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04 Vertragsentwurf_SEFE Rechtsberatung.pdf

Rechtsberatung zur Eigenkapitalfinanzierung und Reprivatisierung der SEFE GmbH

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 11:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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ZC4 – 17104/005-26#008 VIIID3 – 26304/006#04 Vertrag

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE),

Scharnhorststraße 34–37,

10115 Berlin

– im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt –,

und

[XXX],

– im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt –,

wird ein Vertrag geschlossen über die Erbringung von Dienstleistungen zum Auftrag

Rechtsberatung zur Reprivatisierung der SEFE Securing

Energies for Europe GmbH

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Inhalt

  1. Vertragsgegenstand ............................................................................................................ 3
  2. Vertragsbestandteile ............................................................................................................ 3
  3. Leistungspflichten des Auftragnehmers ............................................................................... 3
  4. Vergütung ............................................................................................................................ 4
  5. Rechnungsstellung, Fälligkeit, Zahlungsweise ..................................................................... 4
  6. Unteraufträge ...................................................................................................................... 5
  7. Interessenkonflikte ............................................................................................................... 6
  8. Datenschutz ........................................................................................................................ 6
  9. Vertraulichkeit ...................................................................................................................... 7 10 IT-Sicherheit ........................................................................................................................ 8
  10. Nutzungsrechte ................................................................................................................... 8
  11. Open Data ........................................................................................................................... 9
  12. Haftung ................................................................................................................................ 9
  13. Verhinderung und Unterbrechung der Leistung ................................................................. 10
  14. Vertragslaufzeit, Kündigung ............................................................................................... 10
  15. Allgemeine Vertragsbedingungen ...................................................................................... 11
  16. Salvatorische Klausel ........................................................................................................ 11

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  1. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammen- hang mit der Rechtsberatung zur Reprivatisierung der SEFE Securing Energies for Europe GmbH.

(2) Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (An- lage 1) und dem Angebot des AN (Anlage 2).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Abruf und Vergütung des Gesamtauftragsvolumens ge- mäß § 4 dieses Vertrags.

  1. Vertragsbestandteile

(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus folgenden Vertrags- bestandteilen in der nachfolgend benannten Geltungsreihenfolge:

  1. den Bestimmungen dieses Vertragstextes,

  2. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1),

  3. dem Angebot des AN (Anlage 2),

  4. den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwen- dung.

  1. Leistungspflichten des Auftragnehmers

(1) Im Rahmen des Vertrags führt der AN sämtliche Aufgaben in enger Abstimmung mit dem AG selbstständig und eigenverantwortlich nach Maßgabe der in der Leistungs- beschreibung festgelegten Ausführungsbedingungen durch.

(2) Der AN stellt durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Aufgabenerledigung nach Auftragserteilung unverzüglich begonnen und vereinba- rungsgemäß durchgeführt wird.

(3) Das im Angebot benannte Personal ist für die Auftragsausführung tatsächlich einzu- setzen. Der AN darf das im Angebot benannte Personal nur durch Personal mit ei- ner in Bezug zur wahrzunehmenden Aufgabe mindestens gleichwertigen Qualifika- tion und Erfahrung ersetzen. Der AN teilt dem AG einen geplanten Personalwechsel im Sinne von Satz 2 unverzüglich mit. Der AN ist verpflichtet, anderes Personal vor- zuschlagen, soweit der AG begründet darlegt, dass das von dem AN als Ersatz vor- gesehene Personal die Anforderungen in Satz 2 nicht erfüllt.

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(4) Sofern nicht explizit anders festgelegt oder vereinbart, kann sich der AN bei der Auf- tragsausführung zur Erbringung einzelner Leistungsbestandteile eines Unterauftrag- nehmer bedienen. Unteraufträge, die nicht Gegenstand des Angebots des AN sind, sind nur mit der vorherigen Zustimmung des AG zu erteilen.

  1. Vergütung

(1) Die auf der Grundlage dieses Vertrages vom AN erbrachten Leistungen werden wie folgt aufwandsbezogen vergütet:

Der einheitliche Tagessatz1 beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von

[XXX],00 €

(in Worten: [XXXXX] EURO).

Die abzurechnende Vergütung ist auf einen Maximalbetrag in Höhe von

[XXX],00 €

(in Worten: [XXXXX] EURO).

begrenzt.

