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Allgemeine Dienstanweisung
für das Arbeiten im Bereich von
Gleisen (Sicherungsanweisung)
Überarbeitete Neufassung,
gültig ab dem 11.12.2021
Aufgestellt durch:
02.12.2021 Datum Thomas Rupp, stellv. Betriebsleiter BOStrab, Abteilungsleiter Instandhaltung AVG (A2-IH)
Bekannt gegeben:
02.12.2021 Datum Dr. Christian Homagk, stellv. Betriebsleiter BOStrab, Abteilungsleiter Instandhaltung (V2-IH)
Genehmigt:
03.12.2021 Datum Ralf Messerschmidt, Betriebsleiter BOStrab
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Änderungen:
| Revision | Datum | Beschreibung |
|---|---|---|
| 1.0 | 10.12.2019 | erste veröffentlichte Fassung |
| 1.1 | 20.07.2021 | Telefonnummern Leitstelle angepasst, Fax BzS entfernt |
| 1.2 | 02.12.2021 | Regelungen im Bereich der Zugsicherung (Stadtbahntunnel) ergänzt, Überarbeitung des Layouts |
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Inhaltsübersicht
1 Zweck
2 Geltungsbereich
3 Definition Gleisbereich:
4 Organisation von Sicherungsmaßnahmen
4.1 Arbeiten durch Externe im Gleisbereich 4.2 Arbeiten durch Mitarbeiter der VBK (insbesondere Bahnmeisterei)
4.3 Arbeiten durch Rahmenvertragsfirmen im Auftrag der VBK
4.4 Größere Baumaßnahmen im Auftrag der VBK
4.5 Arbeiten durch Bahnsteigpflegekräfte
5 Sicherungsmaßnahmen
6 Zusätzliche Bestimmungen im Stadtbahntunnel
6.1 Allgemeines
6.2 Betreten von Betriebswegen um Betriebsräume zu erreichen
6.3 Betreten der Notgehwege auf der Tunnelstrecke
6.4 Betreten des Gleises
7 Sicherungsmaßnahmen in besonderen Fällen
7.1 Einzelgänger (besonders unterwiesene Personen): 7.2 Kleingruppen:
7.3 Besichtigungen:
7.4 Bahnübergangsposten, Weichensteller
7.5 Unterwiesene Befugte
8 Arbeiten in der Nähe von Oberleitungsanlagen
9 Durchführung der Sicherungsmaßnahmen
10 Überwachung der Sicherungsmaßnahmen
11 Aufgaben und persönliche Anforderungen an das Sicherungspersonal
11.1 Sicherungsüberwacher VBK
11.2 Sicherungsaufsichtskraft, Sicherungsposten
11.3 Besonders unterwiesene Person
11.4 Bahnsteigpflegekraft
12 Ausbildung / Fortbildung
13 Unterweisung
14 Einweisung
15 Anlagen zur Sicherungsanweisung
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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1 Zweck
Die Bestimmungen der „Allgemeinen Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von
Gleisen“ (Sicherungsanweisung) ergänzen die Schutzziele der DGUV Vorschrift 77 „Arbeiten
im Bereich von Gleisen“ (bisher BGV D33) und der DGUV Vorschrift 73 „Schienenbahnen“
(bisher BGV D30).
2 Geltungsbereich
Die „Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen“
(Sicherungsanweisung) gilt für alle Personen, die Arbeiten im Gleisbereich der
Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH nach BOStrab planen, vergeben und/oder durchführen
oder beaufsichtigen (einschließlich der Gleisanschlüsse bis zur Infrastrukturgrenze). Diese
Sicherungsanweisung gilt darüber hinaus auch für die BOStrab-Strecken in Rheinstetten und
Stutensee der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH, die durch die VBK betrieben werden.
Für Arbeiten im Gleisbereich anderer Infrastrukturabschnitte der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft
mbH ist die jeweils gültige Sicherungsanweisung (Allgemeine Sicherungsanweisung zur
Konkretisierung der UVV „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ DGUV Vorschrift 77) der Albtal-
Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) zu berücksichtigen.
Nicht unter den Geltungsbereich dieser Dienstanweisung fallen alle Tätigkeiten bei der
Durchführung von Zug- und Rangierfahrten sowie bei der Instandhaltung der
Schienenfahrzeuge.
3 Definition Gleisbereich:
„Gleisbereich“ im Sinne dieser Anweisung ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in
Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem
Personen durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können (mindestens 2,2 m
von Gleisachse). Für bestimmte Tätigkeiten und/oder bei bestimmten örtlichen Verhältnissen
werden davon abweichende Abmessungen des Gleisbereiches von der „für den Bahnbetrieb
zuständigen Stelle“ (BzS) festgelegt. Dies gilt insbesondere beim Einsatz von Großgeräten.
Bei Unterschreitung dieses Abstandsmaßes ist eine Sicherungsmaßnahme vorzusehen.
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4 Organisation von Sicherungsmaßnahmen
4.1 Arbeiten durch Externe im Gleisbereich
Wenn durch Externe Arbeiten im Gleisbereich geplant sind, müssen die Arbeiten der „für den
Bahnbetrieb zuständigen Stelle“ (BzS gemäß DGUV Vorschrift 77) der VBK angezeigt werden.
Die BzS der VBK ist die Bahnmeisterei Karlsruhe (V2-IH1). Die Anzeige muss mindestens
folgende Angaben umfassen:
Art und Umfang der Baumaßnahme
Zeitlicher und örtlicher Aufenthalt, Räumzeit
Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter
Eingesetzte Fahrzeuge, Maschinen und Geräte
Die BzS legt auf Basis dieser Angaben fest, welche Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind
und erstellt den Sicherungsplan bzw. legt fest, welcher Regelsicherungsplan anzuwenden ist.
Arbeiten im Gleisbereich sind unter Beifügung der erforderlichen Angaben mind. 5 Werktage
(bei umfangreichen Maßnahmen mind. 10 Werktage) vor Beginn den VBK schriftlich
anzukündigen (per E-Mail bzs@vbk.karlsruhe.de). Mindestens eine Stunde vor Beginn der
Arbeiten ist die Zustimmung der Bahnmeisterei der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (Tel.:
0721/6107-5320 oder 5321) zur Aufnahme der Arbeiten einzuholen. Die BzS informiert die
Leitstelle telefonisch (Tel.: 0721/6107–2221, mit Sprachaufzeichnung) über die vorgesehene
Arbeitsaufnahme.
Außerhalb der regulären Arbeitszeiten gilt folgende Vorgehensweise:
Die BzS informiert die Leitstelle und die Betriebsaufsicht schriftlich (E-Mail) über den
genauen Zeitpunkt und Arbeitsort der vorgesehenen Arbeiten
(Leitstelle: leitstelle-ost@vbk.karlsruhe.de,
Betriebsaufsicht: klaus.ueberall@vbk.karlsruhe.de,
klaus.safferthal@vbk.karlsruhe.de, peter.hornberger@vbk.karlsruhe.de)
Der verantwortliche Fremdfirmenmitarbeiter meldet Beginn und Ende der Arbeiten
telefonisch bei der Leitstelle (Tel.: 0721/6107-2221, mit Sprachaufzeichnung)
Bei größeren Arbeiten, bei denen eine Bau- und Betriebsanweisung (Betra) erstellt wurde,
meldet der in der Betra benannte Verantwortliche die Arbeiten direkt bei der Leitstelle an. Die
Arbeiten dürfen erst nach Umsetzung der Sicherungsmaßnahme und Einweisung der
Beschäftigten an der Arbeitsstelle beginnen (Vertreter der BzS weist Unternehmer und das
Sicherungspersonal ein, Unternehmer weist Mitarbeiter ein).
Die Sicherungsmaßnahme und die Einweisung der Personale sind wie folgt zu dokumentieren:
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Bei einem Regelsicherungsplan nach Anlage a. in den dafür vorgesehenen
Formularfeldern. Ausnahme: Bei Regelsicherungsplan
Typ 5 ist zusätzlich das Formular „Einweisungsbestätigung“ nach Anlage b.
erforderlich.
Bei einem Sicherungsplan, den die BzS erstellt oder freigegeben hat, mittels Formular
„Einweisungsbestätigung“ nach Anlage b.
Bei Einsatz von Fremdfirmen ist auf die Anwendung dieser Dienstanweisung in den
Vorbemerkungen der Ausschreibung hinzuweisen. Bei Auftragserteilung ist die Anwendung
vertraglich zu vereinbaren.
4.2 Arbeiten durch Mitarbeiter der VBK (insbesondere Bahnmeisterei) Für Arbeiten durch Mitarbeiter der VBK1 sind die Sicherungsmaßnahmen in der Anlage
anzuwenden (Anlage a. „Regelsicherungspläne“). Der Arbeitsverantwortliche vor Ort
(Vorarbeiter bzw. befähigter Mitarbeiter) wählt dazu den erforderlichen Regelsicherungsplan
für die Arbeiten aus und weist auf dieser Grundlage den für die Sicherung zuständigen
Mitarbeiter mit der Qualifikation zum Sicherungsposten (Sipo) sowie die weiteren Mitarbeiter
ein. Der Sipo bestätigt die erhaltene Einweisung je Arbeitsstelle auf dem Regelsicherungsplan.
Je nach Sicherungsplan können auch mehrere Sipo erforderlich sein.
Der Regelsicherungsplan wird bei Bedarf händisch an spezielle örtliche Erfordernisse
angepasst. Die Arbeiten sind unmittelbar vor Beginn und nach Ende der Arbeiten vom
Arbeitsverantwortlichen der Leitstelle zu melden.
4.3 Arbeiten durch Rahmenvertragsfirmen im Auftrag der VBK
Mitarbeiter von Rahmenvertragsfirmen sind regelmäßig mit gleichem Stammpersonal im
Auftrag von VBK und AVG im Netz tätig. Sie werden durch eine Sicherungsaufsichtskraft
(Sakra), die zugleich die Funktion des Sipo erfüllt, begleitet. Je nach Sicherungsplan kann
auch ein weiterer Sipo erforderlich sein. Der Sakra erhält den Auftrag zur Sicherung der
Baumaßnahme durch den Meister der jeweiligen Meisterei. Der Sakra legt den
anzuwendenden Regelsicherungsplan nach Anlage a. für jede Arbeitsstelle fest und weist den
Arbeitsverantwortlichen in die örtliche Sicherungsmaßnahme ein. Der Sakra unterstützt bei
Bedarf den Arbeitsverantwortlichen der Rahmenvertragsfirma bei der Einweisung seiner
Mitarbeiter. Die Arbeiten sind unmittelbar vor Beginn und nach Ende der Arbeiten vom
Arbeitsverantwortlichen der Leitstelle zu melden. Die BzS überwacht nachweislich
stichprobenartig die Sicherungsmaßnahmen.
