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Anlage 1 Reinigungsvertrag und Ausführungsbestimmungen
Reinigungsvertrag
Zwischen der
VBK Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH Abt. V2-IH1-22 – Infrastruktur – Instandhaltung Maybachstraße 14
76227 Karlsruhe
nachstehend Auftraggeber (AG) genannt
und dem Dienstleistungsunternehmen
Firma
nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt
wird folgender Vertrag über die Normal- und Grundreinigung der Buswartehallen und Straßenbahnwartehallen geschlossen.
§ 1 Beginn und Laufzeit des Vertrages
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Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2027. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragslaufzeit zweimal um jeweils zwölf Monate, längstens bis zum 31.12.2029, zu verlängern. Die Ausübung der jeweiligen Verlängerungsoption muss dem Auftragnehmer spätestens zwei Monate vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode in Textform mitgeteilt werden. Der AN kann dieser Verlängerung schriftlich widersprechen.
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Es wird eine Probezeit von zwölf Monaten vereinbart. Während der Probezeit kann der AG mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Monatsende kündigen.
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Kündigung des Vertrages hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
§ 2 Reinigungsobjekte
- Der AN übernimmt die Normal- und Grundreinigung der in den Anlagen aufgeführten Objekte nach Maßgabe dieses Vertrages und seines Angebotes einschließlich aller der Ausschreibung vom Oktober 2026 beigefügter Anlagen.
§ 3 Umfang der Leistung
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Die Unterhaltsreinigung umfasst die Reinigung der Wartehallen und Glasspritzschutzwände und Digitale Fahrgast Infoanzeiger (DFI) und Fahrgastinformationsschilder (FIS) und Fahrradabstellhallen nach dem beigefügten Leistungsverzeichnis. Die Anzahl und Menge der zu reinigenden Objekte können der beigefügten .xlsx Datei entnommen werden. Es ist anzuraten, dass die Bieter vor Angebotsabgabe einige der Haltestellen besichtigen und sich ein Bild über die zu reinigenden Objekte machen.
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Wenn sich die Nutzungsverhältnisse ändern oder wenn die Leistungen in Teilbereichen auf eigene Reinigungskräfte übertragen werden, ist der AG berechtigt, Reinigungsobjekte aus dem vereinbarten Leistungsumfang zu streichen oder zu erweitern, in eine andere Reinigungsgruppe zu überführen oder die Leistungsintervalle zu ändern, in diesem Fall wird zwischen AG und AN eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung auf Grundlage vergleichbarer Objekte und Preise aus der .xlsx Kalkulations Datei getroffen.
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§ 4 Ende der Trägerschaft
Endet die Trägerschaft des AG für eines oder mehrere der in diesem Vertrag oder seinen Anlagen benannten Objekte, besteht für beide Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Termin des Wechsels der Trägerschaft. Eine Entschädigung für die restliche Vertragszeit ist ausgeschlossen.
Der AG teilt dem AN den Wechsel in der Trägerschaft unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mit.
§ 5 Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer, Bietergemeinschaften
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Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben und zur Zahlung des tariflichen Mindestlohnes nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat insbesondere auch sicherzustellen, dass die Nachunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen. Die von den Nachunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,
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Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
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Er darf den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen.
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Der Auftragnehmer hat auch nach Vertragsbeginn vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß §4 Nr. 4 VOL/B einzuholen.
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Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die § 5.1 und 5.2 gelten in diesem Fall entsprechend.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Einholung von Unterauftragnehmerangeboten kleinere und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist.
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Der Auftragnehmer hat bei beabsichtigter Übertragung der Leistungen auf andere Unternehmen die verbindlichen schriftlichen Zusagen der benannten Unternehmen vorzulegen, dass die Leistungen zu den gleichen Vertragsbedingungen der Ausschreibung erbracht werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zum Auftragnehmer stehen. Von den Nachunternehmen sind Nachweise darüber vorzulegen, dass dem Auftragnehmer die Mittel und Ressourcen der Nachunternehmen für die Ausführung der betreffenden Leistungen tatsächlich zur Verfügung stehen.
