulieferer im Rahmen eines öffentlichen Auftrags tätig; die Vergütung erfolgt mit Mitteln aus Projektförderung auf Grundlage des

Die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel unterliegt der
Überprüfung seitens des Zuwendungsgebers oder anderer zuständiger Stellen. Zu diesem Zwecke
verpflichtet sich

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 9 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF verpflichtet sich der Auftragnehmer hiermit zur Mitwirkung im Falle von Prüfmaßnahmen. Insbesondere hat der Auftragnehmer folgende Pflichten: (1) Der Auftragnehmer hat Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit diesem Auftrag stehen (insgesamt „Unterlagen“), zu Prüfzwecken dem Zuwendungsgeber, dem Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof und/oder Europäischem Rechnungshof oder deren Beauftragten auf Aufforderung und innerhalb der geforderten Frist zur Verfügung zu stellen und damit verbundene Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Prüfmaßnahmen, zu denen die Europäische Kommission, das Europäischen Amt zur Bekämpfung von Betrug (OLAF) und die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) einschließlich der externen Beauftragten der Vorgenannten befugt sind. (2) Der Auftragnehmer hat die vorgenannten Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren nach Ende der Vertragsdurchführung aufzubewahren. Die Aufbewahrung hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen. Es sind Originaldokumente aufzubewahren. Digitale und digitalisierte Dokumente werden als Original anerkannt, wenn sie unter dem geltenden nationalen Recht zugelassen sind und einschlägige Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in elektronischer Form eingehalten werden. (3) Für örtliche Erhebungen hat der Auftragnehmer dem Zuwendungsgeber und deren Beauftragten Zugang zu seinen relevanten Standorten und Geschäftsräumen zu gestatten und sicherzustellen, dass geforderte Informationen bereit liegen. (4) Der Auftragnehmer hat seine Daten, insbesondere Name, Adresse, gesetzliche Vertreter, Rechtsform und Art der Organisation, gegenüber dem Auftraggeber laufend aktuell zu halten.

[Seite 11]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 10 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF 17. Export Den Vertragspartner ist bekannt, dass für die Durchführung dieses Vertrages nationale, EU- und US- oder andere Exportkontrollvorschriften gelten können. Über relevante Exportbeschränkungen oder -hindernisse, auch bezüglich einer Überlassung von Informationen oder Know-how, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich zu informieren, damit der Auftraggeber ggf. entsprechende Vorkehrungen treffen kann.

  1. Vertragsbeginn, Kündigung (1) Dieser Vertrag wird zum Datum des Inkrafttretens wirksam. (2) Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere (a) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers, die Beantragung der Eröffnung oder die Ablehnung des Antrages mangels Masse; (b) der Wegfall oder die Einschränkung des Tätigkeitsfeldes des die Leistung empfangenden Institutes des Auftraggebers; (c) jegliche haushaltsrechtliche Entscheidung, die die öffentliche Förderung des Projektes betrifft, insbesondere der Wegfall, die Sperrung oder die Kürzung der Fördermittel; (d) ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Vertragspflichten, der nicht innerhalb angemessener Zeit geheilt werden kann; (e) jegliches Verhalten und jegliche Unternehmenspraxis des Auftragnehmers, welche geeignet sind, gegen ethische Standards des Auftraggebers als öffentlichem Auftraggeber oder anwendbares Recht zu ethischen Grundsätzen zu verstoßen, sowie das Bekanntwerden von Verhalten des Auftragnehmers, welches einen Ausschlussgrund in Bezug auf ein Vergabeverfahren darstellen würde. (3) Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle der Kündigung ist die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachte Leistung nach Maßgabe des § 8 Nr. 3 VOL/B abrechenbar. In jedem Falle hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass zur Abrechnung gestellte Kosten im Rahmen dieser Vertragserfüllung entstanden sind und üblicherweise vom Auftraggeber erwartet werden konnten. (4) Regelungen in diesem Vertrag, die über ein Vertragsende hinaus relevant sind, insbesondere Regelungen zu Rechten am Leistungsgegenstand, Haftung, Veröffentlichungen, Geheimhaltung, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten aus Zuwendungsbescheid, Gerichtsstand, anwendbarem Recht einschließlich Sprachwahl sowie diese Klausel selbst, bleiben auch nach Leistungserbringung und Vertragsbeendigung gültig.

