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Leistungsvertrag zur Unterhalts- und Grundreinigung
Zwischen der Stadt Brück, vertreten durch das Amt Brück,
vertreten durch den Amtsdirektor
- als Auftraggeber –
und der Firma
- als Auftragnehmer -
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung der
- Unterhalts- und Grundreinigung,
in folgender Einrichtungen:
Kita Planegeister, Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 2B, 14822 Brück
§ 2 Vertragsbestandteile
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I. Leistungsbeschreibung
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II. Reinigungsflächen und –rhythmus entsprechend Preiskalkulation
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III. Kostenangebot zum Objekt (§ 1 des Vertrages)
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IV. Personal- und Stundennachweis
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Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz, die Unterschwellenvergabeordnung UVgO, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Allgemeine Bedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.
§ 3 Reinigungsleistung
(1) Der Reinigungsumfang der auszuführenden Arbeiten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibungen, der Preiskalkulation und diesem Vertrag.
(2) Die Reinigungszeiten der auszuführenden Arbeiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibungen, der Preiskalkulation, dem Vorwort und diesem Vertrag. Die geordnete Betreuung der Kita darf nicht beeinträchtigt werden. Abweichende Reinigungszeiten müssen mit der Kitaleitung und den Hausmeistern abgestimmt werden.
(3) Die Größe, Umfang der zu reinigenden Fläche und deren Häufigkeit ist der Anlage II zu entnehmen.
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§ 4 Preisvereinbarung
(1) Die Rechnungsbeträge in der Anlage III sind nicht zu überschreiten.
(2) Der Rechnungsbetrag, aufgeführt in der Anlage III, wird nach erbrachter Leistung gezahlt. Die Rechnungen sind in 1-facher Ausfertigung bis zum 10. des jeweils folgenden Monats nach Leistung an den Auftraggeber zu senden. Die Rechnung enthält die Anzahl der Reinigungstage inkl. eines vom Auftragnehmer und Auftraggeber (Vertreter des Auftraggebers oder dessen Stellvertreters) unterzeichneten Leistungsnachweises (Original).
Die Rechnungslegung erfolgt elektronisch an die E-Mail-Adresse rechnungseingang@amt-brueck.de unter folgender Rechnungsanschrift, mit Angabe der Einrichtung siehe §1 dieses Vertrages:
Amt Brück für die Stadt Brück [Einrichtung siehe §1] Ernst-Thälmann-Str. 59 14822 Brück
(3) Die Vergütung wird binnen 30 Tagen geleistet.
(4) Die Rechnungslegung für die Grundreinigung erfolgt gesondert nach erfüllter Leistung. Als Leistungsnachweis für die Grundreinigung ist die Anlage V des Vertrages (Checkliste Grundreinigung) zu verwenden und der Rechnung beizulegen.
(5) In der Rechnungslegung muss die Art der Reinigung (Grund-/Unterhaltsreinigung) ausgewiesen werden.
(6) Eine Preisänderung bei gleichbleibendem Arbeitsumfang ist nur aufgrund lohn-, rahmentariflicher und allgemeingesetzlicher Veränderungen möglich. Die Preisänderung ist dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben. Sie muss nachprüfbar sein, verbunden mit der Beifügung der entsprechenden lohn-, rahmentariflichen oder allgemeingesetzlichen Änderung und einer dazugehörigen Kalkulation der neuen Preise. Die Preisänderung darf nur in angemessenem Umfang vorgenommen werden.
§ 5 Aufsicht/Zusammenarbeit Auftraggeber
Anforderungen an das Personal des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer stellt die für eine gute und sachgemäße Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte und das für eine ordnungsgemäße Kontrolle ausreichende Aufsichtspersonal (Objektleiter, Vorarbeiter).
Die Kontrolle/Überprüfung der Unterhaltsreinigungsleistungen erfolgt durch den Objektverantwortlichen des Auftragnehmers Mittels Protokoll unter Angabe mind. des Datums, Uhrzeit, kontrollierter Räumlichkeiten, Angabe der Mängel und Unterschrift. Diese Kontrolle hat mindestens ein Mal die Woche in jeder Einrichtung zu erfolgen.
(2) Die Räumlichkeiten sind so zu hinterlassen, dass am Mobiliar/Ausstattung keine Schäden entstehen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die ordnungsgemäße Kontrolle und Durchführung der Reinigungsarbeiten in der Einrichtung des Auftraggebers.
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a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte zu beschäftigen, welche auch der deutschen Sprache mächtig sind (mind. Sprachniveau B1; Nachweis ist auf Anforderung zu erbringen)
b) nur ständiges Personal einzusetzen, das lediglich bei Ausfällen durch Krankheit, Urlaub oder Ausscheiden durch geeignete Vertreter zu ersetzen ist. Ausfälle an Personal dürfen die Reinigung nicht nachteilig beeinflussen.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Kitabetriebes einzuhalten (z.B. Infektionsschutzgesetz).