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Ist der Auftragnehmer ein Vertragskonzern aufgrund eines Beherrschungsvertrages nach dem Aktienrecht und ist die Vertragserfüllung durch das beherrschte Unternehmen beabsichtigt, so genügt die Vorlage eines Handelsregisterauszuges, aus dem sich der Abschluss des Beherrschungsvertrages und damit der Zugriff auf die Ressourcen des beherrschten Unternehmens nachweisen lässt.
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Bei Bietergemeinschaften ist die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit jedes Mitgliedes nachzuweisen. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist durch die Bietergemeinschaft als Gesamtheit zu erbringen.
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Wenn der AG vom AN Referenzen über bisher ausgeführte Reinigungsleistungen bei anderen Firmen fordert, sind diese auch von den benannten Nachunternehmen vorzulegen.
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- Die für §5.1 und §5.2 erforderlichen Nachweise sind grundsätzlich bereits zusammen mit dem Angebot innerhalb der Angebotsfrist vorzulegen. Auf formlosen Antrag kann dem Bieter bzw. Bewerber gestattet werden, die im Falle der beabsichtigten Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmen vorzulegenden Unterlagen ergänzend zum Angebot nachzusenden. Die Unterlagen müssen der Vergabestelle spätestens innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach dem festgelegten Submissionstermin und vor Auftragserteilung vorliegen.
§ 6 Preise
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Grundlage der Entgeltberechnung für die Reinigung sind die im Angebot des AN genannten Preise pro Haltestelle. Alle anderen auf die Reinigungsleistung einwirkenden Faktoren sind in der Regel nicht getrennt zu erfassen, sondern haben in den vorgenannten Preisen ihren Niederschlag gefunden.
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Für die in der Preiskalkulation bezeichneten Reinigungsobjekte werden unter Berücksichtigung der nach der Leistungsbeschreibung auszuführenden Reinigungsleistung ein Entgelt gemäß der diesem Vertrag beigefügten Kostenzusammenstellung vereinbart. Diese Kostenzusammenstellung sowie die Kalkulationsdateien sind Vertragsbestandteil.
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Der vereinbarte Preis enthält sämtliche Nebenkosten (z.B. Lohn- und Gehaltsnebenkosten, übertarifliche Zulagen, Zeit-, Erschwerniszulagen, Kosten für Reinigungsmittel, -geräte und -maschinen, Steiger- und Gerüstkosten, Verpackungen, Transport, Rollgeld, Fracht, Versicherungen, Plastikbeutel für die Abfallgefäße, Abfallsäcke zum Transport der Abfälle in die Müllcontainer, eigene Entsorgungskosten, usw.).
§ 7 Preisanpassungen
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Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass sich die aus der Kostenzusammenstellung ergebenden Entgelte zu 80 % aus Personalkosten und zu 20 % aus Sachkosten zusammensetzen.
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Eine Preisanpassung setzt einen nachvollziehbaren Nachweis der tatsächlichen Änderung der maßgeblichen tariflichen Lohnkosten oder gesetzlichen Sozialaufwendungen voraus. Sie wird ausschließlich auf den vereinbarten Personalkostenanteil von 80 % angewendet. Die Berechnung, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens sowie die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Entsprechende Kostensenkungen sind gleichermaßen zu berücksichtigen.
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Im Falle des Inkrafttretens tariflicher Lohnerhöhungen oder Lohnminderungen, sowie bei der Erhöhung oder Minderung von gesetzlichen / tariflichen Sozialaufwendungen, kann der AN oder der AG einen Antrag auf Erhöhung / Reduzierung des Preises beim AG oder AN stellen. Hierbei wird nur der oben genannte Personalkostenanteil der Jahressumme berücksichtigt. Anträge, die später als 3 Monate nach Abschluss des Tarif- oder Rahmenvertrages bzw. nach Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Sozialaufwendungen eingehen, können nur vom ersten Tag des Eingangsmonats berücksichtigt werden. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Lohnsenkungen bzw. Senkung von Sozialleistungen.
