Werkvertrag Nr. 01_FB_57_2026
über Reinigungsleistungen der Räumlichkeiten
der Zentralstelle der Forstverwaltung,
Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft
zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Zentralstelle der Forstverwaltung, Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz, Hauptstr. 16, 67705 Trippstadt
-Auftraggeber-
und
der Firma
-Auftragnehmer-
§ 1 - Vertragsgegenstand
(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer nach Maßgabe der folgenden Regelungen die Unterhaltsreinigung und Intensivreinigung (Los 1) für die Objekte Hauptstr. 16 (Schloss Trippstadt, Passivhaus, Labor) Hauptstr. 29 (Forstamtsgebäude) sowie Antonihof in 67705 Trippstadt.
Diese sind gemäß der ausgeschriebenen Leistungen (Ausschreibung Nr. 01_FB_57_2026) durchzuführen.
(2) Für den vorliegenden Werkvertrag gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts.
(3) Beginn der Reinigungsarbeiten: 01.04.2027
(4) Für die Bestimmung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten nacheinander dieser Vertrag, die Gesamtheit der Verdingungsunterlagen und das darauf gerichtete Angebot des Auftragnehmers sowie ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der aktuellen Fassung.
§ 2 – Leistungen, Mängelbeseitigung
- Der Werkvertrag gilt während der gesamten in § 1 Abs. 3 und § 12 geregelten Werkvertragsdauer einschließlich Verlängerungsoptionen für die benötigten Reinigungsleistungen. Die Leistungsbeschreibung, das Leistungsverzeichnis und der Reinigungsplan regeln das individuell benötigte Leistungssoll des Auftragnehmers. Sie sind nach der Ausführung der Leistung Grundlage des Vergütungsanspruches.
- Werden durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragte (Hausverwaltung, Hausmeister oder andere) Reinigungsmängel festgestellt und gegenüber dem Auftraggeber oder dem für das jeweilige Objekt Verantwortlichen des Auftragnehmers angezeigt, so verpflichtet sich der Auftragnehmer zur sofortigen Mängelbeseitigung. Soweit angezeigte Reinigungsmängel erst bei Gelegenheit des nächsten turnusgemäßen Reinigungsintervalls beseitigt werden sollen, bedarf dies der Zustimmung des Auftraggebers oder dessen Beauftragten.
- Werden angezeigte Reinigungsmängel nicht in der vorgegebenen Weise unverzüglich behoben, so ist der Auftraggeber berechtigt, das monatliche Reinigungsentgelt für den Monat, in dem diese Mängel festgestellt wurden, pauschal und ohne weiteren Nachweis um 3 % der Nettoabrechnungssumme des betroffenen Monats zu kürzen. Alle anderen und weitergehenden Mängelansprüche des Auftraggebers aus mangelhafter Leistung bleiben unberührt.
§ 3 - Vergütung
- Der Vergütung wird die vom Auftragnehmer angebotenen und von dem Auftraggeber zugeschlagenen Angebotspreise zugrunde gelegt.
- Unterhaltsreinigung: Der Auftragnehmer rechnet die im Vormonat erbrachten und abgenommenen Leistungen ab. Die Rechnungsstellung erfolgt zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein täglich von den Reinigungskräften gegengezeichneter Reinigungsplan schlüsselt prüfbar auf, welche Einzelleistungen der Auftragnehmer an welchem Tag erbracht hat und ist Gegenstand der Rechnung. Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Rechnung innerhalb einer Frist von 14 Tagen.
- Intensivreinigung: Der Auftragnehmer stellt nach vollständiger Erfüllung und Abnahme der Leistungen eine von den Unterhaltsreinigungen gesonderte Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnung schlüsselt prüfbar auf, welche Einzelleistungen der Auftragnehmer insgesamt erbracht hat. Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Rechnung innerhalb einer Frist von 14 Tagen.
- Erbringt der Auftragnehmer abweichend von dem Reinigungsplan und der Leistungsbeschreibung Minderleistungen, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass das entsprechende monatliche Reinigungsentgelt in dem Umfang reduziert wird, wie dies dem Verhältnis der vermindert erbrachten Reinigungsdienstleistungen zum entsprechenden Leistungssoll für das jeweilige Objekt entspricht.