1 Hinweis: Mitarbeiter der AVG werden in dieser Sicherungsanweisung den Mitarbeitern der VBK
gleichgestellt, sofern deren Tauglichkeit und Qualifikation identisch sind
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4.4 Größere Baumaßnahmen im Auftrag der VBK oder Dritte
Bei größeren Baumaßnahmen erfolgt die Festlegung der Sicherungsmaßnahmen durch den Bau- und Projektleiter2 in Abstimmung mit der BzS und dem Unternehmensbereich Betrieb
(V1). Der Bau- und Projektleiter (mit Qualifikation „Sicherungsüberwacher“ – s.u.) erstellt dazu
den Entwurf der Sicherungsplanung und stimmt ihn mit der BzS und bei Bedarf mit dem
Unternehmensbereich Betrieb (V1) ab. Die BzS genehmigt den Sicherungsplan.
Hinweis: Baumaßnahmen, die eine Streckensperrung erfordern, haben meist Auswirkungen
auf die Betriebsplanung und werden i.d.R. bereits in der Jahresbauprogrammplanung
abgestimmt. Hier gelten längere Vorläufe als in Abschnitt 4.1 benannt.
Die Einweisung des Sicherungspersonals sowie die Überwachung der Sicherungsleistung vor
Ort obliegt dem Bau- und Projektleiter, ebenso wie die obligatorische Einweisung des
Arbeitsverantwortlichen der Baufirma. Der Bau- und Projektleiter darf diese Aufgaben auf den
Mitarbeiter, der die örtliche Bauüberwachung wahrnimmt, delegieren, sofern dieser die
Qualifikation als Sicherungsüberwacher VBK besitzt.
Die Sicherungsmaßnahmen incl. Sicherungsplan und die Bau- und Betriebsanweisung (Betra)
müssen aufeinander abgestimmt sein.
4.5 Arbeiten durch Bahnsteigpflegekräfte
Die VBK hat Kommunen vertraglich mit der Bahnsteigpflege beauftragt. Die Kommunen setzen
eigene oder fremde Personale dazu ein. Diese Personale sind als Bahnsteigpflegekraft aus-
und fortgebildet (siehe Abschnitt 11.4).
Die Aufgabe von Bahnsteigpflegekräften umfasst ausschließlich Reinigung, Beseitigung
unerwünschter Vegetation und Winterdienst auf Bahnsteigflächen, Bahnsteigzugangswegen
und Fußgängerüberwegen. Bei diesen Tätigkeiten können auch entsprechende Klein-
maschinen eingesetzt werden (z.B. Schneeräumer).
Bahnsteigpflegekräfte sind nur zeitweise im Gleisbereich tätig, konkret, wenn sie zwischen der
Bahnsteigkante und dem Blindenleitstreifen auf Bahnsteigflächen arbeiten sowie bei den
Arbeiten auf Fußgängerüberwegen.
Es gilt der Regelsicherungsplan für Bahnsteigpflegekräfte.
Die Arbeiten im jeweiligen Einsatzbezirk sind unmittelbar vor Beginn und nach Ende der
Arbeiten vom Arbeitsverantwortlichen der Leitstelle zu melden.
2 „Bau- und Projektleiter“: Mitarbeiter der VBK gemäß Organigramm des UB 2 Infrastruktur. Je nach
Größenordnung des Projektes unterschiedlicher Aufgabenschwerpunkt: von der örtlichen
Bauüberwachung über die Bauoberleitung (gemäß HOAI) bis hin zur Projektleiterfunktion.
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Zusammenfassung:
| Art der Arbeiten gemäß Abschnitt | Festlegung der Art der Sicherung bzw. des anzuwendenden (Regel-) Sicherungsplanes | Dokumentation: Einweisung durch/ Einweisungsbestätigung |
|---|---|---|
| 4.1 Arbeiten durch Externe im Gleisbereich | BzS | BzS/ Sakra oder/und Sipo gemäß Sicherungsplan, Arbeitsverantwortlicher der Baufirma |
| 4.2 Arbeiten durch Mitarbeiter der VBK (insbesondere Bahnmeisterei) | Arbeitsverantwortlicher wählt den Regelsicherungsplan aus (und passt ihn bei Bedarf an die örtlichen Erfordernisse an) | Arbeitsverantwortlicher/ Mitarbeiter, der/die als Sipo eingesetzt wird/werden, weitere VBK-Mitarbeiter |
| 4.3 Arbeiten durch Rahmenvertragsfirmen im Auftrag der VBK | Sakra wählt den Regelsicherungsplan aus (und passt ihn bei Bedarf an die örtlichen Erfordernisse an) | Sakra/ Sipo (sofern zusätzlich erforderlich), Arbeitsverantwortlicher der Baufirma |
| 4.4 Größere Baumaßnahmen im Auftrag der VBK oder Dritte | BzS auf Vorlage des Bau- und Projektleiters | Bau- und Projektleiter bzw. ggf. örtliche Bauüberwachung/Sakra oder/und Sipo gemäß Sicherungsplan, Arbeitsverantwortlicher der Baufirma |
| 4.5 Arbeiten durch Bahnsteigpflegekräfte | BzS: Regelsicherungsplan für Bahnsteigpflegekräfte | BzS/ Arbeitsverantwortlicher der Bahnsteigpflegekräfte |
Tabelle 1: Art der Arbeiten
Hinweise:
Die Dokumentation umfasst die Art der Sicherung sowie die Einweisung und die
Einweisungsbestätigung. Auf den Regelsicherungsplänen sind dazu entsprechende
Unterschriftsfelder vorgesehen. In allen anderen Fällen ist das Formular
„Einweisungsbestätigung“ nach Anlage b. zu verwenden.
Nur die BzS ist berechtigt, die Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Die Bahnmeisterei
darf diese Aufgabe an qualifizierte eigene Mitarbeiter bzw. an die
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Sicherungsaufsichtskraft (Sakra) übertragen, die dann im Auftrag der BzS tätig sind.
Die BzS muss die Sicherungsleistung stichprobenartig kontrollieren und dies
dokumentieren.
Die Regelsicherungspläne können auf straßenbündigem und auf besonderem
Bahnkörper ohne Einschränkung angewendet werden. Sie wurden durch das
Ordnungsamt der Stadt Karlsruhe genehmigt. Insbesondere die verbleibende
Mindestfahrbahnbreite ist verbindlich zu beachten.
Daneben gelten die Regelungen, die im Rahmen der Jahresgenehmigung für Arbeiten
im öffentlichen Straßenraum getroffen wurden (incl. entsprechender Regelpläne und
Verwaltungsverfahren). Auf daraus resultierende besondere Maßnahmen weist die
BzS im Rahmen der örtlichen Einweisung hin. Die Jahresgenehmigung ist bei Bedarf
in der Bahnmeisterei einsehbar.
Für Baumaßnahmen, die nicht über Regelsicherungspläne abgedeckt werden können,
und bei denen Belange des Individualverkehrs berührt werden, ist eine
verkehrsrechtliche Anordnung durch das zuständige Ordnungsamt (Stadt Karlsruhe
bzw. Stadt Stutensee oder Stadt Rheinstetten) erforderlich.
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5 Sicherungsmaßnahmen
Arbeiten im Gleisbereich dürfen erst nach Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gemäß
§ 5 DGUV Vorschrift 77 erfolgen.
Wenn Personen durch Fahrten im Nachbargleis oder Fahrten im Nachbargleis durch die
Arbeiten gefährdet werden können, müssen Sicherungsmaßnahmen auch für das
Nachbargleis getroffen werden.
Als Sicherungsmaßnahmen kommen in Frage:
Sicherung durch Einstellen des Fahrbetriebes (i.d.R. bei umfangreichen
Baumaßnahmen)
Sicherung durch Schutzhaltsignal Sh 2 (temporäre Gleissperrung)
Sicherung durch Sicherungsposten (ggf. in Kombination mit
Geschwindigkeitsbeschränkungen)
5.1 Warnkleidung
Alle Personen, die sich im Gleisbereich aufhalten, müssen Warnkleidung mit
retroreflektierendem Material der Klasse 2 nach EN ISO 20471 tragen, mindestens in Form
einer Weste. Arbeitskräfte tragen fluoreszierendes orange-rot. Personen, die die
Sicherungsfunktion innehaben, tragen fluoreszierendes gelb.
Das Tragen weiterer Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ergibt sich aus der
Gefährdungsbeurteilung.
5.2 Sicherung durch Einstellen des Fahrbetriebes
Diese Sicherungsmaßnahme findet i.d.R. bei umfangreichen Baumaßnahmen Anwendung
und wird in einer Bau- und Betriebsanweisung (Betra) dokumentiert.
Eine Sperrung der Gleise in Kombination mit einer Einstellung des Fahrbetriebes muss mit
dem Unternehmensbereich V1 Betrieb, Abteilung V1-PQ (Planung und Qualitätssicherung),
abgesprochen und rechtzeitig kommuniziert werden. Dies erfolgt im Regelfall über das
Jahresbauprogramm. Andernfalls sind geplante Maßnahmen mit einer Vorlauffrist von
mindestens 12 Wochen anzumelden.
5.3 Sicherung durch Schutzhaltsignal (temporäre Gleissperrung)
Die Sperrung eines Gleises durch Schutzhaltsignal wird durch die BzS angeordnet und von
einem qualifizierten Mitarbeiter ausgeführt (mindestens Qualifikation zum Sicherungsposten).
Das Schutzhaltsignal Sh 2 wird von einem qualifizierten Mitarbeiter im Abstand des
Anhalteweges (Anhalteweg = Reaktionsweg + Weg der Gefahrenbremsung; siehe
nachfolgende Tabelle) vor der Arbeitsstelle positioniert und erst entfernt, wenn die Arbeitsstelle
im Gleisbereich geräumt ist. Die erstmalige Aufstellung ist erst nach ausdrücklicher
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Zustimmung der Leitstelle vorzunehmen. Die Leitstelle informiert die Fahrbediensteten über
die Einrichtung bzw. Aufhebung der Arbeitsstelle mittels Sammelruf.
Zusätzlich kann die Gefährdung durch Einrichtung von Langsamfahrstellen verringert werden. Hierfür müssen die Geschwindigkeitssignale G 1a, G 2a und G 33 gem. dem Signalbuch (Teil 3
der Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV-Strab)) genutzt werden (s.u.).
Beim Einsatz des Weichen- und Schienenreinigers können die Arbeiten im Schutz des
Fahrzeuges mit eingeschalteter Leuchttafel Sh 2 erfolgen.
| Geschwindigkeit | Anhalteweg s = Abstand Sh 2 – Arbeitsstelle |
|---|---|
| 10 km/h | 12 m |
| 15 km/h | 14 m |
| 20 km/h | 15 m |
| 25 km/h | 20 m |
| 30 km/h | 26 m |
Tabelle 2: Abstand Sh 2 zur Arbeitsstelle (vgl. Maß s in den Regelsicherungsplänen)
5.4 Sicherung durch Sicherungsposten
Sicherungsposten haben die Aufgabe, die im Gleisbereich Arbeitenden vor den Gefahren aus
dem Bahnbetrieb zu warnen und ggf. Schienenfahrzeuge anzuhalten. Sicherungsposten
dürfen während ihrer Tätigkeit als Sicherungsposten keine anderen Arbeiten ausführen. Der
Standort des Sicherungspostens wird von der Sicherungsaufsichtskraft festgelegt und ist so
zu wählen, dass er mindestens folgenden Anforderungen genügt (Überprüfung mittels Hör-
und Sichtprobe):
ausreichende Sicht auf herannahende Schienenfahrzeuge, so dass er die
Beschäftigten so rechtzeitig warnen kann, dass diese den Gleisbereich ggf. mit
Arbeitsgeräten sicher verlassen können
mit seinen Warnsignalen die Geräusche bei der Arbeit übertönen kann
im Gefahrenfall Nothaltsignale so rechtzeitig geben kann, dass der Fahrzeugführer das
Signal wenigstens im Bremswegabstand vor der Arbeitsstelle wahrnehmen kann
Zusätzlich kann die Gefährdung durch Einrichtung von Langsamfahrstellen verringert werden.