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Kommt eine Einigung über den neuen Vertragspreis innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung gem. Abs. 2 nicht zustande, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Frist von 2 Monaten kündigen. Bis zum Ablauf des Vertrages gilt dann der bisherige Preis weiter
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Preisänderungen aufgrund von Abs. 2 können nur einmal jährlich geltend gemacht werden, Preisanpassungen aufgrund von §3 (Umfang der Leistung) bei Bedarf auch öfter.
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Im Falle von Lohnminderungen sowie bei der Minderung von gesetzlichen / tariflichen Sozialaufwendungen besteht für den AN gegenüber dem AG eine Hinweispflicht für die Dauer des Vertrages.
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Kommt der AN dieser Hinweispflicht nicht innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten nach, wird ein später als 3 Monate nach Abschluss des Tarif- oder Rahmenvertrages bzw. nach Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Sozialaufwendungen gestellter Antrag des AG gem. Abs. 2 bereits ab Inkrafttreten der jeweiligen Minderung berücksichtigt.
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§ 8 Verfahren und Vergütung bei zusätzlichem Reinigungsbedarf
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(nur Unterhaltsreinigung): Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer Instandsetzungen und Erneuerungen erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und werden nicht besonders vergütet. Soweit stärkere Verschmutzungen aus anderen Anlässen vorliegen, die im Rahmen der beauftragten Unterhaltsreinigung beseitigt werden können, werden besondere Zuschläge ebenfalls nicht gewährt.
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(nur Unterhaltsreinigung): Für Reinigungsarbeiten infolge großer Bauarbeiten trifft der AG mit dem AN vor Beginn derselben eine gesonderte schriftliche Vereinbarung, die den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der während und nach Abschluss der Bauarbeiten zu erbringenden Reinigungsarbeiten festlegt.
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Die Vergütung von Mehrleistungen erfolgt zum vereinbarten Stundenverrechnungssatz für Zusatz- / Sonderleistungen.
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Zur Abrechnung von Zusatz- / Sonderleistungen ist in jedem Einzelfalle die schriftliche Beauftragung oder Genehmigung der gegenständlichen Reinigungsleistungen durch den AG erforderlich.
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Der AN hat unmittelbar nach der Ausführung die Leistungsnachweise durch den AG oder dessen Beauftragten anerkennen zu lassen. Eine Durchschrift der Leistungsnachweise ist dem AG oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Die Originale der Leistungsnachweise sind der Rechnung beizufügen.
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Die Leistungsnachweise müssen Vor- und Zunamen des Personals, die geleisteten Stunden, den Tag an dem sie geleistet wurden und den Haltestellennamen enthalten. Änderungen in den Leistungsnachweisen sind nochmals zur Bestätigung der Änderung dem AG oder dessen Beauftragten vorzulegen. Sonderleistungen zum Stundenverrechnungssatz werden nach den jeweils mit dem AN vereinbarten Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.
§ 9 Vertragsstrafen (nur Unterhaltsreinigung):
- Wird an mehr als zwei Tagen innerhalb eines Abrechnungsmonats die Leistung unterlassen, unvollständig oder nicht vertragsgemäß erbracht und nicht innerhalb der vom AG vorgeschriebenen Frist (am gleichen Tag bzw. vor der nächsten vereinbarten Ausführung) im vollen Umfang nachgebessert, wird für den Abrechnungsmonat zusätzlich zur Reduzierung des Zahlungsbetrages eine vom AN zu leistende Vertragsstrafe in folgender Höhe vereinbart:
ab 3. Tag: Vertragsstrafe in Höhe von 15 % der Summe aus dem Angebot der nicht gereinigten Haltestellen der letzten 3 Tage wobei von einer Tagesleistung von 9 Haltestelle ausgegangen wird.
