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Baubeschreibung C-2026-0124.pdf

Reinigung und Instandhaltung des Regenrückhaltebeckens an der B 156 bei Spremberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 14:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.ausschreibungen.ls.brandenburg.de

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Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg Cottbus, den 16.09.2026 Dienststätte Cottbus, Sachgebiet Straßenunterhaltung B 156 Abs. 115 km 1,100 Reinigung Sickerbecken

Baubeschreibung

Vorhaben: B 156 Abs. 115 km 1,100 (OD Spremberg) Reinigung des Absetzbeckens

Auftraggeber: Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg Straßenmeisterei Forst Spremberger Straße 207

03149 Forst

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Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistungen

1.1 Auszuführende Leistungen 2 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten 2 1.3 Mindestanforderungen für Nebenangebote 2

  1. Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle 2 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 3 2.3 Zugänge, Zufahrten 3 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungseinrichtungen 3 2.5 Lager- und Arbeitsplätze 3 2.6 Baugrundverhältnisse 3 2.7 Schutzbereiche und -objekte 3 2.8 Anlagen im Leistungsbereich 3 2.9 Öffentlicher Verkehr im Baubereich 4

  1. Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung 4 3.2 Bauablauf 5 3.3 Wasserhaltung 5 3.4 Abfälle 5 3.5 Abrechnung, Aufmaßverfahren 6 3.6 Haftung 6

  1. Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 6 4.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffende Ausführungsunterlagen 6

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Anlagen Anlage 1 Kartenausschnitt Anlage 2 Übersichtslageplan Anlage 3 Fotodokumentation Anlage 4 Formblatt zum Nachweis über die Verwertung von Abfällen

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  1. Allgemeine Beschreibung der Leistungen

1.1 Auszuführende Leistungen

Bei der vorhandenen Entwässerungseinrichtung handelt es sich um einen Teil eines Entwässerungssystems zur Ableitung des an der angrenzenden B 156 anfallenden Regenwassers. Die Sickerbeckenanlage entstand Ende der 1990er Jahren und besteht aus einer gedichteten Auffanggrube (Absetzbecken) und einem Versickerungsbecken. Das Versickerungsbecken steht größtenteils trocken.

Die vorliegende Ausschreibung bezieht sich ausschließlich auf Arbeiten im Absetzbecken. Es entstand als Erdbecken mit einer Dichtungsschicht aus Ton, die nicht zerstört werden darf. Ein Befahren des Beckens mit Kettenfahrzeugen oder ähnlich schwerem Gerät ist daher nicht gestattet. Das Absetzbecken ist vollständig von Röhricht zugewachsen. Die Funktion des Beckens wurde dadurch bisher nicht beeinträchtigt. Teile der Uferzone sind bereits verlandet bzw. in Verlandung begriffen, was die Unterhaltung der Zu- und Abläufe zunehmend erschwert. Der Zulauf vom Übergabeschacht zum Absetzbecken besteht aus einem Betonrohr DN 300, ebenso der Auslauf/Überlauf in das Versickerbecken. Die Böschungsstücke sind freizulegen, die Rohrleitungen zu reinigen.

Die im Becken vorhandene Tonschicht ist stark durchwurzelt. Eine wurzeltiefe Entfernung des Bewuchses würde die Dichtungsschicht zerstören, so dass der Bewuchs lediglich zunächst abgeschnitten und die Sedimentschicht auf der Beckensohle maximal 15 cm stark abgezogen werden soll. Auch die Böschungen des Beckens sind teilweise stark bewachsen. Gehölze, die sich zum Zeitpunkt des Baubeginns im Böschungsbereich befinden sollen auch stehen bleiben (sh. Pkt. 1.2).