Hierfür müssen die Geschwindigkeitssignale G 1a, G 2a und G 3 genutzt werden (s.u.).
Die Sicherungsposten tragen Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb.
3 Die Geschwindigkeitssignale stellt die Bahnmeisterei zur Verfügung. Aufbau gemäß Sicherungsplan,
i.d.R. durch die Baufirma auf Anweisung der BzS bzw. des Sicherungsüberwachers
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5.5 Langsamfahrstelle
Zusätzlich zur Sicherung mit Sh 2-Tafel oder/und Sicherungsposten kann die Gefährdung
durch Einrichtung von Langsamfahrstellen verringert werden. Hierfür müssen die
Geschwindigkeitssignale G 1a, G 2a und G 3 genutzt werden. Das Signal G 2a steht auf Höhe
des Sicherungpostens oder der Sh 2-Tafel.
Die zuvor gültigen Geschwindigkeitssignale sind für die Dauer der Langsamfahrstelle
auszukreuzen oder auf andere erkennbare Art ungültig zu machen (abhängen, überdecken…).
| Zulässige Geschwindigkeit | Abstand G 1a – G 2a (* g) |
|---|---|
| 30 km/h | 20 m |
| 40 km/h | 47 m |
| 50 km/h | 82 m |
| 60 km/h | 125 m |
| 70 km/h | 175 m |
Tabelle 3: Abstandsmaß G 1a – G 2a für nachfolgende Langsamfahrstelle mit v = 20 km/h in Abhängigkeit von der zulässigen Geschwindigkeit (* vgl. Maß g in den Regelsicherungsplänen)
5.6 Störschallkataster
Für die Planung der Sicherungsmaßnahme können die Geräusche durch typische
Baustellenfahrzeuge und -geräte mit Hilfe des „Störschallkatasters“ abgeschätzt werden, das
die DB AG zusammen mit der EUK (Eisenbahn-Unfallkasse der DB AG) und der BG Bau
(Berufsgenossenschaft Bau) erstellt haben. Diese Auflistung typischer Schallemissionen liegt
als Anlage d. nachrichtlich bei.
6 Zusätzliche Bestimmungen im Stadtbahntunnel
6.1 Allgemeines
Im Stadtbahntunnel einschließlich aller Rampen erfolgt der Fahrbetrieb nicht wie an der
Oberfläche auf Sicht sondern auf Zugsicherung. Die Zugsicherung wird aus der Leitstelle vom
Zugsicherungs-Arbeitsplatz (ZS-Arbeitsplatz) gesteuert. Hierbei erhalten die Fahrzeugführer
über die Signale Aufträge zur Fahrweise und fahren nicht auf Sicht. Personen im Gleisbereich
können durch die Zugsicherungsanlage nicht erkannt werden. Zum Betreten des
Gleisbereichs, zur Durchführung von Tätigkeiten im Gleisbereich und deren ordnungsgemäßer
Sicherung sind daher zusätzliche Handlungen und Festlegungen erforderlich. Die alleinige
Anwendung der Sicherungspläne für den Sichtfahrbereich ist im Stadtbahntunnel nicht
zulässig.
Sämtliche nichtöffentlichen Wege jenseits der Bahnsteige verfügen über eine Beleuchtung. Im
Regelfall ist diese Beleuchtung ausgeschaltet. In Bereichen mit eingeschalteter Tunnel- oder
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Betriebswegebeleuchtung gilt unabhängig vom Signalbegriff das Fahren auf Sicht mit maximal
30 km/h über den gesamten beleuchteten Abschnitt und die Fahrzeugführenden haben mit
Personen im Gefahrenbereich zu rechnen.
Bei Stromausfall aktiviert sich in allen Bereichen automatisch die Sicherheitsbeleuchtung.
Zum Gleisbereich im Sinne der Definition in Kap. 3 gehören im Stadtbahntunnel neben dem
eigentlichen Gleiskörper alle Betriebswege und Notgehwege jenseits der Sperrschilder,
welche sich an den Enden der öffentlichen Bereiche der Bahnsteige sowie an den Enden der
Rampen an der Oberfläche befinden, sowie die Bahnsteigbereiche die 2,20 m oder weniger
von der Gleisachse entfernt sind.
Für das Betreten der Randwege (Betriebswege und Notgehwege) ist für alle Personen
mindestens eine Qualifikation gem. Abschnitt 7.1 oder eine vorherige Einweisung und
Begleitung durch qualifiziertes Personal (Kleingruppenregelung gem. Abschnitt 7.2)
notwendig.
Für sämtliche Arbeiten im Bereich der Randwege, der Bahnsteigkanten sowie im Gleis sind
Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Ohne Gleissperrung dürfen keine langen oder sperrigen Gegenstände mitgeführt werden, die
in den Fahrzeuglichtraum oder die Fahrleitung geraten könnten. Derartige Gegenstände
dürfen nur bei Einstellung des Fahrbetriebs und ggf. Abschaltung der Fahrleitung eingebracht
werden.
6.2 Betreten von Betriebswegen um Betriebsräume zu erreichen
Betriebswege befinden sich im Gleisbereich und dienen dem Erreichen von Betriebsräumen,
die nicht unmittelbar über die öffentlichen Bereiche der Haltestelle erschlossen sind.
Betriebswege verfügen über eine Beleuchtung und sind von den Bahnsteigen mit einem
Sperrtor abgegrenzt, welches nur in den öffentlichen Bereich aufschwingt (siehe Abbildung 1).
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Abbildung 1: Sperrtor am Ende eines Bahnsteigs
Das Betreten von Betriebswegen ist beim ZS-Arbeitsplatz (Tel.: 0721/6107–2250, mit
Sprachaufzeichnung) unter Nennung von Standort und Ziel anzumelden. Der Betriebsweg darf
erst nach Zustimmung durch den ZS-Arbeitsplatz und Einschalten der vollständigen
Wegbeleuchtung bis zum Betriebsraum betreten werden. Nach Verlassen des Dienstwegs und
Betreten des Betriebsraums muss die Abmeldung beim ZS-Arbeitsplatz erfolgen, die Leitstelle
schaltet die Wegbeleuchtung aus.
Vor dem Verlassen eines Betriebsraums ist über das im Betriebsraum installierte Telefon bei
der Leitstelle erneut die Zustimmung zum Betreten der Dienstwege einzuholen. Die Leitstelle
schaltet die Wegebeleuchtung vom Betriebsraum bis zum Bahnsteig ein. Nach Verlassen des
Betriebswegs muss die Abmeldung beim ZS-Arbeitsplatz erfolgen, der ZS-Arbeitsplatz
schaltet die Wegebeleuchtung aus.
Die Betriebswegbeleuchtung darf vor Ort über die vorhandenen Taster nur im Not- und
Gefahrenfall eingeschaltet werden. Die Beleuchtung kann vor Ort nicht ausgeschaltet werden,
sondern nur durch den ZS-Arbeitsplatz.
Betriebsräume dürfen nur über die dafür vorgesehenen Verkehrswege erreicht oder verlassen
werden, das Betreten und Überqueren von Gleisanlagen zum Erreichen von Betriebsräumen
ist verboten.
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Randwege neben dem Gleis, die durch ein Schild „Kein Betriebsweg“ gekennzeichnet sind,
verfügen nicht über die notwendige Mindestbreite und dürfen nicht zum Erreichen von
Betriebsräumen genutzt werden (siehe Abbildung 2).
Abbildung 2: Kennzeichnung der Wege, die nicht zum Erreichen von Betriebsräumen genutzt werden dürfen
6.3 Brandschutz
Generell sind bei allen Arbeiten die aktuellen Bestimmungen des Brandschutzes einzuhalten.
Das Rauchen im Tunnel ist grundsätzlich in allen Bereichen verboten.
6.4 Anschluss elektrischer Maschinen
Zum Anschluss elektrischer Maschinen stehen in regelmäßigen Abständen Anschlusskästen
zur Verfügung. Mehrere elektrische Geräte der Schutzklasse I dürfen nicht mit
Mehrfachsteckdosen o.ä. an der gleichen Steckdose betrieben werden.
6.5 Betreten der Notgehwege auf der Tunnelstrecke
Notgehwege sind auf der gesamten Tunnelstrecke in Fahrtrichtung rechts neben dem Gleis
angeordnet. Die Notgehwege dienen der Räumung und Entfluchtung sowie dem Erreichen
von Streckenausrüstungsanlagen, die sich nicht in Betriebsräumen befinden. Notgehwege
verfügen über eine Beleuchtung im Handlauf. Nach Möglichkeit ist dabei der
Regelfahrtrichtung des Bahnverkehrs entgegen zu gehen.
Das Betreten von Bereichen jenseits der Sperrtore ist beim ZS-Arbeitsplatz (Tel.: 0721/6107–
2250, mit Sprachaufzeichnung) unter Nennung von Standort und Ziel anzumelden. Die
Betriebs- und Notgehwege dürfen erst nach Zustimmung durch den ZS-Arbeitsplatz und
Einschalten der vollständigen Tunnel- und Wegbeleuchtung bis zum Ziel betreten werden.
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6.6 Arbeiten im Gleisbereich: Sicherung durch Einstellen des Fahrbetriebs
Planbare Arbeiten im Bereich der Tunnelstrecken und im Gleisbereich sollen möglichst
innerhalb der Betriebsruhe von 1:10 Uhr bis 4:00 Uhr stattfinden. Die Sicherungsmaßnahmen
entsprechen den Festlegungen in Abschnitt 5.2 „Sicherung durch Einstellen des
Fahrbetriebes“ mit folgenden Ergänzungen:
Die An- und Abmeldung erfolgt am ZS-Arbeitsplatz (Tel.: 0721/6107–2250, mit
Sprachaufzeichnung)
Die Arbeiten dürfen erst nach Zustimmung durch den ZS-Arbeitsplatz aufgenommen
werden. Vorher darf die Tunnelstrecke und der Gleisbereich nicht betreten werden.
Das Erreichen der Arbeitsstelle erfolgt gem. der Festlegungen in Abschnitt 6.5.
Es werden immer beide Fahrtrichtungen gesperrt.
Nach Möglichkeit wird der Streckenabschnitt, in dem die Arbeiten stattfinden, vom ZS-
Arbeitsplatz mindestens durch Stellen des die Arbeitsstelle deckenden Signals auf Halt
(H0) gesperrt.