- Insgesamt werden die Vertragsstrafen auf maximal 5 % der monatlichen Auftragssumme begrenzt.
§ 10 Rechnungen und Zahlungsweise
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Der AN hat wöchentlich eine Rechnung über die ausgeführten Reinigungsarbeiten unter Zugrundelegung der tatsächlichen Reinigungstage bzw. der tatsächlich gereinigten Wartehallen/Objekte und der vereinbarten Festpreise einzureichen.
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Der AG kann verlangen, dass der Rechnung die Dokumentation der Qualitätskontrollen des AN beigefügt werden.
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Im Abrechnungsintervall geleistete Grundreinigungen und Zusatz- / Sonderleistungen werden separat abgerechnet.
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Die Zahlung erfolgt nach Prüfung der Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang. Im Falle der Meinungsverschiedenheiten hat der AG den unbestrittenen Teil der Forderung des AN als Abschlagszahlung vorweg zu leisten.
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Sollten sich bei der Ausführung der Leistung durch Arbeitsausfälle, oder infolge schlechter Leistung Beanstandungen ergeben, so ist der AG berechtigt, eine entsprechende Minderung der Vergütung vorzunehmen. Die Minderung wird in der Regel anhand den Preisen gemäß der Angebotskalkulation
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berechnet. Lassen sich die ausgefallenen Leistungen nicht genau erfassen, oder ist die Reinigung ohne Ausfall von Arbeitsstunden nicht vertragsmäßig ausgeführt, wird die Minderleistung auf der Grundlage der Reinigungskosten pro Reinigungstag festgelegt.
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Bei nicht vertragsgemäßer Ausführung ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung für die betroffenen Leistungen entsprechend Umfang und Bedeutung des Mangels zu mindern. Der Auftragnehmer hat behebbare Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Bei erfolgloser Fristsetzung bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte des Auftraggebers unberührt.
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Wird die vertraglich geschuldete Reinigungsleistung nicht, oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der vom AG vorgeschriebenen Frist erbracht, kann ein Dritter mit der Vertragserfüllung beauftragt werden; die Mehrkosten gehen hierbei zu Lasten des vertragsbrüchigen AN.
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Der AN verpflichtet sich, mindestens die in seinem Angebot beschriebenen eigenen Qualitätskontrollen durchzuführen und wie angeboten zu dokumentieren. Nicht in diesem Umfang durchgeführte Qualitätskontrollen werden als Minderleistung gewertet und berechtigen den AG zur Reduzierung der Vergütung aus der relevanten Wochenrechnung des Objektes um 5%.
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Wenn die Reinigungsarbeiten aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 7 Kalendertagen nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können, ruht insoweit der Vertrag für das betreffende Reinigungsobjekt. Die Vertragslaufzeit ändert sich dadurch nicht. In diesem Fall wird für das betreffende Reinigungsobjekt kein Entgelt gezahlt.
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Die sonstigen, sich aus der gesetzlichen oder vertraglichen Regelung ergebenden Rechte des AG bleiben unberührt.
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Der AN verpflichtet sich, für den Fall einer nachträglich festgestellten Überzahlung seiner Rechnung infolge Rechenfehler oder sonstigen Unstimmigkeiten, den überzahlten Betrag innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen.
§ 11 Haftung
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Der AN hat für ausreichende Sicherungsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei Gelegenheit seiner vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen. Der AN haftet insbesondere auch bei Verlust von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen anvertrauten Schlüsseln. Der AN hat den Verlust von Schlüsseln unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) dem AG zu melden.
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Bei den Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände, zerbrochene Scheiben und dergleichen, müssen innerhalb von 24 Stunden beim AG gemeldet werden und werden auf Veranlassung des AG erneuert. Die entstehenden Kosten hat der AN zu tragen.
