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Leistungsverzeichnis für Reinigungsleistungen Teil A
Leistungsverzeichnis
zur Ausschreibung von Reinigungsleistungen
durch die
Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder)
Vergabenummer: SektVO-02/2026
Stand 23.09.2026
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Leistungsverzeichnis für Reinigungsleistungen Teil A
Inhaltsverzeichnis
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Teil A: Leistungsbeschreibung 2 1 Allgemeines zum Auftraggeber und Leistungsgegenstand 2 2. Leistungsgegenstand 2 2.1. allgemeine Auftragnehmerpflichten 2 2.1.1. eingesetztes Reinigungspersonal 3 2.1.2. Arbeitsmaterialien 3 2.1.3. Müllentsorgung 4 2.1.4. Dokumentationspflichten 5 2.2. Gestellung durch Auftraggeber 5 3. Beschreibung der Lose 5 3.1 Los 1: Fahrzeuginnenreinigung 5 3.1.1. Optionsleistungen der Fahrzeugreinigung 7 3.1.2 Reinigungskonzept 7 3.2 Los 2: Gebäudereinigung 8 3.2.1 Basisreinigung 8 3.2.2. Grundreinigung 8 3.2.3. Intensivreinigung 9 3.2.5. Reinigungskonzept 9 3.3 Los 3: Reinigung von Haltestellen und WC-Anlagen in den Wendeschleifen 10 3.3.1. Reinigung von Haltestellen 10 3.3.3. Reinigungskonzept 10 3.1.3. Reinigung von WC-Anlagen in Wendeschleifen 11 (a) Basisreinigung 11 (b) Grundreinigung 12 (c) Intensivreinigung 12 2.4 Los 4: Optional: Betriebshofreinigung 12 Teil B: Kaufmännische Bedingungen 13
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Leistungsverzeichnis für Reinigungsleistungen Teil A
Teil A: Leistungsbeschreibung
1 Allgemeines zum Auftraggeber und Leistungsgegenstand Auftraggeber ist die Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder) (im weiteren auch SVF genannt), welche der kommunale Verkehrsdienstleister der Stadt Frankfurt (Oder) und Mitglied im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) ist. Die SVF befördert jährlich ca. 11 Millionen Fahrgäste mit 26 Bussen und 24 Straßenbahnen. Das Unternehmen ist darauf ausgerichtet eine qualitativ bestmögliche sowie umweltfreundliche Dienstleistung zu erbringen. Die SVF verfügt über einen Betriebshof. Dort befindet sich in einem Gebäudekomplex die Verwaltung, sie Werkstätten, das Lager sowie die Abstellhallen für Busse und Straßenbahnen und die Waschanlage. In einem separaten Gebäude befindet sich die Leitstelle, die Hauptkasse und weitere Büros. Daneben gibt es im Stadtzentrum noch zwei Kundenzentren.
Die SVF möchte mit dieser Ausschreibung die Reinigungsleistungen für alle Bereiche abfra- gen und zum 01.02.2027 vergeben. Der Beginn der Reinigungsleistungen hängt jedoch von den Kapazitäten des Auftragnehmers ab, daher ist der schnellst mögliche Anfangszeit- punkt für die Aufnahme der Leistung vom Bewerber im Teilnahmeantrag anzugeben. Es ist beabsichtigt die Leistung für eine Grundlaufzeit von 4 Jahren zu vergeben mit zweima- liger Verlängerungsoption von jeweils 2 Jahren. Insgesamt würde sich die Vertragslaufzeit auf 8 Jahre beschränken.
- Leistungsgegenstand Die einzelnen Reinigungsbereiche werden in Losen zusammengefasst. Einzelne Lose enthal- ten auch optionale Leistungen, welche anzubieten sind, der Auftraggeber diese jedoch nur im Bedarfsfall gesondert abrufen und vergüten wird.
Es werden folgende Lose ausgeschrieben: Los 1: Fahrzeuginnenreinigung Los 2: Gebäudereinigung - Betriebshof und Kundenzentren Los 3: Haltestellenreinigung inklusive WC-Anlagen in den Wendeschleifen Los 4: Optional: Reinigung Betriebshof
2.1. allgemeine Auftragnehmerpflichten Der Auftragnehmer stellt für alle Reinigungsleistungen alle notwendigen Ressourcen sicher. Dies wären insbesondere: Personal Arbeitsmaterialien wie Maschinen, Geräte inclusive notwendi- ger Verlängerungskabel und Verteilerdosen, Reinigungsmittel und Verbrauchsmaterialien
Er hat die Reinigungsleistungen ausreichend zu dokumentieren sowie nachgewiesene Quali- tätskontrollen durchzuführen.
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2.1.1. eingesetztes Reinigungspersonal Für die Betreuung muss der Auftragnehmer eine deutschsprachige Objektleitung sicher- stellen. Eine Erreichbarkeit 24/7 wäre wünschenswert zumindest jedoch in der Zeit von Montag bis Freitag. Der Auftragnehmer muss jederzeit genügend Personal vorhalten, um die vereinbarten Reini- gungsintervalle einzuhalten. Häufiger Personalwechsel ist zu vermieden, um Qualität und Objektkenntnis sicherzustellen. Es dürfen nur geeignete, eingewiesene und ausreichend qualifizierte Reinigungskräfte eingesetzt werden, welche zuverlässig sind und sorgfältig ar- beiten und durch einheitliche, saubere Dienstkleidung zu erkenn sind. Sie müssen vor Ar- beitsaufnahme geschult und in das Objekt eingewiesen werden. Die Reinigungskräfte müs- sen Vertraulichkeit wahren und Datenschutzvorgaben (DSGVO) einhalten. Insbesondere ist es untersagt evtl. Fundsachen im eigenen Ermessen an sich zu nehmen und/oder zu veröf- fentlichen, um den Eigentümer zu finden. Der Auftragnehmer hat die Leistung stets sicher und im Einklang mit den Schutzvorschriften und dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen. Insbesondere muss der Auftragnehmer sicherstellten, dass die Arbeitsschutzvorschriften Unfallverhütungsvorschriften (insb. Öko-Dosierungen, Abfalltrennung) Umweltschutzvorschriften sowie ggf. die Gefahrstoffverordnung durch das Personal eingehalten werden. Dahingehend ist das Personal durch den Auftragneh- mer regelmäßig zu schulen. Die Personale müssen Kenntnisse über zugelassene Reinigungsmittel für Fahrzeuge (Fahr- gasträume und Fahrerarbeitsplätze) verfügen.