Zusätzlich verhindert der ZS-Arbeitsplatz nach Möglichkeit, dass Fahrstraßen in den
gesperrten Streckenabschnitt gestellt werden können.
Die Tunnelbeleuchtung wird im gesamten gesperrten Bereich eingeschaltet.
Die Sicherung des Arbeitsbereichs erfolgt beidseitig durch Schutzhaltsignale Sh 2 mit
rotem Dauerlicht gemäß Regelsicherungsplan
Typ 4.
Nach Beendigung der Arbeiten und Verlassen der Tunnelstrecke und ggf.
angrenzender Betriebswege muss die Abmeldung beim ZS-Arbeitsplatz erfolgen, der
ZS-Arbeitsplatz hebt die Gleissperrung auf und schaltet die Wegebeleuchtung aus.
6.7 Arbeiten im Gleisbereich: Sicherung durch Sicherungspersonal
Kurzfristig erforderliche Arbeiten erfolgen unter Fahrbetrieb mit Sicherungsposten. Im
betroffenen Abschnitt fahren die Bahnen mit eingeschalteter Tunnelbeleuchtung auf Sicht. Die
Sicherungsmaßnahmen entsprechen den Festlegungen in Abschnitt 5.4 „Sicherung durch
Sicherungsposten“ mit folgenden Ergänzungen:
Die An- und Abmeldung erfolgt am ZS-Arbeitsplatz (Tel.: 0721/6107–2250, mit
Sprachaufzeichnung)
Die Arbeiten dürfen erst nach Zustimmung durch den ZS-Arbeitsplatz aufgenommen
werden. Vorher darf die Tunnelstrecke und der Gleisbereich nicht betreten werden.
Das Erreichen der Arbeitsstelle erfolgt gem. der Festlegungen in Abschnitt 6.5
Die Tunnelbeleuchtung wird im von der Maßnahme betroffenen Abschnitt eingeschaltet
Die Sicherung des Arbeitsbereichs erfolgt beidseitig durch Sicherungsposten und
Schutzhaltsignale Sh 2 mit rotem Dauerlicht gemäß Regelsicherungsplan
Typ 4. Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Nach Beendigung der Arbeiten und Verlassen der Tunnelstrecke und ggf.
angrenzender Betriebswege muss die Abmeldung beim ZS-Arbeitsplatz erfolgen, der
ZS-Arbeitsplatz schaltet die Wegebeleuchtung aus.
6.8 Arbeiten im Gleisbereich: Sicherung durch signalabhängige Gleissperrung
Kurzfristige Arbeiten geringen Umfangs können über die signalabhängige Gleissperrung
durchgeführt werden. Voraussetzung für diese Tätigkeiten ist, dass der Gleisbereich samt
mitgeführter Geräte, Maschinen und Werkzeuge unmittelbar geräumt werden kann. Die
mitgeführten Gegenstände müssen von einer Person alleine aus dem Gleisbereich bewegt
werden können. Die Sicherung erfolgt über das Stellwerk, die Strecke wird für die Zeit der
Arbeiten gesperrt, indem das oder die deckenden Signale durch den ZS-Arbeitsplatz auf Halt
(H0) gestellt werden.
Für das tätige Personal ist mindestens eine Qualifikation gem. Abschnitt 7.2 notwendig
(Kleingruppenregelung).
Die An- und Abmeldung erfolgt am ZS-Arbeitsplatz (Tel.: 0721/6107–2250, mit
Sprachaufzeichnung). Es ist der derzeitige Standort und die vorgesehene Arbeitsstelle
zu benennen.
Das Erreichen der Arbeitsstelle erfolgt gem. der Festlegungen in Abschnitt 6.5.
Die Tunnelbeleuchtung wird im von der Maßnahme betroffenen Abschnitt eingeschaltet
Die Arbeiten dürfen erst nach Gleissperrung und Zustimmung durch den ZS-
Arbeitsplatz aufgenommen werden.
Die Sicherung der Arbeitsstelle erfolgt zusätzlich mit gelben Blitzlampen
Nach Beendigung der Arbeiten ist unmittelbar der ZS-Arbeitsplatz zu informieren, der
die Gleissperrung wieder aufhebt. Die Tunnelbeleuchtung bleibt bis zum Verlassen der
Tunnelstrecke aktiviert.
Nach Verlassen der Tunnelstrecke und ggf. angrenzender Betriebswege muss die
Abmeldung beim ZS-Arbeitsplatz erfolgen, der ZS-Arbeitsplatz schaltet die
Wegebeleuchtung aus.
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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7 Sicherungsmaßnahmen in besonderen Fällen
7.1 Einzelgänger (besonders unterwiesene Personen):
Tätigkeiten durch Einzelgänger im Gleisbereich, die es ermöglichen, herannahende
Schienenfahrzeuge rechtzeitig zu erkennen, können von einzelnen besonders unterwiesenen
Personen, z.B. Streckenläufer, Aufsichtskräfte und Weichenschmierer, ausgeführt werden. Es
darf die Eigensicherung nach § 6 DGUV Vorschrift 77 angewandt werden. Hierbei sind keine
weitergehenden Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Ein Gehen im Gleis ist nur entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung erlaubt und muss bei der
Leitstelle angemeldet werden. Die anfallenden Tätigkeiten im Gleisbereich sind zuvor bei der
Leitstelle anzumelden. Einzelgänger müssen mindestens die Qualifikation zur „besonders
unterwiesenen Person“ besitzen – siehe Kapitel 11.
Rufdienst-Mitarbeiter gelten als Einzelgänger im Sinne dieser Dienstanweisung, auch dann,
wenn sie Arbeiten geringen Umfangs im Gleisbereich ausführen. Zur besseren Erkennung in
den Nachtstunden wird ihre Arbeitsstelle hell ausgeleuchtet und eine Blitzleuchte aufgestellt.
Die Leitstelle informiert das Fahrpersonal per Sammelruf über die Arbeiten.
Rufdienst-Mitarbeiter müssen die Qualifikation zur Sicherungsaufsichtskraft haben – siehe
Kapitel 11.
Einzelgänger tragen Warnkleidung in Orange-rot (siehe Abschnitt 5.1).
7.2 Kleingruppen:
Für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten geringen Umfangs (z.B. Streckenbegehung,
Weichenreinigung, Schneeräumen, Besichtigungs-, Kontroll- und Prüftätigkeiten) durch
höchstens 3 VBK-Mitarbeiter, von denen einer die Sicherung übernimmt, darf die
Eigensicherung nach § 6 DGUV Vorschrift 77 angewandt werden. Die voraussichtliche Dauer
der Arbeiten darf eine Stunde nicht überschreiten. Es sind keine weitergehenden
Sicherungsmaßnahmen erforderlich, also auch kein (Regel-) Sicherungsplan.
Die Ausführung dieser Arbeiten durch höchstens 3 VBK-Mitarbeiter im Gleisbereich, von
denen einer die Sicherung übernimmt (Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb, mindestens
gelbe Weste – s.o., alle anderen tragen orange-rot), ist unter folgenden Voraussetzungen
möglich:
Die Mitarbeiter in Kleingruppen müssen die Qualifikation zur „besonders unterwiesenen
Person“ besitzen. Die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge dürfen
nicht schwerer sein als ca. 10 kg. Die mitgeführten Gegenstände müssen von einer Person
alleine aus dem Gleisbereich bewegt werden können.
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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7.3 Besichtigungen:
Vorbemerkung: Die primäre Zielgruppe für diese Regelung sind insbesondere Vertreter
städtischer Ämter oder andere Externe, die keine Arbeiten im Gleisbereich ausüben, sondern
nur eine Besichtigung unter Begleitung von fachkundigen VBK-Mitarbeitern durchführen.
So lange sich diese Personen vollständig außerhalb des Gleisbereiches aufhalten, ist nach
dieser Anweisung keine Sicherungsmaßnahme erforderlich.
Bei Fragen zum Detail ist es oft nicht vermeidbar, dass einzelne Personen oder der
fachkundige VBK-Mitarbeiter, der die Gruppe führt, kurzzeitig in den Gleisbereich treten, z.B.
um Details zum Baugeschehen zu erläutern. Deshalb wird die nachfolgende Regelung
getroffen, die sich an der Kleingruppenregelung orientiert (s.o.):
der VBK-Mitarbeiter, der die Gruppe führt und im Gleisbereich sichert, muss
mindestens die Qualifikation „besonders unterwiesene Person“ besitzen. Er ist der
Aufsichtsführende über die Gruppe und weist die Gruppe gemäß der nachfolgenden
Punkte ein
Alle Personen der Gruppe tragen Warnkleidung in orange-rot (mindestens als Weste,
siehe Abschnitt 5.1)
Den Gleisbereich darf grundsätzlich niemand ohne Erlaubnis durch den
Aufsichtsführenden betreten
Im Gleisbereich dürfen sich neben dem Aufsichtsführenden nicht mehr als zwei
Personen aufhalten. Der VBK-Mitarbeiter übernimmt dabei die Sicherung und trägt
dazu gelbe Warnkleidung (mindestens gelbe Weste – siehe Abschnitt 5.1)
Die Personen im Gleisbereich arbeiten dort nicht, sondern besichtigen lediglich
kurzzeitig und verlassen den Gleisbereich unverzüglich wieder
In Ausnahmen ist ein Gehen im Gleis erlaubt, aber nur entgegen der gewöhnlichen
Fahrtrichtung
Gespräche sollen möglichst außerhalb des Gleisbereiches an einem sicheren Standort
geführt werden
Die Benutzung von Mobiltelefonen im Gleisbereich ist untersagt. Telefongespräche
dürfen nur innerhalb des Sicherheitsraumes oder an anderen sicheren Orten geführt
werden
Die maximale Gruppengröße beträgt 6 Personen pro Aufsichtsführenden. Größere
Gruppen sind in entsprechend Teilgruppen mit separatem Aufsichtsführenden
aufzuteilen.
Die Besichtigung wird durch den Aufsichtsführenden bei der Leitstelle rechtzeitig an-
und abgemeldet. (Hinweis: Die Leitstelle informiert das Fahrpersonal daraufhin per
Sammelruf.)
Ein Sicherungsplan ist für diese Tätigkeit nicht erforderlich
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, ist eine Sicherung durch einen oder
mehrere Sicherungsposten erforderlich. Je nach Örtlichkeit kann dafür ein
Regelsicherungsplan angewendet werden.
7.4 Bahnübergangsposten, Weichensteller
Sofern die technische Sicherung an Bahnübergängen ausgefallen ist oder planmäßig
ausgeschaltet werden musste, kommen Bahnübergangsposten zum Einsatz.
Diese Funktion dürfen „Besonders unterwiesene Personen“ nach örtlicher Einweisung durch
entsprechend befähigte Betriebsbedienstete gemäß § 10 BOStrab der Unternehmensbereiche
V1 Betrieb oder V2 Infrastruktur ausüben.
Hinweis: Dieselben Berechtigungen haben auch Fahrbedienstete gemäß § 11 BOStrab.