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Der AG ist berechtigt, bei Entstehen von Forderungen aus den vorstehenden Sachverhalten diese durch einfache Erklärung nach § 387 ff. BGB gegen Forderungen des AN aufzurechnen.
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Der AN verpflichtet sich, den AG von allen Forderungen Dritter freizustellen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.
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Mängel und Schäden an den Einrichtungsgegenständen und den Glas- und Metallflächen sind dem AG oder seinem Beauftragten unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) zu melden. Dies gilt auch für solche Schäden und Mängel, die nicht durch den AN oder einen von ihm beauftragten Dritten verursacht worden sind.
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Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften des AG und des AN eingehalten werden.
§ 12 Versicherung
- Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung einen geeigneten Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz vorzulegen und diesen während der gesamten
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Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Änderungen oder der Wegfall des Versicherungsschutzes sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Personenschäden 5.000.000 € Sachschäden, Umweltschäden 5.000.000 € Vermögensschäden 100.000 €
Die Haftpflichtversicherung des AN muss auch mögliche Folgeschäden abdecken.
Es ist Sache des AN, sich und seine Erfüllungsgehilfen gegen Unfall, Krankheit und Infektionen, die von der Unfallversicherung nicht erfasst werden, zu versichern.
§ 13 Fundsachen
- Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Objekten gefunden werden, sofort beim AG oder seinem Beauftragten abzugeben. Ein Finderlohn wird durch den AG nicht gezahlt.
§ 14 Vergleichs- und Insolvenzverfahren
Die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens ist dem AG unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 Höhere Gewalt
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Der AN haftet für die fristgerechte Erledigung seiner Leistungen.
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Kann der AN infolge höherer Gewalt die Vertragsleistungen nicht fristgerecht erfüllen, so hat er dies dem AG unverzüglich telefonisch und nachfolgend auch schriftlich mitzuteilen. Die Vertragsleistung muss dann unverzüglich nach Wegfall der höheren Gewalt wieder aufgenommen werden.
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Kann der AG infolge höherer Gewalt die Objekte dem AN für die Vertragsleistungen ganz oder teilweise nicht zur Verfügung stellen, so hat er dies dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 16 Vorzeitige Kündigung des Vertrages
- Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen: a. wenn der AN die übernommenen Leistungen nicht zu dem vom AG benannten Zeitpunkt beginnt, oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz schriftlicher einfacher Mahnung über diesen Mangel nicht unverzüglich Abhilfe schafft; b. wenn der AN die in seinem Angebot enthaltenen Konzepte zur Organisation der Reinigung bzw. zum Qualitätsmanagement nicht einhält und es dadurch zu nicht nur geringfügigen Reklamationen des AG kommt; c. wenn der AN eine vom AG ausdrücklich untersagte Reinigungsart beibehält, sofern die Untersagung nicht willkürlich erfolgt ist; d. Unfähigkeit oder Unzuverlässigkeit des AN oder seines Personals bezüglich der Leistungsausführung; e. das Insolvenzverfahren beantragt oder in Insolvenz gerät; f. wenn der AN schuldhaft gegen das AEntG, die Erklärung zum LTMG BW oder gegen Regelungen des Tarif- bzw. Rahmentarifvertrages verstößt; g. wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen vorliegen, bei denen es dem AG nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Schwerwiegende Gründe können sowohl in den allgemeinen Verhältnissen als auch in dem Verhalten des AN liegen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Vertragsbedingungen wird insbesondere angesehen, wenn eine Arbeitskraft im Objekt angetroffen wird, für die keine Arbeitserlaubnis vorliegt, oder wenn der AN seiner Pflicht zur Zahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt.