Folgende Hauptleistungen sind auszuführen:

  • 225 m² Entschlammung und Entkrautung des Absetzbeckens einschl. Entsorgung
  • 225 m² Röhricht schneiden (nach dem Überpumpen)
  • 150 m² Röhricht schneiden (wechselfeuchter Bereich)
  • 2 St Zu- und Ablaufbereiche beräumen
  • 15 m Entwässerungsrohrleitung DN 300 reinigen
  • 1 Psch Einfache Pumpenanlage auf- und abbauen, vorhalten und betreiben
  • 10 m Laufbohle entlang der Tauchwand erneuern

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

Im Rahmen der Unterhaltungspflege und zur Gewährleistung des Zugangs zum Becken wird im Spätherbst 2026 durch die Straßenmeisterei Forst ein großer Teil des Wildwuchses (Jungbäume und Strauchwerk) auf Stock gesetzt.

1.3 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

  1. Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Die Sickerbeckenanlage liegt im Zuständigkeitsbereich der Straßenmeisterei Forst an der B 156 Abs. 115, km 1,100 in der OD Spremberg. Zwischen der Fahrbahn der B 156 und der eingefriedeten Anlage verläuft ein gemeinsamer Geh- Radweg. Der Geh- Radweg kreuzt die Zufahrt.

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2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die Baustelle ist sowohl aus Richtung Hoyerswerda als auch aus Richtung Spremberg über die Hoyerswerdaer Straße (B 156) zu erreichen.

2.3 Zugänge, Zufahrten

Die Zufahrt zur Anlage liegt im Zuge eines asphaltierten Radweges. Das Tor zur Anlage grenzt unmittelbar am Geh- Radweg. Im weiteren Verlauf gibt es keine befestigten Fahrwege. Es ist jedoch möglich, das Becken mit kleinen Fahrzeugen zu umfahren. Zum ggf. notwendigen Baumschutz sind Leistungen ausgeschrieben. Die Beschaffung und Herrichtung weiterer Zufahrtsmöglichkeiten ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht zusätzlich vergütet. Sollte es für den unmittelbaren Zugang zum Becken notwendig werden, weitere Gehölze zurückzuschneiden, ist das mit der Straßenmeisterei abzustimmen. Der Rückschnitt wird ggf. von der SM ausgeführt.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungseinrichtungen

Vom Auftraggeber werden keine Anschlüsse an Ver- und Entsorgungsleitungen bereitgestellt.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Innerhalb der Anlage sind ausreichend Flächen zur Ablagerung des Schnittgutes vorhanden. Lager- und Arbeitsplätze außerhalb der Anlage sowie zusätzliche Flächen werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.

2.6 Baugrundverhältnisse

Aufgrund der Dichtung ist eine mechanische Beanspruchung der Beckensohle durch Räumfahrzeuge und dgl. nicht gestattet. Schäden, die durch Nichtbeachtung dieses Hinweises entstehen, hat der AN auf seine Kosten zu beheben.

2.7 Schutzbereiche und - objekte

Die Anlage liegt nicht in einem Schutzbereich. Jedoch hat sie sich seit ihrer Entstehung zu einem Rückzugsort entwickelt, welcher potentieller Lebensraum vielfältiger Tier- und Pflanzenarten ist. Es sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Naturschutzgesetzes des Landes Brandenburg (BbgNatSchG) einschließlich der dafür ergangenen Verordnungen zu beachten.

2.8 Anlagen im Leistungsbereich

Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten von den Leitungseigentümern örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Werktagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten. Bei Unterlassung kann der Auftragnehmer Ansprüche wegen Behinderung infolge zu später Einweisung nicht geltend machen. 3

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Die von den Versorgungsunternehmen gegenüber dem AN geltend gemachten Kosten für die Erteilung von Leitungsauskünften sind Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Rahmen der Leistungserbringung durch ihn entstehen. Das Erkunden und Sichern von Leitungen wird nicht gesondert vergütet. Die jeweiligen Arbeitsschutzanordnungen sind einzuhalten und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.