Dies gilt sinngemäß auch für die Funktion des Weichenstellers als temporären Ersatz für eine
nicht in Betrieb befindliche Weichensteuerung.
Ein Sicherungsplan ist für diese Tätigkeit nicht erforderlich.
Die Personen müssen Warnkleidung in orange-rot tragen – siehe Abschnitt 5.1.
7.5 Unterwiesene Befugte
Unterwiesene Befugte im Sinne von § 52 (2) BOStrab gehören den VBK i.d.R. nicht an, dürfen
aber Arbeiten an Betriebsanlagen der VBK durchführen. Zu dieser Personengruppe gehören
Mitarbeiter von Firmen, die Instandhaltungsarbeiten an Betriebsanlagen der VBK ausführen
(z. B. Fa. Siemens für LSA-Anlagen).
Über die Art der Sicherung und über die Erfordernis eines Sicherungsplans wird im Einzelfall
durch die BzS entschieden.
Diese Regelung wird auch für studentische Hilfskräfte angewendet, die einen Arbeitsvertrag
mit den VBK haben.
Bei studentischen Hilfskräften, die sich im Rahmen von Besichtigungen oder
Streckenbegehungen überwiegend außerhalb des Gleisbereiches aufhalten, ist kein
Sicherungsplan erforderlich. Hier wird analog Abschnitt 7.3 verfahren.
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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8 Arbeiten in der Nähe von Oberleitungsanlagen
Die Oberleitung im VBK-Streckennetz steht ständig unter einer Spannung von 750 V
Gleichstrom.
Bei Arbeiten in der Nähe von Oberleitungsanlagen sind Schutzmaßnahmen gegen direktes
Berühren gemäß der DIN VDE 0105-103 zu treffen, siehe auch DGUV-Vorschrift 3 „Elektrische
Anlagen und Betriebsmittel“.
Ein Mindestabstand von 1,0 m zu berührbaren aktiven (spannungsführenden) Teilen an
Oberleitungsanlagen ist einzuhalten. Bei Unterschreitung des Schutzabstandes besteht die
Gefahr eines tödlichen Lichtbogens.
Hinweis: Im Bereich der Systemwechselstellen in Grötzingen, Knielingen sowie in der
Zufahrtsstrecke zum Betriebshof West existieren Streckenabschnitte, bei denen die
Oberleitung unter einer Spannung von 15 kV Wechselstrom steht. Ein Mindestabstand von
1,5 m für bahntechnisch unterwiesene Personen zu berührbaren aktiven
(spannungsführenden) Teilen an Oberleitungsanlagen ist einzuhalten. Für elektrotechnische
Laien gilt ein Mindestabstand von 3,00 m. Bei Unterschreitung des Schutzabstandes besteht
die Gefahr eines tödlichen Lichtbogens. Für diese Streckenabschnitte gilt eine Sonderregelung
gemäß den Bedienungsanweisungen zu den o.g. Systemwechselstellen.
Sollte die Oberleitung gerissen sein und am Boden liegen, ist folgendes zu veranlassen bzw.
zu beachten:
Ein Abstand von 10 m zum herabhängenden Teil der Oberleitung ist zwingend
einzuhalten. Sollte sich jemand in diesem Bereich befinden, so muss er mit kleinen
schlurfenden Schritten diesen Bereich verlassen (verkürzte Schrittlänge mit beid-
füßiger Doppelkontaktphase am Boden; Ziel ist es, die Schrittspannung möglichst
gering zu halten).
Andere (Straßen-) Verkehrsteilnehmer sind am Betreten dieses 10 m Bereiches zu
hindern.
Die Abschaltung der Oberleitung ist bei der Leitstelle zu veranlassen. Eine Annäherung
darf jedoch erst nach Erdung der Oberleitungsanlage erfolgen (Einhaltung der 5
Sicherheitsregeln: Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit
feststellen, Erden und Kurzschließen, Beachbarte, unter Spannung stehende Teile
abdecken oder abschranken).
Sollte sich eine Fahrt zu diesem Bereich bewegen, so ist diese Fahrt durch Nothalt-
auftrag (Sh 3) zum Halten zu bewegen (Schadensbegrenzung).
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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9 Durchführung der Sicherungsmaßnahmen
Sicherungsmaßnahmen können durchgeführt werden durch
die VBK selbst, oder
Mitarbeiter von Städten und Gemeinden bei der Durchführung des Winterdienstes oder
der Bahnsteigreinigung. Sie müssen besonders unterwiesene Personen/Bahn-
steigpflegekräfte nach § 6 (1) Abs. 1 DGUV Vorschrift 77 sein, oder
Sicherungsunternehmen, deren Mitarbeiter nach Vorgaben der VBK ausgebildet, über
eine gültige Zulassung verfügen, und mit denen die VBK einen Rahmenvertrag
abgeschlossen haben.
10 Überwachung der Sicherungsmaßnahmen
Verantwortlich für die Durchführung der Sicherungsüberwachung sind die Unternehmens-
bereiche V1 (Betrieb) und V2 (Infrastruktur) bzw. weitere Beauftragte des Betriebsleiters.
Diese führen stichprobenartige Kontrollen durch.
Die Eigenüberwachung eines Sicherungsunternehmens ist nicht ausreichend.
11 Aufgaben und persönliche Anforderungen an das Sicherungspersonal
11.1 Sicherungsüberwacher VBK
Erforderliche Qualifikation für Bau- und Projektleiter, die regelmäßig im Gleisbereich arbeiten.
Anforderungen an Sicherungsüberwacher
Als Sicherungsüberwacher VBK darf nur eingesetzt werden, wer über ein abgeschlossenes
Hochschulschulstudium verfügt oder staatlich geprüfter Techniker ist oder den Meisterbrief
besitzt,
in den Fachrichtungen:
Bauwesen
Elektrotechnik
und über eine einschlägige Berufserfahrung in der Bauleitung und Bauausführung von
Straßenbahnen von mindestens 2 Jahren verfügt.
Als Sicherungsüberwacher VBK darf auch eingesetzt werden, wer über eine abgeschlossene
Ausbildung als Tief- oder Gleisbauer, Weichenschlosser oder Elektriker verfügt und
mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in der Bauausführung hat, und der vom Betriebsleiter
BOStrab oder einem vom Betriebsleiter dazu Beauftragen auf Grund seiner Ausbildung,
Erfahrung und bisherigen Tätigkeit dazu ernannt wurde.
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Als Sicherungsüberwacher VBK darf nur eingesetzt werden, wer
mindestens 21 Jahre alt ist und nachweislich die Voraussetzungen zum
Betriebsbediensteten nach § 10 BOStrab besitzt
ausgebildet, geprüft sowie regelmäßig fortgebildet wurde (siehe Kapitel 12)
Aufgaben des Sicherungsüberwachers
Der Sicherungsüberwacher VBK ist Betriebsbediensteter nach §10 BOStrab
Erstellt den Entwurf der Sicherungsplanung für alle vor Ort tätigen Gewerke und stimmt
den Entwurf mit der BzS und bei Bedarf mit dem UB V1 (Betrieb) ab
(Sicherungsplanung wird anschließend durch BzS genehmigt)
Prüft regelmäßig, ob die Sicherungsplanung den baubetrieblichen Anforderungen
während des Baufortschritts entspricht und dokumentiert dies
Überwacht die Sicherungsleistung vor Ort
Weist das örtliche Sicherungspersonal ein und ist diesem gegenüber weisungsbefugt
Hinweis: Die gültige Qualifikation als Bau- und Sicherungsüberwacher der DB bzw. der AVG
wird bei den VBK nach einer Aufbauschulung in die Besonderheiten des Straßenbahn- und
Straßenverkehrs als gleichwertig anerkannt.
Der Betriebsleiter kann im Einzelfall Personen mit abweichender Qualifikationen oder
Kenntnissen zu Sicherungsüberwachern VBK ernennen.
11.2 Sicherungsaufsichtskraft, Sicherungsposten
Anforderungen an die Sicherungsaufsichtskraft (Sakra) und den Sicherungsposten (Sipo)
Ist mindestens 21 Jahre alt und besitzt nachweislich die Voraussetzungen zum
Betriebsbediensteten nach § 10 BOStrab
Beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift (VDV 610 Abschnitt 3)
Ist ausgebildet, geprüft und regelmäßig fortgebildet (siehe Kapitel 12)
Ist in die Signalgebung und die Bedeutung der Signale sowie in den Bahnbetrieb in
ihrem Sicherungsbereich eingewiesen (Einweisung in örtliche Gegebenheiten)
Nach mindestens 80 Arbeitsschichten als Sipo kann die Qualifikation zum Sakra erworben
werden.
Aufgaben der Sicherungsaufsichtskraft
Durchführung und Beaufsichtigung von Sicherungsmaßnahmen gemäß
Sicherungsplan
Einweisen der Sicherungsposten
Ablösung der Sicherungsposten
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Festlegung von Annäherungsstrecken
Festlegung von Sicherheitsräumen
Durchführen der Seh- und Hörprobe
Anpassen der Sicherungsmaßnahme an veränderte bahnbetrieblich bedingte
Gefährdungssituationen incl. Dokumentation
Aufgaben des Sicherungspostens
den vom Aufsichtsführenden festgelegten Standort einnehmen
die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Arbeit prüfen und deren
Funktionsfähigkeit aufrechterhalten
Warnsignale so rechtzeitig geben, dass die Versicherten den Gleisbereich ohne Hast
räumen können, bzw. Ausweichmöglichkeiten aufsuchen können
das Warnsignal wiederholen oder das Signal „Arbeitsgleise schnellstens räumen“
geben, sobald sie feststellen, dass das gegebene Warnsignal nicht wahrgenommen
worden ist
dem Fahrpersonal das Schutzhaltsignal Sh 2 geben
dem Fahrpersonal das Nothaltsignal Sh 3 geben, falls der Gleisbereich nicht rechtzeitig
geräumt wurde.
den Gleisbereich räumen lassen, falls die Warnung der Versicherten wegen schlechter
Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig erfolgen kann
Sicherungsposten dürfen während ihrer Tätigkeit als Sicherungsposten keine anderen
Arbeiten ausführen.
Der Sicherungsposten muss bei seiner Tätigkeit im Baustellenbereich oder in der
Fußgängerzone auch auf Fußgänger, Radfahrer und Straßenfahrzeuge achten, die die
Schienenfahrzeuge kreuzen könnten, damit es nicht zu einer Kollision kommt.
11.3 Besonders unterwiesene Person
Erforderliche Qualifikation für Einzelgänger, Kleingruppen, bei Besichtigungen u.dgl. (siehe
Kapitel 7). Es gelten die folgenden Anforderungen. Nach denen müssen die Personen:
mindestens 21 Jahre alt sein und nachweislich die Voraussetzungen zum
Betriebsbediensteten nach § 10 BOStrab besitzen
die Gefahren aus dem Bahnbetrieb kennen
bei herannahenden Schienenfahrzeugen den Gefahrenbereich ohne Hast räumen und
den Sicherheitsraum aufsuchen
über Strecken- und Ortskenntnisse verfügen
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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11.4 Bahnsteigpflegekraft
Dies sind Mitarbeiter und Personen, die ausschließlich für die Bahnsteigreinigung oder den
Schneeräumdienst auf den Bahnsteigen eingesetzt werden. Als Bahnsteigpflegekraft darf nur
eingesetzt werden, wer
mindestens 21 Jahre alt ist
körperlich und geistig geeignet ist (Tauglichkeitsuntersuchung nach VDV-Schrift 714)
ausgebildet, geprüft und regelmäßig fortgebildet ist (siehe Kapitel 12)
12 Ausbildung / Fortbildung
Ausbildungs- und Fortbildungspläne erstellt die VBK selbst bzw. gibt diese bei externen
Dienstleistern in Auftrag.