(2) Die Preise sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden ge- setzlichen Umsatzsteuer. Der AN ist für die Kontrolle der Einhaltung dieses Maximal- betrages verantwortlich. Der AN ist verpflichtet, den AG umgehend über drohende Überschreitungen des Kostenrahmens zu unterrichten.

(3) Mit der Vergütung sind sämtliche Personal- und Sachkosten einschließlich Reisekos- ten und sämtliche sonstige Nebenkosten im Rahmen der angebotenen Leistung ab- gegolten.

  1. Rechnungsstellung, Fälligkeit, Zahlungsweise

(1) Abweichend von § 17 VOL/ Teil B sind die Rechnungen für die im jeweiligen Quartal erbrachten Leistungen zu stellen. Eine frühere oder spätere Abrechnung von Leistun- gen kann zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall vereinbart werden. Die Rech- nungen sind nach Maßgabe der Arbeitspakete in der Leistungsbeschreibung zu glie- dern. Der Abrechnung sind aussagekräftige und lückenlose Nachweise anhand von Stundenaufschreibungen mit jeweils inhaltlicher Beschreibung der konkreten Tätig- keit pro Mitarbeiterkategorie beizufügen.

1 Ein Personentag umfasst 8 Arbeitsstunden; die Vergütung erfolgt ggf. anteilig.

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(2) Der AN verpflichtet sich, Rechnungen in elektronischer Form gemäß der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes auszustellen und zu übermitteln.2 Dazu sind folgende Angaben zu verwenden:

BT-10: LeitwegID: 991-20634-38

BT-13: VIIID3-26304/006#04

(3) Zahlungen erfolgen grundsätzlich nachträglich innerhalb von 30 Tagen nach Billigung der Leistung und Vorlage einer vollständigen, inhaltlich richtigen und prüffähigen, nach Personal- und Sachkosten sowie Auslagen differenzierten Rechnung kostenfrei auf ein inländisches Bankkonto des AN. Vorher tritt Verzug nicht ein. Vorauszahlun- gen und Abschlagszahlungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Bei einer unvoll- ständigen, inhaltlich unrichtigen oder wegen inhaltlicher Unklarheiten nicht prüffähi- gen Rechnung ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Rech- nung vervollständigt oder berichtigt wurde bzw. zu dem bestehende Unklarheiten zur Rechnung aufgeklärt worden sind.

(4) Führen die Ergebnisse des Auftrags beim AN zu finanziellen Erträgen, sind diese Erträge in vollem Umfang an den AG abzuführen. Von Erträgen aus Veröffentlichun- gen steht dem AG die Hälfte der Einnahmen zu, soweit sie die Ausgaben dafür über- steigen. Der AN verpflichtet sich, den AG hierüber zu informieren. Die Mitteilungs- pflicht besteht über den Zeitpunkt der Bestätigung der vertragsgemäßen Erfüllung des Auftrags hinaus weiter.

  1. Unteraufträge

(1) Der AN darf einzelne Leistungsbestandteile durch Unterauftragnehmer erbringen las- sen. Unteraufträge, die nicht Gegenstand des Angebots des AN sind, sowie ein be- absichtigter Austausch von Unterauftragnehmern bedürfen der vorherigen Zustim- mung des AG.

(2) Der nachträgliche Einsatz oder Austausch von Unterauftragnehmern ist mindestens vier Wochen vor dem geplanten Einsatz unter Angabe der Gründe sowie unter Vor- lage der erforderlichen Nachweise zu Ausschlussgründen in Textform anzuzeigen.

(3) Hat der AN die Kapazitäten des auszutauschenden Unterauftragnehmers im Verga- beverfahren im Wege der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV in Anspruch genommen, müssen zusätzlich die erforderlichen Nachweise der Eignung des einzusetzenden Unterauftragnehmers vorgelegt werden. Ein Austausch nach diesem Abs. ist nur zu- lässig, wenn der einzusetzende Unterauftragnehmer die maßgeblichen Eignungsan- forderungen erfüllt und die erforderlichen Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stellt. Soweit die Eignungsleihe berufliche Leistungsfähigkeit oder Erfahrung betrifft, hat der

2 Hinweise zur elektronischen Rechnungsstellung in der Bundesverwaltung finden Sie unter https://e- rechnung-bund.de/.

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einzusetzende Unterauftragnehmer die entsprechenden Leistungen selbst zu erbrin- gen.