- Wenn und soweit der Auftragnehmer über die vertragsgemäßen Leistungen hinausgehende Reinigungsleistungen erbringt, so werden diese nur dann vergütet, wenn sie zuvor von dem Auftraggeber schriftlich beauftragt worden sind. Über den Umfang der zusätzlichen Leistungen hat der Auftragnehmer ein schriftliches Aufmaß zu fertigen und dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Das Entgelt für die zusätzlichen Leistungen berechnet sich sodann nach dem von dem Auftragnehmer mit dem Angebot vorgelegten Stundenverrechnungssatz für die jeweiligen Reinigungsdienstleistungen. Im Übrigen gilt hierfür das Regelwerk der VOL/B.
- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das vertraglich vereinbarte Reinigungsentgelt auch den situativ erhöhten Reinigungsaufwand in Folge starker Benutzung, durch Hunde oder nach witterungsbedingt starken Verschmutzungen abdeckt. Das gleiche gilt für Reinigungsarbeiten, die durch kleinere Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten im Objekt anfallen.
§ 4 - Personaleinsatz
- Der Auftragnehmer stellt die für die Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist untersagt.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Reinigungskräfte unter Befolgung des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Schaffung tariftreuerechtlicher Regelungen und der zu diesem Gesetz ergangenen einschlägigen Landesverordnungen zu entlohnen. Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur mit gültigen Arbeitspapieren beschäftigt werden.
- Im Übrigen verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle mit dem Personaleinsatz verbundenen gesetzlichen Regelungen strikt zu beachten. Er ist auch dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften eingehalten werden.
§ 5 - Datenschutz
Die bei dem Auftraggeber eingesetzten Arbeitskräfte sind von dem Auftragnehmer auf die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz von Sozialdaten zu verpflichten. Den bei dem Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräften ist untersagt, Einsicht in Akten, Schriftstücke und sonstige Unterlagen und in Geräte zur Datenerfassung zu nehmen. Arbeitskräfte, die gegen diese Bestimmung verstoßen, dürfen von dem Auftragnehmer nicht mehr in den Räumen des Auftraggebers beschäftigt werden.
§ 6 – Sicherstellung der Leistung, Leistungsübertragung
(1) Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass bei Krankheit, Urlaub und sonstigen Ausfällen von Reinigungskräften der Umfang der Reinigung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Übertragung des Reinigungsauftrages oder eines Teiles davon an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
§ 7 – Schäden und Haftung
- Der Auftragnehmer haftet für die von ihm oder den eingesetzten Reinigungskräften verursachten Schäden am Objekt und an den Einrichtungsgegenständen, die in Erfüllung, Nicht- oder Schlechterfüllung oder bei Gelegenheit der Erbringung der Reinigungsdienstleistungen entstehen.
- Der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Reinigungspersonal haften insbesondere für den Verlust oder die Beschädigung anvertrauter Schlüssel oder Einlasskarten. Das gilt auch dann, wenn in Folge eines solchen Verlustes eine vollständige Schließanlage ausgetauscht werden muss.
- Mängel und Schäden in Räumen und an Einrichtungsgegenständen sind unverzüglich bis spätestens am folgenden Arbeitstag bei der Hausverwaltung anzuzeigen.
- Der Auftraggeber haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Maschinen, Geräte oder Materialien des Auftragnehmers und für das Abhandenkommen oder die Beschädigung des Eigentums der Arbeitskräfte des Auftragnehmers.
§ 8 – Unfallverhütung und -versicherung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Unfallverhütungsvorschriften sowie evtl. Arbeits- und Dienstanweisungen des Auftraggebers zu beachten. Er ist Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 9 – Betriebshaftpflichtversicherung, Deckungssummen
Der Auftragnehmer erklärt, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen
Personenschäden/Sachschäden: 3.000.000,00€
Allmählichkeitsschäden: 500.000,00€
Vermögensschäden: 500.000,00€
Bearbeitungsschäden: 150.000,00€
Schlüsselverlustrisikoversicherung: 50.000,00€
abgeschlossen zu haben und verpflichtet sich, für deren Wirksamkeit während der gesamten Vertragsdauer einschließlich Verlängerungsoptionen zu sorgen sowie die jeweiligen Anpassungen der Versicherungssummen mitzuteilen.
Die mitgeteilten Summen werden, ohne dass es einer Vertragsänderung bedarf, Bestandteil des Vertrages.