Für die erstmalige Ausbildung sowie für die regelmäßige Fortbildung von mit Sicherungs-
aufgaben betrauten Personen ist folgender Mindestumfang vorzusehen:
| Funktion | Ausbildung | Fortbildung |
|---|---|---|
| Sicherungsüberwacher VBK | 5 Tage (inkl. Prüfung) | 4 UE jährlich |
| Sicherungsüberwacher VBK Aufbauschulung für Bau- und Sicherungs- überwacher DB oder AVG | 2 Tage (inkl. Prüfung) | entfällt |
| Sicherungsaufsichtskraft und Sicherungsposten (beinhaltet „Besonders unterwiesene Person“) | 4 Tage (nur Sicherungsposten, inkl. Prüfung) | 4 UE jährlich (Sicherungsposten und Sicherungs- aufsichtskraft) |
| Aufbaukurs Sicherungsaufsichtskraft für Sicherungsposten (kann nach 80 Arbeitsschichten als Sicherungsposten erworben werden) | 1 Tag (inkl. Prüfung) | entfällt |
| Besonders unterwiesene Person | 1/2 Tag | 1 UE alle 2 Jahre |
| Modul Arbeitssicherheit im Rahmen der Verkehrsmeisterausbildung (beinhaltet „Besonders unterwiesene Person“) | 1/2 Tag | 1 UE alle 2 Jahre |
| Bahnsteigpflegekraft | 1 Tag | 1 UE jährlich |
Tabelle 4: Ausbildungsplan
1 UE = eine Unterrichtseinheit = 45 Minuten
In begründeten Einzelfällen darf die Frist für Fortbildungsmaßnahmen um maximal 6 Monate
überschritten werden. Sind mehr als 24 Monate seit der letzten Fortbildung verstrichen, verfällt
die Qualifikation.
Der Betriebsleiter entscheidet im Einzelfall bei weiterer Fristüberschreitung über die
Möglichkeit zur Nachschulung zum Erhalt der Qualifikation.
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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13 Unterweisung
Alle Mitarbeiter, die Arbeiten im Gleisbereich verrichten oder diese Arbeiten sichern, sind
unabhängig von den regelmäßigen Fortbildungen vor Beginn der Tätigkeit und danach
mindestens einmal jährlich vom Unternehmer zu unterweisen. Dies ist zu dokumentieren
(DGUV-Vorschrift 1, § 4) mit Angabe von Datum, Örtlichkeit und Anwesenden und
Unterweisungsinhalt.
14 Einweisung
Studentische Hilfskräfte, die für die VBK tätig sind, werden separat eingewiesen (derzeit
gemäß Aktenvermerk von V2-PL/Dr. Bickelhaupt vom 14.02.2018). Dazu gehört insbesondere
die VBG-Fachinformation „Sicheres Verhalten betriebsfremder Personen im Gleisbereich von
Straßenbahnen“ (BGI 840) einschließlich Einweisungsbestätigung. Die Verantwortung für die
Aufstellung und Fortschreibung der Einweisung liegt für alle studentischen Hilfskräfte bei V2-
PL.
Örtliche Einweisung:
Vor geplanten Baumaßnahmen sind die Bauleiter der Baufirmen sowie Sicherungs-
unternehmen örtlich einzuweisen (siehe auch Kapitel 4). Dies gilt auch für Arbeiten von
Besonders unterwiesenen Personen, von Unterwiesenen Befugten und von
Bahnsteigpflegekräften. Liegt bei Bahnsteigpflegekräften der letzte Einsatz nach der
Einweisung über die Ortskenntnis länger als 2 Jahre zurück, so ist die Einweisung zu
wiederholen.
Eingewiesen wird jeweils nur der Arbeitsverantwortliche. Dieser ist verpflichtet, die Einweisung
an alle Mitarbeiter weiter zu geben.
Die Einweisungen sind zu dokumentieren. Dazu sollen die Regelsicherungspläne verwendet
werden bzw. das Formular Einweisungsbestätigung gemäß Anlage b., siehe auch Kapitel 4.
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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15 Anlagen zur Sicherungsanweisung
a. Regelsicherungspläne
Sicherung ortsfester Arbeitsstellen in einem Gleis von zweigleisigen Strecken Typ 1.1 auf straßenbündigem Bahnkörper
Typ 1.2 auf besonderem Bahnkörper
Sicherung ortsfester Arbeitsstellen an beiden Richtungsgleisen
Typ 2.1 auf straßenbündigem Bahnkörper
Typ 2.2 auf besonderem Bahnkörper
Sicherung ortsfester Arbeitsstellen auf eingleisiger Strecke mit Zweirichtungsverkehr
Typ 3 Eingleisige Strecke
Sicherung ortsfester Arbeitsstellen im Stadtbahntunnel
Typ 4 Stadtbahntunnel
Regelsicherungsplan für Bahnsteigpflegekräfte
Typ 5 Bahnsteigpflege
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Typ 1.1: Sicherung ortsfester Arbeitsstellen in einem Gleis von zweigleisigen Strecken auf
straßenbündigem Bahnkörper
X: Bis Außenkante Schienenverguss
S: Allgemein gilt: Abstand Sh 2 zur Arbeitsstelle = Anhalteweg gemäß Tabelle 2 Seite 11 dieser DA
g: Abstand G 1a – G 2a gemäß Tabelle 3 Seite 12 dieser DA
Halteverbot bei Bedarf aufstellen
Bei Dunkelheit und schlechter Sicht: Leitkegel mit Blitzleuchten verwenden
Anmerkung: Die Maßangaben dienen zur Orientierung und sind keine Richtwerte. In Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten sind Abstände und Zeichen anzupassen.
Ort/Maßnahme:____________________________________________________________________
Einweisung durch (mit Datum/Unterschrift) ___________________________________________
Einweisungsbestätigung
Sicherungspersonal Baufirma/Arbeitsverantwortlicher Örtliche Besonderheiten/Anmerkungen:
(ggf. Planeintrag) __________________________________________________________________
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Typ 1.2: Sicherung ortsfester Arbeitsstellen in einem Gleis von zweigleisigen Strecken auf
besonderem Bahnkörper
X: Bis Außenkante Schienenverguss
S: Allgemein gilt: Abstand Sh 2 zur Arbeitsstelle = Anhalteweg gemäß Tabelle 2 Seite 11 dieser DA
g: Abstand G 1a – G 2a gemäß Tabelle 3 Seite 12 dieser DA
Halteverbot bei Bedarf aufstellen
Bei Dunkelheit und schlechter Sicht: Leitkegel mit Blitzleuchten verwenden
Anmerkung: Die Maßangaben dienen zur Orientierung und sind keine Richtwerte. In Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten sind Abstände und Zeichen anzupassen. Wenn der Sicherheitsraum im Straßenverkehr angeordnet ist, müssen Leitkegel zur Absicherung eingesetzt werden (Restbreite 2,75 m berücksichtigen).
Ort/Maßnahme:____________________________________________________________________
Einweisung durch (mit Datum/Unterschrift) ___________________________________________
Einweisungsbestätigung
Sicherungspersonal Baufirma/Arbeitsverantwortlicher
Örtliche Besonderheiten/Anmerkungen:
(ggf. Planeintrag) __________________________________________________________________
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Typ 2.1: Sicherung ortsfester Arbeitsstellen an beiden Richtungsgleisen auf
straßenbündigem Bahnkörper
S: Allgemein gilt: Abstand Sh 2 zur Arbeitsstelle = Anhalteweg gemäß Tabelle 2 Seite 11 dieser DA
g: Abstand G 1a – G 2a gemäß Tabelle 3 Seite 12 dieser DA
Halteverbot bei Bedarf aufstellen
Bei Dunkelheit und schlechter Sicht: Leitkegel mit Blitzleuchten verwenden
Anmerkung: Die Maßangaben dienen zur Orientierung und sind keine Richtwerte. In Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten sind Abstände und Zeichen anzupassen.
Ort/Maßnahme:____________________________________________________________________
Einweisung durch (mit Datum/Unterschrift) ___________________________________________ Einweisungsbestätigung
Sicherungspersonal Baufirma/Arbeitsverantwortlicher
Örtliche Besonderheiten/Anmerkungen:
(ggf. Planeintrag) __________________________________________________________________
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Typ 2.2: Sicherung ortsfester Arbeitsstellen an beiden Richtungsgleisen
auf besonderem Bahnkörper
S: Allgemein gilt: Abstand Sh 2 zur Arbeitsstelle = Anhalteweg gemäß Tabelle 2 Seite 11 dieser DA
g: Abstand G 1a – G 2a gemäß Tabelle 3 Seite 12 dieser DA
Halteverbot bei Bedarf aufstellen
Bei Dunkelheit und schlechter Sicht: Leitkegel mit Blitzleuchten verwenden
Anmerkung: Die Maßangaben dienen zur Orientierung und sind keine Richtwerte. In Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten sind Abstände und Zeichen anzupassen. Wenn der Sicherheitsraum im Straßenverkehr angeordnet ist, müssen Leitkegel zur Absicherung eingesetzt werden (Restbreite 2,75 m berücksichtigen).
Ort/Maßnahme:____________________________________________________________________
Einweisung durch (mit Datum/Unterschrift) ___________________________________________
Einweisungsbestätigung
Sicherungspersonal Baufirma/Arbeitsverantwortlicher
Örtliche Besonderheiten/Anmerkungen:
(ggf. Planeintrag) __________________________________________________________________
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Typ 3: Sicherung ortsfester Arbeitsstellen auf eingleisiger Strecke mit
Zweirichtungsverkehr auf besonderem Bahnkörper
S: Allgemein gilt: Abstand Sh 2 zur Arbeitsstelle = Anhalteweg gemäß Tabelle 2 Seite 11 dieser DA
g: Abstand G 1a – G 2a gemäß Tabelle 3 Seite 12 dieser DA
Halteverbot bei Bedarf aufstellen
Bei Dunkelheit und schlechter Sicht: Leitkegel mit Blitzleuchten verwenden
Anmerkung: Die Maßangaben dienen zur Orientierung und sind keine Richtwerte. In Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten sind Abstände und Zeichen anzupassen. Wenn der Sicherheitsraum im Straßenverkehr angeordnet ist, müssen Leitkegel zur Absicherung eingesetzt werden (Mindestbreite Straßenfahrbahn 2,75 m berücksichtigen).