2.9 Öffentlicher Verkehr im Leistungsbereich

Die Zufahrt zur Baustelle befindet sich im öffentlichen Verkehrsraum. Sie kreuzt einen mäßig frequentierten gemeinsamen Rad-Gehweg.

  1. Angaben zur Ausführung der Leistungen

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Die Baumaßnahme ist unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs durchzuführen. Einschränkungen entstehen bei der Baustellenein- und –ausfahrt, die unmittelbar hinter dem Rad-Gehweg liegt. Verschmutzungen oder Beschädigungen von Verkehrsflächen infolge der Bauarbeiten sind selbständig regelmäßig zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.

Der Auftraggeber überträgt die Verkehrssicherungspflicht während der Leistungserbringung und bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Vertrages einschließlich aller Nebenarbeiten an den Auftragnehmer.

Der AN hat unmittelbar nach Zuschlagserteilung einen Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung unter Vorlage eines detaillierten Verkehrszeichenplanes zu stellen.

Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg Dienststätte Cottbus Sachgebiet Straßenverwaltung Von-Schön-Str. 11 03050 Cottbus Telefon: 03342 / 249-2957 Mobil: 0172 1795082

Der Beginn der Arbeiten ohne gültige Verkehrsrechtliche Anordnung ist lt. StVO § 45 unzulässig. Vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten ist die zuständige Straßenmeisterei zu verständigen.

Entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Verwaltungsgebühr ist vom AN zu tragen. Der genehmigte Verkehrszeichenplan ist vor Baubeginn der Straßenmeisterei vorzulegen.

Die Durchführung der Verkehrssicherung erfolgt auf der Grundlage der derzeit gültigen Fassung der vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS), der ZTV-SA, der StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV - StVO).

Bei der Kalkulation hat der AN zu berücksichtigen, dass er die gesamte Verkehrssicherungseinrichtung einschließlich der Ergänzung während der benötigten Bauzeit unterhält. Ersatzgestellungen von beschädigten Einrichtungen, ganz gleich ob der Verursacher bekannt ist oder nicht, werden vom AG nicht

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gewährt. Die Regulierung von Haftungsansprüchen erfolgt in eigener Zuständigkeit in Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei. Das Auskreuzen vorhandener VZ hat berührungsfrei zu erfolgen bzw. der Baustellenbeschilderung widersprechende Beschilderung ist sicher abzudecken bzw. wegzudrehen.

3.2 Bauablauf

Nach Zuschlagserteilung hat der AN unverzüglich einen Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung zu stellen und sich vom AG einweisen zu lassen.

Die Ausführung der Arbeiten hat unter Berücksichtigung des § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der gesetzlich zulässigen Schnittzeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28. (bzw. 29.) Februar zu erfolgen. Ein genauer Bauzeitenplan ist vom Auftragnehmer (AN) zwei Wochen vor Baubeginn mit der zuständigen Straßenmeisterei Forst abzustimmen.

Straßenmeisterei Forst Leiter: Herr Kockott Spremberger Straße 207 Telefon: 03342 / 249-2340 03149 Forst Telefax: 0331 / 275 48-6574 Mobil: 0173 / 648-1510

Die Reinigung der Rohrleitungen ist im Hochdruck- oder Vakuumspülverfahren durchzuführen. Bei der Reinigung von Regenwasserleitungen muss sichergestellt sein, dass das Räumgut und das Spülwasser nicht in die Gewässer gelangen. Daher ist vor Beginn der Arbeiten am Ende des Reinigungsabschnitts eine Absperrblase zu setzen und das dort anfallende Räumgut und Spülwasser abzusaugen. Aufgrund der empfindlichen Tonschicht auf der Beckensohle ist der Bauablauf zwingend wie folgt zu staffeln: Wasserhaltung: Herstellen der Trockenlegung des Beckeninnenraums. Vegetationsarbeiten: Schneiden des Röhrichts auf der Sohle und in den Böschungsbereichen unter strikter Schonung der verbleibenden Gehölze. Bauwerksarbeiten: Reinigung der Rohrleitungen, Beräumung der Zu- und Ablaufbereiche sowie Rückbau und Erneuerung der zweiteiligen Laufbohle entlang der Tauchwand. Entschlammung: Materialschonendes Abziehen der oberflächlichen Sedimentschicht (maximal 15 cm) unter Ausschluss des Einsatzes schwerer Kettenfahrzeuge auf der Beckensohle.

