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Regelmäßige Pflege von Hydrokultur- und Erdkulturpflanzen in Hamburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.10.2026, 07:56 (Europe/Berlin)

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Vertrag

über die Pflanzenpflege von Hydro- und Erdkulturen in Hamburg

Zwischen der

Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140 22305 Hamburg

  • im Folgenden "TK" -

und

Der AN wird vor Zuschlagserteilung von der TK eingetragen.

  • im Folgenden "AN" (Auftragnehmer) -

wird unter der Vertragsnummer 20160345 folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsbestandteile

(1) Die Vertragsbestandteile gelten in der folgenden Reihenfolge:

• dieser Vertrag

• Interessenteninformation (Anlage V1)

• die Leistungsbeschreibung (Anlage V2)

• nicht belegt (Anlage V3)

• Angebot (Anlage V4) nebst Anlage „Preisblatt“ (Anlage A1)

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

(2) Weitere Bedingungen des AN, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden ausdrück- lich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Abweichungen oder Widersprüche, die in den vom AN eingereichten Unterlagen bestehen.

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§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der AN erbringt für die TK Leistungen der Pflanzenpflege von Hydrokulturen im Innenbereich (im Folgenden Hydrokulturen) an Standorten der TK bzw. der TKgesundheit GmbH in Hamburg. Zudem übernimmt der AN am TK-Standort der Unternehmenszentrale, Bramfelder Straße 140 in 22305 Ham- burg die Pflanzenpflege von Erdkulturen im Außenbereich (im Folgenden Erdkulturen). Die zu Ver- tragsbeginn sich ergebenden TK-Standorte und der Pflegeturnus je TK-Standort sind der Tabelle in Zif- fer 2.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage V2) zu entnehmen.

(2) Die im Einzelnen zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage V2, im Folgenden LB), die Bestandteil dieses Vertrages ist.

(3) Soweit der AN eine Bietergemeinschaft ist, handelt es sich bei den Bietergemeinschaftsmitgliedern um Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB.

§ 3 Leistungsumfang, Mehrung und Minderung des Bestands an

Pflanzen und Kübeln, Standortänderungen

(1) Gegenstand der Pflanzenpflege ist der jeweils aktuelle Pflanzenbestand. Der Bestand an Pflanzen- kübeln (Hydrokulturen) je TK-Standort wurde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungs- unterlagen geschätzt. Die Anzahl der je TK-Standort geschätzten Pflanzenkübel (Hydrokulturen) ist der Tabelle in Ziffer 2.1 der LB (Anlage V2) zu entnehmen. Der derzeitige (= Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen) Bestand an Pflanzenkübeln (Erdkulturen) ist ebenfalls der Tabelle in Ziffer 2.1 der LB (Anlage V2) zu entnehmen. Während des ersten Pflegegangs erheben der AN und der jeweilige Standortverantwortliche der TK gemeinsam den aktuellen Bestand an Pflanzenkübeln des jeweiligen TK-Standorts.

(2) Nach der Bestandsaufnahme (Abs. 1) kann es auch während der Vertragslaufzeit zu Mehrungen oder Minderungen des Bestandes an Pflanzen und Kübeln kommen. Zudem kann es während der Ver- tragslaufzeit zu einer Veränderung der Standorte kommen. Auf einseitige Entscheidung und Mitteilung der TK können sich der Bestand und die Standorte ändern. Neue Standorte, an denen ausschließlich Hydrokulturen zu pflegen wären, befinden sich dabei in Hamburg. Die Einbeziehung neuer Standorte sowie den Fortfall bisher einbezogener Standorte (z.B. Schließungen im Rahmen von Umstrukturierun- gen) teilt die TK dem AN mit einem Vorlauf von drei Monaten schriftlich mit.

(3) Bei Änderung des Umfangs an zu pflegenden Pflanzen und Kübeln (Hydrokulturen) sowie bei Ein- beziehung neuer Standorte in Hamburg gelten die vereinbarten Vertragskonditionen unverändert. Ein Anspruch des AN auf eine Mindestanzahl zu pflegender Pflanzenkübel (Hydrokulturen) im Bestand be- steht nicht. Preisanpassungen wegen Minderungen der Anzahl der zu pflegenden Pflanzenkübel (Hyd- rokulturen) oder der Standorte sind ausgeschlossen.