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Der AG ist berechtigt, vom AN Schadensersatz für die ihm bis zum Ende der ohne die vorzeitige Kündigung vorgesehenen Vertragslaufzeit entstehenden Mehrkosten zu fordern. Der Schadensersatz umfasst unter anderem die Mehrkosten, die dem AG für eine vorübergehende Beauftragung Dritter während der Dauer eines erforderlich werdenden erneuten Vergabeverfahrens entstehen, die Kosten für die Durchführung des erneuten Vergabeverfahrens sowie die daraus ggf. entstehenden höheren Reinigungskosten.
h. Der AN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen: wenn der AG seinen unbestrittenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AN trotz dreifacher schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
§ 17 Vertragsänderungen
Änderungen oder Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend.
§ 18 Rechtsgrundlage
Soweit dieser Vertrag oder seine Anlagen keine Regelungen enthalten, gelten gesetzlichen Regelungen, die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B) und die Vorschriften des BGB, in dieser Reihenfolge.
§ 19 Geschäftsbedingungen des AN
Sonstige Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung.
§ 20 Salvatorische Klausel
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Die Gültigkeit dieses Vertrages wird durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt.
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Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche zu ersetzen, die möglichst den gleichen wirtschaftlichen Erfolg herbeiführen.
§ 21 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Karlsruhe.
Dieser Vertrag war Bestandteil der Vergabeunterlagen und ist Grundlage für die Angebote zum Vergabeverfahren V 47-26. Durch Zuschlagserteilung der VBK ist dieser Vertrag mit sämtlichen Unterlagen und zu den Bedingungen, die dem Vergabeverfahren zugrunde lagen, zustande gekommen und bedarf keiner handschriftlichen Unterschrift.
Anlagen:
- Ausführungsbestimmungen für die Normal- und Grundreinigung
- Selbstauskunft
- Anlage als Kalkulation Wartehalle Reinigung.xlsx - Datei zur Angebotsabgabe
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Ausführungsbestimmungen für die ausgeschriebenen Leistungen
Normalreinigung/Grundreinigung
- Ziele der Reinigung und Leistungsumfang Die Normalreinigung dient der Sauberkeit und der Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte. Sie ist anhand der Leistungsverzeichnisse und der Beschreibung der Arbeitsgänge durchzuführen. Die zur Reinigung gehörenden Leistungen sind jederzeit fachgerecht und in der Weise auszuführen, dass ein einwandfreier Reinigungszustand erreicht wird.
Die Normalreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der Wartehallen und Digitale Fahrgast Infosystem (DFI) und Glasspritzschutzwände und Fahrgastinfoschilder (FIS) sowie Fahrradabstellhallen im Haltestellenverzeichnis. Die Glas- und Metallflächen sind bei der Normalreinigung bis zu einer Höhe von 2,3 m von allen Seiten mit Reinigungsmitteln und mit zugehörigen Werkzeugen zu reinigen.
- Planung und Organisation der Leistung Nach Auftragserteilung sind für die Unterhaltsreinigung aller Objekte Arbeitspläne auszuarbeiten und an die Mitarbeiter auszuhändigen.
Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, hat der AN für die Aufsicht geeignete Personen (Objektleitung) einzusetzen, die mit dem AG und dessen Beauftragten eng zusammenzuarbeiten haben. Die Aufsichtspersonen haben den Anweisungen und Wünschen des AG bzw. dessen Beauftragten, die sich auf die vertragsgemäße Reinigung beziehen, Folge zu leisten.
Die Objektleitung ist verpflichtet, zur Ausübung der Aufsichtspflicht sowie zu organisatorischen Aufgaben und als Ansprechpartner für den Beauftragten des Auftraggebers mindestens einmal pro Woche während der Nutzungszeiten zur Verfügung zu stehen. Die Anwesenheit ist in geeigneter Form durch den AN zu dokumentieren.
Die Mitarbeiter müssen die Ausbildung zur Bahnsteigpflegekraft (BoStrab) nachweisen. Die Ausbildung kann bei der VBK in einem 1-tägigen Seminar nachgewiesen werden, für die Ausbildung sind Deutschkenntnisse der Klasse A2 zwingend erforderlich.