(5) Zur Zutrittssicherung der betreffenden Objekte erhebt die Auftraggeberin eventuell personenbezogene Daten der Beschäftigten der Auftragnehmerin. Die Verarbeitungstätigkeit ist erforderlich zur Erfüllung des vorliegenden Vertrags. Hinsichtlich der Auftraggeberin obliegenden Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO bezüglich der Erhebung personenbezogenen Daten stellt die Auftragnehmerin sicher, dass ihre Beschäftigten Kenntnis über die Weitergabe Ihrer Daten haben und holt eigenständig deren Zustimmung ein.
Bei der Erfüllung des Vertrages durch die Auftragnehmer erfasst und verarbeitet Sie personenbezogene Daten im Auftrag der Auftraggeber. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse gemäß DSGVO.
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, für die in seinen Diensträumen beschäftigten Arbeitskräfte des Auftragnehmers auf dessen Kosten polizeiliche Führungszeugnisse zu verlangen. Weiterhin ist der Auftraggeber berechtigt, jederzeit Einsicht in die Arbeitsverträge/Lohnbescheinigungen und der personenbezogenen Stundenaufzeichnungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz der Beschäftigten des Auftragnehmers zu nehmen.
(7) Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die das Unternehmen nach außen vertretenden Personen sowie das in der laut Anlage IV eingesetzte Reinigungspersonal während der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Reinigungszeiten, die Bestimmungen des Grundgesetzes beachten und nicht gegen die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen. Ferner hat der Auftragnehmer zu gewährleisten, dass das eingesetzte Reinigungspersonal keine rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitistischen oder national-sozialistischen Propagandamaterialien mitführen, bereithalten oder verbreiten. Sollten dem Auftragnehmer derartige Handlungen über sein eingesetztes Reinigungspersonal zur Kenntnis gelangen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und der eingesetzte Mitarbeiter von seiner Tätigkeit am Standort zu entbinden.
(8) Der Auftragnehmer hat ein Nutzungsverbot für alle in den Einrichtungen befindlichen technischen Geräte.
(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich grundsätzlich die vertraglich zu erbringenden Leistungen ohne die Inanspruchnahme eines Nach- bzw. Subunternehmens zu erbringen. In Ausnahmefällen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist ein nachträglicher Einsatz eines Nach- bzw. Subunternehmens nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
§ 6 Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Auftragnehmer hat Verschwiegenheit über die ihm zur Kenntnis gelangten innerbetrieblichen Informationen zu wahren. Der Auftragnehmer hat alle im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitskräfte schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Er hat ferner schriftlich zu untersagen, in Schriftstücke, Akten usw. Einsicht zu nehmen und davon Abschriften, Fotokopien oder dergleichen zu fertigen. Jeder Mitarbeiter hat stets über alle, während der Ausübung der Tätigkeit
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gewonnene Kenntnisse Stillschweigen gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Auftrags- bzw. Arbeitsverhältnisses, zu wahren.
§ 7 Fundsachen
Es gelten die Bestimmungen des § 978 BGB.
§ 8 Reinigungsmittel / Reinigungsgeräte
(1) Alle zu den Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Geräte und Materialien stellt der Auftragnehmer. Geräte und Materialien, die eine Schädigung der zu behandelten Flächen oder der Einrichtungen verursachen können, dürfen nicht verwendet werden (z. B. Spritzverfahren zum Auftragen von Beschichtungsmitteln). Elektrische Reinigungsgeräte müssen den VDE-Vorschriften entsprechen und mit dem GS Zeichen versehen sein. Des Weiteren müssen diese Geräte regelmäßig einer elektrischen ortsveränderlichen Überprüfung (DGUV-Prüfung) unterzogen werden.
(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Aufnahme der Leistung eine Auflistung der zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel/Pflegemittel und Reinigungsverfahren vorzulegen. Änderungen sind dem Auftraggeber vor dem Einsatz schriftlich mitzuteilen. Die Reinigungsmittel sind an den entsprechenden Fußbodenbelag anzupassen, sodass eine ordnungsgemäße Reinigung gewährleistet wird, jedoch eine kurzfristige, langfristige und dauerhafte Beschädigung nicht erfolgen darf. Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur umweltfreundliche Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden. Insbesondere solche, die keine Gefahrenstoffe im Sinne der gültigen Gefahrenstoffverordnung enthalten bzw. diejenigen Mittel, von denen das geringste gesundheitliche Risiko ausgeht. Für die Fußbodenpflege sind rutschhemmende Pflegemittel einzusetzen.
§ 9 Mehr- bzw. Minderarbeiten
(1) Notwendige Mehrarbeiten sind durch den Auftragnehmer zu erbringen. Sie bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und werden zum jeweils gültigen Vertragspreis aufgrund besonders spezifizierter Rechnung vergütet.
(2) Der im Vertrag geregelte Stundeneinsatz ist entsprechend Anlage IV zu leisten. Eine Minderleistung wird durch den Auftraggeber entsprechend in Abzug gebracht.
(3) Gemeldete Verschmutzungen an den Auftragnehmer sind unverzüglich, spätestens am selben Tag der Meldung durch den Auftragnehmer zu beseitigen.