(4) Im Falle einer dauerhaften Mehrung oder Minderung des Bestands an Pflanzenkübeln (Erdkulturen) am TK-Standort Unternehmenszentrale, Bramfelder Straße 140 in Hamburg um mehr als 20% werden sich die Parteien auf Anforderung einer der Parteien über eine angemessene Anpassung der monatli- chen Pauschale für die Pflanzenpflege (Erdkulturen) abstimmen. Der AN hat der TK hierfür innerhalb von zwei Wochen ab Anpassungsverlangen detailliert und nachvollziehbar darzulegen, in welchem Umfang sich sein Aufwand aufgrund der Mehrung oder Minderung des Bestands an Pflanzenkübeln (Erdkulturen) erhöht bzw. reduziert. Ein Anspruch des AN auf eine Mindestanzahl zu pflegender Pflan- zenkübel (Erdkulturen) im Bestand besteht nicht.

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(5) Für den Fall, dass die TK entscheidet, den Bestand an Pflanzenkübeln (Erdkulturen) am TK- Standort Unternehmenszentrale, Bramfelder Straße 140 in Hamburg vollständig zu entfernen, ist die TK berechtigt, den Vertrag bezogen auf die Leistungen „Pflege der Erdkulturen im Außenbereich“ am TK-Standort Unternehmenszentrale, Bramfelder Straße 140 in Hamburg (Ziffer 2.4 der LB, Anlage V2) schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Kalendermonatsende zu kündigen. Von einer solchen Teilkündigung bleiben die Leistungspflichten des AN im Übrigen unberührt.

§ 4 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung. Leistungsbeginn ist am 01.04.2027.

(2) Der Vertrag kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich mit einer Frist von neun Monaten zum Kalendermonatsende ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des 31.03.2028 (Mindestvertragslaufzeit). Eine ordentliche Teilkündigung ist ausgeschlossen. Die Rechte zur (Teil- )Kündigung gemäß §§ 3, 15 und das Recht zur einseitigen Änderung der Mengen und der Anzahl der zu betreuenden Standorte der TK bleiben hiervon – auch während der Mindestvertragslaufzeit - unbe- rührt.

(3) Der Vertrag endet spätestens mit Ablauf des 31.03.2031, ohne dass es einer Kündigung oder einer gesonderten Mitteilung bedarf.

§ 5 Pflichten des AN

(1) Der AN ist verpflichtet, die von ihm nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fach- und sachgerecht durchzuführen (s. auch LB, Anlage V2). Die durchgeführte Leistung der Pflanzenpflege ist durch die jeweiligen Mitarbeitenden des AN taggenau nachprüfbar schriftlich in einem Leistungsnach- weis je TK-Standort zu dokumentieren. Näheres hierzu ergibt sich aus Ziffer 2.8 der LB, Anlage V2.

(2) Der AN stellt sicher, dass durch die Pflanzenpflegearbeiten Benutzer des Objektes nicht gefährdet werden. Der AN hat die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und Hinweise auf Gefahrenquel- len anzubringen.

(3) Der AN hat alle im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung einschlägigen gesetzlichen Best- immungen und Schutzvorschriften, insbesondere die im Hinblick auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung geltenden Gesetze und Verordnungen und die, soweit relevant, hierauf beruhende Fremdfirmenord- nung der TK zu beachten. Die von ihm am Standort der TK eingesetzten Personen sind vom AN ent- sprechend zu unterweisen und anzuhalten, diesbezüglichen Vor-Ort-Vorgaben der TK Folge zu leisten. Auf Anforderung der TK hat der AN ein aktuelles Führungszeugnis der am Standort der TK eingesetz- ten Arbeitskräfte vorzulegen.

(4) Setzt der AN ausländische Arbeitskräfte ein, so hat der AN auf Verlangen der TK den Nachweis zu erbringen, dass diese Arbeitskräfte gültige Arbeits- und Aufenthaltspapiere besitzen. Der AN setzt aus- schließlich Personal ein, das die deutsche Sprache mindestens insoweit beherrscht, dass es den Inhalt von Warn- und Hinweisschildern sowie Evakuierungsanweisungen versteht. Vom AN ist sicherzustel- len, dass die Mitarbeitenden den Aufforderungen der Ansprechperson des AN und dem jeweiligen Standortverantwortlichen der TK bei Sicherheitsfragen oder sonstigen Anweisungen sprachlich folgen und diesen nachkommen können.

