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Erklärung über die Zahlung eines Mindestlohnes_03_2021.pdf

Redaktion und Gestaltung des Unternehmensmagazins „EINSVIER“

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 08:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Erklärung über die Zahlung eines Mindestlohnes / Verpflichtungserklärung gemäß Brandenburgischen Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihn nach dem Brandenburgischen Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen treffenden Pflichten und die Verpflichtungen aus dem Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg einzuhalten:

  1. Bestehen keine anderen Mindestentgelt-Regelungen (z.B. nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz oder liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde auf Grundlage des § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes), ist der Vertragspartner verpflichtet, allen bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages mindestens ein Bruttoentgelt nach Maßgabe der Grundlagen von § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes (gerechnet auf die Arbeitsstunde) zu bezahlen. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.

Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefergegenstand unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Hinblick auf die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen in Ziffer 1. – nach Aufforderung – zur Nachweisführung gegenüber der Auftraggeberin durch unverzügliche Vorlage von Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen. Alle Nachweise können in anonymisierter (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudonymisierter Form (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) vorgelegt werden. Es muss erkennbar sein, dass Nachweise der Arbeitszeit für den Einsatz im öffentlichen Auftrag und die Entgeltberechnungs- und -zahlungsunterlagen sich auf dieselbe Person beziehen.

Bei Lieferaufträgen ist der Vertragspartner gegenüber der Auftraggeberin verpflichtet – nach Aufforderung – mit der Rechnung Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Erbringung aller Leistungen beziehen, die mit der Anlieferung zusammenhängen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, dieser zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Auszahlungsbelege zu geben. Der Vertragspartner wird das Einverständnis der eingesetzten Beschäftigten zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen einholen. Die Unterlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

  2. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, Löhne und Gehälter aller – auch der im Ausland ansässigen – Beschäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege bereitzuhalten und auf Wunsch der Auftraggeberin am Geschäftssitz der Auftraggeberin vorzulegen bzw. den Zugang zu den eigenen Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege zu gestatten bzw. hiervon (im Beisein einer auftraggeberseitigen Person) gefertigte Kopien zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

  3. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, etwaige Nachunternehmer (im Falle eines berechtigten Einsatzes) nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung abgibt und (im Fall einer berechtigten Weitervergabe) gleich lautende Erklärungen von solchen eventuell von seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften. Die vorstehenden Verpflichtungen aus Ziffer 2. bis 4. gelten auch für jeden Nachunternehmereinsatz entsprechend; der Vertragspartner hat hierfür Sorge zu tragen.

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  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 1. erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem im Unternehmen des Vertragspartners bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an die Auftraggeberin eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000,00 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250.000,00 €, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigten und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall.

Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, Nachunternehmer (im Falle eines berechtigten Einsatzes) oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich dem Vertragspartner gegenüber mit Wirkung zugunsten der Auftraggeberin verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 1. erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an die Auftraggeberin eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000,00 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250.000,00 €, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigten und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen legt der Auftragnehmer auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.

  1. Bei der berechtigten Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer hat der Auftragnehmer bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen, soweit es mit der vertragsgemäßen Abwicklung des Auftrags zu vereinbaren ist, als Maßnahme der Mittelstandsförderung im Sinne des Brandenburgischen Mittelstandsförderungsgesetzes zu beteiligen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Nachunternehmer zu informieren, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er hat seinen Nachunternehmern keine ungünstigeren Vertragsbedingungen aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehen.

Die vorstehenden Regelungen zum Mindestentgelt nach § 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes finden keine Anwendung, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erreicht oder übersteigt.

Datum, Unterschrift (bei schriftlichen Teilnahmeanträgen oder Angeboten) bzw. Name des Erklärenden (bei Teilnahmeanträgen oder Angeboten in Textform)

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