Meldungen durch den Auftraggeber (ebenso durch die Kitaleitung / Hausmeister) haben per E-Mail an den Auftragnehmer zu erfolgen. Der Auftragnehmer teilt den Auftraggeber nach Vertragsschluss unverzüglich eine entsprechende E-Mail-Adresse mit.
Die E-Mail-Adresse des Auftraggebers lautet gebaeude@amt-brueck.de .
§ 10 Verzug des Auftragnehmers / Schlechtreinigung / Schlechtleistung
Der Auftraggeber ist für den Fall nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus einem sonstigen Grunde unzureichender Leistung des Auftragnehmers nach erfolgloser Mahnung berechtigt:
a) die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durch einen Dritten besorgen zu lassen
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b) einen der Minderleistung (Nachweis erforderlich) entsprechenden Abzug von der Vergütung vorzunehmen
c) gem. § 13 des Vertrages zur außerordentlichen Kündigung.
§ 11 Haftung und Versicherung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere die durch Nichterfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen verursacht werden. Soweit Dritte Schäden erleiden und den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich freizustellen.
(2) Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:
Personen- und Sachschäden 3.000.000 €
Vermögensschäden 500.000 €
Schlüsselverlustschäden 50.000 €
Das Bestehen der Haftpflichtversicherung ist dem Auftraggeber nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Für Personen- und Sachschäden jeglicher Art, die den Erfüllungsgehilfen und dem Personal des Auftragnehmers im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Bereich der in § 1 genannten Einrichtungen entstehen, übernimmt der Auftraggeber keine Haftung. Sollten entsprechende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, so haftet hierfür der Auftragnehmer.
(4) Mängel und Schäden in den Räumen und an den Einrichtungsgegenständen sind der Amtsverwaltung / Hausmeister sowie der Kitaleitung unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Leistung und Haftung des Auftraggebers
(1) Das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendige Wasser und der elektrische Strom werden dem Auftragnehmer im Bedarfsfall unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat auf einen sparsamen Verbrauch zu achten. Die Vor- und Nachbereitung der zur Reinigung benötigten Geräte / Arbeitsmittel haben auf Kosten des Auftragnehmers zu erfolgen.
(2) Der Auftraggeber haftet nicht für das Eigentum der Arbeitskräfte, welche in den Einrichtungen tätig werden.
(3) Er haftet auch nicht für Beschädigung oder Abhandenkommen der vom Auftragnehmer eingesetzten Maschinen und Geräte.
§ 13 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag wird für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2030 geschlossen. Die ersten sechs Monate ab Vertragsbeginn gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag einseitig ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht des Auftraggebers, den Vertrag auch außerhalb der Probezeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
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(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Reinigungsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der kündigenden Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der vorstehend vereinbarten Ablauffristen nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) falsche Angaben zum Zuschlag im Vergabeverfahren oder zum Abschluss dieses Vertrages geführt haben;
b) über das Vermögen der Auftragnehmer das Insolvenzverfahren beantragt, angeordnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
c) Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers verraten werden;
d) gegen den Auftragnehmer, Personen nach § 5 Abs. 7 des Vertrages oder durch den Auftragnehmer eingesetzte Unternehmen hinreichender Tatverdacht besteht, strafbare Handlungen gegenüber Mitarbeitern oder Besuchern des Auftraggeber begangen zu haben;
e) der Auftragnehmer gegen die in den Vertragsbestandteilen getroffenen Regelungen nachhaltig, d.h. auch nach entsprechender Abmahnung weiter verstößt;
f) ein Auszug der Nutzer aus dem Vertragsobjekt erfolgt oder das Vertragsobjekt auf Grund eines Ereignisses, dass der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, untergeht.
(6) Für den Zeitraum zwischen dem wirksamen Ende des Vertrages mit dem Auftragnehmer und dem Datum des Beginns eines neuen Vertrages mit demselben oder einem anderen Auftragnehmer, kann der Auftraggeber einen anderen Auftragnehmer mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus dieser Vereinbarung beauftragen. Der bisherige Auftragnehmer trägt alle Mehrkosten, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Beauftragung eines neuen Auftragnehmer sowie der Wahrnehmung der Aufgaben durch einen neuen Auftragnehmer entstehen.
(7) Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge der außerordentlichen Kündigung sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber bleibt unberührt.
§ 14 Höhere Gewalt (Force-Majeure-Klausel)
Eine Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrundes beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als rechtsunwirksam oder nicht durchführbar erweisen, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmungen durch wirksame oder durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem bei Vertragsabschluss vorhandenen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommen, sofern der Vertrag auch ohne die unwirksamen, undurchführbaren Bestimmungen geschlossen worden wäre. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
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§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für diesen Vertrag ist Potsdam.
§ 17 Vertragsveränderungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
XXX, XXX,
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Stadt Brück, vertreten durch das Amt Brück Firma
Der Amtsdirektor
Anlagen
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I. Leistungsbeschreibung
-
II. Reinigungsflächen und –rhythmus entsprechend Preiskalkulation
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III. Kostenangebot zum Objekt (§ 1 des Vertrages)
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IV. Personal- und Stundennachweis
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