Ort/Maßnahme:____________________________________________________________________
Einweisung durch (mit Datum/Unterschrift) ___________________________________________
Einweisungsbestätigung
Sicherungspersonal Baufirma/Arbeitsverantwortlicher
Örtliche Besonderheiten/Anmerkungen: (ggf. Planeintrag) ___________________________________________________________________
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Typ 4: Sicherung ortsfester Arbeitsstellen im Stadtbahntunnel
S: Allgemein gilt: Abstand Sh 2 zur Arbeitsstelle = Anhalteweg gemäß Tabelle 2 Seite 11 dieser DA
g: Abstand G 1a – G 2a = 20 m (gemäß Tabelle 3 Seite 12 dieser DA bei v = 30 km/h)
Tunnelbeleuchtung muss für die gesamte Dauer der Arbeiten angeschaltet sein!
Sh 2-Tafel mit roter Signalleuchte verwenden!
Anmerkung: Die Maßangaben setzen Fahren auf Sicht bei 30 km/h voraus (eingeschaltete Beleuchtung). In Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten und der Signalstandorte sind Abstände und Zeichen anzupassen.
Ort/Maßnahme:____________________________________________________________________
Einweisung durch (mit Datum/Unterschrift) ___________________________________________
Einweisungsbestätigung
Sicherungspersonal Baufirma/Arbeitsverantwortlicher
Örtliche Besonderheiten/Anmerkungen: (ggf. Planeintrag) __________________________________________________________________
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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Typ 5: Regelsicherungsplan für Bahnsteigpflegekräfte
Alle Formen von Fußgängerüberwegen und Bahnsteigzugangswegen
(eingleisig, zweigleisig, Ein- oder Zweirichtungsverkehr; geradlinig, schräger Wegeverlauf)
Alle Formen von Bahnsteigen
(Seitenbahnsteig, Mittelbahnsteig, Kap-Bahnsteig; verschiedene Höhen über Schienenoberkante)
Blindenleitsystem
Sofern Sicherungsposten erforderlich sind bzw. durch die BzS angeordnet wurden:
Der Standort des Sicherungspostens ist so zu wählen, dass alle im Gleisbereich tätigen Bahnsteig-
pflegekräfte in Sicht- und Hörweite sind. Der Bahnverkehr muss jederzeit beurteilt werden können. Bei Bedarf ist die Zahl der im Gleisbereich Arbeitenden zu reduzieren.
Den Anweisungen des Sipo ist Folge zu leisten. Auf Anweisung bzw. Warnsignal ist der Gleisbereich
auf kürzestem Weg zu verlassen.
Hinweis:
Da dieser Regelsicherungsplan für alle Arbeitsstandorte gilt, gilt die Einweisungsbestätigung
(Anlage b. dieser Sicherungsanweisung) ebenfalls für alle Standorte. Einsatzort und Datum werden
nur auf den täglichen Arbeitsnachweisen dokumentiert. Sie gelten in Verbindung mit dem Regel- sicherungsplan und dem Formular Einweisungsbestätigung als gesamthafte Dokumentation der
Sicherung.
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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b. Formular Einweisungsbestätigung
Einweisungsbestätigung
Hiermit bestätige ich,
__________________________________________,
(Name, Vorname)
dass ich als verantwortlicher Bauleiter der Firma/ als verantwortliche Sicherungskraft
__________________________________________,
(Firmenname Baufirma/Sicherungsunternehmen)
Für die Baumaßnahme
________________________________________________ von __________ bis __________
(Art der Arbeiten, Arbeitsort, Arbeitszeitraum)
Durch Vertreter der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH
Einweisender (Name, Vorname) Einweisender Fahrstromversorgung (Name, Vorname)
auf die Gefährdungen durch den Straßenbahnbetrieb sowie auf die Gefahren der elektrischen Fahrleitungsanlage (750 Volt Gleichstrom bzw. 15 kV Wechselstrom) und auf die VBG-Fachinformation „Sicheres Verhalten betriebsfremder Personen im Gleisbereich von Straßenbahnen“ (BGI 840) und auf das Merkblatt „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (Auszug aus der Sicherungsanweisung) und auf die örtlichen Verhältnisse
hingewiesen worden bin.
Ich verpflichte mich, o.g. Vorschriften und Anweisungen zu lesen und zu befolgen. Ebenso sind mir die Gefahren, die aus dem öffentlichen Straßenverkehr herrühren, bekannt. Ferner erkläre ich hiermit als verantwortlicher Bauleiter, dass alle an der o.g. Baumaßnahme Beteiligte, auch Subunternehmer, über die Gefahren aus dem Straßenbahnbetrieb und dessen Bestimmungen sowie aus dem öffentlichen Straßenverkehr herrühren, von mir unterrichtet werden.
____________________, den _______________ (Ort) (Datum)
(Unterschrift)
Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen (Sicherungsanweisung) – gültig ab 11.12.2021
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c. Merkblatt „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (Auszug aus der Sicherungsanweisung, gültig ab dem 11.12.2021)
Geltungsbereich
Die „Allgemeine Dienstanweisung für das Arbeiten im Bereich von Gleisen“
(Sicherungsanweisung) gilt für alle Personen, die Arbeiten im Gleisbereich der
Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH nach BOStrab planen, vergeben und/oder durchführen
oder beaufsichtigen (einschließlich der Gleisanschlüsse bis zur Infrastrukturgrenze). Diese
Sicherungsanweisung gilt darüber hinaus auch für die BOStrab-Strecken in Rheinstetten und
Stutensee der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH, die durch die VBK betrieben werden.
Für Arbeiten im Gleisbereich anderer Infrastrukturabschnitte der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft
mbH ist die jeweils gültige Sicherungsanweisung (Allgemeine Sicherungsanweisung zur
Konkretisierung der UVV „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ DGUV Vorschrift 77) der Albtal-
Verkehrs-Gesellschaft mbH zu berücksichtigen.
Nicht unter den Geltungsbereich dieser Dienstanweisung fallen alle Tätigkeiten bei der
Durchführung von Zug- und Rangierfahrten sowie bei der Instandhaltung der
Schienenfahrzeuge.
Definition Gleisbereich:
„Gleisbereich“ im Sinne dieser Anweisung ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in
Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem
Personen durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können (mindestens 2,20 m
von Gleisachse). Für bestimmte Tätigkeiten und/oder bei bestimmten örtlichen Verhältnissen
werden davon abweichende Abmessungen des Gleisbereiches von der „für den Bahnbetrieb
zuständigen Stelle“ (BzS) festgelegt. Dies gilt insbesondere beim Einsatz von Großgeräten.
Bei Unterschreitung dieses Abstandsmaßes ist eine Sicherungsmaßnahme vorzusehen.
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Allgemein
Für Arbeiten im Bereich von Bahnanlagen ist die Verordnung über den Bau und Betrieb der
Straßenbahnen (Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) sowie die
Unfallverhütungsvorschriften der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) DGUV Vorschrift
77 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ und DGUV Vorschrift 73 „Schienenbahnen“ maßgebend.
Ankündigung und Genehmigung
Wenn durch Externe Arbeiten im Gleisbereich geplant sind, müssen die Arbeiten der „für den
Bahnbetrieb zuständigen Stelle“ (BzS gemäß DGUV Vorschrift 77) der VBK angezeigt werden.
Die BzS der VBK ist die Bahnmeisterei Karlsruhe (V2-IH1). Die Anzeige muss mindestens
folgende Angaben umfassen:
Art und Umfang der Baumaßnahme
Zeitlicher und örtlicher Aufenthalt, Räumzeit
Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter
Eingesetzte Fahrzeuge, Maschinen und Geräte
Die BzS legt auf Basis dieser Angaben fest, welche Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind
und erstellt den Sicherungsplan bzw. legt fest, welcher Regelsicherungsplan anzuwenden ist
(Hinweis: Baumaßnahmen, die eine Streckensperrung erfordern, werden i.d.R. bereits in der
Jahresbauprogrammplanung abgestimmt. Hier gelten die Vorläufe gemäß Abschnitt
„Sicherungsmaßnahmen“ – s.u.).
Arbeiten im Gleisbereich sind unter Beifügung der erforderlichen Angaben mind. 5 Werktage
(bei umfangreichen Maßnahmen mind. 10 Werktage) vor Beginn den VBK schriftlich
anzukündigen (per E-Mail bzs@vbk.karlsruhe.de). Mindestens eine Stunde vor Beginn der
Arbeiten ist die Zustimmung der Bahnmeisterei der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (Tel.:
0721/6107-5320 oder -5321) zur Aufnahme der Arbeiten einzuholen. Die BzS informiert die
Leitstelle telefonisch (Tel.: 0721/6107–2221, mit Sprachaufzeichnung) über die vorgesehene
Arbeitsaufnahme.
Außerhalb der regulären Arbeitszeiten gilt folgende Vorgehensweise:
Die BzS informiert die Leitstelle und die Betriebsaufsicht schriftlich (E-Mail) über den
genauen Zeitpunkt und Arbeitsort der vorgesehenen Arbeiten
(Leitstelle: leitstelle-ost@vbk.karlsruhe.de;
Betriebsaufsicht: klaus.ueberall@vbk.karlsruhe.de,
klaus.safferthal@vbk.karlsruhe.de, peter.hornberger@vbk.karlsruhe.de)
Der verantwortliche Fremdfirmenmitarbeiter meldet Beginn und Ende der Arbeiten
telefonisch bei der Leitstelle (Tel.: 0721/6107-2221, mit Sprachaufzeichnung)
Bei größeren Arbeiten, bei denen eine Bau- und Betriebsanweisung (Betra) erstellt wurde,
meldet der in der Betra benannte Verantwortliche die Arbeiten direkt bei der Leitstelle an. Die
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Arbeiten dürfen erst nach Umsetzung der Sicherungsmaßnahme und Einweisung der
Beschäftigten an der Arbeitsstelle beginnen (Vertreter der BzS weist Unternehmer und das
Sicherungspersonal ein, Unternehmer weist Mitarbeiter ein).
Die Sicherungsmaßnahme und die Einweisung der Personale sind wie folgt zu dokumentieren:
Bei einem Regelsicherungsplan nach Anlage a. in den dafür vorgesehenen
Formularfeldern. Ausnahme: Bei Regelsicherungsplan
Typ 5 ist zusätzlich das Formular „Einweisungsbestätigung“ nach Anlage b.
erforderlich.
Bei einem Sicherungsplan, den die BzS erstellt oder frei gegeben hat, mittels Formular
„Einweisungsbestätigung“ nach Anlage b.
Bei Einsatz von Fremdfirmen ist auf die Anwendung dieser Dienstanweisung in den
Vorbemerkungen der Ausschreibung hinzuweisen. Bei Auftragserteilung ist die Anwendung
vertraglich zu vereinbaren.
Bei größeren Baumaßnahmen im Auftrag der VBK erfolgt die Festlegung der Sicherungsmaßnahmen durch den Bau- und Projektleiter4 in Abstimmung mit der BzS und
dem Unternehmensbereich Betrieb (V1). Der Bau- und Projektleiter (mit Qualifikation
„Sicherungsüberwacher“ – s.u.) erstellt dazu den Entwurf der Sicherungsplanung und stimmt
ihn mit der BzS und bei Bedarf mit dem Unternehmensbereich Betrieb (V1) ab. Die BzS
genehmigt den Sicherungsplan.