(4) Die Zustimmung des AG zum nachträglichen Einsatz oder Austausch von Unterauf- tragnehmern setzt die vergaberechtliche Zulässigkeit nach § 132 GWB voraus.

(5) Die Beauftragung eines Unterauftragnehmers erfolgt im Namen und auf Rechnung des AN. Er gewährleistet die Einhaltung von § 128 Abs. 1 GWB und § 97 Abs. 4 GWB und gestaltet seine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unterauftragnehmer so, dass diese mindestens den Anforderungen dieses Vertrags entsprechen.

(6) Der AN hat in seinen Verträgen mit Unterauftragnehmern vorzusehen, dass der AG im Falle einer Beendigung dieses Vertrages berechtigt ist, im erforderlichen Umfang in die Verträge des AN mit den Unterauftragnehmern einzutreten und diese zu den vereinbarten Bedingungen fortzuführen, soweit dies zur Sicherstellung der weiteren Leistungserbringung erforderlich ist.

(7) Unteraufträge an aktive oder ehemalige Beschäftigte des AG sind nur mit der vorhe- rigen Zustimmung des AG zu erteilen.

  1. Interessenkonflikte

(1) Interessenkonflikte sind während der Vertragslaufzeit grundsätzlich zu vermeiden.

(2) Der AN hat den AG unverzüglich zu informieren, wenn während der Vertragslaufzeit Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einem Interessenkonflikt im Zusam- menhang mit der Durchführung des Auftrags führen können. Die Parteien stimmen in diesem Fall unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung des Interessenkonflikts ab.

  1. Datenschutz

(1) Der AN hat als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO die sich aus der DSGVO und dem BDSG ergebenden Anforderungen an den Datenschutz bei der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten in eigener Verantwortlichkeit si- cherzustellen und insbesondere die Betroffenenrechte zu gewährleisten.

(2) Der AN bestätigt dem AG vor Beginn der Verarbeitung, dass die nach den üblichen Methodiken ermittelten Risiken bei der Datenverarbeitung mittels Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen („TOM“) wirksam behan- delt werden, dass diese den Stand der Technik berücksichtigen und ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Diese Bestätigung erfolgt durch eine „Selbsterklärung des Auftragnehmers zur wirksamen Behandlung von Datenschutz- risiken“ (Anlage 3).

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(3) Der AN hat als Verantwortlicher sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch für den AN tätige Mitarbeitende und beauftragte Dritte gilt und die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtung sichergestellt ist. Er hat weiter darauf hinzuwirken, dass alle Per- sonen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, sorgfältig ausgewählt worden sind und die gesetzlichen Bestimmungen über den Da- tenschutz beachten. Der AN haftet als Verantwortlicher für eine nicht der DSGVO bzw. dem BDSG entsprechende Datenverarbeitung. Der AN hat die sich aus der DSGVO und dem BDSG ergebenden Anforderungen an den Datenschutz zu erfüllen.

  1. Vertraulichkeit

(1) Der AN verwendet alle im Rahmen des Auftrags erhaltenen Informationen, Unterla- gen, Daten und Materialien ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistun- gen und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

(2) Nicht allgemein bekannte Informationen sind zeitlich unbegrenzt streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Hiervon ausgenommen sind zwingende konzernrechtliche Berichts- und Informati- onspflichten sowie gesetzliche Offenlegungspflichten gegenüber Behörden.

(3) Die Weitergabe an Personal und Unterauftragnehmer ist nur zulässig, soweit dies zur Auftragsdurchführung unabdingbar ist. Der AN verpflichtet alle eingesetzten Perso- nen zur Einhaltung der Vertraulichkeit und zum Verbot der Verwertung gegenüber Dritten.

(4) Veröffentlichungen über die im Rahmen des Vertrags gewonnenen Erkenntnisse so- wie Auskünfte an die Presse bedürfen der Genehmigung des AG.

(5) Der AG ist berechtigt grundlegende Vertragsinformationen, insbesondere Name des AN, Gegenstand, Laufzeit sowie das gesamte und das zum Zeitpunkt der Informa- tionsherausgabe ausgezahlte Vertragsvolumen, im Rahmen parlamentarischer An- fragen, Presseanfragen oder Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz an Dritte herauszugeben. Hiervon ausgenommen sind als Geschäftsgeheimnisse einzu- stufende Informationen des AN.