- Qualitätskontrollen Qualitätskontrollen durch den AN müssen mit Dokumentation der Ergebnisse durchgeführt werden. Die Dokumentation erfolgt elektronisch und ist dem AG unmittelbar nach der Kontrolle, spätestens aber mit der nächsten Rechnung zur Verfügung zu stellen.
Die Qualitätskontrollen des AN erfolgen auf Wunsch des AG gemeinsam mit einem vom AG bestimmten Mitarbeiter.
Der Auftragnehmer überprüft mindestens 5 % der im jeweiligen Kalendermonat gereinigten Wartehallen im Rahmen dokumentierter Qualitätskontrollen. Die Auswahl der Objekte hat nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Objektarten zu erfolgen. Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber spätestens mit der nächsten Rechnung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
- Personaleinsatz Der AN ist verpflichtet, nur zuverlässiges und für den Einsatz im Objekt eingewiesenes Personal zu beschäftigen. Der Auftragnehmer hat die Arbeiten unter Einhaltung der geltenden Arbeits- und Sicherheitsvorschriften durchzuführen. Die erforderliche Personalstärke ist anhand der örtlichen Gegebenheiten, der eingesetzten Arbeitsmittel und der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Soweit aus Sicherheitsgründen erforderlich, sind mindestens drei Beschäftigte gleichzeitig einzusetzen (Gerüst, Leiter, Hochdruckreiniger, Schläuche).
Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuweisen und mindestens in dem Umfang, der zur Objektorganisation und zur Qualitätssicherung des AN in dessen
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Angebot beschriebenen wurde, zu beaufsichtigen und nachweislich zu schulen. Die Schulungsnachweise sind dem AG bei Bedarf vorzulegen.
Der AG ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen und ggf. die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen zu verlangen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen die Reinigung nicht beeinträchtigt wird. Im Besonderen darf es dabei nicht zu einer Reduzierung der Leistungsstunden kommen.
Der AG kann nach Absprache und mit Begründung verlangen, dass unzuverlässige Arbeitskräfte des AN, ausgetauscht werden.
Arbeitskräfte, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder z. B. an ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa), Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken erkrankt oder dessen verdächtigt sind, dürfen die Haltestellen nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung. Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Haltestellen betreten und Einrichtungen benutzen. Für Arbeitskräfte, in deren Wohngemeinschaften eine übertragbare Krankheit (§31 Infektionsschutzgesetz) aufgetreten ist, gilt entsprechendes.
Der AN ist verpflichtet, ausländische Arbeitskräfte nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren zu beschäftigen. Eine direkte Verständigung in deutscher Sprache der Klasse A2 muss in einem für die Vertragserfüllung gerechtfertigten und erforderlichen Umfang sichergestellt sein.
Das Personal hat Dienstkleidung mit Namensschild zu tragen.
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Anwendungstechnik und Reinigungsmethoden Für die Durchführung Ihrer Leistungen garantiert der AN den Einsatz zeitgemäßer, umweltverträglicher und materialschonender Reinigungsmittel, Maschinen und Verfahren und die gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung des mit diesem Auftrag verbundenen anfallenden Materials und der Verpackungen.
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Ausrüstung für die Reinigungsleistung Alle für die Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Geräte, Gerüste, Steiger, Leitern und sonstige Hilfsmittel stellt der AN. Die eingesetzten Maschinen und Geräte müssen jederzeit den aktuell gültigen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften entsprechen. Die Prüfvorschriften für die eingesetzten Geräte sind jederzeit einzuhalten.
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Reinigungsmittel Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Reinigungs-, und Pflegemittel stellt der AN. Der AN ist verpflichtet, nur geeignete Reinigungsmittel zu verwenden. Die Reinigungsmittel sind fachgerecht anzuwenden damit eine Schädigung der zu behandelnden Oberflächen und Einrichtungsgegenständen ausgeschlossen ist. Der Einsatz der Reinigungsmittel ist zu dokumentieren.