2.1.2. Arbeitsmaterialien Der Auftragnehmer stellt alle Arbeitsmaterialien und Maschinen bereit, samt notwendigen Ver- längerungskabel und Verteilerdosen. Daneben stellt er auch alle Verbrauchsmaterialien und Hygieneartikel, welche für die Nutzung der WC-Anlagen notwendig sind. Die Reinigungsmittel müssen für die jeweils zu reinigende Fläche materialverträglich sein. La- cke, Kunststoffe, Edelstahl, Aluminium und Glas sind besonders zu schützen. Die Reinigung hat materialschonend zu erfolgen. Eine Überdosierung ist zu vermeiden, am besten durch Dosiersysteme. In den Fahrzeugen sind schaumarme Reinigungsmittel einzusetzen, um Rückstände zu vermeiden. Bei der Reinigung der Fußböden darf die Reinigung und die ein- gesetzten Mittel keine Rutschgefahr verursachen. Alle eingesetzten Reinigungsmittel müssen über Sicherheitsdatenblätter verfügen, welche die genauen Inhaltsstoffe und die notwendige Schutzkleidung enthalten. Soweit möglich ist der Einsatz biologisch abbaubarer Reinigungsmittel sicherzustellen. Zumindest müssen die Reinigungsmittel das EU-Ecolabel oder den Blauen Engel besitzen oder gleichwertige Um- weltanforderungen erfüllen. Zur Vermeidung von Überdosierung sind Dosiersysteme einzu- setzen. Verpackungen und evtl. Reinigungsmittel und muss der Auftragnehmer umweltge- recht entsorgen. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber vor Leistungsbeginn eine Liste mit sämtlichen eingesetzten Reinigungsmitteln samt Sicherheitsblätter und aktualisiert diese bei Änderung ohne Aufforderung.
Um Kontaminierungen zu vermeiden sind farbkodierte Wischtücher einzusetzen. Soweit es geht sind Mikrofasersysteme oder andere langlebige Reinigungstextilien zu nutzen.
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Eingesetzte Maschinen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Elektrische Geräte müssen betriebssicher sein und die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften erfüllen (VDE- /GS- oder gleichwertige Kennzeichnung, CE-Kennzeichnung). Der Auftragnehmer hat nach- weislich alle wiederkehrenden Sicherheitsprüfungen durchzuführen und die Nachweise auf Anforderung dem Auftraggeber zur Einsicht vorzulegen. Maschinen und Geräte dürfen keine Beschädigungen an den zu reinigenden Flächen verursachen. Nach Möglichkeit sind emissi- ons- und energiearme Geräte einzusetzen. In den Abstellhallen, in denen die Fahrzeuge abgestellt werden gibt es Stromabnahmestellen (8 Stück in der Busabstellhalle in der Nähe der Ein- und Ausfahrtstore und 24 Stück in der Straßenbahnabstellhalle in der Nähe der der Ein- und Ausfahrtstore sowie in der Mitte der Halle). Eine Grafik mit genauer Lage sowie einem aktuellen Fahrzeugabstellplan wird den Be- werbern im Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt. Die Strom- abnahmequellen können im Rahmen der Reinigung genutzt werden. Sollten diese nicht aus- reichen, sind vom Auftragnehmer hochleistungsfähige Akku-Geräte zu benutzen.
2.1.3. Müllentsorgung Die Müllentsorgung geht zu Lasten des Auftragnehmers. Der Abfall sowie auch aufgenomme- nes Kehrgut (insbesondere aus den Fahrzeugen) sind entsprechend der Vorgaben aufzuneh- men, ordnungsgemäß zu sortieren und vom Auftragnehmer auf eigene Kosten extern zu ent- sorgen. Eine Ausnahme hiervon bildet das Kundenzentrum am Bahnhof, da der dort aufge- nommene Abfall über Behälter vor Ort entsorgt werden kann. Die erforderlichen Abfallsäcke bzw. Müllbeutel (sowohl für die Entsorgung wie auch die Abfall- korbbestückung) sind durch den Auftragnehmer bereitzustellen und entsprechend der vorhan- denen Behälter zu verwenden. Die Verwendung geeigneter, reißfester und für die jeweilige Abfallart geeigneter Abfallsäcke ist sicherzustellen. Die Vorgaben des Gesetzgebers oder des Auftraggebers zur getrennten Sammlung und Ent- sorgung von Abfällen sind verbindlich einzuhalten. Soweit am Standort entsprechende Sammelsysteme vorhanden sind, sind insbesondere fol- gende Abfallfraktionen getrennt zu erfassen: Restabfall, Papier/Pappe, Verpackungsabfälle bzw. Leichtverpackungen, Bioabfall, soweit vorhanden, sonstige vom AG vorgegebene Abfallfraktionen. Eine Vermischung bereits getrennt bereitgestellter Abfallfraktionen ist zu vermeiden. Der Auftragnehmer hat die für die Abfallsammlung und -verbringung eingesetzten Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen. Die Abfälle sind so zu verbringen und abzulegen, dass keine Behinderung des Betriebsab- laufs, keine Unfallgefahr und keine Beeinträchtigung von Flucht- und Rettungswegen entsteht. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass die ihm oblie- genden Abfallentsorgungsleistungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Der AN hat insbesondere die für die Abfallentsorgung geltenden abfall-, transport-, arbeits- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstöße gegen die Vorgaben zur Abfalltrennung, Abfalllagerung oder Abfallentsorgung gelten als Mangel der Leistung.
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2.1.4. Dokumentationspflichten Alle Reinigungsleistungen in allen Losen sind zu dokumentieren und dem Auftraggeber ge- genüber nachzuweisen. Die Dokumentationsprozesse sind im Konzept zu beschreiben. Der Dokumentationsumfang beinhaltet auch die Beschreibung der verbrauchten Mittel. Hierbei legt der Auftraggeber viel Wert auf die Qualitätssicherung, sodass insbesondere interne, regelmä- ßige Selbstaudits, Stichprobenkontrollen, Fotodokumentation oder digitale Leistungsnach- weise angeboten werden sollen. Der Dokumentationsprozess ist für jedes Los zu beschreiben wird im Rahmen der Konzeptbewertungen eines jeden Loses berücksichtigt. Entsprechende Formulare und Prozesse werden im Rahmen der Vergabeverhandlungen ggf. evaluiert und sind mit dem Zweitangebot verbindlich anzubieten.
2.2. Gestellung durch Auftraggeber Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich Wasser und Strom, welche spar- sam einzusetzen sind. Eine Wasserentnahmestelle (Waschbecken) für warmes und kaltes Wasser befindet sich in der Busabstellhalle. Steckdosen befinden sich in beiden Abstellhal- len. Die Wasserentsorgung kann über den Abwassereinlauf in der Busabstellhalle erfolgen. Bei schadstoffbelstetem Schmutzwasser hat die Entsorgung nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber über den Abwassereinlauf in der Drehgestellwäsche zu erfolgen. Erforderliche Schlüssel und Zutrittskarten werden dem Auftragnehmer gegen Empfangsbe- stätigung übergeben. Der Auftraggeber stellt grundsätzlich keine Raumkapazitäten als Lagerfläche zur Verfügung. Ein eventueller Bedarf des Auftragnehmers an Abstellräumen oder Lagerflächen ist im Er- stangebot darzulegen. Reinigungskräfte dürfen die vorhandenen Sanitär- und Sozialräume nach Abstimmung benutzen. Der Auftraggeber informiert über Sicherheitsvorschriften, Alarmanlagen, Fluchtwege, Hygienebereiche und sonstige Besonderheiten.
| Hinweis: | ||
|---|---|---|
| Vor der Angebotsabgabe hat der Auftragnehmer an einer obligatorischen Vor-Ort-Besich- | ||
| tigung teilzunehmen, um die Reinigungsobjekte zu begutachten. |
Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner für Abstimmungen und Mängelanzeigen. Festgestellte Mängel werden dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt und eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt.
- Beschreibung der Lose
3.1 Los 1: Fahrzeuginnenreinigung Gegenstand des Loses sind die Innenreinigungsleistungen für Kraftomnibusse und Straßen- bahnen, welch im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden, einschließlich Son- derreinigungen, Graffitientfernung, Grundreinigungen und betriebsbedingter Zusatzleistun- gen. Die Reinigungsleistungen sind auf dem Betriebshof des Auftraggebers auszuführen. Die Bestandteile und Intervalle der Fahrzeuginnenreinigung sind in Anlage 1 definiert. Grundanforderungen für die Reinigung aller Fahrzeuge ist die tägliche Entfernung von Müll und sonstigen Grobverschmutzungen und Flecken, die unästhetisch oder unhygienisch sind bzw. erscheinen können und zwar in allen Fahrzeugbereichen inklusive Seitenscheiben und Rahmen. Es sollen keine sichtbaren Verschmutzungen, Schlieren oder Geruchsbelästigun- gen vorliegen. Der Fahrgast muss stets das Gefühl haben ein Fahrzeug zu betreten, welches systematisch gereinigt wird. Scheiben müssen jederzeit sauber und durchsichtig sein.
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Die SVF wird planmäßig ab dem 01.01.2027 folgende Fahrzeuge in Bestand haben
Die Fahrzeugtypen werden sich im Laufe der Vertragsdurchführung durch Ersatzbeschaffun- gen ändern. Die Fahrzeuganzahl dürfte sich nicht oder nur unwesentlich ändern, sodass die Gesamtzahl an Fahrzeugen annährend gleichbleibt. Änderungen werden dem Auftragneh- mer unverzüglich angezeigt. Die Fahrzeuge müssen täglich in einem ansehnlichen Zustand sein. Der tägliche Fahrzeugeinsatz ist unterschiedlich und von der jeweiligen Fahrplanleistung ab- hängig. Ein gewisser Anteil der Fahrzeuge bildet stets die sog. Betriebs- bzw. Werkstattre- serve, sodass nicht alle Fahrzeuge täglich zum Einsatz kommen. In der Spitzenlast in der Zeit von Montag bis Freitag kommen 21 Busse und 18 Straßen- bahnen zum Einsatz. Die Spitzenlast dauert an diesen Tagen von 05:30 bis 18.00 Uhr an.
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Nach 18.00 Uhr fahren die Fahrzeuge einzeln auf den Betriebshof ein und stehen dann in den Abstellhallen zur Reinigung bereit. Die Reinigungszeit umfasst in der Regel die Zeit ab 22.00 bis 5.00 Uhr morgens. In Einzelfäl- len kann die Reinigung bereits ab 18.00 Uhr erfolgen, wenn die ersten Fahrzeuge nach dem Spitzeneinsatz einkehren. Der Auftraggeber stellt Einrückpläne für regulären Betrieb und den Ferienbetrieb zur Verfü- gung. Die Reinigung erfolgt in der Regel in den unbeheizten Abstellhallen auf dem Betriebshof des Auftraggebers in der Böttnerstraße 1 in Frankfurt (Oder). Die Fahrzeuge werden geöffnet ab- gestellt, sodass der Auftragnehmer die Reinigungsleistung übernehmen kann. In den Fahr- zeugen ist nur die Notbeleuchtung an. Die Abstellhallen verfügen über eine Beleuchtung. Sollte dies für die Reinigungsleistung nicht ausreichend sein, muss der Auftragnehmer für eine zusätzliche z. Bsp. akkubetriebene Beleuchtung während der Reinigung selbst sorgen. Die Reinigung erfolgt im Übrigen gemäß Vorgaben aus Anlage 1. Im Falle einer angebote- nen Abweichung von den Vorgaben der Anlage 1 ist der Vorteil dieser Abweichung für den Auftraggeber in der Anlage 1 in dem jeweiligen Tabellenblatt I. bis V. in der Spalte „Bestäti- gung bzw. Hinweise des Bieters“ zu beschreiben sowie zu begründen bzw. der Nachteil dar- zulegen, welcher entstehen würde, wenn die Leistung wie vom Auftraggeber vorgeschrieben erbracht wird. Jede Abweichung, welche keinen Vorteil für den Auftraggeber mit sich bringt, bedeutet 5 Punkte Abzug bei der Bewertung. Rein preisliche Vorteile werden hierbei nicht berücksichtigt. Um die Reinigung der Türinnenflächen zu ermöglichen ist es vorgesehen, dass bei Straßen- bahnen des Typs KT4d und GT6M jeweils nur die erste Tür beim Abstellen geöffnet bleibt. Bei der Straßenbahn des Typs 46T kann die erste Doppeltür geöffnet werden.
3.1.1. Optionsleistungen der Fahrzeugreinigung Optional sind folgende Sonderreinigungsleistungen anzubieten, welche bei Bedarf vom Auf- traggeber einzeln abgerufen werden:
- großflächige Graffitientfernung innen
- großflächige Graffitientfernung außen
- Entfernung von Säuregraffiti
- Sonderreinigung bei außergewöhnlicher Verschmutzung innen (ins. Erbrechen, Ext- remente, flüssige, klebrige Lebensmittel)
- Reinigung nach Vandalismus oder Betriebsunfällen
- Reinigung nach Brandereignissen
- Desinfektionsleistung innen
Alle optionalen Leistungen sollten innerhalb von 24 Stunden nach Auftragserteilung erfolgen, bzw. am nächsten Werktag in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad bzw. Störungsintesi- tät, wobei dies vom Auftraggeber festgelegt wird. Die Graffitentfernung muss alle Arten von Graffiti umfassen. Die Bereitschaft muss 24/7 betragen. Wünschenswert wäre eine Reakti- onszeit von 2 h nach Auftragserteilung. Die Reaktionszeit wird im Rahmen der Konzeptbe- wertung berücksichtigt. Bei einer angebotenen Reaktionszeit von 2 h bis 4 h werden 3 Punkte vergeben, bei 4 h bis 6 h Reaktionszeit 2 Punkte, bei 6 h bis 8 h Reaktionszeit 1 Punkt. Eine Reaktionszeit über 8 h bedeutet wird mit Null Punkten bewertet.
3.1.2 Reinigungskonzept Mit dem Angebot ist ein Reinigungskonzept für dieses Los einzureichen, welches der Bewer- tung unterliegt, (s. Anlage 1 Tabellenblatt VII). Das Konzept beschreibt die geplante
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Organisation und Durchführung der Reinigung gemäß den Vorgaben aus diesem Lastenheft und muss insbesondere Beschreibungen zu folgenden Kriterien des Auftrags umfassen: a. Personalkonzept, insb. die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Recruiting, Maßnahmen zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeitermotivation, und -bindung b. Objektorganisation, insb. Erreichbarkeit allgemein (Ansprechpartner, Ansprechpart- ner vor Ort, Zugriffszeiten etc.) und Organisation von Optionsleistungen, Dokumenta- tion inkl. Möglichkeiten digitaler Dokumentation und Berichterstattung; im Rahmen der Dokumentation muss mindestens die Fahrzeugnummer, das Datum und die Uhr- zeit erfasst werden, sowie die Mitarbeiter, die die Reinigung durchgeführt haben; c. Nachhaltigkeit der Leistungserbringung, umweltschutzbezogene Kriterien, insbeson- dere sind die einzusetzenden Reinigungsmittel und deren Verträglichkeit zu beschrei- ben d. Maßnahmen zur Qualitätssicherung e. Reklamationsmanagement f. Evtl. zusätzliche oder geänderte Bedingungen, welche die Reinigungsleistung, bei gleich hoher Qualität effizienter und/oder wirtschaftlicher gestalten
3.2 Los 2: Gebäudereinigung Die Gebäudereinigung umfasst die Reinigung der Gebäude/Gebäudeteile am Betriebshof (Betriebsdienstgebäude – BDG und Kerngebäude – KG) sowie die Reinigung der Kunden- zentren in der Stadt von denen sich eines in der Heilbronner Straße 26 und das andere am Bahnhof in Frankfurt (Oder) befindet. Bei der tageszeitlichen Einordnung der Reinigungsar- beiten müssen die Öffnungszeiten der Kundenzentren sowie die üblichen Arbeitszeiten der Verwaltung berücksichtigt werden. In den Kundenzentren ist die Reinigung ist die Reinigung während der Öffnungszeiten mit Publikumsverkehr nur rudimentär möglich. Die Reinigung der Verwaltungsgebäude/Büros kann grundsätzlich nur in den Nachmittags- und Abendstun- den durchgeführt werden. Die Reinigungsleistungen unterteilen sich wie folgt:
3.2.1 Basisreinigung Die Basisreinigung ist die regelmäßig wiederkehrende Reinigung zur Sicherstellung eines dauerhaft sauberen, hygienischen und verkehrssicheren Zustandes der Räumlichkeiten (Un- terhaltsreinigung). Sie umfasst alle täglich bzw. in festgelegten kurzen Intervallen auszufüh- renden Reinigungsleistungen zur Entfernung von losem Schmutz, Staub, Abfällen sowie leicht anhaftenden Verschmutzungen. Ziel ist die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit, Hygiene und eines gepflegten Erscheinungsbildes der Räume und Einrichtungsgegenstände.
3.2.2. Grundreinigung Die Grundreinigung ist eine in größeren Zeitabständen (mind. monatlich oder nach Bedarf) durchzuführende gründlichere Reinigung zur Entfernung von haftenden Verschmutzungen, Ablagerungen sowie Pflegefilmrückständen, die im Rahmen der Basisreinigung nicht voll- ständig beseitigt werden können. Sie dient der Wiederherstellung des ursprünglichen Sau- berkeits- und Pflegezustandes der Oberflächen und umfasst auch schwer zugängliche Berei- che sowie die gründlichere Reinigung von Bodenbelägen, Einrichtungsgegenständen und Wandflächen.
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3.2.3. Intensivreinigung Die Intensivreinigung ist eine umfassende, in der Regel (mind. jährlich oder nach Bedarf) durchzuführende Komplettreinigung sämtlicher Oberflächen und Einrichtungsgegenstände eines Objektes. Sie beinhaltet alle Leistungen der Grundreinigung sowie zusätzliche Reini- gungsmaßnahmen an schwer zugänglichen Bereichen, Hochflächen, Decken, Beleuchtungs- körpern, Lüftungselementen, Innenverglasungen und Bodenbelägen einschließlich erforderli- cher Pflege- und Schutzmaßnahmen. Ziel ist die vollständige Wiederherstellung eines na- hezu neuwertigen Reinigungszustandes sowie die langfristige Werterhaltung des Gebäudes. Der Zeitraum der Intensivreinigung ist mit dem Auftraggeber mind. 3 Wochen vor der geplan- ten Reinigung abzustimmen. Die Reinigung erfolgt im Übrigen gemäß Vorgaben aus Anlage 2.
3.2.4. Fensterreinigung Die Reinigung der Fenster einschließlich Glasflächen und aller Konstruktions- und Zubehör- teile erfolgt einmal jährlich. Die Spezifikationen bildet Anlage 2, Blatt I. ab.
3.2.4. Reinigung der Glasfassaden (optional) Im Kerngebäude befinden sich verglaste Fassaden, sowie verglaste mit einer ungefähren Gesamtflächen von ca. 747 m2. Die Komplettreinigung dieser Glasfassaden inklusive all ihrer Konstruktionsteile ist anzubieten und wird vom Auftraggeber gesondert bei Bedarf be- auftragt. Der Preis sollte pro m2 angeboten werden, um die Vergabe von Einzelaufträgen für einzelne Gebäudebereiche zu ermöglichen.
3.2.5. Reinigungskonzept Mit dem Angebot ist ein Reinigungskonzept für dieses Los einzureichen, welches der Bewer- tung unterliegt, (s. Anlage 2 Tabellenblatt IV). Das Konzept beschreibt die geplante Organi- sation und Durchführung der Reinigung gemäß den Vorgaben aus diesem Lastenheft und muss insbesondere Beschreibungen zu folgenden Kriterien des Auftrags umfassen: a. Personalkonzept, insb. die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Recruiting, Maßnahmen zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeitermotivation, und -bindung b. Objektorganisation, insb. Erreichbarkeit allgemein (Ansprechpartner, Ansprechpart- ner vor Ort, Zugriffszeiten etc.) und Organisation von Optionsleistungen, Dokumenta- tion inkl. Möglichkeiten digitaler Dokumentation und Berichterstattung; im Rahmen der Dokumentation muss mindestens die Fahrzeugnummer, das Datum und die Uhr- zeit erfasst werden, sowie die Mitarbeiter, die die Reinigung durchgeführt haben; c. Nachhaltigkeit der Leistungserbringung, umweltschutzbezogene Kriterien, insbeson- dere sind die einzusetzenden Reinigungsmittel und deren Verträglichkeit zu beschrei- ben d. Maßnahmen zur Qualitätssicherung e. Reklamationsmanagement f. Evtl. zusätzliche oder geänderte Bedingungen, welche die Reinigungsleistung, bei gleich hoher Qualität effizienter und/oder wirtschaftlicher gestalten g.
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3.3 Los 3: Reinigung von Haltestellen und WC-Anlagen in den Wendeschlei- fen Gegenstand des Loses ist die partielle Reinigung von Haltestellen sowie die Reinigung von WC-Anlagen in den Wendenschleifen des Auftraggebers im Stadtgebiet von Frankfurt (Oder).
3.3.1. Reinigung von Haltestellen Jede Haltestelle verfügt in der Regel über zwei Haltepunkte (stadteinwärts und stadtaus- wärts). Manche Haltestellen haben auch bis zu 4 Haltepunkte und zusätzliche Anlagen/Pa- pierkörbe für das Fahrpersonal. Alle Haltepunkte sind mit Haltestellenschildern unterschiedli- cher Typen ausgestattet. Die Leistung umfasst 244 Haltestellenpunkte. Vorrangig ist an den Haltestellen Müllentsor- gung durchzuführen. Bei einigen Haltestellen muss auch der Fahrgastunterstand gereinigt werden. Haltepunkte, Reinigungsumfang sowie Intervalle beschreibt die Anlage 3. Das Leistungsspektrum kann in den Folgejahren variieren, wird sich jedoch im Kern im glei- chen Umfang bewegen.
3.3.2. Optionsleistungen der Haltestellenreinigung Optional sind folgende Sonderreinigungsleistungen anzubieten, welche bei Bedarf vom Auf- traggeber einzeln abgerufen werden können:
- Großflächige Graffiti- und Aufkleber-Entfernung
- Entfernung von Säuregraffiti
Die optionalen Angebote betreffen 9 Fahrgastunterstände, welche gemäß Anlage 3 der FGU-Reinigung unterliegen. Daneben können die Sonderleistungen lediglich die Haltestel- lenanlagen betreffen, also Schilder, Papierkörbe und offenstehende Sitzbänke Alle optionalen Leistungen sollten innerhalb von 24 Stunden nach Auftragserteilung erfolgen, bzw. am nächsten Werktag in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad bzw. Störungsintensi- tät. Die Graffitentfernung muss alle Arten von Graffiti umfassen. Die Bereitschaft muss 24/7 betragen. Wünschenswert wäre eine Reaktionszeit von 2 h nach Auftragserteilung. Die Re- aktionszeit wird im Rahmen der Konzeptbewertung berücksichtigt. Bei einer angebotenen Reaktionszeit von 2 h werden 3 Punkte vergeben, bei 2 h bis 3 h Reaktionszeit 2 Punkte, bei 3 h bis 4 h Reaktionszeit 1 Punkt. Eine Reaktionszeit über 4 h wird mit Null Punkten bewer- tet.
3.3.3. Reinigungskonzept Mit dem Angebot ist ein Reinigungskonzept für dieses einzureichen, welches der Bewertung unterliegt, (s. Anlage 3 Tabellenblatt IV). Das Konzept beschreibt die geplante Organisation und Durchführung der Reinigung gemäß den Vorgaben aus diesem Lastenheft und muss insbesondere Beschreibungen zu folgenden Kriterien des Auftrags umfassen: h. Personalkonzept, insb. die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Recruiting, Maßnahmen zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeitermotivation, und -bindung i. Objektorganisation, insb. Erreichbarkeit allgemein (Ansprechpartner, Ansprechpart- ner vor Ort, Zugriffszeiten etc.) und Organisation von Optionsleistungen, Dokumenta- tion inkl. Möglichkeiten digitaler Dokumentation und Berichterstattung; im Rahmen
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der Dokumentation muss mindestens die Fahrzeugnummer, das Datum und die Uhr- zeit erfasst werden, sowie die Mitarbeiter, die die Reinigung durchgeführt haben; j. Nachhaltigkeit der Leistungserbringung, umweltschutzbezogene Kriterien, insbeson- dere sind die einzusetzenden Reinigungsmittel und deren Verträglichkeit zu beschrei- ben k. Maßnahmen zur Qualitätssicherung l. Reklamationsmanagement m. Evtl. zusätzliche oder geänderte Bedingungen, welche die Reinigungsleistung, bei gleich hoher Qualität effizienter und/oder wirtschaftlicher gestalten
3.1.3. Reinigung von WC-Anlagen in Wendeschleifen Der Auftraggeber verfügt über 7 WC-Anlagen in den Wendeschleifen, welche dem Fahrper- sonal zur Verfügung stehen. In der Anlage 3.1. ist der jeweilige Standort der WC-Anlagen dargestellt. Die Bodenfläche einer WC-Anlage beträgt ca. 2,8 m2. Die Ausstattung ist gleich und um- fasst:
- ein WC-Becken
- ein Urinalbecken
- ein Handwaschbecken
- ein Abfallkorb
- ein Hygienebeutelhalter
- Toilettenpapierhalter
- Papierhandtuchspender
- Seifenspender
- Spiegel
Der Reinigungsumfang gliedert sich in eine Basisreinigung, eine Grundreinigung sowie eine komplette Intensivreinigung. Im Rahmen jeder Reinigung ist der Auftragnehmer für das Be- schaffen der Verbrauchsmaterialien und Hygieneartikel zuständig, insbesondere Toilettenpa- pier, Hygienebeutel, Seife, Papierhandtücher. Momentan befinden sich in der WC-Anlage Spender des aktuellen Auftragnehmers. Der zukünftige Auftragnehmer hat die Anlagen ge- mäß der Anforderung selbst zu bestücken.
(a) Basisreinigung Die Basisreinigung umfasst folgende Leistungsbestandteile: WC-Becken innen und außen reinigen und desinfizieren, WC-Sitz und Deckel reinigen und desinfizieren, Urinal reinigen und desinfizieren Waschbecken reinigen, Armaturen reinigen, Spiegel reinigen, Boden kehren und feucht wischen, Papierkorb entleeren, Verbrauchsmate- rialien (Toilettenpapier, Papierhandtücher, Seife) kontrollieren und auffüllen, Sichtkontrolle auf allgemeine Sauberkeit (insbesondere Grobverschmutzung oder Spinnennetze) und Schäden. Zusätzlich sind einmal die Woche die externen Papierkörbe in den Wendeschleifen zu leeren. Dies wird durch ein zusätzliches P in der Aufstellung sichtbar. Die Basisreinigung sollte in folgenden Intervallen erfolgen:
| lfd. Nr. | Haltestelle/ Wendeschleife | Montag | Dienstag | Mittwoch | Donnerstag | Freitag |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Kopernikus-Straße | X | X | X | X | XP |
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- Lebuser Vorstadt X X X X XP
| 3. | Stadion | X | XP | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 4. | Messegelände | X | X | X | X | XP |
| 5. | Neuberesinchen | X | X | XP | ||
| 6. | Forstweg Booßen | X | X | |||
| 7. | Markendorf Ort | X | X | X | X | XP |
(b) Grundreinigung Alle Leistungen der Basisreinigung sowie Reinigung der Türen und Zargen, Türgriffe und Lichtschalter desinfizierend reinigen, Papier- und Seifenspender außen reinigen, Die Grundreinigung ist monatlich durchzuführen anlässlich einer Basisreinigung.
(c) Intensivreinigung Alle Leistungen der Basis- und Grundreinigung sowie Entkalkung von WC, Urinal, Waschbecken und Armaturen, Reinigung der Wände, Beleuch- tung reinigen, intensive Bodenreinigung, Reinigung schwer zugänglicher Bereiche und Ent- fernung hartnäckiger Verschmutzungen, vollständige Reinigung sämtlicher Oberflächen ein- schließlich Decke, Heizkörper, Lüftungsauslässe, Rohrleitungen. Entfernung sämtlicher tech- nisch beseitigbarer Verschmutzungen. Die Intensivreinigung ist einmal jährlich anlässlich einer Grundreinigung durchzuführen.
Alle Vorgaben zum Reinigungsumfang können in Zukunft unwesentlichen Anpassungen un- terliegen, welche aus betrieblicher Notwendigkeit resultieren.
2.4 Los 4: Optional: Betriebshofreinigung Die Reinigung eines Betriebshofs umfasst die Säuberung von befestigten Flächen wie Be- ton, Asphalt und Pflaster (ca. 17 Tsd. M2). Dazu gehören die Kehrreinigung, das Entfernen von Unkraut (Graupflege) und die Beseitigung von Ölspuren. Sie dient der Sicherheit, der Werterhaltung und dem Umweltschutz Grobschmutz kehren: Mit Kehrsaugmaschinen entfernen Sie Staub, Laub und losen Müll. Hartnäckigen Schmutz lösen: Nutzen Sie Hochdruckreiniger oder Aufsitz-Scheuersaugma- schinen für festgetretenen Schmutz oder Betonstaub. Flüssigkeiten aufnehmen: Öle oder Schmierstoffe müssen umweltgerecht mit speziellen Bindemitteln aufgenommen und entsorgt werden. Die Betriebshofreinigung sollte pro m2 angeboten werden, um die Einzelbeauftragung von Teilflächen zu ermöglichen.
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Teil B: Kaufmännische Bedingungen
Präambel Dieser Vertrag regelt die Erbringung von Reinigungsleistungen im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung nach SektVO. Ziel ist eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige und nachhal- tige Leistungserbringung. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Reinigungs- leistungen an Gebäuden, Anlagen und Fahrzeugen gemäß diesem Vertrag und seinen Anla- gen. Die Parteien sind sich einig, dass die Leistung als werkvertragliche Reinigungsleistung erbracht wird und ein vertraglich geschuldeter Reinigungserfolg maßgeblich ist. Es gelten er- gänzend die in Anlage 7 geregelten Besonderen Vertragsbedingungen Brandenburg.
§ 1 Vertragsgegenstand
- Gegenstand dieses Vertrages sind die in Teil A des Leistungsverzeichnisses be- schriebenen Reinigungsleistungen für Gebäude und Fahrzeuge des Auftraggebers, welche Bestandteil des Angebotes vom …xxx… sind.
- Die Leistungen werden Objekt, Reinigungsart, Intervall und Qualitätsvorgaben ge- trennt beschrieben. Abrufe von Sonderleistungen erfolgen schriftlich oder in Textform; der Auftragnehmer stellt Personal, Geräte und Reinigungsmittel, soweit im Leistungs- verzeichnis nichts anderes geregelt ist.
- Die Leistungen sind fachgerecht, sorgfältig, hygienisch einwandfrei und nach den an- erkannten Regeln der Reinigungstechnik zu erbringen.
- Der Auftragnehmer schuldet ein mangelfreies, den vereinbarten Qualitätsanforderun- gen entsprechendes Ergebnis
- Regelleistungen werden nach dem Reinigungsplan erbracht. Optionale Leistungen sowie Zusatzleistungen sind nur nach Abruf des Auftraggebers geschuldet. Abrufe erfolgen grundsätzlich in Textform. Auftragnehmer bestätigt den Abruf unverzüglich, spätestens binnen eines Werktages, und teilt etwaige Ausführungsrisiken mit.
§ 2 Vertragsbestandteile
- Vertragsbestandteile in folgender Rangfolge sind:
a) dieser Vertrag, b) das Angebot des Auftragnehmers vom…. inkl. Reinigungskonzepten b) das Leistungsverzeichnis sam Anlagen, welches Grundlage für das Angebot vom… war c) der Reinigungsplan, d) das Preisblatt, e) etwaige schriftliche Nachträge und Abstimmungen, die im Rahmen der Verhand- lungsgespräche entstanden sind, g) die gesetzlichen Vorschriften. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht. 3. Bei Widersprüchen gehen speziellere Regelungen den allgemeinen vor.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers
- Regelleistungen werden nach dem vom Auftragnehmer erstellten Reinigungs- und Einsatzplan erbracht. Der Plan enthält mindestens: Objekt, Leistungsart, Turnus, Zeit- fenster, Personalstärke, Besonderheiten und Ansprechpartner. Der Auftragnehmer
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hat den Plan aktuell zu halten und bei Änderungen unverzüglich fortzuschreiben. Än- derungen des Plans bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, sofern sie die Leistung, Qualität oder Zugänglichkeit wesentlich berühren. 2. Sonder- und Zusatzleistungen sind nur nach Abruf (Textform) des Auftraggebers ge- schuldet, welchen der Auftragnehmer bestätigen muss (Textform). 3. Der Auftragnehmer setzt nur geeignetes, zuverlässiges und eingewiesenes Personal ein, welches kontinuierlich geschult wird. Das Personal muss über die zur Erfüllung der jeweiligen Leistung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Auf- tragnehmer stellt sicher, dass seine Beschäftigten die Vorgaben dieses Vertrages kennen und einhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ungeeignetes Personal auszutauschen. Für besonders sensible Bereiche kann der Auftraggeber bestimmte Qualifikationen oder Zuverlässigkeitsnachweise verlangen. Weitere Anforderungen an das eingesetzte Personal regelt das LV, Teil A in Punkt 2.1.1. 4. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung. Er beachtet die geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Umweltrechts, des Datenschutzes und der Hygiene. 5. Der Auftragnehmer stellt alle erforderlichen Geräte, Maschinen, Reinigungs- und Pflegemittel, Schutzmittel und Verbrauchsmaterialien, soweit in den Anlagen nichts anderes geregelt ist. Er hält eingesetzte Maschinen und Geräte in technisch einwand- freiem Zustand. Weitere Anforderungen an die Arbeitsmaterialien regelt das LV, Teil A in Punkt 2.1.2. 6. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die ihm im Rahmen dieses Vertra- ges übertragenen Leistungen zur Sammlung, Sortierung, Beförderung und Entsor- gung der Abfälle fachgerecht, ordnungsgemäß und unter Einhaltung der einschlägi- gen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Der AN hat insbesondere die für die Abfallentsorgung geltenden abfall-, transport-, arbeits- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstöße gegen die Vorgaben zur Abfalltrennung, Abfalllagerung oder Abfallentsorgung gelten als Mangel der Leistung. 7. Gegenstände, die im Rahmen der Abfallaufnahme aufgefunden werden und offensicht- lich keinen Abfall darstellen, sind nicht zu entsorgen. Fundsachen sind entsprechend der vom AG vorgegebenen Fundsachenregelung aufzunehmen, zu sichern und an die hierfür vorgesehene Stelle zu übergeben.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber gewährt den erforderlichen Zugang zu den Leistungsbereichen.
- Er stellt, soweit vereinbart, Wasser, Strom, Zugangsmedien, Schlüssel oder Lagerflä- chen zur Verfügung.
- Er benennt eine Kontaktperson für Abrufe, Mängelanzeigen und Abnahmen.
- Er informiert den Auftragnehmer über besondere Gefahren, Schutzbereiche, Sperr- zeiten oder Zugangsbeschränkungen.
§ 5 Qualitätssicherung
- Der Auftragnehmer sorgt für die ordnungsgemäße Steuerung, Kontrolle und Doku- mentation seiner Leistungen. Er führt Eigenkontrollen (Qualitätskontrollen) durch und dokumentiert die Leistung, etwa über Reinigungsprotokolle, Zeiterfassung oder Ob- jektberichte. Weitere Anforderungen an Dokumentationspflichten sind in Punkt 2.1.4. des Leistungsverzeichnisses Teil A beschrieben
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- Der Auftraggeber darf Qualitätsprüfungen (Stichproben, Sichtkontrollen und Protokoll- prüfungen) vorzunehmen vornehmen und Mängel anzuzeigen.
- Bei wiederholten Mängeln kann der Auftraggeber ein verstärktes Kontrollregime ver- langen.
- Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Nachweise über Reinigungsdurchführung, Per- sonal- und Zeitansätze sowie eingesetzte Mittel vorzulegen.
§ 6 Abnahme und Mängelrechte
- Soweit die Leistung abnahmefähig ist, erfolgt die Abnahme objekt-, leistungs- oder monatsbezogen.
- Mängel werden in einem Protokoll zu erfasst.
- Der Auftragnehmer hat Mängel unverzüglich und ohne Mehrvergütung nachzubes- sern, soweit sie von ihm zu vertreten sind.
- Bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung kann der Auftraggeber nach Fristset- zung Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen.
- Werden im Rahmen der vereinbarten Qualitätssicherung (Reinigungskontrollen, Re- klamationsmanagement) wesentliche Reinigungsmängel festgestellt, ist der Auftrag- geber berechtigt, einen Malus in Form einer Minderung der monatlichen Nettovergü- tung zu verlangen. Wesentliche Reinigungsmängel liegen insbesondere vor, wenn ein zu reinigendes Fahrzeug an einem Reinigungstag überhaupt nicht gereinigt wird oder vereinbarte Reinigung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt wird und dadurch die Nutzbarkeit oder Sicherheit des Fahrzeugs oder der Räume deutlich be- einträchtigt ist
- wenn dokumentierte Reklamationen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig behoben werden oder die vereinbarten Service-Level in der Qualitätsmessung nicht erreicht werden
- Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 7 Vergütung und Rechnungslegung
- Die vereinbarte Vergütung wird nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung und Prüfung durch den Auftraggeber nach Rechnungseingang gezahlt. Die Vergütung er- folgt gemäß Preisblatt in Anlage …xxx… als Pauschalpreis für Regelleistungen und als Einzelpreis für Abrufleistungen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
- Mehr- oder Minderleistungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, soweit sie die Preisbildung beeinflussen.
- Der Auftragnehmer schickt die Rechnung elektronisch an rechnungen@svf-ffo.de. Rechnungen sollen objektscharf und leistungsbezogen ausgewiesen werden.
§ 8 Preisgleitklausel
- Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die vereinbarten Preise im Falle von Ände- rungen der lohnbezogenen Kosten angepasst werden können. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn sich die tariflichen Mindestlöhne des allgemeinverbindlichen Rah- mentarifvertrags oder des Lohntarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk in der jeweils für den Leistungsort gültigen Fassung ändern.
- Zwischen den Vertragsparteien wird einvernehmlich festgelegt, dass der kalkulatori- sche Lohn- und Lohnnebenkostenanteil (Festwert) an den vereinbarten Netto-
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Preisen einheitlich 75 % beträgt. Die verbleibenden 25 % des Preises (für Sachkos- ten, Reinigungsmaterial, Maschinen, Verwaltung und Gewinn) bleiben fest und sind von einer Preisanpassung nach dieser Klausel ausgeschlossen. Die Anpassung der 25 % ist nur im Weger einer Vereinbarung möglich, nach Glaubhaftmachung der ge- stiegenen Kosten durch den Auftragnehmer. 3. Die Preisanpassung erfolgt ausschließlich für den in Absatz 2 definierten Lohnkosten- anteil nachfolgender Berechnungsformel:
P_neu = P_alt x ((1-LA)+LA x (L_neu/L_alt) P_neu: Der neu zu zahlende Netto-Vertragspreis. P_alt: Der vor der Anpassung gültige Netto-Vertragspreis. LA: Der Lohnkostenanteil als Dezimalwert (0,8 bei 80 %) L_alt Der tarifliche Stundenlohn (Lohngruppe [z. B. 1]) bei Vertragsabschluss bzw. bei der letzten Anpassung. L_neu Der neue, allgemeinverbindliche tarifliche Stundenlohn (Lohngruppe [z. B. 1]) 4. Eine Anpassung der Preise ist frühestens 12 Monate nach Beginn des Vertragsver- hältnisses zulässig. Preisanpassungen treten frühestens mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der schriftliche Änderungsantrag der jeweils anderen Vertragspartei zugegangen ist. Eine rückwirkende Preisanpassung ist aus- geschlossen. 5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Änderungsantrag eine detaillierte und nach- vollziehbare Berechnung auf Basis der in Absatz 3 genannten Formel sowie den Nachweis der Tarifänderung beizufügen. 6. Diese Klausel gilt zweiseitig (symmetrisch). Sollten sich die tariflichen Löhne oder die gesetzlichen Lohnnebenkosten verringern, ist der Auftraggeber berechtigt, eine ent- sprechende Preissenkung nach Maßgabe dieser Vorschrift einzufordern.
§ 9 Vertragsstrafe
- Liegt ein wesentlicher Reinigungsmangel vor, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Ein wesentlicher Reinigungsmangel ist insbesondere gegeben, wenn: ein Fahrzeug vollständig nicht gereinigt wurde oder die vereinbarte Sonderreinigung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt wurde.
- Die Geltendmachung der Vertragsstrafe setzt voraus, dass der Auftraggeber den Mangel dokumentiert und dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigt. Dem Auftrag- nehmer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf etwa- ige Schadensersatzansprüche angerechnet.
- Die Summe aller in einem Kalendermonat verwirkten Vertragsstrafen ist auf insge- samt 5% der monatlichen Nettovergütung des Auftragnehmers begrenzt. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht ent- standen oder wesentlich niedriger ist.
§ 10 Haftung und Versicherung
- Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder eingesetzte Dritte im Zusam- menhang mit der Vertragserfüllung verursachen.
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- Der Auftragnehmer unterhält während der Vertragslaufzeit eine ausreichende Be- triebs- und Haftpflichtversicherung und weist diese auf Verlangen nach.
- Schäden an Gebäuden, Inventar, Fahrzeugen oder Dritten sind dem Auftraggeber un- verzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat an der Aufklärung und Schadensmin- derung mitzuwirken.
- Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von berechtig- ten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung beruhen. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Sie gilt nicht, soweit der Auftraggeber den Schaden ganz oder überwiegend selbst verursacht hat.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Der Vertrag beginnt …xxx… und endet am…xxx… (4 Jahre). Er verlängert sich ma- ximal 2 Mal um weitere 2 Jahre, wenn er vor Ablauf der Laufzeit nicht mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wiederholten oder erheblichen Quali- tätsmängeln, Pflichtverstößen, Zahlungsverzug oder schwerwiegenden Verstößen gegen Geheimhaltung, Arbeitsschutz oder gesetzliche Vorschriften oder bei Aufgabe des Geschäfts oder seiner Teile.
§ 12 Nachunternehmer
- Der Einsatz von Nachunternehmern ist grundsätzlich nicht gestattet und nur in be- gründeten Ausnahmefällen gestatten. In dem Fall bedarf es einer vorherigen schriftli- chen Zustimmung des Auftraggebers.
- Der Auftragnehmer bleibt für die Leistungen von Nachunternehmern voll verantwort- lich.
- Er hat auf Verlangen Nachweise zur Fachkunde, Zuverlässigkeit, Gesetzestreue und Einhaltung von Mindestentgelt- und Sozialstandards vorzulegen.
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
- Der Auftragnehmer behandelt alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt- werdenden Informationen vertraulich.
- Er beachtet die geltenden Datenschutzvorschriften und setzt sein Personal entspre- chend in Kenntnis.
- Zugang zu sensiblen Räumen, Unterlagen, Daten oder Fahrzeugen darf nur im Rah- men der Vertragserfüllung erfolgen.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort, soweit gesetzlich zuläs- sig.
§ 14 Änderung von Leistungen
- Der Auftraggeber kann Leistungen anpassen, ergänzen oder reduzieren, wenn hier- für ein sachlicher Bedarf besteht und diese Änderungen nicht wesentlich vom ur- sprünglichen Leistungsumfang abweichen.
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- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Änderungen mitzuwirken, sofern sie ihm zumutbar sind.
- Über Preisfolgen ist vor Durchführung der geänderten Leistung eine gesonderte Ver- einbarung zu treffen.
- Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.
§ 15 Besondere Vertragsbedingungen Brandenburg
- Ergänzend gelten die Bestimmungen der Anlage 7. Die Parteien vereinbaren, dass die in Anlage 7 genannten Erklärungen, Verpflichtungen und Nachweise Vertragsbe- standteil sind.
- Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und Anlage 7 gehen zwingende verga- berechtliche Vorgaben vor.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Ver- trag wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige wirksame Rege- lung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Es gilt deutsches Recht.
- Gerichtsstandort ist Frankfurt (Oder)
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Anlage 1 Leistungsverzeichnis (wird nach Auftragsvergabe eingefügt)
- Objekt(e): [Bezeichnung, Adresse, Fläche].
- Reinigungsbereiche: [Büros, Sanitär, Verkehrsflächen, Besprechungsräume, Teekü- chen, Eingangsbereiche].
- Leistungsarten: Unterhaltsreinigung, Grundreinigung, Sonderreinigung, Glasreini- gung, Sanitärreinigung, Entsorgung.
- Reinigungsintervalle: [täglich / wöchentlich / monatlich / nach Abruf].
- Qualitätsanforderungen: sichtbare Sauberkeit, hygienischer Zustand, streifenfreie Flä- chen, ordnungsgemäße Müllentsorgung, keine Beschädigungen.
- Besonderheiten: [Zutrittsregelungen, Sperrzeiten, Sicherheitsbereiche].
Anlage 2 (wird nach Auftragsvergabe eingefügt) Reinigungs- und Einsatzplan
- Objekt / Fahrzeug.
- Leistungsart.
- Häufigkeit.
- Zeitfenster.
- Personalstärke.
- Ansprechpartner.
- Besonderheiten.
Anlage 4 (wird nach Auftragsvergabe eingefügt) Preisblatt
- Pauschale Gebäudereinigung: [Betrag].
- Pauschale Fahrzeugreinigung: [Betrag].
- Einzelpreise Sonderleistungen: [Positionen].
- Stundensätze Zusatzleistungen: [Positionen].
- Preisgleitung, [Formel/Index].
Anlage 5: Abnahme- und Mängelprotokoll (wird nach Auftragsvergabe eingefügt)
- Objekt / Fahrzeug.
- Datum und Uhrzeit.
- Leistungsart.
- Feststellungen.
- Mängel.
- Frist zur Nachbesserung.
- Unterschriften.
Anlage 6: Vereinbarung zur Vertraulichkeit und Datenschutz während des Vertrags Verhältnisses (wird nach Auftragsvergabe eingefügt
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Anlage 7: Besondere Vertragsbedingungen Brandenburg
§ 1 Geltungsbereich und Bezugnahme auf das Brandenburgische Vergabegesetz
- Diese Anlage regelt die Tariftreuepflichten des Auftragnehmers bei der Erbringung von Gebäudereinigungsdienstleistungen im Rahmen des Hauptvertrages. Sie be- ruht auf den Vorgaben des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften
- Die Regelungen dieser Anlage gelten für alle im Zusammenhang mit der Vertragser- füllung eingesetzten Beschäftigten des Auftragnehmers und seiner Nachunterneh- mer sowie ggf. eingesetzte Leiharbeitnehmer im Bereich der Gebäudereinigung
§ 2 Verpflichtung auf Tarifverträge und Vergabemindestlohn
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, allen im Gebäudereinigungsbereich eingesetz- ten Beschäftigten mindestens die Arbeitsbedingungen und Entgelte zu gewähren, die sich aus den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen des Gebäudereini- ger-Handwerks (Rahmentarifvertrag und jeweils gültiger Lohntarifvertrag) sowie den nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz geltenden Vergabemindestlohnrege- lungen ergeben. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der tariflichen Mindest- stundenlöhne, der tariflichen Eingruppierung, der Zuschläge, Urlaubsansprüche, Ar- beitszeitregelungen sowie sonstiger tariflicher Leistungen, soweit sie für die Be- schäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk gelten.
- Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass tarifliche Lohnerhöhungen oder Ände- rungen der einschlägigen Tarifverträge und der Vergabemindestlohnregelungen während der Vertragslaufzeit zeitnah umgesetzt und den Beschäftigten gewährt werden (dynamische Bezugnahme).
§ 3 Geltung für alle Beschäftigungsformen und Nachunternehmer
- Die Verpflichtungen nach § 2 gelten unabhängig von der Art des Beschäftigungs- verhältnisses, insbesondere für Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte so- wie befristet Beschäftigte.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Pflichten nach § 2 seinen Nachunterneh- mern und etwaigen Verleihern von Arbeitskräften vertraglich aufzuerlegen und de- ren Einhaltung sicherzustellen. Er haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass auch diese Unternehmen die tariflichen Mindeststandards und den Vergabemin- destlohn einhalten.
- Der Auftragnehmer darf Nachunternehmer und Verleiher nur beauftragen, wenn diese sich vor Auftragserteilung schriftlich zur Einhaltung der Tariftreuepflichten im Sinne dieser Anlage verpflichtet haben.
§ 4 Nachweis- und Mitwirkungspflichten
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen geeignete Nachweise über die Einhaltung der Tariftreueverpflichtungen vorzulegen. Geeig- nete Nachweise sind insbesondere anonymisierte Entgeltabrechnungen, Stunden- aufzeichnungen, Nachunternehmerverträge, Eigenerklärungen zur Tariftreue so- wie ggf. Bescheinigungen der zuständigen Stellen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, stichprobenartig zu prüfen, ob die Verpflichtungen dieser Anlage eingehalten werden. Zu diesem Zweck darf er Einsicht in die in Ab- satz 1 genannten Unterlagen nehmen oder diese durch beauftragte Stellen prüfen lassen, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
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- Der Auftragnehmer hat die Prüfungen zu unterstützen, die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen und seine Beschäftigten sowie Nachunternehmer hierüber zu in- formieren. § 5 Sanktionen bei Verstößen
- Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen dieser Anlage, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Hauptvertrag vorgesehenen Sanktionen (insbesondere Vertragsstrafe, Malus, Minderung) anzuwenden und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
- Darüber hinaus kann der Auftraggeber den Auftragnehmer bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen im Rahmen des Brandenburgischen Vergabegeset- zes für einen angemessenen Zeitraum von der Teilnahme an zukünftigen Verga- beverfahren ausschließen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Etwaige verwirkte Vertragsstrafen oder Malusabzüge werden auf Schadensersatz- ansprüche wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet, weitergehende An- sprüche bleiben unberührt.
§ 6 Verhältnis zu anderen Vertragsbedingungen
- Diese Anlage ist Bestandteil des Hauptvertrages und ergänzt die Kaufmänni- schen Vertragsbedingungen sowie die vergaberechtlichen Vorgaben des Landes Brandenburg.
- Soweit individuelle Vereinbarungen zur Tariftreue bestehen, gehen sie dieser An- lage nur vor, wenn sie zugunsten der Beschäftigten weitergehende Verpflichtun- gen vorsehen oder ausdrücklich als vorrangig bezeichnet sind.
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