(6) Im Rahmen des Auftrags kann die Kenntnisnahme und Bearbeitung von Verschluss- sachen des Einstufungsgrades "VS - Nur für den Dienstgebrauch" erforderlich wer- den. Anlage 4 des Geheimschutzhandbuchs für die Wirtschaft (VS-NfD Merkblatt) findet daher Anwendung und wird als Anlage 4 beigefügt; eine Vereinbarung gemäß Teil 1b des Merkblatts ist zu schließen.

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10 IT-Sicherheit

(1) Der AN hat eine sichere und ordnungsgemäße Datenverarbeitung zu gewährleisten. Der AN hat den AG unverzüglich zu informieren, wenn die Anforderungen nach Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich alle erkannten oder vermuteten sicherheitsrelevanten Ereignisse, Störungen, Schwachstellen oder sonstigen Umstände zu melden, die die Informationssicherheit oder den Schutz per- sonenbezogener Daten beeinträchtigen könnten. Die Meldung hat spä-testens inner- halb von 24 Stunden nach Bekanntwerden zu erfolgen.

  1. Nutzungsrechte

(1) Mit Zahlung des Honorars überträgt der AN dem AG die ausschließlichen, auf alle Nutzungsarten bezogenen, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkten urheber- rechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an (i) sämtlichen Arbeitsergebnissen des AN aus der Durchführung dieses Vertrages sowie an (ii) allen Daten und Aufzeich- nungen des AN, die dieser zum Zwecke der Leistungserbringung erhoben und erstellt hat, insbesondere das Veröffentlichungsrecht unter namentlicher Nennung des AN. Hiervon ausgenommen sind vorbestehende Rechte und allgemeine Kenntnisse des AN; an diesen erhält der AG ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht im für die Ar- beitsergebnisse erforderlichen Umfang.

(2) Der AG ist berechtigt, Bearbeitungen und Umgestaltungen der Arbeitsergebnisse vor- zunehmen und diese in gleicher Weise wie die Arbeitsergebnisse zu nutzen. Auf schriftliches Verlangen des AN ist auf die Umgestaltung bzw. Bearbeitung hinzuwei- sen. Der AG ist ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, die Nut- zungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.

(3) Alle Ansprüche des AN für die Übertragung der Nutzungsrechte auf den AG sind durch die aus diesem Vertrag folgende Vergütung abgegolten.

(4) Der AN sichert zu, dass er berechtigt ist, die Nutzungsrechte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, zu übertragen. Der AN sichert außerdem zu, dass der Nutzung der Arbeitsergebnisse, Aufzeichnungen und Daten keine Marken- oder Persönlichkeits- rechte Dritter bzw. sonstige Leistungsschutzrechte entgegenstehen.

(5) Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aus etwaigen eigenen Rechten an den Arbeitsergebnissen, den Aufzeichnungen oder Daten her- leiten. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung des AG gegenüber Dritten. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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(6) Jede Veröffentlichung, Auswertung oder Weitergabe der Arbeitsergebnisse, Auf- zeichnungen und Daten insgesamt oder von Teilen durch den AN auch nach Ver- tragsbeendigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AG.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

  1. Open Data

(1) Die im Rahmen dieses Auftrags vom AG oder von einem von ihm beauftragten Dritten erhobenen, unbearbeiteten maschinenlesbaren Daten im Sinne von § 12a E-Govern- ment-Gesetz werden vom AN nach Vorgabe des AG veröffentlicht. Dies erfolgt nach Maßgabe der FAIR-Prinzipien in frei zugänglichen Datenrepositorien. Die FAIR-Prin- zipien sollen ein nachhaltiges Datenmanagement sichern, indem Daten und zugehö- rige Metadaten so aufbereitet und gespeichert werden, dass sie von anderen nach- genutzt werden können. FAIR steht für Findable (Auffindbar), Accessible (Zugäng- lich), Interoperable (Interoperabel), Reusable (Wiederverwendbar).

(2) Der AN dokumentiert die Daten so, dass ihre Entstehung nachvollzogen werden kann und dass eine Nachnutzung durch Dritte möglich ist. Neben der Dokumentation ver- öffentlicht der AN – sofern zutreffend – auch die Aufbereitungssystematik (bspw. Ana- lysecode oder Methodendokumentation), damit die Interpretation, Nachnutzung und Reproduktion möglich ist.

(3) Der AN ist berechtigt, die Daten mit Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen, sofern sie die Anforderungen des § 4 Datennutzungsgesetz („DNG“) erfüllen. Eine offene Lizenz gem. § 4 DNG ist eine CC0 1.0, CC BY 4.0 oder eine gleichwertige Lizenz.

(4) Auf Anforderung des AG können die Daten und die Dokumentation der Daten auch durch den AG veröffentlicht werden. In diesem Fall stellt der AN die Daten dem AG in einer zur Veröffentlichung geeigneten Form zur Verfügung.

(5) Zur Veröffentlichung auf dem Metadatenportal GovData stellt der AN dem AG Meta- daten gemäß dem gemeinsamen deutschen Metadatenmodell zum Austausch von offenen Verwaltungsdaten DCAT-AP.de zur Verfügung. Die Veröffentlichung der Me- tadaten auf GovData erfolgt durch den AG.

  1. Haftung

(1) Der AN verfügt über während der gesamten Vertragslaufzeit über eine Berufshaft- pflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von 10.000.000 Euro. Die Ersatzleistung der genannten Versicherung muss mindestens das Zweifache der genannten Deckungssummen pro Jahr betragen.

(2) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, darf der AG durch die Durchfüh- rung des Auftrags gegenüber Dritten nicht verpflichtet werden.

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(3) Der AG haftet nicht für Schäden des AN, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, es sei denn, diese entstehen durch eine vorsätzlich oder fahrlässig verschul- dete Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder durch vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung anderer Rechtsgüter.

(4) Stehen dem AG wegen eines Schadens, für den der AN haftet, Ansprüche gegen einen Dritten zu, so sind sie an den AN insoweit abzutreten, als dieser Schadenersatz leistet.

  1. Verhinderung und Unterbrechung der Leistung

(1) Sieht sich der AN an der ordnungsgemäßen Erbringung der übernommenen Leistun- gen gehindert, so hat der AN dies dem AG unverzüglich anzuzeigen. Sobald abseh- bar ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wieder aufgenommen werden kann, ist dies dem AG mitzuteilen.

(2) Sobald die Ursache der Behinderung wegfällt, hat der AN die Leistungen ohne be- sondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die vertraglichen Leistungen des AG.

  1. Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Die Laufzeit des Auftrags beginnt mit der Erteilung des Zuschlags und endet am 31.12.2027.

(2) Der AG hat das Recht, bis zu zwei Mal den Vertrag einseitig kostenneutral um je- weils bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Die Ausübung dieser Option muss vom Auftraggeber mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gegen- über dem Auftragnehmer erklärt werden.

(3) Der AG ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich zu kündigen. Die Kündigung lässt die gesetzlichen Vergü- tungs- und Ausgleichsansprüche des AN unberührt. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zu kündigen.

(4) Soweit der Vertrag mehrere voneinander abgrenzbare Leistungen umfasst, kann der AG ein ihm zustehendes Kündigungsrecht auch hinsichtlich eines Teils der vertrags- gegenständlichen Leistung ausüben. Die Teilkündigung darf nicht dazu führen, dass dem AN die Fortsetzung der verbleibenden vertraglichen Leistungen unzumutbar wird.

(5) Der AG kann verlangen, dass der AN bereits vor Vertragsbeendigung begonnene und in sich abgrenzbare Leistungen noch abschließt, sofern deren Fertigstellung zur ord- nungsgemäßen Erfüllung des jeweiligen Leistungsgegenstands erforderlich und dem

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AN unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Die hierfür geschuldete Vergütung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Konditionen.

  1. Allgemeine Vertragsbedingungen

(1) Abweichende Geschäftsbedingungen, branchenübliche Arbeitsbedingungen oder sonstige einseitige Bedingungen werden ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Dieser Vertrag wird in Textform geschlossen. Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags, ein- schließlich dieser Textformklausel, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform. Die- ses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben werden.

(3) Es gilt deutsches Recht.

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die ent- sprechende gesetzliche Regelung. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Ver- einbarung als lückenhaft erweist.

Bundesministerium für Wirtschaft und [Auftragnehmer] Energie Im Auftrag

(Ort, Datum, Name in Druckbuchst/Signatur) (Ort, Datum, Name in Druckbuchst/Signatur)

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