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Energie und Wasser Das zur Reinigung und Pflege notwendige Wasser und die erforderliche Elektroenergie müssen vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden.
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Ausführungszeiten Alle Arbeiten sind bei den Buswartehallen zwischen 8:00 und 18:00 Uhr und bei den Straßenbahnwartehallen in den Nachtstunden von frühestens 20:00 bis 6:00 Uhr morgens durchzuführen. Die Arbeitszeiten werden vom AG überwacht.
Die Reinigungszeiten können in Absprache mit dem AG entsprechend einer Bedarfs- und Nutzungsorientierung angepasst werden.
- Arbeitshöhen Bei der Grundreinigung gibt es keine Höhenbegrenzung, die zu reinigenden Flächen, auch die Dächer, sind in voller Bauhöhe zu reinigen.
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Abnahme der Leistung Nach Durchführung der Reinigung müssen wöchentlich die gereinigten Haltestellen dem AG angezeigt werden damit eine Abnahme zeitnah durchgeführt werden kann.
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Gesetzliche und tarifliche Bestimmungen Der AN garantiert die Einhaltung der für die Auftragsausführung notwendigen gesetzlichen, sozialversicherungsrechtlichen, tariflichen, Arbeits-, Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen.
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Beschreibung der Arbeitsgänge (Normalreinigung und Grundreinigung)
Die nachfolgend beschriebenen Arbeitsgänge beziehen sich auf die im Leistungsverzeichnis genannten Reinigungs- und Ausführungsintervalle.
Bei der Normalreinigung 3x im Jahr, sind die Rückwände, Glasflächen und Stahlteile, bis zu einer Höhe von 2,30 Meter (ohne Leiter erreichbar) fachgerecht zu reinigen, dabei sind Aufkleber und Graffitis zu entfernen. An einigen wenigen Haltestellen sind freistehende Vitrinen (6 Stück) mit Fahrplänen vorhanden diese sind auch zu reinigen. Die Digitalen Fahrgast Anzeiger (DFI) Glasflächen (ca.1,6x0,65m) und Fahrgastinformationsschilder (FIS) sind auch zu reinigen. An einigen Straßenbahnhaltestellen gibt es mit Glas ausgekleidete Spritzschutzwände, diese müssen auf der vollen länge beidseitig gereinigt werden. An zwei Haltestellen stehen noch zusätzlich Pavillons, diese sollen auch gereinigt werden.
Die erste Normalreinigung findet statt vom 01.01. bis 31.03. Die zweite Normalreinigung findet statt vom 01.07. bis 30.09. Die dritte Normalreinigung findet statt vom 01.10. bis 31.12.
Die Grundreinigung findet 1x pro Jahr in der Zeit zwischen dem 01.04 bis 30.06. statt. Sie ergänzt die Normalreinigung um die Reinigung der Dächer und Regenrinnen der Wartehallen und Fahrradabstellhallen von oben und unten mit einem Hochdruckreiniger oder mit Schlauch und Bürste. Die Fahrplanvitrinen sind auch von innen zu reinigen. Für die Innenreinigung ist ein Staubsauger einzusetzen. Es wird nur einmalig die Grundreinigung vergütet und nicht die Normalreinigung zusätzlich.
Laub und sonstige Verschmutzungen auf Dächern sind bei der Reinigung zu entfernen.
Bei der Grundreinigung ist auch die Normalreinigung der Wartehallen mit auszuführen.
Wöchentlich ist eine Dokumentation der durchgeführten Reinigungsleistungen in Form einer Tabelle oder Bilder mit Angabe der Haltestellennamen und Datum beim AG einzureichen.
- Sicherheitsunterweisung Einmal im Jahr findet verpflichtend eine Sicherheitsunterweisung durch die VBK für die Mitarbeiter des Auftragnehmers statt. Mitarbeiter ohne Sicherheitsunterweisung dürfen für die Reinigung nicht eingesetzt werden.
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