Die Einweisung des Sicherungspersonals sowie die Überwachung der Sicherungsleistung vor
Ort obliegt dem Bau- und Projektleiter, ebenso wie die obligatorische Einweisung des
Arbeitsverantwortlichen der Baufirma. Der Bau- und Projektleiter darf diese Aufgaben auf den
Mitarbeiter, der die örtliche Bauüberwachung wahrnimmt, delegieren, sofern dieser die
Qualifikation als Sicherungsüberwacher VBK besitzt.
Die Sicherungsmaßnahmen incl. Sicherungsplan und die Bau- und Betriebsanweisung (Betra)
müssen aufeinander abgestimmt sein.
Sicherungsmaßnahmen
Arbeiten im Gleisbereich dürfen erst nach Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gemäß
§ 5 DGUV Vorschrift 77 erfolgen.
4 „Bau- und Projektleiter“: Mitarbeiter der VBK gemäß Organigramm des UB 2 Infrastruktur. Je nach
Größenordnung des Projektes unterschiedlicher Aufgabenschwerpunkt: von der örtlichen
Bauüberwachung über die Bauoberleitung (gemäß HOAI) bis hin zur Projektleiterfunktion.
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Wenn Personen durch Fahrten im Nachbargleis oder Fahrten im Nachbargleis durch die
Arbeiten gefährdet werden können, müssen Sicherungsmaßnahmen auch für das
Nachbargleis getroffen werden.
Als Sicherungsmaßnahmen kommen in Frage:
Sicherung durch Einstellen des Fahrbetriebes (i.d.R. bei umfangreichen
Baumaßnahmen)
Sicherung durch Schutzhaltsignal Sh 2 (temporäre Gleissperrung)
Sicherung durch Sicherungsposten (ggf. in Kombination mit
Geschwindigkeitsbeschränkungen)
Warnkleidung
Alle Personen, die sich im Gleisbereich aufhalten, müssen Warnkleidung mit
retroreflektierendem Material der Klasse 2 nach EN ISO 20471 tragen, mindestens in Form
einer Weste. Arbeitskräfte tragen fluoreszierendes orange-rot. Personen, die die
Sicherungsfunktion innehaben, tragen fluoreszierendes gelb.
Das Tragen weiterer Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ergibt sich aus der
Gefährdungsbeurteilung.
Sicherung durch Einstellen des Fahrbetriebes
Diese Sicherungsmaßnahme findet i.d.R. bei umfangreichen Baumaßnahmen Anwendung
und wird in einer Bau- und Betriebsanweisung (Betra) dokumentiert.
Eine Sperrung der Gleise in Kombination mit einer Einstellung des Fahrbetriebes muss mit
dem Unternehmensbereich V1 Betrieb, Abteilung V1-PQ (Planung und Qualitätssicherung),
abgesprochen und rechtzeitig kommuniziert werden. Dies erfolgt im Regelfall über das
Jahresbauprogramm. Andernfalls sind geplante Maßnahmen mit einer Vorlauffrist von
mindestens 12 Wochen anzumelden.
Sicherung durch Schutzhaltsignal (temporäre Gleissperrung)
Die Sperrung eines Gleises durch Schutzhaltsignal wird durch die BzS angeordnet und von
einem qualifizierten Mitarbeiter ausgeführt (mindestens Qualifikation zum Sicherungsposten).
Das Schutzhaltsignal Sh 2 wird von einem qualifizierten Mitarbeiter im Abstand des
Anhalteweges (Anhalteweg = Reaktionsweg + Weg der Gefahrenbremsung; siehe Tabelle 5)
vor der Arbeitsstelle positioniert und erst entfernt, wenn die Arbeitsstelle im Gleisbereich
geräumt ist. Die erstmalige Aufstellung ist erst nach ausdrücklicher Zustimmung der Leitstelle
vorzunehmen. Die Leitstelle informiert die Fahrbediensteten über die Einrichtung bzw.
Aufhebung der Arbeitsstelle mittels Sammelruf.
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Zusätzlich kann die Gefährdung durch Einrichtung von Langsamfahrstellen verringert werden. Hierfür müssen die Geschwindigkeitssignale G 1a, G2 a und G 35 genutzt werden (siehe
Tabelle 6)
Beim Einsatz des Weichen- und Schienenreinigers können die Arbeiten im Schutz des
Fahrzeuges mit eingeschalteter Leuchttafel Sh 2 erfolgen.
| Geschwindigkeit | Anhalteweg s = Abstand Sh 2 – Arbeitsstelle |
|---|---|
| 10 km/h | 12 m |
| 15 km/h | 14 m |
| 20 km/h | 15 m |
| 25 km/h | 20 m |
| 30 km/h | 26 m |
Tabelle 5: Abstand Schutzhaltsignal Sh 2 zur Arbeitsstelle (vgl. Maß s in den Regelsicherungsplänen)
Sicherung durch Sicherungsposten
Sicherungsposten haben die Aufgabe, die im Gleisbereich Arbeitenden vor den Gefahren aus
dem Bahnbetrieb zu warnen und ggf. Schienenfahrzeuge anzuhalten. Sicherungsposten
dürfen während ihrer Tätigkeit als Sicherungsposten keine anderen Arbeiten ausführen. Der
Standort des Sicherungspostens wird von der Sicherungsaufsichtskraft festgelegt und ist so
zu wählen, dass er mindestens folgenden Anforderungen genügt (Überprüfung mittels Hör-
und Sichtprobe):
ausreichende Sicht auf herannahende Schienenfahrzeuge, so dass er die
Beschäftigten so rechtzeitig warnen kann, dass diese den Gleisbereich ggf. mit
Arbeitsgeräten sicher verlassen können
mit seinen Warnsignalen die Geräusche bei der Arbeit übertönen kann
im Gefahrenfall Nothaltsignale so rechtzeitig geben kann, dass der Fahrzeugführer das
Signal wenigstens im Bremswegabstand vor der Arbeitsstelle wahrnehmen kann
Zusätzlich kann die Gefährdung durch Einrichtung von Langsamfahrstellen verringert werden.
Hierfür müssen die Geschwindigkeitssignale G 1a, G 2a und G 3 genutzt werden (s.u.).
Die Sicherungsposten tragen Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb.
5 Die Geschwindigkeitssignale stellt die Bahnmeisterei zur Verfügung. Aufbau gemäß Sicherungsplan,
i.d.R. durch die Baufirma auf Anweisung der BzS bzw. des Sicherungsüberwachers
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Langsamfahrstelle
Zusätzlich zur Sicherung mit Sh 2-Tafel oder/und Sicherungsposten kann die Gefährdung
durch Einrichtung von Langsamfahrstellen verringert werden. Hierfür müssen die
Geschwindigkeitssignale G 1a, G 2a und G 3 genutzt werden. Das Signal G 2a steht auf Höhe
des Sicherungpostens oder der Sh 2-Tafel.
Die zuvor gültigen Geschwindigkeitssignale sind für die Dauer der Langsamfahrstelle
auszukreuzen oder auf andere erkennbare Art ungültig zu machen (abhängen, überdecken…).
| Zulässige Geschwindigkeit | Abstand G 1a – G 2a (* g) |
|---|---|
| 30 km/h | 20 m |
| 40 km/h | 47 m |
| 50 km/h | 82 m |
| 60 km/h | 125 m |
| 70 km/h | 175 m |
Tabelle 6: Abstandsmaß G 1a – G 2a für nachfolgende Langsamfahrstelle mit v = 20 km/h in Abhängigkeit von der zulässigen Geschwindigkeit (* vgl. Maß g in den Regelsicherungsplänen)
Störschallkataster
Für die Planung der Sicherungsmaßnahme können die Geräusche durch typische
Baustellenfahrzeuge und –geräte mit Hilfe des „Störschallkatasters“ abgeschätzt werden, das
die DB AG zusammen mit der EUK (Eisenbahn-Unfallkasse der DB AG) und der BG Bau
(Berufsgenossenschaft Bau) erstellt haben. Diese Auflistung typischer Schallemissionen liegt
als Anlage d. nachrichtlich bei.
Arbeiten in der Nähe von Oberleitungsanlagen
Die Oberleitung im VBK-Streckennetz steht ständig unter einer Spannung von 750 V
Gleichstrom.
Bei Arbeiten in der Nähe von Oberleitungsanlagen sind Schutzmaßnahmen gegen direktes
Berühren gemäß der DIN VDE 0105-103 zu treffen, siehe auch DGUV-Vorschrift 3 „Elektrische
Anlagen und Betriebsmittel“.
Ein Mindestabstand von 1,0 m zu berührbaren aktiven (spannungsführenden) Teilen an
Oberleitungsanlagen ist einzuhalten. Bei Unterschreitung des Schutzabstandes besteht die
Gefahr eines tödlichen Lichtbogens.
Hinweis: Im Bereich der Systemwechselstellen in Grötzingen, Knielingen sowie in der
Zufahrtsstrecke zum Betriebshof West existieren Streckenabschnitte, bei denen die
Oberleitung unter einer Spannung von 15 kV Wechselstrom steht. Ein Mindestabstand von
1,50 m für bahntechnisch unterwiesene Personen zu berührbaren aktiven
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(spannungsführenden) Teilen an Oberleitungsanlagen ist einzuhalten. Für elektrotechnische
Laien gilt ein Mindestabstand von 3,00 m. Bei Unterschreitung des Schutzabstandes besteht
die Gefahr eines tödlichen Lichtbogens. Für diese Streckenabschnitte gilt eine Sonderregelung
gemäß den Bedienungsanweisungen zu den o.g. Systemwechselstellen.
Sollte die Oberleitung gerissen sein und am Boden liegen, ist folgendes zu veranlassen bzw.
zu beachten:
Ein Abstand von 10 m zum herabhängenden Teil der Oberleitung ist zwingend
einzuhalten. Sollte sich jemand in diesem Bereich befinden, so muss er mit kleinen
schlurfenden Schritten diesen Bereich verlassen (verkürzte Schrittlänge mit beid-
füßiger Doppelkontaktphase am Boden; Ziel ist es, die Schrittspannung möglichst
gering zu halten).
Andere (Straßen-) Verkehrsteilnehmer sind am Betreten dieses 10 m Bereiches zu
hindern.
Die Abschaltung der Oberleitung ist bei der Leitstelle zu veranlassen. Eine Annäherung
darf jedoch erst nach Erdung der Oberleitungsanlage erfolgen (Einhaltung der 5
Sicherheitsregeln: Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit
feststellen, Erden und Kurzschließen, Beachbarte, unter Spannung stehende Teile
abdecken oder abschranken).
Sollte sich eine Fahrt zu diesem Bereich bewegen, so ist diese Fahrt durch Nothalt-
auftrag (Sh 3) zum Halten zu bewegen (Schadensbegrenzung).
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d. nachrichtlich: Störschallkataster (EUK/DB AG/BG Bau)
Tabelle 7: Störschallkataster
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