(5) Personen, die der AN nicht mit der Ausführung der Leistungen betraut hat, dürfen nicht in das Ge- bäude des Standorts mitgebracht werden oder diesen Zutritt verschafft werden. Gleiches gilt für das Mitbringen von Tieren.

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(6) Weitere Pflichten des AN und Einzelheiten sind der LB zu entnehmen.

§ 6 Durchführung und Zusammenarbeit

(1) Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen in ständigem Kontakt mit der TK durchzuführen und diese laufend über den Fortgang der Leistungen in angemessener Weise zu unterrichten. Der AN hat insbe- sondere erhebliche Gefährdungen oder Schäden an Pflanzen, Kübeln oder Zubehör dem jeweiligen Standortverantwortlichen der TK unverzüglich im Rahmen des Pflegegangs mündlich mitzuteilen sowie Auffälligkeiten/Besonderheiten bei der Pflanzenpflege diesem nach einem Ortstermin unverzüglich via E-Mail zu melden. Näheres hierzu ergibt sich aus Ziffer 2.5 und 2.8 der LB. Die Kommunikation mit der TK erfolgt in deutscher Sprache.

(2) Erkennt der AN, dass er seine Leistungsverpflichtungen nicht zeitgerecht einhalten kann, informiert er die TK unverzüglich. Bei der Unterrichtung sind die Einzelheiten für den Grund der Verzögerung, die möglichen Auswirkungen sowie die zu erwartende Dauer der Verzögerung anzugeben.

(3) Nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz (2) werden die Parteien unverzüglich sämtliche Maß- nahmen koordinieren und durchführen, die notwendig sind, um eine mögliche Verzögerung abzuwen- den oder die Auswirkungen und Dauer einer Verzögerung bestmöglich zu mildern. Darüber hinausge- hende Ansprüche der Parteien bleiben hierdurch unberührt.

(4) Die TK stellt dem AN für die Leistungserbringung unentgeltlich die Ver- und Entsorgungsmöglich- keiten (Strom, Wasser/Abwasser, nicht: Abfallentsorgung) zur Verfügung. Die TK stellt dem AN zudem die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen und Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Diese werden in gemeinsamer Absprache der Vertragsparteien im Verlaufe der Ver- tragsdurchführung festgelegt.

(5) Nach Zuschlagserteilung benennt der AN der TK eine zentrale deutschsprachige Ansprechperson und Vertretung. Die TK wird dem AN ebenfalls nach Zuschlagserteilung für jeden TK-Standort gemäß der Tabelle in Ziffer 2.1 der LB (Anlage V2) eine Ansprechperson (sog. Standortverantwortlichen) so- wie eine Vertretung benennen. Für die drei TK-Standorte der Unternehmenszentrale benennt die TK dem AN einen gemeinsamen Standortverantwortlichen sowie eine Vertretung. Die Kommunikation zu Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen erfolgt ausschließlich über die von den Parteien be- nannten Ansprechpersonen. Die TK wird den übrigen vom AN eingesetzten Personen keine Weisun- gen erteilen.

Zwischen der benannten Ansprechperson des AN und dem jeweiligen Standortverantwortlichen der TK findet bis spätestens zwei Wochen vor Leistungsbeginn (01.04.2027) ein Kick-off-Termin statt (vgl. Zif- fer 2.7 der LB (Anlage V2)).

(6) Die TK betreibt eine Kritische Infrastruktur im Sinne der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Inf- rastrukturen nach dem BSI-Gesetz. Soweit in besonderen Fällen (zum Beispiel Auswirkungen einer Pandemie) eine Beeinträchtigung des entsprechend hohen Schutz- und Sicherheitsniveaus der TK droht, ist die TK berechtigt, besondere angemessene Schutzmaßnahmen vorzugeben, die Auswirkun- gen auf die Leistungserbringung haben können.

§ 7 Personal des AN; Austausch von Personen

(1) Der AN ist verpflichtet, nur fachkundige und zuverlässige Personen einzusetzen, deren Qualifikatio- nen den Anforderungen der LB (Anlage V2) entsprechen.

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(2) Im Falle von leistungs-, personen- oder verhaltensbedingten Verfehlungen von eingesetzten Perso- nen wird die TK gegenüber dem AN eine begründete Abmahnung unter Benennung der betreffenden Person aussprechen.

(3) Die TK kann den Austausch einer vom AN eingesetzten Person bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die TK - entsprechend Abs. 2 - aufgrund einer Verfehlung der betreffenden Person bereits eine Abmahnung ausgesprochen hat. Eine Gleichartigkeit der (erneuten) Verfehlung ist nicht erforderlich. Die Gründe müssen nachvollziehbar, sachbezogen und willkürfrei dargelegt und im Streitfall durch Dokumente oder Aussagen von TK- Mitarbeitenden belegbar sein.

(4) Bei einer besonders schweren Verfehlung (z.B. Diebstahl, Verletzung des Datengeheimnisses) tauscht der AN die Person unverzüglich aus, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung durch die TK bedarf. Das Vorliegen einer besonders schweren Verfehlung muss die TK nachvollziehbar, sachbezo- gen und willkürfrei darlegen und im Streitfall durch Dokumente oder Aussagen von TK-Mitarbeitenden belegen können.

(5) Bei einem Austausch ist der AN verpflichtet, unverzüglich eine entsprechend Absatz 1 qualifizierte Person als Ersatz zur Verfügung zu stellen. Die Einarbeitung erfolgt auf Kosten des AN.

(6) Der Anspruch auf Austausch einzelner Personen lässt die Regelungen über die fristlose, außeror- dentliche Kündigung dieses Vertrags unberührt.

§ 8 Vergütung

(1) Der AN erhält für seine Leistungen die im Preisblatt (Anlage A1) angegebene Vergütung. Eine Ver- gütung erfolgt nur für tatsächlich erbrachte Leistungen nach Vorlage entsprechender Leistungsnach- weise (s. hierzu auch § 5 Abs.1 des Vertrages).

Eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand zu dem in Ziffer 2.3 des Preisblatts (Anlage A1) verein- barten Stundensatz erfolgt nur für nicht regelmäßig anfallende Extraleistungen gemäß Ziffer 2.5 der LB, Anlage V2 (vgl. Position 2.3 „Extraleistungen“ des Preisblatts (Anlage A1)). Soweit der AN Ext- raleistungen gemäß Ziffer 2.5 der LB (Anlage V2) erbringt, ist der Zeitraum abrechenbar, in dem am jeweiligen TK-Standort vor Ort geleistet wird (ohne An- und Abfahrt). Die kleinste Abrecheneinheit ist die angefangene Viertelstunde.

(2) Kauft der AN im Auftrag für die TK Pflanzen, Kübel oder Pflanzenzubehör und werden ihm hierbei Kosten in Rechnung gestellt, erstattet die TK dem AN diese Kosten gegen Vorlage der Quittung oder Rechnung. Näheres hierzu ist in Ziffer 5 der LB (Anlage V2) geregelt.

(3) Darüber hinaus sind mit der Vergütung gemäß Absatz 1 alle Leistungen sowie alle Nebenkosten, Auslagen und Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten, auch soweit ihnen im Preisblatt keine gesonderte Preisposition zugeordnet ist. Abgegolten sind insbesondere Kosten für die Bereitstellung sämtlicher Geräte, Werkzeuge und Arbeitskleidung, Kosten für Dünger und Pflanzen- schutzmittel, Kosten für die Entsorgung aller Materialien, Kosten für die Erhebung und Pflege des Be- standsverzeichnisses und die Erstellung der Leistungsnachweise sowie des Reportings (vgl. Ziffer 2.8 der LB, Anlage V2), Kosten für die Koordination des Kaufs von Pflanzen, Kübeln sowie Pflanzenzube- hörs (vgl. Ziffer 5 der LB), Kosten für die Einarbeitung/Schulung, Besprechungen, An- und Abfahrtskos- ten und -zeiten, Fahrtkosten und -zeiten, Reisekosten und -zeiten, Kosten für Überstunden und Leis- tungszuschläge sowie Post- und Telekommunikationskosten.

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(4) Der Anspruch auf Vergütung wird nicht fällig vor Zugang einer prüffähigen, den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen genügenden Rechnung.

§ 9 Abrechnung

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt kalendermonatlich nachträglich.

(2) Für jeden in der Tabelle in Ziffer 2.1 der LB (Anlage V2) genannten Standort ist eine eigene Rech- nung zu erstellen. Der AN hat jeder Rechnung die jeweils zugrundeliegenden Leistungsnachweise bei- zufügen, so dass die Rechnung nachprüfbar ist.

(3) Im Auftrag der TK verauslagte Kosten gemäß § 8 Abs.2 des Vertrages setzt der AN als separate Rechnungsposition mit auf die entsprechende Rechnung. Kostenbelege sind der Rechnung beizufü- gen.

(4) Vor dem Hintergrund der E-Rechnungsverordnung sind Rechnungen auf elektronischem Wege zu stellen.

Die Rechnungen sind als XRechnungen über die OZG-RE über folgenden Link an die TK einzureichen: https://xrechnung-bdr.de/edi/home.

Zur Rechnungserstellung für die Standorte der TK ist die Leitweg-ID 992-80116-93 der TK anzuge- ben.

Zur Rechnungserstellung für Standorte der TKgesundheit GmbH ist folgende abweichende Leitweg-ID anzugeben: Leitweg-ID 992-80117-90.

Zudem müssen bei der XRechnung alle Pflichtfelder sowie mindestens die Zusatzfelder

Feld BT-56 "Name": [Org-ID des jeweiligen Standorts gem. Tabelle in Ziffer 2.1 der LB (Anlage V2) zu verwenden; bei dem Standort der TKgesundheit GmbH ist statt der Org-ID der Name des Standorts (s. Tabelle in Ziffer 2.1 der LB (Anlage V2)) anzugeben]

Feld BT-12 "Vertragsnummer": 20160345

gefüllt sein. Ggf. weitere Vorgaben zu Zusatzfeldern teilt die TK bei Bedarf dem AN nach Zuschlagser- teilung mit (z.B. zu Feld BT-18 "Objektnummer", Feld BT-51 bei geschützten Daten).

Zahlungsbegründende Unterlagen (z.B. Leistungsnachweise) sind durch Hochladen als Datei der E-Rechnung beizufügen.

Die TK ist berechtigt, die vorstehenden Vorgaben unter Beachtung einer angemessenen Ankündi- gungsfrist anzupassen.

(5) Die vom AN zu erstellenden Rechnungen müssen prüffähig sein. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hinzuzusetzen und der gefor- derte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, zu nennen.

(6) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer gemäß den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung.

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§ 10 Geheimhaltung

(1) Vertrauliche Informationen sind: • Informationen über den Inhalt dieses Vertrages. • Geschäftsgeheimnisse; diese beinhalten das gesamte kaufmännische und technische Wissen, das nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und an dessen Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat. Unter dem kaufmännischen Wissen sind alle Daten zu verstehen, die sich auf den Zustand der Vertragsparteien und ihr Marktver- halten beziehen, wie insbesondere finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche, wissenschaftliche und steuerliche sowie die Geschäftsstrategien oder Schutzrechte betreffende Informationen (z. B. organisatorische und strukturelle Vorhaben, Kalkulationsunterlagen, Werbe- und Marketing- konzepte). Technisches Wissen sind alle technischen und technologischen Daten (z. B. be- triebs- bzw. unternehmensorganisatorische Softwarelösungen). • Die Mitarbeitenden oder den Vorstand/die Geschäftsleitung betreffende unternehmensrele- vante Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat (z.B. geplante in- terne Versetzungen, Änderungen der Personalstruktur u. Ä.).

(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über die in Absatz 1 genannten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu wahren, sie - soweit dies erforderlich ist - ausschließlich zum Zwecke dieser Vertragserfüllung zu verwenden und sie Dritten ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich oder bekannt zu machen.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Weitergabe der vertraulichen Informationen an beauftragte Unterauftragnehmende zur Durchführung der unterbeauftragten Leistungen zwingend erforderlich ist. Von der Verpflichtung nach Absatz 2 und 3 ausgenommen sind weiterhin Informatio- nen, die

• veröffentlicht und/oder allgemein bekannt werden ohne ein die Geheimhaltungsverpflichtung verletzendes Zutun einer Vertragspartei, • der jeweiligen Vertragspartei vor Anbahnung des Vertrages im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits bekannt sind oder auf einem anderen Weg als durch den Vertragspartner recht- mäßig bekannt werden, • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vollstreckbarer behördlicher oder gerichtlicher Ent- scheidungen offengelegt werden müssen oder • zur sachgerechten Rechtsverfolgung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag Dritten notwendigerweise zugänglich gemacht werden müssen.

(5) Der AN hat seine Mitarbeitenden und Dritte, die er im Rahmen des Auftragsverhältnisses einsetzt, schriftlich entsprechend zu verpflichten und der TK auf Anforderung schriftlich zu bestätigen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

§ 11 Datenschutz

Der AN verpflichtet sich, das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und die Grundsätze der EU- Datenschutzgrundverordnung (Vertraulichkeitsgebot) zu wahren. Sollten der AN oder dessen Mitarbei- tende bzw. sonstige von ihm eingesetzte Dritte im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses Kenntnis über Sozialdaten oder geschützte personenbezogene Daten erhalten, ist es ihnen untersagt,

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diese Daten zu verarbeiten oder zu nutzen. Der AN hat seine Mitarbeitenden und Dritte, die er im Rah- men des Auftragsverhältnisses einsetzt, schriftlich entsprechend zu verpflichten und der TK auf Anfor- derung schriftlich zu bestätigen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

§ 12 Unteraufträge

(1) Die Übertragung der Ausführung von vertragsgegenständlichen Leistungen oder Teilleistungen des AN auf einen Unterauftragnehmer oder der Austausch bedarf der vorherigen Information und schriftli- chen Zustimmung der TK. Der AN hat der TK im Rahmen dieser Information und vor der Erteilung der Zustimmung eine schriftliche Erklärung des Unterauftragnehmers einzureichen, in der dieser bestätigt, dass er die auf ihn übertragenen Leistungen erbringen wird und die hierfür benötigten Kapazitäten/Mit- tel zur Verfügung stellt. Für die im Angebot des AN benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustim- mung der TK als erteilt.

Bloße Zulieferungen oder rein unterstützende Tätigkeiten fallen nicht unter den Begriff des Unterauf- trags.

(2) Durch die Aufgabenübertragung auf Unterauftragnehmer dürfen die vertrags- und gesetzeskon- forme Vertragsdurchführung, insbesondere der Vertragszweck, die vereinbarten Termine, die Einhal- tung der Vorschriften über Datenschutz, Sicherheit und Geheimhaltung nicht gefährdet oder beein- trächtigt werden. Der AN ist verpflichtet, in den Vertrag mit seinem jeweiligen Unterauftragnehmer ent- sprechende Regelungen aufzunehmen und hat auch im Übrigen sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Der AN stellt u.a. sicher, dass der Einsatz und die Vergütung von Unterauftragnehmern nicht gegen EU-Sanktionen verstoßen und Unter- auftragnehmer die für den AN geltenden Vertraulichkeits- und Sicherheitsstandards einhalten. Er über- wacht die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durch seine Unter- auftragnehmer.

(3) Die Zustimmungserteilung nach Absatz 1 kann von der Prüfung der Fachkunde, der Leistungsfähig- keit und der Zuverlässigkeit des Unterauftragnehmers anhand der Maßstäbe der Eignungsprüfung im Rahmen der erfolgten Auftragserteilung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen abhängig gemacht werden. Der AN hat für den Unterauftragnehmer hinsichtlich dessen Leistungsan- teils die Eignungsnachweise vorzulegen, die seitens der TK auch von ihm selbst gefordert wurden.

Die TK kann eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen, falls sich herausstellt, dass die Vorausset- zungen für eine Unterbeauftragung nicht (mehr) vorliegen, insbesondere wenn sich herausstellt, dass die Eignung des Unterauftragnehmers wegfällt, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die Unter- beauftragung untersagt oder die Unterbeauftragung Störungen im Vertragsverhältnis zwischen AN und TK zur Folge hat.

(4) Die voranstehenden Regelungen gelten entsprechend für jede weitere nachgeordnete Unterbeauf- tragung. Der AN stellt in diesen Fällen sicher, dass nachgeordnete Unterauftragnehmer entsprechend verpflichtet werden.

§ 13 Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuege-

setz und Vertragsstrafe

(1) Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die

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Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bun- destariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Sobald eine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in Kraft ist, verpflichtet sich der AN zudem, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die er im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzt, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben. Die TK stellt dem AN sodann ei- nen Vordruck für die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 zur Verfügung.

(2) Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und so- lange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG fällt.

(3) Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreue- versprechen nach Abs. 1 und 2 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des BTTG zertifiziert worden ist.

(4) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dem BTTG wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundesta- riftreue verpflichtet sich der AN,

  • die Kontrolle zu dulden,
  • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
  • die nach Absatz 3 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
  • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
  • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
  • datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner Mitarbeitenden und Dritten, die er im Rahmen des Auftragsverhältnisses ein- setzt, zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglich- keit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(5) Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(6) Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftragnehmer be- auftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unter- auftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des BTTG erfüllen.

(7) Die Verpflichtung nach Absatz 6 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt Absatz 2 entsprechend.

(8) Der AN verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Unterauftragnehmern und Verleihern die in Absatz 4 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 5 zu ver- einbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauf- tragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern getroffen wird.

(9) Die TK ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat, dass der Auftragnehmer gegen seine Pflichten nach dem BTTG verstoßen hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt maximal 1 Prozent pro Verstoß, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes. Bei der Festlegung der Strafhöhe wird

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die Schwere des Verstoßes gegen das Tariftreueversprechen berücksichtigt. Die Schwere des Versto- ßes bemisst sich insbesondere anhand der von dem Verstoß betroffenen Anzahl der Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer, dem Grad der Abweichung von den zu gewährenden Arbeitsbedingungen so- wie der Schuldform des Verstoßes.

Die Vertragsstrafen werden auf gesetzliche bzw. vertragliche Schadensersatzansprüche angerechnet. Das Recht der TK zur Geltendmachung von Schadensersatz- oder Minderungsansprüchen sowie zur außerordentlichen Kündigung bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen unberührt.

§ 14 Einhaltung gesetzlicher Entgeltbestimmungen

(1) Der AN hat die TK unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er Kenntnis davon hat, dass er oder ein im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingesetzter Unterauftragnehmer gegen die Bestim- mungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) oder des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) zur Zahlung des Mindestlohns verstößt oder verstoßen hat oder dass Tat- sachen den Verdacht eines solchen Verstoßes begründen.

(2) Die TK ist berechtigt, jederzeit vom AN eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, dass er der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nachkommt. Sofern die TK Kenntnis von Umständen erlangt, die den Verdacht eines Verstoßes des AN oder eines im Rahmen der Vertragsdurchführung eingesetzten Unterauftragnehmers gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes begründen, ist die TK be- rechtigt, weitere über eine schriftliche Erklärung des AN hinausgehende geeignete Nachweise zu ver- langen (nach Wahl der TK z.B. Testat eines Wirtschaftsprüfers, aussagekräftige und nachvollziehbare Entgeltunterlagen). Sollte sich ein ohne Zutun des AN entstandener Verdacht nicht bestätigen, ist der AN berechtigt, für die Beibringung der von der TK geforderten Nachweise entstandene Kosten von der TK erstattet zu verlangen. Der AN stellt sicher, dass er berechtigt ist, entsprechende Nachweise auch von im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingesetzten Unterauftragnehmern zu verlangen und an die TK auf deren Verlangen weiterzureichen.

(3) Ein Verstoß des AN gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann die TK zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Ein Verstoß eines im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Unterauftragnehmers gegen die Ver- pflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berech- tigt die TK dazu, den sofortigen Austausch des Unterauftragnehmers zu verlangen bzw. die Zustim- mung zum Einsatz dieses Unterauftragnehmers mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.

(4) Der AN stellt die TK von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die infolge von Verstößen des AN ge- gen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes entstehen. Zudem stellt der AN die TK von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die infolge von Verstößen gegen die Best- immungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes von für die Durchführung des Vertrages eingesetzten Unterauftragnehmern entstehen.

§ 15 Außerordentliche Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann aus wichtigem Grund den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ganz oder teilweise (d.h. bezogen auf einzelne Standorte) au- ßerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach

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erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Fristsetzung entbehrlich ist.

Für die TK kann insbesondere dann ein wichtiger Grund vorliegen,

(a) wenn der AN gegen die vertraglichen Regelungen zur Compliance und Antikorruption des Vertra- ges verstoßen hat oder

(b) wenn EU-Sanktionen die Vertragsdurchführung beeinträchtigen, insbesondere wenn der AN durch den Einsatz oder die Vergütung von Unterauftragnehmern gegen EU-Sanktionen verstoßen hat oder

(c) wenn sich der AN im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzu- lässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) oder des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrich- tung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Angaben) sowie über die Festle- gung der Empfehlung von Preisen oder

(d) wenn der AN nachweislich eine seine Zuverlässigkeit in Frage stellende schwere Verfehlung be- gangen hat, die nach den maßgeblichen vergaberechtlichen Bestimmungen seinen Ausschluss vom Wettbewerb rechtfertigt. Eine schwere Verfehlung ist insbesondere die Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333, 334 StGB oder

(e) wenn die TK Kenntnis davon erlangt, dass der AN im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat oder

(f) wenn der AN die Regelungen zur Einhaltung gesetzlichen Entgeltbestimmungen verletzt hat oder

(g) wenn die TK eine Weisung des Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) oder eine gerichtliche oder behördliche Verfügung erhält, die der TK die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht länger erlaubt. Der AN verzichtet auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ge- gen die TK wegen etwaiger durch eine solche Kündigung eintretender Schäden, es sei denn, die Un- tersagung beruht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der TK oder

(h) wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.

(2) Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 16 Compliance und Antikorruption

Der AN ist verpflichtet, zusätzlich zu den bereits im Vertrag aufgeführten Bestimmungen die jeweils für ihn maßgeblichen und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden gesetzlichen Rege- lungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Anti-Korruptions- und Geldwäschegesetze, Sanktions- vorschriften, kartell-, wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Vorschriften (insbesondere Betrug, Un- treue und Insolvenzstraftaten) sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften.

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§ 17 Versicherung

(1) Der AN verpflichtet sich, für den Fall der Inanspruchnahme durch die TK oder Dritte, eine der Höhe und dem Umfang nach ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden, inklusive einer Tätigkeitsschadenklausel vorzuhalten. Die Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt 3 Millionen Euro, für Tätigkeitsschäden 500.000 Euro pauschal je Schadenereignis und -jahr.

(2) Sofern sich der AN bei der Ausführung anderer bedient und soweit diese nicht von dem gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Versicherungsschutz mit umfasst sind, hat der AN sicherzustellen, dass diese ebenfalls eine Abs. 1 entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen und unterhalten.

(3) Diese Versicherungen müssen spätestens zu Beginn der jeweiligen Leistungserbringung Gültigkeit haben und sind während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.

(4) Auf Verlangen der TK ist während der Vertragsdauer mindestens eine Versicherungsbestätigung des zuständigen Haftpflichtversicherers mit aktuellem Datum vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Versicherung ungekündigt besteht. Zudem muss diese Bestätigung die für die TK ausgeführte Tätigkeit als auch die vereinbarten Versicherungssummen beinhalten. Bei Bedarf sind weitere Nachweise einzu- reichen.

(5) Der AN hat der TK sämtliche Änderungen im Versicherungsumfang, die mit den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 4 im Zusammenhang stehen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 18 Abwicklung des Vertrages

(1) Der AN verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – insgesamt oder bezogen auf einzelne Standorte - unverzüglich sämtliche mit diesem Vertrag und den betroffenen Standorten im Zusammenhang stehenden Unterlagen, Materialien und Datenträger (insbesondere in Form von Zu- trittsberechtigungen, Codekarten, etc.) sowie von der TK überlassene Dateien in ihrer ursprünglichen und gegebenenfalls durch den AN aktualisierten Form an die TK bzw. an einen von der TK benannten Dritten herauszugeben oder nach Absprache mit der TK zu vernichten bzw. zu löschen. Der AN kann an den genannten Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

(2) Die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Materialien und Datenträger besteht nicht, sofern der AN zu deren Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet ist.

§ 19 Sonstige Vereinbarungen

(1) Soweit der Vertrag eine "schriftliche" Zustimmung bzw. Erklärung fordert, ist die Textform (z.B. E- Mail) ausreichend. Gleiches gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzung und Mahnung), es sei denn, die Parteien haben eine strengere Formvorschrift vereinbart. Soweit der Ver- trag "Schriftform" fordert, muss eine Erklärung gemäß §§ 126, 126a BGB erfolgen (per Brief mit einer eigenhändigen Unterschrift bzw. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur).

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform oder im elektronischen Vertragsabschlusssystem der TK in Textform getroffen werden. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Mit diesem Formerfordernis soll keine Abbedingung des Vorrangs einer - auch mündlichen - Individualvereinbarung einhergehen.

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(3) Die Benennung der TK als Referenzkunde ist dem AN nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Die TK kann eine von ihr erteilte Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerru- fen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Die Abtretung einer Forderung des AN aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung der TK rechts- wirksam. Der AN hat die Abtretungsanzeige der TK vorzulegen. Die TK teilt dem AN sowie dem vorge- sehenen neuen Gläubiger schriftlich ihre Entscheidung mit.

(6) Gerichtsstand ist der Sitz der TK.


Techniker Krankenkasse Datum, Auftragnehmer Leitung Einkaufsmanagement

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