§ 10 – Tarifänderungen, Materialfestpreis
- Der Angebotspreis ist ein fester Preis. Er ist auf den zurzeit gültigen Tariflöhnen im Gebäudereiniger-Handwerk aufgebaut.
- Wird durch die maßgebenden Tarifpartner ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen, der eine Erhöhung oder Senkung des derzeitigen Tariflohnes zur Folge hat, ist dies anzuzeigen. Die Vertragspreise werden ab dem Folgemonat der Anzeige, frühestens ab dem Folgemonat des Inkrafttretens insofern angepasst, als dass die darin enthaltenen Lohnkosten dem tarifvertraglich geänderten Tariflohn entsprechend angeglichen werden. Der Auftragnehmer weist die Auswirkungen solcher Lohnerhöhungen auf der Grundlage seiner Angebotskalkulation nachvollziehbar nach.
- Die Materialpreise werden im Vergabeverfahren als Festpreise für die gesamte Vertragsdauer einschließlich Verlängerungsoptionen angeboten. Preisanpassungen für die Materialpreise sind unzulässig.
§ 11 – Arbeitsmittel, Strom und Wasser
- Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel stellt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird nur Reinigungs- und Pflegemittel einsetzten, die dem zu bearbeitendem Material nicht schaden. Die einzusetzenden Desinfektionsmittel müssen der jeweils aktuellen Liste des Gesundheitsamtes entsprechen.
- Der Auftraggeber hat das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendige Wasser und den elektrischen Strom zur Verfügung zu stellen, jedoch hat der Auftragnehmer für möglichst sparsamen Verbrauch zu sorgen.
§ 12 – Vertragsdauer, Optionsrecht
- Dieser Vertrag beginnt mit Wirkung zum 01.04.2027. Er gilt zunächst für die Dauer von zwei Jahren.
- Der Auftraggeber hat das einseitige Recht, den Vertrag zweimal um ein weiteres Jahr zu verlängern (Optionen). Macht er von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch, zeigt er dies dem Auftragnehmer sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer bzw. der verlängerten Vertragsdauer an (Vertragsbeendigung). Unterbleibt die Anzeige verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr und wird auf der Grundlage dieses Werkvertrages fortgeführt.
- Der Vertrag endet nach einer maximalen Gesamtlaufzeit von 3 Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 13 - Probezeit und Kündigungsrechte
- Die Parteien vereinbaren die ersten sechs Monate als vertragliche Probezeit, während derer der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündigen kann.
- Nach dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Probezeit kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht, unabhängig davon den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt bestehen. Als wichtiger Grund in diesem Sinne gilt insbesondere
- die mehrfache Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen trotz schriftlicher Abmahnung durch den Auftraggeber,
- wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, das Insolvenzverfahren beantragt oder das Insolvenzverfahren eingeleitet wird,
- wenn andere schwerwiegende Verstöße gegen die vertragliche Vereinbarungen vorliegen, die es dem Auftraggeber unzumutbar machen, an dem Vertragsverhältnis festzuhalten (z. B. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften über die Sozialversicherungspflichten oder die Entlohnung des Reinigungspersonals, Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne gültige Arbeitspapiere, Einsatz nicht angemeldeter Arbeitskräfte).
- Der Auftraggeber behält sich ein Sonderkündigungsrecht für Teilflächen vor, falls diese im Zuge von Umstrukturierungen wegfallen würden. Die schriftliche Kündigungsfrist (per Einschreiben) beträgt in diesem Fall drei Monate zum Ende des Kalendervierteljahres.
- Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet innerhalb von fünf Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu räumen und vom Auftraggeber überlassene Materialien und Geräte zurückzugeben. Überlassene Schlüssel sind dann sofort zurückzugeben.
§ 14 - Vertragsänderungen
Jede Veränderung des Vertrages bedarf der schriftlichen Form und hat nur so seine Gültigkeit. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich eine vertragliche Regelungslücke ergeben, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen vertraglichen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
§ 15 - Vertragsausfertigung
Dieser Vertrag ist 2-fach ausgefertigt. Je ein Exemplar davon erhalten der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer.
§ 16 - Abtretung, Aufrechnung
Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 17 – Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht.
Liegen die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vor, bestimmt sich der Gerichtsstand
nach dem Sitz des Auftraggebers.
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Ort, Datum Ort, Datum
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
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(Unterschrift) (Unterschrift)