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Redaktionelle Unterstützung für die Plattform B&B Agrar

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 22:59 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung

BA107-26

Dienstleistungsvertrag1

Zwischen der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Deichmanns Aue 29 53179 Bonn

  • nachfolgend Auftraggeber genannt -

und

  • nachfolgend Auftragnehmer genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

1 Im Zuge einer etwaigen Zuschlagserteilung wird dieser Vertrag im Original in zweifacher Ausfertigung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übersandt. Eine Einreichung durch den Bieter bereits mit dem Angebot ist nicht erforderlich!

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§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die redaktionelle Unterstützung der Redaktion der Plattform „B&B Agrar – Die Plattform für Bildung und Beratung“.

§ 2 Vertragsbestandteile

Es gelten als Vertragsbestandteile:

  1. Dieser Vertrag sowie die nachstehend näher bezeichneten Anhänge • Anhang A „Verpflichtungserklärung“ • Anhang B Muster „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung“
  2. Das Angebot des Auftragnehmers
  3. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus den Vertragsbestandteilen in der obigen Reihenfolge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil und gelten nicht als solcher.

§ 3 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. (2) Der Leistungszeitraum beginnt mit Zuschlagserteilung, jedoch frühestens am 01.01.2027 und endet automatisch am 31.12.2029. (3) Option: Es besteht die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr zu den bestehenden Bedingungen bis zum 31.12.2030. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf des Leistungszeitraumes nach Abs. 2 schriftlich mit, ob er von der jeweiligen Option Gebrauch macht. Hierbei handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Optionen.

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die redaktionelle Unterstützung der Redaktion der Plattform „B&B Agrar – Die Plattform für Bildung und Beratung“ zu übernehmen und im Rahmen dessen folgende Leistungen zu erbringen:

(1) Einarbeitung Zur Einarbeitung der mit der Leistungserbringung betrauten Ansprechperson sind maximal zehn Stunden an maximal zwei Tagen einzuplanen. Dies betrifft u.a. eine Einarbeitung in die Workflows, die Zugänge und das Styleguide.

(2) Aufgabenbeschreibung Im Rahmen der redaktionellen Unterstützung sind folgende Leistungen zu erbringen:

• die Recherche (Internet, Telefon) zu (Schwerpunkt-)Themen sowie Dokumentation der Ergebnisse und Vorschläge zur inhaltlichen Konzeption und Gliederung der (Schwerpunkt- )Themen sowie die Abstimmung mit dem Fachreferat des Auftraggebers (ca. vier Stunden monatlich),

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• die Akquise von Artikeln auf Grund der Themenauswahl für den jeweiligen Veröffentlichungszeitpunkt sowie die Kommunikation und Abstimmung mit den Autorinnen und Autoren (ca. zwei Stunden monatlich), • das Lektorat, z. B. sprachliche Bearbeitung – nicht nur im Sinne von Korrektorat, sondern Lesbarkeit und Anwendbarkeit, Überprüfung von Inhalten und deren Anpassung, Überprüfung von Tabellen, Abbildungen, Grafiken – Beschriftung, Nummerierung, Verweise im Text (ca. zehn Stunden monatlich), • die Bildredaktion, z. B. Bildrecherche, Vorauswahl von Motiven, Hinweise zu Bildausschnitten oder Retuschen, Entwurf von Bildunterschriften (ca. drei Stunden monatlich), • die Umbruchbearbeitung, u. a. Korrektorat, Kürzen/Ergänzen von Texten und/oder Umstellen von Fotos/Abbildungen/Tabellen und/oder Einfügen von Fotos in den/die Korrekturversionen, Prüfen von Seitenzahlen, Bildunterschriften, Bildnachweisen, der Nummerierung von Tabellen und Abbildungen (ca. zwei Stunden monatlich), • das Schreiben von Teasern und Meldungen für die Internet-Auftritte www.bub-agrar.de, www.bildungsserveragrar.de (ca. zwei Stunden monatlich), • die Unterstützung von Marketingmaßnahmen, z. B. Erstellung von Pressetexten etc. (ca. zwei Stunden monatlich), • die Teilnahme an der jährlichen, meist zweitägigen Sitzung des Fachberatungskreises der Zeitschrift B&B Agrar in Präsenz beim Auftraggeber vor Ort und ggf. einer weiteren eintägigen Sitzung als Videokonferenz, • die Teilnahme an vier bis fünf Mal im Jahr stattfindenden Redaktionssitzungen vor Ort beim Auftraggeber, ersatzweise via Videokonferenz.

Bei den vorstehend aufgeführten (stundenweisen) Zeitansätzen handelt es sich um eine Schätzung des voraussichtlichen zeitlichen Aufwandes für die jeweils vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen anhand von Erfahrungswerten des Auftraggebers. Diese Angaben stellen lediglich durchschnittliche Richtwerte dar, die im Verlauf des Leistungszeitraumes und zwischen den einzelnen Leistungspositionen grundsätzlich Schwankungen unterliegen können. Der Leistungsumfang beträgt durchschnittlich ca. 20 Stunden monatlich im Jahresverlauf.

(3) Auftragsabwicklung Bei der Erfüllung des Auftrages ist vom Auftragnehmer Folgendes zu gewährleisten:

  • Das Erbringen der Leistung, einschließlich sämtlicher Korrespondenz mit dem Auftraggeber, erfolgt grundsätzlich elektronisch (per E-Mail) und ausschließlich in deutscher Sprache. Um ökologische Nachhaltigkeit zu gewährleisten, soll auf die Übersendung von Ausdrucken möglichst verzichtet werden. Sind Ausdrucke unbedingt erforderlich oder vom Auftraggeber gefordert, erfolgen diese beidseitig auf Recyclingpapier, das die Kriterien des Umweltzeichens „Blauer Engel für Kopierpapier“ (DE-UZ 14a) oder vergleichbarer Gütezeichen erfüllt. Zudem sollen Abstimmungen nach Möglichkeit digital, d. h. per Video- oder Telefonkonferenz, stattfinden. Ist eine persönliche Anwesenheit erforderlich (zum Beispiel zur Teilnahme an grundsätzlich vier bis fünf Mal im Jahr stattfindenden Redaktionssitzungen und der zweitägigen Sitzung des Fachberatungskreises), stehen hierzu Räumlichkeiten des Auftraggebers in Bonn zur Verfügung. Zu notwendigen Vor-Ort- Terminen beim Auftraggeber sollte die Anreise möglichst mit emissionslosen oder -armen Verkehrsmitteln (z. B. mit dem ÖPNV, Zug, Fahrrad oder Elektrofahrzeugen) erfolgen.

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  • Die Themenfindung, Beitragserstellung und -bearbeitung sowie Qualitätssicherung erfolgen in enger Abstimmung mit dem Fachreferat (Hinweis: wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben) des Auftraggebers unter Berücksichtigung des aktuellen Corporate Designs.
  • Zum Nachweis und zur Abrechnung der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen werden monatliche Leistungsnachweise erstellt, welche die durchgeführten Arbeiten beschreiben. Pflichtfelder sind: Datum, Arbeitszeit in Stunden (auf Basis von Arbeitseinheiten von je 30 Minuten) sowie erbrachte Leistungen und aussagekräftige Bemerkung/Beschreibung. Die Leistungsnachweise sind dem Auftraggeber monatlich per E- Mail vorzulegen (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2).

(4) Gesamtstundenzahl Monatlich ist die Gesamtstundenzahl von max. 40 Stunden nicht zu überschreiten. Verschiebungen von Stunden zwischen den Monaten sind nach Rücksprache mit dem Fachreferat des Auftraggebers möglich.

(5) Eingesetztes Personal des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer benennt eine/n kompetente/n und entscheidungsbefugte/n Redakteur/in, der/die die Leistung erbringt. Name: ___________________________________________

Telefon: ___________________________________________

Telefax: ___________________________________________

E-Mail-Adresse: ___________________________________________

Hinweis für die Angebotserstellung: Der Name und die Kontaktdaten des Redakteurs bzw. der Redakteurin sind bereits im Rahmen der Angebotsabgabe im Leistungsverzeichnis (siehe Vergabeunterlagen) anzugeben.

  1. Die/Der für die Leistungserbringung vorgesehene Redakteur/in nach Abs. 1 muss über journalistische Erfahrungen im Bereich Agrar verfügen. Hinweis für die Angebotserstellung: Die Qualifikation der für die Leistungserbringung vorgesehenen Person ist mit dem Angebot nachzuweisen, vgl. Punkt 3.2 der Teilnahmebedingungen (Anlage der Vergabeunterlagen).
  2. Die nach Nr. 1 benannte Person kann nur mit Zustimmung des Auftraggebers oder aus wichtigem Grund durch eine andere Person in einem anderen Projekt eingesetzt werden. Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn die Person in einem anderen Projekt eingesetzt werden soll.
  3. Der Auftraggeber kann einen Austausch der Person verlangen, wenn sich herausstellt, dass die geforderte Eignung nicht vorliegt.
  4. Sollte die unter Nr. 1 benannte Person ersetzt oder ausgetauscht werden, hat der Auftragnehmer eine Person mit gleichwertiger Eignung einzusetzen und die gleichwertige Eignung der neu eingesetzten Person nachzuweisen. Die Einarbeitung von qualifiziertem Ersatzpersonal geht zu Lasten des Auftragnehmers.
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(6) Organisatorische Anforderungen Die Erfüllung der Leistungen erfolgt an:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Referat (Hinweis: wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben) Deichmanns Aue 29 53179 Bonn

§ 5 Ausführungsfristen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen bis zu dem in § 3 genannten Zeitpunkt zu erbringen. (2) Die Terminabsprachen für die Erbringung der einzelnen Leistungen erfolgen zwischen den Ansprechpersonen des Auftraggebers (Hinweis: wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben) und dem Auftragnehmer und werden in einem Redaktionsplan festgehalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die vertraglichen Leistungen gemäß dem Redaktionsplan vollständig erbracht werden. Im Rahmen der Leistungserbringung erstellte Unterlagen werden den Ansprechpersonen des Auftraggebers zu einem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Termin per E-Mail in einem MS-Word-kompatiblen Format, bspw. doc, an die folgende E-Mail-Adresse zugesandt: (Hinweis: wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben).

§ 6 Annahme und Abnahme

(1) Die werkvertraglichen Leistungen unterliegen der Abnahme. Mit der Entgegennahme gelten diese Leistungen noch nicht als abgenommen. Die Abnahme erfolgt im Rahmen eines zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmten Verfahrens. (2) Der Auftraggeber ist zur Verweigerung der Abnahme unter Angabe der maßgeblichen Gründe berechtigt, wenn die Leistung nicht der in § 4 beauftragten Leistung entspricht. In diesem Fall wird der Auftragnehmer die vom Auftraggeber für erforderlich gehaltenen Änderungen ohne zusätzliche Vergütung in angemessener Zeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminvorgaben des Auftraggebers und der beabsichtigten Veröffentlichung, ausführen und die Leistung erneut zur Abnahme vorlegen.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber gemäß § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter Ausschluss der Vorbehalte des § 37 UrhG ab dem Zeitpunkt des Entstehens sämtliche Nutzungsrechte an den im Rahmen des Vertrags erbrachten Werken für alle Nutzungsarten (z.B. Vervielfältigungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen, Veröffentlichungen, Verbreitungen) ein. Werke in diesem Sinne sind sämtliche geschützten geistigen und schöpferischen Leistungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erbringt. Die Nutzungsrechte werden als ausschließliche Rechte räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, unwiderruflich und übertragbar eingeräumt. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, für seine Zwecke über alle ihm übertragenen Rechte frei zu verfügen und sie an Dritte zu übertragen bzw. Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Die §§ 34 Abs. 1 S. 1 und 35 Abs. 1 S. 1 UrhG sind nicht anzuwenden.

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(3) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, die der Auftraggeber in Erfüllung dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Er stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung frei. Sollten solche Ansprüche von dritter Seite erhoben werden, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.

§ 8 Datenschutz

(1) Sollte der Auftragnehmer zur Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeiten, verpflichtet er sich, die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. (2) Werden personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (Auftragsverarbeitung, AV), schließen die Parteien eine Vereinbarung nach dem als Anhang B beigefügten Muster. Sobald der Auftragnehmer das Vorliegen einer AV erkennt, erteilt er dem Auftraggeber einen entsprechenden Hinweis. Etwaige Mehraufwände für den Abschluss und die Durchführung der AV-Vereinbarung werden nicht gesondert vergütet. (3) Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung von Datenschutzbestimmungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten.

§ 9 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (MiLoG) und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung zu entlohnen und zu beschäftigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben jederzeit zu überprüfen. Dazu kann er sich z.B. anonymisierte Lohnabrechnungen vorlegen lassen oder Einsicht in die entsprechenden Unterlagen des Auftragnehmers verlangen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Abs. 1 S. 1 genannte Verpflichtung zur Einhaltung des MiLoG und des AEntG auch den von ihm oder von einem Nachunternehmer eingesetzten Nachunternehmen aufzuerlegen. Vor der Beauftragung eines Nachunternehmens ist von diesem eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Abs. 1 S. 1 einzuholen. Die entsprechenden Erklärungen der gesamten Nachunternehmerkette sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. (3) Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen verpflichtet.

§ 10 Vergütung

(1) Die Preise (= Festpreise) gemäß Angebot vom xx.xx.2026 beinhalten sämtliche Kosten für alle anfallenden Leistungen und Entgelte einschließlich der Vergütung für die gemäß § 7 einzuräumenden Nutzungsrechte. Die Preise beinhalten keine Umsatzsteuer. Der

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Umsatzsteuerbetrag wurde unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzugefügt. (2) Der Auftraggeber übernimmt die Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Es werden die notwendigen Kosten ersetzt. Die Kosten für ein Taxi können nur nach Angabe eines triftigen Grundes vom Auftraggeber übernommen werden. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Reise eine schriftliche Reisekostenabrechnung bei der Reisekostenstelle des Auftraggebers eingereicht wird. Die Kontaktdaten werden nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt. Zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gem. § 97 GWB und zur Reduzierung von CO2-Emissionen dürfen bei innerdeutschen Reisen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung keine Flugzeuge als Reisemittel durch den Auftragnehmer genutzt werden.

§ 11 Zahlungen

(1) Die Zahlungen für die Einarbeitung sowie die Teilnahme an den Sitzungen erfolgen jeweils nach deren Durchführung, sowie für die weiteren Leistungen gemäß § 4 monatlich nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistung und nach Aufwand auf Grundlage der tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Personenstunden (Abrechnung je 30 Min., vgl. § 4 Abs. 3) sowie nach Eingang einer prüfbaren Rechnung binnen 14 Tagen auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Die Überprüfung der Vertragsgemäßheit erfolgt auf Grundlage des Leistungsnachweises gemäß § 4 Abs. 3. Soweit der Auftragnehmer nicht der Umsatzsteuerabführung unterliegt, wird er dies auf der Rechnung mitteilen. (2) Die Rechnungslegung erfolgt an folgende Stelle:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Referat XXX (Hinweis: wird nach Zuschlagserteilung angegeben), B&B Agrar 53168 Bonn

Gemäß der E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV) sind Unternehmen zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Hierfür ist die Nutzung der Rechnungseingangsplattform des Bundes (abrufbar unter https://xrechnung.bund.de) vorgesehen. Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an den Auftraggeber ist die Angabe der Leitweg-Identifikationsnummer 992- 11270-21 zwingend erforderlich. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Abs. 3 ERechV geregelt. (3) Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen. (4) Sofern Skonto angeboten wird, beginnt die Skontofrist mit dem Tage des Zugangs der Rechnung beim Auftraggeber, jedoch nicht vor vertragsgemäßer Erbringung der Leistung. Hinweis für die Angebotserstellung: Im Rahmen der Angebotswertung werden nur Skonti berücksichtigt, die eine Skontofrist von 14 Tagen nicht unterschreiten.

§ 12 Gesamtschuldnerische Haftung (Kursiv Gedrucktes nur im Falle von Bietergemeinschaften!)

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung des Vertrages; Bietergemeinschaften haften als Gesamtschuldner.

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§ 13 Kündigungsrecht

(1) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber ist insbesondere dann gegeben, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, ein entsprechender Eröffnungsantrag gestellt, dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. Weitergehende Rechte nach § 8 Nr. 1 und 2 VOL/B bleiben unberührt. (3) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Auftragnehmer die Eigenerklärungen in dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Vergabeverfahren wahrheitswidrig abgegeben hat oder wenn nach Vertragsschluss Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die einen Ausschluss des Auftragnehmers entsprechend §§ 123, 124 GWB gerechtfertigt hätten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer bzw. ein von ihm oder von einem Nachunternehmer eingesetzter Nachunternehmer gegen die Lohnzahlungspflichten aus § 20 MiLoG bzw. - bei Einschlägigkeit eines erstreckten Tarifvertrages - die Pflichten aus § 8 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 AEntG verstößt, bei Verstößen durch einen Dritten (Nachunternehmer) jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer dies nach Kenntnisnahme oder aufgrund fahrlässiger Unkenntnis nicht umgehend abstellt. (4) Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die in § 5 vereinbarte Ausführungsfrist versäumt und seine vertraglichen Pflichten trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Auftraggeber nicht erfüllt. Eine Vertragsbeendigung ist nicht möglich, wenn die Gründe, welche zu der Versäumung der Frist geführt haben, überwiegend vom Auftraggeber zu vertreten sind. (5) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (6) Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen. § 8 Nr. 3 VOL/B sowie die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 626 und 628 BGB, bleiben unberührt.

§ 14 Antikorruptionsklausel

(1) Der Auftraggeber ist vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund entsprechend §§ 123, 124 GWB vorliegt. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor bei Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, Bestechung gemäß § 334 StGB, bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB sowie bei der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wie z.B. einer Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. (2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. (3) Der Auftragnehmer wird ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen eines korruptionsrelevanten Verhaltens, welches gleichzeitig eine schwerwiegende

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Vertragspflichtverletzung darstellt, hingewiesen. Im Übrigen ist der Anhang A "Verpflichtungserklärung" Bestandteil des Vertrages. (4) Nach Beginn der Leistungserbringung tritt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund an die Stelle des Rücktrittsrechts gemäß Absatz 1. Im Falle der Ausübung des Kündigungsrechts gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

§ 15 Verbot von Veröffentlichungen

Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.

§ 16 Verschwiegenheitspflicht

Der Auftragnehmer hat über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die mit der Ausführung der Leistung beschäftigten Mitarbeiter/innen zu verpflichten.

§ 17 Übertragung von Rechten

Aus dem Vertrag herrührende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf einen Dritten übertragen werden.

§ 18 Schriftform, Nebenabreden

(1) Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und muss als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Das gilt auch für einen eventuellen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. (2) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt.

§ 19 Salvatorische Klausel

Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass der jeweilige Grundinhalt und Zweck der nichtigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigkeit erzielt worden, so haben die Vertragsparteien sich um ergänzende Vereinbarungen zu bemühen.

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist der Sitz des Auftraggebers in 53179 Bonn.

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§ 21 Anwendbares Recht

Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Im Übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.

Bonn, den .. 2026 Ort, den .. 2026

Bundesanstalt für Landwirtschaft Firma

und Ernährung (BLE)

Im Auftrag

(Auftraggeber) (Auftragnehmer)

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Anhang „Verpflichtungserklärung“

Förmliche Verpflichtung von Auftragnehmern und deren

Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz

Der Auftragnehmer des vorstehenden Vertrages ist zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden. Auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung wurde hingewiesen und über den Inhalt und die Anwendbarkeit der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches informiert.

§ 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch, § 201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 203 Abs. 2, 4, 5 Verletzung von Privatgeheimnissen, § 204 Verwertung fremder Geheimnisse, §§ 331, 332 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, § 336 Unterlassen der Diensthandlung, § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, § 358 Nebenfolgen, § 97b Abs. 2 i.V.m. §§ 94 bis 97 Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, § 120 Abs. 2 Gefangenenbefreiung, § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses.

Informationen zur Korruptionsprävention und zu den geltenden Regelungen zur Annahme von Geschenken und Belohnungen können über folgenden Link eingesehen werden: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/integritaet-der- verwaltung/korruptionspraevention/korruptionspraevention-artikel.html

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