3.3 Wasserhaltung

Für die Dauer der Arbeiten an der Beckensohle, den Rohrleitungen und der Laufbohle ist das im Absetzbecken stehende Wasser überzupumpen. Der AN hat hierfür eine leistungsfähige, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Pumpenanlage aufzubauen, vorzuhalten und zu betreiben. Das anfallende Wasser ist in das angrenzende, größtenteils trockenstehende Versickerungsbecken einzuleiten. Eine unkontrollierte Überflutung der Böschungen oder umliegenden Flächen ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

3.4 Abfälle

Sämtliche im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Abfälle sind vom AN ordnungsgemäß zu deklarieren, zu transportieren und einer zugelassenen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Die Entsorgung ist über das als Anlage 4 beigefügte Formblatt lückenlos nachzuweisen. Folgende Abfallschlüssel sind im Rahmen dieser Maßnahme maßgeblich:

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AVV 20 02 01 (Biologisch abbaubare Abfälle): Gilt für das separat geschnittene Röhricht, Schilf sowie anfallenden Grünschnitt aus dem wechselfeuchten Bereich.

AVV 17 05 06 (Baggergut mit Ausnahme von 17 05 05*): Gilt für das oberflächlich abgezogene Sediment (max. 15 cm) der Beckensohle. Das Material entspricht gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) den Materialklassen BM-F1 bzw. BG-F1 (leicht belasteter, schuttdurchsetzter Boden). Ein offenes Auf- oder Einbringen direkt in den Mutterboden ist unzulässig.

3.5 Abrechnung, Aufmaßverfahren

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach den tatsächlich ausgeführten Mengen auf Basis eines gemeinsamen örtlichen Aufmaßes zwischen dem AN und der Bauüberwachung der Straßenmeisterei. Für die Röhrichtmahd und die Entschlammung gilt die tatsächlich bearbeitete Fläche (m²), wobei bei der Böschungsfläche die wahre, schräge Fläche (unter Berücksichtigung der flachen Neigung von ca. 1:2) zugrunde gelegt wird. Die Abrechnung des Baggerguts (Entschlammung) erfolgt zusätzlich über Wiegescheine (Tonnen) der annehmenden Deponie bzw. Verwertungsanlage als Nachweis der erbrachten Entsorgungsleistung.

3.6 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden an den verbleibenden Anlagenteilen (Betonrohre, Zulaufschächte, Tauchwand) sowie insbesondere für eventuelle Perforationen oder Beschädigungen der Ton-Dichtungsschicht auf der Beckensohle, die durch unsachgemäßen Geräteeinsatz entstehen. Beschädigte Dichtungsbereiche sind vom AN unverzüglich auf eigene Kosten mit gleichwertigem Tonmaterial fachgerecht instand zu setzen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden und Verschmutzungen, die im Zusammenhang mit seinem Auftrag an öffentlichen Verkehrsanlagen, öffentlichen und privaten Entwässerungsanlagen, Personen und sonstigen Sachen entstehen.

  1. Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen

  • Übersichtskarte
  • Übersichtslageplan
  • Fotodokumentation

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen

Sämtliche für die Durchführung erforderlichen Hilfs- und Arbeitsunterlagen, wie verkehrsrechtliche Anordnungen, Schachtscheine bzw. Leitungsauskünfte der regionalen Versorgungsunternehmen, sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen.

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
  • siehe Aufforderung zur Angebotsabgabe

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung