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Vergabenummer FV15-26-0218-31-01
Los 1 - Leistungsbeschreibung
Inhalt
1 Gegenstand des Vergabeverfahrens ................................................................................. 1
2 Allgemeine Anforderungen an die Leistungserbringung .................................................... 2
2.1 Rechts- und Fachvorschriften ...................................................................................... 2
2.2 Hygieneanforderungen ................................................................................................ 2
2.3 Umweltanforderungen ................................................................................................. 2
3 Anforderungen an die Reinigung - Leistungsumfang ......................................................... 3
4 Besondere Anforderung .................................................................................................... 3
4.1 Medizinischer Dienst ................................................................................................... 3
4.2 Handwerk .................................................................................................................... 3
5 Abhol- und Liederadressen ............................................................................................... 4
6 Abhol- und Lieferbedingungen .......................................................................................... 4
7 Anforderungen an den Transport ....................................................................................... 5
8 Qualitätskontrollen............................................................................................................. 6
9 Reklamationsmanagement ................................................................................................ 6
1 Gegenstand des Vergabeverfahrens
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachstehend Auftraggeberin genannt, beabsichtigt den
Abschluss eines Werkvertrages über die Reinigung und Pflege von Dienstbekleidung und
Objektwäsche aus den Bereichen medizinischer Dienst und Handwerk.
Der Leistung umfasst insbesondere
-
die Bereitstellung geeigneter Transportbehälter
-
die Abholung und den Transport der zu reinigenden Textilien
-
deren fachgerechte Reinigung, Pflege und gegebenenfalls desinfizierende Aufbereitung
-
die Trocknung und Aufbereitung zur Rücklieferung sowie
-
die Rücklieferung der sauberen Textilien an die Auftraggeberin.
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Die tatsächlich auszuführenden Leistungen werden durch Einzelaufträge konkretisiert.
Maßgeblich sind die jeweils zur Reinigung übergebenen Textilmengen. Ein Anspruch des
Auftragnehmers auf eine bestimmte Anzahl von Einzelaufträgen oder ein bestimmtes
Auftragsvolumen besteht nicht.
2 Allgemeine Anforderungen an die Leistungserbringung
2.1 Rechts- und Fachvorschriften
Die Leistung ist unter Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, technischen und hygienischen
Vorschriften sowie des anerkannten Standes der Technik zu erbringen. Insbesondere sind die
nachfolgend genannten Regelwerke in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
gültigen Fassung zu beachten:
-
DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.6 „Betreiben von Wäschereien“
-
§ 4 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
-
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im
Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (für den Bereich Medizinischer Dienst)
- Güte- und Prüfbestimmungen gemäß RAL-GZ 992/1
Für den Bereich Medizinischer Dienst sind darüber hinaus ausschließlich Desinfektionsverfahren
einzusetzen, die in der jeweils aktuellen Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH)
aufgeführt sind.
2.2 Hygieneanforderungen
Die Aufbereitung der Textilien hat entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck hygienisch
einwandfrei zu erfolgen.
Während des gesamten Prozesses der Sammlung, Lagerung, Aufbereitung, Verpackung,
Beförderung und Rücklieferung ist sicherzustellen, dass eine Kontamination bereits aufbereiteter
Textilien ausgeschlossen wird. Schmutz- und Reinwäsche sind jederzeit organisatorisch und
räumlich voneinander getrennt zu behandeln.
Für den Bereich Medizinischer Dienst müssen die Textilien nach Abschluss der Aufbereitung
mikrobiologisch unbedenklich sein.
2.3 Umweltanforderungen
Bei der Leistungserbringung sind die geltenden wasser-, abwasser- und umweltrechtlichen
Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere sind die Anforderungen an das Einleiten von
Abwasser aus Wäschereibetrieben sowie die Vorgaben hinsichtlich des Einsatzes chlorhaltiger
Produkte zu beachten.
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Der Auftragnehmer soll ressourcenschonende Verfahren einsetzen, insbesondere zur
Reduzierung des Wasser-, Energie- und Chemikalienverbrauchs.
3 Anforderungen an die Reinigung - Leistungsumfang
Die Textilien sind so aufzubereiten, dass sie nach Abschluss der Behandlung sauber, hygienisch
einwandfrei, trocken, geruchsneutral und für den vorgesehenen Verwendungszweck
gebrauchsfertig sind.
Die Leistung umfasst die Abholung, den Transport, die Reinigung und Pflege sowie die
Rücklieferung der Dienstbekleidung und Objektwäsche.
Die Aufbereitung umfasst insbesondere:
-
Sortierung der Textilart, Material, Farbe, Verschmutzungsgrad
-
sach- und materialgerechte Reinigung unter Beachtung der jeweiligen Pflegekennzeichnungen
und Herstellervorgaben
-
erforderliche Fleckenvorbehandlung und Fleckenentfernung
-
hygienische bzw. desinfizierende Aufbereitung entsprechend dem Verwendungszweck
-
fachgerechte Trocknung und Nachbehandlung
-
Qualitätskontrolle der aufbereiteten Textilien
-
Rücklieferung der gebrauchsfertigen Textilien.
Erkennbare Flecken und Verschmutzungen sind im Rahmen des technisch und materialbedingt
Möglichen zu entfernen. Maßnahmen zur Fleckenbehandlung dürfen nicht zu Beschädigungen,
Verfärbungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Textilien führen.
Nicht entfernbare Flecken oder sonstige Auffälligkeiten sind bei der Rücklieferung eindeutig
kenntlich zu machen.
4 Besondere Anforderung
4.1 Medizinischer Dienst
-
Anwendung VAH-gelisteter Desinfektionsverfahren,
-
Einhaltung der Anforderungen der TRBA 250,
-
Bereitstellung ausreichend keimdichter Transportbehälter,
-
mikrobiologisch unbedenkliche Aufbereitung der Textilien.
4.2 Handwerk
- Bereitstellung geeigneter Transportbehälter für Arbeitskleidung und sonstige Wäschestücke,
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- Einhaltung der Anforderungen der RAL-GZ 992/1 für Objekt- und Haushaltswäsche.
5 Abhol- und Liederadressen
Wäscheübergabestelle 1 → Ruhrstraße 1, 10709 Berlin
Dezernat 2573 Medizinischer Dienst – Raum 1276
Dezernat 1285 Bereich Handwerk – Raum: 0413, Hausmeisterei
Vor dem Zuritt zum Dienstgebäude hat sich der Mitarbeitende des Auftragnehmers an der
Pförtnerloge anzumelden. Der Weg zu den Räumen der Wäscheübergabe und zurück ist
ausschließlich in Begleitung eines Mitarbeitenden der Auftraggeberin zulässig.
Wäscheübergabestelle 2 → Seesener Str. 61-62, 10709 Berlin
Dezernat 1285 Bereich Handwerk – Heizkraftwerk
Der Mitarbeitende des Auftragnehmers hat sich an der Pförtnerloge anzumelden. Ein Zutritt zum
Dienstgebäude/Heizkraftwerk erfolgt nicht, da die Wäsche am Tor durch einen Mitarbeitenden
der Auftraggeberin übergeben und entgegengenommen wird.
Während der Vertragslaufzeit können sich einzelne Abhol- und Lieferadressen aus
organisatorischen Gründen (z. B. Ab- bzw. Anmietung von Dienstgebäuden) ändern. Sofern sich
die neue Adresse ebenfalls innerhalb des Landes Berlin befindet, begründet die Änderung keine
Anpassung der vereinbarten Preise oder der Vertragsbedingungen.
Die örtlichen Kontaktdaten der Ansprechpersonen werden dem Auftragnehmer nach
Zuschlagserteilung mitgeteilt.
6 Abhol- und Lieferbedingungen
Der Auftragnehmer hat die zur Reinigung und Pflege bestimmte Dienstbekleidung und
Objektwäsche an den unter Punkt 5. genannten Wäscheübergabestellen abzuholen und nach
Durchführung der Leistungen dorthin zurückzuliefern. Für die Sammlung und den Transport der
Wäsche werden insgesamt drei getrennte Wäschebehälter verwendet.
Die Abholung und Rücklieferung erfolgen einmal wöchentlich an einem zwischen den
Vertragsparteien abgestimmten Arbeitstag (Montag bis Freitag) im Zeitfenster von 09:00 Uhr bis
12:15 Uhr. Fällt der vereinbarte Termin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abholung
bzw. Rücklieferung am vorhergehenden Arbeitstag, sofern dieser kein gesetzlicher Feiertag ist.
Die gereinigten Textilien sind vollständig, trocken, ordnungsgemäß zusammengelegt und
schrankfertig zurückzuliefern.
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Sobald erkennbar wird, dass eine vereinbarte Ausführungs- oder Lieferfrist nicht eingehalten
werden kann, hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich per E-Mail, über den Grund
der Verzögerung und den voraussichtlichen Liefertermin zu informieren.
Die Leistungen eines Einzelauftrags sind grundsätzlich vollständig zu erbringen. Teilleistungen
sind nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin in
Textform zulässig.
Bei jeder Abholung erhält der Auftragnehmer für jeden der drei Wäschebehälter eine gesonderte
Abholübersicht mit Angaben zu Art und Menge der übergebenen Textilien.
Für die Rücklieferung ist für jeden Wäschebehälter ein gesonderter Lieferschein zu erstellen. Die
Lieferscheine müssen die zurückgelieferten Textilien einschließlich der jeweiligen Mengen
ausweisen und eindeutig der zugehörigen Abholübersicht zugeordnet werden können.
Die Entgegennahme der Lieferung wird von einem Mitarbeitenden der Auftraggeberin auf dem
Lieferschein unter Angabe des Datums bestätigt. Die Empfangsbestätigung stellt keine Abnahme
der Werkleistung dar.
Die örtlichen Gegebenheiten an den Wäscheübergabestellen sind bei der Leistungserbringung zu
berücksichtigen. Hieraus entstehende Aufwendungen gelten mit den vereinbarten Preisen als
abgegolten.
7 Anforderungen an den Transport
Der Auftragnehmer stellt die für die Sammlung, Lagerung und den Transport erforderlichen
Wäschebehälter unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung.
Die verwendeten Transportbehälter müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet
sein und einen hygienisch einwandfreien sowie vor Verunreinigungen geschützten Transport
gewährleisten.
Für den Bereich des medizinischen Dienstes sind ausreichend keimdichte Transportbehälter
bereitzustellen.
Die Behälter sind entsprechend den Vorgaben der Auftraggeberin eindeutig mit der Bezeichnung
des Dezernats sowie der jeweiligen Raumnummer zu kennzeichnen.
Der Transport von Schmutzwäsche und gereinigter Wäsche ist organisatorisch so zu gestalten,
dass eine Rekontamination der aufbereiteten Textilien ausgeschlossen wird.
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Transportbehälter sowie Ladeflächen von Fahrzeugen, die mit Schmutzwäsche in Berührung
gekommen sind, sind vor dem Transport gereinigter Wäsche erforderlichenfalls zu reinigen und
zu desinfizieren.
Für die Durchführung der Abhol- und Lieferfahrten dürfen ausschließlich Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7,5 t eingesetzt werden. Die Fahrzeuge müssen zum
Zeitpunkt ihres Einsatzes den jeweils geltenden gesetzlichen Umwelt- und Emissionsvorschriften
entsprechen.
8 Qualitätskontrollen
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die vertragsgemäße Leistungserbringung jederzeit zu
überprüfen.
Hierzu kann sie insbesondere
- die zurückgelieferten Textilien auf Vollständigkeit, Sauberkeit, Trockenheit, Geruch,
Gebrauchsfähigkeit und ordnungsgemäße Aufbereitung kontrollieren,
-
Verfahrens- und Waschgangkontrollen durchführen sowie
-
Nachweise über die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Qualitäts- und Hygienestandards
anfordern.
Die Auftraggeberin kann zudem die Betriebsstätte, in der die Leistungen erbracht werden, nach
vorheriger Ankündigung besichtigen.
Textilien, die nicht ordnungsgemäß aufbereitet werden konnten oder deren Gebrauchsfähigkeit
eingeschränkt ist, sind gesondert zu kennzeichnen und unter Angabe des jeweiligen Grundes
zurückzuliefern.
Die Durchführung von Qualitätskontrollen durch die Auftraggeberin entbindet den Auftragnehmer
nicht von seiner Verpflichtung zur eigenen Qualitätskontrolle vor der Rücklieferung.
9 Reklamationsmanagement
Die Vertragsparteien benennen zu Beginn der Vertragslaufzeit jeweils eine Ansprechperson für
Reklamationen und stimmen die organisatorischen Kommunikationswege miteinander ab. Die
Festlegungen sind in Textform zu dokumentieren.
Reklamationen werden dem Auftragnehmer nach Feststellung eines Mangels in Textform,
insbesondere per E-Mail, mitgeteilt. Die Mitteilung soll mindestens die Auftragsnummer, die
betroffenen Textilien sowie eine Beschreibung des festgestellten Mangels enthalten.
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Der Auftragnehmer bestätigt den Eingang der Reklamation innerhalb von zwei Arbeitstagen und
informiert die Auftraggeberin über die vorgesehenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt der
Mängelbeseitigung.
Beanstandete Textilien sind auf Kosten des Auftragnehmers abzuholen, nachzubessern und
spätestens zum nächsten vereinbarten Liefertermin zurückzuliefern, sofern keine abweichende
Vereinbarung getroffen wird.
Kann ein Mangel nicht durch Nachbesserung beseitigt werden, hat der Auftragnehmer das
weitere Vorgehen unverzüglich mit der Auftraggeberin abzustimmen. Die gesetzlichen und
vertraglichen Rechte der Auftraggeberin bleiben hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer dokumentiert sämtliche Reklamationen, die ergriffenen Maßnahmen sowie
deren Erledigung und legt diese Dokumentation der Auftraggeberin auf Verlangen vor.
Als Reklamationsgründe gelten insbesondere:
-
erkennbare Restverschmutzungen/Flecken mit einer größten Ausdehnung größer als 0,5 cm,
-
unangenehme oder fremdartige Gerüche,
-
feuchte oder nicht vollständig getrocknete Textilien,
-
nicht vertragsgemäß aufbereitete oder desinfizierte Textilien,
-
während der Aufbereitung entstandene Beschädigungen,
-
beschädigte Knöpfe, Reißverschlüsse oder sonstige Ausstattungsbestandteile,
-
unsachgemäße Sortierung, Faltung oder Vorbereitung zur Rücklieferung,
-
Verunreinigungen durch unsachgemäße Lagerung, Verpackung oder Beförderung,
-
fehlende, vertauschte oder nicht zur Auftraggeberin gehörende Textilien
-
Mengenabweichungen zwischen Lieferschein und tatsächlicher Lieferung sowie
-
die Nichteinhaltung vereinbarter Ausführungs- oder Lieferfristen.
Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer wirken während der gesamten Vertragslaufzeit auf
eine verlässliche, konstruktive und lösungsorientierte Zusammenarbeit hin.
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