  2. Mitteilungen (1) Mitteilungen und Kommunikation ist an die unter Ziffer 1 dieses Vertrages genannten Ansprechpartner zu richten. (2) Soweit in diesem Vertrag schriftliche Mitteilungen gefordert sind, kann auch die Textform (E-Mail mit elektronischer Signatur) gewählt werden.

  3. Höhere Gewalt (1) Ist ein Vertragspartner aufgrund eines bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren, auch bei äußerster Sorgfalt unabwendbaren und unverschuldeten schwerwiegenden Ereignisses

[Seite 12]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 11 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF („Höhere Gewalt Ereignis“) an der Erfüllung seiner Vertragspflichten gehindert, ist dieser Vertragspartner für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen des Höhere Gewalt Ereignisses von seiner Leistungspflicht befreit. Der Vertragspartner, der das Vorliegen eines Höhere Gewalt Ereignisses geltend macht, muss (a) den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich informieren und trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Höhere Gewalt Ereignisses, deren Auswirkungen und die Dauer; (b) zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung, mindestens aber zur Minderung der Folgen für das Projekt ergreifen. (2) Die Vertragspartner werden im Falle eines Höhere Gewalt Ereignisses eine Verlängerung der Leistungs-/Ausführungsfrist anstreben. Hält die Störung länger als drei (3) Monate an, haben die Vertragspartner das Recht, von diesem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Sollten Vorgaben aus dem Projekt es erforderlich machen, hat der Auftraggeber jederzeit das Recht, eine Neuverhandlung des Vertrages zu fordern oder von dem Vertrag zurückzutreten.

  1. Ausschließlichkeit, Formerfordernis Dieser Vertrag regelt die Beziehungen der Vertragspartner hinsichtlich des Vertragsgegenstandes abschließend und ersetzt alle früheren Absprachen. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Aufhebungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der übereinstimmenden Erklärung der Vertragspartner in mindestens der elektronischen Form (elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur). Dies gilt auch für jegliche Vereinbarung über die Aufhebung oder Änderung dieses Formerfordernisses selbst.

  2. Gerichtsstand, anwendbares Recht Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln, Deutschland. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für die Auslegung von Rechtsbegriffen. Gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten sind in deutscher Sprache zu führen.

[Seite 13]

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 12 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF Dieser Vertrag kann in einer oder mehreren Kopien des gleichlautenden Dokuments ausgeführt werden und kann mittels elektronischer Signatur unterzeichnet werden. Jede Kopie stellt ein Original dar, alle Kopien zusammen begründen ein und dieselbe Urkunde.

Die Vertragspartner haben die Unterzeichnung dieses Vertrages durch ihre/n ordnungsgemäß bevollmächtigte/n Vertreter veranlasst.

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.


i.A. xxx i.A. xxx

[Auftragnehmer]


[Seite 14]

Annex 1

Leistungsbeschreibung zu Vertrag Nr. xxxxxx

  1. Die zu erbringende Leistung umfasst:

Gemäß Leistungsbeschreibung „HECC-Evolution – AP 3000 Testlabor – Reinraum Leistungsbeschreibung“, Dok. Nr. HECC-SPE-4-EML-9144-GSOC, Version 1.0 vom 28. Juli 2026.

  1. Abgabeform für digitale Formate:
Dokument (Gutachten, Bericht, etc.)Abgabeform
xxx• Als Datei im Format […] • Mittels (verschlüsselter) E-Mail an: […@dlr.de] • Hochzuladen […] • …
xxx
xxx

2022-02-23_KV-WV_NKBF / Seite 13 .nedrew nednufeg thcin etnnok elleuqsiewreV !relheF

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung