CS_2026_0256_014_Reinigungsvertrag - Los 2.pdf

Reinigungsleistungen für Institutsgebäude in Duisburg

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Reinigungsvertrag - Los 2

V

ERT RAG

G

LASREINIGUNG

Zwischen

Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Hansastraße 27c, 80686 München,

für ihr Institut

Fraunhofer-Institut (IMS), Finkenstraße 61, 47057 Duisburg,

  • nachfolgend „AG“ genannt -

und

Musterfirma, Musterstraße 11, 00000 Musterort

vertreten durch ____________________________________, Auftragnehmer

  • nachfolgend „AN“ genannt -

  • nachfolgende gemeinsam „Vertragspartner“ genannt -

wird der nachstehende Glasreinigungsvertrag geschlossen:

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Vertragsbestandteile

§ 3 Leistungsumfang

§ 4 Vergütung

§ 5 Leistungsänderungen, Zusatzaufträge, Sonderreinigungen

§ 6 Reinigungspersonal, Vorarbeiter

§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz

§ 8 Unterauftragnehmer

§ 9 Reinigungsequipment und Reinigungsmittel

§ 10 Auftraggeberpflichten

§ 11 Haftung, Haftpflichtversicherung

§ 12 Abnahme und Rechnungsstellung

§ 13 Preisanpassung

§ 14 Vertragsdauer und Kündigung

§ 15 Verbot der Vorteilsannahme

§ 16 Schlussbestimmungen

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Reinigungsvertrag - Los 2

Hinweis: Im Vertragstext werden aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und sprachlichen Verständlichkeit männliche oder weibliche Sprachformen bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral (m/w/d) zu verstehen.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

  1. Der AG überträgt gemäß Ausschreibung mit der Vergabenummer PR1050509 dem AN ab dem 01.01.2027 die Glasreinigung in folgenden Objekten des Fraunhofer-Institut (IMS):
Objektbezeichnung mit Anschrift:Leistung:
Fraunhofer-Institut (IMS) Hauptgebäude Finkenstraße 61 47057 DuisburgGLR
Fraunhofer-Institut (IMS) Fraunhofer-inHaus-Zentrum Forsthausweg 1 47057 DuisburgGLR

§ 2 Vertragsbestandteile

  1. Bestandteil dieses Vertrages sind in nachfolgender Reihenfolge: a. dieser Vertrag b. die Leistungsbeschreibung c. die Hausordnung der Objekte d. das Angebot des AN mit allen Bestandteilen, namentlich Kalkulation mit Stundenverrechnungs- satz,

insbesondere:

  • Gesamtpreisblatt bzw. angegebene Preise für Einzelleistungen
  • Glasreinigungskalkulation (Innen- und Außenglas)
  • AEB Stand April 2026
  • Eigenerklärung Tariftreueversprechen_05-26
  • Einhaltung Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FhG
  • Einhaltung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen

e. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) f. die gesetzlichen Vorschriften des BGB

Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in o.g. absteigender Reihenfolge.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und entfalten gegenüber dem AG keine Rechtsverbindlichkeit.

  2. Die beiliegende Erklärung über die Einhaltung der sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergebenen Ver- pflichtungen ist vom Auftragnehmer zu unterschreiben und wird Vertragsbestandteil.

  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen „Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FhG“. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, FhG von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Ver- stoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FhG ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen den NHS ist FhG berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Ver- stoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, an- dauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristset- zung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.

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§ 3 Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Glasflächenzusammenstellung, aus der definierten Reinigungshäu- figkeit und den Leistungsbeschreibungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertrages samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht und optisch ein- wandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeits- schutz und der Unfallverhütung auszuführen.

Die Durchführung der geschuldeten Leistung liegt in alleiniger Verantwortung des AN, soweit diese Rahmen- vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorga- ben aus

  • dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen,
  • den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygienever- ordnung,
  • sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und
  • der jeweiligen Hausordnung des Objekts.
  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für ihn geltenden Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzu- halten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestlohngesetzes zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklär- ten Tarifvertrag oder einer nach §7, §7a oder §11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach §3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbind- lich vorgegeben werden. Der Auftragnehmer stellt weiter sicher, dass von ihm beauftragte Nachunternehmer oder beauftragte Verleihunternehmen ebenfalls verpflichtet werden, diese Bestimmungen einzuhalten.

  2. Die Flächenangaben wurden vom AG nach den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Gebäudereini- ger-Handwerks ermittelt und dienen als Kalkulationsgrundlage.

  3. Der AN hat sich vor Vertragsbeginn über den Umfang der Arbeiten bzw. der Leistungserbringung vor Ort zu unterrichten.

  4. Die Leistungserbringung hat nur in dem Reinigungszeitfenster zu erfolgen, das für jedes Gebäude in der Leistungsbeschreibung definiert ist. Dem AG bleibt es vorbehalten, das Reinigungszeitfenster zu ändern. Die Änderung des Reinigungszeitfensters ist dem AN mindestens 14 Tage vor Wirksamwerden in Textform mit- zuteilen.

  5. Die Reinigungsarbeiten haben so zu erfolgen, dass der Dienstbetrieb des AG möglichst ungestört bleibt.

  6. Der AN ist verpflichtet, bei der Mülltrennung die Vorgaben der kommunalen Abfallwirtschaft zu beachten.

  7. Die angebotenen Festpreise aus der Kalkulation des AN dienen als Grundlage bei Veränderungen (Minde- rung sowie Erhöhung) der Reinigungsflächen oder der Reinigungsfrequenz während der Vertragslaufzeit (vgl. § 2 Abs. 3 VOL/B). Die im Angebot kalkulierten Leistungswerte gelten entsprechend der Leistungsgruppe sowie die im Angebot kalkulierten Stundensätze mit den ggf. tariflichen und lohngebundenen Anpassungen.

  8. Dem AG bleibt es vorbehalten, unter anteiliger Reduzierung bzw. Wegfall seiner Vergütungspflicht den Leis- tungsumfang des AN zu reduzieren oder komplett auszusetzen, soweit und solange dies gewichtige Sach- gründe rechtfertigen und dies für den AN zumutbar ist. Ein solcher gewichtiger Sachgrund liegt insbesondere vor, wenn der AG aufgrund äußerer Umstände, die er nicht zu vertreten hat (z. B. steigendes Infektionsge- schehen, steigende Energiekosten), von einer Nutzung der Räumlichkeiten berechtigterweise absieht und ein Reinigungsbedarf damit nicht entsteht.

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  1. Im Zuge des Reinigungsauftrages ist für jedes Jahr bis Ende Februar dem AG eine Grobplanung über die geplante Ausführung der Glasreinigung pro Objekt in Textform zu übersenden. Die Feinplanung und die Ab- stimmung mit dem Gebäudeverantwortlichen erfolgt mindestens 4 Wochen vor Beginn der tatsächlichen Aus- führung. Besonderheiten und AG-Wünsche (z. B. bekannte Bauarbeiten) sind bei der Feinplanung zu berück- sichtigen.

  2. Die vom AG genehmigte Feinplanung ist zwingend einzuhalten. Bei berechtigter schriftlicher Begründung durch den AN (z. B. Dauerfrost) wird eine Terminverschiebung bis zu 14 Tage toleriert. Ist die Leistung dann immer noch nicht erbracht, erfolgt eine "Ersatzvornahme". Die Kosten dazu hat dann der AN zu tragen.

§ 4 Vergütung

  1. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der Leistungsnachweise des AN zu den vom AN jeweils angebotenen Festpreisen (netto) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

  2. Alle vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich aller Arbeitsmittel und Nebenleistungen sind mit den Festpreisen abgegolten. Eine Preisanpassung nach Maßgabe des § 13 bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Leistungsänderungen, Zusatzaufträge, Sonderreinigungen

  1. Der AG kann nach Maßgabe des § 2 VOL/B Änderungen der Beschaffenheit der Leistung verlangen. Sein Recht zur Anordnung von Leistungsänderung umfasst insbesondere a. eine Anpassung der Reinigungsintervalle, b. eine Anordnung bestimmter Reinigungsverfahren, bestimmter Glas- oder Reinigungsmittel oder be- stimmter Reinigungsgeräte und -maschinen sowie Drohnentechnologie, insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Gesundheitsvorsorge und/oder des Umweltschutzes.

  2. Der AN verpflichtet sich, dringend erforderliche Zusatzaufträge auch kurzfristiger Art (z. B. nach größeren Umbau- oder Handwerksarbeiten) zu übernehmen, es sei denn dies ist für den AN unzumutbar. Die erforder- lichen Arbeiten sind in Textform zu beauftragen und werden zu den angebotenen Festpreisen vergütet.

  3. Sonderreinigungen mit Abrechnung auf Stundenlohnbasis sind vor der Ausführung beim AG anzuzeigen und werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG vergütet. Die über die Stundenlohnar- beiten geführten Arbeitsnachweise sind nach Fertigstellung der Leistung vom AG unmittelbar schriftlich zu bestätigen. Verrechnungsgrundlage sind die im Angebot aufgeführten Regiestundensätze. Die Rechnungs- tellung dazu hat spätestens 4 Wochen nach erfolgreicher Abnahme zu erfolgen.

Die Leistungsnachweise müssen beinhalten:

  • Bezeichnung Gebäude/Raum
  • Leistungsart
  • Ausführende Mitarbeiter (Vor- und Nachname)
  • Geleistete Stunden mit Uhrzeit (Beginn und Ende) und Ausweisung der Pausenzeiten
  • (Ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrech- nungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen)
  • Datum der Ausführung
  • Unterschrift AG und AN
  1. Sonderaufträge und Regieleistungen können nur von einem vom AG dazu bevollmächtigten Vertreter des Fraunhofer-Instituts IMS und nur in Schriftform erteilt werden.

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§ 6 Reinigungspersonal, Vorarbeiter

Reinigungspersonal

  1. Der AN verpflichtet sich, für die Ausführung der Reinigungsarbeiten nur geschultes/eingewiesenes und zu- verlässiges Reinigungspersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen und dementsprechend zu überwachen.

  2. Der AN trägt dafür Sorge, dass möglichst immer die gleichen Reinigungskräfte eingesetzt werden (Stamm- personal). Dies betrifft insbesondere Objekte, bei denen es einer besonderen Einweisung (z. B. Befahranla- gen) oder hoher Vertraulichkeit bedarf.

  3. Der AN setzt nur Personal ein, welches

  • keine meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten hat,
  • den aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen/Vorschriften des Infektionsschutzes, insbesondere der jeweils geltenden Infektionsschutzverordnung, entspricht,
  • ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften angemeldet ist (diese Meldungen sind auf Verlangen nachzuweisen),
  • gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besitzt (diese Genehmigungen sind auf Verlangen nachzuweisen),
  • nach den Bestimmungen des Lohn- und Rahmentarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk beschäf- tigt ist,
  • einen gültigen Arbeitsvertrag besitzt,
  • sich in deutscher Sprache verständigen kann,
  • alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze in deutscher Sprache lesen kann und
  • das kein Mitglied einer Vereinigung ist, die im Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen aufgeführt ist.
  1. Der AN verpflichtet sich, sein Personal vor Arbeitsbeginn sorgfältig und praxisgerecht zu schulen und einzu- weisen. Die Wiederholungsschulungen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal jährlich, durch den AN durchzuführen. Er ist verpflichtet, die entsprechenden Schulungsnachweise dem AG unaufgefordert zeitnah vorzulegen.

  2. Das für die Reinigung eingesetzte Personal muss dem AG namentlich eine Woche vor der jeweiligen Leis- tungserbringung in Textform gemeldet werden.

  3. Der AN hat alle von ihm eingesetzten Arbeitskräfte mit einem Firmenausweis auszustatten. Auf den Auswei- sen muss der vollständige Name der Reinigungskraft mit Lichtbild und der Firmenname des AN enthalten sein. Während des Aufenthaltes im Objekt ist der Ausweis gut sichtbar am Körper zu tragen.

  4. Der AN stattet seine Mitarbeiter mit einheitlicher und zweckdienlicher Berufskleidung aus, achtet auf ein sau- beres und ansprechendes Erscheinungsbild und verpflichtet seine Mitarbeiter auf höfliche Umgangsformen.

  5. Der AN trägt dafür Sorge, dass das in hygienerelevanten Bereichen eingesetzte Personal die gesetzlichen Untersuchungen und Unterweisungen erfahren hat und über entsprechende Nachweise (z. B. Belehrung ge- mäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz) verfügt. Die Nachweise sind auf Verlangen dem AG zur Verfügung zu stellen.

  6. Der AN darf ohne schriftliche Genehmigung keine Mitarbeiter des AG und auch nicht deren Familienmitglie- der, wie beispielsweise Ehepartner und Kinder, in Vertragsobjekten zur Erfüllung der vertraglichen Leistung beschäftigen.

Vorarbeiter

  1. Die Ausführung der vertraglichen Leistungen und das eingesetzte Personal für die Glasreinigung sind durch die Vorarbeit zu koordinieren und beaufsichtigen. Die Vorarbeit muss über die in der Eigenerklärung zur Eignung geforderte Mindestberufserfahrung verfügen. Im Vertretungsfall bei Urlaub oder Krankheit hat die stellvertretende Vorarbeit die Aufgaben zu übernehmen.

  2. Die Ausführung der Glasreinigung ist während der kompletten Leistungserbringung durch den weisungsbe- fugten Vorarbeiter zu beaufsichtigen und zu koordinieren.

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  1. Der Vorarbeiter kontrolliert regelmäßig und engmaschig das geschuldete Reinigungsergebnis der Glasreini- gung.

  2. Ein Austausch der geplanten Vorarbeit ist nur mit Zustimmung des AG zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das als Ersatz vor- gesehene Personal nicht die in der Eigenerklärung zur Eignung geforderte Berufserfahrung aufweist.

  3. Die Vorarbeit ist für sämtliche Belange der Reinigungskräfte des AN verantwortlich und mit einem entspre- chenden Weisungsrecht ausgestattet. Die Vorarbeit sorgt für eine vertragskonforme, professionelle und ter- mingetreue Leistungserbringung und arbeitet eng und vertrauensvoll mit den AG-Vertretern zusammen.

  4. Eine Verständigung mit der Vorarbeit und deren Vertretung in deutscher Sprache und Schrift muss zwingend möglich sein. Das ist der Fall, wenn die Person mindestens das Sprachniveau B2 des gemeinsamen euro- päischen Referenzrahmens erfüllt.

Sicherheitsbeauftragter

  1. Der AN benennt eine Woche vor der Leistungserbringung namentlich einen Sicherheitsbeauftragten mit des- sen Kontaktdaten. Der Sicherheitsbeauftragte hat eng mit dem AG zusammenzuarbeiten und auf die Wün- sche des AG, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen, einzugehen.

Weitere Pflichten des Reinigungspersonals

  1. Der AN und die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter sind verpflichtet, alle im Reinigungs- objekt gefundenen Gegenstände dem AG zu übergeben. Ein Finderlohn wird nicht gewährt.

  2. Die Benutzung technischer Anlagen des AG, wie beispielsweise Telefon, Telefax, Kopier- und EDV-Geräte, ist untersagt, ausgenommen ist das Absetzen eines Notrufes (z. B. bei Feuer).

  3. Bei der Reinigung festgestellte Mängel und sind dem AG unverzüglich in Textform anzuzeigen. Soweit diese Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstellen, darf die Reinigung nicht vor Behebung der festgestellten Gefährdung fortgeführt werden.

  4. Der AN und die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter verpflichten sich, dafür zu sorgen, die Räumlichkeiten nach Ausführung der Tätigkeiten wieder ordnungsgemäß zu verlassen (Lichter löschen, Fenster schließen). Die Türen sind nach Vorgabe/Regelung des AG zu verschließen bzw. offen zu lassen.

  5. Der Vertragsansprechpartner des AG oder dessen Vertreter kann verlangen, dass bestimmte Räume nur in Anwesenheit von Mitarbeitern des AG und nur von bestimmten, ihm benannten Personen betreten und ge- reinigt werden.

  6. Personen, die nicht mit der Ausführung der Leistung bzw. deren Beaufsichtigung beauftragt sind, insbeson- dere auch deren Kinder und Ehe-/Lebenspartner der Mitarbeiter, dürfen die Objekte nicht betreten. Das Mit- bringen von Tieren ist untersagt.

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§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz

  1. Der AN hat die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Unterlagen, Schriftstücke, Akten und Hefte, die sich in den Diensträumen des AG befinden, unterliegen den allgemeinen und besonderen Datenschutzbestim- mungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des So- zialgesetzbuches. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. In diese Un- terlagen darf kein Einblick genommen werden, noch dürfen Abschriften, Fotokopien o.ä. gefertigt werden. Ferner dürfen durch die Mitarbeiter des AN keine Schränke, Schubladen oder sonstige Behältnisse unbefugt geöffnet werden.

  2. Der AN hat sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Auftrags befassten Personen auf das Daten- geheimnis nach Art. 5 DSGVO verpflichtet wurden und über die Regelungen der Datenschutzgesetze sowie sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben angemessen und der Aufgabensituation entsprechend belehrt wurden.

  3. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften informiert der AN unverzüglich den AG unter An- gabe der betroffenen Person, der betroffenen Daten sowie der Art der Verletzung. Bei berechtigten Anträgen auf Auskunft, Korrektur und Löschung betroffener Personen gegenüber dem AG nach Art. 15 ff. DSGVO kommt der AN diesen nach.

  4. Spätestens 3 Monate nach Vertragsbeendigung sind alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten und alle überlassenen Datenträger (einschließlich etwaiger angefertigter Kopien) an den AG heraus- bzw. zurückzu- geben oder auf dessen Verlangen zu löschen.

  5. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften haftet der AN gegenüber seinen Mitarbeitern, dem AG sowie Dritten. Der AN stellt den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter in Zusammenhang mit der Verlet- zung von Datenschutz in Zusammenhang mit der vom AN erbrachten Reinigungsdienstleitungen frei.

  6. Ungeachtet der an anderer Stelle vereinbarten Regelungen zum Datenschutz hat der AN alle Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten.

  7. Der AN und das von ihm eingesetzte Personal sind verpflichtet, alle ihm im Rahmen des Vertrags zugänglich werdenden Daten, Informationen und sonstigen betrieblichen Vorkommnisse vertraulich zu behandeln.

§ 8 Unterauftragnehmer

  1. Der Einsatz von Unterauftragnehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Hiervon aus- genommen sind Unterauftragnehmer, die vom AN bereits mit Angebotsabgabe benannt worden sind. Der AG darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Unterauftragnehmer nicht die Eignungskriterien und Mindestanforderungen der VgV-Ausschreibung er- füllt.

  2. Der AN darf Unteraufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unterauftragnehmer vergeben. Die im VgV-Verfahren gestellten Anforderungen an die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirt- schaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gelten für den zu übernehmenden Auftragsteil für den Unterauftragnehmer entsprechend. Die Anforderungen der Leis- tungsbeschreibung sind vom Unterauftragnehmer uneingeschränkt zu erfüllen. Die entsprechenden Nach- weise und Unterlagen des Unterauftragnehmers und seiner Mitarbeiter einschließlich seiner vollständigen Anschrift und Gesellschaftsform sind dem AG zusammen mit dem Antrag auf Zustimmung spätestens 4 Wo- chen vor dem geplanten Leistungsbeginn in nachprüfbarer Form vorzulegen.

  3. Die Beauftragung von Unterauftragnehmern erfolgt durch den AN im eigenen Namen und auf eigene Rech- nung. Der AN bleibt für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Vertrags gegenüber dem AG verantwort- lich. Der AN verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass auch die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer die Regelungen dieser Vereinbarung bezüglich der von ihnen eingesetzten Arbeitnehmer einhalten.

  4. Eine Unter-Unterauftragsvergabe ist unzulässig. Der AN hat dies in den Vereinbarungen mit dem Unterauf- tragnehmer sicherzustellen.

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§ 9 Reinigungsequipment und Reinigungsmittel

  1. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Maschinen, Geräte, Leitern, Gerüste, Arbeitsbühnen, Osmoseanlagen, ggf. Drohnentechnologie, Reinigungs- und Pflegemittel für die vertraglich fachgerechte Leistungserfüllung nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zu stellen. Die vom AN eingesetzten Geräte und Gegenstände müssen den Anforderungen der einschlägigen EN/DIN-Normen für Sicherheit sowie dem technischen und ergonomi- schen Standard entsprechen. Die eingesetzten Maschinen müssen mit dem VDE/GS-Zeichen versehen sein und die Hebebühnen nach DGUV geprüft sein.

  2. Die vom AN eingesetzten ortsfesten sowie ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel müssen mindestens einmal jährlich gemäß DGUV, ArbSchG und BetrSichV durch den AN überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation ist dem AG jährlich zur Einsichtnahme vorzulegen.

  3. Die eingesetzten Geräte, Maschinen und Utensilien zur Leistungserfüllung sind reinigungstäglich in sauberem und gepflegtem Zustand zu halten.

  4. Der AN verpflichtet sich, für die Glasreinigung sämtliche erforderlichen Leitern, Gerüste, Arbeitsbühnen usw. für die vertraglich fachgerechte Leistungserfüllung auf seine Kosten zu stellen.

  5. Der AN verpflichtet sich für die Bedienung von Arbeitsbühnen nur Mitarbeiter einzusetzen, die regelmäßig geschult und unterwiesen sind und über einen Berechtigungsschein bzw. Bedienerausweis für Arbeitsbühnen verfügen. Der aktuell gültige Nachweis ist auf Verlangen dem AG vorzulegen.

  6. Der AN ist für die Einholung der Genehmigungen für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum zuständig und trägt auch die hierfür anfallenden Kosten.

  7. Die eingesetzten Reinigungstechniken müssen in Bezug auf Gesundheitsverträglichkeit, Material, Nachhaltig- keit und Umweltschutz dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.

  8. Der AN ist verpflichtet, nicht ätzende Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände ausschließen.

  9. Die Reinigungs- und Pflegemittel dürfen zu keiner vermeidbaren Gesundheitsschädigung bzw. Belästigung der Nutzer führen und sollen eine sehr hohe Umweltverträglichkeit garantieren. Es ist ferner darauf zu achten, dass nach Abschluss der täglichen Reinigung die Reinigungs- und Pflegemittel verschlossen aufbewahrt werden und dass auch während der Reinigungsarbeiten niemand unbefugt Besitz davon erlangt.

  10. Die zum Einsatz kommenden Reinigungs- und Pflegemittel müssen mit einem geeigneten Dosiersystem do- siert werden. Die Anwenderkonzentrationen der einzelnen Hersteller sind unbedingt zu beachten und zu ga- rantieren.

  11. Der AN verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwandten Mittel zwecks Prüfung durch eine vom AG bestimmte Stelle. Der AN trägt die Kosten der Prüfung, wenn diese ergibt, dass die von ihm eingesetzten Mittel nicht den Vertragsbestimmungen und/oder nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Schadensersatzansprüche des AG bleiben davon unberührt.

  12. Der AN ist für die Entsorgung seiner Produkte und Gebinde unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften und kommunalen Regelungen, insbesondere den Regelungen der kommunalen Abfallwirtschaft, selbst verant- wortlich.

  13. Der AG behält sich vor, unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge und Umweltaspekten, die Ver- wendung bestimmter Reinigungs-, und Pflegemittel zu untersagen oder vorzuschreiben (Leistungsanord- nungsrecht, siehe auch § 5 Abs. 1).

  14. Laut dem Leitfaden für Nachhaltigen Einkauf und den daraus hervorgehenden Negativbeschlüssen der Fraun- hofer Gesellschaft ist der Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, bei denen der Anbieter nicht zusichert, dass kein Mikroplastik im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 (6) des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom

  15. Juni 2017 enthalten ist, untersagt.

  16. Die geltenden Pflegeanleitungen insbesondere für Fassaden und Rahmen sind zu beachten und einzuhalten.

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§ 10 Auftraggeberpflichten

  1. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und die erforderliche Energie werden dem AN unentgeltlich zur Ver- fügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen Verbrauch zu achten.

  2. Der AG überlässt dem AN Schlüssel bzw. elektronische Schlüssel/Karten/Transponder, die für die Leistungs- erfüllung benötigt werden, und erstellt darüber ein schriftliches Protokoll. Die Weitergabe dieser Schlüs- sel/Karten/Transponder an die Mitarbeiter des AN dokumentiert dieser schriftlich. Eine Weitergabe an Dritte, die nicht mit dem Reinigungsauftrag in direktem Zusammenhang stehen, sowie eine Nachfertigung ist unter- sagt. Schlüssel/Karten/Transponder müssen täglich nach der Reinigung beim AG-Vertreter abgegeben wer- den und dürfen nicht vom Personal mit nach Hause genommen werden, bzw. bedarf es einer schriftlichen Sondergenehmigung durch den AG.

§ 11 Haftung, Haftpflichtversicherung

  1. Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn oder die im Rahmen dieser Vereinbarung eingesetzten Be- schäftigten, auch durch einen Unterauftragnehmer und dessen Personal, schuldhaft verursacht werden. Der AN hat insbesondere ein Verschulden eines Unterauftragnehmers und dessen Personals in gleichem Umfang zu vertreten wie ein Verschulden AN eigenen Personals. Werden vom AN während oder im Zusammenhang mit der Erbringung der Reinigungsleistungen Rechtsgüter Dritter beschädigt, verpflichtet sich der AN den AG von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, soweit der AN diese zu vertreten hat und der AG im Außenverhältnis zum Dritten selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN dem AG sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Dies gilt auch für Prozess- und Anwaltskosten. Verursachte Schäden sind unverzüglich dem Institutsbeauftragten zu melden.

  2. Der AG ist berechtigt, Forderungen nach Abs. 1 durch einfache Erklärung nach §§ 387 ff. BGB gegen For- derungen des AN aufzurechnen.

  3. Der AN verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung in mindestens folgender Höhe dem AG innerhalb von 14 Tagen nach Zuschlagserteilung vorzulegen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu er- halten:

a.Personenschäden2.000.000,00 Euro
b.Sach- und Umweltschäden2.000.000,00 Euro
c.Vermögensschäden1.000.000,00 Euro
d.Bearbeitungsschäden1.000.000,00 Euro
e.Schlüsselverlust100.000,00 Euro
  1. Über Veränderungen während der Vertragslaufzeit hat der AN den AG unverzüglich zu informieren.

  2. Der AN hat allen Versicherungspflichten nachzukommen, die sich aus der Ausführung der beauftragten Leis- tung ergeben. Der AN verpflichtet sich, bei Arbeiten, die die im Gebäude anwesenden Personen gefährden können, sämtliche erforderliche Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten (z. B. das Aufstellen von Warnschil- dern).

  3. In Gebäuden mit Alarmanlage (Einbruch, Feuer usw.) trägt der AN die daraus resultierenden Kosten, wenn durch das unberechtigte bzw. berechtigte Auslösen durch seine Mitarbeiter ein Einsatz ohne echten Bedarf ausgelöst wurde.

  4. Bei Verlust eines/r Schlüssels/Karte/Transponders ist der AG unverzüglich zu informieren. Der AN haftet für den Verlust des/der Schlüssels/Karte/Transponders und die daraus folgenden Schäden und entstehenden Kosten. Für die Ersatzbeschaffung eines elektronischen Schlüssels, Transponders, Schlüssel-Chips, Schließkarte, RFID-Token oder ähnlichem stellt der AG dem AN eine Handlings-Pauschale von € 80,00 (netto) pro Verlust in Rechnung.

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§ 12 Abnahme und Rechnungsstellung

  1. Der AG oder dessen Vertreter stellt fest, ob die Glas- bzw. Glas-/Rahmenreinigung in den Objekten fristge- mäß und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zu einer erfolgreichen Abnahme beim AN. Der AG bestätigt (innerhalb der gängigen Bürozeiten des AG) mit seiner Unterschrift auf einem entsprechenden Formular die ordnungsgemäße Leistungserbringung der Glas- reinigung pro Reinigungsobjekt, unmittelbar nach Abschluss der Leistungserbringung.

  2. Der AN erstellt nachträglich eine Rechnung über die ausgeführten Glasreinigungen unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise und unter Beifügung der dokumentierten Leistungsabnahme.

  3. Teilt der AG dem AN festgestellte Mängel bzw. Versäumnisse in Textform mit, so hat der AN diese spätestens innerhalb einer Woche zu beseitigen, sofern nicht eine noch kürzere Frist aufgrund von Einzelfällen erforder- lich ist. Kommt der AN der jeweils angezeigten Mängelbeseitigung nicht fristgerecht nach, so ist der AG berechtigt, die Rechnung des betreffenden Objektes entsprechend zu mindern.

  4. Der AG oder dessen Vertreter stellt fest, ob eine beauftragte Sonderreinigung in dem/den Objekt/en frist- gemäß und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zu einer erfolgreichen Abnahme beim AN. Der AG bestätigt (innerhalb der gängigen Bürozeiten des AG) mit seiner Unterschrift auf einem entsprechenden Formular die ordnungsgemäße Leistungserbringung der Son- derreinigung pro Reinigungsobjekt unmittelbar nach Abschluss der Leistungserbringung.

  5. Der AN erstellt spätestens 4 Wochen nach Abnahme der Sonderreinigung eine Rechnung unter Beifügung der Leistungsnachweise mit den in § 5 Abs. 3 genannten Inhalten.

  6. Stellt sich heraus, dass vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden, und ist eine Nacherfüllung/-besserung unmöglich, so kann der AG die Rechnung in Höhe der nichterbrachten Leistungen entsprechend der Anga- ben in der Kalkulation kürzen.

  7. Der AN erstellt sämtliche Rechnungen mit den jeweiligen erforderlichen Nachweisen und Bestätigungen.

  8. Der AG überweist bargeldlos innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung in Euro auf das vom AN angegebene Konto. Eine Rechnung ist nur prüffähig, wenn alle geforderten Bescheinigun- gen/Daten/Nachweise beigefügt sind.

  9. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Anschrift des Institutes, Erfüllungsort für Zahlungen ist München.

  10. Im Falle einer Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten.

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Reinigungsvertrag - Los 2

§ 13 Preisanpassung

  1. Der durchschnittliche Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis wurde im Angebot in dem Stun- denverrechnungssatz (Glasreinigung) ermittelt und dient als Berechnungsgrundlage.

a. Ändern (erhöhen oder vermindern) sich nach Abschluss dieses Vertrages die Stundenlöhne des ein- schlägigen Tarif- oder Rahmentarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk oder der gesetzliche Mindestlohn - maßgebend ist der höhere Stundenlohn -, so ändern sich die vereinbarten Preise mittels Preisgleitklausel wie folgt:

Preisänderung bei Änderung der Löhne

Lohnkostenanteil *________ % x Änderungssatz ________ % = ________ % 100

b. Ändern (erhöhen oder vermindern) sich nach Abschluss dieses Vertrages die gesetzlichen Lohnneben- und Lohnfolgekosten, so ändern sich die vereinbarten Preise mittels Preisgleitklausel wie folgt:

Preisänderung bei Änderung der lohngebundenen Kosten

Lohnkostenanteil *________ % x Änderungssatz ________ % = ________ % 100

  1. Im Falle einer geforderten Anpassung erfolgt diese frühestens ab dem Tag nach Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages bzw. der Änderung der Stundenlöhne oder der gesetzlichen Sozialversicherungen. Eine rück- wirkende Anpassung ist ausgeschlossen. Preisänderungen treten nach schriftlicher Mitteilung (nachvollzieh- bare Berechnungsgrundlage gem. Ziff. 1) an den AG und dessen schriftlicher Zustimmung in Kraft.

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Reinigungsvertrag - Los 2

§ 14 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Dieser Vertrag wird für die Dauer von 3 Jahren geschlossen und tritt am 01.01.2027 in Kraft. Die Vertrags- laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens bis 30.06.2029 bzw. bis 30.06.2030 schriftlich gekündigt wird. Er endet in jedem Fall automatisch nach 5 Jahren am 31.12.2031. Es bedarf keiner gesonderten Kündigung.

  2. Die ersten 6 Monate des Vertrages gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann der AG den Vertrag oh- ne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kün- digen. Die Probezeit soll dem AG eine einfache Lösungsmöglichkeit vom Vertrag ohne Beweisschwierigkei- ten im Fall von Schlechtleistungen oder sonstigen Unzulänglichkeiten bei der Vertragsdurchführung ermög- lichen. Der Kündigung innerhalb der Probezeit soll grundsätzlich eine Mitteilung des AG an den AN voraus- gehen, dass der AG mit der Leistung des AN nicht zufrieden ist. Einer solchen Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Gründe für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen.

  3. Der AG hat das Recht der Teilkündigung (einzelne Objekte/Liegenschaften/Bereiche) mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, falls einzelne Gebäude/Bereiche nicht mehr durch den AG genutzt werden oder der AG die Reinigungsleistung in einzelnen Gebäuden/Bereichen/Leistungsarten selbst übernehmen wird.

  4. Der AG kann abgesehen von sonstigen gesetzlichen Bestimmungen das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.

Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn:

a. über das Vermögen des AN ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder ein entsprechen- der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird (§ 8 VOL/B), b. mehrere mangelhafte oder nicht termingetreue Leistungserfüllung trotz wiederholter Abmahnung er- bracht wird, insbesondere wenn

  • geforderte Daten, Personallisten, Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist an den AG übergeben werden,
  • die Sprachkenntnisse nicht den vertraglichen Grundlagen entsprechen, c. aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen eine weitere Zusammenarbeit für den AG nicht mehr zumutbar ist, d. Unterauftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung eingesetzt werden, e. Der AN mehrfach gegen die unter § 6 Abs. 11 vollumfängliche Anwesenheitspflicht des Vorarbeiters verstößt, f. die eingesetzten Arbeitskräfte des AN nicht nach den Bestimmungen des Tarifvertrages des Gebäude- reiniger-Handwerks entlohnt werden oder gegen sonstige Bestimmungen aus dem geltenden Tarifrecht verstoßen wird, g. Arbeitskräfte ohne die erforderlichen Genehmigungen bezüglich Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ein- gesetzt werden, h. der AN gegen das geltende Arbeitszeitgesetz beim eingesetzten Personal verstößt, i. eine unzulässige Abrede gegen die geltenden Wettbewerbsbeschränkungen getroffen wurde, j. der AN Mitarbeitern des AG, die z. B. mit der Leistungsabnahme, Überwachung oder Rechnungstellung befasst sind, in irgendeiner Art Vorteile verspricht oder gewährt, k. Leistungen durch den AN abgerechnet werden, die tatsächlich nicht erbracht wurden und/oder l. im Angebot falsche Erklärungen abgegeben wurden.
  1. Die Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden.

  2. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG bleibt unberührt.

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Reinigungsvertrag - Los 2

§ 15 Verbot der Vorteilsannahme

  1. Dem AN und seinen Beschäftigten ist es verboten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Beloh- nungen, Geschenke und sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf diesen Vertrag zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Einflussnahme auf Entscheidungen der Mitarbeiter des Auftrag- gebers oder sonstige Dritte durch Angebot oder Gewährung von Vergünstigungen zu unterlassen.

  3. Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen dafür auch alle anderen Leistungen in Betracht, die einen geldwerten oder wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Münd- liche Abreden und Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.

  2. Veröffentlichungen über die beauftragte Leistung sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG möglich.

  3. Dem AN ist es nicht gestattet, den AG als Referenz in jeglicher Form auf Internetseiten oder anderweitig anzugeben, sofern nicht der AG dem AN eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung zur Werbung mit dem AG als Referenzpartner erteilt hat.

  4. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertrags- schluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Stempel - Auftraggeber - Stempel - Auftragnehmer -

Datum und Unterschrift - Auftraggeber - Datum und Unterschrift - Auftragnehmer -

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